Rückzahlungsklausel - Ausbildungskosten Rückzahlungsklausel

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Rückzahlungsklausel - Ausbildungskosten
In der Praxis sind Arbeitsverträge verbreitet, in denen sich Arbeitgeber verpflichten, den betreffenden
Arbeitnehmer weiter auszubilden und die hierfür anfallenden Kosten zu tragen. Diese Arbeitsverträge
enthalten meist Rückzahlungsklauseln, nach denen der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diese Kosten
anteilig erstatten muss, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem Ausbildungsende vor dem Ablauf einer
vereinbarten Frist beendet wird.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in seinem Urteil vom 11. April 2006 - Az.: 9 AZR 610/05 - erstmals
Gelegenheit, zur Frage der Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung bei einer unwirksamen
Rückzahlungsklausel Stellung zu nehmen.
Rückzahlungsklausel - Ausbildungskosten
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Rückzahlungsklausel unwirksam ist, wenn die
Arbeitsvertragsparteien in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag vereinbart haben, dass
der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf einer bestimmten Frist die vom
Arbeitgeber übernommenen Ausbildungskosten zurückzahlen muss, ohne dass es auf den Grund der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt.
Das BAG hatte in seinem Urteil vom 11. April 2006 - Az.: 9 AZR 610/05 - über den Rückzahlungsanspruch
eines Arbeitgebers auf Erstattung von Ausbildungskosten zu entscheiden. Der Arbeitnehmer war gelernter
Maschinenbautechniker. Ziel des Arbeitsverhältnisses war der Einsatz des Arbeitnehmers als amtlich
anerkannter Sachverständiger. Hierzu bedurfte es einer Ausbildung, die der Arbeitnehmer durchführte und
deren Kosten der Arbeitgeber übernahm. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthielt hinsichtlich der
Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers für diese Kosten u. a. folgende Regelung:
„Die voraussichtlichen Ausbildungskosten werden ca. 15.000,00 DM betragen. Sie gelten für die Dauer
von zwei Jahren ab dem Ausbildungsende als Vorschuss. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser
Zeit beendet, verpflichtet sich der Mitarbeiter, den Betrag, der nach abgeschlossener Ausbildung
genau ermittelt und dem Mitarbeiter gesondert mitgeteilt wird, anteilig an die T GmbH zu zahlen. Dabei
wird für jeden Monat 1/24 verrechnet.“
Nachdem der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nach dem Abschluss der Ausbildung aber noch vor dem
Ablauf der o.g. Zwei-Jahres-Frist gekündigt hatte, verlangte der Arbeitgeber die anteilige Rückzahlung der
Ausbildungskosten. Das BAG hält die Rückzahlungsklausel für unwirksam. Die Entscheidung des Gerichts
ist im Ergebnis zutreffend.
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Armin Rudolf [email protected]
Mit der den Arbeitnehmer treffenden Verpflichtung, bei Ausscheiden aus dem Unternehmen nach
vorheriger auf Kosten des Arbeitgebers durchgeführter Ausbildung, diese Kosten ganz oder teilweise
zurückzahlen zu müssen, wird in die grundgesetzlich durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit des
Arbeitnehmers eingegriffen. Dieses Grundrecht schützt das Interesse des Arbeitnehmers, einen gewählten
Arbeitsplatz beizubehalten, ihn zu wechseln oder ganz aufzugeben. Nach ständiger Rechtsprechung des
BAG ist der Eingriff in das Recht der Berufsfreiheit durch Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel nur
zulässig, wenn die vereinbarte Rückzahlungspflicht aus der Sicht eines verständigen Betrachters einem
begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entspricht und dem Arbeitnehmer nach Treu
und Glauben zugemutet werden kann. Dies ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls in
einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu ermitteln.
Zulässig sind solche Rückzahlungsklauseln insbesondere dann, wenn dem Arbeitnehmer eine
wirtschaftlich den Marktwert seiner Arbeitskraft erhöhende Ausbildung zugeflossen ist. Die Dauer der
zulässigen Bindung des Arbeitnehmers bestimmt sich im Wesentlichen nach den vom Arbeitgeber
erbrachten Aufwendungen. Die Zulässigkeit einer Zahlungsklausel ist hierbei zu bestimmen nach dem
Verhältnis zum Zeitpunkt ihres Abschlusses.
Das Interesse des Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung finanziert, geht
dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für den Betrieb nutzen zu
können. Kündigt der Arbeitgeber hingegen innerhalb der Bindungsfrist, liegt es an ihm, dass seine
Bildungsinvestition ins Leere geht. In diesem Fall entfällt die sachliche Grundlage für eine
Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers. Eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers in einem solchen Fall
wäre kein angemessener Interessenausgleich.
Eine Rückzahlungsklausel stellt also nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der
Arbeitnehmer in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht zu entgehen. Etwas
anderes gilt nur dort, wo der Arbeitnehmer selbst durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung des
Arbeitgebers vor Ablauf der Bindungsfrist veranlasst hat.
In dem vom BAG zu beurteilenden Fall hatte zwar der Arbeitnehmer selbst gekündigt, so dass der
Arbeitgeber nach den vorerwähnten Interessengegensätzen an sich eine anteilige Rückzahlung hätte
verlangen können. Nach dem Wortlaut der Rückzahlungsklausel machte es jedoch keinen Unterschied, ob
der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber kündigt. Die Rechtsfolge – also die (anteilige) Rückzahlung der
Ausbildungskosten – sollte auf jeden Fall eintreten. Nach den vorerwähnten Grundsätzen hätte die
Rückzahlungsklausel so formuliert werden müssen, dass der Arbeitnehmer nicht zur Rückzahlung
verpflichtet ist, wenn er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu vertreten hat. Da die
Rückzahlungsklausel
keine
entsprechende
Einschränkung
enthält,
benachteiligt
sie
die
Arbeitnehmerinteressen in unangemessener Art und Weise. Sie ist daher unwirksam.
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Armin Rudolf [email protected]
Bei der Rückzahlungsklausel handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, weil sie von dem
Arbeitgeber, also dem Verwender, einseitig für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsregelungen
enthält. Bestimmungen in vorformulierten Verträgen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des
Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die oben
genannte Rückzahlungsklausel ist nach § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des
Arbeitnehmer unwirksam. Die Rechtsfolge einer Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 BGB ergibt sich aus §
306 Abs. 2 BGB. Nach dieser Bestimmung richtet sich der Inhalt des Vertrages, sobald eine Bestimmung
nicht Vertragsbestandteil geworden ist oder unwirksam ist, nach den gesetzlichen Vorschriften. Es ist also
insbesondere keine sogenannte geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Klausel vorzunehmen.
Wäre dies der Fall, dann würde die vertragliche Regelung auf das „gerade noch erträgliche Maß“
zurückgeführt. Arbeitgeber könnten also im Falle einer geltungserhaltenden Reduktion gefahrlos
unwirksame Klauseln verwenden. Diesem Missbrauch soll durch den ersatzlosen Wegfall von unwirksamen
Klauseln Rechnung getragen werden.
Nach Ansicht des BAG kommt auch eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht, weil es keiner
Schließung einer Gerechtigkeitslücke bedarf. Wer unwirksame Regelungen formularmäßig vereinbart, hat
die Rechtsfolge zu tragen, dass aus diesen Regelungen keine Ansprüche hergeleitet werden können.
Arbeitnehmer, die nach einer Kündigung von ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Rückzahlung von
Ausbildungskosten in Anspruch genommen werden, ist zu empfehlen, sich gegen ungerechtfertigte
Forderungen zu verteidigen.
Arbeitgebern ist zu empfehlen die von ihnen verwendeten formularmäßigen Vertragsformulierungen
daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie der Rechtsprechung des BAG standhalten.
Armin Rudolf
Fachanwalt für Arbeitsrecht
RITTER GENT COLLEGEN
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Armin Rudolf [email protected]
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