INFORMATIONSBLATT FÜR DIE ARBEITNEHMER/INNEN

Werbung
INFORMATIONSBLATT
FÜR DIE ARBEITNEHMER/INNEN
DIE ABFERTIGUNGSREFORM
Informationsblatt gemäß und infolge des Artikels 8, Absatz 8 des GvD 252/2005
Sehr geehrter Arbeitnehmer, sehr geehrte Arbeitnehmerin,
mit diesem Schreiben möchten wir Sie darüber informieren, dass Sie aufgrund der Reform der
Rechtsvorschriften zur Abfertigung ab 1. Januar 2007 eine wichtige Entscheidung für Ihre
Vorsorgezukunft treffen müssen.
Innerhalb von sechs Monaten, d.h. innerhalb 30. Juni 2007, müssen Sie nämlich entscheiden, wohin Ihre anreifende Abfertigung fließen soll. Diese Entscheidung kann entweder
„ausdrücklich“ oder „stillschweigend“ getroffen werden. Im Falle einer ausdrücklichen Entscheidung müssen Sie wählen, ob die anreifende Abfertigung in einen Rentenfonds bzw. in
eine andere Zusatzrentenform fließen oder aber ob sie weiterhin im Betrieb hinterlegt werden
soll.
Sollten Sie in dieser Zeit keine Entscheidung getroffen haben, werden wir als Arbeitgeber
ab 1. Juli 2007 Ihre anreifende Abfertigung in eine spezifische Zusatzrentenform übertragen,
über die wir Sie Innerhalb Ende Mai 2007 informieren werden.
Weiters informieren wir Sie, dass PensPlan – das Zusatzrenteninstitut der Region Trentino
Südtirol – sich als spezifischer Informationskanal zum Thema Vorsorge anbietet. Bei den
PensPlan-Schaltern erhalten Sie alle wichtigen Grundinformationen für diese schwierige Entscheidung.
Ab Ende Januar 2007 plant PensPlan außerdem eine flächendeckende Kommunikationskampagne mit Informationsveranstaltungen in den größten Ortschaften der Region.
Wir hoffen Ihnen, damit die nötigen Voraussetzungen zu geben, damit Sie eine gute und
sichere Entscheidung treffen können. Nutzen Sie die Ihnen zur Verfüng stehenden 6 Monate;
Sie haben bis zum 30. Juni Zeit Ihre Entscheidung zu treffen.
Datum
Arbeitgeber
1
DIE OPTION ZUR ANREIFENDEN ABFERTIGUNG
WOHIN MIT DER ABFERTIGUNG?
Die Reform stellt den Arbeitnehmer des Privatsektors vor die Entscheidung, wohin er die anreifende Abfertigung übertragen soll. Wichtig ist zu betonen, dass die bereits vor der Option angereifte
Abfertigung weiterhin im Betrieb bleibt und dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ausbezahlt wird.
DIE FRISTEN DER OPTION
Ab 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 (oder innerhalb sechs Monate bei Anstellung nach dem
1. Januar 2007) müssen die Angestellten entscheiden, ob:
sie die eigene anreifende Abfertigung in einen Rentenfonds oder in eine andere
Zusatzrentenform übertragen wollen;
die anreifende Abfertigung weiterhin im Betrieb bleiben soll.
FOLGEN DER OPTION
Die Entscheidung des Arbeitnehmers, die eigene anreifende Abfertigung in einen Rentenfonds oder
in eine andere Zusatzrentenform einfließen zu lassen, kann nicht rückgängig gemacht werden und
ist daher unwiderrrufbar. Der Arbeitnehmer hat aber im Laufe seines Erwerbslebens die Möglichkeit, seine Position auf einen anderen Rentenfonds bzw. eine andere Zusatzrentenform zu übertragen. Entscheidet der Arbeitnehmer, seine anreifende Abfertigung im Betrieb zu lassen, ist die
Entscheidung veränderbar. Folglich kann der Arbeitnehmer seine Entscheidung jederzeit rückgängig
machen und die eigene anreifende Abfertigung an einen Rentenfonds bzw. eine andere Zusatzrentenform übertragen.
DIE OPTION FÜR DIE BEIBEHALTUNG DER ABFERTIGUNG IM BETRIEB
Sollte der Arbeitnehmer dafür optieren, die anreifende Abfertigung beim Arbeitgeber zu lassen, wird
die Abfertigung weiterhin im Betrieb hinterlegt und zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer ausbezahlt.
Ausschließlich Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern müssen in diesem Fall diese Abfertigung
an den vom NISF/INPS für die Auszahlung der Abfertigung verwalteten Fonds übertragen. Für den
Angestellten hat diese Maßnahme keinerlei Auswirkung, da er diese Abfertigung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt bekommt.
KEINE ENTSCHEIDUNG – STILLSCHWEIGENDES EINVERSTÄNDNIS
Sollte sich innerhalb 30. Juni 2007 der Arbeitnehmer nicht entscheiden, wohin die Abfertigung fließen soll (sogenanntes „stillschweigendes Einverständnis“), überträgt der Arbeitgeber die anreifende
Abfertigung an den kollektivvertraglichen Rentenfonds oder an den vom Betriebsabkommen vorgesehenen Rentenfonds. Im letzteren Fall muss dem Arbeitnehmer das Betriebsabkommen direkt und
persönlich zugestellt werden. Sind mehrere Rentenfonds vorhanden, überträgt der Arbeitgeber die
anreifende Abfertigung an die vom Betrieb gewählte Form:
den vom Betriebsabkommen vorgesehenen Rentenfonds
den Rentenfonds, dem die meisten Angestellten des Betriebs beigetreten sind
den vom NISF/INPS verwalteten Rentenfonds („fondo residuale“)
2
WER MUSS WAS ENTSCHEIDEN?
1. ARBEITNEHMER MIT ERSTANSTELLUNG VOR DEM 29. APRIL 1993
Unter Arbeitnehmer mit Erstanstellung vor dem 29. April 1993 versteht man jene Arbeitnehmer, die
zu diesem Datum bereits Pflichtbeiträge in eine öffentliche Rentenkasse einbezahlt haben. Diese
können in zwei Kategorien unterteilt werden:
A) ARBEITNEHMER, DIE
ZUM 1. JANUAR 2007
BEREITS IN EINEN
RENTENFONDS
EINGESCHRIEBEN SIND.
DIESE ANGESTELLTEN
KÖNNEN WÄHLEN OB:
sie weiterhin einen Teil
der Abfertigung im
Betrieb lassen wollen
die gesamte Abfertigung
in einen Rentenfonds
einfließen lassen wollen.
B) ARBEITNEHMER, DIE ZUM 1. JANUAR 2007 NICHT
IN EINEN RENTENFONDS EINGESCHRIEBEN SIND.
DIESE ANGESTELLTEN KÖNNEN WÄHLEN OB:
sie weiterhin die gesamte Abfertigung im Betrieb lassen wollen
sie den vom Kollektivvertrag oder einem anderen Betriebsabkommen vorgesehenen Abfertigungsanteil in einen Rentenfonds
einfließen lassen wollen. Sollte kein Kollektivvertrag oder
Betriebsabkommen dies regeln, muss mindestens 50% der
Abfertigung in einen Rentenfonds einfließen.
sie die gesamte Abfertigung in einen Rentenfonds einfließen
lassen wollen.
Die reine Übertragung der künftigen Abfertigung verpflichtet nicht
zur Einzahlung weiterer Beiträge. Der Arbeitnehmer kann aber frei
entscheiden, weitere Beiträge einzuzahlen, wobei er den Betrag
selbst festlegt. In diesem Fall hat er Anrecht auf die Überweisung
des Arbeitgeberbeitrags, insofern dies von den Kollektivverträgen
oder kollektiven Abkommen vorgesehen ist.
Trifft der Arbeitnehmer keine Entscheidung, überweist der Arbeitgeber die anreifende
Abfertigung gemäß dem „stillschweigenden Einverständnis“.
ARBEITNEHMER MIT ERSTANSTELLUNG NACH DEM 28. APRIL 1993
In dieser Kategorie fallen alle Arbeitnehmer hinein, die bis zum 28. April 1993 keine Pflichtbeiträge
in eine öffentliche Rentenkasse einbezahlt haben. Diese Kategorie wird wiederum unterteilt in:
A) ARBEITNEHMER, DIE ZUM
1. JANUAR 2007 BEREITS
IN EINEN RENTENFONDS
EINGESCHRIEBEN SIND.
DIESE ANGESTELLTEN
MÜSSEN KEINE ENTSCHEI DUNG MEHR TREFFEN, DA
SIE BEREITS DIE GESAMTE
ABFERTIGUNG IN EINEN VON
IHNEN GEWÄHLTEN RENTENFONDS EINZAHLEN.
B) ARBEITNEHMER, DIE ZUM 1. JANUAR 2007 NICHT IN
EINEN RENTENFONDS EINGESCHRIEBEN SIND.
DIESE ANGESTELLTEN MÜSSEN HINGEGEN WÄHLEN OB:
sie weiterhin die gesamte Abfertigung im Betrieb lassen
sie die gesamte Abfertigung in einen Rentenfonds oder
in eine andere Zusatzrentenform einfließen lassen.
Die reine Übertragung der künftigen Abfertigung verpflichtet nicht zur Einzahlung weiterer Beiträge. Der Arbeitnehmer kann aber frei entscheiden, weitere Beiträge einzuzahlen, wobei er den Betrag selbst festlegt. In diesem Fall hat
er Anrecht auf die Überweisung des Arbeitgeberbeitrags,
insofern dies von den Kollektivverträgen oder kollektiven
Abkommen vorgesehen ist.
Trifft der Arbeitnehmer keine Entscheidung, überweist der Arbeitgeber die anreifende
Abfertigung gemäß dem „stillschweigenden Einverständnis“.
3
VORTEILE/NACHTEILE: VERGLEICHSTABELLE DER VERSCHIEDENEN
MÖGLICHKEITEN ZUR ANREIFENDEN ABFERTIGUNG
Gegenstand
Abfertigung in der Zusatzrentenform Abfertigung im Betrieb
oder im vom NISF/INPS verwalteten oder im vom NISF/INPS
verwalteten
Rentenfonds (übriger Fonds)
Abfertigungsfonds
Auszahlungsform
Zur Gänze in Form einer Zusatzrente oder
ein Teil in Form von Kapital (maximal 50%)
und ein Teil in Form einer Zusatzrente
100% in Form von Kapital
Besteuerung der Auszahlung in Form von Kapital
9% bis 15%
23% bis 43%
Besteuerung der Zusatzrente
9% bis 15%
-
Vorschuss Ausgaben Gesundheitsbereich
jederzeit
(bis zu 75% der angereiften Position)
nach 8 Jahren
(bis 70% der Abfertigung)
Vorschuss Kauf/Sanierung
Erstwohnung
nach 8 Jahren
(bis zu 75% der angereiften Position)
nach 8 Jahren
(bis 70% der Abfertigung)
Vorschuss sonstige
Notwendigkeiten
nach 8 Jahren
(bis zu 30% der angereiften Position)
nicht vorgesehen
Ablöse/Auszahlung
bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
bei Arbeitslosigkeit zwischen 12 und 48
Monaten (bis zu 50%)
in jedem Fall bei
Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
Konkurs des Betriebs
das Problem stellt sich nicht, da sich die
Abfertigung nicht mehr im Betrieb befindet.
Der Konkurs eines Rentenfonds ist zudem
sehr unwahrscheinlich.
der beim NISF/INPS errichtete Garantiefonds bürgt für
die Auszahlung der Abfertigung der letzen drei Jahre
Ertrag
(siehe untere Tabelle)
variabel aufgrund der Entwicklung der
Finanzmärkte
1,5% fix und 75% der vom
ISTAT festgestellten Inflation
im betreffenden Jahr
Garantien und Sozialmaßnahmen der Region
Trentino Südtirol
ja
nein
Auszahlung bei Ableben
des Arbeitnehmers von der
Pensionierung
an die Erben
an die Erben
Beitrag zu Lasten des
Arbeitgebers
nein
das Mitglied kann entscheiden, weitere
Beiträge einzuzahlen; in diesem Fall hat
das Mitglied Anrecht auf die Einzahlung
des Beitrags zu Lasten des Arbeitgebers,
insofern dies von den Kollektivverträgen
oder kollektiven Abkommen vorgesehen ist
bei Arbeitslosigkeit über 48 Monaten oder
bei Dauerinvalidität über 66% (bis zu 100%)
Vorteil Abfertigung im Rentenfonds =
Vorteil Abfertigung im Betrieb =
kein Unterschied =
4
AUFWERTUNG DER ABFERTIGUNG UND RÜCKWIRKENDE
DARSTELLUNG DER ERTRÄGE DER RENTENFONDS
Die folgende Tabelle zeigt die Aufwertung der Abfertigung und den Ertrag der Rentenfonds im
Vergleich für den Zeitraum 1981-2004.
Aus diesem Vergleich geht hervor, dass die Rentenfonds langfristig einen höheren Ertrag abwerfen
als es die Aufwertung der Abfertigung tut.
400
350
300
250
200
150
RENTENFONDS
ABFERTIGUNG
100
19
81
19
82
19
83
19
84
19
85
19
86
19
87
19
88
19
89
19
90
19
91
19
92
19
93
19
94
19
95
19
96
19
97
19
98
19
99
20
00
20
01
20
02
20
03
20
04
80
Quelle: Covip-Jahresbericht 2004
5
SPÄTERE OPTIONEN
Der Arbeitnehmer, der seine anreifende Abfertigung in einen Rentenfonds oder eine andere Zusatzrentenform einfließen lässt, kann zu einem späteren Zeitpunkt eine Reihe von Entscheidungen zu
seiner Position im Rentenfonds oder in einer anderen Zusatzrentenform treffen:
Übertragung auf einen anderen Rentenfonds oder eine andere Zusatzrentenform
Erhöhung der Beitragszahlung an den Rentenfonds oder an die Zusatzrentenform
Änderung der Investitionslinie
ÜBERTRAGUNG AUF EINEN ANDEREN RENTENFONDS ODER EINE ANDERE
ZUSATZRENTENFORM
Nach mindestens zweijähriger Mitgliedschaft hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die angereifte
Position auf einen anderen Rentenfonds bzw. eine andere Zusatzrentenform zu übertragen. Bei Verlust der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (z.B. durch Wechsel der Arbeitstätigkeit) kann die
Übertragung auch vor Ablauf der zwei Jahre Mitgliedschaft erfolgen.
ERHÖHUNG DER BEITRAGSZAHLUNG AN DEN RENTENFONDS ODER AN DIE
ZUSATZRENTENFORM
Der Arbeitnehmer hat das Anrecht, freiwillig die Beitragszahlung an den Rentenfonds oder an die
Zusatzrentenform zu erhöhen. Bei den kollektivvertraglichen Rentenfonds können die Abkommen
und die Verträge die Mindestbeitragszahlung der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber (als fixen Betrag oder in Prozentsätzen der Entlohnung) festlegen.
ÄNDERUNG DER INVESTITIONSLINIE
Der Arbeitnehmer hat das Anrecht, die Investitionslinie bei Rentenfonds oder Zusatzrentenformen
mit mehreren Investitionslinien unter Einhaltung der im Statut oder der Geschäftsordnung des Rentenfonds oder der Zusatzrentenform vorgesehenen Zeiten zu ändern.
6
LEISTUNGEN DER ZUSATZRENTENFORMEN
VORSCHUSS
In den folgenden Fällen haben die Mitglieder eines Rentenfonds oder einer anderen Zusatzrentenform, die Möglichkeit, einen Vorschuss zu beantragen. Sie müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
Ausgaben im Gesundheitsbereich für sich, den Ehepartner oder die Kinder: jederzeit und bis
zu 75% der angereiften Position
Kauf oder Sanierungsarbeiten der Erstwohnung für sich, den Ehepartner oder die Kinder:
nach mindestens acht Jahren Mitgliedschaft und bis zu 75% der angereiften Position
Sonstige Notwendigkeiten: nach mindestens acht Jahren Mitgliedschaft und bis zu 75% der
angereiften Position
RENTE AUF LEBENSZEIT
Hat der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Pensionierung erreicht, wird ihm monatlich bis
zu seinem Ableben eine Rente auf Lebenszeit ausbezahlt.
KAPITAL
Hat der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Pensionierung erreicht, kann er beantragen, dass
ihm bis zu 50% seiner angereiften Position in Form von Kapital ausbezahlt wird.
STEUERLICHE ASPEKTE
Die in Form von Kapital und Rente ausbezahlten Rentenleistungen bilden nur für jenen Teil ein zu
versteuerndes Einkommen, welches in der Sparphase noch nicht versteuert wurde.
Diese Leistungen werden mit 15% besteuert. Dieser Steuersatz verringert sich nach dem 15. Mitgliedsjahr für jedes weitere Mitgliedsjahr um 0,30% bis zu einem Maximum von 6%. So erreicht man
nach 35 Beitragsjahren einen Steuersatz von 9%.
Die im Betrieb zurückgelegte Abfertigung wird mit dem mittleren Steuersatz des Arbeitnehmers
besteuert. Derzeit beträgt der niedrigste IRPEF-Steuersatz 23%.
Die Vorschüsse für Ausgaben im Gesundheitsbereich werden mit 15% besteuert. Auch dieser Steuersatz verringert sich für jedes weitere Mitgliedsjahr nach dem 15. Mitgliedsjahr um 0,30% bis zu
einem Maximum von 6%.
Die Vorschüsse für andere Gründe (Kauf oder Sanierungsarbeiten der Erstwohnung oder für sonstige Bedürfnisse des Arbeitnehmers) werden hingegen fix mit 23% besteuert.
7
ZUSATZRENTENFORMENARTEN
Ab 1. Januar 2007 sind die verschiedenen Zusatzrentenformen in jeder Hinsicht gleichgestellt.
Die Rentenformen lassen sich in folgende Arten unterteilen:
kollektivvertragliche Rentenfonds
offene Rentenfonds
Lebensversicherungen zu Vorsorgezwecken
„alte“ Fonds
Der Arbeitnehmer kann frei entscheiden, einer dieser Zusatzrentenformen beizutreten, auch wenn
im Kollektivvertrag oder im kollektiven Abkommen ein bestimmter Rentenfonds vorgesehen ist.
KOLLEKTIVVERTRAGLICHE RENTENFONDS:
Sie werden durch Kollektivverträge oder kollektive Abkommen oder Betriebsgeschäftsordnungen
errichtet, die gemäß dem Zugehörigkeitskriterium jene Personen festlegen, die beitreten können. So
kann sich z.B. ein geschlossener Rentenfonds an eine bestimmte Unternehmensgruppe, an bestimmte Arbeitnehmerkategorien oder ein bestimmtes Gebiet (Regionen, Provinzen usw.) richten.
Die finanziellen Mittel des Fonds werden externen autorisierten Vermögensverwaltern anvertraut
(Banken, Gesellschaften für Wertpapiervermittlung, Versicherungsgesellschaften, Sparverwaltungsgesellschaften).
Die Mittel des Fonds sind bei Banken hinterlegt und die Renten werden von einer Versicherungsgesellschaft oder direkt vom Fonds ausbezahlt.
OFFENE RENTENFONDS:
Diese Fonds werden direkt von Banken, Gesellschaften für Wertpapiervermittlung, Versicherungsgesellschaften und Sparverwaltungsgesellschaften errichtet.
Der Beitritt zu den offenen Rentenfonds kann auf individueller oder kollektivvertraglicher Basis
erfolgen. Man spricht von kollektivvertraglichem Beitritt, wenn die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter beschließen, kollektiv einem oder mehreren offenen Fonds beizutreten.
Im Unterschied zu einem kollektivvertraglichen Rentenfonds übernimmt die Finanzverwaltung
grundsätzlich dieselbe Gesellschaft, die den Fonds errichtet hat. Eine eigene Depotbank ist aber
auch bei den offenen Fonds vorgesehen.
LEBENSVERSICHERUNGEN ZU VORSORGEZWECKEN:
Die Bestimmungen, die das Verhältnis zum Eingeschriebenen regeln, sind in der Versicherungspolizze und in einer eigenen Geschäftsordnung enthalten, die dem Mitglied dieselben Rechte wie bei
anderen Zusatzrentenformen garantiert.
Auch bei den Lebensversicherungen zu Vorsorgezwecken bilden die finanziellen Mittel ein eigenes
und getrenntes Vermögen.
„ALTE“ FONDS:
Unter „alten“ Fonds versteht man jene Fonds, die bereits vor dem 15. November 1992 errichtet
wurden.
Der Beitritt der Arbeitnehmer erfolgt auf kollektivvertraglicher Basis und die Empfänger werden
aufgrund betrieblicher oder zwischenbetrieblicher Abkommen festgelegt.
Diese Fonds weisen im Gegensatz zu den später errichteten Fonds besondere Merkmale auf.
8
DAS PROJEKT PENSPLAN
Im Jahr 1997 hat die Region Trentino-Südtirol PensPlan als soziales Projekt für die Förderung und
Entwicklung der lokalen Zusatzvorsorge ins Leben gerufen. PensPlan hat die Aufgabe, der gesamten
Bevölkerung im Gebiet der Region den Aufbau einer Zusatzrente zu ermöglichen.
Mit dem PensPlan-Projekt verfolgt die Region folgende öffentliche Interessen:
Im Mittelpunkt der Tätigkeit steht das Wohl der Zusatzrentenfondsmitglieder
Das Projekt und die angebotenen Dienstleistungen sind zukunftsorientiert und langfristig
ausgerichtet
Der Bevölkerung wird mit der Zusatzrente ein zweites finanzielles Standbein für
eine angemessene Altersvorsorge ermöglicht
DIE REGIONALEN RENTENFONDS
KOLLEKTIVVERTRAGLICHE RENTENFONDS
LABORFONDS
Laborfonds (www.laborfonds.it) ist der territoriale kollektivvertragliche Zusatzrentenfonds für die
Beschäftigten von Arbeitgeber/innen, welche in der Region Trentino-Südtirol tätig sind. Laborfonds
wurde im Jahre 1998 von den Sozialpartnern errichtet und ist nach Eingeschriebenenzahl der größte
territoriale kollektivvertragliche Zusatzrentenfonds Italiens.
Voraussetzungen für den Beitritt sind:
Im eigenen Kollektivvertrag beziehungsweise im Abkommen ist die Beitragszahlung für
die Zusatzrente vorgesehen
Der Beschäftigte arbeitet in der Region Trentino-Südtirol
Der Arbeitgeber wird durch Verbände vertreten, die das Abkommen zur Errichtung des
Fonds unterzeichnet haben
Das Mitglied von Laborfonds hat Anrecht auf den im Kollektivabkommen oder -vertrag vorgesehenen Arbeitgeberbeitrag.
9
OFFENE RENTENFONDS
PENSPLAN PLURIFONDS
PensPlan Plurifonds (www.plurifonds.it) ist der offene Zusatzrentenfonds, der im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen PensPlan und der Versicherungsgesellschaft ITAS Leben AG entstanden ist.
PensPlan Plurifonds richtet sich an alle Arbeitnehmerkategorien und steuerlich zu Lasten lebende
Familienangehörige. Der Fonds sieht für den Beitritt keine besonderen Voraussetzungen vor.
Über die Höhe und die Häufigkeit der Beiträge an PensPlan Plurifonds kann das Mitglied jederzeit
frei entscheiden. Es ist auch möglich, die Beitragszahlung auszusetzen. Die Mitgliedschaft im Fonds
bleibt davon unberührt.
Der Arbeitgeber kann frei entscheiden, einen Beitrag zu seinen Lasten einzuzahlen, falls dies nicht
bereits durch die Kollektivabkommen oder –verträge vorgesehen ist.
PENSPLAN PROFI
PensPlan Profi ist der offene Zusatzrentenfonds, der auf Initiative des Südtiroler Wirtschaftsringes
und folgender Südtiroler Wirtschaftsverbände errichtet wurde:
Hoteliers- und Gastwirteverband
Landesverband der Handwerker
Verband für Kaufleute und Dienstleister
Vereinigung Südtiroler Freiberufler
Südtiroler Bauernbund
Unternehmerverband Südtirol
Die Empfänger des PensPlan Profi sind die Mitglieder der Südtiroler Wirtschaftsverbände und ihre
steuerlich zu Lasten lebenden Familienangehörigen.
Über die Höhe und die Häufigkeit der Beiträge an PensPlan Profi kann das Mitglied jederzeit frei
entscheiden. Es ist auch möglich, die Beitragszahlung auszusetzen. Die Mitgliedschaft im Fonds
bleibt davon unberührt.
Der Arbeitgeber kann frei entscheiden, einen Beitrag zu seinen Lasten einzuzahlen, falls dies nicht
bereits durch die Kollektivabkommen oder –verträge vorgesehen ist.
ANDERE OFFENE RENTENFONDS MIT SITZ IN DER
REGION TRENTINO SÜDTIROL
RAIFFEISEN OFFENER PENSIONSFONDS
Raiffeisen offener Pensionsfonds (www.raiffeisenpensionsfonds.it) ist der offene Zusatzrentenfonds, der auf Anfrage der Raiffeisenkasse von der PensPlan Invest SGR AG errichtet wurde.
Der Fonds richtet sich an alle Arbeiterkategorien und steuerlich zu Lasten lebende Familienangehörige, soweit diese Raiffeisenkunden sind.
Über die Höhe und die Häufigkeit der Beiträge an den Raiffeisen offener Pensionsfonds kann das
Mitglied jederzeit frei entscheiden. Es ist auch möglich, die Beitragszahlung auszusetzen.
Die Mitgliedschaft im Fonds bleibt davon unberührt.
Der Arbeitgeber kann frei entscheiden, einen Beitrag zu seinen Lasten einzuzahlen, falls dies nicht
bereits durch die Kollektivabkommen oder –verträge vorgesehen ist.
Herunterladen