INFORMATIONSBLATT FÜR DIE ARBEITNEHMER/INNEN DIE ABFERTIGUNGSREFORM Informationsblatt gemäß und infolge des Artikels 8, Absatz 8 des GvD 252/2005 Sehr geehrter Arbeitnehmer, sehr geehrte Arbeitnehmerin, mit diesem Schreiben möchten wir Sie darüber informieren, dass Sie aufgrund der Reform der Rechtsvorschriften zur Abfertigung ab 1. Januar 2007 eine wichtige Entscheidung für Ihre Vorsorgezukunft treffen müssen. Innerhalb von sechs Monaten, d.h. innerhalb 30. Juni 2007, müssen Sie nämlich entscheiden, wohin Ihre anreifende Abfertigung fließen soll. Diese Entscheidung kann entweder „ausdrücklich“ oder „stillschweigend“ getroffen werden. Im Falle einer ausdrücklichen Entscheidung müssen Sie wählen, ob die anreifende Abfertigung in einen Rentenfonds bzw. in eine andere Zusatzrentenform fließen oder aber ob sie weiterhin im Betrieb hinterlegt werden soll. Sollten Sie in dieser Zeit keine Entscheidung getroffen haben, werden wir als Arbeitgeber ab 1. Juli 2007 Ihre anreifende Abfertigung in eine spezifische Zusatzrentenform übertragen, über die wir Sie Innerhalb Ende Mai 2007 informieren werden. Weiters informieren wir Sie, dass PensPlan – das Zusatzrenteninstitut der Region Trentino Südtirol – sich als spezifischer Informationskanal zum Thema Vorsorge anbietet. Bei den PensPlan-Schaltern erhalten Sie alle wichtigen Grundinformationen für diese schwierige Entscheidung. Ab Ende Januar 2007 plant PensPlan außerdem eine flächendeckende Kommunikationskampagne mit Informationsveranstaltungen in den größten Ortschaften der Region. Wir hoffen Ihnen, damit die nötigen Voraussetzungen zu geben, damit Sie eine gute und sichere Entscheidung treffen können. Nutzen Sie die Ihnen zur Verfüng stehenden 6 Monate; Sie haben bis zum 30. Juni Zeit Ihre Entscheidung zu treffen. Datum Arbeitgeber 1 DIE OPTION ZUR ANREIFENDEN ABFERTIGUNG WOHIN MIT DER ABFERTIGUNG? Die Reform stellt den Arbeitnehmer des Privatsektors vor die Entscheidung, wohin er die anreifende Abfertigung übertragen soll. Wichtig ist zu betonen, dass die bereits vor der Option angereifte Abfertigung weiterhin im Betrieb bleibt und dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt wird. DIE FRISTEN DER OPTION Ab 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 (oder innerhalb sechs Monate bei Anstellung nach dem 1. Januar 2007) müssen die Angestellten entscheiden, ob: sie die eigene anreifende Abfertigung in einen Rentenfonds oder in eine andere Zusatzrentenform übertragen wollen; die anreifende Abfertigung weiterhin im Betrieb bleiben soll. FOLGEN DER OPTION Die Entscheidung des Arbeitnehmers, die eigene anreifende Abfertigung in einen Rentenfonds oder in eine andere Zusatzrentenform einfließen zu lassen, kann nicht rückgängig gemacht werden und ist daher unwiderrrufbar. Der Arbeitnehmer hat aber im Laufe seines Erwerbslebens die Möglichkeit, seine Position auf einen anderen Rentenfonds bzw. eine andere Zusatzrentenform zu übertragen. Entscheidet der Arbeitnehmer, seine anreifende Abfertigung im Betrieb zu lassen, ist die Entscheidung veränderbar. Folglich kann der Arbeitnehmer seine Entscheidung jederzeit rückgängig machen und die eigene anreifende Abfertigung an einen Rentenfonds bzw. eine andere Zusatzrentenform übertragen. DIE OPTION FÜR DIE BEIBEHALTUNG DER ABFERTIGUNG IM BETRIEB Sollte der Arbeitnehmer dafür optieren, die anreifende Abfertigung beim Arbeitgeber zu lassen, wird die Abfertigung weiterhin im Betrieb hinterlegt und zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer ausbezahlt. Ausschließlich Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern müssen in diesem Fall diese Abfertigung an den vom NISF/INPS für die Auszahlung der Abfertigung verwalteten Fonds übertragen. Für den Angestellten hat diese Maßnahme keinerlei Auswirkung, da er diese Abfertigung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt bekommt. KEINE ENTSCHEIDUNG – STILLSCHWEIGENDES EINVERSTÄNDNIS Sollte sich innerhalb 30. Juni 2007 der Arbeitnehmer nicht entscheiden, wohin die Abfertigung fließen soll (sogenanntes „stillschweigendes Einverständnis“), überträgt der Arbeitgeber die anreifende Abfertigung an den kollektivvertraglichen Rentenfonds oder an den vom Betriebsabkommen vorgesehenen Rentenfonds. Im letzteren Fall muss dem Arbeitnehmer das Betriebsabkommen direkt und persönlich zugestellt werden. Sind mehrere Rentenfonds vorhanden, überträgt der Arbeitgeber die anreifende Abfertigung an die vom Betrieb gewählte Form: den vom Betriebsabkommen vorgesehenen Rentenfonds den Rentenfonds, dem die meisten Angestellten des Betriebs beigetreten sind den vom NISF/INPS verwalteten Rentenfonds („fondo residuale“) 2 WER MUSS WAS ENTSCHEIDEN? 1. ARBEITNEHMER MIT ERSTANSTELLUNG VOR DEM 29. APRIL 1993 Unter Arbeitnehmer mit Erstanstellung vor dem 29. April 1993 versteht man jene Arbeitnehmer, die zu diesem Datum bereits Pflichtbeiträge in eine öffentliche Rentenkasse einbezahlt haben. Diese können in zwei Kategorien unterteilt werden: A) ARBEITNEHMER, DIE ZUM 1. JANUAR 2007 BEREITS IN EINEN RENTENFONDS EINGESCHRIEBEN SIND. DIESE ANGESTELLTEN KÖNNEN WÄHLEN OB: sie weiterhin einen Teil der Abfertigung im Betrieb lassen wollen die gesamte Abfertigung in einen Rentenfonds einfließen lassen wollen. B) ARBEITNEHMER, DIE ZUM 1. JANUAR 2007 NICHT IN EINEN RENTENFONDS EINGESCHRIEBEN SIND. DIESE ANGESTELLTEN KÖNNEN WÄHLEN OB: sie weiterhin die gesamte Abfertigung im Betrieb lassen wollen sie den vom Kollektivvertrag oder einem anderen Betriebsabkommen vorgesehenen Abfertigungsanteil in einen Rentenfonds einfließen lassen wollen. Sollte kein Kollektivvertrag oder Betriebsabkommen dies regeln, muss mindestens 50% der Abfertigung in einen Rentenfonds einfließen. sie die gesamte Abfertigung in einen Rentenfonds einfließen lassen wollen. Die reine Übertragung der künftigen Abfertigung verpflichtet nicht zur Einzahlung weiterer Beiträge. Der Arbeitnehmer kann aber frei entscheiden, weitere Beiträge einzuzahlen, wobei er den Betrag selbst festlegt. In diesem Fall hat er Anrecht auf die Überweisung des Arbeitgeberbeitrags, insofern dies von den Kollektivverträgen oder kollektiven Abkommen vorgesehen ist. Trifft der Arbeitnehmer keine Entscheidung, überweist der Arbeitgeber die anreifende Abfertigung gemäß dem „stillschweigenden Einverständnis“. ARBEITNEHMER MIT ERSTANSTELLUNG NACH DEM 28. APRIL 1993 In dieser Kategorie fallen alle Arbeitnehmer hinein, die bis zum 28. April 1993 keine Pflichtbeiträge in eine öffentliche Rentenkasse einbezahlt haben. Diese Kategorie wird wiederum unterteilt in: A) ARBEITNEHMER, DIE ZUM 1. JANUAR 2007 BEREITS IN EINEN RENTENFONDS EINGESCHRIEBEN SIND. DIESE ANGESTELLTEN MÜSSEN KEINE ENTSCHEI DUNG MEHR TREFFEN, DA SIE BEREITS DIE GESAMTE ABFERTIGUNG IN EINEN VON IHNEN GEWÄHLTEN RENTENFONDS EINZAHLEN. B) ARBEITNEHMER, DIE ZUM 1. JANUAR 2007 NICHT IN EINEN RENTENFONDS EINGESCHRIEBEN SIND. DIESE ANGESTELLTEN MÜSSEN HINGEGEN WÄHLEN OB: sie weiterhin die gesamte Abfertigung im Betrieb lassen sie die gesamte Abfertigung in einen Rentenfonds oder in eine andere Zusatzrentenform einfließen lassen. Die reine Übertragung der künftigen Abfertigung verpflichtet nicht zur Einzahlung weiterer Beiträge. Der Arbeitnehmer kann aber frei entscheiden, weitere Beiträge einzuzahlen, wobei er den Betrag selbst festlegt. In diesem Fall hat er Anrecht auf die Überweisung des Arbeitgeberbeitrags, insofern dies von den Kollektivverträgen oder kollektiven Abkommen vorgesehen ist. Trifft der Arbeitnehmer keine Entscheidung, überweist der Arbeitgeber die anreifende Abfertigung gemäß dem „stillschweigenden Einverständnis“. 3 VORTEILE/NACHTEILE: VERGLEICHSTABELLE DER VERSCHIEDENEN MÖGLICHKEITEN ZUR ANREIFENDEN ABFERTIGUNG Gegenstand Abfertigung in der Zusatzrentenform Abfertigung im Betrieb oder im vom NISF/INPS verwalteten oder im vom NISF/INPS verwalteten Rentenfonds (übriger Fonds) Abfertigungsfonds Auszahlungsform Zur Gänze in Form einer Zusatzrente oder ein Teil in Form von Kapital (maximal 50%) und ein Teil in Form einer Zusatzrente 100% in Form von Kapital Besteuerung der Auszahlung in Form von Kapital 9% bis 15% 23% bis 43% Besteuerung der Zusatzrente 9% bis 15% - Vorschuss Ausgaben Gesundheitsbereich jederzeit (bis zu 75% der angereiften Position) nach 8 Jahren (bis 70% der Abfertigung) Vorschuss Kauf/Sanierung Erstwohnung nach 8 Jahren (bis zu 75% der angereiften Position) nach 8 Jahren (bis 70% der Abfertigung) Vorschuss sonstige Notwendigkeiten nach 8 Jahren (bis zu 30% der angereiften Position) nicht vorgesehen Ablöse/Auszahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Arbeitslosigkeit zwischen 12 und 48 Monaten (bis zu 50%) in jedem Fall bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Konkurs des Betriebs das Problem stellt sich nicht, da sich die Abfertigung nicht mehr im Betrieb befindet. Der Konkurs eines Rentenfonds ist zudem sehr unwahrscheinlich. der beim NISF/INPS errichtete Garantiefonds bürgt für die Auszahlung der Abfertigung der letzen drei Jahre Ertrag (siehe untere Tabelle) variabel aufgrund der Entwicklung der Finanzmärkte 1,5% fix und 75% der vom ISTAT festgestellten Inflation im betreffenden Jahr Garantien und Sozialmaßnahmen der Region Trentino Südtirol ja nein Auszahlung bei Ableben des Arbeitnehmers von der Pensionierung an die Erben an die Erben Beitrag zu Lasten des Arbeitgebers nein das Mitglied kann entscheiden, weitere Beiträge einzuzahlen; in diesem Fall hat das Mitglied Anrecht auf die Einzahlung des Beitrags zu Lasten des Arbeitgebers, insofern dies von den Kollektivverträgen oder kollektiven Abkommen vorgesehen ist bei Arbeitslosigkeit über 48 Monaten oder bei Dauerinvalidität über 66% (bis zu 100%) Vorteil Abfertigung im Rentenfonds = Vorteil Abfertigung im Betrieb = kein Unterschied = 4 AUFWERTUNG DER ABFERTIGUNG UND RÜCKWIRKENDE DARSTELLUNG DER ERTRÄGE DER RENTENFONDS Die folgende Tabelle zeigt die Aufwertung der Abfertigung und den Ertrag der Rentenfonds im Vergleich für den Zeitraum 1981-2004. Aus diesem Vergleich geht hervor, dass die Rentenfonds langfristig einen höheren Ertrag abwerfen als es die Aufwertung der Abfertigung tut. 400 350 300 250 200 150 RENTENFONDS ABFERTIGUNG 100 19 81 19 82 19 83 19 84 19 85 19 86 19 87 19 88 19 89 19 90 19 91 19 92 19 93 19 94 19 95 19 96 19 97 19 98 19 99 20 00 20 01 20 02 20 03 20 04 80 Quelle: Covip-Jahresbericht 2004 5 SPÄTERE OPTIONEN Der Arbeitnehmer, der seine anreifende Abfertigung in einen Rentenfonds oder eine andere Zusatzrentenform einfließen lässt, kann zu einem späteren Zeitpunkt eine Reihe von Entscheidungen zu seiner Position im Rentenfonds oder in einer anderen Zusatzrentenform treffen: Übertragung auf einen anderen Rentenfonds oder eine andere Zusatzrentenform Erhöhung der Beitragszahlung an den Rentenfonds oder an die Zusatzrentenform Änderung der Investitionslinie ÜBERTRAGUNG AUF EINEN ANDEREN RENTENFONDS ODER EINE ANDERE ZUSATZRENTENFORM Nach mindestens zweijähriger Mitgliedschaft hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die angereifte Position auf einen anderen Rentenfonds bzw. eine andere Zusatzrentenform zu übertragen. Bei Verlust der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (z.B. durch Wechsel der Arbeitstätigkeit) kann die Übertragung auch vor Ablauf der zwei Jahre Mitgliedschaft erfolgen. ERHÖHUNG DER BEITRAGSZAHLUNG AN DEN RENTENFONDS ODER AN DIE ZUSATZRENTENFORM Der Arbeitnehmer hat das Anrecht, freiwillig die Beitragszahlung an den Rentenfonds oder an die Zusatzrentenform zu erhöhen. Bei den kollektivvertraglichen Rentenfonds können die Abkommen und die Verträge die Mindestbeitragszahlung der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber (als fixen Betrag oder in Prozentsätzen der Entlohnung) festlegen. ÄNDERUNG DER INVESTITIONSLINIE Der Arbeitnehmer hat das Anrecht, die Investitionslinie bei Rentenfonds oder Zusatzrentenformen mit mehreren Investitionslinien unter Einhaltung der im Statut oder der Geschäftsordnung des Rentenfonds oder der Zusatzrentenform vorgesehenen Zeiten zu ändern. 6 LEISTUNGEN DER ZUSATZRENTENFORMEN VORSCHUSS In den folgenden Fällen haben die Mitglieder eines Rentenfonds oder einer anderen Zusatzrentenform, die Möglichkeit, einen Vorschuss zu beantragen. Sie müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Ausgaben im Gesundheitsbereich für sich, den Ehepartner oder die Kinder: jederzeit und bis zu 75% der angereiften Position Kauf oder Sanierungsarbeiten der Erstwohnung für sich, den Ehepartner oder die Kinder: nach mindestens acht Jahren Mitgliedschaft und bis zu 75% der angereiften Position Sonstige Notwendigkeiten: nach mindestens acht Jahren Mitgliedschaft und bis zu 75% der angereiften Position RENTE AUF LEBENSZEIT Hat der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Pensionierung erreicht, wird ihm monatlich bis zu seinem Ableben eine Rente auf Lebenszeit ausbezahlt. KAPITAL Hat der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Pensionierung erreicht, kann er beantragen, dass ihm bis zu 50% seiner angereiften Position in Form von Kapital ausbezahlt wird. STEUERLICHE ASPEKTE Die in Form von Kapital und Rente ausbezahlten Rentenleistungen bilden nur für jenen Teil ein zu versteuerndes Einkommen, welches in der Sparphase noch nicht versteuert wurde. Diese Leistungen werden mit 15% besteuert. Dieser Steuersatz verringert sich nach dem 15. Mitgliedsjahr für jedes weitere Mitgliedsjahr um 0,30% bis zu einem Maximum von 6%. So erreicht man nach 35 Beitragsjahren einen Steuersatz von 9%. Die im Betrieb zurückgelegte Abfertigung wird mit dem mittleren Steuersatz des Arbeitnehmers besteuert. Derzeit beträgt der niedrigste IRPEF-Steuersatz 23%. Die Vorschüsse für Ausgaben im Gesundheitsbereich werden mit 15% besteuert. Auch dieser Steuersatz verringert sich für jedes weitere Mitgliedsjahr nach dem 15. Mitgliedsjahr um 0,30% bis zu einem Maximum von 6%. Die Vorschüsse für andere Gründe (Kauf oder Sanierungsarbeiten der Erstwohnung oder für sonstige Bedürfnisse des Arbeitnehmers) werden hingegen fix mit 23% besteuert. 7 ZUSATZRENTENFORMENARTEN Ab 1. Januar 2007 sind die verschiedenen Zusatzrentenformen in jeder Hinsicht gleichgestellt. Die Rentenformen lassen sich in folgende Arten unterteilen: kollektivvertragliche Rentenfonds offene Rentenfonds Lebensversicherungen zu Vorsorgezwecken „alte“ Fonds Der Arbeitnehmer kann frei entscheiden, einer dieser Zusatzrentenformen beizutreten, auch wenn im Kollektivvertrag oder im kollektiven Abkommen ein bestimmter Rentenfonds vorgesehen ist. KOLLEKTIVVERTRAGLICHE RENTENFONDS: Sie werden durch Kollektivverträge oder kollektive Abkommen oder Betriebsgeschäftsordnungen errichtet, die gemäß dem Zugehörigkeitskriterium jene Personen festlegen, die beitreten können. So kann sich z.B. ein geschlossener Rentenfonds an eine bestimmte Unternehmensgruppe, an bestimmte Arbeitnehmerkategorien oder ein bestimmtes Gebiet (Regionen, Provinzen usw.) richten. Die finanziellen Mittel des Fonds werden externen autorisierten Vermögensverwaltern anvertraut (Banken, Gesellschaften für Wertpapiervermittlung, Versicherungsgesellschaften, Sparverwaltungsgesellschaften). Die Mittel des Fonds sind bei Banken hinterlegt und die Renten werden von einer Versicherungsgesellschaft oder direkt vom Fonds ausbezahlt. OFFENE RENTENFONDS: Diese Fonds werden direkt von Banken, Gesellschaften für Wertpapiervermittlung, Versicherungsgesellschaften und Sparverwaltungsgesellschaften errichtet. Der Beitritt zu den offenen Rentenfonds kann auf individueller oder kollektivvertraglicher Basis erfolgen. Man spricht von kollektivvertraglichem Beitritt, wenn die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter beschließen, kollektiv einem oder mehreren offenen Fonds beizutreten. Im Unterschied zu einem kollektivvertraglichen Rentenfonds übernimmt die Finanzverwaltung grundsätzlich dieselbe Gesellschaft, die den Fonds errichtet hat. Eine eigene Depotbank ist aber auch bei den offenen Fonds vorgesehen. LEBENSVERSICHERUNGEN ZU VORSORGEZWECKEN: Die Bestimmungen, die das Verhältnis zum Eingeschriebenen regeln, sind in der Versicherungspolizze und in einer eigenen Geschäftsordnung enthalten, die dem Mitglied dieselben Rechte wie bei anderen Zusatzrentenformen garantiert. Auch bei den Lebensversicherungen zu Vorsorgezwecken bilden die finanziellen Mittel ein eigenes und getrenntes Vermögen. „ALTE“ FONDS: Unter „alten“ Fonds versteht man jene Fonds, die bereits vor dem 15. November 1992 errichtet wurden. Der Beitritt der Arbeitnehmer erfolgt auf kollektivvertraglicher Basis und die Empfänger werden aufgrund betrieblicher oder zwischenbetrieblicher Abkommen festgelegt. Diese Fonds weisen im Gegensatz zu den später errichteten Fonds besondere Merkmale auf. 8 DAS PROJEKT PENSPLAN Im Jahr 1997 hat die Region Trentino-Südtirol PensPlan als soziales Projekt für die Förderung und Entwicklung der lokalen Zusatzvorsorge ins Leben gerufen. PensPlan hat die Aufgabe, der gesamten Bevölkerung im Gebiet der Region den Aufbau einer Zusatzrente zu ermöglichen. Mit dem PensPlan-Projekt verfolgt die Region folgende öffentliche Interessen: Im Mittelpunkt der Tätigkeit steht das Wohl der Zusatzrentenfondsmitglieder Das Projekt und die angebotenen Dienstleistungen sind zukunftsorientiert und langfristig ausgerichtet Der Bevölkerung wird mit der Zusatzrente ein zweites finanzielles Standbein für eine angemessene Altersvorsorge ermöglicht DIE REGIONALEN RENTENFONDS KOLLEKTIVVERTRAGLICHE RENTENFONDS LABORFONDS Laborfonds (www.laborfonds.it) ist der territoriale kollektivvertragliche Zusatzrentenfonds für die Beschäftigten von Arbeitgeber/innen, welche in der Region Trentino-Südtirol tätig sind. Laborfonds wurde im Jahre 1998 von den Sozialpartnern errichtet und ist nach Eingeschriebenenzahl der größte territoriale kollektivvertragliche Zusatzrentenfonds Italiens. Voraussetzungen für den Beitritt sind: Im eigenen Kollektivvertrag beziehungsweise im Abkommen ist die Beitragszahlung für die Zusatzrente vorgesehen Der Beschäftigte arbeitet in der Region Trentino-Südtirol Der Arbeitgeber wird durch Verbände vertreten, die das Abkommen zur Errichtung des Fonds unterzeichnet haben Das Mitglied von Laborfonds hat Anrecht auf den im Kollektivabkommen oder -vertrag vorgesehenen Arbeitgeberbeitrag. 9 OFFENE RENTENFONDS PENSPLAN PLURIFONDS PensPlan Plurifonds (www.plurifonds.it) ist der offene Zusatzrentenfonds, der im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen PensPlan und der Versicherungsgesellschaft ITAS Leben AG entstanden ist. PensPlan Plurifonds richtet sich an alle Arbeitnehmerkategorien und steuerlich zu Lasten lebende Familienangehörige. Der Fonds sieht für den Beitritt keine besonderen Voraussetzungen vor. Über die Höhe und die Häufigkeit der Beiträge an PensPlan Plurifonds kann das Mitglied jederzeit frei entscheiden. Es ist auch möglich, die Beitragszahlung auszusetzen. Die Mitgliedschaft im Fonds bleibt davon unberührt. Der Arbeitgeber kann frei entscheiden, einen Beitrag zu seinen Lasten einzuzahlen, falls dies nicht bereits durch die Kollektivabkommen oder –verträge vorgesehen ist. PENSPLAN PROFI PensPlan Profi ist der offene Zusatzrentenfonds, der auf Initiative des Südtiroler Wirtschaftsringes und folgender Südtiroler Wirtschaftsverbände errichtet wurde: Hoteliers- und Gastwirteverband Landesverband der Handwerker Verband für Kaufleute und Dienstleister Vereinigung Südtiroler Freiberufler Südtiroler Bauernbund Unternehmerverband Südtirol Die Empfänger des PensPlan Profi sind die Mitglieder der Südtiroler Wirtschaftsverbände und ihre steuerlich zu Lasten lebenden Familienangehörigen. Über die Höhe und die Häufigkeit der Beiträge an PensPlan Profi kann das Mitglied jederzeit frei entscheiden. Es ist auch möglich, die Beitragszahlung auszusetzen. Die Mitgliedschaft im Fonds bleibt davon unberührt. Der Arbeitgeber kann frei entscheiden, einen Beitrag zu seinen Lasten einzuzahlen, falls dies nicht bereits durch die Kollektivabkommen oder –verträge vorgesehen ist. ANDERE OFFENE RENTENFONDS MIT SITZ IN DER REGION TRENTINO SÜDTIROL RAIFFEISEN OFFENER PENSIONSFONDS Raiffeisen offener Pensionsfonds (www.raiffeisenpensionsfonds.it) ist der offene Zusatzrentenfonds, der auf Anfrage der Raiffeisenkasse von der PensPlan Invest SGR AG errichtet wurde. Der Fonds richtet sich an alle Arbeiterkategorien und steuerlich zu Lasten lebende Familienangehörige, soweit diese Raiffeisenkunden sind. Über die Höhe und die Häufigkeit der Beiträge an den Raiffeisen offener Pensionsfonds kann das Mitglied jederzeit frei entscheiden. Es ist auch möglich, die Beitragszahlung auszusetzen. Die Mitgliedschaft im Fonds bleibt davon unberührt. Der Arbeitgeber kann frei entscheiden, einen Beitrag zu seinen Lasten einzuzahlen, falls dies nicht bereits durch die Kollektivabkommen oder –verträge vorgesehen ist.