GP _ Infoblatt Nr. 15 Gesundheitspolitische Informationen www.bundesgesundheitsministerium.de Schwangerschaft und Geburt Werdende Eltern stehen vor vielen Fragen rund um Schwangerschaft und Geburt. Ein wichtiger Aspekt dabei ist die Gesund­heitsvorsorge von Mutter und Kind. Die gesetzliche Krankenversicherung bietet Schwangeren in dieser Zeit um­fassende Leistungen an. Vorsorge in der Schwangerschaft Bei Ihrem ersten Vorsorgetermin berät die Ärztin oder der Arzt Sie zu den bevorstehenden Veränderungen, gibt Empfehlungen zur Ernährung, informiert über mögliche Risiken und Untersuchungsmöglichkeiten. Sie erhalten Ihren Mutterpass, den Sie stets bei sich tragen sollen. Darin stehen Angaben zur Schwangerschaft und zur Gesundheit von Mutter und Kind sowie alle bevorstehenden Untersuchungen. Im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge gehen Sie bis zur 32. Schwangerschaftswoche (SSW) einmal monatlich zu Ihrer Frauenärztin bzw. Ihrem Frauenarzt, danach alle zwei Wochen. Diese Untersuchungen werden dabei durchgeführt: 1.Bei jedem Besuch: Überwachung der Herztöne und der Lage des Kindes sowie Kontrolle des Gebärmutterstands, des Blutdrucks, des Gewichts und des Urins der Mutter. Gegebenenfalls vaginale Untersuchungen beispielsweise zur Beurteilung des Gebärmutterhalses und des Muttermundes. 2.Drei Ultraschallunterschuchungen (in der 9. – 12. SSW, in der 19. – 22. SSW, in der 29. – 32. SSW). 3.Verschiedene Blutuntersuchungen: Kontrolle des Hämoglobinwerts (eisenhaltiges Protein) bei Erstuntersuchung und ab sechstem Monat. Anti-D-Körper-Suchtest (mindestens zweimal in der Schwangerschaft), der Röteln-Anti­ körpertest, auch die Blutgruppenzugehörigkeit wird er­mittelt. Vortest und ggf. zweiter Test auf Schwanger­ schaftsdiabetes im sechsten oder siebten Mona­t. 4.Ausschluss schwerwiegender Infektionen wie Syphilis, Hepatitis-B und die Gebärmutterhalsentzündung aus­ lösenden Chlamydien. 5.Ausschluss einer HIV-Infektion (freiwillig) nach vorheriger ärztlicher Beratung. GP _Infoblatt Nummer 15 . Stand März 2012 Sollte darüber hinaus ein weiterer Vorsorgebedarf bestehen (z. B. bei Mehrlingsgeburten, bei Vorerkrankungen oder bei Schwangeren ab 35) werden über diese Routineunter­ suchungen hinaus weitere Vorsorgeuntersuchungen angeboten und von der Krankenkasse erstattet. Dazu können verfeinerte Ultraschalluntersuchungen, Fruchtwasser­punktionen etc. gehören. Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt wird Sie über den Nutzen und die Risiken dieser Untersuchungen aufklären. Die Praxisgebühr von 10 Euro entfällt für alle Termine im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge. Für rezeptpflichtige Medikamente, Verband- und Heilmittel, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft verordnet werden, müssen Sie keine Zuzahlungen leisten. Die Hebamme – eine enge Vertraute Hebammen arbeiten als Angestellte in der Geburtshilfe beziehungsweise der Wochenbettstation von Kliniken oder sind freiberuflich tätig in der Schwangerenvorsorge, bei Hausgeburten und in Geburtshäusern. Die Ultraschalluntersuchungen, Hämoglobinbestimmung, Urin-Untersuchung (bis auf Eiwei­ß und Zucker) und gegebenenfalls bakteriologische Untersuchungen sind ausschließlich dem Arzt vorbehalten. Alle anderen können Hebammen und Ärzte gleichermaßen durchführen – sofern die Schwangerschaft komplikationslos ist. Eine der wichtigsten Aufgaben der Hebamme ist die Geburtshilfe. Nach der Geburt kann eine Hebamme Sie zu Hause betreuen. Sie gibt Ratschläge zum Stillen und bei Alltagsfragen, untersucht Sie und Ihr Kind. Die Krankenkasse übernimmt in den erste­n zehn Tagen nach der Geburt die Kosten für tägliche Besuche, darüber hinaus, sofern Probleme auftreten, für bis zu acht Wochen – in Einzelfällen auch bis zum Ende der Stillzeit. Wem ein besonderes Vertrauensverhältnis zur Hebamme wichtig ist, der kann sich vor der Geburt eine Beleghebamme suchen. Sie arbeitet auf freiberuflicher Basis mit Kliniken zusammen und begleitet Sie dort durch die Geburt. Im Gegensatz zu den im Schichtdienst arbeitenden Hebammen des Krankenhauses ist sie dann ausschließlich für Sie da. Die Kosten für die Geburtshilfe übernimmt die Krankenkasse. Die Ruf­ bereitschaft um den Geburtstermin herum zahlen Sie. Die Entbindung: Klinik, Geburtshaus oder zu Hause? Melden Sie sich möglichst frühzeitig zur Geburt an. Sie können zwischen einer Klinik, einem von Hebammen geführten Geburtshaus oder einer Hausgeburt mit einer Hebamme wählen. Sie entscheiden selbst – sofern die Schwangerschaft komplikationslos war und für die Geburt keine Risiken abzusehen sind. Denn Hebammen dürfen nicht operieren und Schmerz- beziehungsweise Wehenmittel nur bedingt einsetzen. Informieren Sie sich eingehend über die Angebote in Ihrer Nähe und sprechen Sie mit Ihrer Ärztin beziehungsweise Ihrem Arzt und einer Hebamme. Für die Entbindung in einer Klinik und für die Zeit nach der Entbindung übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten inklusive Unterkunft, Pflege und Verpflegung von Mutter und Kind. Die Zuzahlung von 10 Euro pro Tag entfällt. Nur Wahlleistungen wie Familienzimmer oder eine Beleghebamme zahlen Sie. Die Entbindung in einem Geburtshaus zahlt die Krankenkasse, Sie zahlen die Rufbereitschaft um den Geburtstermin herum. Geburtsvorbereitungskurs und Rückbildungsgymnastik Bei regelmäßiger Teilnahme zahlt die Krankenkasse im Rahmen der Hebammenhilfe einen Geburtsvorbereitungskurs. Die Hebamme rechnet ihn direkt mit der Kasse ab. Er be­ inhaltet neben Informationen gymnastische Übungen, Entspannungsübungen und Atemtechniken zur Geburtsvorbereitung. Ihr Partner oder andere Begleitpersonen müssen die Kosten selber tragen. Nach Ende des Wochenbetts können Sie an einem Kurs für Rückbildungsgymnastik teilnehmen. Die 10 Stunden werden in der Regel von Hebammen mit oder ohne Ihr Baby angeboten. Die Kosten dafür trägt Ihre Krankenkasse. Auch Kliniken und Krankengymnasten bieten Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungsgymnastikkurse an. Die Kosten können von Ihrer Krankenkasse übernommen werden. Informieren Sie sich dazu bei Ihrer Kasse. Einkauf, Kochen, Waschen, Putzen und betreut die Kinder. Bedingung: Keine andere Person im Haushalt kann diese Aufgaben erfüllen. Bei Hausgeburten oder in besonderen Fällen wie einer drohenden Frühgeburt benötigen Sie ggf. auch häusliche Pflege, Diese wird für die notwendige Dauer vom Arzt oder der Hebamme verordnet. Die Krankenkasse kann eine Pflegekraft stellen oder mit geeigneten Personen, Einrichtungen oder Unternehmen Verträge schließen und dann direkt mit diesen abrechnen. Ansonsten erstattet Ihnen die Kasse die Kosten für eine selbstbeschaffte Pflegekraft in angemessener Höhe, also das, was ortsüblich ist. Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse. Weiterführende Informationen • In den Mutterschaftsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ist die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft verbindlich beschrieben: www.g-ba.de/institution/themenschwerpunkte/ familienplanung/mutterschaft/ • Eine Hebamme in Ihrer Nähe können Sie über die Landesverbände des Deutschen Habammenverbandes finden: www.hebammenverband.de • Infos der BZgA rund um die Schwangerschaft: www.familienplanung.de • Infos des Familienministeriums zu Elterngeld, Elternzeit etc: www.familien-wegweiser.de Diese Information wird Ihnen überreicht von: Haushaltshilfe und häusliche Pflege Sind Sie aufgrund der Schwangerschaft oder der Entbindung, zum Beispiel bei ärztlich angeordneter Bettruhe, nicht in der Lage, Ihren Haushalt zu führen, zahlt die gesetzliche Krankenversicherung eine Haushaltshilfe. Sie erledigt Impressum Herausgeber: Bundesministerium für Gesundheit, Kommunikationsstab, 11055 Berlin V. i. S. d. P. Christian Albrecht Gestaltung: A & B One Satz: Atelier Hauer + Dörfler GmbH Druck: Silber Druck oHG INFOAngebote Gesundheitspolitische Informationen Möchten Sie mehr über die Arbeit des Bundesministeriums für Gesundheit erfahren? Dann abonnieren Sie kostenlos die Gesundheitspolitischen Informationen. Das Magazin erscheint vierteljährlich und wird Ihnen per Post zugesandt: www.bmg-gp.de Publikationsverzeichnis Das Publikationsverzeichnis des BMG können Sie unter Angabe ­ der Bestellnummer BMG-G-07014 kostenlos anfordern: [email protected] GP_Infoblätter Die GP_Infoblätter bieten Ihnen jeden Monat kompakte Ratgeberinformationen zu einzelnen Themen der Gesundheitsversorgung. Sie können sie kostenlos per E-Mail beziehen: www.bmg-gp.de Bürgertelefon Das Bürgertelefon des BMG erreichen Sie Mo. bis Do. 8 – 18 Uhr und Fr. 8 – 12 Uhr. Der Anruf ist kostenpflichtig, es gilt ein Festpreis von 14 ct/Min. aus den deutschen Festnetzen und max. 42 ct/Min. aus den Mobilfunknetzen: 01805 9966-02 GP_aktuell Möchten Sie gesundheitspolitisch immer auf dem neuesten Stand sein? Abonnieren Sie unseren E-Mail-Newsletter: www.bmg-gp.de Internet Alle aktuellen Informationen des Bundesgesundheitsministeriums finden Sie auf www.bundesgesundheitsministerium.de Speichern Drucken