EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT Gesundheits- und Lebensmittelaudits und Analysen DG(SANTE)/2016-8796 - RS AUSZUG AUS DEM BERICHT DER GD GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT ÜBER EIN AUDIT IN ITALIEN 12. - 23. SEPTEMBER 2016 BEWERTUNG DER LAGE HINSICHTLICH DER THOUSAND CANKERS DISEASE UND DER MASSNAHMEN ZUR BEKÄMPFUNG DIESER KRANKHEIT HINWEIS: DIES IST – IN DEUTSCHER ÜBERSETZUNG – EIN AUSZUG AUS DEM BERICHT ÜBER DAS OBENGENANNTE AUDIT. VERBINDLICH IST NUR DIE LANGFASSUNG DES ORIGINALBERICHTS (DG(SANTE)/2016-8796). ZUSAMMENFASSUNG Dieser Bericht enthält die Ergebnisse eines Audits, das die Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit im Rahmen ihres veröffentlichten Auditprogramms vom 12. bis zum 23. September 2016 in Italien durchgeführt hat. Zweck des Audits war die Bewertung der Lage hinsichtlich des Krankheitskomplexes „Thousand Cankers Disease“ in Italien und der dort ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Krankheit, und zwar sowohl was den Krankheitserreger (Geosmithia morbida) als auch was dessen Vektor (Pityopthorus juglandis) betrifft. Italien hat schnell gehandelt, nachdem im Jahr 2013 erstmals ein Ausbruch der Thousand Cankers Disease auf seinem Gebiet gemeldet worden war. Allerdings wurde die Ausrottung der Krankheit nur in den Regionen Lombardei und Piemont auf konsequente Art und Weise angegangen. In den erweiterten abgegrenzten Gebieten der Region Venetien, in der der erste Ausbruch festgestellt worden war und in der das erklärte Ziel im Rahmen der Bekämpfung der Krankheit deren Eindämmung ist, fehlen jegliche Maßnahmen zur Unterdrückung der Krankheit. In Anbetracht der festgestellten unterschiedlichen Anfälligkeit der Wirtsbäume und der langen Latenzzeit bis zum Sichtbarwerden von Symptomen ist außerdem die derzeitige Intensität der Überwachung in den betroffenen Regionen unzulänglich, um die Ausbreitung der Krankheit verlässlich abzugrenzen. Aufgrund dessen sowie aufgrund der relativ schmalen Pufferzone in den abgegrenzten Gebieten besteht die Gefahr, dass die Krankheit über große Entfernungen hinweg mittels Holz oder Pflanzgut aus Gebieten verbreitet wird, die befallen, aber noch nicht als solche anerkannt sind. Hierdurch wird gegen die Richtlinie 2000/29/EG des Rates verstoßen, nach der Italien Schutzmaßnahmen ergreifen muss, um dem Risiko der Ausbreitung der Krankheit vorzubeugen. Der Umstand, dass die Verbringung der unbehandelten, geschälten Rinde der Wirtsbäume, die möglicherweise mit dem Krankheitserreger infiziert ist, aus den abgegrenzten Gebieten nicht amtlich kontrolliert wird, trägt möglicherweise zur weiteren Ausbreitung der Krankheit bei. Die möglichen Folgen für Juglans regia und die Erzeugung von Walnüssen sind in allen Regionen weitgehend unbeachtet geblieben, und es gibt gegenwärtig keinen Krisenplan. Der Bericht enthält eine Reihe von Empfehlungen an die zuständigen italienischen Behörden zur Behebung der festgestellten Mängel und zur Verbesserung der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen. EMPFEHLUNGEN Die einzige Behörde Italiens wird ersucht, innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang dieses Auditberichts genaue Angaben zu den durchgeführten und den geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der nachfolgend aufgeführten Empfehlungen vorzulegen und anzugeben, bis wann die Maßnahmen abgeschlossen sein sollen („Maßnahmenplan“). Nr. Empfehlung 1 2 3 Im Einklang mit der Vorschrift über das Treffen von Schutzmaßnahmen nach Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG sollte das Auftreten der Thousand Cankers Disease in allen Regionen im Wege einer intensiveren Überwachung verlässlicher und genauer abgegrenzt werden. Empfehlung auf Grundlage der Schlussfolgerungen 55, 56 und 57 Damit zusammenhängende Feststellungen: 39, 40, 41, 43, 44, 45, 47, 49, und 52 In den abgegrenzten Gebieten der Region Venetien sollten im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG Maßnahmen zur Unterdrückung der Krankheit getroffen werden. Empfehlung auf Grundlage der Schlussfolgerungen 81 und 82 Damit zusammenhängende Feststellungen: 61, 62, 63, 71 und 72 Es sollte sichergestellt werden, dass die Pufferzonen breit genug sind, um zu gewährleisten, dass infiziertes Material nicht versehentlich in Gebiete und in andere Mitgliedstaaten befördert wird, die als frei von der Krankheit gelten, Nr. Empfehlung 4 5 wie es in Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG vorgeschrieben ist. Empfehlung auf Grundlage der Schlussfolgerung 82 Damit zusammenhängende Feststellungen: 60 und 64 Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG sollten die zuständigen regionalen Pflanzengesundheitsdienste und die betreffenden Branchenverbände einen Krisenplan für den Fall erarbeiten, dass gewerblich genutzte Anbauflächen von Juglans regia mit dem Erreger der Krankheit infiziert sind, um zu verhindern, dass solche Flächen zur weiteren Ausbreitung derselben beitragen. Empfehlung auf Grundlage der Schlussfolgerung 57 Damit zusammenhängende Feststellungen: 86, 21, 22, 39, 43, 45 und 52 Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG sollten Maßnahmen getroffen werden, um gegen die mögliche Verbreitung der Krankheit im Wege infizierter Baumrinde aus den Sägemühlen in den abgegrenzten Gebieten in andere, außerhalb gelegene Gebiete vorzugehen und so die mögliche Verbreitung des Erregers in den Regionen und darüber hinaus zu unterbinden. Empfehlung auf Grundlage der Schlussfolgerung 83 Damit zusammenhängende Feststellung: 78 Die Stellungnahme der zuständigen Behörde zu den Empfehlungen ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/food/audits-analysis/rep_details_en.cfm?rep_inspection_ref=2016-8796