EUROPÄISCHE KOMMISSION DG(SANTE)/2016-8796

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EUROPÄISCHE KOMMISSION
GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT
Gesundheits- und Lebensmittelaudits und Analysen
DG(SANTE)/2016-8796 - RS
AUSZUG AUS DEM BERICHT DER GD GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT
ÜBER EIN AUDIT IN ITALIEN
12. - 23. SEPTEMBER 2016
BEWERTUNG DER LAGE HINSICHTLICH DER THOUSAND CANKERS DISEASE UND DER
MASSNAHMEN ZUR BEKÄMPFUNG DIESER KRANKHEIT
HINWEIS: DIES IST – IN DEUTSCHER ÜBERSETZUNG – EIN AUSZUG AUS DEM BERICHT ÜBER DAS OBENGENANNTE AUDIT.
VERBINDLICH IST NUR DIE LANGFASSUNG DES ORIGINALBERICHTS (DG(SANTE)/2016-8796).
ZUSAMMENFASSUNG
Dieser Bericht enthält die Ergebnisse eines Audits, das die Generaldirektion Gesundheit und
Lebensmittelsicherheit im Rahmen ihres veröffentlichten Auditprogramms vom 12. bis zum
23. September 2016 in Italien durchgeführt hat.
Zweck des Audits war die Bewertung der Lage hinsichtlich des Krankheitskomplexes „Thousand
Cankers Disease“ in Italien und der dort ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser
Krankheit, und zwar sowohl was den Krankheitserreger (Geosmithia morbida) als auch was
dessen Vektor (Pityopthorus juglandis) betrifft.
Italien hat schnell gehandelt, nachdem im Jahr 2013 erstmals ein Ausbruch der Thousand
Cankers Disease auf seinem Gebiet gemeldet worden war. Allerdings wurde die Ausrottung der
Krankheit nur in den Regionen Lombardei und Piemont auf konsequente Art und Weise
angegangen.
In den erweiterten abgegrenzten Gebieten der Region Venetien, in der der erste Ausbruch
festgestellt worden war und in der das erklärte Ziel im Rahmen der Bekämpfung der Krankheit
deren Eindämmung ist, fehlen jegliche Maßnahmen zur Unterdrückung der Krankheit.
In Anbetracht der festgestellten unterschiedlichen Anfälligkeit der Wirtsbäume und der langen
Latenzzeit bis zum Sichtbarwerden von Symptomen ist außerdem die derzeitige Intensität der
Überwachung in den betroffenen Regionen unzulänglich, um die Ausbreitung der Krankheit
verlässlich abzugrenzen. Aufgrund dessen sowie aufgrund der relativ schmalen Pufferzone in
den abgegrenzten Gebieten besteht die Gefahr, dass die Krankheit über große Entfernungen
hinweg mittels Holz oder Pflanzgut aus Gebieten verbreitet wird, die befallen, aber noch nicht
als solche anerkannt sind. Hierdurch wird gegen die Richtlinie 2000/29/EG des Rates verstoßen,
nach der Italien Schutzmaßnahmen ergreifen muss, um dem Risiko der Ausbreitung der
Krankheit vorzubeugen.
Der Umstand, dass die Verbringung der unbehandelten, geschälten Rinde der Wirtsbäume, die
möglicherweise mit dem Krankheitserreger infiziert ist, aus den abgegrenzten Gebieten nicht
amtlich kontrolliert wird, trägt möglicherweise zur weiteren Ausbreitung der Krankheit bei.
Die möglichen Folgen für Juglans regia und die Erzeugung von Walnüssen sind in allen
Regionen weitgehend unbeachtet geblieben, und es gibt gegenwärtig keinen Krisenplan.
Der Bericht enthält eine Reihe von Empfehlungen an die zuständigen italienischen Behörden zur
Behebung der festgestellten Mängel und zur Verbesserung der Durchführung der
Bekämpfungsmaßnahmen.
EMPFEHLUNGEN
Die einzige Behörde Italiens wird ersucht, innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang
dieses Auditberichts genaue Angaben zu den durchgeführten und den geplanten
Maßnahmen zur Umsetzung der nachfolgend aufgeführten Empfehlungen vorzulegen und
anzugeben, bis wann die Maßnahmen abgeschlossen sein sollen („Maßnahmenplan“).
Nr.
Empfehlung
1
2
3
Im Einklang mit der Vorschrift über das Treffen von Schutzmaßnahmen nach
Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG sollte das Auftreten der
Thousand Cankers Disease in allen Regionen im Wege einer intensiveren
Überwachung verlässlicher und genauer abgegrenzt werden.
Empfehlung auf Grundlage der Schlussfolgerungen 55, 56 und 57
Damit zusammenhängende Feststellungen: 39, 40, 41, 43, 44, 45, 47, 49, und
52
In den abgegrenzten Gebieten der Region Venetien sollten im Einklang mit
Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG Maßnahmen zur
Unterdrückung der Krankheit getroffen werden.
Empfehlung auf Grundlage der Schlussfolgerungen 81 und 82
Damit zusammenhängende Feststellungen: 61, 62, 63, 71 und 72
Es sollte sichergestellt werden, dass die Pufferzonen breit genug sind, um zu
gewährleisten, dass infiziertes Material nicht versehentlich in Gebiete und in
andere Mitgliedstaaten befördert wird, die als frei von der Krankheit gelten,
Nr.
Empfehlung
4
5
wie es in Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG vorgeschrieben ist.
Empfehlung auf Grundlage der Schlussfolgerung 82
Damit zusammenhängende Feststellungen: 60 und 64
Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG sollten die
zuständigen regionalen Pflanzengesundheitsdienste und die betreffenden
Branchenverbände einen Krisenplan für den Fall erarbeiten, dass gewerblich
genutzte Anbauflächen von Juglans regia mit dem Erreger der Krankheit
infiziert sind, um zu verhindern, dass solche Flächen zur weiteren Ausbreitung
derselben beitragen.
Empfehlung auf Grundlage der Schlussfolgerung 57
Damit zusammenhängende Feststellungen: 86, 21, 22, 39, 43, 45 und 52
Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG sollten
Maßnahmen getroffen werden, um gegen die mögliche Verbreitung der
Krankheit im Wege infizierter Baumrinde aus den Sägemühlen in den
abgegrenzten Gebieten in andere, außerhalb gelegene Gebiete vorzugehen und
so die mögliche Verbreitung des Erregers in den Regionen und darüber hinaus
zu unterbinden.
Empfehlung auf Grundlage der Schlussfolgerung 83
Damit zusammenhängende Feststellung: 78
Die Stellungnahme der zuständigen Behörde zu den Empfehlungen ist abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/food/audits-analysis/rep_details_en.cfm?rep_inspection_ref=2016-8796
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