Hinweise zur Kennzeichnung von loser, nicht in Selbstbedienung abgegebener Ware PFLICHTANGABEN ALLERGENE Zutaten Angaben Glutenhaltiges Getreide benennen: o o o o o o o o o o Weizen (auch Dinkel) Roggen Gerste Hafer Krebstiere Eier Fische Erdnüsse Sojabohnen Milch einschließlich Laktose Rechtsgrundlagen Schalenfrüchte benennen: o Mandeln o Haselnüsse o Walnüsse o Kaschunüsse o Pecannüsse o Paranüsse o Pistazien o Macadamia- oder Queenslandnüsse o o o o o o Sellerie Senf Sesamsamen Schwefeldioxid und Sulphite Lupinen Weichtiere Allergene sind bei Abgabe unverpackter Ware zu kennzeichnen: Artikel 44 Absatz 1 VO (EU) 1169/2011 Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) in Verbindung mit Artikel 21 und Anhang II der VO (EU) 1169/2011 Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen: Anhang II VO (EU) 1169/2011 Art und Weise der Kennzeichnung: § 2 Absatz 2 VorlLMIEV Ermächtigungsgrundlage Artikel 44 Absatz 2 VO (EU) 1169/2011 und jeweils daraus gewonnene Erzeugnisse Art und Weise der Angabe Kenntnisnahme des Verbrauchers muss vor Abgabe des Lebensmittels und vor Kaufabschluss möglich sein Die Angaben sind bezogen auf das Lebensmittel gut sichtbar, deutlich und gut lesbar anzubringen Allergenkennzeichnung und Hinweise dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden. 1. Schriftlich auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels oder bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- oder Getränkekarten oder auf Preisverzeichnissen (auch als Fuß- oder Endnoten, wenn auf diese bei der Bezeichnung des Lebensmittels in hervorgehobener Weise hingewiesen wird). oder durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder durch eine sonstige schriftliche oder elektronische Unterrichtung, die unmittelbar und leicht zugänglich ist (Hinweis beim Lebensmittel oder auf einem Aushang, wie die Angabe erfolgt (z.B. „siehe Ordner“)) 2. Mündliche Auskunft möglich, wenn: bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang auf die Möglichkeit der mündlichen Information und auf das Vorhandensein einer schriftlichen Aufzeichnung hingewiesen wird und ein hinreichend unterrichteter Mitarbeiter Auskunft geben kann und auf Nachfrage unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels die Informationen zu Allergenen mitgeteilt werden und eine schriftliche Aufzeichnung über die in den einzelnen Lebensmitteln enthaltenen Allergene vorhanden und leicht zugänglich ist (z.B. in einem Ordner hinter der Theke) HINWEIS: Weitere Details siehe: Merkblatt Allergenkennzeichnung bei nicht vorverpackten Lebensmitteln Stand: 04.05.2016 Seite 1 von 5 Hinweise zur Kennzeichnung von loser, nicht in Selbstbedienung abgegebener Ware PFLICHTANGABEN ZUSATZSTOFFE Angaben Rechtsgrundlagen „mit Farbstoff“, „mit Konservierungsstoff“, „konserviert“, „mit Antioxidationsmittel“, „mit Geschmacksverstärker“, „geschwefelt“, „mit Süßungsmittel“, „mit einer Zuckerart und Süßungsmittel“; bei bestimmten Lebensmitteln ist ggf. darüber hinaus eine Kenntlichmachung bestimmter Zusatzstoffe erforderlich wie z. B. „geschwärzt“ bei Oliven oder „mit Nitrat“, mit „Nitritpökelsalz“ bzw. „mit Phosphat“ bei Fleischerzeugnissen § 9 Absatz 1 und 2 Zusatzstoffzulassungsverordnung (ZZulV) Art und Weise der Angabe Die Angaben sind bezogen auf das Lebensmittel gut sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar anzubringen § 9 Absatz 6 Satz 1 ZZulV 1. bei lose abgegebenen Lebensmitteln auf einem Schild bei der Ware (z.B. Bäckerei, Metzgerei, Marktstand) § 9 Absatz 6 Satz 2 Nr. 1 ZZulV 2. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten (auch in Fußnoten, wenn bei der Bezeichnung auf diese hingewiesen wird) § 9 Absatz 6 Satz 2 Nr. 5 ZZulV 3. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speisekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt sind oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung (auch in Fußnoten, wenn bei der Bezeichnung auf diese hingewiesen wird) § 9 Absatz 6 Satz 2 Nr. 6 ZZulV Ausnahmen Bei lose abgegebenen Lebensmitteln (siehe Nr. 1) kann die Kenntlichmachung auch in einem Aushang oder in einer schriftlichen Aufzeichnung erfolgen (Ausnahme gilt nicht für Süßungsmittel). Voraussetzungen: auf den Aushang/die Aufzeichnung muss bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang hingewiesen werden der Aushang/die Aufzeichnung muss dem Verbraucher unmittelbar zugänglich sein alle bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zusatzstoffe müssen mit Klassenname und E-Nummer oder Klassenname und Bezeichnung angegeben sein (der Klassename allein ist nicht ausreichend) die Angabe muss direkt dem Lebensmittel zugeordnet sein § 9 Absatz 8 Nr. 3 ZZulV Der Übersichtlichkeit halber hat sich in der Praxis eine tabellarische Darstellung bewährt. Wenn Zusatzstoffe nur den Zutaten eines Lebensmittels zugesetzt sind ist keine Kenntlichmachung erforderlich, sofern die Zusatzstoffe in dem Lebensmittel keine technologische Wirkung mehr ausüben. § 9 Absatz 8 Nr. 1 ZZulV HINWEIS: Weitere Details siehe: Merkblatt Kenntlichmachung von Zusatzstoffen in Bäckereien und Konditoreien Merkblatt Kenntlichmachung von Zusatzstoffen und gentechnisch veränderten Lebensmitteln im Gastronomiebereich und bei der Gemeinschaftsverpflegung Stand: 04.05.2016 Seite 2 von 5 Hinweise zur Kennzeichnung von loser, nicht in Selbstbedienung abgegebener Ware FREIWILLIGE Angaben Werden nachfolgende Angaben freiwillig gemacht, sind die rechtlichen Anforderungen der Lebensmittelinformationsverordnung VO (EU) 1169/2011 zu beachten Artikel 36 Absatz 1 VO (EU) 1169/2011 werden Informationen über Lebensmittel gemäß Artikel 9 und 10 freiwillig bereitgestellt, so müssen sie den Anforderungen des Kapitels IV Abschnitte 2 und 3 entsprechen. Nachfolgend sind der Übersichtlichkeit wegen nur ausgewählte ggf. für lose Ware relevante Angaben aufgeführt. Angaben Rechtsgrundlagen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) in Verbindung mit Artikel 17 und Anhang VI (verpflichtende Angaben zur Ergänzung der Bezeichnung) VO (EU) 1169/2011 Bezeichnung des Lebensmittels: Rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung (z.B. KäseVO) Verkehrsübliche Bezeichnung (z.B. Leitsätze) Beschreibende Bezeichnung Es ist zu prüfen, ob die verwendete Bezeichnung ggf. Rechtsvorschriften oder Leitsätzen entgegensteht oder zur Irreführung geeignet ist Verzeichnis der Zutaten: „Zutaten“ vorangestellt Aufzählung sämtlicher Zutaten in absteigender Reihenfolge Spezielle Bezeichnung der Zutaten Allergene hervorgehoben bei zusammengesetzten Zutaten Einzelzutaten aufführen Zusatzstoffe mit Klassennamen und E-Nummer oder Klassennamen und Bezeichnung angeben etc. Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten (QUID): Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) in Verbindung mit Artikel 18 und Anhang VII ggf. nach Maßgabe von Artikel 17 und Anhang VI der VO (EU) 1169/2011 Allergene hervorgehoben: Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) in Verbindung mit Anhang II der VO (EU) 1169/2011 Zusammengesetzte Zutaten: Artikel 18 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII Teil E der VO (EU) 1169/2011 Angabe Zusatzstoffe: Artikel 18 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII Teil C der VO (EU) 1169/2011 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d) in Verbindung mit Artikel 22 der VO (EU) 1169/2011 Menge bei der Herstellung oder Zubereitung verwendeten Zutat Mindesthaltbarkeitsdatum: „Mindestens haltbar bis:“ (tagesgenau) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f) in Verbindung mit Anhang X der VO (EU) 1169/2011 „Mindestens haltbar bis Ende:“… (Wortlaut ist verpflichtend voranzustellen) Verbrauchsdatum: „Zu verbrauchen bis“… ggf. unter Beschreibung der Aufbewahrungsbedingungen Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Verwendung Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g) in Verbindung mit Artikel 25 der VO (EU) 1169/2011 Name oder Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h) in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 VO (EU) 1169/2011 postalische Erreichbarkeit Ursprungsland, Herkunftsort Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i) in Verbindung mit Artikel 26 VO (EU) 1169/2011 Alkoholgehalt Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k) in Verbindung mit Artikel 28 und Anhang XII VO (EU) 1169/2011 Bei Getränken > 1,2 %Vol Stand: 04.05.2016 Seite 3 von 5 Hinweise zur Kennzeichnung von loser, nicht in Selbstbedienung abgegebener Ware FREIWILLIGE Angaben (Fortsetzung) Angaben Rechtsgrundlagen Nährwertdeklaration Allgemein mögliche Angabe der Nährwerte (analog vorverpackten LM, mindestens BIG 7 erforderlich): 1) BIG 7 (i.d.R. als Tabelle, Reihenfolge beachten): Brennwert (in kcal und kJ), Fett, davon gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, davon Zucker, Eiweiß, Salz ggf. zusätzlich (auch nur einzelne Angaben möglich): einfach ungesättigte Fettsäuren, mehrfach ungesättigte Fettsäuren, mehrwertige Alkohole, Stärke, Ballaststoffe ggf. zusätzlich, falls in signifikanten Mengen vorhanden (auch nur einzelne Angaben möglich): Vitamine Mineralstoffe Allgemein mögliche Angabe der Nährwerte: Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l) in Verbindung mit Artikel 30 Absätze 1 und 2 VO (EU) 1169/2011 Der Prozentsatz der Referenzmengen ist bei Vitaminen und Mineralstoffen anzugeben. Bei anderen Nährwertangaben kann dies freiwillig erfolgen. Bei freiwilliger Angabe muss diese Erklärung angegeben werden: „Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8 400 kJ/2 000 kcal)“. Prozentsatz der Referenzmengen (Vitamine/Mineralstoffe): Artikel 32 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang XIII Teil A Nummer 1 VO (EU) 1169/2011 Prozentsatz der Referenzmengen (andere Nährwerte): Artikel 32 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Anhang XIII Teil B VO (EU) 1169/2011 Maßeinheiten je 100 g bzw. je 100 mL Artikel 32 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Anhang XV VO (EU) 1169/2011 Vitamine und Mineralstoffe: Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe f) in Verbindung mit Anhang XIII VO (EU) 1169/2011 Mögliche verkürzte Versionen: Artikel 30 Absatz 5 VO (EU) 1169/2011 Mögliche verkürzte Versionen: (speziell für lose Ware und nur in dieser Konstellation): 2) Nur Brennwert ODER 3) BAD 5 (Tabelle nicht nötig): Brennwert (in kcal und kJ), Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker, Salz Verkürzte Version für Getränke > 1,2 % Vol Nur Brennwert Verkürzte Version für Getränke > 1,2 % Vol Artikel 30 Absatz 4 VO (EU) 1169/2011 Angabe je Portion oder je Verzehreinheit Alternativ oder ergänzend zur Angabe je 100 g bzw. je 100 ml ist die Angabe je Portion oder je Verzehreinheit möglich. Zugrunde gelegte Portion ist anzugeben. Angabe je Portion oder je Verzehreinheit Artikel 33 Absatz 3 und 4 VO (EU) 1169/2011 konkrete Gehaltsangaben eines Stoffes (z.B. „mit 30 % Fett“) erfordern eine Nährwertdeklaration (in diesem Beispiel nach 1) oder 3)) ausgenommen sind nach Rechtsvorschriften vorgeschriebene Angaben (z.B. Fettgehalt in Trockenmasse für Käse) Freiwillige Nährwertangaben: Artikel 36 Absatz 1 i.V.m. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l) i.V.m. Artikel 30 VO (EU) 1169/2011 Stand: 04.05.2016 Seite 4 von 5 Hinweise zur Kennzeichnung von loser, nicht in Selbstbedienung abgegebener Ware FREIWILLIGE Angaben (Fortsetzung) Angaben Rechtsgrundlagen Informationen über Gluten Nichtvorhandensein („glutenfrei“) Reduziertes Vorhandensein („sehr geringer Glutengehalt“) Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe d) VO (EU) 1169/2011 Bis 20.07.2016: VO (EG) 41/2009 ab 20.07.2016: DVO (EU) 828/2014 Krankheitsbezogene Angaben (z.B. „die heilende Wirkung der Spirulina-Alge“ -> Zulässigkeit prüfen) Krankheitsbezogene Angaben: Artikel 7 Absatz 3 der VO (EU) 1169/2011 Stand: 04.05.2016 Seite 5 von 5