Hinweise zur Kennzeichnung von loser, nicht in Selbstbedienung

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Hinweise zur Kennzeichnung von loser, nicht in
Selbstbedienung abgegebener Ware
PFLICHTANGABEN
ALLERGENE Zutaten
Angaben
Glutenhaltiges Getreide
benennen:
o
o
o
o
o
o
o
o
o
o
Weizen (auch Dinkel)
Roggen
Gerste
Hafer
Krebstiere
Eier
Fische
Erdnüsse
Sojabohnen
Milch einschließlich Laktose
Rechtsgrundlagen
Schalenfrüchte benennen:
o Mandeln
o Haselnüsse
o Walnüsse
o Kaschunüsse
o Pecannüsse
o Paranüsse
o Pistazien
o Macadamia- oder
Queenslandnüsse
o
o
o
o
o
o
Sellerie
Senf
Sesamsamen
Schwefeldioxid und Sulphite
Lupinen
Weichtiere
Allergene sind bei Abgabe unverpackter Ware zu
kennzeichnen:
Artikel 44 Absatz 1 VO (EU) 1169/2011
 Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) in
Verbindung mit Artikel 21 und Anhang II der VO (EU)
1169/2011
Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder
Unverträglichkeiten auslösen:
Anhang II VO (EU) 1169/2011
Art und Weise der Kennzeichnung:
§ 2 Absatz 2 VorlLMIEV
Ermächtigungsgrundlage Artikel 44 Absatz 2 VO (EU)
1169/2011
und jeweils daraus gewonnene Erzeugnisse
Art und Weise der Angabe
 Kenntnisnahme des Verbrauchers muss vor Abgabe des Lebensmittels und vor Kaufabschluss möglich sein
 Die Angaben sind bezogen auf das Lebensmittel gut sichtbar, deutlich und gut lesbar anzubringen
 Allergenkennzeichnung und Hinweise dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges
eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden und der Blick darf nicht davon abgelenkt
werden.
1.
Schriftlich
 auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels
 oder bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung
auf Speise- oder Getränkekarten oder auf Preisverzeichnissen (auch als Fuß- oder Endnoten, wenn auf diese bei der
Bezeichnung des Lebensmittels in hervorgehobener Weise hingewiesen wird).
 oder durch einen Aushang in der Verkaufsstätte
 oder durch eine sonstige schriftliche oder elektronische Unterrichtung, die unmittelbar und leicht zugänglich ist (Hinweis
beim Lebensmittel oder auf einem Aushang, wie die Angabe erfolgt (z.B. „siehe Ordner“))
2.
Mündliche Auskunft möglich, wenn:
 bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang auf die Möglichkeit der mündlichen Information und auf das
Vorhandensein einer schriftlichen Aufzeichnung hingewiesen wird
 und ein hinreichend unterrichteter Mitarbeiter Auskunft geben kann
 und auf Nachfrage unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels die Informationen zu Allergenen
mitgeteilt werden

und eine schriftliche Aufzeichnung über die in den einzelnen Lebensmitteln enthaltenen Allergene vorhanden und
leicht zugänglich ist (z.B. in einem Ordner hinter der Theke)
HINWEIS:
Weitere Details siehe: Merkblatt Allergenkennzeichnung bei nicht vorverpackten Lebensmitteln
Stand: 04.05.2016
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Selbstbedienung abgegebener Ware
PFLICHTANGABEN
ZUSATZSTOFFE
Angaben
Rechtsgrundlagen
„mit Farbstoff“, „mit Konservierungsstoff“, „konserviert“, „mit
Antioxidationsmittel“, „mit Geschmacksverstärker“, „geschwefelt“, „mit
Süßungsmittel“, „mit einer Zuckerart und Süßungsmittel“;
bei bestimmten Lebensmitteln ist ggf. darüber hinaus eine
Kenntlichmachung bestimmter Zusatzstoffe erforderlich wie z. B.
„geschwärzt“ bei Oliven oder „mit Nitrat“, mit „Nitritpökelsalz“ bzw. „mit
Phosphat“ bei Fleischerzeugnissen
§ 9 Absatz 1 und 2
Zusatzstoffzulassungsverordnung (ZZulV)
Art und Weise der Angabe
 Die Angaben sind bezogen auf das Lebensmittel gut sichtbar, leicht
lesbar und unverwischbar anzubringen
§ 9 Absatz 6 Satz 1 ZZulV
1.
bei lose abgegebenen Lebensmitteln auf einem Schild bei der Ware (z.B.
Bäckerei, Metzgerei, Marktstand)
§ 9 Absatz 6 Satz 2 Nr. 1 ZZulV
2.
bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten auf Speise- und
Getränkekarten (auch in Fußnoten, wenn bei der Bezeichnung auf diese
hingewiesen wird)
§ 9 Absatz 6 Satz 2 Nr. 5 ZZulV
3.
bei der Abgabe von Lebensmitteln in Einrichtungen zur
Gemeinschaftsverpflegung auf Speisekarten oder in Preisverzeichnissen
oder, soweit keine solchen ausgelegt sind oder ausgehändigt werden, in
einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung (auch in
Fußnoten, wenn bei der Bezeichnung auf diese hingewiesen wird)
§ 9 Absatz 6 Satz 2 Nr. 6 ZZulV
Ausnahmen
Bei lose abgegebenen Lebensmitteln (siehe Nr. 1) kann die
Kenntlichmachung auch in einem Aushang oder in einer schriftlichen
Aufzeichnung erfolgen (Ausnahme gilt nicht für Süßungsmittel).
Voraussetzungen:
 auf den Aushang/die Aufzeichnung muss bei dem Lebensmittel oder in
einem Aushang hingewiesen werden

der Aushang/die Aufzeichnung muss dem Verbraucher unmittelbar
zugänglich sein

alle bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zusatzstoffe
müssen mit Klassenname und E-Nummer oder Klassenname und
Bezeichnung angegeben sein (der Klassename allein ist nicht
ausreichend)

die Angabe muss direkt dem Lebensmittel zugeordnet sein
§ 9 Absatz 8 Nr. 3 ZZulV
Der Übersichtlichkeit halber hat sich in der Praxis eine tabellarische
Darstellung bewährt.
Wenn Zusatzstoffe nur den Zutaten eines Lebensmittels zugesetzt sind ist
keine Kenntlichmachung erforderlich, sofern die Zusatzstoffe in dem
Lebensmittel keine technologische Wirkung mehr ausüben.
§ 9 Absatz 8 Nr. 1 ZZulV
HINWEIS:
Weitere Details siehe:
 Merkblatt Kenntlichmachung von Zusatzstoffen in Bäckereien und Konditoreien
 Merkblatt Kenntlichmachung von Zusatzstoffen und gentechnisch veränderten Lebensmitteln im
Gastronomiebereich und bei der Gemeinschaftsverpflegung
Stand: 04.05.2016
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Selbstbedienung abgegebener Ware
FREIWILLIGE Angaben
Werden nachfolgende Angaben freiwillig gemacht, sind die rechtlichen Anforderungen der
Lebensmittelinformationsverordnung VO (EU) 1169/2011 zu beachten
Artikel 36 Absatz 1 VO (EU) 1169/2011
werden Informationen über Lebensmittel gemäß Artikel 9 und 10 freiwillig bereitgestellt, so müssen sie den Anforderungen des
Kapitels IV Abschnitte 2 und 3 entsprechen.
Nachfolgend sind der Übersichtlichkeit wegen nur ausgewählte ggf. für lose Ware relevante Angaben aufgeführt.
Angaben
Rechtsgrundlagen

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) in Verbindung mit Artikel 17 und
Anhang VI (verpflichtende Angaben zur Ergänzung der
Bezeichnung) VO (EU) 1169/2011
Bezeichnung des Lebensmittels:



Rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung (z.B. KäseVO)
Verkehrsübliche Bezeichnung (z.B. Leitsätze)
Beschreibende Bezeichnung
Es ist zu prüfen, ob die verwendete Bezeichnung ggf.
Rechtsvorschriften oder Leitsätzen entgegensteht oder zur
Irreführung geeignet ist

Verzeichnis der Zutaten:
„Zutaten“ vorangestellt


Aufzählung sämtlicher Zutaten in absteigender Reihenfolge

Spezielle Bezeichnung der Zutaten

Allergene hervorgehoben

bei zusammengesetzten Zutaten Einzelzutaten aufführen

Zusatzstoffe mit Klassennamen und E-Nummer oder
Klassennamen und Bezeichnung angeben

etc.
Menge bestimmter Zutaten oder
Klassen von Zutaten (QUID):
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) in Verbindung mit Artikel 18 und
Anhang VII ggf. nach Maßgabe von Artikel 17 und Anhang VI der
VO (EU) 1169/2011
Allergene hervorgehoben:
Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) in Verbindung mit Anhang II der
VO (EU) 1169/2011
Zusammengesetzte Zutaten:
Artikel 18 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII Teil E der VO
(EU) 1169/2011
Angabe Zusatzstoffe:
Artikel 18 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII Teil C der VO
(EU) 1169/2011
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d) in Verbindung mit Artikel 22 der
VO (EU) 1169/2011
Menge bei der Herstellung oder Zubereitung verwendeten Zutat


Mindesthaltbarkeitsdatum:
„Mindestens haltbar bis:“ (tagesgenau)
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f) in Verbindung mit Anhang X der
VO (EU) 1169/2011
„Mindestens haltbar bis Ende:“…
(Wortlaut ist verpflichtend voranzustellen)
Verbrauchsdatum:
„Zu verbrauchen bis“…

ggf. unter Beschreibung der Aufbewahrungsbedingungen

Anweisungen für Aufbewahrung und/oder
Verwendung
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g) in Verbindung mit Artikel 25 der
VO (EU) 1169/2011

Name oder Firma und Anschrift des
Lebensmittelunternehmers
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h) in Verbindung mit Artikel 8
Absatz 1 VO (EU) 1169/2011
postalische Erreichbarkeit

Ursprungsland, Herkunftsort
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i) in Verbindung mit Artikel 26 VO
(EU) 1169/2011

Alkoholgehalt
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k) in Verbindung mit Artikel 28 und
Anhang XII VO (EU) 1169/2011
Bei Getränken > 1,2 %Vol
Stand: 04.05.2016
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FREIWILLIGE Angaben (Fortsetzung)
Angaben
Rechtsgrundlagen
Nährwertdeklaration
Allgemein mögliche Angabe der Nährwerte
(analog vorverpackten LM, mindestens BIG 7 erforderlich):
1) BIG 7 (i.d.R. als Tabelle, Reihenfolge beachten):
 Brennwert (in kcal und kJ),
 Fett,
 davon gesättigte Fettsäuren,
 Kohlenhydrate,
 davon Zucker,
 Eiweiß,
 Salz
ggf. zusätzlich (auch nur einzelne Angaben möglich):
 einfach ungesättigte Fettsäuren,
 mehrfach ungesättigte Fettsäuren,
 mehrwertige Alkohole,
 Stärke,
 Ballaststoffe
ggf. zusätzlich, falls in signifikanten Mengen vorhanden
(auch nur einzelne Angaben möglich):
 Vitamine
 Mineralstoffe
Allgemein mögliche Angabe der Nährwerte:
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l) in Verbindung mit Artikel 30
Absätze 1 und 2 VO (EU) 1169/2011
Der Prozentsatz der Referenzmengen ist bei Vitaminen und
Mineralstoffen anzugeben. Bei anderen Nährwertangaben
kann dies freiwillig erfolgen. Bei freiwilliger Angabe muss
diese Erklärung angegeben werden: „Referenzmenge für
einen durchschnittlichen Erwachsenen (8 400 kJ/2 000 kcal)“.
Prozentsatz der Referenzmengen (Vitamine/Mineralstoffe):
Artikel 32 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang XIII Teil A
Nummer 1 VO (EU) 1169/2011
Prozentsatz der Referenzmengen (andere Nährwerte):
Artikel 32 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Anhang XIII Teil B
VO (EU) 1169/2011
Maßeinheiten je 100 g bzw. je 100 mL
Artikel 32 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Anhang XV VO
(EU) 1169/2011
Vitamine und Mineralstoffe:
Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe f) in Verbindung mit Anhang XIII
VO (EU) 1169/2011
Mögliche verkürzte Versionen:
Artikel 30 Absatz 5 VO (EU) 1169/2011
Mögliche verkürzte Versionen:
(speziell für lose Ware und nur in dieser Konstellation):
2) Nur Brennwert ODER
3) BAD 5 (Tabelle nicht nötig):
Brennwert (in kcal und kJ),
Fett,
gesättigte Fettsäuren,
Zucker,
Salz
Verkürzte Version für Getränke > 1,2 % Vol
Nur Brennwert
Verkürzte Version für Getränke > 1,2 % Vol
Artikel 30 Absatz 4 VO (EU) 1169/2011
Angabe je Portion oder je Verzehreinheit
Alternativ oder ergänzend zur Angabe je 100 g bzw. je 100 ml
ist die Angabe je Portion oder je Verzehreinheit möglich.
Zugrunde gelegte Portion ist anzugeben.
Angabe je Portion oder je Verzehreinheit
Artikel 33 Absatz 3 und 4 VO (EU) 1169/2011
konkrete Gehaltsangaben eines Stoffes
(z.B. „mit 30 % Fett“) erfordern eine Nährwertdeklaration
(in diesem Beispiel nach 1) oder 3))
ausgenommen sind nach Rechtsvorschriften vorgeschriebene
Angaben (z.B. Fettgehalt in Trockenmasse für Käse)
Freiwillige Nährwertangaben:
Artikel 36 Absatz 1 i.V.m. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l) i.V.m.
Artikel 30 VO (EU) 1169/2011
Stand: 04.05.2016
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Hinweise zur Kennzeichnung von loser, nicht in
Selbstbedienung abgegebener Ware
FREIWILLIGE Angaben (Fortsetzung)
Angaben
Rechtsgrundlagen
Informationen über Gluten
 Nichtvorhandensein („glutenfrei“)
 Reduziertes Vorhandensein
(„sehr geringer Glutengehalt“)
Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe d) VO (EU) 1169/2011
Bis 20.07.2016: VO (EG) 41/2009
ab 20.07.2016: DVO (EU) 828/2014
Krankheitsbezogene Angaben
(z.B. „die heilende Wirkung der Spirulina-Alge“
-> Zulässigkeit prüfen)
Krankheitsbezogene Angaben:
Artikel 7 Absatz 3 der VO (EU) 1169/2011
Stand: 04.05.2016
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