Auszug Broschüre Begleiteter Umgang (DKSB Landesverband

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INHALT
1. Der Begleitete Umgang – eine Einführung ............. Seite 4
2. Begleiteter Umgang im
Deutschen Kinderschutzbund (DKSB) .................. Seite 6
3. Ausbildung zum Ehrenamtlichen
Umgangsbegleiter ................................................. Seite 10
4. Qualitätssicherung im DKSB LV Bayern e.V. .......... Seite 13
5. Kontakt ................................................................. Seite 14
BEGLEITETER UMGANG
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DER BEGLEITETE UMGANG –
EINE EINFÜHRUNG
1.1 Der Begleitete Umgang als Hilfsangebot für Trennungs- und
Scheidungsfamilien
Eltern bleiben trotz Trennung und Scheidung Eltern. Beide Elternteile stellen
weiterhin wichtige Bezugspersonen für ihre Kinder dar. Kinder können die
Trennung der Eltern am besten verarbeiten, wenn die Aufrechterhaltung von
positiven und tragfähigen Beziehungen zu beiden Elternteilen gelingt. Darüber hinaus ist die Befriedung des elterlichen Konflikts ein weiteres entscheidendes Kriterium für das kindliche Wohlbefinden. Der Weg dahin ist nicht
immer einfach, da eine Scheidung in der Regel eine Reihe von Stressoren
in Gang setzt. Infolgedessen ist die Mobilisierung von Ressourcen entscheidend, damit die Eltern trotz der belastenden Lebenssituation, in der sie sich
befinden, weiterhin fürsorglich für ihre Kinder da sein können.
Eine Möglichkeit, auf die Trennungs- und Scheidungsfamilien zurückgreifen
können, stellt der Begleitete Umgang dar. Jeder Besuchskontakt wird durch
die Anwesenheit einer dritten Person bei der Übergabe des Kindes bzw.
während des ganzen Besuchskontakts ermöglicht. Der Begleitete Umgang
stellt somit einen geschützten Rahmen für Umgangskontakte bereit, die sonst
nicht zustande kommen. Dazu zählen hochstrittige Trennungssituationen, in
denen dem umgangsberechtigten, jedoch getrennt lebenden Elternteil der
Kontakt mit dem Kind nicht mehr zugestanden, und der Umgang
infolgedessen verwehrt wird. Der Begleitete Umgang ist
außerdem bei Verdacht auf Misshandlungen
angezeigt. In manchen Fällen spielen
auch andere Problemlagen, wie
zum Beispiel Suchterkrankungen,
psychische Erkrankungen oder
die Gefahr der Kindesentführung
eine Rolle.
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Manchmal lernen die Kinder eine umgangsberechtigte Person erst im
Begleiteten Umgang kennen.
Der Begleitete Umgang ist ein zeitlich befristetes Angebot mit dem Ziel,
den familiären Konflikt zu bearbeiten. Hierbei unterstützt die Beratung mit
einer Fachkraft – Schuldgefühle, Loyalitätskonflikte und Vorwürfe werden
besprochen. Eine selbstständige und eigenverantwortliche Gestaltung der
Besuchskontakte wird angestrebt, jedoch nicht erzwungen.
1.2 Die gesetzliche Grundlage des Begleiteten Umgangs
Der Begleitete Umgang kann durch Einigung der Eltern entweder außergerichtlich oder vor dem Familiengericht mit Unterstützung des Familienrichters
entschieden werden, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Können
sich die Eltern nicht einigen, kann der Begleitete Umgang auch richterlich
angeordnet werden. Das Gericht hat in Verfahren, die das Kind betreffen, das
Jugendamt anzuhören. Grundsätzlich sind die niederschwelligen Angebote
der Jugendhilfe gegenüber einem richterlich angeordneten Begleiteten Umgang vorrangig. Beim Begleiteten Umgang handelt es sich um eine kostenfreie Leistung der Jugendhilfe nach § 18 SGB VIII. Die Kosten werden vom
Jugendamt übernommen, wenn dieses den Hilfebedarf anerkennt.
Bei gerichtlicher Anordnung legt das Gericht unter Mitwirkung des Jugendamtes die Zeiten des Begleiteten Umgangs fest. Eine zentrale Grundlage
stellt die UN-Kinderrechtskonvention (KRK) dar, die 1992 von Deutschland
ratifiziert wurde. In Art. 9 Abs. 3 der KRK heißt es, dass jedes Kind das Recht
auf unmittelbaren Kontakt zu beiden Elternteilen hat, soweit das kindliche
Wohl nicht in Gefahr ist. Im Jahr 1998 wurde durch die Kindschaftsrechtsreform das Sorge- und Umgangsrecht neu geregelt.
Es wurde beschlossen, dass das elterliche Sorgerecht auch nach einer
Scheidung bei beiden Eltern verbleibt. In § 1626 Abs. 3 BGB wurde außerdem anerkannt, dass der regelmäßige Kontakt sowie eine positive und
tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen für das kindliche Wohlbefinden
in der Regel wichtig sind. Dies gilt darüber hinaus auch für andere Bindungsund Kontaktpersonen.
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In § 18 Abs. 3 SGB VIII wurde festgelegt, dass Kinder, Eltern und andere
Umgangsberechtigte, in deren Obhut sich das Kind befindet, Anspruch auf
Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts haben.
Darüber hinaus heißt es in § 1684 Abs. 4 BGB, dass das Gericht, wenn
es im Sinne des Kindeswohls erforderlich ist, den Umgang einschränken,
ausschließen oder nur in Anwesenheit eines „mitwirkungsbereiten“ Dritten
stattfinden lassen kann.
Am 01.09.2009 ist das neue Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft
getreten. In diesem wird das Modell der kooperativen Elternschaft explizit
eingefordert sowie die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der betroffenen
Kinder gestärkt.
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BEGLEITETER UMGANG IM DEUTSCHEN
KINDERSCHUTZBUND (DKSB)
Es ist uns ein großes Anliegen, dass sich alle – Kinder, Eltern und die ehrenamtlichen Helfer – wohl und sicher fühlen. Während des Begleiteten Umgangs
ist ein geschulter ehrenamtlicher Mitarbeiter stets anwesend und beobachtet
die Situation. Das Kindeswohl bzw. die Abwehr von Kindeswohlgefährdung
stehen im Mittelpunkt der Bemühungen. In unserer langjährigen Erfahrung
hat sich gezeigt, dass der Begleitete Umgang hohe Anforderungen an alle
Beteiligten stellt. Die gute Zusammenarbeit von pädagogisch-psychologischem Fachpersonal und ehrenamtlichen Mitarbeitern stellt dabei eine
tragfähige Basis dar.
Wie erleben Kinder den begleiteten Umgang?
„Das ist wie in einem normalen Haus, wo Kinderzimmer drin sind.“
Max* und Paul*, 10 Jahre und Lena*, 6 Jahre, die am
Begleiten Umgang DKSB im Kreisverband
Erlangen teilgenommen haben.
2.2 Der Begleitete Umgang – ein
Prozess mit klaren Regeln
2.1 Unsere Grundlagen
Der Begleitete Umgang wird im DKSB seit den 90er Jahren, noch vor Inkrafttreten der Kindschaftsreform, angeboten. Hauptamtliche und ehrenamtliche
Mitarbeiter arbeiten zusammen, um den Umgang zwischen Kindern und
umgangsberechtigten Personen – in der Regel sind das die Eltern – für eine
begrenzte Zeit zu begleiten. Ein weiteres Angebot stellt die Begleitete Übergabe dar. Ein Elternteil kann das Kind in den Räumen des DKSB abgeben
und der andere Elternteil kann es in Empfang nehmen. Die Kontakte finden
in den Räumen des DKSB statt. Der DKSB legt großen Wert darauf, dass
diese Räume kindgerecht sowie ansprechend ausgestattet sind. Somit kann
es zumindest zeitweise möglich werden, die oftmals hochproblematische
Situation zu vergessen.
Der DKSB betrachtet den Begleiteten
Umgang als einen Prozess, der sich in
verschiedene Phasen unterteilen lässt.
In der Vorbereitungsphase finden Gespräche mit allen Beteiligten statt. Darüber
hinaus wird geprüft, ob das Kind sein Einverständnis für den Begleiteten
Umgang abgibt. Vor Beginn wird das Kind mit den Räumlichkeiten und dem
Umgangsbegleiter bekannt gemacht. Zentral ist die Vermittlung von Regeln,
die die Eltern konsequent einhalten müssen. Dazu zählen unter anderem die
verbindliche Einhaltung der vereinbarten Besuchskontakte, striktes Alkoholund Drogenverbot sowie regelmäßige Teilnahme an Beratungsgesprächen
mit der zuständigen Fachkraft.
*alle Namen geändert.
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Darüber hinaus ist festgelegt: Die Besuchskontakte gelten nur für den Umgangsberechtigen, nicht für Dritte, wie zum Beispiel sonstige Familienmitglieder. Das Kind darf nicht über den anderen Elternteil ausgefragt werden
und im Vorfeld wird eine Vereinbarung über den Umgang mit Geschenken
getroffen. Bei Ignorierung dieser Regeln folgen je nach Sachverhalt Konsequenzen. Der DKSB bricht den Umgang ab, wenn er nicht zum Wohl des
Kindes durchgeführt werden kann. Die Eltern müssen den Regeln schriftlich
zustimmen.
In der Durchführungsphase finden die Kontakte entsprechend den Vereinbarungen statt. Der ehrenamtliche Umgangsbegleiter hält sich zurück,
unterstützt jedoch, wenn ein Elternteil zum Beispiel Schwierigkeiten hat, ein
Spiel oder Gespräch mit dem Kind zu beginnen. In regelmäßigen Abständen
tauschen sich die ehrenamtlichen Helfer und Fachkräfte über den Verlauf
aus. Die Eltern nehmen die Beratungstermine bei der Fachkraft wahr. Auch
in dieser Phase ist der kindliche Wille zentral. Äußert ein Kind den Wunsch,
den Umgang zu beenden, wird diesem nachgegangen. Dabei gilt stets zu
klären, ob dieser Wunsch vom Kind ausgeht oder ob der andere Elternteil
versucht, den Umgang zu vereiteln. Insbesondere in dieser Phase ist viel
Fingerspitzengefühl notwendig, da durch den Umgang eine neue Dynamik
im Familiensystem entsteht.
Was ist für Kinder im Begleiteten Umgang wichtig?
„Die Kinder brauchen den Schutz der Betreuungsperson. Man sollte es langsam
angehen lassen. Alle sollten Verständnis
füreinander haben“.
Michaela* ist heute 15 Jahre alt. Sie hat
mit 12 Jahren im DKSB Kreisverband
Erlangen ihren Vater getroffen.
In der Abschlussphase wird im
Idealfall eine eigenständige elterliche
Umgangsregelung erreicht.
Nach und nach können Schritte zu einer Reduzierung der Begleitung erarbeitet werden, bis schließlich die Unterstützung nicht mehr nötig ist. In jedem
Fall muss es ein Abschlussgespräch geben, auch im Falle eines Kontaktabbruchs. In allen Phasen des Begleiteten Umgangs arbeitet der DKSB nach
bestimmten, fest verankerten Prinzipien, auf deren Vermittlung bereits in der
Ausbildung der ehrenamtlichen Helfer größten Wert gelegt wird. Dazu zählen:
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Der Wille des Kindes ist stets entscheidend
Das Kindeswohl steht im Mittelpunkt aller Bemühungen
Neutralität im Familienstreit – von Seiten des DKSB werden über
den inhaltlichen Verlauf des Begleiteten Umgangs keine Informationen
an Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen gegeben
Berichte an Jugendämter und Gerichte werden auf Anforderung in
allgemeiner und transparenter Form erstellt
Lösungs- und Ressourcenorientierung
Begleitung und Schutz des Ehrenamtlichen Helfers
Kooperation und Vernetzung mit anderen Einrichtungen
Wie erleben die Eltern den Begleiteten Umgang?
„Ich hatte am Anfang allergrößte Bedenken, mich auf diesen Umgang einzulassen. Die behutsame Art und Weise des Heranführens […] hat mir sehr gut
getan. Es wurde nichts überstürzt […]. Heute hat meine Tochter regelmäßigen
Kontakt zu ihrem Vater.“
Eltern, die am Begleiteten Umgang im DKSB Kreisverband Erlangen teilgenommen haben.
2.3 Der Begleitete Umgang – ein Prozess mit festen Zielen
Neben Einhaltung der Prinzipien gibt es Zielvorgaben, die während des
gesamten Prozesses angestrebt werden. Dies wiederum erfordert eine hohe
Kompetenz und Kontinuität des Helfersystems. Oftmals sind die Eltern aufgrund von persönlichen Verletzungen, von Ärger und Verzweiflung nicht mehr
in der Lage, adäquat und feinfühlig auf die kindlichen Bedürfnisse zu reagieren.
*alle Namen geändert.
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Darüber hinaus können viele Eltern den kindlichen Wunsch, auch nach einer
elterlichen Trennung weiterhin Kontakt mit dem getrennt lebenden Elternteil zu haben, nicht nachvollziehen. Der Ex-Partner wird dem Kind negativ,
verachtenswert oder auch als gefährlich dargestellt. Infolgedessen wird in der
Zusammenarbeit mit den Familien die Erreichung folgender Ziele fokussiert:
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Die Eltern nehmen wieder oder auch neu die kindlichen Bedürfnisse wahr
Die Eltern verstehen die Bedeutsamkeit und Kontinuität von Bindungspersonen im Kindesalter
Die Eltern erkennen, wie belastend die hochstrittige Situation für das Kind ist
Die Eltern entwickeln zusammen mit der Fachkraft Lösungswege
Das zentrale Ziel, welches am Ende eines Begleiteten Umgangs erreicht werden
sollte, ist die Befriedung der Situation. Eine eigenverantwortliche und verantwortungsbewusste Gestaltung des Sorge- und Besuchrechts wird angestrebt.
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AUSBILDUNG ZUM EHRENAMTLICHEN
UMGANGSBEGLEITER
Die ehrenamtlichen Helfer, die für den DKSB in Bayern tätig sind, erhalten
durch den DKSB Landesverband (LV) Bayern e.V. eine umfassende Ausbildung, die sich in eine Grund- und Aufbauausbildung unterteilt. Insgesamt
müssen die Ehrenamtlichen 72 Ausbildungsstunden absolvieren.
In der Grundausbildung Weiterbildung schafft Zukunft werden die
pädagogischen Leitlinien des DKSB vermittelt:
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Kindorientierung: Das Kind ist ein Individuum mit dem Recht auf Entwicklung,
Versorgung, Schutz und Beteiligung
Familienorientierung: Die Familie ist der primäre Entwicklungs- und Erfahrungsraum von Kindern
Lebensweltorientierung: Der Komplexität der Lebenssituation von Familien
muss Rechnung getragen werden
Ressourcenorientierung: Die Eltern werden in ihrer Erziehungsfähigkeit gestärkt
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Im Anschluss daran können sich Interessierte in einem Bereich weiter qualifizieren. Dazu zählen: die Familienpaten, der Begleitete Umgang, die Beratung
am Kinder- und Jugendtelefon sowie Elterntelefon. In der Aufbauausbildung
zum Begleiteten Umgang erhalten die Schulungsteilnehmer einen umfassenden Einblick in verschiedene Themengebiete, die wiederum durch
Rollenspiele und praktische Übungen vertieft werden:
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Rechtliche Grundlagen des Begleiteten Umgangs
Grundlagen des Begleiteten Umgang im DKSB
Dynamiken in Trennungs- und Scheidungsfamilien
Gewalt, Vernachlässigung und Missbrauch in Familien
Kindliche Reaktionen auf familiäre Konflikte sowie
Trennung und Scheidung
Pflege-, Stief- und Adoptionsfamilien
Binationale Familien und Migration
Der Wille des Kindes
Neben der Ausbildung werden außerdem regelmäßig Fortbildungen sowie
Supervisionen für die Ehrenamtlichen angeboten.
„Wir haben es bei den ehrenamtlichen
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mit
engagierten Mitbürgern zu tun, die einen
Teil ihrer Freizeit freiwillig zur Verfügung
stellen, um Kindern in schwierigen
Lebenslagen ein Stück weiterhelfen zu
können. Das kann für die Menschen,
die diese Hilfe in Anspruch nehmen, ein
Ansporn zur Problembearbeitung und
-lösung sein“.
Wilfried Griebel, Diplom-Psychologe,
wissenschaftlicher Referent am
Staatsinstitut für Frühpädagogik und
stellvertretender Vorsitzender des
DKSB LV Bayern e.V.
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Wie erleben unsere ehrenamtlichen Helfer und Mitarbeiter den
Begleiteten Umgang?
„Wenn man die leuchtenden Kinderaugen sieht….deswegen begleite ich die
Kinder bei den Treffen mit ihren Eltern, obwohl es nicht immer einfach ist“.
Ehrenamtliche Umgangsbegleiterin, die im Kinderschutzbund Würzburg
aktiv ist.
Eine kontinuierliche Weiterentwicklung des Angebotes ist dem DKSB LV
Bayern e.V. wichtig. In regelmäßigen Abständen trifft sich die Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) Begleiteter Umgang. Diese setzt sich aus
den Fachkräften der Orts- und Kreisverbände sowie einer Fachkraft des
Landesverbandes zusammen. Gemeinsam werden Standards, Ziele und
Vereinbarungen erarbeitet.
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QUALITÄTSSICHERUNG
IM DKSB LV BAYERN e.V.
Darüber hinaus wird der Begleitete Umgang fortlaufend evaluiert. Die bisherigen Ergebnisse sind positiv. Ungefähr 2/3 der Umgangsfälle enden mit einer
Elternvereinbarung (vgl. Purschke-Öttl & Limmer, 2006). Eine weitere aktuelle
Erhebung (Retz, 2009), in der die Daten von 161 Elternpaaren ausgewertet
wurden, belegt, dass Väter die zentrale Zielgruppe darstellen. Diese treffen
am häufigsten ihre Kinder in den Räumen des DKSB. Im Durchschnitt finden
10 Umgangstreffen statt. Bei den Kindern lässt sich feststellen, dass vor
allem Kinder zwischen dem 4. und 6. Lebensjahr im Begleiteten Umgang
anzutreffen sind.
Viele Eltern haben einen Migrationshintergrund. Häufig handelt es sich dabei
um binationale Familien. Die Gründe für den Begleiteten Umgang sind vielfältig.
Zu den häufigsten Gründen zählen:
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Gewalt gegen den Partner
lange Kontaktunterbrechung
Drogen- und Alkoholkonsum
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KONTAKT
Beim DKSB führen die Orts- und Kreisverbände den Begleiteten Umgang durch.
Gerne können Sie sich beim DKSB LV Bayern e.V. erkundigen, ob die Maßnahme
in Ihrer Nähe durchgeführt wird. Ausführliche Informationen erhalten Sie hier:
Deutscher Kinderschutzbund Landesverband Bayern e.V.
Goethestr. 17
80336 München
Tel. 089 / 920089 - 0
Fax 089 / 920089 - 29
Internet:
E-Mail:
www.kinderschutzbund-bayern.de
[email protected]
Bankverbindung: Postbank München
BLZ 700 100 80 • Konto-Nr. 288 808-802
Quellen / Studien:
Purschke-Öttl, J. & Limmer, R. (2006). Begleiteter Umgang im Deutschen
Kinderschutzbund Bayern – ein Instrument zur Umsetzung des Kindschaftsrechts. Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (ZKJ), 9, (S. 402 – 406).
Die Zitate wurden von den Orts- und Kreisverbänden des DKSB LV Bayern e.V.
gesammelt. Wir bedanken uns herzlich für die Mithilfe bei der Gestaltung dieser
Broschüre sowie für die gute Zusammenarbeit im Begleiteten Umgang.
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