+ INHALT 1. Der Begleitete Umgang – eine Einführung ............. Seite 4 2. Begleiteter Umgang im Deutschen Kinderschutzbund (DKSB) .................. Seite 6 3. Ausbildung zum Ehrenamtlichen Umgangsbegleiter ................................................. Seite 10 4. Qualitätssicherung im DKSB LV Bayern e.V. .......... Seite 13 5. Kontakt ................................................................. Seite 14 BEGLEITETER UMGANG 3 1 DER BEGLEITETE UMGANG – EINE EINFÜHRUNG 1.1 Der Begleitete Umgang als Hilfsangebot für Trennungs- und Scheidungsfamilien Eltern bleiben trotz Trennung und Scheidung Eltern. Beide Elternteile stellen weiterhin wichtige Bezugspersonen für ihre Kinder dar. Kinder können die Trennung der Eltern am besten verarbeiten, wenn die Aufrechterhaltung von positiven und tragfähigen Beziehungen zu beiden Elternteilen gelingt. Darüber hinaus ist die Befriedung des elterlichen Konflikts ein weiteres entscheidendes Kriterium für das kindliche Wohlbefinden. Der Weg dahin ist nicht immer einfach, da eine Scheidung in der Regel eine Reihe von Stressoren in Gang setzt. Infolgedessen ist die Mobilisierung von Ressourcen entscheidend, damit die Eltern trotz der belastenden Lebenssituation, in der sie sich befinden, weiterhin fürsorglich für ihre Kinder da sein können. Eine Möglichkeit, auf die Trennungs- und Scheidungsfamilien zurückgreifen können, stellt der Begleitete Umgang dar. Jeder Besuchskontakt wird durch die Anwesenheit einer dritten Person bei der Übergabe des Kindes bzw. während des ganzen Besuchskontakts ermöglicht. Der Begleitete Umgang stellt somit einen geschützten Rahmen für Umgangskontakte bereit, die sonst nicht zustande kommen. Dazu zählen hochstrittige Trennungssituationen, in denen dem umgangsberechtigten, jedoch getrennt lebenden Elternteil der Kontakt mit dem Kind nicht mehr zugestanden, und der Umgang infolgedessen verwehrt wird. Der Begleitete Umgang ist außerdem bei Verdacht auf Misshandlungen angezeigt. In manchen Fällen spielen auch andere Problemlagen, wie zum Beispiel Suchterkrankungen, psychische Erkrankungen oder die Gefahr der Kindesentführung eine Rolle. BEGLEITETER UMGANG 4 Manchmal lernen die Kinder eine umgangsberechtigte Person erst im Begleiteten Umgang kennen. Der Begleitete Umgang ist ein zeitlich befristetes Angebot mit dem Ziel, den familiären Konflikt zu bearbeiten. Hierbei unterstützt die Beratung mit einer Fachkraft – Schuldgefühle, Loyalitätskonflikte und Vorwürfe werden besprochen. Eine selbstständige und eigenverantwortliche Gestaltung der Besuchskontakte wird angestrebt, jedoch nicht erzwungen. 1.2 Die gesetzliche Grundlage des Begleiteten Umgangs Der Begleitete Umgang kann durch Einigung der Eltern entweder außergerichtlich oder vor dem Familiengericht mit Unterstützung des Familienrichters entschieden werden, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Können sich die Eltern nicht einigen, kann der Begleitete Umgang auch richterlich angeordnet werden. Das Gericht hat in Verfahren, die das Kind betreffen, das Jugendamt anzuhören. Grundsätzlich sind die niederschwelligen Angebote der Jugendhilfe gegenüber einem richterlich angeordneten Begleiteten Umgang vorrangig. Beim Begleiteten Umgang handelt es sich um eine kostenfreie Leistung der Jugendhilfe nach § 18 SGB VIII. Die Kosten werden vom Jugendamt übernommen, wenn dieses den Hilfebedarf anerkennt. Bei gerichtlicher Anordnung legt das Gericht unter Mitwirkung des Jugendamtes die Zeiten des Begleiteten Umgangs fest. Eine zentrale Grundlage stellt die UN-Kinderrechtskonvention (KRK) dar, die 1992 von Deutschland ratifiziert wurde. In Art. 9 Abs. 3 der KRK heißt es, dass jedes Kind das Recht auf unmittelbaren Kontakt zu beiden Elternteilen hat, soweit das kindliche Wohl nicht in Gefahr ist. Im Jahr 1998 wurde durch die Kindschaftsrechtsreform das Sorge- und Umgangsrecht neu geregelt. Es wurde beschlossen, dass das elterliche Sorgerecht auch nach einer Scheidung bei beiden Eltern verbleibt. In § 1626 Abs. 3 BGB wurde außerdem anerkannt, dass der regelmäßige Kontakt sowie eine positive und tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen für das kindliche Wohlbefinden in der Regel wichtig sind. Dies gilt darüber hinaus auch für andere Bindungsund Kontaktpersonen. BEGLEITETER UMGANG 5 In § 18 Abs. 3 SGB VIII wurde festgelegt, dass Kinder, Eltern und andere Umgangsberechtigte, in deren Obhut sich das Kind befindet, Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts haben. Darüber hinaus heißt es in § 1684 Abs. 4 BGB, dass das Gericht, wenn es im Sinne des Kindeswohls erforderlich ist, den Umgang einschränken, ausschließen oder nur in Anwesenheit eines „mitwirkungsbereiten“ Dritten stattfinden lassen kann. Am 01.09.2009 ist das neue Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft getreten. In diesem wird das Modell der kooperativen Elternschaft explizit eingefordert sowie die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der betroffenen Kinder gestärkt. 2 BEGLEITETER UMGANG IM DEUTSCHEN KINDERSCHUTZBUND (DKSB) Es ist uns ein großes Anliegen, dass sich alle – Kinder, Eltern und die ehrenamtlichen Helfer – wohl und sicher fühlen. Während des Begleiteten Umgangs ist ein geschulter ehrenamtlicher Mitarbeiter stets anwesend und beobachtet die Situation. Das Kindeswohl bzw. die Abwehr von Kindeswohlgefährdung stehen im Mittelpunkt der Bemühungen. In unserer langjährigen Erfahrung hat sich gezeigt, dass der Begleitete Umgang hohe Anforderungen an alle Beteiligten stellt. Die gute Zusammenarbeit von pädagogisch-psychologischem Fachpersonal und ehrenamtlichen Mitarbeitern stellt dabei eine tragfähige Basis dar. Wie erleben Kinder den begleiteten Umgang? „Das ist wie in einem normalen Haus, wo Kinderzimmer drin sind.“ Max* und Paul*, 10 Jahre und Lena*, 6 Jahre, die am Begleiten Umgang DKSB im Kreisverband Erlangen teilgenommen haben. 2.2 Der Begleitete Umgang – ein Prozess mit klaren Regeln 2.1 Unsere Grundlagen Der Begleitete Umgang wird im DKSB seit den 90er Jahren, noch vor Inkrafttreten der Kindschaftsreform, angeboten. Hauptamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiter arbeiten zusammen, um den Umgang zwischen Kindern und umgangsberechtigten Personen – in der Regel sind das die Eltern – für eine begrenzte Zeit zu begleiten. Ein weiteres Angebot stellt die Begleitete Übergabe dar. Ein Elternteil kann das Kind in den Räumen des DKSB abgeben und der andere Elternteil kann es in Empfang nehmen. Die Kontakte finden in den Räumen des DKSB statt. Der DKSB legt großen Wert darauf, dass diese Räume kindgerecht sowie ansprechend ausgestattet sind. Somit kann es zumindest zeitweise möglich werden, die oftmals hochproblematische Situation zu vergessen. Der DKSB betrachtet den Begleiteten Umgang als einen Prozess, der sich in verschiedene Phasen unterteilen lässt. In der Vorbereitungsphase finden Gespräche mit allen Beteiligten statt. Darüber hinaus wird geprüft, ob das Kind sein Einverständnis für den Begleiteten Umgang abgibt. Vor Beginn wird das Kind mit den Räumlichkeiten und dem Umgangsbegleiter bekannt gemacht. Zentral ist die Vermittlung von Regeln, die die Eltern konsequent einhalten müssen. Dazu zählen unter anderem die verbindliche Einhaltung der vereinbarten Besuchskontakte, striktes Alkoholund Drogenverbot sowie regelmäßige Teilnahme an Beratungsgesprächen mit der zuständigen Fachkraft. *alle Namen geändert. BEGLEITETER UMGANG 6 BEGLEITETER UMGANG 7 Darüber hinaus ist festgelegt: Die Besuchskontakte gelten nur für den Umgangsberechtigen, nicht für Dritte, wie zum Beispiel sonstige Familienmitglieder. Das Kind darf nicht über den anderen Elternteil ausgefragt werden und im Vorfeld wird eine Vereinbarung über den Umgang mit Geschenken getroffen. Bei Ignorierung dieser Regeln folgen je nach Sachverhalt Konsequenzen. Der DKSB bricht den Umgang ab, wenn er nicht zum Wohl des Kindes durchgeführt werden kann. Die Eltern müssen den Regeln schriftlich zustimmen. In der Durchführungsphase finden die Kontakte entsprechend den Vereinbarungen statt. Der ehrenamtliche Umgangsbegleiter hält sich zurück, unterstützt jedoch, wenn ein Elternteil zum Beispiel Schwierigkeiten hat, ein Spiel oder Gespräch mit dem Kind zu beginnen. In regelmäßigen Abständen tauschen sich die ehrenamtlichen Helfer und Fachkräfte über den Verlauf aus. Die Eltern nehmen die Beratungstermine bei der Fachkraft wahr. Auch in dieser Phase ist der kindliche Wille zentral. Äußert ein Kind den Wunsch, den Umgang zu beenden, wird diesem nachgegangen. Dabei gilt stets zu klären, ob dieser Wunsch vom Kind ausgeht oder ob der andere Elternteil versucht, den Umgang zu vereiteln. Insbesondere in dieser Phase ist viel Fingerspitzengefühl notwendig, da durch den Umgang eine neue Dynamik im Familiensystem entsteht. Was ist für Kinder im Begleiteten Umgang wichtig? „Die Kinder brauchen den Schutz der Betreuungsperson. Man sollte es langsam angehen lassen. Alle sollten Verständnis füreinander haben“. Michaela* ist heute 15 Jahre alt. Sie hat mit 12 Jahren im DKSB Kreisverband Erlangen ihren Vater getroffen. In der Abschlussphase wird im Idealfall eine eigenständige elterliche Umgangsregelung erreicht. Nach und nach können Schritte zu einer Reduzierung der Begleitung erarbeitet werden, bis schließlich die Unterstützung nicht mehr nötig ist. In jedem Fall muss es ein Abschlussgespräch geben, auch im Falle eines Kontaktabbruchs. In allen Phasen des Begleiteten Umgangs arbeitet der DKSB nach bestimmten, fest verankerten Prinzipien, auf deren Vermittlung bereits in der Ausbildung der ehrenamtlichen Helfer größten Wert gelegt wird. Dazu zählen: › › › › › › › Der Wille des Kindes ist stets entscheidend Das Kindeswohl steht im Mittelpunkt aller Bemühungen Neutralität im Familienstreit – von Seiten des DKSB werden über den inhaltlichen Verlauf des Begleiteten Umgangs keine Informationen an Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen gegeben Berichte an Jugendämter und Gerichte werden auf Anforderung in allgemeiner und transparenter Form erstellt Lösungs- und Ressourcenorientierung Begleitung und Schutz des Ehrenamtlichen Helfers Kooperation und Vernetzung mit anderen Einrichtungen Wie erleben die Eltern den Begleiteten Umgang? „Ich hatte am Anfang allergrößte Bedenken, mich auf diesen Umgang einzulassen. Die behutsame Art und Weise des Heranführens […] hat mir sehr gut getan. Es wurde nichts überstürzt […]. Heute hat meine Tochter regelmäßigen Kontakt zu ihrem Vater.“ Eltern, die am Begleiteten Umgang im DKSB Kreisverband Erlangen teilgenommen haben. 2.3 Der Begleitete Umgang – ein Prozess mit festen Zielen Neben Einhaltung der Prinzipien gibt es Zielvorgaben, die während des gesamten Prozesses angestrebt werden. Dies wiederum erfordert eine hohe Kompetenz und Kontinuität des Helfersystems. Oftmals sind die Eltern aufgrund von persönlichen Verletzungen, von Ärger und Verzweiflung nicht mehr in der Lage, adäquat und feinfühlig auf die kindlichen Bedürfnisse zu reagieren. *alle Namen geändert. BEGLEITETER UMGANG 8 BEGLEITETER UMGANG 9 Darüber hinaus können viele Eltern den kindlichen Wunsch, auch nach einer elterlichen Trennung weiterhin Kontakt mit dem getrennt lebenden Elternteil zu haben, nicht nachvollziehen. Der Ex-Partner wird dem Kind negativ, verachtenswert oder auch als gefährlich dargestellt. Infolgedessen wird in der Zusammenarbeit mit den Familien die Erreichung folgender Ziele fokussiert: › › › › Die Eltern nehmen wieder oder auch neu die kindlichen Bedürfnisse wahr Die Eltern verstehen die Bedeutsamkeit und Kontinuität von Bindungspersonen im Kindesalter Die Eltern erkennen, wie belastend die hochstrittige Situation für das Kind ist Die Eltern entwickeln zusammen mit der Fachkraft Lösungswege Das zentrale Ziel, welches am Ende eines Begleiteten Umgangs erreicht werden sollte, ist die Befriedung der Situation. Eine eigenverantwortliche und verantwortungsbewusste Gestaltung des Sorge- und Besuchrechts wird angestrebt. 3 AUSBILDUNG ZUM EHRENAMTLICHEN UMGANGSBEGLEITER Die ehrenamtlichen Helfer, die für den DKSB in Bayern tätig sind, erhalten durch den DKSB Landesverband (LV) Bayern e.V. eine umfassende Ausbildung, die sich in eine Grund- und Aufbauausbildung unterteilt. Insgesamt müssen die Ehrenamtlichen 72 Ausbildungsstunden absolvieren. In der Grundausbildung Weiterbildung schafft Zukunft werden die pädagogischen Leitlinien des DKSB vermittelt: › › › › Kindorientierung: Das Kind ist ein Individuum mit dem Recht auf Entwicklung, Versorgung, Schutz und Beteiligung Familienorientierung: Die Familie ist der primäre Entwicklungs- und Erfahrungsraum von Kindern Lebensweltorientierung: Der Komplexität der Lebenssituation von Familien muss Rechnung getragen werden Ressourcenorientierung: Die Eltern werden in ihrer Erziehungsfähigkeit gestärkt BEGLEITETER UMGANG 10 Im Anschluss daran können sich Interessierte in einem Bereich weiter qualifizieren. Dazu zählen: die Familienpaten, der Begleitete Umgang, die Beratung am Kinder- und Jugendtelefon sowie Elterntelefon. In der Aufbauausbildung zum Begleiteten Umgang erhalten die Schulungsteilnehmer einen umfassenden Einblick in verschiedene Themengebiete, die wiederum durch Rollenspiele und praktische Übungen vertieft werden: › › › › › › › › Rechtliche Grundlagen des Begleiteten Umgangs Grundlagen des Begleiteten Umgang im DKSB Dynamiken in Trennungs- und Scheidungsfamilien Gewalt, Vernachlässigung und Missbrauch in Familien Kindliche Reaktionen auf familiäre Konflikte sowie Trennung und Scheidung Pflege-, Stief- und Adoptionsfamilien Binationale Familien und Migration Der Wille des Kindes Neben der Ausbildung werden außerdem regelmäßig Fortbildungen sowie Supervisionen für die Ehrenamtlichen angeboten. „Wir haben es bei den ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mit engagierten Mitbürgern zu tun, die einen Teil ihrer Freizeit freiwillig zur Verfügung stellen, um Kindern in schwierigen Lebenslagen ein Stück weiterhelfen zu können. Das kann für die Menschen, die diese Hilfe in Anspruch nehmen, ein Ansporn zur Problembearbeitung und -lösung sein“. Wilfried Griebel, Diplom-Psychologe, wissenschaftlicher Referent am Staatsinstitut für Frühpädagogik und stellvertretender Vorsitzender des DKSB LV Bayern e.V. BEGLEITETER UMGANG 11 Wie erleben unsere ehrenamtlichen Helfer und Mitarbeiter den Begleiteten Umgang? „Wenn man die leuchtenden Kinderaugen sieht….deswegen begleite ich die Kinder bei den Treffen mit ihren Eltern, obwohl es nicht immer einfach ist“. Ehrenamtliche Umgangsbegleiterin, die im Kinderschutzbund Würzburg aktiv ist. Eine kontinuierliche Weiterentwicklung des Angebotes ist dem DKSB LV Bayern e.V. wichtig. In regelmäßigen Abständen trifft sich die Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) Begleiteter Umgang. Diese setzt sich aus den Fachkräften der Orts- und Kreisverbände sowie einer Fachkraft des Landesverbandes zusammen. Gemeinsam werden Standards, Ziele und Vereinbarungen erarbeitet. 4 QUALITÄTSSICHERUNG IM DKSB LV BAYERN e.V. Darüber hinaus wird der Begleitete Umgang fortlaufend evaluiert. Die bisherigen Ergebnisse sind positiv. Ungefähr 2/3 der Umgangsfälle enden mit einer Elternvereinbarung (vgl. Purschke-Öttl & Limmer, 2006). Eine weitere aktuelle Erhebung (Retz, 2009), in der die Daten von 161 Elternpaaren ausgewertet wurden, belegt, dass Väter die zentrale Zielgruppe darstellen. Diese treffen am häufigsten ihre Kinder in den Räumen des DKSB. Im Durchschnitt finden 10 Umgangstreffen statt. Bei den Kindern lässt sich feststellen, dass vor allem Kinder zwischen dem 4. und 6. Lebensjahr im Begleiteten Umgang anzutreffen sind. Viele Eltern haben einen Migrationshintergrund. Häufig handelt es sich dabei um binationale Familien. Die Gründe für den Begleiteten Umgang sind vielfältig. Zu den häufigsten Gründen zählen: › › › BEGLEITETER UMGANG 12 Gewalt gegen den Partner lange Kontaktunterbrechung Drogen- und Alkoholkonsum BEGLEITETER UMGANG 13 ; KONTAKT Beim DKSB führen die Orts- und Kreisverbände den Begleiteten Umgang durch. Gerne können Sie sich beim DKSB LV Bayern e.V. erkundigen, ob die Maßnahme in Ihrer Nähe durchgeführt wird. Ausführliche Informationen erhalten Sie hier: Deutscher Kinderschutzbund Landesverband Bayern e.V. Goethestr. 17 80336 München Tel. 089 / 920089 - 0 Fax 089 / 920089 - 29 Internet: E-Mail: www.kinderschutzbund-bayern.de [email protected] Bankverbindung: Postbank München BLZ 700 100 80 • Konto-Nr. 288 808-802 Quellen / Studien: Purschke-Öttl, J. & Limmer, R. (2006). Begleiteter Umgang im Deutschen Kinderschutzbund Bayern – ein Instrument zur Umsetzung des Kindschaftsrechts. Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (ZKJ), 9, (S. 402 – 406). Die Zitate wurden von den Orts- und Kreisverbänden des DKSB LV Bayern e.V. gesammelt. Wir bedanken uns herzlich für die Mithilfe bei der Gestaltung dieser Broschüre sowie für die gute Zusammenarbeit im Begleiteten Umgang. BEGLEITETER UMGANG 14