Solte, C.: Arbeit mit gewalttätigen Jugendlichen

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Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte
und Jugendgerichtshilfen e.V.
Jugendliche und Gewalt
Erkenntnisse, Legenden, Projekte, Handlungsbedarf
Tagung vom 16. bis 18. Januar 2004 in der Ev. Akademie Bad Boll
in Kooperation mit: Ev. Akademie Bad Boll, Kriminologisches
Forschungsinstitut Niedersachsen und Verein Recht und Gesellschaft e.V.
Die Texte unterliegen urheberrechtlichem Schutz
Quellen-Nachweis: Solte: Arbeit mit gewalttätigen Jugendlichen, Hannover 2004,
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Christian Solte
Staatsanwaltschaft Tübingen
Arbeit mit gewalttätigen Jugendlichen
Projekte und Methoden
Die folgenden Thesen stellen einen Versuch dar, dem bekanntlich zweispurigen Jugendstrafrecht (rechte Spur: Strafe – linke Spur: Erziehung/sozialpädagogische Unterstützung) einen system-theoretisch fundierten Rahmen
zu geben.
1
Gesellschaft – Kommunikation – Gewalt
Gesellschaft vollzieht sich als Kommunikation. Kommunikation impliziert
Gewaltlosigkeit. Die Dauergefahr (für jede Form von Gesellschaft) besteht
im Ausbrechen von – epidemischer – Gewalt.
2
Jugend
In der Jugendphase werden die fundamentalen Kulturtechniken erlernt
(sprechen, lesen, schreiben usw.). Zu diesen fundamentalen Kulturtechniken zählt auch die Fähigkeit, sich Anerkennung (Achtung) zu verschaffen –
ohne Aberkennung (Missachtung) des Anderen, also ohne Gewalt.
(Die Gewalt bleibt faszinierend: als Möglichkeit der unmittelbaren Durchsetzung von Wünschen und Bedürfnissen ohne den mühsamen Weg der
Kommunikation mit dem Risiko der Ablehnung!)
3
Recht
Strafrecht ist Kontrollrecht zur Wiederherstellung und Sicherung des
Rechtsfriedens. Es ist gekennzeichnet durch Gewaltverbot, Gewaltmonopol
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und Rechtsstaat. Das Recht sichert gewaltlose Kommunikation (Recht =
Immunsystem der Gesellschaft).
4
Erziehung
Die Erziehung versucht (Intention), die sich stets von selbst vollziehende
Sozialisation zu beeinflussen (Intervention) – also den Lebenslauf nicht
mehr sich selbst und damit dem Zufall zu überlassen.
Erziehung ist die „intentionale Tätigkeit, die sich darum bemüht, Fähigkeiten von Menschen zu entwickeln und in ihrer sozialen Anschlussfähigkeit
zu fördern“ (Niklas Luhmann, Das Erziehungssystem der Gesellschaft,
Frankfurt 2002, S. 15).
5
Jugendstrafrecht: Kombination von Recht und Erziehung
Obwohl sich Recht und Erziehung als antinomische Teilsysteme der Gesellschaft beschreiben lassen (das – traditionelle – Recht urteilt ohne Ansehen
der Person – die Erziehung bezieht sich nur auf die Person), können beide
Systeme in ein konstruktives Verhältnis gebracht werden, indem sie sich
wechselseitig ihre Ressourcen zur Verfügung stellen:
das Recht gibt der Erziehung die Ressource legale Macht
die Erziehung gibt dem Recht die Ressource Interaktion (und damit die
Ressource Beziehung).
Die Erziehung (Jugendhilfe) profitiert von der Jugendjustiz, weil diese
(Rechtssystem) mit den Möglichkeiten der zwangsweisen Durchsetzung von
Entscheidungen und Gesetzen der Erziehung die „Last der Macht“ abnimmt
(siehe als seit 200 Jahren historisch bewährtes Beispiel Schule und Schulpflicht).
Das Strafverfahren (mit dem staatlichen Strafanspruch) motiviert den Beschuldigten, Hilfe anzunehmen oder sich Erziehung (z.B. in Form einer
Betreuungsweisung) zumuten zu lassen. Das Recht (mit der Androhung
von negativen Konsequenzen = Macht) ermöglicht der Erziehung den Zugang zum Klienten.
Das Recht ist – sofern es wie das Jugendgerichtsgesetz programmatisch
auch Erziehung intendiert – auf die Pädagogik angewiesen: Die Pädagogik
sorgt für die Umsetzung der erzieherischen Absichten (Interaktion). Je intensiver der Personenbezug und die Zuwendung beim Normlernen sind,
desto erfolgreicher sind die Bemühungen.
6
Gewalttätige Jugendliche – Beschreibung und Erklärung
Trotz der bekannten kontroversen Diskussionen über die Entstehung von
Gewalt (die Begriffe Ursachen bzw. Kausalitäten möchte ich bei der Betrachtung von nicht-trivialen Systemen vermeiden!) ist – meines Erachtens – evident, dass die im folgenden angeführten Rahmenbedingungen, die miteinander in Zusammenhang stehen, die Entwicklung von Gewalttätigkeit wahrscheinlicher machen:
a) das Erleben und Erleiden von Gewalt im sozialen Nahraum, d.h. in der
Familie bzw. in den die Familien ersetzenden Gruppen: Gewalt wird als Bestandteil von Kommunikation erfahren und als erfolgreiche Handlungsmöglichkeit gelernt.
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b) schwache personelle Ressourcen: Diejenigen, welche aufgrund fehlender
Ressourcen keine Chancen sehen, ihre Bedürfnisse nach Teilhabe und den
Wunsch nach Anerkennung ohne Rückgriff auf Gewalt zu befriedigen, sind
ebenfalls „gefährdet“.
c) die „Bewältigung“ der Opfersituation der erlebten Gewalt durch aktive
Ausübung der Gewalt (vom Opfer zum Täter): Durch die aktive Ausübung
der gewalttätigen Handlungen wird die erlittene und erlebte Gewalt kompensiert – ohne schmerzhafte Konfrontation mit der eigenen Biographie.
Die Handlung verdrängt das traumatisierende Erleben. Durch gewaltsame
Handlungen wird die reale Situation „umgekehrt“: Während real Angst (vor
der Zukunft), Ohnmacht (kein Einfluss auf die Situation) – also Unsicherheit – dominieren, führt die Gewalttat für einen Moment (wie in einem
Rausch) zur Umkehrung dieser Situation.
7
Arbeit mit gewalttätigen Jugendlichen – Projekte und
Methoden
Das Jugendstrafrecht schafft den Zugang zum Klienten, indem der staatliche Strafanspruch den Klienten motiviert, Erziehungs- bzw. Hilfsangebote
anzunehmen (die individuelle Straferwartung reduziert die Unwahrscheinlichkeit des Gelingens von erzieherischer Kommunikation, s.o. 5.).
Da selbstgewählte Handlungen sich stärker in den Lebenslauf einprägen,
haben diese aus pädagogischer Sicht den Vorrang gegenüber prozessualen
Abläufen (Entscheidungen), die der Betroffene passiv erlebt.
7.1
Diversion:
Hieraus ergibt sich der Vorrang der Diversion, da in diesem Verfahren der
Beschuldigte selber entscheiden muss, ob er bei einer restitutiven Maßnahme aktiv mitwirkt. Die Motivation zur Mitwirkung ergibt sich aus dem
Vermeidenwollen einer unangenehmen Alternative (Strafverhandlung, Verurteilung). Der Beschuldigte selber hat die Wahl und entscheidet sich entweder für oder gegen die vorgeschlagene Maßnahme. Hierbei kommen folgende Maßnahmen in Betracht: Täter-Opfer-Ausgleich, Betreuung im Vorfeld, erzieherisches Gespräch, Schadenswiedergutmachung, soziales Cliquenangebot (die Reutlinger Variante des sozialen Trainings-kurses).
7.2
Urteil:
Erzieherische Maßnahmen können auch durch Urteile angeordnet werden.
Dies ist zwar mangels Handlungsoptionen für den Beschuldigten aus pädagogischer Sicht ungünstiger, jedoch in vielen Fällen – aus rechtlicher Sicht –
unumgänglich. Die mit dem Urteil ausgesprochene Androhung von Erzwingungsarrest motiviert zur Durchführung der erzieherischen Maßnahme – wie zum Beispiel: Teilnahme am Anti-Gewalt-Training (AGT) oder
sechsmonatige Betreuungsweisung.
7.3
Haft:
Ein zahlenmäßig kleiner Teil von Beschuldigten – mit allerdings großer Anzahl von Straftaten („Intensivtäter“) – ist nur auf dem Wege einer Verhaftung „erreichbar“. Diese Erfahrung ist unbeliebt – aber realitätsnah. Während man Kommunikation ignorieren kann, greift Gewalt faktisch in den
Lebenslauf ein – und ist deshalb nicht ignorierbar. In einigen Fällen bewirkt
erst die U-Haft eine Situation, die den Beschuldigten – nach wiederholter
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Begehung erheblicher Delikte mit dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr
– dahin bringt, sich pädagogischen Maßnahmen zu unterziehen, wie z.B.
der Teilnahme an einem AGT oder der Unterbringung in einer Wohngruppe (diese Maßnahmen werden im Falle der Außervollzugsetzung des Haftbefehls als Auflagen angeordnet). In ähnlicher Weise, wie dissoziale Persönlichkeiten von den Möglichkeiten rechtswidriger Gewalt fasziniert sind (siehe oben 2.), ist die rechtlich legitimierte Gewalt von erheblicher Bedeutung:
Man kann sie nicht ignorieren. Fazit: Bei diesen nur schwer „erreichbaren“
Personen kann ein möglicher Erfolg allenfalls durch eine strikte Kopplung
von Repression und Hilfe/Unterstützung herbeigeführt werden.
8
Das Technologiedefizit der Erziehung
oder die Schwierigkeiten einer erfolgreichen Intervention
in nicht-triviale Systeme
Nicht nur Gesellschaft (s.o. 1.), sondern auch Erziehung geschieht als
Kommunikation – und muss deshalb ohne Technologie auskommen (sie
kann sich jedoch kommunikativer Techniken bedienen).
Diese Behauptung soll mit Hilfe des Vergleichs der Medizin deutlich gemacht werden: Bei der Anwendung einer medizinischen Therapie handelt
es sich um die Intervention in einen Organismus. Mit physischen Mitteln
(Aspirin) wird auf einen physisch existenten Körper reagiert. Die Analyse
des Blutes ergab einen Eisenmangel – ein eisenhaltiges Präparat wird verschrieben und eingenommen. Das Schienbein ist gebrochen – es wird mittels Operation wieder zusammengefügt und geradegerichtet. Der Körper
wird hierbei als ein triviales System behandelt (es wird unterstellt, dass die
Verabreichung eines bestimmen Medikaments oder eines chirurgischen
Eingriffs eine berechenbare Folge hat).
Anders ist es in der Erziehung, welche die Veränderung von Personen (und
nicht von Organismen) beabsichtigt. Hierzu ein Zitat von Niklas Luhmann
(Aufsätze und Reden, Reclam Stuttgart 2001, S. 86): „Dabei fällt besonders
ins Gewicht, dass sich für alle Bemühungen um Veränderung von Personen, von der Erziehung angefangen bis zu therapeutischer Behandlung und
Rehabilitation, kein symbolisch generalisiertes Kombinationsmedium hat
entwickeln lassen, obwohl dieser Funktionsbereich weitestgehend auf
Kommunikation beruht. Hier bleibt Interaktion unter Anwesenden die einzige Möglichkeit, Personen davon zu überzeugen, dass sie sich ändern müssen. Dafür gibt es im strengen Sinne keine wissenschaftlich bewährte Technologie“.
Kommunikation kann also nicht im Kausalschema (Ursache/Wirkung) betrieben werden. Kommunikative Offerten rufen im Adressaten „Irritationen“ hervor, auf die jeder verschieden reagieren kann. Außerdem handelt es
sich bei der Erziehung um eine asymmetrische Kommunikation (Du musst
dich ändern!), die den Widerstand des zu Erziehenden wahrscheinlich
macht. Deshalb ist generell im Fall von Erziehung eine besondere Motivation zum Ausgleich der Asymmetrie erforderlich: Im Fall des Strafrechts wird
die Motivation, sich Erziehung zumuten zu lassen, mit Hilfe des staatlichen
Strafanspruchs geschaffen (s.o. Ziffer 5.). Trotz bester Absichten sind die
Folgen (bzw. Nebenfolgen) von Erziehung nicht berechenbar (siehe Volksmund: „Lehrers Kinder, Müllers Vieh ...“). Es lassen sich allenfalls gewisse
Wahrscheinlichkeiten erhöhen. Ich gehe z.B. davon aus, dass die Durchführung eines Anti-Gewalt-Trainingskurses (AGT) im Normalfall nicht dazu
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führen wird, dass ein Absolvent eines solchen Kurses im Nachhinein gewalttätiger als vorher sein wird. Dennoch ist bei allen erzieherischen Bemühungen grundsätzlich Skepsis angebracht. Diese Skepsis soll nicht zu einem Verzicht auf Erziehung führen, sondern lediglich eine realistische Einschätzung befördern.
Das Jugendstrafrecht mutet sich die schwierigste Variante von Erziehung
zu: Der Klient soll den Teil seines Verhaltens aufgeben, mit dem er sich in
seiner bisherigen Biographie am meisten Anerkennung verschafft hat. Diese in der „Peer Group“ akzeptierte Form der Gewinnung von Anerkennung
wird jedoch von der Rechtsordnung missbilligt. Deshalb muss der Gewalttäter auf etwas für ihn sehr Wichtiges verzichten, wenn er sich rechtmäßig
verhalten will. Allein dieser Gedanke macht deutlich, wie schwierig Erziehung (als Gegenwirken, als Umerziehung) im Fall von Dissozialität ist.
(Jeder weiß, wie schwierig Veränderung von Personen selbst dann ist, wenn
sich die betroffene Person aufgrund eines subjektiv empfundenen Leidensdruckes verändern möchte!)
Diese Beschreibung der Schwierigkeiten beim „people processing“ soll nicht
demotivieren („hat sowieso keinen Zweck“), sondern – im Gegenteil – diejenigen Personen, die sich dieser schweren Aufgabe in ihrer täglichen Berufsarbeit stellen, unterstützen und zu vermehrter Anstrengung anspornen.
9
„Burned Out“
Vermehrte Anstrengung heißt auch, eine Professionalität bei der Fähigkeit
der realitätsgerechten Beobachtung der Folgen (Erfolge und Misserfolge) der
beruflichen Tätigkeit zu erreichen. Diese Reflexion (Was geht? Was geht
nicht? Weshalb? usw. ...) kann ein zu frühes „Ausbrennen“ – zumindest –
verzögern. Eine realitätsgerechte Betrachtungsweise kann die Professionalität der Personen, die in diesem schwierigen Arbeitsfeld tätig sind (Polizei,
Sozialarbeit, Justiz), verbessern und gleichzeitig verhindern, dass Misserfolge wegen unsachgemäßer Attribution sich negativ auf die Arbeitsmotivation
derjenigen Personen auswirken, die sich beruflich mit Dissozialität auseinandersetzen müssen. Wer als in den genannten Berufen Tätiger sich über
das dissoziale Verhalten seiner Klienten aufregt, sich deshalb emotional aus
dem Gleichgewicht bringen lässt und seinen Ärger lautstark („Immer diese
...“) zum Ausdruck bringt, argumentiert meines Erachtens auf einem Niveau, wie es – beispielsweise – ein Arzt täte, der sich darüber beschwert,
dass seine Patienten krank sind.
10
Enger Rahmen
Damit die Thesen nicht aus dem Rahmen fallen, wurde dieser eng konstruiert – mit der Folge, dass manches widersprüchlich, anderes unverständlich erscheinen mag. In anderen Zusammenhängen habe ich die hier thesenhaft komprimierten Gedanken ausführlicher – und damit vielleicht
etwas verständlicher – dargestellt:
1994: „Anmerkungen zum Verhältnis von Erziehung und Strafe im Jugendstrafrecht – Auseinandersetzung mit dem Referat von Prof.
Reinhart Lempp (Wer braucht eigentlich Strafe?) und mit dem Aufsatz von Prof. Siegfried Müller (Erziehen – Helfen – Strafen)“ –
(schriftliche Fassung des Vortrags beim Kriminologischen Arbeitskreis Tübingen, 19. Sept. 1994).
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www.dvjj.de„ Veranstaltungen„ Dokumentationen„ Tagung: Jugendliche und Gewalt
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1997: „Der Jugendstaatsanwalt im Spannungsfeld unterschiedlicher Erwartungen“.
Vortrag bei der Landesgruppe Baden-Württemberg in der Deutschen
Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfe e.V. (DVJJ)
1997, abgedruckt in: „Deeskalation – Über den angemessenen Umgang mit Jugenddelinquenz“,
INFO 1997, Heidelberg 1998.
1999: „Ursachen jugendlicher Gewalt und herausführende Wege“ – schriftliche Fassung des Vortrags in der Martinskirche in Tübingen vom 17.
März 1999.
2000: „Jugendstrafrechtspflege im Jahr 2000 – Resümee und Denkanstöße für die Zukunft“, Vortrag beim Treffen der Landesgruppe BadenWürttemberg am 7. April 2000 in Heidelberg, abgedruckt in: „Entwicklungen und Perspektiven der Jugendstrafrechtspflege“, INFO
2000, Heidelberg 2000.
2000: „Zum Verhältnis von Jugendstrafrecht und Pädagogik/Jugendhilfe“,
Schriftliche Fassung des Vortrags zum Symposion zum 60. Geburtstag von Siegfried Müller in Tübingen, abgedruckt in: neue praxis 2/2002.
2001: „Jugendstrafrecht und Jugendhilfe“ – Einleitungsreferat zur Fachtagung Jugendhilfe – Suchthilfe – Justiz am 16.11.2001 in der Jugendpsychiatrie Tübingen.
2002: „Jugendstrafrechtsreform aus der Sicht der Praxis – Überlegungen
zum DVJJ-Papier, November 2001“,abgedruckt in: „Reform des Jugendstrafrechts – Entwicklungen in Deutschland, Österreich und
der Schweiz“, INFO 2002, Heidelberg 2003.
2003: „Gewaltdelinquenz bei Jugendlichen – jugendstrafrechtliche Reaktionen: Beobachtungen aus der Sicht des Jugendstaatsanwalts“,
schriftliche Fassung des Referats vom 21.02.2003 bei der Tagung
„Gewalt gegen Kinder – Gewalt von Kindern – Tübinger Kinderschutzkolloqium“ vom 21.02.2003 in der Jugendpsychiatrie Tübingen.
Christian Solte
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