KA Konzernabschluss 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen Übersicht Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen Gegenstand und Aufgabe Kontrollfragen © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Technik Fallbeispiele 1 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen Übersicht Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen Gegenstand und Aufgabe Kontrollfragen © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Technik Fallbeispiele 2 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen Grundgedanke – Aufgabe – Anwendungsbereich Grundgedanke 1 2 • Der Konzernabschluss wird unter Fiktion der rechtlichen Einheiten erstellt • Grundsätzlich gilt dieser Grundgedanke auch für Gemeinschaftsunternehmen, wobei ein Wahlrecht besteht, diese Unternehmen anteilig in den Konzernabschluss einzubeziehen (=Quotenkonsolidierung) oder alternativ nach der Equity-Bewertung im Konzern abzubilden • Kritik: Die Quotenkonsolidierung bzw. Equity-Bewertung widersprechen der Einheitstheorie Aufgabe • Abbildung von Gemeinschaftsunternehmen gem. der Quotenkonsolidierung anteilig analog der Vorschriften zur Vollkonsolidierung • Besonderheiten: nur anteilige Einbeziehung der Vermögensgegenstände/Schulden, Aufwendungen und Erträge. Auch stille Reserven werden nur anteilig aufgedeckt. Es gibt keinen Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter Anwendungsbereich • Die Quotenkonsolidierung darf nur bei sog. Gemeinschaftsunternehmen angewandt werden • Gemeinschaftsunternehmen sind rechtlich selbstständige Unternehmen, die von zwei oder mehr voneinander unabhängigen Unternehmen gemeinschaftlich geführt werden und deren wirtschaftliche Zusammenarbeit auf Dauer ausgelegt ist • Es kommt auf die tatsächliche Ausübung der gemeinsamen Führung an, d.h. Einstimmigkeit bei Entscheidungen über strategische Geschäftspolitik, Investitions- und Finanzierungstätigkeit • Speziell gem. § 310 HGB zu beobachten ist, dass die gemeinsame Führung durch ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen zusammen mit einem oder mehreren nicht einbezogenen Unternehmen ausgeübt wird © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel 3 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen Rechtliche Grundlage § 310 HGB (Anteilsmäßige Konsolidierung) (1) Führt ein in einen Konzernabschluss einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, so darf das andere Unternehmen in den Konzernabschluss entsprechend den Anteilen am Kapital einbezogen werden, die dem Mutterunternehmen gehören. (2) Auf die anteilmäßige Konsolidierung sind die §§ 297 bis 301, §§ 303 bis 306, 308, 308a, 309 entsprechend anzuwenden. © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel 4 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen Übersicht Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen Gegenstand und Aufgabe Kontrollfragen © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Technik Fallbeispiele 5 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen Beispiel 3 4 5 6 7 8 Sachverhalt Die M-AG erwirbt 50% der Anteile an einem Gemeinschaftsunternehmen G für 250 GE zum 31.12.x1. In den erworbenen Aktiva sind stille Reserven von 100 GE enthalten. Bzgl. der Jahresüberschüsse in x1 sei unterstellt, dass das T seinen Jahresüberschuss den Rücklagen zugeführt hat, die M-AG hingegen den Jahresüberschuss ausgeschüttet hat. Ein Geschäfts- oder Firmenwert wird über 15 Jahre abgeschrieben. Die stillen Reserven über 5 Jahre. Frage Wie ist das Gemeinschaftsunternehmen G in dem Konzernabschluss der M-AG zum 31.12.x1 und 31.12.x2 einzubeziehen nach der Quotenkonsolidierung? © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel 6 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen Technik (II): Quotenkonsolidierung (Erstkonsolidierung) Bilanz 31.12.X1 M G (100%) GN* (100%) GN* (50%) Vorlage Dozent ∑ (M+GN) Geschäfts- oder Firmenwert Beteiligung an G Übrige Aktiva [stille Reserven] Konsolidierung Soll Haben 75 (2) 75 250 1.500 250 450 [100] 550 275 (1) 250 – 1.775 1.775 Unterschiedsbetrag KA (1) 75 (2) 75 – 1.750 450 550 275 2.025 Gezeichnetes Kapital 600 150 150 75 675 (1) 75 600 Rücklagen 300 80 180 90 390 (1) 90 300 Jahresergebnis 100 20 20 10 110 (1) 10 100 Fremdkapital 750 200 200 100 850 850 1.750 450 550 275 2.025 1.850 ∑ Aktiva ∑ Passiva 1.850 * Gemeinschaftsunternehmen Neubewertet © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel 7 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen Technik (II): Quotenkonsolidierung (Erstkonsolidierung) Bilanz 31.12.X1 M G (100%) GN (100%) GN (50%) ∑ (M+GN) Konsolidierung Soll Haben KA Geschäfts- oder Firmenwert Beteiligung an G 250 250 1.500 450 [100] 550 275 1.775 1.750 450 550 275 2.025 Gezeichnetes Kapital 600 150 150 75 675 Rücklagen 300 80 180 90 390 Jahresergebnis 100 20 20 10 110 Fremdkapital 750 200 200 100 850 1.750 450 550 275 2.025 Übrige Aktiva [stille Reserven] Unterschiedsbetrag ∑ Aktiva ∑ Passiva © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel 8 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen Technik (III): Quotenkonsolidierung (Folgekonsolidierung) Bilanz 31.12.X2 M G (100%) GN (100%) GN (50%) Vorlage Dozent ∑ (M+GN) Übrige Aktiva [stille Reserven] Soll 1.500 590 [100] 690 345 KA 70 250 (1) 250 – 1.845 (3) 10 1.835 (2) 75 250 Haben 5 Geschäfts- oder Firmenwert Beteiligung an G Konsolidierung Unterschiedsbetrag (1) 75 (3) (2) 75 1.750 590 690 345 2.095 Gezeichnetes Kapital 600 150 150 75 675 (1) 75 600 Rücklagen 300 100 200 100 400 (1) 90 (1) 10 300 Jahresergebnis 100 140 140 70 170 (3) 15 155 Fremdkapital 750 200 200 100 850 850 1.750 590 690 345 2.095 1.905 ∑ Aktiva ∑ Passiva © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel 1.905 9 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen Technik (III): Quotenkonsolidierung (Folgekonsolidierung) Bilanz 31.12.X2 M G (100%) GN (100%) GN (50%) ∑ (M+GN) Konsolidierung Soll Haben KA Geschäfts- oder Firmenwert Beteiligung an G 250 250 1.500 590 [100] 690 345 1.845 1.750 590 690 345 2.095 Gezeichnetes Kapital 600 150 150 75 675 Rücklagen 300 100 200 100 400 Jahresergebnis 100 140 140 70 170 Fremdkapital 750 200 200 100 850 1.750 590 690 345 2.095 Übrige Aktiva [stille Reserven] Unterschiedsbetrag ∑ Aktiva ∑ Passiva © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel 10 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen Übersicht Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen Gegenstand und Aufgabe Kontrollfragen © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Technik Fallbeispiele 11 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen (Kontrollfrage) Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen 256. Warum gestattet das HGB auch eine anteilmäßige Konsolidierung? © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Meyer (2011), S. 230 12 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen Übersicht Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen Gegenstand und Aufgabe Kontrollfragen © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Technik Fallbeispiele 13 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen (Fallbeispiele) Übersicht 1 Gemeinschaftsunternehmen 2 Methodenwahl 3 Quotenkonsolidierung (I) 4 Quotenkonsolidierung (II) 5 Erstkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen 6 Folgekonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen 7 Erstkonsolidierung ohne latente Steuern 8 Latente Steuern und Firmenwert © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel 14 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen Übersicht Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen Grundlagen Kontrollfragen © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Technik Fallbeispiele 15 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen Übersicht Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen Grundlagen Kontrollfragen © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Technik Fallbeispiele 16 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Grundlagen) Rechtliche Grundlagen (I) § 311 HGB Definition, Befreiung (1) Wird von einem in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens, an dem das Unternehmen nach § 271 Abs. 1 beteiligt ist, ausgeübt (assoziiertes Unternehmen), so ist diese Beteiligung in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen. Ein maßgeblicher Einfluss wird vermutet, wenn ein Unternehmen bei einem anderen Unternehmen mindestens den fünften Teil der Stimmrechte der Gesellschafter innehat. (2) Auf eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen brauchen Absatz 1 und § 312 nicht angewendet zu werden, wenn die Beteiligung für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist. § 312 HGB Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrag (1) Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz mit dem Buchwert anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens sowie ein darin enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert oder passiver Unterschiedsbetrag sind im Konzernanhang anzugeben. (2) Der Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 ist den Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten des assoziierten Unternehmens insoweit zuzuordnen, als deren beizulegender Zeitwert höher oder niedriger ist als ihr Buchwert. Der nach Satz 1 zugeordnete Unterschiedsbetrag ist entsprechend der Behandlung der Wertansätze dieser Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten im Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens im Konzernabschluss fortzuführen, abzuschreiben oder aufzulösen. Auf einen nach Zuordnung nach Satz 1 verbleibenden Geschäfts- oder Firmenwert oder passiven Unterschiedsbetrag ist § 309 entsprechend anzuwenden. § 301 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel 17 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Grundlagen) Grundgedanke – Aufgabe – Anwendungsbereich Grundgedanke Aufgabe Anwendungsbereich © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel ● Unternehmen, die unter dem maßgeblichen Einfluss eines Konzernunternehmens stehen, aber nicht beherrscht werden (d.h. kein Tochterunternehmen), sollen angemessen im Konzernabschluss abgebildet werden ● Dem liegt die Interessenstheorie zugrunde ● Methode der Beteiligungsbewertung im Konzernabschluss ● Keine Übernahme von anteiligen Vermögensgegenständen und Schulden in der Konzernbilanz ● Grundsatz der Wesentlichkeit (§ 311 Abs. 2 HGB) ● Assoziierte Unternehmen (§ 311 HB) ● Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 HGB), sofern keine Einbeziehung nach der Quotenkonsolidierung erfolgt (Wahlrecht!) ● Tochterunternehmen, die in Ausübung der Wahlrechte gem. § 296 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGB nicht vollkonsolidiert werden ● Equity-Bewertung im Einzelabschluss verboten! 18 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Grundlagen) Rechtliche Grundlagen (II) § 312 HGB Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrag (3) Der Wertansatz der Beteiligung und der Unterschiedsbetrag sind auf der Grundlage der Wertansätze zu dem Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem das Unternehmen assoziiertes Unternehmen geworden ist. Können die Wertansätze zu diesem Zeitpunkt nicht endgültig ermittelt werden, sind sie innerhalb der darauf folgenden zwölf Monate anzupassen. (4) Der nach Absatz 1 ermittelte Wertansatz einer Beteiligung ist in den Folgejahren um den Betrag der Eigenkapitalveränderungen, die den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens entsprechen, zu erhöhen oder zu vermindern; auf die Beteiligung entfallende Gewinnausschüttungen sind abzusetzen. In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist das auf assoziierte Beteiligungen entfallende Ergebnis unter einem gesonderten Posten auszuweisen. (5) Wendet das assoziierte Unternehmen in seinem Jahresabschluss vom Konzernabschluss abweichende Bewertungsmethoden an, so können abweichend bewertete Vermögensgegenstände oder Schulden für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 nach den auf den Konzernabschluss angewandten Bewertungsmethoden bewertet werden. Wird die Bewertung nicht angepasst, so ist dies im Konzernanhang anzugeben. § 304 über die Behandlung der Zwischenergebnisse ist entsprechend anzuwenden, soweit die für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind. Die Zwischenergebnisse dürfen auch anteilig entsprechend den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens weggelassen werden. (6) Es ist jeweils der letzte Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens zugrunde zu legen. Stellt das assoziierte Unternehmen einen Konzernabschluss auf, so ist von diesem und nicht vom Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens auszugehen. © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel 19 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Grundlagen) Vergleich Anschaffungskostenmethode vs. Equity-Bewertung Anschaffungskostenmethode Equity-Bewertung Bewertung von Beteiligungen Bewertung von Beteiligungen • Bewertung zu Anschaffungskosten bzw. niedrigerem beizulegendem Wert • Bewertung zu Anschaffungskosten und Anpassung entsprechend der Entwicklung des Eigenkapitals • Zeitversetzte Vereinnahmung von ausgeschütteten Gewinnen • Zeitgleiche Vereinnahmung von Gewinnen / Verlusten • Keine Teilhabe an thesaurierten Gewinnen • Teilhabe an thesaurierten Gewinnen © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel 20 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Grundlagen) „Arten“ von assoziierten Unternehmen 1 2 Arten Typisches assoziiertes Unternehmen Atypisches assoziiertes Unternehmen • Beteiligung eines Konzernunternehmens gem. § 271 Abs. 1 HGB an einem nicht einbezogenem Unternehmen • Maßgeblicher Einfluss des Konzernunternehmens auf - Geschäfts- und Finanzpolitik - Austausch von Führungskräften - Vertretung in Leitungs- oder Kontrollorganen • (Wiederlegbare) Vermutung des maßgeblichen Einflusses bei Stimmrechtsanteils ≥ 20% (§ 311 Abs. 1 HGB) • Nicht vollkonsolidiertes Tochterunternehmen, die das Wahlrecht gem. § 296 HGB in Anspruch genommen haben • Nicht quotenkonsolidierte Gemeinschaftsunternehmen (Wahlrecht gem. § 310 HGB) © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel 21 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Grundlagen) Grundkonzeption (I): Erstkonsolidierung gem. Buchwertmethode Schritt 1 ● Erstmaliger Ansatz der Beteiligung im Konzernabschluss mit dem Buchwert aus dem Einzelabschluss (keine Übernahme von anteiligen Vermögensgegenständen und Schulden!) Schritt 2 ● Wahlrecht zur Anpassung an die im Konzernabschluss angewandten Bilanzierungsmethoden (§ 312 Abs. 5 HGB) 3 Nichtanpassung erfordert Angabe im Konzernanhang (§ 312 Abs. 5 HGB) Schritt 3 ● Ermittlung des anteiligen Eigenkapitals des assoziierten Unternehms; dabei ist der letzte Jahresabschluss heranzuziehen bzw. der letzte Konzernabschluss, falls das assoziierte Unternehmen einen Konzernabschluss erstellt (Ausnahme: < 3 Monate) (§ 312 Abs. 6 HGB) − Ausstehende Einlagen, sofern nicht eingefordert, mindern das Eigenkapital − Eigene Anteile des assoziierten Unternehmens werden mit dessen Eigenkapital verrechnet © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel 22 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Grundlagen) Grundkonzeption (II): Erstkonsolidierung gem. Buchwertmethode Schritt 4 4 5 ● Vergleich von Buchwert und anteiligem Eigenkapital des assoziierten Unternehmens Unterschiedsbetrag ist im Jahr der Erstkonsolidierung in Konzernbilanz oder -anhang zu vermerken (§ 312 Abs. 1 Satz 2 HGB) Unterschiedsbetrag Schritt 5 ● Im Rahmen einer Nebenrechnung werden die stillen Reserven / Lasten im Abschluss des assoziierten Unternehmens zum Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen assoziiertes Unternehmen geworden ist, aufgedeckt und verteilt. - Zeitfenster von 12 Monaten, d.h. nachträgliche Anpassung in diesem Zeitfenster möglich (§ 312 Abs. 3 HGB Verbleibender Unterschiedsbetrag © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel 23 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Grundlagen) Grundkonzeption (III): Folgekonsolidierung Verbleibender Unterschiedsbetrag Geschäfts- oder Firmenwert Schritt 6 © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Negativer Unterschiedsbetrag ● Folgekonsolidierung (vgl. nächste Folie) 24 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Grundlagen) Grundkonzeption (IV): Folgekonsolidierung Schritt 6 6 7 8 ● Fortschreibung des Wertansatzes der Beteiligung „spiegelbildlich“ zu der Entwicklung des anteiligen Eigenkapitals Fortschreibung des Unterschiedsbetrags aus erstmaliger Aufrechnung Erfolgsentstehung/-verwendung beim assoziierten Unternehmen Anteilige Jahresergebnisse (unabhängig von erfolgter Ausschüttung) Vereinnahmte Gewinnausschüttung § 312 Abs. 4 HGB Abschreibung/Auflösung aufgedeckter stiller Reserven/Lasten Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes bzw. Auflösung des passivischen Unterschiedsbetrags Ggf. Ergebniswirkung der Neubewertung gem. § 312 Abs. 5 HGB (= konzerneinheitliche Bewertung) Eliminierung von Zwischengewinnen (voll oder anteilig) (§ 312 Abs. 5 HGB) Sonstige, außerplanmäßige Fortschreibungen Außerplanmäßige Abschreibungen Zuschreibungen, sofern Gründe für außerplanmäßige Abschreibung entfallen Kapitaleinzahlungen/-rückzahlungen Beachte: Anteilige Verluste vermindern im Jahr ihrer Entstehung entsprechend den Equity-Wert in der Konzernbilanz Bei Verlustübernahme über mehrere Jahre: Equity-Wert kann auf Null absinken, wenn darüber hinaus weitere Verluste entstehen, wird nach h.M. die Equity Konsolidierung ausgesetzt; d.h. kein Ansatz eines negativen Equity-Werts im KA, sondern: • Ausweis eines Erinnerungspostens • Weiterer Verluste werden in einer Nebenrechnung statisch erfasst und mit späteren Gewinnen verrechnet. Aktivierung im KA erfolgt wieder, wenn Null-Grenze durch entsprechende Gewinne erreicht wird. © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel 25 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Grundlagen) Grundkonzeption (V): Schema für die Folgebewertung + Beteiligungsbuchwert in Periode t-1 (Ausgangswert: Buchwert der Beteiligung aus EA des beteiligten Unternehmens; i.d.R. gleich Anschaffungskosten) Regelmäßige Fortschreibung (I): Erfolgsentstehung und verwendung beim assoziierten Unternehmen + - Anteiliger Jahresüberschuss des assoziierten Unternehmens Anteiliger Jahresfehlbetrag des assoziierten Unternehmens Vereinnahmte Gewinnausschüttung vom assoziierten Unternehmen Regelmäßige Fortschreibung (II): Fortschreibung des Unterschiedsbetrag aus erstmaliger Aufrechnung + + +/+/- Abschreibung der aufgedeckten stillen Reserven Auflösung der aufgedeckten stillen Lasten Abschreibung eines nicht zuordnungsfähigen aktivischen Unterschiedsbetrags (Geschäfts-/Firmenwert) Auflösung eines nicht zuordnungsfähigen passivischen Unterschiedsbetrags(“Badwill”) Ergebniswirkung der Neubewertung bei Erstellung einer HB II Eliminierung von Zwischenergebnissen +/- Anteilige erfolgsneutrale Veränderungen des Eigenkapitals + + - Außerplanmäßige Abschreibungen Zuschreibungen (bei Wegfall der Gründe für außerplanmäßige Abschreibung) Kapitaleinzahlungen Kapitalrückzahlungen = Beteiligungsbuchwert in Periode t Regelmäßige Fortschreibung (III): Sonstige, außerplanmäßige Fortschreibungen Beachte DRS 8.27: Negativer Equity-Wert (aufgrund Folgebewertung) darf in Konzernbilanz nicht angesetzt werden! (Fortführung in Nebenrechnung: Aktivierung, sobald Ausgleich durch Gewinne oder Leistungen der Gesellschafter) © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel 26 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen Übersicht Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen Grundlagen Kontrollfragen © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Technik Fallbeispiele 27 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Technik) Beispiel: Equity-Methode (Verprobung) Sachverhalt Die M-AG hält eine 40%-Beteiligung an der A-AG, auf die sie einen maßgeblichen Einfluss gem. § 311 Abs. 1 HGB ausübt. Die Equity-Methode wird erstmals im Konzernabschuss der M-AG zum 31.12.X1 angewendet. Die anteiligen stillen Reserven (40 GE) betreffen eine über 3 Jahre abzuschreibende Maschine (24 GE) und ein Grundstück (16 GE). Für X2 wird angenommen, dass die A-AG den im Vorjahr vor Erwerb der Beteiligung erwirtschafteten, von M erworbenen und daher auch anteilig in der Kapitalkonsolidierung einbezogenen Jahresüberschuss in voller Höhe ausgeschüttet hat. Hiervon entfallen 40% von 50 GE, d.h. 20 GE auf M. Dies stellt letztlich eine Kaufpreisrückvergütung dar und vermindert im Einzelabschluss von M den Beteiligungsansatz um 20 GE. Ein Geschäfts- oder Firmenwert wird über 15 Jahre abgeschrieben. [ ] = nachrichtlich / Nebenrechnung Frage Wie ist die A-AG in den Konzernabschluss zum 31.12.X1 und 31.12.X2 gem. der Equity-Methode abzubilden? © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel 28 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Technik) Beispiel: Equity-Methode (Erstkonsolidierung) Bilanz 31.12.X1 M A Vorlage Dozent Konsolidierung ∑ Soll Geschäfts- oder Firmenwert Haben Nebenrechnung KA (2) [60] Beteiligung an A 200 Übrige Aktiva [stille Reserven] 1.550 (1) [200] 200 450 [100] 1.550 Unterschiedsbetrag [60] 1.550 (2) [4] (1) [100] 200 (2) [100] 1.750 450 1.750 Gezeichnetes Kapital 600 150 600 (1) [60] 600 Rücklagen 400 50 400 (1) [20] 400 0 50 0 (1) [20] 0 750 200 750 750 1.750 450 1.750 1.750 ∑ Aktiva Jahresüberschuss Fremdkapital ∑ Passiva © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel [40] 1.750 29 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Technik) Beispiel: Equity-Methode (Erstkonsolidierung) Bilanz 31.12.X1 M A Konsolidierung ∑ Soll Haben KA Nebenrechnung Geschäfts- oder Firmenwert Beteiligung an A Übrige Aktiva [stille Reserven] 200 200 1.550 450 [100] 1.550 1.750 450 1.750 Gezeichnetes Kapital 600 150 600 Rücklagen 400 50 400 0 50 0 750 200 750 1.750 450 1.750 Unterschiedsbetrag ∑ Aktiva Jahresüberschuss Fremdkapital ∑ Passiva © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel 30 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Technik) Beispiel: Equity-Methode (Folgekonsolidierung) Bilanz 31.12.X2 M A Vorlage Dozent Konsolidierung ∑ Soll Haben (5a) [4] Geschäfts- oder Firmenwert (2) Beteiligung an A 180 (3) [80] (4a) [8] (5a) [4] (1) [180] (4) [8] (5) [4] Übrige Aktiva [stille Reserven] 1.570 (2) (4a) 180 600 [100] 1.570 Unterschiedsbetrag ∑ Aktiva [60] [40] (1) [100] Nebenrechnung KA [8] [56] 248 1.570 (2) [100] 1.750 600 1.750 Gezeichnetes Kapital 600 150 600 (1) [60] 600 Rücklagen 400 50 400 (1) [20] 400 (4) (5) [8] [4] Jahresüberschuss Fremdkapital ∑ Passiva © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel 200 [32] 1.818 (3) [80] 68 750 200 750 750 1.750 600 1.750 1.818 31 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Technik) Beispiel: Equity-Methode (Folgekonsolidierung) Bilanz 31.12.X2 M A Konsolidierung ∑ Soll Haben KA Nebenrechnung Geschäfts- oder Firmenwert Beteiligung an A - davon Unterschiedsbetrag 180 180 1.570 600 [100] 1.570 1.750 600 1.750 Gezeichnetes Kapital 600 150 600 Rücklagen 400 50 400 Übrige Aktiva [stille Reserven] Unterschiedsbetrag ∑ Aktiva 200 Jahresüberschuss Fremdkapital ∑ Passiva © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel 750 200 750 1.750 600 1.750 32 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Technik) Beispiel: Equity-Methode (Verprobung) Buchwert der Vorperiode 200 ./. Anschaffungskostenminderung durch Ausschüttung = Einzelabschlusswert am 31.12.X2 + anteiliger Jahresüberschuss ./. Geschäfts- oder Firmenwertabschreibung ./. 4 (= 1/5 von 60) ./. Abschreibung stille Reserven ./. 8 (= 1/3 von 24) = Buchwert im Konzern zum 31.12.X2 © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel ./. 20 180 80 (= 40% von 200) 248 33 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen Übersicht Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen Grundlagen Kontrollfragen © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Technik Fallbeispiele 34 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Kontrollfragen) Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen 253. Was versteht man unter assoziierten Unternehmen? 254. Welche Ziele werden mit der Konsolidierung von assoziierten Unternehmen verfolgt? © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Meyer (2011), S. 230 35 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen Übersicht Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen Grundlagen Kontrollfragen © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Technik Fallbeispiele 36 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Fallbeispiele) Übersicht 1 Assoziierte Unternehmen (I) 2 Assoziierte Unternehmen (II) 3 Equity-Methode (I) 4 Equity-Methode (II) 5 Equity-Methode (III) 6 Equity-Methode (IV) 7 Equity-Methode (V) 8 Latente Steuern © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel 37 8 Bestandteile des Konzernabschlusses Übersicht Bestandteile des Konzernabschlusses KonzernGewinn- und Verlustrechnung KonzernBilanz KonzernAnhang Pflichtbestandteile gem. § 297 Abs. 1 HGB Kontrollfragen © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel KonzernKapitalflussrechnung KonzernEigenkapital -spiegel KonzernSegmentberichterstattung Wahlbestandteil (§ 297 Abs. 1 HGB) KonzernLagebericht Pflichtbestandteil gem. § 315 HGB Fallbeispiele 60 8 Bestandteile des Konzernabschlusses Übersicht Bestandteile des Konzernabschlusses KonzernGewinn- und Verlustrechnung KonzernBilanz KonzernAnhang Pflichtbestandteile gem. § 297 Abs. 1 HGB Kontrollfragen © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel KonzernKapitalflussrechnung KonzernEigenkapital -spiegel KonzernSegmentberichterstattung Wahlbestandteil (§ 297 Abs. 1 HGB) KonzernLagebericht Pflichtbestandteil gem. § 315 HGB Fallbeispiele 61 8 Pflichtbestandteile des Konzernabschlusses Konzern-Bilanz Stellung Die Konzernbilanz ist gem. § 297 Abs. 1 HGB Pflichtbestandteil eines Konzernabschlusses Aufgabe Im Rahmen der Konzernbilanz soll unter Beobachtung der GoB eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Vermögenslage des Konzerns gem. Einheitstheorie unter der Fiktion einer rechtlichen Einheit nach Eliminierung aller Transaktionen zwischen den Konzernunternehmen dargestellt werden Inhalte © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel ● Anwendung der Gliederungsvorschriften für große Kapitalgesellschaften, soweit der Konzernabschluss keine Abweichungen bedingt oder nicht anderes Branchenspezifisches bestimmt ist (§§ 265, 266 i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB) ● Zusammenfassen der Vorräte in einem Posten möglich (§ 298 Abs. 2 HGB) 62 8 Pflichtbestandteile des Konzernabschlusses Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung Stellung Die Konzern-GuV ist gem. § 297 Abs. 1 HGB Pflichtbestandteil eines Konzernabschlusses Aufgabe Im Rahmen der Konzern-GuV soll unter Beobachtung der GoB eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Ertragslage des Konzerns gem. Einheitstheorie unter der Fiktion einer rechtlichen Einheit nach Eliminierung aller Transaktionen zwischen den Konzernunternehmen dargestellt werden Inhalte ● Anwendung der Gliederungsvorschriften für große Kapitalgesellschaften, soweit der Konzernabschluss keine Abweichungen bedingt oder nicht anderes Branchenspezifisches bestimmt ist (§ 275, i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB) ● GuV darf gem. § 275 HGB optional nach dem Umsatz- oder Gesamtkostenverfahren dargestellt werden. © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel 63 8 Pflichtbestandteile des Konzernabschlusses Konzern-Anhang Stellung Der Konzernanhang ist gem. § 297 Abs. 1 HGB Pflichtbestandteil eines Konzernabschlusses Aufgabe Interpretation, Korrektur, Ergänzung und Entlastung der in der Bilanz sowie in der GuV erfolgenden Berichterstattung zur Vervollständigung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögen-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns. Aufstellung unter Beachtung der Fiktion der rechtlichen Einheit, nicht lediglich Addition der Angaben (§ 297 Abs. 3 HGB) Inhalte © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel ● Konzernanhang kann mit dem Anhang des MU zusammengefasst werden (§ 298 Abs. 3 HGB) ● Es existieren keine größenunabhängigen Erleichterungen ● Die Anhangsangaben müssen keinen direkten Bezug zu den einzelnen konsolidierten Unternehmen haben (Berichtsobjekt ist der Konzern / Konsolidierungskreis) ● Freiere Gestaltung / Aufbau möglich mangels konkreter Vorschriften und weil Ansprüche Dritter nur gegenüber den Einzelunternehmen bestehen 64 8 Pflichtbestandteile des Konzernabschlusses Konzern-Anhang: Typischer Aufbau Allgemeine Angaben zum Konzernabschluss • allgemein zu den angewandten Bilanzierungsmethoden (Ansatz und Bewertung) • Abweichungen zu Bilanzierungs- und Konsolidierungsmethoden • angewandte Konsolidierungsmethoden • Grundlagen der Währungsumrechnung Erläuterungen • Erläuterungen zur Konzernbilanz • Erläuterungen zur Konzern-GuV Angaben zum Konsolidierungskreis (§ 313 Abs. 2 HGB) Beachte: Erleichterung gem. § 313 Abs. 3 HGB • Tochterunternehmen: Name, Sitz, Beteiligungsquote (sowohl einbezogene als auch nicht einbezogene) • Assoziierte Unternehmen: dito • Gemeinschaftsunternehmen: dito • Beteiligungen: Name, Sitz, Beteiligungsquote, EK und Ergebnis Sonstige Pflichtangaben (§ 314 HGB) • Aufgliederung der Umsätze • Arbeitnehmer, . . . etc. Bedingte Angabepflichten • Zusätzliche Angaben zu Vermittlung des „true and fair“-views • Angaben, die zulässigerweise nicht in Bilanz und GuV gemacht werden • Angaben bei Ausübung von Wahlrechten © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel 65 8 Pflichtbestandteile des Konzernabschlusses Konzern-Kapitalflussrechnung Stellung Die Konzernkapitalflussrechnung ist gem. § 297 Abs. 1 HGB Pflichtbestandteil eines Konzernabschlusses Aufgabe ● Im Rahmen der Kapitalflussrechnung soll die Finanzlage des Konzerns gem. Einheitstheorie unter der Fiktion einer rechtlichen Einheit nach Eliminierung aller Transaktionen zwischen den Konzernunternehmen dargestellt werden ● Sie liefert Informationen über die Mittelherkunft und -verwendung sowie über die Fähigkeit, Zahlungsüberschüsse zu generieren, Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und Ausschüttungen zu leisten Inhalte © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel ● Gliederung der Zahlungswirksamen Vorgänge nach betrieblichen Prozessen: − Cash Flow aus laufender Geschäftstätigkeit − Cash Flow aus Finanzierungstätigkeit − Cash Flow aus Investitionstätigkeit ● Aufbau und Ausgestaltung ist gesetzlich nicht weiter geregelt ● Vorschriften nach DRS 2 daher maßgeblich 66 8 Pflichtbestandteile des Konzernabschlusses Konzern-Kapitalflussrechnung: Formen der Erstellung Formen Erstellung Erstellung im Konzern Originäre Derivativ direkt indirekt Erfassung aller tatsächlichen Zahlungsströme Geschäftsvorfälle aus dem Rechnungswesen werden geprüft, ob sie Zahlungswirksam waren Konsolidierung aller KFR der in dem Konzern einbezogenen Unternehmen Ermittlung aus der Konzernbilanz / -GuV CF aus ●Finanzierungstätigkeit ●Investitionstätigkeit © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel CF aus lfd. Geschäftstätigkeit 67 8 Pflichtbestandteile des Konzernabschlusses Konzern-Kapitalflussrechnung: Finanzmittelfonds Finanzmittel am Anfang der Periode +/- Cash Flow aus laufender Geschäftstätigkeit +/- Cash Flow aus Investitionstätigkeit +/- Cash Flow aus Finanzierungstätigkeit +/- Wechselkurseinflüsse auf Finanzmittelfonds = Finanzmittelfonds am Ende der Periode Zahlungsmittel ● Barmittel ● jederzeit fällige Sichteinlage © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Zahlungsmitteläquivalente ● kurzfristig (< 3 Monate) verfügbare Liquiditätsreserven, die ohne wesentliche Wertabschläge in Zahlungsmittel umgewandelt werden können 68 8 Pflichtbestandteile des Konzernabschlusses Konzern-Eigenkapitalspiegel (I) Stellung Die Konzerneigenkapitalspiegel ist gem. § 297 Abs. 1 HGB Pflichtbestandteil eines Konzernabschlusses Aufgabe Der Konzerneigenkapitalspiegel stellt systematisch sämtlicher Veränderungen des Konzerneigenkapitals dar. Dabei werden die einzelnen Eigenkapitalposten der Vorperiode auf die Posten des aktuellen Abschlusses überführt Inhalte ● Aufbau und Ausgestaltung sind gesetzlich nicht weiter geregelt ● Vorschriften des DRS 7 daher maßgeblich ● Veränderungen des Eigenkapitals resultieren aus: − Ergebnisverwendungsrechnung − erfolgsneutrale Transaktionen mit den Eigenkapitalgebern − erfolgsneutrale Transaktionen, die nicht mit den Eigenkapitalnehmern begründet sind © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel 69 8 Pflichtbestandteile des Konzernabschlusses Konzern-Eigenkapitalspiegel (II): Beispiel Mutterunternehmen Gezeichnetes Kapital Stammaktien Vorzugsaktien Nicht Kapitaleingerückforderlage te ausstehen de Einlagen Erwirtschaftetes Konzerneigenkapital Eigene Anteile, die zur Einziehung bestimmt sind Kumuliertes übriges Konzernergebnis Ausgleichs- Andere posten aus neutrale der FemdTranswährungs- aktionen umrechnung Minderheitengesellschafter Eigenkapital gemäß Konzernbilanz Eigene Anteile, die nicht zur Einziehung bestimmt sind Eigenkapital Minderheitenkapital Kumuliertes übriges Konzernergebnis Eigenkapital Konzerneigenkapital Ausgleichs- Andere posten aus neutrale der FemdTranswährungs- aktionen umrechnung Stand am 31.12.01 Ausgabe von Anteilen Erwerb/Einbeziehung eigener Anteile Gezahlte Dividenden Änderung des Konsolidierungskreises Übrige Veränderungen Konzernjahresüberschuss/fehlbetrag Übriges Konzernergebnis Konzerngesamtergebnis Stand am 31.12.02 © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel 70 8 Bestandteile des Konzernabschlusses Übersicht Bestandteile des Konzernabschlusses KonzernGewinn- und Verlustrechnung KonzernBilanz KonzernAnhang Pflichtbestandteile gem. § 297 Abs. 1 HGB Kontrollfragen © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel KonzernKapitalflussrechnung KonzernEigenkapital -spiegel KonzernSegmentberichterstattung Wahlbestandteil (§ 297 Abs. 1 HGB) KonzernLagebericht Pflichtbestandteil gem. § 315 HGB Fallbeispiele 71 8 Pflichtbestandteile des Konzernabschlusses Konzern-Segmentberichterstattung Stellung Gem. § 297 Abs. 1 HGB besteht im Rahmen der Konzernrechnungslegung ein Wahlrecht zur Erstellung einer Segmentberichterstattung Aufgabe Die Segmentberichterstattung soll detaillierte Informationen aber wesentliche Geschäftsfelder liefern, um einen besseren Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu ermöglichen. Dadurch sollen die Chancen und Risiken der einzelnen Geschäftsfelder besser eingeschätzt werden. Inhalte © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel ● Aufbau und Ausgestaltung sind gesetzlich nicht geregelt ● Vorschriften des DRS 3 daher maßgeblich ● Segmentierung primär anhand der operativen Segmente eines Unternehmens (z.B. Produkte / Dienstleistungen, geographische Regionen, Kunden) ● Orientierung an der unternehmensinternen Organisations- und Berichtsstruktur 72 8 Bestandteile des Konzernabschlusses Übersicht Bestandteile des Konzernabschlusses KonzernGewinn- und Verlustrechnung KonzernBilanz KonzernAnhang Pflichtbestandteile gem. § 297 Abs. 1 HGB Kontrollfragen © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel KonzernKapitalflussrechnung KonzernEigenkapital -spiegel KonzernSegmentberichterstattung Wahlbestandteil (§ 297 Abs. 1 HGB) KonzernLagebericht Pflichtbestandteil gem. § 315 HGB Fallbeispiele 73 8 Pflichtbestandteile des Konzernabschlusses Konzern-Lagebericht Stellung Der Konzernlagebericht ergänzt den Konzernabschluss in sachlicher und zeitlicher Hinsicht, ist aber kein Bestandteil des Konzernabschlusses, wohl aber verpflichtend zu erstellen (§§ 297, 315 HGB) Aufgabe Durch den Konzernlagebericht soll dem Adressat einer Gesamtbeurteilung die Lage des Konzerns vermittelt werden. Dafür beinhaltet der Lagebericht nicht nur vergangenheitsorientierte, sondern auch zukunftsorientierte Informationen. Inhalte ● Konzernlagebericht kann mit dem Lagebericht des MU zusammengefasst werden (§§ 315 Abs. 3, 298 Abs. 3 HGB) ● Der Konzernlagebericht ist auf die Ereignisse und die Entwicklung über den gesamten Konzern hinaus ausgerichtet, nicht auf die einzelnen Konzernunternehmen © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel 74 8 Pflichtbestandteile des Konzernabschlusses Lagebericht vs. Konzernlagebericht Einzelabschluss § 289 Abs. 1 S. 1-3 Konzernabschluss Wirtschaftsbericht Darstellung des Geschäftsverlaufs § 315 Abs. 1 S 1-2 Darstellung der Lage Einbeziehung finanzieller Leistungsindikatoren § 289 Abs. 3, sofern große KapG Einbeziehung nichtfinanzieller Leistungsindikatoren § 315 Abs. 1 S.4 § 289 Abs. 1 S. 4 Prognosebericht, Chancen- und Risikobericht § 315 Abs. 1 S.5 § 289 Abs. 2 Nr. 1 Nachtragsbericht § 315 Abs. 2 Nr. 1 § 289 Abs. 2 Nr. 2 Risikobericht über Finanzinstrumente § 315 Abs. 2 Nr. 2 § 289 Abs. 2 Nr. 3 Forschungs- und Entwicklungsbericht § 315 Abs. 2 Nr. 3 § 289 Abs. 2 Nr. 4 Zweigniederlassungsbericht § 289 Abs. 2 Nr. 5 Vergütungsbericht § 289 Abs. 5, sofern kapitalmarktorientiert Bericht über rechnungslegungsbezogenes IKS + RMS § 289 Abs. 4, sofern börsennotiert Übernahmerelevante Angaben © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel entfällt § 315 Abs. 2 Nr. 4 § 315 Abs. 2 Nr. 5, sofern MU kapitalmarktorientiert § 315 Abs. 4, sofern MU börsennotiert 75 8 Bestandteile des Konzernabschlusses Übersicht Bestandteile des Konzernabschlusses KonzernGewinn- und Verlustrechnung KonzernBilanz KonzernAnhang Pflichtbestandteile gem. § 297 Abs. 1 HGB Kontrollfragen © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel KonzernKapitalflussrechnung KonzernEigenkapital -spiegel KonzernSegmentberichterstattung Wahlbestandteil (§ 297 Abs. 1 HGB) KonzernLagebericht Pflichtbestandteil gem. § 315 HGB Fallbeispiele 76 8 Bestandteile des Konzernabschlusses (Kontrollfragen) Bestandteile des Konzernabschlusses 258. Warum übernimmt das HGB die Gliederung für die Einzelbilanz grundsätzlich auch für die Konzernbilanz? 259. Welche Probleme hat zum Verzicht auf einen getrennten Ausweis der einzelnen Posten des Vorratsvermögens geführt? 260. Das Konzernunternehmen A stellt eine am Bilanzstichtag noch nicht vollständig fertig gestellte Maschine für die Konzernunternehmung B her, die diese später für Produktionszwecke verwenden will. Wie ist die Maschine in der Bilanz des Konzernunternehmens A auszuweisen? Wie ist die Maschine in der Konzernbilanz auszuweisen? © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Meyer (2011), S. 232 77 8 Bestandteile des Konzernabschlusses (Kontrollfragen) Bestandteile des Konzernabschlusses 273. Welche Zweck dient der Konzernanhang? 274. Sind die Kapitalflussrechnung, die Segmentberichterstattung und der Eigenkapitalspiegel Teile des Anhangs? 275. Müssen alle rechnungslegungspflichtigen Konzerne nach dem HGB z.B. eine Kapitalflussrechnung erstellen? 276. Was ist unter „börsennotiert“ und „kapitalmarktorientiert“ zu verstehen? 277. Welche Märkte in Deutschland sind damit konkret gemeint? 278. Der Anhang des Mutterunternehmens und des Konzerns dürfen nach § 298 Abs. 3 HGB zusammengefasst werden. Wird dieses Wahlrecht von den international tätigen Konzernen in der Praxis ausgeübt? 279. § 314 Abs. 1 Nr. 3 HGB verlangt die Aufgliederung der Umsatzerlöse im Anhang u.a. nach Tätigkeitsbereichen. Ist dies in jedem Falle notwendig? 280. Kann auch ein nicht kapitalmarktorientiertes Mutterunternehmen dem Konzernabschluss z.B. eine Kapitalflussrechnung des Mutterunternehmens, nicht aber des Konzerns anfügen? © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Meyer (2011), S. 247 78 8 Bestandteile des Konzernabschlusses (Kontrollfragen) Bestandteile des Konzernabschlusses 281. Welchen Zwecken dient die Kapitalflussrechnung grundsätzlich? 282. Nennen Sie die beiden Methoden bzw. Aufstellungstechniken! 283. Welche Methoden wird üblicherweise in Praxis angewandt? 284. Warum sollen die Zahlungsströme brutto erfasst werden? 285. In welche Teilbereichen werden die Zahlungsströme aufgeteilt? 286. Was ist unter „Finanzmittelfonds“ zu verstehen? 287. Erläutern sie den Begriff „wechselkursbedingte Veränderungen des Finanzmittelfonds“! 288. Werden außerhalb der externen Rechnungslegung auch Kapitalflussrechnungen erstellt und ggf. in welche Bereichen? © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Meyer (2011), S. 251 f. 79 8 Bestandteile des Konzernabschlusses (Kontrollfragen) Bestandteile des Konzernabschlusses 289. Erläutern Sie den Begriff „Segment“. 290. Worin besteht der eigentliche Informationsvorteil der Segmentberichterstattung aus der Sicht eines Kapitalanlegers? 291. Woran hat sich die Abgrenzung der Segmente zu orientieren? 292. Dürfen die betragsmäßigen Segmentangaben dem internen Rechnungswesen, z.B. der Kostenrechnung, entnommen werden? 293. Nennen Sie die Hauptelemente der Segmentangaben! 294. Warum wird der Grundsatz der Stetigkeit bei der Segmentberichterstattung vorgeschrieben? 295. Ist eine Segmentberichterstattung, vorgeschrieben nur für den Konzernabschluss, aus Ihrer Sicht auch für einen Einzelabschluss sinnvoll? © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Meyer (2011), S. 255 f. 80 8 Bestandteile des Konzernabschlusses (Kontrollfragen) Bestandteile des Konzernabschlusses 296. Welche Funktion erfüllt das Eigenkapital im Rahmen der Unternehmens- bzw. Konzernfinanzierung? 297. Welche Zwecken dient der Eigenkapitalspiegel? 298. Handelt es sich beim Konzerneigenkapital um Kapital, das dem Konzern dauerhaft zur Verfügung steht? 299. Warum werden „Eigene Anteile, die nicht zur Einziehung bestimmt sind“ bei der Ermittlung des Eigenkapitals des Mutterunternehmens abgezogen? 300. Umfasst das „Minderheitenkapital“ nur deren Anteile am „Gezeichneten Kapital“ einer Kapitalgesellschaft? © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Meyer (2011), S. 258 81 8 Bestandteile des Konzernabschlusses Übersicht Bestandteile des Konzernabschlusses KonzernGewinn- und Verlustrechnung KonzernBilanz KonzernAnhang Pflichtbestandteile gem. § 297 Abs. 1 HGB Kontrollfragen © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel KonzernKapitalflussrechnung KonzernEigenkapital -spiegel KonzernSegmentberichterstattung Wahlbestandteil (§ 297 Abs. 1 HGB) KonzernLagebericht Pflichtbestandteil gem. § 315 HGB Fallbeispiele 82 8 Bestandteile des Konzernabschlusses (Fallbeispiel) Übersicht 1 Fragen zum Konzernabschluss © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel 83 Fallbeispiele 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen (Fallbeispiele) Fall 1: Gemeinschaftsunternehmen (I) A1 Sachverhalt Die M1-AG, M2-AG und M3-AG sind Muttergesellschaften verschiedener Konzerne. Die drei Gesellschaften gründen Ende 01 ein Unternehmen, die Gemein-AG, an der die drei Gesellschaften in gleicher Höhe beteiligt sind. Die grundlegende Entscheidungen bei der Gemein-AG müssen einstimmig ausgeübt werden. Alle drei Gesellschaften führen die Geschäfte der Gemein-AG, deren Grundkapital 2.100.000 € beträgt. Aufgabenstellung a) b) c) d) Prüfen Sie, ob ein Gemeinschaftsunternehmen vorliegt. Wie werden die Anteile an der Gemein-AG Ende 01 im Einzel- bzw. Konzernabschluss der Muttergesellschaften behandelt? Wie lautet die Konsolidierungsbuchung für die Erstkonsolidierung Ende 01? Handelt es sich auch in diesem Fall um ein Gemeinschaftsunternehmen? © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S. 367 85 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen (Fallbeispiele) Fall 1: Gemeinschaftsunternehmen (I) L1 Antwort a) Die Muttergesellschaften sind unabhängig voreinander, da sie zu verschiedenen Konzernen gehören. Sie üben die Führung bei der Gemein-AG gemeinschaftlich (und tatsächlich) aus, da die grundlegenden Entscheidungen einheitlich getroffen werden müssen. Da die Gemein-AG auf Dauer betrieben wird, handelt es sich um ein Gemeinschaftsunternehmen. b) Im Einzelabschluss werden die Beteiligungen mit den Anschaffungskosten bewertet, die jeweils 700.000 € betragen. Im Konzernabschluss besteht ein Wahlrecht zwischen der Quotenkonsolidierung und der EquityMethode. Bei der Quotenkonsolidierung übernimmt jedes Mutterunternehmen 1/3 des Reinvermögens der Gemein-AG (jeweils 700.000 €. Da im Gründungszeitpunkt noch keine stillen Reserven oder ein Firmenwert vorhanden sind, treten insoweit keine besonderen Wirkungen ein. Bei der Equity-Methode wird die Beteiligung im Konzernabschluss jeweils mit dem anteiligen Eigenkapital der Gemein-AG bewertet. Ende 01 entfällt auf jedes Mutterunternehmen ein Betrag von 700.000 €. Dieser Wert entspricht den obigen Anschaffungskosten. Änderungen treten erst im Folgejahr ein, wenn die X-AG einen Gewinn oder Verlust erzielt. c) Bei jeder Muttergesellschaft ist das anteilige Grundkapital von 700.000 € mit der gleiche hohen Beteiligung zu verrechnen. Somit wird jeweils gebucht: „Gezeichnetes Kapital an Beteiligung 700.000“. d) Nein. Es findet keine gemeinschaftliche Führung statt, da bei einer Mehrheitsentscheidung eine Muttergesellschaft von grundlegenden Entscheidungen ausgeschlossen werden kann. © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S. 367 86 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen (Fallbeispiele) Fall 2: Methodenwahl A2 Sachverhalt Die M-AG ist Muttergesellschaft eines Konzerns und verfügt über drei Beteiligungen an verschiedenen Gemeinschaftsunternehmen (A-AG, B-AG und C-AG). Das Reinvermögen der A-AG soll nach der Quotenkonsolidierung anteilig in den Konzernabschluss übernommen werden. Die B-AG und C-AG sollen nach der Equity-Methode bewertet werden. Aufgabenstellung Ist diese Vorgehensweise zulässig? © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S. 367 87 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen (Fallbeispiele) Fall 2: Methodenwahl L2 Antwort Ja. Das Wahlrecht für die Anwendung der Quotenkonsolidierung bzw. der Equity-Methode kann für jedes Gemeinschaftsunternehmen individuell ausgeübt werden. © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S. 367 88 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen (Fallbeispiele) Fall 3: Quotenkonsolidierung (I) A3 Sachverhalt Die Konzernunternehmen A-AG und B-AG führen gemeinsam die Z-AG. Beide Unternehmen sind zu je 50% beteiligt. Die Anschaffungskosten der Beteiligung der A-AG betragen 400.000 €. Die Z-AG besitzt die folgenden Vermögensgegenstände: Grundstück 600.000 €, Maschinen 200.000 €, sonstige Vermögensgegenstände 200.000 €. Im Grundstück sind stille Reserven von 100.000 € enthalten. Die Schulden und das gezeichnete Kapital betragen jeweils 500.000 €. Die Quotenkonsolidierung soll angewendet werden. Aufgabenstellung Welche Posten übernimmt die A-AG in welcher Höhe? © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S. 348 89 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen (Fallbeispiele) Fall 3: Quotenkonsolidierung (I) L3 Antwort Bei der Quotenkonsolidierung werden die Werte der Vermögensgegenstände und Schulden nach Maßgabe der Beteiligungsquote in die jeweilige Konzernbilanz übernommen. Relevant sind die Zeitwerte dieser Posten, sodass stille Reserven aufgedeckt werden. Da die A-AG zu 50% beteiligt ist, werden die Aktivposten mit den folgenden Werten bilanziert: • • • Grundstück: 50% von 700.000 € Maschinen: 50% von 200.000 € Sonstige VG: 50% von 200.000 € = 350.000 € = 100.000 € = 100.000 € Summe: 550.000 € Weiterhin sind Schulden von 250.000 € (50% von 500.000 €) zu übernehmen. Per Saldo ergibt sich ein übernommenes Reinvermögen von 300.000 €. Da die Anschaffungskosten der Beteiligung 400.000 €betragen, entsteht zusätzlich ein Firmenwert in Höhe von 100.000 € in der Konzernbilanz. © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S. 348 90 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen (Fallbeispiele) Fall 4: Quotenkonsolidierung (II) A4 Sachverhalt Die A-AG und die B-AG sind jeweils Muttergesellschaften eines Konzerns und gründen Ende 01 die CGmbH (Gemeinschaftsunternehmen). Beide Aktiengesellschaften sind zu 50% an der GmbH beteiligt, deren Stammkapital 100.000 € beträgt. Das Geld befindet sich Ende 01 auf dem Bankkonto und wird erst in 02 verwendet. Die A-AG weist Ende 01 neben der Beteiligung an der C-GmbH diverse Vermögensgegenstände im Wert von 900.000 € aus. Für das Eigenkapital der A-AG gilt. Gezeichnetes Kapital 500.000 €, gesetzliche Rücklage 50. 000 €, andere Gewinnrücklagen (GRL) 150.000 €, Bilanzgewinn 250.000 €. Aufgabenstellung a) b) Wie sieht die Konzernbilanz von der A-AG mit dem Gemeinschaftsunternehmen aus, wenn andere Konzernunternehmen vernachlässigt werden? Welche Konzernunternehmen müssen noch in die Konzernbilanz aufgenommen werden? © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S. 367 91 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen (Fallbeispiele) Fall 4: Quotenkonsolidierung (II) L4 Antwort a) In der Konzernbilanz erscheinen auf der Aktivseite die diversen Vermögensgegenstände der Mutter in Höhe von 900.000 € und die Hälfte des Bankguthabens des Gemeinschaftsunternehmens (50.000 €). Auf der Passivseite der Konzernbilanz wird das Eigenkapital der Muttergesellschaft bilanziert. Es ergibt sich die folgende Konzernbilanz: A Diverse Vermögensgegenstände Bank Bilanz zum 31.12.01 900.000 Gezeichnetes Kapital 500.000 50.000 Gezeichnete Rücklage 50.000 Andere Gewinnrücklagen 150.000 Bilanzgewinn 250.000 950.000 b) P 950.000 Die Quotenkonsolidierung ist nur im Konzernabschluss anwendbar. Damit ein Konzernabschluss aufgestellt wird, muss mindestens ein vollkonsolidiertes Tochterunternehmen vorhanden sein, das in den Konzernabschluss aufgenommen wird (es dürfen somit keine Befreiungsvorschriften genutzt werden). Dann sind die Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten des Tochterunternehmens ebenfalls in der Konzernbilanz auszuweisen. Hierauf wird aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet. © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S. 367 92 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen (Fallbeispiele) Fall 5: Erstkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen A5/1 Sachverhalt Die M1-AG erwirbt Ende 01 eine 50%-Beteiligung an dem Gemeinschaftsunternehmen Z-AG. Die Z-AG weist die folgenden Bilanzen vor bzw. nach Neubewertung auf. Die Zeitwerte der Posten A1 bis A3 sind jeweils 20% höher als die Buchwerte. Z-AG nach Neubewertung Z-AG vor Neubewertung A Bilanz zum 31.12.01 P A Bilanz zum 31.12.01 A1 500 Gez. Kapital 800 A1 Gez. Kapital A2 400 Jahresüberschuss 200 A2 NRL A4 100 A3 Jahresüberschuss 1.000 P 1.000 Für die Handelsbilanz der M1-AG gilt Ende 01 Folgendes: Die Werte der Posten A1bis A3 betragen jeweils 400.000 € und für die Beteiligung werden 720.000 € gezahlt. Das gezeichnete Kapital und der Jahresüberschuss betragen jeweils 960.000 € (Erfolgsausweis vor Ergebnisverwendung). Aufgabenstellung a) b) c) Führen Sie den Neubewertung des Vermögens der Z-AG durch und tragen Sie die neuen Werte in die obige rechte Bilanz ein (Angaben in Tausend Euro, NRL = Neubewertungsrücklage) Führen Sie die Erstkonsolidierung durch, indem Sie das angegebene Schema ausfüllen. Wie lautet der Buchungssatz für die Erstkonsolidierung? © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S. 368 f. 93 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen (Fallbeispiele) Fall 5: Erstkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen A5/2 Aufgabenstellung Posten M1-AG Z-AG Summenbilanz Konsolidierung Soll Haben Konzernbilanz A1 A2 A3 Aktiva Beteiligung FW Summe Gez.Kapital Passiva NRL JÜ Summe © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S. 368 f. 94 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen (Fallbeispiele) Fall 5: Erstkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen L5/1 Antwort a) Das neue bewertete Vermögen des Gemeinschaftunternehmens wird in der rechten Bilanz dargestellt (Angaben in Tausend Euro, NRL = Neubewertungsrücklage). Z-AG nach Neubewertung Z-AG vor Neubewertung A Bilanz zum 31.12.01 P A Bilanz zum 31.12.01 P A1 500 Gez. Kapital 800 A1 600 Gez. Kapital 800 A2 400 Jahresüberschuss 200 A2 480 NRL 200 A4 100 A3 120 Jahresüberschuss 200 1.000 1.000 1.200 1.200 Da die Zeitwerte des Z-AG um 20% über ihren Buchwerte liegen, steigt ihr Eigenkapital um 200.000 €. Dieser Betrag wird in der Neubewertungsrücklage (NRL) ausgewiesen. Da M1-AG zu 50% an der Z-AG beteiligt ist, stehen ihr 50% der einzelnen Bilanzposten zu. In das folgende Schema werden für die Z-AG jeweils die hälftigen Posten übernommen. Für die Aktivposten gilt A1: 300.000 €, A2: 240.000 €, A3: 60.000 €. Auf der Passivseite erscheinen das gezeichnetes Kapital mit 400.000 €, die Neubewertungsrücklage mit 100.000 € und der Jahresüberschuss mit 100.000 €. b) Die Erstkonsolidierung wird auf der nächsten Seite dargestellt. Hierbei gilt: Die M1-AG bezahlt für ihren Anteil 720.000 € und erhält dafür ein anteiliges Reinvermögen von der Z-AG im Wert von 600.000 €. Daraus resultiert ein Firmenwert in Höhe von 120.000 €. © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S. 368 f. 95 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen (Fallbeispiele) Fall 5: Erstkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen L5/2 Antwort Posten Aktiva Konsolidierung Soll Haben Konzernbilanz 400 300 700 700 A2 400 240 640 640 A3 400 60 460 460 Beteiligung 720 – 720 – – – 1.920 600 2.520 960 400 1.360 a) 400 960 – 100 100 a) 100 – 960 100 1.060 a) 100 960 1.920 600 2.520 720 Summe Gez.Kapital NRL JÜ Summe © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Summenbilanz Z-AG A1 FW Passiva M1-AG Quelle: Buchholz (2011), S. 368 f. a) 720 – 120 a) 120 1.920 720 1.920 96 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen (Fallbeispiele) Fall 5: Erstkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen L5/3 Antwort a) Die Buchung für die Erstkonsolidierung lautet: Konsolidierungsbuchung: Gezeichnetes Kapital 720.000 Jahresüberschuss Neubewertungsrücklage Firmenwert © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel 400.000 / Beteiligung 100.000 100.000 120.000 Quelle: Buchholz (2011), S. 369 97 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen (Fallbeispiele) Fall 6: Folgenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen A6 Sachverhalt Die A-AG und die B-AG sind jeweils Muttergesellschaften eines Konzerns und gründen Ende 01 die CGmbH (Gemeinschaftsunternehmen). Beide Aktiengesellschaften sind zu 50% an der GmbH beteiligt, deren Stammkapital 100.000 € beträgt. Das Geld befindet sich Ende 01 auf dem Bankkonto und wird erst in 02 verwendet. Die A-AG weist Ende 01 neben der Beteiligung an der C-GmbH diverse Vermögensgegenstände im Wert von 900.000 € aus. Für das Eigenkapital der A-AG gilt. Gezeichnetes Kapital 500.000 €, gesetzliche Rücklage 50. 000 €, andere Gewinnrücklagen (GRL) 150.000 €, Bilanzgewinn 250.000 €. Aufgabenstellung a) b) Wie lautet der Buchungssatz für die Folgekonsolidierung aus Sicht der Konzernbilanz? Wie ist in der Konzern-GuV-Rechnung zu buchen? © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S. 369 98 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen (Fallbeispiele) Fall 6: Folgenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen L6/1 Antwort Auf die M1-AG entfallen anteilige stille Reserven in Höhe von 100.000 €. Bei einer Nutzungsdauer von zehn Jahren und gleichmäßiger Entwertung entsteht ein Aufwand von insgesamt 10.000 €. Er verteilt sich wie folgt auf die Aktivposten: A1: 5.000 €, A2: 4.000 €, A3: 1.000 €. Berechnung für A1: Die gesamten stillen Reserven betragen 100.000 €, davon entfallen 50% auf die M1-AG. Diese 50.000 € werden gleichmäßig über zehn Jahre verteilt, sodass sich ein jährlicher Aufwand von 5.000 € ergibt. Die Abschreibung des Firmenwerts führt zu weiteren Aufwendungen in Höhe von 24.000 € (120.000 €/5 Jahre). Der Gesamtaufwand von 34.000 € mindert den Jahresüberschuss, der in der Konzernbilanz ausgewiesen wird (Erfolgsausweis vor Ergebnisverwendung): © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S. 369 99 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen (Fallbeispiele) Fall 6: Folgenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen L6/2 Antwort Die Konsolidierungsbuchung lautet aus Sicht der Konzernbilanz (Anpassung der Werte für die einzelnen Bilanzposten): Konsolidierungsbuchung (Konzernbilanz): Jahresüberschuss 34.000 / Firmenwert Posten A1 Posten A2 Posten A3 24.000 5.000 4.000 1.000 Auch in der Konzern-GuV-Rechnung müssen die Abschreibungen angepasst werden. Die Abschreibungen für die Aktivposten A1 bis A3 sind zu erhöhen und die Abschreibungen für den Firmenwert zusätzlich aufzunehmen. Die Gegenbuchung erfolgt zu Lastens des in der Konzern-GuV-Rechnung ausgewiesenen Jahresüberschusses, der um 34.000 € vermindert wird. Konsolidierungsbuchung (Konzern-GuV-Rechnung): Abschreibung auf Firmenwert 24.000 5.000 Abschreibungen auf Posten A1 4.000 Abschreibungen auf Posten A2 1.000 Abschreibungen auf Posten A3 © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel / Quelle: Buchholz (2011), S. 369 Jahresüberschuss 34.000 100 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen (Fallbeispiele) Fall 7: Erstkonsolidierung ohne latente Steuern A7 Sachverhalt Die M2-AG erwirbt Ende 08 einen 50%-Anteil an der X-AG für 900.000 € von der M1-AG. Die X-AG weist 120.000 € stille Reserven in ihren Aktivposten auf. Der Buchwert des Eigenkapitals der X-AG beträgt 840.000 € (50% gezeichnetes Kapital und 50% Jahresüberschuss). Steuerrechtliche Aspekt sind zu vernachlässigen. Aufgabenstellung a) b) Wie laute der Buchungssatz für die Erstkonsolidierung? Wie lautet der Buchungssatz für die Erstkonsolidierung, wenn latente Steuern berücksichtig werden (Steuersatz 30%)? © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S. 367 f. 101 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen (Fallbeispiele) Fall 7: Erstkonsolidierung ohne latente Steuern L7/1 Antwort a) Die Anschaffungskosten der Beteiligung betragen bei der M2-AG 900.000 €. Dafür erhält sie ein anteiliges Eigenkapital im Zeitwert von 480.000 € (50% von 840.000 € und 50% von 120.000 €). Die Differenz zu den Anschaffungskosten (420.000 €) stellt eine positiven Firmenwert dar. Die stillen Reserven des Gemeinschaftsunternehmens werden bei der Neubewertung in eine Neubewertungsrücklage eingestellt. Die Vorgehensweise entspricht der Neubewertung von Tochterunternehmen. Bei der Verbuchung der Erstkonsolidierung sind die Eigenkapitalkonten des Gemeinschaftsunternehmens jeweils zu Hälfte auszugleichen: Konsolidierungsbuchung: Gezeichnetes Kapital Jahresüberschuss Neubewertungsrücklage Firmenwert © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel 210.000 210.000 60.00 420.000 / Beteiligung Quelle: Buchholz (2011), S. 367 f. 900.000 102 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen (Fallbeispiele) Fall 7: Erstkonsolidierung ohne latente Steuern L7/2 Antwort b) Bei der Aufdeckung der stille Reserven des Gemeinschaftsunternehmens in Höhe von 120.000 € sind passive latente Steuern von 36.000 € zu berücksichtigen. In die Neubewertungsrücklage wird nur der Restbetrag der stillen Reserven in Höhe von 84.000 € eingestellt. Auf die erwerbende M2-AG entfällt die Hälfte: Stille Reserven von 42.000 € und passive latente Steuer 18.000 €. Die passive latente Steuern von 18.000 € werden in die Konzernbilanz der M2-AG übernommen. Da die Anschaffungskosten der Beteiligung und das übrige Eigenkapital des Gemeinschaftsunternehmens fest Größen darstellen, steigt der Firmenwert im Fall von latenten Steuern um 18.000 € an – im Vergleich zur Situation ohne latente Steuern. Konsolidierungsbuchung: Gezeichnetes Kapital Jahresüberschuss Neubewertungsrücklage Firmenwert © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel 210.000 210.000 42.000 438.000 / Quelle: Buchholz (2011), S. 367 f. 900.000 103 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen (Fallbeispiele) Fall 8: Latente Steuern und Firmenwert A8 Sachverhalt Buchhalter Fleißig ist in der M-AG für die Aufstellung des Konzernabschlusses zuständig. Bei einem neuen Gemeinschaftunternehmen, an dem die M-AG zu 50% beteiligt ist, entsteht Ende 01 ein Firmenwert in Höhe von 210.000 €. Um die latenten Steuern vollständig zu erfassen, will Fleißig auch an den Firmenwert latente Steuern verrechnen . Das Steuersatz beträgt 30%. Aufgabenstellung a) b) Wie hoch wären die latenten Steuern auf den Firmenwert? Werden bei der Quotenkonsolidierung latente © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S. 368 104 5 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen (Fallbeispiele) Fall 8: Latente Steuern und Firmenwert L8 Antwort a) Die latente Steuern auf den Firmenwert würden 90.000 € (0,3/0,7 x 210.000 €) betragen. Dadurch würde der Firmenwert auf 300.000 € steigen (Buchungssatz: „Firmenwert an passive latente Steuer 90.000“) b) Nein. Die Vorschriften zur Quotenkonsolidierung verweisen in § 310 Abs. 2 HGB unter anderem auf die Regelungen zu den latenten Steuern in § 306 HGB. Nach § 306 Satz 3 HGB werden keine latente Steuern auf den Firmenwert verrechnet. © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S. 368 105 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Fallbeispiele) Fall 1: Assoziierte Unternehmen (I) A1 Sachverhalt Die M-AG ist die Muttergesellschaft eines Konzerns, zu dem die Tochtergesellschaften T1-AG und T2-AG gehören. Die T1-AG erwirbt in 02: 25% der Anteil an Dritt-AG. Der Erwerb wurde nur aus finanziellen Gründen (zur Erzielung von Kurssteigerungen) vorgenommen. Aufgabenstellung Wie ist die Beteiligung an der Dritt-AG im Konzernabschluss zu bewerten? © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S. 370 106 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Fallbeispiele) Fall 1: Assoziierte Unternehmen (I) L1 Antwort Bei der Dritt-AG handelt es sich nicht um ein assoziiertes Unternehmen, da kein maßgeblicher Einfluss auf dieses Unternehmen ausgeübt wird. Durch den Erwerb von mindestens 20% der Anteil besteht zwar ein Vermutung für einen maßgeblichen Einfluss. Diese Vermutung ist aber widerlegbar, indem z.B. darauf verwiesen wird, dass ein rein finanzielles Engagement vorliegt. Dann ist die Beteiligung auch im Konzernabschluss mit den Anschaffungskosten zu bewerten. © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S. 370 107 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Fallbeispiele) Fall 2: Assoziierte Unternehmen (II) A2 Sachverhalt Die M-AG erwirbt in 01 aus spekulativen Gründen 80% der Anteile (Stammaktien) an der T-AG. Die M-AG will diese Anteile in 02 mit Gewinn veräußern. Über weitere Beteiligungen verfügt die M-AG nicht. Sie möchten aus Kostengründen keinen Konzernabschluss aufstellen. Aufgabenstellung a) b) Muss die M-AG einen Konzernabschluss aufstellen? Ist die Beteiligung an der T-AG mit der Equity-Methode zu bewerten? © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S. 370 108 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Fallbeispiele) Fall 2: Assoziierte Unternehmen (II) L2 Antwort a) b) Nein. Zwar verfügt die M-AG über die Mehrheit der Stimmrechte bei der T-AG, sodass ein beherrschender Einfluss nach § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB besteht. Allerdings kann nach § 296 Abs. 1 Nr. 3 HGB auf die Einzelbeziehung der T-AG in den Konzernabschluss verzichtet werden, weil die Anteile zur Weiterveräußerung bestimmt sind. Da nur eine Tochtergesellschaft vorhanden ist, muss kein Konzernabschluss aufgestellt werden (§ 290 Abs. 5 HGB) Nein. Die Equity-Methode ist für assoziierte Unternehmen nur anzuwenden, wenn ein Konzernabschluss mit mindestens einer vollkonsolidierten Tochtergesellschaft zustande kommt. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, sodass nur ein Einzelabschluss aufzustellen ist, in dem die Beteiligung mit den Anschaffungskosten bewertet wird. © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S. 370 109 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Fallbeispiele) Fall 3: Equity-Methode (I) A3 Sachverhalt Das Konzernunternehmen K-AG verfügt über 30% der Anteile an der Außen-AG, bei der die Equity-Methode anzuwenden ist. Die Anschaffungskosten der Anteile belaufen sich auf 900.000 €. Das gezeichnete Kapital der Außen-AG beträgt 1.500.000 € und die Gewinnrücklagen betragen 500.000 €. Weitere Passivposten sind nicht vorhanden. In den Aktiva sind stille Reserven in Höhe von 120.000 € enthalten. Aufgabenstellung Welche Angaben müssen im Konzernanhang erfolgen? © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S. 349 110 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Fallbeispiele) Fall 3: Equity-Methode (I) L3 Antwort Im Konzernanhang muss zunächst der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten der Beteiligung und dem anteiligen Buchwert des Eigenkapitals angegeben werden. Außerdem ist auch über den Betrag zu informieren, der auf den Firmenwert entfällt. Hierbei handelt es sich um eine Restgröße, die nach der Verrechnung der anteiligen stillen Reserven übrig bleibt. Die Anschaffungskosten der K-AG betragen 900.000 €. Diesem Betrag steht ein anteiliger Buchwert des Eigenkapitals in Höhe von 600.000 € gegenüber (30% von 2.000.000 €). Damit beträgt der Unterschiedsbetrag 300.000 €. Hiervon entfallen 36.000 € auf die anteiligen stillen Reserven (30% von 120.000 €) und der Restbetrag von 264.000 € entfällt auf den Firmenwert. © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S. 349 111 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Fallbeispiele) Fall 4: Equity-Methode (II) A4 Sachverhalt Die X-AG ist Muttergesellschaft eines Konzerns. Sie erwirbt Ende 05 den Anteil des Gesellschafters C, der zu einem Drittel an der ABC-OHG beteiligt ist und in den Ruhestand geht. Die OHG stellt Produkte her, die das Produktionsprogramm der X-AG ergänzen. Alle Gesellschafter der OHG sind gleich hoch beteiligt und gleichberechtigt. Die X-AG hat 900.000 € für ihren Anteil bezahlt. Der Buchwert des Kapitalkontos von C betrug 680.000 € (Zeitwert: 820.000 €). Aufgabenstellung a) b) Wie bewertet die X-AG den Anteil Ende 05 in ihrem Einzelabschluss? Wie bewertet die X-AG den Anteil Ende 05 in ihrem Konzernabschluss? © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S. 349 112 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Fallbeispiele) Fall 4: Equity-Methode (II) L4 Antwort a) Im Einzelabschluss liegt eine Beteiligung vor, da die Anteile an der OHG dem Geschäftsbetrieb der XAG durch die Abrundung des Produktionssortiments dienen (§ 271 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die Bewertung der Beteiligung erfolgt mit den Anschaffungskosten von 900.000 €. b) Im Konzernabschluss gilt Folgendes: Die X-AG hat einen maßgeblichen Einfluss auf die OHG, sodass sie ein assoziiertes Unternehmen darstellt. Die Bewertung des Anteils erfolgt Ende 05 mit den Anschaffungskosten von 900.000 . Der Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Buchwert der Beteiligung ist im Anhang anzugeben und aufzuteilen (in die stillen Reserven von 140.000 € und den Firmenwert von 80.000 €). © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S. 349 113 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Fallbeispiele) Fall 5: Equity-Methode (III) A5 Sachverhalt Hans Neu hat kurz nach Beendigung seines Studiums eine Beschäftigung bei der X-AG im Rechnungswesen aufgenommen. Die X-AG verfügt über eine Beteiligung an der Y-AG, die die Bedingungen nach § 271 Abs. 1 HGB erfüllt. Die X-AG selbst ist ein unabhängiges Unternehmen, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Y-AG ausübt, ohne dass die Voraussetzungen für einen Konzernabschluss erfüllt werden. Hans Neu will die Beteiligung im Einzelabschluss nicht zu Anschaffungskosten, sondern „at Equity“ bewerten. Er weiß aus seinem Studium, dass die Beteiligung an assoziierten Unternehmen auf diese Weise bewertet werden. Aufgabenstellung Stimmen Sie seinem Vorhaben zu? Handelt es sich bei der Y-AG um ein assoziiertes Unternehmen nach § 311 HGB? © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S. 349 114 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Fallbeispiele) Fall 5: Equity-Methode (III) L5 Antwort Nein. Zwar übt die X-AG einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik der Y-AG aus und eine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 HGB liegt vor. Allerdings ist die X-AG kein Unternehmen, welches in einen Konzernabschluss einbezogen wird. Somit ist die Y-AG kein assoziiertes Unternehmen nach § 311 HGB. Die X-AG ist nur zur Aufstelllung eines Einzelabschlusses verpflichtet. Sie verfügt nur über eine Beteiligung, die grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten ist, wobei außerdem § 253 Abs. 3 und 5 zu beachten sind. Wichtig: Im Einzelabschluss ist die Anwendung der Equity-Methode verboten. © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S. 349 115 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Fallbeispiele) Fall 6: Equity-Methode (IV) A6 Sachverhalt Die M-AG ist die Muttergesellschaft eines Konzerns, zu dem mehrere Tochtergesellschaften gehören. Ende 01 erwirbt die M-AG einen 25%-Anteil für 400.000 € an der Y-AG, die ein assoziiertes Unternehmen darstellt. Beim Erwerb hat die Y-AG ein Eigenkapital von 1.600.000 €. Stille Reserven sind nicht vorhanden. In 02 erwirtschaftet die Y-AG einem Gewinn von 380.000 € und schüttet nach Durchführung der Hauptversammlung im Juli 02 Dividenden in Höhe von 120.000 € aus. Aufgabenstellung a) b) c) d) Wie wird die Beteiligung Ende 01 im Konzernabschluss bewertet? Wie wird die Beteiligung Ende 02 im Konzernabschluss bewertet? Wie verhalten sich Ende 02 der Buchwert der Beteiligung und das Eigenkapital der Y-AG zueinander? Welche weitere Bezeichnung wird in der Literatur für die Equity-Methode verwendet? Wie wird die Beteiligung an der Y-AG im Einzelabschluss der M-AG bewertet? © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S. 370 116 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Fallbeispiele) Fall 6: Equity-Methode (IV) L6 Antwort a) Die Beteiligung wird mit der Equity-Methode bewertet. Das Eigenkapital der Y-AG beträgt 1.600.000 €. Hiervon entfallen 25% auf die M-AG, somit 400.000 €. Das ist der Betrag, den die M-AG bezahlt. Damit entsteht kein Firmenwert und es werden auch keine stillen Reserven vergütet, da sie nicht vorhanden sind. In der Konzernbilanz wird die Beteiligung Ende 01 mit 400.000 € bewertet. b) Nach der Equity-Methode verändert sich der Buchwert der Beteiligung, wenn das assoziierte Unternehmen Gewinne erwirtschaftet oder Ausschüttungen tätigt. Gewinne erhöhen und Ausschüttungen vermindern den Buchwert der Beteiligung. Vom Gewinn in Höhe von 380.000 € entfallen 25% auf die M-AG (95.000 €) – von den Ausschüttungen in Höhe von 120.000 € entfallen 30.000 € auf die M-AG. Damit wächst der Buchwert der Beteiligung im Konzernabschluss auf 465.000 €, die sich wie folgt berechnen: 400.000 € + 95.000 € - 30.000 €. c) Da keine stille Reserven und kein Firmenwert zu beachten sind, beträgt der Buchwert der Beteiligung immer 25% des Eigenkapitals der Y-AG. Ende 02 ist ihr Eigenkapital auf 1.860.000 € gestiegen (1.600.000 € + 380.000 € - 120.000 €). Hiervon entfallen 25% auf die M-AG (465.000 €). Der Buchwert der Beteiligung entspricht dem anteiligen (bilanziellen) Eigenkapital des assoziierten Unternehmens. Die Beteiligung und das Eigenkapital verhalten sich spiegelbildlich zueinander. Daher wird die Equity-Methode in der Literatur auch Spiegelbildmethode genannt. d) Im Einzelabschluss darf die Equity-Methode nicht angwendet werden. Somit wird die Beteiligung Ende 01 und Ende 02 mit den Anschaffungskosten von 400.000 € bewertet. Es liegen keine Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung vor – vielmehr steigt der Wert der Beteiligung, wie die Berechnung in der vorigen Aufgaben zeigt. © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S. 370 117 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Fallbeispiele) Fall 7: Equity-Methode (V) A7 Sachverhalt Die A-AG gehört zu einem Konzern. Sie erwirbt Ende 01 einen Anteil von 30% an der X-AG, die ein assoziiertes Unternehmen darstellt. Die Anschaffungskosten der Beteiligung betragen 700.000 €. Der Buchert des Eigenkapitals der X-AG beziffert sich im Erwerbszeitpunkt auf 1.500.000 €, der Zeitwert ist in diesem Zeitpunkt um 120.000 € höher. Aufgabenstellung a) b) c) d) Wie wird die Beteiligung Ende 01 im Konzernabschluss bewertet? Welche Angaben sind im Konzernanhang zu vermitteln? Die stillen Reserven befinden sich in abnutzbare Vermögensgegenständen und haben ein Nutzungsdauer von sechs Jahren. Für den Firmenwert gilt eine Nutzungsdauer von fünf Jahren. Die Abschreibungen sind linear vorzunehmen. In 02 erwirtschaftet die X-AG einen Jahresüberschuss von 200.000 €. Wie hoch ist der Beteiligungsbuchwert Ende 02? Wie wirkt sich eine Gewinnausschüttung in 02 (Betrag: 100.000 €) auf den Beteiligungsbuchwert aus? © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S. 370 f. 118 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Fallbeispiele) Fall 7: Equity-Methode (V) L7 Antwort a) Die Beteiligung wird mit der Equity-Methode bewertet, die in Form der Buchwertmethode anzuwenden ist (§ 312 Abs. 1 Satz 1 HGB). Ende 01 entspricht der Buchwert der Beteiligung den Anschaffungskosten, sodass ein Wert von 700.000 € relevant ist. b) Der Buchwert der Beteiligung beträgt 700.000 €, während sich der anteilige Buchwert des Eigenkapitals nur auf 450.000 € beläuft (0,3 x 1.500.000 €). Daraus ergibt sich ein gesamter Unterschiedsbetragt von 250.000 €. Hiervon entfallen 36.000 € (0,3 x 120.000 €) auf die anteiligen stillen Reserven und der Restbetragt von 214.000 € entfällt auf den Firmenwert. Im Konzernanhang müssen der gesamte Unterschiedsbetrag von 250.000 € und der auf den Firmenwert entfallende Betrag von 214.000 € angegeben werden. Aus diesen Angaben lässt sich auch der Zeitwert des anteiligen Eigenkapitals berechnen, indem man die Anschaffungskosten um den Firmenwert vermindert: 700.000 € - 214.000 € = 486.000 €. c) 02 sind die stillen Reserven und der Firmenwert abzuschreiben. Bei den stillen Reserven entsteht ein Aufwand von 6.000 € (36.000 €/6 Jahre). Die Abschreibung des Firmenwerts führt zu einem Aufwand von 42.800 € (214.000 €/5 Jahre). Der Gesamtaufwand von 48.800 € vermindert den Buchwert der Beteiligung in 02. Durch den Gewinnanteil der X-AG steigt der Buchwert der Beteiligung in 02. Auf die A-AG entfallen 60.000 € (0,3 x 200.000 €). Insgesamt hat die Beteiligung Ende 02 einen Wert von 711.200 € (711.200 € - 48.800 € + 60.000 €). d) Die Gewinnausschüttung vermindert den Beteiligungsbuchwert, da das Eigenkapital der ausschüttenden Gesellschaft (X-AG) abnimmt. Der auf die A-AG entfallende Anteil von 30.000 € vermindert den Buchwert der Beteiligung, der jetzt nur noch 681.200 € beträgt (711.200 € - 30.000 €). © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S. 370 f. 119 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Fallbeispiele) Fall 8: Latente Steuern A8 Sachverhalt Die Konzern-AG erwirbt am 1.7.01 einem 30%-Anteil an der-AG, deren Eigenkapital zu diesem Zeitpunkt 500.000 € beträgt. Der Zeitwert des Eigenkapitals beläuft sich auf 600.000 €. Die Außen-AG stellt ein assoziiertes Unternehmen dar. Die Konzern-AG vergütet den anteiligen Zeitwert des Eigenkapitals, sodass kein Firmenwert entsteht. Aufgabenstellung a) b) Welche latenten Steuern entstehen bei einem Steuersatz von 30%? Müssen bei der Equity-Methode latente Steuern berücksichtigt werden? © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S. 371 120 6 Equity-Bewertung für assoziierte Unternehmen (Fallbeispiele) Fall 8: Latente Steuern L8 Antwort a) Auf die Konzern-AG entfallen stille Reserven in Höhe von 25.000 € (0,25 x 100.000 €). Insoweit liegen die handelsrechtlichen Werte über den steuerlichen Größen, sodass sich passive latente Steuern ergeben. Ihr Wert beträgt 7.500 € (0,3 x 25.000 €). b) Nach Meinung der Literatur besteht keine Verpflichtung zur Bilanzierung latenter Steuern bei der EquityMethode. Allerdings können die latenten Steuern freiwillig berücksichtigt werden. © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S. 371 121 8 Bestandteile des Konzernabschlusses (Fallbeispiele) Fall 1: Fragen zum Konzernabschluss A1 Aufgabenstellung Beantworten Sie schlagwortartig die folgenden Fragen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Welche Aufstellungsfrist besteht? Womit wird die Ertragslage des Konzerns abgebildet? Welcher Aufstellungsstichtag ist grundsätzlich relevant? Wer muss den Konzernabschluss aufstellen? Welche grundsätzliche Obergrenze besteht für die Offenlegungsfrist? Wann muss eine Tochter einen Zwischenabschluss erstellen? In welcher Sprache bzw. Währung erfolgt die Offenlegung? Wie erfolgt die Offenlegung des Konzernabschlusses? © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011) 136 8 Bestandteile des Konzernabschlusses (Fallbeispiele) Fall 1: Fragen zum Konzernabschluss L1 Antwort 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. BeantFünf Monate Mit der Konzern-GuV-Rechnung Der Stichtag des Mutterunternehmens Das Mutterunternehmen bzw. seine gesetzlichen Vertreter Zwölf Monate Abschlussstichtag um mehr als drei Monate vor dem Stichtag der Mutter In deutscher Sprache und in Euro Durch Publikation der Unterlagen im elektronischen Bundesanzeiger © 2014 – Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011) 137