Stand: Oktober 2017 Beurkundung der Geburt eines deutschen Kindes, das im Ausland geboren wurde (Geburtsanzeige) Eine Pflicht zur Beurkundung der Geburt eines deutschen Kindes im Ausland besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunde beweist die Tatsache der Geburt. Dennoch kann die Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde sinnvoll und notwendig sein, z.B. wenn der Wohnsitz in absehbarer Zeit nach Deutschland oder in andere Länder verlegt werden soll oder die Abstammung oder Namensführung des Kindes für den deutschen Rechtsbereich unklar ist. Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen, muss im Rahmen der Geburtsanzeige zunächst der Geburtsnname (= Nachname) ihres Kindes durch Erklärung bestimmt werden. Die Namenserklärung kann nach deutschen Recht abgegeben werden oder – bei binationalen Ehen - nach dem Recht des Staates, dem ein Elternteil angehört. Nach deutschem Recht können die Eltern den Namen bestimmen, den der Vater oder die Mutter zum Zeitpunkt der Erklärung führt. Dieser Name gilt automatisch für alle künftigen gemeinsamen Kinder. Die Erklärung wird wirksam mit Zugang beim zuständigen Standesbeamten in Deutschland. Erforderliche Unterlagen Bitte alle Dokumente im Original mit einer Fotokopie vorlegen. • Ausländische Geburtsurkunde des Kindes Die omanische Geburtsurkunde ist gegen Vorlage der Krankenausbescheinigung beim Directorate General of Civil Status / Royal Oman Police (www.civilstatus.gov.om) in englischer und arabischer Sprache erhältlich. Für die Verwendung in Deutschland muss die englischsprachige Geburtsurkunde vom Ministry of Foreign Affairs, Certification Office P.O. Box 252 Muscat, P.C. 100 Tel.: 24 63 45 74 – 76 (Nähe InterContinental Hotel, Shatti Al Qurum) mit einer Apostille versehen werden. Eine Legalisation durch die Botschaft ist nicht erforderlich. • Geburtsurkunden der Mutter und des Vaters • Nachweis zur Eheschließung der Eltern • Reisepässe der Eltern (Seiten mit Personaldaten und ausstellender Behörde). Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Verfahren • Bei Interesse übersendet Ihnen die Botschaft das Formular zur Geburtsanzeige, das Sie bitte ausfüllen aber noch nicht unterschreiben. Die Angaben über die verheirateten Kindeseltern bzw. die Kindesmutter und das Kind sind bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes anzugeben. Als Kindesvater ist der Mann anzugeben, der mit der Mutter verheiratet ist oder der die Vaterschaft anerkannt hat. In letzterem Fall sind die Angaben des Kindesvaters auf den Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung abzustellen. Als Geburtszeit ist die Ortszeit anzugeben. • Leiten Sie das ausgefüllte Formular zusammen mit Kopien der erforderlichen Dokumente an die Botschaft zurück. Bitte nicht vergessen, Ihre Telefonnummer und E-Mail-Anschrift anzugeben. • Nach Prüfung der Unterlagen, erhalten Sie einen Termin für die Unterschrift beider Eltern. Bitte bringen Sie dann alle Dokumente im Original mit. • Die Geburtsanzeige wird mit beglaubigten Kopien der Dokumente an das zuständige Standesamt in Deutschland gesandt. • Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk die Eltern ihren aktuellen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben die Eltern keinen Wohnsitz im Inland, ist ab 1. November 2017 in personenstands- und namensrechtlichen Angelegenheiten das Standesamt des letzten deutschen Wohnsitzes zuständig. Wenn ein solcher nie bestand und sich danach keine Zuständigkeit ergibt, ist das Standesamt I in Berlin, Schönstedtstraße 5, 13357 Berlin, www.berlin.de/standesamt1/ zuständig. • Die weitere Bearbeitungsdauer hängt im Einzelfall vom jeweiligen Standesamt ab. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Fällen, bei denen zum Zeitpunkt der Geburt im Ausland der Familienname es Kindes noch nicht abschließend feststeht, weil die Namensführung für den deutschen Rechtsbereich noch nicht abschließend geklärt ist, nur ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden kann. Gebühren 1. Bei der Botschaft fallen folgende Gebühren an. Die EUR-Beträge werden zum Botschaftskurs in OMR umgerechnet und sind in OMR in bar zu entrichten: • Unterschriftsbeglaubigung auf dem Original-Antrag: 25,00 EUR • ggfs. zusätzliche Beglaubigung von Kopien: 10,00 EUR / Kopie. 2. Vom zuständigen Standesamt in Deutschland werden zusätzlich erhoben: • • für die Beurkundung der Geburt: 60 EUR oder höher (abhängig vom Standesamt und Einzelfall), für die Ausstellung der beantragten Geburtsurkunden: ca. 10 EUR / Urkunde (und 5 EUR für jede weitere Urkunde bei gleichzeitiger Bestellung). Die Höhe der Gebühren setzt das Standesamt nach Eingang des Antrags fest und fordert den Antragsteller direkt zur Zahlung auf ( keine Einzahlung bei der Botschaft) Für weitere Informationen steht Ihnen die Botschaft gerne zur Verfügung. Telefon: 24 69 12 18 / 24 69 12 44/ 24 69 12 55 / 24 69 12 57 Ext. 816 Fax: 24 69 12 78 E-Mail: [email protected]