VG München, Beschluss v. 15.04.2016 – M 17 S 16.30694 Titel: Krankheit ist kein Asylgrund Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5 AsylG § 3, § 4, § 29a Abs. 2 AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 GG Art. 16a Leitsatz: Der Abschiebungsschutz des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gewährleistet nicht die Heilung oder bestmögliche Linderung von Krankheiten im Bundesgebiet, sondern „nur“, dass sich im Fall der Rückkehr in das Heimatland eine vorhandene Erkrankung nicht aufgrund der Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung oder aufgrund individuell eingeschränkten Zugangs zu Behandlungsmöglichkeiten in dem Zielstaat alsbald und in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führen würde. Ein Ausländer muss sich auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht (vgl. OVG NRW BeckRS 2006, 24876; BeckRS 2005, 28725). (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Albanien, Asylverfahren, sicherer Herkunftsstaat, wirtschaftliche Schwierigkeiten, Krankheit, Erkrankung, Gesundheitsversorgung Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller sind Staatsangehörige Albaniens. Sie reisten nach eigenen Angaben am ... März 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 30. März 2015 Asylantrag. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am ... Juli 2015 gaben die Antragsteller zu 1. und 2. im Wesentlichen an, dass ihre wirtschaftliche Situation in Albanien sehr schlecht gewesen sei. Der Antragsteller zu 1. habe im März für die ... als Bürgermeister kandidiert. Die ... habe ihn bedroht und gesagt, dass er nicht teilnehmen solle. Außerdem habe die Regierung ungefähr am 10. März ohne Genehmigung 147 Häuser abgerissen, um eine Straße zu bauen, darunter auch das seiner Schwiegermutter. Der Abriss sei für die Straße nicht erforderlich gewesen, daher glaube er an eine Machdemonstration. Eine Entschädigung hätten sie nicht erhalten. Es sei alles korrupt und der Antragsteller zu 1. habe sich bedroht gefühlt. Bei der Polizei sei er nicht gewesen. Mit Bescheid vom 21. März 2016, zugestellt am 30. März 2016, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab, lehnte die Anträge auf subsidiären Schutz ab (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Albanien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Zudem wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6) sowie das gesetzliche Einreiseund Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7). Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht vorlägen. Die Antragsteller stammten aus einem sicheren Herkunftsstaat, so dass vermutet werde, dass sie nicht verfolgt würden. Sie hätten nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass, entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat, in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Den Antragstellern stehe hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der albanische Staat Übergriffe Dritter oder kriminelle Bedrohungen und Gewalt dulde oder unterstütze. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Schutzersuchen bei den Behörden von vorneherein erfolglos wäre. Die nationalen Sicherheitskräfte seien grundsätzlich willens und in der Lage, etwaige Verfolgungsmaßnahmen von Dritten oder kriminelle Bedrohungen und Gewalt wirksam zu unterbinden. Aus dem Vorbringen der Antragsteller seien weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, insbesondere sei der Vortrag der Antragsteller nicht geeignet, zu einer individuellen Gefährdung zu gelangen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Albanien führten nicht zu der Annahme, das bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Eine schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse von den Antragstellern ebenso wie von vielen ihrer Landsleute bewältigt werden. Die Schilderungen der Antragsteller gingen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation lebten. Den Antragstellern drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 5. April 2016 zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage (M 17 K 16.30693) und beantragten gleichzeitig, hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Zur Begründung wurde auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt Bezug genommen und ausgeführt, dass der Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1. schlecht sei. Er sei erst am Samstag aus dem Krankenhaus gekommen und bereits zum zweiten Mal im Krankenhaus gewesen, habe Wort- und Gedächtnisverlust und traue sich eine Rückkehr nicht zu. Außerdem sei seine Familie bei einer Rückkehr ins Heimatland gefährdet. Ein nicht datiertes Schreiben eines Facharztes für Allgemeinmedizin, Sportmedizin und Naturheilverfahren, in dem dieser um einen Termin beim Neurologen wegen Verdachts auf depressive Episode und Schwindel bittet, sowie ein Arztbrief des Klinikums ... vom ... April 2016, in dem beim Antragsteller zu 1. Schwindel und Spontannystagmus diagnostiziert und als Therapie eine Vorstellung beim Neurologen und HNO-Arzt empfohlen wird, wurden vorgelegt. Die Antragsgegnerin stellte keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 16.30693 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen. II. Die Antragsteller möchten erreichen, dass die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 21. März 2016 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylG angeordnet wird. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG). 1. Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich (vgl. §§ 29a, 30 AsylG) nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob dieser weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B. v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen des § 3 AsylG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.), was nach ständiger Rechtsprechung aber nicht anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - Inf-AuslR 1993, 196). 2. An der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen bestehen hier keine derartigen ernstlichen Zweifel. 2.1 Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtlinge rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag der Antragsteller nicht erkennbar. Das Heimatland der Antragsteller, Albanien, ist ein sicherer Herkunftsstaat (vgl. § 29a Abs. 2 AsylG und Anlage II zu § 29a AsylG). Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1507/93 - juris Rn. 65). Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat bestehen jedoch nicht. Das Gericht schließt sich insoweit den detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin (B. v. 22.12.2015 - 33 L 357.15 A - juris Rn. 13ff.) an, auf die Bezug genommen wird. Die Antragsteller haben die durch § 29a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können. Vielmehr haben sie sich primär auf wirtschaftliche Schwierigkeiten berufen. Diese begründen aber mangels Anknüpfung an die dort genannten Merkmale keine Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG oder § 3 AsylG. Sofern sie Probleme mit Angehörigen der Gegenpartei in ihrem Heimatort schildern, ist das Vorbringen vollkommen pauschal und unsubstantiiert, so dass dies nicht zur Bejahung einer Verfolgungsgefahr führen kann. Das Gericht folgt insoweit der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG). 2.2 Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: a) Die nunmehr erstmals geltend gemachte Erkrankung des Antragstellers zu 1. kann kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst zwar nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis kann aber gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B. v. 17.8.2011 - 10 B 13/11 u.a - juris; BayVGH, U. v. 3.7.2012 13a B 11.30064 - juris Rn. 34). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NRW, B. v. 30.12.2004 - 13 A 1250/04.A - juris Rn. 56). Diese Rechtsprechung hat nunmehr auch in § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG seinen Niederschlag gefunden, wonach eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vorliegt bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Demnach kann hier von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nicht ausgegangen werden: Zum einen hat die Antragstellerseite lediglich einen Arztbrief des Klinikums ... vom ... April 2016 vorgelegt, in dem beim Antragsteller Schwindel und Spontannystagmus diagnostiziert und als Therapie eine Vorstellung beim Neurologen und HNO-Arzt empfohlen wird. Dieser Brief genügt aber weder den Mindestanforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 11.9.2007 - 10 C 8/07 - juris Rn. 15; vgl. § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG) noch ist diesem eine konkrete Gefahr im oben genannten Sinn zu entnehmen. Zum anderen steht laut Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 10. Juni 2015 in Albanien grundsätzlich eine in asylrechtlicher Hinsicht ausreichende Möglichkeit zur Behandlung von Erkrankungen zur Verfügung (S. 13). Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken sei grundsätzlich kostenlos und kompliziertere Behandlungen könnten in ... und in anderen großen Städten durchgeführt werden. Gleichwohl müssten Patienten in der Praxis erhebliche Zuzahlungen leisten. Die Versorgung mit Medikamenten stelle kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken böten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert würden. Es bestehe die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernehme in der Regel die Kosten für das billigste Generikum bei Standard-Medikamenten. Teurere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gingen zulasten des Patienten. Auch nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13.02.2013 (https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/albanien/albanien-posttraumatischebelastungsstoerung-blutrache.pdf) trägt das Institut für Gesundheitsversicherungen (Health Insurance Institute - HII) die Kosten für die primäre Gesundheitsversorgung. Vom HII versicherte Personen erhielten die benötigten Medikamente in der Regel gegen Vorweisen eines Arztrezepts in einer privaten Apotheke. Diese erhielten daraufhin den Gesamtpreis oder einen Anteil an den Medikamentenpreis vom HII zurück erstattet. Wenn lediglich ein Anteil übernommen werde, müsse der Patient in der Apotheke den Restbetrag selbst bezahlen. Vom HII vollständig versicherte Personengruppen seien Pensionierte, Arbeitslose, Studierende, Kinder und Jugendliche bis achtzehn Jahren. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller zu 1. in Albanien tatsächlich behandelt werden kann. Dass ihm eine Behandlung finanziell nicht möglich sei, wurde von ihm nicht geltend gemacht. Dem stünden im Übrigen nicht nur die oben genannten Erkenntnisse entgegen, sondern auch der Umstand, dass sich nach Aussagen der Antragsteller noch zahlreiche Familienangehörige in Albanien befinden, die den Antragsteller gegebenenfalls unterstützen könnten. Zwar könnten die Antragsteller bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet wohl eine bessere gesundheitliche Versorgung erlangen. Wie in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG jedoch nunmehr ausdrücklich klargestellt ist, ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Abschiebungsschutz des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gewährleistet nicht die Heilung oder bestmögliche Linderung von Krankheiten im Bundesgebiet, sondern „nur“, dass sich im Fall der Rückkehr in das Heimatland eine vorhandene Erkrankung nicht aufgrund der Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung oder aufgrund individuell eingeschränkten Zugangs zu Behandlungsmöglichkeiten in dem Zielstaat alsbald und in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führen würde. Ein Ausländer muss sich auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht (vgl. OVG NRW, B. v. 27.7.2006 - 18 B 586/06; v. 14.6.2005 - 11 A 4518/02.A - juris). b) Der Vortrag der Antragsteller, sie hätten über Dritte von Bedrohungen durch Angehörige der politischen Gegenpartei in ihrem Heimatort erfahren, ist vollkommen pauschal und unsubstantiiert und daher wenig glaubhaft. Im Übrigen hätten die Antragsteller bei einer Rückkehr auch die Möglichkeit, die Hilfe übergeordneter - staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen bzw. sich in einem anderen Landesteil niederzulassen (vgl. z. B. VG Aachen, B. v. 18.7.2014 - 9 L 424/14.A - juris Rn. 10; VG Gelsenkirchen, U. v. 30.5.2012 - 7a K 646/12.A - juris Rn. 20; VG Würzburg, B. v. 29.11.2010 - W 1 S 10.30287 - juris Rn. 20). 2.3 Nach alledem ist auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. 2.4 Schließlich stellt sich das auf § 11 Abs. 7 AufenthG gestützte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der insoweit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig dar. Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal die Antragsteller gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere kein fehlerhaftes Ermessen gerügt haben. Der (gerichtskostenfreie, § 83b AsylG) Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. ...