Amtliche Mitteilungen ALLGEMEINE MITTEILUNGEN Verschiedenes Das Passamt informiert Kindereinträge im Reisepass der Eltern sind ab dem 26. Juni 2012 ungültig. Aufgrund europäischer Vorgaben ergibt sich im deutschen Passrecht eine wichtige Änderung: Ab dem 26. Juni 2012 sind Kindereinträge im Reisepass der Eltern ungültig und berechtigen das Kind nicht mehr zum Grenzübertritt. Somit müssen ab diesem Tag alle Kinder (ab Geburt) bei Reisen ins Ausland über ein eigenes Reisedokument verfügen. Für die Eltern als Passinhaber bleibt das Dokument dagegen uneingeschränkt gültig. Das Bundesinnenministerium empfiehlt den von der Änderung betroffenen Eltern, bei geplanten Auslandsreisen rechtzeitig neue Reisedokumente für die Kinder bei ihrer zuständigen Passbehörde zu beantragen. Als Reisedokumente für Kinder stehen Kinderreisepässe, Reisepässe und - je nach Reiseziel - Personalausweise zur Verfügung. Hintergrundinformationen: Die Änderung ergibt sich unmittelbar aus der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (EU-Passverordnung). Hintergrund ist das in der EU-Passverordnung aus Sicherheitsgründen verankerte Prinzip „eine Person - ein Pass“, das EU-weit bis zum 26. Juni 2012 umzusetzen ist und von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) empfohlen wird. Aufgrund der zehnjährigen Gültigkeitsdauer von Reisepässen können sich Dokumente mit (ab dem 26. Juni 2012 ungültigem) Kindereintrag aber noch bis Ende Oktober 2017 in Umlauf befinden. Insofern wird empfohlen, bei geplanten Auslandsreisen rechtzeitig neue Reisedokumente für die Kinder bei der zuständigen Passbehörde zu beantragen. Als Reisedokumente für Kinder stehen Kinderreisepässe, Reisepässe und ggf. - je nach Reiseziel - Personalausweise zur Verfügung. Dies gilt auch für Reisen innerhalb der Europäischen Union bzw. für den sogen. „Schengen-Raum“. Auch wenn in diesem Gebiet die Grenzkontrollen ausgesetzt sind, entbindet dies die Reisenden nicht von der Pflicht, ein gültiges Dokument mitzuführen. Impfschutz im Auge behalten wendig, in regelmäßigen Abständen nachzuimpfen! Die LKK Franken und Oberbayern rät deswegen: Achten Sie auf Ihren Impfschutz und kümmern Sie sich rechtzeitig um notwendige Auffrischungsimpfungen! Falls Sie sich unsicher sind, ob und wann eine solche Nachimpfung notwendig ist, lassen Sie sich von Ihrem Arzt beraten. Bringen Sie auf jeden Fall Ihren Impfpass mit. So kann Ihr Arzt schnell feststellen, wann welche Impfungen notwendig sind. Falls erforderlich, kann Ihr Arzt genauere Informationen beim Hersteller des zuletzt geimpften Produktes erfragen. Vom Arzt gründlich beraten lassen Natürlich ist für eine Impfung immer eine Risiko–Nutzen–Abwägung wichtig. Lassen Sie sich deshalb von Ihrem Arzt gründlich beraten, welche Impfungen für Sie und Ihre Familie notwendig und sinnvoll sind. Außerdem berät er Sie auch ausführlich über mögliche Impf-Reaktionen sowie über mögliche Nebenwirkungen oder Komplikationen. Der Nutzen der von der STIKO empfohlenen Impfungen überwiegt das Risiko bei Weitem, besonders bei den jetzt wieder anstehenden Schutzimpfungen gegen FSME. Impfpass verloren – Was jetzt? Nach Auskunft des Robert-Koch-Institutes (RKI) empfiehlt die ständige Impfkommission bei Patienten ohne Impfausweis auf jeden Fall auf „Nummer sicher zu gehen“. Das heißt: Patienten ohne Impfpass sollen vom Arzt behandelt werden, als wären sie ungeimpft. Sie erhalten dann eine ihrem Alter entsprechende Grundimmunisierung. Der Arzt soll, so das RKI, strikt dem empfohlenen Impfschema folgen, weil durch zusätzliche Impfungen keine besonderen Gesundheitsgefahren zu befürchten sind. Borreliose Gegen Borreliose, die zweite schwerwiegende von Zecken übertragbare Krankheit, kann nach wie vor nicht geimpft werden. Allerdings ist eine wirksame Behandlung mit Antibiotika möglich. Die einzige vorbeugende Maßnahme gegen Borreliose ist es, zu verhindern, dass eine Zecke stechen kann. Hier schützt zum Beispiel geschlossene Kleidung, sowie Duschen und das Wechseln der Kleidung nach einem Aufenthalt im Freien. Die landwirtschaftliche Sozialversicherung hat eine Broschüre zum Thema „Zecken - der richtige Schutz“ herausgegeben. Dieser kann über das Internet unter folgender Adresse heruntergeladen werden: http://www.lsv.de/fob/08service/service02/service022/service0223/index.html Jetzt besonders wichtig: Zeckenschutz überprüfen und auffrischen Ein Zeckenstich – was jetzt? lassen! Im Falle eines Zeckenstiches sollte die Zecke sofort und sachgerecht Schutzimpfungen können vor verschiedenen schweren Krankheiten (Zeckenzange/Zeckenkarte) entfernt werden. Je länger sie saugen bewahren. Damit die Wirksamkeit einer Impfung erhalten bleibt, ist es kann, desto größer die Infektionsgefahr. Beobachten Sie die Einjedoch notwendig, in regelmäßigen Abständen nach oder auch neu stichstelle über einen Zeitraum. Tritt um die Einstichstelle im weiteren zu impfen. Das gilt natürlich auch für die FSME-Schutzimpfung. Die Verlauf eine deutlich abgrenzbare Rötung auf (bei Borreliose) oder gefährliche Krankheit wird vor allem durch Zecken übertragen, die stellen sich Krankheitszeichen ein, die auf eine FSME deuten (grippeähnliche Symptome, Kopfschmerzen, Abgeschlagenheit), suchen jetzt bereits wieder aktiv sind! Eine FSME-Impfung zum Schutz vor Gehirnhautentzündung muss Sie bitte sofort einen Arzt auf. Ereignete sich der Zeckenstich wähbei einem Zeckenstich nach drei bis fünf Jahren aufgefrischt werden. rend der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit und wird durch den ZeDie Kosten für diese von der ständigen Impfkommission (STIKO) emp- ckenstich eine Krankheit übertragen, dann kann es sich um eine Befohlenen Impfung tragen die gesetzlichen Krankenkassen. Es fällt auch rufskrankheit handeln. Weisen Sie ihren Arzt gegebenenfalls auf eikeine Praxisgebühr an. Während viele Menschen an die erste und nen Zeckenbiss im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hin. Liegt der auch noch an die zweite Impfung denken, wird die zur Grundimmu- Verdacht auf eine Berufskrankheit vor, meldet dies der Arzt der zunisierung notwendige dritte Impfung mitunter jedoch vergessen. An ständigen Berufsgenossenschaft. Es ist deshalb wichtig, sich bei jedie Auffrischungsimpfung nach drei bis fünf Jahren denken noch we- dem Zeckenstich zu notieren, wann, wo und ggf. bei welcher Tätigniger Versicherte. Damit aber der Impfschutz erhalten bleibt, ist es not- keit die Zecke zugestochen hat und welche Körperstelle betroffen ist. Blickpunkt Thurnau – Kasendorf – Wonsees 3