Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFMUmsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM StAnpG) (Referentenentwurf des BMF vom 04.12.2012) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Wilhelmstraße 43 / 43 G, 10117 Berlin Postfach 08 02 64, 10002 Berlin Tel.: +49 30 2020-5240 Fax: +49 30 2020-6240 51, Rue Montoyer B - 1000 Brüssel Tel.: +32 2 28247-30 Fax: +32 2 28247-39 Ansprechpartner: Jürgen Wagner Steuern E-Mail: [email protected] www.gdv.de 1. Einleitung Wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf, bedauern jedoch anders als andere Verbände nicht schon vorzeitig in die Entwicklung des Entwurfs eingebunden worden zu sein. Die Versicherungswirtschaft als einer der größten institutionellen Kapitalanleger in Deutschland hätte gerne frühzeitig ihre Expertise eingebracht und Probleme aufgezeigt. Wir begrüßen den Entwurf zwar grundsätzlich und befürworten insbesondere das explizite Bestreben, den bisherigen steuerlichen Status quo aufrecht zu erhalten und den nach dem bisherigen Recht aufgelegten Investmentfonds Bestandsschutz zu gewähren. Es bestehen jedoch deutliche Zweifel, inwieweit dies tatsächlich gelungen ist. Zudem haben wir gegen verschiedene Regelungen erhebliche Bedenken. Dies gilt insbesondere für folgende Punkte: Die in dem neuen Abschnitt IV des Investmentsteuergesetzes vorgesehene faktische Strafbesteuerung hat einen zu weit gehenden Anwendungsbereich, der durch ein Wechselspiel mit unterschiedlichen Regelungen entsteht und tatsächlich deutliche Abweichungen vom Status quo nach sich zieht. Selbst normalen Investmentfonds droht die Strafbesteuerung bei Nichteinhaltung der Anlagegrenzen. Die Strafbesteuerung selbst ist überzogen und führt in mehrfacher Hinsicht zu Doppelbesteuerungen. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Altersvorsorge. Zudem ist der Anwendungsbereich des neuen InvStG insgesamt zu weit gefasst, wodurch es zwangsläufig zu einer sehr weiten Anwendung des Besteuerungsregimes für Investitionsgesellschaften käme, der über den Regelungsbedarf hinaus geht. Im Einzelnen nehmen wir zu den vorgesehenen Gesetzesänderungen wie folgt Stellung: Seite 2 / 16 2. Zu den vorgesehenen Maßnahmen im Einzelnen 2.1 Änderungen vor dem Hintergrund des AIFM-Umsetzungsgesetzes Zu § 1 InvStG-E (Neukonzeption des Anwendungsbereichs) Der Anwendungsbereich des InvStG-E ist insgesamt sehr weit gefasst. Aufgrund des breiten Anwendungsbereichs des KAGB-E kommt es zu einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs des InvStG über die bisher als Fonds besteuerten Vehikel hinaus. Dies führt dazu, dass verschiedene Rechtsgebilde anstatt der Regelbesteuerung nunmehr der Besteuerung nach §§ 18, 19 InvStG-E unterliegen, auch dann, wenn hierfür keine Notwendigkeit besteht und ohne dass hierfür Übergangsregelungen vorgesehen sind. Dies ist gerade deshalb bedenklich, weil § 19 Abs. 2 InvStG-E sich an die Strafbesteuerung nach § 6 InvStG anlehnt, wie im Rahmen der Stellungnahme des § 19 Abs. 2 InvStG-E noch ausführlich erörtert wird. Der Anwendungsbereich scheint über den Regelungsbedarf hinauszugehen. Es besteht zudem Klarstellungsbedarf, welche Gebilde erfasst werden und welche nicht. Petitum: Der Anwendungsbereich des InvStG ist weiter zu konkretisieren und zu reduzieren, um eine ausufernde Anwendung der Besteuerungsregelungen nach §§ 18, 19 InvStG-E über den Regelungsbedarf hinaus zu vermeiden und Rechtssicherheit zu schaffen. Der Anwendungsbereich des InvStG sollte gerade auch in Hinblick auf die aufsichtsrechtlichen Ausnahmeregelungen gemäß § 2 KAGB-E klar gefasst werden. Nach § 2 Abs. 3 KAGB-E ist das KAGB auf AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaften nicht anwendbar, soweit sie einen oder mehrere AIF verwalten, deren Anleger ausschließlich Gesellschaften sind, die zum selben Konzern gehören, wie die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst. Petitum: Wir regen an ausdrücklich klarzustellen, dass im Investmentsteuerrecht der Status quo aufrechterhalten wird und auch AIF, die zu 100% von konzernangehörigen Anlegern gehalten werden, unabhängig von den Regelungen des Aufsichtsrechts als Investmentfonds grundsätzlich der Transparenzbesteuerung des InvStG unterliegen können. Seite 3 / 16 Zu § 1 Abs. 1a InvStG-E (Merkmale zur Bestimmung eines AIFs als Investmentfonds) Zu § 1 Abs. 1a Nr. 1 und Nr. 2 (Kumulatives Bestehen Rückgaberecht und Investmentaufsicht) Um als Investmentfonds qualifiziert zu werden und damit der transparenten Besteuerung zu unterliegen müssen AIF künftig die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a InvStG-E kumulativ erfüllen. Bisher genügte es nach § 2 Abs. 9 InvG, das ausländische Fonds der Investmentaufsicht unterstanden oder ein Rückgaberecht vorsahen. Ausländische Fonds in nicht regulierten Märkten können diese Voraussetzungen damit künftig nicht mehr erfüllen und nicht mehr in den Anwendungsbereich der Abschnitte I-III des InvStG-E fallen. Außerhalb der Bestandsschutzregeln bedeutet dies, dass bestimmte ausländische Investmentvermögen wie z.B. ausländische Hedge Fonds und Investmentgesellschaften, die ausschließlich CDO halten, nunmehr gem. §§ 18, 19 InvStG-E besteuert werden. Petitum: Für ausländische AIF sollte unter Aufrechterhaltung des Status quo die gesetzlichen Anforderungen in § 1 Abs. 1a Nr.1 und Nr. 2 InvStG-E nur alternativ und nicht kumulativ erfüllt werden müssen. Zu § 1 Abs. 1a Nr. 3 InvStG-E (Ausschluss jeglicher aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung) Für klassische Immobilienfonds ist eine „unternehmerische Bewirtschaftung“ der Immobilien und Immobiliengesellschaften üblich und notwendig. So hat bereits die Bundesaufsicht für Kreditwesen in ihrem Schreiben zum AIG vom 30. August 1999 (V2 - X - 208/99; abgedruckt in Beckmann/Scholtz/Vollmer, Band 4, Kz 448.35, S. 86) darauf hingewiesen, dass ein Immobilienfonds seinem Grundstücksvermögen nicht rein passiv gegenüberstehen kann, sondern dieses regelmäßig aktiv bewirtschaften muss. Petitum: Die Vorschrift ist mit dem Ausschluss jeglicher aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung zu weit gehend und an den Status quo anzupassen. Seite 4 / 16 Zu § 1 Abs. 1a Nr. 4 InvStG-E (Risikomischung) Aktuell gilt nach § 2 Abs. 8 Satz 2 InvG bei ausländischen Investmentsvermögen der Grundsatz der Risikomischung auch dann als gewahrt, wenn das Investmentvermögen in nicht nur unerheblichen Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Vermögen enthält und diese anderen Vermögen unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind. Petitum: Die Regelung des § 2 Abs. 8 Satz 2 InvG sollte in das InvStG übernommen werden. Zu § 1 Abs. 1a Nr. 5 (Beteiligungen an Kapitalgesellschaften) Petitum: Es sollte im Gesetzestext klargestellt werden, dass auch die Beteiligungsgrenzen nach Satz 2 und Satz 3 nur für Beteiligungen an nicht börsenorientierten Unternehmen gelten, wie dies auch die Gesetzesbegründung vorsieht. Zu § 1 Abs. 1a Nr. 6 Satz 2 (Anlagegrenzen für Immobilienfonds) Bislang weichen die für Immobilienfonds vorgesehenen Anlagegrenzen von denen des aktuellen § 284 Abs. 4 KAGB-E ab. Vermutlich handelt es sich hierbei um ein Redaktionsversehen. Es ist nicht ersichtlich, warum hier im Steuerecht abweichende Grenzen gelten sollen. § 284 Abs. 4 KAGB-E gestattet AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften für Rechnung eines offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 30 % des Wertes des AIF aufzunehmen. Bei langfristigen Krediten wird dort zudem die Regelung des § 254 KAGB-E dahingehend modifiziert, dass für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite bis zur Höhe von 50 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien aufgenommen werden dürfen. Petitum: Wir regen an, die Anlagegrenzen an die des § 284 Abs.4 KAGB-E anzupassen Zu § 1 Abs. 1a Nr. 7 (Beschränkung der zulässigen Vermögensgegenstände) Nach dem BaFin Rundschreiben vom 22. Dezember 2008 (14/2008, Nr. I 1 c) genügt für die Anerkennung als ausländisches Investmentvermögen, Seite 5 / 16 dass zu mehr als 90 Prozent des Nettoinventarwertes in bestimmte Vermögensgegenstände investiert werden. Petitum: Wir regen an dementsprechend die Beschränkung auf eine Mindestgrenze von 90 Prozent zu reduzieren. Zu § 1 Abs. 1b InvStG-E (zulässige Vermögensgegenstände) § 1 Abs. 1b InvStG-E stimmt mit dem Anlagekatalog des § 284 Abs. 2 Nr.2 KAGB-E weitgehend überein. Nicht verständlich ist, warum eine Beteiligung an ÖPP-Projektgesellschaften nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 h KAGBE aufsichtsrechtlich zulässig, steuerlich aber schädlich sein soll. Überdies werden die nach § 284 Abs. 2 KAGB-E aufsichtsrechtlich zulässigen Vermögensgegenstände in § 1 Abs. 19 Nr. 21 und 22 sowie in §§ 193 ff. KAGB-E definiert. Die gleiche Klarheit ist auch im Investmentsteuerrecht wünschenswert, beispielsweise wenn es um den Begriff des Wertpapiers geht. Petitum: Um ein Auseinanderfallen der zulässigen Gegenstände und steuerlich abweichende Definitionen zu vermeiden, sollte im § 1 Abs. 1b InvStG-E ein dynamischer Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des KAGB-E aufgenommen werden. Zu § 1 Abs. 1c InvStG-E und § 15 Abs. 3 InvStG-E (Folgen des Verstoßes gegen Anlagevorschriften) Bisher wurden Verstöße gegen Anlagevorschriften grundsätzlich nur von der BaFin durch Bußgelder geahndet und hatten keine steuerlichen Folgen. Nunmehr regeln § 1 Abs. 1c InvStG-E für Publikumsfonds und § 15 Abs. 3 InvStG-E für Spezialfonds bei einem "wesentlichen Verstoß" neue Rechtsfolgen. Zur Konkretisierung und Prüfung des Tatbestands (Vorliegen eines wesentlichen Verstoßes) sieht die Gesetzesbegründung weitere Regelungen vor (S.32): Eine Überschreitung von Anlagegrenzen soll in der Regel als unschädlich anzusehen sein, wenn diese nicht durch einen Geschäftsbeschluss verursacht wurde. Als Geschäftsbeschluss wird jede aktive Transaktion definiert, die die Zusammensetzung des Investmentfondsvermögens verändert. Überschreitungen der Anlagegrenzen, die auf bloßen Wertveränderungen basieren, sollen damit grundsätzlich nicht zum Verlust des Rechtsstatus als Investmentfonds führen. Einzelne aktive Seite 6 / 16 Überschreitungen von Anlagegrenzen sind in der Regel unwesentlich, wenn die Überschreitungen innerhalb von zehn Arbeitstagen zurückgeführt werden. Petitum: Um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollten diese Regelungen direkt ins Gesetz aufgenommen werden. Die Regelungen sollten allerdings dringend erweitert werden. Eine Rückführung innerhalb von zehn Arbeitstagen ist nicht praktikabel. Wir regen an, eine Regelung dahingehend aufzunehmen, dass eine Überschreitung bei Rückführung innerhalb desselben Geschäftsjahres unschädlich ist. Für Verstöße bei Publikumsfonds und bei Spezialfonds sieht der Entwurf im Einzelnen unterschiedliche Rechtsfolgen vor. Gemeinsam ist jedoch beiden Regelungen, dass der AIF nunmehr im Ergebnis mindestens drei Jahre lang als Investitionsgesellschaft behandelt werden soll und damit die Besteuerungsregelungen der §§ 18, 19 InvStG-E Anwendung finden. Dies ist äußerst bedenklich. Die Einführung dieser faktischen Strafbesteuerung auf Fondsebene bei einem wesentlichen Verstoß gegen Anlagevorschriften widerspricht dem erklärten Ziel den Status quo aufrecht zu erhalten, ist sachlich nicht gerechtfertigt und führt zu einer weiteren Verkomplizierung. Es ist nicht nachvollziehbar, warum wesentliche Verstöße gegen Anlagevorschriften nunmehr zum kompletten Verlust der Transparenzbesteuerung führen sollen. Der Einstieg in die Besteuerung auf Fondsebene ist völlig unangemessen. Hinsichtlich der grundsätzlichen Bedenken, die gegen das Regime der §§ 18, 19 InvStG-E bestehen, wird auf die Ausführungen zu diesen Vorschriften verwiesen Petitum: Die Anwendung der §§ 18, 19 InvStG-E und damit die Einführung einer faktischen Strafbesteuerung auf Fondsebene bei wesentlichen Verstößen gegen Anlagevorschriften ist abzulehnen. Wie bisher sollten Verstöße gegen Anlagevorschriften durch Bußgelder geahndet werden. Gerade auch in Hinblick auf den Bestandsschutz von Investmentvermögen, die vor dem 22.07.2013 aufgelegt wurden, soll an dieser Stelle noch einmal nachdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Verstoß gegen Anlagegrenzen bislang keine steuerlichen Konsequenzen hatte. Die Begründung zu § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG (S. 42) ist deshalb nicht zutreffend, soweit dort angeführt wird, dass die Verknüpfung der Befreiung des Sondervermögens von der Körperschaft- und Gewerbesteuer mit der Ein- Seite 7 / 16 haltung der Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1a InvStG weitestgehend dem steuerlichen Status quo entspricht. Petitum: Es sollte noch einmal ausdrücklich klargestellt werden, dass nach dem Status quo ein Verstoß gegen Anlagegrenzen keine steuerlichen Konsequenzen hat und aus Bestandschutzgründen für Investmentvermögen, die vor dem 22.07.2013 aufgelegt wurden, nach § 21 Abs. 23 Satz 2 InvStG-E ein Wechsel des Besteuerungsregimes bei einem solchen Verstoß nicht in Betracht kommt. Weiter sieht der Entwurf vor, dass ein Rückwechsel ins Besteuerungsregime als Investmentfonds erst nach drei Jahren zulässig sein soll, d.h. selbst wenn der Fonds seine Fehler korrigiert, ist er noch drei Jahre an die Besteuerung als Investitionsgesellschaft gebunden. Hierfür besteht keine Notwendigkeit. Die Regelung ist unverhältnismäßig. Petitum: Die Dreijahressperre zur Rückkehr in das Besteuerungsregime als Investmentfonds sollte gänzlich beseitigt werden, hilfsweise auf höchstens 1 Jahr beschränkt werden. Gravierende Bedenken werfen zudem die speziellen Ausprägungen der Rechtsfolgenregelung bei Spezialfonds auf. Bei Publikumsfonds wird nach dem Entwurf die Veräußerung des Fonds und die Anschaffung einer Investitionsgesellschaft erst nach Unanfechtbarkeit eines Feststellungsbescheids fingiert. Die Besteuerung als Investitionsgesellschaft erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit zutreffend erst nach Ablauf des Geschäftsjahres in dem der Bescheid rechtskräftig geworden ist. Bei Spezial-AIF hingegen soll nach § 15 Abs. 3 InvStG-E ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagegrenzen dazu führen, dass diese Fiktion bereits mit Ablauf des vorangegangen Geschäftsjahres greift. D.h. ein wesentlicher Verstoß soll bereits für das laufende Geschäftsjahr zu einer Besteuerung auf Fondsebene führen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Regimewechsel hier unabhängig von der endgültigen Klärung der Lage und dazu noch rückwirkend für das laufende Geschäftsjahr erfolgen soll. Auch bei Spezialfonds besteht insoweit das Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Der Annahme der Gesetzesbegründung, dass die Anleger eines Spezial-Investmentfonds typischerweise einen bestimmten Einfluss auf die Verwalter ausüben und sich deshalb das Verhalten des Verwalters zurechnen lassen müssen, ist lebensfremd und ihr wird ausdrücklich entgegengetreten. Der Begriff des "bestimmten Einfluss" ist bereits zu vage, um überhaupt eine Zurechnung zu begründen. Realität ist zudem, dass Verwalter ganz typischerweise eigenständige Entscheidungen treffen. Darüber hinaus kann eine Unsicherheit über Seite 8 / 16 die tatsächlichen Verhältnisse und die Einhaltung der Anlagegrenzen auch aus mittelbaren Beteiligungen resultieren und damit sogar für den Entscheidungsträger selbst nicht sofort erkennbar sein. Spezialfonds und ihre Anleger sind deshalb ebenfalls schutzbedürftig. Die Ungleichbehandlung entbehrt der Rechtfertigung. Zudem bereitet ein rückwirkender Wechsel zum Beginn des laufenden Geschäftsjahres, in dem der Verstoß aufgetreten ist, gravierende praktische Probleme. Zunächst ist nach wie vor unklar, wie und durch wen die Feststellung des Vorliegens eines wesentlichen Verstoßes beim Spezialfonds erfolgen soll. Problematisch sind jedoch vor allem die schwerwiegenden wirtschaftliche Konsequenzen, die eine solch rückwirkende Besteuerung nach sich ziehen würde. Insbesondere wenn der Verstoß gegen Anlagegrenzen erst Jahre später festgestellt und der Fonds dann über mehrerer Jahre rückwirkend einem anderem Besteuerungsregime unterworfen wird, wird dies regelmäßig dazu führen, dass dem Fonds seine wirtschaftliche Grundlage entzogen und er vernichtet wird (Beispiel: Im Jahre 2020 wird festgestellt, dass die Anlagegrenzen 2014 überschritten wurden). Dies kann nicht gewollt sein. Auch diese Rechtsfolgen stehen zudem in einem ausdrücklichen Widerspruch zu dem Bestreben, den rechtlichen Status quo für Fonds, die schon bislang unter das InvStG gefallen wären, aufrecht zu erhalten. Petitum: Die Anwendung der §§ 18, 19 InvStG-E und damit die Einführung einer faktischen Strafbesteuerung auf Fondsebene bei Verstoß gegen Anlagevorschriften sollte entfallen. Wenn der Gesetzgeber dennoch an einem Besteuerungswechsel festhalten will, sollte dieser auch für Spezialfonds zeitlich keinesfalls vor der rechtskräftigen Feststellung des Verstoßes gegen Anlagegrenzen greifen. Spezialfonds ist hier wie auch Publikumsfonds Rechtssicherheit zu gewähren. Sollte entgegen den hier dargelegten massiven Bedenken dennoch an einem rückwirkenden Regimewechsel festgehalten werden, sollte die Finanzverwaltung verpflichtet werden, die Einhaltung der Anlagegrenzen quartalsweise abschließend verbindlich zu überprüfen. Zu § 13 Abs. 2 Satz 3 InvStG-E (Überleitungsrechnung) Petitum: Für die gesetzlich neu vorgeschriebene Überleitungsrechnung, die darstellt wie aus der investmentrechtlichen Rechnungslegung die Besteuerungsgrundlagen ermittelt wurden, sollte ein amtliches Muster verbindlich vorgesehen werden und im Gesetz hierauf Seite 9 / 16 verwiesen werden. Dabei sollte die Überleitung bis zur Ausschüttung erfolgen. Zu §§ 18, 19 InvStG-E (Neuregelungen für Investitionsgesellschaften) Auf den zu weiten Anwendungsbereich der §§ 18, 19 InvStG-E und dessen verschiedene Hintergründe - Systemwechsel bei Überschreitung der Anlagegrenzen, zu strenge Fassung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a und der ausufernde Anwendungsbereich des InvStG - wurde bereits hingewiesen. An dieser Stelle sollen nun die Probleme der Besteuerung als Investitionsgesellschaft ausführlich dargelegt werden. Folge der Besteuerung nach §§ 18, 19 InvStG ist zum einen, dass die von einem Fonds erzielten Veräußerungsgewinne im Fall der Thesaurierung im Gegensatz zum bisherigen Recht sofort versteuert werden. Damit entfällt die bisherige für die Praxis sehr sinnvolle und wichtige Möglichkeit der Glättung von Erträgen über mehrere Jahre. So sind z.B. gerade Lebensversicherungsunternehmen wegen ihrer Verpflichtung zur Erbringung garantierter Leistungen auf die Erzielung in etwa gleichmäßiger Erträge angewiesen. Hinzu kommt, dass ohne eine Ausschüttung der Erträge Personenversicherungsunternehmen keine Beitragsrückerstattungen an ihre Kunden leisten können, so dass eine Steuerpflicht der thesaurierten Veräußerungsgewinne z.B. aus festverzinslichen Wertpapieren bei diesem Unternehmenskreis aufgrund der Wechselwirkung mit § 21 KStG einer Steuerbelastung von rd. 45 % unterliegen würde. Diese Steuern stehen nicht mehr für die Kapitalanlage zur Verfügung, so dass sie die z.B. zum Aufbau der Altersversorgung der Versicherungsnehmer zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend mindern. Zur Vermeidung einer derart hohen Belastung müssen diese Gewinne von den Fonds zukünftig unmittelbar an die Unternehmen ausgeschüttet werden. Da diese Mittel nicht mehr flexibel zur Steuerung des Kapitalanlageergebnisses eingesetzt werden können, würde es zu stark volatilen Ergebnisbeteiligungen der Versicherungskunden und zu einer Abschmelzung von Risikopuffern bei den betroffenen Versicherungen kommen. Eine stark volatile Überschussbeteiligung ist jedoch nicht dazu geeignet, das Vertrauen der Versicherungskunden in den Aufbau einer auf sichere und langfristige Stabilität gerichteten Altersversorgung zu gewährleisten. Für die betroffenen Versicherungsunternehmen ist in Zeiten von extremen Schwankungen an den Kapitalmärkten der Erhalt und Aufbau von Risiko- Seite 10 / 16 puffern von elementarer Notwendigkeit, um Einbrüche an den Kapitalmärkten auszugleichen. Im zweiten Berichtsentwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Neukonzeption der Investmentbesteuerung“ vom 24.02.2012 wurde gerade auch vor diesem Hintergrund ausdrücklich keine endgültige Entscheidung über die Behandlung thesaurierter Veräußerungsgewinne getroffen und anerkannt, dass es sich um eine wichtige politische Entscheidung handelt. Die Finanzministerkonferenz hat im Juni 2012 beschlossen, dass vor einer Neukonzeption die Auswirkungen einer solchen Reform auf die Volkswirtschaft und die Altersvorsorge zunächst in einem Gutachten untersucht werden sollen. Solange das von der FMK angeforderte Gutachten nicht vorliegt, sollten in einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung keine diesbezüglichen Regelungen aufgenommen werden. Auch aus dem vorliegenden Entwurf selbst ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Negativfolgen für die Finanzindustrie nicht ersichtlich. Petitum: Die bisherige Regelung, nach der thesaurierte Veräußerungsgewinne erst bei späterer Ausschüttung besteuert werden, sollte im System des InvStG insgesamt erhalten bleiben. Zu § 19 Abs. 1 InvStG-E (Kapital-Investitionsgesellschaften) Die vorgesehene Besteuerung der Kapital-Investitionsgesellschaften mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer würde derartige Vehikel für die private und betriebliche Altersvorsorge unattraktiv machen. Aufgrund der geplanten Besteuerung auf Fondsebene stünden z.B. den Unternehmen weniger Mittel zur Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge zur Verfügung. Bei gewerblichen Unternehmen werden die zur Abdeckung von Pensionsverpflichtungen (Pensionsrückstellungen etc.) erforderlichen Mittel heute vielfach in Fonds angelegt. Das gleiche gilt aber auch für die Kapitalanlage in anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge (Unterstützungskassen, Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherungen). Da die Altersvorsorgeleistungen bei den ehemaligen Arbeitnehmern regelmäßig in vollem Umfang nachgelagert besteuert werden, ergäbe sich sogar eine Mehrfachbesteuerung der Erträge. Eine derartiges Ergebnis wäre steuersystematisch nicht zu rechtfertigen und ggf. auch verfassungsrechtlich problematisch. Die drohende Umqualifizierung in eine Kapital-Investitionsgesellschaft hätte so schwerwiegende Folgen, dass als Ausweg allein die Umstellung der Kapitalanlage weg von Investmentfonds und hin zur Direktanlage bliebe. Seite 11 / 16 Zu § 19 Abs. 2 InvStG-E (Kapital-Investitionsgesellschaften) § 19 Abs. 2 InvStG-E orientiert sich an der "Strafbesteuerung" des § 6 InvStG ohne den AIFs die Möglichkeit einzuräumen, die tatsächlichen Erträge für die Besteuerung bei den Anlegern zu ermitteln. Anders als bei § 6 InvStG, der die Verletzung von Bekanntmachungspflichten sanktioniert, gibt es im Rahmen des § 19 InvStG-E aber keinen Anlass zur Bestrafung. Die als „Normalbesteuerung“ vorgesehene verpflichtende Pauschalbesteuerung (70% der Wertsteigerung, mindestens 6% vom festgesetzten Rücknahmepreis) ohne Entlastungsmöglichkeit durch Nachweis der tatsächlichen Erträge führt zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Überbesteuerung. Es ist zu befürchten, dass es in vielen Fällen zu Substanzbesteuerungen kommen wird, da die fiktiv unterstellten Erträge von mindestens 6 % des Rücknahmepreises im derzeitigen Kapitalmarktumfeld oftmals nicht zu erzielen sind. Hierin liegt ein Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Es fehlen zudem Regelungen zur Behandlung der so versteuerten Beträge bei späterer Ausschüttung. In diesem Fall würde nach dem Entwurf eine Doppelbesteuerung eintreten. Ferner ist unklar, ob die Regelung in § 19 Abs. 3 Satz 2 InvStG-E – anknüpfend an Satz 1 der Vorschrift – nur für Privatvermögen gilt oder sich auch auf das Betriebsvermögen erstrecken soll. Petitum: Von der Strafbesteuerung ohne Möglichkeit des Nachweises der Besteuerungsgrundlagen durch die Investitionsgesellschaften sollte dringend Abstand genommen werden. Ein Entlastungsbeweis zur Begrenzung der Besteuerung ist zuzulassen. Doppelbesteuerungen bei späterer Ausschüttung oder Veräußerung sind zu vermeiden. Überdies ist unklar, wie der „Marktpreis“ gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 InvStG-E zu bestimmen ist. Petitum: Es wird gebeten klarzustellen, wie der „Marktpreis“ in § 19 Abs. 2 Satz 3 zu bestimmen ist. Weiter ist die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 5, die die Anwendung von § 8b KStG vom Nachweis einer Vorbelastung von mindestens 15 % im Ansässigkeitsstaat der Kapital-Anlagegesellschaft abhängig macht, bedenklich. Seite 12 / 16 Ein effektiver Mindeststeuersatz von 15 % wird in einigen EUMitgliedsstaaten nicht erreicht. Die Regelung wäre daher von vorneherein zweifelhaft und würde wahrscheinlich einen Verstoß gegen die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit darstellen. Vertretbar wäre ohnehin nur das Abstellen auf einen nominalen Steuersatz, da anderenfalls Steuerminderungen - z.B. aufgrund von europarechtlichen Vorgaben oder DBA zum gänzlichen Ausschluss von § 8b KStG und damit zu einer Bestrafung führen würden. Weiter wird der Nachweis einer Vorbelastung von mindestens 15 % im Ansässigkeitsstaat der Kapital-Anlagegesellschaft regelmäßig ausscheiden, wenn Dividenden und Gewinne aus Beteiligungen im Sitzland nach einer § 8b KStG vergleichbaren Regelung von der Besteuerung ausgenommen sind, oder bei Hedge Fonds, die in nicht regulierten Märkten ihren Sitz haben und dort tatsächlich keiner Besteuerung unterliegen. Entscheidend müsste hier aber sein, dass die Beteiligungserträge in der ersten Stufe (d.h. bevor sie an die Investitionsgesellschaft fließen) einer Ertragssteuerbelastung von mindestens 15 % unterlegen haben. Wenn an der Regelung festgehalten wird, sollte der Nachweis über die Gesamtbelastung daher optional möglich sein. Hierüber bis in das letzte Glied der Kette einen vollständigen jährlichen Nachweis führen zu müssen, ist allerdings mit hohen administrativen Kosten verbunden Petitum: Der effektive Mindeststeuersatz von 15 % ist überhöht und nicht mit dem Europarecht vereinbar. Überdies sollte der Nachweis über die Gesamtbelastung optional zulässig sein. Bei Anwendern von § 8b Abs. 7 KStG (Finanzinstitute) und § 8b Abs. 8 KStG (Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen), bei denen die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 1 und Abs. 2 KStG nicht anzuwenden ist, führt die Besteuerung auf Fondsebene zusammen mit der Pauschalbesteuerung zwangsläufig zu einer weiteren nicht hinnehmbaren Doppelbesteuerung, da neben der (Straf-)besteuerung auf Fondsebene wegen der Nichtanwendbarkeit von § 8b Abs. 1 und Abs. 2 KStG nochmals eine Besteuerung auf Anlegerebene erfolgt. Weiter stellt sich die Frage, wie die Rechtsfolgen der Strafbesteuerung im Anteilspreis abgebildet werden sollen und welchen Einfluss dies auf die „Ausschüttungstöpfe“ hat. Aus sämtlichen vorgenannten Gründen ergibt sich, dass insbesondere die Besteuerung nach § 19 Abs. 2 InvStG-E auch für Investmentvehikel, für Seite 13 / 16 die bislang das InvStG nicht zur Anwendung kam, gegenüber der bisherigen Regelbesteuerung deutliche Nachteile aufweist. Diese Investmentstrukturen werden damit unattraktiv und verlieren schlimmstenfalls ihre wirtschaftliche Grundlage. Eine derartige Beschränkung des Investmentangebots kann kaum gewollt sein. Ein Bestandsschutz oder eine Übergangsregelung ist für diese Vehikel nicht vorgesehen. Petitum: Die Besteuerung nach §§ 18, 19 InvStG-E ist vor diesem Hintergrund insgesamt nicht akzeptabel und sollte entfallen. Seite 14 / 16 2.2. Sonstige Änderungen - Ausschüttungsreihenfolge § 3a InvStG-E Die Festlegung der Ausschüttungsreihenfolge im neuen § 3a InvStG-E wird mit der „Vermeidung von Gestaltungen im Zusammenhang mit Ausschüttungen“ begründet. Die Gestaltungen werden nach der Begründung zu den Empfehlungen des BR-Finanzausschusses DS 302/1/12 zu § 9a InvStG-E (alte Fassung) darin gesehen, dass über die Ausschüttungsreihenfolge der Zeitpunkt der Besteuerung der Erträge „gestaltet“ werden kann. „Gestaltung“ in diesem Zusammenhang heißt aber nur, dass bestimmte Erträge (im Wesentlichen auf Fondsebene erzielte Veräußerungsgewinne) erst durch Ausschüttung beim Anteilseigner versteuert werden. Dies ist u.a. dadurch gerechtfertigt, dass sich Veräußerungsverluste auf Fondsebene grundsätzlich beim Anleger auch nicht auswirken. Die Vorgabe einer – strikter als in der bisherigen Verwaltungsregelung (TZ. 16 & 16b) ausfallenden Ausschüttungsreihenfolge - ist deshalb nicht erforderlich. Die noch vom BR-Finanzausschuss weiter vorgebrachte Begründung der „Vereinfachung“ ist zutreffenderweise in der Begründung zu § 3a InvStG-E nicht mehr enthalten, da anschließend auf 3 Seiten mit einem Anwendungsbeispiel erläutert werden muss, wie die Regelung zu verstehen ist. Petitum: Angesichts der ständig von der Verwaltung behaupteten „nicht mehr beherrschbaren Komplexität des Investmentsteuerrechts“ würde es tatsächlich einen Beitrag zur Vereinfachung darstellen, wenn auf diese Regelung verzichtet würde. Sollte an dieser Verkomplizierung dennoch festgehalten werden, dann wären noch zusätzliche Festlegungen erforderlich, um den § 3a InvStG-E auch tatsächlich umsetzen zu können: Es wären umfassende Definitionen von „Substanzbeträgen“ über die im Gesetz angeführte AfA bei Immobilienfonds hinaus erforderlich. Es ist nicht akzeptabel, die im Gesetz enthaltene Beschränkung lediglich über die Begründung zu Satz 3 – nach der es weitere Sonderfälle der Substanzbeträge geben kann – zu erweitern. Für eine rechtssichere Feststellung der „Ausschüttungstöpfe“ wäre eine gesonderte Feststellung erforderlich, die sicherstellt, dass in den jeweiligen „Töpfen“ jeweils der Saldo aus Gewinnen und Verlusten enthalten ist. Seite 15 / 16 - Werbungskosten § 3 Abs. 3 InvStG-E Die Neuregelung des Werbungskostenabzuges in § 3 Abs. 3 InvStG-E ist ebenfalls kein Beitrag zur Vereinfachung des Investmentsteuerrechts. Unstrittig ist, dass die Aufteilung der nicht direkt zuordenbaren „allgemeinen Werbungskosten“ nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgen sollte. Das auf zwei Textseiten vorgegebene dreistufige Verfahren entspricht dem jedoch nicht. Eine Aufteilung auf die laufenden Erträge und Veräußerungsgewinne innerhalb der Stufen hat nichts mit der Höhe dieser Erträge zu tun. Bei 3 Mio. Euro laufenden Erträgen aus Rentenpapieren und einem Veräußerungsgewinn von 1 Mio. Euro wären die allgemeinen Werbungskosten im Verhältnis 3:1 zu verteilen. Entsteht zusätzlich ein Veräußerungsverlust von 1 Mio. Euro (also insgesamt Gewinn 0 aus Veräußerungen), sollen die Kosten voll auf die laufenden Erträge fallen, entsteht ein Veräußerungsverlust von 1,5 Mio. Euro, sollen die Kosten wiederum je zur Hälfte verteilt werden (§ 3 Abs. 3 Nr. 4 Satz 5 InvStG-E). Es ist insofern auch noch einmal darauf hinzuweisen, dass bei einem Anleger, bei dem § 8b Abs. 1 und Abs. 3 KStG anwendbar sind, die Zuordnung der Werbungskosten zu den Aktien und Dividenden auf Fondsebene in Verbindung mit einer pauschalen Werbungskostenberücksichtigung auf die ausgeschütteten Dividenden nach § 8b Abs. 3 und Abs. 5 KStG zu einer gegenüber der Direktanlage nachteiligen Doppelbesteuerung führt. Petitum: Auf die vorgesehene Neuregelung sollte in dieser Form als Beitrag zur Vereinfachung verzichtet werden. Berlin, den 03.01.2013 Seite 16 / 16