Beilage 1658/2003 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXV. Gesetzgebungsperiode Vorlage der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird (Oö. KAG-Novelle 2003) [Verfassungsdienst: Verf-1-011008/15-2003] A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs Der Bund hat die Grundsatzbestimmungen des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 64/2002 und 90/2002 und eine Grundsatzbestimmung in der Straßenverkehrsordnung 1960 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2002 geändert. Dies erfordert Anpassungen des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997. Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen: Einrichtung von Arzneimittelkommissionen; Aufnahme von Vertreterinnen oder Vertretern von Menschen mit Behinderung in die Ethikkommissionen; Verankerung des Rechts auf Anonymität auch bei ambulanten Untersuchungen und Behandlungen schwangerer Frauen; Gleichstellung der Staatsangehörigen von EWR-Vertragsparteien hinsichtlich der Verrechnung von Pflege- und Sondergebühren. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält eine Verfassungsbestimmung im Artikel I Z. 3 (§ 41a Abs. 8). Eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG ist nicht vorgesehen. DVR.0069264 http://www.ooe.gv.at II. Kompetenzgrundlagen In Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten obliegt gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 1 B-VG dem Bund die Gesetzgebung über die Grundsätze, den Ländern die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung. Das Grundsatzgesetz ist das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2002; die vom Land zu erlassenden Ausführungsbestimmungen enthält das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997. III. Finanzielle Auswirkungen Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden dem Land voraussichtlich keine Mehrkosten erwachsen. Die Einrichtung von Arzneimittelkommissionen wird durch eine effiziente, sinnvolle und ökonomische Verwendung von Arzneimitteln zu Einsparungspotenzialen führen. IV. EU-Konformität Dieser Gesetzentwurf steht mit keinen zwingenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im Widerspruch. Die im § 63 Abs. 2 Z. 5 vorgesehene Anpassung stellt eine gemeinschaftsrechtskonforme Rechtslage her. V. Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft Dieses Landesgesetz hat keine unterschiedlichen Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere Frauen und Männer. B. Besonderer Teil Zu Art. I Z. 1 (§ 1 Abs. 3): Inhalt des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, ist die Errichtung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und die Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit. Es soll klargestellt werden, dass die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH nicht als Krankenanstalt gilt. Seite 2 Zu Art. I Z. 2 (§ 18 Abs. 4 Z. 7 bis 9): In den Ethikkommissionen ist eine Vertretung von Menschen mit Behinderung derzeit nicht vorgesehen. Da diese Menschen spezifische Interessen und Bedürfnisse haben und von neuen Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie der Anwendung neuer medizinischer Methoden wesentlich betroffen sein können, soll den Ethikkommissionen in Zukunft auch eine Vertreterin oder ein Vertreter organisierter Menschen mit Behinderung angehören. Zu Art. I Z. 3 (§ 41a): Im Arzneimittelsektor sind auf Grund des immer rascheren medizinischen und technischen Fortschritts sowie der immer größer werdenden Palette von Arzneimitteln die Kosten in den letzten Jahren deutlich stärker als in anderen Bereichen des Gesundheitswesens gestiegen. Vor allem in Krankenanstalten werden große Mengen an Arzneimitteln verbraucht. Andererseits beeinflussen Krankenanstalten zum Teil auch die Verschreibungen von Arzneimitteln im niedergelassenen Bereich, da Patientinnen und Patienten jene Medikamente, die sie in der Krankenanstalt erhalten haben, auch von den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten verordnet haben wollen. Aus den angeführten Gründen scheinen verbindliche Vorgaben für Krankenanstalten hinsichtlich der Anschaffung und des Umgangs mit Arzneimitteln sinnvoll. Da jedoch die Menge, der Einsatz und die verwendeten Arzneimittel vom Zweck, dem Leistungsangebot und der Größe der Krankenanstalt abhängen, können die Vorgaben nur grundsätzlicher Natur sein. Die Einrichtung von Arzneimittelkommissionen soll den Verantwortlichen in Krankenanstalten bei der Auswahl der zu verwendenden Arzneimittel fundierte Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung stellen. Die Aufgaben der Kommission bestehen insbesondere darin, unter Einhaltung bestimmter Grundsätze eine Arzneimittelliste zu erstellen und erforderlichenfalls zu adaptieren sowie Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln zu erarbeiten (Abs. 1 bis 4). Arzneimittelspezialitäten, die unter Verwendung von menschlichem Blut oder Blutplasma hergestellt wurden und bestimmte immunologische Arzneimittelspezialitäten unterliegen gemäß § 51 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 der Dokumentationspflicht. Bei diesen Arzneimittelspezialitäten muss im Fall des Rückrufs einer Charge festgestellt werden können, welche Patientin oder welcher Patient das entsprechende Arzneimittel dieser Charge erhalten hat, um die nötigen Maßnahmen (Information, Untersuchung etc.) treffen zu können. Um zu gewährleisten, dass das betroffene medizinische Personal sicher über die Chargendokumentationspflicht informiert wird, Seite 3 scheint es erforderlich, eine Kennzeichnung dieser Arzneimittel in der Arzneimittelliste vorzusehen (Abs. 2 Z. 1). Die Verantwortung für die Verwendung der in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel liegt beim Rechtsträger. Abweichungen sind nur im Einzelfall zulässig und sind der Arzneimittelkommission zur Kenntnis zu bringen (Abs. 5). Die Zusammensetzung und die für die Arzneimittelkommission geltenden organisatorischen Bestimmungen sind in den Abs. 6 bis 11 geregelt. Zur Sicherstellung einer ausreichenden Dokumentation und Gewährleistung einer umfassenden Information der für die Umsetzung in der Krankenanstalt Verantwortlichen sind Sitzungsprotokolle zu führen und dem Rechtsträger sowie der kollegialen Führung zur Kenntnis zu bringen (Abs. 12). Die Grundsätze für den Arzneimitteleinsatz sollen auch für private Krankenanstalten, die ökonomischen Vorgaben allerdings nur für gemeinnützige Krankenanstalten gelten (vgl. die Erläuterungen zu Art. I Z. 10 betreffend die Änderung des § 88 Abs. 1 Z. 2). Zu Art. I Z. 4 (§ 43 Abs. 4): Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass Stellenbesetzungen in den Krankenanstalten von den Rechtsträgern erst nach Kenntnis des Gutachtens des Landessanitätsrates vorgenommen werden und damit eine Bedachtnahme auf das Gutachten erfolgen kann. Zu Art. I Z. 5 (§ 50 Abs. 3): Entsprechend der bereits gesetzlich verankerten Möglichkeit der anonymen Aufnahme schwangerer Frauen zur Entbindung soll Frauen während der Schwangerschaft auch bei der Vornahme ambulanter Untersuchungen und Behandlungen das Recht auf Anonymität eingeräumt werden; in diesem Fall sind Name, Geburtsdaten und Anschrift nicht zu dokumentieren. Die Anonymität ist auch dann gewahrt, wenn von der Krankenanstalt sonstige Identifikationsmerkmale dokumentiert werden. Zu Art. I Z. 6 und 7 (§ 63 Abs. 2 erster Satz und Z. 5): Nach geltendem Recht können bei der Aufnahme von ausländischen Staatsangehörigen in österreichische Krankenanstalten statt der Pflege(Sonder-)gebühren sowie des Kostenbeitrags die tatsächlich erwachsenen Behandlungskosten in Rechnung gestellt werden. Dies gilt u.a. nicht für EWR-Staatsangehörige, die in Österreich einen Wohnsitz haben. Seite 4 Der Europäische Gerichtshof hat die passive Dienstleistungsfreiheit (wenn sich der Dienstleistungsempfänger in einen anderen Mitgliedstaat begibt) auch auf die Nachfrage nach medizinischen Leistungen ausgeweitet. Eine Ungleichbehandlung von EWR-Staatsangehörigen und österreichischen Staatsangehörigen durch ein Abstellen auf den Wohnort im Inland ist nicht EU-rechtskonform (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.4.1999, Rechtssache C224/97, Ciola). Es soll daher eine Anpassung der bestehenden Rechtslage in der Form erfolgen, dass EWRStaatsangehörige unabhängig davon, ob sie über einen Wohnsitz im Inland verfügen oder nicht, vom Ausnahmetatbestand des § 63 Abs. 2 erfasst werden und somit bei der Verrechnung von Pflege- und Kostenbeiträgen nicht anders behandelt werden als inländische Staatsangehörige. Zu Art. I Z. 8 (§ 64 Abs. 2): Anpassung an die geänderte Gesetzesbezeichnung. Zu Art. I Z. 9 (§ 86c Abs. 2): Auf Grund der derzeitigen Rechtslage könnte im Fall der Nichterstattung eines Besetzungsvorschlags durch die Rechtsanwaltskammer oder Ärztekammer die Bildung der Entschädigungskommission nicht erfolgen. Durch die vorgesehene Ergänzung soll die Landesregierung nach Ablauf einer bestimmten Frist bei der Bestellung der Kommissionsmitglieder nicht mehr an die Vorschläge der beiden Kammern gebunden sein. Diese Regelung entspricht den anderen im Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 enthaltenen Bestimmungen betreffend Vorschlagsrechte (vgl. § 13 Abs. 2 - Patientenvertretung; § 70 Abs. 2 - Schiedskommission). Zu Art. I Z. 10 (§ 88 Abs. 1 Z. 2): Durch die Aufnahme des § 41a in die Liste der im § 88 Abs. 1 Z. 2 angeführten Bestimmungen sollen die Neuregelungen über Arzneimittelkommissionen auch für private Krankenanstalten gelten; die Grundsätze betreffend Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sollen jedoch nur bei gemeinnützigen privaten Krankenanstalten Anwendung finden. Zu Art. I Z. 11 (§ 92): Die Änderung des § 5a Abs. 1 (Grundsatzbestimmung) der Straßenverkehrsordnung 1960 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2002 erfordert eine Anpassung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 dahingehend, dass Einrichtungen einer öffentlichen Krankenanstalt auch zur Seite 5 Blutabnahme nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, zur Verfügung zu stellen sind. Zu Art. I Z. 12 (§ 102a): Anpassung der Verweise auf das Bundesrecht an den aktuellen Stand. Zu Art. II Abs. 2: Diese Übergangsregelung war auf Grund des Grundsatzgesetzes vorzusehen. Die Oberösterreichische Landesregierung beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge das Landesgesetz, mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird (Oö. KAG-Novelle 2003), nach Vorberatung im Sozialausschuss beschließen. Linz, am 20. Jänner 2003 Für die Oö. Landesregierung: Dr. Stöger Landesrätin Seite 6 Landesgesetz, mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird (Oö. KAG-Novelle 2003) Der Oö. Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 112/2002, wird wie folgt geändert: 1. Im § 1 Abs. 3 Z. 3 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z. 4 wird angefügt: "4. 2. Im § 18 Abs. 4 werden die Z. 7 und 8 durch folgende Z. 7 bis 9 ersetzt: "7. 8. 9. 3. die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH." einem Mitglied der Patientenvertretung (§ 13); einer Vertreterin oder einem Vertreter der organisierten Menschen mit Behinderung; einer weiteren, nicht unter die Z. 1 bis 8 fallenden Person, die mit der Wahrnehmung seelsorgerischer Angelegenheiten in der Krankenanstalt betraut ist oder sonst über die entsprechenden ethischen Kompetenzen verfügt." Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt: "§ 41a Arzneimittelkommission (1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben für bettenführende Krankenanstalten hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Eine Arzneimittelkommission kann auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden. Seite 7 1. 2. 3. (2) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben: Erstellung einer Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste), unter Kennzeichnung jener Arzneimittel, die der Dokumentationspflicht nach dem Ärztegesetz 1998 unterliegen; Adaptierung der Arzneimittelliste; Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln. (3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Arzneimittelkommission insbesondere nachstehende Grundsätze zu berücksichtigen: 1. Für die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Patientinnen und Patienten maßgeblich. 2. Die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und 3. 4. anerkannten Methoden der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen. Die Erstellung und Adaptierung der Arzneimittelliste hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot so zu erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Arzneimitteln sichergestellt ist. Bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Fakultät dienen, ist darüber hinaus zu gewährleisten, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen können. (4) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen gemäß Abs. 3 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere, dass 1. von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt wird, 2. gegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere, z.B. therapeutisch gleichwertige Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher sind, ergriffen werden, 3. bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Fall einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt und, wenn medizinisch vertretbar, das vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebene Heilmittelverzeichnis und die darin enthaltenen Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden. Seite 8 (5) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden und dass bei Abweichung von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis zu bringen und zu begründen ist. (6) Der Arzneimittelkommission gehören jedenfalls folgende in der Krankenanstalt tätige Personen an: 1. eine Ärztin oder ein Arzt mit fachlicher Eignung und der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung als Vorsitzende oder Vorsitzender; 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verwaltungsdienstes; 3. a) eine Krankenhaushygienikerin oder ein Krankenhaushygieniker oder b) eine Hygienebeauftragte oder ein Hygienebeauftragter oder 4. c) eine Antibiotikabeauftragte oder ein Antibiotikabeauftragter; a) eine Anstaltsapothekerin oder ein Anstaltsapotheker oder b) eine Konsiliarapothekerin oder ein Konsiliarapotheker. (7) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt zu bestellen. Bei der Bestellung ist darauf zu achten, dass Frauen und Männer möglichst ausgewogen vertreten sind. Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen. (8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Arzneimittelkommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit in der Arzneimittelkommission weisungsfrei. (9) Die Arzneimittelkommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ein für diese Person bestelltes Ersatzmitglied und zwei weitere Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Arzneimittelkommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. (10) Die Arzneimittelkommission hat das Nähere, insbesondere über die Einberufung und den Ablauf der Sitzungen, in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Landesregierung anzuzeigen ist. (11) Die Geschäftsordnung ist innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn sie den Aufgaben und Zielsetzungen der Arzneimittelkommission nicht entspricht; andernfalls gilt die Geschäftsordnung als genehmigt. Seite 9 (12) Über jede Sitzung der Arzneimittelkommission ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind dem Rechtsträger und der kollegialen Führung der Krankenanstalt zur Kenntnis zu bringen." 4. Dem § 43 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: "Das Gutachten ist von der Landesregierung dem Rechtsträger der Krankenanstalt vorzulegen; die Besetzung der Stellen durch den Rechtsträger darf erst nach Vorliegen des Gutachtens erfolgen." 5. § 50 Abs. 3 lautet: "(3) Über alle ambulanten Untersuchungen und Behandlungen sind Aufzeichnungen zu führen, in denen die untersuchten und behandelten Personen unter fortlaufender Ambulanz-Zahl, mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten und Anschrift, unter Anführung der Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), der Diagnose und der Therapie sowie allenfalls des Kostenträgers und der Ambulanzgebühr einzutragen sind. Die Eintragung des Vor- und Familiennamens, der Geburtsdaten und der Anschrift kann unterbleiben, wenn Frauen, die während der Schwangerschaft ambulant untersucht und behandelt werden, dies verlangen." 6. Im § 63 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge "Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen," durch die Wortfolge "ausländischen Staatsangehörigen" ersetzt. 7. Im § 63 Abs. 2 Z. 5 entfallen die Worte "und die in Österreich einen Wohnsitz haben". 8. Im § 64 Abs. 2 wird das Zitat "§ 28 des Krankenanstaltengesetzes" durch das Zitat "§ 28 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten" ersetzt. 9. Im § 86c Abs. 2 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt: "Wird innerhalb einer von der Landesregierung zu bestimmenden angemessenen Frist von mindestens sechs Wochen kein Vorschlag erstattet, der den geforderten Voraussetzungen entspricht, ist die Landesregierung bei der Bestellung der Mitglieder oder Ersatzmitglieder nicht an das Vorliegen eines Vorschlages gebunden." Seite 10 10. § 88 Abs. 1 Z. 2 lautet: "2. 11. ferner gelten § 37, § 41a, ausgenommen Abs. 4, § 47 und § 48 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 48 Abs. 2 und 4, § 50, § 51, § 53 und § 54 sowie § 56 Abs. 1 zweiter und dritter Satz; § 41a Abs. 4, § 52 und § 62 Abs. 2 gelten nur für gemeinnützige private Krankenanstalten;" § 92 lautet: "§ 92 Blutabnahme in Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 Hat eine diensthabende Ärztin oder ein diensthabender Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt gemäß der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Blutabnahme 1. zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes oder 2. nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, vorzunehmen, ist der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt verpflichtet, der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt die zur Blutabnahme erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen." 12. § 102a lautet: "§ 102a Verweisungen Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2002; ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2001; Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2002; - Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 158/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002; Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002; Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2002; Seite 11 - - - Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2001; Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2002; Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002; Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2002; Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001; Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999; Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002; Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2002; Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2002; Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2002; Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2002; Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/1997." Artikel II (1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Beurteilungen der Ethikkommissionen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängig sind, sind von den Ethikkommissionen in ihrer bisherigen Zusammensetzung zu Ende zu führen. Seite 12 Textgegenüberstellung Geltende Fassung Regierungsvorlage Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 - Oö. KAG 1997 Landesgesetz, mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird (Oö. KAG-Novelle 2003) StF: LGBl.Nr. 132/1997 (WV) idF: LGBl.Nr. 11/1998 (GP XXV RV 18/1997 AB 59/1997 LT 3) LGBl.Nr. 125/1998 (GP XXV RV 346/1998 LT 11) LGBl.Nr. 21/2001 (GP XXV RV 990/2001 LT 33) LGBl.Nr. 41/2001 (GP XXV RV 919/2000 AB 1029/2001 LT 34) LGBl.Nr. 71/2001 (GP XXV RV 1095/2001 AB 1116/2001 LT 37) LGBl.Nr. 87/2001 (GP XXV IA 1144/2001 LT 38) LGBl.Nr. 31/2002 (GP XXV RV 1311/2002 AB 1341/2002 LT 43) LGBl.Nr. 84/2002 (GP XXV RV 1482/2002 AA 1500/2002 LT 47) LGBl.Nr. 112/2002 (GP XXV RV 1528/2002 LT 48) Der Oö. Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 112/2002, wird wie folgt geändert: 1. HAUPTSTÜCK Begriffsbestimmungen §1 Begriff (1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die 1. zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung, 2. zur Vornahme operativer Eingriffe, 3. zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung, 4. zur Entbindung oder 5. für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe bestimmt sind. (2) Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind. Seite 13 (3) Als Krankenanstalten im Sinn der Abs. 1 und 2 gelten nicht: 1. Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten; 2. Einrichtungen, die von Betrieben für den Fall der Leistung Erster Hilfe bereitgehalten werden, sowie arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetze; 3. Einrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszuschließen. 1. Im § 1 Abs. 3 Z. 3 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z. 4 wird angefügt: "4. die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH." (4) Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und deren Organisation der einer Anstalt entspricht, sind nicht als Ordinationsstätten von Ärzten oder Zahnärzten anzusehen. Sie unterliegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes. (Anm: LGBl.Nr. 41/2001) (5) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: 1. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG: Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung; Seite 14 2. Fondskrankenanstalten: Krankenanstalten, die über den Oö. Krankenanstaltenfonds auf Grund der in Z. 1 genannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG finanziert werden; 3. LKF: Modell der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung im Sinn der in Z. 1 genannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG. (Anm: LGBl.Nr. 71/2001) (6) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form. § 18 Ethikkommission (1) In einer Krankenanstalt, an der klinische Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten durchgeführt oder neue medizinische Methoden angewendet werden, ist zu deren Beurteilung eine Ethikkommission einzurichten. Eine Ethikkommission kann für mehrere Krankenanstalten tätig werden. (2) Die Beurteilung der Ethikkommission hat sich insbesondere zu beziehen auf 1. mitwirkende Personen und vorhandene Einrichtungen (personelle und strukturelle Rahmenbedingungen), 2. den Prüfplan im Hinblick auf die Zielsetzung und die wissenschaftliche Aussagekraft sowie die Beurteilung des Nutzen/Risiko-Verhältnisses, 3. die Art und Weise, in der die Auswahl der Versuchspersonen durchgeführt wird und in der Aufklärung und Zustimmung zur Teilnahme erfolgen, 4. die Vorkehrungen, die für den Eintritt eines Schadensfalls im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung oder der Anwendung einer neuen medizinischen Methode getroffen werden. (3) Neue medizinische Methoden im Sinn des Abs. 1 sind Methoden, die auf Grund der Ergebnisse der Grundlagenforschung und angewandten Forschung sowie unter Berücksichtigung der ärztlichen Erfahrung Seite 15 die Annahme rechtfertigen, daß eine Verbesserung der medizinischen Versorgung zu erwarten ist, die jedoch in Österreich noch nicht angewendet werden und einer methodischen Überprüfung bedürfen. Vor der Anwendung einer neuen medizinischen Methode hat die Befassung der Ethikkommission durch den Leiter der Organisationseinheit, in deren Bereich die neue medizinische Methode angewendet werden soll, zu erfolgen. (4) Die Ethikkommission hat sich aus Frauen und Männern zusammenzusetzen und hat zu bestehen aus: 1. einem Arzt, der im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigt ist und weder ärztlicher Leiter der Krankenanstalt noch Prüfer bzw. Klinischer Prüfer ist; 2. einem Facharzt, in dessen Sonderfach die jeweilige klinische Prüfung oder neue medizinische Methode fällt; 3. einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheitsund Krankenpflege; 4. einem rechtskundigen Vertreter des Rechtsträgers der Krankenanstalt; 5. einem Pharmazeuten; 6. einem Psychologen oder Psychotherapeuten; 7. einem Mitglied der Patientenvertretung (§ 13) und 8. einer weiteren, nicht unter die Z. 1 bis 7 fallenden Person, die mit der Wahrnehmung seelsorgerischer Angelegenheiten in der Krankenanstalt betraut ist oder sonst über die entsprechenden ethischen Kompetenzen verfügt. (Anm: LGBl.Nr. 41/2001) 2. Im § 18 Abs. 4 werden die Z. 7 und 8 durch folgende Z. 7 bis 9 ersetzt: "7. 8. 9. einem Mitglied der Patientenvertretung (§ 13); einer Vertreterin oder einem Vertreter der organisierten Menschen mit Behinderung; einer weiteren, nicht unter die Z. 1 bis 8 fallenden Person, die mit der Wahrnehmung seelsorgerischer Angelegenheiten in der Krankenanstalt betraut ist oder sonst über die entsprechenden ethischen Kompetenzen verfügt." (5) Die Mitglieder der Ethikkommission sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifizierter Vertreter zu bestellen. Die Bestellung ist der Seite 16 Landesregierung anzuzeigen. (6) Bei der Beurteilung eines Medizinproduktes ist der Technische Sicherheitsbeauftragte, bei infektionsrelevanten Belangen der Krankenhaushygieniker bzw. Hygienebeauftragte beizuziehen. Erforderlichenfalls sind weitere Experten beizuziehen. (7) Die Ethikkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Landesregierung anzuzeigen ist. Die Geschäftsordnung ist innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn sie den Aufgaben und Zielsetzungen der Ethikkommission nicht entspricht; andernfalls gilt die Geschäftsordnung als genehmigt. (8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder der Ethikkommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit in der Ethikkommission weisungsfrei. (9) Über jede Sitzung der Ethikkommission ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind der kollegialen Führung der Krankenanstalt, bei der Beurteilung einer klinischen Prüfung auch dem Prüfungsleiter bzw. bei der Anwendung einer neuen medizinischen Methode auch dem Leiter der Organisationseinheit zur Kenntnis zu bringen. Die Protokolle sind gemeinsam mit allen für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen im Sinn des § 21 Abs. 5 30 Jahre lang aufzubewahren. 3. Nach § 41 wird folgender § 41a Seite 17 eingefügt: "§ 41a Arzneimittelkommission (1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben für bettenführende Krankenanstalten hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Eine Arzneimittelkommission kann auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden. 1. 2. 3. (2) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben: Erstellung einer Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste), unter Kennzeichnung jener Arzneimittel, die der Dokumentationspflicht nach dem Ärztegesetz 1998 unterliegen; Adaptierung der Arzneimittelliste; Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln. (3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Arzneimittelkommission insbesondere nachstehende Grundsätze zu berücksichtigen: 1. Für die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Patientinnen und Patienten maßgeblich. 2. Die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen. 3. Die Erstellung und Adaptierung der Arzneimittelliste hat unter Bedachtnahme auf den Anstalts- Seite 18 4. zweck und das Leistungsangebot so zu erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Arzneimitteln sichergestellt ist. Bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Fakultät dienen, ist darüber hinaus zu gewährleisten, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen können. (4) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen gemäß Abs. 3 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere, dass 1. von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt wird, 2. gegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere, z.B. therapeutisch gleichwertige Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher sind, ergriffen werden, 3. bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Fall einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt und, wenn medizinisch vertretbar, das vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebene Heilmittelverzeichnis und die darin enthaltenen Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden. (5) Die Rechtsträger von Seite 19 Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden und dass bei Abweichung von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis zu bringen und zu begründen ist. (6) Der Arzneimittelkommission gehören jedenfalls folgende in der Krankenanstalt tätige Personen an: 1. eine Ärztin oder ein Arzt mit fachlicher Eignung und der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung als Vorsitzende oder Vorsitzender; 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verwaltungsdienstes; 3. a) eine Krankenhaushygienikerin oder ein Krankenhaushygieniker oder b) eine Hygienebeauftragte oder ein Hygienebeauftragter oder c) eine Antibiotikabeauftragte oder ein Antibiotikabeauftragter; 4. a) eine Anstaltsapothekerin oder ein Anstaltsapotheker oder b) eine Konsiliarapothekerin oder ein Konsiliarapotheker. (7) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt zu bestellen. Bei der Bestellung ist darauf zu achten, dass Frauen und Männer möglichst ausgewogen vertreten sind. Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen. (8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Arzneimittelkommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit in der Arzneimittelkommission weisungsfrei. Seite 20 (9) Die Arzneimittelkommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ein für diese Person bestelltes Ersatzmitglied und zwei weitere Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Arzneimittelkommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. (10) Die Arzneimittelkommission hat das Nähere, insbesondere über die Einberufung und den Ablauf der Sitzungen, in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Landesregierung anzuzeigen ist. (11) Die Geschäftsordnung ist innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn sie den Aufgaben und Zielsetzungen der Arzneimittelkommission nicht entspricht; andernfalls gilt die Geschäftsordnung als genehmigt. § 43 Öffentliche Stellenausschreibung (12) Über jede Sitzung der Arzneimittelkommission ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind dem Rechtsträger und der kollegialen Führung der Krankenanstalt zur Kenntnis zu bringen." (1) Die Stellen jener Ärzte, die eine öffentliche Krankenanstalt oder eine Abteilung, ein Institut, ein Department, einen Fachschwerpunkt oder ein Laboratorium in einer öffentlichen Krankenanstalt leiten sollen oder als ständige Konsiliarärzte bestellt werden sollen, und die Stellen jener Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapotheke betraut werden sollen, sind unter Anführung der für die Anstellung maßgeblichen dienstrechtlichen Vorschriften auszuschreiben. Dabei ist für die Bewerbung eine angemessene Frist, in der Regel eine solche von mindestens vier Wochen, einzuräumen. Die Stellenausschreibung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung auf Kosten des Seite 21 Rechtsträgers der Krankenanstalt zu veröffentlichen. Eine weitergehende Veröffentlichung ist dem Rechtsträger überlassen. (Anm: LGBl.Nr. 71/2001) (2) Die Stellen, die auf Grund der einschlägigen Hochschulvorschriften besetzt werden, sind von den Bestimmungen des Abs. 1 ausgenommen. (3) Die Bewerbungsgesuche sind mit den erforderlichen Urkunden zum Nachweis des Alters und der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen bzw. des Apothekerberufes nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, gegebenenfalls zum Nachweis der fachlichen Qualifikation bzw. der Anerkennung als Facharzt, ferner mit einem Lebenslauf und mit einem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis und bei Bewerbern, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, mit einer Strafregisterbescheinigung zu belegen. Im Bewerbungsgesuch sind ferner die bisherige Tätigkeit und allfällige wissenschaftliche Arbeiten auszuweisen. (4) Die Gesuche aller Bewerber sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt der Landesregierung vorzulegen, die ein Gutachten des Landessanitätsrates hinsichtlich der fachlichen Befähigung der Bewerber einzuholen hat. Im Gutachten sind die Bewerber zu reihen, wobei mehrere an eine Stelle gesetzt werden können. Die Reihung, die sowohl die ärztliche (pharmazeutische) Qualifikation als auch die sonstige Befähigung für die leitende Stelle zu berücksichtigen hat, ist eingehend zu begründen. 4. Dem § 43 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: "Das Gutachten ist von der Landesregierung dem Rechtsträger der Krankenanstalt vorzulegen; die Besetzung der Stellen durch den Rechtsträger darf erst nach Vorliegen des Gutachtens erfolgen." Seite 22 § 50 Ambulante Untersuchungen und Behandlungen (1) In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 und 2 bezeichneten Art sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es 1. zur Leistung erster ärztlicher Hilfe oder 2. zur Behandlung nach erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muß, oder 3. über ärztliche Zuweisung zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen, oder 4. über ärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege oder 5. im Zusammenhang mit Organ- oder Blutspenden oder 6. zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten oder 7. für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin notwendig ist. (2) Ferner steht den im Abs. 1 genannten Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen. 5. (3) Über alle ambulanten Untersuchungen und Behandlungen sind in Buch- oder Karteiform Aufzeichnungen zu führen, in denen die untersuchten und behandelten Personen unter fortlaufender Ambulanz-Zahl, mit Vor- und Familiennamen, Frauen auch mit dem Geburtsnamen, ferner mit § 50 Abs. 3 lautet: "(3) Über alle ambulanten Untersuchungen und Behandlungen sind Aufzeichnungen zu führen, in denen die untersuchten und behandelten Personen unter fortlaufender Ambulanz-Zahl, mit Vorund Familiennamen, Geburtsdaten und Seite 23 Geburtsdatum und Anschrift, unter Anführung der Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), der Diagnose und der Therapie sowie allenfalls des Kostenträgers und der Ambulanzgebühr einzutragen sind. Anschrift, unter Anführung der Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), der Diagnose und der Therapie sowie allenfalls des Kostenträgers und der Ambulanzgebühr einzutragen sind. Die Eintragung des Vor- und Familiennamens, der Geburtsdaten und der Anschrift kann unterbleiben, wenn Frauen, die während der Schwangerschaft ambulant untersucht und behandelt werden, dies verlangen." § 63 Besondere Bestimmungen für ausländische Staatsangehörige (1) Die Aufnahme von Personen (ausgenommen Personen gemäß Abs. 2 Z. 2 bis 5), die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die die voraussichtlichen Pflegegebühren, allfälligen Sondergebühren und Ärztehonorare sowie den Kostenbeitrag bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinn des Abs. 2 erster Satz nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 46 Abs. 4) beschränkt. (2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß bei der Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen, statt der Pflege-(Sonder-)gebühren sowie des Kostenbeitrages die tatsächlich erwachsenen Behandlungskosten in Rechnung zu stellen sind. Dies gilt jedoch nicht für 1. Fälle der Unabweisbarkeit (§ 46 Abs. 4), sofern sie im Inland eingetreten sind, 2. Flüchtlinge, denen im Sinn des Asylgesetzes 1997 Asyl gewährt wurde, und Asylwerber, denen im Sinn des Asylgesetzes 1997 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde, (Anm: LGBl.Nr. 41/2001) 3. Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen 6. Im § 63 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge "Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen," durch die Wortfolge "ausländischen Staatsangehörigen" ersetzt. Seite 24 Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten, 4. Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund eines von der Republik Österreich geschlossenen zwischenstaatlichen Übereinkommens im Bereich der Sozialen Sicherheit oder auf Grund der Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 1408/71, ABl.Nr. L 149 vom 5.7.1971, S. 2, und Nr. 574/72, ABl.Nr. L 74 vom 27.3.1972, S. 1, zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind, und 5. Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRAbkommen) sind und die in Österreich einen Wohnsitz haben. 7. Im § 63 Abs. 2 Z. 5 entfallen die Worte "und die in Österreich einen Wohnsitz haben". 2. ABSCHNITT Beziehungen der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten zu den Trägern der Sozialversicherung § 64 Kostenverteilung (1) Die den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten als LKF-Gebührenersatz und Ambulanz-Gebührenersatz gebührenden Zahlungen sind zur Gänze vom Oö. Krankenanstaltenfonds zu entrichten. (2) Bei Anstaltspflege eines anspruchsberechtigten Angehörigen eines nach dem ASVG oder nach dem BauernSozialversicherungsgesetz Versicherten und bei Anstaltspflege eines Versicherten nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz hat der (die) Versicherte einen Kostenbeitrag zu leisten, der von der Krankenanstalt für Rechnung des Oö. Krankenanstaltenfonds einzuheben ist. Dieser beträgt für jeden Pflegetag 10% der am 31. Dezember 1996 für die betreffende Krankenanstalt in Geltung Seite 25 gestandenen Pflegegebührenersätze, vervielfacht mit dem Hundertsatz für das Jahr 1997 gemäß § 28 des Krankenanstaltengesetzes. Diese Beträge erhöhen sich jährlich um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr gestiegen sind. Solange keine endgültigen Prozentsätze vorliegen, sind die vorläufigen Prozentsätze heranzuziehen. Die Krankenanstalten haben die jährlich eingehobenen Kostenbeiträge dem Oö. Krankenanstaltenfonds bis 30. März des der Einhebung folgenden Jahres zu erstatten. Vom Kostenbeitrag ist abzusehen, 1. sobald die in einem Zeitraum von zwölf Monaten begonnenen Zeiten der Anstaltspflege die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der ersten Einweisung an, übersteigen, 2. für Anstaltspflege, die aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft geleistet wird, 3. für Leistungen nach § 120 Abs. 2 ASVG sowie nach § 76 Abs. 2 und § 80 Abs. 3 lit. b, d und g des BauernSozialversicherungsgesetzes. 8. Im § 64 Abs. 2 wird das Zitat "§ 28 des Krankenanstaltengesetzes" durch das Zitat "§ 28 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten" ersetzt. § 86c Entschädigungskommission (1) Der Entschädigungskommission gehören an: 1. der Patientenvertreter (§ 13 Abs. 1 Z. 1) als Vorsitzender; 2. ein Vertreter der für rechtliche Angelegenheiten des Krankenanstaltenwesens zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung; 3. ein Vertreter der für medizinische Angelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung; 4. ein rechtskundiges Mitglied auf Grund eines Vorschlags der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer; 5. ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt auf Grund eines Vorschlags der Ärztekammer für Oberösterreich. Seite 26 (2) Die Mitglieder der Entschädigungskommission gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 5 werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ist die Bestellung von Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern erforderlich, hat die Landesregierung die Vorschlagsberechtigten schriftlich zur Nominierung aufzufordern. Wiederbestellungen sind zulässig. 9. Im § 86c Abs. 2 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt: "Wird innerhalb einer von der Landesregierung zu bestimmenden angemessenen Frist von mindestens sechs Wochen kein Vorschlag erstattet, der den geforderten Voraussetzungen entspricht, ist die Landesregierung bei der Bestellung der Mitglieder oder Ersatzmitglieder nicht an das Vorliegen eines Vorschlages gebunden." (3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind in Ausübung ihrer Tätigkeit im Fonds weisungsfrei. (4) Die Entschädigungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (5) Die Entschädigungskommission hat das Nähere über die Einberufung der Sitzungen, den Ablauf der Sitzungen, die Bearbeitung der Geschäftsfälle und die Abwicklung des Geschäftsganges in einer Geschäftsordnung festzulegen. Die Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Landesregierung. (6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben gegenüber dem Land Anspruch auf eine angemessene Sitzungsund Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist. (7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit über die Krankheit von Patienten und über deren persönliche, wirtschaftliche Seite 27 und sonstige Verhältnisse bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ende der Mitgliedschaft weiter. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt. (8) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied der Entschädigungskommission endet durch Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung, Verzicht, Tod, rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe oder durch die rechtskräftige Verurteilung eines Gerichtes, die den Verlust der öffentlichen Ämter zur Folge hat. (9) Ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied kann von der Landesregierung seines Amtes enthoben werden, wenn es seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder an der Ausübung seines Amtes dauernd verhindert ist. (10) Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied vor dem Ablauf der Funktionsperiode aus, ist für den Rest dieser Funktionsperiode ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen. Bis zur Neubestellung bleiben die bisherigen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt. (Anm: LGBl.Nr. 31/2002) § 88 Anwendung anderer Bestimmungen (1) Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Hauptstückes zur Gänze. Das 3. Hauptstück gilt wie folgt: 1. Leichenöffnungen (§ 49), die nicht sanitätspolizeilich oder gerichtlich angeordnet wurden, dürfen nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen des Verstorbenen vorgenommen werden; Leichenöffnungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn ein geeigneter Raum vorhanden ist; über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen; 10. § 88 Abs. 1 Z. 2 lautet: "2. ferner gelten § 37, § 41a, ausgenommen Abs. 4, § 47 und § Seite 28 48 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 48 Abs. 2 und 4, § 50, § 51, § 53 und § 54 sowie § 56 Abs. 1 zweiter und dritter Satz; § 41a Abs. 4, § 52 und § 62 Abs. 2 gelten nur für gemeinnützige private Krankenanstalten;" 2. ferner gelten die §§ 37, 47 und 48 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 48 Abs. 2 und 4, §§ 50, 51, 53 und 54 sowie § 56 Abs. 1 zweiter und dritter Satz; § 52 und § 62 Abs. 2 gelten nur für gemeinnützige private Krankenanstalten; (Anm: LGBl.Nr. 41/2001) 3. § 42 gilt mit der Maßgabe, dass Krankenanstalten, deren Betrieb die Erzielung eines Gewinns bezweckt, die Arzneimittel aus einer Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum zu beziehen haben. (Anm: LGBl.Nr. 41/2001) (2) Das 5. Hauptstück gilt soweit, als seine Bestimmungen nicht ausdrücklich auf öffentliche Krankenanstalten beschränkt sind. (3) Private Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nicht unterliegen, haben eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder ihre Auflassung einen Monat vorher der Landesregierung anzuzeigen. § 92 Blutabnahme in Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 Hat ein diensthabender Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt gemäß den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, so ist der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt verpflichtet, dem diensthabenden Arzt die zur Blutabnahme erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen. 11. § 92 lautet: "§ 92 Blutabnahme in Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 Hat eine diensthabende Ärztin oder ein diensthabender Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt gemäß der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Blutabnahme 1. zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes oder 2. nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, vorzunehmen, ist der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt verpflichtet, der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt die zur Blutabnahme erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen." Seite 29 12. § 102a lautet: "§ 102a Verweisungen § 102a Verweisungen Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden: - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl.Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2001; - Apothekengesetz, RGBl.Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/1998; - ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1999 (ASchG); - Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2000; - Arzneimittelgesetz, BGBl.Nr. 158/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/1998; - Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 41/1999; Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl.Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2001; - Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl.Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2001; - Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl.Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. 327/1996; - Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2002; ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2001; Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2002; Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 158/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002; Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002; Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2002; Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2001; Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2002; Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch- Seite 30 und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHDG), BGBl.Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/1999; - Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999; Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl.Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. 297/1995, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 156/1998; - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1999; - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl.Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2001; Heeresversorgungsgesetz, BGBl.Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999; - Krankenanstaltengesetz, BGBl.Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2001; - Strahlenschutzgesetz, BGBl.Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. 657/1996; - Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/1999, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 32/2000; Unterbringungsgesetz, BGBl.Nr. 155/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/1997. - - - - - - - (Anm: LGBl.Nr. 41/2001) - - technischen Dienste (MTDGesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002; Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2002; Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001; Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999; Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002; Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2002; Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2002; Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2002; Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2002; Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/1997." Artikel II Seite 31 (1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Beurteilungen der Ethikkommissionen, die zum Zeitpunkt des InKraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängig sind, sind von den Ethikkommissionen in ihrer bisherigen Zusammensetzung zu Ende zu führen. Seite 32