Oö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 2003 - RV

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Beilage 1658/2003 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags,
XXV. Gesetzgebungsperiode
Vorlage
der Oberösterreichischen Landesregierung
betreffend das
Landesgesetz, mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
geändert wird
(Oö. KAG-Novelle 2003)
[Verfassungsdienst: Verf-1-011008/15-2003]
A. Allgemeiner Teil
I.
Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs
Der Bund hat die Grundsatzbestimmungen des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und
Kuranstalten (KAKuG) durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 64/2002 und 90/2002 und eine
Grundsatzbestimmung in der Straßenverkehrsordnung 1960 durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 128/2002 geändert. Dies erfordert Anpassungen des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997.
Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:
Einrichtung von Arzneimittelkommissionen;
Aufnahme von Vertreterinnen oder Vertretern von Menschen mit Behinderung in die
Ethikkommissionen;
Verankerung des Rechts auf Anonymität auch bei ambulanten Untersuchungen und
Behandlungen schwangerer Frauen;
Gleichstellung der Staatsangehörigen von EWR-Vertragsparteien hinsichtlich der
Verrechnung von Pflege- und Sondergebühren.
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält eine Verfassungsbestimmung im Artikel I Z. 3 (§ 41a
Abs. 8). Eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG ist nicht
vorgesehen.
DVR.0069264 http://www.ooe.gv.at
II.
Kompetenzgrundlagen
In Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten obliegt gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 1 B-VG dem
Bund die Gesetzgebung über die Grundsätze, den Ländern die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung.
Das Grundsatzgesetz ist das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG),
BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2002; die vom Land
zu erlassenden Ausführungsbestimmungen enthält das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997.
III. Finanzielle Auswirkungen
Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden dem Land voraussichtlich keine Mehrkosten
erwachsen. Die Einrichtung von Arzneimittelkommissionen wird durch eine effiziente, sinnvolle
und ökonomische Verwendung von Arzneimitteln zu Einsparungspotenzialen führen.
IV. EU-Konformität
Dieser Gesetzentwurf steht mit keinen zwingenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im
Widerspruch. Die im § 63 Abs. 2 Z. 5 vorgesehene Anpassung stellt eine gemeinschaftsrechtskonforme Rechtslage her.
V.
Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft
Dieses Landesgesetz hat keine unterschiedlichen Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen
der Gesellschaft, insbesondere Frauen und Männer.
B. Besonderer Teil
Zu Art. I Z. 1 (§ 1 Abs. 3):
Inhalt des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, ist die
Errichtung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und
die Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit. Es soll klargestellt werden, dass die
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH nicht als Krankenanstalt gilt.
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Zu Art. I Z. 2 (§ 18 Abs. 4 Z. 7 bis 9):
In den Ethikkommissionen ist eine Vertretung von Menschen mit Behinderung derzeit nicht
vorgesehen. Da diese Menschen spezifische Interessen und Bedürfnisse haben und von neuen
Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie der Anwendung neuer medizinischer Methoden
wesentlich betroffen sein können, soll den Ethikkommissionen in Zukunft auch eine Vertreterin
oder ein Vertreter organisierter Menschen mit Behinderung angehören.
Zu Art. I Z. 3 (§ 41a):
Im Arzneimittelsektor sind auf Grund des immer rascheren medizinischen und technischen
Fortschritts sowie der immer größer werdenden Palette von Arzneimitteln die Kosten in den
letzten Jahren deutlich stärker als in anderen Bereichen des Gesundheitswesens gestiegen.
Vor allem in Krankenanstalten werden große Mengen an Arzneimitteln verbraucht. Andererseits
beeinflussen Krankenanstalten zum Teil auch die Verschreibungen von Arzneimitteln im
niedergelassenen Bereich, da Patientinnen und Patienten jene Medikamente, die sie in der
Krankenanstalt erhalten haben, auch von den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten verordnet
haben wollen.
Aus den angeführten Gründen scheinen verbindliche Vorgaben für Krankenanstalten hinsichtlich
der Anschaffung und des Umgangs mit Arzneimitteln sinnvoll. Da jedoch die Menge, der
Einsatz und die verwendeten Arzneimittel vom Zweck, dem Leistungsangebot und der Größe der
Krankenanstalt abhängen, können die Vorgaben nur grundsätzlicher Natur sein.
Die Einrichtung von Arzneimittelkommissionen soll den Verantwortlichen in Krankenanstalten
bei der Auswahl der zu verwendenden Arzneimittel fundierte Entscheidungsgrundlagen zur
Verfügung stellen. Die Aufgaben der Kommission bestehen insbesondere darin, unter Einhaltung
bestimmter Grundsätze eine Arzneimittelliste zu erstellen und erforderlichenfalls zu adaptieren
sowie Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln zu erarbeiten
(Abs. 1 bis 4).
Arzneimittelspezialitäten, die unter Verwendung von menschlichem Blut oder Blutplasma
hergestellt wurden und bestimmte immunologische Arzneimittelspezialitäten unterliegen gemäß
§ 51 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 der Dokumentationspflicht. Bei diesen Arzneimittelspezialitäten
muss im Fall des Rückrufs einer Charge festgestellt werden können, welche Patientin oder
welcher Patient das entsprechende Arzneimittel dieser Charge erhalten hat, um die nötigen Maßnahmen (Information, Untersuchung etc.) treffen zu können. Um zu gewährleisten, dass das
betroffene medizinische Personal sicher über die Chargendokumentationspflicht informiert wird,
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scheint es erforderlich, eine Kennzeichnung dieser Arzneimittel in der Arzneimittelliste
vorzusehen (Abs. 2 Z. 1).
Die Verantwortung für die Verwendung der in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel
liegt beim Rechtsträger. Abweichungen sind nur im Einzelfall zulässig und sind der
Arzneimittelkommission zur Kenntnis zu bringen (Abs. 5).
Die Zusammensetzung und die für die Arzneimittelkommission geltenden organisatorischen
Bestimmungen sind in den Abs. 6 bis 11 geregelt.
Zur Sicherstellung einer ausreichenden Dokumentation und Gewährleistung einer umfassenden
Information der für die Umsetzung in der Krankenanstalt Verantwortlichen sind Sitzungsprotokolle zu führen und dem Rechtsträger sowie der kollegialen Führung zur Kenntnis zu
bringen (Abs. 12).
Die Grundsätze für den Arzneimitteleinsatz sollen auch für private Krankenanstalten, die
ökonomischen Vorgaben allerdings nur für gemeinnützige Krankenanstalten gelten (vgl. die
Erläuterungen zu Art. I Z. 10 betreffend die Änderung des § 88 Abs. 1 Z. 2).
Zu Art. I Z. 4 (§ 43 Abs. 4):
Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass Stellenbesetzungen in den Krankenanstalten von den
Rechtsträgern erst nach Kenntnis des Gutachtens des Landessanitätsrates vorgenommen werden
und damit eine Bedachtnahme auf das Gutachten erfolgen kann.
Zu Art. I Z. 5 (§ 50 Abs. 3):
Entsprechend der bereits gesetzlich verankerten Möglichkeit der anonymen Aufnahme
schwangerer Frauen zur Entbindung soll Frauen während der Schwangerschaft auch bei der
Vornahme ambulanter Untersuchungen und Behandlungen das Recht auf Anonymität eingeräumt werden; in diesem Fall sind Name, Geburtsdaten und Anschrift nicht zu dokumentieren.
Die Anonymität ist auch dann gewahrt, wenn von der Krankenanstalt sonstige Identifikationsmerkmale dokumentiert werden.
Zu Art. I Z. 6 und 7 (§ 63 Abs. 2 erster Satz und Z. 5):
Nach geltendem Recht können bei der Aufnahme von ausländischen Staatsangehörigen in
österreichische Krankenanstalten statt der Pflege(Sonder-)gebühren sowie des Kostenbeitrags die
tatsächlich erwachsenen Behandlungskosten in Rechnung gestellt werden. Dies gilt u.a. nicht für
EWR-Staatsangehörige, die in Österreich einen Wohnsitz haben.
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Der Europäische Gerichtshof hat die passive Dienstleistungsfreiheit (wenn sich der Dienstleistungsempfänger in einen anderen Mitgliedstaat begibt) auch auf die Nachfrage nach
medizinischen Leistungen ausgeweitet. Eine Ungleichbehandlung von EWR-Staatsangehörigen
und österreichischen Staatsangehörigen durch ein Abstellen auf den Wohnort im Inland ist nicht
EU-rechtskonform (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.4.1999, Rechtssache C224/97, Ciola).
Es soll daher eine Anpassung der bestehenden Rechtslage in der Form erfolgen, dass EWRStaatsangehörige unabhängig davon, ob sie über einen Wohnsitz im Inland verfügen oder nicht,
vom Ausnahmetatbestand des § 63 Abs. 2 erfasst werden und somit bei der Verrechnung von
Pflege- und Kostenbeiträgen nicht anders behandelt werden als inländische Staatsangehörige.
Zu Art. I Z. 8 (§ 64 Abs. 2):
Anpassung an die geänderte Gesetzesbezeichnung.
Zu Art. I Z. 9 (§ 86c Abs. 2):
Auf Grund der derzeitigen Rechtslage könnte im Fall der Nichterstattung eines Besetzungsvorschlags durch die Rechtsanwaltskammer oder Ärztekammer die Bildung der Entschädigungskommission nicht erfolgen. Durch die vorgesehene Ergänzung soll die Landesregierung
nach Ablauf einer bestimmten Frist bei der Bestellung der Kommissionsmitglieder nicht mehr an
die Vorschläge der beiden Kammern gebunden sein. Diese Regelung entspricht den anderen im
Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 enthaltenen Bestimmungen betreffend Vorschlagsrechte (vgl.
§ 13 Abs. 2 - Patientenvertretung; § 70 Abs. 2 - Schiedskommission).
Zu Art. I Z. 10 (§ 88 Abs. 1 Z. 2):
Durch die Aufnahme des § 41a in die Liste der im § 88 Abs. 1 Z. 2 angeführten Bestimmungen
sollen die Neuregelungen über Arzneimittelkommissionen auch für private Krankenanstalten
gelten; die Grundsätze betreffend Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sollen jedoch nur bei
gemeinnützigen privaten Krankenanstalten Anwendung finden.
Zu Art. I Z. 11 (§ 92):
Die Änderung des § 5a Abs. 1 (Grundsatzbestimmung) der Straßenverkehrsordnung 1960 durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2002 erfordert eine Anpassung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 dahingehend, dass Einrichtungen einer öffentlichen Krankenanstalt auch zur
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Blutabnahme nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen
lässt, zur Verfügung zu stellen sind.
Zu Art. I Z. 12 (§ 102a):
Anpassung der Verweise auf das Bundesrecht an den aktuellen Stand.
Zu Art. II Abs. 2:
Diese Übergangsregelung war auf Grund des Grundsatzgesetzes vorzusehen.
Die Oberösterreichische Landesregierung beantragt, der Oberösterreichische Landtag
möge das Landesgesetz, mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird
(Oö. KAG-Novelle 2003), nach Vorberatung im Sozialausschuss beschließen.
Linz, am 20. Jänner 2003
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Stöger
Landesrätin
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Landesgesetz,
mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird
(Oö. KAG-Novelle 2003)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. Nr. 112/2002, wird wie folgt geändert:
1.
Im § 1 Abs. 3 Z. 3 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z. 4
wird angefügt:
"4.
2.
Im § 18 Abs. 4 werden die Z. 7 und 8 durch folgende Z. 7 bis 9 ersetzt:
"7.
8.
9.
3.
die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH."
einem Mitglied der Patientenvertretung (§ 13);
einer Vertreterin oder einem Vertreter der organisierten Menschen mit Behinderung;
einer weiteren, nicht unter die Z. 1 bis 8 fallenden Person, die mit der Wahrnehmung
seelsorgerischer Angelegenheiten in der Krankenanstalt betraut ist oder sonst über
die entsprechenden ethischen Kompetenzen verfügt."
Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
"§ 41a
Arzneimittelkommission
(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben für bettenführende Krankenanstalten hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Eine Arzneimittelkommission kann auch für mehrere
Krankenanstalten eingerichtet werden.
Seite 7
1.
2.
3.
(2) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
Erstellung einer Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden
(Arzneimittelliste), unter Kennzeichnung jener Arzneimittel, die der Dokumentationspflicht nach dem Ärztegesetz 1998 unterliegen;
Adaptierung der Arzneimittelliste;
Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit
Arzneimitteln.
(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Arzneimittelkommission insbesondere
nachstehende Grundsätze zu berücksichtigen:
1.
Für die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der
Patientinnen und Patienten maßgeblich.
2.
Die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und
3.
4.
anerkannten Methoden der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft
erfolgen.
Die Erstellung und Adaptierung der Arzneimittelliste hat unter Bedachtnahme auf
den Anstaltszweck und das Leistungsangebot so zu erfolgen, dass die gebotene
Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Arzneimitteln sichergestellt ist.
Bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer
medizinischen Fakultät dienen, ist darüber hinaus zu gewährleisten, dass diese ihre
Aufgaben auf dem Gebiet der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt
erfüllen können.
(4) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang
mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen gemäß Abs. 3 auch auf die Zweckmäßigkeit
und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere, dass
1.
von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste
gewählt wird,
2.
gegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere, z.B.
therapeutisch gleichwertige Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher
sind, ergriffen werden,
3.
bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von
mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Fall einer entgeltlichen
Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt und, wenn medizinisch vertretbar, das
vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebene
Heilmittelverzeichnis und die darin enthaltenen Richtlinien für die ökonomische
Verschreibweise berücksichtigt werden.
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(5) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass die in
der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden
und dass bei Abweichung von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische
Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis
zu bringen und zu begründen ist.
(6) Der Arzneimittelkommission gehören jedenfalls folgende in der Krankenanstalt
tätige Personen an:
1.
eine Ärztin oder ein Arzt mit fachlicher Eignung und der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung als Vorsitzende oder Vorsitzender;
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verwaltungsdienstes;
3.
a) eine Krankenhaushygienikerin oder ein Krankenhaushygieniker oder
b) eine Hygienebeauftragte oder ein Hygienebeauftragter oder
4.
c) eine Antibiotikabeauftragte oder ein Antibiotikabeauftragter;
a) eine Anstaltsapothekerin oder ein Anstaltsapotheker oder
b) eine Konsiliarapothekerin oder ein Konsiliarapotheker.
(7) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission sind vom Rechtsträger der
Krankenanstalt zu bestellen. Bei der Bestellung ist darauf zu achten, dass Frauen und
Männer möglichst ausgewogen vertreten sind. Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise
qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung ist der Landesregierung
anzuzeigen.
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Arzneimittelkommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit in der Arzneimittelkommission
weisungsfrei.
(9) Die Arzneimittelkommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende
oder ein für diese Person bestelltes Ersatzmitglied und zwei weitere Mitglieder oder deren
Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Arzneimittelkommission fasst ihre Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des
Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(10) Die Arzneimittelkommission hat das Nähere, insbesondere über die Einberufung
und den Ablauf der Sitzungen, in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Landesregierung anzuzeigen ist.
(11) Die Geschäftsordnung ist innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige
zu untersagen, wenn sie den Aufgaben und Zielsetzungen der Arzneimittelkommission
nicht entspricht; andernfalls gilt die Geschäftsordnung als genehmigt.
Seite 9
(12) Über jede Sitzung der Arzneimittelkommission ist ein Protokoll aufzunehmen.
Die Protokolle sind dem Rechtsträger und der kollegialen Führung der Krankenanstalt zur
Kenntnis zu bringen."
4.
Dem § 43 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Das Gutachten ist von der Landesregierung dem Rechtsträger der Krankenanstalt
vorzulegen; die Besetzung der Stellen durch den Rechtsträger darf erst nach Vorliegen des
Gutachtens erfolgen."
5.
§ 50 Abs. 3 lautet:
"(3) Über alle ambulanten Untersuchungen und Behandlungen sind Aufzeichnungen
zu führen, in denen die untersuchten und behandelten Personen unter fortlaufender
Ambulanz-Zahl, mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten und Anschrift, unter
Anführung der Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), der Diagnose und der Therapie
sowie allenfalls des Kostenträgers und der Ambulanzgebühr einzutragen sind. Die
Eintragung des Vor- und Familiennamens, der Geburtsdaten und der Anschrift kann
unterbleiben, wenn Frauen, die während der Schwangerschaft ambulant untersucht und
behandelt werden, dies verlangen."
6.
Im § 63 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge "Personen, die über keinen Wohnsitz im
Bundesgebiet verfügen," durch die Wortfolge "ausländischen Staatsangehörigen" ersetzt.
7.
Im § 63 Abs. 2 Z. 5 entfallen die Worte "und die in Österreich einen Wohnsitz haben".
8.
Im § 64 Abs. 2 wird das Zitat "§ 28 des Krankenanstaltengesetzes" durch das Zitat "§ 28
des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten" ersetzt.
9.
Im § 86c Abs. 2 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:
"Wird innerhalb einer von der Landesregierung zu bestimmenden angemessenen Frist von
mindestens sechs Wochen kein Vorschlag erstattet, der den geforderten Voraussetzungen
entspricht, ist die Landesregierung bei der Bestellung der Mitglieder oder Ersatzmitglieder
nicht an das Vorliegen eines Vorschlages gebunden."
Seite 10
10.
§ 88 Abs. 1 Z. 2 lautet:
"2.
11.
ferner gelten § 37, § 41a, ausgenommen Abs. 4, § 47 und § 48 Abs. 1 zweiter und
dritter Satz, § 48 Abs. 2 und 4, § 50, § 51, § 53 und § 54 sowie § 56 Abs. 1 zweiter
und dritter Satz; § 41a Abs. 4, § 52 und § 62 Abs. 2 gelten nur für gemeinnützige
private Krankenanstalten;"
§ 92 lautet:
"§ 92
Blutabnahme in Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960
Hat eine diensthabende Ärztin oder ein diensthabender Arzt einer öffentlichen
Krankenanstalt gemäß der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Blutabnahme
1.
zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes oder
2.
nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen
lässt,
vorzunehmen, ist der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt verpflichtet, der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt die zur Blutabnahme erforderlichen
Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen."
12.
§ 102a lautet:
"§ 102a
Verweisungen
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in
folgender Fassung anzuwenden:
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2002;
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2001;
Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 91/2002;
-
Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 158/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 65/2002;
Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 126/2002;
Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2002;
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-
-
-
Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2001;
Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2002;
Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
(MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 65/2002;
Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der
Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2002;
Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001;
Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999;
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002;
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2002;
Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2002;
Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 146/2002;
Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2002;
Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 12/1997."
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Beurteilungen der Ethikkommissionen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Landesgesetzes anhängig sind, sind von den Ethikkommissionen in ihrer bisherigen Zusammensetzung zu Ende zu führen.
Seite 12
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung
Regierungsvorlage
Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 - Oö.
KAG 1997
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz
1997 geändert wird
(Oö. KAG-Novelle 2003)
StF: LGBl.Nr. 132/1997 (WV)
idF: LGBl.Nr. 11/1998 (GP XXV RV
18/1997 AB 59/1997 LT 3)
LGBl.Nr. 125/1998 (GP XXV RV 346/1998
LT 11)
LGBl.Nr. 21/2001 (GP XXV RV 990/2001
LT 33)
LGBl.Nr. 41/2001 (GP XXV RV 919/2000
AB 1029/2001 LT 34)
LGBl.Nr. 71/2001 (GP XXV RV 1095/2001
AB 1116/2001 LT 37)
LGBl.Nr. 87/2001 (GP XXV IA 1144/2001
LT 38)
LGBl.Nr. 31/2002 (GP XXV RV 1311/2002
AB 1341/2002 LT 43)
LGBl.Nr. 84/2002 (GP XXV RV 1482/2002
AA 1500/2002 LT 47)
LGBl.Nr. 112/2002 (GP XXV RV 1528/2002
LT 48)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997,
LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. Nr. 112/2002, wird wie
folgt geändert:
1. HAUPTSTÜCK
Begriffsbestimmungen
§1
Begriff
(1) Unter Krankenanstalten (Heil- und
Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu
verstehen, die
1. zur Feststellung und Überwachung des
Gesundheitszustandes durch Untersuchung,
2. zur Vornahme operativer Eingriffe,
3. zur Vorbeugung, Besserung und Heilung
von Krankheiten durch Behandlung,
4. zur Entbindung oder
5. für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe
bestimmt sind.
(2) Ferner sind als Krankenanstalten auch
Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen
Betreuung und besonderen Pflege von
chronisch Kranken bestimmt sind.
Seite 13
(3) Als Krankenanstalten im Sinn der Abs.
1 und 2 gelten nicht:
1. Anstalten, die für die Unterbringung
geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt
sind, sowie Krankenabteilungen in
Justizanstalten;
2. Einrichtungen, die von Betrieben für den
Fall der Leistung Erster Hilfe
bereitgehalten
werden,
sowie
arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80
des ArbeitnehmerInnenschutzgesetze;
3. Einrichtungen zur Anwendung von
medizinischen Behandlungsarten, die
sich
aus
einem
ortsgebundenen
Heilvorkommen oder dessen Produkten
ergeben, einschließlich der Anwendung
von solchen Zusatztherapien, die zur
Ergänzung der Kurbehandlung nach
ärztlicher
Anordnung
angewendet
werden und bei denen nach dem Stand
der Wissenschaft davon auszugehen ist,
daß die ärztliche Aufsicht über den
Betrieb ausreicht, um schädliche
Wirkungen auf das Leben oder die
Gesundheit
von
Menschen
auszuschließen.
1.
Im § 1 Abs. 3 Z. 3 wird der Punkt am
Ende durch einen Strichpunkt ersetzt;
folgende Z. 4 wird angefügt:
"4.
die Österreichische Agentur für
Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH."
(4) Einrichtungen, die eine gleichzeitige
Behandlung
von
mehreren
Personen
ermöglichen und deren Organisation der
einer Anstalt entspricht, sind nicht als
Ordinationsstätten
von
Ärzten
oder
Zahnärzten anzusehen. Sie unterliegen den
Bestimmungen
dieses
Landesgesetzes.
(Anm: LGBl.Nr. 41/2001)
(5) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
über
die
Neustrukturierung
des
Gesundheitswesens
und
der
Krankenanstaltenfinanzierung;
Seite 14
2. Fondskrankenanstalten: Krankenanstalten, die über den Oö. Krankenanstaltenfonds auf Grund der in Z. 1
genannten Vereinbarung gemäß Art. 15a
B-VG finanziert werden;
3. LKF: Modell der leistungsorientierten
Krankenanstaltenfinanzierung im Sinn
der in Z. 1 genannten Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG.
(Anm: LGBl.Nr. 71/2001)
(6) Personenbezogene Bezeichnungen in
diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in
ihrer weiblichen Form.
§ 18
Ethikkommission
(1) In einer Krankenanstalt, an der klinische
Prüfungen
von
Arzneimitteln
und
Medizinprodukten durchgeführt oder neue
medizinische Methoden angewendet werden,
ist
zu
deren
Beurteilung
eine
Ethikkommission
einzurichten.
Eine
Ethikkommission
kann
für
mehrere
Krankenanstalten tätig werden.
(2) Die Beurteilung der Ethikkommission
hat sich insbesondere zu beziehen auf
1. mitwirkende Personen und vorhandene
Einrichtungen (personelle und strukturelle
Rahmenbedingungen),
2. den Prüfplan im Hinblick auf die
Zielsetzung und die wissenschaftliche
Aussagekraft sowie die Beurteilung des
Nutzen/Risiko-Verhältnisses,
3. die Art und Weise, in der die Auswahl
der Versuchspersonen durchgeführt wird und
in der Aufklärung und Zustimmung zur
Teilnahme erfolgen,
4. die Vorkehrungen, die für den Eintritt
eines Schadensfalls im Zusammenhang mit
der klinischen Prüfung oder der Anwendung
einer
neuen
medizinischen
Methode
getroffen werden.
(3) Neue medizinische Methoden im Sinn
des Abs. 1 sind Methoden, die auf Grund der
Ergebnisse der Grundlagenforschung und
angewandten Forschung sowie unter
Berücksichtigung der ärztlichen Erfahrung
Seite 15
die Annahme rechtfertigen, daß eine
Verbesserung der medizinischen Versorgung
zu erwarten ist, die jedoch in Österreich noch
nicht angewendet werden und einer
methodischen Überprüfung bedürfen. Vor
der Anwendung einer neuen medizinischen
Methode
hat
die
Befassung
der
Ethikkommission durch den Leiter der
Organisationseinheit, in deren Bereich die
neue medizinische Methode angewendet
werden soll, zu erfolgen.
(4) Die Ethikkommission hat sich aus
Frauen und Männern zusammenzusetzen und
hat zu bestehen aus:
1. einem Arzt, der im Inland zur
selbständigen Berufsausübung berechtigt
ist und weder ärztlicher Leiter der
Krankenanstalt noch Prüfer bzw.
Klinischer Prüfer ist;
2. einem Facharzt, in dessen Sonderfach die
jeweilige klinische Prüfung oder neue
medizinische Methode fällt;
3. einem Angehörigen des gehobenen
Dienstes
für
Gesundheitsund
Krankenpflege;
4. einem rechtskundigen Vertreter des
Rechtsträgers der Krankenanstalt;
5. einem Pharmazeuten;
6. einem Psychologen oder Psychotherapeuten;
7. einem Mitglied der Patientenvertretung
(§ 13) und
8. einer weiteren, nicht unter die Z. 1 bis 7
fallenden Person, die mit
der
Wahrnehmung
seelsorgerischer
Angelegenheiten in der Krankenanstalt
betraut ist oder sonst über die
entsprechenden ethischen Kompetenzen
verfügt.
(Anm: LGBl.Nr. 41/2001)
2.
Im § 18 Abs. 4 werden die Z. 7 und 8
durch folgende Z. 7 bis 9 ersetzt:
"7.
8.
9.
einem Mitglied der Patientenvertretung (§ 13);
einer Vertreterin oder einem
Vertreter
der
organisierten
Menschen mit Behinderung;
einer weiteren, nicht unter die Z.
1 bis 8 fallenden Person, die mit
der Wahrnehmung seelsorgerischer Angelegenheiten in der
Krankenanstalt betraut ist oder
sonst über die entsprechenden
ethischen Kompetenzen verfügt."
(5) Die Mitglieder der Ethikkommission
sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt zu
bestellen. Für jedes Mitglied ist ein in
gleicher Weise qualifizierter Vertreter zu
bestellen.
Die
Bestellung
ist
der
Seite 16
Landesregierung anzuzeigen.
(6)
Bei
der
Beurteilung
eines
Medizinproduktes ist der Technische
Sicherheitsbeauftragte, bei infektionsrelevanten Belangen der Krankenhaushygieniker bzw. Hygienebeauftragte beizuziehen.
Erforderlichenfalls sind weitere Experten
beizuziehen.
(7) Die Ethikkommission hat sich eine
Geschäftsordnung zu geben, die der
Landesregierung anzuzeigen ist. Die
Geschäftsordnung ist innerhalb von drei
Monaten ab Einlangen der Anzeige zu
untersagen, wenn sie den Aufgaben und
Zielsetzungen der Ethikkommission nicht
entspricht;
andernfalls
gilt
die
Geschäftsordnung als genehmigt.
(8)
(Verfassungsbestimmung)
Die
Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder der
Ethikkommission sind in Ausübung ihrer
Tätigkeit
in
der
Ethikkommission
weisungsfrei.
(9) Über jede Sitzung der Ethikkommission
ist ein Protokoll aufzunehmen. Die
Protokolle sind der kollegialen Führung der
Krankenanstalt, bei der Beurteilung einer
klinischen Prüfung auch dem Prüfungsleiter
bzw. bei der Anwendung einer neuen
medizinischen Methode auch dem Leiter der
Organisationseinheit zur Kenntnis zu
bringen. Die Protokolle sind gemeinsam mit
allen für die Beurteilung wesentlichen
Unterlagen im Sinn des § 21 Abs. 5 30 Jahre
lang aufzubewahren.
3.
Nach § 41 wird folgender § 41a
Seite 17
eingefügt:
"§ 41a
Arzneimittelkommission
(1) Die Rechtsträger von
Krankenanstalten haben für bettenführende Krankenanstalten hinsichtlich der Auswahl und des
Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten.
Eine Arzneimittelkommission kann
auch für mehrere Krankenanstalten
eingerichtet werden.
1.
2.
3.
(2) Die Arzneimittelkommission
hat
insbesondere
folgende
Aufgaben:
Erstellung einer Liste der
Arzneimittel,
die
in
der
Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste), unter
Kennzeichnung jener Arzneimittel, die der Dokumentationspflicht nach dem Ärztegesetz
1998 unterliegen;
Adaptierung der Arzneimittelliste;
Erarbeitung von Richtlinien über
die Beschaffung von und den
Umgang mit Arzneimitteln.
(3) Bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben
hat
die
Arzneimittelkommission insbesondere nachstehende Grundsätze zu berücksichtigen:
1.
Für
die
Anwendung
der
Arzneimittel ist ausschließlich
der
Gesundheitszustand
der
Patientinnen
und
Patienten
maßgeblich.
2.
Die Auswahl und Anwendung
der Arzneimittel darf nur nach
den Grundsätzen und anerkannten
Methoden
der
medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen.
3.
Die Erstellung und Adaptierung
der Arzneimittelliste hat unter
Bedachtnahme auf den Anstalts-
Seite 18
4.
zweck und das Leistungsangebot
so zu erfolgen, dass die gebotene
Versorgung der Patientinnen und
Patienten mit Arzneimitteln
sichergestellt ist.
Bei Krankenanstalten, die ganz
oder teilweise der Forschung und
Lehre
einer
medizinischen
Fakultät dienen, ist darüber
hinaus zu gewährleisten, dass
diese ihre Aufgaben auf dem
Gebiet
der
universitären
Forschung
und
Lehre
uneingeschränkt erfüllen können.
(4) Bei der Erarbeitung von
Richtlinien über die Beschaffung von
und den Umgang mit Arzneimitteln ist
neben den Grundsätzen gemäß Abs. 3
auch auf die Zweckmäßigkeit und
Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen,
insbesondere, dass
1.
von mehreren therapeutisch
gleichwertigen Arzneimitteln das
ökonomisch günstigste gewählt
wird,
2.
gegebenenfalls
statt
der
Verordnung von Arzneimitteln
überhaupt andere, z.B. therapeutisch gleichwertige Maßnahmen, die zweckmäßiger und
wirtschaftlicher sind, ergriffen
werden,
3.
bei
der
Verordnung
von
Arzneimitteln für die Versorgung
nach
der
Entlassung von
mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im
Fall
einer
entgeltlichen
Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt und, wenn
medizinisch vertretbar, das vom
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
herausgegebene
Heilmittelverzeichnis
und
die
darin
enthaltenen Richtlinien für die
ökonomische
Verschreibweise
berücksichtigt werden.
(5)
Die
Rechtsträger
von
Seite 19
Krankenanstalten haben dafür Sorge zu
tragen, dass die in der Arzneimittelliste
enthaltenen Arzneimittel in der
Krankenanstalt Anwendung finden und
dass bei Abweichung von der
Arzneimittelliste im Einzelfall die
medizinische Notwendigkeit dieser
Abweichung
der
Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis
zu bringen und zu begründen ist.
(6) Der Arzneimittelkommission
gehören jedenfalls folgende in der
Krankenanstalt tätige Personen an:
1.
eine Ärztin oder ein Arzt mit
fachlicher Eignung und der
Berechtigung zur selbständigen
Berufsausübung als Vorsitzende
oder Vorsitzender;
2.
eine
Vertreterin
oder
ein
Vertreter
des
Verwaltungsdienstes;
3.
a) eine Krankenhaushygienikerin
oder ein Krankenhaushygieniker
oder
b) eine Hygienebeauftragte oder
ein Hygienebeauftragter oder
c) eine Antibiotikabeauftragte
oder ein Antibiotikabeauftragter;
4.
a) eine Anstaltsapothekerin oder
ein Anstaltsapotheker oder
b) eine Konsiliarapothekerin oder
ein Konsiliarapotheker.
(7)
Die
Mitglieder
der
Arzneimittelkommission sind vom
Rechtsträger der Krankenanstalt zu
bestellen. Bei der Bestellung ist darauf
zu achten, dass Frauen und Männer
möglichst ausgewogen vertreten sind.
Für jedes Mitglied ist ein in gleicher
Weise qualifiziertes Ersatzmitglied zu
bestellen. Die Bestellung ist der
Landesregierung anzuzeigen.
(8) (Verfassungsbestimmung)
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder
der Arzneimittelkommission sind in
Ausübung ihrer Tätigkeit in der
Arzneimittelkommission weisungsfrei.
Seite 20
(9) Die Arzneimittelkommission
ist beschlussfähig, wenn die oder der
Vorsitzende oder ein für diese Person
bestelltes Ersatzmitglied und zwei
weitere
Mitglieder
oder
deren
Ersatzmitglieder anwesend sind. Die
Arzneimittelkommission fasst ihre
Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme der oder des Vorsitzenden.
Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(10) Die Arzneimittelkommission
hat das Nähere, insbesondere über die
Einberufung und den Ablauf der
Sitzungen, in einer Geschäftsordnung
festzulegen, die der Landesregierung
anzuzeigen ist.
(11) Die Geschäftsordnung ist
innerhalb von drei Monaten ab
Einlangen der Anzeige zu untersagen,
wenn sie den Aufgaben und
Zielsetzungen
der
Arzneimittelkommission
nicht
entspricht;
andernfalls gilt die Geschäftsordnung
als genehmigt.
§ 43
Öffentliche Stellenausschreibung
(12) Über jede Sitzung der
Arzneimittelkommission
ist
ein
Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle
sind dem Rechtsträger und der
kollegialen Führung der Krankenanstalt
zur Kenntnis zu bringen."
(1) Die Stellen jener Ärzte, die eine
öffentliche Krankenanstalt
oder eine
Abteilung, ein Institut, ein Department, einen
Fachschwerpunkt oder ein Laboratorium in
einer öffentlichen Krankenanstalt leiten
sollen oder als ständige Konsiliarärzte
bestellt werden sollen, und die Stellen jener
Apotheker, die mit der Leitung einer
Anstaltsapotheke betraut werden sollen, sind
unter Anführung der für die Anstellung
maßgeblichen dienstrechtlichen Vorschriften
auszuschreiben. Dabei ist für die Bewerbung
eine angemessene Frist, in der Regel eine
solche von mindestens vier Wochen,
einzuräumen. Die Stellenausschreibung ist in
der Amtlichen Linzer Zeitung auf Kosten des
Seite 21
Rechtsträgers
der
Krankenanstalt
zu
veröffentlichen.
Eine
weitergehende
Veröffentlichung ist dem Rechtsträger
überlassen.
(Anm: LGBl.Nr. 71/2001)
(2) Die Stellen, die auf Grund der
einschlägigen Hochschulvorschriften besetzt
werden, sind von den Bestimmungen des
Abs. 1 ausgenommen.
(3) Die Bewerbungsgesuche sind mit den
erforderlichen Urkunden zum Nachweis des
Alters und der Berechtigung zur Ausübung
des ärztlichen bzw. des Apothekerberufes
nach
den
einschlägigen
gesetzlichen
Vorschriften, gegebenenfalls zum Nachweis
der fachlichen Qualifikation bzw. der
Anerkennung als Facharzt, ferner mit einem
Lebenslauf und mit einem amtsärztlichen
Gesundheitszeugnis und bei Bewerbern, die
nicht im öffentlichen Dienst stehen, mit einer
Strafregisterbescheinigung zu belegen. Im
Bewerbungsgesuch sind ferner die bisherige
Tätigkeit und allfällige wissenschaftliche
Arbeiten auszuweisen.
(4) Die Gesuche aller Bewerber sind vom
Rechtsträger
der
Krankenanstalt
der
Landesregierung vorzulegen, die ein
Gutachten
des
Landessanitätsrates
hinsichtlich der fachlichen Befähigung der
Bewerber einzuholen hat. Im Gutachten sind
die Bewerber zu reihen, wobei mehrere an
eine Stelle gesetzt werden können. Die
Reihung, die sowohl die ärztliche
(pharmazeutische) Qualifikation als auch die
sonstige Befähigung für die leitende Stelle zu
berücksichtigen hat, ist eingehend zu
begründen.
4.
Dem § 43 Abs. 4 wird folgender Satz
angefügt:
"Das
Gutachten
ist
von
der
Landesregierung dem Rechtsträger der
Krankenanstalt
vorzulegen;
die
Besetzung der Stellen durch den
Rechtsträger darf erst nach Vorliegen
des Gutachtens erfolgen."
Seite 22
§ 50
Ambulante Untersuchungen und
Behandlungen
(1) In öffentlichen Krankenanstalten der im
§ 2 Z. 1 und 2 bezeichneten Art sind
Personen,
die
einer
Aufnahme
in
Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu
untersuchen oder zu behandeln, wenn es
1. zur Leistung erster ärztlicher Hilfe oder
2. zur Behandlung nach erster ärztlicher
Hilfe oder in Fortsetzung einer in der
Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im
Interesse des Behandelten in derselben
Krankenanstalt durchgeführt werden
muß, oder
3. über ärztliche Zuweisung zur Anwendung von Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden mit solchen
Behelfen, die außerhalb der Anstalt in
angemessener Entfernung vom Wohnort
des Patienten nicht in geeigneter Weise
oder nur in unzureichendem Ausmaß zur
Verfügung stehen, oder
4. über ärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die
Anstaltspflege oder
5. im Zusammenhang mit Organ- oder
Blutspenden oder
6. zur Durchführung klinischer Prüfungen
von Arzneimitteln oder Medizinprodukten oder
7. für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin
notwendig ist.
(2) Ferner steht den im Abs. 1 genannten
Krankenanstalten
das
Recht
zu,
Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist
der Landesregierung anzuzeigen.
5.
(3) Über alle ambulanten Untersuchungen
und Behandlungen sind in Buch- oder
Karteiform Aufzeichnungen zu führen, in
denen die untersuchten und behandelten
Personen unter fortlaufender Ambulanz-Zahl,
mit Vor- und Familiennamen, Frauen auch
mit dem Geburtsnamen, ferner mit
§ 50 Abs. 3 lautet:
"(3) Über
alle
ambulanten
Untersuchungen und Behandlungen
sind Aufzeichnungen zu führen, in
denen
die
untersuchten
und
behandelten
Personen
unter
fortlaufender Ambulanz-Zahl, mit Vorund Familiennamen, Geburtsdaten und
Seite 23
Geburtsdatum
und
Anschrift,
unter
Anführung
der
Vorgeschichte
der
Erkrankung (Anamnese), der Diagnose und
der
Therapie
sowie
allenfalls
des
Kostenträgers und der Ambulanzgebühr
einzutragen sind.
Anschrift, unter Anführung der
Vorgeschichte
der
Erkrankung
(Anamnese), der Diagnose und der
Therapie
sowie
allenfalls
des
Kostenträgers
und
der
Ambulanzgebühr einzutragen sind. Die
Eintragung des Vor- und Familiennamens, der Geburtsdaten und der
Anschrift kann unterbleiben, wenn
Frauen, die während der Schwangerschaft ambulant untersucht und
behandelt werden, dies verlangen."
§ 63
Besondere Bestimmungen für
ausländische Staatsangehörige
(1) Die Aufnahme von Personen
(ausgenommen Personen gemäß Abs. 2 Z. 2
bis 5), die über keinen Wohnsitz im
Bundesgebiet verfügen und die die
voraussichtlichen Pflegegebühren, allfälligen
Sondergebühren und Ärztehonorare sowie
den Kostenbeitrag bzw. die voraussichtlichen
tatsächlichen Behandlungskosten im Sinn des
Abs. 2 erster Satz nicht erlegen oder
sicherstellen, ist auf die Fälle der
Unabweisbarkeit (§ 46 Abs. 4) beschränkt.
(2) Die Landesregierung kann durch
Verordnung bestimmen, daß bei der
Aufnahme von Personen, die über keinen
Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen, statt
der Pflege-(Sonder-)gebühren sowie des
Kostenbeitrages die tatsächlich erwachsenen
Behandlungskosten in Rechnung zu stellen
sind. Dies gilt jedoch nicht für
1. Fälle der Unabweisbarkeit (§ 46 Abs. 4),
sofern sie im Inland eingetreten sind,
2. Flüchtlinge, denen im Sinn des Asylgesetzes 1997 Asyl gewährt wurde, und
Asylwerber, denen im Sinn des
Asylgesetzes 1997 eine vorläufige
Aufenthaltsberechtigung
bescheinigt
wurde, (Anm: LGBl.Nr. 41/2001)
3. Personen, die in Österreich in einer
gesetzlichen
Krankenversicherung
pflichtversichert sind oder Beiträge zu
einer solchen Krankenversicherung
entrichten, sowie Personen, die nach den
sozialversicherungsrechtlichen
6.
Im § 63 Abs. 2 erster Satz wird die
Wortfolge "Personen, die über keinen
Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen,"
durch die Wortfolge "ausländischen
Staatsangehörigen" ersetzt.
Seite 24
Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten,
4. Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund eines von der
Republik Österreich geschlossenen
zwischenstaatlichen Übereinkommens
im Bereich der Sozialen Sicherheit oder
auf Grund der Verordnungen des Rates
(EWG) Nr. 1408/71, ABl.Nr. L 149 vom
5.7.1971, S. 2, und Nr. 574/72, ABl.Nr.
L 74 vom 27.3.1972, S. 1, zur
Gewährung von Sachleistungen nach
den für ihn geltenden Rechtsvorschriften
zugeordnet sind, und
5. Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWRAbkommen) sind und die in Österreich
einen Wohnsitz haben.
7.
Im § 63 Abs. 2 Z. 5 entfallen die Worte
"und die in Österreich einen Wohnsitz
haben".
2. ABSCHNITT
Beziehungen der Rechtsträger der
Fondskrankenanstalten zu den Trägern
der Sozialversicherung
§ 64
Kostenverteilung
(1)
Die
den
Rechtsträgern
der
Fondskrankenanstalten als LKF-Gebührenersatz und Ambulanz-Gebührenersatz
gebührenden Zahlungen sind zur Gänze vom
Oö. Krankenanstaltenfonds zu entrichten.
(2)
Bei
Anstaltspflege
eines
anspruchsberechtigten Angehörigen eines nach
dem ASVG oder nach dem BauernSozialversicherungsgesetz Versicherten und
bei Anstaltspflege eines Versicherten nach
dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz hat
der (die) Versicherte einen Kostenbeitrag zu
leisten, der von der Krankenanstalt für
Rechnung des Oö. Krankenanstaltenfonds
einzuheben ist. Dieser beträgt für jeden
Pflegetag 10% der am 31. Dezember 1996
für die betreffende Krankenanstalt in Geltung
Seite 25
gestandenen Pflegegebührenersätze, vervielfacht mit dem Hundertsatz für das Jahr
1997
gemäß
§
28
des
Krankenanstaltengesetzes. Diese Beträge erhöhen
sich jährlich um jenen Prozentsatz, um den
die Beitragseinnahmen der Träger der
Krankenversicherung gegenüber dem jeweils
vorangegangenen Jahr gestiegen sind.
Solange keine endgültigen Prozentsätze
vorliegen, sind die vorläufigen Prozentsätze
heranzuziehen. Die Krankenanstalten haben
die jährlich eingehobenen Kostenbeiträge
dem Oö. Krankenanstaltenfonds bis 30. März
des der Einhebung folgenden Jahres zu
erstatten. Vom Kostenbeitrag ist abzusehen,
1. sobald die in einem Zeitraum von zwölf
Monaten begonnenen Zeiten der
Anstaltspflege die Dauer von vier
Wochen, gerechnet vom Tag der ersten
Einweisung an, übersteigen,
2. für Anstaltspflege, die aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft geleistet
wird,
3. für Leistungen nach § 120 Abs. 2 ASVG
sowie nach § 76 Abs. 2 und § 80 Abs. 3
lit. b, d und g des BauernSozialversicherungsgesetzes.
8.
Im § 64 Abs. 2 wird das Zitat "§ 28 des
Krankenanstaltengesetzes" durch das
Zitat "§ 28 des Bundesgesetzes über
Krankenanstalten und Kuranstalten"
ersetzt.
§ 86c
Entschädigungskommission
(1)
Der
Entschädigungskommission
gehören an:
1. der Patientenvertreter (§ 13 Abs. 1 Z. 1)
als Vorsitzender;
2. ein Vertreter der für rechtliche Angelegenheiten
des
Krankenanstaltenwesens zuständigen Abteilung des
Amtes der Landesregierung;
3. ein Vertreter der für medizinische Angelegenheiten zuständigen Abteilung des
Amtes der Landesregierung;
4. ein rechtskundiges Mitglied auf Grund
eines Vorschlags der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer;
5. ein zur selbständigen Berufsausübung
berechtigter Arzt auf Grund eines
Vorschlags der Ärztekammer für
Oberösterreich.
Seite 26
(2) Die Mitglieder der Entschädigungskommission gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 5
werden von der Landesregierung auf die
Dauer von vier Jahren bestellt. Für jedes
dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein
Ersatzmitglied zu bestellen. Ist die
Bestellung
von
Mitgliedern
oder
Ersatzmitgliedern erforderlich, hat die
Landesregierung die Vorschlagsberechtigten
schriftlich zur Nominierung aufzufordern.
Wiederbestellungen sind zulässig.
9.
Im § 86c Abs. 2 wird nach dem dritten
Satz folgender Satz eingefügt:
"Wird innerhalb einer von der
Landesregierung zu bestimmenden
angemessenen Frist von mindestens
sechs Wochen kein Vorschlag erstattet,
der den geforderten Voraussetzungen
entspricht, ist die Landesregierung bei
der Bestellung der Mitglieder oder
Ersatzmitglieder nicht an das Vorliegen
eines Vorschlages gebunden."
(3)
(Verfassungsbestimmung)
Die
Mitglieder und Ersatzmitglieder sind in
Ausübung ihrer Tätigkeit im Fonds
weisungsfrei.
(4) Die Entschädigungskommission ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei
Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder
anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher
Stimmenmehrheit.
Eine
Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Die Entschädigungskommission hat das
Nähere über die Einberufung der Sitzungen,
den Ablauf der Sitzungen, die Bearbeitung
der Geschäftsfälle und die Abwicklung des
Geschäftsganges in einer Geschäftsordnung
festzulegen. Die Geschäftsordnung bedarf zu
ihrer Gültigkeit der Genehmigung der
Landesregierung.
(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder
haben gegenüber dem Land Anspruch auf
eine
angemessene
Sitzungsund
Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch
Verordnung der Landesregierung festzulegen
ist.
(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder
sind zur Verschwiegenheit über alle
Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer
Tätigkeit über die Krankheit von Patienten
und über deren persönliche, wirtschaftliche
Seite 27
und sonstige Verhältnisse bekannt geworden
sind, verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ende der
Mitgliedschaft weiter. Die Bestimmungen
über die Amtsverschwiegenheit bleiben
unberührt.
(8) Das Amt als Mitglied oder
Ersatzmitglied der Entschädigungskommission
endet
durch
Ablauf
der
Funktionsperiode, Enthebung, Verzicht, Tod,
rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe oder durch die rechtskräftige
Verurteilung eines Gerichtes, die den Verlust
der öffentlichen Ämter zur Folge hat.
(9) Ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied
kann von der Landesregierung seines Amtes
enthoben werden, wenn es seine Pflichten
gröblich vernachlässigt oder an der
Ausübung seines Amtes dauernd verhindert
ist.
(10) Scheidet ein Mitglied oder ein
Ersatzmitglied vor dem Ablauf der
Funktionsperiode aus, ist für den Rest dieser
Funktionsperiode ein neues Mitglied bzw.
Ersatzmitglied zu bestellen. Bis zur
Neubestellung bleiben die bisherigen
Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.
(Anm: LGBl.Nr. 31/2002)
§ 88
Anwendung anderer Bestimmungen
(1) Für die Errichtung und den Betrieb
privater
Krankenanstalten
gelten
die
Bestimmungen des 1. und 2. Hauptstückes
zur Gänze. Das 3. Hauptstück gilt wie folgt:
1. Leichenöffnungen (§ 49), die nicht
sanitätspolizeilich
oder
gerichtlich
angeordnet wurden, dürfen nur mit
Zustimmung der nächsten Angehörigen
des Verstorbenen vorgenommen werden;
Leichenöffnungen
dürfen
nur
vorgenommen werden, wenn ein
geeigneter Raum vorhanden ist; über
jede
Leichenöffnung
ist
eine
Niederschrift aufzunehmen;
10.
§ 88 Abs. 1 Z. 2 lautet:
"2.
ferner gelten § 37, § 41a,
ausgenommen Abs. 4, § 47 und §
Seite 28
48 Abs. 1 zweiter und dritter
Satz, § 48 Abs. 2 und 4, § 50, §
51, § 53 und § 54 sowie § 56
Abs. 1 zweiter und dritter Satz; §
41a Abs. 4, § 52 und § 62 Abs. 2
gelten nur für gemeinnützige
private Krankenanstalten;"
2. ferner gelten die §§ 37, 47 und 48 Abs. 1
zweiter und dritter Satz,
§ 48 Abs. 2 und 4, §§ 50, 51, 53 und 54
sowie § 56 Abs. 1 zweiter und dritter Satz;
§ 52 und § 62 Abs. 2 gelten nur für
gemeinnützige private Krankenanstalten;
(Anm: LGBl.Nr. 41/2001)
3. § 42 gilt mit der Maßgabe, dass
Krankenanstalten, deren Betrieb die
Erzielung eines Gewinns bezweckt, die
Arzneimittel aus einer Apotheke im
Europäischen
Wirtschaftsraum
zu
beziehen haben. (Anm: LGBl.Nr.
41/2001)
(2) Das 5. Hauptstück gilt soweit, als seine
Bestimmungen nicht ausdrücklich auf
öffentliche Krankenanstalten beschränkt
sind.
(3) Private Krankenanstalten, die der
Wirtschaftsaufsicht nicht unterliegen, haben
eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder
ihre Auflassung einen Monat vorher der
Landesregierung anzuzeigen.
§ 92
Blutabnahme in Vollziehung der
Straßenverkehrsordnung 1960
Hat ein diensthabender Arzt einer
öffentlichen Krankenanstalt gemäß den
Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung
1960 eine Blutabnahme zum Zweck der
Bestimmung
des
Blutalkoholgehaltes
vorzunehmen, so ist der Rechtsträger der
öffentlichen Krankenanstalt verpflichtet, dem
diensthabenden Arzt die zur Blutabnahme
erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur
Verfügung zu stellen.
11.
§ 92 lautet:
"§ 92
Blutabnahme in Vollziehung der
Straßenverkehrsordnung 1960
Hat eine diensthabende Ärztin
oder ein diensthabender Arzt einer
öffentlichen Krankenanstalt gemäß der
Straßenverkehrsordnung 1960 eine
Blutabnahme
1.
zum Zweck der Bestimmung des
Blutalkoholgehaltes oder
2.
nach Feststellung einer Beeinträchtigung,
die
auf
eine
Suchtgifteinnahme
schließen
lässt,
vorzunehmen, ist der Rechtsträger der
öffentlichen Krankenanstalt verpflichtet, der diensthabenden Ärztin oder
dem diensthabenden Arzt die zur
Blutabnahme erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu
stellen."
Seite 29
12.
§ 102a lautet:
"§ 102a
Verweisungen
§ 102a
Verweisungen
Soweit in diesem Landesgesetz auf
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in
folgender Fassung anzuwenden:
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
(ASVG), BGBl.Nr. 189/1955, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 5/2001;
- Apothekengesetz, RGBl.Nr. 5/1907,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 120/1998;
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.
Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1999
(ASchG);
- Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 81/2000;
- Arzneimittelgesetz, BGBl.Nr. 158/1983,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 78/1998;
- Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in
der Fassung der Kundmachung BGBl. I
Nr. 41/1999;
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
(BSVG), BGBl.Nr. 559/1978, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 5/2001;
- Bundesgesetz über die Dokumentation im
Gesundheitswesen, BGBl.Nr. 745/1996,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 5/2001;
- Bundesgesetz über die Regelung der
gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl.Nr. 460/1992,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl.Nr. 327/1996;
- Bundesgesetz über die Regelung des
medizinisch-technischen Fachdienstes
Soweit in diesem Landesgesetz
auf Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in folgender Fassung
anzuwenden:
Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz
(ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr.
169/2002;
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 159/2001;
Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr.
169, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr.
91/2002;
Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr.
158/1983, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
65/2002;
Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr.
76/1997, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
126/2002;
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
(BSVG),
BGBl.
Nr.
559/1978, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
169/2002;
Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen,
BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 5/2001;
Bundesgesetz über Krankenanstalten
und
Kuranstalten
(KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957,
zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr.
90/2002;
Bundesgesetz über die Regelung
der gehobenen medizinisch-
Seite 30
und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHDG), BGBl.Nr. 102/1961, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
46/1999;
- Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr.
165/1999;
Eisenbahnenteignungsgesetz
1954,
BGBl.Nr. 71/1954, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl.Nr.
297/1995, in der Fassung der
Kundmachung BGBl. I Nr. 156/1998;
- Gesundheits- und Krankenpflegegesetz,
BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
116/1999;
- Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
(GSVG), BGBl.Nr. 560/1978, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 5/2001;
Heeresversorgungsgesetz,
BGBl.Nr.
27/1964, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999;
- Krankenanstaltengesetz, BGBl.Nr. 1/1957,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 5/2001;
- Strahlenschutzgesetz, BGBl.Nr. 227/1969,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl.Nr. 657/1996;
- Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr.
159, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/1999, in
der Fassung der Kundmachung BGBl. I
Nr. 32/2000;
Unterbringungsgesetz,
BGBl.Nr.
155/1990, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/1997.
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(Anm: LGBl.Nr. 41/2001)
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technischen Dienste (MTDGesetz), BGBl. Nr. 460/1992,
zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz
BGBl. I
Nr.
65/2002;
Bundesgesetz über die Regelung
des
medizinisch-technischen
Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G),
BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 169/2002;
Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I
Nr. 165/1999, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 136/2001;
Eisenbahnenteignungsgesetz
1954, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 191/1999;
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997,
zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr.
65/2002;
Gewerbliches
Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr.
560/1978, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
169/2002;
Heeresversorgungsgesetz, BGBl.
Nr. 27/1964, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 150/2002;
Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr.
227/1969, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
146/2002;
Straßenverkehrsordnung
1960,
BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 128/2002;
Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr.
155/1990, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
12/1997."
Artikel II
Seite 31
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem
seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt
für Oberösterreich folgenden Monatsersten in
Kraft.
(2)
Beurteilungen
der
Ethikkommissionen, die zum Zeitpunkt des InKraft-Tretens
dieses
Landesgesetzes
anhängig
sind,
sind
von
den
Ethikkommissionen in ihrer bisherigen
Zusammensetzung zu Ende zu führen.
Seite 32
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