A b r e c h n u n g s t i p p s EB M der niedergelassene arzt 5/2012 Domäne der Hausärzte Besuche in Pflege-/Wohnheimen Die routinemäßige Betreuung von Patienten in Pflege-/Wohnheimen obliegt überwiegend den Hausärzten. Die Abrechnung von Besuchen in Pflege-/ Wohnheimen nach dem EBM hat einige Tücken. der niedergelassene arzt gibt hierzu Hinweise. F ür die Berechnung von Besuchen in ­Pflege- /Wohn- oder Altenheimen stehen im EBM grundsätzlich dieselben Positionen zur Verfügung wie für andere ­Besuche auch, abzurechnen nach den Nrn. 01410 bis 01413. Aber: Speziell für dringende Besuche in Pflege-/Wohnheimen ist die Nr. 01415 EBM vorgesehen, berechnungsfähig für d ­ ringende Besuche, wenn diese wegen der Erkrankung noch am Tag der Bestellung ausgeführt werden. Beispiel: Vom Pflegepersonal wird vormittags in der Praxis angerufen und um einen Besuch bei einem bestimmten Patienten des Wohnheims gebeten. Der Besuch wird später, zum Beispiel nachmittags oder abends ausgeführt, abzurechnen ist die Nr. 01415, zuzüglich Wegegeld. Die Abrechnung von Besuchen in ­Pflege-/ Wohnheimen nach Nr. 01415 wird von den Prüfgremien derzeit intensiver unter die Lupe genommen, weil diese Position häufig beim Aufsuchen eines Wohnheimes bei mehreren Patienten am selben Tag abgerechnet wird. Grundsätzlich ist eine Mehrfachberechnung der Nr. 01415 an demselben Tag beim Aufsuchen eines Wohnheims nicht ausgeschlossen, jedoch muss dann der Arzt gegebenenfalls durch seine Dokumentation belegen können, dass er wegen der Erkrankung nach Bestellung durch das Pflegepersonal ­mehrere Patienten an demselben Tag aufsuchen musste. Die Prüfgremien gehen davon aus, dass in derartigen Fällen die Nr. 01415 anstelle der Nr. 01413 für den „Mitbesuch“ angesetzt wurde. Eine Überprüfung der Richtigkeit des mehrfachen Ansatzes der Nr. 10415 kann allerdings nur im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung erfolgen, nicht als rechnerisch/ sachliche Berichtigung der Abrechnung des Arztes. Den Prüfgremien macht bei derartigen Prüfungen außerdem ein weiteres Problem zu schaffen: Häufig sind Patienten in Pflege- oder Wohnheimen nicht unter der Adresse des Wohnheims gemeldet beziehungsweise auf der Krankenversichertenkarte ist noch der Wohnsitz des Patienten angegeben. Wenn die Prüfgremien wegen der Plausibilität einer mehrfachen Abrechnung der Nr. 01415 um eine Stellungnahme bitten, muss zunächst belegt werden, dass die Nr. 01415 für Besuche an ein- und demselben Ort (Wohn-/Alten- oder Pflegeheim) abgerechnet wurden: Bei unterschiedlichen Adressangaben auf den Krankenversichertenkarten ist das kaum möglich. Dennoch: Wird die Nr. 01415 für dringende Besuche in Pflege-/Wohnheimen beim Aufsuchen desselben Wohnheims mehrmals an einem Tag berechnet, sollte in jedem Einzelfall eine Begründung möglich sein, dass es sich jeweils um einen dringend angeforderten und am selben Tag ausgeführten Besuch gehandelt hat. Samstagsbesuch und Verweilen Einige Hausärzte führen Besuche in Pflege-/ Wohnheimen wegen zeitlicher Überbelastung unter der Woche an Samstagen durch. Besuche weiterer Kranker („Mitbesuche“) in demselben Pflege-/Wohnheim sind dann nach Nr. 01413 abzurechnen. Wichtig: Werden Mitbesuche nach Nr. 01413 auf b ­ esondere Anforderung des Pflegepersonals durchgeführt, kann jeweils zusätzlich der Samstagszuschlag Nr. 01102 zwischen 7.00 und 14.00 Uhr abgerechnet werden. Dabei sollte in den Behandlungsunterlagen dokumentiert werden, dass der Samstagszuschlag Nr. 01102 jeweils auf besondere Anforderung durch das Pflegepersonal durchgeführt w ­ urde. Bei der Behandlung schwer erkrankter Patienten in Pflege-/Wohnheimen kann es gelegentlich erforderlich sein, dass der Hausarzt längere Zeit bei einem Patienten Wichtig Betreuung in Heimen • Besuche in Heimen sind grundsätzlich wie andere Besuche nach den Nrn. 01410 bis 01412, zzgl. Wegegeld und Nr. 01413 abzurechnen • Nr. 01415: Dringende Besuche in ­Heimen wegen der Erkrankung, noch am Tag der Bestellung ausgeführt • Mehrfache Berechnung der Nr. 01415 an einem Tag beim Aufsuchen desselben Heimes nur mit plausibler Begründung • Mitbesuche nach Nr. 01413 • Samstagszuschlag Nr. 01102 zusätzlich zum Mitbesuch nach Nr. 01413 mit plausibler Begründung, nämlich bei Anforderung durch das Pflegepersonal • Verweilgebühr Nr. 01440 zusätzlich zu allen Besuchen berechnungsfähig • Morbiditätszuschlag Nr. 03212 beachten verweilen muss, etwa um den Erfolg der Behandlung abzuwarten. Je vollendete 30 Minuten ist dann die Nr. 01440 berechnungsfähig, wenn während der Verweilzeit keine weiteren berechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen erbracht werden. Morbiditätszuschlag Bei der Betreuung von Patienten in Pflege-/ Wohnheimen ist regelmäßig auch der Morbiditätszuschlag Nr. 03212 anzusetzen, da in der Regel mindestens zwei Arzt-PatientenKontakte im Quartal vorliegen und außerdem bei Patienten in Pflege-/Wohnheimen die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Definition schwerwiegender chronischer Krankheiten erfüllt sind. Alle Tipps mit Stichwort-Suchfunktion und Archiv finden Sie auch unter www.abrechnungstipps.de – kostenlos! 27