Erziehungsberatung Thun Kinder- und Jugendpsychiatrische Poliklinik Thun Scheibenstrasse 11C, 3600 Thun Telefon 031 635 58 58 / Telefax 031 635 58 59 [email protected] Scheibenstrasse 11C, 3600 Thun Telefon 031 635 58 58 / Telefax 031 635 58 59 [email protected] www.erz.be.ch/erziehungsberatung Merkblatt Auftrag Schulleitung Grundsätzliches Erziehungsberatung (EB) und Kinder- und Jugendpsychiatrische Poliklinik (KJP) stellen Antrag gemäss den gesetzlichen Grundlagen Gestützt auf die Zuweisungskompetenz (Art. 11 Abs. 1 Bst. b BMV) verfügt die Schulleitung besondere Massnahmen und überprüft diese regelmässig Die Schulleitung ist verantwortlich für Dauer, Abschluss oder Weiterführung einer verfügten Massnahme (Ausnahmen siehe S. 2) Falls die Schulleitung vor einer Verfügung in eigener Kompetenz (ohne Antrag EB / KJP) oder im Rahmen ihrer Überprüfung einer bereits verfügten Massnahme eine fachliche Beurteilung durch die EB / KJP benötigt, setzt sie sich rechtzeitig mit der regional zuständigen Beratungsperson der EB zur Klärung der Fragen und des Vorgehens in Verbindung Für häufige Schullaufbahnentscheide und die Erkennung von Kindern mit Entwicklungsrisiken geben die Merkblätter der EB Thun Hinweise Ist in Absprache mit der Erziehungsberatung der Bedarf für eine fachliche Beurteilung und/oder Beratung durch EB / KJP gegeben, erteilt die Schulleitung im Einverständnis der Erziehungsberechtigten der EB / KJP einen schriftlichen Auftrag mit: a) Informationen zum bisherigen Verlauf, einem Bericht der Klassenlehrperson und b) konkreten Fragen Ablauf Frage nach Beurteilung / Beratung für eine Verfügung in Kompetenz der Schulleitung vor der Verfügung: z.B. vorzeitiger Übertritt in das 1. SJ, Überspringen eines SJ Überprüfung der Weiterführung einer verfügten Massnahme, z.B. Weiterführung KbF, SPU-S Hinweise auf Entwicklungsrisiken bei anstehender oder weiterzuführender Massnahme Klärung mit der regional zuständigen Beratungsperson der Erziehungsberatung Bedarf nach Beurteilung und/oder Beratung durch EB / KJP nicht gegeben Bedarf nach Beurteilung und/oder Beratung durch EB / KJP gegeben Klärung des Vorgehens: Anmeldung durch SL (Alternativen: durch Eltern oder KLP) schritlicher Auftrag der SL an EB / KJP im Einverständnis der Eltern 1. Informationen zum Verlauf, aktueller Situation, Bericht der KLP und LP SPU falls involiert 2. Konkrete Fragen der SL an EB / KJP Bearbeitung durch EB / KJP, schriftlicher Kurzbericht 1. Beurteilung / Beratung 2. Beantwortung der Fragen Empfehlung betr. Massnahme (kein Antrag) SL entscheidet und verfügt - Neuverfügung resp. Weiterführung der Massnahme oder - Ablehnung der Neuverfügung resp. Abschluss (keine Weiterführung) der Massnahme Merkblatt Auftrag Schulleitung EB Thun Sept.13 / wb 1 Verantwortlichkeiten bei Schullaufbahnentscheiden und besonderen Massnahmen 1. Schullaufbahnentscheide und besondere Massnahmen, für die kein Antrag der EB / KJP notwendig sind: Die Eltern sind berechtigt ihr Kind ein Jahr später in das erste Kindergartenjahr eintreten zu lassen (Art. 22 Abs. 2 VSG) ihr Kind während des ersten Kindergartenjahrs den Kindergarten mit einem reduzierten Pensum besuchen zu lassen (Art 27 Abs. 4 VSG). Die maximale Reduktion beträgt ein Drittel des Pensums (Vortrag des Regierungsrates zum Volksschulgesetz) Die Schulleitung kann auf Antrag der Lehrkräfte verfügen verspäteter Übertritt in die Primarstufe: 3 Jahre Kindergarten; flexible Durchlaufzeit (Art. 25 Abs. 1 VSG) Wiederholen von Schuljahren; flexible Durchlaufzeit (Art. 25 Abs. 1 VSG) Die Schulleitung kann auf Antrag der Lehrkräfte im Einverständnis der gesetzlichen Vertretung des Kindes verfügen früherer Übertritt in die Primarschulstufe nach einem Jahr Kindergarten; flexible Durchlaufzeit (Art. 25 Abs. 1 VSG) individuelle Lernziele (rILZ, eILZ) in höchstens zwei Fächern (Art. 11 Abs. 1 Bst. b BMV) Überspringen von Schuljahren; flexible Durchlaufzeit (Art. 25 Abs. 1 VSG) Integration Fremdsprachiger; DAZ (Art. 5 Abs. 2 Bst. c BMV) Rhythmik (Art. 5 Abs. 2 Bst. f BMV) Zuweisung zum Spezialunterricht (SPU-A) von Schülerinnen und Schülern mit leichten Lern-, Verhaltens-, Sprach- und Entwicklungsauffälligkeiten für die Dauer von höchstens vier Semestern gemäss Vierstufenmodell zur Zuweisung zum Spezialunterricht (Art. 6 Abs. 3 BMV) 2. Schullaufbahnentscheide und besondere Massnahmen, für die ein Antrag der EB / KJP notwendig sind: Die Schulleitung kann folgende Entscheide / Massnahmen im Einverständnis der gesetzlichen Vertreter des Kindes auf Antrag EB / KJP verfügen individuelle Lernziele (rILZ, eILZ) in mehr als zwei Fächern (Art. 11 Abs. 1 Bst. b BMV) zweijährige Einschulung in der Regelklasse oder in der Einschulungsklasse (Art. 11 Abs. 3 Bst. d BMV) Zuweisung zur Klasse zur besonderen Förderung; KbF (Art. 11 Abs. 3 Bst. d BMV) Förderung ausserordentlich Begabter (Art. 12 Abs. 12 2 Bst. b BMDV) Zuweisung zum Spezialunterricht (SPU-S) von Schülerinnen und Schülern mit schweren oder komplexen Lern-, Verhaltens-, Sprach- oder Entwicklungsstörungen und Verlängerungen von Zuweisungen zum Spezialunterricht nach zwei Jahren erfolgtem Spezialunterricht SPU-A (Art. 11 Abs 3 Bst. c BMV) -> vgl. Dokumente Merkblatt Spezialunterricht bei Störungen (SPU-S) und Zuweisung zum Spezialunterricht der EB Thun Dispensation vom Unterricht einzelner Fächer aus besonderen Gründen (Art 4 Bst. d DVAD) 3. Die Schulleitung verfügt grundsätzlich über Dauer, Verlängerung und Aufhebung der schulischen Massnahmen. Ausnahmen, für deren Verlängerung oder Aufhebung ein Antrag von EB / KJP notwendig sind: Rückführung von Schülerinnen und Schülern der Klasse zur besonderen Förderung (KbF) in die Regelklasse (Art. 11 Abs. 3 Bst. d BMV) Verlängerung ‚Förderung ausserordentlich Begabter’ (Art. 14 BMDV) Verlängerung Spezialunterricht (SPU-A) nach zwei Jahren (Art. 11 Abs. 3Bst. c BMV) vorzeitige Rückführung aus der Einschulungsklasse (EK) in die Regelklasse (Art. 11 Abs. 3 Bst. d BMV) Für die Prüfung von Entscheiden / Massnahmen oder deren Verlängerung, für die ein Antrag der EB / KJP rechtlich notwendig ist (2 + 3), ist eine reguläre Anmeldung durch die Klassenlehrperson im Einverständnis der gesetzlichen Vertretung mit dem Anmeldeformular der Erziehungsberatungs-stelle Thun notwendig (Anmeldung Schule). Für die Anmeldung zum Spezialunterricht bei Störungen (SPU-S) ist zusätzlich eine Fachspezifische Beurteilung der Lehrperson für Spezialunterricht beizulegen (vgl. Merkblatt Anmeldung Spezialunterricht bei Störungen (SPU-S). Liegt kein Einverständnis der gesetzlichen Vertretung für eine Beurteilung der Schülerin oder des Schülers durch die Kantonale Erziehungsberatung, die Kinder- und Jugendpsychiatrische Poliklinik oder einer anderen Abklärungsstelle vor, kann die Schulleitung besondere Massnahmen anordnen (Art. 12 BMV). Merkblätter und weitere Informationen der Regionalstelle Thun zu REVOS und zur Organisation des Spezialunterrichts erz.be.ch> Erziehungsberatung > Regionalstellen > Thun > Downloads Merkblatt Auftrag Schulleitung EB Thun Sept.13/wb 2