Zusammenfassung

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Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV (WSG)
Gesetzentwurf (Stand: 25.10.)
Zusammenfassung
Vorbemerkung
Die nachfolgende Zusammenfassung beruht auf einer (noch nicht autorisierten) Fassung des
Kabinettsbeschlusses vom 25.Oktober. Die nachfolgend dargestellten Regelungen waren aber bereits
in den letzten „Arbeitsentwürfen“ und dem Referentenentwurf enthalten und dürften nicht mehr
geändert worden sein. Nicht aufgenommen sind die direkten und indirekten Regelungen zum
Gesundheitsfonds.
Versicherte

Versicherte haben künftig Anspruch auf ein „Versorgungsmanagement insbesondere zur
Lösung von Schnittstellenproblemen“. Dieser Anspruch ist in Verträgen zur integrierten
Versorgung oder in zweiseitigen Verträgen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen
oder in dreiseitigen Verträgen zwischen Krankenhäusern, Krankenkassen und KVen zu
regeln. Sonstige Leistungserbringer und Pflegekassen können einbezogen werden.

Versicherte haben künftig Anspruch auf „spezialisierte ambulante Palliativversorgung“. Diese
wird von einem Krankenhaus- oder niedergelassenen Arzt verordnet und umfaßt ärztliche und
pflegerische Leistungen. Der Gemeinsame Bundesausschuß beschließt Richtlinien, welche
Anforderungen an die „nicht heilbare, fortschreitende und weit fortgeschrittene Erkrankung“ zu
stellen sind, für die diese Versorgung verordnet werden darf sowie Inhalt und Umfang der
Versorgung.
Die
Versorgung
wird
von
„geeigneten
Einrichtungen
oder
Personen“
übernommen, die hierfür Verträge mit den Krankenkassen abschließen und nicht
notwendigerweise Ärzte sein müssen. Die Kriterien hierfür werden von den Krankenkassen
gemeinsam und einheitlich festgelegt; sie haben hierbei Krankenhausgesellschaft, KBV und
Pflegeeinrichtungen einzubeziehen.

Krankenkassen haben „geeignete Maßnahmen“ gegen den Chipkartenmißbrauch zu
ergreifen.

Die Ausgaben für Prävention, Betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention von
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren werden um 7 Prozent aufgestockt auf nun 2,74 Euro
pro Versichertem und Jahr

Die Ausgaben für Selbsthilfegruppen werden um 8 Prozent auf nun 0,55 Euro pro
Versichertem und Jahr erhöht. Die Hälfte dieses Geldes ist kassenartenübergreifend
auszugeben.

Schutzimpfungen werden verpflichtender Bestandteil des GKV-Leistungskataloges, wenn die
STIKO eine entsprechende Empfehlung abgegeben hat.

An den Behandlungskosten für Krankheiten, die durch „medizinisch nicht indizierte
Maßnahmen wie ästhetische Operationen, Tätowierung oder Piercing“ entstanden sind, ist der
Versicherte „angemessen zu beteiligen“.

Den Versicherten kann die Krankenkasse künftig Tarife anbieten, die Selbstbehalte enthalten
oder Prämienzahlungen bei Nicht-Inanspruchnahme von Leistungen oder Sonderbedingungen
vorsehen für die Teilnahme an integrierter Versorgung, DMP, hausarztzentrierter Versorgung
oder „besonderer ärztlicher Versorgung“. Kostenerstattung kann nun auch im Einzelfall
gewählt werden (allerdings nicht durch den Arzt!). Eine Kasse kann auch den
Leistungskatalog vermindern und hierfür geringere Prämien vorsehen. Die Summe aller
Prämien darf 900 Euro pro Jahr nicht überschreiten und ist ausschließlich aus den
Maßnahmen zu finanzieren, für die sie eingeführt wurden; dies wird durch die Aufsicht
kontrolliert.

Die Belastungsgrenzen für Zuzahlungen etc. von ein Prozent des Haushaltseinkommens wird
auf zwei Prozent heraufgesetzt, falls chronisch erkrankte Versicherte die für ihre Erkrankung
vorgesehenen Präventionsleistungen nicht in Anspruch genommen hatten.
Vertragsärztliche Honorare

Die Honorar-Ermittlung und Verteilung wird konsequent zentralisiert:
o
Der Bewertungsausschuß beschließt einen EBM, dessen Leistungen in Punkten
bewertet werden.

Hierbei sind Abstaffelungen in Abhängigkeit der Menge vorzusehen.

Hausärzte erhalten eine Versichertenpauschale, die alle hausärztlichen
Leistungen enthält mit Ausnahme von Leistungen, die „besonders gefördert“
werden sollen. Morbiditäts- oder Qualitätszuschläge sind möglich.

Fachärzte
erhalten
Grund-
und
Zusatzpauschalen
sowie
ggf.
Einzelleistungen. Für Versicherte „mit einem erheblichen therapeutischen
Leistungsaufwand und überproportionalen Kosten“ sind Fallpauschalen
vorzusehen, die für „kooperative Versorgungsformen“ spezifisch zu bilden ist.

Wechselt ein Versicherter innerhalb des Quartals, sind die Pauschalen zu
kürzen.
o
Die KVen vereinbaren mit den Krankenkassen Punktwerte. Hierbei sind strikte
Vorgaben des Bewertungsausschusses vorgegeben:

Basis der Punktwert-Ermittlung ist ein „Orientierungswert“, der sich erstmalig
ergibt aus der Berechnung eines (fiktiven) bundesweiten Punktwertes, also
des Punktwertes, der sich ergibt, addiert man alle Gesamtvergütungen aller
KVen und setzt diese in Beziehung zu den Leistungsanforderungen aller
niedergelassenen Ärzte in Deutschland.

Von diesem Orientierungswert darf wegen regionaler Besonderheiten
(Kosten, Morbidität, Fallzahlen) abgewichen werden. Hierzu wird eine Formel
genutzt, die der Bewertungsausschuß vorgibt; es gibt also keinen
Verhandlungsspielraum auf Landesebene. Alle Abweichungen müssen in der
Summe kostenneutral sein.

Der Punktwert gilt gleichermaßen für alle Krankenkassen und alle
Arztgruppen.

Die Regelung gilt ab 1.1.2009. Der für diesen Zeitraum geltende
Orientierungswert wird durch eine Hochrechnung der Abrechnungsergebnisse
des ersten Halbjahres 2008 ermittelt.
o
Aus dem regionalen Punktwert und dem EBM wird eine „regionale EuroGebührenordnung“ errechnet. Diese Gebührenordnung hat einen „Normalpreis“ sowie
einen Preis bei Vorliegen von Überversorgung (niedriger als normal) oder
Unterversorgung (höher als normal) zu enthalten. Die Kriterien für diese Anpassung
gibt der Bewertungsausschuß vor.
o
Daneben
vereinbaren
KVen
und
Krankenkassen
eine
„morbiditätsbedingte
Gesamtvergütung“:

Die Gesamtvergütung wird nicht in Geld, sondern im Punktzahlvolumen
ausgedrückt. Dieses Volumen soll den regionalen Behandlungsbedarf
abbilden. Bei der Vereinbarung ist darauf zu achten, daß aus der
Multiplikation des Behandlungsbedarfs mit der Gebührenordnung kein
finanzieller
Mehrbedarf
entsteht.
Der
Bewertungsausschuß
hat
entsprechende Vorgaben zu machen.

Für
den
Fremdkassenzahlungsausgleich
ist
vorgesehen,
daß
die
Gebührenordnung der KV gilt, dem der behandelnde Arzt angehört. Liegen
diese Sätze über denjenigen der KV, aus der der Versicherte kommt, hat
diese
KV
einen
Erstattungsanspruch
gegenüber
der
betreffenden
Krankenkasse. Die Einzelheiten wird der Bewertungsausschuß festlegen.

Der Behandlungsbedarf wird jährlich angepaßt. Die hierzu heranzuziehenden
Kriterien
(Morbiditätsstruktur,
Verlagerung
aus
oder
Veränderung
von
dem
des
Leistungsumfangs,
stationären
Sektor,
Wirtschaftlichkeitsreserven) legt der Bewertungsausschuß fest.
o
Der Arzt erhält sein Honorar über „arztbezogene Regelleistungsvolumina“:

Das Regelleistungsvolumen wird in Punkten ausgedrückt. Innerhalb des
insoweit zur Verfügung gestellten Budgets werden die Sätze der „Euro-
Gebührenordnung“ bezahlt. Darüber hinausgehende Anforderungen sind
abzustaffeln.

Die Regelleistungsvolumina sind arztgruppenweise festzulegen. Hierbei sind
unter anderem Praxisbesonderheiten, die Morbiditätsstruktur der Patienten
sowie der Umfang des Versorgungsauftrages zu berücksichtigen.

Die Regelleistungsvolumina dürfen in der Summe die Gesamtvergütung nicht
überschreiten.

Der Bewertungsausschuß
bestimmt die Kriterien
zur Ermittlung der
Regelleistungsvolumina.

Der Bewertungsausschuß wird von 14 auf sechs Personen verkleinert, jeweils drei von der
KBV und dem „Spitzenverband Bund der Krankenkassen“. Er hat eine Verfahrens- und
Geschäftsordnung sowie eine „Finanzierungsregelung“ zu verabschieden, die alle vom
Gesundheitsministerium zu genehmigen sind (hiermit dürfte die „Professionalisierung“, das
heißt die Hauptamtlichkeit der Mitglieder des Bewertungsausschusses vorbereitet werden;
ähnlich ist der Gesetzgeber beim Gemeinsamen Bundesausschuß vorgegangen)

KBV und Spitzenverbände haben ein Institut zu gründen, das dem Bewertungsausschuß
zuarbeitet:
o
Finanziert wird das Institut durch die Krankenkassen mittels eines fallzahlbezogenen
Aufschlages auf das Honorar, der außerhalb der Gesamtvergütung gezahlt wird.
o
Das BMG hat umfassendste Eingriffsrechte:

Es kann an allen Sitzungen des Bewertungsausschusses teilnehmen, auch
an Arbeitsgruppen-Sitzungen

Ihm sind neben den Entscheidungen alle Beratungsunterlagen vorzulegen.

Es kann das Institut mit Aufträgen versehen, die „unmittelbar und
unverzüglich nach (den) Weisungen (des BMG)“ abzuarbeiten sind. Für diese
Arbeiten zahlen KBV und Krankenkassen gemeinsam.

Es hat einen umfassenden Beanstandungskatalog zur Verfügung, der
schlußendlich auch die Ersatzvornahme vorsieht.

Die KVen haben den Krankenkassen quartalsweise einen Datensatz zu den Ergebnissen der
Honorarverteilung zu übermitteln. Inhalt und Umfang dieses Datensatzes legt der
Bewertungsausschuß fest.
Sonderverträge
Hausarztzentrierte Versorgung

Alle Krankenkassen müssen eine hausarztzentrierte Versorgung anbieten.

Diese Versorgung „zeichnet sich insbesondere durch folgende (über die Normalversorgung)
hinausgehende Mindestqualitätsmerkmale aus“:
o
Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie „unter Leitung
professioneller Moderatoren“
o
Behandlung nach „evidenzbasierten, praxiserprobten Leitlinien“
o
Erfüllung der Fortbildungspflicht
o
Einführung
eines
auf
die
hausärztliche
Versorgung
zugeschnittenen
Qualitätsmanagements

Versicherte, die eine hausarztzentrierte Versorgung wählen, verpflichten sich, ambulante
medizinische Versorgung nur über den gewählten Hausarzt in Anspruch zu nehmen.

Verträge können abgeschlossen werden mit:
o
Hausärzten
o
Gemeinschaften von Hausärzten
o
Managed Care-Firmen oder –Einrichtungen

Das Vertragsangebot ist öffentlich auszuschreiben

Der Sicherstellungsauftrag geht insoweit von den KVen auf die Vertragspartner der
hausarztzentrierten Versorgung über.

Die Krankenkassen können den Notdienst gegen Kostenersatz weiterhin durch die KV
sicherstellen lassen.

Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung können von den Vorschriften des SGB V
abweichen. Hiervon ausgenommen sind die in Krankenkassen-Autonomie durchzuführenden
Abrechnungsuntersuchungen.

Das KV-Budget wird bereinigt gemäß der Zahl der an der hausarztzentrierten Versorgung
teilnehmenden Versicherten sowie dem Umfang der vereinbarten Leistungen, wenn dieser im
KV-Budget enthalten ist. Mit anderen Worten: Es werden die Finanzmittel von der KV
einbehalten, die diese bezahlt hätte, wären die Leistungen im KV-System erbracht worden.
Besondere ambulante ärztliche Versorgung

Die Krankenkassen können solche Verträge über „Versorgungsaufträge“ abschließen, die
entweder die gesamte ambulante ärztliche Versorgung umfassen oder einzelne Bereiche der
ambulanten ärztlichen Versorgung.

Die Bedingungen der Bundesmantelverträge dürfen nicht unterschritten werden.

Die Rahmenbedingungen entsprechen denjenigen der hausarztzentrierten Versorgung mit
einer Ausnahme: Abschlußberechtigt sind auch Kassenärztliche Vereinigungen.
Integrierte Versorgung

Verträge zur integrierten Versorgung sollen eine „bevölkerungsbezogene Flächendeckung“
ermöglichen. Mit anderen Worten: Kleinverträge für eine einzelne Indikation sind nicht mehr
möglich. Altverträge können weiter gelten.

Die
Anschubfinanzierung
wird
bis
Ende
2008
verlängert
(dies
ist
im
Vertragsarztrechtsänderungsgesetz geregelt). Die Finanzmittel dürfen nur für GKV-Leistungen
verwandt werden und nur für Verträge, die eine „bevölkerungsbezogene Flächendeckung“
erzielen (Ausnahme: Altverträge vor dem 1.4.07). Die Krankenkassen müssen KVen und
Krankenhäuser die Verwendung der Mittel darlegen.

Die Arzneimittelversorgung ist (wenn Arzneimittel Bestandteil des iV-Vertrages sind)
ausschließlich im Rahmen von Rabattverträgen zu organisieren.

Künftig können auch Pflegekassen in iV-Verträge einbezogen werden.

Krankenhäuser sind zur ambulanten Erbringung von Leistungen des § 116 b-Kataloges im
Rahmen einer Integrationsversorgung automatisch berechtigt.
Kassenärztliche Vereinigung

Den KVen und der KBV ist der Sicherstellungsauftrag für den „brancheneinheitlichen
Basistarif“ der PKV übertragen. Sie schließt hierfür Verträge mit dem Verband der privaten
Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für alle Versicherungen ab. Die Vergütung des
Basistarifs darf die Vergütung der Ersatzkassen nicht unterschreiten. Die KVen können hierfür
Verwaltungskosten erheben.

Die KVen und die KBV können Dienstleistungsgesellschaften gründen.
o
o
Diese haben folgende Aufgaben:

Beratung bei Abschluß von Sonderverträgen

Beratung bei Fragen der Datenverarbeitung

Beratung bei allgemeinen wirtschaftlichen Fragen

Vertragsabwicklung von Sonderverträgen

Übernahme von Verwaltungsaufgaben für Praxisnetze
Die Dienstleistungsgesellschaften müssen sich ausschließlich aus ihren Gebühren
finanzieren.

Der Bewertungsausschuß beschließt Kriterien zur Erhebung der KV-Verwaltungskostenumlage sowie zur Bildung von Rückstellungen.
Arzneimittel

Der
Arzneimittelabgabepreis
wird
abgelöst
durch
einen
„Höchstbetrag“,
den
die
Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam festlegen. Ausgenommen sind Arzneimittel,
für die Festbeträge gelten. Dieser Höchstbetrag kann durch Rabattverträge zwischen
Krankenkassen und Pharmafirmen, Apotheken und Pharmafirmen sowie durch andere
Maßnahmen der Apotheker unterschritten werden. In jedem Fall sind die Kassen an den
hierdurch getätigten Einsparungen zu beteiligen.

Können sich Kassen, Pharmaindustrie und Apotheker nicht auf Rabatt- oder Preisverträge
einigen, die insgesamt ein Einsparvolumen von wenigstens 500 Millionen Euro umfassen,
müssen die Apotheker diese Summe alleine aufbringen durch entsprechende Verminderung
des Apothekenrabattes. (Damit entfällt natürlich der Anreiz für Kassen und Pharmafirmen,
solche Rabattverträge zu verhandeln)

Die Krankenkassen können bei Präparaten, für die ein Rabatt ausgehandelt wurde, ihren
Versicherten die Zuzahlung ermäßigen oder gänzlich aufheben.

Bei der Verordnung von „besonderen Arzneimitteln“ ist künftig die Zweitmeinung eines „Arztes
für besondere Arzneimitteltherapie“ einzuholen:
o
Besondere Arzneimittel sind „Wirkstoffe, bei denen aufgrund ihrer besonderen
Wirkungsweise zur Verbesserung der Qualität ihrer Anwendung, insbesondere
hinsichtlich
der
Patientensicherheit
sowie
des
Therapieerfolgs
besondere
Fachkenntnisse erforderlich sind, die über das Übliche hinausgehen“. Im wesentlichen
dürften
dies
biotechnologisch
laut
Gesetzes-Begründung
hergestellte
Arzneimittel
„gentechnisch
und
andere
entwickelte
und
hochwirksame,
neue
Arzneimitteltherapien und Verfahren, z.B. zur Behandlung von Autoimmun- oder
Tumorerkrankungen“ sein.
o
Der Gemeinsame Bundesausschuß beschließt alle Details hierzu.
o
Bei der erstmaligen Verordnung solcher Arzneimittel und nach Ablauf einer
bestimmten Frist auch bei Wiederholungsrezepten ist der „Arzt für besondere
Arzneimitteltherapie“ für die Verordnung zuständig.
o
Die Ärzte für besondere Arzneimitteltherapie werden von KVen und Krankenkassen
bestimmt. Die Ärzte haben hierfür ihre Beziehungen zur Pharmaindustrie offen zu
legen.
o
Verordnungen von besonderen Arzneimitteln sind als Praxisbesonderheit zu
berücksichtigen, wenn der Arzt für besondere Arzneimitteltherapie eingeschaltet
worden war.

Arzneimittel, die im Rahmen von Rabattverträgen mit den Krankenkassen verordnet werden,
sind aus dem Arzneimittelbudget und der Richtgrößen-Vereinbarung herauszunehmen. Bei
der Ersetzung von Verordnungen durch den Apotheker hat dieser Rabatt-Verträge vorrangig
zu bedienen.

Apotheker dürfen unbegrenzt auseinzeln, das heißt, Teilmengen von Packungen an Patienten
abgeben.

Die Honorare für Ärzte, die an Anwendungs-Beobachtungen teilnehmen, sind offenzulegen.

Eine Zielvereinbarung kann auch als individuelle Richtgröße vereinbart werden. Diese
Vereinbarung löst die Arzneimittelvereinbarung der KV insoweit ab und kann sowohl zwischen
Kassen und einzelnem Arzt als auch zwischen Kassen, Ärztegruppen oder KVen
abgeschlossen werden.
Prüfmaßnahmen

Der „Prüfungs- und Beschwerdeausschuß“ wird umbenannt in „Prüfungsstelle“. Damit wird die
Unabhängigkeit dieses Gremiums unterstrichen.

Auffälligkeitsprüfungen werden auf 5 Prozent der Fachgruppe beschränkt

Verordnungen für Arzneimittel, für die die Krankenkasse einen Rabattvertrag geschlossen hat,
werden nicht geprüft.

Bekannte Praxisbesonderheiten sind vor Einleitung eines Verfahrens zu berücksichtigen.

Prüfverfahren müssen zwei Jahre nach dem Verordnungsquartal abgeschlossen sein.
Hilfsmittel

Für Hilfsmittel setzen die Krankenkassen gemeinsam und einheitlich Festbeträge fest.

Der Versicherte hat sich bei der Inanspruchnahme von Hilfsmitteln an eine Abgabeliste seiner
Kasse zu halten. Tut er dies nicht, hat der Versicherte eventuelle Zusatzkosten, die sich aus
dem Vergleich der Hilfsmittelpreise, die die Kasse mit ihren Handelspartnern ausgehandelt hat
und dem tatsächlichen Preis ergeben, selbst zu tragen.
Gemeinsamer Bundesausschuß

Das Beschlußgremium des Bundesausschusses wird vereinheitlicht. Es gibt nur noch ein
Gremium für alle Fragen aller Leistungsbereiche. Diesem Gremium gehören ein Vorsitzender,
zwei „unparteiische Mitglieder“ und jeweils drei Mitglieder von KBV und DKG sowie
Spitzenverband Bund der Krankenkassen an.

Die sechs benannten Mitglieder üben ihre Arbeit hauptamtlich aus und „sind an Weisungen
nicht gebunden“.

Das BMG kann alle Einzelheiten regeln zur „Stellung, Funktion und Vergütung der
hauptamtlichen Mitglieder“ sowie zur Organisation und Verfahren des Ausschusses.

Die vom Ausschuß zu erarbeitende Verfahrens- und Geschäftsordnung sind vom BMG zu
genehmigen.

Alle Beschlüsse unterliegen eine Vielzahl von Beanstandungsmöglichkeiten des BMG.

Kann der Bundesausschuß innerhalb eines Jahres keinen Beschluß über Aufnahme oder
Ablehnung einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode treffen, gilt diese Methode
als zugelassen.

Richtlinien
zur
Qualitätssicherung
sind
sektorenübergreifend
zu
erlassen.
Im
Krankenhausbereich ist sicherzustellen, daß die Anforderungen von dem jeweiligen Klinikarzt
persönlich erfüllt werden.
Krankenhaus

Ein zugelassenes Krankenhaus kann Leistungen der hochspezialisierten Medizin nach dem
Katalog gemäß § 116 b (stellt der Bundesausschuß auf) erbringen, wenn die zuständige
Landesbehörde dies im Krankenhausplan genehmigt hat:
o
Bei
der
Genehmigung
ist
die
„vertragsärztliche
Versorgungssituation“
zu
berücksichtigen.
o
Die Katalogkriterien sind erweitert worden und lauten nun: hochspezialisierte
Leistungen,
seltene
Erkrankungen
und
Erkrankungen
mit
besonderen
Krankheitsverläufen.
o
Die Leistungen, die ein Krankenhaus in diesem Rahmen ambulant erbringen will, teilt
es der Krankenkasse mit. Diese zahlt die Leistungen direkt gemäß dem mit den KVen
festgestellten durchschnittlichen Punktwert (bis 2009), danach gemäß der EuroGebührenordnung. Die Finanzierung läuft nicht über die KV und wird nicht von der
Gesamtvergütung abgezogen.

Die Beschlüsse zu Mindestmengen sind deutlich auszuweiten. Erreicht ein Krankenhaus diese
Mindestmengen nicht, dürfen entsprechende Leistungen nicht mehr erbracht werden.
Ausnahmen hierzu kann die Landesbehörde genehmigen, wenn anders die flächendeckende
Versorgung der Bevölkerung nicht mehr sichergestellt werden kann.

Es ist ein externes Institut damit zu beauftragen, ein „Verfahren zur Messung und Darstellung
der
Versorgungsqualität
für
die
Durchführung
der
einrichtungsübergreifenden
Qualitätssicherung zu entwickeln“. Diese Aufgabe ist auszuschreiben. Dieses Institut soll aus
dem ambulanten und dem stationären Bereich alle notwendigen Daten erheben,
zusammenstellen und veröffentlichen, die geeignet sind, Auskünfte zu erteilen über die
Qualität der jeweiligen Behandlung.

Die
Krankenhäuser
haben
einen
„Sanierungs-Beitrag“
zur
Re-Finanzierung
der
Krankenkassen zu bezahlen, der sich auf ein Prozent der Ausgaben für stationäre
Krankenhausleistungen beläuft. Dieses Prozent speist sich aus unterschiedlichen Quellen.
Krankenkassen

Die Bundesverbände der Krankenkassen werden aufgelöst. Sollten diese in Körperschaften
des öffentlichen Rechts organisiert sein, werden diese in Gesellschaften bürgerlichen Rechts
umgewandelt(!). Die bisherigen Mitglieder des Bundesverbandes werden Gesellschafter
dieser BGB-Gesellschaft. Das Vermögen wandelt sich in „Gesamthandsvermögen der
Gesellschafter“ um. Lediglich die Ansprüche der Angestellten müssen „zeitlich unbeschränkt“
erfüllt werden.

Auf Bundesebene wird ein „Spitzenverband Bund“ gebildet. Jede Krankenkasse entsendet in
deren Mitgliederversammlung einen Vertreter, der eine nach der Mitgliederzahl seiner
Versicherung gewichtete Stimme hat. Die Mitgliederversammlung wählt einen 32-köpfigen
Verwaltungsrat, dieser einen Vorstand, der „höchstens“ drei Personen umfaßt. Die
Vorstandsmitglieder arbeiten hauptamtlich.

Auf Landesebene bleibt der BKK-Landesverband bestehen. Die VdAK/AEV-Landesvertretung
wird als gesetzlicher Partner von Verträgen gestrichen, an ihre Stelle treten die einzelnen
Ersatzkassen. Diese können aber den VdAK/AEV damit beauftragen, an ihrer Stelle
Verhandlungen zu führen und Verträge abzuschließen.

Ortskrankenkassen können sich leichter über Ländergrenzen hinweg vereinen.

Krankenkassen können künftig Kassenarten-übergreifend fusionieren. Dabei können sie
grundsätzlich bestimmen, welchem Landesverband sie künftig angehören wollen.

Bundesknappschaft und Seekrankenkasse werden geöffnet und den BKKn gleichgestellt.

Krankenkassen werden insolvenzfähig, das heißt, eine insolvente Kasse muß künftig nicht
vom zuständigen Verband oder deren Mitgliedern aufgefangen werden, sondern kann sich für
zahlungsunfähig erklären. Die Forderungen beispielsweise der KV würden aus der
Konkursmasse bedient (wenn diese groß genug ist...).

Der künftig einheitliche Beitrag wird beim ersten Mal 2009 vom Bundestag festgesetzt.
Danach legt jährlich ein „Schätzerkreis“ beim Bundesversicherungsamt ein Gutachten zur
Anpassung des Beitragssatzes vor, auf dessen Basis die Bundesregierung den Beitrag als
Rechtsverordnung festsetzt
Basistarif

Der Basistarif ist allen freiwillig Versicherten einer gesetzlichen Krankenkasse anzubieten.
Allerdings können diese nur innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes
oder innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem sie freiwillig Versicherte sind, in
den Basistarif wechseln. Dieser Zeitpunkt ist künftig erst dann erreicht, wenn ein Versicherter
drei aufeinanderfolgende Jahre mit seinem Entgelt über der Jahresentgeltgrenze lag. Darüber
hinaus dürfen Personen, die keine Krankenversicherung besitzen, den Basistarif in Anspruch
nehmen und alle Personen, die einen privaten Krankenversicherungsvertrag besitzen.

Der Betrag für den Basistarif darf nicht höher liegen, als der Beitrag für die gesetzliche
Krankenversicherung. Solange dieser noch nicht einheitlich festgesetzt wird, gilt der höchste
Beitrag einer gesetzlichen Krankenkasse.

Die Bundesregierung kann Rahmenvorgaben für diesen Basistarif erlassen.

Im Rahmen des Basistarifs findet ein Risikoausgleich statt. Diesen organisiert die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Hamburg, 26.Oktober 2006
Walter Plassmann
stellv. Vorsitzender KV Hamburg
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