Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV (WSG) Gesetzentwurf (Stand: 25.10.) Zusammenfassung Vorbemerkung Die nachfolgende Zusammenfassung beruht auf einer (noch nicht autorisierten) Fassung des Kabinettsbeschlusses vom 25.Oktober. Die nachfolgend dargestellten Regelungen waren aber bereits in den letzten „Arbeitsentwürfen“ und dem Referentenentwurf enthalten und dürften nicht mehr geändert worden sein. Nicht aufgenommen sind die direkten und indirekten Regelungen zum Gesundheitsfonds. Versicherte Versicherte haben künftig Anspruch auf ein „Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Schnittstellenproblemen“. Dieser Anspruch ist in Verträgen zur integrierten Versorgung oder in zweiseitigen Verträgen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen oder in dreiseitigen Verträgen zwischen Krankenhäusern, Krankenkassen und KVen zu regeln. Sonstige Leistungserbringer und Pflegekassen können einbezogen werden. Versicherte haben künftig Anspruch auf „spezialisierte ambulante Palliativversorgung“. Diese wird von einem Krankenhaus- oder niedergelassenen Arzt verordnet und umfaßt ärztliche und pflegerische Leistungen. Der Gemeinsame Bundesausschuß beschließt Richtlinien, welche Anforderungen an die „nicht heilbare, fortschreitende und weit fortgeschrittene Erkrankung“ zu stellen sind, für die diese Versorgung verordnet werden darf sowie Inhalt und Umfang der Versorgung. Die Versorgung wird von „geeigneten Einrichtungen oder Personen“ übernommen, die hierfür Verträge mit den Krankenkassen abschließen und nicht notwendigerweise Ärzte sein müssen. Die Kriterien hierfür werden von den Krankenkassen gemeinsam und einheitlich festgelegt; sie haben hierbei Krankenhausgesellschaft, KBV und Pflegeeinrichtungen einzubeziehen. Krankenkassen haben „geeignete Maßnahmen“ gegen den Chipkartenmißbrauch zu ergreifen. Die Ausgaben für Prävention, Betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren werden um 7 Prozent aufgestockt auf nun 2,74 Euro pro Versichertem und Jahr Die Ausgaben für Selbsthilfegruppen werden um 8 Prozent auf nun 0,55 Euro pro Versichertem und Jahr erhöht. Die Hälfte dieses Geldes ist kassenartenübergreifend auszugeben. Schutzimpfungen werden verpflichtender Bestandteil des GKV-Leistungskataloges, wenn die STIKO eine entsprechende Empfehlung abgegeben hat. An den Behandlungskosten für Krankheiten, die durch „medizinisch nicht indizierte Maßnahmen wie ästhetische Operationen, Tätowierung oder Piercing“ entstanden sind, ist der Versicherte „angemessen zu beteiligen“. Den Versicherten kann die Krankenkasse künftig Tarife anbieten, die Selbstbehalte enthalten oder Prämienzahlungen bei Nicht-Inanspruchnahme von Leistungen oder Sonderbedingungen vorsehen für die Teilnahme an integrierter Versorgung, DMP, hausarztzentrierter Versorgung oder „besonderer ärztlicher Versorgung“. Kostenerstattung kann nun auch im Einzelfall gewählt werden (allerdings nicht durch den Arzt!). Eine Kasse kann auch den Leistungskatalog vermindern und hierfür geringere Prämien vorsehen. Die Summe aller Prämien darf 900 Euro pro Jahr nicht überschreiten und ist ausschließlich aus den Maßnahmen zu finanzieren, für die sie eingeführt wurden; dies wird durch die Aufsicht kontrolliert. Die Belastungsgrenzen für Zuzahlungen etc. von ein Prozent des Haushaltseinkommens wird auf zwei Prozent heraufgesetzt, falls chronisch erkrankte Versicherte die für ihre Erkrankung vorgesehenen Präventionsleistungen nicht in Anspruch genommen hatten. Vertragsärztliche Honorare Die Honorar-Ermittlung und Verteilung wird konsequent zentralisiert: o Der Bewertungsausschuß beschließt einen EBM, dessen Leistungen in Punkten bewertet werden. Hierbei sind Abstaffelungen in Abhängigkeit der Menge vorzusehen. Hausärzte erhalten eine Versichertenpauschale, die alle hausärztlichen Leistungen enthält mit Ausnahme von Leistungen, die „besonders gefördert“ werden sollen. Morbiditäts- oder Qualitätszuschläge sind möglich. Fachärzte erhalten Grund- und Zusatzpauschalen sowie ggf. Einzelleistungen. Für Versicherte „mit einem erheblichen therapeutischen Leistungsaufwand und überproportionalen Kosten“ sind Fallpauschalen vorzusehen, die für „kooperative Versorgungsformen“ spezifisch zu bilden ist. Wechselt ein Versicherter innerhalb des Quartals, sind die Pauschalen zu kürzen. o Die KVen vereinbaren mit den Krankenkassen Punktwerte. Hierbei sind strikte Vorgaben des Bewertungsausschusses vorgegeben: Basis der Punktwert-Ermittlung ist ein „Orientierungswert“, der sich erstmalig ergibt aus der Berechnung eines (fiktiven) bundesweiten Punktwertes, also des Punktwertes, der sich ergibt, addiert man alle Gesamtvergütungen aller KVen und setzt diese in Beziehung zu den Leistungsanforderungen aller niedergelassenen Ärzte in Deutschland. Von diesem Orientierungswert darf wegen regionaler Besonderheiten (Kosten, Morbidität, Fallzahlen) abgewichen werden. Hierzu wird eine Formel genutzt, die der Bewertungsausschuß vorgibt; es gibt also keinen Verhandlungsspielraum auf Landesebene. Alle Abweichungen müssen in der Summe kostenneutral sein. Der Punktwert gilt gleichermaßen für alle Krankenkassen und alle Arztgruppen. Die Regelung gilt ab 1.1.2009. Der für diesen Zeitraum geltende Orientierungswert wird durch eine Hochrechnung der Abrechnungsergebnisse des ersten Halbjahres 2008 ermittelt. o Aus dem regionalen Punktwert und dem EBM wird eine „regionale EuroGebührenordnung“ errechnet. Diese Gebührenordnung hat einen „Normalpreis“ sowie einen Preis bei Vorliegen von Überversorgung (niedriger als normal) oder Unterversorgung (höher als normal) zu enthalten. Die Kriterien für diese Anpassung gibt der Bewertungsausschuß vor. o Daneben vereinbaren KVen und Krankenkassen eine „morbiditätsbedingte Gesamtvergütung“: Die Gesamtvergütung wird nicht in Geld, sondern im Punktzahlvolumen ausgedrückt. Dieses Volumen soll den regionalen Behandlungsbedarf abbilden. Bei der Vereinbarung ist darauf zu achten, daß aus der Multiplikation des Behandlungsbedarfs mit der Gebührenordnung kein finanzieller Mehrbedarf entsteht. Der Bewertungsausschuß hat entsprechende Vorgaben zu machen. Für den Fremdkassenzahlungsausgleich ist vorgesehen, daß die Gebührenordnung der KV gilt, dem der behandelnde Arzt angehört. Liegen diese Sätze über denjenigen der KV, aus der der Versicherte kommt, hat diese KV einen Erstattungsanspruch gegenüber der betreffenden Krankenkasse. Die Einzelheiten wird der Bewertungsausschuß festlegen. Der Behandlungsbedarf wird jährlich angepaßt. Die hierzu heranzuziehenden Kriterien (Morbiditätsstruktur, Verlagerung aus oder Veränderung von dem des Leistungsumfangs, stationären Sektor, Wirtschaftlichkeitsreserven) legt der Bewertungsausschuß fest. o Der Arzt erhält sein Honorar über „arztbezogene Regelleistungsvolumina“: Das Regelleistungsvolumen wird in Punkten ausgedrückt. Innerhalb des insoweit zur Verfügung gestellten Budgets werden die Sätze der „Euro- Gebührenordnung“ bezahlt. Darüber hinausgehende Anforderungen sind abzustaffeln. Die Regelleistungsvolumina sind arztgruppenweise festzulegen. Hierbei sind unter anderem Praxisbesonderheiten, die Morbiditätsstruktur der Patienten sowie der Umfang des Versorgungsauftrages zu berücksichtigen. Die Regelleistungsvolumina dürfen in der Summe die Gesamtvergütung nicht überschreiten. Der Bewertungsausschuß bestimmt die Kriterien zur Ermittlung der Regelleistungsvolumina. Der Bewertungsausschuß wird von 14 auf sechs Personen verkleinert, jeweils drei von der KBV und dem „Spitzenverband Bund der Krankenkassen“. Er hat eine Verfahrens- und Geschäftsordnung sowie eine „Finanzierungsregelung“ zu verabschieden, die alle vom Gesundheitsministerium zu genehmigen sind (hiermit dürfte die „Professionalisierung“, das heißt die Hauptamtlichkeit der Mitglieder des Bewertungsausschusses vorbereitet werden; ähnlich ist der Gesetzgeber beim Gemeinsamen Bundesausschuß vorgegangen) KBV und Spitzenverbände haben ein Institut zu gründen, das dem Bewertungsausschuß zuarbeitet: o Finanziert wird das Institut durch die Krankenkassen mittels eines fallzahlbezogenen Aufschlages auf das Honorar, der außerhalb der Gesamtvergütung gezahlt wird. o Das BMG hat umfassendste Eingriffsrechte: Es kann an allen Sitzungen des Bewertungsausschusses teilnehmen, auch an Arbeitsgruppen-Sitzungen Ihm sind neben den Entscheidungen alle Beratungsunterlagen vorzulegen. Es kann das Institut mit Aufträgen versehen, die „unmittelbar und unverzüglich nach (den) Weisungen (des BMG)“ abzuarbeiten sind. Für diese Arbeiten zahlen KBV und Krankenkassen gemeinsam. Es hat einen umfassenden Beanstandungskatalog zur Verfügung, der schlußendlich auch die Ersatzvornahme vorsieht. Die KVen haben den Krankenkassen quartalsweise einen Datensatz zu den Ergebnissen der Honorarverteilung zu übermitteln. Inhalt und Umfang dieses Datensatzes legt der Bewertungsausschuß fest. Sonderverträge Hausarztzentrierte Versorgung Alle Krankenkassen müssen eine hausarztzentrierte Versorgung anbieten. Diese Versorgung „zeichnet sich insbesondere durch folgende (über die Normalversorgung) hinausgehende Mindestqualitätsmerkmale aus“: o Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie „unter Leitung professioneller Moderatoren“ o Behandlung nach „evidenzbasierten, praxiserprobten Leitlinien“ o Erfüllung der Fortbildungspflicht o Einführung eines auf die hausärztliche Versorgung zugeschnittenen Qualitätsmanagements Versicherte, die eine hausarztzentrierte Versorgung wählen, verpflichten sich, ambulante medizinische Versorgung nur über den gewählten Hausarzt in Anspruch zu nehmen. Verträge können abgeschlossen werden mit: o Hausärzten o Gemeinschaften von Hausärzten o Managed Care-Firmen oder –Einrichtungen Das Vertragsangebot ist öffentlich auszuschreiben Der Sicherstellungsauftrag geht insoweit von den KVen auf die Vertragspartner der hausarztzentrierten Versorgung über. Die Krankenkassen können den Notdienst gegen Kostenersatz weiterhin durch die KV sicherstellen lassen. Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung können von den Vorschriften des SGB V abweichen. Hiervon ausgenommen sind die in Krankenkassen-Autonomie durchzuführenden Abrechnungsuntersuchungen. Das KV-Budget wird bereinigt gemäß der Zahl der an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten sowie dem Umfang der vereinbarten Leistungen, wenn dieser im KV-Budget enthalten ist. Mit anderen Worten: Es werden die Finanzmittel von der KV einbehalten, die diese bezahlt hätte, wären die Leistungen im KV-System erbracht worden. Besondere ambulante ärztliche Versorgung Die Krankenkassen können solche Verträge über „Versorgungsaufträge“ abschließen, die entweder die gesamte ambulante ärztliche Versorgung umfassen oder einzelne Bereiche der ambulanten ärztlichen Versorgung. Die Bedingungen der Bundesmantelverträge dürfen nicht unterschritten werden. Die Rahmenbedingungen entsprechen denjenigen der hausarztzentrierten Versorgung mit einer Ausnahme: Abschlußberechtigt sind auch Kassenärztliche Vereinigungen. Integrierte Versorgung Verträge zur integrierten Versorgung sollen eine „bevölkerungsbezogene Flächendeckung“ ermöglichen. Mit anderen Worten: Kleinverträge für eine einzelne Indikation sind nicht mehr möglich. Altverträge können weiter gelten. Die Anschubfinanzierung wird bis Ende 2008 verlängert (dies ist im Vertragsarztrechtsänderungsgesetz geregelt). Die Finanzmittel dürfen nur für GKV-Leistungen verwandt werden und nur für Verträge, die eine „bevölkerungsbezogene Flächendeckung“ erzielen (Ausnahme: Altverträge vor dem 1.4.07). Die Krankenkassen müssen KVen und Krankenhäuser die Verwendung der Mittel darlegen. Die Arzneimittelversorgung ist (wenn Arzneimittel Bestandteil des iV-Vertrages sind) ausschließlich im Rahmen von Rabattverträgen zu organisieren. Künftig können auch Pflegekassen in iV-Verträge einbezogen werden. Krankenhäuser sind zur ambulanten Erbringung von Leistungen des § 116 b-Kataloges im Rahmen einer Integrationsversorgung automatisch berechtigt. Kassenärztliche Vereinigung Den KVen und der KBV ist der Sicherstellungsauftrag für den „brancheneinheitlichen Basistarif“ der PKV übertragen. Sie schließt hierfür Verträge mit dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für alle Versicherungen ab. Die Vergütung des Basistarifs darf die Vergütung der Ersatzkassen nicht unterschreiten. Die KVen können hierfür Verwaltungskosten erheben. Die KVen und die KBV können Dienstleistungsgesellschaften gründen. o o Diese haben folgende Aufgaben: Beratung bei Abschluß von Sonderverträgen Beratung bei Fragen der Datenverarbeitung Beratung bei allgemeinen wirtschaftlichen Fragen Vertragsabwicklung von Sonderverträgen Übernahme von Verwaltungsaufgaben für Praxisnetze Die Dienstleistungsgesellschaften müssen sich ausschließlich aus ihren Gebühren finanzieren. Der Bewertungsausschuß beschließt Kriterien zur Erhebung der KV-Verwaltungskostenumlage sowie zur Bildung von Rückstellungen. Arzneimittel Der Arzneimittelabgabepreis wird abgelöst durch einen „Höchstbetrag“, den die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam festlegen. Ausgenommen sind Arzneimittel, für die Festbeträge gelten. Dieser Höchstbetrag kann durch Rabattverträge zwischen Krankenkassen und Pharmafirmen, Apotheken und Pharmafirmen sowie durch andere Maßnahmen der Apotheker unterschritten werden. In jedem Fall sind die Kassen an den hierdurch getätigten Einsparungen zu beteiligen. Können sich Kassen, Pharmaindustrie und Apotheker nicht auf Rabatt- oder Preisverträge einigen, die insgesamt ein Einsparvolumen von wenigstens 500 Millionen Euro umfassen, müssen die Apotheker diese Summe alleine aufbringen durch entsprechende Verminderung des Apothekenrabattes. (Damit entfällt natürlich der Anreiz für Kassen und Pharmafirmen, solche Rabattverträge zu verhandeln) Die Krankenkassen können bei Präparaten, für die ein Rabatt ausgehandelt wurde, ihren Versicherten die Zuzahlung ermäßigen oder gänzlich aufheben. Bei der Verordnung von „besonderen Arzneimitteln“ ist künftig die Zweitmeinung eines „Arztes für besondere Arzneimitteltherapie“ einzuholen: o Besondere Arzneimittel sind „Wirkstoffe, bei denen aufgrund ihrer besonderen Wirkungsweise zur Verbesserung der Qualität ihrer Anwendung, insbesondere hinsichtlich der Patientensicherheit sowie des Therapieerfolgs besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, die über das Übliche hinausgehen“. Im wesentlichen dürften dies biotechnologisch laut Gesetzes-Begründung hergestellte Arzneimittel „gentechnisch und andere entwickelte und hochwirksame, neue Arzneimitteltherapien und Verfahren, z.B. zur Behandlung von Autoimmun- oder Tumorerkrankungen“ sein. o Der Gemeinsame Bundesausschuß beschließt alle Details hierzu. o Bei der erstmaligen Verordnung solcher Arzneimittel und nach Ablauf einer bestimmten Frist auch bei Wiederholungsrezepten ist der „Arzt für besondere Arzneimitteltherapie“ für die Verordnung zuständig. o Die Ärzte für besondere Arzneimitteltherapie werden von KVen und Krankenkassen bestimmt. Die Ärzte haben hierfür ihre Beziehungen zur Pharmaindustrie offen zu legen. o Verordnungen von besonderen Arzneimitteln sind als Praxisbesonderheit zu berücksichtigen, wenn der Arzt für besondere Arzneimitteltherapie eingeschaltet worden war. Arzneimittel, die im Rahmen von Rabattverträgen mit den Krankenkassen verordnet werden, sind aus dem Arzneimittelbudget und der Richtgrößen-Vereinbarung herauszunehmen. Bei der Ersetzung von Verordnungen durch den Apotheker hat dieser Rabatt-Verträge vorrangig zu bedienen. Apotheker dürfen unbegrenzt auseinzeln, das heißt, Teilmengen von Packungen an Patienten abgeben. Die Honorare für Ärzte, die an Anwendungs-Beobachtungen teilnehmen, sind offenzulegen. Eine Zielvereinbarung kann auch als individuelle Richtgröße vereinbart werden. Diese Vereinbarung löst die Arzneimittelvereinbarung der KV insoweit ab und kann sowohl zwischen Kassen und einzelnem Arzt als auch zwischen Kassen, Ärztegruppen oder KVen abgeschlossen werden. Prüfmaßnahmen Der „Prüfungs- und Beschwerdeausschuß“ wird umbenannt in „Prüfungsstelle“. Damit wird die Unabhängigkeit dieses Gremiums unterstrichen. Auffälligkeitsprüfungen werden auf 5 Prozent der Fachgruppe beschränkt Verordnungen für Arzneimittel, für die die Krankenkasse einen Rabattvertrag geschlossen hat, werden nicht geprüft. Bekannte Praxisbesonderheiten sind vor Einleitung eines Verfahrens zu berücksichtigen. Prüfverfahren müssen zwei Jahre nach dem Verordnungsquartal abgeschlossen sein. Hilfsmittel Für Hilfsmittel setzen die Krankenkassen gemeinsam und einheitlich Festbeträge fest. Der Versicherte hat sich bei der Inanspruchnahme von Hilfsmitteln an eine Abgabeliste seiner Kasse zu halten. Tut er dies nicht, hat der Versicherte eventuelle Zusatzkosten, die sich aus dem Vergleich der Hilfsmittelpreise, die die Kasse mit ihren Handelspartnern ausgehandelt hat und dem tatsächlichen Preis ergeben, selbst zu tragen. Gemeinsamer Bundesausschuß Das Beschlußgremium des Bundesausschusses wird vereinheitlicht. Es gibt nur noch ein Gremium für alle Fragen aller Leistungsbereiche. Diesem Gremium gehören ein Vorsitzender, zwei „unparteiische Mitglieder“ und jeweils drei Mitglieder von KBV und DKG sowie Spitzenverband Bund der Krankenkassen an. Die sechs benannten Mitglieder üben ihre Arbeit hauptamtlich aus und „sind an Weisungen nicht gebunden“. Das BMG kann alle Einzelheiten regeln zur „Stellung, Funktion und Vergütung der hauptamtlichen Mitglieder“ sowie zur Organisation und Verfahren des Ausschusses. Die vom Ausschuß zu erarbeitende Verfahrens- und Geschäftsordnung sind vom BMG zu genehmigen. Alle Beschlüsse unterliegen eine Vielzahl von Beanstandungsmöglichkeiten des BMG. Kann der Bundesausschuß innerhalb eines Jahres keinen Beschluß über Aufnahme oder Ablehnung einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode treffen, gilt diese Methode als zugelassen. Richtlinien zur Qualitätssicherung sind sektorenübergreifend zu erlassen. Im Krankenhausbereich ist sicherzustellen, daß die Anforderungen von dem jeweiligen Klinikarzt persönlich erfüllt werden. Krankenhaus Ein zugelassenes Krankenhaus kann Leistungen der hochspezialisierten Medizin nach dem Katalog gemäß § 116 b (stellt der Bundesausschuß auf) erbringen, wenn die zuständige Landesbehörde dies im Krankenhausplan genehmigt hat: o Bei der Genehmigung ist die „vertragsärztliche Versorgungssituation“ zu berücksichtigen. o Die Katalogkriterien sind erweitert worden und lauten nun: hochspezialisierte Leistungen, seltene Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen. o Die Leistungen, die ein Krankenhaus in diesem Rahmen ambulant erbringen will, teilt es der Krankenkasse mit. Diese zahlt die Leistungen direkt gemäß dem mit den KVen festgestellten durchschnittlichen Punktwert (bis 2009), danach gemäß der EuroGebührenordnung. Die Finanzierung läuft nicht über die KV und wird nicht von der Gesamtvergütung abgezogen. Die Beschlüsse zu Mindestmengen sind deutlich auszuweiten. Erreicht ein Krankenhaus diese Mindestmengen nicht, dürfen entsprechende Leistungen nicht mehr erbracht werden. Ausnahmen hierzu kann die Landesbehörde genehmigen, wenn anders die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung nicht mehr sichergestellt werden kann. Es ist ein externes Institut damit zu beauftragen, ein „Verfahren zur Messung und Darstellung der Versorgungsqualität für die Durchführung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung zu entwickeln“. Diese Aufgabe ist auszuschreiben. Dieses Institut soll aus dem ambulanten und dem stationären Bereich alle notwendigen Daten erheben, zusammenstellen und veröffentlichen, die geeignet sind, Auskünfte zu erteilen über die Qualität der jeweiligen Behandlung. Die Krankenhäuser haben einen „Sanierungs-Beitrag“ zur Re-Finanzierung der Krankenkassen zu bezahlen, der sich auf ein Prozent der Ausgaben für stationäre Krankenhausleistungen beläuft. Dieses Prozent speist sich aus unterschiedlichen Quellen. Krankenkassen Die Bundesverbände der Krankenkassen werden aufgelöst. Sollten diese in Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sein, werden diese in Gesellschaften bürgerlichen Rechts umgewandelt(!). Die bisherigen Mitglieder des Bundesverbandes werden Gesellschafter dieser BGB-Gesellschaft. Das Vermögen wandelt sich in „Gesamthandsvermögen der Gesellschafter“ um. Lediglich die Ansprüche der Angestellten müssen „zeitlich unbeschränkt“ erfüllt werden. Auf Bundesebene wird ein „Spitzenverband Bund“ gebildet. Jede Krankenkasse entsendet in deren Mitgliederversammlung einen Vertreter, der eine nach der Mitgliederzahl seiner Versicherung gewichtete Stimme hat. Die Mitgliederversammlung wählt einen 32-köpfigen Verwaltungsrat, dieser einen Vorstand, der „höchstens“ drei Personen umfaßt. Die Vorstandsmitglieder arbeiten hauptamtlich. Auf Landesebene bleibt der BKK-Landesverband bestehen. Die VdAK/AEV-Landesvertretung wird als gesetzlicher Partner von Verträgen gestrichen, an ihre Stelle treten die einzelnen Ersatzkassen. Diese können aber den VdAK/AEV damit beauftragen, an ihrer Stelle Verhandlungen zu führen und Verträge abzuschließen. Ortskrankenkassen können sich leichter über Ländergrenzen hinweg vereinen. Krankenkassen können künftig Kassenarten-übergreifend fusionieren. Dabei können sie grundsätzlich bestimmen, welchem Landesverband sie künftig angehören wollen. Bundesknappschaft und Seekrankenkasse werden geöffnet und den BKKn gleichgestellt. Krankenkassen werden insolvenzfähig, das heißt, eine insolvente Kasse muß künftig nicht vom zuständigen Verband oder deren Mitgliedern aufgefangen werden, sondern kann sich für zahlungsunfähig erklären. Die Forderungen beispielsweise der KV würden aus der Konkursmasse bedient (wenn diese groß genug ist...). Der künftig einheitliche Beitrag wird beim ersten Mal 2009 vom Bundestag festgesetzt. Danach legt jährlich ein „Schätzerkreis“ beim Bundesversicherungsamt ein Gutachten zur Anpassung des Beitragssatzes vor, auf dessen Basis die Bundesregierung den Beitrag als Rechtsverordnung festsetzt Basistarif Der Basistarif ist allen freiwillig Versicherten einer gesetzlichen Krankenkasse anzubieten. Allerdings können diese nur innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes oder innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem sie freiwillig Versicherte sind, in den Basistarif wechseln. Dieser Zeitpunkt ist künftig erst dann erreicht, wenn ein Versicherter drei aufeinanderfolgende Jahre mit seinem Entgelt über der Jahresentgeltgrenze lag. Darüber hinaus dürfen Personen, die keine Krankenversicherung besitzen, den Basistarif in Anspruch nehmen und alle Personen, die einen privaten Krankenversicherungsvertrag besitzen. Der Betrag für den Basistarif darf nicht höher liegen, als der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung. Solange dieser noch nicht einheitlich festgesetzt wird, gilt der höchste Beitrag einer gesetzlichen Krankenkasse. Die Bundesregierung kann Rahmenvorgaben für diesen Basistarif erlassen. Im Rahmen des Basistarifs findet ein Risikoausgleich statt. Diesen organisiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Hamburg, 26.Oktober 2006 Walter Plassmann stellv. Vorsitzender KV Hamburg