Der Aufbau des Alveolarfortsatzes, Teil 1

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Abrechnung
KOSTENERSTATTUNG
Der Aufbau des Alveolarfortsatzes, Teil 1:
Abrechnungsbeispiele
| Mit dem Inkrafttreten der GOZ zum 1. Januar 2012 wurden im Bereich der
Implantologie neue Gebührenziffern aufgenommen, die augmentative
Therapien umfassen. Im Klinik- und Praxisalltag zeigt sich jedoch, dass es
bei der Leistungsabrechnung immer wieder zu Unstimmigkeiten mit privaten
Krankenversicherungen und Beihilfestellen kommt. Dieser Beitrag zeigt
daher verschiedene Behandlungskonstellationen auf, um die Voraussetzungen
für die Berechenbarkeit der GOZ-Nr. 9100 zu erläutern. |
Unstimmigkeiten mit
privaten Krankenversicherungen und
Beihilfestellen
Die Augmentation nach GOZ-Nr. 9100
Diese Gebührenziffer umfasst augmentative Maßnahmen größeren Umfanges
am Alveolarfortsatz sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung,
die eine Volumenvermehrung und Veränderung der Außenkontur des Alveolarfortsatzes bewirken. Die Nr. 9100 ist einmal je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet berechnungsfähig. Das Augmentationsgebiet kann sowohl den zahnlosen Kieferbereich als auch den Bereich von Zähnen und/oder Implan­taten
betreffen, wobei die Leistungslegende lautet:
Nr. 9100: einmal
je Kieferhälfte oder
Frontzahngebiet
berechnungsfähig
◼◼GOZ-Nr. 9100
Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
PDF erstellt für Gast am 02.11.2017
Mit der Leistung nach der Nummer 9100 sind folgende Leistungen abgegolten:
Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder
Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhaut­
abdeckung, ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder
nicht resorbierbarer Barrieren.
Neben der Nr. 9100 kann bei Verwendung eines Operationsmikroskops sowohl
ein Zuschlag nach Nr. 0110 als auch ein Zuschlag nach Nr. 0530 bei nicht­
stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen berechnet werden.
Zuschlag 0110 bei
Verwendung eines
OP-Mikroskops
Die Abrechnungsbestimmungen zur GOZ-Nr. 9100 sind umfangreich. Muss
der Kieferknochen nach Präparation des Weichgewebes und Lappenbildung
in der Implantationsregion zuerst nivelliert – ausgeglichen bzw. geglättet –
werden, so ist diese Maßnahme nicht als selbstständige Leistung berechenbar, da sie bereits Inhalt der GOZ-Nr. 9100 ist. Wird jedoch in einer anderen
OP-Region Knochen geglättet, so stellt dies eine selbstständige Maßnahme
anderenorts dar, die nach GOZ-Nr. 3230 berechnet werden kann, wenn bei
dem Patienten dort im Rahmen der prothetischen Versorgung eine Prothese
gefertigt wird. Die Leistungslegende der GOZ-Nr. 3230 lautet:
Knochenresektion
neben der Nr. 9100
berechenbar?
6-2014PRAXIS
IMPLANTOLOGIE
11
Abrechnung
◼◼GOZ-Nr. 3230
Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers, als
selbstständige Leistung, je Kiefer
Der Begriff „selbstständige Leistung“ bedeutet nicht „alleinige Leistung“,
sondern dass diese Maßnahme nicht berechnet werden darf, wenn ortsgleich
noch andere artverwandte chirurgische Maßnahmen erbracht und abgerechnet werden.
Selbstständig heißt
nicht alleinig
Erstes Beispiel
Auf Begleitleistungen
wird verzichtet
Bei den folgenden Beispielen wird aus Gründen der Übersichtlichkeit auf
Begleit­
leistungen wie GOÄ-Nrn. 1, 5 und Ä5004, Anästhesie- und Nach­
behandlungs- sowie weitere flankierende Maßnahmen verzichtet.
Knochenresektion
und Implantation
mit Aufbau des
Alveolarfortsatzes
Zahnloser OK, Schnittführung 18-28, Präparation Weichgewebe, Lappenmobilisation, Knochenresektion regio 17 und 26-27 zur besseren Einlagerung der
Implantatprothese bei unregelmässigen Knochenstrukturen nach Osteotomie,
Implantation regio 14,12,22,24 mit Aufbau des Alveolarfortsatzes regio 14-24.
Zähne
Geb.-Nr.
Anz Leistung
18-17, 26-28
3230
1
Knochenresektion zur Formung des Prothesenlagers
2,3
56,92
56,92
14,12,22,24
9010
4
Implantation
2,3
199,86
799,44
0530
1
OP-Zuschlag
2,3
123,73
123,73
§ 4/3 GOZ
14-24
9100
§ 4/3 GOZ
Bone Splitting bei
ausreichender
Knochenhöhe, aber
zu geringer Breite
Faktor Einzelpreis Gesamtpreis
Implantate, Verschlussschrauben,
Einpatientenbohrer/-fräsen
2
Aufbau Alveolarfortsatz
Knochenersatzmaterial, ggf. Membran und
Befestigungselemente, atraumatische Naht
xy
2,3
348,49
696,98
xy
Ist der Kieferkamm in der Implantatregion sehr schmal, so wird abhängig
vom Gesamtbefund und der Konstitution des Patienten ein Bone Splitting
(Knochenspaltung und längsseitige Dehnung) durchgeführt. Das Bone Splitting
kann bei ausreichender Knochenhöhe, aber zu geringer Knochenbreite erforderlich sein. Das Aufspalten des Kieferkamms erfolgt dabei meist mittels
Piezosurgery oder diamantierten Trennscheiben. Die Ziffer hat folgenden Text:
PDF erstellt für Gast am 02.11.2017
◼◼GOZ-Nr. 9130
Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting), ggf. mit Auf­
füllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial, ggf. einschließlich zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen, ggf. einschließlich Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren und deren Fixierung je
Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, …
Nr. 9100 nicht neben
Nr. 9130
Die Abrechnungsbestimmungen zur GOZ-Nr. 9130 enthalten zudem, dass
„neben der Leistung nach der Nummer 9130 die Leistung nach der Nummer
9100 nicht berechnungsfähig ist.“
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PRAXIS6-2014
IMPLANTOLOGIE
Abrechnung
Zweites Beispiel
Zahnloser OK, Bone Splitting regio 15-13,23-25, Einbringen von Knochen­
ersatzmaterial, Membranen und Fixierelementen; Entnahme von Eigen­
knochen regio 18 bzw. 28 und Einbringen regio 13-15, 23-25. Implantation regio
14,13,23,24.
Zähne
Geb. Nr.
15-13,23-25
9130
Anz Leistung
2
§ 4/3 GOZ
18,28
9140
Bone Splitting
Entnahme von
Eigenknochen und
Einbringen
Faktor Einzelpreis Gesamtpreis
2,3
199,21
398,42
Knochenersatzmaterial, Membranen,
Fixierungselemente
2
§ 4/3 GOZ
Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb
des OP-Gebiets
xy
2,3
84,08
168,16
Bone Scraper (oder Ähnliches)
14,24
9100
0
Der Aufbau des Alveolarfortsatz ist hier nicht
zusätzlich berechenbar, da bereits Inhalt der
GOZ 9130
14,13,23,24
9010
4
Implantation
0530
1
OP-Zuschlag
§ 4/3 GOZ
xy
-
-
-
2,3
199,86
799,44
2,3
123,73
123,73
Implantate, Verschlussschrauben, Einpatientenbohrer/-fräsen, atraumatische Naht
xy
Drittes Beispiel
Zahnloser OK, Bone Splitting 15-13 und 23-25, Einbringen von Knochen­
ersatzmaterial, Membranen und Fixierelementen; externer Sinuslift regio 14,
Einbringen von Knochenersatzmaterial und Eigenknochen aus regio 18 und
Abschirmung mit Membran. Interner Sinuslift regio 24 mit Knochenersatzmaterial. Implantation regio 14,13,23 und 24.
Zähne
Geb.-Nr.
15-13,23-25
9130
Anz Leistung
2
§ 4/3 GOZ
14
9120
Faktor Einzelpreis Gesamtpreis
2,3
1
Externer Sinuslift
2,3
388,07
Knochenersatzmaterial, Membran
388,07
xy
9140
1
Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb
des OP-Gebiets
2,3
24
9110
0
Ein interner Sinuslift ist für die gleiche Kavität
neben der Nr. 9130 nicht berechenbar.
-
§ 4/3 GOZ
398,42
xy
18
14,13,23,24
199,21
Knochenersatzmaterial, Membranen,
Fixierungselemente
§ 4/3 GOZ
PDF erstellt für Gast am 02.11.2017
Bone Splitting
Externer und
interner Sinuslift
84,08
84,08
-
-
Knochenersatzmaterial
xy
9010
4
Implantation
2,3
199,86
799,44
0530
1
OP-Zuschlag
2,3
123,73
123,73
§ 4/3 GOZ
Implantate, Verschlussschrauben, Einpatientenbohrer/-fräsen, atraumatische Naht
6-2014PRAXIS
IMPLANTOLOGIE
xy
13
Abrechnung
Erfolgt in beiden Kieferhälften ein Bone Splitting, entfällt sowohl die zweifache
Berechenbarkeit der Nr. 9100 als auch die Honorierung des internen Sinus­
lifts, der aufgrund der Abrechnungsbestimmung bei der Nr. 9130 nicht für die
gleiche Kavität berechenbar ist. Das Honorar beläuft sich daher bei einem
einzeitigem Vorgehen für 2 x 9130 und 1 x 9120 auf 786,49 Euro. Das Honorar in
Höhe von 194,04 Euro für den internen Sinuslift entfällt. Bei so umfangreichen
und risikobehafteten Maßnahmen solle das erforderliche Honorar gut kalku­
liert und – je nach Umfang und Schwierigkeitsgrad – mittels einer Honorar­
vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ mit dem Patienten festgelegt werden.
Abschluss einer
Honorarverein­
barung prüfen
Viertes Beispiel
Zahnloser OK, Externer Sinuslift regio 14, Einbringen von Knochenersatz­
material und Eigenknochen aus OP-Gebiet, Abschirmung mit Membran.
Regio 14-15 Aufbau des Alveolarfortsatzes mit Knochenersatzmaterial und
Membran. Interner Sinuslift und Aufbau des Alveolarfortsatzes regio 24 mit
Knochenersatzmaterial und Eigenknochen aus OP-Region. Implantation
regio 14,13,23,24.
Interner Sinuslift
und Aufbau des
Alveolarfortsatzes
Zähne
Geb. Nr.
14
9120
14
9100
24
24
Anz Leistung
1
Externer Sinuslift
2,3
388,07
388,07
1/3 Aufbau Alveolarfortsatz
2,3
116,17
116,17
§ 4/3 GOZ
1
Knochenersatzmaterial, Membranen
9110
1
Interner Sinuslift
2,3
194,04
194,04
1/2 Aufbau Alveolarfortsatz
2,3
172,25
172,25
9100
§ 4/3 GOZ
14,13,23,24
xy
Knochenersatzmaterial
xy
9010
4
Implantation
2,3
199,86
799,44
0530
1
OP-Zuschlag
2,3
123,73
123,73
§ 4/3 GOZ
PDF erstellt für Gast am 02.11.2017
Faktor Einzelpreis Gesamtpreis
Implantate, Verschlussschrauben, Einpatientenbohrer/-fräsen, atraumatische Naht
xy
Nur ein Drittel oder
kompletter Wegfall
der Nr. 9100
Neben einem externen Sinuslift darf in gleicher Region bei einem Aufbau des
Alveolarfortsatzes – also an anderer OP-Stelle – nur ein Drittel der Nr. 9100
angesetzt werden. Findet jedoch in den gleichen Kieferhälften bzw. der Front­
zahnregion ein Bone Splitting statt, so entfällt aufgrund der Abrechnungs­
bestimmungen die Nr. 9100 gänzlich.
Nur halbe Gebühr,
daher Faktorsteige­
rung prüfen
Auch neben einem internen Sinuslift ist die Berechnung einer Augmentation
am Alveolarfortsatz möglich. Die Abrechnungsbestimmungen gestatten aller­
dings nur den Ansatz einer halben Gebühr nach Nr. 9100. Daher ist bei derart
umfangreichen Leistungen rechtzeitig vor der Behandlung zu prüfen, ob die
Faktorsteigerung einzelner Maßnahmen bis zum 3,5-fachen Satz ausreicht
oder eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ erfolgen muss.
↘↘ WEITERFÜHRENDER HINWEIS
•Im Juli stellen wir weitere Fallkonstellationen vor, die auch den Einbezug von Maßnahmen
im Weichgewebe und die Berechenbarkeit von Knochenschaber und -falle enthalten.
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PRAXIS6-2014
IMPLANTOLOGIE
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