Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse

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EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
DEPARTEMENT FEDERAL DE JUSTICE ET POLICE
DIPARTIMENTO FEDERALE DI GIUSTIZIA E POLIZIA
DEPARTAMENT FEDERAL DA GIUSTIA E POLIZIA
Vorentwurf
zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts
im Obligationenrecht
Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse
3003 Bern, Februar 2007
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Inhaltsverzeichnis
1. Überblick ............................................................................................................. 4
2. Allgemeines......................................................................................................... 5
3. Gegenstand der Vernehmlassung....................................................................... 5
4. Hauptergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens ............................................... 6
4.1
Corporate Governance................................................................................. 7
4.2
Kapitalstrukturen .......................................................................................... 8
4.3
Modernisierung der Generalversammlung ................................................... 9
4.4
Rechnungslegung ........................................................................................ 9
5. Wichtigste Ergebnisse im einzelnen .................................................................. 10
5.1
Inhaberaktie (Art. 622 Abs. 1) .................................................................... 10
5.2
Herabsetzung des Nennwerts (Art. 622 Abs. 2) ......................................... 11
5.3
Sacheinlage, Liberierung durch Verrechnung (Art. 628 ff.) ........................ 11
5.4
Ordentliche Kapitalerhöhung (Art. 650 ff.) .................................................. 11
5.5
Bedingte Kapitalerhöhung (Art. 653 ff.) ...................................................... 12
5.6
Ordentliche Kapitalherabsetzung (Art. 653j ff.)........................................... 13
5.7
Kapitalband (Art. 653r ff.) ........................................................................... 13
5.8
Partizipationskapital (Art. 656a ff.).............................................................. 14
5.9
Reserven (Art. 671 ff.) ................................................................................ 14
5.10 Klage auf Rückforderung ungerechtfertigter Leistungen (Art. 678) ............ 15
5.11 Die Stimmrechtsvertretung in der Generalversammlung (Art. 689b ff.,
Art. 703 Abs. 2) ..................................................................................................... 16
5.12 Auskunfts- und Einsichtsrecht (Art. 697 ff.) ................................................ 17
5.13 Managementsentschädigungen (Art. 627 Ziff. 4, Art. 697quater f. sowie
Art. 961 Abs. 2) ..................................................................................................... 18
5.14 Sonderuntersuchung (Art. 697a ff.) ............................................................ 19
5.15 Genehmigung der Konzernrechung (Art. 698 Abs. 1 Ziff. 3) ..................... 20
5.16 Einberufung der Generalversammlung und Traktandierung (Art. 699 ff.)... 20
5.17 Klage auf Auflösung der Gesellschaft durch das Gericht (Art. 736) ........... 21
5.18 Generalversammlung (Art. 700 ff.) ............................................................. 21
5.19 Verwaltungsrat (Art. 707 ff.) ....................................................................... 22
5.20 Kapitalverlust und Überschuldung (Art. 725 ff.) .......................................... 24
5.21 Haftung der Revisionsstelle (Art. 759 Abs. 1bis).......................................... 25
5.22 Die Genossenschaft (Art. 856 ff.) ............................................................... 26
5.23 Handelsregister (Art. 928 ff., Art. 958d Abs. 2 und Art. 326quinquies VE StGB).
................................................................................................................... 26
5.24 Firmenrecht (Art. 944 ff.) ............................................................................ 27
5.25 Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 f.)....................... 27
5.26 Rechnungslegung (Art. 958 ff.) .................................................................. 28
5.27 Einsichtnahme, Offenlegung, Aufbewahrung (Art. 958d f.) ........................ 29
5.28 Jahresrechnung / Bilanz (Art. 959 f.) .......................................................... 29
5.29 Erfolgsrechnung (Art. 959b) ....................................................................... 30
5.30 Anhang (Art. 959c) ..................................................................................... 30
5.31 Bewertung (Art. 960 ff.) .............................................................................. 31
5.32 Verhältnis zum Steuerrecht (Art. 960f) ....................................................... 32
5.33 Rechnungslegung für grosse Unternehmen (Art. 961 ff.) ........................... 33
5.34 Abschluss nach Regelwerk (Art. 962 f.) ..................................................... 34
5.35 Konzernrechnung (Art. 963 ff.) ................................................................... 35
5.36 Übergangsbestimmungen (Art. 1 ff. VE Ueb OR)....................................... 35
5.37 Änderungen des Zivilgesetzbuchs (Art. 65 ff. VE ZGB).............................. 36
3
5.38 Genehmigte Kapitalerhöhung und –herabsetzung (Art. 652i ff Variante II) 36
5.39 Zusätzliche Revisionsvorschläge ............................................................... 36
Anhang ..................................................................................................................... 37
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1. Überblick
Die Vernehmlassung zum Vorentwurf über die Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts dauerte vom 2. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006. Die Vorlage
gliedert sich in 4 Teilbereiche: Corporate Governance, Kapitalstrukturen, Modernisierung der Generalversammlung und Rechnungslegung.
Es sind über 100 Stellungnahmen eingegangen, die sich teilweise äusserst detailliert
zu den Vorschlägen des Vorentwurfs äussern.
Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und –teilnehmer heisst die Vorlage grundsätzlich gut.
Kontrovers aufgenommen werden namentlich die Vorschläge im Bereich „Corporate
Governance“. Zwar begrüssen zahlreiche Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für eine „gute“ Corporate Governance. Zum Teil auf Widerstand stossen jedoch der Ausbau der Aktionärsrechte sowie
die Neuregelung der institutionellen Stimmrechtsvertretung. Umstritten sind auch die
Bestimmungen zur Offenlegung der Vergütungen des obersten Managements und
die jährliche Wahl des Verwaltungsrats. Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Haftungserleichterungen für die Revisionsstelle. Unterschiedlich beurteilt werden die Änderungen im Bereich der Handelsregisterpublizität.
Die Neuerungen bei den Kapitalstrukturen stossen auf breite Zustimmung. Insbesondere die Einführung des sogenannten Kapitalbands wird überwiegend gutgeheissen.
Die Abschaffung der Inhaberaktie wird jedoch mehrheitlich abgelehnt. Des Weiteren
wird angeregt, das Problem der sogenannten Dispoaktien gesetzlich zu regeln.
Die grosse Mehrheit der Teilenehmerinnen und Teilnehmer stimmt den Neuerungen
im Bereich der Generalversammlung zu (Verwendung elektronischer Mittel).
Die Totalrevision des Rechnungslegungsrechts wird grundsätzlich positiv aufgenommen. Viele Vorschläge sind technischer Natur und betreffen konkrete Formulierungen. Die inhaltliche Kritik ist sehr heterogen. Als wichtigstes Anliegen wird die
Überarbeitung des vorgeschlagenen Verhältnisses zum Steuerrecht (umgekehrte
Massgeblichkeit) genannt.
Ferner wird angeregt, namentlich in den Bereichen „Corporate Governance“ und
„Rechnungslegung“ vermehrt unterschiedliche Vorschriften für kotierte und nichtkotierte Unternehmen vorzusehen, um insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen zu entlasten.
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2. Allgemeines
Am 2. Dezember 2005 eröffnete der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zum
Vorentwurf über die Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht. Sie dauerte bis zum 31. Mai 2006.
Die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien sowie
53 interessierte Organisationen wurden eingeladen, sich zum Vorentwurf zu äussern1.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erhielt insgesamt 105 Antworten; 65 stammten von Behörden und Organisationen, die offiziell zur Stellungnahme
eingeladen worden waren. 40 Stellungnahmen wurden von nicht offiziell angeschriebenen Kreisen eingereicht.
Mit Ausnahme des Kantons Obwalden, der ausdrücklich auf eine Stellungnahme
verzichtete, haben sich sämtliche Kantone am Vernehmlassungsverfahren beteiligt.
Von den 16 ins Vernehmlassungsverfahren einbezogenen politischen Parteien antworteten deren sieben. Von den 43 angeschriebenen Organisationen beteiligten sich
29 am Vernehmlassungsverfahren.
Der Verband schweizerischer Kantonalbanken schloss sich der Eingabe der SwissBanking an. Der schweiz. Arbeitgeberverband sowie die SIHK2 (betr. den aktienrechtlichen Teil der Vorlage) erklärten sich mit der Stellungnahme von economiesuisse einverstanden. Die SGCI und die „Basler Chemie“ verwiesen in Bezug auf die
Rechnungslegungsvorschriften auf die Ausführungen der industrie-holding. Die
Swiss Retail Federation teilte die Auffassungen der economiesuisse und der industrie-holding.
3. Gegenstand der Vernehmlassung
Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage ist eine umfassende Revision der obligationenrechtlichen Bestimmungen im Bereich des Aktien- und Rechnungslegungsrechts. Die Vorlage gliedert sich in folgende vier Teilbereiche:
-
Corporate Governance;
Kapitalstrukturen;
Generalversammlung und elektronische Medien;
Rechnungslegung.
Corporate Governance: Der Vorentwurf zielt darauf ab, die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine „gute“ Corporate Governance zu verbessern. Namentlich die Stellung der Aktionärinnen und Aktionäre soll gestärkt werden. Die Vorlage sieht deshalb
vor, gesetzliche Hürden für die Geltendmachung von Aktionärsrechten zu beseitigen
(s. hinten Ziff. 5.10, 5.14, 5.16 f.). Vollständig revidiert werden zudem die Bestimmungen über die Stimmrechtsvertretung in der Generalversammlung (s. hinten
Ziff. 5.11).
1
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Insgesamt wurden 95 Behörden und interessierte Organisationen angeschrieben.
Eine Liste der verwendeten Abkürzungen findet sich hinten im Anhang.
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Des Weiteren soll die Transparenz verbessert werden: Diesem Zweck dienen unter
anderem die Ausweitung der Informationsrechte von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern (s. hinten Ziff. 5.12 f.) sowie die erleichterte Einsicht in Handelsregisterdaten (s. hinten Ziff. 5.23).
Die Organisationsfreiheit der Unternehmen bleibt grundsätzlich erhalten. Der Vorentwurf enthält nur wenige Bestimmungen betr. die Wahl und die Organisation des
Verwaltungsrats (s. hinten Ziff. 19).
Kapitalstrukturen: Das Kapitalerhöhungs- und das Kapitalherabsetzungsverfahren.
sollen umfassend neu geregelt werden. Insbesondere wird die Einführung eines
neuen Rechtsinstituts, des sog. Kapitalbands, vorgeschlagen (s. hinten Ziff. 5.7). Als
Alternative stellt die Vorlage die Einführung der sog. genehmigten Kapitalherabsetzung zur Diskussion (s. hinten Ziff. 5.38). Des Weiteren sieht der Vorentwurf vor, zukünftig auf die Inhaberaktie zu verzichten (s. hinten Ziff. 5.1).
Generalversammlung: Der Vorentwurf befasst sich mit der Verwendung elektronischer Mittel bei der Vorbereitung und der Durchführung der Generalversammlung (s.
hinten Ziff. 5.18).
Rechnungslegung: Das Rechnungslegungsrecht soll neu rechtsformübergreifend
geregelt werden. Der Vorentwurf enthält einen allgemeinen Teil des Buchführungsund Rechnungslegungsrechts, der auf alle im Handelregister eingetragenen Rechtsträger Anwendung findet. Für grosse Unternehmen und Konzerne werden besondere
Vorgaben gemacht.
In den nachfolgenden Ausführungen werden nur Stellungnahmen aufgeführt, die sich
ausdrücklich zu den entsprechenden Vorschlägen geäussert haben.
4. Hauptergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Die meisten Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Vernehmlassungsverfahrens stehen dem Revisionsvorhaben grundsätzlich positiv gegenüber (AR, BL, BE, FR, GE,
GL, JU, LU, SG, SH, SO, SZ, TI, ZH, EVP, LPS, aiti, cciati, Centre Patronal, economiesuisse, ethos, industrie-holding, KMU-next.ch, SGB, SGCI, SGV, SNV, Städteverband, SwissBanking, TK, vpag, Basler Chemie, BZ, SUISA, Böckli). Lediglich drei
Stellungnahmen lehnen die Vorlage als überflüssig ab (Entreprises Romandes,
SIHK, Swissmem). Die SVP verlangt eine umfassende Überarbeitung des Vorentwurfs.
Sehr zahlreiche Fragen sind umstritten, doch wurde kein Vorschlag des Vorentwurfs
von einer Mehrheit aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer abgelehnt.
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Befürchtet wird in einem Teil der Stellungnahmen, dass namentlich der Ausbau der
Aktionärsrechte und das revidierte Rechnungslegungsrecht zu einer Mehrbelastung
für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) führen könnten (NE, CVP, LPS, SVP,
economiesuisse, Centre Patronal, fenaco, KGL, Forum PME, SIHK, Verband Kantonalbanken, vpag). Mehrere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer schlagen vor, vermehrt differenzierte Regelungen für kotierte und nichtkotierte Unternehmen im Gesetz vorzusehen (AR, SVP, CVP, UNI LU, economiesuisse, Entreprises
Romandes, KMU-next.ch, SAV, SGV, STV, SWICO, Swissmem, vpag, VSEI, Gericke). Der Kanton Jura geht dem gegenüber davon aus, dass die Vorlage administrative Erleichterungen für alle Arten von Aktiengesellschaften mit sich bringt.
4.1 Corporate Governance
Die Vorschläge zur Stärkung der Corporate Governance werden äusserst kontrovers
aufgenommen. Auf der einen Seite begrüssen zahlreiche Stellungnahmen prinzipiell
die Neuerungen (AG, BE, BL, BS, GL, LU, NE, SO, TG, VS, ZG, ZH, EVP, SP,
ACTARES, ASIP, ethos, Forum PME, KGL, KMU-next.ch, Konferenz BVG- u. Stiftungsaufsicht, Städteverband, BZ). Die SP betrachtet die Vorschläge sogar als Minimalvariante. KMU-next bejaht ausdrücklich einen Handlungsbedarf betr. Corporate
Governance auch für private Aktiengesellschaften.
Auf der anderen Seite erheben mehrere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und teilnehmer grundsätzliche Einwände gegen neue Regeln im Bereich der Corporate
Governance (SZ, UR, LPS, industrie-holding, SGCI, SGV, STV, SwissBanking, VSEI,
Basler Chemie, zugerkb): Die Vorlage sei unausgewogen. Sie stärke die Interessen
des Aktionariats zu einseitig, was zu Lasten der Unternehmen gehe (SwissBanking,
Bär & Karrer, Nobel). Ferner wird auf das Prinzip der Selbstregulierung der Wirtschaft verwiesen (SZ, UR, SVP, Centre Patronal, economiesuisse, Entreprises Romandes, industrie-holding, SGV, STV, SWX, VSEI, zugerkb). Die sog. Corporate
Governance-Richtlinie der Schweizer Börse3 und der sog. Code of Best Practice4 der
economiesuisse bildeten in weiten Teilen eine ausreichende Grundlage für eine gute
Corporate Governance (LPS, FDP, aiti, cciati, economiesuisse, Entreprises Romandes, industrie-holding).
Insbesondere der Ausbau der Aktionärsrechte ruft Widerstand hervor (CVP, FDP;
aiti, cciati, Centre Patronal, economiesuisse, industrie-holding, SGCI, SVV, vpag,
Basler Chemie). Es wird namentlich befürchtet, dass die vorgesehenen Änderungen
Missbräuche durch querulatorische Aktionärinnen und Aktionäre begünstigten, was
den Interessen des Unternehmens und des Aktionariats zuwiderliefe (sinngemäss
economiesuisse, industrie-holding, SAV, SVV).
Einwände werden namentlich gegen die Änderungen bei der Klage auf Rückerstattung ungerechtfertigter Leistungen (Art. 678; s. hinten Ziff. 5.10), das schriftliche
Auskunftsrecht (Art. 697; s. hinten Ziff. 5.12) sowie bei der Neuregelung der Schwellenwerte bei der Sonderprüfung (Art. 697b Abs. 1; s. hinten Ziff. 5.14) und beim Einberufungs- und Traktandierungsrecht (Art. 699 Abs. 3 und Art. 699a Abs. 1; s. hinten
3
4
Richtlinie betreffend Informationen zur Corporate Governance (RLCG) der Swiss Exchange (SWX)
vom 1. Juli 2002.
Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance des Verbands der Schweizer Unternehmen
(economiesuisse) vom Juli 2002.
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Ziff. 5.16) erhoben; die Opposition gegen die neuen Schwellenwerte ist jedoch beim
Traktandierungsrecht geringer.
Auf Ablehnung – namentlich von Seiten der Wirtschaft – stösst die Abschaffung des
Organ- und des Depotvertreters bei Publikumsgesellschaften (s. hinten Ziff. 5.11).
Äusserst kontrovers aufgenommen wird der Vorschlag zur Neureglung der Wahl des
Verwaltungsrats. Die Mehrzahl der Stellungnahmen ist zwar mit der obligatorischen
Einzelwahl von Verwaltungsratsmitgliedern einverstanden, lehnt aber eine zwingende einjährige Amtsperiode ab (s. hinten Ziff. 5.19).
Der Vorentwurf sieht die summenmässige Begrenzung der Haftung der Revisionsstelle bei leichtem Verschulden vor, was ebenfalls starke Kritik hervorruft (s. hinten
Ziff. 5.21).
4.2 Kapitalstrukturen
Die Vorschläge zur Neuregelung bzw. Flexibilisierung der Verfahren zur Erhöhung
und Herabsetzung des Aktienkapitals stossen auf grosse Zustimmung (BL, GL, JU,
LU, NW, SO, SZ, UR, ZG, ZH, CVP, FDP, UNI GE, Centre Patronal, economiesuisse, ethos, industrie-holding, KMU-next.ch, OAV, SAV, Städteverband, SVV, SwissBanking, BZ, zugerkb, Gericke). Positiv gewertet wird insbesondere, dass die Vorschläge den Unternehmen mehr Möglichkeiten zur Gestaltung ihrer Kapitalstrukturen
eröffnen (NW, SZ, industrie-holding, SVV).
Die überwiegende Mehrheit der Stellungnahmen spricht sich für die Einführung des
sog. Kapitalbands aus (AG, AI, BL, BE, FR, JU LU, SO, TI, VD, ZG, CVP, EVP, FDP,
LPS, UNI BE, UNI GE, Centre Patronal, economiesuisse, ethos, industrie-holding,
OAV, SAV, SGCI, SGV, SNV, Städteverband, STV, SwissBanking, Swissmem, TK,
vpag, VSEI, Basler Chemie, BZ, Bär & Karrer, Böckli). Es wird insbesondere hervorgehoben, dass das Kapitalband das flexiblere Instrument darstelle (BE, FR, LU, SO,
FDP, Centre Patronal, industrie-holding, OAV).
Das Alternativkonzept einer genehmigten Kapitalherabsetzung befürworten nur wenige Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer (NE, SH [mit Vorbehalt], UR,
Entreprises Romandes, SP, Nobel). Als besonders positiv falle ins Gewicht, dass die
genehmigte Kapitalerhöhung schon heute im geltenden Recht vorgesehen sei. Es
könne deshalb auf bereits Bekanntem aufgebaut werden (SH).
Vereinzelt wird angeregt, beide Rechtsinstitute ins Gesetz aufzunehmen (BL, SAV,
SVV).
Auf breite Ablehnung stösst die vorgesehene Abschaffung der Inhaberaktie (s. hinten
Ziff. 5.1).
Im Vorentwurf wird auf eine Regelung der sog. Dispoaktien bewusst verzichtet. Dies
wird allgemein bedauert (AI, BE, GL, LU, CVP, FDP, UNI GE; aiti, ASIP, cciati, economiesuisse, ethos, industrie-holding, Forum PME, SVSA, SVV, SwissBanking, Basler Chemie, Bär & Karrer, Böckli, Guggenheim, Nobel). Zahlreiche Stellungnahmen
erachten eine gesetzliche Regelung als dringend notwendig. Ein hoher Bestand an
Dispoaktien erhöhe die Gefahr unfreundlicher Übernahmen (industrie-holding,
Böckli). Zudem schwäche die Stimmabstinenz der Dispoaktionäre die Stellung der
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Generalversammlung und liefe damit den Grundsätzen einer guten Corporate Governance zuwider (sinngemäss FDP, aiti, cciati, economiesuisse, ethos).
Verschiedene Lösungsansätze werden zur Diskussion gestellt. So wird unter anderem vorgeschlagen, Dispoaktionärinnen und Dispoaktionären zukünftig keine Dividende mehr auszurichten (LU, Böckli) Ferner wird angeregt, zu ermöglichen, dass
Personen, die ihr Stimmrecht ausüben, eine höhere Dividende ausgerichtet werden
kann (CVP, ethos). Andere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer schlagen vor, die Depotbank als Nominee eintragen zu lassen, wenn die Aktionärin oder
der Aktionär kein Gesuch um Eintragung ins Aktienbuch stellen wollen (economiesuisse, industrie-holding, Bär & Karrer, Guggenheim). Der Kanton Tessin, die SVP und
Tettamanti befürworten den Verzicht auf eine Legiferierung explizit.
4.3 Modernisierung der Generalversammlung
Überwiegend positiv aufgenommen werden die Vorschläge zur Verwendung elektronischer Mittel bei der Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung (AG,
AI, BL, BE, BS, GL, JU, LU, NE, SO, ZG, CVP, EVP, FDP, SP, UNI BE, UNI LU, aiti,
ACTARES, ASIP, cciati, Centre Patronal, economiesuisse, ethos, Entreprises Romandes, industrie-holding, KGL, Schweiz. Verband Raiffeisenbanken, SAV, SGCI,
SGV, Städteverband, STV, SVV, SwissBanking, TK, vpag, VSEI, Basler Chemie, BZ,
zugerkb, Bär & Karrer, Böckli, Gericke). Die Neuerungen werden als wichtiger Beitrag für ein zeitgemässes schweizerisches Aktienrecht gewertet. Des Weiteren wird
geltend gemacht, dass dadurch die Einflussmöglichkeiten der Aktionärinnen und Aktionäre auf die Unternehmensführung vergrössert würden (AG). Kosten könnten gespart werden (BL, UNI LU, KGL). Vereinzelt werden jedoch Vorbehalte angebracht
(GE, UNI GE, KMU-next.ch). Bedenken werden namentlich hinsichtlich der Regelungsdichte geäussert (SVP, UNI GE, Entreprises Romandes, OAV, SWICO; s. dazu
auch hinten Ziff. 5.18).
4.4 Rechnungslegung
Die Neuordnung des Buchführungs- und Rechnungslegungsrechts wird grundsätzlich
positiv aufgenommen. Lediglich zwei Vernehmlassungsteilnehmerinnen bzw. teilnehmer sind nicht überzeugt, dass Handlungsbedarf besteht, und warnen vor Überregulierung (Entreprises Romandes, Swissmem; s. auch hinten Ziff. 5.25 ff.).
Eine Reihe von Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern stellt den Vorentwurf nicht grundsätzlich in Frage, beantragt jedoch die Rückweisung an den Bundesrat zur grundlegenden Überarbeitung. Für KMU sollen mehr Möglichkeiten der
Entlastung vorgesehen werden. Verlangt wird auch eine weitergehende Entlastung
von Konzerngesellschaften und die Überarbeitung der Bestimmungen betreffend das
Verhältnis zum Steuerrecht (SVP, economiesuisse, industrie-holding, SIHK, SwissBanking, vpag). Weiter wird bemängelt, dass die verstärkte Ausrichtung der Rechnungslegung an einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht überzeuge.
Im Ergebnis komme es zu einem "methodischen Amalgam" zwischen dem klassischen Vorsichtsprinzip und dem Grundsatz der true and fair view (Benz, Böckli).
Vereinzelt wird zu Zwecken der Überarbeitung die Schaffung einer Expertengruppe
(SwissBanking) oder die Überführung der Rechnungslegung in eine eigene Vorlage
vorgeschlagen (CVP).
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Der Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschriften auf alle im Handelsregister eintragungspflichtigen Rechtsformen wird mehrheitlich zugestimmt. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer bezweifeln jedoch, ob eine
inhaltliche Gleichbehandlung berechtigt sei und ob den Besonderheiten einzelner
Rechtsformen genügend Rechnung getragen werde. Diese Bedenken werden im
Hinblick auf Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen (AI, AR, BS, NW, SO, UR, Konferenz BVG- u. Stiftungsaufsicht, proFonds, UNI BE, Centre Patronal), Genossenschaften (SUISA, Raiffeisen, SWE), Vereine (LPS, Centre Patronal) und Personengesellschaften (Centre Patronal, in einzelnen Aspekten auch VSEI) vorgebracht. Der
Kanton Freiburg erachtet den Vorentwurf als zu stark vom Aktienrecht geprägt und
daher schwierig auf andere Rechtsformen anzuwenden.
Die Differenzierung nach Unternehmensgrösse wird positiv gewertet. Vereinzelt wird
jedoch geltend gemacht, dass je nach Umständen nicht die Grösse des Unternehmens, sondern die wirtschaftliche Relevanz der verlangten Informationen ausschlaggebend sein müsse. Diese Informationen müssten nur da erstellt oder offen gelegt
werden, wo ein weit verbreitetes „Malaise“ bestehe oder Gesellschafterinteressen
geschützt werden müssten. Bei Gesellschaften, die zu 100 % von einem Unternehmen oder einer Person beherrscht würden, sei dies nicht der Fall (industrie-holding).
Als zu hoch wird teilweise die Belastung für KMU eingeschätzt (FR, GR, VD, LPS,
Centre Patronal, economiesuisse, KGL, vpag). Zu diesem Zweck wird unter anderem
die Einführung von Schwellenwerten vorgeschlagen (AR, EVP, UNI LU, Centre
Patronal, Forum PME, KGL, SGV, SIHK, STV, VSEI). Die Universität Bern hält den
Aufwand für KMU demgegenüber ausdrücklich für vertretbar.
5. Wichtigste Ergebnisse im Einzelnen
5.1 Inhaberaktie (Art. 622 Abs. 1)5
Die Abschaffung der Inhaberaktie stösst auf heftigen Widerstand (BL, BE, NE, NW,
SZ, TI, UR, VD, CVP, FDP, LPS, SVP, UNI BE, UNI GE, aiti, cciati, Centre Patronal,
economiesuisse, Entreprises Romandes, industrie-holding, OAV, SGCI, SGV, SNV,
STV, SVSA, SVV, SWICO, SwissBanking, Swissmem, veb.ch, vpag, VSEI, Basler
Chemie, BZ, Roche, zugerkb, Bär & Karrer, Böckli, Gericke, Tettamanti). Kritisch
äussert sich auch das Forum PME, das die Abschaffung der Inhaberaktie an eine
Lösung des Problems der Dispoaktien knüpft (ähnlich Nobel).
Die im Begleitbericht aufgeführten Gründe für die Beseitigung der Inhaberaktien seien nicht stichhaltig (NE, FDP, UNI GE, SGCI, Bär & Karrer). So könne der Gefahr,
dass Inhaberaktien zu Zwecken der Geldwäscherei verwendet würden, mit weniger
weitgehenden Massnahmen begegnet werden (BL, NW, UR, CVP, SVP, aiti, cciati,
Centre Patronal, economiesuisse, industrie-holding, SGCI, SGV, STV, SVV, Basler
Chemie, Roche, Gericke). Die Schweiz müsse dem internationalen Druck weiter widerstehen (CVP, industrie-holding). Zahlreiche Gesellschaften verfügten über Inhaberaktien. Eine Umstellung auf Namenaktien könne diesen Unternehmen nicht zugemutet werden (Pflicht zur Führung eines Aktienbuchs etc.; sinngemäss LPS, SNV,
SwissBanking, Swissmem).
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Artikel ohne weiteren Hinweise beziehen sich auf den Vorentwurf zur Revision des Obligationenrechts.
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Für einen Verzicht auf die Inhaberaktie sprechen sich aus: AG, FR (bei Publikumsgesellschaften), LU, SH, SO, ZG, ZH, EVP, SP, UNI LU, ethos, KGL, KMU-next.ch,
Städteverband.
5.2 Herabsetzung des Nennwerts (Art. 622 Abs. 2)
Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer befürwortet die
geplante Herabsetzung bzw. Aufhebung des Mindestnennwerts von Aktien (AI, BL,
FR, SH, ZG, CVP, FDP, SP, UNI BE, aiti, cciati, Centre Patronal, economiesuisse,
ethos, Entreprises Romandes, industrie-holding, KMU-next.ch, OAV, SAV, SGCI,
Städteverband, SwissBanking, Basler Chemie, Böckli, Gericke, Glanzmann). Die
Senkung des Nennwerts vergrössere den Spielraum der Unternehmen bei der Ausgestaltung ihrer Kapitalstrukturen (aiti, cciati, economiesuisse, industrie-holding,
KMU-next.ch, Glanzmann).
Vereinzelt wird jedoch befürchtet, dass Aktien mit sehr niedrigem Nennwert in der
Praxis zu Problemen führen könnten (SVSA, Nobel), so z.B. bei der Ausrichtung von
Dividenden (SVSA). Ferner wird ein praktisches Bedürfnis für eine erneute Herabsetzung des Nennwerts im Abrede gestellt (AG, SO, ZH).
Im Zusammenhang mit der Nennwertreduktion wird in mehreren Stellungnahmen
ausdrücklich begrüsst, dass auf die Einführung der sog. unechten nennwertlosen
Aktie verzichtet wird (SH, ZG, FDP, UNI BE, industrie-holding, OAV). Demgegenüber
bedauert Bär & Karrer den Verzicht auf die Einführung nennwertloser Aktien.
5.3 Sacheinlage, Liberierung durch Verrechnung (Art. 628 ff.)
Der Neufassung der Sacheinlagebestimmungen stimmen grundsätzlich zu: BL, SAV,
Bär & Karrer, Böckli (Art. 634). Teilweise wird die Bestimmung jedoch kritisiert. Auf
Ablehnung stösst insbesondere die Vorschrift, wonach ein Gegenstand nur Sacheinlage fähig ist, wenn er durch Übertragung auf Dritte verwertet werden kann (economiesuisse, SVV, vpag, Gericke).
Die Reaktionen auf Neuerungen bei der Liberierung durch Verrechnung fallen gemischt aus. Namentlich bei die Liberierung durch Verrechnung im Falle der Sanierung gehen die Meinungen auseinander (Art. 634a). Befürwortet wird die Vorschrift
grundsätzlich von: BE, BL, JU, SAV, Bär & Karrer, Glanzmann, Nobel. Andere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer lehnen den vorgesehenen Lösungsansatz jedoch ab (UNI GE, Böckli, Gericke). Es wird unter anderem eingewendet, die
Verrechnung mit nicht werthaltigen Forderungen führe zur Ausgabe von Aktien, die
nicht voll liberiert seien (Böckli).
5.4 Ordentliche Kapitalerhöhung (Art. 650 ff.)
Die Vorschläge zum Bezugsrecht werden unterschiedlich aufgenommen (Art. 652b).
Mehrheitlich begrüsst werden die Klarstellungen in Bezug auf die Festübernahme
(BL, SO, UNI BE, SAV, Böckli, Gericke), wobei allerdings verschiedene Änderungswünsche angebracht werden (NE, LPS, Centre Patronal, SAV, Bär & Karrer, Gericke). So wird unter anderem bedauert, dass Art. 652b Abs. 2 nur Institute erfasst, die
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dem Schweizerischen Bankengesetz unterstellt sind (BL, economiesuisse, UNI GE,
BZ). Ferner kritisieren mehrere Stellungnahmen die Bestimmung, wonach die Abgabe der Aktien nichtig ist, wenn die Bank ihre diesbezüglichen vertraglichen Pflichten
verletzt (NE, SO, LPS, UNI GE, Centre Patronal, economiesuisse, SAV, SwissBanking, Bär & Karrer, Gericke). Eine solche Regelung sei unter dem Blickwinkel des
Verkehrschutzes äusserst problematisch (sinngemäss LPS, UNI GE, SAV, SwissBanking, Gericke).
Auf Skepsis stösst die Bestimmung über die Festlegung der Modalitäten der Bezugsrechtsausübung (Art. 652b Abs. 5; NE, UNI BE, UNI GE, Entreprises Romandes,
SwissBanking, Gericke, Glanzmann). Gegen die Regelung wird insbesondere eingewendet, die Bestimmung sei geeignet, notwendige Kapitalerhöhungen zu verhindern (sinngemäss NE, Entreprises Romandes, Glanzmann). Befürwortet wird der
Vorschlag grundsätzlich von: SAV, Böckli.
Die Universität Bern begrüsst ausdrücklich die Regelung betreffend den Ausgabepreis von Aktien bei handelbaren Bezugsrechten (Art. 652b Abs. 6). Für eine Streichung der Vorschrift sprechen sich aus: NE, LPS, UNI GE, economiesuisse, Böckli,
Gericke. Die Bestimmung enge den Handlungsspielraum der Unternehmen zu sehr
ein (economiesuisse).
5.5 Bedingte Kapitalerhöhung (Art. 653 ff.)
Art. 653 Abs. 1 erweitert den Adressatenkreis bei der bedingten Kapitalerhöhung.
Dies wird grundsätzlich begrüsst (UNI BE, SAV, Bär & Karrer). Teilweise wird der
Einbezug weiterer Personen gefordert (economiesuisse, Gericke).
Die Änderungen beim Vorwegzeichnungsrecht (Art. 653c Abs. 3) werden überwiegend gutgeheissen (BL, UNI BE, SAV, Böckli, Gericke). Der Aufwand für die Unternehmen könne so vermindert werden, ohne dass Aktionärinnen und Aktionäre dadurch einen Nachteil erleiden würden (BL, Böckli). Abgelehnt wird die Regelung von:
LU, LPS, SwissBanking. Aus Gründen der Praktikabilität solle auf den Vorschlag verzichtet werden (SwissBanking).
Zahlreiche Stellungnahmen lehnen den Verzicht auf die öffentliche Beurkundung des
Beschlusses über die Statutenänderung ab (Art. 653i Abs. 3; AG, BS, GE, NE, SO,
SZ, TI, ZH, LPS, Entreprises Romandes, Konferenz BVG- u. Stiftungsaufsicht). Sie
machen namentlich geltend, dass jede Statutenänderung – aus Gründen der Rechtsicherheit – öffentlich zu beurkunden sei. Dem Vorschlag des Vorentwurfs stimmen
demgegenüber folgende Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer zu:
UNI BE, Bär & Karrer, Gericke.
Eine gleichlautende Regelung beim Kapitalband (Art. 653s Abs. 2) wird aus denselben Gründen verworfen (BS, SO, SZ, TI, ZH, Konferenz BVG- u. Stiftungsaufsicht).
Der Kanton Luzern heisst demgegenüber den Verzicht auf die Beurkundung im Falle
des Kapitalbands gut.
Dieselben Bedenken werden auch im Hinblick auf die analogen Bestimmungen bei
der genehmigten Kapitalerhöhung sowie der genehmigten Kapitalherabsetzung geäussert (Art. 653k Abs. 3 sowie Art 653u Abs. 4 Variante II; BS, ZH, Konferenz BVGu. Stiftungsaufsicht).
13
5.6 Ordentliche Kapitalherabsetzung (Art. 653j ff.)
Die Vorverschiebung der Aufforderung an die Gläubigerinnen und Gläubiger sowie
deren Sicherstellung bzw. Befriedigung (Art. 653k Abs. 1) wird explizit gutgeheissen
von: UNI BE, SAV, Böckli. Gewisse Korrekturen verlangen: UNI GE, BZ, Bär & Karrer, Gericke. Andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer verwerfen den Vorschlag als
Ganzes (NE, BZ, Bär & Karrer, Glanzmann). Es wird unter anderem befürchtet, dass
einzelne Gläubigerinnen und Gläubiger den vorgezogenen Gläubigerschutz dazu
missbrauchen könnten, die Gesellschaft unter Druck zu setzen, da die Generalversammlung den Herabsetzungsbeschluss neu erst fassen kann, wenn das Gläubigerschutzverfahren abgeschlossen ist (Glanzmann).
Die zwingende Vernichtung von Aktien, deren Nennwert im Rahmen einer sog. Harmonika auf Null herabgesetzt wird, stösst mehrheitlich auf Zustimmung (Art. 653p;
BL, UNI BE, SAV, Gericke). Bär & Karrer lehnen die Regelung mit der Begründung
ab, sie könne zu einer faktischen Enteignung von Aktionärinnen und Aktionären führen. Eine kritische Haltung nehmen auch ein: BS, LPS, UNI GE.
5.7 Kapitalband (Art. 653r ff.)
Die Einführung des Kapitalbands wird überwiegend gutgeheissen (s. vorne Ziff. 4.2).
Auf Kritik stösst zum Teil die vorgesehene Maximaldauer für die Ermächtigung des
Verwaltungsrats von 5 Jahren (Art. 653r Abs. 1). Sie wird als zu lang erachtet (LU,
NE, ACTARES). Insbesondere im Hinblick auf die vorgezogene Aufforderung an die
Gläubigerinnen und Gläubiger (Art. 653v) sei eine derart grosse Zeitspanne problematisch. Die wirtschaftliche Situation des Unternehmens könne sich in diesem Zeitraum markant ändern (LU, NE). Der Verwaltungsrat erhalte einen zu grossen Ermessensspielraum (NE).
Einige Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer wünschen Modifikationen
bei der Festsetzung der gesetzlichen Obergrenze des Kapitalbands (Art. 653r Abs. 2;
SO, ACTARES, Gericke).
Zu Art. 653s Abs. 2 s. vorne Ziff. 5.5.
Die in Art. 653v vorgesehene Regelung des Gläubigerschutzes stösst auf Skepsis
(BE, NE, SZ, UNI BE, economiesuisse). Sie wird – namentlich in zeitlicher Hinsicht als ungenügend erachtetet (SZ). Der SAV und Böckli begrüssen dagegen den Vorschlag ausdrücklich.
Mehrheitlich abgelehnt wird die Möglichkeit, Aktien unter bestimmten Voraussetzungen vor der Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister auszugeben
(Art. 653w; AG, BS, NE, ZH, Konferenz BVG- u. Stiftungsaufsicht). Die vorzeitige
Aktienausgabe könne zu Problemen führen, wenn der Handelregisterführer die Eintragung ablehne (AG, ZH). Demgegenüber begrüsst die economiesuisse den Vorschlag grundsätzlich.
14
5.8 Partizipationskapital (Art. 656a ff.)
Zahlreiche Stellungnahmen werten den vorgeschlagenen Verzicht auf eine gesetzliche Obergrenze des Partizipationskapitals als positiv (Aufhebung von Art. 656b
Abs. 1 OR; AG, FDP, LPS, aiti, cciati, Centre Patronal, economiesuisse, industrie-holding, KMU-next.ch, SGCI, vpag, Basler Chemie).
Es werden jedoch auch Bedenken geäussert. Unter anderem wird befürchtet, dass
mit dem Wegfall der Limite das Gesellschaftskapital so ausgestaltet werden kann,
dass nur wenige am Kapital der AG beteiligte Personen über die Geschicke der Gesellschaft entscheiden, während die Mehrheit der Kapitalgeber als Partizipantinnen
und Partizipanten keinen Einfluss auf die Unternehmensführung nehmen können
(BL, UNI GE, SAV, Bär & Karrer). Im Sinne einer Mittellösung wird vorgeschlagen, an
der Obergrenze grundsätzlich festzuhalten, diese jedoch höher anzusetzen als bisher (UNI GE, SAV, SVV, Böckli).
5.9 Reserven (Art. 671 ff.)
Die Streichung der Aufwertung und der Aufwertungsreserve (Art. 670 und Art. 671b
OR) sowie der Reserve für eigene Aktien (Art. 671a OR) werden ausdrücklich begrüsst von: Uni GE, Böckli. Allerdings schliesse die Abschaffung der Aufwertung eine
wichtige buchmässige Sanierungsmassnahme aus, was bei kurzfristigem Sanierungsbedarf zu einschneidend sein könne; es drohten unnötige Konkursanzeigen
(Bär & Karrer).
Kritisiert wird, dass das Agio in die Kapitalreserve gebucht und dementsprechend nur
sehr eingeschränkt verwendet werden könne (Art. 671 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3). Im
Resultat werde das Agio dem Aktienkapital gleichgestellt, was die Flexibilität beeinträchtige. Die geltende Regelung solle beibehalten werden. Es sei allerdings ausdrücklich klarzustellen, dass die Kapitalreserve, soweit sie betragsmässig die Hälfte
des Aktienkapitals übersteige, frei verwendet werden dürfe (UNI GE, economiesuisse, SAV, TK, Bär & Karrer, Glanzmann, Gericke, Nobel). Demgegenüber unterstützen die Universität Bern und Böckli die Regelung. Im Übrigen wird auf das Fehlen
von Übergangsbestimmungen für die Behandlung altrechtlicher gesetzlicher Reserven und von altrechtlichem Agio hingewiesen (AG, AR, BE, BL, FR, LU, SG, SO, TG,
ZH, LPS, Centre Patronal).
Angeregt wird die Schaffung einer zusätzlichen Kategorie von Kapitalreserven ("übrige Kapitalreserven") für Zuschüsse von Aktionären und verdeckte Kapitaleinlagen,
die nachträglich in der Handelsbilanz offen gelegt werden (AG, AR, BE, BL, FR, LU,
SG, SO, SZ, TG, ZG, ZH).
Es wird ferner eingewendet, dass die Verwendung der gesetzlichen Reserve für
Massnahmen zur Weiterführung des Unternehmens bei schlechtem Geschäftsgang
und für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit kaum gerechtfertigt sei. Es genüge dazu, keine Dividenden auszuschütten. Im Übrigen entstünden nur Missverständnisse,
weil die gesetzliche Reserve eine blosse rechnerische Grösse und keine Kapitalrücklage bilde (UNI GE, SAV, Bär & Karrer).
Zwei Stellungnahmen wünschen, die Bildung freiwilliger Reserven zur Ausrichtung
möglichst gleichmässiger Dividenden weiterhin zuzulassen (LPS, Centre Patronal).
15
5.10 Klage auf Rückforderung ungerechtfertigter Leistungen (Art. 678)
Die Reaktionen auf die Neuregelung der Klage auf Rückerstattung ungerechtfertigter
Leistungen sind äusserst kontrovers ausgefallen. Insbesondere die Wirtschaftsverbände stehen dem Vorschlag grundsätzlich ablehnend gegenüber (aiti, cciati, Centre
Patronal, economiesuisse, SGV, STV, Swissmem, vpag, VSEI). Kritisiert wird der
Vorschlag ferner von: CVP, SVP, Gericke. Es wird insbesondere geltend gemacht,
dass die Neuerungen die rechtliche Situation der Mitglieder der Geschäftsleitung beeinträchtigen würde. Diese müssten unter Umständen während einer langen Zeit
damit rechnen, einen Teil ihrer Vergütungen zurückzuerstatten. Letztlich würde das
Gericht über die Angemessenheit der Entschädigungen entscheiden (SVP).
Demgegenüber begrüsse zahlreiche Stellungnahmen grundsätzlich die Neuerungen
als angemessenen Beitrag zur Verbesserung der Stellung von Personen mit einer
Minderheitsbeteiligung (BL, SO, FDP, SP, UNI LU, ethos, KGL, KMU-next.ch, OAV,
SGB, SGCI, Basler Chemie, BZ, Böckli).
Im Einzelnen sind insbesondere folgende Punkte umstritten:
-
Der Verzicht auf das Erfordernis der Bösgläubigkeit wird abgelehnt von: SVP,
UNI GE, economiesuisse, industrie-holding, SwissBanking, Swissmem, SVV,
vpag, Bär & Karrer, Gericke, Böckli, Nobel. Es könne den Betroffenen nicht zugemutet werden, dass sie Leistungen, die sie mit gutem Gewissen empfingen,
unter bestimmten Voraussetzungen wieder zurückgeben müssten (Böckli). Für
einen Verzicht auf die Voraussetzung des Bösen Glaubens sprechen sich aus:
AG, FDP, UNI BE, SAV. Es wird in diesem Zusammenhang unter anderem auf
die Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung verwiesen, bei der der
Böse Glaube ebenfalls nicht vorausgesetzt wird (AG).
-
Der neue Absatz 2 sieht nicht mehr explizit vor, dass das Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung „offensichtlich“ zu sein hat. Dies wird kritisiert von:
AG, FDP, UNI BE, UNI GE, economiesuisse, industrie-holding, SGCI, SVV,
SwissBanking, vpag, Basler Chemie, Bär & Karrer, Böckli, Gericke, Glanzmann).
Der Anwendungsbereich der Klage würde dadurch zu stark ausgeweitet (sinngemäss FDP, UNI BE, SGCI, Basler Chemie).
-
Auf starken Widerstand stösst ferner die Ausdehnung der Aktivlegitimation auf die
Gesellschaftsgläubigerinnen und Gesellschaftsgläubiger (AG, FDP, SVP,
UNI GE, economiesuisse, industrie-holding, SAV, SVV, SwissBanking, Swissmem, vpag, VSEI Bär & Karrer, Böckli, Gericke, Glanzmann, Nobel). Ausdrücklich
begrüsst wird die Regelung jedoch von: SH, SP, UNI BE, KMU-next.ch.
-
Auch die Verlängerung der Verjährungsfrist auf 10 Jahre (Abs. 4) wird in einer
Reihe von Stellungnahmen abgelehnt (SH, SVP, UNI GE, economiesuisse, industrie-holding, KMU-next.ch, SVV, SwissBanking, Swissmem, vpag, Bär & Karrer, Böckli, Gericke). Befürwortet wird die Neuerung demgegenüber von: SO, SP,
UNI BE.
-
Der Verzicht auf das Abstellen auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens
stösst auf weniger Widerstand (Abs. 2). Der Vorschlag wird in diesem Punkt gutgeheissen von: FDP, SP, UNI BE, UNI GE, ethos, industrie-holding, SGB, Bär &
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Karrer, Böckli. Ablehnend äussern sich: BL, LPS, SVP, economiesuisse, SwissBanking.
-
Auch die Ausdehnung des Kreises der Rückerstattungspflichtigen auf die Mitglieder der Geschäftleitung wird mehrheitlich befürwortet (FDP, SP, UNI BE, UNI GE,
economiesuisse, industrie-holding [mit Einschränkungen], SAV, SGCI [mit Einschränkungen], SGV, STV, VSEI, Basler Chemie [mit Einschränkungen], Bär &
Karrer, Böckli). Der vpag lehnt den Vorschlag in Bezug auf private Aktiengesellschaften ab.
5.11 Die Stimmrechtsvertretung in der Generalversammlung (Art. 689b ff.,
Art. 703 Abs. 2)
Die neue Regelung der Vertretung von Aktionärinnen und Aktionären in der Generalversammlung privater Aktiengesellschaften (Art. 689c) wird allgemein gutgeheissen
(UNI GE, Centre Patronal, OAV, SAV, SGV, STV, VSEI, Bär & Karrer, Böckli,
Glanzmann). Abgelehnt wird die Regelung von der SWICO, die sie als zu kompliziert
erachtet.
Äusserst unterschiedlich ausgefallen sind die Reaktionen auf die umfassende Neuregelung der Stimmrechtsvertretung bei Publikumsgesellschaften. Teilweise werden
die Vorschläge generell abgelehnt (FR, SH, FDP, UNI BE, UNI GE, aiti, cciati, Centre
Patronal, economiesuisse, industrie-holding, SGCI, SVV, SwissBanking, Basler
Chemie, zugerkb, Bär & Karrer, Gericke, Nobel).
Hauptkritikpunkt ist die Abschaffung des Organvertreters. Verschiedene Stellungnahmen weisen auf dessen beträchtliche praktische Bedeutung in der Praxis hin
(SH, FDP, economiesuisse). Viele zufriedene Aktionärinnen und Aktionäre würden
den Organvertreter als Zeichen ihres Vertrauens gegenüber der Unternehmensspitze
bevollmächtigen, sie in der Generalversammlung zu vertreten (sinngemäss industrie-holding, SGCI, Basler Chemie).
Auch der Verzicht auf den Depotvertreter ist umstritten. Für die Abschaffung des Depotvertreters – unter Beibehaltung des Organvertreters – sprechen sich der Städteverband und die Swissmem aus.
Der OAV und der SAV wiederum möchten grundsätzlich am Depotvertreter festhalten, befürworten aber den Verzicht auf die Organvertretung. Begrüsst wird die Abschaffung der Organvertretung auch von Tettamanti, der darüber hinaus eine Verschärfung der Bestimmungen zur Depotvertretung fordert.
Die Abschaffung sowohl der Organ- als auch der Depotvertretung wird befürwortet
von ZH, CVP, EVP, SP, ASIP, ethos, SAV, SGB, BZ, Böckli, Stockar. Sie sei notwendig, um Missbräuchen bei der Stimmabgabe und einer Verfälschung bei der Willensbildung der Generalversammlung entgegen zu wirken (SP, ASIP).
Kritisiert wird auch die Regelung betr. die zwingende Stimmabstinenz der unabhängigen Stimmrechtsvertreterin bzw. des unabhängigen Stimmrechtsvertreters bei fehlenden Weisungen (AR, BS, Konferenz BVG- u. Stiftungsaufsicht, UNI GE, industrie-holding, OAV, Bär & Karrer, Böckli, Gericke). Die Regelung ginge zu Lasten der
passiven zufriedenen Aktionärinnen und Aktionäre (FDP, aiti, cciati, economiesuisse,
SGCI, SwissBanking, Basler Chemie). Oppositionelle Aktionärsgruppen erhielten
17
dadurch ein Übergewicht (economiesuisse, SwissBanking, Bär & Karrer). Zufallsentscheide würden begünstigt (UNI GE, industrie-holding). Befürwortet wird die Regelung von: NE, SP, ethos, SAV, SVSA, Glanzmann, Guggenheim, Tettamanti.
Ebenfalls Anlass zu Kritik gibt Art. 703 Abs. 2, der vorsieht, dass Enthaltungen nicht
zu den abgegebenen Stimmen zu zählen sind (FDP, industrie-holding, Gericke,
Glanzmann). Befürwortet wird die Regelung von: NE, UNI GE, ethos, Tettamanti.
Es wird angeregt, zu prüfen, ob bestimmte Elemente des amerikanischen „proxy systems“, ins schweizerische Recht übernommen werden sollten (industrie-holding,
SwissBanking, Böckli). Gemäss diesem Konzept ersuchen das Unternehmen und
Dritte Aktionärinnen und Aktionäre um die Erteilung von Vollmachten zur Stimmrechtsvertretung, wobei sie öffentlich bekannt geben, wie sie in der Generalversammlung abstimmen werden (s. auch hinten Ziff. 5.18).
Es wird angeregt, sich mit dem Problem des Stimmrechts beim sog. securities lending auseinanderzusetzen (CVP, ethos, BZ; ähnlich auch Tettamanti)6.
5.12 Auskunfts- und Einsichtsrecht (Art. 697 ff.)
Die Einführung eines schriftlichen Auskunftsrechts wird kontrovers aufgenommen
(Art. 697), wobei die kritischen Stimmen überwiegen (SH, LPS, FDP, SVP, Centre
Patronal, economiesuisse, Entreprises Romandes, industrie-holding, SGCI, SVV,
SWICO, SwissBanking, Swissmem, SWX, vpag [bzgl. KMU], Basler Chemie, zugerkb, Gericke, Nobel). Es wird befürchtet, dass das schriftliche Auskunftsrecht zu
einer beträchtlichen Mehrbelastung für die Unternehmen führen würde (SH, FDP,
SVP, Centre Patronal, economiesuisse, Entreprises Romandes, industrie-holding,
SGCI, Basler Chemie, Glanzmann). Querulatorische Aktionärinnen und Aktionäre
könnten von diesem Recht Gebrauch machen, um die Gesellschaft „lahm zu legen“
(sinngemäss LPS, Centre Patronal, economiesuisse, Forum PME, SVV, zugerkb,
Gericke, Nobel). Ausserdem käme eine solche Regelung in Konflikt mit dem Gleichbehandlungsgebot der Aktionärinnen und Aktionäre (SGCI, SwissBanking, vpag,
Basler Chemie, Glanzmann). Bei Publikumsgesellschaften gewährleisteten überdies
die börsenrechtlichen ad-hoc-Vorschriften eine ausreichende Information der Anleger
(industrie-holding, SGCI, Basler Chemie, Gericke).
Grundsätzlich gutgeheissen wird der Vorschlag von BL, LU, TG, SP, UNI GE, ASIP,
ethos, OAV, SGB, BZ, Tettamanti. Auch SGV, STV und VSEI befürworten die Neuerung, allerdings nur für Publikumsgesellschaften. Es wird insbesondere hervorgehoben, dass die Aktionärinnen und Aktionäre als Eigentümerinnen und Eigentümer der
Gesellschaft jederzeit das Recht haben müssen, Auskünfte zu erhalten (SP, ethos).
Zudem werden im Hinblick auf Publikumgsesellschaften die ad-hoc-Vorschriften der
Börse teilweise als ungenügend erachtet (Tettamanti).
Einige Stellungnahmen schlagen vor, das schriftliche Auskunftsrecht allenfalls zeitlich zu begrenzen (CVP, SAV, SGCI, Basler Chemie, Böckli).
6
Es handelt sich beim securities lending um ein Sachdarlehen: Das Eigentum an Wertpapieren (Aktien) wird auf einen Dritten übertragen; nach Ende der „Ausleihdauer“ erhält die „Verleiherin“ oder
der „Verleiher“ gleichartige Wertpapiere zurück.
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Böckli spricht sich dafür aus, eine Sonderregel für private Aktiengesellschaften zur
Stärkung des Minderheitenschutzes vorzusehen, da diese Unternehmen nicht den
strengen börsenrechtlichen Informationspflichten unterliegen.
5.13 Managementsentschädigungen
(Art. 627 Ziff. 4, Art. 697quater f. sowie Art. 961 Abs. 2)
Die Reaktionen auf die im Vorentwurf enthaltenen Bestimmungen betr. die Offenlegung der Vergütungen des obersten Managements fallen äussert vielfältig aus:
Explizit gutgeheissen wird die Bestimmung, wonach die Statuten der Generalversammlung Kompetenzen betr. die Vergütungen zuweisen können, von: SAV, Böckli,
Bär & Karrer (Art. 627 Ziff. 4).
Die Einführung eines Auskunftsrechts über die Höhe von Managementsentschädigungen in privaten Aktiengesellschaften (Art. 697quinquies) wird in zahlreichen Stellungnahmen begrüsst (AG, LU, SH, ZG, ZH, UNI GE, ethos, Städteverband, Bär &
Karrer, Böckli). Auch Aktionärinnen und Aktionären privater Aktiengesellschaften
müsse ermöglicht werden, Informationen zur Vergütung der obersten Führungsorgane zu erhalten (Bär & Karrer, Böckli).
Einem Teil der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer gehen die Vorschläge indessen zu wenig weit (AI, BL, GL, FR, NE, TG, ZH, CVP, SP, UNI BE,
UNI GE, ACTARES, ASIP, ethos, Juristinnen Schweiz, SGB, SVSA, Guggenheim).
Es wird unter anderem gefordert, der Generalversammlung – zumindest bei Publikumsgesellschaften - zwingend die Befugnis zuzuweisen, über die Entschädigungspolitik bzw. über die Vergütungen zu beschliessen (sinngemäss FR, GL, ZH, CVP,
SP, UNI BE, UNI GE, ACTARES, SGB, SVSA Guggenheim). Vorgeschlagen wird
auch die Einführung einer gesetzlichen Obergrenze für Vergütungen (AI). Ferner wird
der Wunsch geäussert, die bereits im Dezember 2005 vom Parlament geschaffene
Offenlegungspflicht bei Publikumsgesellschaften7 zu erweitern und die Bekanntgabe
zusätzlicher Informationen zwingend vorzuschreiben (z.B. in Bezug auf Optionspläne; Art. 697quater; SP, UNI GE, ASIP, ethos, SGB).
Demgegenüber lehnen verschiedene Vernehmlassungsteilnehmerinnen und teilnehmer sowohl die Möglichkeit, der Generalversammlung in den Statuten freiwillig
Kompetenzen im Bereich der Entschädigungspolitik zuweisen, (Art. 627 Ziff. 4; SVV,
SwissBanking, vpag [in Bezug auf KMU],) als auch das Auskunftsrecht bei privaten
Aktiengesellschaften ab (Art. 697quinquies, FDP, LPS, Centre Patronal, economiesuisse, Entreprises Romandes, SAV, Schweiz. Verband Raiffeisenbanken, SWICO,
vpag). Im Hinblick auf das Auskunftsrecht wird unter anderem geltend gemacht, es
bestünde kein Bedürfnis für eine solche Regelung (Raiffeisen, vpag). Der Vorschlag
könne insbesondere bei Familienunternehmen zu Streitigkeiten führen (vpag).
Es werden zahlreiche Änderungsvorschläge in Bezug auf Art. 627 Ziff. 4 gemacht
(economiesuisse, industrie-holding, SVV, veb.ch, Bär & Karrer, Böckli, Nobel). Unter
anderem wird angeregt, die statutarischen Befugnisse der Generalversammlung auf
Entschädigungen an den Verwaltungsrat zu beschränken (UNI GE, economiesuisse,
industrie-holding, Gericke). Die economiesuisse und die industrie-holding schlagen in
7
Änderung des Obligationenrechts vom 7.Oktober 2005 (Transparenz betreffend Vergütungen an
Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung; BBl 2005 5963).
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diesem Zusammenhang vor, zu prüfen, ob den Gesellschaften nicht die Möglichkeit
zu eröffnen sei, die Wahl der Mitglieder in den Vergütungsausschuss des Verwaltungsrats durch die Generalversammlung vornehmen zu lassen. SwissBanking steht
einer solchen Bestimmung kritisch gegenüber.
Auf Kritik stösst zum Teil auch die Bekanntgabe der Vergütungen bei anderen Gesellschaftsformen (s. dazu hinten Ziff. 5.22, 5.26).
5.14 Sonderuntersuchung (Art. 697a ff.)
Die Herabsetzung der Schwellenwerte für die Einsetzung einer Sonderuntersuchung
durch den Richter (Art. 697b Abs. 1) wird in zahlreichen Stellungnahmen grundsätzlich begrüsst (AG, BL, BE, LU, SH, TG, CVP, FDP, SP, UNI GE, UNI LU, ACTARES,
industrie-holding, KGL, OAV, SAV, VSEI [nur für Publikumsgesellschaften], Bär &
Karrer, Böckli). ACTARES fordert eine weitergehende Senkung der Schwellenwerte.
Verworfen wird der Vorschlag von: AR, LPS, UNI LU, aiti, cciati, Centre Patronal, economiesuisse SGCI, SGV (in Bezug auf nichtkotierte Unternehmen), STV (in Bezug
auf nichtkotierte Unternehmen), SVV, SWICO, SwissBanking, Swissmem, vpag, Basler Chemie). Es wird geltend gemacht, dass die neuen Limiten zu tief angesetzt seien. Dies gelte im besonderen Masse für Publikumsgesellschaften, für welche die
Durchführung einer Sonderuntersuchung mit beträchtlichen Kosten verbunden sei
(SVP, aiti, cciati, economiesuisse, SGCI, SVV, Gericke).
Die Einführung des Börsenwerts als neuer Parameter wird grundsätzlich gutgeheissen von: BL, TI, UNI BE, OAV, Bär & Karrer, Böckli, Gericke, Glanzmann (Art. 697b
Abs. 1).
Demgegenüber wird der Börsenwert als alternativer Schwellenwert abgelehnt von:
BE, CVP, FDP, LPS, SVP, UNI LU, aiti, cciati, Centre Patronal, economiesuisse, industrie-holding, SGCI, SVV, SwissBanking, Swissmem, Basler Chemie. Zum einen
wird eingewendet, das Abstellen auf den Börsenwert sei – aufgrund von Kursschwankungen – ein untaugliches Kriterium (BE, LPS, SVP, aiti, cciati, Centre Patronal, economiesuisse, industrie-holding, SGCI, Basler Chemie). Zum andern wird die
Limite von 2 Millionen Franken als zu niedrig angesehen. Bei grossen kotierten Unternehmen stehe dieser Wert in einem klaren Missverhältnis zur Börsenkapitalisierung der Gesellschaft (SVV, Böckli, Glanzmann). Es wird vorgeschlagen, stattdessen
als neuen Schwellenwert einen prozentualen Anteil am Börsenwert oder am Aktienkapital vorzusehen (sinngemäss BL, economiesuisse, SGCI, SVV, Gericke). Bär &
Karrer schlagen vor, bei nichtkotierten Unternehmen alternativ auf den Substanzwert
des Unternehmens abzustellen.
Bestimmte Stellungnahmen sprechen sich für eine Abstufung der Schwellenwerte
nach der Grösse des Unternehmens aus (sinngemäss SP, UNI BE, Forum PME,
Böckli).
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Die Bestimmung, wonach es zur Einsetzung einer Sonderuntersuchung genügt, dass
die Verletzung von Gesetz und Statuten geeignet ist, die Gesellschaft oder das Aktionariat zu schädigen, stösst vereinzelt auf Widerstand (Art. 697b Abs. 3 Ziff. 2; FDP,
industrie-holding, vpag, Gericke). Es wird befürchtet, dass der Anwendungsbereich
der Sonderprüfung dadurch über Gebühr ausgeweitet wird. Befürwortet wird die Regelung demgegenüber ausdrücklich von: SH, UNI GE, UNI LU, OAV, Bär & Karrer,
Böckli.
Die Kostenregelung der Sonderuntersuchung wird unterschiedlich bewertet. Begrüsst
wird der Vorschlag von SH, SP, UNI LU, Bär & Karrer. Abgelehnt wird die Regelung
von: UNI BE, Böckli.
5.15 Genehmigung der Konzernrechung (Art. 698 Abs. 1 Ziff. 3)
Der Verzicht auf die Genehmigung der Konzernrechnung durch die Generalversammlung stösst auf Unverständnis. Die Kritiker machen geltend, dass eine derartige
Regelung sich mit den Grundsätzen einer guten Corporate Governance nicht vereinbaren liesse (SP, UNI GE, economiesuisse, ethos, industrie-holding, SAV, SWX,
Böckli, Gericke, Nobel). Auch an der Bewilligung des Lageberichts durch die Generalversammlung sei festzuhalten (economiesuisse, Böckli).
5.16 Einberufung der Generalversammlung und Traktandierung (Art. 699 ff.)
Die Festlegung neuer Schwellenwerte für das Recht auf Einberufung der Generalversammlung (Art. 699 Abs. 3) findet Zustimmung bei: AG, BL, BE, LU, CVP, FDP,
SP, UNI GE, ACTARES, ASIP, industrie-holding, OAV, SGB, BZ, Bär & Karrer,
Böckli, Tettamanti. ACTARES erachtet die Schwellenwerte jedoch als immer noch zu
hoch.
Die Einführung eines alternativen Schwellenwerts, der auf den Börsenwert abstellt
(Art. 699 Abs. 3), wird begrüsst von: BL, TI, SP, ASIP, SGB, BZ, Bär & Karrer, Böckli,
Gericke, Glanzmann, Tettamanti. Teilweise wird der Börsenwert von 5 Millionen
Franken aber als zu tief angesehen (Böckli, Gericke, Glanzmann).
Verworfen werden die neuen Schwellenwerte von: LPS, aiti, cciati, Centre Patronal,
economiesuisse, SAV, SGCI, SGV ([in Bezug auf nichtkotierte Unternehmen), SVV,
SwissBanking, Swissmem, Basler Chemie. Für die Ablehnung werden dieselben
Gründe ins Feld geführt wie bei der Sonderuntersuchung (s. vorne Ziff. 5.14).
Auch die Einführung des Börsenwerts stösst auf Ablehnung (BE, CVP, FDP, LPS,
SVP, aiti, cciati, Centre Patronal, economiesuisse, industrie-holding, OAV, SGCI,
SVV, SwissBanking, Swissmem, Basler Chemie; zu den Gründen siehe vorne
Ziff. 5.14).
Es wird - wie bei der Sonderuntersuchung – vorgeschlagen, auf andere Parameter
zurück zu greifen (s. vorne Ziff. 5.14; BL, economiesuisse, SGCI, SVV, Bär & Karrer,
Gericke) bzw. die Schwellenwerte abzustufen (BL, SP, UNI BE, Forum PME, Böckli).
Die UNI LU und der KGL sprechen sich für die Möglichkeit eines opting-out für KMU
aus. Diese sollen in ihren Statuten höhere Schwellenwerte vorsehen können.
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Die Einführung einer gesetzlichen Frist von 30 Tagen für die Einberufung der Generalversammlung (Art. 699 Abs. 5) wird teilweise – insbesondere bei Publikumsgesellschaften – als zu kurz angesehen (BL, Centre Patronal, economiesuisse, OAV,
SGCl, SVV, Basler Chemie, Gericke, Glanzmann). Die FDP und die industrie-holding
schlagen vor, auf eine Fristansetzung ganz zu verzichten. Die BZ Bank und Tettamanti stehen dagegen der Einführung einer Frist positiv gegenüber.
Mehrheitlich befürwortet wird die Herabsetzung der Schwellenwerte beim Traktandierungsrecht (AG, BE, CVP, FDP, SP, UNI GE, ACTARES, ASIP, ethos, OAV, SAV,
SGB, SVSA, BZ, Bär & Karrer, Tettamanti). ACTARES sowie die SVSA verlangen
zudem eine weitere Senkung der Schwellenwerte. Die industrie-holding, SGCI, die
Basler Chemie und Böckli stimmen dem Vorschlag teilweise zu. Die SVSA erachtet
die neuen Schwellenwerte als immer noch zu hoch. ethos schlägt vor, einem Zusammenschluss von Aktionärinnen und Aktionären (mindestens 100 Personen) ein
Traktandierungsrecht zu zubilligen.
In einigen Stellungnahmen werden die neuen Schwellenwerte jedoch kritisiert
(Art. 699a Abs. 1; LPS, aiti, cciati, Centre Patronal, economiesuisse, SVV, SwissBanking, Swissmem, Gericke). Es wird befürchtet, dass die Generalversammlung
ungebührlich in die Länge gezogen werden könnte (Swissmem).
Folgende Stellungnahmen begrüssen die Einführung des Börsenwerts als alternativen Schwellenwert: BL, TI, SP, ASIP, ethos, SGB, BZ, Bär & Karrer, Böckli, Gericke,
Glanzmann, Tettamanti. Demgegenüber wird der Vorschlag des Vorentwurfs abgelehnt von: BE, CVP, FDP, LPS, SVP, aiti, cciati, Centre Patronal, economiesuisse,
industrie-holding, SGCI, SVV, SwissBanking, Swissmem, Basler Chemie (zu den
Gründen siehe vorne Ziff. 5.14).
Für die Einführung anderer Kriterien bzw. modifizierter Schwellenwerte sprechen sich
aus BL, economiesuisse, Forum PME, SAV, SGCI, Gericke, Glanzmann. Des Weiteren wird vorgeschlagen, die Limiten nach der Grösse des Unternehmens abzustufen
(SP, UNI BE, Forum PME, Bär & Karrer, Böckli; s. auch vorne Ziff. 5.14). Die UNI LU
regt an, vorzusehen, dass KMU die Schwellenwerte für die Ausübung des Traktandierungsrecht anheben können.
5.17 Klage auf Auflösung der Gesellschaft durch das Gericht (Art. 736)
Die Herabsetzung der Schwellenwerte bei der Klage auf Auflösung der Gesellschaft
durch das Gericht wird mehrheitlich gutgeheissen (AG, BE, JU, UNI GE, UNI LU,
KGL, OAV, SNV). Insbesondere wird die damit verbundene Absicht begrüsst, den
Austritt von Personen mit Minderheitsbeteiligungen aus privaten Aktiengesellschaften
zu erleichtern (SNV). Der SAV sowie Bär & Karrer schlagen in diesem Zusammenhang eine Neukonzeption der Klage vor.
Gegen den Regelungsvorschlag sprechen sich aus: LPS, KMU-next.ch. Kritisch äussert sich auch Gericke.
5.18 Generalversammlung (Art. 700 ff.)
Eines der Anliegen der Vorlage, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel
vermehrt bei der Vorbereitung und der Durchführung der Generalversammlung zu
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ermöglichen, wird im Allgemeinen begrüsst (s. vorne Ziff. 4.3). Vereinzelt wird jedoch
Kritik geäussert. Bestimmte Stellungnahmen raten wegen des raschen technischen
Fortschritts davon ab, diese Fragen im Detail gesetzlich zu regeln (GE, UNI GE,
Centre Patronal, OAV). Andere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer
wünschen im Gegensatz dazu detailliertere Bestimmungen (SVV, Bär & Karrer).
Zu den einzelnen Bestimmungen sind zahlreiche Änderungsvorschläge eingegangen, die aber mehrheitlich Detailfragen betreffen. So wird im Hinblick auf Art. 701b
bemängelt, dass die Generalversammlung nur dann im Ausland stattfinden darf,
wenn die Statuten dies vorsehen (UNI GE, Gericke, Glanzmann). Demgegenüber
befürwortet der SAV die Regelung ausdrücklich.
Grundsätzlich positiv aufgenommen werden die Regeln über die Verwendung elektronischer Mittel (Art. 701c, 701e; FR, SO, ZG, SAV) und die elektronische Generalversammlung (Art. 701d; SO, SAV, SwissBanking). Es müsse allerdings gewährleistet sein, dass die Verwendung elektronischer Mittel technisch sicher sei (LU, SO,
Centre Patronal, SAV; ähnlich Tettamanti). Die Identifikation der Teilnehmenden sei
in jedem Fall zu gewährleisten; Verfälschungen der Abstimmungsergebnisse müssten ausgeschlossen sein (SO, UR).
ACTARES verlangt, dass Publikumsgesellschaften und andere wirtschaftlich bedeutende Unternehmen ihren Aktionärinnen und Aktionären die Teilnahme an der Generalversammlung aus Distanz zwingend ermöglichen sollen. Andere Stellungnahmen
setzen sich dafür ein, die rechtlichen Hürden für die Durchführung einer elektronischen Generalversammlung bei Publikumsgesellschaften zu senken (economiesuisse, SVV). Ferner wird vorgeschlagen, Generalversammlungsbeschlüsse auf dem
Zirkularweg zuzulassen (AR, BS, Konferenz BVG- u. Stiftungsaufsicht, Gericke [für
private Aktiengesellschaften]).
Des Weiteren wird angeregt, neue Kommunikationsforen für Aktionärinnen und Aktionäre im Vorfeld zur Generalversammlung von Publikumsgesellschaften zu schaffen
(sinngemäss economiesuisse, SAV, Bär & Karrer) respektive zu prüfen, ob das
schweizerische System nicht dem angloamerikanischen Konzept des proxy voting
angeglichen werden sollte (industrie-holding, Böckli; s. vorne Ziff. 5.11).
5.19 Verwaltungsrat (Art. 707 ff.)
Das Verbot der gegenseitigen Festsetzung von Vergütungen durch Verwaltungsratsmitglieder in den Vergütungsausschüssen verschiedener Publikumsgesellschaften wird allgemein gutgeheissen (Art. 707 Abs. 3; AG, SP, FDP, economiesuisse,
ethos, industrie-holding, OAV, SGV, STV, Swissmem, VSEI, Bär & Karrer). Einzig die
Universität Bern sowie Gericke erachten den Vorschlag des Vorentwurfs als überflüssig.
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer regen an, die Bestimmung auf Mitglieder der Geschäftsleitung auszuweiten (SP, UNI GE, ethos, BZ,
Bär & Karrer, Glanzmann).
Die zwingende Einzelwahl von Mitgliedern des Verwaltungsrats wird überwiegend
gutgeheissen (Art. 710 Abs. 1; AG, AR [für Publikumsgesellschaften], BL, NE, SH,
TG, TI [für Publikumsgesellschaften], ZH, CVP, EVP, FDP, SP, UNI GE, ACTARES,
ASIP, ethos, industrie-holding, Juristinnen Schweiz, SAV, SGB, SGCI, SGV [für Pub-
23
likumsgesellschaften], SNV, STV [für Publikumsgesellschaften], Swissmem, VSEI
[für Publikumsgesellschaften], BZ, Basler Chemie, Bär & Karrer, Böckli, Tettamanti).
Verworfen wird der Vorschlag von: LPS, SVP, UNI BE, aiti, cciati, Centre Patronal,
economiesuisse, OAV, zugerkb, Gericke. Sie sind dafür, den Unternehmen die freie
Wahl für die Festlegung des Wahlprozederes zu belassen.
Die Einführung einer einjährigen Amtsperiode für Verwaltungsratsmitglieder wird
mehrheitlich abgelehnt (SH, SZ, ZH, CVP, FDP, LPS, SVP, UNI BE, aiti, ASIP, cciati,
Centre Patronal, economiesuisse, Entreprises Romandes, industrie-holding, Juristinnen Schweiz, SAV, SGCI, SVV, SwissBanking, Swissmem, vpag, basilea, Basler
Chemie, zugerkb, Bär & Karrer, Böckli; Gericke, Glanzmann, Nobel). Es wird insbesondere geltend gemacht, dass die kurze Amtsperiode die Arbeit des Verwaltungsrats beeinträchtigen könne (sinngemäss UNI BE, Juristinnen Schweiz, SVV, SwissBanking Böckli, Glanzmann). Eine Staffelung der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder
würde verunmöglicht, was der Kontinuität der Führung der Gesellschaft abträglich sei
(SH, SZ, ZH, FDP, aiti, ASIP, cciati, economiesuisse, industrie-holding, SGCI,
Swissmem, SVV, basilea, Basler Chemie). Zudem kämen kritische Verwaltungsratsmitglieder unter Druck, da sie Gefahr liefen, von der Geschäftsleitung nicht mehr zur
Wahl aufgestellt zu werden (sinngemäss UNI GE, economiesuisse, industrie-holding,
SAV, Bär & Karrer, Böckli).
Es wird vorgeschlagen, allenfalls eine gesetzliche Maximaldauer der Wahlperiode
von drei Jahren vorzusehen (TI, EVP, UNI BE, UNI GE, SAV, Bär & Karrer, Böckli,
Tettamanti).
Die jährliche Wahl wird begrüsst von: AG, AR (für Publikumsgesellschaften), NE, TG,
SP, ethos, SGB, SGV (für Publikumsgesellschaften), SNV, SGB (für Publikumsgesellschaften), STV (für Publikumsgesellschaften), VSEI (für Publikumsgesellschaften), BZ, Tettamanti.
Um die Stellung der Generalversammlung zusätzlich zu stärken, wird vorgeschlagen,
die Wahl der Verwaltungsratspräsidentin oder des Verwaltungsratspräsidenten zwingend durch die Generalversammlung vornehmen zu lassen (GL, ACTARES, SGB).
So könne die Generalversammlung auch indirekt Stellung nehmen zu einem allfälligen Doppelmandat der oder des Verwaltungsratsvorsitzenden (Besetzung des Vorsitzes des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung durch dieselbe Person; SGB).
Die explizite Regelung von Interessenkonflikten bei Mitgliedern des Verwaltungsrats
und der Geschäftsleitung (Art. 717a) stösst überwiegend auf Zustimmung (AG, GE,
LU, FDP, UNI BE, UNI GE, ethos, OAV, SAV, Swissmem, Bär & Karrer, Böckli, Gericke). Die Liberale Partei Schweiz sowie das Centre Patronal erachten die Regelung
als überflüssig. Die Vorschrift zur Treuepflicht des Verwaltungsrats reiche aus
(Art. 717 OR).
Gemäss dem Kanton Luzern und SwissBanking sollten die Mitglieder der Geschäftsleitung ihre Interessenkonflikte nicht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsrats bekannt geben, sondern der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der
Geschäftsleitung. Die Juristinnen Schweiz halten die Vorschrift für zu wenig griffig.
Verwaltungsratsmitglieder müssten gesetzlich dazu angehalten werden, Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Universität Bern bemängelt, dass der Vorschlag Interessenkonflikte innerhalb eines Konzerns nicht regelt (s. auch hinten Ziff. 5.39).
24
Vereinzelt wird kritisiert, dass die betroffene Person von der Beschlussfassung über
ihren Ausstand ausgeschlossen ist (Art. 717a Abs. 3). Dies sei heikel im Hinblick auf
die aktienrechtliche Verantwortlichkeit. Zudem könne es zu Problemen kommen in
Fällen, wo das betreffende Mitglied alleine über die für die Entscheidungsfindung
relevanten Informationen verfüge (Bär & Karrer). Des Weiteren wird befürchtet, dass
diese Bestimmung missbraucht werden könnte, um missliebige Verwaltungsratsmitglieder „auszuschalten“ (UNI GE).
5.20 Kapitalverlust und Überschuldung (Art. 725 ff.)
Die Stellungnahmen zur Neuregelung der Anzeigepflichten sind kontrovers ausgefallen (Art. 725). Grundsätzlich befürwortet wird der Vorschlag des Vorentwurfs von:
SH, SP, SGV. Demgegenüber spricht sich Nobel für die Beibehaltung der bisherigen
Regelung aus. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
-
Die Neuregelung der Einberufung der Generalversammlung durch den Verwaltungsrat wird von Bär & Karrer gutgeheissen (Abs. 1).
-
Die im Vorentwurf vorgesehene Möglichkeit, in den Statuten auf freiwilliger Basis
zusätzliche Fälle vorzusehen, in denen der Verwaltungsrat die Generalversammlung einzuberufen hat, wird begrüsst von: Bär & Karrer, Gericke (Abs. 2). Einzelne
Stellungnahmen regen dazu an, ein neues Warnsystem bzw. zusätzliche Kriterien
für die Einberufung zwingend einzuführen (Juristinnen Schweiz, Gericke).
-
Die Einführung des Kriteriums der Zahlungsunfähigkeit (Abs. 3) stösst mehrheitlich auf Zustimmung (SP, UNI BE, UNI GE, Centre Patronal, SGV, STV, VSEI,
Bär & Karrer, Böckli, Gericke, Glanzmann). Eine kritische Haltung nehmen die
economiesuisse, der SAV sowie die Treuhandkammer ein.
-
Vereinzelt werden Bedenken im Hinblick auf die Regelung betr. die Festsetzung
von Vermögenswerten in der Zwischenbilanz geäussert (Abs. 3; UNI GE, SAV,
veb.ch). Die Bestimmung sei missbrauchsanfällig.
-
Die vorgesehene Anzeigepflicht der Revisorin bzw. des Revisors bei der eingeschränkten Revision stösst auf Kritik (Abs. 4; SGV, STV, TK, VSEI). Eine solche
Regelung widerspräche dem Konzept des neuen Revisionsrechts8. Gutgeheissen
wird die Vorschrift demgegenüber ausdrücklich von Bär & Karrer.
-
Teilweise abgelehnt wird die Neuerung in Abs. 5, wonach bei Überschuldung
oder Zahlungsunfähigkeit der Verwaltungsrat das Gericht unverzüglich benachrichtigen muss (UNI GE, economiesuisse, SAV, SVV, TK, Bär & Karrer, Böckli,
Gericke, Glanzmann). Eine derart strikte Regelung verunmögliche die Durchführung einer stillen Sanierung (Glanzmann). Demgegenüber wird der Vorschlag des
Vorentwurf gutgeheissen von: SP, SGV, STV, VSEI.
-
Abs. 6 sieht die Stundung von Forderungen vor. Dagegen wird eingewendet, die
Regelung benachteilige Gläubigerinnen und Gläubiger, die zum Rangrücktritt bereit seien, gegenüber dem Aktionariat und den übrigen Gläubigerinnen und Gläu-
8
Änderungen im Obligationenrecht vom 16. Dezember 2005 (Art. 727 ff. OR; BBl 2005 7289);
Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz) vom 16. Dezember 2005; BBl 2005 7349.
25
bigern (Gericke). Für den Vorschlag sprechen sich grundsätzlich aus: SH,
UNI GE, Bär & Karrer. Sie lehnen allerdings eine Anwendung der Bestimmung im
Falle der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ab.
Für eine umfassende Neuregelung des Sanierungsrechts setzen sich ein: UNI GE,
economiesuisse, le réseau, von der Crone.
5.21 Haftung der Revisionsstelle (Art. 759 Abs. 1bis)
Die Reaktionen auf die Einführung einer summenmässigen Begrenzung der Haftung
der Revisionsstelle bei leichtem Verschulden sind äusserst kontrovers ausgefallen.
Die Mehrheit der Stellungnahmen qualifiziert die vorgeschlagene Regelung als unsachgemässe Privilegierung der Revisionsstelle gegenüber den andern Gesellschaftsorganen.
Zum Teil wird die Neuregelung der Revisorenhaftung grundsätzlich abgelehnt (ZG,
SP, UNI BE, aiti, cciati, economiesuisse, SGCI, Städteverband, SwissBanking,
Swissmem, veb.ch, vpag [zumindest in Bezug auf die Revision von KMU], Basler
Chemie).
Andere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer erachten eine Haftungserleichterung als falsch, wenn nur die Regelung für die Revisionsstelle modifiziert wird.
Sie fordern eine umfassende Überprüfung der aktienrechtlichen Haftungsregeln (z.B.
Einführung der sog. Business Judgement Rule; sinngemäss AG, CVP, SVP, FR, SH,
UNI GE, Centre Patronal, industrie-holding, SAV, SwissFoundations, Bär & Karrer,
Böckli, Gericke, Glanzmann).
Für eine Begrenzung der Haftung der Revisionsstelle sprechen sich aus: BL, LU,
OAV, SGV, STV, TK, VSEI, Nobel. Die Entlastung der Revisionsstelle wird namentlich deshalb als sinnvoll erachtet, weil die Hauptverantwortung für den Zusammenbruch der Gesellschaft regelmässig beim obersten Führungsorgan des Unternehmens liege (LU).
Verschiedene Stellungnahmen regen an, die summenmässige Haftung verstärkt abzustufen oder von der Höhe des Revisionshonorars abhängig zu machen bzw. die
vorgeschlagenen Limiten nochmals zu prüfen (SGV, STV, TK, Bär & Karrer, Nobel,
Werder).
26
5.22 Die Genossenschaft (Art. 856 ff.)
Die Vorschläge im Bereich des Genossenschaftsrechts sind – mit einer Ausnahme –
auf keinen Widerstand gestossen. Umstritten ist einzig die Vorschrift über die Bekanntgabe der Vergütungen der Verwaltung (Art. 857 Abs. 2bis). Befürwortet wird die
Regelung von: ethos, Bär & Karrer. Die Einführung einer Offenlegungspflicht analog
zum Aktienrecht wird abgelehnt von: fenaco, dem Schweiz. Verband Raiffeisenbanken sowie SwissBanking. Es wird geltend gemacht, dass die Verhältnisse in einer
Genossenschaft sich grundlegend unterscheiden würden von denjenigen in einer
Aktiengesellschaft. Es bestünden deshalb bei Genossenschaften nicht dieselben Bedürfnisse in Bezug auf Informationsrechte und Offenlegungspflichten (fenaco).
Es wird angeregt, die Regelung der Generalversammlung auch bei der Genossenschaft zu modernisieren (Schweiz. Verband Raiffeisenbanken, SwissBanking).
5.23 Handelsregister (Art. 928 ff., Art. 958d Abs. 2 und Art. 326quinquies VE StGB)
Die Vorschläge zur Verbesserung der Handelsregisterpublizität werden kontrovers
aufgenommen. Zahlreiche Stellungnahmen äussern sich positiv zur kostenlosen,
elektronischen Einsichtsnahme in Handelsregistereinträge, Statuten und Stiftungsurkunden (Art. 928 Abs. 2; GR, ZG, CVP, FDP, SVP, OAV, SAV, Bär & Karrer, Glanzmann). Es handle sich um eine beträchtliche Erleichterung. Wichtig sei, dass die
Festlegung der Modalitäten der Einsichtsnahme auf Bundesstufe erfolge (SAV).
Drei Kantone lehnen die kostenlose Einsichtsnahme ab: BS, SH, TG.
Die Kantone Graubünden, Solothurn, Schwyz und Zürich heissen Art. 928 Abs. 2 gut,
fordern aber eine Anpassung der Gebührenverordnung, um den Einnahmenausfall,
der mit der kostenlosen Zugriffsmöglichkeit verbunden ist, zu kompensieren. Der
Kanton Zürich wirft in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob die gebührenfreie
Einsichtnahme in sämtliche Handelsregisterbelege gesetzlich vorzusehen sei.
Verschiedene Kantone erheben Einwände gegen die kostenlose elektronische Einsichtsnahme in Statuen und Stiftungsurkunden. Die Umsetzung dieser Regelung sei
kostenintensiv (das Einscannen von Belegen), ohne dass ein wirkliches Bedürfnis
nach einer solchen Zugriffsmöglichkeit bestehe (AG, AR, BS, NW, SZ, TG, UR). Es
solle den Kantonen überlassen werden, ob und unter welchen Voraussetzungen sie
die elektronische Einsichtsnahme ermöglichen wollen (BS, NW, TG, UR). Eine kritische Haltung nehmen auch ein: ASIP, Konferenz BVG- und Stiftungsaufsicht.
Der Vorschlag, wonach Publikumsgesellschaften sowie Unternehmen, die Anleihensobligationen ausstehen haben, verpflichtet werden, ihren Geschäftsbericht beim
Handelsregister zur elektronischen Publikation einzureichen (Art. 958d Abs. 2), wird
befürwortet von: LU, NE, ZG, UNI BE, OAV, Bär & Karrer. Abgelehnt wird die Regelung von: BL, SH, TG, VD, LPS, Centre Patronal, SwissBanking, SWX, zugerkb.
Ebenfalls umstritten ist die Regelung der personenbezogenen Suche in den elektronischen Veröffentlichungen des Handelsregisters (Art. 928 Abs. 4). Befürwortet wird
der Vorschlag von LU, SO, ZG, SAV. Die Streichung der Norm bzw. eine Eingrenzung des Personenkreises verlangen: SH, TG, Bär & Karrer. Es werden unter anderem Bedenken aus der Sicht des Datenschutzes ins Feld geführt (Bär & Karrer).
27
Die Abschaffung der persönlichen Haftung des Handelsregisterführers wird ausnahmslos begrüsst (Art. 929; GR, NW, SH, SO, ZH, UNI BE, Centre Patronal, Bär &
Karrer). Im Unterschied dazu äussern sich zahlreiche Stellungnahmen kritisch zur
Regelung der Haftung für die Bezahlung der Handelsregistergebühren (Art. 943a).
Insbesondere die zeitlich begrenzte solidarische Haftung von Leitungs- und Verwaltungsorganen für Gebühren und Abgaben nach ihrer Löschung im Handelsregister
stösst auf Ablehnung (Abs. 2; BL, LU, UNI BE, proFonds, SAV, SwissBanking). Befürwortet wird die Bestimmung von den Kantonen Nidwalden und Zürich, die überdies eine Ausdehnung auf Liquidatorinnen und Liquidatoren verlangen.
Die Kantone Aargau und Basel-Stadt schlagen vor, die Handelsregisterämter zu ermächtigen, die Vornahme der Eintragung von der vorgängigen Zahlung der Gebühr
abhängig zu machen.
Auf breite Ablehnung stösst die Einführung einer Strafnorm betr. die Unterlassung
von Anmeldungen beim Handelsregister (Art. 326quinquies VE StGB; AG, BL, TG, proFonds, SAV, SGV, STV, VSEI). Es wird vor einer „Kriminalisierung“ der Unternehmen
gewarnt (BL, proFonds).
5.24 Firmenrecht (Art. 944 ff.)
Die Liberalisierung des Firmenrechts in Bezug auf die Verwendung von Sachbezeichnungen als Firmenbestandteil löst unterschiedliche Reaktionen aus (Art. 944
Abs. 2). Befürwortet wird der Vorschlag von Centre Patronal und Bär & Karrer. Andere Stellungnahmen äussern sich jedoch kritisch und sprechen sich für die Beibehaltung der heutigen Regelung aus (SH, UNI BE, SAV, SGV, STV, VSEI). Es wird insbesondere befürchtet, dass eine solche Bestimmung geeignet sei, in der Praxis Verwirrung zu stiften (SGV, STV, VSEI).
5.25 Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 f.)
Vereinzelt wird eine Erweiterung der Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht
auf einfache Gesellschaften (SG, veb.ch) oder – ab Erreichung gewisser Kennzahlen
– auf freie Berufe gefordert (UNI BE).
Im Verhältnis zu den spezialgesetzlichen Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften (Art. 957 Abs. 3) wird bemängelt, dass das Verhältnis insbesondere zum
Bankenrecht zu wenig klar sei und dass sicherzustellen sei, dass dieses immer vorgehe (SwissBanking, ähnlich zugerkb). Der Vorbehalt "strengerer" Vorschriften sei zu
streichen, oder es sei besser zu definieren, was als „strenger“ zu gelten habe (economiesuisse, SwissBanking). Eine explizite Ausnahmebestimmung wird auch für das
Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge gefordert9 (AR, BS, SH, SG, Konferenz
BVG- u. Stiftungsaufsicht, GE StA). Vereinzelt wird eine abschliessende Aufzählung
der spezialgesetzlichen Bestimmungen angeregt, um Widersprüche zu anderen
Bundesgesetzen zu vermeiden (SVP).
9
Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40).
28
Mit Blick auf die Vorschriften zur Buchführung (Art. 957a) wird der Begriff des Buchungsbelegs als zu eng kritisiert, weil der elektronische Geschäftsverkehr nicht als
„Schriftstück“ gelten könne (economiesuisse, SwissBanking, SIHK, SWICO, Records
Management).
Die Möglichkeit der Buchführung auf Englisch wird insbesondere von Aufsichtsbehörden über Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen abgelehnt. Entweder müssten die
erforderlichen Unterlagen bei der Aufsichtsbehörde in der Amtssprache eingereicht
werden (BS, SH, Konferenz BVG- u. Stiftungsaufsicht), die Aufsichtsbehörde müsse
das Recht haben, eine Übersetzung zu verlangen (AI, GE StA) oder die Buchführung
auf Englisch sei von der Zustimmung der Aufsichtsbehörde abhängig zu machen
(AR).
Zudem könnten Gläubigerinnen und Gläubiger benachteiligt werden, weil sich diese
die Jahresrechnung übersetzen lassen müssten. Nachteile seien auch für Steuerund Strafverfolgungsbehörden zu erwarten (Benz). Für international tätige Unternehmen sei zudem ohnehin der Abschluss nach Regelwerk ausschlaggebend (SO,
Benz).
Im Hinblick auf die Vorschriften über die zulässige Währung für die Rechnungslegung (Art. 958c Abs. 3) sollte klargestellt werden, dass auch die Buchführung in der
Landeswährung oder in einer für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung möglich sei (SO).
5.26 Rechnungslegung (Art. 958 ff.)
Die im Vorentwurf definierte Zielsetzung der Rechnungslegung – nämlich die Ermöglichung eines zuverlässigen Urteils über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens
– wird mit Blick auf die Möglichkeit der Bildung von stillen Reserven teilweise als
problematisch beurteilt (FER, veb.ch, Böckli).
Es wird vorgeschlagen, die sechsmonatige Frist zur Erstellung des Geschäftsberichts
auf 3 Monate zu reduzieren (veb.ch); von anderer Seite wird eine angemessene Verlängerung gewünscht (SwissBanking). Wird der Verzicht der Gesellschaft auf die Revision der Jahresrechnung (sog. Opting-out) widerrufen und eine eingeschränkte Revision verlangt, so müsse die Jahresrechnung innerhalb von 3 Monaten von der Generalversammlung genehmigt werden (GL, AG, SZ, BE).
Die Vorschrift zur Bewertung unter der Annahme der Unternehmensfortführung
(Art. 958a) wird insofern kritisiert, als diese zu wenig präzise ausgefallen sei (economiesuisse). So sei unklar, was „auf absehbare Zeit“ oder „voraussichtlich nicht abwendbar“ bedeute (SwissBanking). Dies sei bedenklich, weil die Bestimmung potentiell haftungsrelevant sei (veb.ch). Aus diesem Grund dürfe die Bestimmung auch
nicht so ausgelegt werden, dass die Liquidität für 12 Monate gesichert oder wahrscheinlich sein müsse; sonst könne es zu verfrühten Geschäftsaufgaben kommen
(Bär & Karrer, SAV). Es sei klarzustellen, dass die Veräusserungswerte nur für diejenigen Betriebsteile gelten, die eingestellt würden (FER). Die Frist von 12 Monaten sei
zu starr und eine entsprechende Einschätzung der Fortführbarkeit insbesondere bei
volatilen Geschäften kaum möglich (SIHK, veb.ch).
Die Grundsätze der ordnungsmässigen Rechnungslegung (Art. 958b) geben Anlass
zu punktueller Kritik: Die Auflistung sei unsystematisch bzw. lückenhaft und müsse
29
noch einmal überarbeitet werden (veb.ch, Boemle). Das Verrechnungsverbot sei
nicht absolut zu verbieten; manchmal sei auch ein Nettoausweis akzeptabel (economiesuisse, SwissBanking). Die vereinfachte Buchführung bis CHF 75'000.— wird
teils verworfen (SO, Bourquin) und teils begrüsst (UNI BE). Es wird zudem gefordert,
den Schwellenwert anzuheben, entweder auf CHF 100'000.— (economiesuisse,
FER, SIHK) oder auf CHF 200'000.— (SGV, STV, VSEI).
Die Regelung zur Darstellung, Währung und Sprache der Rechnungslegung wird wie
folgt kritisiert (Art. 958c): Auch Positionen, die keinen oder einen unwesentlichen Betrag aufwiesen, müssten separat ausgewiesen werden (AG, AR, BE, BL, FR, GL, LU,
SG, SO, SZ, TG, TI, ZG, ZH). Die Buchführung soll zwar auch in der für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens wesentlichen Währung erfolgen dürfen; sie müsse aber dem Vorentwurf entsprechend in die Landeswährung umgerechnet werden
(AG, AR, BL, BE, FR, GL, LU, SG, SZ, TG, ZG). Demgegenüber wird verlangt, dass
Buchführung und Rechnungslegung auch in US-Dollar und Euro möglich sein sollten
(industrie-holding, SVV, SGV, STV, VSEI) oder in jeder frei konvertierbaren Währung
(SWX, Bär & Karrer).
5.27 Einsichtnahme, Offenlegung, Aufbewahrung (Art. 958d f.)
Die Bestimmung zur Einsichtnahme in den Geschäftsbericht und in den Revisionsbericht durch Gläubigerinnen und Gläubiger (Art. 958) wird in drei Stellungnahmen
grundsätzlich verworfen, weil ein ungebührlicher Eingriff in die „Privatsphäre“ der Unternehmen erfolge (SGV, STV, VSEI). Andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer finden, das Einsichtsrecht gehe bei anderen Rechtsformen als der AG zu weit (GR,
SIHK). Bei Vorsorgeeinrichtungen könne das Einsichtsrecht mit den Interessen der
Versicherten kollidieren. Die spezialgesetzliche Regel sollte vorgehen. Alternativ sei
ein Ausnahmekatalog analog Art. 697bis Abs. 2 zu prüfen (AR, BS, SH, Konferenz
BVG- u. Stiftungsaufsicht, GE StA). Vereinzelt wird empfohlen, das "schutzwürdige
Interesse" besser zu definieren (SAV, Bär & Karrer) und insbesondere klarzustellen,
ob die Destinatärinnen und Destinatäre von Stiftungen auch Gläubigerinnen und
Gläubiger seien (proFonds).
Zur Publikation von Geschäfts- und Revisionsbericht durch das Handelsregister
(Art. 958d Abs. 2) s. vorne Ziff. 5.23.
Die Regelung der Aufbewahrung (Art. 958e) gibt Anlass zu folgender Kritik: Es müsse sichergestellt werden, dass die spezialgesetzlichen Vorschriften im Bereich der
beruflichen Vorsorge vorgingen (BS, AR, Konferenz BVG- u. Stiftungsaufsicht,
GE StA). Der Wegfall der Aufbewahrung der Geschäftskorrespondenz sei fragwürdig
(Raiffeisen).
5.28 Jahresrechnung / Bilanz (Art. 959 f.)
Die Streichung der Aktivierung von Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten (Art. 664 OR) wird begrüsst. Einzelne Stimmen sehen hierin allerdings
einen gewissen Widerspruch zur Zielsetzung der Steuerneutralität (UNI BE).
Mit Blick auf die Vorschrift zur Mindestgliederung (Art. 959a) wird vereinzelt angeführt, dass die Bilanzvorschriften nicht EU-kompatibel seien (OAV). Dagegen wird die
30
Mindestgliederung in Anlehnung an die IFRS10 teilweise ausdrücklich begrüsst (FDP,
UNI BE, aiti, cciati, SwissFoundations). Als vermittelnde Lösung wird vorgeschlagen,
ein Wahlrecht einzuführen; demnach könnte zwischen einer Bilanz nach Art. 959a
und einer Bilanz nach EU-Recht gewählt werden (FDP, UNI BE).
Aus Gründen der Vergleichbarkeit müsse die Mindestgliederung zwingend sein
(Bourquin). Demgegenüber wird gewünscht, dass die Unternehmen die Freiheit haben sollten, zu entscheiden, in welcher Reihenfolge die Bilanzposten aufgestellt werden (LPS).
Die gesonderte Offenlegung von Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, an denen eine Beteiligung besteht, soll auch in Bezug auf Mutter- und
Schwestergesellschaften gelten (AG, AR, BE, BL, FR, GL, LU, SG, SO, TG, ZG, ZH).
5.29 Erfolgsrechnung (Art. 959b)
Es wird bemängelt, dass nicht wie im geltenden Aktienrecht zwischen betrieblichen,
betriebsfremden und ausserordentlichen Erträge und Aufwendungen sowie Finanzertrag und Ertrag aus Veräusserung von Anlagevermögen unterschieden werde (LPS,
Centre Patronal, ähnlich Boemle).
Im Hinblick auf die erfolgswirksame Verbuchung der Zuteilung von Optionsrechten
wird vorab kritisiert, dass auch die Zuteilung von Beteiligungsrechten erfasst werden
müsste (industrie-holding). Die Bestimmung sei ausserdem sehr vage und delegiere
viele wichtige Einzelheiten an die Praxis (economiesuisse, SwissBanking, FER, SAV,
Boemle).
5.30 Anhang (Art. 959c)
Teilweise wird gefordert, dass der Anhang für KMU gekürzt werden sollte (LPS,
SGV, SIHK, STV, veb.ch, VSEI). Andere Stellungnahmen möchten je nach Unternehmenstyp gar keinen Anhang erstellen lassen, so bei KMU mit vereinfachter Buchführung nach Art. 958b Abs. 3 (LPS, SGV, STV, VSEI), bei Personengesellschaften
(STV) oder bei KMU und Personengesellschaften (Centre Patronal). Vorgeschlagen
wird auch, dass der Anhang entfallen soll, wenn eine Konzernrechnung oder ein Abschluss nach Regelwerk erstellt werde (SwissBanking).
Von verschiedener Seite werden diverse Ergänzungen, Klarstellungen oder Streichungen im Anhang gewünscht. Diese Anträge betreffen insbesondere die Offenlegung der indirekten Beteiligungen (economiesuisse, industrie-holding, SVV), der Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen (AG, BE, BL, GL, LU, SO, SZ, TG, TI,
ZH), der „aussergewöhnlichen Risiken“ (GR, economiesuisse, FER, industrie-holding, SwissBanking, SIHK, SVV), der Gründe, warum die Revisionsstelle vorzeitig zurückgetreten ist (GR, economiesuisse, industrie-holding, SIHK) und des Gesamtbetrags der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der darüber hinausgehenden stillen Reserven i.S. von Art. 663b Ziff. 8 OR (LPS, fenaco, SAV, SwissBanking, Böckli, Boemle).
10
International Financial Reporting Standards des International Auditing and Accounting Standards
Board.
31
5.31 Bewertung (Art. 960 ff.)
Das Grundkonzept der Bewertung wird insofern kritisiert, als die Schaffung von mehr
Transparenz bei gleichzeitiger Wahrung der Steuerneutralität unweigerlich zu Widersprüchen führen müsse (veb.ch, UNI BE).
Im Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze der Bewertung (Art. 960 VE-OR) wird
gefordert, dass das Prinzip der Einzelbewertung gestrichen werde oder zumindest
nicht absolut gelten soll; Gruppenbewertungen müssten weiter möglich sein (economiesuisse, SIHK, SVV, SwissBanking).
Das Verbot von gewillkürten Reserven wirft einige Fragen auf. Die Bestimmung stehe im direkten Widerspruch zu den Vorschriften des Vorentwurfs, welche die Bildung
von stillen Reserven ausdrücklich zuliessen (Art. 960a Abs. 4 und Abs. 5, Art. 960e
Abs. 3 Ziff. 4 und Abs. 4 sowie Art. 960b Abs. 3; LU, FER, industrie-holding, SAV,
SVV, Bär & Karrer, Boemle). Strikt ausgelegt bedeute das Verbot der gewillkürten
Reserven, dass steuerrechtliche Pauschalvorschriften wie das Warendrittel und die
Debitorenrückstellungen nicht mehr zulässig seien (industrie-holding). Aus diesen
Gründen wird die Streichung des Verbots gefordert (LU, LPS, economiesuisse, industrie-holding, SwissBanking, SGV, SIHK, STV, SVV, VSEI, UNI BE, ähnlich Centre
Patronal).
Teilweise wird gefordert, dass die Werte zum Schutz des Niederstwertprinzips und
der Grundsätze der ordnungsmässigen Rechnungslegung jährlich zu überprüfen und
gegebenenfalls anzupassen seien (AG, BE, BL, GL, LU, SO, SZ, TG, TI, ZH).
Die Tatsache, dass auf die Auflösung nicht mehr begründeter Abschreibungen und
Wertberichtigungen verzichtet werden darf (Art. 960a Abs. 4), wird in zweierlei Hinsicht kritisiert: Zum einen liege ein Widerspruch zum Verbot der gewillkürten Reserven vor (UNI BE, FER, veb.ch, Böckli, Bourquin). Zum anderen gehe das Steuerrecht
von der Auflösung nicht mehr begründeter Abschreibungen und Wertberichtigungen
aus. Da die umgekehrte Massgeblichkeit diese steuerrechtliche Auflösung auf den
Abschluss nach OR übertrage (Art. 960f), komme es zu einem Widerspruch (SO, ZH,
UNI BE).
Die Schaffung von Schwankungsreserven wird teilweise kritisiert, weil unter Umständen willkürliche Reserven entstünden. Schwankungsreserven sollten daher nicht zulässig sein, wenn sowohl der Kurs am Bilanzstichtag als auch der Anschaffungswert
unterschritten werden (AG, BL, BE, GL, LU, SG, SZ, TG, ZG, ZH).
Die Bestimmung zur Bewertung von Anlagen (Art. 960d) solle besser mit der Vorschrift zur Mindestgliederung der Bilanz synchronisiert werden (economiesuisse,
FER, SVV). Zudem fehlten Vorschriften zu Finanzanlagen und zu immateriellen Anlagen (SVV). Die Definition der Beteiligung wird teilweise kritisiert; so sollen auch Beteiligungen unter 20 Prozent der Stimmrechte als solche gelten (LPS). Von anderer
Seite wird gefordert, den Schwellenwert auf 50 % der Stimmrechte zu erhöhen
(SVV).
Mit Blick auf die Bewertung von Verbindlichkeiten (Art. 960e) wird zu bedenken gegeben, dass die Möglichkeit von Rückstellungen zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens (Art. 960e Abs. 3 Ziff. 4) im Widerspruch zum Verbot der
gewillkürten Reserven nach Art. 960 Abs. 2 stehe (SAV, veb.ch, Bär & Karrer, Böckli,
32
Boemle, Bourquin).
Bei den nicht mehr begründeten Rückstellungen bestehe zudem derselbe Widerspruch wie bei den nicht mehr begründeten Abschreibungen und Wertberichtigungen
(SO, ZH, SVV, UNI BE, UNI GE). Nicht mehr begründete Rückstellungen wären daher aufzulösen (AG, AR, BE, BL, FR, GL, LU, SG, SO, SZ, TG, TI, ZG, ZH, Böckli,
Boemle).
5.32 Verhältnis zum Steuerrecht (Art. 960f)
Der Vorentwurf sieht vor, im Verhältnis zwischen Rechnungslegungsrecht und Steuerrecht das so genannte „umgekehrte Massgeblichkeitsprinzip“ einzuführen. Demnach müssen Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen, die von den
Steuerbehörden nicht anerkannt werden, auch in der Jahresrechnung nach OR aufgelöst werden.
Dieses sog. umgekehrte Massgeblichkeitsprinzip wird in einer grösseren Anzahl von
Stellungnahmen abgelehnt (BE, SO, LPS, UNI BE, UNI GE, Centre Patronal, economiesuisse, fenaco, industrie-holding, SGV, SIHK, STV, SwissBanking, SVV, vpag,
VSEI, zugerkb, Bär & Karrer, Böckli). Andere äussern sich zumindest skeptisch
(FER, TK, Bourquin). Einige Stimmen sind dagegen positiv (ZG, FDP) oder qualifizieren den Vorschlag als den politisch richtigen Kompromiss, der aber grosse Unklarheiten beinhalte (SAV). Gegen die umgekehrte Massgeblichkeit werden unter anderem folgende Argumente vorgebracht:
− Es sei paradox, wenn letztlich das Steuerrecht und nicht die buchhalterische Analyse für Bilanz und Erfolgsrechnung ausschlaggebend sei (UNI GE, Centre Patronal, fenaco, FER, SVV, Bär & Karrer, ähnlich SwissBanking).
− In der Steuerpraxis der Kantone bestünden grosse Unterschiede, was die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse stark beeinträchtige (BE, FER, Böckli, Bourquin, ähnlich industrie-holding).
− Die Regelung verletze das Periodizitätsprinzip: Die definitive steuerliche Beurteilung erfolge je nach Umständen erst Jahre nach dem Abschluss des Geschäftsjahres und der Genehmigung der Jahresrechnung; dies beeinträchtige eine zuverlässige Beurteilung der Jahresrechnung durch Dritte (UNI BE, industrie-holding, SwissBanking, veb.ch, ähnlich Bourquin). Zudem könne es Jahre
dauern, bis die Handelsbilanz definitiv sei (economiesuisse). Der ursprünglich
ausschüttbare Gewinn und die ausgeschütteten Dividenden könnten sich rückblickend als überhöht herausstellen, was auch Haftungsfragen aufwerfe (industrie-holding, ähnlich veb.ch).
− Die Umsetzbarkeit der Regelung sei auf internationaler Ebene mit Problemen
verbunden: Ausländische Betriebsstätten würden teilweise nach den jeweiligen
ausländischen Gesetzen besteuert, die das Massgeblichkeitsprinzip nicht kennen
würden (SVV).
33
− Schliesslich stellten sich Fragen zum Nachvollzug einer steuerlichen Aufrechnung
in der Handelsbilanz, insbesondere in Bezug auf einen zwischenzeitlich neu bewerteten oder verkauften Vermögensgegenstand oder wenn die stillen Reserven
auf ein Ersatzobjekt übertragen worden seien (UNI BE, economiesuisse, industrie-holding, SIHK).
Falls das System der umgekehrten Massgeblichkeit weiter verfolgt werde, so müsse
das Verhältnis zwischen Handelsrecht und Steuerrecht umfassender dargestellt werden (veb.ch, ähnlich TK). Weiter fehle eine Übergangsbestimmung zur Frage der
Behandlung von versteuerten stillen Reserven, die vor dem Inkrafttreten des neuen
Rechts entstanden seien (AG, AR, BL, FR, GL, LU, SG, SZ, TG).
Unklar sei ebenfalls, ob der Nachvollzug der steuerlichen Aufrechnung in der Handelsbilanz erfolgsneutral oder erfolgswirksam erfolge (pro erfolgswirksam: industrie-holding, SAV, UNI BE, Bär & Karrer; pro erfolgsneutral: economiesuisse).
Als Alternative wird vorgeschlagen, Art. 960f zu streichen und Art. 960a Abs. 5 und
Art. 960e Abs. 4 insofern zu ergänzen, als neben den nicht mehr begründeten und
aufgelösten Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen, auch Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen als Gesamtbetrag im Anhang
offen gelegt werden, die von den Steuerbehörden nicht anerkannt werden (economiesuisse, industrie-holding).
5.33 Rechnungslegung für grosse Unternehmen (Art. 961 ff.)
In Bezug auf die Definition der „grossen“ Unternehmen werden verschiedentlich
deutlich höhere Schwellenwerte vorgeschlagen (Centre Patronal, SIHK, SUISA).
Zudem werden weitere Vereinfachungen oder Ausnahmetatbestände gewünscht,
wenn das Unternehmen eine Konzernrechnung erstellt (SVV, SwissBanking) oder
wenn die Gesellschaft zu 100 % durch ein Unternehmen oder eine Person beherrscht wird (economiesuisse, industrie-holding). Angeregt wird auch die Möglichkeit eines Opting-out (industrie-holding).
Mit Blick auf die Angaben im Anhang zur Jahresrechnung wird die Bestimmung zur
Risikobeurteilung als unpräzise bzw. als administrativer Aufwand qualifiziert (economiesuisse, SGV, STV, VSEI). Kritisiert wird weiter die Offenlegung der Gesamtbezüge des obersten Führungs- und Leitungsorgans (LPS, fenaco, Centre Patronal; s.
auch vorne Ziff. 5.13). Auch die Offenlegung des Honorars der Revisionsstelle für
Revisions- und andere Dienstleistungen wird als für nichtkotierte Gesellschaften zu
weit gehend kritisiert (Centre Patronal, SGV, STV, VSEI, ähnlich LPS, TK).
Der Regelung des Lageberichts (Art. 961b) und der Tatsache, dass KMU bzw. kleine
Aktiengesellschaften keinen Lagebericht verfassen müssen, erwächst im Allgemeinen kein Widerspruch (LPS, UNI BE). Stiftungen und Vereine sollten nach vereinzelter Auffassung auch dann keinen Lagebericht erstellen müssen, wenn sie die
Schwelle überschreiten würden (proFonds). Vereinzelt wird ein Lagebericht für alle
Unternehmen gefordert (SAV, Bär & Karrer).
Zum Teil wird befürchtet, dass sich Unternehmen gezwungen sehen könnten, im Lagebericht Auskunft über Geschäftsgeheimnisse zu erteilen; für diesen Fall müsse
eine Schutzbestimmung vorgesehen werden (veb.ch; ähnlich SVP).
34
Die industrie-holding erachtet die gesetzlichen Vorgaben an den Lagebericht als so
offen formuliert, dass sie in einem gewissen Widerspruch zu den klaren und detaillierten Vorgaben auf internationaler Ebene stünden. Weiter müssten sog. Disclaimers
möglich sein, um allfälligen Haftungsrisiken auszuweichen (SGCI, Basler Chemie,
ähnlich industrie-holding).
5.34 Abschluss nach Regelwerk (Art. 962 f.)
Ein Teil der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer begrüsst die Möglichkeit des Abschlusses nach Regelwerk ausdrücklich (FDP, UNI BE, SAV, BZ, Bär &
Karrer, Böckli). Insbesondere verspricht man sich von diesem Instrument eine Verstärkung des Minderheitenschutzes (UNI LU).
Andere Stellungnahmen weisen darauf hin, dass die Umstellung der Rechnungslegung vom OR auf ein privates Regelwerk das Management vieler KMU überfordere
und beträchtliche finanzielle Belastungen zur Folge habe (UNI LU, KGL, ähnlich
SUISA).
Ein Abschluss nach OR solle sich erübrigen, wenn bereits ein Abschuss nach Regelwerk, allenfalls verbunden mit einem steuerlichen Restatement, vorliege (UNI GE,
SwissBanking, Nobel).
Vereinzelt wird die Einschränkung der Pflicht zu einem Abschluss nach Regelwerk
gefordert, so für Genossenschaften (SUISA), Vorsorgestiftungen (AR, BS, Konferenz
BVG- u. Stiftungsaufsicht) oder für Stiftungen und Vereine (LPS, industrie-holding)
bzw. öffentlich spendensammelnde Stiftungen und Vereine (proFonds).
Es wird gefordert, dass Kapitalgesellschaften von Gesetzes wegen einen Abschluss
nach Regelwerk erstellen müssten, wenn gewisse Schwellenwerte überschritten
werden (FER). Insbesondere drängten sich die Schwellenwerte für die ordentliche
Revision auf.
Teilweise wird die Streichung des Rechts einer Minderheit, einen Abschluss nach
Regelwerk zu verlangen, gefordert, weil dies einen unverhältnismässigen Minderheitenschutz darstelle (economiesuisse, SwissBanking) und einen unverhältnismässig
hohen Aufwand bedeute (LPS, industrie-holding) und weil die Gefahr von Missbräuchen bestehe (LPS).
Von anderer Seite wird angeregt, die Schwellenwerte anzuheben (UNI BE, fenaco,
SAV, Raiffeisen, Bär & Karrer). Beispielsweise sei das 10 %-Minderheitenrecht nur
für Gesellschaften vorzusehen, die zu einer ordentlichen Revision verpflichtet seien
(OAV, SGV, STV, VSEI).
Als Variante wird vorgeschlagen, für die Gesellschafter im Rahmen des Fragerechts
die Möglichkeit zu schaffen, die Kontrolle bestimmter Bilanzposten zu verlangen, wobei diese Kontrolle auf Grund eines Regelwerks erfolge (SAV, Bär & Karrer).
In Bezug auf die Anwendung der privaten Regelwerke (Art. 962a) werden punktuelle
Verbesserungen angeregt: So wird befürchtet, dass es bei der Festlegung der Regelwerke zu einer Kollision mit der Selbstregulierung der Schweizer Börse kommen
35
könnte. Es sei deshalb ein Vorbehalt für Art. 8 Börsengesetz11 vorzusehen (SWX).
5.35 Konzernrechnung (Art. 963 ff.)
Die rechtsformneutrale Konsolidierungspflicht wird begrüsst (Uni BE). Ebenso wird
positiv aufgenommen, dass sich die Konzernrechnung nach einem anerkannten Regelwerk richten muss (FDP, FER, SAV, Bär & Karrer).
Aus Kostengründen und wegen mangelndem Know-how in den Unternehmen wird
hingegen die Konsolidierungspflicht für KMU kritisiert (LPS, SVP, Centre Patronal,
FER, SGV, SIHK, STV, VSEI). Teilweise wird daher gefordert, dass die Regelung
des geltenden Rechts beibehalten werde (LPS, Centre Patronal, SIHK). Vorgeschlagen werden weiter die Einsetzung derselben Schwellenwerte, die auch zur Abgrenzung der ordentlichen von der eingeschränkten Revision dienen (OAV, SGV, STV,
VSEI).
Ferner wird angeregt, zumindest Kleinstkonzerne von der Konsolidierungspflicht zu
befreien (SO, ähnlich economiesuisse). Alternativ könnte vorgesehen werden, dass
in einfachen Verhältnissen nach OR konsolidiert werde (SVP, fenaco). Kleinkonzerne
könnten auch dadurch entlastet werden, dass nur die Kern-FER12 und Swiss GAAP
FER 30 eingehalten werden müssten (FER). Ebenfalls vorgeschlagen wird die Befreiung von Unterkonzernen, die vollständig vom Hauptkonzern kontrolliert werden
(industrie-holding).
Von anderer Seite wird demgegenüber ausdrücklich begrüsst, dass es von der Konsolidierungspflicht keine Ausnahmen mehr geben soll (UNI BE, FDP, FER, Behringer, ähnlich veb.ch).
Vereinzelt wird gefordert, auf die Konsolidierungspflicht für Vereine und Stiftungen zu
verzichten (LPS, Centre Patronal). Sogar kleine Trägervereine müssten konsolidieren, was unverhältnismässig wäre (proFonds).
Die Regelung zum Konsolidierungskreis (Art. 963b) wird auf Grund entsprechender
Vorschriften in den privaten Regelwerken als obsolet erachtet (industrie-holding,
SWX, veb.ch, ähnlich economiesuisse, FER).
Der Vorentwurf sieht vor, dass der Konzernrechnungsprüfer durch den Verwaltungsrat bezeichnet wird (zustimmend TK). Teilweise wird darin aber ein Widerspruch zu
den Prinzipien der Corporate Governance gesehen; die Wahl soll daher durch die
Generalversammlung erfolgen (SWX). Zur Genehmigung der Konzernrechnung
durch die Generalversammlung s. vorne Ziff. 5.15).
5.36 Übergangsbestimmungen (Art. 1 ff. VE Ueb OR)
Die vorgesehenen Übergangsfristen von 2 bzw. 3 Jahren (Art. 2 f. und Art 5
VE Ueb OR) werden teilweise als zu kurz angesehen (SO, VD, Centre Patronal,
11
12
Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG;
SR 954.1).
Bei Kern-FER handelt es sich um eine massgeschneiderte Gruppe von Standards der FER für die
Rechnungslegung von kleinen Organisationen.
36
KMU-next.ch, SGV, STV, SwissBanking, VSEI, Gericke). Es wird vorgeschlagen,
eine Frist von drei respektive fünf Jahren vorzusehen.
Andere Stellungnahmen halten demgegenüber die zweijährige Übergangsfrist für
angemessen (SAV, SwissFoundations, Bär &Karrer). Die Erfahrungen bei der letzten
Aktienrechtsreform von 1991 hätten gezeigt, dass eine Übergangsfrist von 5 Jahren
zu lang sei (SAV, SwissFoundations).
5.37 Änderungen des Zivilgesetzbuchs (Art. 65 ff. VE ZGB)
Die Regelung betr. die Bekanntgabe der Vergütungen des Stiftungsrats gegenüber
der Aufsichtsbehörde wird in drei Stellungnahmen als überflüssig kritisiert (Art. 84c
VE ZGB; LPS, Centre Patronal, proFonds).
5.38 Genehmigte Kapitalerhöhung und –herabsetzung (Art. 652i ff Variante II)
Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sprechen sich
für die Einführung des Kapitalbands aus. Der genehmigten Kapitalherabsetzung (Variante II) gibt nur eine kleine Minderheit den Vorzug (s. vorne Ziff. 4.2).
Nur wenige Stellungnahmen äussern sich materiell zu den einzelnen Bestimmungen
des Alternativvorschlags. Gerügt wird unter anderem der Verzicht auf die öffentliche
Beurkundung bei bestimmten Statutenänderungen (Art. 652k Abs. 3 sowie Art. 653u
Abs. 4 der Variante II; s. dazu auch vorne Ziff. 5.5).
5.39 Zusätzliche Revisionsvorschläge
Es wurden zahlreiche Vorschläge für weitere Änderungen im Bereich des Gesellschaftsrechts eingebracht. So fordert die SP die Schaffung von Regeln zur Mitbestimmung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Weiter sollten Publikumsgesellschaften einen Bericht zur Lage der beiden Geschlechter im Unternehmen (gender reporting) und einen Bericht zu den ökologischen Folgen der Unternehmenstätigkeit veröffentlichen. ethos möchte die Generalversammlung ermächtigen, den Verwaltungsrat mit der Erstellung derartiger Berichte zu beauftragen.
Die Universität Bern regt an, die Problematik von Interessenskonflikten und der Haftung von Organen im Konzernverhältnis einer vertieften Prüfung zu unterziehen. Sie
schlägt unter anderem vor, dass die beherrschende Gesellschaft als solche in den
Verwaltungsrat einer Konzeruntergesellschaft gewählt werden kann.
Mehrere Stellungnahmen schlagen vor, Anpassungen im Fusionsgesetz (FusG13;
ZG, CVP, aiti, cciati, economiesuisse, KMU-next.ch, Glanzmann) vorzunehmen, so
insbesondere betr. die Solidarhaftung bei der Spaltung (Art. 47 FusG) und betr. einer
Regelung des Übergangs von Verträgen mittels Vermögensübertragung (CVP, aiti,
cciati, economiesuisse, KMU-next.ch, SAV).
13
Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301).
37
Anhang
Verzeichnis der Eingaben
(im Bericht verwendete Abkürzungen werden hintenangestellt)
1. Kantone
Staatskanzlei des Kantons Aargau (AG)
Ratskanzlei des Kantons Appenzell Innerrhoden (AI)
Kantonskanzlei des Kantons Appenzell Ausserrhoden (AR)
Staatskanzlei des Kantons Bern (BE)
Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft (BL)
Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt (BS)
Chancellerie d’Etat du Canton de Fribourg (FR)
Chancellerie d’Etat du Canton de Genève (GE)
Regierungskanzlei des Kantons Glarus (GL)
Regierungskanzlei des Kantons Graubünden (GR)
Chancellerie d’Etat du Canton du Jura (JU)
Staatskanzlei des Kantons Luzern (LU)
Chancellerie d’Etat du Canton de Neuchâtel (NE)
Staatskanzlei des Kantons Nidwalden (NW)
Staatskanzlei des Kantons Obwalden (OW)
Staatskanzlei des Kantons St. Gallen (SG)
Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen (SH)
Staatskanzlei des Kantons Solothurn (SO)
Staatskanzlei des Kantons Schwyz (SZ)
Staatskanzlei des Kantons Thurgau (TG)
Cancellaria dello Stato del Cantone Ticino (TI)
Staatskanzlei des Kantons Uri (UR)
Chancellerie d’Etat du Canton de Vaud (VD)
Chancellerie d’Etat du Canton du Valais (VS)
Staatskanzlei des Kantons Zug (ZG)
Staatskanzlei des Kantons Zürich (ZH)
38
2.
In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz (CVP)
Freisinnig-Demokratische Partei der Schweiz (FDP)
Schweiz Sozialdemokratische Partei der Schweiz (SP)
Schweizerische Volkspartei (SVP)
Christlich-soziale Partei (CSP)
Evangelistische Volkspartei der Schweiz (EVP)
Liberale Partei der Schweiz (LPS)
3.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte
und Berggebiet
Schweizerischer Gemeindeverband (Schweiz. Gemeindeverband)
Schweizerischer Städteverband (Schweiz. Städteverband)
4. Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
economiesuisse Verband der Schweizer Unternehmen (economiesuisse)
Schweizerischer Gewerbeverband (SGV)
Schweizerischer Arbeitgeberverband (Schweiz. Arbeitgeberverband)
Schweizerische Bankiervereinigung (Swiss Banking)
Schweizerischer Gewerkschaftsbund (SGB)
5. Weitere Verbände
Schweizerischer Pensionskassenverband (ASIP)
Centre patronal
ethos – Schweizerisch Anlagestiftung für nachhaltige Entwicklung (ethos)
fenaco Unternehmensgruppe der Schweizerischen Agrarwirtschaft (fenaco)
industrie-holding Verband Schweiz. Industrie-Hodlinggesellschaften
(industrie-holding)
Juristinnen Schweiz
ProFonds Dachverband gemeinnütziger Stiftungen der Schweiz (ProFonds)
Schweizerische Gesellschaft für chemische Industrie (SGCI)
Schweizerischer Treuhänder-Verband (STV)
Schweizerischer Versicherungsverband (SVV)
Schweizerische Richtervereinigung (SVR)
39
Schweizerischer Anwaltsverband (SAV)
Schweizerischer Notarenverband (SNV)
Schweizer Verband für Rechnungslegung, Cotrolling udn Rechnungswesen (veb.ch)
Schweizerischer Verband für Wohnbau- und Eigentumsförderung (SWE)
SwissFoundations Verein der Vergabestiftungen der Schweiz
(SwissFoundations)
Swissmem Schweizerischer Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie (Swissmem)
Swiss Retail Federation
SWX Swiss Exchange (SWX)
Treuhand-Kammer (TK)
Vereinigung der privaten Aktiengesellschaften (vpag)
Verband Schweizerischer Kantonalbanken (Verband Kantonalbanken)
6. Universitäten
Universität Bern (UNI BE)
Université de Genève (UNI GE)
Universität Luzern (UNI LU)
7. Weitere Vernehmlassungsteilnehmerinnen - u. -teilnehmer
AktionärInnen für nachhaltiges Wirtschaften (ACTARES)
Associazione Industrie Ticinesi (aiti)
Camera commercio Cantone Ticino (cciati)
Fédération des entreprises Romandes (Entrepises Romandes)
FER Fachkommission für Empfehlungen zur Rechnungslegung (FER)
Forum PME, seco
Gewerbeverband des Kantons Luzern (KGL)
Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtbehörden (Konferenz
BVG- und Stiftungsaufsicht)
KMU-next.ch
Le Réseau
Ordre des Avocats Vaudois (OAV)
Service de surveillance des fondations et des institutions de prévoyance Canton
Genève (GE StA)
Schweizer Industrie- und Handelskammern (SIHK)
40
Schweizer Verband der Raiffeisenbanken (Raiffeisen)
Schutzvereinigung Schweizer Anleger (SVSA)
Schweizerischer Wirtschaftsverband der Informationstechnik (SWICO)
Verband für Stark- und Schwachstrominstallationen (VSEI)
Basilea Pharmaceutica AG, Basel (Basilea)
Basler Chemie- und Pharmaindustrie (Basler Chemie)
BZ Bank, Wilen (BZ)
Kompetenzzentrum Records Management GmbH, Zollikon (Records Management)
Roche Holding AG, Basel (Roche)
Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke
(SUISA)
Zuger Kantonalbank (zugerkb)
Bär & Karrer, Zürich (Bär & Karrer)
Benz Rolf, Dr., Winterthur (Benz)
Behringer Christian (Behringer)
Böckli Peter, Prof., Basel (Böckli)
Boemle Max, Dr., Wabern (Boemle)
Bourquin Gérald, Prof., Genève (Bourquin)
Glauser Pierre-Marie, Prof., Lausanne (Glauser)
Guggenheim Charles, Dr., Adliswil (Guggenheim)
Gericke Dieter, Dr. Zürich (Gericke)
Glanzmann Lukas Dr., Zürich (Glanzmann)
Hopf Michael, Dr., Basel (Hopf)
Nobel Peter, Prof., Zürich (Nobel)
Stockar Conrad, Bern (Stockar)
Tettamanti Tito, Dr., Lugano (Tettamanti)
von der Crone Hans Caspar Prof., Zürich (von der Crone)
Werder Michael, Dr., Zürich (Werder)
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