Internationale Arbeitsorganisation Bericht III Vorbereitende Technische Seeschiffahrtskonferenz Genf, Mai 1986 Dritter Punkt der Tagesordnung Gesundheitsschutz und ärztliche Betreuung für Seeleute 50779 Internationales Arbeitsamt Genf Rapport II Page ii ISBN 92-2-705218-6 Erste Auflage 1985 Die in Veröffentlichungen des IAA verwendeten, der Praxis der Vereinten Nationen entsprechenden Bezeichnungen sowie die Anordnung und Darstellung des Inhalts sind keinesfalls als eine Meinungsäußerung des Internationalen Arbeitsamtes hinsichtlich der Rechtsstellung irgendeines Landes, Gebietes oder Territoriums oder dessen Behörden oder hinsichtlich der Grenzen eines solchen Landes oder Gebietes aufzufassen. 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Gedruckt im Internationalen Arbeitsamt, Genf, Schweiz INHALTSVERZEICHNIS Seite EINLEITUNG KAPITEL I: . 1 DIE BEDEUTUNG DER ÄRZTLICHEN BETREUUNG AN BORD 7 KAPITEL II: ÜBERBLICK ÜBER DIE ÄRZTLICHE BETREUUNG DER SEELEUTE AN BORD IN VERSCHIEDENEN LÄNDERN Vorkehrungen für die ärztliche Betreuung an Bord 10 10 Methoden der ärztlichen Betreuung an Bord 12 Schiffsapotheken Ärztliche Leitfäden an Bord Funkärztliche Beratung der Schiffe auf See Ärztliche und pflegerische Betreuung an Bord Ausbildung in Erster Hilfe und medizinische Ausbildung für Schi ffspersonal 12 12 17 20 KAPITEL III: STATISTISCHE ANGABEN ÜBER TODESFÄLLE VON SEELEUTEN KAPITEL IV: KAPITEL V: 23 32 ZUSAMMENFASSUNG DER INNERSTAATLICHEN MASSNAHMEN FÜR DEN GESUNDHEITSSCHUTZ UND DIE ÄRZTLICHE BETREUUNG DER SEELEUTE Vorkehrungen für die ärztliche Betreuung an Bord 34 34 Schi ffsapotheken Ärztliche Leitfäden Funkärztliche Beratung Ärztliche und pflegerische Betreuung Ausbildung Statistiken über die Todesfälle von Seeleuten 34 35 35 36 36 37 ABSCHLIESSENDE ÜBERLEGUNGEN UND VORGESCHLAGENE SCHLUSSFOLGERUNGEN ÜBER DEN GESUNDHEITSSCHUTZ UND DIE ÄRZTLICHE BETREUUNG DER SEELEUTE 39 Abschließende Überlegungen 39 Vorgeschlagene Schlußfolgerungen über den Gesundheitsschutz und die ärztliche Betreuung der Seeleute > 40 ANHÄNGE I. Entschließung über den Gesundheitsschutz und die ärztliche Betreuung der Seeleute 45 II. Wesentliche Bestimmungen der Empfehlung (Nr. 105) betreffend Schiffsapotheken, 1958, und der Empfehlung (Nr. 106) betreffend die ärztliche Beratung auf See, 1958 47 III. Entschließungen über eine internationale Arbeitsnorm für die Seeschifffahrt über die ärztliche Betreuung an Bord von Schiffen und über die ärztl i che Betreuung der Fi scher auf See IV. Bestimmungen des Übereinkommens (Nr. 134) über die Unfallverhütung (Seeleute), 1970, und der Empfehlung (Nr. 142) betreffend die Unfallverhütung (Seeleute), 1970 V. Entschließungen über die Sammlung statistischer Daten betreffend Todesfälle von Seeleuten und über Statistiken der berufsbedingten Schädigungen .... 49 51 53 EINLEITUNG Obwohl in den ersten Jahren der IAO mehrere internationale Übereinkommen angenommen worden sind, die Fragen der Gesundheit der Seeleute behandeln - und zwar die ärztlichen Untersuchungen, die Verpflichtungen des Reeders bei Krankheit oder Unfall der Seeleute und die Krankenversicherung -, war es die Schaffung des Gemeinsamen Ausschusses der IAO und der WGO für den Gesundheitsschutz der Seeleute 1949, durch den die Aufmerksamkeit auf internationaler Ebene erstmals auf unmittelbar mit der ärztlichen Betreuung an Bord verbundene Probleme gelenkt worden ist. Unter den von der Ersten, 1949 einberufenen, Tagung des Gemeinsamen Ausschusses ausgewählten Punkten, die auf den folgenden Tagungen eingehender geprüft werden sollten, befanden sich Fragen wie etwa die Schiffsapotheken, die Krankenhausbehandlung an Bord und die Ausbildung von Personen, die für die Behandlung auf See verantwortlich sind. Auf der Tagesordnung der Zweiten Tagung des Gemeinsamen Ausschusses, die 1954 stattfand, standen daher Punkte, die sich mit der funkärztlichen Beratung der Schiffe auf See und den Schiffsapotheken an Bord befaßten» Im Hinblick darauf machte der Ausschuß die Regierungen auf eine Reihe besonders wichtiger Punkte aufmerksam, um die befriedigende ärztliche Betreuung der Seeleute sicherzustellen; in diesem Zusammenhang verwies er außerdem auf die Notwendigkeit einer Verbesserung der Ausbildung der Personen, die solche Dienste an Bord leisten. Darüber hinaus nahm die IAO 1958 auf Grund des Vorschlags des Gemeinsamen Ausschusses zwei Empfehlungen an, und zwar die Empfehlung (Nr. 105) betreffend Schiffsapotheken und die Empfehlung (Nr. 106) betreffend die ärztliche Beratung auf See, deren wesentliche Bestimmungen im Anhang II wiedergegeben sind. Zur weiteren, ständigen Verbesserung der den Seeleuten an Bord zur Verfügung stehenden Gesundheitsdienste stellte die Dritte Tagung des Gemeinsamen Ausschusses 1961 fest, daß die Fragen der Schiffsapotheken, der ärztlichen Richtlinien, der funkärztlichen Beratung für Schiffe auf See und der medizinischen Ausbildung von Laien für ärztliche Dienste an Bord besondere Beachtung verdienten. Sie war der Ansicht, daß a) die Bestimmungen der Empfehlung Nr. 105 umfassend durchgeführt werden sollten, b) ein internationales Modell eines ärztlichen Leitfadens für Schiffe entwickelt werden sollte, wie es in einer von der Vorbereitenden Technischen Seeschiffahrtskonferenz der IAO 1956 angenommenen Entschließung zu diesem Thema vorgeschlagen worden war, und c) der medizinische Abschnitt des Internationalen Signalbuchs (ICS) , das erstmals 1931 veröffentlicht wurde, neugefaßt werden sollte, um der in dem vorgeschlagenen ärztlichen Leitfaden enthaltenen ärztlichen Beratung und den Bestimmungen betreffend den Inhalt der Schiffsapotheken zu entsprechen. Demzufolge rief der Gemeinsame Ausschuß die IAO, die Weltgesundheitsorganisation (WGO) und die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrtsorganisation (IMCO) in einer Entschließung dazu auf, gemeinsam einen internationalen Plan zu entwickeln, der die drei bestehenden ärztlichen Hilfen auf See, d„h. Schiffsapotheken, ärztliche Leitfäden und Funk, umfaßt, und der nächsten Tagung des Gemeinsamen Ausschusses über die Ergebnisse dieser Bemühungen zu berichten» Was Laien mit ärztlichen Aufgaben anbetrifft, war der Gemeinsame Ausschuß der Ansicht, daß die Praxis eines in Erster Hilfe und Krankenpflege speziell ausgebildeten Matrosens gefördert werden sollte. Auf seiner Vierten Tagung 1965 prüfte der Gemeinsame Ausschuß den vorgeschlagenen koordinierten Plan für ärztliche Beratung von Schiffen auf See, der von der IAO, WGO und IMCO ausgearbeitet worden war, und nahm den endgültigen Wortlaut in Form des Internationalen ärztlichen Leitfadens für Schiffe (IMGS) an, der 1967 von der WGO veröffentlicht wurde. Der Leitfaden, der die Verwendung von Schiffsapotheken, ärztlichen Ratschlägen und die Verwendung von Funk koordiniert, war ein wesentlicher Fortschritt und der erste internationale Ansatz, um die Probleme zu behandeln, die sich für den Kapitän bei Verletzungen oder Krankheiten an Bord seines Schiffes stellen. In der Zwischenzeit haben die IAO, die WGO und die IMO das Thema der Ausbildung von Personen, die unter der Aufsicht der Kapitäne für die ärztliche Betreuung auf Schiffen verantwortlich sind, die keinen Arzt an Bord haben, weiter geprüft, woraufhin in den folgenden Jahren konkrete Maßnahmen getroffen wurden. Auf der Vorbereitenden Technischen Seeschiffahrtskonferenz der IAO, die 1969 stattfand, wurde die Ausbildung in Erster Hilfe und ärztlicher Betreuung behandelt, die in dem Entwurf * Die Anmerkungen erscheinen jeweils am Ende des Kapitels, - 2 einer internationalen Urkunde über die berufliche Ausbildung der Seeleute enthalten war. Deshalb erscheint dieser Begriff in der Empfehlung (Nr. 137) betreffend die berufliche Ausbildung (Seeleute), 1970. Die Aufnahme eines Punktes mit dem Titel "Medizinische Ausbildung und Ausbildung in Erster Hilfe für Schiffspersonal" in die Tagesordnung der Fünften Tagung des Gemeinsamen IAO/WGO-Ausschusses, die 1973 stattfand, ging auf die Empfehlung der Dritten Tagung über das Thema der Ausbildung von Personal und auf eine von der 55„ Tagung (Seeschiffahrtstagung) der Internationalen Arbeitskonferenz 1970 angenommene Entschließung zurück. Diese Entschließung führte eine Reihe von Aspekten der Gesundheit von Seeleuten auf, die auf Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses weiter untersucht werden sollten - einschließlich der Ausbildung von Personal in Erster Hilfe und Krankenpflege -, und forderte zur baldigen Einberufung einer Tagung des Gemeinsamen Ausschusses auf, um sich u.a. mit dieser Frage zu beschäftigen. Eine lange und fachlich detaillierte Entschließung betreffend die ärztliche Betreuung an Bord und die Ausbildung medizinisch qualifizierten Personals, die der 55, Tagung (Seeschifffahrtstagung) der Internationalen Arbeitskonferenz 1970 vom Arbeitnehmervertreter der Vereinigten Staaten vorgelegt werden war, gab den Maßnahmen im Bereich der Ausbildung weiteren Aufschwung. Die Konferenz empfahl, die Entschließung an den Verwaltungsrat des IAA weiterzuleitsrij um vom Gemeinsamen Ausschuß geprüft zu werden. Somit prüfte der Gemeinsame Ausschuß auf seiner Fünften Tagung bei Behandlung der Ausbildungsfrage einen Bericht über die einschlägigen Einrichtungen und Praktiken, der von der IAO auf Grund von Informationen der Mitgliedstaaten ausgearbeitet worden war, und er nahm eine Entschließung zu diesem Thema an. Diese Entschließung teilte das unterschiedliche Niveau der medizinischen Ausbildung, das auf Vorschlag des Ausschusses für die Seeleute bereitgestellt werden sollte, in drei Kategorien ein: für alle- Seeleute Unterweisung in den unmittelbar einzuleitenden Maßnahmen bei Unfällen oder anderen medizinischen Notfällen, d.h. unmittelbare Erste Hilfe; für bestimmte Manschaftsmitglieder eine Grundausbildung, die sie dazu befähigt, im Falle von Unfällen oder Krankheiten, die an Bord des Schiffes auftreten können, wirksame Maßnahmen zu treffen, d.h. begrenzte ärztliche Hilfe; ebenfalls für bestimmte Seeleute fortgeschrittene medizinische Ausbildung auf Grundlage des IMGS und anderen Materials, das die betreffenden Seeleute dazu befähigt, wirksam an koordinierten Plänen für ärztliche Hilfe an Schiffen auf See teilzunehmen und die Kranken oder Verletzten an Bord in befriedigender Weise ärtzlich zu betreuen. Welch andauernde Beobachtung der medizinischen Ausbildung geschenkt wird, zeigte sich erneut auf der 62. Tagung (Seeschiffahrtstagung) der Internationalen Arbeitskonferenz 1976, die ebenfalls eine Entschließung zu diesem Thema annahm. Diese Entschließung, die im Anhang III wiedergegeben ist, stellt fest, daß ein Mindestmaß an über die Erste Hilfe hinausgehenden Fähigkeiten in ärztlicher Betreuung für die Gesundheit der Seeleute lebenswichtig sei, und fordert dringend dazu auf, die Annahme einer internationalen Arbeitsnorm für die Seeschiffahrt über die ärztliche Betreuung an Bord von Schiffen zu prüfen, die die Ausbildung von Seeleuten über das Niveau der Ersten Hilfe hinaus fordern würde. In diesem Zusammenhang schlugen die Vertreter der Seeleute auf der Fünften Tagung des Gemeinsamen IAO/IMCO-Ausschusses für Ausbildung, die 1977 stattfand, eine Entschließung über medizinische Ausbildung und ärztliche Betreuung von Seeleuten vor. Im wesentlichen lenkte diese die Aufmerksamkeit weiter auf die Notwendigkeit einer zufriedenstellenden ärztlichen Betreuung für Kranke und Verletzte auf Schiffen, die keinen Arzt an Bord haben, und ersuchte die IAO dringend, die von der Konferenz 1976 angenommene Entschließung weiter zu unterstützen. Der Text dieser Entschließung wurde erörtert und an die IAO und die IMCO weitergeleitet, damit über diese Frage auf internationaler Ebene in der bestmöglichen Weise entschieden werden könne. In einer weiteren Folgemaßnahme wurde diese Entschließung vom Unterausschuß der IMCO für Ausbildungs- und Wachnormen auf seiner 12. Tagung 1979 hinsichtlich vorzuschlagender künftiger Maßnahmen geprüft, die für die medizinische Ausbildung von Personen, die mit der ärztlichen Betreuung an Bord von Schiffen betraut sind, eingeleitet werden sollten. Der Unterausschuß schlug vor, daß jede Art von Ausbildung auf der von dem Gemeinsamen IAO/WGO-Ausschuß 1973 angenommenen Entschließung, auf dem IMGS, auf dem Leitfaden für ärztliche Erste Hilfe bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MFAG) und auf dem medizinischen Abschnitt des ICS beruhen sollte. Er schlug außerdem vor, die Sechste Tagung des Gemeinsamen Ausschusses sollte grundlegende Ausbildungsprogramme entwickeln, die auf den zuvor erwähnten Veröffentlichungen und Urkunden beruhen und die in der Entschließung von 1973 vorgesehenen drei Ausbildungsstufen berücksichtigen sollten. In der Zwischenzeit wurde auf einer 1978 gemeinsam von der IMCO und der IAO veranstalteten Konferenz das Internationale Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten angenommen. Dieses Übereinkommen setzt in den verschiedenen Bestimmungen die erforderlichen Mindestkenntnisse für die Zeugnisse - 3 von Navigations- und technischen Offizieren auf bestimmten Schiffen, für Schiffsleute, die an der Deckwache teilnehmen, und für die Ausstellung von Zeugnissen für Funker/Sprechfunker fest. Diese Kenntnisse umfassen für die verschiedenen Personalkategorien in unterschiedlichem Umfang ärztliche Hilfe und Erste Hilfe für Kranke oder Verletzte. Kapitäne und Erste Offiziere von Schiffen mit 200 oder mehr Registertonnen müssen z.B. gründliche Kenntnisse des Inhalts des Internationalen ärztlichen Leitfadens für Schiffe (IMGS) oder entsprechender innerstaatlicher Publikationen sowie Kenntnisse des medizinischen Abschnitts des Internationalen Signalbuchs (ICS) und des Leitfadens für ärztliche Erste Hilfe bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MFAG) besitzen, während andere Kategorien Kenntnisse und Ausbildung in Erster Hilfe und in der Verwendung von Erste-Hilfe-Ausrüstungen und funktelefonischen und ärztlichen Verfahren und Systemen erwerben müssen. Die andauernden Fortschritte auf internationaler Ebene zur Verbesserung der ärztlichen Betreuung an Bord gehen auf die Arbeit der Sechsten Tagung des Gemeinsamen IAO/WGO-Ausschusses zurück, die 1981 stattfand. Auf die Empfehlung der Fünften Tagung hin, daß sowohl der IMGS als auch der empfohlene Inhalt von Schiffsapotheken überprüft und auf den neuesten Stand gebracht werden sollte, prüfte und kommentierte diese Tagung einen aktualisierten Entwurf des Arztlichen Leitfadens, einschließlich des Abschnitts über die Schiffsapotheken, der daraufhin entsprechend geändert wurde und in Kürze von der WGO veröffentlicht werden soll, Gleichzeitig beschloß der Gemeinsame Ausschuß, daß die MFAG, die kurz zuvor von der IMCO revidiert worden war, eine Ergänzung des Ärztlichen Leitfadens darstellen solle, und daß beide Leitfäden Verweise aufeinander enthalten sollten. Angesichts der Beachtung, die dem Problem der ärztlichen Ausbildung für Seeleute im Laufe der Jahre gewidmet worden war, empfahl der Gemeinsame Ausschuß, die IAO und die WGO sollten hinsichtlich der bevorstehenden Veröffentlichung der Neufassung des IMGS und der MFAG die drei Ausbildungsprogramme ausarbeiten, die, wie zuvor erwähnt, in der von der Fünften Tagung angenommenen Entschließung gefordert werden. Ein Entwurf dieser Arbeit wurde 1985 fertiggestellt. Eine weitere Entwicklung hinsichtlich der ärztlichen Betreuung an Bord ist die Beachtung, die diesem Problem in den letzten Jahren vom Paritätischen Seeschiffahrtsausschuß der IAO gewidmet worden ist. Auf seiner 23. Tagung 1980 wies der Ausschuß darauf hin, daß die Frage der ärztlichen Betreuung im Geiste der zuvor erwähnten Entschließung über die Möglichkeit internationaler Normen der ärztlichen Versorgung, die von der 62. Tagung (Seeschiffahrtstagung) der Internationalen Arbeitskonferenz 1976 angenommen worden war, auf die Tagesordnung der nächsten Vorbereitenden Technischen Seeschiffahrtskonferenz aufgenommen werden sollte. Auf derselben Ausschußtagung wurde außerdem eine Entschließung über die Sammlung statistischer Daten betreffend Todesfälle von Seeleuten angenommen. Damit wurde das Amt vor allem aufgefordert, dieses Thema zu prüfen und dem Ausschuß darüber zu berichten. Der vollständige Text der Entschließung findet sich im Anhang V. Unmittelbar auf diese Ansichten des Ausschusses bezieht sich auch. eine Entschließung über die ärztliche Betreuung der Fischer auf See, die von dem IAO-Ausschuß für die Arbeitsbedingungen in der Fischerei 1978 angenommen worden ist. Diese Entschließung, die im Anhang III enthalten ist, empfiehlt, das angeführte Thema im Hinblick auf die Annahme einer internationalen Urkunde in die Tagesordnung einer künftigen Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz aufzunehmen. Die Frage der ärztlichen Betreuung an Bord wurde von der 24. Tagung des Paritätischen Seeschiffahrtsausschusses, die im September 1984 stattfand, weiter verfolgt. Ein zu diesem Thema vom Internationalen Arbeitsamt für den Ausschuß ausgearbeiteter Bericht gründete auf Informationen der Regierungen von 47 Mitgliedstaaten, die auf einen Fragebogen geantwortet hatten. Der Bericht enthielt eine umfassende Zusammenfassung und Analyse der Gesetzgebung und Praxis hinsichtlich der ärztlichen Betreuung von Seeleuten an Bord von Schiffen auf See sowie statistische Angaben über Todesfälle von Seeleuten vor dem Hintergrund der zuvor erwähnten, vom Ausschuß 1980 angenommenen einschlägigen Entschließung. Der Bericht enthielt außerdem bestimmte Angaben über innerstaatliche Bestimmungen für die ärztliche Betreuung von Fischern auf See im Zusammenhang mit der Entschließung, die zu diesem Thema vom IAO-Ausschuß für die Arbeitsbedingungen in der Fischerei 1978 angenommen worden war. Im Verlauf der Aussprache hoben die Vertreter der Seeleute im Paritätischen Seeschiffahrtsausschuß hervor, wie wichtig es sei, für die Besatzung eine angemessene ärztliche Betreuung bereitzustellen. Sie verfolgten die Behandlung dieser Frage über die letzten Jahre zurück, angefangen mit der von der 55. Tagung (Seeschiffahrtstagung) der Konferenz 1970 angenommenen Entschließung, die eine medizinische Ausbildung fordert, die über das Niveau der Ersten Hilfe hinausgeht, und einschließlich der Prüfung dieses Themas durch spätere Seeschiffahrtstagungen der IAO und der IMCO. Insbesondere der Gemeinsame IAO/WGO-Ausschuß hatte die ärztliche Betreuung erörtert, und das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten forderte eine medizinische Ausbildung nautischer Schiffsoffiziere auf Grund der innerstaatlichen ärztlichen Leitfäden für Schiffe. Außerdem bereiteten die IAO und die WGO vorläufige Lehrpläne für die medizinische - 4 Ausbildung der Seeleute im Anschluß an eine Empfehlung des Gemeinsamen IAO/WGO-Ausschusses zu diesem Thema vor, Die Vertreter der Seeleute waren der Ansicht, daß es jetzt an der Zeit sei, diesbezügliche Maßnahmen auf internationaler Ebene einzuleiten, alle offiziellen Normen und Richtlinien, die bislang festgesetzt worden seien, in einem einzigen neuen Übereinkommen zu vereinen. Dieses neue Übereinkommen könnte auch auf bestimmte Hochseefischer angewandt werden, die für relativ lange Zeiträume auf See sind und die von den meisten bislang angenommenen internationalen Normen für Seeleute ausgeschlossen sind. Die Vertreter der Seeleute stellten außerdem den Mangel an umfassenden Informationen zum Thema Todesfälle von Seeleuten fest, der im Bericht des Amtes behandelt wird, und waren der Ansicht, daß sich die Unfallgefahr für Seeleute an Bord trotz der jüngsten Entwicklungen nicht verringert habe. Aus diesem Grunde waren sie der Meinung, es sollten Bemühungen eingeleitet werden, um die Ratifizierung des Übereinkommens (Nr. 134) über die Unfallverhütung (Seeleute), 1970, durch die Regierungen zu fördern. Die Vertreter der Seeleute legten einen Entschließungsentwurf vor, der die Aufmerksamkeit auf die von den Seeschiffahrtstagungen der Konferenz 1970 bzw. 1976 angenommenen Entschließungen lenkt, in denen die IAO und die WGO aufgefordert wurden, verschiedene Aspekte der Gesundheit der Seeleute zu prüfen, und wo auf die Notwendigkeit hingewiesen wurde, eine ärztliche Betreuung von Seeleuten an Bord bereitzustellen, die mit der für Arbeitnehmer an Land vergleichbar ist. Der Entschließungsentwurf verwies ferner auf die gemäß des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst der Seeleute für Schiffskapitäne und Erste Offiziere erforderlichen medizinischen Kenntnisse, forderte die fortgesetzte Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der ärztlichen Betreuung von Seeleuten auf See und ersuchte den Verwaltungsrat dringend, in die Tagesordnung der nächsten Seeschiffahrtstagung der Konferenz einen Punkt aufzunehmen, der zur Annahme eines Übereinkommens über den Gesundheitsschutz und die ärztliche Betreuung von Seelauten an Bord von Schiffen und im Hafen führt, Die Vertreter der Reeder wiesen darauf hin, daß es zwischen ihnen und den Vertretern der Seeleute keine grundlegenden Differenzen über das Thema der ärztlichen Betreuung an Bord gebe» Sie waren diesbezüglich der Ansicht, daß Seeleute zwei Hauptprobleme hätten, und zwar, daß an Bord nicht die gleiche ärztliche Betreuung zur Verfügung stehe wie an Land und daß Seeleute auf Grund der Art ihrer Arbeit besonderen Gefahren ausgesetzt seien, ebenso wie Personen, die in anderen Berufen in der Industrie beschäftigt sind. Die Vertreter der Reeder meinten, daß der Bericht des Amtes keine Beweise dafür enthalte, daß sich Krankheit oder Todesfälle durch den Mangel an ärztlicher Betreuung auf See verschlimmert hätten; viele Länder hätten höhere Normen für ärztliche Betreuung als die international empfohlenen. Darüber hinaus sei, wie von den Vertretern der Seeleute erwähnt, international bedeutende Arbeit zur Verbesserung der Qualität der ärztlichen Betreuung von Seeleuten geleistet worden; dies umfasse bestimmte neuere kommerzielle Entwicklungen, wie etwa funkärztliche Beratung für Schiffe auf See. Die Hauptunterschiede zwischen den Ländern bestehen im Niveau der medizinischen Ausbildung für Seeleute. Diese Ausbildung sollte den Umfang und den Inhalt des IMGS umfassen, der ein wichtiger Maßstab für eine angemessene ärztliche Betreuung an Bord sei. Weitere wichtige Faktoren seien angemessene ärztliche Untersuchungen vor der Einstellung und regelmäßige ärztliche Untersuchungen der Seeleute im Dienst. Im Hinblick auf zukünftige Maßnahmen waren die Vertreter der Reeder der Ansicht, die Neufassung der Empfehlung (Nr. 105) betreffend Schiffsapotheken, 1958, und der Empfehlung (Nr. 106) betreffend die ärztliche Beratung auf See, 1958, sei kein dringendes Problem, da in den meisten Ländern höhere nationale Normen bestünden. Sie seien jedoch bereit, jeden Vorschlag für weitere internationale Maßnahmen - wie etwa die Annahme einer neuen Urkunde - zu prüfeno Die Reeder warnten vor einer neuen Urkunde, die bestimmte Hochseefischer umfassen würde, mit der Begründung, daß sie in bezug auf die Fischerei kein Mandat bzw. keine Sachkenntnis hätten; bisherige Erfahrungen sprächen gegen die Verbindung von Fischerei fragen mit denen, die die Seeleute der Handelsflotte betreffen, und eine solche Verbindung könne zu Verfahrensschwierigkeiten bei künftigen Tagungen des Ausschusses und Seeschiffahrtstagungen der Konferenz führen. Die vom Sprecher der Reeder bzw. der Seeleute vorgeschlagenen Änderungen des Entschließungsentwurfs der Seeleutevertreter wurden vom Ausschuß akzeptiert, und der Text wurde in der geänderten Fassung einstimmig angenommen. Er ist im Anhang I wiedergegeben. Der Verwaltungsrat, der die Tagesordnung der Vorbereitenden Technischen Seeschiffahrtskonferenz prüfte und die zuvor erwähnte, vom Paritätischen Seeschiffahrtsausschuß angenommene Entschließung berücksichtigte, beschloß auf seiner 228. Tagung (November 1984), daß der Gesundheitsschutz und die ärztliche Betreung von Seeleuten Punkt 3 der Tagesordnung der Konferenz bilden sollte. Um die Konferenz umfassend über die augenblickliche Lage zu informieren, forderte das Amt die Regierung der Mitgliedstaaten auf, Angaben über jede Art von Entwicklung zu machen, die in ihrem Land nach der Beantwortung des Fragebogens für die 24. Tagung des Paritätischen Seeschiffahrtsausschusses eingetreten sein könnte, oder auf diesen Fragebogen zu - 5 antworten, wenn sie dies noch nicht hätten tun können. Am 14. Juni 1985 hatten die folgenden 57 Länder auf den Fragebogen geantwortet: Ägypten, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bangladesch, Barbados, Belgien, Belize, Brasilien, Bulgarien, Burundi, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Guyana, Indien, Indonesien, Italien, Japan, Kanada, Katar, Kolumbien, Kuba, Liberia, Madagaskar, Malaysia, Marokko, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Portugal, Schweden, Schweiz, Seschellen, Spanien, Sri Lanka, Sudan, Thailand, Tschechoslowakei, Türkei, UdSSR, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich. Eine Reihe dieser Länder lieferten neue Einzelheiten, während zehn Länder, von denen vorher keine Angaben vorlagen, zum ersten Mal auf den Fragebogen antworteten. Das Amt möchte den Regierungen dieser Länder für die übermittelten Angaben danken. Der vorliegende Bericht enthält deshalb im wesentlichen Angaben, die dem Paritätischen Seeschiffahrtsausschuß 1984 vorlagen, ergänzt durch zusätzliche Einzelheiten, auf deren Grundlage eine Zusammenfassung und vorgeschlagene Schlußfolgerungen ausgearbeitet wurden. Das Kapitel I behandelt die Bedeutung ärztlicher Behandlung an Bord zum augenblicklichen Zeitpunkt, die medizinischen Probleme von Seeleuten und die Methoden der Bereitstellung ärztlicher Betreuung auf See, einschließlich diesbezüglicher internationaler Fortschritte im Verlauf der Jahre. Die Angaben stammen vor allem aus der vorhandenen Dokumentation und aus der Fachpresse. Das Kapitel II enthält Angaben über die Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur ärtzlichen Betreuung der Seeleute auf See in verschiedenen Ländern. Es beruht vor allem auf Einzelheiten, die von den Regierungen bereitgestellt wurden und dem Paritätischen Seeschiffahrtsausschuß 1984 vorlagen, ergänzt durch die anschließend von den Regierungen übermittelten Informationen. Auf die Beachtung, die dem Thema der statistischen Daten betreffend Todesfälle von Seeleuten sowie der von der 24. Tagung des Paritätischen Seeschiffahrtsausschusses angenommenen Entschließung über Gesundheitsschutz und ärztliche Betreuung für Seeleute gewidmet wurde, ist oben Bezug genommen worden„ In Übereinstimmung mit dieser Entschließung, in der Statistiken der Arbeitsunfälle und Todesfälle von Seeleuten als eines der Themen genannt werden, die bei der künftigen Annahme einer internationalen Urkunde über Gesundheitsschutz und ärztliche Betreuung von Seeleuten berücksichtigt werden sollte, ist dieses Thema in den vorliegenden Bericht aufgenommen worden. Somit enthält Kapitel III statistische Angaben über Unfälle und Krankheiten von Seeleuten mit tödlichem Ausgang, die vom Amt nach Informationen ausgearbeitet wurden, die von den Regierungen in ihren Antworten auf die einschlägigen Teile des Fragebogens über ärztliche Betreuung übermittelt worden sind. In Kapitel IV werden die in den drei ersten Kapiteln enthaltenen Angaben zusammengefaßt, während im Kapitel V erneut auf die Bedeutung ärztlicher Dienste auf See hingewiesen wird und die vorgeschlagenen Schlußfolgerungen betreffend Gesundheitsschutz und ärztliche Betreuung der Seeleute aufgeführt werden, die das Amt auf Grund der der IAO zur Zeit zur Verfügung stehenden Informationen und der Diskussionen des Paritätischen Seeschiffahrtsausschusses für eine geeignete Grundlage zur Diskussion durch die Vorbereitende Technische Seeschiffahrtskonferenz hält, unter Berücksichtigung möglicher internationaler Maßnahmen zu diesem Thema. In den Anhängen I, II und III werden die Entschließung über den Gesundheitsschutz und die ärztliche Betreuung der Seeleute, die wesentlichen Bestimmungen der zwei IAO-Empfehlungen betreffend ärztliche Betreuung an Bord und zwei Entschließungen der IAO über internationale Arbeitsnormen über ärztliche Betreuung an Bord und für Fischer auf See aufgeführt. Im Anhang IV werden die Bestimmungen des Übereinkommens (Nr. 134) und der Empfehlung (Nr. 142) über die Unfallverhütung (Seeleute), 1970, wiedergegeben, während Anhang V die Entschließung über die Sammlung statistischer Daten betreffend Todesfälle von Seeleuten enthält, sowie zwei Entschließungen über Statistiken der berufsbedingten Schädigungen, die von der Konferenz der Arbeitsstatistiker der IAO angenommen worden sind. Anmerkungen Die Bezeichnung des Gemeinsamen Ausschusses wurde später wie folgt geändert: "Gemeinsamer Ausschuß der IAO und der WGO für den Gesundheitsschutz der Seeleute". IMCO International code of Signals fahrts-Organisation, 196b). (London, Zwischenstaatliche Beratende Seeschiff- - 6 - Jetzt Zwischenstaatliche Seeschiffahrts-Organisation (Intergovernmental Maritime Organisation - IMO). IMC0/WG0/IA0: Medical first-aid guide for use in accidents involving dangerous goods (Leitfaden für Erste Hilfe bei Unfällen mit gefährlicher Fracht), London, Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation, 1973, KAPITEL I DIE BEDEUTUNG DER ÄRZTLICHEN BETREUUNG AN BORD Die vorstehenden Ausführungen zeugen von der großen Bedeutung, die der Qualität der ärztlichen Betreuung auf See und der Ausbildung des Schiffspersonals zur Sicherstellung einer qualitativ befriedigenden Betreuung im Laufe der Jahre beigemessen worden ist. Der Grund hierfür ist die Tatsache, daß die Seefahrt stets ein gefährlicher Beruf gewesen ist und daß Seeleute nach wie vor von Gesundheitsproblemen und Unfällen betroffen sind, die häufig eine sofortige ärztliche Behandlung erforderlich machen. Der technische Fortschritt hat große, relativ sichere und gut ausgestattete Schiffe mit sich gebracht, die ihren Besatzungen gute Unterkünfte, gute Verpflegung und zahlreiche Annehmlichkeiten bieten. Gleichzeitig verbringen moderne Schiffe in der Regel weniger Zeit auf See zwischen den Anlaufhäfen und haben bessere Funkverbindungen. Außerdem ist es leichter, erkrankte Seeleute von ihren Schiffen auf See zu evakuieren, und die Seeleute selbst werden nicht nur Einstellungsuntersuchungen und regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen unterzogen, um sicherzustellen, daß sie für den Schiffsdienst tauglich sind, sondern auf Grund einer intensiveren und verbesserten Berufsausbildung sind sie sich auch stärker der Maßnahmen bewußt, die zu ihrer persönlichen Sicherheit und zum Schutz ihrer Gesundheit bestehen. Wenngleich die Gefahr eines Unfalls oder einer Erkrankung an Bord, die nicht sachgemäß behandelt werden können, heute geringer sein dürfte als in der Vergangenheit, kann diese Möglichkeit doch keineswegs ausgeschlossen werden. Der Seemannsberuf hat nach wie vor seine eigenen speziellen Gefahren und Gesundheitsprobleme. Unabhängig von diesen Berufsgefahren wird eine befriedigende ärztliche Betreuung auf See außerdem durch die große Anzahl von Seeleuten auf Schiffen fremder Länder und durch die internationale Zusammensetzung der Besatzungen eines großen Teils der Welthandelsflotte bis zu einem gewissen Grad noch erschwert. Aus den von einigen Ländern veröffentlichten Berichten über Erkrankungen und Verletzungen von Besatzungsmitgliedern geht hervor, daß die Notwendigkeit spezieller ärztlicher Normen und einer besseren ärztlichen Betreuung für Seeleute weiterhin besteht. Zu den häufigsten Beschwerden gehören Unfälle, Hautkrankheiten, Atembeschwerden, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, MagenDarm-Beschwerden, Geschlechtskrankheiten und Zahnkaries sowie seelische Krankheiten verschiedener Art und Schwere. Ferner stellt sich das Problem, daß der Gefahr vorgebeugt werden muß, daß ein Seemann sich eine Erkrankung zuzieht, die während einer Reise Schwierigkeiten verursacht, und daß die erforderliche Behandlung negative Nebenwirkungen hat. Der Gesundheitszustand eines Seemanns sollte sich nicht deswegen verschlimmern dürfen, weil die entsprechenden Medikament verlorengegangen sind oder nicht ersetzt werden konnten, bzw. sollte sich nicht so weit verschlechtern, daß er seine Aufgaben nicht erfüllen kann und speziell behandelt werden muß. Die Besatzungsstärken der meisten Schiffe sind heute so bemessen, daß die Erkrankung eines Besatzungsmitglieds eine zusätzliche Belastung seiner Kameraden mit sich bringt und vielleicht sogar das Leben der Seeleute auf seinem Schiff oder auf anderen Schiffen gefährdet. Bei bestimmten klinischen Zuständen sollte ein Seedienst auf Dauer ausgeschlossen sein, zumindest aber so lange, bis ein vorgeschriebener ärztlicher Standard erreicht ist. Obwohl in den vergangenen 25 Jahren viel getan worden ist, um die Gesundheitsverhältnisse der Seeleute an Land und auf See zu verbessern, dürften im letztgenannten Bereich weitere Fortschritte erforderlich sein. Auf dem Gebiet der Gesundheit der Seeleute haben das Übereinkommen (Nr. 16) über die ärztliche Untersuchung der Jugendlichen (Seeschiffahrt), 1921, und das Übereinkommen (Nr. 73) über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute, 1946, viel dazu beigetragen, um sicherzustellen, daß nur taugliche Männer zur See fahren dürfen. Das Übereinkommen (Nr. 55) über die Verpflichtungen des Reeders bei Krankheit oder Unfall der Schiffsleute, 1936, die Empfehlung (Nr. 105) betreffend Schiffsapotheken, 1958, und die Empfehlung (Nr. 106) betreffend die ärztliche Beratung auf See, 1958, haben ebenfalls erheblich zur Verbesserung der ärztlichen Betreuung der Seeleute beigetragen. Mit Hilfe dieser Urkunden der IAO sind in vielen Ländern der Welt Mindestnormen hinsichtlich der Gesundheit der Seeleute festgelegt worden. In zahlreichen Ländern ist eine ärztliche Untersuchung vorgeschrieben, bevor jemand auf einem bestimmten - 8 Schiff anheuern kann oder zu einem Seeberuf zugelassen wird. Oft bestehen auch SpezialZentren oder -krankenhäuser für die Behandlung kranker oder verletzter Seeleute und für die Durchführung von ärztlichen Untersuchungen. Hinsichtlich der Behandlung an Bord ging aus den der IAO in der Vergangenheit verfügbaren oder in Fachveröffentlichungen zu findenden Informationen hervor, daß der Umfang der geleisteten ärztlichen Dienste normalerweise von der Größe der Besatzung und der Zahl der Passagiere abhing. Nach den Vorschriften einiger Länder war die Anwesenheit eines Bordarztes erforderlich, wenn die Zahl der Fahrgäste eine bestimmte Zahl überschritt - z.B. 100 Personen - oder wenn das Schiff als Fahrgastschiff eingestuft war. Die überwiegende Mehrzahl der Handelsschiffe führte jedoch keinen Arzt mit, und normalerweise war ein Navigationsoffizier, der Zahlmeister oder vielleicht ein Krankenpfleger/Commis für die ärztliche Betreuung der Besatzung verantwortlich. Im allgemeinen besaßen diese Offiziere mindestens ein Erste-Hilfe-Zeugnis als Teil ihrer beruflichen Qualifikationen; manche hatten auch eine Sonderausbildung in Krankenpflege oder eine Ausbildung auf höherem Niveau erhalten. Nach dem Erwerb dieser Qualifikationen brauchten sie jedoch in der Regel keine Auffrischungskurse zu absolvieren, so daß sich die ärztliche Betreuung oft auf den Inhalt der Schiffsapotheke, Anleitungen für die Arzneien und die ärztliche Ausrüstung an Bord hinsichtlich der während langer Seereisen normalerweise auftretenden Krankheiten, funkärztliche Beratung und die Dienste der erwähnten Offiziere beschränkte. Dieses System hatte viele Nachteile. Erstens konnte man von jemandem, der nur in Erster Hilfe ausgebildet worden war, kaum eine angemessene ärztliche Betreuung erwarten. Zweitens erfordert eine sachgemäße Behandlung, daß der Verantwortliche sich über moderne Therapiemethoden auf dem laufenden hält, während ein Offizier mit einem Erste-Hilfe-Zeugnis nur begrenzte ärztliche Hilfe leisten und ohne regelmäßige Auffrischungskurse seine Kenntnis der geeigneten Verfahren, Arzneien usw. nicht auf dem neuesten Stand halten konnte. Drittens stand ein Kapitän oder ein üecksoffizier unter Umständen nicht zur Verfügung, um eine Krankheit zu diagnostizieren oder Arzneien zu verabreichen, wenn die Schiffssicherheit seine Anwesenheit an anderer Stelle erforderlich machte. Bei Unfällen oder Erkrankungen an Bord ist die Erste Hilfe natürlich sehr wichtig, sie geht jedoch nicht über die Art der Behandlung hinaus, die normalerweise vor Ankunft eines Krankenwagens oder eines Arztes erteilt werden kann. Auf See gibt es keinen Krankenwagen und normalerweise auch keinen Arzt. Die ärztliche Behandlung muß an Bord fortgesetzt werden, bis ein Hafen erreicht ist und ein Arzt zur Verfügung steht. Wegen der kurzen Liegezeiten der Schiffe kann es aber selbst dann vorkommen, daß die ärztliche Betreuung begrenzt ist oder daß eine Weiterbehandlung an Bord vorgeschrieben wird. Dies sind weitere Gründe, weshalb eine ordnungsgemäße ärztliche Betreuung auf See sichergestellt werden muß. So kann sachkundiger ärztlicher Rat benötigt werden, wenn ein Schiff hunderte von Meilen von der Küste entfernt ist. In Notfällen haben die Schiffskapitäne einen großen Vorteil gegenüber ihren Vorgängern - sie können ärztlichen Rat per Funk anfordern. Mehrere organisierte Dienste stehen für eine solche Unterstützung bereit. Zu den bekanntesten gehört das seit mehr als 40 Jahren bestehende Centro Internazionale Radio-Medico (CIRM) in Italien. Es unterhält ein Netz ärztlicher Einrichtungen und eine weltweite Kette von Fernmeldeverbindungen, mit deren Hilfe die Seeleute jederzeit und überall auf See rasch sachverständigen ärztlichen Rat anfordern können. Auch die Tätigkeit des Gemeinsamen Ausschusses der IAO und der WGO, der die drei bestehenden Formen der ärztlichen Unterstützung für Schiffe auf See - der ärztliche Leitfaden für Schiffe, die Schiffsapotheke und die Einrichtungen für die funkärztliche Beratung - vereinheitlicht, modernisiert und koordiniert hat, hat viel zur Verbesserung der ärztlichen Betreuung auf See beigetragen. Der Internationale ärztliche Lei faden für Schiffe z.B., der den medizinischen Teil des Internationalen Signalbuchs umfaßt, stellt einen internationalen Ansatz zur Bewältigung der Probleme eines Schiffskapitäns dar, der mit Unfällen oder Krankheiten an Bord konfrontiert ist. Er versetzt ihn in die Lage, ärztlichen Rat einzuholen und die von einem Arzt benötigten Auskünfte zu erteilen, der dann mit Hilfe des Signalbuchs Weisungen auf der Grundlage des ärztlichen Leitfadens und der Schiffsapotheke senden kann. Dieses koordinierte Vorgehen hat zwar zu einer erheblichen Verbesserung der verfügbaren Einrichtungen geführt, doch handelt es sich hierbei immer noch um eine Art ferngesteuerte ärztliche Betreuung, und kranke und verletzte Seeleute müssen im allgemeinen auf eine befriedigende fachgerechte ärztliche Betreuung am Krankenbett verzichten. Vielfach wird außerdem die Auffassung vertreten, daß ein Decksoffizier mit einem Erste-Hilfe-Zeugnis, auch wenn er Zugang zu funkärztlichem Rat hat, keine angemessene Betreuung gewährleisten kann und daß die für die Betreuung der Kranken verantwortliche Person ordnungsgemäß qualifiziert und in der Lage sein sollte, ihre Aufgabe hundertprozentig zu erfüllen. Die in verschiedenen Foren und Veröffentlichungen erwähnten Informationen über die ärztliche Ausbildung zeigen, daß es in manchen Ländern Lehrgänge über das Niveau der Ersten Hilfe hinaus gibt für Personen, denen die Betreuung eines kranken oder verletzten Seemanns übertragen werden könnte. Diese Ausbildung wird bestimmten Schiffsoffizieren vermittelt - in der Regel - 9 Kapitänen, Navigationsoffizieren oder Zahlmeistern. Ihr Zweck ist es, dem Offizier zumindest eine Arbeitskenntnis des Inhalts und des Zwecks des ärztlichen Leitfadens oder des entsprechenden nationalen Leitfadens zu vermitteln, damit er die meisten ärztlichen Notfälle auf See rasch und wirksam bewältigen kann. Die Ausbildung soll die Offiziere in die Lage versetzen, die Aufgaben eines Apothekengehilfen oder eines Krankenwärters zu verrichten und die auftretenden Probleme festzustellen, statt als Arzt zu fungieren. Die Erfahrung zeigt, daß es wenig Zweck hat, Arzneien, Instrumente, Verbandmittel und einen ärztlichen Leifaden mitzuführen, wenn niemand an Bord mit deren Verwendung vertraut ist, und daß eine solche Ausbildung daher die Qualität der ärztlichen Betreuung auf See verbessert hat. So werden z.B. intramuskuläre Injektionen oder kardiopulmonale Reanimation in den meisten ärztlichen Leitfäden für Schiffe beschrieben, diese Beschreibungen sind aber kein Ersatz für eine praktische Ausbildung. Ein typischer ärztlicher Ausbildungslehrgang macht die Offiziere mit den verschiedenen Abschnitten eines ärztlichen Leitfadens für Schiffe vertraut, wobei der theoretische Unterricht mit praktischer und klinischer Erfahrung abwechselt. Sie lernen, wie gewöhnliche Krankheiten und Verletzungen zu behandeln sind und wie bei Notfällen vorzugehen ist, um Komplikationen und Schmerzen auf ein Mindestmaß zu beschränken, sie lernen, wie der menschliche Körper aufgebaut ist und wie er auf Krankheiten reagiert und man zeigt ihnen, wie ein hohes Niveau der Patientenbetreuung, der Umwelthygiene und der persönlichen Hygiene aufrechterhalten wird. Eine solche Ausbildung ist zweifellos einer der bedeutendsten Faktoren bei der Verbesserung der ärztlichen Betreuung auf See, es gibt aber noch andere Mittel und Wege, um dieses Ziel zu erreichen - durch die Verwendung der Schiffsapotheke und des begleitenden ärztlichen Leitfadens und durch funkärztliche Beratung. Die Ausstattung der Schiffe mit einer Schiffsapotheke und die Qualität der medizinischen Ausrüstung schwanken erheblich von Land zu Land, je nachdem, ob einschlägige innerstaatliche Vorschriften bestehen, wie sie beschaffen sind und ob sie durchgesetzt werden. Obwohl der Zugang zu funkärztlicher Beratung große Möglichkeiten bietet, hängen diese weitgehend von der ärztlichen Ausbildung des Schiffspersonals ab. Das für die ärztliche Betreuung zuständige Besatzungsmitglied muß die Symptome beschreiben können und wissen, welche Informationen benötigt werden, um eine Diagnose stellen und Rat bezüglich der erforderlichen Behandlung erteilen zu können. Er muß auch den Rat des Arztes verstehen und die Behandlung durchführen können. So hängt der Wert der an Bord verfügbaren medizinischen Mittel letztlich von der ordnungsgemäßen Ausbildung der verantwortlichen Personen ab. KAPITEL II ÜBERBLICK ÜBER DIE ÄRZTLICHE BETREUUNG DER SEELEUTE AN BORD IN VERSCHIEDENEN LÄNDERN Im Laufe der Jahre haben sich die Gesundheitsbedingungen der Seeleute zwar erheblich verbessert, es stellen sich aber auch weiterhin besondere Probleme im Zusammenhang mit Krankheiten und Verletzungen. Der den Regierungen übersandte Fragebogen hatte zum Ziel, die jüngsten Informationen über die Situation in den einzelnen Ländern hinsichtlich der ärztlichen Betreuung von Seeleuten einzuholen, die in der Handelsschiffahrt beschäftigt sind. Die Regierungen wurden ersucht, bei der Ausarbeitung ihrer Antworten die repräsentativen Verbände der Reeder und der Seeleute zu befragen und Auskünfte über die Fischern gewährte ärztliche Betreuung auf See zu erteilen, soweit ihre Arbeit ähnliche Bedingungen aufweist wie die der in der Handelsschiffahrt tätigen Seeleute. Der Fragebogen enthielt 21 Punkte unter sieben Haupttiteln. Der Text jeder Frage und eine Zusammenfassung der Antworten werden nachstehend wiedergegeben. Vorkehrungen für die ärztliche Betreuung an Bord 1. Teilen Sie bitte mit, durch welche der folgenden Vorkehrungen Seeleute im Falle von Krankheiten oder Verletzungen auf See an Bord der in Ihrem Land eingetragenen Handelsschiffe eine ärztliche Betreuung erhalten: a) die Gesetzgebung, einschließlich des Heuervertrags; b) Abkommen zwischen Reedern oder ihren Verbänden und den Seeleuteverbänden; c) Einzelarbeitsverträge zwischen Reedern und Seeleuten; d) Gerichtsentscheidungen; e) freiwillige Maßnahmen der Reeder, Schiffsbetreiber oder Schiffsführer; f) sonstige Mittel. In praktisch allen Ländern, auf deren Antworten sich dieser Bericht stützt, gibt es rechtliche Bestimmungen, die sich unmittelbar auf die ärztliche Betreuung an Bord von Schiffen beziehen. Im allgemeinen bestimmen die Gesetze, Verordnungen, Verfügungen, Kodexe und Anordnungen der Handelsschiffahrt oder die Gesundheitsvorschriften, daß alle in der Handeisschiffahrt verwendeten Schiffe - mit einigen Ausnahmen wie z.B. einige Küstenschiffe - eine zweckentsprechende Schiffsapotheke und die nötigen Arzneimittel, einen ärztlichen Leitfaden, Arzneimittel reserven und eine medizinische Ausrüstung an Bord mitführen müssen. Dies war mit Ausnahme von elf Ländern (Äthiopien, Belize, Bulgarien, Guyana, Kanada, Kolumbien, Sri Lanka, Sudan, Thailand, Tschechoslowakei, Türkei), für die keine näheren Einzelheiten vorlagen, in allen Ländern der Fall. Ferner schreibt die Gesetzgebung in 40 Prozent der Länder eine genaue Liste der mitzuführenden Arzneimittel vor, während die Gesetzgebung in 57 Prozent der Länder vorsieht, daß angemessene Anweisungen für eine fachgerechte Nutzung der medizinischen Einrichtungen oder zumindest eine Anleitung für die Erste Hilfe an Bord vorhanden sein müssen. Einige Gesetzgebungen sind noch genauer und bestimmen den Standort, die Gestaltung, die Lagerung, die Instandhaltung und die periodische Inspektion der medizinischen Einrichtungen an Bord, die Einrichtung von Krankenräumen auf Schiffen und strafen für Fälle, in denen die Vorschriften über Schiffsapotheken nicht eingehalten werden. Allgemeiner gesehen bestimmt die Gesetzgebung in 27 der betroffenen Länder (Ägypten, Algerien, Australien, Bangladesch, Barbados, Belgien, Dänemark, Frankreich, Ghana, Griechenland, Indien, Japan, Liberia, Marokko, Neuseeland, Norwegen, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Uruguay, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich) die besondere Verantwortung eines Reeders bzw. eines Schiffskapitäns für die ärztliche Betreuung kranker oder verwundeter Seeleute, insbesondere während das Schiff sich auf See befindet oder -nin einem ausländischen Hafen aufhält; die Gesetzgebung regelt Fragen wie die Pflicht des Reeders, die Kosten für die ärztliche Betreuung und den Unterhalt kranker oder verletzter Seeleute zu übernehmen, die Pflicht des Kapitäns, die nötigen Vorkehrungen für die ärztliche Untersuchung kranker oder verletzter Seeleute zu treffen, und die Pflicht der letztgenannten, sich solchen Untersuchungen zu unterziehen, die Dauer ärztlicher Leistungen auf Kosten der Reeder und die Bedingungen, unter denen solche Leistungen in Anspruch genommen werden können, die Fortsetzung der Lohnzahlung an kranke oder verletzte Seeleute sowie die Schwangerschaft, den Tod und die Bestattung von Seeleuten. Andere Fragen, die sich unmittelbar auf die ärztliche Betreuung an Bord beziehen, sind ebenfalls der Gesetzgebung unterworfen, wenn auch in geringerem Maße. Mit Ausnahme von 16 Ländern (Äthiopien, Belize, Burundi, Finnland, Katar, Kolumbien, Malaysia, Mexiko, Pakistan, Schweden, Schweiz, Seschellen, Spanien, Sri Lanka, Sudan, Thailand) wird in allen Ländern verlangt, daß sich auf bestimmten Schiffen, je nach der Anzahl der mitgeführten Personen oder der Art der Reise, Ärzte oder ärztliches Personal an Bord befinden müssen. In acht Ländern (Australien, Bangladesch, Brasilien, Italien, Japan, Mexiko, Uruguay, Vereinigtes Königreich) sind die Reeder gesetzlich verpflichtet, die Anwesenheit von ausgebildetem und qualifiziertem medizinischem Personal, bei dem es sich nicht um Ärzte handelt, an Bord sicherzustellen, je nach den dienstlichen Erfordernissen des Schiffes. Zwei Länder (Algerien, Philippinen) machen die Reeder dafür verantwortlich, das Schiffspersonal in Erster Hilfe auszubilden, und mehrere andere Länder fordern, daß die Kandidaten für Offizierspatente erfolgreich Sonderkurse in Erster Hilfe und ärztlicher Betreuung an Bord von Schiffen abgeschlossen haben. Die Vorschriften eines Landes (Liberia) schreiben ferner vor, daß ein Schiffskapitän und die von dem Kapitän ernannten anderen Offiziere über ausreichende Qualifikationen verfügen müssen, um eine funkärztliche Beratung voll nutzen zu können. Die Vorschriften bestimmen ferner, daß alle Schiffe ein Krankenbuch führen, in das alle Einzelheiten der Krankheiten, Verletzungen und Behandlungen an Bord eingetragen werden. In 18 Ländern (Ägypten, Barbados, Bulgarien, Burundi, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Griechenland, Italien, Kolumbien, Kuba, Mexiko, Norwegen, Panama, Philippinen, Spanien, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn) wird die ärztliche Betreuung der Seeleute durch die Bestimmungen nationaler Arbeitsgesetzbücher oder Gesundheitsgesetze, einschließlich innerstaatlicher Versicherungsgesetze, geregelt; in sechs Fällen erfolgt die ärztliche Betreuung der Seeleute lediglich auf Grund einer solchen Gesetzgebung. Während sich in den Marktwirtschaftsländern solche Gesetze gewöhnlich mit den allgemeinen Rechten der Arbeitnehmer in bezug auf den Gesundheitsschutz und die Leistungen im Falle von Krankheit oder Verletzung befassen, enthalten sie in den sozialistischen Ländern besondere Bestimmungen, die spezifischer auf die Seeleute ausgerichtet sind und ärztliche Untersuchungen, ärztliche Aufzeichnungen, Schiffsapotheken, periodische Inspektionen medizinischer Einrichtungen und die allgemeine ärztliche Betreuung der Seeleute und ihrer Familien vorsehen. Die Beschäftigungsbedingungen vieler Seefischer gleichen den Beschäftigungsbedingungen der in der Handelsschiffahrt tätigen Seeleute, und einige Länder (Algerien, Belgien, Brasilien, Dänemark, Frankreich, Ghana, Italien, Neuseeland, Peru, Seschellen, Uruguay) dehnen ihre Gesetzgebung, die sich mit der ärztlichen Betreuung in der Handelsmarine befaßt, daher auf Fischereifahrzeuge oder Fischer aus. Mit einer Ausnahme wird gesetzlich vorgeschrieben, daß Küsten- und Hochseefischereifahrzeuge vorgeschriebene Schiffsapotheken, Arzneimittel und medizinische Ausrüstungen mitführen müssen. Was die eine Ausnahme (Dänemark) betrifft, so ist der Schiffsführer für die ärztliche Betreuung von Fischern in der gleichen Weise verantwortlich wie der Kapitän eines Handelsschiffs für seine Besatzung. Ferner werden in einem Land (Peru) ärztliche Dienste für Seefischer durch das innerstaatliche System der Sozialen Sicherheit gewährt, und in einem anderen Land (Brasilien) müssen bestimmte Fischereifahrzeuge qualifiziertes ärztliches Personal an Bord mitführen. Mehr als ein Drittel der Länder (Ägypten, Äthiopien, Australien, Barbados, Belgien, Griechenland, Guyana, Indien, Indonesien, Japan, Kanada, Kolumbien, Liberia, Madagaskar, Marokko, Neuseeland, Norwegen, Pakistan, Peru, Seschellen, Sri Lanka, UdSSR, Uruguay, Venezuela) gibt an, daß neben den Gesetzesvorschriften Gesamtarbeitsverträge zwischen Reedern und Seeleuten oder Einzelarbeitsverträge Bestimmungen über den Gesundheitsschutz der Seeleute enthalten. Während etwa die Hälfte der Länder keine wesentlichen Einzelheiten mitteilte, gab ein Land (Japan) an, daß die Reeder nach den Gesamtarbeitsverträgen betriebliche Regelungen für den Arbeitsschutz an Bord aufstellen und für gewisse Schiffe einen Arzt stellen müssen. In einem anderen Land (Vereinigtes Königreich) sieht ein für diesen Wirtschaftszweig maßgebender Vertrag vor, daß die für den allgemeinen Borddienst zuständigen Offiziere auf Schiffen mit mehr als 20 Besatzungsmitgliedern ein nationales Zeugnis für die ärztliche Betreuung besitzen müssen, wie dies von Schiffskapitänen gefordert wird. In drei Ländern (Griechenland, Indien, Pakistan) enthalten Gesamtarbeitsverträge Abschnitte über ärztliche Leistungen, in denen die Dauer des Unterhaltszuschusses und die Bereitstellung einer ärztlichen Behandlung für kranke oder verletzte Seeleute zu Lasten des Reeders festgelegt wird; in einem anderen Land (Belgien) bestimmt das Gesetz, daß die Heuerverträge der Seeleute Bestimmungen über die ärztliche Betreuung enthalten müssen. In einem Land (UdSSR) bestimmen die Gesamtarbeitsverträge schließlich die Verpflichtungen - 12 der Reeder in bezug auf ärztliche Untersuchungen, die Hygiene an Bord, die Beschäftigung von ärztlichem Personal und die Bereitstellung von Arzneimitteln und medizinischer Ausrüstung. 2. Fügen Sie ihrer Antwort bitte Kopien von Gesetzen oder Vorschriften, Gesamtarbeitsverträgen oder aller anderen Texte oder Informationen bei, die sich auf die formelle Verpflichtung oder die Praxis, Seeleuten an Bord von Schiffen auf See ärztliche Dienste zu gewähren, und die Durchführung dieser Dienste beziehen. Dreiunddreißig der 57 Länder, auf deren Antworten dieser Bericht beruht, übermittelten Kopien von Gesetzen oder einschlägige Auszüge, die sich mit der ärztlichen Betreuung von Seeleuten befassen; der größte Teil der übrigen Länder übermittelte eine kurze Beschreibung des Inhalts der in ihrem Land auf diesem Gebiet geltenden Gesetzgebung. In mehr als der Hälfte der Länder stellen Seegesetzbücher, Handelsschiffahrtsgesetze, Navigationsgesetze oder Rechtsvorschriften für Seeleute die Quelle für rechtliche Bestimmungen hinsichtlich der ärztlichen Betreuung an Bord von Schiffen dar. In anderen Ländern sind diese Bestimmungen in Arbeitsgesetzbüchern und Verordnungen der Seeschiffahrt, in Gesetzen über das öffentliche Gesundheitswesen oder in dem staatlichen Arbeitsgesetzbuch zu finden, in dieser Reihenfolge. In einigen Ländern wird der Gesundheitsschutz der Seeleute lediglich durch Durchführungsverordnungen oder andere besondere Verfügungen geregelt, während eine Reihe anderer Länder verschiedene Formen der Gesetzgebung wie z.B. Gesetze über das öffentliche Gesundheitswesen, Gesetze über die Handel sschiffahrt oder Seearbeitsgesetze und allgemeine Gesetze der Sozialen Sicherheit verwendet, um die einschlägigen Vorschriften festzulegen. Aus den eingegangenen Informationen scheint hervorzugehen, daß die Praxis, die Bedingungen der ärztlichen Betreuung an Bord nur in Gesamtarbeitsverträgen oder Einzelarbeitsverträgen festzulegen, die lediglich der Gesetzgebung über das öffentliche Gesundheitswesen unterworfen sind, nicht sehr verbreitet ist; dies wurde lediglich für acht Länder gemeldet (Belize, Bulgarien, Mexiko, Panama, Sri Lanka, Thailand, Tschechoslowakei, Ungarn); zwei dieser Länder (Belize, Thailand) erwähnten, daß die Bedingungen der ärztlichen Betreuung von Seeleuten lediglich in Einzelarbeitsverträgen enthalten seien - in beiden Fällen auf gewisse Aspekte der Gesetzgebung über die Soziale Sicherheit und über die öffentliche Gesundheit und Hygiene beschränkt. Methoden der ärztlichen Betreuung an Bord Schiffsapotheken 3. Teilen Sie bitte mit, welche Kategorien oder Arten von Handelsschiffen Ihres Landes mit einer Schiffsapotheke an Bord versehen sein müssen. In der Empfehlung (Nr. 105) betreffend Schiffsapotheken, 1958, heißt es, daß für jedes in der Seefahrt verwendete Schiff die Führung einer Schiffsapotheke an Bord vorgeschrieben sein sollte, deren Inhalt von der zuständigen Stelle unter Berücksichtigung von Umständen wie Zahl der an Bord befindlichen Personen sowie Art und Dauer der Reise festgelegt werden sollte. Siebenunddreißig (Ägypten, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Barbados, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Ghana, Griechenland, Guyana, Indonesien, Italien, Katar, Kolumbien, Kuba, Liberia, Marokko, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Panama, Peru, Schweiz, Seschellen, Spanien, Sri Lanka, Tschechoslowakei, UdSSR, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich) der 51 Länder, die diese Frage beantworteten (alle Länder außer Belize, Brasilien, Kanada, Sudan, Thailand und Türkei), teilten mit, daß auf allen Handelsschiffen eine Schiffsapotheke geführt werden muß. In sieben Ländern (Algerien, Ghana, Italien, Mexiko, Neuseeland, Norwegen, Seschellen) gilt das gleiche für Hochseeund Küstenfischereifahrzeuge, während in den übrigen Ländern die Vorschriften unterschiedlich sind; im allgemeinen müssen jedoch alle Schiffe mit Ausnahme kleiner Fahrzeuge Schiffsapotheken führen. Die Klassifizierung der Schiffe, die dieser Bestimmung unterliegen, ist sehr unterschiedlich, z.B.: alle Passagier- und Frachtschiffe (Ghana, Griechenland, Marokko); alle Handelsschiffe mit Ausnahme derjenigen, deren Reisedauer 30 Minuten nicht überschreitet oder die sehr kurze Entfernungen zurücklegen (Dänemark, Indonesien); alle Schiffe in der Auslandsfahrt (Katar, Pakistan); alle Schiffe in der Auslands- und Inlandsfahrt, deren Fracht über 300 Tonnen beträgt (Bangladesch); alle Schiffe in der Auslandsfahrt, einschließlich Küstenschiffe, mit einer Besatzung von höchstens zehn Personen, deren Reisedauer jeweils höchstens 24 Stunden beträgt (Bulgarien); alle Fahrzeuge, die zur Seeschiffahrt verwendet werden (Österreich, - 13 Tschechoslowakei); Schiffe mit einem Raumgehalt von 500 BRT oder mehr, mit besonderen Vorschriften für Passagierschiffe (Frankreich); alle Schiffe mit einem Raumgehalt von mindestens 20 BRT und alle Passagierschiffe (Schweden); alle Schiffe mit einem Raumgehalt von mindestens 25 BRT (Malaysia); alle Schiffe in der Auslandsfahrt und alle Küstenschiffe mit einem Raumgehalt von mehr als 75 BRT (Vereinigte Staaten); alle Schiffe mit einem Raumgehalt von mindestens 100 BRT (Brasilien); alle Schiffe mit Ausnahme von Frachtschiffen und Fischereifahrzeugen in heimischen Gewässern (Australien); alle Schiffe mit einem Raumgehalt von 30 BRT oder mehr mit Ausnahme von Fischereifahrzeugen, deren Länge weniger als 20 Fuß beträgt (Neuseeland); alle Schiffe, die 100 oder mehr Passagiere befördern (Philippinen); alle mit einem Deck versehenen Schiffe, einschließlich Fischereifahrzeuge (Norwegen); Hochsee- und Küstenhandelsschiffe und Hochseefischereifahrzeuge (Mexiko). Angesichts dieser Unterschiede ist es interessant festzustellen, daß in sieben der erwähnten Länder auf Fischereifahrzeugen bestimmter Größe und Bauart, die im allgemeinen einige Tage auf See bleiben, Schiffsapotheken geführt werden müssen. Aus den Informationen der anderen Länder ging nicht hervor, ob diese Bestimmungen auf Fischereifahrzeuge zutreffen - z.B. ob die Begriffe "alle Fahrzeuge, die zur Schiffahrt verwendet werden" oder "alle Schiffe", die einen bestimmten Raumgehalt haben, Fischereifahrzeuge einschlössen. 4. Übermitteln Sie auf der Grundlage der Internationalen Pharmakopoe bitte eine Liste der Arzneimittel, die in einer Schiffsapotheke vorhanden sein müssen. Führen Sie bitte auch die Instrumente usw. auf, die die Schiffsapotheke enthalten muß. Der Zweck dieser Frage bestand darin festzustellen, inwieweit die Länder Normen oder einheitliche Gepflogenheiten in bezug auf den Inhalt der Schiffsapotheken, die von den Schiffen ihrer Handelsflotten geführt werden, festlegen (ein Verzeichnis über den Mindestinhalt von Schiffsapotheken ist im Anhang der Empfehlung Nr. 105 aufgeführt). Mit Ausnahme von zehn Ländern (Äthiopien, Barbados, Belize, Ghana, Guyana, Peru, Portugal, Seschellen, Sri Lanka, Thailand) scheinen in allen Ländern, die die Frage beantwortet haben, Vorschriften für die medizinischen Ausrüstungen, die die Schiffe mitführen müssen, zu bestehen. Einunddreißig Länder übermittelten Kopien ihrer Listen, die alle in den letzten Jahren veröffentlicht worden sind. Dies läßt darauf schließen, daß für eine periodische Überprüfung Sorge getragen wird, um neuen medizinischen Erkenntnissen und Behandlungsmethoden Rechnung zu tragen. Sechs dieser Länder (Bulgarien, Frankreich, Japan, Madagaskar, ^Neuseeland, Norwegen) teilten mit, daß für verschiedene Arten von Schiffen anerkannte Listen .für medizinische Ausrüstungen bestehen, die von ihrer Größe, davon, ob sie Passagiere befördern, der Dauer und Entfernung der Reisen, der Anwesenheit von medizinisch ausgebildetem Personal an Bord usw. abhängen; drei Länder verfügten über vier verschiedene Listen und die drei anderen über drei Listen. In den wenigen Fällen, in denen keine gesetzlichen Vorschriften.über den spezifischen Inhalt der Schiffsapotheke vorhanden sind, scheinen in der Praxis national oder international folgende Normen befolgt zu werden. So wird in vier Ländern (Ägypten, Argentinien, Philippinen, Vereinigte Staaten) von den unmittelbar Betroffenen ein Verzeichnis medizinischer Ausrüstungen vorgeschlagen, dem die Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustimmen. Vier andere Länder (Bangladesch, Bulgarien, Liberia, Schweiz) erklärten, daß sie die Arzneimittel und Ausrüstungen verwenden, die im internationalen ärztlichen Leitfaden für Schiffe empfohlen werden; zwei Länder (Algerien, Panama) erwähnten, daß die an Bord mitgeführten Arzneimittel der Internationalen Pharmakopoe entsprechen; zwei weitere Länder (Katar, UdSSR) teilten mit, daß die gegenwärtig befolgte Praxis der des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See entspricht, während zwei weitere Länder (Argentinien, Äthiopien) sich nach der Empfehlung Nr. 105 richten, was den Inhalt ihrer Schiffsapotheken betrifft. Zwei Länder (Frankreich, Kanada) berichteten über die neuesten Entwicklungen auf dem Gebiet der Vorschriften über Schiffsapotheken; im ersten Fall wurde die 1980 veröffentlichte Gesetzgebung 1983 geändert, während im zweiten Fall die veralteten Vorschriften überarbeitet werden. Was schließlich Fischereifahrzeuge betrifft, verfügen zwei Länder (Italien, Neuseeland) neben den offiziellen Verzeichnissen über medizinische Ausrüstungen für Handelsschiffe über getrennte Verzeichnisse für Küsten- und Hochseefischereifahrzeuge. - 14 5. Wie wird die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege der Schiffsapotheken und ihres Inhalts sowie ihre Überprüfung sichergestellt? Wer überprüft die Schiffsapotheken? Wie oft? In der Empfehlung Nr. 105 heißt es, daß die Vorschriften die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege der Schiffsapotheken und ihres Inhalts sowie ihre regelmäßige Überprüfung in Zeitabständen von gewöhnlich nicht mehr als zwölf Monaten durch Personen vorsehen sollten, die von der zuständigen Stelle dazu ermächtigt sind. Durch diese Frage sollte festgestellt werden, inwieweit diese Praxis befolgt wird. Mit Ausnahme von elf Ländern (Belize, Burundi, Indonesien, Kanada, Kolumbien, Malaysia, Mexiko, Sudan, Thailand, Tschechoslowakei, Venezuela) erklärten alle Länder, daß die Schiffsapotheken überprüft werden. In 15 der Länder (Australien, Barbados, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Indien, Italien, Japan, Norwegen, Portugal, Schweden, Uruguay, Vereinigtes Königreich) ist diese Frage gesetzlich geregelt, während in weiteren 25 Ländern (Ägypten, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Bangladesch, Belgien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Ghana, Griechenland, Katar, Liberia, Madagaskar, Marokko, Neuseeland, Niederlande, Pakistan, Peru, Philippinen, Schweiz, Seschellen, Spanien, Sri Lanka, UdSSR, Ungarn) das Gesundheitsministerium, die Seeschi ffahrts- oder Hafengesundheitsbehörden, eingetragene Apotheker, Küstenwachdienste, Schiffsinspektoren oder andere zuständige Stellen offiziell für die Durchführung solcher Überprüfungen verantwortlich sind. Hinsichtlich der Personen,, die die Schiffsapotheken überprüfen, und hinsichtlich der Häufigkeit dieser Überprüfungen ist die Praxis von Land zu Land sehr unterschiedlich. Zwei Länder (Peru, Vereinigte Staaten) erklärten, daß die Überprüfung von Schiffsapotheken und Krankenräumen obligatorisch ist, gaben jedoch keine näheren Einzelheiten an. Zweiundzwanzig Länder teilten mit, daß Überprüfungen in regelmäßigen Zeitabständen erfolgen, und gaben die zuständige Stelle an: der Schiffskapitän oder Reeder in neun Ländern (Griechenland, Guyana, Japan, Neuseeland, Niederlande, Österreich, Panama, Schweden, Vereinigtes Königreich), die Gesundheitsbehörden in neun Ländern (Ägypten, Argentinien, Äthiopien, Finnland, Ghana, Italien, Katar, Schweiz, Ungarn) und die für die ärztliche Betreuung an Bord zuständige Person in vier Ländern (Algerien, Bulgarien, Kuba, UdSSR). Trotzdem sehen die allgemeinen Bestimmungen in 18 Ländern (Ägypten, Algerien, Australien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Griechenland, Indien, Liberia, Madagaskar, Marokko, Neuseeland, Norwegen, Philippinen, Schweden, Schweiz, Seschellen, Spanien, Uruguay) vor, daß die Gesundheits- oder Schiffahrtsbehörden an Land die Schiffsapotheken jährlich überprüfen, häufig im Zusammenhang mit regelmäßigen Schiffsinspektionen. Was die Häufigkeit betrifft, kann die Überprüfung monatlich durch den Schiffskapitän oder eine andere qualifizierte Person erfolgen (Guyana, Panama), alle drei Monate durch den Schiffskapitän (Österreich, Ungarn), alle drei Monate durch die Schiffahrtsbehörden im Falle von Passagierschiffen (Liberia), vor jeder Reise durch den Schiffskapitän (Belgien), vor jeder Reise durch die Küstenbehörden (Pakistan), bei Beendigung jeder Reise durch die Küstenbehörden, mit Ausnahme von Küstenschiffen, die regelmäßig überprüft werden (Bulgarien), bei jeder Ankunft in einem nationalen Hafen durch die Küstenbehörden (Kuba), oder bei jeder Ankunft und Abfahrt durch die Hafenärzte (Sri Lanka). Weitere einschlägige Informationen beziehen sich auf die Verantwortung, die anderem Schiffspersonal als Kapitänen erteilt wird, einschließlich Schiffsärzten, soweit sie sich an Bord befinden, für die Instandhaltung der medizinischen Schiffsausrüstung Sorge zu tragen, und die Ausstellung von Bescheinigungen, in denen bestätigt wird, daß die Schiffsapotheke den vorgeschriebenen Normen entspricht, in drei Ländern (Bulgarien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik). Ärztliche Leitfäden an Bord 6. Teilen Sie bitte mit, welche Handelsschiffe Ihres Landes einen anerkannten ärztlichen Leitfaden an Bord führen müssen. Die Empfehlung Nr. 105 fordert, daß Schiffsapotheken einen von der zuständigen Stelle genehmigten ärztlichen Leitfaden enthalten müssen, in dem die Verwendung des Inhalts der Schiffsapotheke erläutert wird. Lediglich neun Länder (Argentinien, Barbados, Belize, Kanada, Malaysia, Österreich, Philippinen, Thailand, Türkei) konnten zu dieser Frage keine Auskünfte erteilen. Zwei weitere - 15 Länder (Burundi, Sri Lanka) erwähnten, daß auf ihren Schiffen kein spezifischer ärztlicher Leitfaden geführt wird. Von den 46 Ländern, die erklärten, daß sich ärztliche Leitfäden an Bord befinden, teilten 13 (Australien, Bangladesch, Deutsche Demokratische Republik, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Liberia, Marokko, Portugal, Schweden, Spanien, Uruguay, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich) mit, daß dies dem Gesetz entspricht, während die übrigen Länder keine näheren Einzelheiten mitteilten. Die Bestimmung der Schiffskategorien, die über einen ärztlichen Leitfaden an Bord verfügen müssen, ist unterschiedlich. Achtundzwanzig Länder (Ägypten, Algerien, Äthiopien, Belgien, Brasilien, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Frankreich, Ghana, Guyana, Indonesien,' Italien, Kuba, Liberia, Marokko, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Panama, Peru, Portugal, Schweiz, Seschellen, UdSSR, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich) führen ohne Ausnahme alle Schiffe an. In den übrigen 18 Ländern werden ärztliche Leitfäden in folgenden Fällen an Bord geführt, z.B. in Schweden auf allen Passagierschiffen und auf allen Frachtschiffen mit einem Raumgehalt von 20 BRT oder mehr, in Spanien auf allen Schiffen mit einem Raumgehalt von mindestens 20 BRT, in Indien auf allen Schiffen in der Auslands- und Inlandsfahrt mit einem Raumgehalt von 200 BRT oder mehr, in Bangladesch auf allen Schiffen in der Auslands- und Inlandsfahrt mit einem Raumgehalt von 300 BRT oder mehr, in Pakistan und im Sudan auf allen Schiffen in der Auslandsfahrt in internationalen Gewässern, in den Vereinigten Staaten auf allen Schiffen in der Auslands- und Küstenfahrt mit einem Raumgehalt von mindestens 75 BRT, in Neuseeland auf allen Schiffen mit einem Raumgehalt von mindestens 30 BRT, in Norwegen auf allen Seeschiffen mit einem Deck, in der Tschechoslowakei auf allen Seeschiffen, in Dänemark auf allen Schiffen mit Ausnahme kleiner offener Fahrzeuge oder mit Ausnahme von Fahrzeugen, deren Reisedauer weniger als 30 Minuten beträgt, in Griechenland auf allen Passagierschiffen, die mehr als 6 Meilen zurücklegen und auf allen Frachtschiffen mit einem Raumgehalt von mindestens 50 BRT und in Kolumbien auf den vom Reeder bestimmten Schiffen. Acht Länder erwähnten, daß neben den Handelsschiffen auch bestimmte Seefischereifahrzeuge ärztliche Leitfäden an Bord führen müssen, entweder weil dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Australien, Deutsche Demokratische Republik, Bundesrepublik Deutschland, Japan, Neuseeland, Norwegen) oder in Übereinstimmung mit der normalen Praxis (Ghana, Seschellen). Es wurden verschiedene Kategorien von Fischereifahrzeugen erwähnt: alle Schiffe, Schiffe auf Überseefahrten, mit einem Deck versehene Schiffe, Schiffe, deren Länge 20 Fuß überschreitet, und insbesondere Schiffsarten, die auf See mit anderen Schiffen mit einem Raumgehalt von weniger als 20 BRT zusammenarbeiten. 7. Handelt es sich bei diesem ärztlichen Leitfaden um: a) einen nationalen Leitfaden für medizinische Laien oder qualifizierteres paramedizinisches Personal? b) den International medical guide for ships (Internationaler, ärztlicher Leitfaden für Schiffe], der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht worden ist, oder um eine übersetzte oder angepaßte Version dieses Leitfadens in der Landessprache? Dreiundvierzig Länder beantworteten diese Frage; 14 weitere Länder (Argentinien, Barbados, Belize, Burundi, Kanada, Kolumbien, Liberia, Malaysia, Österreich, Peru, Sri Lanka, Sudan, Thailand, Türkei) machten entweder keine oder nur ungenaue Bemerkungen. Dreizehn Länder benutzen lediglich ihren eigenen ärztlichen Leitfaden (Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Guyana, Japan, Kuba, Mexiko, Norwegen, Schweden, Spanien, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich); zwei Länder (Australien, Neuseeland) benutzen lediglich den von einem anderen Land ausgearbeiteten nationalen Leitfaden - in diesem Fall den vom Vereinigten Königreich veröffentlichten Ship captain's medical guide (Ärztlicher Leitfaden des Schiffskapitäns); zwei Länder (Finnland, Indonesien) benutzen ihren eigenen nationalen Leitfaden zusammen mit dem International medical guide for ships (IMGS), und drei Länder (Belgien, Ghana, Pakistan) benutzen sowohl den nationalen Leitfaden eines anderen Landes als auch den IMGS; 13 Länder (Ägypten, Äthiopien, Bangladesch, Bulgarien, Indien, Italien, Katar, Madagaskar, Marokko, Panama, Schweiz, Seschellen, Tschechoslowakei) benutzen lediglich eine in dem betreffenden Land ausgearbeitete übersetzte oder angepaßte Version des IMGS; schließlich wird in drei Ländern (Algerien, Philippinen, UdSSR) lediglich ein allgemeines medizinisches Nachschlagewerk verwendet, um Kranke und Verletzte zu behandeln (in der UdSSR ist dieses für qualifiziertes medizinisches Personal bestimmt, das sich an Bord aller nationalen Schiffe befindet). So haben 13 Länder sich ausschließlich für den IMGS entschieden, während ein Land (Schweden) plant, den internationalen Leitfaden anstelle seines nationalen Leitfadens zu verwenden. - 16 i Unter Berücksichtigung der zwölf anderen erwähnten Länder, die sich ternationalen Leitfadens in der einen oder anderen Form entschieden 58 Prozent aller Länder, die die Frage beantwortet haben, den IMGS; er ziemlich weitgehend als Leitfaden für die ärztliche Betreuung an wird. für die Verwendung des inhaben, benutzen jetzt dies weist darauf hin, daß Bord von Schiffen anerkannt 8. Falls der Leitfaden auf nationaler Ebene ausgearbeitet wurde, beantworten Sie bitte folgende Fragen: a) Wann wurde er zum letzten mal veröffentlicht oder neugefaßt und wie wird er auf dem neuesten Stand gehalten? b) Beschränkt er sich lediglich darauf zu erklären, wie der Inhalt der Schiffsapotheke verwendet werden soll? oder c) handelt es sich um ein unfassenders Werk, das ausreichende Einzelheiten enthält und die Arten von Informationen erteilt, die es anderen Personen als einem Schiffsarzt ermöglichen, den Kranken oder Verletzten ärztliche Betreuung über die Erste Hilfe hinaus zu gewähren: i) durch zusätzliche funkärztliche Beratung? ii) ohne zusätzliche funkärztliche Beratung? Einundzwanzig Länder (Bulgarien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Indonesien, Japan, Kuba, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Philippinen, Portugal, Schweden, Spanien, UdSSR, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich), die über ihren eigenen nationalen ärztlichen Leitfaden für Schiffe, ein allgemeines Nachschlagewerk oder eine übersetzte oder angepaßte Version des IMGS verfügen, nahmen zu dieser Frage Stellung. Was Unterabsatz a) betrifft, haben neun Länder (Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Frankreich, Japan, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich) ihren nationalen ärztlichen Leitfaden nach 1980 veröffentlich oder zum letzten Mal neugefaßt. In fünf Ländern (Bundesrepublik Deutschland, Niederlande, Norwegen, Philippinen, Spanien) wurde der verwendete Text zwischen 1975 und 1979 und in vier Ländern (Brasilien, Kuba, Portugal, UdSSR) zwischen 1970 und 1974 ausgearbeitet. Der ärztliche Leitfaden eines Landes (Schweden), der jetzt vergriffen ist, stammt aus dem Jahre 1963. Zwölf Länder erklärten, wie ihr Leitfaden auf dem letzten Stand gehalten wird. Drei Länder (Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Japan) veröffentlichen neugefaßte Ausgaben, wenn der medizinische Fortschritt und andere Entwicklungen dies erforderlich machen, ein Land (Uruguay) überarbeitet seinen Leitfaden alle zwei Jahre und ein weiteres Land (Vereinigtes Königreich) alle vier Jahre. Vier Länder (Deutsche Demokratische Republik, Kuba, Niederlande, Spanien), die ihren Leitfaden seit Mitte der siebziger Jahre veröffentlicht haben, erklärten, daß zur Zeit Neufassungen - oder im Falle eines Landes (Niederlande) ein Nachtrag - ausgearbeitet werden; in zwei Fällen (Deutsche Demokratische Republik, Niederlande) soll der neue Text bis 1985 veröffentlicht werden. Die Leitfäden von zwei Ländern (Frankreich, Vereinigte Staaten), die beide seit 1984 veröffentlicht wurden, weisen eine Form auf, die erforderlichenfalls die Neufassung einzelner Seiten ermöglicht. Schließlich plant Schweden, wie bereits erwähnt, seinen nationalen Leitfaden zugunsten des IMGS aufzugeben. Zweiundzwanzig Länder (Brasilien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Guyana, Indonesien, Japan, Kuba, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Schweden, Seschellen, Spanien, UdSSR, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich), die auf die Unterabsätze b) und c) antworteten, wiesen darauf hin, daß ihr nationaler Leitfaden nicht nur Erklärungen über die angemessene Verwendung der Schiffsapotheke, sondern auch Ratschläge für Personen enthält, die für die ärztliche Betreuung an Bord verantwortlich sind, die es ihnen ermöglichen, Kranke oder Verletzte über die Erste Hilfe hinaus mit oder ohne funkärztliche Beratung zu behandeln. Ein Land (Norwegen) erwähnte zwar, daß diese Behandlung nicht sehr weit über die Erste Hilfe hinausgeht, daß die nationalen Leitfäden, die durch funkärztliche Beratung ergänzt werden, im allgemeinen jedoch ausreichend eingehende Informationen enthalten, um denjenigen an Bord, die - ohne Arzt zu sein - eine gewisse medizinische Ausbildung erhalten haben, Anweisungen zu erteilen, die über Maßnahmen der Ersten Hilfe hinausgehen. - 17 9. Wie ist der Leitfaden beschaffen? a) Enthält er Informationen über Maßnahmen der Ersten Hilfe bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen? oder b) handelt es sich um ein Exemplar des von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation ausgearbeiteten Ärztlichen Leitfadens für Erste Hilfe bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen, der an Bord von Schiffen Ihres Landes mitgeführt wird? Durch den modernen Schiffsbetrieb werden einige Seeleute mehr als früher den Gefahren eines Unfalls oder einer Verletzung auf Grund schädlicher Stoffe ausgesetzt. Ziel dieser Frage war es daher, zu beurteilen, inwieweit die auf nationaler Ebene ausgearbeiteten Leitfäden für die ärztliche Betreuung an Bord von Schiffen Informationen enthalten, die diesen Umständen Rechnung tragen, und welche anderen Maßnahmen die einzelnen Länder diesbezüglich ergreifen. Fünfundzwanzig Länder verfügen über einen nationalen Leitfaden. Fünfzehn dieser Länder (Algerien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Frankreich, Japan, Kuba, Norwegen, Schweden, Spanien, UdSSR, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich) erklärten, daß dieser Leitfaden Anweisungen für die Erste Hilfe enthält, die bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen erteilt werden muß; drei Länder (Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Niederlande) teilten mit, daß ihr Leitfaden keine diesbezüglichen Anweisungen enthält, und die übrigen Länder (Griechenland, Indonesien, Mexiko, Philippinen, Portugal, Uruguay) erteilten keine Antwort. Mehrere Länder erwähnten, daß die Anweisungen allgemeiner Art sind oder sich auf die Art der gefährlichen Materialien beziehen, die im allgemeinen auf nationalen Schiffen befördert werden. Zwei Länder (UdSSR, Vereinigtes Königreich) verfügen über besondere Dokumente zur Ergänzung ihres nationalen Leitfadens, die eine vollständigere Anleitung für medizinische Notfälle enthalten. Was die Frage betrifft, ob ein Exemplar des Ärztlichen Leitfadens für Erste Hilfe bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen (MFAG) an Bord mitgeführt wird, erklärten drei Länder (Dänemark, Schweden, Vereinigte Staaten), deren eigener Leitfaden gefährliche Stoffe behandelt, daß ihre Schiffe ein Exemplar des MFAG mitführen müssen oder können. Auch die Schiffe von drei weiteren Ländern (Frankreich, Guyana, Venezuela) verwenden den MFAG, während vier Länder (Deutsche Demokratische Republik, Niederlande, Uruguay, Vereinigtes Königreich) eine nationale angepaßte Version des Leitfadens zur Verwendung an Bord von Schiffen, die gefährliche Materialien befördern, erstellt haben. Drei Länder (Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Japan) wiesen darauf hin, daß die Schiffe ihres Landes kein Exemplar des MFAG mitführen. Es sind bereits 18 Länder erwähnt worden, die keinen eigenen nationalen ärztlichen Leitfaden haben, sondern den Leitfaden eines anderen Landes bzw. den IMGS verwenden. Neun dieser Länder erklärten, daß ihre Schiffe entweder ein Exemplar des MFAG mitführen oder daß dies empfohlen wird (Äthiopien, Ghana, Italien, Liberia, Marokko, Neuseeland, Seschellen, Sudan, Tschechoslowakei), oder daß dieser Leitfaden verfügbar sein muß, wenn sich gefährliche Stoffe an Bord befinden (Belgien, Schweiz). Drei Länder (Australien, Indien, Madagaskar) teilten mit, daß der MFAG entweder nicht verwendet wird oder nicht vorgeschrieben ist, und die restlichen vier Länder erteilten keine Antwort. Funkärztliche Beratung der Schiffe auf See 10. Steht in Ihrem Land eine funkärztliche Beratung der Schiffe auf See durch Küstenstationen zur Verfügung? Wenn ja: a) wird diese Beratung zu jeder Tages- oder Nachtzeit erteilt? b) schließt diese Beratung eine fachärztliche Beratung ein? c) steht diese Beratung sowohl Schiffen unter eigener Flagge als auch Schiffen unter fremder Flagge unentgeltlich zur Verfügung? In der IAO-Empfehlung (Nr. 106) betreffend die ärztliche Beratung auf See, 1958, heißt es, daß Mitglieder durch vorsorgliche Maßnahmen gewährleisten sollten, daß eine funkärztliche Beratung den Schiffen auf See zu jeder Tages- oder Nachtzeit unentgeltlich zur Verfügung steht und daß die ärztliche Beratung, wenn notwendig und durchführbar, auch eine fachärztliche Beratung umfaßt. Sechsunddreißig der 57 Länder, auf deren Antworten dieser Bericht beruht, teilten mit, daß sie über Küstenfunkstationen verfügen - in einem Land (Katar) handelte es sich hierbei um - 18 eine Sprechfunkstelle - die jedem Schiff auf See 24 Stunden pro Tag ungeachtet der von ihm geführten Flagge, ärztliche Beratung, einschließlich fachärztlicher Beratung, erteilt. Ein weiteres Land (Burundi) erklärte, daß die Funkberatung auf Krankenpflegeniveau beschränkt ist. In 26 Fällen ist die Beratung für alle Schiffe kostenlos. Ein Land (Ungarn) erklärte, daß ausländische Schiffe nie um Funkberatung ersuchen, ein weiteres Land (Norwegen) erwähnte, daß diese Beratung lediglich für Schiffe unter der Landesflagge oder für Schiffe unter fremder Flagge mit einheimischer Besatzung kostenlos ist, und zwei weitere Länder (Burundi, Indien) teilten mit, daß diese Beratung nicht kostenlos ist. Fünf Länder (Frankreich, Liberia, Mexiko, Panama, Vereinigte Staaten) erteilten keine Auskünfte über die Bestreitung der Kosten für diesen Dienst, und weitere vier Länder (Argentinien, Bangladesch, Philippinen, Portugal) erklärten, daß eine funkärztliche Beratung zur Verfügung steht, gaben jedoch keine Einzelheiten hinsichtlich der Dienststunden oder der Kosten an. Elf der restlichen 18 Länder (Ägypten, Algerien, Ghana, Kolumbien, Madagaskar, Marokko, Österreich, Peru, Sudan, Thailand, Venezuela) erklärten, daß sie nicht über Küstenfunkstationen verfügen, die Schiffen funkärztliche Beratung erteilen - obgleich ein Land (Peru) die Einrichtung eines solchen Dienstes plant -, und sieben Länder (Barbados, Belize, Brasilien, Malaysia, Spanien, Tschechoslowakei, Türkei) beantworteten die Frage nicht. Mehrere Länder teilten interessante Einzelheiten über die Vorkehrungen mit, die auf nationaler Ebene getroffen wurden, um eine funkärztliche Beratung zu gewährleisten. In einem Land (Frankreich) erfolgt diese Beratung durch ein besonderes Zentrum, das auf Grund einer interministeriellen Verordnung eingerichtet worden ist. Dieses Zentrum befindet sich in einem Krankenhaus eines größeren Hafens und steht in direkter Verbindung mit einer Küstenfunkstation, die Anrufe aus der ganzen Welt entgegennehmen kann. Die Krankenhausärzte können unmittelbar mit Schiffen auf See sprechen. In einem anderen Land (Italien) unterhält ein ähnliches Zentrum, das sich jedoch nicht in einem Krankenhaus befindet, eine Sprechfunkstation, die ständig die Frequenzen des mobilen Seeschiffahrtsdienstes oder andere Frequenzen abhört, falls sie darum ersucht wird. Die jeweiligen diensthabenden Ärzte stehen unmittelbar oder über andere nationale Funkstationen in drei Sprachen mit Schiffen in der ganzen Welt in Verbindung. Wenn nötig, konsultieren sie andere Ärzte und Fachärzte, die immer erreichbar sind. Das Zentrum kann auch die Verlegung schwerkranker oder schwerverletzter Seeleute auf andere Schiffe, die einen Arzt an Bord haben, oder sogar in Flugzeuge vermitteln. Alle Küstenfunkstationen eines anderen Landes (Dänemark) erteilen eine 24-stündige Funkberatung, die durch Ärzte und Fachärzte ausgewählter Krankenhäuser erfolgt. Die Beratung wird über Sprechfunk, Morsetelegrafie oder Telex in allen Seeschiffahrtsfrequenzbändern erteilt. Die Unterstützung umfaßt auch den Hubschraubertransport innerhalb bestimmter Seegebiete. Aus anderen Ländern (Bulgarien, Finnland, Niederlande, Norwegen, Spanien, UdSSR, Vereinigte Staaten) werden ähnliche Vorkehrungen gemeldet. Ein Land (Vereinigte Staaten) verfügt über ärztliche Beratungsdienste auf kommerzieller Basis, die den Schiffen der Reedereien, die einen Vertrag mit ihnen haben, Unterstützung gewähren. 11. Teilen Sie bitte mit, welche in Ihrem Land eingetragenen Schiffe, die mit einer Funkanlage versehen sind, ein Verzeichnis der Funkstationen an Land mitführen müssen, die einen funkärztlichen Beratungsdienst unterhalten. Teilen Sie bitte ferner mit: a) wie vollständig diese Verzeichnisse sind; b) wie sie auf dem neuesten Stand gehalten werden; und c) wer an Bord des Schiffes die Verzeichnisse aufzubewahren hat. Diese Frage beruht auf einer anderen Bestimmung der Empfehlung Nr. 106, wonach jedes mit einer Funkanlage versehene Schiff ein auf den neuesten Stand gebrachtes und vollständiges Verzeichnis der Funkstationen mitzuführen hat, die einen funkärztlichen Beratungsdienst unterhalten, das vom Funkoffizier des Schiffes aufzubewahren ist. i Fünfundvierzig Länder erteilten Auskünfte zu dieser Frage. Zwölf weitere Länder (Barbados, Belize, Burundi, Guyana, Katar, Malaysia, Marokko, Peru, Philippinen, Spanien, Thailand, Türkei) teilten entweder mit, daß diese Frage sie nicht betrifft, oder übermittelten keine Kommentare. Mit Ausnahme von drei Ländern (Brasilien, Madagaskar, Österreich), die erklärten, daß es in ihrem Land keine diesbezüglichen Bestimmungen oder Gepflogenheiten gibt, und zwei Ländern (Italien, Mexiko), die keine vollständigen Einzelheiten angaben, teilten alle Länder mit, daß ihre - 19 Schiffe entweder auf Grund der Gesetzgebung (Japan, Liberia, Portugal, Uruguay) oder auf Grund der Praxis ein Verzeichnis der Funkstationen mitführen müssen. Einundzwanzig Länder (Ägypten, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Belgien, Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Kuba, Niederlande, Portugal, Schweden, Schweiz, Seschellen, Sri Lanka, Tschechoslowakei, UdSSR, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich) teilten ohne Angabe weiterer Einzelheiten mit, daß alle Schiffe oder alle in ihrem Land eingetragenen Schiffe Verzeichnisse mitführen, und acht Länder (Dänemark, Griechenland, Indien, Indonesien, Japan, Neuseeland, Norwegen, Panama) gaben an, daß alle mit einer Funkanlage versehenen Schiffe Verzeichnisse mitführen. Die folgenden Länder teilten mit, daß bestimmte Schiffskategorien diesen Bestimmungen unterliegen: in fünf Ländern (Bangladesch, Finnland, Kolumbien, Pakistan, Sudan) die Schiffe in der Auslandsfahrt, in einem Land (Australien) die unter das Seeschiffahrtsgesetz fallenden Schiffe, in einem Land (Kanada) alle Schiffe, die Inspektionen unterzogen werden, in einem Land (Ghana) die Frachtschiffe und in einem Land (Bundesrepublik Deutschland) alle Schiffe mit einem Raumgehalt von 300 BRT oder mehr. Ein anderes Land (Vereinigte Staaten) gab nicht an, welche Schiffe hiervon betroffen sind. Was die Verzeichnisse der Funkstationen selbst betrifft, gaben 13 Länder nähere Einzelheiten an. Acht Länder (Australien, Griechenland, Indonesien, Liberia, Portugal, Schweden, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich) verwenden die Veröffentlichung des Internationalen Fernmeldevereins (ITU) List of radio determination and special service stations (Band II), die einen Abschnitt enthält, der sich mit ärztlicher Beratung befaßt; drei Länder (Bangladesch, Niederlande, Tschechoslowakei) verwenden das Verzeichnis des Vereinigten Königreichs Admiralty list of radio Signals, und ein Land (Belgien) verwendet beide Verzeichnisse. Ein weiteres Land (Kolumbien) teilte mit, daß seine Schiffe ein Verzeichnis von Funkstationen verwenden, das von der Küstenwache der Vereinigten Staaten herausgegeben wird. Die Auskünfte über die Vollständigkeit der Verzeichnisse der Funkstationen sind bruchstückhaft, da lediglich 18 Länder zu dieser Frage Stellung nahmen. Dreizehn Länder (Ägypten, Algerien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Indien, Japan, Kanada, Kuba, Neuseeland, Sri Lanka, Tschechoslowakei, UdSSR, Ungarn) teilten lediglich mit, daß ihr Verzeichnis umfassend oder vollständig ist, während fünf andere Länder erklärten, daß ihr Verzeichnis die vom ITU erwähnten Stationen (Liberia) oder die von der Küstenwache der Vereinigten Staaten erwähnten Stationen (Kolumbien) alle Küstenstationen, die erreicht werden können (Deutsche Demokratische Republik), die meisten Küstenstationen der Welt (Schweden) und nationale Stationen (Frankreich) enthält. Sechsundzwanzig Länder erklärten, wie das Verzeichnis der Funkstationen auf dem neuesten Stand gehalten wird. In sieben Ländern (Belgien, Indien, Liberia, Neuseeland, Pakistan, Schweiz, Tschechoslowakei) werden auf Grund der Informationen, die in der im Vereinigten Königreich herausgegebenen Veröffentlichung Notices to mariners (Nachrichten für Seefahrer) erteilt werden, Berichtigungen vorgenommen; in fünf anderen Ländern (Australien, Indonesien, Schweden, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich) erfolgt die Aktualisierung auf Grund von Änderungen, die in einem vierteljährlich erscheinenden Nachtrag zum ITU-Verzeichnis enthalten sind. Die Verzeichnisse von sechs Ländern werden durch Neuausgaben und Berichtigungen, die von Regierungsstellen erstellt werden, aktualisiert: in einem Land (Kanada) wird das Verzeichnis jährlich neu gedruckt und durch wöchentliche Mitteilungen aktualisiert; in einem zweiten Land (Bundesrepublik Deutschland) wird das Verzeichnis monatlich korrigiert, und in einem dritten Land (Japan) werden alle 18 Monate Änderungen vorgenommen; in den übrigen drei Ländern werden in regelmäßigen Zeitabständen Änderungen vorgenommen auf Grund von Informationen, die von der Küstenwache der Vereinigten Staaten (Kolumbien), dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen (Deutsche Demokratische Republik) und dem Ministerium der Handelsmarine (UdSSR) zur Verfügung gestellt werden. Schließlich erklärten acht Länder (Ägypten, Algerien, Dänemark, Frankreich, Kuba, Norwegen, Seschellen, Sri Lanka), daß das Verzeichnis regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht wird, ohne nähere Angaben. Wie bereits erwähnt, heißt es in der Empfehlung Nr. 106, das Verzeichnis der Funkstationen "ist vom Funkoffizier oder bei kleineren Schiffen von dem den Funkdienst versehenden Besatzungsmitglied aufzubewahren". Einundzwanzig der 34 Länder, die zu diesem Punkt Stellung genommen haben (Algerien, Australien, Bangladesch, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Indien, Italien, Japan, Kolumbien, Kuba, Liberia, Norwegen, Pakistan, Panama, Schweden, Tschechoslowakei, Venezuela, Vereinigtes Königreich), teilten mit, daß der Funkoffizier des Schiffes das Verzeichnis aufbewahrt, und sieben weitere Länder (Ägypten, Bundesrepublik Deutschland, Kanada, Neuseeland, Schweiz, Uruguay, Vereinigte Staaten) erklärten, daß diese Verantwortung dem Schiffskapitän bzw. dem Funkoffizier obliegt. In zwei Ländern (Indonesien, Sudan) bewahrt der Kapitän das Verzeichnis auf, in drei Ländern (Mexiko, Seschellen, UdSSR) sind sowohl der Schiffskapitän als auch der Erste Offizier hierfür verantwortlich, und in einem Land (Sri Lanka) ist der Erste Offizier verantwortlich. - 20 12. Wie wird sichergestellt, daß die Personen an Bord von Schiffen Ihres Landes, die um funkärztliche Beratung ersuchen, die Angaben verstehen, die der befragte Arzt benötigt? a) durch ärztliche Leitfäden, einschließlich der Verwendung des medizinischen Teils des von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation herausgegebenen Internationalen Signalbuchs? oder b) durch die Ausbildung des seefahrenden Personals? In der Empfehlung Nr. 106 heißt es, daß die Unterweisung des seefahrenden Personals nötig ist, damit jeder Ratsuchende an Bord über die Angaben unterrichtet ist, die der befragte Arzt benötigt. Der Zweck dieser Frage bestand darin, festzustellen, welche Maßnahmen diesbezüglich in der ganzen Welt ergriffen werden. Zehn Länder (Barbados, Belize, Katar, Malaysia, Marokko, Panama, Philippinen, Spanien, Thailand, Türkei) erteilten keine Antwort; ein Land (Brasilien) erklärte, daß seine Schiffe keine funkärztlichen Konsultationen vornehmen, und eine Land (Burundi) wies darauf hin, daß das an Bord befindliche Personal für solche Konsultationen nicht ausgebildet ist. Fünfundvierzig weitere Länder übermittelten Kommentare. In einem Land (Liberia) verlangt das Gesetz, daß die Schiffskapitäne in der Lage sind, von funkärztlicher Beratung wirksamen Gebrauch zu machen; 16 Länder (Ägypten, Bangladesch, Belgien, Ghana, Guyana, Italien, Japan, Kolumbien, Kuba, Mexiko, Niederlande, Österreich, Peru, Sri Lanka, Sudan, Ungarn) erklärten, daß die Personen, die an Bord für die ärztliche Betreuung verantwortlich sind und die nicht Ärzte sind, auf ihre Seefahrtausbildung angewiesen sind, um die von dem befragten Arzt erteilten und benötigten Angaben zu verstehen. Zehn Länder (Algerien, Äthiopien, Australien, Bulgarien, Griechenland, Madagaskar, Portugal, UdSSR, Uruguay, Venezuela) erwähnten sowohl die Berufsausbildung als auch die Verwendung des medizinischen Teils des Internationalen Signalbuchs. Dreizehn Länder (Argentinien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Frankreich, Indonesien, Kanada, Neuseeland, Pakistan, Schweden, Schweiz, Seschellen, Tschechoslowakei) erwähnten die Ausbildung des Personals und im allgemeinen die Verwendung des ärztlichen Leitfadens an Bord, einschließlich in einigen Fällen des Internationalen Signalbuchs, als Grundlage für eine wirksame Verständigung mit den Ärzten an Land. Neben der Unterweisung, die den Seeleuten üblicherweise in bezug auf die Verwendung funkärztlicher Beratung erteilt wird, haben vier Länder weitere Maßnahmen ergriffen, um eine ordnungsgemäße Weiterleitung der Angaben zwischen den Schiffen auf See und den Ärzten an Land sicherzustellen. Zwei dieser Länder (Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich) haben in ihre nationalen ärztlichen Leitfäden spezifische Richtlinien aufgenommen über die Art und Weise, in der um ärztliche Beratung ersucht werden muß. Die Schiffe eines anderen Landes (Bundesrepublik Deutschland) führen besondere Formulare mit, um sicherzustellen, daß die richtige Art von Informationen über Funk erteilt wird; die in diesem Formular enthaltenen Fragen, die von einem Schiffsoffizier mit medizinischer Ausbildung beantwortet werden müssen, erleichtern sowohl die Diagnose und Behandlung durch den Arzt, der die funkärztliche Beratung erteilt, als auch die Verschreibung der Arzneimittel, die in dem ärztlichen Leitfaden des Schiffes aufgeführt sind. Das vierte Land (Bulgarien) erteilt Seeleuten besondere Hinweise über die Abfassung von Funkmeldungen, in denen um ärztliche Beratung ersucht wird; diese Hinweise beziehen sich auf grundlegende Informationen über den Patienten und die Form ihrer Weiterleitung an den beratenden Arzt. Schließlich teilten drei Länder mit, daß sie zur Weiterleitung der Nachrichten zwischen Schiffen und Ärzten eine leicht verständliche Sprache verwenden. Eines dieser Länder (Indien) schlug die Verwendung der englischen Sprache und, nötigenfalls, des Internationalen Signalbuchs vor. Ein weiteres Land (Niederlande) erklärte, daß die von Ärzten an Land erteilte Beratung in einer für Laien leicht verständlichen Form erfolgt. Das dritte Land (Norwegen) vertrat die Ansicht, daß telegrafische Codes sich nicht gut zur Übermittlung medizinischer Angaben eignen, da sie im allgemeinen nur die Übermittlung ungefährer Angaben gestatten und auf Grund von technischen oder Ubertragungsfehlern die vom Empfänger der Nachricht oder vom beratenden Arzt unter Umständen nicht erkannt werden, zu Mißverständnissen führen können; daher verwenden sowohl die Schiffe als auch die Ärzte an Land Klartext, und das Verständnis der erteilten Beratung hängt teilweise von der Erfahrung des Bordpersonals ab. Ärztliche und pflegerische Betreuung an Bord 13. Unter welchen Umständen werden Ärzte auf Handelsschiffen, die in Ihrem Land registriert sind, mitgeführt? - 21 Wie in Kapitel I erwähnt, führen bestimmte Schiffe (gewöhnlich Passagierschiffe) Ärzte als Besatzungsmitglieder mit. Mit Ausnahme von fünf Ländern (Belize, Malaysia, Marokko, Mexiko, Türkei) haben alle 57 Länder, die den Fragebogen beantwortet haben, hierzu Stellung genommen. Neun Länder (Äthiopien, Burundi, Guyana, Katar, Schweiz, Seschellen, Sri Lanka, Sudan, Thailand) teilten mit, daß ihre Schiffe nie mit einem Arzt besetzt sind, in einem Land (Schweiz) ist dies darauf zurückzuführen, daß die nationale Flotte lediglich aus Frachtschiffen besteht. Ein Land (Schweden) wies darauf hin, daß keine Vorschriften oder Vereinbarungen über die Umstände, unter denen sich ein Arzt an Bord befinden muß, bestehen; ein weiteres Land (Kanada) teilte mit, daß Schiffe mit einem Arzt besetzt sind, wenn dies auf Grund der Zahl der an Bord befindlichen Personen gerechtfertigt ist, eine Frage, die allein vom Reeder entschieden wird, und ein drittes Land (Kolumbien) erklärte, daß drei Ärzte, die keinem bestimmten Schiff zugeteilt sind, in regelmäßigen Zeitabständen auf Schiffen der nationalen Flotte mitfahren, wobei jedem Schiff alle sechs Monate ein solcher Besuch abgestattet wird. Die übrigen Länder teilten mit, daß die Anwesenheit eines Arztes unter der Schiffsbesatzung im wesentlichen von der Art und der Größe des Schiffes, dem Fahrtgebiet und der Zahl der an Bord befindlichen Personen abhängt. In 15 Ländern (Argentinien, Barbados, Brasilien, Deutsche Demokratische Republik, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Ghana, Indien, Indonesien, Neuseeland, Peru, Portugal, UdSSR, Uruguay, Vereinigtes Königreich) gibt es Gesetzesvorschriften über die Anwesenheit von Ärzten an Bord bestimmter Schiffe, in sechs Ländern (Bangladesch, Belgien, Dänemark, Italien, Niederlande, Ungarn) müssen Ärzte auf besonderen Schiffen mitgeführt werden, und 14 Länder (Argentinien, Australien, Barbados, Belgien, Dänemark, Frankreich, Ghana, Indien, Indonesien, Japan, Kuba, Madagaskar, Neuseeland, Vereinigtes Königreich) erklärten, daß sich ein Arzt an Bord befinden muß, wenn die Zahl der Passagiere und der Besatzungsmitglieder 100 oder mehr beträgt. Sieben Länder (Ägypten, Algerien, Finnland, Liberia, Panama, Spanien, Uruguay) bemerkten lediglich, daß einige oder alle Passagierschiffe einen Arzt an Bord mitführen. Die Schiffe, die mit einem Schiffsarzt besetzt sind, wurden wie folgt klassifiziert: alle Passagierschiffe und Schiffe auf großer Fahrt (Ägypten), Passagierschiffe und Frachtschiffe, die Passagiere mitnehmen (Pakistan), Passagierschiffe und Frachtschiffe, die mehr als zwölf Passagiere an Bord haben (Bangladesch, Brasilien, Italien, Venezuela), Passagierschiffe auf großer Auslandsfahrt und Schiffe, die eine bestimmte Anzahl von Personen an Bord haben (Niederlande, Norwegen, Portugal, Vereinigte Staaten), Passagierschiffe mit einem Raumgehalt von 800 BRT oder mehr (Philippinen), Passagierschiffe, die mehr als vier Tage unterwegs sind (Griechenland), Seeschiffe mit mehr als 50 Personen an Bord (Deutsche Demokratische Republik, Ungarn), Schiffe mit mehr als 75 Personen an Bord (Bundesrepublik Deutschland), Schiffe mit mehr als 80 Personen an Bord (Österreich), Seeschiffe auf großer Fahrt (Bulgarien, Peru, UdSSR, Tschechoslowakei). Einige der 14 Länder, die die Anwesenheit eines Arztes vorschreiben, sobald sich mindestens 100 Personen an Bord befinden, haben weitere Kriterien erwähnt: See- oder Binnenschiffe, die regelmäßig mehr als 100 Personen bzw. mehr als 150 Personen an Bord haben (Argentinien), Schiffe auf Überseefahrt oder Schiffe auf Reisen, bei denen die Entfernung zwischen zwei aufeinanderfolgenden Häfen über 650 Seemeilen beträgt (Australien), Schiffe, die sich mehr als 300 Seemeilen von einem nationalen Hafen entfernen (Belgien), Schiffe, die außerhalb regionaler oder kontinentaler Nahgewässer fahren (Dänemark, Neuseeland, Vereinigtes Königreich) und Schiffe in der Auslandsfahrt (Ghana, Indien). In zwei weiteren dieser Länder (Frankreich, Madagaskar) müssen Schiffe, die sich normalerweise mehr als 48 Stunden auf See befinden oder deren aufeinanderfolgende Reisen über sieben Tage betragen, mit einem Arzt und einem Krankenpfleger besetzt sein, und in zwei anderen Ländern müssen Schiffe, die ununterbrochen mindestens 240 Stunden fahren, oder Schiffe, die über 500 Personen an Bord mitführen und ununterbrochen mindestens 120 Stunden fahren, einen Schiffsarzt mitführen (Indonesien); in einem weiteren Land (Japan) müssen Schiffe mit einem Raumgehalt von 3000 BRT oder mehr, die entweder auf Ozeanen oder in Küstengewässern fahren, mit einem Schiffsarzt besetzt sein. Ein Land (Bundesrepublik Deutschland) schreibt vor, daß Schiffe mit mehr als 800 Personen an Bord oder Schiffe mit mehr als 600 Personen an Bord, die länger als 14 Tage unterwegs sind, einen zweiten Schiffsarzt an Bord haben müssen. In sechs Ländern wird die Anwesenheit von zusätzlichem qualifiziertem medizinischem Personal auf Handelsschiffen vorgeschrieben. Zwei Länder (Frankreich, Madagaskar) wurden diesbezüglich bereits erwähnt. In einem anderen Land (Belgien) muß auf Seeschiffen, die 300 Personen mitführen, neben dem Arzt noch ein Krankenpfleger an Bord sein. In einem vierten Land (Dänemark) wird auf Schiffen, die über 500 Personen mitführen, die Anwesenheit eines Krankenwärters oder eines Krankenpflegers vorgeschrieben, und in einem fünften Land (Liberia) wird neben dem - 22 Arzt je nach der Zahl der Passagiere und der Besatzungsmitglieder die Anwesenheit von ausreichenden Krankenpflegepersonal gefordert. In dem sechsten Land (Portugal) schreibt die Gesetzgebung vor, daß auf Schiffen, die über 400 Passagiere befördern, jeweils eine qualifizierte Krankenpflegerin und ein qualifizierter Krankenpfleger anwesend sein müssen. Was schließlich die Fischereifahrzeuge betrifft, erklärte ein Land (Japan), daß alle Fischfabrikschiffe gesetzlich verpflichtet sind, einen Arzt mitzuführen. Ein weiteres Land (Deutsche Demokratische Republik) teilte mit, daß Fischereifahrzeuge sowohl einen Arzt als auch einen Krankenpfleger an Bord haben und daß Fischereifahrzeuge auf großer Fahrt zuweilen auch Zahnärzte zu ihrer Besatzung zählen. Ein drittes Land (Bundesrepublik Deutschland) teilte mit, daß Fischereifahrzeuge die Unterstützung von Fischerei schutzbooten, die Ärzte und anderes medizinisches Personal mitführen, in Anspruch nehmen können. 14. Teilen Sie bitte mit, ob sich an Bord der in Ihrem Land eingetragenen schiffe, die nicht mit einem Arzt besetzt sind, Personen befinden, die für die der Kranken und Verletzten verantwortlich sind. Teilen Sie bitte auch mit, wer sonen sind, und ob sie an Bord des Schiffes andere Aufgaben wahrnehmen als die der Kranken und Verletzten. HandelsBetreuung diese PerBetreuung Diese Frage diente dazu, Aufschluß über die gängige Praxis auf den Schiffen der Welthandelsflotte zu erhalten, die keinen Arzt mitführen. Fünf Länder (Belize, Indonesien, Malaysia, Philippinen, Türkei) beantworteten diese Frage nicht. Zwei andere Länder (Barbados, Thailand) teilten mit, daß an Bord ihrer Schiffe keine bestimmte Person mit der Betreuung der Kranken oder Verletzten betraut sei, und ein Land (Spanien) teilte mit, daß alle Seeleute an Bord nationaler Schiffe während ihrer Berufsausbildung eine Ausbildung in Erster Hilfe erhalten, und daß dies eine Voraussetzung zur Erlangung des Schiffsoffizierspatents sei. Die übrigen 49 Länder bestätigten, daß in dem Fall, in dem kein Arzt mitgeführt wird, entweder der Kapitän oder häufiger ein Navigationsoffizier unmittelbar mit der Betreuung der Kranken und Verletzten betraut ist. Während der Kapitän in drei Ländern (Frankreich, Guyana, Kanada) diese Funktion allein wahrnimmt, kann er in fünf anderen Ländern diese Aufgabe mit einer oder mehreren anderen Personen teilen. In zwei dieser Länder (Neuseeland, Vereinigte Staaten) obliegt die ärztliche Betreuung entweder dem Kapitän oder dem Navigationsoffizier, in drei Ländern (Norwegen, Österreich, Seschellen) dem Kapitän, einem anderen Offizier oder einer nicht näher bestimmten Person, in acht Ländern (Ägypten, Äthiopien, Bangladesch, Burundi, Dänemark, Liberia, Sri Lanka, Sudan) dem Kapitän und einem oder mehreren Navigationsoffizieren, und in einem Land (Vereinigtes Königreich) dem Kapitän, einem Navigationsoffizier, einem Zahlmeister oder einem Obersteward, je nach der Größe des Schiffes und den Gepflogenheiten der Reederei. In einem Land (Marokko) teilt sich der Kapitän die Aufgabe der ärztlichen Betreuung mit dem ersten Ingenieur. Zwanzig Länder teilten mit, daß die ärztliche Betreuung durch einen Navigationsoffizier erfolgt. In fünf Ländern (Belgien, Bulgarien, Finnland, Griechenland, Mexiko) handelt es sich hierbei um den ersten Offizier, in acht Ländern (Ghana, Indien, Katar, Madagaskar, Pakistan, Schweden, Ungarn, Venezuela) um den zweiten Offizier, in zwei Ländern (Tschechoslowakei, Uruguay) um den dritten Offizier, in einem Land (Panama) entweder um den zweiten oder um den dritten Offizier, und in vier Ländern (Algerien, Australien, Deutsche Demokratische Republik, Schweiz) um einen nicht näher bestimmten Navigationsoffizier. Drei weitere Länder (Bundesrepublik Deutschland, Italien, Niederlande) machten weniger genaue Angaben und erklärten, daß die ärztliche Betreuung Aufgabe eines in Erster Hilfe ausgebildeten Schiffsoffiziers ist. In einem Land (Japan) wird etwas anders verfahren: die Reeder ernennen aus den Reihen der Besatzungsmitglieder jedes Handelsschiffs einen Gesundheitsbeauftragten, der über eine entsprechende Ausbildung und ein Befähigungszeugnis verfügt und dessen Aufgaben die Betreuung der Kranken oder Verletzten einschließen. Während im Falle des vorstehend erwähnten Schiffspersonals die ärztliche Betreuung eine zusätzliche Aufgabe darstellt, führen in sieben Ländern (Argentinien, Brasilien, Kolumbien, Kuba, Peru, Portugal, UdSSR) nationale Schiffe, die keinen Arzt an Bord haben, besonders ausgebildete Krankenwärter oder Krankenpfleger mit, deren alleinige Aufgabe in der Betreuung der Kranken und Verletzten und zuweilen in ähnlichen Tätigkeiten im allgemeinen Gesundheitsbereich besteht. In drei Ländern ist dies für Schiffe mit mehr als 30 Personen an Bord (Argentinien), für Schiffe auf großer Fahrt (Peru) und für Schiffe, deren Reisedauer 36 Stunden überschreitet (Portugal), gesetzlich vorgeschrieben. Schließlich sieht die Gesetzgebung in vier der vorstehend erwähnten Länder (Frankreich, Italien, Japan, Mexiko) vor, daß Besatzungsmitglieder für die ärztliche Betreuung verantwortlich sein oder eine Ausbildung in Erster Hilfe erhalten haben müssen. - 23 15. Teilen Sie bitte die Art der Betreuung der Kranken und Verletzten mit, die die an Bord befindlichen verantwortlichen Personen durchführen können: a) Sofortmaßnahmen bei Unfällen oder in medizinischen Notfällen; b) Nachbehandlung bei Unfällen oder Krankheiten, die häufig an Bord von Schiffen vorkommen; c) fortgeschrittenere ärztliche Behandlung und Betreuung. Bei Unfällen oder Krankheiten können die meisten Personen unmittelbar oder schnell eine angemessene Betreuung in einer medizinischen Einrichtung oder durch einen qualifizierten Arzt erhalten. Die Seeleute sind immer ein Ausnahmefall gewesen, da wenige Schiffe - im allgemeinen nur bestimmte Passagierschiffe - einen Arzt mitführen oder schnell einen Hafen oder ein anderes Schiff, das einen Arzt an Bord hat, erreichen.können. Da die Besatzungen der Frachtschiffe in den letzten Jahren stärker zugenommen haben dürften als die Besatzungen der Passagierschiffe, sind die Seeleute trotz moderner Technologie und aktueller medizinischer Erkenntnisse weiterhin relativ benachteiligt. Mit Ausnahme von sechs Ländern (Barbados, Belize, Malaysia, Panama, Spanien, Türkei) erteilten alle Länder Auskünfte über den Grad der zur Verfügung stehenden ärztlichen Betreuung. Während ein Land (Thailand) erklärte, daß auf den Schiffen seines Landes keine der drei in der Frage angegebenen Arten der Betreuung zur Verfügung steht, gaben die 50 anderen Länder mit oder ohne zusätzliche Kommentare das entsprechende Niveau für ihr Land an. Achtundzwanzig Länder (Australien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Burundi, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Bundesrepublik Deutschland, Ghana, Guyana, Indien, Indonesien, Kanada, Kolumbien, Liberia, Marokko, Mexiko, Norwegen, Österreich, Peru, Philippinen, Schweden, Seschellen, Sudan, Tschechoslowakei, Ungarn, Venezuela, Vereinigtes Königreich) erklärten, daß ihre Schiffe in der Lage sind, folgende Leistungen zu gewähren: a) Sofortmaßnahmen im Falle eines Unfalls öder eines medizinischen Notfalls und b) Nachbehandlung bei Unfällen und Krankheiten, die gewöhnlich an Bord auftreten. Vier dieser Länder (Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Kanada, Norwegen) erklärten ferner, daß das Niveau b) erreicht werden kann, wenn erforderlichenfalls funkärztliche Beratung erteilt wird. Einige andere Länder wiesen darauf hin, daß unter dem Wort "Nachbehandlung" lediglich eine tägliche Behandlung oder eine Behandlung leichter und gängiger Krankheiten verstanden wird, die in dem ärztlichen Leitfaden des Schiffes aufgeführt sind, bis der Patient einem Arzt übergeben werden kann. Vierzehn Länder (Äthiopien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Japan, Kuba, Neuseeland, Niederlande, Pakistan, Schweiz, UdSSR, Uruguay, Vereinigte Staaten) teilten mit, daß die an Bord ihrer Schiffe zuständigen Personen eine fortgeschrittene ärztliche Behandlung und Betreuung durchführen könnten; mit Ausnahme von vier Ländern (Äthiopien, Japan, Kuba, Neuseeland) erklärten jedoch alle, daß dies nur dann zutrifft, wenn funkärztliche Beratung zur Verfügung steht, der Krankenpfleger entsprechend ausgebildet worden ist, das Schiff ein Passagierschiff ist oder einen Arzt mitführt und der Zustand des Patienten nicht zu ernst ist. In acht Ländern (Ägypten, Algerien, Argentinien, Bangladesch, Katar, Madagaskar, Portugal, Sri Lanka) kann den Kranken und Verletzten an Bord von Schiffen anscheinend lediglich eine sofortige Erste Hilfe erteilt werden. In einem Land (Portugal) bestehen jedoch Pläne, die bereits ein fortgeschrittenes Stadium erreicht haben, den Schiffsoffizieren eine umfassendere medizinische Ausbildung zu vermitteln, die sie zur Ersten Hilfe und Nachbehandlung befähigen. Ausbildung in Erster Hilfe und medizinische Ausbildung für Schiffspersonal 16. Teilen Sie bitte mit, ob die Besatzungsmitglieder eines Schiffes, die für die Betreuung der Kranken und verletzten an Bord der in Ihrem Land eingetragenen Handelsschiffe verantwortlich sind, eine Ausbildung in folgenden Bereichen erhalten: a) Sofortmaßnahmen und Erste Hilfe bei Unfällen und medizinischen Notfällen an Bord; und/oder b) spätere ärztliche Betreuung und Krankenpflege während der Zeit, in der die Kranken oder Verletzten an Bord bleiben. - 24 Wie in der Einleitung erwähnt, wurde der Frage der Ausbildung in Erster Hilfe und der medizinischen Ausbildung für Seeleute im Laufe der Jahre besondere Aufmerksamkeit zuteil; und verschiedene Organe haben in vielfältiger Form Empfehlungen ausgearbeitet. Diese Frage sollte dazu beitragen, zu beurteilen, inwieweit diese Empfehlungen befolgt werden. Mit Ausnahme von fünf Ländern (Barbados, Belize, Malaysia, Panama, Türkei) erteilten alle Länder Auskünfte, obgleich drei weitere Länder (Burundi, Guyana, Thailand) erklärten, daß keine der angegebenen Ausbildungsmöglichkeiten zur Verfügung steht. Dreißig der übrigen Länder (Ägypten, Äthiopien, Australien, Bangladesch, Belgien, Deutsche Demokratische Republik, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Ghana, Indien, Indonesien, Italien, Japan, Kuba, Liberia, Madagaskar, Mexiko, Neuseeland, Norwegen, Österreich, Pakistan, Schweiz, Seschellen, Sudan, Tschechoslowakei, UdSSR, Ungarn, Uruguay, Venezuela) teilten mit, daß die Besatzungsmitglieder, denen die Betreuung der Kranken und Verletzten obliegt, eine Ausbildung sowohl in Erster Hilfe als auch in nachgehender ärztlicher Betreuung und Krankenpflege erhalten, die von einem Laien wahrgenommen werden können. Während 16 dieser Länder keine näheren Angaben machten, mit Ausnahme des Hinweises, daß diese Ausbildung eine Vorbedingung zur Erlangung des Offizierspatents oder Teil der Abbildung der Schiffsmannschaft in Erster Hilfe ist, erwähnten fünf Länder (Finnland, Frankreich, Indien, Norwegen, Uruguay), daß die Ausbildung in ärztlicher Betreuung und Krankenpflege sich auf einen gewissen Krankheitsgrad beschränkt, die Verwendung eines ärztlichen Leitfadens an Bord und funkärztliche Beratung voraussetzt und lediglich die Krankenpflege umfaßt, bis der Patient zur weiteren Behandlung an Land gebracht werden kann. Eines der 30 vorstehend erwähnten Länder (Australien) und fünf weitere Länder (Bulgarien, Dänemark, Niederlande, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich), in denen den Schiffsoffizieren eine Ausbildung vermittelt wird, die über die Erste Hilfe und die ärztliche Betreuung hinausgeht, führen Sonderlehrgänge für künftige oder aktive Kapitäne bzw. höhere Navigationsoffiziere durch. Zwei dieser Länder (Australien, Vereinigtes Königreich) haben einen obligatorischen Lehrgang für Schiffskapitäne eingeführt. In einem anderen Land (Dänemark) schließt die Ausbildung die Unterweisung in Erster Hilfe und in ärztlicher Betreuung im Zusammenhang mit Unfällen mit gefährlichen Stoffen ein, und in einem vierten Land (Niederlande) werden höhere Navigationsoffiziere ermutigt, von Zeit zu Zeit einen kurzen Krankenhausaufenthalt durchzuführen, um Erfahrungen und Kenntnisse zu erwerben. In einem fünften Land (Vereinigte Staaten) unterziehen sich viele Schiffsoffiziere, die zur Erlangung ihrer Befähigungsausweise ausnahmslos eine Ausbildung in Erster Hilfe absolviert haben müssen, freiwillig einer umfassenden medizinischen Ausbildung für Notfälle, die von der Seeschiffahrtsindustrie finanziert wird, und in dem sechsten Land (Bulgarien) schließt die'Sonderausbildung für Kapitäne und höhere Navigationsoffiziere periodische Fortbildungskurse ein. In vier Ländern (Argentinien, Kolumbien, Peru, Portugal) wird ein anderer Ausbildungsgrad vermittelt; einige Schiffe dieser Länder mit Ausnahme von Passagierschiffen führen besondere Krankenwärter oder Krankenpfleger mit, die anerkannte Qualifikationen in ärztlicher Betreuung und Krankenpflege besitzen und an Bord lediglich diese Tätigkeit ausüben. In den restlichen zehn Ländern (Algerien, Brasilien, Griechenland, Kanada, Katar, Marokko, Philippinen, Schweden, Spanien, Sri Lanka) werden die für die ärztliche Betreuung verantwortlichen Besatzungsmitglieder lediglich in Erster Hilfe ausgebildet, im allgemeinen im Rahmen der Ausbildung, die sie an Seefahrtsschulen für Offiziere erhalten. In einigen Ländern (Australien, Bulgarien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Mexiko, Spanien, Vereinigte Staaten) wird den Schiffsmannschaften, obgleich sie nicht mit der ärztlichen Betreuung an Bord betraut sind, im Rahmen ihrer Berufsbildung eine systematische Unterweisung in Erster Hilfe erteilt. Schließlich erwähnten vier Länder (Australien, Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Spanien), daß bestimmte Personalkategorien in der Fischereiindustrie, z.B. Arzthelfern auf Fischfabrikschiffen, Berufsoffizieren auf Fischereifahrzeugen und neu in den Beruf eintretenden Fischern eine Ausbildung in Erster Hilfe und/oder ärztlicher Betreuung vermittelt wird. 17. Teilen Sie bitte mit, ob die Schiffe Ihres Landes Personal mitführen, das besonders ausgebildet und qualifiziert ist, um eine ärztliche Betreuung durchzuführen, die über die Erste Hilfe und über die von einem Laien-Krankenwärter erteilte Betreuung hinausgeht. Vierundvierzig der 53 Länder, die diese Frage beantwortet haben, teilten mit, daß ihre Handelsschiffe keine qualifizierten Krankenpfleger, medizinischen Assistenten, medizinischen Hilfskräfte oder Personen mitführen, die eine Ausbildung in ärztlicher Betreuung erhalten - 25 haben, die über die Ausbildung hinausgeht, die den Schiffsoffizieren, die ärztliche Leitfäden und funkärztliche Beratung verwenden, normalerweise zur Verfügung steht. Lediglich Schiffe, die einen Arzt an Bord haben - fast ausschließlich bestimmte Passagierschiffe (siehe Frage 13) - können eine weitergehende ärztliche Betreuung gewährleisten. Vier Länder (Belize, Katar, Malaysia, Türkei) erteilten keine Antwort. Von den restlichen neun Ländern bejahte ein Land (Kuba) die Frage ohne nähere Ausführungen, ein Land (Neuseeland) erklärte, daß die Schiffe seines Landes Offiziere mitführen, die über ein besonders ärztliches Diplom verfügen, und ein Land (UdSSR) teilte mit, daß der größte Teil seiner Seeschiffe Ärzte mitführt, die eine besondere Ausbildung in der Schiffahrtsmedizin erhalten haben. In vier weiteren Ländern (Algerien, Argentinien, Peru, Portugal) führen bestimmte Schiffe, die lange Reisen zurücklegen, die über 30 Personen an Bord haben oder die von der zuständigen Stelle speziell bestimmt wurden, staatlich geprüfte Krankenpfleger oder Krankenwärter mit, die keine andere Funktion an Bord wahrnehmen und die in der Lage sind, eine weitergehende ärztliche Betreuung durchzuführen, als sie normalerweise von einem Schiffsoffizier erwartet wird. Ein weiteres Land (Vereinigte Staaten) erklärte, daß einige Schiffe gegebenenfalls einen Offizier mitführen - im allgemeinen ein nautischer Offizier oder ein Zahlmeister -, der eine umfassende medizinische Ausbildung für Notfälle erhalten hat, die von der Schiffsindustrie finanziert oder durchgeführt worden ist und die sich auf die gegenwärtig angewendeten Techniken zur wirksamen Behandlung von Verletzungen und schwächenden Krankheiten erstreckt; die Schiffsoffiziere müssen auf jeden Fall in der Lage sein, kardiopulmonale Reanimation durchführen zu können. Schließlich wird in einem land (Frankreich) die medizinische Ausbildung für Schiffskapitäne zur Zeit neu gestaltet; diese Ausbildung, die sich als Teil der gesamten Berufsausbildung über einen Zeitraum von vier Jahren erstreckt, vermittelt dem Auszubildenden die erforderlichen Fertigkeiten, um mit Hilfe eines beratenden Arztes Notbehandlungen und die ärztliche Betreuung der Kranken oder Verletzten bis zur Diagnose vornehmen und gewisse Heilmaßnahmen durchführen zu können. 18. Teilen Sie bitte Einzelheiten über die Organisation und Durchführung von Ausbildungslehrgängen für Laien-Krankenwärter an Bord von Schiffen oder für qualifizierteres paramedizinisches Personal mit. Fügen Sie Ihrer Antwort bitte insbesondere Angaben zu folgenden Punkten hinzu: a) Inhalt und Dauer der Ausbildungslehrgänge; b) schließt die Ausbildung praktischen Unterricht oder ein Krankenhauspraktikum ein? c) inwieweit erfolgt die Ausbildung in Form eines Fortbildungskurses oder während verschiedener Stadien der Seemannslaufbahn? Wie bereits erwähnt, empfahl der gemeinsame IAO/WGO-Ausschuß für den Gesundheitsschutz der Seeleute im Jahre 1981, daß die beiden Organisationen drei Unterrichtsprogramme für die medizinische Ausbildung von Seeleuten ausarbeiten sollten. Diese Arbeiten sind gegenwärtig im Gange. Das Ziel dieser Frage bestand darin, die allgemeine Lage in der Welt im Bereich der Ausbildung zu bewerten. Vierzig Länder erteilten Auskünfte, während zehn weitere Länder (Äthiopien, Barbados, Burundi, Guyana, Österreich, Seschellen, Sudan, Sri Lanka, Thailand, Venezuela) erklärten, daß es in ihren Ländern keine Ausbildungstätigkeiten gibt, sechs Länder (Belize, Indonesien, Malaysia, Panama, Schweiz, Türkei) erteilten keine Antwort, und ein Land (Liberia) teilte mit, daß eine Ausbildung in Erster Hilfe zwar nicht vorgeschrieben ist, jedoch offiziell empfohlen wird. Fast zwei Drittel der Länder, die diese Frage beantworteten, erwähnten lediglich die Bezeichnung des Ausbildungslehrgangs oder gaben eine sehr kurze Beschreibung, häufig mit einem Hinweis zur Dauer der Ausbildung und der Angabe einiger anderer Einzelheiten. Fünfzehn Länder (Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Japan, Kuba, Marokko, Neuseeland, Norwegen, Spanien, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich) erteilten detailliertere Antworten und übermittelten in einigen Fällen Kopien der Beschreibung und Unterrichtspläne der Lehrgänge. Nachstehend folgt eine Zusammenfassung der Auskünfte. Zehn der Länder, die kurze Beschreibungen übermittelten (Ägypten, Ghana, Griechenland, Kanada, Katar, Mexiko, Niederlande, Philippinen, Tschechoslowakei, Ungarn), erklärten lediglich, daß aktive Offiziere und Offizierskandidaten an Lehrgängen in Erster Hilfe oder - 26 ärztlicher Betreuung teilnehmen als Voraussetzung für eine Beförderung oder im Rahmen der Berufsausbildung, die von Seefahrtsschulen oder anderen Offiziersausbildungsprogrammen, die mit einem Befähigungszeugnis abschließen, bereitgestellt wird. In einem dieser Länder (Mexiko) und in zwei weiteren Ländern (Bangladesch, Portugal) erhalten auch die Schiffsmannschaften eine Grundausbildung in Erster Hilfe. Vier Länder erwähnten, daß die für Offiziere bestimmte Ausbildung in Erster Hilfe 26 Stunden dauert und praktische Übungen einschließt (Griechenland), daß die Ausbildung kein Praktikum in Krankenhäusern einschließt (Ungarn), daß die innerstaatliche Gesetzgebung die Bedingungen für den Erwerb eines Erste-Hilfe-Zeugnisses festsetzt, das für die für die ärztliche Betreuung an Bord zuständigen Personen obligatorisch ist (Mexiko), und daß erste nautische Offiziere dazu angehalten werden, zwecks Fortbildung einige Wochen in einem Krankenhaus zu verbringen (Niederlande). Weitere acht Länder, die mitteilten, daß die Ausbildung in Erster Hilfe Teil der Ausbildung sei, die künftigen und im Dienst stehenden Offizieren erteilt wird, erwähnten die Dauer des Lehrgangs oder teilten andere Einzelheiten mit. In einem Land (Bangladesch) dauern die Lehrgänge für Offizierskandidaten zwei Wochen und schließen kein Praktikum in Krankenhäusern ein. In einem anderen Land (Finnland) bestimmt die innerstaatliche Berufsbildungsbehörde die Dauer und den Inhalt der Lehrgänge in ärztlicher Betreuung für künftige Kapitäne und nautische Offiziere; die Ausbildung schließt Ambulanzbesuche ein, ferner werden einwöchige Fortbildungskurse durchgeführt. Ein drittes Land (Indien) erwähnte einen vierzehntägigen Ausbildungslehrgang für Fortgeschrittene, der durch das Rote Kreuz vermittelt wird, führt jedoch keinen Fortbildungskurs durch. Auch in einem vierten Land (Italien) gibt es keine Fortbildungskurse; in diesem Land dauern die offiziellen für Offiziere bestimmten Lehrgänge in Erster Hilfe, die in einem Hafenkrankenhaus durchgeführt werden, einen Monat. In einem anderen Land (Madagaskar) bestehen diese Lehrgänge aus zwei wöchentlichen Unterrichtsstunden während eines akademischen Jahres, gefolgt von einem fünfzehntägigen Praktikum in einem Krankenhaus; auch hier gibt es keine Fortbildungskurse. Ein sechstes Land (Pakistan) führt einen vierwöchigen, für Offiziersanwärter bestimmten Lehrgang in Erster Hilfe und einen medizinischen Lehrgang für Schiffskapitäne durch, bei denen kein Praktikum vorgesehen ist. In einem siebenten Land (Schweden) werden vierzigstündige medizinische Lehrgänge für Offiziere durchgeführt, die von den Erziehungsbehörden veranstaltet werden; eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern wird empfohlen, ferner stehen einwöchige Fortbildungskurse zur Verfügung. In dem achten Land (Uruguay) dauern die Grundlehrgänge in Erster Hilfe, die von Seefahrtsausbildungszentren durchgeführt werden, 32 Stunden; es gibt kein Praktikum in Krankenhäusern und keine Weiterbildungskurse. Sieben Länder machten kurze Angaben über die medizinische Ausbildung, die über die Erste Hilfe hinausgeht. Ein Land (Algerien) bietet neben den gewöhnlichen, für Seeleute bestimmten Lehrgängen in Erster Hilfe eine allgemeine medizinische Ausbildung für besonders qualifizierte Personen, die von den zuständigen Stellen auf einigen Schiffen, die lange unterwegs sind, für die ärztliche Betreuung verantwortlich gemacht werden. Ein weiteres Land (Argentinien), in dem alle Offiziere in Erster Hilfe ausgebildet werden, bietet qualifizierten Krankenwärtern, die nach dem Gesetz auf Schiffen mit mehr als 30 Personen mitgeführt werden müssen, eine höhere Ausbildung. In einem dritten Land (Brasilien) führen Schiffe, die große Entfernungen zurücklegen, auch medizinisches Hilfspersonal mit, das eine solche Tätigkeit nach einer dreijährigen Fachausbildung oder im Falle ehemaligen medizinischen Marinepersonals nach Beendigung eines .Umschulungslehrgangs für die Handelsmarine ausüben kann. In einem vierten Land (Kolumbien) wird medizinischem Hilfspersonal durch Sonderlehrgänge, Seminare und Vorlesungen eine Fortbildung erteilt, und in einem fünften Land (Peru) handelt es sich bei diesem Personal immer um ehemaliges Marinepersonal, das eine umfassende Ausbildung in medizinischen Ausbildungszentren erhalten hat. In einem sechsten Land (Portugal) führen einige Schiffe medizinisches Personal mit, das in der allgemeinen Krankenpflege ausgebildet und dementsprechend eingetragen ist; alle Schiffsoffiziere und Mannschaften erhalten eine Ausbildung in Erster Hilfe an Seefahrtsschulen. Schließlich werden in einem Land (UdSSR) die medizinischen Assistenten, bei denen es sich nicht um Ärzte handelt, in Sondereinrichtungen für die medizinische Ausbildung ausgebildet; sie nehmen ferner an Fortbildungskursen teil, deren Dauer einen bis drei Monate beträgt und die alle drei oder vier Jahre in Krankenhäusern für Seeleute durchgeführt werden; die Schiffsoffiziere werden in Ausbildungseinrichtungen der Seeschiffahrt in Erster Hilfe und ärztlicher Betreuung ausgebildet; erste Offiziere müssen an besonderen Fortbildungskursen oder Seminaren teilnehmen, die von den für Seeleute bestimmten Krankenhäusern mindestens einmal alle zwei Jahre durchgeführt werden und die sich vor allem mit der Ersten Hilfe für Kranke oder Verletzte und der Durchführung von Gesundheitsmaßnahmen an Bord gemäß den Vorschriften befassen. Was die 15 Länder betrifft, die eingehendere Auskünfte erteilt haben, werden diese nachstehend in zusammengefaßter Form wiedergegeben. In Australien müssen alle Deck- und Maschinenoffiziere an einem Lehrgang in Erster Hilfe und alle zukünftigen Kapitäne, mit Ausnahme kleiner Küstenfahrzeuge, an einem fortgeschrittenen Krankenhauslehrgang teilgenommen haben. Diese Lehrgänge beruhen auf dem ärztlichen - 27 Leitfaden für Schiffskapitäne, dem MFAG, dem Inhalt der Schiffsapotheke, der Einholung von funkärztlichem Rat und der Behandlung von Unfällen und Krankheiten an Bord von Schiffen. Der fortgeschrittene Lehrgang dauert ein bis zwei Wochen und schließt eine praktische Ausbildung in einem Krankenhaus ein; der Lehrgang in Erster Hilfe dauert 30 Stunden. Die anderen Offiziere, einschließlich der auf kleinen KListenschiffen fahrenden, müssen einen Lehrgang in Erster Hilfe von der Art, wie er allgemein angeboten wird, absolvieren. In Beigien wird den Offiziersschülern auf der nationalen Seeschiffahrtsakademie eine umfassende medizinische Ausbildung erteilt, die sich über drei Jahre erstreckt. Diese Ausbildung beginnt mit der Biologie und Physiologie des Menschen,, mit Krankheiten und der Verhütung von Krankheiten und Unfällen, einschließlich praktischer Übungen in Hygiene und Rettung vor dem Ertrinken. Danach befassen sich die Studien mit Anatomie und Hygiene an Bord, und im letzten Jahr sind sie vor allem auf die Behandlung und Betreuung der Kranken und Verletzten an Bord ausgerichtet, auf der Grundlage eines typischen ärztlichen Leitfadens und unter Einschluß praktischer Erfahrung in Krankenhäusern. Eine Fortbildung ist nicht vorgesehen. In Bulgarien wird Kapitänen und ersten Offizieren in einem Institut für Seeschiffahrtsausbildung eine besondere medizinische Ausbildung erteilt. Das Ausbildungsprogramm dauert 51 Stunden und umfaßt 32 Fächer. Das Institut führt auch Fortbildungskurse für erste Offiziere durch, die sich mit der Notbehandlung im Falle von Unfällen und akuten Krankheiten befassen; ferner veranstaltet es Lehrgänge für Mannschaftsdienstgrade, die 32 Stunden dauern und 20 Fächer umfassen. Ersten Offizieren werden individuelle Fortbildungskurse verschiedenen Inhalts und verschiedener Dauer erteilt, während die an Bord befindlichen Ärzte periodische Lehrgänge in Erster Hilfe für Seeleute durchführen. Die Ausbildung schließt keine praktische Ausbildung in Krankenhäusern ein. In Dänemark werden allen Seeleutegruppen Lehrgänge in Erster Hilfe erteilt. Im Falle der Matrosen schließt die Ausbildung vor ihrer Tätigkeit auf See fünf Monate lang eine derartige Lektion pro Woche ein. Auch angehende Kapitäne und nautische Offiziere erhalten Unterricht in Erster Hilfe und ärztlicher Betreuung, und zwar 40 Wochen lang eine Lektion pro Woche. Die Kapitänsausbildung umfaßt ärztliche Betreuung und Krankenpflege, einschließlich der Verwendung des ärztlichen Leitfadens des Schiffs, des MFAG und der funkärztlichen Beratung. Ferner gibt es Sonderkurse für Schiffsführer, die sich mit gefährlichen Gütern und der Verwendung des MFAG befassen. Alle Kurse schließen eine praktische Ausbildung ein. Kapitäne und nautische Offiziere assistieren bis zu einem gewissen Grad im Notdienst eines Krankenhauses unter tatsächlichen Bedingungen. Auch Ingenieur- und Funkoffiziere werden in Erster Hilfe ausgebildet. In der Deutschen Demokratischen Republik sieht die Gesetzgebung vor, daß Schiffsoffiziere in ärztlicher Betreuung ausgebildet werden; um ein Befähigungszeugnis zu erhalten, muß vor Ärzten, die von Ausbildungseinrichtungen und Reedereien unabhängig sind, eine entsprechende Prüfung abgelegt werden. Bei Offizierskandidaten handelt es sich um qualifizierte Seeleute, die bereits einen vierzigstündigen Lehrgang in Erster Hilfe absolviert haben. Die Ausbildung in ärztlicher Betreuung dauert weitere 108 Stunden und schließt praktische Übungen in Fächern wie Injektionstechnik, Wiederbelebung, Anlegen von Verbänden und Krankenpflege sowie praktische Erfahrungen in Krankenhäusern ein. Schiffsoffiziere werden alle drei Jahre hinsichtlich ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der ärztlichen Betreuung geprüft. Durchschnittlich werden alle fünf Jahre Fortbildungskurse durchgeführt, die alle Bereiche der Seeschiffahrt umfassen und Vorlesungen über die Behandlung der Kranken oder Verletzten und die Beurteilung medizinischer Fälle, die an Bord aufgetreten sind, einschließen. Eine Krankenhausausbildung ist Teil der Weiterbildung. Die Bundesrepublik Deutschland verfügt über mehrere Seefahrtsschulen, die im Rahmen der Berufsausbildung von Schiffsoffizieren eine Ausbildung in Erster Hilfe und Krankenfürsorge erteilen; die Ausbildung ist größtenteils theoretischer Art und dauert gemäß den Vorschriften 75 Stunden. Ferner gibt es ein medizinisches Ausbildungszentrum für nautische Offiziere, das zwei verschiedene Lehrgänge mit theoretischem und praktischem Unterricht anbietet. Bei dem einen Lehrgang handelt es sich um einen zwei- oder vierwöchigen Grundkurs, der mit einem niedrigeren und einem höheren Befähigungszeugnis abschließt. Bei dem anderen Lehrgang handelt es sich um einen einwöchigen freiwilligen Fortbildungskurs für Offiziere. Bei dem Grundkurs wird die reine Theorie auf ein Mindestmaß beschränkt, und es werden medizinische Probleme und therapeutische Methoden, die für die Situation an Bord von Schiffen nicht relevant sind, vermieden. Die Vorlesungen und Diskussionen sind praxisbezogen und umfassen Demonstrationen sowie praktische Übungen in der Ambulanz und auf den Stationen eines Hafenkrankenhauses. Die wichtigsten Fächer, die in dem vierwöchigen 140-stündigen Lehrgang unterrichtet werden, sind Anatomie, Physiologie, Pharmakologie, Hygiene, allgemeine therapeutische Verfahren, spezifische Krankheiten, chirurgische Krankheiten, Notfälle und Unfallbehandlung sowie besondere schifffahrtsmedizinische Fragen. Zum praktischen Unterricht gehören die Behandlung von blutenden Wunden, das Nähen von Wunden, das Anlegen von Gipsverbänden, Augenheilkunde, die Untersuchung - 28 von Patienten, Injektionstechniken, die Behandlung von Notfällen, die Zahnheilkunde und die Benutzung der Schiffsapotheke. Von audiovisuellen Hilfsmitteln, Modellen und anderen Ausbildungsmitteln wird weitgehend Gebrauch gemacht. Zum Abschluß des Grundlehrgangs muß der Auszubildende eine schriftliche Prüfung ablegen und Fähigkeiten in bezug auf die Untersuchung eines Patienten, die richtige Diagnose, die Behandlung von Notfällen, Injektionstechniken und Urinanalysen nachweisen. Die für die ärztliche Betreuung an Bord verantwortlichen Offiziere erhalten in Frankreich während ihres vierjährigen Studiums an den nationalen Seefahrtsschulen eine bis zu 150 Stunden dauernde Ausbildung in Erster Hilfe und ärztlicher Betreuung sowie Krankenpflege von Kranken und Verletzten. Die Ausbildung wurde 1984 verbessert. Während der ersten zwei Jahre ist sie auf Notfälle und Erste Hilfe ausgerichtet, wobei der Schwerpunkt auf der kardiopulmonalen Reanimation liegt, und schließt mit einem staatlich anerkannten Erste-Hilfe-Zeugnis ab. Die medizinische Ausbildung wird im vierten Jahr fortgesetzt, wobei der Unterricht mehr auf die Untersuchung der Kranken oder Verletzten und das Studium der Symptomatologie ausgerichtet ist, so daß der verantwortliche Offizier mit Hilfe eines beratenden Arztes eine vorläufige Diagnose stellen und bestimmte Behandlungen durchführen kann. Jährlich werden für im Dienst befindliche Offiziere 120-stündige Fortbildungskurse angeboten. Manche Offiziere, die nicht an Seefahrtsschulen ausgebildet wurden, erhalten eine dreißigstündige medizinische Ausbildung und Schiffsmannschaften eine sechzehnstündige Praxis in Erster Hilfe. Die praktische Erfahrung in Krankenhäusern kann Teil der verschiedenen Ausbildungslehrgänge sein. In Japan haben Schiffe, die keinen Arzt mitführen müssen, einen staatlich zugelassenen Gesundheitsbeauftragten an Bord., der für die ärztliche Betreuung und andere Gesundheitsfragen zuständig ist. Nach den Gesamtarbeitsverträgen, die zwischen Reedern und Schiffsleuten abgeschlossen werden, besuchen die Beauftragten in regelmäßigen Zeitabständen fünfwöchige Fortbildungskurse, die 140 Stunden dauern, einschließlich 80 Stunden klinischer Praxis in Krankenhäusern. Sie nehmen ferner regelmäßig an kurzen Lehrgängen in Gesundheitspflege an Bord der Schiffe teil, die von Reedern organisiert werden. Kuba führt Lehrgänge für Krankenwärter an Bord von Schiffen durch, die von den öffentlichen Gesundheitsbehörden organisiert werden und zwei Jahre dauern. Sie finden in Krankenhäusern statt, wo die Auszubildenden direkten Kontakt zu den Patienten haben und von Ärzten angeleitet werden. Die Krankenwärter, die ihren Dienst auf See versehen, kehren in regelmäßigen Abständen in Krankenhäuser zurück, um ihre Fertigkeiten in der Praxis auszuüben und neue Techniken zu erwerben; diese in den Krankenhäusern durchgeführte Ausbildung dauert drei Monate und schließt ferner theoretischen Unterricht ein. Wenn sich die Schiffe in nationalen Häfen befinden, nehmen die Krankenwärter an einem Tag pro Woche an Seminaren über Hygiene an Bord von Schiffen und Epidemiologie teil, die von Ärzten des öffentlichen Gesundheitsdienstes durchgeführt werden. In Marokko schließen die Ausbildungslehrgänge für zukünftige Offiziere auf Seefahrtsschulen eine fünfzigstündige medizinische Ausbildung pro Jahr ein, die auf dem IMGS und dem MFAG beruht. Der Unterricht umfaßt praktische Erfahrung unter der Anleitung von Ärzten. Bei Abschluß ihrer Ausbildung werden die Auszubildenden in bezug auf ihre Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Behandlung von Verletzungen und Krankheiten an Bord von Schiffen geprüft. In Neuseeland erfolgt die medizinische Ausbildung der Seeleute während verschiedener Stadien ihrer Laufbahn. Zweite und dritte nautische Offiziere müssen im Besitz eines Erste-HilfeZeugnisses sein, das nicht älter als drei Jahre sein darf, und Kapitäne müssen ein besonderes medizinisches Zeugnis erwerben. Dieses erhalten sie dadurch, daß sie einen anerkannten Lehrgang mit Vorlesungen und praktischen Demonstrationen absolvieren und vor einem Arzt eine Prüfung ablegen. Die Vorlesungen und Demonstrationen erstrecken sich auf Vergiftungen, Geschlechtskrankheiten, medizinische Notfälle und Beobachtung der Patienten, chirurgische Notfälle und das Nähen von Wunden, Tropen- und Infektionskrankheiten, Behandlung von Atembeschwerden, allgemeine Hygiene, allgemeine und fortgeschrittene Krankenpflege, Notentbindungen, funkärztliche Beratung und die Verwendung der Schiffsapotheke, unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung lebensrettender Medikamente. In Norwegen ist die Ausbildung in Erster Hilfe und ärztlicher Betreuung Teil der allgemeinen Ausbildung der Seeleute; die Art des Unterrichts ist je nach der Personalkategorie und dem erreichten Berufsgrad unterschiedlich. Die Dauer des Unterrichts, der durch Ausbildungseinrichtungen erteilt wird, ist wie folgt: Matrosen, 8 Stunden; zweite Maschinisten und Elektriker, 12 Stunden; zweite Offiziere, 35 Stunden; erste Offiziere und Kapitäne, 96 Stunden, die zur Hälfte auf Vorlesungen und praktische Übungen entfallen, einschließlich Arbeit in Krankenhäusern. Ferner werden kurze Grund- und Fortbildungskurse in Erster Hilfe von Reedereien und anderen Organisationen durchgeführt. Obgleich es keine weiteren Fortbildungskurse gibt, wird der medizinische Unterricht an den Seefahrtsschulen zur Zeit überprüft; insbesondere wurde - 29 vorgeschlagen, daß die über die Erste Hilfe hinausgehende Ausbildung Kenntnisse über Hygiene, Ernährung und den allgemeinen Gesundheitsschutz sowie theoretische und praktische Ausbildung in allgemeiner Krankenpflege und die Beurteilung des Zustands eines Patienten auf Grund einfacher Beobachtungen einschließen sollte; die Ausbildung sollte sowohl aus theoretischem Unterricht als auch aus praktischer klinischer Arbeit bestehen. In Spanien wird die Ausbildung in Erster Hilfe und ärztlicher Betreuung über die Erste Hilfe in Notfällen hinaus ebenfalls an Seefahrtsschulen vermittelt. Es gibt acht verschiedene Kurse für Kapitäne, nautische und Maschinenoffiziere und Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die auf dem ärztlichen Leitfaden des Schiffskapitäns und auf allgemeineren Fragen des Gesundheitsschutzes wie Hygiene, Gesundheitspflege, Nahrungsmittel, Ernährung und Vergiftungen beruhen. Ferner bietet das Sozialinstitut der Handelsmarine Unterricht in Erster Hilfe und plant, für Offiziere auf Handelsschiffen und Fischereifahrzeugen fortgeschrittene praktische Kurse in Gesundheitsschutz einzuführen. In den Vereinigten Staaten wird allen Offizierskandidaten auf Seefahrtsschulen als Vorbedingung für die Erlangung von Befähigungszeugnissen als nautische oder Maschinenoffiziere eine Ausbildung in Erster Hilfe und ärztlicher Betreuung erteilt, einschließlich der kardiopulmonalen Reanimation. Die Ausbildung konzentriert sich auf die Behandlung von Verletzungen und Krankheiten an Bord, beruht auf dem nationalen ärztlichen Leitfaden für Schiffe und umfaßt die funkärztliche Beratung und die Verwendung der Schiffsapotheke. Ein großer Teil der Schiffahrtsindustrie bemüht sich ständig, die ärztliche Betreuung an Bord durch eine bessere medizinische Ausbildung für Offiziere und Mannschaften zu verbessern. Viele im Dienst befindliche Offiziere nutzen die Möglichkeit einer eingehenden Ausbildung für medizinische Notfälle, die von der Schiffahrtsindustrie organisiert wird, um sie in die Lage zu versetzen, ernste medizinische Notfälle zu bewältigen und Kranke oder Verletzte kurz- und langfristig zu behandeln. Der längste Kurs dauert vier Wochen; andere Kurse dauern eine Woche. Alle Kurse beruhen auf Demonstrationen und praktischen Übungen, die Arbeit in Kliniken oder Krankenhäusern einschließen können. Viele Matrosen besuchen zusätzliche Kurse in Erster Hilfe und kardiopulmonaler Reanimation, die von Ausbildungszentren und -programmen geboten werden, die von der Schiffahrtsindustrie gefördert werden. Im Vereinigten Königreich folgt die medizinische Ausbildung von Deckoffizieren der Handels- und Fischereiflotte eng dem nationalen ärztlichen Leitfaden für Schiffskapitäne. Sie vermittelt den Offizieren gute praktische Kenntnisse des Leitfadens, die es ihnen ermöglichen, medizinische Notfälle auf See schnell und wirksam zu behandeln. Es gibt zwei obligatorische Ausbildungsstufen, für die Zeugnisse erteilt werden; nautische Offiziere müssen eine Ausbildung in Erster Hilfe absolvieren, während Kandidaten für Befähigungszeugnisse als Kapitän und als erster Steward - auf Grund eines Gesamtarbeitsvertrags - an einem fortgeschritteneren medizinischen Ausbildungslehrgang teilnehmen müssen. Beide Lehrgänge schließen eine theoretische Ausbildung und praktische Demonstrationen ein, denen eine praktische/mündliche Prüfung folgt. Der Lehrgang in Erster Hilfe dauert zumindest zwölf Stunden und befaßt sich mit Körperbau und Körperfunktionen, dem Anlegen von Verbänden, der Behandlung und Beförderung von Verletzten, mit Brüchen und Verrenkungen, Kopf- und Rückgratverletzungen, der Behandlung von Wunden und Verbrennungen sowie Ertrinken und Wiederbelebung. Der medizinische Lehrgang für Kapitäne dauert 16 Stunden und kann Krankenhausbesuche einschließen. Es handelt sich um eine weitergehende Ausbildung als die Erste Hilfe. Zu den behandelten Themen gehören Vergiftungen, Geschlechtskrankheiten, Alkoholismus, medizinische und chirurgische Notfälle, Tropen- und Infektionskrankheiten, Atmungsstörungen, Entbindungen, funkärztliche Beratung, Krankenpflegetechniken und Medikamente. Die nach Abschluß dieser Lehrgänge ausgestellten Zeugnisse gelten fünf Jahre. Andere Schiffsoffiziere und anderes Personal können freiwillig an diesen Kursen teilnehmen. Abschließend sei erwähnt, daß die Seeleute in fünf Ländern (Bangladesch, Philippinen, Portugal, Schweden, UdSSR) eine Ausbildung gemäß dem in der Einleitung erwähnten Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten erhalten. 21. Teilen Sie bitte Einzelheiten mit über alle zusätzlichen Maßnahmen, Gepflogenheiten oder Tätigkeiten in Ihrem Land in bezug auf die ärztliche Betreuung der Seeleute an Bord von Handelsschiffen oder Fischereifahrzeugen sowie in bezug auf Arbeitsunfälle und Todesfälle von Seeleuten auf Handelsschiffen, die nicht in den vorhergehenden Fragen behandelt worden sind. Dreiundzwanzig Länder übermittelten kurze Bemerkungen über die ärztliche Betreuung und den Arbeitsschutz an Bord von Schiffen. Zehn Länder (Bulgarien, Dänemark, Japan, Liberia, - 30 Niederlande, Norwegen, Österreich, UdSSR, Uruguay, Vereinigtes Königreich) nahmen im wesentlichen zu Fragen der Sicherheit Stellung; Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer, innerstaatliche Vorschriften für die Untersuchung von Unfällen und die Erstellung von Statistiken, die Entwicklung statistischer Informationen über persönliche Gefahren in der Seeschiffahrt, die Ausbildung der Arbeitnehmer in Unfallverhütung, Beratungs- und Untersuchungsgremien für die Sicherheit an Bord, die Einführung oder Ausarbeitung von Vorschriften zur Förderung der Gesundheit und Sicherheit der Seeleute (einschließlich Erfordernissen wie ärztliche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen), die den Reedern auferlegte Verpflichtung, für Gesundheit und Sicherheit der Seeleute Sorge zu tragen, Sicherheitsmaßnahmen in der materiellen Umwelt und Konsultationen über die Sicherheit an Bord. Wie zwei dieser Länder (Norwegen, UdSSR), nahmen die restlichen Länder zu verschiedenen Aspekten der ärztlichen Betreuung Stellung. Ein Land (Kolumbien) machte auf Einzelheiten der Aufgaben von Ärzten und qualifizierten Krankenwärtern aufmerksam, wenn sie an Bord bestimmter, die nationale Flagge führender Schiffe tätig sind. Ein weiteres Land (Marokko) erwähnte, daß alle innerstaatlichen Schiffe, einschließlich großer Fischereifahrzeuge, einen Krankenraum an Bord haben müssen, der entsprechend ausgestattet ist und regelmäßig von den medizinischen Behörden an Land inspiziert wird; an Bord kleiner Fischereifahrzeuge muß sich eine angemessene Schiffsapotheke befinden, die auch solchen Inspektionen unterzogen wird. Drei Länder (Deutsche Demokratische Republik, Kuba, UdSSR) wiesen nachdrücklich auf die Bedeutung ärztlicher Untersuchungen hin, die vor der Anmusterung und in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden, um zu verhindern, daß Personen auf See beschäftigt werden, die an einer Krankheit leiden, die an Bord von Schiffen ohne Arzt nur schwer oder überhaupt nicht zu behandeln ist; dies trägt zu einer Verringerung der Anlässe bei, bei denen eine Behandlung auf See erfolgen muß, so daß die dringende ärztliche Betreuung auf Unfälle oder akute Krankheiten beschränkt werden kann. In einem Land (UdSSR) sind jährliche ärztliche Untersuchungen vorgeschrieben - häufiger im Falle langer, arktischer, antarktischer oder tropischer Reisen - während die innerstaatliche Gesetzgebung beim Schiffsbau die Einhaltung von Bestimmungen in bezug auf Hygiene und Gesundheit vorsieht. In einem weiteren Land (Kuba) erhalten die Seeleute Unterlagen über ihre Krankengeschichte und Impfungen, die von den untersuchenden Ärzten an Land und den Krankenwärtern an Bord eingehend geprüft werden. In einem Land (Australien) können die Fortbildungskurse alle fünf Jahre eine medizinische Ausbildung einschließen, während ein weiteres Land (Bangladesch) Vorkehrungen trifft, damit sowohl Offizieren als auch Mannschaften auf Seeschiffen eine Ausbildung in Erster Hilfe erteilt wird. Ein Land (Finnland) verfügt über ein Arbeitshygienezentrum, das sich vor allem mit den Gesundheitsproblemen der Seeleute befaßt, ein weiteres Land (Griechenland) hat durch Präsidialerlaß beschlossen, eine Handelsmarineschule zu gründen, die sich auf die Ausbildung in Erster Hilfe spezialisieren und einen vierundzwanzigstündigen theoretischen Lehrgang und ein achtundvierzigstündiges Praktikum in einem Krankenhaus bieten wird. Ähnlich plant in zwei Ländern ein Sozialinstitut der Handelsmarine, für Offiziere regelmäßige Lehrgänge in Gesundheitspflege und Hygiene an Bord durchzuführen, wobei in einem Fall (Ungarn) eine praktische, fortgeschrittene Ausbildung vorgesehen ist, und im anderen Fall (Spanien) diese Ausbildung auch Führern von Fischereifahrzeugen offenstehen soll. Ein Land (Indien) erwähnte, daß neben der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung Seeleuten durch eine wohltätige Gesellschaft eine Ausbildung in ärztlicher Betreuung erteilt wird, ein weiteres Land (Japan) erwähnte kurze Arbeitsschutzlehrgänge, die von einem Unfall Verhütungsverband durchgeführt wer. den. Einige Länder machten darauf aufmerksam, daß neu geschaffene Organe oder neue Tätigkeiten sich zur Zeit mit der Gesundheit und der ärztlichen Betreuung der Seeleute befassen. In einem Land (Norwegen) erwägen die zuständigen Seeschiffahrtsbehörden gegenwärtig, in Zusammenarbeit mit allen betroffenen Parteien Maßnahmen einzuführen, um die allgemeinen Gesundheits- und Umweltverhältnisse an Bord von Schiffen, einschließlich Fischereifahrzeugen, auf Grund offizieller Forschungen und Untersuchungen zu verbessern. In einem anderen Land (Portugal) wurde ein Plan aufgestellt, um die Lehrgänge an Seefahrtsschulen zu reorganisieren, damit bessere Kenntnisse in Erster Hilfe und ärztlicher Betreuung vermittelt werden können. In einem weiteren Land (Schweden) wird der ärztlichen Betreuung von Seeleuten, die mit Chemikalien oder petrochemischen Erzeugnissen arbeiten, die besondere Aufmerksamkeit der Seeschiffahrtsbehörden zuteil, die beabsichtigen, eine Stelle zu benennen, die mit der Ausarbeitung angemessener Richtlinien beauftragt werden soll; in der Zwischenzeit werden besondere Ausbildungskurse für Offiziere durchgeführt, die für die ärztliche Betreuung an Bord von Öl- und Chemikalientankern zuständig sind. Schließlich wurde in einem Land (Vereinigte Staaten) ein Forum gegründet, das sich mit der ärztlichen Betreuung von Seeleuten befaßt. Dieses Forum setzt sich aus Vertretern der Regierung, der Reeder und der Seeleute zusammen und hat kürzlich die Einführung von Normen für ärztliche Untersuchungen empfohlen, die der Schiffahrtsindustrie als Anleitung dienen sollen. - 31 Anmerkung Die Fragen 19 und 20, die sich auf Statistiken über Todesfälle von Seeleuten beziehen, werden im folgenden Kapitel behandelt. KAPITEL III STATISTISCHE ANGABEN ÜBER TODESFÄLLE VON SEELEUTEN Die Entschließung über die Sammlung statistischer Daten betreffend Todesfälle von Seeleuten, die vom Ausschuß auf seiner letzten Tagung angenommen worden ist, geht auf die Bemerkung der Vertreter der Seeleute zurück, daß es hinsichtlich der Todesfälle von Seeleuten durch Schiffsunfälle, Arbeitsunfälle und Krankheiten sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene an statistischen Angaben fehle. Sie waren der Ansicht, daß solche Daten für alle Betroffenen bei der Analyse von Unfällen und Krankheiten und der Verringerung von Unfällen von Nutzen sein würden und daß das Amt die einschlägigen Informationen der Mitgliedstaaten veröffentlichen sollte. Es wurde darauf hingewiesen, daß die Sammlung und Analyse von Statistiken der Arbeitsunfälle eines der Themen sei, das durch das Übereinkommen (Nr. 134) über die Unfallverhütung (Seeleute), 1970, erfaßt wird. Als eine Folgemaßnahme zu dieser Entschließung wurde das Thema der Statistiken über Todesfälle in den Abschnitt des Fragebogens über ärztliche Betreuung an Bord aufgenommen, der zwei einschlägige Fragen enthielt; die Antworten darauf werden nachstehend analysiert. 19. Werden in Ihrem Land statistische Angaben über berufsbedingte Todesfälle von Seeleuten der Handelsflotte aufbewahrt? Falls ja: a) werden gesonderte Statistiken geführt für Todesfälle infolge von Arbeitsunfällen und Krankheiten, die nicht auf Schiffsunglücke zurückgehen (Kollisionen, Feuer, Untergang usw.)? b) werden die Statistiken über Todesfälle infolge aller Ursachen zusammengefaßt? Fünfzig Länder antworteten auf diese Frage, von denen 38 (Ägypten, Algerien, Australien, Barbados, Belgien, Bulgarien, Burundi, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indonesien, Japan, Kanada, Katar, Kolumbien, Kuba, Liberia, Marokko, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Panama, Philippinen, Schweden, Seschellen, Spanien, Tschechoslowakei, UdSSR, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich) angaben, daß sie statistische Angaben über berufsbedingte Todesfälle führen, und zwölf (Argentinien, Bangladesch, Brasilien, Ghana, Guyana, Indien, Italien, Peru, Portugal, Schweiz, Sri Lanka, Sudan), daß sie keine führen. Unter den bejahenden Antworten gaben nur zehn an, daß die Statistiken der Unfälle und Krankheiten, die sich durch Schiffsunglücke ergeben, getrennt geführt werden. Sechzehn Länder trafen keine Unterscheidung, und zwölf Länder machten hierzu keine Angaben. Neunzehn Länder gruppierten die Statistiken aller Todesfälle zusammen, neun führten getrennte Statistiken und zehn lieferten zu diesem Punkt keine Einzelheiten. Zusammenfassend geht aus den von den Regierungen übermittelten Angaben hervor, daß sich die Statistiken im allgemeinen auf Todesfälle infolge aller Ursachen beziehen und nicht nur auf tödliche Unfälle während der Beschäftigung; sie umfassen somit auch Todesfälle infolge natürlicher Ursachen und auch Todesfälle durch Mord und Selbstmord und in einigen Fällen auch den Tod von Passagieren. In den meisten Fällen werden Statistiken über Todesfälle, die auf Schiffsunglücke zurückzuführen sind, nicht getrennt zusammengestellt. In einigen Ländern werden keine Statistiken über Todesfälle von Seeleuten zusammengestellt und amtlich veröffentlicht, sind aber aus den Unterlagen der Reeder oder Hafenbehörden oder aus den Logbüchern der Schiffe ersichtlich. - 33 20. Bitte stellen Sie uns alle vorhandenen Statistiken oder anderen Angaben über berufsbedingte Todesfälle von Seeleuten zur Verfügung, die auf Schiffen Ihres Landes tätig sind. Falls diese Statistiken keine Einzelheiten über Todesfälle von Seeleuten enthalten, geben Sie bitte folgendes an: a) Anzahl der Todesfälle; b) Art der Todesfälle; c) Ursachen oder Umstände der Todesfälle; d) ob sich die Todesfälle im Decks-, Maschinen-, Verpflegungs- oder in einem anderen Dienst ereignet haben; e) ob die Todesfälle sich auf See oder im Hafen ereignet haben. Von den 38 Ländern, die auf diese Frage antworteten, lieferten 30 (Ägypten, Algerien, Australien, Belgien, Burundi, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Japan, Kanada, Kolumbien, Kuba, Liberia, Marokko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Philippinen, Schweden, Seschellen, Spanien, Tschechoslowakei, UdSSR, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich) Statistiken über berufsbedingte und andere Todesfälle von Seeleuten, wobei im allgemeinen Zahl, Art und Ursachen oder Umstände der Todesfälle angegeben wurden, während acht Länder (Barbados, Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Indonesien, Katar, Mexiko, Österreich, Panama) keinerlei Daten übermittelten. Da Umfang, Erfassungsbereich, Bezugszeiträume und Klassifizierung der Daten stark variieren, sind die Statistiken für eine aussagefähige Darstellung in tabellarischer Form wenig geeignet. Einige Länder geben die Gesamtzahl für mehrere Jahre statt für ein bestimmtes Jahr an. Einige Daten beziehen sich auf Kalenderjahre, andere wiederum auf Finanzjahre. In einem Land werden von den Statistiken sowohl Seeleute erfaßt, die auf Schiffen unter der Landesflagge Dienst tun, als auch solche auf Schiffen unter fremder Flagge. In vielen Fällen sind auch die Passagiere berücksichtigt, und in einigen Ländern werden getrennte Statistiken über Todesfälle auf Fischereifahrzeugen zusammengestellt. Todesfälle, die auf Schiffsunglücke zurückgehen, sind teils berücksichtigt, teils nicht. Auch die Einteilung der Ursachen oder Umstände der Todesfälle ist von Land zu Land unterschiedlich, je nach Art der Verletzung, der Ursache, der Unfallart, der Gegenstände, die die Verletzung oder den Unfall verursachen, dem Sitz der Verletzung usw. Trotzdem können auf Grund der von den 30 Ländern bereitgestellten Daten Schätzungen über Anzahl und Art der Todesfälle von Seeleuten angestellt werden. Innerhalb von zwölf Monaten um das Jahr 1982 gab es insgesamt etwa 1600 Todesfälle, von denen 33 Prozent unter Rubriken wie Ertrinken, auf See verschollen, Überbordfallen, Schiffbruch und Schiffskatastrophen fielen Auch wenn nicht alle Vorfälle als berufsbedingt bezeichnet werden können, ereigneten sich doch 36 Prozent der Todesfälle tatsächlich während der Beschäftigung an Bord bzw. an Land, und zwar verursacht durch Explosionen, Verbrennungen, Erstickung, Stürze, Zusammenstöße mit oder Getroffenwerden von Gegenständen, Unfälle bei der Handhabung von Gegenständen und Stromschlag. 22 Prozent der Todesfälle waren auf Krankheit zurückzuführen, wobei es sich in der Mehrzahl der Fälle um Vergiftungen, Malaria und natürlichen Tod handelte. Sonstige Umstände umfaßten Selbstmord (1 Prozent) und verschiedene Vorkommnisse wie Streit, Gewalt, Tätlichkeit, Messerstecherei, Totschlag, Verkehrsunfälle und Unfälle mit anderen Fahrzeugen sowie Unfälle während des Landurlaubs (2 Prozent). Die Ursache für 6 Prozent der Todesfälle wurde nicht angegeben. Zwölf Länder machten Angaben über den Ort der Vorkommnisse, die zum Tode führten. Die meisten Vorkommnisse (41 Prozent) haben sich auf See zugetragen, 23 Prozent an Land und 19 Prozent während des Aufenthalts im Hafen oder in Binnengewässern. Weitere 16 Prozent der Unfälle haben sich an Bord ereignet, ohne daß angegeben wird, ob auf See oder im Hafen, während der Ort des verbleibenden 1 Prozent nicht spezifiziert wurde. KAPITEL IV ZUSAMMENFASSUNG DER INNERSTAATLICHEN MASSNAHMEN FÜR DEN GESUNDHEITSSCHUTZ UND DIE ÄRZTLICHE BETREUUNG DER SEELEUTE- Auf den vorangegangenen Seiten ist anhand der von den Regierungen übermittelten Angaben versucht worden, die allgemeine Lage in der Welt hinsichtlich der verschiedenen Aspekte der ärztlichen Betreuung von Seeleuten an Bord von Schiffen auf See zu beschreiben. Im wesentlichen ging es darum, einen Überblick über Gesetzgebung, Politik und Praxis zu geben und zugleich bestimmte Hintergrundinformationen zu liefern, mit denen allgemein übliche Maßnahmen und andere Ähnlichkeiten innerhalb der internationalen Schiffahrtsgemeinschaft hinsichtlich der medizinischen Bedürfnisse der Seeleute an Bord festgestellt werden können. Außerdem wurde auf statistische Angaben betreffend tödliche Arbeitsunfälle und Krankheiten von Seeleuten Bezug genommen, um Einblick in die Art solcher Todesfälle weltweit zu erlangen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ihrer Verringerung vorzuschlagen. Es folgt ein Überblick über die wesentlichen Erkenntnisse. Vorkehrungen für die ärztliche Betreuung an Bord In fast allen Ländern gibt es für die ärztliche Betreuung an Bord gesetzliche Bestimmungen: Handelsschiffahrts-, Schiffahrts- oder Seemannsgesetze, Seearbeitsrecht, besondere Verordnungen oder die allgemeine Gesetzgebung, die sich auf alle Arbeitnehmer bezieht. Im allgemeinen sehen diese Bestimmungen vor, daß nahezu alle Arten von Handelsschiffen - und in einigen Ländern auch Küsten- und Hochseefischereifahrzeuge - eine geeignete Schiffsapotheke und die nötigen Vorräte an Medikamenten und ärztlicher Ausrüstung an Bord haben müssen. In der Mehrzahl der Länder gibt es außerdem Gesetze oder Bestimmungen, die ein genaues Verzeichnis der Medikamente und anderer medizinischer Einrichtungen und entsprechende Gebrauchsanweisungen festlegen. In etwas mehr als der Hälfte der Länder gibt es gesetzliche Bestimmungen über die Verantwortung der Reeder bzw. der Schiffskapitäne für die ärztliche Betreuung der kranken oder verletzten Seeleute (und in einigen Ländern auch bestimmter Seefischer) für die Bestreitung der Kosten, die Dauer der ärztlichen Leistungen usw. Zuweilen werden auch andere Aspekte gesetzlich geregelt, wie etwa die Mitführung eines Arztes auf bestimmten Schiffen, die Pflicht des Reeders, dafür zu sorgen, falls kein Arzt an Bord ist, daß der Schiffsbesatzung eine für die Behandlung von Kranken und Verletzten ausgebildete Person angehört, und das Erfordernis, daß Offiziersanwärter Ausbildungslehrgänge in Erster Hilfe absolvieren müssen, um ihr Befähigungszeugnis zu erhalten. In einer großen Anzahl von Ländern enthält die allgemeine Arbeitsund Sozialgesetzgebung und die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit Bestimmungen über die ärztliche Betreuung an Bord von Schiffen; sie regeln das Recht der Seeleute auf Gesundheitsschutz und ihren Anspruch auf Leistungen bei Krankheit oder Verletzung. Mindestens ein Land erstreckt diese Leistungen auch auf Seefischer. Außerdem kann die ärztliche Betreuung in Gesamtarbeitsverträgen oder in Einzelarbeitsverträgen zwischen dem Reeder und den Seeleuten vorgesehen werden; dies ist in einem Viertel der Länder, die auf den Fragebogen geantwortet haben, der Fall. Sie behandeln u.a. folgende Fragen: die Verpflichtungen des Reeders gegenüber den Seeleuten, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Seeleute an Bord und die Sicherstellung, daß Mitglieder der Schiffsbesatzungen für die ärztliche Betreuung ausgebildet und qualifiziert sind. Schiffsapotheken Offensichtlich erfüllen nahezu alle Länder die grundlegende Forderung der Empfehlung (Nr. 105) betreffend Schiffsapotheken, 1958, daß jedes in der Seefahrt verwendete Schiff eine Schiffsapotheke an Bord haben sollte, deren Inhalt der Art und Dauer der Reise sowie der Zahl der an Bord befindlichen Personen entsprechen sollte. Obwohl bei der Bestimmung der Schiffe, die eine Schiffsapotheke an Bord haben müssen, in den einzelnen Ländern beträchtliche Unterschiede bestehen, führen praktisch alle Handelsschiffe außer "kleinen" Schiffen eine solche an Bord mit; in einigen Ländern sind auch bestimmte Fischereifahrzeuge eingeschlossen. - 35 Hinsichtlich des Inhalts der Schiffsapotheken hat über die Hälfte der Länder, die Angaben übermittelten, entweder Gesetze oder andere Bestimmungen, die ein genaues Verzeichnis der Medikamente vorschreiben, das erforderlichenfalls durch Neufassung auf einem angemessenen Stand gehalten wird. Andere Länder übernehmen offensichtlich die national oder international empfohlenen Verzeichnisse, z.B. die in der Internationalen Pharmakopoe oder im Internationalen ärztlichen Leitfaden für Schiffe enthaltenen. In mindestens zwei Ländern sind die Arzneimittel Verzeichnisse Gegenstand einer Vereinbarung zwischen Reedern und Seeleuten. Es entspricht der Bedeutung, die dem Mitführen von Schiffsapotheken an Bord beigemessen wird, daß die Länder auch die regelmäßige Überprüfung ihres Inhalts und die ordnungsgemäße Instandhaltung vorsehen. Offensichtlich bestehen in mehr als der Hälfte der Länder, die Bericht erstattet haben, entsprechende amtliche Vorschriften. In der Regel werden die Kontrollen jährlich oder am Anfang oder Ende jeder Reise durch die zuständigen Stellen an Land durchgeführt, zuweilen zusammen mit dem betreffenden Schiffspersonal. In einigen Ländern ist die Kontrolle dem Schiffskapitän oder denjenigen, die für die ärztliche Betreuung zuständig sind, übertragen. Die unmittelbare und endgültige Verantwortung dafür, daß die Schiffsapotheken und die zugehörigen Einrichtungen den vorgeschriebenen Normen entsprechen, liegt offensichtlich bei den Schiffskapitänen. Ärztliche Leitfäden Ein ärztlicher Leitfaden, in dem die Verwendung des Inhalts der Schiffsapotheke erläutert wird, ist ebenfalls in der Empfehlung Nr. 105 vorgeschrieben; alle Länder, über die Angaben zur Verfügung stehen, entsprechen offensichtlich dieser Bestimmung, die große Mehrheit durch gesetzliche oder andere Vorschriften. Die Bestimmung der Schiffe, die eine Schiffsapotheke an Bord haben müssen, ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich, insgesamt gesehen aber sind nahezu alle Handelsschiffe - mit Ausnahme von eahrzeugen wie etwa Hafenschiffe, Fähren und andere "kleine" Schiffe - damit ausgerüstet. Bei der Beschreibung ihrer ärztlichen Leitfäden gaben zwei Drittel der Länder an, daß der benutzte Text entweder im eigenen oder von einem anderen Land ausgearbeitet worden ist. In vielen Ländern ist der Leitfaden eine direkte Übersetzung oder Anpassung des Internationalen ärzt1i chen Lei tfadens für Schi ffe; dieser Leitfaden hat jedoch eine noch größere Verbreitung, da er in vielen Ländern als Ergänzung zu den nationalen ärztlichen Leitfäden an Bord der Schiffe mitgeführt wird. Es gibt wenig Angaben darüber, in welchem Maße die auf nationaler Ebene benutzten ärztlichen Leitfäden mit der gegenwärtigen Entwicklung Schritt halten. Etwa die Hälfte der Länder gab hierzu an, daß der von ihnen benutzte Text in den letzten fünf, und die andere Hälfte, daß er innerhalb der letzten zehn Jahre veröffentlicht worden sei. Auf einem Gebiet jedoch, das sich so schnell verändert wie die Medizin, muß jede bestehende Anleitung mit den neuesten Entwicklungen Schritt halten; deshalb ziehen die wenigen Länder, über die Anhaben vorliegen, es offensichtlich vor, bei Bedarf Neufassungen ihrer Leitfäden herauszugeben, anstatt - in vielleicht kürzeren Zeitabständen Nachträge auszuarbeiten. In allen Fällen sollen die benutzten ärztlichen Leitfäden diejenigen, die für die ärztliche Betreuung an Bord verantwortlich und entsprechend ausgebildet sind, in die Lage versetzen, die Kranken oder Verletzten über das Niveau der Ersten Hilfe hinaus, mit oder ohne funkärztliche Beratung, zu behandeln. Die ärztliche Betreuung umfaßt Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit medizinisch gefährlichen Stoffen in einer großen Zahl von Ländern, deren nationale Leitfäden entsprechende Anweisungen enthalten, oder deren Schiffe ein Exemplar des Ärztlichen Leitfadens für Erste Hilfe bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen an Bord haben, zumindest dann, wenn gefährliche Fracht befördert wird. Funkärztliche Beratung Auch auf diesem Gebiet haben weit über die Hälfte der Länder Maßnahmen im Sinne der Empfehlung (Nr. 106) betreffend die ärztliche Beratung auf See, 1958, getroffen, um sicherzustellen, daß Schiffen auf See auf Wunsch zu jeder Tages- oder Nachtzeit unentgeltlich ärztliche Beratung zur Verfügung steht, die auch fachärztliche Beratung umfaßt. In der Regel werden die beweglichen Seefunkfrequenzen von einer Küstenfunkstation ständig abgehört. Die Ärzte können entweder von der Station aus oder von ausgewählten, direkt mit der Station verbundenen Krankenhäusern aus mit Schiffen in jedem Teil der Welt direkt oder über andere Funkstationen sprechen. Die Beratung kann auch über Sprechfunk, Morsetelegraphie und Telex erteilt werden. Um ein Hilfeersuchen über Funk zu ermöglichen, sind die mit e1TTe> Funkanlage versehenen Schiffe nahezu aller Länder dazu verpflichtet, ein vollständiges Verzeichnis der Funkstationen - 36 mitzuführen, die einen funkärztlichen Beratungsdienst unterhalten, wie es die Empfehlung Nr. 106 vorschreibt. Dieses Verzeichnis kann auf nationaler Ebene zusammengestellt werden, oder die Länder können das Verzeichnis eines anderen Landes bzw. das des Internationalen Fernmeldevereins (ITU) benutzen. Diese Verzeichnisse werden normalerweise anhand der von den innerstaatlichen Diensten und vom ITU veröffentlichten Nachträgen auf den neuesten Stand gebracht oder von Zeit zu Zeit neu aufgelegt. Auf den Schiffen der Länder, die den Fragebogen beantwortet haben, werden diese Verzeichnisse normalerweise vom Funker aufbewahrt - wie es auch von der Empfehlung Nr. 106 vorgeschlagen wird. In einigen Ländern jedoch ist der Kapitän dafür verantwortlich. Die zur Verfügung stehenden Angaben zeigen, daß Personen an Bord von Schiffen, die keine Ärzte sind und die um funkärztliche Beratung ersuchen, in den meisten Ländern auf die ärztlichen Leitfäden und auf die während ihrer Berufsausbildung auf den Seefahrtsschulen erworbenen Kenntnisse angewiesen sind, um die von den Ärzten benötigten Angaben zu verstehen. Von einer größeren Anzahl von Ländern wurde außerdem die Verwendung des medizinischen Abschnitts des InternationalenSignalbuchs erwähnt. In einigen Ländern ist dieses Signalbuch Gegenstand einer besonderen Unterweisung oder Anleitung von Personen, die beim Ersuchen um ärztliche Hilfe darauf zurückgreifen müssen. Außerdem ist die Bedeutung zu erwähnen, die einige Länder der Benutzung einfacher, nach Möglichkeit gesprochener Sprache beimessen, um das Verständnis zwischen den Schiffen und den Rat erteilenden Ärzten zu fördern - auch auf diese Frage wurde in der Empfehlung Nr. 106 Bezug genommen. Ärztliche und pflegerische-Betreuung Auch wenn sich die auf See zur Verfügung stehenden ärztlichen Dienste im Laufe der Jahre zweifellos verbessert haben, hängen sie doch für die meisten Seeleute u.a. noch weitgehend von der Größe des Schiffes, der Art der Reise und der Zahl der Personen an Bord ab. Noch immer haben relativ wenig Schiffe einen Arzt an Bord - im allgemeinen nur Passagierschiffe, nicht aber Fähren und ähnliche Schiffe, die relativ nah an der Küste fahren oder nur für wenige Stunden auf See sind. Ausnahmen von dieser Regel sind Ausbildungsschiffe und einige Schiffe sozialistischer Länder. Somit ist die Zahl der Personen an Bord offensichtlich das allgemein anerkannte Kriterium dafür, ob ein Arzt mitgeführt wird; in den meisten Fällen liegt diese Zahl bei 100 Personen für Schiffe, die jenseits einer bestimmten Entfernung von der Küste fahren. Solche Schiffe, vor allem aber Schiffe, die eine noch größere Zahl von Personen befördern, können außerdem ein oder zwei ausgebildete Krankenpfleger/pflegerinnen und sogar einen zweiten Arzt an Bord haben. Wenn kein Arzt an Bord ist, hat fast immer der Kapitän des Schiffes die Gesamtverantwortung für die Betreuung der Kranken oder Verletzten, wobei die eigentliche Durchführung im allgemeinen einem nautischen Offizier übertragen wird, außer wenn es einen als Krankenwärter ausgebildeten Laien an Bord gibt. Zu Sofortmaßnahmen bei Unfällen oder plötzlicher Krankheit sind selbstverständlich alle Seeleute - Offiziere und Mannschaften - verpflichtet; in den meisten Ländern werden ihnen auf den Seefahrtsschulen für solche Fälle bestimmte Kenntnisse vermittelt. Was das Niveau der Betreuung anbetrifft, die den Kranken oder Verletzten gewährt werden kann, wenn kein Arzt an Bord ist, ist die folgende Situation einigermaßen repräsentativ, wenn auch nicht unbedingt für die ganze Welt: die verantwortliche Person kann bei Unfällen oder medizinischen Notfällen Erste Hilfe wie auch ein gewisses Maß an klinischer Behandlung und Krankenpflege in Fällen leisten, die an Bord häufig vorkommen. Zumindest auf einigen Schiffen mancher Länder jedoch kann dieses Niveau der Betreuung nur erreicht werden, wenn funkärztliche Beratung zur Verfügung steht; und auf Schiffen einiger anderer Länder kann selbst dann nur Erste Hilfe geleistet werden. Eine größere Anzahl von Ländern teilte dagegen mit, daß eine über die Erste Hilfe hinausgehende medizinische Behandlung möglich ist, aber auch nur dann, wenn funkärztliche Beratung zur Verfügung steht oder wenn die verantwortliche Person an Bord entsprechend ausgebildet ist. Ausbildung Hinsichtlich der Ausbildung von Mitgliedern der Schiffsbesatzung, die die ärztliche Betreuung wahrnehmen und die keine Ärzte sind, besteht einem Großteil der Länder zufolge die Praxis darin, daß die Offiziersanwärter einen Lehrgang in Erster Hilfe absolvieren müssen, entweder während ihrer Berufsausbildung an den Seefahrtsschulen oder im Rahmen ihrer beruflichen Vorbereitung. Es ist eine Voraussetzung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses. Das Unterrichtsniveau entspricht im allgemeinen grundlegender Erster Hilfe, einschließlich der - 37 - Betreuung von Patienten, bis eine geeignete Behandlung zur Verfügung steht. Auch die Mannschaftsdienstgrade werden im allgemeinen in Erster Hilfe ausgebildet, damit sie Leben retten und eine Verschlechterung des Zustandes der Patienten verhindern können. Einige Länder gehen noch weiter, indem sie für Kapitänsanwärter oder sogar für künftige Erste Offiziere die Absolvierung eines zusätzlichen Sonderlehrgangs in medizinischen Notfällen und ärztlicher Betreuung verlangen, mit praktischer Erfahrung unter realistischen Bedingungen. Eine solche Ausbildung wird für die übrigen Offiziere im Dienst auf freiwilliger Basis angeboten. In einigen wenigen Ländern haben einige Schiffe speziell ausgebildetes Personal an Bord, das in der Lage ist, Patienten vorübergehend zu betreuen. Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder gehört der Besatzung spezielles medizinisches Hilfspersonal oder ausgebildetes Krankenpflegepersonal an, das in etwa den Sanitätern und Krankenwärtern beim Militär entspricht und das an Bord nur diese Tätigkeit ausübt. Im anderen Fall erhält ein bestimmter Schiffsoffizier, etwa der Kapitän, ein nautischer Offizier, der Zahlmeister oder der Chefsteward, eine Spezialausbildung, zuweilen unterstützt durch Auffrischungslehrgänge, so daß in den meisten Fällen eine angemessene ärztliche Betreuung erteilt werden kann. Die Angaben zur Ausbildung von ärztlichem Hilfspersonal und höher qualifiziertem medizinischen Personal, bei dem es sich nicht um Ärzte handelt, sind sehr begrenzt. Die Ausbildung von Offizieren in Erster Hilfe kann sich im Rahmen des Lehrplans der Seefahrtsschulen über einen 1 änderen Zeitraum erstrecken oder in speziellen Kurzlehrgängen von einer bis vier Wochen an Krankenhäusern, anerkannten Hochschulen oder anderen Spezialeinrichtungen erfolgen. Ausbildungsgrundlage sind im allgemeinen der nationale oder ein anderer an Bord verwendeter ärztlicher Leitfaden, der Inhalt der Schiffsapotheke, die Anforderung funkärztlicher Beratung und die Arten von Krankheiten und Unfällen, die auf See allgemein vorkommen. Die Ausbildung besteht aus Vorlesungen und praktischem Anschauungsunterricht und umfaßt Fächer wie Körperbau und -funktionen, Bandagen und Verbände. Behandlung und Transport von Verletzten, Knochenbrüche und Verrenkungen, Kopf- und Rückgratverletzungen, Behandlung von Wunden und Verbrennungen, Ertrinken und Wiederbelebung. Über die in einigen Ländern bestehenden Aüffrischungskurse für höhere nautische Offiziere bzw. Sonderlehrgänge für Kapitäne, von ebenfalls einer bis drei Wochen Dauer, sollen den unmittelbar für die ärztliche Betreuung verantwortlichen Personen umfassendere und aktuelle Kenntnisse vermittelt werden. Dieser Unterricht legt im allgemeinen besonderes Gewicht auf praktische Übungen und Erfahrungen und umfaßt Gebiete wie Vergiftungen, Alkoholismus, Geschlechtskrankheiten, medizinische und chirurgische Notfälle, Tropen- und Infektionskrankheiten, Erstickung, Geburtshilfe, Krankenpflegetechniken, Medikamente und die Verwendung lebensrettender Medikamente. Offensichtlich gibt es nur in sehr wenigen Ländern Ausbildungslehrgänge für besonders qualifiziertes medizinisches Personal, das in der Lage wäre, Kranke und Verletzte über das Niveau hinaus zu betreuen, das von höheren Schiffsoffizieren gewährleistet werden kann, die die zuvor beschriebenen Fortbildungs- und Auffrischungslehrgänge absolviert haben. In der Mehrzahl hat dieses Personal seine Ausbildung über mehrere Jahre hinweg im Militärdienst erhalten, oder es handelt sich um bereits ausgebildete Krankenpfleger. Andererseits haben mehrere Regierungen auf zwei- oder dreijährige Ausbildungslehrgänge für künftiges besonders qualifiziertes medizinisches Personal hingewiesen, die auch Nachschulungen umfassen; weitere Einzelheiten liegen hierzu jedoch nicht vor. Zwei Fragen haben die Regierungen in ihren allgemeinen Stellungnahmen zum Gesundheitsschutz und zur ärztlichen Betreuung der Seeleute an Bord besondere Aufmerksamkeit geschenkt: erstens der Bedeutung ärztlicher Einstellungsuntersuchungen und regelmäßiger Wiederholungsuntersuchungen der Besatzung, wodurch die Notwendigkeit einer ärztlichen Betreuung an Bord verringert werden könnte, vor allem derjenigen Fälle, in denen ein Arzt erforderlich ist; zweitens der Schaffung innerstaatlicher, aus Vertretern der Regierung, der Reeder und der Seeleute bestehender Gremien, die sich mit der Prüfung von Problemen wie der Verbesserung der Arbeitsbedingungen an Bord und der ärztlichen Betreuung von Seeleuten, die schädlichen Stoffen ausgesetzt sind, befassen. Statistiken über die Todesfälle von Seeleuten Im allgemeinen enthielten die Antworten der 30 Länder, die Angaben über die Todesfälle von Seeleuten übermittelten, einige Statistiken, aus denen jedoch nicht immer genau hervorging, ob es sich dabei um Arbeitsunfälle handelte. Darüber hinaus machten die einzelnen Länder zu den Ursachen der Todesfälle sehr unterschiedliche Angaben. In vielen Fällen beschränkten sie sich auf eine kurze Erklärung zum Grund des Todesfalls, ohne genauere Angaben über - 38 - Art und Ursache der Vorfälle, über die verursachenden Gegenstände oder über den Sitz der Verletzungen am Körper zu machen. Trotz dieser Unterschiede kann man sagen, daß über 36 Prozent der während eines kurze Zeit zurückliegenden Zeitraums von zwölf Monaten gemeldeten 1600 Todesfälle als Arbeitsunfälle eingeordnet werden können, die sich an Bord bzw. an Land ereignet haben. 58 Prozent der Todesfälle, von denen einige vermutlich ebenfalls berufsbedingt waren, waren auf Krankheiten und auf verschiedene Vorkommnisse zurückzuführen, wie etwa Ertrinken als Folge eines Unfalls, Gewaltanwendung und Unfälle mit Fahrzeugen. Von den Todesfällen, die von einigen wenigen Ländern gemeldet wurden, ereigneten sich mindestens 57 Prozent - und vermutlich sogar weit mehr - an Bord und weit über zwei Drittel davon auf See. KAPITEL V ABSCHLIESSENDE ÜBERLEGUNGEN UND VORGESCHLAGENE SCHLUSSFOLGERUNGEN ÜBER DEN GESUNDHEITSSCHUTZ UND DIE ÄRZTLICHE BETREUUNG DER SEELEUTE Abschließende Überlegungen Im Vorangegangenen ist versucht worden, einen allgemeinen, zugleich aber repräsentativen Überblick über die Lage in der Welt hinsichtlich innerstaatlicher Maßnahmen für die ärztliche Betreuung der Seeleute an Bord von Schiffen auf See zu geben. Außerdem wurden einige Einzelheiten zu statistischen Angaben über Todesfälle von Seeleuten angeführt. Daraus geht hervor, daß eine große Zahl von Seeschiffahrtsländern in der Gesetzgebung bzw. in der Praxis zu den verschiedenen Aspekten dieses Themas über verbindliche Bestimmungen verfügt. Außerdem ist ersichtlich, daß die Regierungen, die Reeder wie auch die Seeleute große praktische Erfahrungen gesammelt haben, die auf diesen Bestimmungen beruhen, und daß auf dem Gebiet der ärztlichen Betreuung an Bord von Schiffen der Seeschiffahrtsnationen der Welt langfristige Planungen laufen. Die weltweite Anerkennung der medizinischen Bedürfnisse von Seeleuten ist zweifellos auf die Tatsache zurückzuführen, daß es trotz aller modernen Entwicklungen für den einzelnen, wenn er sich auf See befindet und kein Arzt zur Verfügung steht, außerordentlich schwierig ist, in einem medizinischen Notfall rechtzeitig die Hilfe eines voll qualifizierten Arztes zu erhalten. Seeleute und bestimmte Seefischer sind zweifellos die bei weitem größte Personengruppe, die regelmäßig hiervon betroffen ist. Daß jeder, der ärztliche Betreuung benötigt, diese unverzüglich erhalten sollte, ist unbestritten, und dies ist zweifellos der Hauptgrund dafür, daß die Regelungen und Gepflogenheiten in den einzelnen Ländern, wenn es darum geht, die medizinischen Bedürfnisse von Seeleuten an Bord zu befriedigen, im großen und ganzen den Bestimmungen der bestehenden internationalen Urkunden und anderer weniger offizieller Richtlinien auf diesem Gebiet entsprechen, vor allem der Empfehlung (Nr. 105) betreffend Schiffsapotheken, 1958, und der Empfehlung (Nr. 106) betreffend ärztliche Beratung auf See, 1958, und den vom Gemeinsamen IAO/WGO-Ausschuß für den Gesundheitsschutz der Seeleute und von anderen Gremien gemachten Vorschläge zur Ausbildung von Seeleuten für medizinische Notfälle sowie den besonderen Anweisungen für die Behandlung an Bord auf Grund des Internationalen ärztlichen Leitfadens für Schiffe. Was die ärztliche Betreuung von Seefischern auf See anbetrifft, die unter ähnlichen Bedingungen wie Seeleute der Handelsmarine arbeiten, lassen die wenigen Antworten, die sich auf dieses Thema im Fragebogen des Amtes beziehen, kaum erkennen, in welchem Ausmaß ärztliche Betreuung für Fischer auf See nach gesetzlichen Bestimmungen oder in der Praxis gewährleistet ist. Noch weniger Angaben liegen über die ärztlichen Dienste selbst vor. Einige Länder verlangen jedoch, daß Fischereifahrzeuge für medizinische Notfälle angemessen ausgerüstet sind, und übertragen dem Kapitän die Verantwortung für die Betreuung kranker oder verletzter Fischer auf See. Diese Tatsachen, wie etwa die Bereitstellung ärztlicher Hilfsdienste für Fischereifahrzeuge durch in der Nähe befindliche größere Schiffe, die den Fischereifahrzeugen erteilte funkärztliche Beratung und der Unterricht in Erster Hilfe für Fischer während ihrer Berufsausbildung, gehen aus den dem Amt von den Regierungen übermittelten Angaben über die ärztliche Betreuung von Fischern an Bord hervor - ein Thema, das 1978 vom Ausschuß für die Arbeitsbedingungen in der Fischerei behandelt worden ist. Da es zweifellos wünschenswert ist, eine optimale ärztliche Betreuung auf See sicherzustellen, und angesichts der beachtlichen Fortschritte, die die Länder in dieser Hinsicht sowohl zugunsten der Seeleute der Handelsflotte als auch zugunsten der Seefischer erzielt haben, er-, scheint es zu diesem Zeitpunkt realistisch und möglich, eine Verstärkung der bestehenden internationalen Normen und Richtlinien auf diesem Gebiet in Betracht zu ziehen. - 40 Unter Berücksichtigung des Inhalts der zwei Entschließungen über ärztliche Betreuung an Bord von Schiffen für Seeleute der Handelsflotte, die von der 62. Tagung (Seeschiffahrtstagung) der Internationalen Arbeitskonferenz 1976 bzw. von der 24. Tagung des Paritätischen Seeschifffahrtsausschusses 1984 angenommen wurden, sowie der zum selben Thema in bezug auf die Fischer vom Ausschuß für die Arbeitsbedingungen in der Fischerei 1978 angenommenen Entschließung - die alle die Annahme internationaler Arbeitsnormen über die ärztliche Betreuung an Bord fordern und angesichts der von den Regierungen auf den Fragebogen des Amtes übermittelten, in diesem Bericht enthaltenen Angaben können die nachstehend wiedergegebenen vorgeschlagenen Schlußfolgerungen der Vorbereitenden Technischen Seeschiffahrtskonferenz insgesamt oder teilweise als Grundlage für die Erörterung und für Vorschläge für die folgende Seeschiffahrtstagung der Internationalen Arbeitskonferenz im Hinblick auf die Annahme einer oder mehrerer internationaler Urkunden dienen. Was die Statistiken über Todesfälle von Seeleuten anbetrifft, so sind in dem Übereinkommen (Nr. 134) und der Empfehlung (Nr. 142) über die Unfallverhütung (Seeleute), 1970, Richtlinien über die Führung von Statistiken über berufsbedingte Schädigungen der Seeleute enthalten. Absatz 2 der Empfehlung erwähnt, daß die Mitgliedstaaten jedes von der Internationalen Arbeitsorganisation eingeführte internationale System für die Aufzeichnung von Unfällen von Seeleuten gebührend berücksichtigen sollten. Bislang hat das Amt in dieser Frage noch keine konkreten Vorschläge gemacht. Umfassende Richtlinien sind jedoch in den detaillierten Entschließungen über Statistiken der berufsbedingten Schädigungen enthalten, die von der Zehnten (1962) und der Dreizehnten (1982) Internationalen Konferenz der Arbeitsstatistiker angenommen wurden, die im Anhang V wiedergegeben sind. Diese Richtlinien umfassen berufsbedingte Schädigungen und Todesfälle in allen Sektoren, einschließlich der Seeschiffahrt. In der Mehrzahl der Länder der Welt gibt es ein statistisches System für die Aufzeichnung von berufsbedingten Schädigungen und Todesfällen, das einen doppelten Zweck, Unfallverhütung und Unfallentschädigung, verfolgt. Hierbei stellt sich die Frage, ob in diesen nationalen Systemen Statistiken der Unfälle von Seeleuten enthalten sind. Ist dies nicht der Fall,.so wäre es zu wünschen, da dies im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens Nr. 134 und der Empfehlung Nr. 142 sowie der Entschließungen wäre, die vom Paritätischen Seeschiffahrtsausschuß und den Internationalen Konferenzen der Arbeitsstatistiker angenommen wurden. Außerdem würde dies auf nationaler Ebene folgendes ermöglichen: a) die Verwendung einheitlicher Begriffsbestimmungen für berufsbedingte Schädigungen und Todesfälle und für den Umfang, den Geltungsbereich und die Bezugszeiträume der Statistiken; b) einheitliche Begriffsbestimmungen und Klassifizierungen der Art, Kategorie, Ursachen und anderen Merkmale der Unfälle; c) einheitliche Definitionen für die Merkmale der getöteten oder verletzten Personen und d) die Verwendung einheitlicher relevanter zusätzlicher Angaben, wie die Tätigkeit an Bord, die Arbeitszeit usw. für die Berechnung von Vergleichsmaßnahmen (Unfall-, Schädigungs- und Todesraten). Die Länder sollten dazu ermutigt werden, die Seeleute in die Systeme der nationalen Statistiken einzubeziehen. Auf Grund der ziemlich umfassenden internationalen Normen und Richtlinien, die auf dem Gebiet der Arbeitsunfallstatistiken und der Statistiken berufsbedingter Schädigungen und Todesfälle der Seeleute bereits bestehen - vor allem in dem Übereinkommen Nr. 134 und der Empfehlung Nr. 142 -, wurde es indessen nicht für notwendig erachtet, dieses Thema in die vorgeschlagenen Schlußfolgerungen, die der Vorbereitenden Technischen Seeschiffahrtskonferenz vorgelegt werden, mit aufzunehmen. Vorgeschlagene Schlußfolgerungen über den Gesundheitsschutz und die ärztliche Betreuung der Seeleute 1. Es sollte eine internationale Urkunde über den Gesundheitsschutz und die ärztliche Betreuung der Seeleute an Bord angenommen werden. 2. Die Urkunde sollte die Form eines Übereinkommens erhalten. 3. In der Präambel der Urkunde sollte auf die Empfehlung (Nr. 105) betreffend Schiffsapotheken, 1958, und auf die Empfehlung (Nr. 106) betreffend ärztliche Beratung auf See, 1958, Bezug genommen werden. 4. Das Übereinkommen sollte die folgenden Bestimmungen enthalten. - 41 I. GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 5. (1) Das Übereinkommen sollte für alle Seeschiffe gelten, gleichviel ob in öffentlichem oder privatem Eigentum, die im Land eines Mitglieds, das das Übereinkommen ratifiziert, eingetragen sind und die gewöhnlich in der gewerblichen Seeschiffahrt oder in der gewerblichen Seefischerei im Salzwasser verwendet werden. (2) Im Zweifelsfall sollte die zuständige Stelle nach Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der Reeder, der Seeleute und der Seefischer, soweit solche bestehen, entscheiden, ob Schiffe in der gewerblichen Seeschiffahrt oder in der gewerblichen Seefischerei im Salzwasser im Sinne des Übereinkommens verwendet werden. (3) Als "Seeleute" im Sinne des Übereinkommens sollten Personen gelten, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Seeschiffes beschäftigt sind, das in einem Land eingetragen ist, für das das Übereinkommen in Kraft ist. II. ALLGEMEINES 6. (1) Jedes Mitglied, das das Übereinkommen ratifiziert, sollte seine Durchführung durch Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die ärztliche Betreuung der Seeleute an Bord sicherstellen, die durch die innerstaatliche Gesetzgebung, durch Gesamtarbeitsverträge, betriebliche Regelungen, Schiedssprüche oder gerichtliche Entscheidungen oder auf eine andere den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Weise vorgeschrieben werden sollten. (2) Diese Maßnahmen sollten sicherstellen, daß alle allgemeinen Bestimmungen über den Gesundheitsschutz bei der Arbeit und über die ärztliche Betreuung, die für den Seemannsberuf von Belang sind, sowie die für die Arbeit an Bord geltenden besonderen Bestimmungen auf die Seeleute angewendet werden. (3) Ziel dieser Maßnahmen sollte es sein, Seeleuten einen Gesundheitsschutz und eine ärztliche Betreuung zu gewährleisten, wie sie im allgemeinen den Arbeitnehmern an Land zur Verfügung stehen. III. ÄRZTLICHE BETREUUNG AN BORD 7. (1) Für jedes Schiff, für das das Übereinkommen gilt, sollte die Mitführung einer Schiffsapotheke vorgeschrieben sein. (2) Der Inhalt der Schiffsapotheke sollte von der zuständigen Stelle unter Berücksichtigung von Umständen wie Größe und Art des Schiffes, Zahl der an Bord befindlichen Personen sowie Art und Dauer der Reise festgelegt werden. (3) Bei der Festlegung oder Überprüfung der innerstaatlichen Vorschriften über den Inhalt der verschiedenen Arten von Schiffsapotheken sollte die zuständige Stelle die einschlägigen international empfohlenen Normen sowie die Fortschritte in den medizinischen Kenntnissen und in den anerkannten Behandlungsmethoden berücksichtigen. (4) Die innerstaatlichen Vorschriften sollten die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege der Schiffsapotheken und ihres Inhalts sowie ihre Überprüfung in regelmäßigen Zeitabständen durch verantwortliche Personen vorsehen, die von der zuständigen Stelle bezeichnet werden. 8. (1) Jedes Schiff, für das die Führung einer Schiffsapotheke an Bord vorgeschrieben ist, sollte einen von der zuständigen Stelle genehmigten ärztlichen Leitfaden mitführen. (2) Der ärztliche Leitfaden sollte die Verwendung des Inhalts der Schiffsapotheke erläutern und dazu dienen, es auch Personen, die keine Ärzte sind, zu ermöglichen, Kranke oder Verletzte an Bord mit oder ohne funkärztliche Beratung zu betreuen. (3) Bei der Annahme oder Überprüfung des auf innerstaatlicher Ebene verwendeten ärztlichen Leitfadens sollte die zuständige Stelle den von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Internationalen ärztlichen Leitfaden für Schiffe und den von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation veröffentlichten Ärztlichen Leitfaden für Erste Hilfe bei Unfällen mit gefährlicher Fracht sowie die entsprechenden Änderungen oder Ergänzungen berücksichtigen. - 42 9. (1) Die zuständige Stelle in jedem Seeschiffahrtsland sollte durch vorsorgliche Maßnahmen gewährleisten, daß eine funkärztliche Beratung, einschließlich fachärztlicher Beratung, den Schiffen auf See zu jeder Tages- oder Nachtzeit zur Verfügung steht. (2) Eine solche ärztliche Beratung, einschließlich der Weiterleitung ärztlicher Mitteilungen über Funk zwischen einem Schiff oder den Ratgebenden an Land, sollte Schiffen sowohl unter nationaler als auch unter fremder Flagge unentgeltlich zur Verfügung stehen. (3) Die für die funkärztliche Beratung zur Verfügung stehenden Einrichtungen sollten optimal genutzt werden, indem vorgeschrieben wird, daß a) alle mit Funkanlagen ausgestattete Schiffe, für die das Übereinkommen gilt, ein vollständiges Verzeichnis der Funkstationen mitführen sollten, die einen funkärztlichen Beratungsdienst unterhalten; b) das Verzeichnis der Funkstationen auf dem neuesten Stand gehalten und von dem den Funkdienst versehenden Besatzungsmitglied aufbewahrt werden sollte. (4) Das seefahrende Personal, das funkärztliche Beratung anfordert, sollte in der Verwendung des ärztlichen Leitfadens des Schiffes und des medizinischen Abschnitts des von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation veröffentlichten Internationalen Signalbuchs unterwiesen werden, damit es in die Lage versetzt wird, die von dem befragten Arzt benötigten Angaben und den erteilten Rat zu verstehen. (5) Die Ärzte, die Schiffen funkärztliche Beratung erteilen, sollten in Notfall- und Schiffahrtsmedizin ausgebildet sein und über praktische Berufserfahrung verfügen. 10. Schiffe mit einer Besatzung von 100 oder mehr Personen, für die das Übereinkommen gilt und die gewöhnlich zu Reisen mit einer Fahrtdauer von mehr als drei Tagen in internationalen Gewässern verwendet werden, sollten einen Arzt als Mitglied der Besatzung mitführen. 11. (1) Alle Schiffe, für die das Übereinkommen gilt und die keinen Arzt mitführen, sollten mindestens eine genau bezeichnete Person mitführen, die im Rahmen ihrer regelmäßigen Pflichten für die ärztliche Betreuung zuständig ist. (2) Die für die ärztliche Betreuung an Bord zuständigen Personen, die keine Ärzte sind, sollten eine anerkannte theoretische und praktische Ausbildung in ärztlichen Fertigkeiten auf der Grundlage des Inhalts des Internationalen ärztlichen Leitfadens für Schiffe, des Ärztlichen Leitfadens für Erste Hilfe bei Unfällen mit gefährlicher Fracht und/oder ähnlicher mnerstaatlicher Leitfäden sowie des medizinischen Abschnitts des Internationalen Signalbuchs erfolgreich abgeschlossen haben, und zwar: a) für Schiffe, die normalerweise qualifizierte ärztliche Betreuung und medizinische Einrichtungen im Hafen innerhalb von acht Stunden erreichen können, eine Grundausbildung, die sie in die Lage versetzt, eine über die Erste Hilfe hinausgehende wirksame ärztliche Behandlung durchzuführen und bei Unfällen oder Krankheiten, die an Bord auftreten können, von funkärztlicher Beratung Gebrauch zu machen; b) für alle anderen Schiffe eine Ausbildung in diagnostischen und therapeutischen Verfahren, die diese Personen in die Lage versetzt, eine längere Behandlung und Betreuung, unterstützt durch funkärztliche Beratung, während eines acht Stunden überschreitenden Zeitraums durchzuführen. (3) Den für die ärztliche Betreuung an Bord zuständigen Personen, die keine Ärzte sind, sollten Fortbildungslehrgänge zur Verfügung stehen, damit sie ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erhalten und verbessern und mit neuen Entwicklungen Schritt halten können. (4) Alle Seeleute sollten während ihrer Berufsausbildung in den Sofortmaßnahmen unterwiesen werden, die bei Unfällen oder sonstigen medizinischen Notfällen an Bord getroffen werden sollten, d.h. in Erster Hilfe. 12. (1) Schiffe mit einer Besatzung von 15 oder mehr Personen, für die das Übereinkommen gilt und die gewöhnlich zu Reisen mit einer Fahrtdauer von mehr als drei Tagen in internationalen Gewässern verwendet werden, sollten mit einem gesonderten Krankenraum ausgestattet sein, dessen Bettenzahl von der zuständigen Stelle festgesetzt wird. (2) Der Krankenraum sollte angemessen gelegen sein, und seine Anordnung, Ausstattung und Einrichtungen sollten so beschaffen sein, daß die Bequemlichkeit der Kranken gewährleistet und ihre Behandlung erleichtert wird. - 43 (3) Der Krankenraum sollte nur zur Behandlung von Kranken verwendet werden. IV. ÄRZTLICHE UNTERLAGEN 13. (1) Die zuständige Stelle sollte ein einheitliches ärztliches Berichtsformular für Seeleute festlegen, das die Schiffsärzte oder Schiffskapitäne und die Krankenhäuser oder Ärzte an Land verwenden sollten. (2) Das Formular sollte so gestaltet sein, daß der Austausch von medizinischen und verwandten Angaben über einzelne Seeleute zwischen Schiff und Land in Krankheitsfällen oder bei Unfällen erleichtert wird. V. INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT 14. (1) Die Mitglieder, die das Übereinkommen ratifizieren, sollten sich verpflichten, bei der Förderung des Gesundheitsschutzes der Seeleute und ihrer ärztlichen Betreuung an Bord sowie bei ihrer Ausschiffung im Hafen zwecks Notbehandlung gegenseitig zusammenzuarbeiten. (2) Diese Zusammenarbeit sollte sich auf die folgenden Angelegenheiten erstrecken: a) Entwicklung und Koordinierung von Such- und Rettungsmaßnahmen und Veranlassung sofortiger ärztlicher Hilfe und Evakuierung auf See für Schwerkranke oder Schwerverletzte an Bord von Schiffen, die keinen Arzt mitführen, durch Mittel wie Systeme zur regelmäßigen Meldung der Schiffsposition, Rettungs-Koordinierungszentren und Hubschraubernotdienste; b) optimale Nutzung der begrenzten Anzahl von Fischereifahrzeugen, die einen Arzt mitführen, und Stationierung von Schiffen auf See, die Krankenräume und Rettungseinrichtungen sowie Wetterinformationen für die Seefischerei bereitstellen können; c) Zusammenstellung und Führung eines internationalen Verzeichnisses von Ärzten und Einrichtungen für die ärztliche Betreuung, die weltweit für die ärztliche Notversorgung von Seeleuten zur Verfügung stehen; d) Heimschaffung von Seeleuten, die im Ausland in ein Krankenhaus eingeliefert worden sind, sobald dies möglich ist; e) Einrichtung von Versuchsgesundheitszentren für Seeleute mit der Aufgabe: i) Untersuchungen über den Gesundheitszustand und die ärztliche Behandlung von Seeleuten durchzuführen; ii) das Personal von ärztlichen Diensten und von Gesundheitsdiensten in Schiffahrtsmedizin auszubilden; iii) Daten über Krankheitsfälle und Unfälle von Seeleuten zu sammeln und auszuwerten; f) Organisation des internationalen Austauschs von technischen Informationen, Ausbildungsmaterial und Personal sowie internationaler Ausbildungslehrgänge, Seminare und Arbeitsgruppen. ANHANG I Entschließung über den Gesundheitsschutz und die ärztliche Betreuung der Seeleute (angenommen vöTTder 24. Tagung de"s~~Paritätisehen Seeschiffahrtsausschusses, 1984) Die 24. Tagung des Paritätischen Seeschiffahrtsausschusses, die vom 20. bis 28. September 1984 in Genf stattfand, stellt fest, daß die 55. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz (Seeschiffahrtstagung), 1970, eine Entschließung über die Gesundheit der Seeleute angenommen hat, die den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes aufforderte, in Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation die Gesundheitsdienste, die Tauglichkeitsnormen der Seeleute, die Führung von ärztlichen Aufzeichnungen, die Ausbildung von Personal in Erster Hilfe und Krankenpflege und andere Vorbeugungsmaßnahmen zu untersuchen, stellt fest, daß die Seeschiffahrtstagung der Internationalen Arbeitskonferenz 1976 eine Entschließung über eine internationale Arbeitsnorm für die Seeschiffahrt über die ärztliche Betreuung an Bord von Schiffen angenommen hat, in der darauf hingewiesen wurde, daß es notwendig sei, die Seeleute mit der ärztlichen Betreuung zu versorgen, die zumindest derjenigen der Arbeitnehmer an Land gleichwertig ist und die den Paritätischen Seeschiffahrtsausschuß dringend darum ersuchte, Normen für die ärztliche Betreuung an Bord, die die Ausbildung von Seeleuten in ärztlichen Fertigkeiten über das Niveau der Ersten-Hilfe-Leistung hinaus erfordern, in Erwägung zu ziehen, stellt außerdem fest, daß das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten eine gründliche Kenntnis in der Verwendung des Inhalts der drei erwähnten internationalen Dokumente verlangt, die sich auf die ärztliche Betreuung der Seeleute, der Kapitäne und der ersten Offiziere beziehen, anerkennt die gesundheitlichen Gefahren und körperlichen Risiken, denen Seeleute ausgesetzt sind, und die Notwendigkeit, Seeleuten auf See und im Hafen Gesundheitsschutz und ärztliche Betreuung zu gewährleisten sowie die Notwendigkeit, diese Bestimmungen von Zeit zu Zeit, vor allem im Rahmen des technologischen Wandels, einschließlich neuer Kommunikationstechniken, zu überprüfen, anerkennt die Bedeutung von ärztlichen Einstellungsuntersuchungen, wie sie im Übereinkommen Nr. 73 der IAO vorgesehen sind, und von regelmäßigen Wiederholungsuntersuchungen als Mittel zur Verbesserung der Gesundheit und Sicherheit von Seeleuten an Bord, ist der Ansicht, daß der vom Gemeinsamen Ausschuß der WGO und der IAO für den Gesundheitsschutz der Seeleute anerkannte Internationale ärztliche Leitfaden für Schiffe die geeignete Norm für die Bereitstellung ärztlicher Betreuung an Bord von Schiffen darstellt, ersucht den Verwaltungsrat dringend, in die Tagesordnung der nächsten Seeschiffahrtstagung der Internationalen Arbeitskonferenz einen Punkt aufzunehmen, der die Annahme eines Übereinkommens über den Gesundheitsschutz und die ärztliche Betreuung der Seeleute an Bord und im Hafen betrifft, und schlägt vor, folgende Punkte zu berücksichtigen: Bereitstellung von wirksamen Vorbeugungsmaßnahmen zur Förderung des körperlichen Wohlbefindens aller Seeleute und zur Beseitigung von Faktoren und Bedingungen an Bord von Schiffen, die für die Gesundheit der Seeleute schädlich sind; Bereitstellung von ärztlicher Betreuung für Seeleute an Bord von Schiffen durch angemessen ausgebildetes Personal; Bereitstellung von Einrichtungen zur ärztlichen Betreuung an Bord von Schiffen, einschließlich ärztlicher Instrumente und Medikamente; - 46 die Ausbildung von Besatzungsmitgliedern, die für die ärztliche Betreuung an Bord verantwortlich sind; Ausbildung der Besatzungsmitglieder in Erster Hilfe gemäß den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten; die Einbeziehung der Empfehlungen Nr. 105 und 106 in ein umfassendes Übereinkommen; Statistiken über Arbeitsunfälle und Todesfälle von Seeleuten, die in das bestehende innerstaatliche System von Statistiken der Arbeitsunfälle anderer Gruppen von Arbeitnehmern eingegliedert und damit in Einklang gebracht werden sollten; die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten und ärztlichen Diensten für Seeleute im Hafen. ANHANG II Wesentliche Bestimmungen der Empfehlung (Nr. 105) betreffend Schiffsapotheken, 1958, und der Empfehlung (Nr. 106) betreffend die ärztliche Beratung auf See, 195% Empfehlung Nr. 105 1. (1) Für jedes in der Seefahrt verwendete Schiff sollte die Führung einer Schiffsapotheke an Bord vorgeschrieben sein, deren Inhalt von der zuständigen Stelle unter Berücksichtigung von Umständen wie Zahl der an Bord befindlichen Personen sowie Art und Dauer der Reise festgelegt werden sollte. Durch besondere Anordnungen sollte dafür gesorgt werden, daß Medikamente, deren Verwendung Beschränkungen unterliegt, vom Kapitän oder einem anderen verantwortlichen Offizier verwahrt werden. (2) Die Vorschriften über den Mindestinhalt der Schiffsapotheken sollten ohne Rücksicht darauf Geltung haben, ob ein Schiffsarzt an Bord ist oder nicht. 2. (1) Bei der Ausarbeitung oder Überprüfung von Vorschriften über den Inhalt der verschiedenen Arten von Schiffsapotheken sollte die zuständige Stelle das im Anhang dieser Empfehlung enthaltene Verzeichnis über den Mindestinhalt an Medikamenten und ärztlicher Ausrüstung berücksichtigen. (2) Diese Vorschriften sollten regelmäßig im Lichte neuer medizinischer Entdeckungen, Fortschritte und anerkannter Behandlungsmethoden gemäß den Abänderungsvorschlägen überprüft werden, die auf eine zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation und der Weltgesundheitsorganisation vereinbarte Weise angenommen werden. 3. Jede Schiffsapotheke sollte einen von der zuständigen Stelle genehmigten ärztlichen Leitfaden enthalten, in dem die Verwendung des Inhalts der Schiffsapotheke ausführlich erläutert wird. Dieser Leitfaden sollte die erforderlichen Einzelheiten enthalten, um es auch Personen, die nicht Schiffsärzte sind, zu ermöglichen, Kranken oder Verletzten an Bord mit oder ohne zusätzliche funkärztliche Beratung die notwendige Behandlung zuteil werden zu lassen. 4. Die Vorschriften sollten die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege der Schiffsapotheken und ihres Inhalts sowie ihre regelmäßige Überprüfung in Zeitabständen von gewöhnlich nicht mehr als zwölf Monaten durch Personen vorsehen, die von der zuständigen Stelle dazu ermächtigt sind. Empfehlung Nr. 106 Die Mitglieder sollten durch vorsorgliche Maßnahmen gewährleisten, daß a) eine funkärztliche Beratung den Schiffen auf See zu jeder Tages- oder Nachtzeit unentgeltlich zur Verfügung steht; b) die ärztliche Beratung, wenn notwendig und durchführbar, auch eine fachärztliche Beratung umfaßt; c) von den vorhandenen Einrichtungen zur funkärztlichen Beratung zweckentsprechend Gebrauch gemacht wird, was u.a. durch Unterweisung des seefahrenden Perstöntfls.und durch Herausgabe ärztlicher Leitfäden geschehen kann, in denen in klarer und knapper Form gezeigt wird, welche Angaben dem Arzt für seine Raterteilung dienlich sind, so daß jeder Ratsuchende an Bord über die Angaben unterrichtet ist, die der befragte Arzt benötigt; - 48 d) jedes mit einer Funkanlage versehene Schiff ein auf den neuesten Stand gebrachtes und vollständiges Verzeichnis der Funkstationen mitführt, die einen funkärztlichen Beratungsdienst unterhalten; dieses Verzeichnis ist vom Funkoffizier oder bei kleineren Schiffen von dem den Funkdienst versehenden Besatzungsmitglied aufzubewahren. ANHANG III Entschließungen über eine internationale Arbeitsnorm für die Seeschiffahrt über die ärztliche Betreuung an Bord von Schiffen und über die ärztliche Betreuung der Fischer auf See" Entschließung über eine internationale Arbeitsnormen für die Seeschiffahrt über die ärztliche Betreuung' an Bord von Schiffen (angenommen von der 62. Tagung (Seeschiffahrtstagung) der Internationalen Arbeitskonferenz, 1976) Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation erinnert an die bestätigenden Aktionen und Erörterungen, die stattgefunden haben, seit auf ihren Tagungen im Zusammenhang mit der Vorbereitenden Technischen Seeschiffahrtskonferenz der Internationalen Arbeitsorganisation (Genua, September 1969) zuerst eine internationale Arbeitsnorm für die Seeschiffahrt über die ärztliche Betreuung an Bord von Schiffen vorgeschlagen worden ist, erinnert ferner an die unterstützenden Erklärungen und die besondere Erwähnung dieser Angelegenheit durch den Generaldirektor der Internanionalen Arbeitsorganisation während der 55. Tagung (Seeschiffahrtstagung) der Internationalen Arbeitskonferenz (Genf, Oktober 1970), erinnert außerdem an die Entschließung über die medizinische Ausbildung und die Ausbildung in Erster Hilfe für Schiffspersonal, die vom Paritätischen Ausschuß der Internationalen Arbeitsorganisation und der Weltgesundheitsorganisation für die Gesundheit der Seeleute (Genf, September 1973) angenommen worden ist, stellt fest, daß die Bereitstellung ärztlicher Betreuung an Bord von Schiffen unter den Seeschiffahrtsnationen der Welt zunimmt, ist der Auffassung, daß es notwendig ist, die Seeleute mit der ärztlichen Betreuung zu versorgen, die zumindest derjenigen der Arbeitnehmer an Land gleichwertig ist, erkennt an, daß ein Mindestmaß beruflicher Kenntnisse auf dem Gebiet der ärztlichen Betreuung über das Konzept der Ersten Hilfe hinaus an Bord aller Handelsschiffe für das Wohlbefinden, die Kontinuität der Beschäftigung und die Gesundheit aller Seeleute lebenswichtig ist, fordert daher den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes dringend auf, den Paritätischen Seeschiffahrtsausschuß aufzufordern, die Annahme einer internationalen Arbeitsnorm für die Seeschiffahrt betreffend die ärztliche Betreuung an Bord von Schiffen in Erwägung zu ziehen, die die Ausbildung von Seeleuten in ärztlichen Fertigkeiten über das Niveau der Ersten Hilfeleistung hinaus vorsehen sollte. Entschließung über die ärztliche Betreuung der Fischer auf See (angenommen vom Ausschuß für die Arbeitsbedingungen in der Fischerei, 1978) Der Ausschuß für die Arbeitsbedingungen in der Fischerei stellt fest, daß die Fischer auf See Krankheiten und Verletzungen berufsbedingter und anderer Art ausgesetzt sind, und ist sich der wesentlichen Unterschiede bewußt, die bei den Vorkehrungen für die ärztliche Betreuung der Fischer bei der Arbeit im Vergleich zu den medizinischen Einrichtungen bestehen, die Arbeitnehmern an Land zur Verfügung stehen, stellt fest, daß die begrenzte Anzahl von Ärzten und anderem ausgebildeten ärztlichen Personal auf Fischereifahrzeugen dazu führt, daß Besatzungsmitglieder ohne medizinische Ausbildung die ärztliche Betreuung übernehmen müssen, - 50 erinnert daran, daß die Frage der ärztlichen Betreuung der Fischer auf See in keiner internationalen Arbeitsurkunde behandelt worden ist, sondern nur indirekt durch einige Normen, die sich in erster Linie auf die Seeschiffahrt beziehen, stellt fest, daß die ärztliche Betreuung der Fischer auf See durch die Einschaltung verschiedener internationaler ärztlicher Konsultationen und koordinierter Tätigkeiten die nationalen Grenzen überschreitet, ist überzeugt, daß die ärztliche Betreuung der Fischer auf See zum Nutzen der Gesundheit der Patienten entscheidend verbessert werden könnte, und zwar durch Maßnahmen zur internationalen Harmonisierung der medizinischen Ausbildungsprogramme für die Besatzungen von Fischereifahrzeugen in enger Abstimmung dieser Programme mit internationalen Normen über verwandte Fragen, wie ärztliche Leitfäden, Schiffsapotheken, funkärztliche Beratung und, soweit medizinisch notwendig und durchführbar, die Evakuierung von Patienten; 1. ersucht den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes, die Frage der ärztlichen Betreuung der Fischer auf See im Hinblick auf die Annahme einer internationalen Urkunde in die Tagesordnung einer der künftigen Tagungen der internationalen Arbeitskonferenz aufzunehmen. 2. Der Ausschuß ersucht das IAA, während der vorbereitenden Arbeiten für die vorgeschlagene internationale Urkunde die folgenden Grundsätze gebührend zu berücksichtigen: a) hinsichtlich der ärztlichen Betreuung sind für die Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen verschiedene Ausbildungsstufen erforderlich, je nach den Umständen, in denen sie tätig werden müssen, und je nach den Aufgaben, die sie zu erfüllen haben; außerdem ist es wichtig, daß auch die Frage der Umschulung eingehend berücksichtigt wird; b) die Ausbildung in ärztlicher Betreuung sollte so gestaltet werden, daß sie den medizinischen und chirurgischen Problemen entspricht, denen Fischer ausgesetzt sind; sie sollte auf dem ärztlichen Leitfaden basieren; sie sollte auf den Inhalt der Schiffsapotheken bezogen sein und Weisungen über die zweckentsprechende Verwendung des funkärztlichen Beratungssystems einschließen; c) die Führung einer Schiffsapotheke einheitlicher Größe an Bord von Fischereifahrzeugen wird nachdrücklich empfohlen; es sollte eine dem Bedarf der Fischerei entsprechende Mindestapotheke vorgesehen werden, die den Erfordernissen entsprechend durch Moduln ergänzt werden kann, d.h. je nach Entfernung, Schiffsgröße, Besatzungsstärke und Aufenthaltsdauer auf See; die ärztlichen Leitfäden und die Schiffsapotheken sollten regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden; letztere sollten regelmäßig überprüft werden; d) die funkärztliche Beratung sollte durch Maßnahmen zur Harmonisierung der ordentlichen Zusammenstellung ärztlicher Informationen und ihrer Übertragung vom Schiff zum beratenden Arzt wirksamer gestaltet werden; dies würde es erleichtern, den klinischen Zustand des Patienten angemessen zu beurteilen, eine schnelle Diagnose zu stellen und die richtige Behandlung festzulegen; e) die unverzügliche Evakuierung eines schwerkranken oder schwerverletzten Patienten sollte vorgesehen werden, wann immer dies medizinisch angezeigt ist; f) zur optimalen Nutzung der begrenzten Anzahl von Fischereifahrzeugen, die einen Arzt an Bord haben, ist es angebracht, wann immer möglich eine umfassendere regionale und internationale Zusammenarbeit hinsichtlich des Informationsaustauschs und des Fahrwassers dieser Fahrzeuge zu fördern, so daß der größtmöglichen Zahl von Fischern auf hoher See der Zugang zu diesen Diensten erleichtert wird. 3. Der Ausschuß ersucht das IAA, bei der weiteren Prüfung dieser Frage folgende Normen entsprechend zu berücksichtigen: die Empfehlung (Nr. 105) betreffend Schiffsapotheken, 1958; die Empfehlung (Nr. 106) betreffend die ärztliche Beratung auf See, 1958; die von der Fünften Tagung des Gemeinsamen Ausschusses der WGO und der IAO für den Gesundheitsschutz der Seeleute im Jahre 1973 angenommenen EntSchliessungen; den Internationalen ärztlichen Leitfaden für Schiffe sowie dessen Neufassung; das Internationale Signalbuch; und die Empfehlung Nr. 8 der Internationalen Konferenz der IMCO über die Sicherheit der Fischereifahrzeuge, 1977. 4. Im Hinblick auf die Solidarität, die bei der ärztlichen Betreuung auf See erforderlich ist, wird darum gebeten, die Mitgliedstaaten aufzurufen, die Durchführung der bestmöglichen ärztlichen Betreuung für ausländische Fischer, die in Gewässern nahe dem Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten tätig sind, zu gewährleisten oder zu erleichtern. 5. Der Ausschuß ersucht das IAA, die Zusammenarbeit mit der WGO und der IMCO in Fragen der ärztlichen Betreuung an Bord von Fischereifahrzeugen fortzusetzen. ANHANG IV Bestimmungen des Übereinkommens (Nr. 134) über die Unfall Verhütung (Seeleute), "1970, und der Empfehlung (Nr. 142) betreffend die Unfallverhütung (Seeleute), 1970 Übereinkommen Nr. 134 Artikel 1 1. Als "Seemann" im Sinne dieses Übereinkommens gilt jede Person, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes beschäftigt ist, sofern das Schiff kein Kriegsschiff ist, in einem Gebiet eingetragen ist, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, und regelmäßig in der Seeschiffahrt verwendet wird. 2. Im Zweifelsfalle hat die zuständige Stelle jedes Landes nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände der Reeder und der Seeleute zu entscheiden, ob bestimmte Personengruppen als Seeleute im Sinne dieses Übereinkommens anzusehen sind oder nicht. 3. Als "Arbeitsunfälle" im Sinne dieses Übereinkommens gelten Unfälle von Seeleuten, die sich infolge oder bei ihrer Beschäftigung ereignen. Artikel 2 1. Die zuständige Stelle jedes Seeschiffahrtslandes hat durch die erforderlichen Maßnahmen dafür zu sorgen, daß Arbeitsunfälle in angemessener Weise gemeldet und untersucht und daß umfassende Statistiken über solche Unfälle geführt und ausgewertet werden. 2. Alle Arbeitsunfälle sind zu melden, wobei sich die Statistiken nicht auf tödliche Unfälle oder auf Unfälle des Schiffes beschränken dürfen. 3. Die Statistiken haben Aufschluß zu geben über die Zahl, die Art, die Ursachen und die Folgen von Arbeitsunfällen, wobei klar anzugeben ist, in welchem Schiffsteil - z.B. auf Deck, im Maschinenraum oder in Wirtschafts- und Speiseräumen - und an welchem Ort, z.B. auf See oder im Hafen, sich der Unfall ereignet hat. 4. Die zuständige Stelle hat eine Untersuchung über die Ursachen und Begleitumstände von Arbeitsunfällen, die Verluste an Menschenleben oder schwere Verletzungen zur Folge haben, sowie gegebenenfalls von anderen von der innerstaatlichen Gesetzgebung bezeichneten Unfällen durchzuführen. Artikel 3 Um eine feste Grundlage für die Verhütung von Unfällen zu schaffen, die auf die besonderen Berufsrisiken der seemännischen Arbeit zurückzuführen sind, sind Forschungen über die allgemeinen Unfalltendenzen und die an Hand der Statistiken erkennbaren Risiken durchzuführen. - 52 Empfehlung Nr. 142 1. Im Sinne dieser Empfehlung a) gilt als "Seemann" jede Person, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes beschäftigt ist, sofern das Schiff kein Kriegsschiff ist und regelmäßig in der Seeschifffahrt verwendet wird; b) gelten als "Arbeitsunfälle" Unfälle von Seeleuten, die sich infolge oder bei ihrer Beschäftigung ereignen. 2. Bei der Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 des Übereinkommens über die Unfallverhütung (Seeleute), 1970,sollten die Mitglieder jedes von der Internationalen Arbeitsorganisation gegebenenfalls eingeführte internationale System für die Aufzeichnung von Unfällen von Seeleuten gebührend berücksichtigen. 3. Die auf Grund von Artikel 3 des Übereinkommens über die Unfallverhütung (Seeleute), 1970, durchzuführenden Forschungen könnten sich auf folgende Sachgebiete erstrecken: a) Arbeitsumwelt (z.B. Arbeitsflächen, Anordnung der Maschinen sowie Zugangswege und Beleuchtung) und Arbeitsmethoden; b) Unfallhäufigkeit in verschiedenen Altersgruppen; c) besondere physiologische oder psychologische Probleme, die durch die Umweltverhältnisse an Bord verursacht sind; d) Probleme, die sich aus der physischen Beanspruchung an Bord, insbesondere durch erhöhten Arbeitsanfall, ergeben; e) Probleme und Auswirkungen der technischen Entwicklung und deren Einfluß auf die Zusammensetzung der Besatzungen; f) Probleme, die sich infolge menschlichen Versagens, z.B. Unachtsamkeit, ergeben. ANHANG V Entschließungen über die Sammlung statistischer Daten betreffend Todesfälle von Seeleuten und über Statistiken der berufsbedingten Schädigungen Entschließung über die Sammlung statistischer Daten betreffend Todesfälle von Seeleuten (angenommen von der 23. Tagung deT Paritätischen Seeschiffahrtsausschusses, 1980) Die 23. Tagung des Paritätischen Seeschiffahrtsausschusses, die vom 16. bis 24. Oktober 1980 in Genf stattfand, stellt fest, daß zwar weltweit Daten über Seeunfälle zur Verfügung stehen, daß es aber auf internationaler und häufig auch auf nationaler Ebene an statistischen Angaben über die Zahl der Seeleute fehlt, die als Folge von Seeunfällen sowie von Unfällen und Krankheiten ums Leben gekommen sind, stellt außerdem fest, daß nach Artikel 2 des Übereinkommens (Nr. 134) über die Unfallverhütung (Seeleute), 1970, die ratifizierenden Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, dafür zu sorgen, daß die zuständige Stelle durch die erforderlichen Maßnahmen sicherstellt, daß Arbeitsunfälle gemeldet, untersucht, aufgezeichnet und ausgewertet werden und daß sich die Statistiken nicht auf tödliche Unfälle oder auf Unfälle des Schiffes beschränken, stellt ferner fest, daß nur 15 Länder das Übereinkommen ratifiziert haben, ist der Ansicht, daß solche Angaben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Seeschiffahrt wie auch für die Regierungen im Hinblick auf die Auswertung der Ursachen von tödlichen Unfällen und von Krankheiten unter Seeleuten und im Hinblick auf eine Verringerung der Unglücksfälle von Nutzen sein könnten, ersucht daher den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes, in Seeleute- und der Reedergruppe des Paritätischen Seeschiffahrtsausschusses leiten, um aussagefähige Statistiken über tödliche Unfälle und Krankheiten erhalten, und dem Paritätischen Seeschiffahrtsausschuß auf seiner nächsten richt zu erstatten. Beratung mit der eine Studie einzuvon Seeleuten zu Tagung darüber Be- Entschließung über berufsbedingte Schädigungen (angenommen von der Zehnten Konferenz deT Arbeitsstatistiker, 1962) Die Zehnte Internationale Konferenz der Arbeitsstatistiker, anerkennt die Bedeutung einer ausreichenden statistischen und Messung der mit der Beschäftigung verbundenen Risiken, die von Unfall Verhütungsprogrammen zu erleichtern, die Wirksamkeit zu beurteilen und die Entwicklung der Entschädigungssysteme zu Grundlage für die Untersuchung es erlaubt, die Ausarbeitung bereits getroffener Maßnahmen begünstigen, ist der Ansicht, daß die Empfehlung einer Standardterminologie sowie von Standarddefinitionen und -begriffen für Statistiken der berufsbedingten Schädigungen sowie von Richtlinien für die Einteilungen und die Darstellung der Statistiken die Aufstellung von zwischenstaatlich besser vergleichbaren Statistiken der berufsbedingten Schädigungen erleichtern würden. - 54 Die Konferenz nimmt daher heute, am 12. Oktober 1962, die folgende Entschließung an, die an die Stelle der von der Ersten und der Sechsten Internationalen Konferenz der Arbeitsstatistiker angenommenen Entschließungen über dieses Thema tritt: Begriffe 1. (1) Die berufsbedingten Schädigungen umfassen alle Schädigungen infolge von Unfällen, die sich im Zusammenhang mit oder während der Beschäftigung ergeben (Arbeitsunfälle und Wegeunfälle), und alle Berufskrankheiten. (2) Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich an der Arbeitsstelle ereignen und den Tod oder eine Körperschädigung zur Folge haben. (3) Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem Weg zur und von der Arbeitsstelle ereignen und den Tod oder eine Körperschädigung zur Folge haben. Allgemeines 2. (1) Jedes Land sollte sich bemühen, systematisch Statistiken der berufsbedingten Schädigungen zu sammeln; diese Statistiken sollten regelmäßig veröffentlicht werden. (2) Im Hinblick auf die Sammlung und Zusammenstellung dieser Statistiken sollten die Vorteile der Verwendung von Stichprobenverfahren berücksichtigt werden. (3) Länder, in denen die Gesamtzahl der Arbeitsunfälle im Verlauf eines Jahres für eine detaillierte statistische Analyse nicht ausreicht, sollten die für einen längeren Zeitraum, der jedoch fünf Jahre nicht überschreiten sollte, gesammelten Daten tabulieren. 3. (1) Wenn die Statistiken nicht nur Arbeitsunfälle, sondern auch Wegeunfälle oder Berufskrankheiten oder beide erfassen, sollten die Daten für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten in getrennten Tabellen aufgeführt werden. (2) In bezug auf Berufskrankheiten sollte jedes Land, soweit möglich, die in der von der Achten Internationalen Konferenz der Arbeitsstatistiker angenommenen Entschließung betreffend die Statistiken der Berufskrankheiten empfohlenen Bestimmungen anwenden. 4. Wenn die allgemeinen Statistiken die berufsbedingten Schädigungen selbständig Erwerbstätiger und mithelfender Familienangehöriger einschließen, sollten die Statistiken dieser Schädigungen, soweit möglich, getrennt aufgeführt werden. 5. (1) Bei der Darstellung der Statistiken der berufsbedingten Schädigungen sollten Angaben über die folgenden Punkte gemacht werden: a) die Art der Quellen der Statistiken, z.B. Berichte von Unternehmen oder Arbeitsaufsichtsstellen, Unterlagen der Träger der Sozialen Sicherheit, Entschädigungsanträge usw.; b) den Umfang der Statistiken, vor allem in bezug auf Personengruppen, Einteilung nach Wirtschafts- oder Industriezweigen, die von den Statistiken erfaßte Mindestgröße der Betriebe usw.; c) die zur Meldung der Schädigungen und zur Zusammenstellung der Statistiken verwendeten Methoden. (2) Wenn die Begriffsbestimmungen und Methoden der statistischen Zusammenstellung sich von den in dieser Entschließung erwähnten unterscheiden, sollten die benutzten Definitionen und Methoden klar dargelegt werden, damit diese Angaben, wenn internationale Vergleiche angestrebt werden, berücksichtigt werden können. 6. (1) Zähleinheit sollte die infolge eines gemeldeten Unfalls getötete oder verletzte Person sein; ist eine Person während des durch die Statistiken erfaßten Zeitraums Opfer von zwei oder mehr gemeldeten Unfällen gewesen, sollte jeder Unfall getrennt gezählt werden, d.h. dieselbe Person würde zweimal oder mehrmals gezählt werden. - 55 (2) Die Länder sollten auch die Zusammenstellung von Arbeitsunfallstatistiken in Erwägung ziehen, bei denen statt der Person das Ereignis als Einheit zugrunde gelegt wird, und diese Daten sollten nach der Zahl der beteiligten Personen eingeteilt werden. Einteilungen 7. (1) In den Statistiken für einen gegebenen Zeitraum sollten die Arbeitsunfälle und Wegeunfälle gemäß den folgenden Definitionen auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Zusammenstellung der Statistiken verfügbaren Angaben nach den Unfall folgen eingeteilt werden: a) Todesfälle: Unfälle mit tödlichem Ausgang; b) dauernde Arbeitsunfähigkeit: Unfälle, die eine dauernde körperliche oder geistige Behinderung oder eine dauernde Minderung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben; c) vorübergehende Arbeitsunfähigkeit: Unfälle, die Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem ganzen Tag zusätzlich zum Unfalltag zur Folge haben unabhängig davon, ob die Tage der Arbeitsunfähigkeit Tage waren, an denen das Opfer sonst gearbeitet hätte; d) sonstige Fälle: Unfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von geringerer Dauer als unter c ) , aber keine dauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben. (2) Wenn die Statistiken auf Meldungen bei oder unmittelbar nach einem Unfall beruhen, dann können die unter Buchstabe b) und c) angeführten f-älle in einer einzigen Gruppe zusammengefaßt werden. (3) Wenn die benutzten Einteilungen den Bestimmungen dieses Absatzes nicht entsprechen, sollten die verwendeten Methoden genau angegeben werden, vor allem die Mindestdauer der Arbeitsunfähigkeit, die bei der Bestimmung der Fälle von vorübergehender Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt worden ist. 8. Die Arbeitsunfallstatistiken sollten nach dem Industriezweig eingeteilt werden, in dem die verletzte Person beschäftigt war. Zur Einteilung sollte die internationale Systematik der Wirtschaftszweige verwendet werden oder eine Wirtschaftszweigsystematik, die die Umklassierung nach den in der internationalen Systematik vorgesehenen Gruppen gestattet. 9. (1) Im Hinblick auf die Untersuchung der Begleitumstände der Arbeitsunfälle sollten diese nach a) der Art des Unfalls und b) dem Unfall gegenständ gegliedert werden, wobei die in den Anhängen A und B dieser Entschließung vorgegebenen Einteilungen verwendet werden sollten. (2) Jedes Land sollte ausdrücklich erwähnen, ob die Einteilung nach dem Unfall gegenständ sich auf den Gegenstand bezieht, der die Verletzung, oder auf den, der den Unfall verursacht hat. 10. Die Arbeitsunfälle sollten außerdem nach Sitz und Art der Verletzungen eingeteilt werden, wobei die in den Anhängen C und D dieser Entschließung vorgesehenen Einteilungen verwendet werden sollten. 11. Von Zeit zu Zeit sollten die nichttödlichen Arbeitsunfälle nach der Dauer der Arbeitsunfähigkeit, die sie zur Folge haben, eingeteilt werden, wobei nach Möglichkeit die folgenden Zeiträume verwendet werden sollten: einen ganzen Tag, zwei Tage, drei Tage, vier bis sieben Tage, acht bis 14 Tage, mehr als 14 Tage über den Unfalltag hinaus. 12. Von Zeit zu Zeit können sich besondere Untersuchungen als nützlich erweisen, um die Arbeitsunfälle nach verschiedenen anderen Merkmalen einzuteilen, wie Geschlecht, Alter, Beruf, berufliche Qualifikation und Erfahrung, Wochentag und Monat, Zeitpunkt des Unfalls im Hinblick auf den Arbeitsbeginn, Betriebsgröße usw. Wenn Arbeitsunfälle nach dem Beruf eingeteilt werden, könnte die Internationale Standardklassifikation der Berufe verwendet werden. Vergleichsmaße 13. Aussagefähige Vergleiche zwischen Zeiträumen, Industriezweigen und Ländern sind nur dann möglich, wenn die Arbeitsunfallstatistiken im Zusammenhang mit Daten zur Beschäftigung, Arbeitszeit, Produktion usw. betrachtet werden. Zu diesem Zweck kann es nützlich sein, Vergleichsmaße, wie Häufigkeits-, Inzidenz- und Schwereziffern anzuwenden. - 56 14. Diese Ziffern sollten nach Industriezweigen und, soweit möglich, nach Geschlecht und Altersgruppe berechnet werden, und sie sollten in Übereinstimmung mit den in Absatz 7 angegebenen Begriffsbestimmungen getrennt nach Unfällen, die den Tod, dauernde und vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, dargestellt werden. 15. (1) Die Unfallhäufigkeitsziffer sollte so berechnet werden, daß man die (mit einer Million multiplizierte) Zahl der Unfälle, die sich im Verlauf der von den Statistiken erfaßten Zeitspanne ereignet haben, durch die Zahl der Arbeitsstunden teilt, die von allen während derselben Zeitspanne dem Risiko ausgesetzten Personen geleistet worden sind . (2) Wenn die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden nicht bekannt ist, sollte die Unfallhäufigkeitsziffer so berechnet werden, daß die Zahl der dem Risiko ausgesetzten Personen in Arbeitsstunden umgerechnet wird; die für diese Umrechnung verwendeten Methoden sollten klar beschrieben werden. 16. Die Inzidenzziffer der Arbeitsunfälle sollte so berechnet werden, daß die (mit 1000 multiplizierte) Zahl der Unfälle, die sich im Verlauf der von den Statistiken erfaßten Zeitspanne ereignet haben, durch die Zahl der Arbeitskräfte geteilt wird, die im selben Zeitraum dem Risiko ausgesetzt waren. 17. Der Zweck der Unfall Schwereziffer besteht darin, Aufschluß über den Verlust in Form von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge von Arbeitsunfällen zu erhalten. Die Erfahrung hat große Unterschiede in der innerstaatlichen Praxis gezeigt; auf Grund dieser Tatsache erscheint es nicht ratsam, zu diesem Zeitpunkt ohne weitere Untersuchungen eine internationale Standardmethode für die Zusammenstellung von Unfall Schwereziffern zu empfehlen. Anlagen A. Einteilung der Arbeitsunfälle nach der Unfallart Diese Einteilung bestimmt die Art des Vorfalls, der unmittelbar zu der Verletzung geführt hat, d.h. die Art und Weise, wie der die Verletzung verursachende Gegenstand oder Stoff mit der verletzten Person in Berührung kommt. 1. 2. 3. Sturz von Personen: 11 Sturz von Personen aus der Höhe (von Bäumen, Gebäuden, Gerüsten, Leitern, Maschinen, Fahrzeugen) und in die Tiefe (Schächte, Gräben, Gruben, Öffnungen im Boden) 12 Sturz von Personen, auf der gleichen Ebene Getroffenwerden durch fallende Gegenstände: 21 Rutschungen (Fall von Erdmassen, Felsen, Steinen, Schnee) 22 Einstürze (von Gebäuden, Mauern, Gerüsten, Leitern, gestapelten Gütern) 23 Getroffenwerden von fallenden Gegenständen bei ihrer Handhabung 24 Getroffenwerden von fallenden Gegenständen, die nicht anderswo eingereiht sind Treten auf. Anstoßen gegen oder Gestoßenwerden durch Gegenstände, unter Ausschluß des Falls von Gegenständen: 31 Treten auf Gegenstände 32 Anstoßen gegen unbewegliche Gegenstände (unter Ausschluß des auf einen vorhergehenden Sturz zurückzuführenden Anstoßens) 33 Anstoßen gegen bewegliche Gegenstände Gesamtzahl der Arbeitsunfälle x 1 000 000 H (Unfallhäufigkeitsziffer) = Gesamtzahl der Arbeitsstunden - 57 34 4. 5. 6. Gestoßenwerden durch bewegliche Gegenstände (einschließlich fliegende Bruchstücke, Teilchen) unter Ausschluß des Falls von Gegenständen Eingeklemmtwerden in einem Gegenstand oder zwischen Gegenständen: 41 Eingeklemmtwerden in einem Gegenstand 42 Eingeklemmtwerden zwischen einem unbeweglichen und einem beweglichen Gegenstand 43 Eingeklemmtwerden zwischen beweglichen Gegenständen (unter Ausschluß fliegender oder fallender Gegenstände) Überanstrengung oder falsche Bewegungen: 51 Körperliche Überanstrengung beim Heben von Gegenständen 52 Körperliche Überanstrengung beim Stoßen oder Ziehen von Gegenständen 53 Körperliche Überanstrengungen beim Handhaben oder Werfen von Gegenständen 54 Falsche Bewegungen Einwirkung von oder Kontakt mit extremen Temperaturen: 61 Einwirkung von Hitze (der Atmosphäre oder Umgebung) 52 Einwirkung von Kälte (der Atmosphäre oder Umgebung) 63 Kontakt mit brennenden Stoffen oder Gegenständen 64 Kontakt mit sehr kalten Stoffen oder Gegenständen 7. Einwirkung von oder Kontakt mit elektrischem Strom 8. Einwirkung von oder Kontakt mit schädlichen Stoffen einschließlich Strahlungen: 9. 81 Kontakt mit schädlichen Stoffen durch Einatmen, Einnehmen oder Absorption 82 Einwirkung von ionisierenden Strahlen 83 Einwirkung von anderen als ionisierenden Strahlen Sonstige, nicht anderswo eingereihte Unfall arten einschließlich des Mangels ausreichender Angaben nicht eingereihten Unfallarten: 91 Sonstige Unfall arten, die nicht anderswo eingereiht sind 92 Unfälle, die mangels ausreichender Angaben nicht eingereiht wurden B. Einteilung der Arbeitsunfälle nach dem Unfall gegenständ Diese Systematik kann zur Einordnung des mit der Verletzung oder des mit dem Unfall verbundenen Gegenstandes benutzt werden. a) Wenn diese Systematik dazu benutzt wird, einen mit der Verletzung verbundenen Gegenstand einzuordnen, dann sind jene Gegenstände für die Kodierung auszuwählen, die die Verletzung unmittelbar verursacht haben, ungeachtet dessen, inwieweit sie für den als Unfallart bezeichneten Vorfall verantwortlich waren (siehe Anhang A ) . b) Wenn diese Systematik dazu benutzt wird, einen mit dem Unfall verbundenen Gegenstand einzuordnen, dann sind jene Gegenstände für die Kodierung auszuwählen, die wegen ihrer gefährlichen Beschaffenheit oder ihres gefährlichen Zustands den als Unfallart bezeichneten Vorfall herbeigeführt haben (siehe Anhang A ) . 1. Maschinen: 11 Antriebs- oder Kraftmaschinen, ausgenommen Elektromotoren: 111 112 119 Dampfmotoren Verbrennungsmotoren Sonstige - 58 12 Kraftübertragungsorgane: 13 121 Antriebswellen 122 Riemen, Kabel, Rollen, Zahnräder, Ketten, Getriebe 129 Sonstige Metallbearbeitungsmaschinen: 15 131 Mechanische Pressen 132 Drehbänke 133 Fräsen 134 Schleifmaschinen 135 Maschinenscheren 136 Schmiedemaschinen 137 Walzen 138 Sonstige Maschinen zur Bearbeitung von Holz und ähnlichen Stoffen: 141 Kreissägen 142 Andere Sägen 143 Fräsmaschinen 144 Hobelmaschinen 149 Sonstige Landwirtschaftliche Maschinen: 16 151 Erntemaschinen (einschließlich Mähdrescher) 152 Dreschmaschinen 159 Sonstige Bergbaumaschinen: 14 161 169 19 Schrämmaschinen Sonstige Sonstige, nicht anderswo eingereihte Maschinen: 191 192 193 194 195 199 Erdbewegungsmaschinen, Bagger Spinnereimaschinen, Webstühle Maschinen zur Herstellung von Maschinen zur Herstellung von Druckereimaschinen Sonstige Maschinen und Planierraupen, ausgenommen Beförderungsmittel und andere Maschinen der Textilindustrie Nahrungsmitteln und Getränken Papier Beförderungsmittel und Hebevorrichtungen: 21 Hebevorrichtungen: 22 23 211 Kräne 212 Aufzüge 213 Winden 214 Flaschenzüge 219 Sonstige Schienengebundene Beförderungsmittel: 221 Überlandbahnen 222 In Bergwerken, Strecken, Steinbrüchen, Industriebetrieben, Docks usw. verwendete schi enengebundene Beförderungsmi ttel 229 Sonstige Rollende Beförderungsmittel, unter Ausschluß schienengebundener Beförderungsmittel: 24 25 231 Schlepper 232 Lastkraftwagen 233 Kraftkarren 234 Nicht anderswo eingereihte Kraftfahrzeuge 235 Von Tieren gezogene Fahrzeuge 236 Von Menschen bewegte Fahrzeuge 239 Sonstige Beförderungsmittel in der Luft Beförderungsmittel auf dem Wasser: 251 252 Wasserfahrzeuge mit Motor Wasserfahrzeuge ohne Motor - 59 26 3. Andere Geräte: 31 Druckbehälter: 32 311 Heizkessel 312 Unbefeuerte Druckbehälter 313 Leitungen und Zubehör unter Druck 314 Gasflaschen 315 Senkkästen, Tauchgeräte 319 Sonstige Öfen, Herde, Brennöfen: 33 34 4. Sonstige Beförderungsmittel: 261 Luftseilbahnen 262 Mechanische Förderanlagen, unter Ausschluß von Luftseilbahnen 269 Sonstige 321 Hochöfen 322 Raffinieröfen 323 Sonstige Öfen 324 Brennöfen 325 Herde Kühlanlagen Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Motoren, aber ausschließlich elektrischer Handwerkzeuge: 35 341 Elektromotoren 342 Elektrische Leitungen 343 Transformatoren 344 Steuer- und Kontrollgeräte 349 Sonstige Elektrisch betriebene Handwerkzeuge 36 Werkzeuge, Instrumente und Gerätschaften, mit Ausnahme elektrischer Handwerkzeuge: 37 361 Mechanisch betriebene Handwerkzeuge, mit Ausnahme elektrischer Handwerkzeuge 362 Nicht mechanisch betriebene Handwerkzeuge 369 Sonstige Leitern, bewegliche Rampen 38 Gerüste 39 Sonstige, nicht anderswo eingereihte Geräte Materialien, Stoffe und Strahlungen: 41 Sprengstoffe 42 Staube, Gase, Flüssigkeiten und Chemikalien, unter Ausschluß der Sprengstoffe: 43 44 421 Staube 422 Gase, Dämpfe, Rauch 423 Nicht anderswo eingereihte Flüssigkeiten 424 Nicht anderswo eingereihte Chemikalien 429 Sonstige Fliegende Bruchstücke Strahlungen: 441 449 49 5. Ionisierende Strahlen Sonstige Sonstige, nicht anderswo eingereihte Materialien und Stoffe Arbeitsumgebung: 51 Im Freien: 511 Witterung 512 Arbeits- und Verkehrsbereiche 513 Wasser 514 Sonstige - 60 6. 7. 52 Im Innern von Gebäuden: 53 521 Böden 522 Geschlossene Räume 523 Treppen 524 Sonstige Arbeits- und Verkehrsbereiche 525 Öffnungen in Böden und Mauern 526 Umweltfaktoren (Beleuchtung, Belüftung, Temperatur, Lärm usw.) 529 Sonstige Unter Tage: 531 Decken und Wände von Strecken, Tunnels usw. 532 Böden von Strecken, Tunnels usw. 533 Abbaustellen in Bergwerken, Tunnels usw. 534 Grubenschächte 535 Feuer 536 Wasser 539 Sonstige Sonstige, nicht anderswo eingereihte Gegenstände: 61 Tiere: 69 611 Lebende Tiere 612 Tierische Erzeugnisse Sonstige, nicht anderswo eingereihte Gegenstände Mangels ausreichender Angaben nicht eingereihte Gegenstände C. Einteilung der Arbeitsunfälle nach der Art der Verletzung Diese Liste soll nur für die Einreihung der durch Arbeitsunfälle oder Wegeunfälle verursachte Verletzungen verwendet werden; nicht berücksichtigt sind insbesondere die Berufskrankheiten. 10 Knochenbrüche (N800-N829) Eingeschlossen sind einfache Brüche; von Verletzungen der Weichteile begleitete (offene Brüche); von Gelenkverletzungen (Verrenkungen usw.) begleitete Brüche; von inneren Verletzungen oder Nervenschäden begleitete Brüche. 20 Verrenkungen (N830-N839) Eingeschlossen sind Subluxationen und Dislozierungen. Nicht eingeschlossen sind Luxationen mit Bruch (10). 25 Verstauchungen (N840-N848) Eingeschlossen sind, außer wenn durch Wunden begleitet, Risse von Muskeln, Sehnen, Bändern und Gelenken sowie auf Anstrengungen zurückzuführende Hernien. 30 Erschütterungen und andere innere Verletzungen (N852-N855, N860-N869, N958) Eingeschlossen sind, wenn nicht durch Knochenbruch begleitet, innere Quetschungen, Blutungen und Risse. Nicht eingeschlossen sind diese Verletzungen, wenn von Brüchen begleitet (10). 40 Amputationen und Enukleationen (N871, N886-N888, N896-898) Eingeschlossen ist die traumatische Extraktion eines Auges. 41 Andere Wunden (N850, N870, N872-N879, N880-N885, N890-N895, N900-N908) Eingeschlossen sind Risse, Verletzungen, Schnitte, Quetschwunden, Kopfhautwunden sowie das Ausreißen eines Nagels oder das Abreißen eines Ohres; eingeschlossen sind auch die von Nervenverletzungen begleiteten Wunden. Die Ziffern N800-N999 entsprechen den Rubriken des Handbuchs über die internationale statistische Einteilung der Krankheiten, Verletzungen und Todesursachen. - 61 Nicht eingeschlossen sind traumatische Amputationen, Enukleationen, die traumatische Extraktion eines Auges (40); offene Knochenbrüche (10); Verbrennungen mit Wunde (60) sowie oberflächliche Verletzungen (50). 50 Oberflächliche Verletzungen (N910-N918) Eingeschlossen sind Schürfungen, Schrammen, Blasen, Bisse ungiftiger Insekten, oberflächliche Verletzungen; ebenfalls eingeschlossen sind oberflächliche Verletzungen, die durch das Eindringen eines Fremdkörpers ins Auge hervorgerufen werden. 55 Quetschungen (N851, N920-N929) Eingeschlossen sind Hämarthrosen, Hämatome und Kontusionen; Quetschungen mit oberflächlichen Verletzungen. Nicht eingeschlossen sind Erschütterungen (30); Quetschungen mit Knochenbruch (10); sowie Quetschungen mit Wunde (41). 60 Verbrennungen (N940-N949) Eingeschlossen sind Verbrennungen durch einen brennenden Gegenstand; durch Feuer; durch eine siedende Flüssigkeit; durch Reibung; durch (infrarote) Strahlen; durch Chemikalien (nur äußere Verbrennungen); Verbrennungen mit Wunde. Nicht eingeschlossen sind durch Absorption ätzender oder beizender Stoffe verursachte Verbrennungen (70); Sonnenstiche (60); Wirkungen des Blitzschlags (80); Verbrennungen durch elektrischen Strom (825 sowie stra.'ilungseii.Wirkungen, die keine Verbrennungen sind (83), 70 Akute Vergiftungen und Intoxikationen (N360-N979) Eingeschlossen sind die Auswirkungen der Einspritzung, der Einnahme, der Absorption oder der Einatmung giftiger oder ätzender Stoffe; Stiche oder Bisse giftiger Insekten oder Tiere; Ersticken durch Kchlenoxyd oder andere toxische Gase. Nicht eingeschlossen sind äußere Verbrennungen durch Chemikalien (60). 30 Witterungs- und andere äußere Einflüsse (N980-N989) Eingeschlossen sind Wirkungen der Kälte (Erfrierungen); Wirkungen der Hitze und der Sonnenbestrahlung (Hitzschläge, Sonnenstiche); Barotraumas (Wirkungen der Höhe, des Druckabfalls); Wirkungen des Blitzschlags; Gehörschäden (Verlust oder Minderung der Hörfähigkeit, aber nicht als Folge einer anderen Verletzung). 81 Erstickungen (N990-N991) Eingeschlossen sind Ertrinken, Ersticken oder Suffokation durch Druckanstieg, Verschüttung oder Strangulation; ebenfalls eingeschlossen sind das Ersticken durch Ausfall oder Verminderung des Sauerstoffs in der Atmosphäre und das Ersticken durch Eindringen von Fremdkörpern in die Atmungswege. Nicht eingeschlossen ist das Ersticken durch Kohlenoxyd oder andere toxische Gase (70). 82 Schädliche Auswirkungen der Elektrizität (N992) Eingeschlossen sind die Elektrokution, der elektrische Schock und die durch elektrischen Strom verursachten Verbrennungen. Nicht eingeschlossen sind die durch heiße Teile von Elektrogeräten verursachten Verbrennungen (60) sowie die Wirkungen des Blitzes (80). 83 Schädliche Auswirkungen von Strahlungen (N993) Eingeschlossen sind die Wirkungen von Röntgenstrahlen, radioaktiven Substanzen, ultravioletten Strahlen und ionisierenden Strahlen. Nicht eingeschlossen sind Verbrennungen durch Strahlen (60) und Sonnenstiche (80). 90 Mehrfache Verletzungen verschiedener Art Diese Gruppe darf nur verwendet werden, um die Fälle einzureihen, in denen das Opfer mehrere Verletzungen unterschiedlicher Art aufweist, wobei keine dieser Verletzungen offensichtlich schwerer ist als die anderen. - 62 Wenn bei einem Unfall, der mehrfache Verletzungen unterschiedlicher Art hervorgerufen hat, eine der Verletzungen offensichtlich schwerwiegender ist als die anderen, so ist dieser Unfall in die Gruppe einzureihen, die der Art dieser Verletzung entspricht. 99- Sonstige und unbestimmte Verletzungen (N856, N994-N999) Diese Gruppe dar nur soweit verwendet werden, als die Verletzungen nicht anderswo eingereiht werden können, wie etwa Infektionen. Eingeschlossen sind die verschiedenen frühzeitigen Komplikationen von Verletzungen und die pathologischen Reaktionen, die allerdings nur dann in diese Gruppe eingereiht werden dürfen, wenn die Art der ursprünglichen Verletzung bekannt ist. D. Einteilung der Arbeitsunfälle nach dem Sitz der Verletzung Diese Systematik kann auch zur Einteilung von Wegeunfällen benutzt werden. Die Gruppen mit mehrfachen Verletzungssitzen dürfen nur zur Einreihung der Fälle verwendet werden, in denen das Opfer mehrere Verletzungen an verschiedenen Stellen erlitten hat, wobei keine dieser Verletzungen offensichtlich schwerer ist als die anderen. Wenn bei einem Unfall, der mehrfache Verletzungen an verschiedenen Stellen hervorgerufen hat, eine der Verletzungen offensichtlich schwerer ist, als die anderen, so ist dieser Unfall in die dem Sitz dieser schwereren Verletzung entsprechende Gruppe einzureihen. Ein von einer Schürfung der Hand begleiteter Beinbruch z.B. ist in die Gruppe 54 einzureihen. 1. Kopf: 11 Schädelgegend (Schädel, Gehirn, Kopfhaut) 12 Auge (einschließlich Augenhöhle und Sehnerv) 13 Ohr 14 Mund (einschließlich Lippen, Zähne und Zunge) 15 Nase 16 Gesicht, nicht anderswo eingereihte Sitze 18 Kopf, mehrfache Sitze 19 Kopf, Sitz nicht näher bezeichnet 2. Hals (einschließlich Kehle und Halswirbel) 3. Rumpf: 31 4. Rücken (Rückgrat und benachbarte Muskeln, Rückenmark) 32 Thorax (Rippen, Brustbeine, im Innern des Brustkorbs liegende Organe) 33 Abdomen (einschließlich innere Organe) 34 Becken 38 Rumpf, mehrfache Sitze 39 Rumpf, Sitz nicht näher bezeichnet Obere Extremität: 41 Schulter (einschließlich Schlüsselbein und Schulterblatt) 42 Arm 43 Ellbogen 44 Unterarm Die vorgeschlagene Einteilung ist auf zwei Ziffern beschränkt. Durch Hinzufügung einer weiteren Ziffer können die Länder, die es wünschen, den Sitz der Verletzungen nach der rechten Seite (1), der linken Seite (2) oder beiden Seiten (3) unterscheiden. Ein Bruch des rechten Arms z.B. wird unter Ziffer 42 (1) eingereiht, eine Verrenkung des linken Fußknöchels unter Ziffer 55 (2) und eine Verbrennung beider Augen unter Ziffer 12 (3). Wenn jedoch keine zusätzliche Ziffer verwendet wird, sollten Verletzungen an beiden Handgelenken, beiden Füßen usw. in Gruppe 6 eingereiht werden, jedoch nur unter der entsprechenden Zahl für die Verletzung eines Handgelenks (45) oder eines Fußes (56) usw. - 63 - 5. 6. 7. 45 Handgelenk 46 Hand (mit Ausnahme der Finger allein) 47 Finger 48 Obere Extremität, mehrfache Sitze 49 Obere Extremität, Sitz nicht näher bezeichnet Untere Extremität: 51 Hüfte 52 Oberschenkel 53 Knie 54 Unterschenkel 55 Fußgelenk 55 Fuß (mit Ausnahme der Zehen allein) 57 Zehen 58 Untere Extremität, mehrfache Sitze 59 Untere Extremität; Sitz nicht näher bezeichnet Mehrfache Sitze 61 Kopf und Rumpf, Kopf und ein Guar mehrere Glieder 62 Rumpf und ein oder mehrere Glieder 63 Eine obere Extremität und eine untere Extremität oder mehr als zwei Glieder 68 Sonstige mehrfache Sitze 69 Nicht näher bezeichnete mehrfache Sitze Allgemeine Verletzungen 71 Kreis lauforgane im allgemeinen 72 Atmungsorganc im allgemeinen 73 Verdauungsorgane im all genieinen 74 Nervensystem im allgemeinen 78 Sonstige allgemeine Verletzungen 79 Nicht näher bezeichnete allgemeine Verletzungen In diese Gruppe sind nur organische Auswirkungen allgemeiner Art ohne sichtbare Verletzungen (z.8. bei Vergiftungen usw.) einzureihen; bei organischen Auswirkungen als Folge einer lokalisierten Verletzung (z.B. Bruch der Wirbelsäule, verbunden mit Verletzungen des Rückenmarks) hat die Einteilung nach dem Sitz dieser lokalisierten Verletzung (hier: der Wirbelsäule) zu erfolgen. 9. Sitz nicht näher bezeichnet Diese Gruppe darf nur verwendet werden, wenn keine Angabe vorliegt, die es gestatten würde, den Sitz der Verletzung zu bestimmen. Entschließung über die Statistik der berufsbedingten Schädigungen (angenommen von der Dreizehnten Internationalen Konferenz der Arbeitsstatistiker, 1982) Die Dreizehnte Internationale Konferenz der Arbeitsstatistiker, anerkennt die Bedeutung einer ausreichenden statistischen Grundlage für die Untersuchung und Messung der mit der Beschäftigung verbundenen Risiken, die es erlaubt, die Aufstellung von Verhütungsprogrammen zu erleichtern und die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu beurteilen, - 64 stellt fest, daß Statistiken der berufsbedingten Schädigungen von verschiedenen Stellen auf verschiedener Grundlage für verschiedene Zwecke gesammelt werden, ist der Ansicht, daß empfohlene Standardmethoden, -definitionen und -begriffe auf dem Gebiet der Statistik der berufsbedingten Schädigungen sowie Richtlinien für die Einteilung und Darstellung der Statistiken die Entwicklung von sowohl national als auch international besser vergleichbaren Statistiken der berufsbedingten Schädigungen erleichtern würden. Die Konferenz nimmt heute, am 26. Oktober 1982, die folgende Entschließung an, die an die Stelle der von der Ersten, Sechsten und Zehnten Internationalen Konferenz der Arbeitsstatistiker angenommenen einschlägigen Entschließungen tritt. Begriffe 1. (1) Die arbeitsbedingten Schädigungen im Sinne des Übereinkommens Nr. 121 umfassen alle Schädigungen infolge von Unfällen, die sich im Zusammenhang mit oder während der Beschäftigung ergeben (Arbeitsunfälle und Wegeunfälle), und alle Berufskrankheiten. (2) Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich an der Arbeitsstelle oder während der Arbeit ereignen und den Tod, eine KörperSchädigung oder eine Krankheit zur Folge haben können. (3) Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem Wege zur und von der Arbeitsstelle ereignen und den Tod oder eine Körperschädigung zur Folgen haben können. (4) Die berufsbedingten Schädigungen umfassen Todesfälle, KörperSchädigungen und Krankheiten infolge von Arbeitsunfällen. Allgemeines 2. (1) Jedes Land sollte systematisch Statistiken der berufsbedingten Schädigungen sammeln; diese Statistiken sollten regelmäßig veröffentlicht werden. (2) Soweit ihre Ressourcen es gestatten, sollten die Länder die Einrichtung eines Direktmeldesystems für berufsbedingte Schädigungen in Erwägung zu ziehen, das u.a. dazu bestimmt ist, zuverlässige, einheitliche und umfassende Statistiken zu liefern. Meldeeinheit sollte der Betrieb sein. Bei der Sammlung und Zusammenstellung dieser Statistiken können die Vorteile von Stichprobenverfahren berücksichtigt werden. 3. Wenn die Statistiken nicht nur berufsbedingte Schädigungen, sondern auch Berufskrankheiten oder Wegeunfälle oder beide umfassen, sollten diese getrennt aufgeführt werden. 4. Soweit möglich, sollten die Statistiken auch die berufsbedingten Schädigungen selbständig Erwerbstätiger und (bezahlt oder unbezahlt) mithelfender Familienangehöriger einschließen; diese sollten jedoch gesondert aufgeführt werden, um Vergleiche mit Ländern zu ermöglichen, in denen sie ausgenommen sind. 5. Bei der Darstellung der Statistiken der berufsbedingten Schädigungen sollten Angaben über die folgenden Punkte gemacht werden: a) die Art der Quellen der Statistiken, z.B. Direktmeldesystem, die von den Arbeitsaufsichtsstellen, den Versicherungsträgern oder den Trägern der Sozialen Sicherheit zusammengestellten Aufzeichnungen, Entschädigungsanträge usw.; b) den Erfassungsbereich der Statistiken, insbesondere in bezug auf Personengruppen, Einteilung nach Wirtschaftszweigen (Industriezweigen), Berufe, die Mindestgröße des Betriebs usw.; c) die verwendeten Definitionen; d) die zur Meldung der Schädigungen und zur Zusammenstellung der Statistiken verwendeten Methoden; e) die Qualität der Statistiken. 6. (1) Ist eine Person während des durch die Statistiken erfaßten Zeitraums Opfer von zwei oder mehr gemeldeten Unfällen gewesen, sollte jeder Unfall getrennt gezählt werden, d.h. dieselbe Person würde zweimal oder mehrmals gezählt werden. - 65 (2) Die Statistiken sollten normalerweise Schädigungen erfassen, die während eines Kalenderjahres eingetreten sind; in jedem Fall sollte der erfaßte Zeitraum klar abgegrenzt werden. (3) Zähleinheit sollte die infolge eines Arbeitsunfalls getötete oder verletzte Person sein. Die Länder sollten auch die Verwendung des Ereignisses als eine andere Möglichkeit zur Darstellung der Daten in Erwägung ziehen. Einteilungen 7. (1) In den Statistiken für einen gegebenen Zeitraum sollten die berufsbedingten Schädigungen nach Möglichkeit wie folgt eingeteilt werden: I. Gesamtzahl der berufsbedingten Schädigungen 1. 2. Tödliche (innerhalb eines Jahres) A. Innerhalb von 30 Tagen B. Innerhalb von 31-365 Tagen Nicht tödliche (innerhalb eines Jahres) i) Ohne Arbeitszeitausfall (nationale Definition) ii) Mit Arbeitszeitausfall (den Unfalltag nicht gerechnet) II. A. Bis zu drei Tagen B. Mehr als drei Tage Gesamtzahl der ausgefallenen Arbeitstage (bei nicht tödlichen Schädigungen) A. Arbeitszeitausfall bis zu drei Tagen B. Arbeitszeitausfall von mehr als drei Tagen (2) Wann immer möglich sollten sowohl die Gesatntzahl für jeden Punkt als auch ihre Aufgliederung in A und B vorgesehen werden. Ist die Gesamtzahl nicht verfügbar, sollten, falls irgend möglich (unter I, 1.) nur A und (unter I. 2. und II.) nur B angegeben werden. (3) Es sollte klar angegeben werden, ob der Arbeitszeitausfall in Kalendertagen oder Wochentagen oder in Schichten oder Arbeitstagen gemessen wird; Kalendertage sind als Maß für die Schwere vorzuziehen, während Arbeitstage als Maß für die wirtschaftlichen Auswirkungen vorzuziehen sind. Werden Arbeitstage oder Wochentage verwendet, sollte nach Möglichkeit eine Schätzung der Kalendertage vorgesehen werden. (4) Eine weitere Aufteilung der Schädigungen mit Arbeitszeitausfall in Fälle und Arten von Dauerinvalidität und Fälle von vorübergehender Invalidität kann als nützlich angesehen werden. (5) Es wird anerkannt, daß nicht alle Länder in der Lage sein werden, Angaben über Schädigungen ohne Arbeitszeitverlust zu machen, und daß die Länder, die derartige Angaben machen können, von innerstaatlichen Definitionen eines meldefähigen Mindestereignisses ausgehen werden. 8. (1) Die Statistiken der berufsbedingten Schädigungen sollten nach den Wirtschaftstätigkeiten eingeteilt werden, in denen die verletzten Personen beschäftigt waren. Die Einteilung sollte die gleiche sein, die bei anderen innerstaatlichen Arbeitsstatistiken verwendet wird, und nach Möglichkeit der internationalen Systematik der Wirtschaftszweige entsprechen oder die Umklassierung nach den in dieser Systematik vorgesehenen Gruppen gestatten. (2) Die Statistiken der berufsbedingten Schädigungen sollten vorzugsweise auch nach den Berufen und, soweit möglich, nach dem Geschlecht der verletzten Personen eingeteilt werden. Die Einteilung sollte die gleiche sein, die bei anderen innerstaatlichen Arbeitsstatistiken verwendet wird, und nach Möglichkeit der internationalen Standardklassifikation der'Berufe entsprechen oder die Umklassierung nach den in dieser Klassifikation vorgesehen Gruppen gestatten. Wann immer möglich sollten Gesamtangaben für die in anderen innerstaatlichen Arbeitsstatistiken als Arbeiter eingestufte Berufsgruppe vorgesehen werden. (3) Manchmal kann es nützlich sein, die Statistiken der berufsbedingten Schädigungen nach größeren Altersgruppen, nach der Größe des Betriebs, in dem die verletzte Person arbeitet, einzuteilen. - 66 9. Bei detaillierten Aufschlüsselungen der Arbeitsunfälle oder berufsbedingten Schädigungen nach ihren Merkmalen und jeweiligen Umständen sollte von nationalen Definitionen ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang wird die Nützlichkeit der internationalen statistischen Klassifizierung der Krankheiten, Verletzungen und Todesursachen anerkannt. 10. Schließen die Statistiken der während eines Jahres eingetretenen berufsbedingten Schädigungen alle oder einige der ausgefallenen Arbeitstage und Todesfälle aus, die sich in späteren Jahren daraus ergeben, und enthalten sie nicht die ausgefallenen Arbeitstage und die Todesfälle während des Jahres, die auf in früheren Jahren erlittenen Schädigungen zurückzuführen waren, dann sollten Schätzungen der nicht gezählten Schädigungen vorgesehen werden. Vergleichsmaße 11. Aussagefähige Vergleiche zwischen Zeiträumen, Industriezweigen und Ländern sind nur dann möglich, wenn die Statistiken im Zusammenhang mit der Beschäftigung, den Arbeitszeiten usw. gesehen werden. Zu diesem Zweck ist es wünschenswert, Vergleichsmaße anzuwenden. 12. Die Ziffern sollten nach Hauptwirtschaftsbereichen (Industriezweige) und, wo möglich, nach Berufen berechnet werden, wobei mindestens die Arbeiter gesondert aufgeführt werden sollten, und sollten für möglichst viele der in Absatz 7 (1) aufgeführten Positionen und ihre Untergliederungen in A und B gesondert dargestellt werden, unter gebührender Berücksichtigung der Absätze 3 und 4. 13. Bei der Berechnung der Inzidenzziffern sollte von der durchschnittlichen Zahl der gefährdeten (und durch die Statistiken der Schädigungen erfaßten) Personen als Nenner ausgegangen werden. Wann immer möglich sollte die Zahl ihrer Arbeitsstunden, die Zahl der bezahlten Stunden oder, in Ermangelung entsprechender Angaben, die Zahl ihrer Arbeitstage als zweiter Nenner zur Berechnung der Häufigkeitsziffern für Verletzungen ohne tödlichen Ausgang verwendet werden. Der Einfachheit halber können die Inzidenz- und Häufigkeitsziffern je Tausend Personen und je Million Arbeitsstunden oder bezahlte Stunden ausgedrückt werden. Bei den Inzidenzziffern sollte gegebenenfalls der Anteil der Teil Zeitarbeitnehmer an den gefährdeten Personen berücksichtigt werden. 14. Die Angaben über ausgefallene Tage (oder Schichten) sollten verwendet werden, um a) die durchschnittliche Zahl der ausgefallenen Tage je Schädigung mit Arbeitszeitausfall und b) die ausgefallenen Tage je Arbeitstag der gefährdeten Personen oder, in Ermangelung entsprechender Angaben, je gefährdete Person zu berechnen.