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Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2012
Auf seiner 6660. Sitzung am 15. November 2011 beschloss der Rat, die Vertreter Sudans und Südsudans gemäß Regel 37 seiner vorläufigen Geschäftsordnung einzuladen,
ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen:
„Berichte des Generalsekretärs über Sudan
Bericht des Generalsekretärs über Südsudan (S/2011/678)“.
Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Неrvé Ladsous, den Untergeneralsekretär für Friedenssicherungseinsätze,
und Frau Hilde Johnson, die Sonderbeauftragte des Generalsekretärs für Südsudan und
Leiterin der Mission der Vereinten Nationen in Südsudan, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen.
Auf seiner 6679. Sitzung am 8. Dezember 2011 beschloss der Rat, die Vertreter Sudans und Südsudans gemäß Regel 37 seiner vorläufigen Geschäftsordnung einzuladen,
ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen:
„Berichte des Generalsekretärs über Sudan
Bericht des Generalsekretärs über die Situation in Abyei (S/2011/741)“.
Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Hervé Ladsous, den Untergeneralsekretär für Friedenssicherungseinsätze,
gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen.
Auf seiner 6683. Sitzung am 14. Dezember 2011 beschloss der Rat, die Vertreter Sudans und Südsudans gemäß Regel 37 seiner vorläufigen Geschäftsordnung einzuladen,
ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen:
„Berichte des Generalsekretärs über Sudan
Bericht des Generalsekretärs über die Situation in Abyei (S/2011/741)“.
Resolution 2024 (2011)
vom 14. Dezember 2011
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf seine früheren Resolutionen und die Erklärungen seines Präsidenten über die Situation in Sudan und Südsudan, namentlich die Resolution 1990 (2011) vom
27. Juni 2011, mit der der Sicherheitsrat die Interims-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei errichtete,
in Bekräftigung seines Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Souveränität und territorialen Unversehrtheit sowie zu Frieden, Stabilität und Sicherheit in der gesamten Region,
in Würdigung der den Parteien von der Hochrangigen Umsetzungsgruppe der Afrikanischen Union und ihrem Vorsitzenden, Präsident Thabo Mbeki, vom Ministerpräsidenten
Äthiopiens, Herrn Meles Zenawi, vom Sondergesandten des Generalsekretärs für Sudan
und Südsudan, Herrn Haile Menkerios, und vom Missionsleiter der Interims-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei, Generalleutnant Tadesse Werede Tesfay, geleisteten Hilfe,
unter Begrüßung des Abkommens vom 29. Juni 2011 zwischen der Regierung Sudans
und der Regierung Südsudans über Grenzsicherheit und den Gemeinsamen Mechanismus
für politische und Sicherheitsfragen, Kenntnis nehmend von der in Absatz 2 eingegangenen Verpflichtung zur Schaffung einer sicheren entmilitarisierten Grenzzone und ferner
Kenntnis nehmend von dem an die Vereinten Nationen gerichteten Ersuchen um die Bereitstellung externer Unterstützung bei der Überwachung und Verifikation in dieser Zone,
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Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2012
sowie unter Begrüßung des Abkommens vom 30. Juli 2011276 zwischen der Regierung Sudans und der Regierung Südsudans über die Unterstützungsmission für die Grenzüberwachung, in dem die Errichtung des Gemeinsamen Mechanismus zur Verifikation und
Überwachung der Grenze, dessen Zuständigkeitsbereich der sicheren entmilitarisierten
Grenzzone entspricht, sowie des Gemeinsamen Mechanismus für politische und Sicherheitsfragen näher behandelt wird, und Kenntnis nehmend von dem an die Vereinten Nationen gerichteten Ersuchen der Parteien um Unterstützung der operativen Tätigkeiten des
Gemeinsamen Mechanismus zur Verifikation und Überwachung der Grenze,
unterstreichend, wie wichtig es ist, gegenseitiges Vertrauen und ein der langfristigen
Stabilität und wirtschaftlichen Entwicklung förderliches Umfeld aufzubauen,
in der Erkenntnis, dass Sudan und Südsudan dringend den Prozess der Normalisierung an ihrer Grenze einleiten müssen, und ferner in der Erkenntnis, dass die Situation
entlang der Grenze zwischen Sudan und Südsudan eine Bedrohung des Weltfriedens und
der internationalen Sicherheit darstellt,
1. beschließt, dass das Mandat der Interims-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei zusätzlich zu den in Ziffer 2 der Resolution 1990 (2011) aufgeführten Aufgaben die nachstehenden Aufgaben zur Unterstützung des Gemeinsamen Mechanismus zur
Verifikation und Überwachung der Grenze umfasst und dass die Truppe diese Zusatzaufgaben im Rahmen ihrer genehmigten Einsatzmittel und innerhalb eines erweiterten
Einsatzgebiets, das die sichere entmilitarisierte Grenzzone sowie das Hauptquartier, die
Sektor-Hauptquartiere und die Teamstandorte des Gemeinsamen Mechanismus zur Verifikation und Überwachung der Grenze einschließt, ausführen wird:
a) den Parteien dabei behilflich zu sein, die von ihnen in dem Abkommen über
Grenzsicherheit und den Gemeinsamen Mechanismus für politische und Sicherheitsfragen
vom 29. Juni 2011 und dem Abkommen über die Unterstützungsmission für die Grenzüberwachung vom 30. Juli 2011276 vereinbarten Sicherheitsverpflichtungen innerhalb der
sicheren entmilitarisierten Grenzzone einzuhalten;
b) den Gemeinsamen Mechanismus zur Verifikation und Überwachung der Grenze,
einschließlich seiner Sektoren und Teams, bei seinen operativen Tätigkeiten in den Bereichen Verifikation, Ermittlung, Überwachung, Schiedstätigkeit, Koordinierung der Verbindungsarbeit, Berichterstattung, Informationsaustausch und Patrouillen zu unterstützen und
nach Bedarf für Sicherheit zu sorgen;
c) den Gemeinsamen Mechanismus zur Verifikation und Überwachung der Grenze
bei der Gesamtkoordinierung der Planung, Überwachung und Verifikation der Umsetzung
des Gemeinsamen Positionspapiers über Grenzsicherheit vom 30. Mai 2011 zu unterstützen und zu beraten;
d) den Gemeinsamen Mechanismus zur Verifikation und Überwachung der Grenze
bei der Führung der erforderlichen Karten und geo- und kartographischen Daten zu unterstützen, die zur Überwachung der Durchführung von Absatz 2 des Abkommens vom
29. Juni 2011 über Grenzsicherheit und den Gemeinsamen Mechanismus für politische und
Sicherheitsfragen genutzt werden;
e)
Kontakte zwischen den Parteien zu erleichtern;
f)
die Parteien auf Antrag dabei zu unterstützen, wirksame bilaterale Managementmechanismen entlang der Grenze aufzubauen;
g)
beim Aufbau gegenseitigen Vertrauens behilflich zu sein;
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Ebd., Anlage.
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2. ersucht die Regierungen Südsudans und Sudans, ihren Verpflichtungen aus den
genannten Abkommen vom 29. Juni und 30. Juli 2011 vollständig nachzukommen;
3. fordert alle Mitgliedstaaten, insbesondere Sudan und Südsudan, auf, sicherzustellen, dass das gesamte Personal sowie die Ausrüstung, die Verpflegung, die Versorgungs- und sonstigen Güter, einschließlich Fahrzeugen, Luftfahrzeugen und Ersatzteilen,
die für den ausschließlichen und offiziellen Gebrauch der Truppe bestimmt sind, frei, ungehindert und rasch aus und nach Abyei sowie innerhalb der gesamten sicheren entmilitarisierten Grenzzone verbracht werden können;
4. fordert die Regierung Sudans und die Regierung Südsudans nachdrücklich auf,
uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und die Truppe voll zu unterstützen, damit sie ihr
Mandat vollständig durchführen kann;
5. ersucht den Generalsekretär, im Rahmen seiner regelmäßigen Berichte an den
Sicherheitsrat über die Durchführung des Mandats der Truppe den Rat über die Fortschritte
bei der Durchführung der in Ziffer 1 dieser Resolution aufgeführten Zusatzaufgaben unterrichtet zu halten, dem Rat jeden schweren Verstoß gegen die genannten Abkommen sofort
zur Kenntnis zu bringen sowie Möglichkeiten zur Stärkung der Zusammenarbeit der Missionen in der Region zu erkunden und umzusetzen;
6.
beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben.
Auf der 6683. Sitzung einstimmig verabschiedet.
Beschlüsse
Auf seiner 6688. Sitzung am 15. Dezember 2011 beschloss der Sicherheitsrat, den
Vertreter Sudans gemäß Regel 37 seiner vorläufigen Geschäftsordnung einzuladen, ohne
Stimmrecht an der Erörterung des Punktes „Berichte des Generalsekretärs über Sudan“ teilzunehmen.
Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Luis Moreno-Ocampo, den Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs,
gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen.
Auf seiner nichtöffentlichen 6689. Sitzung am 15. Dezember 2011 beschloss der Rat,
seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des
Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben:
„Auf seiner nichtöffentlichen 6689. Sitzung am 15. Dezember 2011 behandelte
der Sicherheitsrat den Punkt ‚Berichte des Generalsekretärs über Sudan‘.
Gemäß dem auf der 6688. Sitzung gefassten Beschluss würdigte der Präsident
die Anwesenheit des Vertreters Sudans, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und gemäß Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates.
Der Präsident lud mit Zustimmung des Rates die Vertreter Argentiniens, Australiens, Belgiens, Dänemarks, Israels, Italiens, Japans, Katars, Liechtensteins, Malaysias, Norwegens, Österreichs, Polens, der Schweiz, Spaniens, Swasilands, der Tschechischen Republik, Ungarns und Zyperns auf ihr Ersuchen ein, im Einklang mit den
einschlägigen Bestimmungen der Charta und gemäß Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates ohne Stimmrecht an der Erörterung teilzunehmen.
Gemäß dem auf der 6688. Sitzung gefassten Beschluss würdigte der Präsident
die Anwesenheit von Herrn Luis Moreno-Ocampo, dem Ankläger des Internationalen
Strafgerichtshofs, gemäß Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates.
Die Ratsmitglieder und Herr Moreno-Ocampo führten einen Meinungsaustausch.“
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