Ärztekammer für Oberösterreich Funktionärsmappe für die Funktionsperiode 2017 bis 2022 Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, ich darf mich herzlich dafür bedanken, dass Sie bereit sind, in der kommenden Funktionsperiode im Rahmen unserer Selbstverwaltung den oberösterreichischen Ärzte und Ärzte zur Verfügung zu stehen. Vor allem bei den Kammern der freien Berufe haben die Funktionäre eine zentrale Bedeutung. Nur Ärzte können unseren Stand SELBSTVERWALTUNG glaubwürdig und ehrlich vertreten. Das heißt aber POLITISCHE natürlich auch, dass alle REPRÄSENTANZ Funktionäre der EXTERN Ärztekammern einer Doppelbelastung ausgesetzt sind. Wir alle sind im Hauptberuf aktive Ärzte und investieren einen Teil unserer POLITISCHE REPRÄSENTANZ Freizeit in die Ärztekammer. WILLENSBILDUNG INTERN Wir haben in der Ärztekammer für OÖ schon seit vielen Jahren den Weg eingeschlagen, professionelle Managementinstrumente zu nutzen. Dies aus der Überlegung heraus, dass die Kammer kein hoheitlicher Apparat sein soll, sondern ein moderner, effizienter Dienstleistungsbetrieb. Aus der Vielzahl von Managementinstrumenten, die in der Vergangenheit eingeführt wurden, entstand ein umfassendes Managementmodell, das natürlich nicht nur die Betriebsabläufe im Geschäftsbetrieb (Kammerbüro) betrifft, sondern auch die Prozesse, die auf Funktionärsebene ablaufen. Das wahrscheinlich wichtigste Forschungsinstitut für Nonprofit-Organisationen (also nicht gewinnorientierte Unternehmen) im deutschsprachigen Raum ist das Institut für Verbandsmanagement an der Universität Freiburg (Schweiz). Dieses Institut verwendet als Slogan „Nonprofit – but Management“ und bringt damit das zum Ausdruck, was auch wir verwirklichen wollen: dass Organisationen, die Selbstverwaltungen sind und von Funktionäre geleitet werden, nicht weniger Bedarf an moderner Managementkultur haben als gewinnorientierte Unternehmen. CORPORATE GOVERNANCE REPORTING INNOVATIONS MANAGEMENT OPERATIONALER PLANUNGSPROZESS ORGANISATION GB / PERSONALENTCONTROLLING WICKLUNG / QUALITÄTSMANAGEMENT GESCHÄFTSBETRIEB Managementmodell der Ärztekammer für OÖ Es hat Tradition, dass wir der neugewählten Selbstverwaltung am Beginn ihrer Funktionsperiode unsere „Funktionärsmappe“ übergeben. Wir hoffen, dass Ihnen diese Mappe für Ihre wichtige Arbeit im Interesse der oberösterreichischen Ärzteschaft nützlich sein wird. Dr. Peter Niedermoser Präsident Ärztekammer für Oberösterreich Inhaltsverzeichnis A Aufgaben der Ärztekammer A 1 | Überblick über die Ärztekammer und kurzer historischer Aufriss A 2 | Aufgaben der Ärztekammer für OÖ und der Österreichischen Ärztekammer A 3 | Zentrale Rolle der Selbstverwaltung in den Ärztekammern B Corporate Governance B 1 | Corporate Governance-Kodex B 2 | Leitbild C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ C 1 | Organisation der Selbstverwaltung C 2 | Entscheidende Organe C 3 | Beratende Organe C 4 | Organisation der Österreichischen Ärztekammer C 5 | Sitzungsordnungen C 6 | Tipps für das Gelingen einer Sitzung C 7 | Darstellung von ausgewählten Betriebsabläufen in der Ärztekammer für OÖ C 8 | Darstellung der wichtigsten Betriebsabläufe D Politische Repräsentanz nach außen D 1 | Zuständigkeiten und Kompetenzen im österreichischen Gesundheitssystem D 2 | Instrumente der Öffentlichkeitsarbeit in der Ärztekammer für OÖ 3 6 9 11 22 25 29 35 38 40 76 78 79 95 97 E Politische Repräsentanz nach innen E 1 | Zuordnung zu Mitgliedergruppen E 2 | Aufgaben der Funktionäre/Funktionäre im Rahmen der Repräsentanz der Kammer gegenüber den Mitgliedern F Rechte der Funktionäre F 1 | Rechte und Aufgaben der FunktionäInnen F 2 | Funktionsgebührenordnung G Geschäftsbetrieb G 1 | Aufgaben des Geschäftsbetriebs (Kammerbüro) G 2 | Organigramm des Geschäftsbetriebs (Kammerbüro) H Rechtsvorschriften und Geschäftsordnungen H 1 | Rechtsvorschriften und Geschäftsordnungen der Ärztekammer und der Wohlfahrtskasse I Anhang Merkblatt für Sitzungsgelder, Reisekosten und Bearbeitungsgebühren Gebührensätze für Sitzungsgelder, Reisekosten und Bearbeitungsgebühren Tätigkeitsprotokoll zur Verrechnung von Bearbeitungsgebühren Daten für die Abrechnung der Reisespesen 99 103 107 107 108 113 114 116 118 119 120 Grundsätzlich versuchen wir, in den Texten zu gendern. Wir möchten aber darauf hinweisen, dass aus Gründen der leichteren Lesbarkeit, einer Störung des Leseflusses oder wegen Platzmangels manchmal nur die männliche Sprachform verwendet wird. Dies soll jedoch keinesfalls eine Geschlechterdiskriminierung oder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zum Ausdruck bringen. Sämtliche Ausführungen gelten selbstverständlich in gleicher Weise für die weibliche Sprachform. Ärztekammer A Aufgaben der A Aufgaben der Ärztekammer A1) Überblick über die Ärztekammer und kurzer historischer Aufriss Die Ärztekammern in Österreich sind föderalistisch organisiert. Die Ärzte sind Mitglieder der Landesärztekammern, die für jedes Bundesland eingerichtet sind. Die Österreichische Ärztekammer wiederum besteht aus den neun Landesärztekammern. Die föderale Struktur äußert sich nicht nur in der Mitgliederstruktur der Österreichischen Ärztekammer, sondern auch in der Struktur ihrer Gremien. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer muss gleichzeitig Präsident einer der Landesärztekammern sein. Vorstand und Bundeskurienversammlungen der Österreichischen Ärztekammer bestehen aus den jeweiligen Spitzenrepräsentanten der Landesärztekammern. In den wichtigsten Gremien, Vorstand und Vollversammlung, können Beschlüsse generell nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden, setzen also ein hohes Maß an Übereinstimmung zwischen den Landesärztekammern voraus. Die föderale Struktur hat neben historischen Gründen vor allem darin ihre Ursache, dass das Gesundheitssystem in Österreich sehr stark auf Ebene der Bundesländer operationalisiert ist. Die Bundesländer sind in der Regel Rechtsträger der Krankenanstalten und kommen für den größten Teil der Spitalsfinanzierung auf. Die mit Abstand größten Krankenversicherungsträger, die sogenannten Gebietskrankenkassen, bei denen alle unselbstständig Erwerbstätigen versichert sind, sind in Österreich (ohne freie Wahl der Krankenversicherung wie in Deutschland oder der Schweiz) bundesländerweise organisiert. Die standeseigenen Versorgungseinrichtungen (Pensions- und Krankenversicherung), die einen erheblichen Ressourcenanteil am Kammerbetrieb haben, sind historisch in den Ländern gewachsen und unterscheiden sich – was Beiträge, Leistungsangebot und versicherungsmathematischen Deckungsgrad anlangt – beachtlich, sodass es auch hier länderweise völlig spezifische Ausprägungen gibt. In Summe werden daher die meisten operativen Aufgaben von den Landesärztekammern in eigener Verantwortung durchgeführt, während die Österreichische Ärztekammer überwiegend strategische Aufgaben wahrnimmt. Sie hat vor allem ein Schwergewicht bei der Vertretung der österreichischen Ärzte gegenüber dem Gesetzgeber, da nach der österreichischen Bundesverfassung die Gesetzgebung im Gesundheitswesen Bundessache ist und daher die wichtigsten, die Ärzteschaft betreffenden Gesetze auf Bundesebene beschlossen werden. Die ersten Ärztekammern wurden in Österreich – allerdings mit vergleichsweise dürftigen Aufgaben – für alle im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder mit dem Gesetz vom 22.12.1891, RGBl. Nr. 6/1892, geschaffen. Die österreichischen Ärztekammern funktionierten bis zum 1.5.1938. Mit diesem Tag wurden die Bestimmungen der Deutschen Reichsärzteordnung vom 13.12.1935, Dtsch. RGBl. I S 1433, auch in Österreich in Geltung gesetzt und die österreichischen Ärztekammern aufgelöst. An deren Stelle trat die Reichsärzteführung mit dem Sitz in München. Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs blieben aufgrund des § 2 des Rechtsüberleitungsgesetzes die in Betracht kommenden deutschen Verwaltungsgesetze wohl noch in Kraft, doch bildeten sich in allen Bundesländern in Anlehnung an die Vorschriften des österreichischen Ärztekammergesetzes aus dem Jahr 1891 vorläufige Standesvertretungen der Ärzte, die dann im Wesentlichen durch das österreichische Ärztegesetz vom 30.3.1949, BGBl Nr. 92, legalisiert wurden. Mit diesem Gesetz, der Stammfassung des modernen österreichischen Ärztegesetzes, wurde erstmals auch eine gemeinsame Dachorganisation in Form der Österreichischen Ärztekammer zur Vertretung der gemeinsamen Interessen der Landesärztekammern eingerichtet (Strobl, Ärztegesetz 106). A Aufgaben der Ärztekammer 3 Zu einer völligen Neustrukturierung der Ärztekammern kam es durch das Ärztegesetz 1998, mit dem für die spezifischen Belange der angestellten, niedergelassenen und Zahnärzte eigene Organe, die Kurienversammlungen, eingerichtet wurden und der Kammervorstand auf Agenden beschränkt wurde, die mehr als eine Gruppe betreffen. Ab 01.01.2006 kam es insofern zu einer weiteren weitreichenden Änderung, als die Zahnärzte aus den Ärztekammern ausschieden und mit dem Zahnärztekammergesetz eine eigene Zahnärztekammer etabliert wurde (da die Zahnärztekammer aber aufgrund der geringen Mitgliederanzahl selbst nicht in der Lage war, eine Versorgungseinrichtung zu betreiben, verblieben die Zahnärzte auch weiterhin in den Versorgungseinrichtungen der Landesärztekammern). Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat das Kammersystem, obwohl es in der Bundesverfassung ursprünglich nicht ausdrücklich vorgesehen war, immer als verfassungskonform betrachtet, sofern diesen Interessenvertretungen vom Gesetzgeber nur Aufgaben übertragen werden, die tatsächlich nur die Mitglieder der jeweiligen Interessenvertretung betreffen. Diese ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofs wurde schließlich in die österreichische Bundesverfassung übernommen und nunmehr in Artikel 120 b B-VG ausdrücklich festgehalten, dass der Gesetzgeber in Österreich Kammern mit Pflichtmitgliedschaft einrichten und ihnen selbstverantwortliche Aufgaben im sogenannten eigenen Wirkungsbereich (im eigenen Wirkungsbereich kommt dem Staat nur eine Rechtsaufsicht zu, die Kammern bleiben aber in ihren Entscheidungen autonom), aber auch staatliche Aufgaben zur Besorgung übertragen kann (übertragener Wirkungsbereich, in dem staatlichen Organen Weisungsbefugnisse gegenüber den Kammern zukommen). Mit der 13. Ärztegesetznovelle wurde die Neufassung der Bundesverfassung mit Wirksamkeit 1.1.2010 in das österreichische Ärztegesetz integriert. Seither unterscheidet das Ärztegesetz ausdrücklich zwischen Aufgaben, die die Ärztekammern im eigenen Wirkungsbereich, also weisungsfrei von staatlichen Organen, erledigen können und solchen des übertragenen Wirkungsbereichs, in dem sie Weisungen durch staatliche Organe unterworfen sind (tatsächlich wurden bislang aber nicht allen Ärztekammern sondern nur der Österreichischen Ärztekammer von Seiten des Bundes staatliche Aufgaben übertragen, also Aufgaben, die nicht nur Angelegenheiten der eigenen Mitglieder regeln, sondern auch in die Rechtspositionen außenstehender Dritter eingreifen können (vgl. Wallner in Emberger/Wallner, FN 1 zu § 65). Bei den Ärztekammern handelt es sich um Körperschaften öffentlichen Rechts (§ 65 Abs. 2 Ärztegesetz). Sie sind gesetzlich eingerichtet und werden im zweiten Hauptstück des Ärztegesetzes geregelt. 4 A Aufgaben der Ärztekammer Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen: • Pflichtmitgliedschaft Jeder in Österreich aktiv tätige Arzt (mit Ausnahme der zahlenmäßig kleinen Gruppe der Amts-, Militär- und Polizeiärzte) ist verpflichtet, der Landesärztekammer, in deren Wirkungsbereich der Beruf ausgeübt wird, anzugehören. • Selbstverwaltung Die Ärztekammern treffen ihre Entscheidung in Selbstverwaltung. Das bedeutet, dass die – gesetzlich vorgeschriebenen – Organe der Ärztekammern mit Mitgliedern, also mit aktiven Ärzten, zu besetzen sind und dass die Wahlen in die Organe nach gesetzlich festgelegten demokratischen Grundsätzen zu erfolgen haben, die den Anforderungen der Bundesverfassung entsprechen müssen. • Gesetzliche Aufgabenfestlegung Die Aufgaben der Ärztekammern sind gesetzlich vorgegeben, wobei die Ärztekammern sowohl Aufgaben der Hoheitsverwaltung (wie staatliche Behörden), die auch mit Zwangsgewalt durchsetzbar sind, als auch privatwirtschaftliche Aufgaben erfüllen. Während der erste Bereich stark formalisiert ist, ist der letztere wenig umgrenzt und es besteht hier ein verhältnismäßig großer Spielraum, selbst Aufgabenstellungen zu definieren. • Unabhängigkeit von staatlichen Organen Im eigenen Wirkungsbereich, in den der größte Teil der Aufgaben der Österreichischen Ärztekammer und alle Aufgaben der Landesärztekammern fallen, sind die Kammern weisungsfrei von staatlichen Organen und lediglich einer Rechtsaufsicht (Prüfung der Beschlüsse der Kammern auf die Vereinbarkeit mit den bestehenden gesetzlichen Vorschriften) bzw. seit 1997 der (aus verfassungsrechtlichen Gründen noch immer nicht unumstrittenen) Kontrolle des staatlichen Rechnungshofs unterworfen (die Rechnungshofkontrolle ist aber bei Kammern wesentlich eingeschränkter als bei staatlichen Organen und bezieht sich nicht auf die in Wahrnehmung der Interessenvertretung gefassten Beschlüsse – § 20 a (1) Rechnungshof). (Wallner, Corporate Governance in der Ärztekammer, 19-21) A Aufgaben der Ärztekammer 5 A2) Aufgaben der Ärztekammer für OÖ und der Österreichischen Ärztekammer Die österreichischen Ärztekammern haben im europäischen Vergleich den mit Abstand umfassendsten Aufgabenbereich. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um folgende Aufgaben: Aufgaben der Ärztekammer für OÖ im Überblick • • • • • • • Wirtschaftliche Interessenvertretung für die niedergelassenen Ärzte Wirtschaftliche Interessenvertretung für die angestellten Ärzte Politische Interessenvertretung Soziale Absicherung durch die Wohlfahrtskasse Vom Staat übertragene behördliche Aufgaben Serviceaufgaben für individuelle Mitgliederinteressen Öffentlichkeitsarbeit Wichtigste Bereiche im Detail: Wirtschaftliche Interessenvertretung für die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte • • • • • • • • • • • • • • Tarifverhandlungen mit der OÖGKK Stellenplanvereinbarung mit der OÖGKK Auswahl von Bewerbern um Kassenstellen (gemeinsam mit OÖGKK) Tarifverhandlungen mit den OÖ. Krankenfürsorgen Unterstützung von Vertragsärzten bei Streitigkeiten mit den Krankenversicherungsträgern und Krankenfürsorgen Festlegung der Privathonorare EDV-Projekte im Gesundheitswesen (eCard, ABS, etc.) Verrechnungsberechtigungen für die Abrechnung bestimmter Kassenpositionen Abrechnung der Sozialhilfescheine Abrechnung der Schuluntersuchungen Organisation des ärztlichen Notdienstes Organisation des Rundversuchs Abwicklung des Kasseneinzelvertrags (Urlaubsmeldungen, Krankmeldungen, Änderungen der Ordinationsanschrift, Ordinationszeiten) Kollektivverträge für Ordinationspersonal Wirtschaftliche Interessenvertretung für die angestellten Ärztinnen und Ärzte • Verhandlung der Gehälter und Zulagen mit den Rechtsträgern (einschließlich Kollektivvertrag) • Verhandlungen der Arzthonorare für Patienten der Sonderklasse mit dem PKV • Unterstützung bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Spitalsrechtsträger • Schlichtungsstelle für Sondergebührenstreitigkeiten • Unterstützung der Spitalsärztevertreter und ärztlichen Betriebsräte 6 A Aufgaben der Ärztekammer Politische Interessenvertretung • gegenüber dem Landesgesetzgeber (OÖ.KAG, RSG, Gemeindeärzte, etc.) • Dialog mit anderen Institutionen des OÖ. Gesundheitsbereichs (Jour-Fixe Rotes Kreuz, Sanitätsrat, div. Beiräte) • Stellungnahmen gegenüber Behörden (Errichtungs- und Betriebsbewilligungen nach dem KAG, Apotheken und Hausapotheken, Blaulicht, Militärkommando, etc.) • Vorgehen gegen Kurpfuscher • Anlaufstelle für Patienten (Schiedsstelle für Behandlungszwischenfälle, Patientenservicestelle, insbesondere auch für Patienten von Wahlärzten) • Grundlagenarbeit (Studien, Analysen) Soziale Absicherung durch die Wohlfahrtskasse • Abwicklung verschiedener Versicherungszweige – Pensionsversicherung (Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung) – Krankengeld – Sachleistungsversicherung im Krankheitsfall (Aufenthalt auf der Sonderklasse, ambulante ärztliche Behandlung, Arzneimittel, Heilbehelfe) – Todesfallbeihilfe – Unterstützungsleistungen • Vermögensveranlagung – Festverzinsliche Wertpapiere (Eigenveranlagung bzw. Banken) – Variabel verzinsliche Wertpapiere (Banken) – Liegenschaften (Eigenveranlagung) Vom Staat übertragene behördliche Aufgaben • Führung der Ärzteliste – Prüfung der Aufnahmevoraussetzungen – Streichung aus der Ärzteliste – Registrierung aller öffentlichen Daten – Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bei ausländischen Ärzten • Überwachung der postpromotionellen Ärzteausbildung – Zuerkennung der Ausbildungsstellen – Ausbildungsvisitationen – Organisation der Arztprüfung – Ausstellung der Arztdiplome • Genehmigung der Beschäftigung von Nicht-EU-Ausländern • Disziplinarkommission A Aufgaben der Ärztekammer 7 Serviceaufgaben für individuelle Mitgliederinteressen • Beratungsleistungen (Recht, EDV, etc.) – Ärzterecht – Krankenanstaltenrecht – Kassenrecht – Arbeitsrecht – Wirtschaftsrecht – Steuerrecht – Mietrecht – EDV-Beratungen – Wahlärzteberatungen – Stellenberatungen – Pensionsversicherungsfragen – Qualitätssicherung und Praxisevaluierung • Organisation von Fortbildungsveranstaltungen • Ausstellung von Diplomen für Fortbildungen (insbesondere DFP-Diplom) • Abrechnungsstelle für Kassenärzte (Leistungsstatistik) • Rahmenvereinbarungen für Privatversicherungen (Haftpflicht, Betriebsunterbrechung, Rechtschutz) Öffentlichkeitsarbeit • • • • • • • OÖ Ärzte – Mitglieder-Magazin der Ärztekammer für OÖ human – Patientenmagazin www.aekooe.at, www.gesund-in-ooe.at Presseaussendungen, Pressekonferenzen, sonstige Medien-Aktionen Pressebetreuung Newsletter etc. Events Aufgaben der Österreichischen Ärztekammer • • • • • • • • • • • 8 Dachorganisation der Landesärztekammern Vertretung auf Bundesebene Politische Vertretung gegenüber Gesundheitsministerium Vertretung der ärztlichen Interessen gegenüber Gesetzgeber (Ärztegesetz, Sozialversicherungsgesetze, sonstige Sanitätsgesetze) Wirtschaftliche Interessenvertretung niedergelassene Ärzte (Vereinbarung mit dem Hauptverband und den kleinen Kassen SVA, BVA, VAEB) Wirtschaftliche Interessenvertretung angestellte Ärzte (siehe KA-AZG) Koordinierung der behördlichen Aufgaben (Leitung der Ärzteliste, Ausbildungsfragen) Öffentlichkeitsarbeit (Presseaussendungen, Österreichische Ärztezeitung) Beziehungen zum Ausland Fortbildungsakademie Qualitätssicherung (ÖQMed) A Aufgaben der Ärztekammer A3) Zentrale Rolle der Selbstverwaltung in den Ärztekammern Kammern sind im Gegensatz zu privatrechtlich organisierten Lobbyistenvereinen dadurch charakterisiert, dass sie von den Mitgliedern selbst geleitet werden. In Kammern werden daher alle entscheidenden Organe durch Funktionäre besetzt, die von den Mitgliedern demokratisch gewählt worden sind. Die Selbstverwaltung hat gerade bei den Kammern der freien Berufe eine ganz besondere Bedeutung. Bei diesen Kammern handelt es sich im Gegensatz zu den großen Kammern wie Wirtschaftsund Arbeiterkammer, um reine Standesvertretungen, die hochspezialisierte akademisch gebildete Berufe mit einem jeweils ausgeprägten Standesethos vertreten. Diese starke Stellung der Selbstverwaltung findet auch in den rechtlichen, nämlich ärztegesetzlichen Vorgaben, ihren Niederschlag. Das Ärztegesetz ordnet den Organen der Selbstverwaltung ein umfassendes und ausschließliches Entscheidungsrecht zu. Neben diesem rechtlichen Aspekt zeigt sich die besondere Bedeutung der Selbstverwaltung auch in einer Reihe von informellen Prinzipien: • Repräsentationsprinzip Die österreichischen Kammern unterscheiden sich in ihrer Grundidee völlig von Lobbyingverbänden, wie sie etwa in den USA zu finden sind. Die Idee der österreichischen Kammern, insbesondere der Standeskammern der Freiberufler, liegt darin, hohe Identität und Authentizität zu erreichen, indem die Mitglieder selbst Verantwortung übernehmen, ihre Interessen definieren und gegenüber Politik und Öffentlichkeit artikulieren. • Freistellungsprinzip Die Idee der Repräsentation setzt zwar einerseits voraus, dass die Willensbildung in einer Interessenvertretung durch aktive Standesangehörige erfolgt, die gerade dadurch eine besondere Glaubwürdigkeit haben, dass sie den Beruf, dessen Interessen sie vertreten, auch selbst aktiv ausüben. Die Mitglieder der Organe der Selbstverwaltung der Ärztekammern in Österreich sind daher ausnahmslos Ärzte, die im Beruf stehen. Allerdings sieht das Ärztegesetz für angestellte Ärzte, die Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung wahrnehmen, Freistellungsansprüche gegenüber dem Dienstgeber für die Erfüllung ihrer standespolitischen Aufgaben vor. Bei niedergelassenen Ärzten kommt ein analoger Freistellungsanspruch natürlich nicht in Frage, allerdings nutzen standespolitisch tätig niedergelassene Ärzte, soweit es möglich ist, Ordinationsvertreter, um die für die Wahrnehmung wichtiger standespolitischer Aufgaben benötigte Zeit aufzubringen. Unter dem Strich bedeutet dies, dass die Selbstverwaltung in den Ärztekammern zwar – weil sie aus aktiven Ärzten besteht (und aus Gründen der Authentizität der Standesvertretung auch bestehen muss) – genauso wie die Führungsgremien von anderen NPO-Organisationen prinzipiell das Problem beschränkter Zeitbudgets hat, aber doch wesentlich mehr Zeitressourcen einbringt, als dies bei ehrenamtlichen Gremien in sonstigen Verbänden die Regel ist. A Aufgaben der Ärztekammer 9 • Komplementärprinzip Im Hinblick auf den breiten Aufgabenbereich der Kammern wird sehr differenziertes Expertenwissen benötigt. Es gibt sowohl Fragestellungen, deren Bewältigung medizinischen Know-how voraussetzen, als auch Fragestellungen, die juristisches oder wirtschaftliches Know-how verlangen. Die Geschäftsbetriebe in den Ärztekammern sind so organisiert, dass nur das zur Selbstverwaltung komplementäre Expertenwissen zugekauft wird, also vor allem juristisches, wirtschaftliches und organisatorisches Know-how. Hingegen gibt es in den österreichischen Ärztekammern keine im Geschäftsbetrieb angestellten Ärzte, weshalb die Selbstverwaltung nicht nur Entscheidungen trifft, sondern auch ihr fachliches Know-how einbringt (z.B. im Zusammenhang mit der Beratung der staatlichen Organe in Fragen der Gesundheitspolitik oder der Festlegung und Überprüfung der ärztlichen Ausbildung). (Wallner, Corporate Governance in der Ärztekammer für Oberösterreich, 24-25) 10 A Aufgaben der Ärztekammer Governance B Corporate B Corporate Governance B1) Corporate Governance-Kodex Der Begriff der Corporate Governance entwickelte sich zunächst im Umfeld von Wirtschaftsunternehmen. In den vergangenen zehn Jahren wurden die dabei entworfenen Corporate Governance-Grundsätze auf Nonprofit-Organisation (also auf nicht profitorientierte Unternehmen) übertragen. Dies im Hinblick darauf, dass auch an Nonprofit-Organisationen immer höhere Anforderungen bezüglich ihrer Professionalität gestellt werden und dass es gerade bei hier außerordentlich ausdifferenzierte Strukturen gibt. Ziel eines Corporate Governance-Kodex ist es, einerseits klare Verantwortungen zu schaffen und andererseits Kompetenzkonflikte zu vermeiden, die die Effizienz des Betriebs stören. In einem Corporate Governance-Kodex ist daher vor allem geregelt, welchen Organen welche Aufgaben im Detail zukommen, bzw. welche Leistungen vom Geschäftsbetrieb (im Ärztegesetz leider noch antiquiert als „Kammeramt“ bezeichnet) erwartet werden. Das Präsidium der Ärztekammer für OÖ hat in seiner Sitzung vom 27.6.2011 einen Corporate Governance-Kodex für die Ärztekammer für OÖ beschlossen. Präambel Die Ärztekammer für OÖ sieht sich als professionell organisierten Dienstleistungsbetrieb für ihre Mitglieder, der bemüht ist, die übertragenen Aufgaben möglichst effizient und effektiv zu erfüllen. Dazu gehört ein reibungsloses Zusammenwirken der Organe der Selbstverwaltung ebenso wie klare Vorgaben für die vom Geschäftsbetrieb zu übernehmenden Funktionen. Durch diesen Corporate Governance-Kodex sollen daher die Aufgaben und Verantwortungen der Organisationsträger klar definiert werden, dies entsprechend den ärztegesetzlichen Vorgaben, aber auch unter Berücksichtigung der jeweiligen persönlichen Kompetenzen. Mit diesem Corporate Governance-Kodex soll eine Systematik klarer Verantwortungen erreicht werden, um im Interesse der Effizienz parallele Ressourceneinsätze zu vermeiden und Kompetenzkonflikte von vornherein zu verhindern. Dabei wird von folgenden, mit dem Leitbild übereinstimmenden Wertvorstellungen ausgegangen: • Die Selbstverwaltung ist die Eigentümervertretung des Dienstleistungsbetriebs Ärztekammer und trifft daher alle unternehmerischen Entscheidungen. Sie besteht aus Mitgliedern, die ihren ärztlichen Beruf aktiv ausüben und ist daher in der Lage, die Probleme der oberösterreichischen Ärzte authentisch zu definieren und den Berufsstand in Oberösterreich gegenüber der Öffentlichkeit glaubwürdig zu vertreten. Die Selbstverwaltung unterhält daher den notwendigen Kontakt mit den für die oberösterreichischen Ärzte wichtigen Gesundheitspolitikern. Die Selbstverwaltung der Ärztekammer für OÖ versteht sich als Entscheidungsträger mit ausgeprägtem Mitgliederbezug. Sie bemüht sich daher auch kontinuierlich um den Dialog mit den Mitgliedern. B Corporate Governance 11 • Die Mitglieder teilen sich in zwei Kurien, die Kurie der angestellten und die Kurie der niedergelassenen Ärzte. Die Kurienstruktur soll helfen, Entscheidungen in der Selbstverwaltung betroffenheitsnäher und sachkundiger zu treffen. Die Selbstverwaltung bekennt sich aber gleichzeitig zu einer einheitlichen und geschlossenen Ärzteschaft. Interessenkonflikte zwischen den Kurien werden daher innerhalb der Ärztekammer im Rahmen eines fairen Interessenausgleichs gelöst. • Die hauptamtlichen Mitarbeiter des Geschäftsbetriebs unterstützen die Selbstverwaltung und bringen nicht-ärztliche Kompetenzen ein. Sie verstehen sich als Dienstleister, die kompetent und rasch die von der Selbstverwaltung und den Mitgliedern geforderte Unterstützung gewährleisten. Sie identifizieren sich mit den Berufsanliegen der oberösterreichischen Ärzte und verstehen sich als deren Anwälte bei der Vertretung gegenüber kollektiven Partnern, Behörden und sonstigen Institutionen. Sie verstehen sich als Expertenapparat und bemühen sich um hohes Fachwissen. Sie sind initiativ und unterbreiten den Entscheidungsträgern der Selbstverwaltung Vorschläge zur ständigen Weiterentwicklung der Ärztekammer. 1.1 Vollversammlung – Aufgaben und Verantwortung Die Vollversammlung ist das höchste Gremium der Ärztekammer für OÖ. Sie tritt zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen. Ihre Aufgaben sind • Entscheidungen – Beschlussfassung über die Satzung – Beschlussfassung über das Jahresbudget – Beschlussfassung über die Umlagenordnung – Genehmigung der Bilanz • Politik – Festlegung der Standpunkte der oberösterreichischen Ärzteschaft zu wesentlichen gesundheitspolitischen Fragen – Festlegung der Standpunkte der oberösterreichischen Ärzteschaft zu wesentlichen strategischen Fragen der Ärztekammer 1.2 Erweiterte Vollversammlung Die erweiterte Vollversammlung ist das höchste Gremium in Fragen des Wohlfahrtsfonds. Sie tritt zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen. Ihre wesentlichen Aufgaben sind • Entscheidungen – Festlegung der Satzung des Wohlfahrtsfonds – Beschlussfassung über das Budget des Wohlfahrtsfonds – Festlegung der Wohlfahrtsfonds-Beiträge – Genehmigung der Bilanz des Wohlfahrtsfonds 12 B Corporate Governance • Mitgliederbetreuung Die Mitglieder der erweiterten Vollversammlung bringen die Wünsche und Bedürfnisse der Wohlfahrtsfonds-Mitglieder ein und kommunizieren die Entscheidungen der erweiterten Vollversammlung zu den Mitgliedern. 1.3 Vorstand Der Vorstand trifft alle wesentlichen Entscheidungen in Angelegenheiten, die die oberösterreichischen Ärzte insgesamt betreffen und gibt einen Rahmen für die Behandlung von laufenden Geschäften durch die Spitzenfunktionäre und den Geschäftsbetrieb vor. Er tritt mindestens fünfmal jährlich zusammen. Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere • Entscheidungen – Alle Finanzangelegenheiten – Fragen der Ärzteausbildung – Fragen der Auswahl von Bewerbern um Kassenstellen – Fragen der Ablöse von Kassenpraxen – Sondergebührentarife, wenn gleichermaßen Beleg- und Spitalsärzte betroffen sind – Fragen der ärztlichen Fortbildung – Fragen der Standesethik – Beschlussfassung über allgemeine Gesetzesbegutachtungen • Politik Festlegung der Position der Ärztekammer zu grundsätzlichen gesundheitspolitischen Fragen, bei besonders wichtigen Themen Ausarbeitung eines Standpunkts zur Vorlage an die Vollversammlung. • Mitgliederbetreuung Die Vorstandsmitglieder bringen die Wünsche und Bedürfnisse der Mitglieder ein und kommunizieren die Vorstandsentscheidungen, sofern diese nicht vertraulich sind, den Mitgliedern. 1.4 Kurienversammlung der angestellten Ärzte Die Kurienversammlung der angestellten Ärzte ist zur Entscheidung aller wichtigen Fragen, die ausschließlich und unmittelbar die angestellten Ärzte betreffen, zuständig und gibt einen Rahmen für die Erfüllung laufender Aufgaben durch Spitzenfunktionäre und Geschäftsbetrieb vor. Sie tritt mindestens fünfmal jährlich zusammen. B Corporate Governance 13 Ihre wesentlichen Aufgaben sind • Entscheidungen – Vereinbarungen über Gehälter und sonstige Entgelte der angestellten Ärzte – Vereinbarungen über Arzthonorare auf der Sonderklasse – Bewilligungen für ausländische Ärzte nach den §§ 33, 35 ÄrzteG – Fragen der Spitalsplanung und -finanzierung • Politik Festlegung grundsätzlicher Standpunkte zu gesundheitspolitischen Fragen, die ausschließlich die angestellten Ärzte betreffen. • Mitgliederbetreuung Die Mitglieder der Kurienversammlung bringen die Wünsche und Bedürfnisse der Mitglieder der Kurie ein und kommunizieren die Beschlüsse der Kurienversammlung, sofern diese nicht vertraulich sind, den Mitgliedern. 1.5 Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte Die Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte ist für alle wesentlichen Entscheidungen zuständig, die ausschließlich und unmittelbar die niedergelassenen Ärzte betreffen. Sie gibt ferner einen Rahmen für die Erfüllung laufender Aufgaben durch die Spitzenfunktionäre der niedergelassenen Ärzte und Geschäftsbetrieb vor. Sie tritt mindestens fünfmal jährlich zusammen. Ihre wesentlichen Aufgaben sind • Entscheidungen – Vereinbarungen über Kassenhonorare und Arbeitsbedingungen der Kassenärzte – Fragen des ärztlichen Stellenplans – Privatärztliche Tarifempfehlungen – Fragen der Hausapotheken – Sondergebühren für Belegärzte – Fragen der Gemeindeärzte – Fragen der Wahlärzte – Organisation des extramuralen Bereitschaftsdienste – Kollektivvertragsverhandlungen für Ordinationspersonal • Mitgliederbetreuung Die Mitglieder der Kurienversammlung bringen die Wünsche und Bedürfnisse der Mitglieder der Kurie ein und kommunizieren die Beschlüsse der Kurienversammlung, sofern diese nicht vertraulich sind, den Mitgliedern. 1.6 Verwaltungsausschuss 14 Der Verwaltungsausschuss ist für alle wesentlichen Entscheidungen zuständig, die den Wohlfahrtsfonds betreffen, sowohl was die Leistungserbringung durch den Wohlfahrtsfonds, die Beitragsverpflichtung gegenüber dem Wohlfahrtsfonds als auch die Veranlagung des Wohlfahrtsfondsvermögens anlangt. Der Verwaltungsausschuss gibt ferner einen Rahmen für die Entscheidung der laufenden Angelegenheiten durch den Obmann/die Obfrau des Verwaltungsausschusses und den Geschäftsbetrieb. B Corporate Governance Dem Verwaltungsausschuss kommen insbesondere folgende Aufgaben zu: • Entscheidungen – Entscheidungen in unklaren Leistungsfällen – Entscheidungen über Pensionierungen und frühzeitige Pensionierungen – Entscheidungen über Beitragsermäßigungen – Entscheidungen über die Festlegung der Beitrags-Bemessungsgrundlage, sofern diese unklar ist – Vorgaben für die Vermögensveranlagung in Wertpapieren – Entscheidungen über den Ankauf von Immobilien • Mitgliederbetreuung Die Mitglieder des Verwaltungsausschuss bringen die Wünsche und Bedürfnisse der Wohlfahrtsfondsmitglieder ein und kommunizieren die Beschlüsse, sofern diese nicht vertraulich sind, den Mitgliedern. 1.7 Präsidium Die Spitzen der Selbstverwaltung bilden das Präsidium. Das Präsidium tritt regelmäßig zweimal jährlich zusammen, darüber hinaus aus aktuellem Anlass. Die Aufgaben des Präsidiums sind: • Entscheidungen – Dringliche Vorstandsentscheidungen – Personalentscheidungen (Entscheidungen über die Schaffung von Dienstposten im Geschäftsbetrieb, Entscheidungen über die Aufnahme neuer Mitarbeiter und Entscheidungen über Gehaltsveränderungen für Mitarbeiter des Geschäftsbetriebs einschließlich Entscheidungen ber Prämien); dazu erlässt das Präsidium eine Richtlinie als durch Beschluss abänderbaren Selbstbindungsakt. • Politik – Beschlussfassung über wichtige standespolitische und Geschäftsfeldkonzepte, bei besonderer Wichtigkeit Weiterleitung an Vorstand oder Vollversammlung – Diskussion über nach der Reporting-Richtlinie vorgelegte Kennzahlen 1.8 Präsident Der Präsident steht an der Spitze der Selbstverwaltung. Er ist grundsätzlich für die Vertretung der Kammer nach außen zuständig, kümmert sich um die allgemeinen Belange der Ärzteschaft und hat die Einheit des Ärztestands zu bewahren. B Corporate Governance 15 Die Aufgaben sind insbesondere • Entscheidungen – Kompetenzkompetenz (Zuweisung von Entscheidungen an die kompetenten Gremien) – Entscheidung über Umlagenbescheide • Fertigung – Fertigung aller Geschäftsstücke, die die Ärztekammer rechtlich verpflichten – Fertigung aller Geschäftsstücke von grundlegender Bedeutung • Gremien – Einberufung, Festlegung der Tagesordnung und Vorsitz in der Vollversammlung – Einberufung, Festlegung der Tagesordnung und Vorsitz in der erweiterten Vollversammlung – Einberufung, Festlegung der Tagesordnung und Vorsitz im Vorstand – Einberufung, Festlegung der Tagesordnung und Vorsitz im Präsidium • Politik Repräsentanz der Ärztekammer gegenüber den Vertretern der Politik • Medien Vertretung der Ärztekammer und der oberösterreichischen Ärzte gegenüber den Medien • Mitgliederbetreuung Laufender politischer Dialog mit allen oberösterreichischen Ärzten • Österreichische Ärztekammer – Mitglied in der Vollversammlung der ÖÄK – Mitglied im Vorstand der ÖÄK 1.9 Vizepräsidenten Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten im Falle dessen Abwesenheit. Sie übernehmen ferner Repräsentationsaufgaben, die vom Präsidenten an sie delegiert wurden. 16 B Corporate Governance 1.10 Kurienobmann/-obfrau der angestellten Ärzte Der Kurienobmann der angestellten Ärzte ist der oberste Repräsentant der angestellten Ärzte Oberösterreichs. Ihm kommen insbesondere folgende Aufgaben zu • Fertigungen Der Kurienobmann der angestellten Ärzte zeichnet alle Schriftstücke, die die Kurie der angestellten Ärzte verpflichten, sowie solche, die von wesentlicher Bedeutung für die angestellten Ärzte in Oberösterreich sind. • Gremien – Einladung, Festlegung der Tagesordnung und Vorsitz in der Kurienversammlung der angestellten Ärzte – Einladung, Festlegung der Tagesordnung und Vorsitz im Kurienausschuss der angestellten Ärzte • Politik – Vertretung der angestellten Ärzte Oberösterreichs gegenüber den Vertretern der Politik in Abstimmung mit dem Präsidenten • Medien Erklärungen für die Kurienversammlung der angestellten Ärzte und die angestellten Ärzte gegenüber den Medien in Abstimmung mit dem Präsidenten. • Kollektive Verhandlungen Leitung aller Verhandlungsgremien auf Ebene der Selbstverwaltung in kollektiven Verhandlungen • Mitgliederbetreuung Laufender politischer Dialog mit den angestellten Ärzten in Oberösterreich • Österreichische Ärztekammer – Mitglied der Vollversammlung der ÖÄK – Mitglied der Bundeskurienversammlung der angestellten Ärzten B Corporate Governance 17 1.11 Kurienobmann/-obfrau der niedergelassenen Ärzte Der Kurienobmann der niedergelassenen Ärzte ist der oberste Repräsentant der niedergelassenen Ärzte Oberösterreichs. Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr • Fertigungen Schriftstücke, die die Kurie der angestellten Ärzte verpflichten, sowie solche, die von wesentlicher Bedeutung für die niedergelassenen Ärzte in Oberösterreich sind • Gremien – Einladung, Festlegung der Tagesordnung und Vorsitz in der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte – Einladung, Festlegung der Tagesordnung und Vorsitz im Kurienausschuss der niedergelassenen Ärzte • Politik Repräsentanz der niedergelassenen Ärzte Oberösterreichs gegenüber den Vertretern der Politik in Abstimmung mit dem Präsidenten • Medien Erklärungen für die Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte und die niedergelassenen Ärzte gegenüber den Medien in Abstimmung mit dem Präsidenten. • Kollektive Verhandlungen Leitung von Verhandlungsteams auf Selbstverwaltungsebene • Mitgliederbetreuung Laufender Dialog mit den niedergelassenen Ärzten Oberösterreichs • Österreichische Ärztekammer – Mitglied der Vollversammlung der ÖÄK – Mitglied der Bundeskurienversammlung der niedergelassenen Ärzte 18 B Corporate Governance 1.12 StellvertreterIn der Kurienobleute Die Stellvertreter der Kurienobleute vertreten bei Verhinderung den Kurienobmann. In Abstimmung mit dem Kurienobmann nehmen sie außerdem die Interessen der Teilgruppe wahr, aus der sie stammen (niedergelassene Allgemeinärzte/niedergelassene Fachärzte/Primarärzte/ Mittelbauärzte/Turnusärzte). 1.13 Obmann/Obfrau des Verwaltungsausschusses Dem Obmann des Verwaltungsausschusses obliegt die politische Leitung des Wohlfahrtsfonds. Ihm kommen insbesondere folgende Aufgaben zu • Fertigungen – Fertigung aller Schriftstücke, die den Wohlfahrtsfonds verpflichten – Fertigung aller Bescheide des Wohlfahrtsfonds – Fertigung aller Schriftstücke des Wohlfahrtsfonds von besonderer Bedeutung • Gremien Einladung, Festlegung der Tagesordnung und Vorsitz im Verwaltungsausschuss 1.14 Finanzreferent Der Finanzreferent ist zuständig für die Gebarung der Kammer und des Wohlfahrtsfonds. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben • Fertigungen – Fertigung aller Geschäftsstücke der Kammer von finanzieller Bedeutung ab der vom Vorstand festgelegten Wertgröße – Fertigung aller Schriftstücke von finanzielle Bedeutung des Wohlfahrtsfonds ab der im Verwaltungsausschuss festgelegten Wertgrenze • Gremien Vorlage des Jahresbudgets und der Jahresbilanz an Vorstand, Verwaltungsausschuss und Vollversammlung • Strategie Erstellung eines mittelfristigen Finanzkonzepts als Vorgabe für den Budgetvorschlag B Corporate Governance 19 1.15 Geschäftsbetrieb Der Geschäftsbetrieb besteht aus hauptamtlichen Mitarbeitern, die die Expertise der Selbstverwaltung fachlich ergänzen können. Dem Geschäftsbetrieb kommen insbesondere folgende Aufgaben zu • Unterstützung der Selbstverwaltung – Organisation und Vorbereitung der Sitzungen der Gremien, insbesondere Erarbeitung von Arbeitspapieren für die Gremien – Umsetzung der Beschlüsse der Gremien der Selbstverwaltung – Vorbereitung von Rechtsakten, die von der Selbstverwaltung zu genehmigen sind – Unterbreitung von Vorschlägen gegenüber den Spitzenfunktionären und den Gremien zur Weiterentwicklung der Ärztekammer – Erstellung von Analysen und Arbeitspapieren, sowohl über Auftrag der Spitzenfunktionäre und Gremien, wie auch über eigene Initiative – Erarbeitung und Bereitstellung der für die Entscheidungen der Selbstverwaltung benötigten Informationen • Mitgliederbetreuung – Mitgliederinformation – Mitgliederberatung – Unterstützung der Mitglieder in Konfliktfällen gegenüber Kassen, Rechtsträgern und Behörden • ÖÄK – Mitarbeit in den Bürogremien der ÖÄK – Unterstützung der Spitzenfunktionäre in den Gremien der ÖÄK – Einbringung des Standpunkts der oberösterreichischen Ärzte in Aktivitäten der ÖÄK • Außenbeziehungen – Unterstützung der politischen Arbeit der Selbstverwaltung durch Erarbeitung von Konzepten und Kontakte auf Büroebene – Aktive Beeinflussung und Weiterentwicklung von für Ärzten relevanten wissenschaftlichen Disziplinen wie Recht, Ökonomie, Informationstechnologie – Detailverhandlung im kollektiven Aufgabenbereich nach den Vorgaben der Selbstverwaltung – Operative Öffentlichkeitsarbeit (Vorschläge für Medienarbeit, Medienkontakte, Publikation und Redaktion der eigenen Medien, Durchführung von PR-Aktionen) • Administration und Infrastruktur – Management des Geschäftsbetriebs – Administration des Registers, Wohlfahrtsfonds und Rechnungswesens – Veranlagung nach den Vorgaben der Gremien in Wertpapieren und Immobilien – Betreuung der Veranlagungsimmobilien – Betreuung der Infrastruktur der Ärztekammer 20 B Corporate Governance 1.16 Kammeramtsdirektor Der Kammeramtsdirektor leitet den Geschäftsbetrieb. Er hat dabei insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen • Unterstützung der Selbstverwaltung – Vorschläge an die Spitzenfunktionäre und Gremien zur Weiterentwicklung der Ärztekammer und der Bewältigung zukünftiger Aufgabenstellungen – Beratung der Spitzengremien und Spitzenfunktionäre – Verantwortung für eine unparteiische Betreuung durch den Geschäftsbetrieb (insbesondere für die ausgewogene Betreuung der Kurien) • ÖÄK – Teilnahme an der KAD-Sitzung – Unterstützung der Selbstverwaltung in den Spitzengremien der Selbstverwaltung – Teilnahme an den Agenden der ÖÄK zur Einbringung der Interessen der oberösterreichischen Ärzte • Außenbeziehungen – Leitung von kollektiven Detailverhandlungen auf Büroebene – Kontakte mit der Administration der Gesundheitspolitik • Innenaufgaben – Management des Geschäftsbetriebs unter Einsetzung moderner Managementinstrumente – Organisation des Geschäftsbetriebs – Fach- und Dienstaufsicht des Geschäftsbetriebs – Verantwortung für den ökonomischen Ressourceneinsatz im Geschäftsbetrieb – Qualitätssicherung im Geschäftsbetrieb – Verantwortung für die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter des Geschäftsbetriebs – Vorschläge an das Präsidium zur Schaffung neuer Dienststellen, Aufnahme von Mitarbeitern und Gehaltsveränderungen B Corporate Governance 21 B2) Leitbild Von einem professionell geführten Betrieb, insbesondere wenn er nicht nur Wirtschaftsgüter produziert, sondern eine politische Aufgabe hat, wird ein klares Leitbild erwartet. In der Ärztekammer für OÖ besteht schon seit 1995 ein Leitbild, das sich in der Praxis bewährt hat. Ärztekammer für OÖ Die Ärztekammer ist ein genossenschaftlich geführter Dienstleistungsbetrieb zur Vertretung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen und Überwachung der Berufsethik der oberösterreichischen Ärztinnen und Ärzte, die Eigentümer dieses Dienstleistungsbetriebes sind. Die gewählten Funktionäre sind die entscheidungsberechtigten Eigentümervertreter. Sie beschäftigen ein Büro mit hauptamtlichen Mitarbeitern, das fachliche Expertise einbringt. Aufgaben: • Mitgestaltung des öffentlichen Gesundheitswesens Erklärtes Ziel der Ärztekammer für OÖ ist es, eine leistungsfähige und moderne Gesundheitsversorgung in Oberösterreich zu schaffen, in deren Rahmen die oö. Ärzte ihren Beruf bestmöglich ausüben können. Sie bringt daher auch bei der Gestaltung der oö. Spitalsstruktur ihren fachlichen Rat ein, mit dem Ziel, eine möglichst qualitativ hochwertige und gleichzeitig patientennahe Spitalsversorgung in Oberösterreich zu gewährleisten. Die Ärztekammer für OÖ gestaltet den Stellenplan für Kassenärzte mit. Ziel ist die flächendeckende Allgemein- und Facharztversorgung in ganz Oberösterreich. Gleichzeitig muss diese Versorgungsstruktur eine ausreichende Auslastung der Kassenpraxen gewährleisten, um dadurch Investitionen gemäß dem modernen Stand der Medizin zu ermöglichen. • Vertretung der oö. Ärztinnen und Ärzte In der Vertretung der oö. Kassenärzte gegenüber der OÖ Gebietskrankenkasse wird ein Honorarsystem angestrebt, das die Versorgung der Patienten mit umfassenden und dem Stand der Medizin entsprechenden Gesundheitsleistungen ermöglicht, den Ärzten ein ihrer Ausbildung und Verantwortung adäquates Einkommen verschafft und ihre Selbstständigkeit absichert. Die Ärztekammer für OÖ vertritt die oö. Spitalsärzte gegenüber den Rechtsträgern der oö. Krankenanstalten in allen gehalts-, dienst- und arbeitsrechtlichen Belangen. Sie bemüht sich dabei, sowohl ein der Ausbildung, Verantwortung und Leistung der Spitalsärzte entsprechendes Gehalt zu erreichen, als auch beste ärztliche Betreuung zu ermöglichen. 22 B Corporate Governance Sie verhandelt für ihre Mitglieder mit den privaten Zusatzkrankenversicherungen und bemüht sich im Interesse der Patienten, Spitäler und Spitalsärzte um die Erhaltung und den Ausbau der Sonderklasse zu einem leistungsgerechten Tarifsystem. Sie unterstützt die oö. Ärzte in Konfliktfällen gegenüber den Behörden. • Integrationsfunktion für die verschiedenen Arztgruppen Die Ärztekammer für OÖ schafft einen Ausgleich zwischen den divergierenden Interessen der Arztgruppen, insbesondere zwischen niedergelassenen und Spitalsärzten, Allgemein- und Fachärzte, Kassen- und Wahlärzten sowie Primar- und nachgeordneten Ärzten. Die besondere Stellung der Zahnärzte wird dabei berücksichtigt. • Unterstützung bei Aus-, Weiterbildung und Berufseinstieg Die Ärztekammer für OÖ ist stets um eine qualitativ hochwertige Ausbildung der Turnusärzte bemüht und erleichtert ihnen den Einstieg in das definitive Berufsleben. Sie unterstützt und überwacht die kontinuierliche Berufsfortbildung der oö. Ärzte, um ihnen die Pflicht zur ständigen Weiterbildung zu erleichtern. • Öffentlichkeitsarbeit und Medienpräsenz Die Ärztekammer für OÖ gibt der Öffentlichkeit z.B. durch die Ärzteliste einen kompetenten Überblick über ihre Mitglieder und ihr Leistungsspektrum. Weiters informiert sie die Landesbevölkerung durch Pressearbeit und eigene Medien über die besondere Leistungsbereitschaft, Verantwortung und Arbeitsbedingungen der oö. Ärzte. • (Betriebs-) Wirtschaftliche Leistungen Die Ärztekammer für OÖ praktiziert einen sparsamen und effizienten Einsatz der Kammermittel. Sie unterhält Pensions-, Kranken- und sonstige Unterstützungseinrichtungen für die oö. Ärzte im Rahmen der Wohlfahrtskasse. Die Wohlfahrtskasse orientiert ihr Leistungsangebot immer am Willen der überwiegenden Mehrheit der Mitglieder und erbringt die von ihr gewünschten Leistungen günstiger als private Versicherungen. Zu diesem Zweck ist auch das Vermögen der Wohlfahrtskasse bei Einhaltung der nötigen Sicherheit möglichst gewinnbringend einzusetzen. Die Ärztekammer für OÖ bietet ein umfassendes Beratungs- und Informationsangebot für ihre Mitglieder für alle im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehenden rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen. Die Ärztekammer für OÖ ist ein genossenschaftlich geführter Dienstleistungsbetrieb zur Vertretung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen und Überwachung der Berufsethik der oberösterreichischen Ärzte, die Eigentümer dieses Dienstleistungsbetriebes sind. Die gewählten Funktionäre sind die entscheidungsberechtigten Eigentümervertreter. Sie beschäftigen ein Büro mit hauptamtlichen Mitarbeitern, das fachliche Expertise einbringt. B Corporate Governance 23 Funktionäre 1. Die Funktionäre sind die Eigentümervertreter des Dienstleistungsbetriebes Ärztekammer. Sie treffen im Rahmen der dafür gesetzlich vorgesehenen Gremien alle unternehmerischen Entscheidungen. 2. Sie unterhalten den notwendigen Kontakt mit den für Oberösterreich wichtigen Gesundheitspolitikern und sonstigen Entscheidungsträgern. 3. Die demokratisch legitimierten Vertreter verstehen sich als Entscheidungsträger in einer Selbstverwaltung mit ausgeprägtem Mitgliederbezug. Sie bemühen sich daher kontinuierlich um persönliche Information gegenüber den Kammermitgliedern. 4. Die Funktionäre bekleiden ihr Amt nicht hauptamtlich, sondern üben ihren ärztlichen Beruf weiterhin aus. Sie sind daher in der Lage, die Probleme der oö. Ärzte authentisch zu definieren und den Berufsstand in Oberösterreich gegenüber der Öffentlichkeit glaubwürdig zu vertreten. Kammerbüro 1. Wir, die hauptamtlichen Mitarbeiter des Büros, verstehen uns als Dienstleister, die sich kompetent, rasch und zuvorkommend um bestmögliche Servicequalität bemühen. 2. Wir identifizieren uns mit den Berufsanliegen der oberösterreichischen Ärzte und fungieren durch Unterstützung in kollektiven Verhandlungen und bei der Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen als deren Anwälte. 3. Jeder einzelne Mitarbeiter strebt ein möglichst großes Spezial- und Fachwissen im eigenen Bereich an. Dadurch wird ein hoher Grad an Kompetenz für alle mit der ärztlichen Berufsausübung zusammenhängenden Fragen erreicht. 4. Jeder von uns ist initiativ. Wir haben Ideen und entwickeln daraus fachliche Vorschläge, die wir den Entscheidungsträgern der Kammer unterbreiten. 24 B Corporate Governance C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ C1) Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 1.1 Entscheidende Organe Mit einer großen Ärztegesetznovelle wurde 1998 eine völlig neue Struktur der Selbstverwaltung der Ärztekammern gesetzlich eingeführt und im ersten Halbjahr 1999 auch faktisch umgesetzt. Seither läuft der Willensbildungsprozess in den Ärztekammern sehr differenziert ab. Bis 1999 wurden alle laufenden Selbstverwaltungsentscheidungen im Rahmen des Vorstands getroffen, in dem Repräsentanten aller Ärztegruppen vertreten waren. Dies wurde von den Ärzten zunehmend als unbefriedigend empfunden, weil sich im Laufe der Zeit drei große Gruppen herausgebildet hatten, die in faktischer Autonomie weitgehend unterschiedliche Interessenlagen zu bewältigen hatten, nämlich die Gruppe der angestellten (Spitals-) Ärzte, die Gruppe der niedergelassenen Ärzte (mit Ordination) und die Gruppe der Zahnärzte (die zwischenzeitlich mit 1.1.2006 zur Gänze aus der Ärztekammer ausgeschieden und in einer neuen Kammer organisiert wurde). Idee der Kammerreform 1998 war, den laufenden Willensbildungsprozess zunächst auf sechs (jetzt ohne Zahnärzte auf fünf) gleichberechtigte Organe zu verteilen: a) Vorstand Der Vorstand behandelt alle jene Angelegenheiten, die nicht spezifisch die niedergelassenen oder angestellten Ärzte betreffen, sondern die Ärzte allgemein. Darunter fallen Fragen, die gruppeninteressenneutral sind und im Grunde genommen von angestellten und niedergelassenen Ärzte gleich gesehen werden, aber auch Fragen, bei denen es zu Interessengegensätzen zwischen angestellten und niedergelassenen Ärzten kommt und bei denen es auch um einen Interessenausgleich geht. Es wurde daher als notwendig empfunden, den Vorstand paritätisch mit Repräsentanten der niedergelassenen und der angestellten Ärzte zu besetzen, damit nicht bei Interessengegensätzen die jeweils zahlenmäßig größere Gruppe die andere majorisieren kann. Gleichzeitig wurde natürlich das Problem gesehen, dass eine völlige Parität im Vorstand gerade bei Angelegenheiten, die eines Interessenausgleichs bedürfen, die Entscheidungsbildung paralysieren kann, was auch nicht im Interesse einer effizienten Struktur ist. Zusätzlich zu den in paritätischer Anzahl vertretenen Repräsentanten der beiden großen Berufsgruppen (niedergelassene und angestellte Ärzte) besteht der Vorstand daher aus dem Präsidenten, der dieses Organ auch leitet. Da der Präsident damit eine Funktion übernimmt, die auf die Vertretung der gemeinsamen Interessen und den Interessenausgleich ausgerichtet ist, wurde für ihn ein besonderer Wahlmodus festgelegt. Der Präsident wird in der Vollversammlung gewählt. Er benötigt für die erfolgreiche Wahl nicht nur die Mehrheit der Stimmen in der Vollversammlung, sondern auch die Zustimmung von mindestens 25 Prozent der Vollversammlungsmitglieder jeweils beider Kurien. Es soll damit ausgeschlossen werden, dass der Präsident parteiisch eine Gruppe bevorzugt, und gesichert sein, dass er im Fall von Interessengegensätzen, bei denen sich die Vorstandsmitglieder polarisieren, einen gruppenübergreifenden und ausgleichenden Standpunkt einnimmt. C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 25 b) Kurienversammlung der angestellten Ärzte Die Kurienversammlung der angestellten Ärzte besteht aus allen Vollversammlungsmitgliedern, die der Kurie der angestellten Ärzte (also im Wesentlichen die Spitalsärzte) angehören. Die Kurienversammlung der angestellten Ärzte ist zur laufenden Willensbildung für alle Angelegenheiten zuständig, die spezifisch die angestellten Ärzte betreffen (z.B. Gehaltsfragen). c) Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte Die Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte besteht aus den Vollversammlungsmitgliedern aus dem Kreis der niedergelassenen Ärzte und beschließt über alle Angelegenheiten, die spezifisch niedergelassene Ärzte betreffen (z.B. Fragen des Gesamtvertrags zwischen Ärztekammer und Krankenkassen). d) Verwaltungsausschuss Der Verwaltungsausschuss (der allerdings auch schon vor der Kurienreform 1998 als Sonderorgan bestanden hat) ist für alle Fragen zuständig, die im Zusammenhang mit den sogenannten „Wohlfahrtskassen“ anfallen. Bei den „Wohlfahrtskassen“ handelt es sich um unselbstständige Einrichtungen der Ärztekammern zur Alters- und Krankenvorsorge der Mitglieder. Der Verwaltungsausschuss besteht sowohl aus Mitgliedern der Ärztekammer als auch aus Delegierten der Zahnärztekammer. Dies hängt damit zusammen, dass die Zahnärzte auch nach ihrem Ausscheiden aus den Ärztekammern mit ihren Versorgungsansprüchen in den Wohlfahrtskassen der Ärztekammern verblieben sind, weil sie aufgrund ihrer Anzahl und der föderalen Struktur der Wohlfahrtskassen nicht in der Lage waren, eigene Versorgungseinrichtungen aufzubauen. Der Verwaltungsausschuss wählt einen Obmann und einen Stellvertreter, der dem Verwaltungsausschuss vorsitzt und ihn nach außen vertritt. e) Präsidium Im Präsidium der Ärztekammer, das allerdings kaum eigenständige Funktionen hat, ausgenommen die Entscheidung in dringlichen Fällen und die Entscheidungshoheit bei Fragen, die das in den Ärztekammern angestellte Personal betreffen, sind die Spitzenrepräsentanten der Ärztekammer zusammengefasst, nämlich: 1. Der Präsident Er wird in der Vollversammlung von allen Ärzten gemeinsam gewählt und hat die Aufgabe, die Kammer nach außen zu repräsentieren und auf die Einheit des Standes hinzuwirken. Er wird – sofern dies die Satzung vorsieht – von einem Vizepräsidenten unterstützt, der ebenfalls in der Vollversammlung gewählt wird und aus der Arztgruppe (niedergelassene oder angestellte Ärzte) stammt, welcher der Präsident nicht angehört. 26 C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 2. Kurienobmann und zwei Stellvertreter der niedergelassenen Ärzte An der Spitze der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte und damit oberster Repräsentant dieser Arztgruppe ist der Kurienobmann der niedergelassenen Ärzte, der von der Kurienversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt wird. Er wird durch zwei Stellvertreter unterstützt, wobei gesetzlich fixiert ist, dass der Obmann und der erste Stellvertreter aus jeweils unterschiedlichen Bereichen kommen müssen, nämlich der/die eine aus dem Kreis der Allgemeinärzte und der andere aus dem Kreis der niedergelassenen Fachärzte. 3. Kurienobmann und zwei Stellvertreter der angestellten Ärzte Der Kurienobmann der angestellten Ärzte ist der oberste Repräsentant dieser Arztgruppe und wird in der Kurienversammlung der angestellten Ärzte gewählt. Er wird von zwei Stellvertretern unterstützt, wobei jeweils ein Vertreter der Spitzenrepräsentanten aus dem Kreis der Primarärzte, ein Vertreter aus dem Kreis der sogenannten Mittelbauärzte (nachgeordnete Ärzte mit Berechtigung zur selbstständigen Berufsausübung) und ein Vertreter aus dem Kreis der Turnusärzte (Ausbildungsärzte) kommen muss. 4. Finanzreferent Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Finanzreferenten, der in finanziellen Angelegenheiten der Kammer gemeinsam mit dem Präsidenten zeichnet. Schließlich gibt es übergeordnet zwei weitere Gremien, die Vollversammlung und die erweiterte Vollversammlung. f) Vollversammlung Die Vollversammlung trifft insbesondere alle Satzungsentscheidungen. Sie beschließt Budget und Bilanz, legt die Kammerumlagen fest und beschließt über Satzungsänderungen der Ärztekammer. Sie besteht je nach Größe der Ärztekammer aus 12 bis 100 Mitgliedern, die von den Ärzten alle fünf Jahre gewählt werden. C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 27 g) Erweiterte Vollversammlung Seit dem Ausscheiden der Zahnärzte aus der Ärztekammer im Jahr 2006 besteht neben der Vollversammlung die „erweiterte Vollversammlung“. Sie besteht aus den Vollversammlungsmitgliedern der Ärztekammer sowie aus weiteren Delegierten der jeweiligen Landes-Zahnärztekammer. Die erweiterte Vollversammlung ist für alle Satzungs- und Beitragsfragen der Wohlfahrtskasse (der Versorgungseinrichtung der Ärzte und Zahnärzte in der Ärztekammer) sowie für Budget und Bilanz der Wohlfahrtskasse zuständig. Da – wie zuvor erwähnt – die Mitglieder der Zahnärztekammer weiterhin bei der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer verblieben sind, war die Neuschaffung dieses Organs notwendig, um die Repräsentanten der Zahnärzte an der Willensbildung in Wohlfahrtskassenfragen teilnehmen zu lassen. Die einzelnen Ärzte sind in Österreich Mitglieder der bundesländerweise organisierten Ärztekammern. Zur Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen auf österreichischer Ebene bilden die Ärztekammern einen Dachverband, die Österreichische Ärztekammer. 1.2 Basisfunktionäre Unterstützt werden die beschlussfassenden Organe der Ärztekammer durch Basisfunktionäre, deren Aufgabe es ist, die politische Diskussion in den einzelnen spezifischen Arztgruppen zu führen und eine Informationsbrücke zwischen den Mitgliedern und den Organen der Selbstverwaltung herzustellen. Im Einzelnen werden Bezirksärztevertreter als Vertreter der niedergelassenen Allgemeinärzte, Fachgruppenvertreter als Vertreter der einzelnen fachärztlichen Sonderfächer und Primarärzte-, Mittelbau- und Turnusärztevertreter für die Krankenanstalt gewählt. 1.3 Referenten und Ausschüsse Zur Beratung der Organe in fachlichen Fragen werden von diesen auch Referenten bestellt bzw. ständige Ausschüsse eingerichtet. Referenten können sowohl zur Betreuung bestimmter Angelegenheiten (z.B. Qualitätssicherung, Impfreferat), als auch zur Betreuung der Angelegenheiten bestimmter Arztgruppen (z.B. Ärztereferat, Kurärztereferat, Notärztereferat) bestellt werden. Darüber hinaus können für Aufgabenbereiche, die für die Behandlung in einem Gremium geeignet erscheinen, beratende Ausschüsse gebildet werden (so etwa der Ausschuss für ärztliche Ausbildung oder der Niederlassungsausschuss). (Wallner, Corporate Governance-Kodex in der Ärztekammer für Oberösterreich, 30-31) 28 C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ C2) Entscheidende Organe Vollversammlung VOLLVERSAMMLUNG • 45 Mitglieder • Erlassung der Satzung • Wahl alle 5 Jahre • Geschäftsordnung • im Prinzip höchstes Organ • Diäten- und Reisegebührenordnung • Dienstordnung der Kammer • Budget/Jahresabschluss • Wahl des Präsident, 1. Vizepräsident, Verwaltungsausschuss, Beschwerdeausschuss, ärztlicher Rechnungsprüfer im Überprüfungsausschuss • Anordnung der Wahlen ERWEITERTE VOLLVERSAMMLUNG zusätzlich zur VV 5 Delegierte der Landeszahnärztekämmer • Erlassung der Satzung und der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds • Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 29 Kurienversammlung KURIENVERTRETER IN DER VOLLVERSAMMLUNG Kurienversammlung (KV) niedergelassene Ärzte Kurienversammlung (KV) angestellte Ärzte Allgemeinmediziner und Fachärztervertretern Spitalsärzte und TurnusärztenvertreterIn • grundsätzliche strategische Linie für die angestellten Ärzte • Kontrolle der Selbstverwaltung und des Kammeramts im Bereich niedergel. Ärzte • Kontrolle der Selbstverwaltung und des Kammeramts im Bereich angestellte Ärzte • Beschlussfassung über • Beschlussfassung über – Gesamtverträge – Richtlinien (privatärztliche Tarife, Qualitätssicherung, Notdienst, etc.) – Kollektivverträge für Ordinationspersonal – Angelegenheiten der Hausapotheke – Angelegenheiten der Wahlärzte – Angelegenheiten der Gemeindeärzte – Vereinbarungen mit den Rechtsträgern (insbesondere Kollektivvertrag ang. Ärzte) – Vereinbarungen mit den Privatversicherungen – Bewilligungen für die Tätigkeit von Nicht-EU-Ärzten Kooptierungen §§ 51 und 52 der Satzung der ÄK OÖ • Leitung der KV und des Kurienausschusses • Information gegenüber niederg. Ärzte, Bezirksärzten- und FG-Vertreter • Leitung der Geschäfte der Kurie • Unterfertigung der Geschäftsstücke der KV • Politischer Kontakt für Kurienmitglieder • Einberufung der KV mind. vier Mal im Jahr • Durchführung der Beschlüsse Kurienobmann angestellte Ärzte: • Leitung der KV und des Kurienausschusses • Information gegenüber angestellten Ärzten und Spitalsärztevertreter • Leitung der Geschäfte der Kurie • Unterfertigung der Geschäftsstücke der KV • Politischer Kontakt für Kurienmitglieder • Einberufung der KV mind. vier Mal im Jahr • Durchführung der Beschlüsse C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ Kurienausschuss angestellte Ärzte (Entscheidung in dringenden Fällen) Kurienausschuss niedergelassene Ärzte (Entscheidung in dringenden Fällen) • grundsätzliche strategische Linie für die niedergelassenen Ärzte Kurienobmann niedergelassene Ärzte: 30 Vorstand VORSTAND Alle Angelegenheiten, die nicht eine Kurie alleine betreffen: • Grundsätzliche strategische Fragen • Kontrolle der Selbstverwaltung • Kontrolle des Geschäftsbetriebs (Kammerbüro) • Auswahl von Bewerbern um Kassenstellen • Ausbildungsangelegenheiten • Rechtsschutzfragen • Bestellung von Referenten, Ausschüssen, Benennung von Delegierten • Verwaltung des Vermögens der Ärztekammer für OÖ Präsident je 2 Kurien-Stellvertreter aus jeder Kurie Obmann des Verwaltungsausschusses: nimmt beratend teil 3 Vize-Präsidenten 6 weitere Mitglieder der Vollversammlung (je 3 aus jeder Kurie) C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 31 Präsidium PRÄSIDIUM • Entscheidung in dringlichen Vorstandsangelegenheiten • Personalangelegenheiten über Vorschlag KAD • Genehmigung von finanziellen Verpflichtungen größerer Bedeutung Präsident • offizielle Vertretung nach außen • politische Kontakte; Kontakt mit anderen Institutionen; Öffentlichkeitsarbeit • Wahrung der Einheit des Standes • Schiedsrichter bei Interessensgegensätzen zwischen den Kurien • Vetorecht gegen Kurienbeschlüsse, die in Interessen • der anderen Kurie eingreifen • Fertigung aller Schriftstücke • oberste Repräsentanz nach innen • „Ombudsmannfunktion“ • Partner für Basisfunktionäre • Leitung Vollversammlung, Präsidium, Vorstand • Geschäftsstücke der Kurienversammlung werden • vom Präsidenten gegengezeichnet • schließt und löst die Dienstverträge mit den Kammerangestellten nach Beschlussfassung im Präsidium • Möglichkeit der Teilnahme an allen Sitzungen der Kurienversammlungen 32 3 Vizepräsidenten Vertretung des Präsidenten in der festgelegten Reihenfolge Finanzreferent • Zeichnung aller Geschäftsstücke, die eine finanzielle Angelegenheit der Kammer betreffen • Vorlage des Budgets und der Bilanz der Kammer und Wohlfahrtskasse in der Vollversammlung C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ Verwaltungsausschuss der Wohlfahrtskasse Pensionistenbeirat (beratend), vom Vorstand gewählt VERWALTUNGSAUSSCHUSS DER WOHLFAHRTSKASSE • grundsätzliche Entscheidungen über die Vermögensveranlagung der Wohlfahrtskasse (Richtlinien) • Entscheidung über Leistungsansprüche und Beitragsfragen zur Wohlfahrtskasse (über Vorschlag und unterstützt durch Abteilung Wohlfahrtskasse) Präsident Finanzreferent OBMANN des Verwaltungsausschusses: • Leitung der Sitzungen des VA • Leitung der Geschäfte des VA • Fertigung der Geschäftstücke des VA Ein Vorstandsmitglied der Landeszahnärztekammer für OÖ mindestens 3 weitere Mitglieder der erweiterten Vollversammlung von denen mindestens einer ein Zahnarzt sein muss C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 33 Wer wählt wen? Kurie ngl. Ärzte wählt Kurie ang. Ärzte Vorstand wählt wählt Finanzreferent Kurienobmann ngl. Ärzte (VP) + 2 Stv. * Vollversammlung wählt Präsident 1. Vizepräsident Kurienobmann ang. Ärzte (VP) + 2 Stv. ** PRÄSIDIUM * Wenn ein niedergelassener Allgemeinmediziner an der Kurienspitze ist, ist die Stellvertretung ein Facharzt und umgekehrt. ** Verteilung der 3 Funktionen auf Turnusärzte, Mittelbauärzte und Primarärzte. 34 C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ C3) Beratende Organe SEKTIONEN Sektion der Turnusärzte Sektionsversammlung Kammerräte der Sektion Turnusärzte + Turnusärztevertreter und -Stv. wählen Sektionsobmann und -Stv. aus dem Kreis der Kammerräte der Sektion Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte Sektion der niedergelassenen Fachärzte Sektionsversammlung Kammerräte der Sektion angest. Ärzte + Mittelbauvertreter und Primarärztevertreter, ihren Stv. und ärztlichen Betriebsräten Sektionsversammlung besteht aus den niedergel. FÄ der Kurie wählen wählen Sektionsobmann und -Stv. aus dem Kreis der Kammerräte der Sektion Sektionsobmann und -Stv. aus dem Kreis der Kammerräte der Sektion Sektion der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten Sektionsversammlung Kammerräte der Sektion ngl. Allgemeinmedizinern, Bezirksärztevertretern + -Stv. + ein vom Vorstand bestellter Vertretern der Wahlärzte wählen Sektionsobmann und -Stv. aus dem Kreis der Kammerräte der Sektion LANDESKONFERENZ DER FACHÄRZTE Fachgruppenvertreter + Stv. (sämtliche Sonderfächer) Sektionsobmann/ + Stv. aus der Sektion der niedergelassenen Fachärzte Kammerräte der Sektion C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 35 Basisfunktionäre: Aufgaben der Turnusärztevertreter • • • • • • • Mitgliedschaft in der Sektion TÄ Einberufung und Leitung von Turnusärztesitzungen Ermittlung und Weitergabe der Meinung der TÄ Entgegennahme von Anregungen, Wünschen und Beschwerden der TÄ Stellungnahmen zu Anfragen der Organe der ÄK Weitergabe von Informationen der ÄK an TÄ Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften einschließlich der Aufteilungsvereinbarung über die Sonder- und Ambulanzgebühren, soweit die TÄ betroffen sind • Vereinbarung des an den gemeinsamen Turnusärztepool fließenden Anteils an den Arzthonoraren und an den Arztanteilen an den Ambulanzgebühren • Mitwirkung an Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 3 (3) KA-AZG Aufgaben der Mittelbau-/Primarärzte-Vertreter • • • • • • • • Mitgliedschaft in der Sektion angestellte Ärzte Einberufung und Leitung von Mittelbau-/Primarärztesitzungen Ermittlung und Weitergabe der Meinung der Mittelbau-/Primarärzte Entgegennahme von Anregungen, Wünschen und Beschwerden der Mittelbau-/ Primarärzte Stellungnahmen zu Anfragen der Organe der ÄK Weitergabe von Informationen der ÄK an Mittelbau-/Primarärzte Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften (einschließlich der Aufteilungsgrundsätze hinsichtlich der Sondergebühren und Arztanteile an den Ambulanzgebühren: gilt nur für Mittelbauärzte) Mitwirkung an Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 3 (3) KA-AZG: gilt nur für Mittelbauärzte Aufgaben der Fachgruppenvertreter • Mitgliedschaft in der Landeskonferenz der Fachärzte • Einberufung und Leitung von FG-Sitzungen • Beratung und Unterstützung der Organe der Ärztekammer in allen die Interessen der FG-Angehörigen betreffenden Fragen • Erstattung von Gutachten an die Organe der Ärztekammer in allen Angelegenheiten, die die besonderen Belange der FÄ berühren, die dem gleichen Sonderfach angehören (z.B. Fragen des Stellenplans, Kassenpositionen, PKV-Tarife) • Weitergabe von Informationen der ÄK an FG-Angehörige Aufgaben der Bezirksärzte-/Sprengelvertreter • • • • • • 36 Mitgliedschaft in der Sektion der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte Einberufung und Leitung von Bezirksärztesitzungen nach Bedarf und Notwendigkeit Ermittlung und Weitergabe der Meinung der niedergelassenen Allgemeinärzte Entgegennahme von Anregungen, Wünschen und Beschwerden der ngl. Allgemeinärzte Stellungnahmen zu Anfragen der Organe der ÄK (z.B. zu Fragen des Stellenplans) Weitergabe von Informationen der ÄK an niedergelassene Allgemeinärzte C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ Referate und Ausschüsse: AUSBILDUNGSKOMMISSION Vorsitzender (angestellter Arzt) und Stellvertreter (niedergelassener Arzt) werden vom Vorstand gewählt. Die Anzahl der übrigen Mitglieder wird vom Vorstand festgesetzt, diese werden dann von den Kurienversammlungen gewählt. Aufgabe der Ausbildungskommission • Beratung in Ausbildungsfragen NIEDERLASSUNGSAUSSCHUSS Vorsitzender (niedergelassener Arzt) und Stellvertreter (angestellter Arzt) werden vom Vorstand gewählt. Die übrigen Mitglieder werden zur Hälfte von der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte und zur Hälfte von der Kurienversammlung der angestellten Ärzte gewählt. PRÄSIDIALAUSSCHUSS Präsident (Vorsitz), 1. Vizepräsident, Kurienobleute und Stellvertreter, sowie zwei weitere Mitglieder aus jeder Kurie Aufgabe des Niederlassungsausschusses • Fragen zur Auswahl der Vertragsärzte und Vertragsgruppenpraxen Aufgabe des Präsidialausschusses • Empfehlungen an den Vorstand bei Entscheidungen, die einen Interessensausgleich zwischen den Kurien erfordern •Information zwischen den Kurien C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 37 Ausschüsse (befristet eingesetzt durch den Vorstand oder die Kurienversammlung) § 17a GO der OÖ ÄK Referate/Referenten § 17 GO der ÄK f. OÖ Standespolit. Referate: Interessen spezifischer Arztgruppen (z.B. Wahlärzte) Delegierungen (befristet eingesetzt durch den Vorstand oder die Kurienversammlung) ExpertenReferate: spezielle ärztliche Tätigkeiten (z.B. Impfreferat) Aufgabe: Aufgabe: • Beratung auf Anfrage • Beratung bei der Bearbeitung von einschlägigen Geschäftsstücken • Unterbreitung von Vorschlägen und Initiativen gegenüber den zuständigen Organen • Ausarbeitung einer Stellungnahme an das zuständige Gremium • Durchführung von Verhandlungen im Namen und nach Maßgabe der Vorgaben des zuständigen Gremiums • Behandlung aktueller standespolitischer Themen - Ausarbeitung von Empfehlungen für zuständiges Gremium Aufgabe: • Vertretung der Kammer in Gremien und Institutionen nach Maßgabe der Vorgaben der zuständigen Gremien • Berichtlegung an die delegierenden Gremien C4) Organisation der Österreichischen Ärztekammer 1. Vollversammlung VOLLVERSAMMLUNG DER ÖÄK Präsidenten der Landesärztekammern Kurienobleute der Landesärztekammern Die stellvertretenden Kurienobleute der Landesärztekammern und die gewählten Vizepräsidenten der Landesärztekammern haben nur ein Sitzrecht 38 C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ Bundeskurienobmann der angestellten Ärzte und Bundeskurienobmann der niedergelassenen Ärzte und ihre Stellvertreter 2. Vorstand VORSTAND DER ÖÄK Präsidenten der Landesärztekammern Bundeskurienobmann der angestellten Ärzte und Bundeskurienobmann der niedergelassenen Ärzte und ihre Stellvertreter Aufgabe: •Erstattung von koordinierenden Empfehlungen gem. § 125 ÄrzteG •Wahrnehmung der Interessen der Ärzteschaft in Zusammenhang mit Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG 3. Bundeskurien BUNDESKURIE Bundeskurie der angestellten Ärzte Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte Kurienobleute und ihre Stellvertreter der Kurienversammlungen der Landesärztekammern Kurienobleute und ihre Stellvertreter der Kurienversammlungen der Landesärztekammern wählenwählen Bundeskurienobmann der angestellten Ärzte und seine beiden Stellvertreter Bundeskurienobmann der niedergelassenen Ärzte und seine beiden Stellvertreter C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 39 C5) Sitzungsordnungen 5.1 Sitzungsordnung für die Vollversammlung 5.1.1 Einberufung der Sitzung Einberufung • durch den Präsidenten • mindestens 1 x halbjährlich • mindestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin • außerordentliche Vollversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Kammerräte oder von sämtlichen Kammerräten einer Kurienversammlung schriftlich unter Bekanntgabe des Grunds verlangt wird; Abhaltung binnen drei Wochen, nachdem der Antrag bei der Ärztekammer für OÖ eingelangt ist; der Präsident ist von sich aus jeder Zeit berechtigt, außerordentliche Vollversammlungen einzuberufen. 5.1.2 Wichtiges zum Sitzungsablauf Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung durch den Präsidenten (bzw. Vizepräsident bei Verhinderung) Beschlüsse • werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Stimmenthaltung nicht mitgezählt) gefasst – 2/3-Mehrheit, wenn dem Präsident bzw. dem Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen werden soll. Zusätzlich ist dafür die Zustimmung von zumindest einem Viertel der Mitglieder jeder Kurienversammlung nötig; – 2/3-Mehrheit bei Anwesenheit der Hälfte der Kammerräte, wenn mittels Beschluss die Auflösung der Vollversammlung erfolgen soll; Geheimhaltung … aller aus der Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen im Interesse • der Kammer, • einer Gebietskörperschaft und/oder • der Parteien. Gilt insbesondere für vertrauliche Schriftstücke und Sitzungen. 40 C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ Protokoll • Anwesenheitsliste • behandelte Anträge plus Begründung • Beschlüsse (Abstimmungsergebnisse bzw. namentliche Aufzeichnung) • über Verfügung des Vorsitzenden: das Wichtigste aus den Wechselreden 5.1.3 Zum Sitzungsablauf im Detail Vorsitz Präsident • öffnet und schließt die Sitzung • stellt Beschlussfähigkeit fest • leitet Verhandlung • führt Rednerliste und erteilt das Wort • stellt Fragen zur Abstimmung • verkündet das Ergebnis • setzt Maßnahmen bei Störung der Sitzung Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder Debatte Der Präsident erteilt den sich zu Wort meldenden Kammerräte in der Reihenfolge der Meldungen das Wort. Ordnungsruf „Zur Sache!“ oder „Zur Ordnung!“ kann jeder Kammerrat verlangen bei • Abgehen vom Thema • offensichtlichem Missbrauch der Redefreiheit • Überschreitung der Redezeit Abstimmung über die Anträge: • bei öffentlicher Abstimmung durch Handheben mit darauffolgender Gegenprobe oder • bei geheimer Abstimmung legen die Kammerräte ihren Stimmzettel in eine gemeinsame Urne • Stimmenzählung unter Mitwirkung von drei vom Vorsitzenden damit betrauten Kammerräten Stimmengleichheit: • Antrag, für den der Vorsitzende gestimmt hat, wird zum Beschluss erhoben bzw. • Entscheidung durch Los bei geheimen Abstimmungen C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 41 Reihenfolge der Abstimmung 1. über Gegenanträge zuerst 2. über Hauptanträge vor Zusatzanträgen 3. über weitestgehenden Antrag bei mehreren Anträgen zu einem Gegenstand Sitzungsschluss bei Verletzung von Anstand und Sitte 5.1.4 Anmerkungen Vollversammlung besteht aus 45 Kammerräten, wobei 30 Kammerräte aus der Kurie der angestellten Ärzte kommen (23 zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und 7 Turnusärzte) und 15 Kämmerrät aus der Kurie der niedergelassenen Ärzte (9 niedergelassene Allgemeinmediziner und 6 niedergelassene Fachärzte); bei der erweiterten Vollversammlung kommen noch 5 Zahnärzte hinzu. Aufgaben der Vollversammlung: • Anordnung der Wahlen in die Vollversammlung und Festlegung der Zahl der Kammerräte • Wahl des Präsident und des ersten Vizepräsidenten • Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder • Die Wahl der übrigen Mitglieder des Verwaltungsausschusses und die Wahl der Mitglieder des Beschwerdeausschusses sowie der beiden ärztlichen Rechnungsprüfern des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds • Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss • Erlassung der Umlagenordnung • Erlassung der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung • Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung • Erlassung der Satzung • Erlassung der Geschäftsordnung • Erlassung der Dienstordnung für die Mitarbeiter der Ärztekammer für OÖ Aufgaben der erweiterten Vollversammlung: • Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds, deren Beschlussfassung und Änderung der 2/3-Mehrheit bedarf • Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung • Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds • Festlegung der Zahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses und die Wahl des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses 42 C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 5.2 Sitzungsordnung für den Kammervorstand 5.2.1 Einberufung der Sitzung Einberufung • durch den Präsidenten • mindestens 1 x vierteljährlich • mindestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin • außerdem, wenn ein Viertel der Vorstandsmitglieder oder sämtliche von einer Kurienversammlung entsandten Vorstandsmitglieder dies (schriftlich unter Angabe eines Grunds) beantragen und der Vorstand die Sitzung genehmigt; Einberufung binnen 2 Wochen; in einem solchen Fall ist die Sitzung vom Präsidenten längstens innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrags abzuhalten; 5.2.2 Wichtiges zum Sitzungsablauf Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung durch den Präsidenten (bzw. Vizepräsidenten bei Verhinderung) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Stimmenthaltung nicht mitgezählt) gefasst – 2/3-Mehrheit für Angelegenheiten, die von einer Kurienversammlung an den Vorstand herangetragen werden Geheimhaltung … aller aus der Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen im Interesse • der Kammer • einer Gebietskörperschaft und/oder • der Parteien Gilt insbesondere für vertrauliche Schriftstücke und Sitzungen. Protokoll: • Anwesenheitsliste • behandelte Anträge plus Begründung • Beschlüsse (Abstimmungsergebnisse bzw. namentliche Aufzeichnung des betreffenden Kammerrats • über Verfügung des Vorsitzenden: das Wichtigste aus den Wechselreden C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 43 5.2.3 Zum Sitzungsablauf im Detail Vorsitz Präsident: • • • • • • • öffnet und schließt die Sitzung stellt Beschlussfähigkeit fest leitet Verhandlung führt Rednerliste und erteilt das Wort stellt Fragen zur Abstimmung verkündet das Ergebnis setzt Maßnahmen bei Störung der Sitzung Beschlussfähigkeit: bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder Debatte: Der Präsident erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen (nur zur Klarstellung außerhalb der Reihenfolge: Mitglieder des Präsidiums, der Kammeramtsdirektor undsonstige leitende Angestellte) Ordnungsruf „Zur Sache!“ oder „Zur Ordnung!“ kann jeder Kammerrat verlangen bei • Abgehen vom Thema • offensichtlichem Missbrauch der Redefreiheit • Überschreitung der Redezeit Abstimmung über die Anträge: • durch Handheben mit darauffolgender Gegenprobe oder • über Beschluss des Kammervorstands geheim (Stimmzettel, Urne) • Stimmenzählung unter Mitwirkung von drei vom Vorsitzenden damit betrauten Kammerräten Stimmengleichheit: • Antrag, für den der Vorsitzende gestimmt hat, wird zum Beschluss erhoben bzw. • Entscheidung durch Los bei geheimen Abstimmungen Reihenfolge der Abstimmung: 1. über Gegenanträge zuerst 2. über Hauptanträge vor Zusatzanträgen 3. über weitestgehenden Antrag bei mehreren Anträgen zu einem Gegenstand Sitzungsschluss: • bei Verletzung von Anstand und Sitte 44 C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 5.2.4 Anmerkungen Kammervorstand besteht aus • • • • • dem Präsident den 3 Vizepräsidenten je 2 Kurienvertretern 6 weiteren Mitgliedern der Vollversammlung (paritätisch 3:3) Obmann des Verwaltungsausschusses nimmt nur beratend teil Aufgaben des Kammervorstands: Wahrnehmung der gemeinsamen Belange der Ärzteschaft, insbesondere • Durchführung der der Ärztekammer übertragenen Aufgaben, soweit diese nach dem Ärztegesetz nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind • Verwaltung des Vermögens der Ärztekammer mit Ausnahme des Vermögens des Wohlfahrtsfonds sowie des aus den Kurienumlagen gebildeten Vermögens • Bestellung des Finanzreferenten und des Stellvertreters sowie allfälliger weiterer Referenten der beratenden Ausschüsse für bestimmte Aufgaben • Bestellung einer Ausbildungskommission als beratendes Organ für alle mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt zusammenhängenden Fragen, wobei die Festsetzung der Zahl der Kommissionsmitglieder und ihrer Auswahl aus dem Kreis der ordentlichen Kammerangehörigen durch den Kammervorstand erfolgt • Planung aller standespolitischen Aktivitäten für das darauffolgende Jahr (in vorletzter Sitzung des Kalenderjahres) • Bestellung des Vorsitzenden des Niederlassungsauschusses Geschäftsbesorgung in dringenden Fällen: • durch das Präsidium: in Vorstandsangelegenheiten • durch den Präsidenten im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses: in Verwaltungsausschussangelegenheiten Die Entscheidungen der genannten Gremien müssen dem Kammervorstand zur Kenntnis gebracht werden. C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 45 5.3 Sitzungsordnung für das Präsidium 5.3.1 Einberufung der Sitzung Einberufung • • • • durch den Präsidenten schriftlich mindestens 1 x halbjährlich binnen kürzestmöglicher Zeit (im Fall der Befassung des Präsidialausschusses mit kurienübergreifenden Angelegenheiten längstens innerhalb von 4 Wochen) Befassung des Präsidiums durch jedes seiner Mitglieder in Angelegenheiten, die die Interessen einer anderen Kurie berühren können 5.3.2 Wichtiges zum Sitzungsablauf Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung durch den Präsidenten Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Stimmenthaltung nicht mitgezählt) gefasst Geheimhaltung … aller aus der Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen im Interesse • der Kammer • einer Gebietskörperschaft und/oder • der Parteien Gilt insbesondere für vertrauliche Schriftstücke und Sitzungen. Protokoll: • Anwesenheitsliste • behandelte Anträge plus Begründung • Beschlüsse (Abstimmungsergebnisse bzw. namentliche Aufzeichnung des betreffenden Kammerrats • über Verfügung des Vorsitzenden: das Wichtigste aus den Wechselreden 46 C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 5.3.3 Zum Sitzungsablauf im Detail Vorsitz Präsident: • • • • • • • öffnet und schließt die Sitzung stellt Beschlussfähigkeit fest leitet Verhandlung führt Rednerliste und erteilt das Wort stellt Fragen zur Abstimmung verkündet das Ergebnis setzt Maßnahmen bei Störung der Sitzung Beschlussfähigkeit: bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder Anträge: • genaue Formulierung plus Begründung • auf Verlangen des Präsident schriftlich Debatte: Präsident erteilt Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen Sofortige Worterteilung – Abstimmung mit einfacher Mehrheit: • Meldung zur Geschäftsordnung – Folge: allenfalls Änderung der Geschäftsordnung • Antrag auf Beschränkung der Redezeit – Folge: allenfalls Beschränkung der Redezeit bis auf drei Minuten • Antrag auf Schluss der Rednerliste – Folge: allenfalls Worterteilung nur mehr an die auf der Rednerliste bereits verzeichneten Redner • Antrag auf Schluss der Debatte – Folge: allenfalls nur mehr ein Pro- und ein Contra-Redner zum Thema • Antrag auf geheime Abstimmung – Folge: allenfalls geheime Abstimmung (Stimmzettel, Urne) • Antrag auf Unterbrechung der Sitzung – Folge: allenfalls Unterbrechung der Sitzung • Antrag auf Vertraulichkeit der Sitzung – Folge: allenfalls gänzlicher oder teilweiser Ausschluss der Öffentlichkeit C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 47 Schlusswort des Antragstellers: Nach ihm darf noch der Vorsitzende zur Sache sprechen. Abstimmung über die Anträge: • durch Handheben mit darauffolgender Gegenprobe oder • über Beschluss des Präsidiums geheim (Stimmzettel, Urne) Stimmengleichheit: • Antrag, für den der Vorsitzende gestimmt hat, wird zum Beschluss erhoben bzw. • Entscheidung durch Los bei geheimen Abstimmungen Reihenfolge der Abstimmung: 1. über Gegenanträge zuerst 2. über Hauptanträge vor Zusatzanträgen 3. über weitestgehenden Antrag bei mehreren Anträgen zu einem Gegenstand 5.3.4 Anmerkungen Präsidium besteht aus • dem Präsidenten • den 3 Vizepräsidenten • Finanzreferenten Aufgaben des Präsidiums: • Entscheidung in dringlichen Angelegenheiten der Vollversammlung oder des Vorstands • Beschlussfassung in Personalangelegenheiten (Abschluss und Lösung von Dienstverträgen, dienstrechtliche Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten der Mitarbeiter auf Vorschlag des Kammeramtdirektors) 48 C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 5.4 Sitzungsordnung für die Kurienversammlung der angestellten Ärzte 5.4.1 Einberufung der Sitzung Einberufung • durch den Kurienobmann • mindestens viermal im Jahr 5.4.2 Eröffnungssitzung Eröffnung und Leitung bis zur Wahl des Kurienobmanns durch den Präsidenten (bzw. Vizepräsidenten bei Verhinderung) Leitung und Schließung der Sitzung ab Wahl des Kurienobmanns durch den neugewählten Kurienobmann Wahl des Kurienobmanns und seiner beiden Stellvertreter (in den drei Positionen müssen die drei Berufsgruppen der Primarärzte, Mittelbauvertreter und Turnusärzte vertreten sein) der ergänzend zu wählenden Mitglieder (antrags- aber nicht stimmberechtigt) der auf die Kurien entfallenden Kammerräte des Vorstands in getrennten Wahlvorgängen, mit absoluter Mehrheit: erzielt in der ersten Wahl kein Kandidat die absolute Mehrheit, kommt es zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten zur engeren Wahl, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl kommt. Kooptierung nach Grundsätzen des Verhältniswahlrechts C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 49 5.4.3 Sonstige Sitzungen Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung durch den Kurienobmann (bzw. Stellvertreter bei Verhinderung) Beschlüsse • werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Stimmenthaltung nicht mitgezählt) gefasst • 2/3-Mehrheit bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder: – Beschluss auf Auflösung der Kurienversammlung – Beschluss, mit welchem dem Kurienobmann oder den Stellvertretern das Vertrauen entzogen wird – Beschluss, Vorlage eine Kurienangelegenheit der Vollversammlung oder dem Kammervorstand vorzulegen Sämtliche Kammerräte der Kurienversammlung können (schriftlich unter Angabe des Grunds) die Einberufung der Vollversammlung verlangen. Sämtliche von einer Kurienversammlung entsandten Vorstandsmitglieder können (schriftlich unter Angabe des Grunds) die Einberufung des Kammervorstands verlangen. Geheimhaltung … aller aus der Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen im Interesse • der Kammer • einer Gebietskörperschaft und/oder • der Parteien Gilt insbesondere für vertrauliche Schriftstücke und Sitzungen. Protokoll: • Anwesenheitsliste • behandelte Anträge plus Begründung • Beschlüsse (Abstimmungsergebnisse bzw. namentliche Aufzeichnung des betroffenden Kammerrats) • über Verfügung des Kurienobmanns: das Wichtigste aus den Wechselreden 50 C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 5.4.4 Zum Sitzungsablauf Vorsitz Kurienobmann (Stellvertreter): • • • • • • • öffnet und schließt die Sitzung stellt Beschlussfähigkeit fest leitet Verhandlung führt Rednerliste und erteilt das Wort stellt Fragen zur Abstimmung verkündet das Ergebnis setzt Maßnahmen bei Störung der Sitzung Beschlussfähigkeit: bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder Anträge: • genaue Formulierung plus Begründung • auf Verlangen des Kurienobmanns schriftlich Debatte: Der Kurienobmann erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen (nur zur Klarstellung außerhalb der Reihenfolge: Mitglieder des Präsidiums, der Kammeramtsdirektor und sonstige leitende Angestellte) Ordnungsruf „Zur Sache!“ oder „Zur Ordnung!“ kann jeder Kammerrat verlangen, bei • Abgehen vom Thema • offensichtlichem Missbrauch der Redefreiheit • Überschreitung der Redezeit Sofortige Worterteilung – Abstimmung mit einfacher Mehrheit: • Meldung zur Geschäftsordnung – Folge: allenfalls Änderung der Geschäftsordnung • Antrag auf Beschränkung der Redezeit – Folge: allenfalls Beschränkung der Redezeit bis auf drei Minuten • Antrag auf Schluss der Rednerliste – Folge: allenfalls Worterteilung nur mehr an die auf der Rednerliste bereits verzeichneten Redner • Antrag auf Schluss der Debatte – Folge: allenfalls nur mehr ein Pro- und ein Contra-Redner zum Thema • Antrag auf geheime Abstimmung – Folge: allenfalls geheime Abstimmung (Stimmzettel, Urne) • Antrag auf Unterbrechung der Sitzung – Folge: allenfalls Unterbrechung der Sitzung • Antrag auf Vertraulichkeit der Sitzung – Folge: allenfalls gänzlicher oder teilweiser Ausschluss der Öffentlichkeit C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 51 Schlusswort des Antragstellers: Nach ihm darf noch der Vorsitzende zur Sache sprechen. Abstimmung über die Anträge: • durch Handheben mit darauffolgender Gegenprobe oder • über Beschluss der Kurienversammlung geheim (Stimmzettel, Urne) Stimmengleichheit: • Antrag, für den der Vorsitzende gestimmt hat, wird zum Beschluss erhoben bzw. • Entscheidung durch Los bei geheimen Abstimmungen Reihenfolge der Abstimmung: 1. über Gegenanträge zuerst 2. über Hauptanträge vor Zusatzanträgen 3. über weitestgehenden Antrag bei mehreren Anträgen zu einem Gegenstand Sitzungsschluss: bei Verletzung von Anstand und Sitte 5.4.5 Anmerkungen Kurienversammlung der angestellten Ärzte besteht aus den von den Mitgliedern der angestellten Ärzte gewählten Kammerräte. Aufgaben der Kurienversammlung der angestellten Ärzte: Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der angestellten Ärzte, Verhandlungs- und Abschlussbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der ArbeitnehmerInnen sowie der Organe der Kurienversammlung insbesondere • Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe • Beratung der angestellten Ärzte in arbeits-, dienst- und sozialrechtlichen Belangen • Erstellung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer • Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung kurienspezifischer Maßnahmen • Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben • Schlichtung in Streitfällen, die Kurienangehörige betreffen 52 C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 5.5 Sitzungsordnung für die Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte 5.5.1 Einberufung der Sitzung Einberufung • durch den Kurienobmann • mindestens viermal im Jahr 5.5.2 Eröffnungssitzung Eröffnung und Leitung bis zur Wahl des Kurienobmanns durch den Präsidenten (bzw. Vizepräsidenten bei Verhinderung) Leitung und Schließung der Sitzung ab Wahl des Kurienobmanns durch den neugewählten Kurienobmann Wahl des Kurienobmanns und seiner beiden Stellvertreter (in den Positionen müssen die Berufsgruppen der niedergelassenen Allgemeinärzte und niedergelassenen Fachärzte vertreten sein) in getrennten Wahlvorgängen, mit absoluter Mehrheit: Erzielt in der ersten Wahl kein Kandidat die absolute Mehrheit, kommt es zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten zur engeren Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl kommt. der ergänzend zu wählenden Mitglieder (antrags- aber nicht stimmberechtigt) Kooptierung der auf die Kurien entfallenden Kammerräte des Vorstands nach Grundsätzen des Verhältniswahlrechts C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 53 5.5.3 Sonstige Sitzungen Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung • durch den Kurienobmann (bzw. Stellvertreter bei Verhinderung) Beschlüsse • werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Stimmenthaltung nicht mitgezählt) gefasst • 2/3-Mehrheit bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder: – Beschluss auf Auflösung der Kurienversammlung – Beschluss, mit welchem dem Kurienobmann oder den Stellvertretern das Vertrauen entzogen wird – Beschluss, dass eine Kurienangelegenheit der Vollversammlung oder dem Kammervorstand vorgelegt wird Sämtliche Kammerräte der Kurienversammlung können (schriftlich unter Angabe des Grunds) die Einberufung der Vollversammlung verlangen. Sämtliche von einer Kurienversammlung entsandten Vorstandsmitglieder können (schriftlich unter Angabe des Grunds) die Einberufung des Kammervorstands verlangen. Geheimhaltung … aller aus der Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen im Interesse • der Kammer • einer Gebietskörperschaft und/oder • der Parteien Gilt insbesondere für vertrauliche Schriftstücke und Sitzungen. Protokoll: • Anwesenheitsliste • behandelte Anträge plus Begründung • Beschlüsse (Abstimmungsergebnisse bzw. namentliche Aufzeichnung des betreffenden Kammerrats) • über Verfügung des Kurienobmanns: das Wichtigste aus den Wechselreden 54 C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 5.5.4 Zum Sitzungsablauf Vorsitz Kurienobmann (Stellvertreter): • • • • • • • öffnet und schließt die Sitzung stellt Beschlussfähigkeit fest leitet Verhandlung führt Rednerliste und erteilt das Wort stellt Fragen zur Abstimmung verkündet das Ergebnis setzt Maßnahmen bei Störung der Sitzung Beschlussfähigkeit: bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder Anträge: • genaue Formulierung plus Begründung • auf Verlangen des Kurienobmanns schriftlich Debatte: Der Kurienobmann erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen (nur zur Klarstellung außerhalb der Reihenfolge: Mitglieder des Präsidiums, der Kammeramtsdirektor und sonstige leitende Angestellte) Ordnungsruf „Zur Sache!“ oder „Zur Ordnung!“ kann jeder Kammerrat verlangen, bei • Abgehen vom Thema • offensichtlichem Missbrauch der Redefreiheit • Überschreitung der Redezeit Sofortige Worterteilung – Abstimmung mit einfacher Mehrheit: • Meldung zur Geschäftsordnung – Folge: allenfalls Änderung der Geschäftsordnung • Antrag auf Beschränkung der Redezeit – Folge: allenfalls Beschränkung der Redezeit bis auf drei Minuten • Antrag auf Schluss der Rednerliste – Folge: allenfalls Worterteilung nur mehr an die auf der Rednerliste bereits verzeichneten Redner • Antrag auf Schluss der Debatte – Folge: allenfalls nur mehr ein Pro- und ein Contra-Redner zum Thema • Antrag auf geheime Abstimmung – Folge: allenfalls geheime Abstimmung (Stimmzettel, Urne) • Antrag auf Unterbrechung der Sitzung – Folge: allenfalls Unterbrechung der Sitzung • Antrag auf Vertraulichkeit der Sitzung – Folge: allenfalls gänzlicher oder teilweiser Ausschluss der Öffentlichkeit C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 55 Schlusswort des Antragstellers: Nach ihm darf noch der Vorsitzende zur Sache sprechen. Abstimmung über die Anträge: • durch Handheben mit darauffolgender Gegenprobe oder • über Beschluss der Kurienversammlung geheim (Stimmzettel, Urne) Stimmengleichheit: • Antrag, für den der Vorsitzende gestimmt hat, wird zum Beschluss erhoben bzw. • Entscheidung durch Los bei geheimen Abstimmungen Reihenfolge der Abstimmung: 1. über Gegenanträge zuerst 2. über Hauptanträge vor Zusatzanträgen 3. über weitestgehenden Antrag bei mehreren Anträgen zu einem Gegenstand Sitzungsschluss: • bei Verletzung von Anstand und Sitte 56 C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 5.5.5 Anmerkungen Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte besteht aus den von den Mitgliedern der niedergelassenen Ärzte gewählten Kammerräte. Aufgaben der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte: Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte, Verhandlungs- und Abschlussbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der ArbeitnehmerInnen sowie der Organe der Kurienversammlung insbesondere • Vertretung der Arbeitgeberinteressen der kurienangehörigen Ärzte, insbesondere der Abschluss von Kollektivverträgen • Abschluss und Lösung von Gesamtverträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorge einschließlich Vereinbarungen über die Zahl und Verteilung der Vertragsärzte • Abschluss und Lösung von Vereinbarungen über die Zahl und Verteilung der Vertragsärzte • Erlassung von Richtlinien betreffend Maßnahmen zur Qualitätssicherung ärztlicher Versorgung durch niedergelassene Ärzte, sofern keine durch die Österreichische Ärztekammer erlassenen bundeseinheitlichen Richtlinien bestehen • Schaffung von Einrichtungen zur Schulung des ärztlichen Hilfspersonals • Einrichtung eines ärztlichen Notdienstes • Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe • Erstellung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer • Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung kurienspezifischer Maßnahmen • Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben • Schlichtung in Streitfällen, die Kurienangehörige betreffen • Wahrnehmung der Interessen der Wahlärzte • Wahrnehmung der Interessen der hausapothekenführenden Ärzte C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 57 5.6 Sitzungsordnung für die Sektionsversammlung der Allgemeinärzte und der approbierten Ärzte 5.6.1 Einberufung der Sitzung Einberufung • schriftlich • mit Unterschrift des Sektionsobmanns und des Präsident • mindestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin • mindestens 1mal im Jahr • außerdem, wenn 30 Prozent der Mitglieder dies schriftlich beantragen und der Vorstand die Sitzung genehmigt 5.6.2 Wichtiges zum Sitzungsablauf Eröffnung und Leitung bis zur Schließung der Sitzung durch den Sektionsobmann, bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter Beschlussfähigkeit • bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder bzw. • nach Verschieben des Sitzungsbeginns um 15 Minuten bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der Mitglieder Beschlüsse Sind Empfehlungen an die zuständigen Organe der Ärztekammer Abstimmung • im Allgemeinen durch Handheben oder • über Beschluss der Sektionsversammlung geheim Stimmengleichheit • Antrag, für den der Sektionsobmann gestimmt hat, wird zum Beschluss erhoben • Entscheidung durch Los bei geheimen Abstimmungen • Beschlüsse (Abstimmungsergebnisse bzw. namentliche Aufzeichnung des betreffenden Kammerrats) 58 C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ Geheimhaltung … aller aus der Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen im Interesse • der Kammer • einer Gebietskörperschaft und/oder • der Parteien Gilt insbesondere für vertrauliche Schriftstücke und Sitzungen. Protokoll empfohlen 5.6.3 Anmerkungen Sektionsversammlung der Allgemeinärzte und approbierten Ärzte besteht aus den Kammerräten der Sektion, den Bezirksärztevertreter (Sprengelvertretern) und ihren Stellvertretern und einem vom Kammervorstand bestimmten Vertreter der wahlärztlich tätigen Allgemeinärzte. Sie hat beratende Funktion und ist im Rahmen ihres Wirkungsbereichs berechtigt, Eingaben an die Organe der Ärztekammer zu machen Aufgaben der Sektion der Allgemeinärzte und approbierten Ärzte: • Förderung der allgemeinen, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Sektionsangehörigen • Beratung und Unterstützung der Organe der Ärztekammer in allen die Interessen der Sektionsangehörigen berührenden Fragen • Durchführung aller ihr von den Organen der Ärztekammer übertragenen Belange und Aufgaben Wahl des Sektionsobmanns und Stellvertreters: • in der ersten Sektionsversammlung der Funktionsperiode • aus dem Kreis der Kammerräte der Sektion • mit von der ÄK aufgelegten Stimmzetteln • im gemeinsamen Wahlgang • Wahlergebnis (ermittelt durch die Wahlkommission): – Sektionsobmann: Kandidat mit den meisten Stimmen als Sektionsobmann – Stellvertreter: Kandidat mit den meisten Stimmen als Stellvertreter C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 59 5.7 Sitzungsordnung für die Sektionsversammlung der niedergelassenen Fachärzte 5.7.1 Einberufung der Sitzung Einberufung • schriftlich • mit Unterschrift des Sektionsobmanns und des Präsident • mindestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin • mindestens 1 Mal im Jahr • außerdem, wenn 30 Prozent der Mitglieder dies schriftlich beantragen und der Vorstand die Sitzung genehmigt 5.7.2 Wichtiges zum Sitzungsablauf Eröffnung und Leitung bis zur Schließung der Sitzung durch den Sektionsobmann, bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter Beschlussfähigkeit • bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder bzw. • nach Verschieben des Sitzungsbeginns um 15 Minuten bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der Mitglieder Beschlüsse sind Empfehlungen an die zuständigen Organe der Ärztekammer Abstimmung • im Allgemeinen durch Handheben oder • über Beschluss der Sektionsversammlung geheim Stimmengleichheit • Antrag, für den der Sektionsobmann gestimmt hat, wird zum Beschluss erhoben • Entscheidung durch Los bei geheimen Abstimmungen • Beschlüsse (Abstimmungsergebnisse bzw. namentliche Aufzeichnung des betreffenden Kammerrats) 60 C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ Geheimhaltung … aller aus der Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen im Interesse • der Kammer • einer Gebietskörperschaft und/oder • der Parteien Gilt insbesondere für vertrauliche Schriftstücke und Sitzungen. Protokoll empfohlen 5.7.3 Anmerkungen Sektionsversammlung der niedergelassenen Fachärzte besteht aus den Mitgliedern und kooptierten Mitgliedern der Kurienversammlung der niedergelassenen Fachärzte aus dem Kreis der Fachärzte. Sie hat beratende Funktion und ist im Rahmen ihres Wirkungsbereichs berechtigt, Eingaben an die Organe der Ärztekammer zu machen. Aufgaben der Sektion der niedergelassenen Fachärzte: • Förderung der allgemeinen, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Sektionsangehörigen • Beratung und Unterstützung der Organe der Ärztekammer in allen die Interessen der Sektionsangehörigen berührenden Fragen • Durchführung aller ihr von den Organen der Ärztekammer übertragenen Belange und Aufgaben Wahl des Sektionsobmanns und des Stellvertreters: • in der ersten Sektionsversammlung der Funktionsperiode • aus dem Kreis der Kammerräte der Sektion • mit von der ÄK aufgelegten Stimmzetteln • im gemeinsamen Wahlgang • Wahlergebnis (ermittelt durch die Wahlkommission): – Sektionsobmann: Kandidat mit den meisten Stimmen als Sektionsobmann – Stellvertreter: Kandidat mit den meisten Stimmen als Stellvertreter C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 61 5.8 Sitzungsordnung für die Sektionsversammlung der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte 5.8.1 Einberufung der Sitzung Einberufung • schriftlich • mit Unterschrift des Sektionsobmanns und des Präsident • mindestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin • mindestens 1 Mal im Jahr • außerdem, wenn 30 Prozent der Mitglieder dies schriftlich beantragen und der Vorstand die Sitzung genehmigt 5.8.2 Wichtiges zum Sitzungsablauf Eröffnung und Leitung bis zur Schließung der Sitzung durch den Sektionsobmann, bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter Beschlussfähigkeit • bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder bzw. • nach Verschieben des Sitzungsbeginns um 15 Minuten bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der Mitglieder Beschlüsse sind Empfehlungen an die zuständigen Organe der Ärztekammer Abstimmung • im Allgemeinen durch Handheben oder • über Beschluss der Sektionsversammlung geheim Stimmengleichheit • Antrag, für den der Sektionsobmann gestimmt hat, wird zum Beschluss erhoben • Entscheidung durch Los bei geheimen Abstimmungen • Beschlüsse (Abstimmungsergebnisse bzw. namentliche Aufzeichnung des betreffenden Kammerrats) 62 C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ Geheimhaltung … aller aus der Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen im Interesse • der Kammer • einer Gebietskörperschaft und/oder • der Parteien Gilt insbesondere für vertrauliche Schriftstücke und Sitzungen. Protokoll empfohlen 5.8.3 Anmerkungen Sektionsversammlung der angestellten Ärzte besteht aus den Kammerräten der Sektion, den Mittelbauvertreter und Primarärztevertretern und ihren Stellvertretern, den ärztlichen Betriebsräten der oberösterreichischen Krankenanstalten und ihren Vertretern sowie kooptierten Ärztevertretern der Kurienversammlungen. Sie hat beratende Funktion und ist im Rahmen ihres Wirkungsbereiches berechtigt, Eingaben an die Organe der Ärztekammer zu machen. Aufgaben der Sektion der angestellten Ärzte: • Förderung der allgemeinen, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Sektionsangehörigen • Beratung und Unterstützung der Organe der Ärztekammer in allen die Interessen der Sektionsangehörigen berührenden Fragen • Durchführung aller ihr von den Organen der Ärztekammer übertragenen Belange und Aufgaben Wahl des Sektionsobmanns und Stellvertreters: • in der ersten Sektionsversammlung der Funktionsperiode • aus dem Kreis der Kammerräte der Sektion • mit von der ÄK aufgelegten Stimmzetteln • im gemeinsamen Wahlgang • Wahlergebnis (ermittelt durch die Wahlkommission): – Sektionsobmann: Kandidat mit den meisten Stimmen als Sektionsobmann – Stellvertreter: Kandidaten mit den meisten Stimmen als Stellvertreter C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 63 5.9 Sitzungsordnung für die Sektionsversammlung der Turnusärztinnen/Turnusärzte 5.9.1 Einberufung der Sitzung Einberufung • schriftlich • mit Unterschrift des Sektionsobmanns und des Präsident • mindestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin • mindestens 1 Mal im Jahr • außerdem, wenn 30 Prozent der Mitglieder dies schriftlich beantragen und der Vorstand die Sitzung genehmigt 5.9.2 Wichtiges zum Sitzungsablauf Eröffnung und Leitung bis zur Schließung der Sitzung durch den Sektionsobmann, bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter Beschlussfähigkeit • bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder bzw. • nach Verschieben des Sitzungsbeginns um 15 Minuten bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der Mitglieder Beschlüsse sind Empfehlungen an die zuständigen Organe der Ärztekammer Abstimmung • im Allgemeinen durch Handheben oder • über Beschluss der Sektionsversammlung geheim Stimmengleichheit • Antrag, für den der Sektionsobmann gestimmt hat, wird zum Beschluss erhoben • Entscheidung durch Los bei geheimen Abstimmungen • Beschlüsse (Abstimmungsergebnisse bzw. namentliche Aufzeichnung des betreffenden Kammerrats) 64 C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ Geheimhaltung … aller aus der Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen im Interesse • der Kammer • einer Gebietskörperschaft und/oder • der Parteien Gilt insbesondere für vertrauliche Schriftstücke und Sitzungen. Protokoll empfohlen 5.9.3 Anmerkungen Sektionsversammlung der Turnusärzte besteht aus den Kammerräten der Sektion, den Turnusärztevertretern und ihren Stellvertretern. Sie hat beratende Funktion und ist im Rahmen ihres Wirkungsbereichs berechtigt, Eingaben an die Organe der Ärztekammer zu machen. Aufgaben der Sektion der Turnusärzte: • Förderung der allgemeinen, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Sektionsangehörigen • Beratung und Unterstützung der Organe der Ärztekammer in allen die Interessen der Sektionsangehörigen berührenden Fragen • Durchführung aller ihr von den Organen der Ärztekammer übertragenen Belange und Aufgaben Wahl des Sektionsobmanns und Stellvertreters: • in der ersten Sektionsversammlung der Funktionsperiode • aus dem Kreis der Kammerräte der Sektion • mit von der ÄK aufgelegten Stimmzetteln • im gemeinsamen Wahlgang • Wahlergebnis (ermittelt durch die Wahlkommission): – Sektionsobmann: Kandidaten mit den meisten Stimmen als Sektionsobmann – Stellvertreter: Kandidaten mit den meisten Stimmen als Stellvertretern C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 65 5.10 Sitzungsordnung für den Verwaltungsausschuss 5.10.1 Einberufung der Sitzung Einberufung • schriftlich • mindestens 8 Tage vor dem Sitzungstermin • mit Unterschrift des Vorsitzenden und des Präsident 5.10.2 Wichtiges zum Sitzungsablauf: Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung durch den Vorsitzenden (bzw. Stellvertreter bei Verhinderung) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Stimmenthaltung nicht mitgezählt) gefasst Geheimhaltung … aller aus der Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen im Interesse • der Kammer • einer Gebietskörperschaft und/oder • der Parteien Gilt insbesondere für vertrauliche Schriftstücke und Sitzungen. Protokoll: = Beschlussprotokoll 5.10.3 Zum Sitzungsablauf im Detail Debatte: Der Präsident erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen (nur zur Klarstellung außerhalb der Reihenfolge: Mitglieder des Präsidiums, der Kammeramtsdirektor und sonstige leitende Angestellte) Ordnungsruf „Zur Sache!“ oder „Zur Ordnung!“ kann jeder Kammerrat verlangen bei • Abgehen vom Thema • offensichtlichem Missbrauch der Redefreiheit • Überschreitung der Redezeit 66 C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ Sofortige Worterteilung – Abstimmung mit einfacher Mehrheit: • Meldung zur Geschäftsordnung – Folge: allenfalls Änderung der Geschäftsordnung • Antrag auf Beschränkung der Redezeit – Folge: allenfalls Beschränkung der Redezeit bis auf drei Minuten • Antrag auf Schluss der Rednerliste – Folge: allenfalls Worterteilung nur mehr an die auf der Rednerliste bereits ver zeichneten Redner • Antrag auf Schluss der Debatte – Folge: allenfalls nur mehr ein Pro- und ein Contra-Redner zum Thema • Antrag auf geheime Abstimmung – Folge: allenfalls geheime Abstimmung (Stimmzettel, Urne) • Antrag auf Unterbrechung der Sitzung – Folge: allenfalls Unterbrechung der Sitzung • Antrag auf Vertraulichkeit der Sitzung – Folge: allenfalls gänzlicher oder teilweiser Ausschluss der Öffentlichkeit Schlusswort des Antragstellers: Nach ihm darf noch der Vorsitzende zur Sache sprechen. Abstimmung über die Anträge: • durch Handheben mit darauffolgender Gegenprobe oder • über Beschluss geheim (Stimmzettel, Urne) Stimmengleichheit: • Antrag, für den der Vorsitzende gestimmt hat, wird zum Beschluss erhoben bzw. • Entscheidung durch Los bei geheimen Abstimmungen Reihenfolge der Abstimmung: 1. über Gegenanträge zuerst 2. über Hauptanträge vor Zusatzanträgen 3. über weitestgehenden Antrag bei mehreren Anträgen zu einem Gegenstand Sitzungsausschluss: bei Verletzung von Anstand und Sitte C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 67 5.10.4 Anmerkungen Verwaltungsausschuss besteht aus • Präsident • Finanzreferent • einem Mitglied des Landesvorstands der Landeszahnärztekammer für OÖ • mindestens drei weiteren Mitgliedern, von denen mindestens einer ein Zahnarzt sein muss, wobei die Zahl dieser weiteren Mitglieder von der Vollversammlung festgesetzt wird Aufgaben des Verwaltungsausschusses: • Verwaltung des Wohlfahrtsfonds einschließlich Verwaltung des Vermögens des Wohlfahrtsfonds Mitglieder des Verwaltungsausschusses: • Bestellung des Finanzreferenten und des Stv.: durch den Kammervorstand • Wahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses: in der Vollversammlung aus dem Kreis der Kammerangehörigen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts; zwei Mitglieder sind von der Zahnärztekammer delegiert In dringenden Fällen ist der Präsident befugt, im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses, Entscheidungen zu treffen. Diese sind dem Verwaltungsausschuss zur Kenntnis zu bringen. 5.11 Überprüfungsausschuss Überprüfungsausschuss besteht aus • 2 Rechnungsprüfern • 2 Stellvertretern Die Mitglieder des Überprüfungsausschusses dürfen nicht dem Kammervorstand, dem Verwaltungsausschuss und dem Beschwerdeausschuss angehören. Aufgaben des Überprüfungsausschusses: • Überprüfung der Geschäftsführung des Wohlfahrtsfonds anhand der Bücher und Rechnungsbelege (1 x jährlich) • Bericht an den Kammervorstand und die Vollversammlung über die Prüfungsergebnisse • Antragstellung auf Entlastung des Verwaltungsausschusses bzw. Verweigerung der Entlastung in der Vollversammlung anlässlich des Jahresabschlusses 68 C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ Mitglieder des Überprüfungsausschusses: Wahl durch die Vollversammlung mit absoluter Mehrheit aus dem Kreis der Kammerangehörigen Geheimhaltung … aller aus der Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen im Interesse • der Kammer • einer Gebietskörperschaft und/oder • der Parteien Gilt insbesondere für vertrauliche Schriftstücke und Sitzungen. 5.12 Sitzungsordnung für den Niederlassungsausschuss 5.12.1 Einberufung der Sitzung Einberufung • schriftlich • mindestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin • mit Unterschrift des Vorsitzenden 5.12.2 Wichtiges zum Sitzungsablauf Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung durch den Vorsitzenden (bzw. Stellvertreter bei Verhinderung) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Stimmenthaltung nicht mitgezählt) gefasst. Geheimhaltung … aller aus der Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen im Interesse • der Kammer • einer Gebietskörperschaft und/oder • der Parteien Gilt insbesondere für vertrauliche Schriftstücke und Sitzungen. C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 69 Protokoll: • Anwesenheitsliste • behandelte Anträge plus Begründung • Beschlüsse (Abstimmungsergebnisse bzw. namentliche Aufzeichnung des betreffenden Kammerrats) • über Verfügung des Vorsitzenden: das Wichtigste aus den Wechselreden 5.12.3 Zum Sitzungsablauf im Detail Vorsitzender: • öffnet und schließt die Sitzung • stellt Beschlussfähigkeit fest • leitet Verhandlung • führt Rednerliste und erteilt das Wort • stellt Fragen zur Abstimmung • verkündet das Ergebnis • setzt Maßnahmen bei Störung der Sitzung Beschlussfähigkeit: bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder Debatte: Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Ordnungsruf „Zur Sache!“ oder „Zur Ordnung!“ kann jeder Kammerrat verlangen bei • Abgehen vom Thema • offensichtlichem Missbrauch der Redefreiheit • Überschreitung der Redezeit Abstimmung über die Anträge: • durch Handheben mit darauffolgender Gegenprobe oder • über Beschluss geheim (Stimmzettel, Urne) 70 C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ Stimmengleichheit: • Antrag, für den der Vorsitzende gestimmt hat, wird zum Beschluss erhoben bzw. • Entscheidung durch Los bei geheimen Abstimmungen Reihenfolge der Abstimmung: 1. über Gegenanträge zuerst 2. über Hauptanträge vor Zusatzanträgen 3. über weitestgehenden Antrag bei mehreren Anträgen zu einem Gegenstand Sitzungsschluss: • bei Verletzung von Anstand und Sitte 5.12.4 Anmerkungen Niederlassungsausschuss: • die Festlegung der Zahl und die Auswahl der Kommissionsmitglieder erfolgen durch den Kammervorstand in der ersten Sitzung der Funktionsperiode mit einer geraden Zahl • die Hälfte der Mitglieder ist von der Kurienversammlung der angestellten Ärzte, die Hälfte von der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte jeweils in ihrer Eröffnungssitzung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen • nach Durchführung der Wahl der Mitglieder wählt der Kammervorstand in seiner nächstfolgenden Sitzung in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden aus dem Kreis der von der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte entsandten Mitgliedern sowie einen Stellvertreter aus dem Kreis der von der Kurienversammlung der angestellten Ärzte entsandten Mitglieder Aufgaben des Niederlassungsausschusses: • Beratung des Kammervorstands in Fragen der Auswahl der Vertragsärzte und Vertragsgruppenpraxen Die Ergebnisse der Beratungen sind dem Kammervorstand schriftlich oder durch Referat zur Kenntnis zu bringen. C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 71 5.13 Sitzungsordnung für Arbeitskreise 5.13.1 Einberufung der Sitzung Einberufung • schriftlich • mindestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin • mit Unterschrift des Vorsitzenden • Sitzungsorganisation durch Büromitarbeiter 5.13.2 Wichtiges zum Sitzungsablauf Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung durch den Vorsitzenden Geheimhaltung … aller aus der Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen im Interesse • der Kammer • einer Gebietskörperschaft und/oder • der Parteien Gilt insbesondere für vertrauliche Schriftstücke und Sitzungen. Protokoll • Anwesenheitsliste • behandelte Tagesordnungspunkte • Protokollführung durch Büro 72 C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 5.13.3 Anmerkungen Arbeitskreise • Einsetzung durch Vorstand/Kurienversammlung • Begleitung des AK durch das Büro (Festlegung durch KAD) • Vorgabe des Arbeitsziels durch Organ • Festlegung eines Vorsitzenden durch Organ • Festlegung der Mitglieder des AK durch einen Vorsitzenden • Sitzungsorganisation durch Büromitarbeiter • soweit erforderlich Vorbereitungspapiere durch Organ • Einladung mit Tagesordnungspunkten und rechtzeitiger Versand von allfälligen Unterlagen • Ausarbeitung eines Berichts durch den Vorsitzenden (Unterstützung Büro) Die Ergebnisse des Arbeitskreises Beratungen sind dem zuständigen Gremium schriftlich oder durch Referat zur Kenntnis zu bringen. 5.14 Sitzungsordnung für die Ausbildungskommission 5.14.1 Einberufung der Sitzung Einberufung • schriftlich • mindestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin • mit Unterschrift des Vorsitzenden 5.14.2 Wichtiges zum Sitzungsablauf Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung durch den Vorsitzenden (bzw. Stellvertreter bei Verhinderung) Beschlüsse Werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Stimmenthaltung nicht mitgezählt) gefasst. C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 73 Geheimhaltung … aller aus der Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen im Interesse • der Kammer • einer Gebietskörperschaft und/oder • der Parteien Gilt insbesondere für vertrauliche Schriftstücke und Sitzungen. Protokoll: • Anwesenheitsliste • behandelte Anträge plus Begründung • Beschlüsse (Abstimmungsergebnisse bzw. namentliche Aufzeichnung des betreffenden Kammerrats) • über Verfügung des Vorsitzenden: das Wichtigste aus den Wechselreden 5.14.3 Zum Sitzungsablauf im Detail Vorsitzender: • öffnet und schließt die Sitzung • stellt Beschlussfähigkeit fest • leitet Verhandlung • führt Rednerliste und erteilt das Wort • stellt Fragen zur Abstimmung • verkündet das Ergebnis • setzt Maßnahmen bei Störung der Sitzung Beschlussfähigkeit: • bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder bzw. • nach Verschieben des Sitzungsbeginns um 15 Minuten bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der Mitglieder Debatte: Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen (nur zur Klarstellung außerhalb der Reihenfolge: Mitglieder des Präsidiums, der Kammeramtsdirektor und sonstige leitende Angestellte) Ordnungsruf „Zur Sache!“ oder „Zur Ordnung!“ kann jeder Kammerrat verlangen bei • Abgehen vom Thema • offensichtlichem Missbrauch der Redefreiheit • Überschreitung der Redezeit 74 C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ Abstimmung über die Anträge: • durch Handheben mit darauffolgender Gegenprobe oder • über Beschluss geheim (Stimmzettel, Urne) Stimmengleichheit: • Antrag, für den der Vorsitzende gestimmt hat, wird zum Beschluss erhoben bzw. • Entscheidung durch Los bei geheimen Abstimmungen Reihenfolge der Abstimmung: 1) über Gegenanträge zuerst 2) über Hauptanträge vor Zusatzanträgen 3) über weitestgehenden Antrag bei mehreren Anträgen zu einem Gegenstand Sitzungsschluss: bei Verletzung von Anstand und Sitte 5.14.4 Anmerkungen Ausbildungskommission: Der Vorsitzende (angestellter Arzt) und Stellvertreter (niedergelassener Arzt) werden vom Vorstand gewählt, die übrigen Mitglieder werden von den Kurienversammlungen gewählt, wobei die Verteilung, wie viele Mitglieder aus jeder Kurie in die Kommission entsandt werden, dem Vorstand obliegt. Zumindest die Hälfte der Mitglieder muss allerdings der Kurie der angestellten Ärzte angehören. Dabei sollen möglichst gleich viele Turnusärzte und zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte berücksichtigt werden. Aufgaben der Ausbildungskommission: • Behandlung aller mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt zusammenhängenden Fragen Die Ergebnisse der Beratungen sind dem Kammervorstand schriftlich oder durch Referat zur Kenntnis zu bringen. C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 75 C6) Tipps für das Gelingen einer Sitzung Um den erfolgreichen Ablauf einer Sitzung zu unterstützen, bedarf es einer vereinbarten Besprechungskultur. Diese trägt zu höherer Disziplin, mehr Effizienz und einer gesteigerten Zufriedenheit der Teilnehmer bei. Es ist wichtig, dass diese Regeln allen bekannt sind und auch eingehalten werden. So kann jeder Einzelne zum Gelingen der Sitzung beitragen. Wir einigen uns daher auf folgende zwölf Regeln: • Wir kommen vorbereitet zur Besprechung Dazu gehören etwa das Lesen des letzten Protokolls und die Durchführung der eigenen Zuständigkeiten. Eine gute Vorbereitung spart Zeit und signalisiert Interesse an der Sitzung. • Wir kommen pünktlich und bleiben in der Besprechung Ein pünktlicher Start der Sitzung (auch nach Pausen) spart allen Beteiligten Zeit und steigert die Effizienz der Sitzung. • Wir schalten unsere Handys / Notebooks aus Die ungeteilte Aufmerksamkeit sollte, aus Gründen der Höflichkeit, aber auch aufgrund vollständiger Informationserfassung, ausschließlich auf den Geschehnissen der Sitzung liegen. • Wir gehen wertschätzend miteinander um Wertschätzender Umgang ist die Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Es sollte daher jeder Beitrag respektiert und auf eine gute Gesprächskultur geachtet werden. • Wir lassen einander ausreden und es spricht immer nur eine Person Nur so kann der Standpunkt des Anderen vollständig erfasst werden. Es zeugt von Wertschätzung und Respekt, anderen zuzuhören. • Jeder spricht per „ich“ und nicht per „man“ oder „wir“ Mit Ich-Sätzen kann man sich nicht hinter anderen verstecken oder für andere mitsprechen, die das vielleicht gar nicht wollen. • Wir verwenden keine Killerphrasen Argumentationslose Aussagen wie „Das hat doch alles keinen Sinn!“ oder „Das ist eben so!“, die zum Ziel haben, einen Diskussionsprozess abzubrechen, sind nicht erlaubt. 76 C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ • Wir argumentieren sachlich Ein Argument sollte sich immer auf eine Sache beziehen. Sind wir anderer Meinung, sprechen wir also gegen diese Sache und nicht etwa gegen die Person, die diese eingebracht hat. • Wir beteiligen uns aktiv und teilen unsere Meinungen, Erfahrungen etc. mit So kann bei der Entscheidung auf einen möglichst großen Pool an Erfahrungen und Meinungen zurückgegriffen und das Ergebnis der Sitzung optimiert werden. • Wir halten uns an den Zeitplan Sei kein „Zeitdieb“. Halte dich an vorgegebene Sprechzeiten, fasse dich möglichst kurz und schweife nicht vom Thema ab. • Wir weisen darauf hin, wenn wir uns im Kreis drehen Sollte sich eine Diskussion zu stark vom eigentlichen Thema entfernen oder sich ergebnislos im Kreise drehen, so sollte höflich und ohne Schuldzuweisungen darauf hingewiesen werden. • Wir sprechen Konflikte offen an Nur so können Konflikte gelöst und eine Behinderung weiterer Besprechungen durch ungelöste Divergenzen vermieden werden. C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 77 C7) Darstellung von ausgewählten Betriebsabläufen in der Ärztekammer für OÖ Bei den konkreten Betriebsabläufen werden die unterschiedlichen Aufgaben der Selbstverwaltung und des hauptamtlichen Geschäftsbetriebs berücksichtigt, wobei sich in der tatsächlichen Aufgabenerfüllung kontinuierliche Wechselwirkungen zwischen den Entscheidungsträgern und dem Büroapparat ergeben. Der Aufteilung dieser Geschäftsabläufe liegt der unter B1) abgedruckte Corporate Governance-Kodex zugrunde, nach dem von folgenden Prinzipien ausgegangen wird: Corporate Governance Prinzipien Selbstverwaltung Eigentümervertreter Strategische Entscheidung Politisches Lobbying (Authentizität) Werte- und Ziele-Diskussionen mit Mitgliedern Hauptamtlicher Geschäftsbetrieb Expertenstab Operative Umsetzung Verhandlungskontakte auf Büroebene (Expertenrunden) Fachliche Information der Mitglieder (Wallner, Corporate Governance-Kodex in der Ärztekammer für Oberösterreich, 49) Bei der Darstellung dieser Betriebsabläufe wird darauf Rücksicht genommen, dass unser Managementkreislauf in folgende vier Segmente unterteilt ist: • • • • 78 Strategische Planungsprozesse (Zielvorgabe) Umsetzung der Strategie Evaluierung Planungsprozesse und Innovationsmanagement C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ C8) Darstellung der wichtigsten Betriebsabläufe 8.1 Output-Leistungsgruppen 8.1.1 Kollektive Interessenvertretung Kollektive Interessenvertretung bedeutet vor allem die Aushandlung von Arbeitsbedingungen und Honoraren • für die Kassenärzte mit den Krankenversicherungsträgern • für die Spitalsärzte mit den Rechtsträgern der Krankenanstalten • soweit es Sonderklassepatienten betrifft für die Spitalsärzte mit dem Verband der privaten Krankenversicherungen Schematisch läuft dieser Prozess wie folgt ab: INNOVATION Analysen und Vorschläge (Büro/Basisfunktionäre) EVALUIERUNG Genehmigung durch Gremien der Selbstverwaltung PLANUNG Verhandlungsvorgaben, Festlegung des Verhandlungsteams (Gremien Selbstverwaltung) UMSETZUNG Routinegespräche (Büro) Sondierungsgespräche (Büro) Spitzengespräche (Spitzenfunktionäre) Detailgespräche (Büro, Basisfunktionäre) Abschlussgespräch (Spitzenfunktionäre) Für den Bereich der kollektiven Interessenvertretung bringen Spitzenfunktionäre bzw. Büro folgende Kompetenzen ein: • Spitzenfunktionäre – Politische Verantwortung Die Spitzenfunktionäre sitzen den Gremien der Selbstverwaltung vor, die die Verhandlungsergebnisse letztendlich zu beschließen haben und müssen die Verhandlungsergebnisse gegenüber den eigenen Mitgliedern vertreten. Sie müssen daher auch immer das entscheidende Wort bei Verhandlungen haben. – Persönliche Betroffenheit Da die Spitzenfunktionäre gleichzeitig aktive Ärzte sind, kennen sie die behandelten Problemlagen aus eigener Betroffenheit und können daher die Praktikabilität der Verhandlungsergebnisse am besten beurteilen. – Medizinische Fachkompetenz Wenn es in Verhandlungen um medizinische Fachkompetenz geht, wird diese von den Spitzenfunktionären bzw. – soweit diese nicht selbst darüber verfügen – von Basisfunktionären eingebracht. C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 79 • Büro – Kontinuität Verhandlungen leben sehr stark von persönlichem Vertrauen. Bei Institutionen, die miteinander Verhandlungen führen, kennen sich die Mitarbeiter der Büros über einen langen Zeitraum und können damit Kontinuität und Nachhaltigkeit einbringen. – Verhandlungserfahrung In der Regel haben die Mitarbeiter des Büros aus ihrer hauptamtlichen langjährigen Tätigkeit entsprechende Verhandlungserfahrung. – Juristische, wirtschaftliche und Systemkompetenz Wenn es in den Verhandlungen um Themenbereiche geht, die nicht mit medizinischer Kompetenz lösbar sind, sondern juristische, wirtschaftliche oder Systemkompetenz erfordern, wird diese von Büroseite eingebracht. – Höheres Zeitbudget Vor allem wenn es um komplexere Verhandlungen geht, ist damit ein sehr hoher Zeitaufwand und vor allem eine flexible zeitliche Verfügbarkeit erforderlich, die vom hauptamtlichen Geschäftsbetrieb leichter bereitgestellt werden kann, als von den in der Selbstverwaltung tätigen aktiven Ärzte. Ausgehend von diesem Kompetenzprofil stellt sich daher die Rollenverteilung bei Aufgaben der kollektiven Interessenvertretung wie folgt dar: • Planung Die Rahmenvorgaben werden von den zuständigen Gremien der Selbstverwaltung (in der Regeln von den Kurienversammlungen) gesetzt, indem ein Bündel von Verhandlungseckpunkten fixiert und ein Verhandlungsteam aus Mitgliedern der Selbstverwaltung (in der Regel bestehend aus den Spitzenfunktionären) beschlossen wird. Bei umfangreicheren Verhandlungen werden innerhalb des Verhandlungsteams noch im Rahmen der vorgegebenen Eckpunkte weitere Details, die konkreten Forderungen sowie der Zeitplan festgelegt. • Umsetzung Bei der Umsetzung ist zwischen verschiedenen Formen der Verhandlung zu unterscheiden: – Routinegespräche Soweit es um standespolitisch weniger bedeutsame Fragen geht, werden diese in der Regel auf Büroebene verhandelt und die Verhandlungsergebnisse am Ende mit den Spitzenfunktionären abgestimmt bzw. in den zuständigen Gremien beschlossen. – Sondierungsgespräche Soweit es um standespolitisch wichtigere Verhandlungen geht, werden sie vielfach durch Sondierungsgespräche auf Büroebene eingeleitet, im Rahmen derer abgeklärt wird, wie weit Deckung bei den gegenseitigen Standpunkten besteht bzw. wo die kritischen Punkte der Auseinandersetzung liegen. – Spitzengespräche Die eigentlichen Verhandlungen werden durch Spitzengespräche eingeleitet, die vom Verhandlungsteam der Selbstverwaltung mit Unterstützung der zuständigen Büromitarbeiter geführt werden. 80 C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ – Detailgespräche Soweit eine endgültige Abklärung in den Spitzengesprächen nicht möglich ist, finden häufig Detailgespräche statt. Diese werden vor allem auf Büroebene geführt. Allenfalls erfolgt auch die Einbindung von Basisfunktionären, soweit spezifische medizinische Fachkenntnisse erforderlich sind. – Abschlussgespräche Wenn die Detailgespräche zu einem (in der Regel natürlich auch nicht vollständigen) Ergebnis geführt haben, werden die Verhandlungen mit einem Spitzengespräch zur Abklärung der noch offenen Fragen abgeschlossen, das vom Verhandlungsteam geleitet wird. • Genehmigung durch die Gremien Die Verhandlungsergebnisse werden den Gremien berichtet und dort entweder beschlossen oder dem Verhandlungsteam weitere Aufträge erteilt. • Verhandlungsvorbereitung Analysen und Vorschläge für die Verhandlungen werden – von Seiten des Büros sowie – von Seiten der Basisfunktionäre den Selbstverwaltungsgremien für den Beschluss über die Verhandlungsvorgaben vorgelegt. 8.1.2 Politisches Lobbying INNOVATION Analysen, Vorschläge, Strategiepapiere (Büro) EVALUIERUNG Analysen und Monitoring (Büro) PLANUNG Festlegung eines Lobbyingkonzepts, Festlegung aktueller standespolitischer Positionen (Gremien der Selbstverwaltung) UMSETZUNG Politisches Lobbying (Spitzenfunktionäre) Detailgespräche (Büroebene) Im Bereich des politischen Lobbyings bringen Spitzenfunktionäre bzw. Büro folgende Kompetenzen ein: • Spitzenfunktionäre – Repräsentanz Die gewählten Spitzenfunktionäre haben die Legitimation, repräsentativ für die Ärzteschaft politische Gespräche zu führen. – Authentizität Da es sich bei den Mitgliedern der Selbstverwaltung um aktive Ärzte handelt, werden diese bei der Vertretung der ärztlichen Berufsanliegen im politischen Umfeld als authentisch wahrgenommen. – Medizinisches Fachwissen Soweit es bei politischem Lobbying um medizinisches Fachwissen geht, wird dieses durch die Spitzenrepräsentanten, allenfalls unterstützt durch Basisfunktionäre eingebracht. C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 81 • Büro – Kontinuität Soweit es um Gespräche mit Beamten geht, verfügen die Mitarbeiter des Büros gewöhnlich über langjährige Erfahrung in der Zusammenarbeit. – Verhandlungserfahrung Das Büro kann – soweit es beim politischen Lobbying auch um Verhandlungen geht – Verhandlungserfahrung einbringen. – Juristische, wirtschaftliche und Systemkenntnisse Soweit es bei politischer Lobbyingarbeit um rechtliche, wirtschaftliche oder Systemfragen geht, ist das nötige Know-how vom Büro bereitzustellen. Aufgrund dieses Stärkenprofils ergibt sich für politische Lobbyingarbeit folgende Rollenverteilung: • Planung Auf Ebene der Selbstverwaltungsgremien sind Konzepte zur politischen Lobbying arbeit ebenso zu beschließen wie aktuelle Positionen zu standespolitisch wichtigen Fragen des Gesundheitswesens. • Umsetzung Die gesundheitspolitischen Positionen werden vor allem von den Spitzenfunktionäre in Kontakten mit den politischen Entscheidungsträgern vorgetragen. Soweit es um Detailgespräche auf Büroebene geht, werden diese von Mitarbeitern des Geschäftsbetriebs mit den zuständigen Beamten der politischen Verwaltung geführt. • Politisches Monitoring Von Seiten des Büros werden der Selbstverwaltung Analysen über gesundheitspolitische Entwicklungen unterbreitet. • Vorbereitung der Planung Von Seiten des Büros werden im Auftrag der Spitzenfunktionäre Analysen, Vorschläge und Strategiepapiere erarbeitet, die Grundlage für die Entscheidungen über die standespolitischen Positionen durch die Gremien der Selbstverwaltung werden. 82 C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 8.1.3 Öffentlichkeitsarbeit INNOVATION Analysen und Konzepte (Büro) EVALUIERUNG Journalistenumfragen, Medienbeobachtung, Umfragen zu den eigenen Publikationen, Zugriffstatistiken Homepage (Büro) PLANUNG Mittelfristige ÖA-Konzepte (Präsidium) Detailkonzepte für interne Medien (Büro) UMSETZUNG Medienarbeit (Spitzenfunktionäre, von Spitzenfunktionäre delegierte Basisfunktionäre, Büro) PR-Aktionen (Büro, Outsourcing) Im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit bringen Spitzenfunktionäre bzw. Büro folgende Kompetenzen ein: • Spitzenfunktionäre – Repräsentanz (siehe oben) – Authentizität (siehe oben) – Medizinisches Fachwissen (siehe oben) • Büro – Erfahrung mit PR-Projekten Das Büro verfügt über Mitarbeiterinnen, die Erfahrung mit der Organisation von PR-Projekten haben. Konkrete PR-Projekte werden häufig – da sie nicht kontinuierlich anfallen – mit Unterstützung externer PR-Berater durchgeführt. – Journalistisches Know-how Im Büro sind Mitarbeiterinnen mit journalistischer Ausbildung beschäftigt, die für die Abfassung von Artikeln in den Medien sowie Presseaussendungen und Pressekonferenzen zuständig sind, aber auch die kontinuierlichen Kontakte mit den relevanten Medienvertretern halten. Aus diesem Kompetenzprofil ergibt sich folgende Rollenverteilung: • Planung Im Präsidium werden sowohl ein mittelfristiges Öffentlichkeitsarbeitskonzept als auch Jahresprogramme erstellt. Weitere Details werden im Rahmen der Redaktionskonferenzen für die internen Medien (OÖ Ärzte, www.aekooe.at) entwickelt, die aus Mitarbeitern des Büros bestehen. C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 83 • Umsetzung – Medienarbeit Journalistenanfragen werden über den Bereich Kommunikation & Medien kanalisiert, wobei die Beantwortung der Anfragen in der Regel durch die Spitzenfunktionäre erfolgt bzw. durch Basisifunktionäre oder Mitarbeiter des Büros, die von den Spitzenfunktionären dazu beauftragt wurden. Eigene Presseaussendungen werden entweder von den Spitzenfunktionären oder vom Büro selbst initiiert und jedenfalls von den Spitzenfunktionären freigegeben. – Herausgabe eigener Medien Die eigenen Medien (Mitgliedermagazin OÖ Ärzte, Patientenmagazin human, www.aekooe.at, www.gesund-in-ooe.at, Newsletter, Social Media Auftritte, etc) werden von den PR-Mitarbeitern des Büros betreut, wobei die Inhalte mit den Spitzenfunktionären abgestimmt werden. – Journalistenkontakte Die Aufrechterhaltung der Kontakte mit den für unseren Bereich wichtigen Journalisten erfolgt einerseits direkt durch die Spitzenfunktionäre, andererseits auch durch die Mitarbeiterinnen des Büros. – PR-Aktionen Spezifische PR-Aktionen werden einzeln in den Gremien der Selbstverwaltung beschlossen und die Organisation von den Mitarbeitern des Büros betreut. In der Regel erfolgt die Umsetzung gemeinsam mit externen PR-Fachleuten, die punktuell zur Unterstützung herangezogen werden. • Evaluierung Die Evaluierung erfolgt z.B. durch Medienbeobachtung, die durch ein externes, darauf spezialisiertes Unternehmen bereitgestellt und von Büroseite für die Spitzenfunktionäre aufbereitet wird. Die Zusammenarbeit mit den Journalisten wird durch regelmäßige Journalistenumfragen evaluiert, die Akzeptanz der Mitgliederzeitschrift im Rahmen einer Leserbefragung, die Akzeptanz der Homepages durch die Beobachtung der Zugriffstatistiken. Die Ergebnisse werden vom Büro aufgearbeitet und den Spitzenfunktionäre zugeleitet. • Vorbereitung Die Beschlussfassung der Selbstverwaltung zu den Konzepten wird durch Medienanalysen und Entwurfskonzepte von Seiten des Büros vorbereitet. 84 C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 8.1.4 Gesetzesbegutachtungen INNOVATION Vorbereitung einer Stellungnahme durch das Büro PLANUNG Bei wichtigen Gesetzesvorhaben: Beschlussfassung durch Gremien, sonst Genehmigung der Stellungnahme durch Spitzenfunktionäre EVALUIERUNG Berichterstattung durch das Büro an die Gremien der Selbstverwaltung über die Ergebnisse UMSETZUNG Politische Spitzengespräche (Spitzenfunktionäre), begleitet durch Detailverhandlungen auf Büroebene (Büromitarbeiter mit zuständigen Beamten) Im Zusammenhang mit den Gesetzesbegutachtungen stellen sich die wesentlichen Kompetenzen der Spitzenfunktionäre bzw. des Büros wie folgt dar: • Spitzenfunktionäre – Repräsentanz (siehe oben) – Authentizität (siehe oben) – Medizinische Kompetenz (siehe oben), allenfalls mit Unterstützung der Basisfunktionäre • Büro – Juristische, wirtschaftliche und Systemkompetenz (siehe oben) – Persönliche Kontakte zu den Beamten in der Gesundheitsverwaltung Aufgrund dieses Kompetenzprofils ergibt sich für Gesetzesbegutachtungen folgende Rollenverteilung: • Auftrag Bei wichtigen Gesetzen wird die Position der Ärzteschaft in den Gremien der Selbstverwaltung festgelegt, bei weniger wichtigen entscheiden die Spitzenfunktionäre alleine. • Umsetzung Bei wichtigen Gesetzesvorlagen werden politische Spitzengespräche zwischen den Spitzenfunktionäre und den ressortzuständigen Politikern geführt, ergänzt durch Detailgespräche auf Büroebene (Mitarbeiter des Kammerbüros und Beamten des zuständigen Ressorts). Bei weniger wichtigen Gesetzesvorhaben erfolgt nur eine schriftliche Stellungnahme. • Evaluierung Die Gremien der Selbstverwaltung werden vom Büro über das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens informiert. • Vorschläge Für die Positionierung der Selbstverwaltung gegenüber Gesetzesvorhaben werden im Büro Entwürfe für eine Stellungnahme ausgearbeitet. C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 85 8.1.5 Beratungsleistungen INNOVATION Vorschläge zum Beratungsportfolio (Büro) EVALUIERUNG Mitgliederumfrage Beratungsqualität (Büro) PLANUNG Ressourcenzuordnung für Beratungsleistungen (Gremien der Selbstverwaltung, insbesondere Vorstand und Vollversammlung) UMSETZUNG Durchführung der Beratungsleistungen durch die Mitarbeiter des Geschäftsbetriebs Bezüglich der Beratungsleistungen an die Mitglieder stellen sich die Kompetenzen von Selbstverwaltung und Geschäftsbetrieb wie folgt dar: • Selbstverwaltung – Ressourcenverantwortung Die Erbringung von Eigenleistungen an die Mitglieder – vor allem Beratungsleistungen – erfordert Ressourcen, die wieder durch Umlagen hereinzubringen sind. Die Selbstverwaltung hat zu entscheiden, in welchem Ausmaß finanzielle Ressourcen für individuelle Dienstleistungen an die Mitglieder, insbesondere Beratungen, zur Verfügung gestellt werden sollen. – Persönliche Betroffenheit Die Mitglieder der Selbstverwaltung können als aktive Ärzte besten beurteilen, welche individuellen Leistungs-, insbesondere Beratungsangebote, tatsächlich notwendig sind. • Geschäftsbetrieb – Fachkompetenz Bei den angebotenen Dienstleistungen – insbesondere Beratungsleistungen – geht es darum, die einzelnen Ärzte als Mitglieder in für sie fachfremden Bereichen zu unterstützen. Es geht daher nie um medizinisches Know-how, sondern um Expertise aus anderen Fachbereichen (Recht, Wirtschaft, etc.). Dieses Know-how wird von Seiten des Geschäftsbetriebs eingebracht. Aus dem Kompetenzprofil ergibt sich folgende Rollenverteilung: • Planung Vorstand und Vollversammlung legen im Rahmen der Ressourcenzuordnung fest, in welchem Ausmaß Kapazitäten – insbesondere Personalkapazitäten – für individuelle Dienstleistungen, vor allem Beratungen, zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen des Geschäftsbetriebs wird (primär durch den Kammeramtsdirektor) festgelegt, wie die individuellen Leistungsangebote – insbesondere Beratungsangebote – auf die einzelnen Mitarbeiter verteilt werden bzw. werden die notwendigen Personalentwicklungsmaßnahmen geplant. • Umsetzung Im Rahmen der Organisation des Geschäftsbetriebs werden die Beratungen durch die jeweils dafür festgelegten Mitarbeiter durchgeführt, sowie die konzipierten Personalentwicklungsmaßnahmen (insbesondere fachliche Fortbildung) umgesetzt. 86 C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ • Evaluierung Die Evaluierung erfolgt vor allem durch jährliche Mitgliederumfragen, im Rahmen derer die Servicequalität der Dienstleistungen bewertet wird. • Vorbereitung Aus den Erkenntnissen, die im Rahmen der laufenden Erbringung von Dienstleistungen an die Mitglieder gewonnen werden, werden auf Ebene des Geschäftsbetriebs Folgerungen für die Weiterentwicklung des individuellen Leistungsangebots abgeleitet und der Selbstverwaltung Vorschläge unterbreitet. 8.1.6 Behördliche Leistungen INNOVATION Vorschläge für Ressourcenzuteilung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben EVALUIERUNG Evaluierung der Effizienz und Effektivität der Abwicklung behördlicher Vorgänge (insbesondere durch laufende Beobachtung der Bearbeitungsdauer der Verfahren) PLANUNG Zuteilung von Ressourcen durch die Gremien der Selbstverwaltung (insbesondere Vollversammlung und Vorstand) UMSETZUNG Abwicklung der behördlichen Vorgänge durch das Büro, in der Regel Genehmigung behördlicher Akte durch Spitzenfunktionäre Für die Übernahme behördlicher Aufgaben durch die Ärztekammer gilt, dass sie weitgehend durch gesetzliche Vorgaben determiniert ist und insofern planerische Entscheidungen durch die Selbstverwaltung entfallen. In der konkreten Abwicklung fällt der Selbstverwaltung die Aufgabe zu, im Interesse der vertretenen Mitglieder eine möglichst hohe Kundenorientierung auch bei behördlichen Vorgängen sicherzustellen. Hinzu kommt, dass die behördlichen Akte regelmäßig durch die gewählten Repräsentanten genehmigt werden müssen. Dem Büro kommt die Aufgabe zu, die behördlichen Vorgänge fachlich einwandfrei und möglichst rasch zu erledigen. C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 87 8.1.7 Versicherungsleistungen INNOVATION Satzungs-, Beitrags- und Budgetvorschläge durch Büro, Obmann Verwaltungsausschuss, Finanzreferent und Verwaltungsausschuss PLANUNG Beschlussfassung über Satzung, Beitragsordnung und Wohlfahrtskassenbudget durch erweiterte Vollversammlung; Langfristiges Wohlfahrtskassenkonzept (externer Versicherungsmathematiker, Beschlussfassung durch Verwaltungsausschuss) EVALUIERUNG Wohlfahrtskassenbilanz (Entwurf durch Büro, bestätigt durch Verwaltungsausschuss, genehmigt durch Vollversammlung ) Prüfung der Bearbeitungsgeschwindigkeit (Büro) Evaluierung der Beratungsleistungen im Rahmen der Mitgliederumfrage (Büro) UMSETZUNG Abwicklung der Routineaufgaben (Beitragseinhebung und Leistungserbringung) durch Büro Beschlussfassung über Zweifelsfragen durch den Verwaltungsausschuss Im Bereich der standeseigenen Versorgungseinrichtung (Pensions- und Krankenversicherung) stellen sich die Kompetenzen von Selbstverwaltung und Büro wie folgt dar: • Selbstverwaltung – Persönliche Betroffenheit Das Leistungsangebot der Wohlfahrtskasse versucht zwei Prämissen zu erfüllen: Leistungen sollen nur dann angeboten werden, wenn sie einerseits durch die Wohlfahrtskasse günstiger als durch Privatversicherungen angeboten werden können und natürlich nur dann, wenn die Leistungen ihrer Art und der Höhe nach von einem überwiegenden Teil der Mitglieder gewünscht wird. Die Beurteilung, welche Leistungen tatsächlich von den Mitgliedern gewünscht werden, kommt ausschließlich der Selbstverwaltung zu. – Medizinische Expertise Zum Teil geht es bei der Beurteilung von Leistungsvoraussetzungen auch um medizinische Fachfragen, die in der Regel von der Selbstverwaltung selbst beurteilt werden können. • Büro – Expertenwissen Für die Abwicklung der Versicherung sind vor allem rechtliche und wirtschaftliche Kenntnisse erforderlich, die von Seiten des Büros beigebracht werden. 88 C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ Aus diesem Kompetenzprofil ergeben sich folgende Rollenaufteilungen: • Planung Die langfristige Planung der Wohlfahrtskasse ergibt sich aus den regelmäßig eingeholten versicherungsmathematischen Gutachten, deren Schlussfolgerungen vom Verwaltungsausschuss zu genehmigen sind. Das Leistungsangebot wird jeweils in der Satzung festgelegt, die die erweiterte Vollversammlung beschließt. Die erweiterte Vollversammlung beschließt ferner die Beitragsordnung und das Wohlfahrtskassenbudget. • Umsetzung Die Routineabläufe – sowohl was die Einhebung der Beiträge, als auch die Auszahlung von Leistungen anlangt – werden durch das Büro erledigt. Alle Akte bedürfen der Genehmigung durch den Verwaltungsausschuss. Inhaltlich entscheidet der Verwaltungsausschuss darüber hinaus bei Zweifels- und Ermessensfragen, sowie dann, wenn es um medizinischen Vorfragen geht. • Evaluierung Die Servicequalität des Geschäftsbetriebs wird im Rahmen der jährlichen Mitgliederumfragen bewertet. Dazu kommt ein vom Büro durchgeführtes Monitoring der Bearbeitungsdauer, weil die Mitgliederzufriedenheit sehr stark davon abhängt, dass Leistungen auch rasch erbracht werden. Die Korrektheit der Abwicklung wird ferner durch von der Selbstverwaltung gewählte Rechnungsprüfer, sowie durch eine jährliche Prüfung durch einen externen Wirtschaftstreuhänder sichergestellt. • Vorbereitung Aufgrund der Budgetentwicklung bzw. aufgrund der Erfahrungen bei der Abwicklung der Leistungsansprüche werden von Seiten des Büros Vorschläge für Satzungsänderungen unterbreitet, sowie die jährlichen Änderungen der Beitragsordnung und das Budget entworfen. Nach Genehmigung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses und durch den Präsidenten wird dieses dem Verwaltungsausschuss vorgelegt, der den Entwurf seinerseits der erweiterten Vollversammlung vorlegt. C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 89 8.2. Leistungsgruppen aus dem Input-Bereich (Ressourcen) 8.2.1 Personaleinsatz INNOVATION Vorschläge KAD bezüglich Aufnahme neuer Mitarbeiter, Gehaltsveränderungen EVALUIERUNG Maßnahmen des Personalcontrollings (Büro) PLANUNG Aufnahme neuer Mitarbeiter, Gehaltsveränderungen (Präsidium) UMSETZUNG Organisation des Geschäftsbetriebs und Aufgabenzuweisung (KAD) Im Bereich des Personalmanagements entscheidet die Selbstverwaltung über die Zurverfügungstellung von Ressourcen bzw. über die dienstrechtlichen Ansprüche, wobei in beiden Fällen das Präsidium zuständig ist. Dem Kammeramtsdirektor bzw. den Führungskräften im Büro kommt die Aufgabe zu, die zur Verfügung gestellten Ressourcen bestmöglich einzusetzen bzw. Vorschläge für die Ressourcenentwicklung der Selbstverwaltung zu unterbreiten und der Selbstverwaltung Rechenschaft über den Ressourceneinsatz zu legen. Daraus ergibt sich folgende Kompetenzverteilung: • Planung Die Aufnahme von Mitarbeitern wie auch die Erweiterung von Personalressourcen und die Entscheidung über Gehaltsveränderungen obliegt dem Präsidium als Organ der Selbstverwaltung. • Umsetzung Aufgabe des Kammeramtsdirektors ist es, die zur Verfügung gestellten Personalressourcen bestmöglich zu organisieren und die Aufgaben auf die einzelnen Mitarbeiter aufzuteilen (Organigramm und Dienstplatz Beschreibung) bzw. gegenüber den Bereichsleitern die erforderlichen Führungsaufgaben wahrzunehmen. Den Bereichsleitern kommt die Aufgabe zu, die unterstellten Mitarbeiter zu führen und die Leistungsqualität sicher zu stellen. • Evaluierung Im Rahmen des Personalcontrollings werden insbesondere Leistungskennzahlen erhoben, die Aufschluss über die Auslastung und Arbeitsqualität geben. • Vorbereitung Aufgrund der Ergebnisse der Evaluierung unterbreitet der Kammeramtsdirektor dem Präsidium Vorschläge für die Weiterentwicklung der Personalressourcen bzw. führt eine Mitarbeiterbewertung durch, die Grundlage für die Entscheidung des Präsidiums über dienstrechtliche Ansprüche ist. 90 C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 8.2.2 Finanzen INNOVATION Budgetvorschlag Büro, Finanzreferent, Vorstand EVALUIERUNG Bilanz (Büro, Finanzreferent und Vollversammlung), Rechnungsprüfer (Selbstverwaltung), IKS-System (Büro, externe Betriebsprüfer), Budgetüberwachung PLANUNG Mittelfristiges Finanzkonzept (Finanzreferent), Jahresbudget (Vollversammlung) UMSETZUNG Abwicklung des Rechnungswesens (Büro) Bezüglich der Finanzierung entscheidet die Selbstverwaltung vor allem, welche Beiträge von den Mitgliedern eingehoben werden und damit für die Aufgabenerfüllung der Kammer zur Verfügung stehen. Die Selbstverwaltung entscheidet ferner im Rahmen des Budgets darüber, wofür die Mittel eingesetzt werden. Für die Umsetzung des Rechnungswesens ist das Büro – in der Regel mit Genehmigungserfordernissen von Präsident und Finanzreferent – zuständig. In die Überwachung der finanziellen Abläufe sind sowohl das Büro selbst, als auch externe Betriebsprüfer (aus Gründen der externen Kontrolle) sowie Rechnungsprüfer der Selbstverwaltung (aus Gründen der politischen Kontrolle) eingeschaltet. Daraus ergibt sich folgende Rollenverteilung: • Planung Ein mittelfristiger Planungshorizont wird dadurch berücksichtigt, indem vom Finanzreferenten über Vorschlag des Büros ein mittelfristiges Finanzkonzept erstellt wird. Die endgültige Entscheidung trifft aber die Vollversammlung, die jedes Jahr das Budget beschließt und damit darüber entscheidet, welche Umlagen von Seiten der Mitglieder eingehoben werden bzw. wofür umgekehrt die finanziellen Ressourcen der Kammer eingesetzt werden. • Umsetzung Die Umsetzung des Rechnungswesens erfolgt durch das Büro, bei größeren Anschaffungen mit Genehmigung des Präsident und des Finanzreferenten bzw. bei besonders teuren Anschaffungen mit Genehmigung des Vorstands. • Evaluierung Die Einhaltung der Budgetvorgaben wird laufend überprüft. Für die Einhaltung des internen Kontrollsystems sind zunächst Mitarbeiter im Büro zuständig, darüber hinaus aus Gründen der Kontrolle aber auch externe Betriebsprüfer. Diese beraten auch die Rechnungsprüfer, die aus dem Kreis der Selbstverwaltung kommen und eine politische Aufsicht über die finanzielle Gebarung wahrnehmen. Die Einhaltung des Budgets wird letztendlich im Rahmen der Bilanzerstellung geprüft, die vom Büro ausgearbeitet, vom Vorstand beschlossen und dann der Vollversammlung zur endgültigen Genehmigung vorgelegt wird. • Vorbereitung Das Budget wird von Seiten des Büros in Abstimmung mit dem Finanzreferenten entworfen, im Vorstand genehmigt und dann der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 91 8.2.3 Infrastruktur INNOVATION Vorschläge für Ressourcenzuteilung durch das Büro aufgrund interner Bedarfsanalysen EVALUIERUNG Analyse der Infrastruktur (Büro) PLANUNG Zuteilung von Finanzmittel durch Finanzreferent, Vorstand, Vollversammlung (vor allem im Rahmen des Budgets) Vorgaben für die Beschaffungsprozesse durch die Selbstverwaltung UMSETZUNG Beschaffung und Instandhaltung durch das Büro bzw. durch dazu beauftragte Geschäftspartner Auch im Bereich der Infrastruktur legt die Selbstverwaltung die zur Verfügung stehenden Ressourcen fest. Um objektive Beschaffungsprozesse sicher zu stellen, erlässt sie außerdem Richtlinien. Dem Büro kommt die Aufgabe zu, die Infrastruktur zu beschaffen, durch eigene Mitarbeiter oder durch Geschäftspartner aufrecht zu erhalten und der Selbstverwaltung Vorschläge zur Weiterentwicklung der Infrastruktur zu unterbreiten. Daraus ergibt sich folgende Rollenverteilung: • Planung Von Seiten der Selbstverwaltung wird – vor allem durch die Vollversammlung im Rahmen des Budgets – entschieden, welche Ressourcen für die Infrastruktur zur Verfügung gestellt werden. • Umsetzung Aufgrund von Beschaffungsrichtlinien, die der Vorstand beschließt, wird die nötige Infrastruktur durch das Büro beschafft bzw. werden – allenfalls gemeinsam mit externen Geschäftspartnern – die für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur notwendigen Maßnahmen durchgeführt. • Evaluierung Durch das Büro wird laufend die Funktionsfähigkeit der Infrastruktur geprüft. • Vorbereitung Von Seiten des Büros werden Vorschläge zur Weiterentwicklung der Infrastruktur ausgearbeitet und der Selbstverwaltung zur Beschlussfassung vorgelegt. 92 C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 8.2.4 Vermögensveranlagung INNOVATION Vorschläge zur Asset Allocation, Immobilienstrategie (Büro in Zusammenarbeit mit externen Experten) PLANUNG Beschlussfassung über die Asset Allocation bzw. Immobilienstrategie durch den Verwaltungsausschuss EVALUIERUNG Laufende Supervision der Veranlagungsergebnisse (Büro mit externen Experten) – Berichterstattung an den Verwaltungsausschuss UMSETZUNG Umsetzung der Veranlagung durch das Büro, allenfalls in Zusammenarbeit mit externen Geschäftspartnern (insbesondere im Bereich der Veranlagung in Aktien) Im Bereich der Veranlagung kommt der Selbstverwaltung insbesondere die Aufgabe zu, als Eigentümervertreter darüber zu entscheiden, welches Risiko bei der Veranlagung eingegangen wird bzw. wer die Veranlagung der Mittel durchführen soll. Das Büro, teilweise in Zusammenarbeit mit externen Experten, hat die Aufgabe, im Rahmen der Veranlagungsrichtlinien das Vermögen bestmöglich zu veranlagen und regelmäßig über die Veranlagungsergebnisse dem Verwaltungsausschuss zu berichten. Daraus ergibt sich folgende Rollenverteilung: • Planung Der Verwaltungsausschuss legt über Vorschlag des Obmanns des Verwaltungsausschusses und des Finanzreferenten die Asset Allocation bzw. die Immobilienstrategie fest. • Umsetzung Die Veranlagung in festverzinslichen Wertpapieren erfolgt weitgehend durch das Büro selbst, aus Kontrollgründen wird ein kleinerer Teil des für diese Veranlagungsform bestimmten Vermögens im Rahmen von Bankenfonds angelegt. Variabel verzinsliche Wertpapiere werden von externen Partnern (Banken) gemanagt. Die Immobilienveranlagungen werden im Rahmen der Vorgaben des Verwaltungsausschusses vom Büro abgewickelt, wobei An- und Verkauf von Immobilien durch das Büro vorbereitet werden, aber durch den Verwaltungsausschuss zu genehmigen sind. Für die Verwaltung des Immobilienvermögens (Sanierungen, Mieterverwaltung) ist das Büro zuständig. • Evaluierung Sowohl die Entwicklung der Wertpapiere, als auch der Immobilien wird laufend evaluiert und dem Verwaltungsausschuss quartalsweise berichtet. • Vorbereitung Die Asset Allocation-Studie wird ebenso wie die Immobilienstrategie vom Büro in Zusammenarbeit mit externen Experten vorbereitet und der Entwurf nach Genehmigung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses und den Finanzreferenten dem Verwaltungsausschuss zur Beschlussfassung weitergeleitet. (Wallner, Corporate Governance-Kodex in der Ärztekammer für Oberösterreich, 50-63) C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ 93 D Politische Repräsentanz nach außen Politische Repräsentanz nach außen D Politische Repräsentanz nach außen Eine wesentliche Aufgabe der Selbstverwaltung besteht in der politischen Repräsentanz der Mitglieder nach außen, vor allem in Richtung Politik und in Richtung Öffentlichkeit. Die Selbstverwaltung bemüht sich daher einerseits um einen konstruktiven Dialog mit den für die Gesundheitspolitik in Oberösterreich, aber auch in Österreich zuständigen politischen Meinungsbildnern. Sie vertritt die Position der oö. Ärzte aber auch gegenüber der Öffentlichkeit – sei es im Rahmen eigener Medien oder im Rahmen der Pressearbeit (Presseaussendungen und Pressekonferenzen). Allen Funktionären muss dabei klar sein, dass es ihnen natürlich als Privatpersonen unbenommen bleibt, ihre Meinung in der Öffentlichkeit darzustellen. Sie müssen sich aber auch bewusst sein, dass sie gegenüber der Öffentlichkeit für die oberösterreichische Ärzteschaft nur im Rahmen ihrer demokratischen Mandate – also im Rahmen ihrer Funktionen – sprechen können und dabei auch an die Beschlüsse der zuständigen Gremien gebunden sind. D1) Zuständigkeiten und Kompetenzen im österreichischen Gesundheitssystem Um die Zusammenhänge im österreichischen Gesundheitssystem zu verstehen, bedarf es eines Einblicks in die rechtlichen Grundlagen Österreichs. Aufgrund der föderalen Struktur des Bundesstaates sind die Aufgaben und Kompetenzen im Gesundheitswesen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt. Bund und Länder verpflichten sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wechselseitig in zeitlich befristeten Verträgen (Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG) zur Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung. Neben Regelungen der Finanzierung beinhalten diese Verträge auch Vereinbarungen bezüglich der Struktur und zukünftige Entwicklung des österreichischen Gesundheitswesens. Die nachfolgende Abbildung gibt einen Überblick über die Vielzahl an Akteuren im österreichischen Gesundheitssystem. D Politische Repräsentanz nach außen 95 Das Österreichische Gesundheitssystem Das Österreichische Gesundheitssystem BUND SOZIALVERSICHERUNG •die gesetzliche Regelung der Gesundheitsberufe Bundesgesundheitsagentur (BGA) Planung u. Steuerung d. Gesundheitswesens •das Apotheken- und Arzneimittelwesen NEUN BUNDESLÄNDER •Ausführungsgesetzgebung im Spitalsbereich •zuständig für die Versorgung im extramuralen Bereich Grundlage: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Beitrag zur Spitalsfinanzierung 19 KRANKENKASSEN •die Sicherstellung der stationären Versorgung Verhandlungen - Arbeitsbedingungen in den Krankenanstalten STEUERN SV-BEITRÄGE PATIENTINNEN UND PATIENTEN LEISTUNGSENTGELT HONORARE LEISTUNGEN intramurale Gesundheitsleistungen ÄRZTEKAMMERN 96 Spitäler extramurale Gesundheitsleistungen nieder- selbstständige sonstige gelassene Ambulatorien GesundÄrzte und heitsbeInstitute rufe D Politische Repräsentanz nach außen Verhandlungen - Gesamtvertrag, Einzelverträge, Honorarordnung und Stellenplanung •Grundsatzgesetzgebung im Spitalsbereich ÄRZTEKAMMERN WIRTSCHAFTSKAMMERN Regeln für den Umgang mit politischen MeinungsträgerInnen 1. Beachten Sie bitte, dass das Ärztegesetz klare Regelungen enthält, wer die Ärztekammer nach außen repräsentiert. Das ist deshalb notwendig, weil sonst die Gefahr besteht, dass unterschiedliche Botschaften nach außen getragen werden. 2. Nach dem Ärztegesetz vertritt der Präsident die Ärztekammer nach außen und hat die Aufgabe, für die Ärzte in ihrer Gesamtheit gegenüber der Politik aufzutreten. Für spezifische Fragen der angestellten und niedergelassenen Ärzte fällt diese Aufgabe – in Abstimmung mit dem Präsident – den Kurienobleuten zu. Im Verhinderungsfall werden die Aufgaben des Präsident von den Vizepräsidenten wahrgenommen, die Aufgaben der Kurienobleute von ihren Stellvertretern. 3. Natürlich bleibt es auch allen Funktionären unbenommen, gegenüber der Politik ihre persönliche Meinung zu äußern. Sie sollten aber klarstellen, dass es sich dabei um eine Privatmeinung handelt und sie nicht für die Kammer sprechen. Für die Durchschlagskraft der Kammer ist es naturgemäß hilfreich, wenn sich die Funktionäre auch bei inoffiziellen Kontakten mit der Politik an die in der Kammer gefassten Beschlüsse halten. 4. Für regionale Belange ist die Zusammenarbeit der regionalen Funktionäre mit der regionalen Politik hilfreich. Die regionalen Funktionäre sind allerdings gebeten, in diesen Kontakten klarzustellen, dass sie nur für die von ihnen Vertretenen und nicht für die Gesamtkammer sprechen können. D2) Instrumente der Öffentlichkeitsarbeit in der Ärztekammer für OÖ Mit unserer Öffentlichkeitsarbeit wollen wir uns gegenüber der Bevölkerung und gegenüber den Keyplayern in der Politik und im Gesundheitswesen einerseits als durchsetzungskräftige Interessensvertretung der Ärzte in OÖ positionieren, andererseits als kompetenter Ansprechpartner in Sachen Medizin und Gesundheitspolitik, insbesondere was Oberösterreich betrifft. Dazu bedienen wir uns unterschiedlicher Kommunikationsmittel: • Pressearbeit (Presseaussendungen, Pressekonferenzen, Hintergrundgespräche, persönliche Kontakte, etc.) • Corporate Publishing: – Patientenmagazin human – Mitgliedermagazin OÖ ÄRZTE (wird in erster Linie von den Mitgliedern, aber auch außerhalb des Mitgliederkreises gelesen) • Homepages www.aekooe.at (Zielgruppe Ärzte) und www.gesund-in-ooe.at (Zielgruppe breite Bevölkerung) D Politische Repräsentanz nach außen 97 • Social Media Präsenz (facebook.com/aekfuerooe, facebook.com/gesund.in.ooe) • Veranstaltungen sowohl für die Öffentlichkeit als auch für Fachpublikum (z.B. „Linzer Gesundheitspolitisches Gespräch“, Kooperationsveranstaltungen mit RLB, ÄSKULAP Humaniätspreis, etc.) • bezahlte Anzeigen in diversen Medien • Folder, Poster, etc. Die Kommunikationsinhalte richten sich nach den aktuellen (standes-)politischen Anliegen, können aber auch Gesundheits- bzw. medizinische Themen oder Image-Themen betreffen. Bei der Auswahl folgen wir einem längerfristigen Kommunikationskonzept – dazu kommen kurzfristige, anlassbezogene Themen sowie im Bedarfsfall Krisenkommunikation. Regeln für den Umgang mit Medienvertretern Bitte beachten Sie, dass es in der Ärztekammer für OÖ klare Zuständigkeiten für den Umgang mit Medienvertretern gibt – dies ist notwendig, um eine koordinierte und strategische Medienarbeit zu gewährleisten. 1. Sämtliche Anfragen von Journalisten werden im Vorfeld mit der Bereichsleitung Kommunikation & Medien abgestimmt. Der Bereich Kommunikation & Medien ist eine Serviceeinrichtung. Sie kümmert sich nicht nur um die nötigen Freigaben (Präsident, je nach Thema auch Kurienobleute bzw. KAD), sondern übernimmt auch allenfalls vor dem Journalistenkontakt nötige Recherchen. 2. Presseaussendungen oder -konferenzen müssen den dafür üblichen Kriterien entsprechen (aktuell, interessant, relevant, etc.). Die Initiative zu einer Presseaussendung bzw. Pressekonferenz kann entweder von dem Bereich Kommunikation & Medien selbst ausgehen – dann ist sie mit den betroffenen Funktionären abzustimmen. Der Präsident, in seiner Abwesenheit der Vizepräsident, die Kurienobleute und ihre Stellvertreter, der Kammeramtsdirektor bzw. in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter können den Bereich Kommunikation & Medien auch mit einer Presseaussendung bzw. -konferenz beauftragen. Auch die Initiative der Basisfunktionäre ist gefragt – die Themenvorschläge (z.B. einer bestimmten Fachgruppe, eines Bezirksärztevertreters, etc.) werden von der Abteilung Kommunikation & Medien aufgenommen, diese holt die notwendigen Freigaben ein und kümmert sich um die Ausarbeitung. 3. Presseaussendungen müssen bis spätestens 12:30 Uhr verschickt werden, auch aktuelle Medienfragen müssen in der Regel bis Mittag beantwortet sein. Die in Presseaussendungen zitierten Personen müssen für die Abteilung Kommunikation & Medien telefonisch erreichbar sein und für eventuelle Interviewanfragen, Recherchegespräche etc. zur Verfügung stehen. 4. Grundsätze beim Gespräch mit Medienvertretern: a. Vor dem Interview: alle wichtigen Informationen zum Thema einholen (der Bereich Kommunikation & Medien ist bei der Recherche gerne behilflich). Die Kernaussagen klar festlegen. 98 D Politische Repräsentanz nach außen b. Medien haben primär die Aufgabe, objektiv zu informieren. Sie werden neben der Ihren vielleicht noch andere Meinungen zum Thema einholen. c. Medienleute stehen unter Zeitdruck – die Tageszeitung für den nächsten Tag muss fertig werden, Radio und Fernsehen arbeiten noch schneller. Für aktuelle Themen gilt daher meistens: Wer nicht innerhalb kürzester Zeit für ein Statement zur Verfügung stehen kann, kann oft nicht berücksichtigt werden. d. Sendezeit und Platz in Printmedien sind in der Regel knapp – bitte bedenken Sie das, wenn Sie um ein Statement gefragt werden: Aus dem 5-Minuten-Gespräch mit dem Radio- oder Fernsehredakteur werden meist kurze Zitate unter einer Minute herausgeschnitten –, aus dem „Ja, aber…“ kann so unter Umständen ein einfaches „Ja“ werden. Auch tagesaktuelle Printmedien haben meist wenig Platz zur Verfügung. Für Hintergrundgespräche, Recherchegespräche oder länger geplante Formate (Magazin-Story, Studiogespräch etc.) gilt dies natürlich nicht – hier ist durchaus ausführliche Information gefragt. e. Eine unkomplizierte Sprache kommt besser an als komplizierte Formulierungen und Schachtelsätze. Auch Fachthemen möglichst so formulieren, dass es auch „der Nachbar ums Eck“ versteht. Also: Kurze Sätze, einfache Formulierung, keine Substantivkonstruktionen sondern Verben (Nicht: „Die Ablehnung der XY hat zur Folge, dass …“, sondern: „Wir lehnen XY ab, weil…“). Fachjargon vermeiden! Die Mitglieder der Selbstverwaltung sind das Bindeglied zwischen den einzelnen Mitgliedern und den zur Entscheidung berufenen Organen in der Ärztekammer. Wir haben daher in der Ärztekammer für OÖ über Jahrzehnte hinweg eine sehr fein gegliederte Struktur von Funktionären entwickelt, um sicherzustellen, dass die Informationswege zwischen der Basis der Mitglieder und den Entscheidungsträgern durchlässig bleibt. Information heißt dabei Zweierlei: Einerseits geht es darum, die Anliegen der Mitglieder an die Entscheidungsträger in der Kammer weiterzugeben, zum Anderen sollen die Mitglieder via Basisfunktionäre von den Entscheidungen der Organe und ihren Hintergründen informiert werden. D Politische Repräsentanz nach außen 99 Verhandlungen mit Vertragspartnern im Gesundheitswesen Eine zentrale Aufgabe der Ärztekammer ist die Durchsetzung von Mitgliederinteressen im Rahmen von Vertragsverhandlungen mit Systempartnern im weiten Feld des Gesundheitswesens. Dabei ist zwischen den eigentlichen politischen Verhandlungen und darauf aufbauenden Detailgesprächen auf Büroebene zu unterscheiden. Je nach Art der Verhandlungen bzw Gesprächen und Notwendigkeiten werden dazu Funktionäre verschiedenster Ebenen beigezogen, zusätzlich auch entsprechend informierte Mitarbeiter des Kammerbüros. Letztere setzen in Detailverhandlungen oftmals auch Verhandlungsergebnisse auf politischen Ebenen in konkrete Vertragsvorlagen bzw Entwürfe um, die dann dem zuständigen Selbstverwaltungsgremium zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die wichtigsten Verhandlungen und Gespräche mit Vertragspartnern im Gesundheitswesen dargestellt werden: I. Bereich niedergelassene Ärzte • Bei den jährlich stattfindenden Honorarverhandlungen mit der OÖGKK werden auf politischer Ebene die Vorgaben für die Detailverhandlungen, die dann auf Ebene der Büros der Kammer und der OÖGKK erfolgen, vereinbart. An den „politischen“ Kassenverhandlungen nimmt seitens der Selbstverwaltung in der Regel die Kurienspitze der Kurie der ng. Ärzte teil. Wünsche der Fachgruppen im Hinblick auf neue Leistungen bzw Änderungen im bisherigen Honorarkatalog können unterjährig jederzeit an die Kammer herangetragen werden. Eine direkte Verhandlung von Anliegen der Fachgruppen mit der Kasse ohne Einbindung der Kurie ist nicht möglich, da aufgrund der insgesamt limitierten Mittel Zugeständnisse an eine Fachgruppe zu eine Verkürzung der Anliegen anderer Fachgruppen ohne jegliche gegenseitige Rücksichtnahme und Koordination führen würden. In einem Abstimmungsgespräch vor Beginn der Kassenverhandlungen mit dem Kurienobmann gemeinsam mit den Fachgruppenvertretern, die Wünsche für ihre Fachgruppe genannt haben, erfolgt die Auswahl jener Anliegen, die in den Forderungskatalog der Kassenverhandlungen aufgenommen werden, jedoch auch auf den entsprechenden Valorisierungsanteil der betreffenden Fachgruppen angerechnet werden. Für Wünsche im Rahmen des Prozesses moderne Medizin gibt es eine von der Selbstverwaltung mit der Kasse vereinbarte gesonderte Vorgehensweise, deren Umsetzung im jeweiligen Einzelfall, den dafür zuständigen Mitarbeitern des Kammerbüros aufgetragen ist. • Die Mitarbeit an der Ausarbeitung von Projekten, Pilotmodellen, speziellen Gesundheitsprogrammen uäm im niedergelassenen Bereich durch Mitglieder der Selbstverwaltung erfolgt durch Beauftragung durch die Kurie bzw Kurienspitze. • Die aufgrund der Vereinbarungen in den politischen Verhandlungen getroffenen Vorgaben der Selbstverwaltung sind in Detailgesprächen von den fachlich damit betrauten Büromitarbeitern umzusetzen und die Ergebnisse der Kurie zur Beschlussfassung vorzulegen. Dazu sind regelmäßige und strukturierte Gesprächstermine mit den Sozialversicherungsträgern vorgesehen. 100 D Politische Repräsentanz nach außen Im Auftrag der Kurie ist mit der OÖGKK die Erarbeitung eines oberösterreichweiten Stellenplans für die Festlegung des Ortes und Faches von Kassenstellen vorgesehen. Diese Gespräche werden von entsprechend versierten Mitarbeitern der zuständigen Fachabteilung im Büro nach einheitlichen Richtlinien in Abstimmung mit den jeweiligen Fachgruppen bzw Sektionsobmann der AAM geführt. Der auf Büroebene erarbeitete Stellenplan ist der Kurie zur Beschlussfassung vorzulegen. • Die Verhandlungen mit den Krankenfürsorgen erfolgen ebenfalls im Auftrag der Kurie und sind durch Detailgespräche auf Büroebene zu unterstützen. • Die Verhandlungen mit der Gewerkschaft hinsichtlich des Kollektivvertrages für die Ordinationsangestellten erfolgen im Auftrag der Kurie durch ein von der Kurie namhaft zu machendes Verhandlungsteam, das von entsprechend versierten Büromitarbeitern unterstützt wird. Rechtliche Fragestellungen rund um den Kollektivvertrag werden auf einer mit der Gewerkschaft vereinbarten institutionalisierten Gesprächsplattform auf Büroebene geklärt. II. Bereich angestellte Ärzte • Verhandlungen mit dem Land OÖ bzw den Rechtsträgern über gehaltsrechtliche Regelungen für alle Spitalsärzte (Spitalsärzterichtlinien, Kollektivvertrag Ordensspitäler) werden im Auftrag der Kurie ang. Ärzte und von dem von dieser namhaft zu machenden Verhandlungsteam geführt, das von entsprechend versierten Mitarbeitern des Büros zu unterstützen ist. Dem Verhandlungsteam gehört in aller Regel die Kurienspitze an. Auf Basis der Vorgaben dieser politischen Verhandlungen erarbeiten die Mitarbeiter der ÄKOÖ in Detailverhandlungen Entwürfe für entsprechende Vertragsregelungen, die am Ende der Verhandlungen der Kurie zur Beschlussfassung vorgelegt werden. • Gespräche über Anliegen für einzelne Arztgruppen oder bei Sonderkonstellationen für einzelne Abteilungen sind im Auftrag der Kurienspitze durch die entsprechenden Mitarbeiter des Kammerbüros zu führen und die Ergebnisse der Kurie/Kurienspitze zur Beschlussfassung vorzulegen. • Verhandlungen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherungen (PKV) über die ärztlichen Sondergebühren werden im Auftrag der Kurie der ang. Ärzte von einem eigens dafür von der Kurie ernannten Verhandlungsteam geführt, das von den fachlich zuständigen Mitarbeitern des Kammerbüros zu unterstützen ist. Verhandlungen von einzelnen Ärztegruppen mit dem PKV sind nur auf vorherigen Auftrag durch die Kurie möglich. Sonstige Detailgespräche erfolgen im Auftrag der Kurienspitze und bei Notwendigkeit unter Beiziehung bzw. Absprache mit der jeweiligen Fachgruppe durch die damit betrauten Mitarbeiter des Büros. • Betriebsvereinbarungen, die im Kompetenzbereich der Ärztevertreter des einzelnen Hauses liegen (vor allem im Zusammenhang mit dem KA-AZG), sind in der Regel von den dafür zuständigen Funktionären vor Ort zu führen (Primar-, Mittelbau- und Turnusärztevertreter), wobei in wichtigen Fragen eine Koordinierung der Anliegen oberösterreichweit in bestimmten Bereichen sinnvoll ist und im Auftrag der Kurie durchzuführen ist. Verhandlungen auf Betriebsebene des einzelnen Hauses können auf Wunsch der lokalen Ärztevertreter mit Unterstützung von fachlich zuständigen Kammermitarbeitern erfolgen. D Politische Repräsentanz nach außen 101 E Politische Repräsentanz nach innen E Politische Repräsentanz nach innen E1) Zuordnung zu Mitgliedergruppen Wie unter C) Willensbildung genauer ausgeführt, sieht das Ärztegesetz einen relativ engen Kreis von Organen vor, die letztendlich dazu politisch legitimiert sind, Entscheidungen für die Ärztekammer für OÖ zu treffen. Schon in diesen Organen wird darauf Wert gelegt, dass alle größeren Arztgruppen nach regionalen und fachlichen Gesichtspunkten vertreten sind. Da das Wahlrecht in die Vollversammlung allerdings eine derartige Repräsentanz aller Arztgruppen nicht hundertprozentig garantieren kann, sieht unsere Satzung vor, dass Repräsentanten der ansonst nicht vertretenen Gruppen in die jeweiligen Organe kooptiert werden. Darüber hinaus verfügt die Ärztekammer für OÖ aufgrund ihrer Satzung über ein Netz von Basisfunktionären, die nach fachlichen oder regionalen Gesichtspunkten gewählt sind, um zumindest insofern eine Vertretung aller heterogenen Interessengruppen zu gewährleisten, als diese als beratende Organe an die Entscheidungsträger in der Kammer die Meinung der betroffenen Gruppe weitergeben bzw. umgekehrt konsultiert werden, wenn es um spezifische Gruppenanliegen geht. Basisfunktionäre der Ärztekammer für OÖ: Angestellte Ärzte Niedergelassene Ärzte Turnusärzte Diese werden durch den in jeder Krankenanstalt zu wählenden Turnusärztevertreter und dessen Stv. vertreten. Der Turnusärztevertreter und sein Stv. werden durch persönliche Wahl aus dem Kreis der Turnusärzte gewählt. Allgemeinärzte Diese werden durch die Kammerräte aus dem Kreis der Sektion der niedergelassenen Ärzte und durch die Bezirksärztevertreter-bzw. für Linz durch die Sprengelvertreter vertreten. Die Bezirksärzte- bzw. Sprengelvertreter werden aus dem Kreis der im politischen Bezirk niedergelassenen Allgemeinärzte und approbierten Ärzte gewählt. Mittelbauärzte Diese werden durch den in jeder Krankenanstalt zu wählenden Mittelbauvertreter und den Stv. vertreten. Der Mittelbauvertreter und der Stv. werden durch persönliche Wahl aus dem Kreis der Mittelbauärzte gewählt. Primarärzte Diese werden durch den in jeder Krankenanstalt zu wählenden Primarärztevertreter und dessen Stv. vertreten. Unter Primarärzten sind Abteilungsleiter, Instituts- und Laboratoriumsleiter und ständige Konsiliarfachärzte zu verstehen. FachgruppenvertreterInnen Die Fachgruppenvertreter und ihre Stv. werden von den Mitgliedern der jeweiligen Fachgruppe gewählt. E Politische Repräsentanz nach innen 103 Entscheidende Organge (Zusammenfassung) PRÄSIDENT Präsidium Präsident, 3 Vizepräsidenten, Finanzreferenten Verwaltungsausschuss Präsident, Finanzreferent, ZA und mind. 3 weitere Mitglieder (Zahl vom Vorstand festgelegt) Vorstand Präsident, 3 Vizepräsidenten, je 2 Kurien Stv., je 3 Mitglieder aus jeder Kurienversammlung Erweiterte Vollversammlung Vollversammlung 45 VV-Mitglieder + 5 Delegierte der Landeszahnärztekammer 45 Mitglieder Kurienversammlung angestellte Ärzte Kurienversammlung niedegelassene Ärzte Niedergelassen Niedergelassene Allgmeineärzte Fachärzte • Linz oder Linz• Haut- und GeLand schlecht, Innere, Kinder, Lungen, • Gmunden oder Neuro, Psychiatrie Vöcklabruck • Wels-Stadt oder • Augen, Chriurgie, Welsl Land oder Frauen, HNO, Eferding oder Mund- und KieferOrtho, Unfall und Griesdirchen • Steyr oder Urologie Steyr-Umgebung • Labor, Radiologie oder Kirchdorf • Mühlviertel • Innviertel + 1 Wahlarzt Kurienobmann + 2 Stv. Turnusärzte, Mittelbauärzte Primarärzte aus Gespag, Orden, Kepler Universitätsklinikum • 1Vertreter aus jeder öffentlichen allgemeinen Krankenanstalt • 1 ärztlicher Betriebsrat aus Gespag, Orden, Kepler Universitätsklinikum • 1 sonstiger angestellter Arzt (z.B. SV, Arbeitsmedizin 1 gemischttätiger Arzt Kurienobmann + 2 Stv. Kooptierungen: (gem. §§ 51 und 52 der Satzung der OÖ ÄK) sofern der jeweiligen KV nicht Vertreter der o.a. Gruppen angehören, ist ein solcher ohne Stimm-, jedoch mit Antragsrecht in die KV zu koopieren. Außerdem können optional aus jeder Sektion zwei weitere Mitglieder kopptiert werden. 104 E Politische Repräsentanz nach innen E2) Aufgaben der Funktionärinnen/Funktionäre im Rahmen der Repräsentanz der Kammer gegenüber den Mitgliedern Betreuung der Mitglieder durch die Funktionäre I. Präsident, Kurienobleute und -Stellvertreter 1. Der Präsident ist Ansprechpartner für die gesamte Ärzteschaft in Kammerangelegenheiten. Er steht im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten für persönliche Termine und Anrufe zur Verfügung. 2. Die Kurienobleute und ihre Stellvertreter sind Ansprechpartner der jeweils von ihnen vertretenen Arztgruppen. Sie stehen im Rahmen ihrer zeitlichen Möglichkeiten für persönliche Termine und Anrufe zur Verfügung. 3. Der Obmann des Verwaltungsausschuss ist Ansprechpartner der oberösterreichischen Ärzte in Fragen des Wohlfahrtsfonds. Er steht im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten für persönliche Termine und Anrufe zur Verfügung. 4. Der Präsident und die Kurienobleute sowie ihre Stellvertreter halten regelmäßig lnformationssitzungen vor Ort in den Bezirken und Spitälern ab. II. Basisfunktionäre (Spitalsärztevertreter, Bezirksärztevertreter, Fachgruppenvertreter) 1. Die Basisfunktionäre erhalten von der Ärztekammer spezielle Hintergrundinformationen, einerseits im Rahmen der Sektionssitzungen, andererseits durch schriftliche Spezialinformationen. 2. Die Basisfunktionäre geben die Informationen, die sie von der Ärztekammer erhalten, an die von ihnen vertretene Arztgruppe weiter 3. In Angelegenheiten, die die jeweilige Arztgruppe spezifisch betreffen, werden die Basisfunktionäre von der Ärztekammer vor einer Entscheidung um ihre Stellungnahme gebeten. 4. Die Basisfunktionäre halten regelmäßig Sitzungen für die von ihnen vertretene Arztgruppe ab (zumindest zweimal jährlich). Sie führen in diesen Sitzungen den Vorsitz. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Externe Personen können nur mit Beschluss der Sitzungsteilnehmer beigezogen werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und setzen voraus, dass mindestens die Hälfte der Teilnahmeberechtigten anwesend sind. Letzteres Erfordernis entfällt, wenn mit der Sitzung 15 Minuten zugewartet wird. E Politische Repräsentanz nach innen 105 5. Die Basisfunktionäre geben Beschlüsse der von Ihnen abgehaltenen Sitzungen an die Ärztekammer ebenso weiter wie Anregungen, die im Rahmen der von ihnen vertretenen Gruppe eingebracht werden. Die Basisfunktionäre haben die Möglichkeit, die Behandlung von Tagesordnungspunkten in den jeweiligen Kurienversammlungen (der angestellten oder niedergelassenen Ärzte) zu verlangen. 6. Die Spitalsärztevertreter melden Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen durch den Dienstgeber an die Kammer weiter. 7. Die Basisfunktionäre nehmen die in den Beschlüssen der Organe der Ärztekammer für OÖ vorgesehenen Aufgaben wahr (z.B. im Rahmen der Aufteilung der Sondergebühren, der Auswahlentscheidungen beim Kassen-Hearing). Dringende Bitte: die Ärztekammer hat die Aufgabe, die Basisfunktionäre mit entsprechenden Informationen auszustatten. Umgekehrt ist die Ärztekammer darauf angewiesen, dass diese Informationen auch von den Basisfunktionären an die Ärzte weitergegeben werden! III. Referenten 1. Die Referenten werden aufgrund ihres speziellen Fachwissens für besondere Aufgabengebiete bestellt. 2. Die Referenten stehen mit ihrem Fachwissen den Organen der Kammer (insbesondere Vorstand und Kurienversammlungen) beratend zur Verfügung. 3. Die Referenten stellen zu facheinschlägigen Fragen, die an sie von der Ärztekammer weitergeleitet werden, Expertisen zu Verfügung. 4. Die Referenten bringen fachspezifische Anregungen an die Organe der Kammer ein. 5. Die Referenten nehmen an koordinierenden Sitzungen auf Ebene der Österreichischen Ärztekammer teil. 106 E Politische Repräsentanz nach innen F Rechte der Funktionärinnen/ Funktionäre F Rechte der Funktionärinnen/ Funktionäre F1) Rechte und Aufgaben der Funktionärinnen/ Funktionäre • Funktionsgebühren gemäß der in der Vollversammlung beschlossenen Funktionsgebührenverordnung • Dienstfreistellung für Angestellte, wenn erforderlich • Allgemeines Benachteiligungsverbot (Kasse, Dienstgeber) • Fortbildungskonto für MedAk-Veranstaltungen: € 319,10 (2017) jährlich für Bezirks- und Sprengelärztevertreter, Fachgruppenobleute, Turnusärztevertreter, Mittelbauvertreter und Primarärztevertreter, € 191,46 (2017) jährlich für die Stellvertreter der oben genannten • Teilnahme an Funktionärsakademie • Besondere Informationsschiene • Versand von Einladungen über Kammer • Sitzungsmöglichkeiten in der Kammer • Anforderung von Stellungnahmen und Expertisen durch das Kammerbüro nach Maßgabe der fachlichen und zeitlichen Ressourcen F2) Funktionsgebührenordnung Die aktuelle Version der Funktionärsgebührenordnung (Seitenbezeichnung: 107a – bitte hier einheften) ergeht per Post / E-Mail an alle Funktionäre. F Rechte der Funktionärinnen/Funktionäre 107 Geschäftsbetrieb G G Geschäftsbetrieb G1) Aufgaben des Geschäftsbetriebs (Kammerbüro) Die laufenden operativen Geschäfte werden im Auftrag und nach den Vorgaben der Selbstverwaltung vom Geschäftsbetrieb (Kammerbüro) erledigt. Der Geschäftsbetrieb soll als Expertenapparat für Kontinuität sorgen und das benötigte spezialisierte Know-how einbringen. Der Geschäftsbetrieb hat im Wesentlichen folgende Aufgaben: 1.1 Grundsätze • Unterstützung der Selbstverwaltung • Analysen Zur Vorbereitung komplexerer Entscheidungen der Selbstverwaltung liefert der Geschäftsbetrieb Analysen und Vorschläge. • Initiativen Aus der kontinuierlichen Systembefassung heraus hat der Geschäftsbetrieb auch die Aufgabe, künftige Entwicklungen einzuschätzen und initiativ gegenüber der Selbstverwaltung Vorschläge zur rechtzeitigen Befassung und Bewältigung von Problemen zu unterbreiten. • Administration und Koordination Der Geschäftsbetrieb sorgt für die administrative Führung der Sitzungen (Unterstützung bei der Terminplanung, Einladungen, Protokolle, etc.). • Umsetzung der Beschlüsse der Selbstverwaltung Der Geschäftsbetrieb sorgt für die Umsetzung der Selbstverwaltungsbeschlüsse. Dazu gehören: – Führung von Detailverhandlungen im Bereich der kollektiven Interessenvertretung Die Selbstverwaltung gibt für die Verhandlungen im Bereich der kollektiven Interessenvertretung den Rahmen vor und entscheidet über die Ergebnisse. Die Fülle von dazwischen liegenden Detailverhandlungen wird vom Geschäftsbetrieb nach den Vorgaben der Selbstverwaltung abgewickelt. – Umsetzungen im Bereich der Hoheitsverwaltung Dort, wo die Ärztekammer im Rahmen der Hoheitsverwaltung auftritt, insbesondere im Bereich der Standesführung, Fragen der ärztlichen Ausbildung und der standeseigenen Versorgungseinrichtung, wickelt der Geschäftsbetrieb die konkreten behördlichen und administrativen Vorgänge ab (Erstellung von Bescheiden, Auszahlung von Pensionen, Einhebung von Beiträgen, etc.). – Öffentlichkeitsarbeit Die Inhalte der Öffentlichkeitsarbeit werden stark von der Selbstverwaltung vorgegeben, die konkrete Umsetzung der Medienarbeit bzw. von sonstiger PR-Arbeit erfolgt durch den Geschäftsbetrieb. G Geschäftsbetrieb 108 • Dienstleistungen für Mitglieder Für die Mitglieder werden im Wesentlichen durch den Geschäftsbetrieb zwei Arten von Leistungen erbracht: • Informationsleistungen Die Mitglieder werden in Fragen der ärztlichen Leistungserbringung (Rechtsfragen, betriebwirtschaftliche Fragen, EDV-Fragen) sowohl durch schriftliche Publikationen wie auch durch Vorträge und vor allem durch individuelle Beratungen informiert. • Interventionen Soweit es um Fragen der ärztlichen Berufsausübung geht, wird von Seiten des Geschäftsbetriebs auch bei individuellen Konflikten für den Arzt bei der jeweiligen Gegenseite (Rechtsträger, Kassen, Behörden) interveniert. • Infrastruktur Der Geschäftsbetrieb organisiert die interne Infrastruktur, z.B. die Abwicklung der Finanzverwaltung, die IT- und büromäßige Infrastruktur (vgl. dazu auch Schwarz, 97 ff). Die Ärztekammern sind dadurch geprägt, dass sie ein sehr umfassendes und differenziertes Aufgabenspektrum anbieten, allerdings im Vergleich zu den großen Kammern in Österreich (Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer) über wesentlich weniger Mitglieder und damit auch über wesentlich weniger Personalressourcen im Geschäftsbetrieb verfügen. Dazu kommt, dass es sich bei den erbrachten Leistungen in der Regel um „Nischenprodukte“ handelt und das benötigte Know-how größtenteils nicht durch einschlägige Ausbildungen oder Berufserfahrung in anderen Branchen erworben werden kann (so ist etwa das Medizinrecht eine spezialisierte Materie, die in Österreich derzeit noch kaum während des rechtswissenschaftlichen Studiums vermittelt wird). Das führt zu einer hohen Komplexität des Geschäftsbetriebs, weil ein Großteil der Mitarbeiter Expertenfunktion mit hohem Spezialisierungsgrad wahrnimmt. Wegen der differenzierten Aufgabenstellungen, für die es gewöhnlich auch völlig unterschiedliche Zielsetzungen und keine gemeinsamen Zielparameter gibt, entsteht ein besonderes Maß an Selbstverantwortung für jeden einzelnen Mitarbeiter, gleichzeitig aber das Problem, dass mangels gemeinsamer Zielsetzungen die Entwicklung von Teamgeist eine schwierige Aufgabe ist. 109 G Geschäftsbetrieb Bei der Organisation des Büros wird von folgenden Grundsätzen ausgegangen: a) Synergien nutzen Wegen des breiten Aufgabenspektrums und der auf der anderen Seite im Vergleich zu großen Kammern kleinen Mitglieder- und dadurch Mitarbeiterzahl müssen Synergien genutzt werden. Die Aufgabenverteilung erfolgt daher nicht so sehr nach funktionalen Gesichtspunkten, sondern nach fachlichen Kompetenzen. Hat ein Mitarbeiter eine bestimmte Kompetenz, dann setzt er diese in unterschiedlichsten Funktionen ein. b) Hoher Grad an Spezialisierung und Selbstständigkeit Wegen der hohen Aufgabendifferenzierung haben die meisten Mitarbeiter einen sehr hohen Grad an Spezialisierung erreicht, weshalb die einzelnen operativ ausgerichteten Abteilungen auch verhältnismäßig klein sind, allerdings ein hohes Maß an Selbstständigkeit haben, sowohl was die Leistungen gegenüber den Mitgliedern als auch die Zusammenarbeit mit der Selbstverwaltung anlangt. c) Flache Hierarchie Eine flache Hierarchie hat den Vorteil, dass in einem Betrieb mit wenig hierarchischen Aufstiegschancen die Motivation der Mitarbeiter durch die persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten und ein hohes Maß an Selbstständigkeit gefördert werden kann. d) Durchgängiger Einsatz von MbO und MbE Die flache Hierarchie und die hohe Spezialisierung erfordern den durchgängigen Einsatz des Führungsprinzips MbO (Management by Objectives – Führung durch Zielvorgabe) und MbE (Management by Exception – Führung nach dem Ausnahmeprinzip). Nicht nur im Verhältnis zwischen Selbstverwaltung und Geschäftsbetrieb gelten MbO- und MbE-Strukturen sondern vor allem auch im Verhältnis zwischen der Leitung des Geschäftsbetriebs (Kammeramtsdirektor) und den einzelnen Bereichsleitern (Leiter von Expertengruppen). e) Nadelöhrproblematik Die flache Hierarchie birgt das Problem, dass sie in ein Nadelöhr mündet und insbesondere der Leiter des Geschäftsbetriebs, der Kammeramtsdirektor, durch die hohe Führungsspanne überfordert sein könnte. Dies gilt nicht so sehr für die Erfüllung der fachlichen Aufgaben durch die Bereichsleitern, weil es hier ohnehin wenige Eingriffe in die operativen Entscheidungen gibt, sondern sich die Führung nach MbO- und MbE-Grundsätzen darauf zu beschränken hat, Ziele zu vereinbaren und deren Erfüllung zu überwachen. Problematisch ist die große Führungsspanne aber im Hinblick auf organisatorische Führungsaufgaben, weil diese kontinuierlich anfallen. Es wird daher im Organigramm zwischen fachlicher und organisatorischer Gliederung unterschieden. In der strategisch-normativen Führung gibt es dadurch eine stark verkürzte Führungsspanne, sodass zwischen Kammeramtsdirektor und Abteilungsleitern eine dreiköpfige Arbeitsgruppe mit dem Titel Strategie eingezogen ist, die aus jeweils einem Abteilungsleiter der drei Abteilungssektoren (Rechtsbereich, Wirtschaftsbereich und Infrastruktur) besteht. Diese Arbeitsgruppe ist unter Führung des Kammeramtsdirektors für die planerischen Entscheidungen auf Ebene des Geschäftsbetriebs zuständig. G Geschäftsbetrieb 110 Dazu kommt, dass die organisatorischen und vor allem die Controllingprozesse durch zwei Stabstellen, nämlich eine Direktionsassistenz und einen Controller – die allerdings so wie alle Bereichsleitern nicht nur diese Aufgabe, sondern auch operative Aufgaben wahrnehmen – sowie durch drei Arbeitsgruppen (Arbeitsgruppe Datenaufbereitung, Arbeitsgruppe Controlling und Arbeitsgruppe Standards, alle bestehend aus Bereichsleitern bzw. deren Stellvertretern) unterstützt werden. Auf diesem Weg wird die Führungsspanne für die organisatorischen Führungsaufgaben stark eingeschränkt bzw. Führungsaufgaben – wenn auch nicht Führungsentscheidungen – an Stabstellen ausgelagert. f) Keine Kurienzuordnungen Bei Einführung der Kurienkammer durch das Ärztegesetz 1998 bestand sowohl von Seiten der Spitzen der Standespolitik wie auch von Seiten des Gesetzgebers die Befürchtung, dass die Effizienz der Aufgabenerfüllung durch eine Aufspaltung der Ärzte Schaden nehmen könnte. Das Ärztegesetz hat versucht, dieser Bedrohung im Wesentlichen durch drei Vorgaben entgegen zu treten: der starken Position des Präsident als Bewahrer der Standeseinheit, der gemeinsamen Finanzierung der Kammer und der Aufrechterhaltung eines gemeinsamen Geschäftsbetriebs, dessen Mitarbeiter nicht primär einzelnen Interessengruppen verpflichtet sind, sondern weiterhin der Gesamtkammer und dem Gesamtärztestand. Bei der Organisation des Geschäftsbetriebs wird daher darauf geachtet, dass es keine Kurienzuordnungen gibt, sondern dass jede Abteilung Aufgaben für die Gesamtärzteschaft sowie für beide Kurien (angestellte und niedergelassene Ärzte) übernimmt. g) Keine Wissensmonopole Wegen der hohen Spezialisierung und der flachen Hierarchie besteht die Gefahr, dass Wissensmonopole entstehen können, die bei einem Ausfall eines Mitarbeiters (etwa längere Erkrankung oder kurzfristiger Jobwechsel) zu einem erheblichen brain drain führen. Bei der Organisation der Abteilungen ist daher darauf zu achten, dass die Mitarbeiter innerhalb der Abteilung aber auch zwischen den Abteilungen soweit verschränkt sind, dass auch für spezialisierte Aufgabenbereiche eine Vertretung gesichert ist, also zumindest ein weiterer Mitarbeiter sich am Aufbau des jeweiligen Know-how’s beteiligt. h) Klare Aufgabenzuteilung Um Reibungsverluste durch interkollegiale Auseinandersetzungen zu vermeiden, vor allem aber um klare Verantwortungen zu schaffen, bedarf es auch einer möglichst klaren Aufgabenzuteilung. Neben dem Organigramm gibt es daher eine detaillierte Dienstplatzbeschreibung, die ständig weiter entwickelt wird und die Aufgaben so detailliert wie möglich für jede einzelne Stelle beschreibt. i) Fairness der Aufgabenzuteilung Die Aufgabenzuteilung auf die einzelnen Mitarbeiter muss insofern ausgewogen sein, als sie Zeitressourcen für folgende Bereiche vorsehen muss: • Mitbeteiligung an strategischer Arbeit Damit soll erreicht werden, dass sich alle Mitarbeiter mit den Gesamtzielen der Organisation identifizieren können und im Sinne eines umfassenden TQM-Ansatzes auch Verantwortung für die Weiterentwicklung des gesamten Geschäftsbetriebs und nicht nur für ihre einzelne Position übernehmen. Natürlich ist der Anteil an Zeitressourcen für die Beteiligung an den strategischen Arbeiten des Geschäftsbetriebs bei Bereichsleitern höher als bei anderen Mitarbeitern, für jeden Mitarbeiter ist aber zumindest ein Grundanteil an strategischer Beteiligung vorgesehen. 111 G Geschäftsbetrieb • Operative Expertenarbeit Aufgrund der flachen Hierarchie und der kleinteiligen Struktur, die sich aus der Notwendigkeit großer Differenzierung des Expertenwissens ergibt, sind alle Mitarbeiter, auch Kammeramtsdirektor und Bereichsleitern, in die operative Arbeit eingebunden und sehen daher die Personalentwicklungsportfolios auch einen entsprechenden Anteil an operativer (Experten-)Arbeit vor. • Führungs- und Kommunikationsaufgaben Die Bereichsleitern setzen einerseits die Führungsinstrumente im Bereich ihrer Abteilung ein (was natürlich nicht nur Zeitaufwand für die Bereichsleitern, sondern auch für die Mitarbeiter bedeutet). Dazu kommt, dass die meisten Bereichsleiter auch im Rahmen der verschiedenen oben angeführten Arbeitsgruppen an der Abwicklung der Führungsinstrumente für die Gesamtkammer beteiligt werden. • Reputation Um den Charakter als Expertenorganisation herauszustreichen, haben wir für alle Mitarbeiter (natürlich mit abgestuften Quoten) auch Zeitbudgets für Vorträge, Artikel oder wissenschaftliche Arbeiten vorgesehen. • Fortbildung Auch hier schlägt der Charakter als Expertenorganisation durch. Wir legen großen Wert auf eine ständige Fortbildung der Mitarbeiter, weshalb im Rahmen des Personalenwicklungsportfolios ein eigener Zeitanteil den Fortbildungsaktivitäten gewidmet ist. • Mitarbeit an der Dachorganisation Die eingangs beschriebene Organisationsstruktur der Ärztekammern geht davon aus, dass die Österreichische Ärztekammer als Dachorganisation der Landesärztekammern organisiert ist, weshalb ein großer Teil der Tätigkeiten auf österreichischer Ebene im Zusammenwirken mit den Landesärztekammern erfolgt. Um auch im Rahmen der Österreichischen Ärztekammer ein entsprechendes Gewicht zu erlangen, wird insbesondere die Mitarbeit der Bereichsleitern auf österreichischer Ebene forciert und daher im Personalentwicklungsportfolio auch dafür ein eigenes Zeitsegment ausgewiesen. (Wallner, Corporate Governance-Kodex in der Ärztekammer für Oberösterreich, 38-42) G Geschäftsbetrieb 112 G2) Organigramm des Geschäftsbetriebs (Kammerbüro) Hon.-Prof. Dr. Felix Wallner Kammeramtsdirektor Bereichsleiter Mag. Nick Herdega, MSc KAD-Stellvertreter Ärzterecht & Arbeitsrecht Dr. Friedrich Badhofer Mag. Seyfullah Cakir Günther Haslinger Mag. Barbara Hauer, LL.M Wohlfahrtskasse Kassenrecht & Vorabrechnung Immobilienverwaltung Kassenrecht - kleine Kassen & www.infofueraerzte.at Mag. Dr. Sylvia Hummelbrunner, MBL Wirtschaftsrecht & Direktionsassistenz Mag. Martin Keplinger Dr. Maria Leitner Christian Nemeth Vertragsarztstellen & IT Ärzterecht & Schiedsstellen Rechnungswesen Mag. Katharina Wieser Grundlagenarbeit Linzer Institut für Gesundheitssystemforschung (LIG) Mag. Alois Alkin Qualitätsbeauftragter GF Ärztliches Qualitätszentrum (ÄQZ) Mag. Claudia Werner Kommunikation & Medien 113 G Geschäftsbetrieb Elfriede Haller Akademische Bildungsmanagerin GF Medizinische Fortbildungsakademie (MedAk) Mag. Christoph Voglmair, LL.M. Arbeitsrecht & Standesführung H Rechtsvorschriften und Geschäftsordnungen H Rechtsvorschrifen und Geschäftsordnungen H1) Rechtsvorschriften und Geschäftsordnungen Folgende Kundmachungen stehen auf www.aekooe.at/aekooe Arbeitsbereiche für die Benutzer in der jeweils aktuellen Version zum Download bereit: • Satzung der Ärztekammer für OÖ • Geschäftsordnung der Ärztekammer für OÖ • Umlagenordnung der Ärztekammer für OÖ • Satzung Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für OÖ • Beitragsordnung zur Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für OÖ Anmeldung auf www.aekooe.at: 1. Auf Symbol klicken 2. Benutzername: aek plus Ihre vier- oder fünfstellige Arztnummer der Ärztekammer für OÖ (z.B. aek18976) 3. Passwort: Geburtsdatum (z.B. 31.12.74) H Rechtsvorschriften und Geschäftsordnungen 114 I Anhang I Anhang MERKBLATT FÜR SITZUNGSGELDER, REISEKOSTEN UND BEARBEITUNGSGEBÜHREN Allgemeines: Ärzte, die im Auftrag der Ärztekammer für OÖ (des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Kurienobmannes, dessen Stellvertreter, der Vollversammlung, des Vorstandes oder der Kurienversammlung) in Standesangelegenheiten tätig sind und dadurch ihre Berufsausübung vernachlässigen müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung für Aufwand und Mühewaltung sowie auf den Ersatz der Reisespesen. Kein Sitzungsgebührenanspruch besteht bei Teilnahme an folgenden Sitzungen/Besprechungen: Fachgruppensitzungen, Bezirksärztesitzungen, Sprengelärztesitzungen, Spitalsärztesitzungen, Referatssitzungen, Plattform ärztl. Betriebsräte, Jour fixe einzelner Ärztegruppen. Sämtliche Reiseabrechnungen sind mittels aufgelegten Formularen über die Ärztekammer für OÖ (per E-Mail: [email protected]) anzufordern und innerhalb von 14 Tagen nach deren Beendigung über die Ärztekammer für OÖ abzurechnen. Sitzungen: Sitzungsgebühren werden automatisch anhand der in der Kammer aufliegenden, unterschriebenen Anwesenheitslisten als Nachweis und als Auszahlungsantrag verrechnet. Pauschalierte Funktionäre erhalten für Sitzungen keinen weiteren Ersatz für Zeitversäumnis und Verdienstentgang. Kilometergeld erhalten sie in Höhe des Doppelkilometersatzes. Feiern, Feste, Preisverleihungen und Empfänge (z.B. Neujahrsempfänge, Jubiläumsfeiern, Apothekerfeste, Äskulappreis, etc.) sind von der Abrechnung der Sitzungsgebühren und Reisekosten dann ausgeschlossen, wenn die Teilnahme des Funktionärs nur als „anonymer“ Zuhörer oder Teilnehmer bzw. als einer von vielen Ehrengästen erfolgt. Solche gesellschaftlichen Veranstaltungen werden stattdessen pauschal jeweils mit dem Wert einer Sitzungsstunde zuzüglich eventueller Fahrtspesen entlohnt. Fahrtkosten innerhalb von OÖ: Bei Sitzungen außerhalb von Linz aber innerhalb von OÖ wird die Tätigkeit je nach Dauer mit Stundensatz oder Einheitssatz verrechnet. Fahrtkosten innerhalb von OÖ bzw. bei Fahrten nach Linz gebührt bei Inanspruchnahme des eigenen PKW das Kilometergeld. Das Kilometergeld beinhaltet sowohl einen Zeitfaktor als auch die Abgeltung des KFZ-Aufwands. Fahrtkosten außerhalb von OÖ: Neben den Entschädigungen, die in Form von Einheitssätzen erfolgen, besteht bei Reisen außerhalb von OÖ noch Anspruch auf die pauschale Abgeltung der mit der Reise verbundenen I Anhang 116 Fahrtkosten im jeweiligen Wert einer Eisenbahnfahrtkarte Erster Klasse. Für Streckenabschnitte, wo keine Bahnverbindung besteht, gebührt das PKW-Kilometergeld. Visitationsgebühren: Für Visitationen erhalten die Funktionäre, Mitglieder des Visitationsausschusses eine Visitationsgebühr je nach Dauer als pauschalen Ersatz für Zeitversäumnisse und Verdienst- bzw. Einnahmenentgang. Ebenso sind hiermit zusammenhängende Vor- und Nachbearbeitungen (z.B. Visitationsbericht) abgegolten. Die Reisezeiten sind bei der Berechnung der Anspruchshöhe nicht zu berücksichtigen. Bearbeitungsgebühren: Bearbeitungsgebühr gebührt jedenfalls bei Gesetzesbegutachtungen sowie für Stellungnahmen für die Sondergebührenschlichtung und für die Schiedsstelle für Behandlungszwischenfälle. Kein Anspruch auf Bearbeitungsgebühren besteht bei sogenannten Kollegengesprächen bzw. -beratungen, dh. bei Fehlen eines ausdrücklichen Auftrags. Die Bearbeitungsgebühr wird gegen Vorlage eines Tätigkeitsprotokolls pro voller Stunde ausbezahlt. Das Tätigkeitsprotokoll ist innerhalb von einem Monat nach Beendigung der beauftragten Tätigkeit bzw. bei über den Monat hinausgehenden Tätigkeiten innerhalb von 14 Tagen ab Monatsende einzubringen. Reisen im Auftrag der ÖÄK: Für Dienstreisen im Auftrag der ÖÄK werden die Formulare der ÄK für OÖ verwendet und die Abrechnung wird auch über die ÄK für OÖ eingereicht. Die ÖÄK vergütet die Reisen je nach Dauer mit ½ oder 1 Einheit plus des amtlichen Kilometersatzes für Fahrtzeit-Ersatz. Die Nächtigungskosten werden nur bei Inlandsreisen und nur gegen Vorlage der Hotelrechnung vergütet. 117 I Anhang Gebührensätze für Sitzungsgelder, Reisekosten und Bearbeitungsgebühren (Stand ab 1.1.2017) Ärztekammer für Oberösterreich: DKM (Doppelkilometer): € 1,80 Stunden-Satz: € 55,03 Einheit-Satz: € 380,00 Nächtigung max. € 134,00 / Nacht Visitationsgebühr (für den Vorsitzenden): € 94,65 / Std. Visitationsgebühr (für die restl. Mitglieder): € 55,03 / Std. Einheit-Satz: € 380,00 Fahrtspesen: € 0,42 / km Fahrtzeitersatz: € 0,41 / km Nächtigung max. € 134,00 / Nacht Österreichische Ärztekammer: I Anhang 118 Tätigkeitsprotokoll zur Berechnung von Bearbeitungsgebühren Name: Datum: Ort: Stundenanzahl (volle Stunden): Thema / Angelegenheit: Kurzprotokoll: IBAN: BIC: Datum: Unterschrift Nach der Verordnung der Ärztekammer für OÖ zur Regelung der Bearbeitungsgebühren kann ein Kostenersatz nur gewährt werden, wenn dieses Formular spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung der beauftragten Tätigkeit bzw. bei über den Monat hinausgehenden Tätigkeiten innerhalb von 14 Tagen ab Monatsende in der Ärztekammer für OÖ, Dinghoferstraße 4, 4010 Linz abgeben wird oder Sie mailen es an Reiseabrechnung@ aekooe.at. 119 I Anhang Daten für die Abrechnung der Reisespesen Name des Reisenden: Titel der Sitzung oder Tagung: Ort der Veranstaltung: Auftrag des Präsidenten: Brief oder Protokoll bitte beilegen Datum: Beginn der Veranstaltung: Ende der Veranstaltung: Beginn der Reise (Uhrzeit): Ende der Reise (Uhrzeit): Verkehrsmittel: Bahn: von bis PKW: von bis KM-Anzahl: (Hin- und Rückweg) IBAN: BIC: Datum: Unterschrift: Bitte diese Abrechnung spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der beauftragten Tätigkeit in der Ärztekammer für OÖ, Dinghoferstraße 4, 4010 Linz abgeben oder an [email protected] mailen. I Anhang 120