Funktionärsmappe - Ärztekammer für Oberösterreich

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Ärztekammer
für Oberösterreich
Funktionärsmappe
für die
Funktionsperiode
2017 bis 2022
Sehr geehrte Frau Kollegin,
sehr geehrter Herr Kollege,
ich darf mich herzlich dafür bedanken, dass Sie bereit sind, in der kommenden Funktionsperiode im Rahmen unserer Selbstverwaltung den oberösterreichischen Ärzte und Ärzte zur Verfügung zu stehen.
Vor allem bei den Kammern der freien Berufe haben die Funktionäre eine
zentrale Bedeutung. Nur
Ärzte können unseren Stand
SELBSTVERWALTUNG
glaubwürdig und ehrlich
vertreten. Das heißt aber
POLITISCHE
natürlich auch, dass alle
REPRÄSENTANZ
Funktionäre der
EXTERN
Ärztekammern einer Doppelbelastung ausgesetzt sind.
Wir alle sind im Hauptberuf
aktive Ärzte und investieren einen Teil unserer
POLITISCHE
REPRÄSENTANZ
Freizeit in die Ärztekammer.
WILLENSBILDUNG
INTERN
Wir haben in der Ärztekammer für OÖ schon
seit vielen Jahren den Weg eingeschlagen,
professionelle Managementinstrumente zu
nutzen. Dies aus der Überlegung heraus, dass
die Kammer kein hoheitlicher Apparat sein soll,
sondern ein moderner, effizienter Dienstleistungsbetrieb. Aus der Vielzahl von Managementinstrumenten, die in der Vergangenheit
eingeführt wurden, entstand ein umfassendes
Managementmodell, das natürlich nicht nur
die Betriebsabläufe im Geschäftsbetrieb (Kammerbüro) betrifft, sondern auch die Prozesse,
die auf Funktionärsebene ablaufen. Das wahrscheinlich wichtigste Forschungsinstitut für
Nonprofit-Organisationen (also nicht gewinnorientierte Unternehmen) im deutschsprachigen
Raum ist das Institut für Verbandsmanagement
an der Universität Freiburg (Schweiz). Dieses
Institut verwendet als Slogan „Nonprofit – but
Management“ und bringt damit das zum Ausdruck, was auch wir verwirklichen wollen: dass
Organisationen, die Selbstverwaltungen sind
und von Funktionäre geleitet werden, nicht weniger Bedarf an moderner Managementkultur
haben als gewinnorientierte Unternehmen.
CORPORATE
GOVERNANCE
REPORTING
INNOVATIONS
MANAGEMENT
OPERATIONALER
PLANUNGSPROZESS
ORGANISATION GB /
PERSONALENTCONTROLLING WICKLUNG /
QUALITÄTSMANAGEMENT
GESCHÄFTSBETRIEB
Managementmodell der Ärztekammer für OÖ
Es hat Tradition, dass wir der neugewählten Selbstverwaltung am Beginn ihrer Funktionsperiode
unsere „Funktionärsmappe“ übergeben.
Wir hoffen, dass Ihnen diese Mappe für Ihre wichtige Arbeit im Interesse der oberösterreichischen Ärzteschaft nützlich sein wird.
Dr. Peter Niedermoser
Präsident
Ärztekammer
für Oberösterreich
Inhaltsverzeichnis
A Aufgaben der Ärztekammer
A 1 | Überblick über die Ärztekammer und kurzer historischer Aufriss A 2 | Aufgaben der Ärztekammer für OÖ und der Österreichischen Ärztekammer
A 3 | Zentrale Rolle der Selbstverwaltung in den Ärztekammern B Corporate Governance
B 1 | Corporate Governance-Kodex B 2 | Leitbild C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
C 1 | Organisation der Selbstverwaltung C 2 | Entscheidende Organe C 3 | Beratende Organe C 4 | Organisation der Österreichischen Ärztekammer C 5 | Sitzungsordnungen C 6 | Tipps für das Gelingen einer Sitzung C 7 | Darstellung von ausgewählten Betriebsabläufen in der Ärztekammer für OÖ C 8 | Darstellung der wichtigsten Betriebsabläufe D Politische Repräsentanz nach außen
D 1 | Zuständigkeiten und Kompetenzen im österreichischen Gesundheitssystem D 2 | Instrumente der Öffentlichkeitsarbeit in der Ärztekammer für OÖ 3
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79
95
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E Politische Repräsentanz nach innen
E 1 | Zuordnung zu Mitgliedergruppen E 2 | Aufgaben der Funktionäre/Funktionäre im Rahmen der Repräsentanz der Kammer
gegenüber den Mitgliedern
F Rechte der Funktionäre
F 1 | Rechte und Aufgaben der FunktionäInnen F 2 | Funktionsgebührenordnung G Geschäftsbetrieb
G 1 | Aufgaben des Geschäftsbetriebs (Kammerbüro) G 2 | Organigramm des Geschäftsbetriebs (Kammerbüro) H Rechtsvorschriften und Geschäftsordnungen
H 1 | Rechtsvorschriften und Geschäftsordnungen der Ärztekammer und der Wohlfahrtskasse I Anhang
Merkblatt für Sitzungsgelder, Reisekosten und Bearbeitungsgebühren
Gebührensätze für Sitzungsgelder, Reisekosten und Bearbeitungsgebühren
Tätigkeitsprotokoll zur Verrechnung von Bearbeitungsgebühren
Daten für die Abrechnung der Reisespesen
99
103
107
107
108
113
114
116
118
119
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Grundsätzlich versuchen wir, in den Texten zu gendern. Wir möchten aber darauf hinweisen, dass aus Gründen der leichteren
Lesbarkeit, einer Störung des Leseflusses oder wegen Platzmangels manchmal nur die männliche Sprachform verwendet
wird. Dies soll jedoch keinesfalls eine Geschlechterdiskriminierung oder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zum
Ausdruck bringen. Sämtliche Ausführungen gelten selbstverständlich in gleicher Weise für die weibliche Sprachform.
Ärztekammer
A Aufgaben der
A
Aufgaben der Ärztekammer
A1) Überblick über die Ärztekammer und kurzer
historischer Aufriss
Die Ärztekammern in Österreich sind föderalistisch organisiert. Die Ärzte sind Mitglieder der
Landesärztekammern, die für jedes Bundesland eingerichtet sind. Die Österreichische Ärztekammer wiederum besteht aus den neun Landesärztekammern. Die föderale Struktur äußert
sich nicht nur in der Mitgliederstruktur der Österreichischen Ärztekammer, sondern auch in
der Struktur ihrer Gremien. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer muss gleichzeitig Präsident einer der Landesärztekammern sein. Vorstand und Bundeskurienversammlungen der Österreichischen Ärztekammer bestehen aus den jeweiligen Spitzenrepräsentanten
der Landesärztekammern. In den wichtigsten Gremien, Vorstand und Vollversammlung, können Beschlüsse generell nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden, setzen also ein hohes
Maß an Übereinstimmung zwischen den Landesärztekammern voraus.
Die föderale Struktur hat neben historischen Gründen vor allem darin ihre Ursache, dass das
Gesundheitssystem in Österreich sehr stark auf Ebene der Bundesländer operationalisiert ist.
Die Bundesländer sind in der Regel Rechtsträger der Krankenanstalten und kommen für den
größten Teil der Spitalsfinanzierung auf. Die mit Abstand größten Krankenversicherungsträger, die sogenannten Gebietskrankenkassen, bei denen alle unselbstständig Erwerbstätigen
versichert sind, sind in Österreich (ohne freie Wahl der Krankenversicherung wie in Deutschland oder der Schweiz) bundesländerweise organisiert. Die standeseigenen Versorgungseinrichtungen (Pensions- und Krankenversicherung), die einen erheblichen Ressourcenanteil am
Kammerbetrieb haben, sind historisch in den Ländern gewachsen und unterscheiden sich –
was Beiträge, Leistungsangebot und versicherungsmathematischen Deckungsgrad anlangt –
beachtlich, sodass es auch hier länderweise völlig spezifische Ausprägungen gibt.
In Summe werden daher die meisten operativen Aufgaben von den Landesärztekammern in
eigener Verantwortung durchgeführt, während die Österreichische Ärztekammer überwiegend strategische Aufgaben wahrnimmt. Sie hat vor allem ein Schwergewicht bei der Vertretung der österreichischen Ärzte gegenüber dem Gesetzgeber, da nach der österreichischen
Bundesverfassung die Gesetzgebung im Gesundheitswesen Bundessache ist und daher die
wichtigsten, die Ärzteschaft betreffenden Gesetze auf Bundesebene beschlossen werden.
Die ersten Ärztekammern wurden in Österreich – allerdings mit vergleichsweise dürftigen
Aufgaben – für alle im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder mit dem Gesetz vom
22.12.1891, RGBl. Nr. 6/1892, geschaffen. Die österreichischen Ärztekammern funktionierten
bis zum 1.5.1938. Mit diesem Tag wurden die Bestimmungen der Deutschen Reichsärzteordnung vom 13.12.1935, Dtsch. RGBl. I S 1433, auch in Österreich in Geltung gesetzt und die
österreichischen Ärztekammern aufgelöst.
An deren Stelle trat die Reichsärzteführung mit dem Sitz in München. Nach dem Ende des
Zweiten Weltkriegs blieben aufgrund des § 2 des Rechtsüberleitungsgesetzes die in Betracht
kommenden deutschen Verwaltungsgesetze wohl noch in Kraft, doch bildeten sich in allen
Bundesländern in Anlehnung an die Vorschriften des österreichischen Ärztekammergesetzes aus dem Jahr 1891 vorläufige Standesvertretungen der Ärzte, die dann im Wesentlichen
durch das österreichische Ärztegesetz vom 30.3.1949, BGBl Nr. 92, legalisiert wurden. Mit
diesem Gesetz, der Stammfassung des modernen österreichischen Ärztegesetzes, wurde
erstmals auch eine gemeinsame Dachorganisation in Form der Österreichischen Ärztekammer zur Vertretung der gemeinsamen Interessen der Landesärztekammern eingerichtet
(Strobl, Ärztegesetz 106).
A Aufgaben der Ärztekammer
3
Zu einer völligen Neustrukturierung der Ärztekammern kam es durch das Ärztegesetz 1998,
mit dem für die spezifischen Belange der angestellten, niedergelassenen und Zahnärzte
eigene Organe, die Kurienversammlungen, eingerichtet wurden und der Kammervorstand auf
Agenden beschränkt wurde, die mehr als eine Gruppe betreffen. Ab 01.01.2006 kam es insofern zu einer weiteren weitreichenden Änderung, als die Zahnärzte aus den Ärztekammern
ausschieden und mit dem Zahnärztekammergesetz eine eigene Zahnärztekammer etabliert
wurde (da die Zahnärztekammer aber aufgrund der geringen Mitgliederanzahl selbst nicht
in der Lage war, eine Versorgungseinrichtung zu betreiben, verblieben die Zahnärzte auch
weiterhin in den Versorgungseinrichtungen der Landesärztekammern).
Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat das Kammersystem, obwohl es in der Bundesverfassung ursprünglich nicht ausdrücklich vorgesehen war, immer als verfassungskonform betrachtet, sofern diesen Interessenvertretungen vom Gesetzgeber nur Aufgaben
übertragen werden, die tatsächlich nur die Mitglieder der jeweiligen Interessenvertretung
betreffen.
Diese ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofs wurde schließlich in die österreichische Bundesverfassung übernommen und nunmehr in Artikel 120 b B-VG ausdrücklich
festgehalten, dass der Gesetzgeber in Österreich Kammern mit Pflichtmitgliedschaft einrichten und ihnen selbstverantwortliche Aufgaben im sogenannten eigenen Wirkungsbereich (im
eigenen Wirkungsbereich kommt dem Staat nur eine Rechtsaufsicht zu, die Kammern bleiben aber in ihren Entscheidungen autonom), aber auch staatliche Aufgaben zur Besorgung
übertragen kann (übertragener Wirkungsbereich, in dem staatlichen Organen Weisungsbefugnisse gegenüber den Kammern zukommen).
Mit der 13. Ärztegesetznovelle wurde die Neufassung der Bundesverfassung mit Wirksamkeit 1.1.2010 in das österreichische Ärztegesetz integriert. Seither unterscheidet das Ärztegesetz ausdrücklich zwischen Aufgaben, die die Ärztekammern im eigenen Wirkungsbereich,
also weisungsfrei von staatlichen Organen, erledigen können und solchen des übertragenen
Wirkungsbereichs, in dem sie Weisungen durch staatliche Organe unterworfen sind (tatsächlich wurden bislang aber nicht allen Ärztekammern sondern nur der Österreichischen Ärztekammer von Seiten des Bundes staatliche Aufgaben übertragen, also Aufgaben, die nicht
nur Angelegenheiten der eigenen Mitglieder regeln, sondern auch in die Rechtspositionen
außenstehender Dritter eingreifen können (vgl. Wallner in Emberger/Wallner, FN 1 zu § 65).
Bei den Ärztekammern handelt es sich um Körperschaften öffentlichen Rechts (§ 65 Abs. 2
Ärztegesetz). Sie sind gesetzlich eingerichtet und werden im zweiten Hauptstück des Ärztegesetzes geregelt.
4
A Aufgaben der Ärztekammer
Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
• Pflichtmitgliedschaft
Jeder in Österreich aktiv tätige Arzt (mit Ausnahme der zahlenmäßig kleinen Gruppe der
Amts-, Militär- und Polizeiärzte) ist verpflichtet, der Landesärztekammer, in deren Wirkungsbereich der Beruf ausgeübt wird, anzugehören.
• Selbstverwaltung
Die Ärztekammern treffen ihre Entscheidung in Selbstverwaltung. Das bedeutet, dass
die – gesetzlich vorgeschriebenen – Organe der Ärztekammern mit Mitgliedern, also mit
aktiven Ärzten, zu besetzen sind und dass die Wahlen in die Organe nach gesetzlich
festgelegten demokratischen Grundsätzen zu erfolgen haben, die den Anforderungen
der Bundesverfassung entsprechen müssen.
• Gesetzliche Aufgabenfestlegung
Die Aufgaben der Ärztekammern sind gesetzlich vorgegeben, wobei die Ärztekammern sowohl Aufgaben der Hoheitsverwaltung (wie staatliche Behörden), die auch mit
Zwangsgewalt durchsetzbar sind, als auch privatwirtschaftliche Aufgaben erfüllen.
Während der erste Bereich stark formalisiert ist, ist der letztere wenig umgrenzt und es
besteht hier ein verhältnismäßig großer Spielraum, selbst Aufgabenstellungen zu definieren.
• Unabhängigkeit von staatlichen Organen
Im eigenen Wirkungsbereich, in den der größte Teil der Aufgaben der Österreichischen
Ärztekammer und alle Aufgaben der Landesärztekammern fallen, sind die Kammern
weisungsfrei von staatlichen Organen und lediglich einer Rechtsaufsicht (Prüfung der
Beschlüsse der Kammern auf die Vereinbarkeit mit den bestehenden gesetzlichen
Vorschriften) bzw. seit 1997 der (aus verfassungsrechtlichen Gründen noch immer nicht
unumstrittenen) Kontrolle des staatlichen Rechnungshofs unterworfen (die Rechnungshofkontrolle ist aber bei Kammern wesentlich eingeschränkter als bei staatlichen Organen und bezieht sich nicht auf die in Wahrnehmung der Interessenvertretung gefassten
Beschlüsse – § 20 a (1) Rechnungshof). (Wallner, Corporate Governance in der Ärztekammer, 19-21)
A Aufgaben der Ärztekammer
5
A2) Aufgaben der Ärztekammer für OÖ und der
Österreichischen Ärztekammer
Die österreichischen Ärztekammern haben im europäischen Vergleich
den mit Abstand umfassendsten Aufgabenbereich. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um folgende Aufgaben:
Aufgaben der Ärztekammer für OÖ im Überblick
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Wirtschaftliche Interessenvertretung für die niedergelassenen Ärzte
Wirtschaftliche Interessenvertretung für die angestellten Ärzte
Politische Interessenvertretung
Soziale Absicherung durch die Wohlfahrtskasse
Vom Staat übertragene behördliche Aufgaben
Serviceaufgaben für individuelle Mitgliederinteressen
Öffentlichkeitsarbeit
Wichtigste Bereiche im Detail:
Wirtschaftliche Interessenvertretung für die niedergelassenen Ärztinnen
und Ärzte
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Tarifverhandlungen mit der OÖGKK
Stellenplanvereinbarung mit der OÖGKK
Auswahl von Bewerbern um Kassenstellen (gemeinsam mit OÖGKK)
Tarifverhandlungen mit den OÖ. Krankenfürsorgen
Unterstützung von Vertragsärzten bei Streitigkeiten mit den Krankenversicherungsträgern und Krankenfürsorgen
Festlegung der Privathonorare
EDV-Projekte im Gesundheitswesen (eCard, ABS, etc.)
Verrechnungsberechtigungen für die Abrechnung bestimmter Kassenpositionen
Abrechnung der Sozialhilfescheine
Abrechnung der Schuluntersuchungen
Organisation des ärztlichen Notdienstes
Organisation des Rundversuchs
Abwicklung des Kasseneinzelvertrags (Urlaubsmeldungen, Krankmeldungen,
Änderungen der Ordinationsanschrift, Ordinationszeiten)
Kollektivverträge für Ordinationspersonal
Wirtschaftliche Interessenvertretung für die angestellten Ärztinnen und Ärzte
• Verhandlung der Gehälter und Zulagen mit den Rechtsträgern (einschließlich
Kollektivvertrag)
• Verhandlungen der Arzthonorare für Patienten der Sonderklasse mit dem PKV
• Unterstützung bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Spitalsrechtsträger
• Schlichtungsstelle für Sondergebührenstreitigkeiten
• Unterstützung der Spitalsärztevertreter und ärztlichen Betriebsräte
6
A Aufgaben der Ärztekammer
Politische Interessenvertretung
• gegenüber dem Landesgesetzgeber (OÖ.KAG, RSG, Gemeindeärzte, etc.)
• Dialog mit anderen Institutionen des OÖ. Gesundheitsbereichs (Jour-Fixe Rotes
Kreuz, Sanitätsrat, div. Beiräte)
• Stellungnahmen gegenüber Behörden (Errichtungs- und Betriebsbewilligungen
nach dem KAG, Apotheken und Hausapotheken, Blaulicht, Militärkommando,
etc.)
• Vorgehen gegen Kurpfuscher
• Anlaufstelle für Patienten (Schiedsstelle für Behandlungszwischenfälle,
Patientenservicestelle, insbesondere auch für Patienten von Wahlärzten)
• Grundlagenarbeit (Studien, Analysen)
Soziale Absicherung durch die Wohlfahrtskasse
• Abwicklung verschiedener Versicherungszweige
– Pensionsversicherung (Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung)
– Krankengeld
– Sachleistungsversicherung im Krankheitsfall (Aufenthalt auf der Sonderklasse,
ambulante ärztliche Behandlung, Arzneimittel, Heilbehelfe)
– Todesfallbeihilfe
– Unterstützungsleistungen
• Vermögensveranlagung
– Festverzinsliche Wertpapiere (Eigenveranlagung bzw. Banken)
– Variabel verzinsliche Wertpapiere (Banken)
– Liegenschaften (Eigenveranlagung)
Vom Staat übertragene behördliche Aufgaben
• Führung der Ärzteliste
– Prüfung der Aufnahmevoraussetzungen
– Streichung aus der Ärzteliste
– Registrierung aller öffentlichen Daten
– Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bei ausländischen Ärzten
• Überwachung der postpromotionellen Ärzteausbildung
– Zuerkennung der Ausbildungsstellen
– Ausbildungsvisitationen
– Organisation der Arztprüfung
– Ausstellung der Arztdiplome
• Genehmigung der Beschäftigung von Nicht-EU-Ausländern
• Disziplinarkommission
A Aufgaben der Ärztekammer
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Serviceaufgaben für individuelle Mitgliederinteressen
• Beratungsleistungen (Recht, EDV, etc.)
– Ärzterecht
– Krankenanstaltenrecht
– Kassenrecht
– Arbeitsrecht
– Wirtschaftsrecht
– Steuerrecht
– Mietrecht
– EDV-Beratungen
– Wahlärzteberatungen
– Stellenberatungen
– Pensionsversicherungsfragen
– Qualitätssicherung und Praxisevaluierung
• Organisation von Fortbildungsveranstaltungen
• Ausstellung von Diplomen für Fortbildungen (insbesondere DFP-Diplom)
• Abrechnungsstelle für Kassenärzte (Leistungsstatistik)
• Rahmenvereinbarungen für Privatversicherungen (Haftpflicht, Betriebsunterbrechung, Rechtschutz)
Öffentlichkeitsarbeit
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OÖ Ärzte – Mitglieder-Magazin der Ärztekammer für OÖ
human – Patientenmagazin
www.aekooe.at, www.gesund-in-ooe.at
Presseaussendungen, Pressekonferenzen, sonstige Medien-Aktionen
Pressebetreuung
Newsletter etc.
Events
Aufgaben der Österreichischen Ärztekammer
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•
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Dachorganisation der Landesärztekammern
Vertretung auf Bundesebene
Politische Vertretung gegenüber Gesundheitsministerium
Vertretung der ärztlichen Interessen gegenüber Gesetzgeber (Ärztegesetz,
Sozialversicherungsgesetze, sonstige Sanitätsgesetze)
Wirtschaftliche Interessenvertretung niedergelassene Ärzte (Vereinbarung mit dem
Hauptverband und den kleinen Kassen SVA, BVA, VAEB)
Wirtschaftliche Interessenvertretung angestellte Ärzte (siehe KA-AZG)
Koordinierung der behördlichen Aufgaben (Leitung der Ärzteliste,
Ausbildungsfragen)
Öffentlichkeitsarbeit (Presseaussendungen, Österreichische Ärztezeitung)
Beziehungen zum Ausland
Fortbildungsakademie
Qualitätssicherung (ÖQMed)
A Aufgaben der Ärztekammer
A3) Zentrale Rolle der Selbstverwaltung
in den Ärztekammern
Kammern sind im Gegensatz zu privatrechtlich organisierten Lobbyistenvereinen
dadurch charakterisiert, dass sie von den Mitgliedern selbst geleitet werden. In Kammern werden daher alle entscheidenden Organe durch Funktionäre besetzt, die von
den Mitgliedern demokratisch gewählt worden sind. Die Selbstverwaltung hat gerade bei den Kammern der freien Berufe eine ganz besondere Bedeutung. Bei diesen
Kammern handelt es sich im Gegensatz zu den großen Kammern wie Wirtschaftsund Arbeiterkammer, um reine Standesvertretungen, die hochspezialisierte akademisch gebildete Berufe mit einem jeweils ausgeprägten Standesethos vertreten.
Diese starke Stellung der Selbstverwaltung findet auch in den rechtlichen, nämlich
ärztegesetzlichen Vorgaben, ihren Niederschlag. Das Ärztegesetz ordnet den Organen der Selbstverwaltung ein umfassendes und ausschließliches Entscheidungsrecht
zu.
Neben diesem rechtlichen Aspekt zeigt sich die besondere Bedeutung
der Selbstverwaltung auch in einer Reihe von informellen Prinzipien:
• Repräsentationsprinzip
Die österreichischen Kammern unterscheiden sich in ihrer Grundidee völlig von Lobbyingverbänden, wie sie etwa in den USA zu finden sind. Die Idee der österreichischen
Kammern, insbesondere der Standeskammern der Freiberufler, liegt darin, hohe Identität und Authentizität zu erreichen, indem die Mitglieder selbst Verantwortung übernehmen, ihre Interessen definieren und gegenüber Politik und Öffentlichkeit artikulieren.
• Freistellungsprinzip
Die Idee der Repräsentation setzt zwar einerseits voraus, dass die Willensbildung in
einer Interessenvertretung durch aktive Standesangehörige erfolgt, die gerade dadurch
eine besondere Glaubwürdigkeit haben, dass sie den Beruf, dessen Interessen sie vertreten, auch selbst aktiv ausüben. Die Mitglieder der Organe der Selbstverwaltung der
Ärztekammern in Österreich sind daher ausnahmslos Ärzte, die im Beruf stehen. Allerdings sieht das Ärztegesetz für angestellte Ärzte, die Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung wahrnehmen, Freistellungsansprüche gegenüber dem Dienstgeber für die
Erfüllung ihrer standespolitischen Aufgaben vor. Bei niedergelassenen Ärzten kommt ein
analoger Freistellungsanspruch natürlich nicht in Frage, allerdings nutzen standespolitisch tätig niedergelassene Ärzte, soweit es möglich ist, Ordinationsvertreter, um die für
die Wahrnehmung wichtiger standespolitischer Aufgaben benötigte Zeit aufzubringen.
Unter dem Strich bedeutet dies, dass die Selbstverwaltung in den Ärztekammern zwar
– weil sie aus aktiven Ärzten besteht (und aus Gründen der Authentizität der Standesvertretung auch bestehen muss) – genauso wie die Führungsgremien von anderen
NPO-Organisationen prinzipiell das Problem beschränkter Zeitbudgets hat, aber doch
wesentlich mehr Zeitressourcen einbringt, als dies bei ehrenamtlichen Gremien in sonstigen Verbänden die Regel ist.
A Aufgaben der Ärztekammer
9
• Komplementärprinzip
Im Hinblick auf den breiten Aufgabenbereich der Kammern wird sehr differenziertes
Expertenwissen benötigt. Es gibt sowohl Fragestellungen, deren Bewältigung medizinischen Know-how voraussetzen, als auch Fragestellungen, die juristisches oder wirtschaftliches Know-how verlangen. Die Geschäftsbetriebe in den Ärztekammern sind so
organisiert, dass nur das zur Selbstverwaltung komplementäre Expertenwissen zugekauft wird, also vor allem juristisches, wirtschaftliches und organisatorisches Know-how.
Hingegen gibt es in den österreichischen Ärztekammern keine im Geschäftsbetrieb angestellten Ärzte, weshalb die Selbstverwaltung nicht nur Entscheidungen trifft, sondern
auch ihr fachliches Know-how einbringt (z.B. im Zusammenhang mit der Beratung der
staatlichen Organe in Fragen der Gesundheitspolitik oder der Festlegung und Überprüfung der ärztlichen Ausbildung). (Wallner, Corporate Governance in der Ärztekammer für
Oberösterreich, 24-25)
10
A Aufgaben der Ärztekammer
Governance
B Corporate
B
Corporate Governance
B1) Corporate Governance-Kodex
Der Begriff der Corporate Governance entwickelte sich zunächst im Umfeld von Wirtschaftsunternehmen. In den vergangenen zehn Jahren wurden die dabei entworfenen Corporate
Governance-Grundsätze auf Nonprofit-Organisation (also auf nicht profitorientierte Unternehmen) übertragen. Dies im Hinblick darauf, dass auch an Nonprofit-Organisationen immer
höhere Anforderungen bezüglich ihrer Professionalität gestellt werden und dass es gerade
bei hier außerordentlich ausdifferenzierte Strukturen gibt.
Ziel eines Corporate Governance-Kodex ist es, einerseits klare Verantwortungen zu schaffen
und andererseits Kompetenzkonflikte zu vermeiden, die die Effizienz des Betriebs stören. In
einem Corporate Governance-Kodex ist daher vor allem geregelt, welchen Organen welche
Aufgaben im Detail zukommen, bzw. welche Leistungen vom Geschäftsbetrieb (im Ärztegesetz leider noch antiquiert als „Kammeramt“ bezeichnet) erwartet werden.
Das Präsidium der Ärztekammer für OÖ hat in seiner Sitzung vom 27.6.2011 einen Corporate
Governance-Kodex für die Ärztekammer für OÖ beschlossen.
Präambel
Die Ärztekammer für OÖ sieht sich als professionell organisierten Dienstleistungsbetrieb für
ihre Mitglieder, der bemüht ist, die übertragenen Aufgaben möglichst effizient und effektiv zu
erfüllen.
Dazu gehört ein reibungsloses Zusammenwirken der Organe der Selbstverwaltung ebenso wie klare Vorgaben für die vom Geschäftsbetrieb zu übernehmenden Funktionen. Durch
diesen Corporate Governance-Kodex sollen daher die Aufgaben und Verantwortungen der
Organisationsträger klar definiert werden, dies entsprechend den ärztegesetzlichen Vorgaben, aber auch unter Berücksichtigung der jeweiligen persönlichen Kompetenzen.
Mit diesem Corporate Governance-Kodex soll eine Systematik klarer Verantwortungen erreicht werden, um im Interesse der Effizienz parallele Ressourceneinsätze zu vermeiden und
Kompetenzkonflikte von vornherein zu verhindern.
Dabei wird von folgenden, mit dem Leitbild übereinstimmenden Wertvorstellungen ausgegangen:
• Die Selbstverwaltung ist die Eigentümervertretung des Dienstleistungsbetriebs
Ärztekammer und trifft daher alle unternehmerischen Entscheidungen. Sie besteht aus Mitgliedern, die ihren ärztlichen Beruf aktiv ausüben und ist daher in
der Lage, die Probleme der oberösterreichischen Ärzte authentisch zu definieren
und den Berufsstand in Oberösterreich gegenüber der Öffentlichkeit glaubwürdig zu vertreten. Die Selbstverwaltung unterhält daher den notwendigen Kontakt
mit den für die oberösterreichischen Ärzte wichtigen Gesundheitspolitikern. Die
Selbstverwaltung der Ärztekammer für OÖ versteht sich als Entscheidungsträger
mit ausgeprägtem Mitgliederbezug. Sie bemüht sich daher auch kontinuierlich um
den Dialog mit den Mitgliedern.
B Corporate Governance
11
• Die Mitglieder teilen sich in zwei Kurien, die Kurie der angestellten und die Kurie
der niedergelassenen Ärzte. Die Kurienstruktur soll helfen, Entscheidungen in der
Selbstverwaltung betroffenheitsnäher und sachkundiger zu treffen. Die Selbstverwaltung bekennt sich aber gleichzeitig zu einer einheitlichen und geschlossenen
Ärzteschaft. Interessenkonflikte zwischen den Kurien werden daher innerhalb der
Ärztekammer im Rahmen eines fairen Interessenausgleichs gelöst.
• Die hauptamtlichen Mitarbeiter des Geschäftsbetriebs unterstützen die Selbstverwaltung und bringen nicht-ärztliche Kompetenzen ein. Sie verstehen sich als
Dienstleister, die kompetent und rasch die von der Selbstverwaltung und den
Mitgliedern geforderte Unterstützung gewährleisten.
Sie identifizieren sich mit den Berufsanliegen der oberösterreichischen Ärzte und
verstehen sich als deren Anwälte bei der Vertretung gegenüber kollektiven Partnern, Behörden und sonstigen Institutionen. Sie verstehen sich als Expertenapparat und bemühen sich um hohes Fachwissen.
Sie sind initiativ und unterbreiten den Entscheidungsträgern der Selbstverwaltung
Vorschläge zur ständigen Weiterentwicklung der Ärztekammer.
1.1 Vollversammlung – Aufgaben und Verantwortung
Die Vollversammlung ist das höchste Gremium der Ärztekammer für OÖ. Sie tritt zweimal
jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen.
Ihre Aufgaben sind
• Entscheidungen
– Beschlussfassung über die Satzung
– Beschlussfassung über das Jahresbudget
– Beschlussfassung über die Umlagenordnung
– Genehmigung der Bilanz
• Politik
– Festlegung der Standpunkte der oberösterreichischen Ärzteschaft zu
wesentlichen gesundheitspolitischen Fragen
– Festlegung der Standpunkte der oberösterreichischen Ärzteschaft zu
wesentlichen strategischen Fragen der Ärztekammer
1.2 Erweiterte Vollversammlung
Die erweiterte Vollversammlung ist das höchste Gremium in Fragen des Wohlfahrtsfonds. Sie
tritt zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen.
Ihre wesentlichen Aufgaben sind
• Entscheidungen
– Festlegung der Satzung des Wohlfahrtsfonds
– Beschlussfassung über das Budget des Wohlfahrtsfonds
– Festlegung der Wohlfahrtsfonds-Beiträge
– Genehmigung der Bilanz des Wohlfahrtsfonds
12
B Corporate Governance
• Mitgliederbetreuung
Die Mitglieder der erweiterten Vollversammlung bringen die Wünsche und Bedürfnisse der Wohlfahrtsfonds-Mitglieder ein und kommunizieren die Entscheidungen
der erweiterten Vollversammlung zu den Mitgliedern.
1.3 Vorstand
Der Vorstand trifft alle wesentlichen Entscheidungen in Angelegenheiten, die die oberösterreichischen Ärzte insgesamt betreffen und gibt einen Rahmen für die Behandlung von laufenden Geschäften durch die Spitzenfunktionäre und den Geschäftsbetrieb vor. Er tritt mindestens fünfmal jährlich zusammen.
Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere
• Entscheidungen
– Alle Finanzangelegenheiten
– Fragen der Ärzteausbildung
– Fragen der Auswahl von Bewerbern um Kassenstellen
– Fragen der Ablöse von Kassenpraxen
– Sondergebührentarife, wenn gleichermaßen Beleg- und Spitalsärzte betroffen
sind
– Fragen der ärztlichen Fortbildung
– Fragen der Standesethik
– Beschlussfassung über allgemeine Gesetzesbegutachtungen
• Politik
Festlegung der Position der Ärztekammer zu grundsätzlichen gesundheitspolitischen Fragen, bei besonders wichtigen Themen Ausarbeitung eines Standpunkts
zur Vorlage an die Vollversammlung.
• Mitgliederbetreuung
Die Vorstandsmitglieder bringen die Wünsche und Bedürfnisse der Mitglieder ein
und kommunizieren die Vorstandsentscheidungen, sofern diese nicht vertraulich
sind, den Mitgliedern.
1.4 Kurienversammlung der angestellten Ärzte
Die Kurienversammlung der angestellten Ärzte ist zur Entscheidung aller wichtigen Fragen,
die ausschließlich und unmittelbar die angestellten Ärzte betreffen, zuständig und gibt einen
Rahmen für die Erfüllung laufender Aufgaben durch Spitzenfunktionäre und Geschäftsbetrieb
vor. Sie tritt mindestens fünfmal jährlich zusammen.
B Corporate Governance
13
Ihre wesentlichen Aufgaben sind
• Entscheidungen
– Vereinbarungen über Gehälter und sonstige Entgelte der angestellten Ärzte
– Vereinbarungen über Arzthonorare auf der Sonderklasse
– Bewilligungen für ausländische Ärzte nach den §§ 33, 35 ÄrzteG
– Fragen der Spitalsplanung und -finanzierung
• Politik
Festlegung grundsätzlicher Standpunkte zu gesundheitspolitischen Fragen, die
ausschließlich die angestellten Ärzte betreffen.
• Mitgliederbetreuung
Die Mitglieder der Kurienversammlung bringen die Wünsche und Bedürfnisse der
Mitglieder der Kurie ein und kommunizieren die Beschlüsse der Kurienversammlung, sofern diese nicht vertraulich sind, den Mitgliedern.
1.5 Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte
Die Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte ist für alle wesentlichen Entscheidungen
zuständig, die ausschließlich und unmittelbar die niedergelassenen Ärzte betreffen. Sie gibt
ferner einen Rahmen für die Erfüllung laufender Aufgaben durch die Spitzenfunktionäre der
niedergelassenen Ärzte und Geschäftsbetrieb vor. Sie tritt mindestens fünfmal jährlich zusammen.
Ihre wesentlichen Aufgaben sind
• Entscheidungen
– Vereinbarungen über Kassenhonorare und Arbeitsbedingungen der
Kassenärzte
– Fragen des ärztlichen Stellenplans
– Privatärztliche Tarifempfehlungen
– Fragen der Hausapotheken
– Sondergebühren für Belegärzte
– Fragen der Gemeindeärzte
– Fragen der Wahlärzte
– Organisation des extramuralen Bereitschaftsdienste
– Kollektivvertragsverhandlungen für Ordinationspersonal
• Mitgliederbetreuung
Die Mitglieder der Kurienversammlung bringen die Wünsche und Bedürfnisse der
Mitglieder der Kurie ein und kommunizieren die Beschlüsse der Kurienversammlung, sofern diese nicht vertraulich sind, den Mitgliedern.
1.6 Verwaltungsausschuss
14
Der Verwaltungsausschuss ist für alle wesentlichen Entscheidungen zuständig, die den
Wohlfahrtsfonds betreffen, sowohl was die Leistungserbringung durch den Wohlfahrtsfonds,
die Beitragsverpflichtung gegenüber dem Wohlfahrtsfonds als auch die Veranlagung des
Wohlfahrtsfondsvermögens anlangt. Der Verwaltungsausschuss gibt ferner einen Rahmen für
die Entscheidung der laufenden Angelegenheiten durch den Obmann/die Obfrau des Verwaltungsausschusses und den Geschäftsbetrieb.
B Corporate Governance
Dem Verwaltungsausschuss kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
• Entscheidungen
– Entscheidungen in unklaren Leistungsfällen
– Entscheidungen über Pensionierungen und frühzeitige Pensionierungen
– Entscheidungen über Beitragsermäßigungen
– Entscheidungen über die Festlegung der Beitrags-Bemessungsgrundlage,
sofern diese unklar ist
– Vorgaben für die Vermögensveranlagung in Wertpapieren
– Entscheidungen über den Ankauf von Immobilien
• Mitgliederbetreuung
Die Mitglieder des Verwaltungsausschuss bringen die Wünsche und Bedürfnisse der Wohlfahrtsfondsmitglieder ein und kommunizieren die Beschlüsse, sofern diese nicht vertraulich sind, den Mitgliedern.
1.7 Präsidium
Die Spitzen der Selbstverwaltung bilden das Präsidium. Das Präsidium tritt regelmäßig zweimal jährlich zusammen, darüber hinaus aus aktuellem Anlass.
Die Aufgaben des Präsidiums sind:
• Entscheidungen
– Dringliche Vorstandsentscheidungen
– Personalentscheidungen (Entscheidungen über die Schaffung von Dienstposten
im Geschäftsbetrieb, Entscheidungen über die Aufnahme neuer Mitarbeiter und
Entscheidungen über Gehaltsveränderungen für Mitarbeiter des Geschäftsbetriebs einschließlich Entscheidungen ber Prämien); dazu erlässt das Präsidium
eine Richtlinie als durch Beschluss abänderbaren Selbstbindungsakt.
• Politik
– Beschlussfassung über wichtige standespolitische und Geschäftsfeldkonzepte,
bei besonderer Wichtigkeit Weiterleitung an Vorstand oder Vollversammlung
– Diskussion über nach der Reporting-Richtlinie vorgelegte Kennzahlen
1.8 Präsident
Der Präsident steht an der Spitze der Selbstverwaltung. Er ist grundsätzlich für die Vertretung der Kammer nach außen zuständig, kümmert sich um die allgemeinen Belange der
Ärzteschaft und hat die Einheit des Ärztestands zu bewahren.
B Corporate Governance
15
Die Aufgaben sind insbesondere
• Entscheidungen
– Kompetenzkompetenz (Zuweisung von Entscheidungen an die kompetenten
Gremien)
– Entscheidung über Umlagenbescheide
• Fertigung
– Fertigung aller Geschäftsstücke, die die Ärztekammer rechtlich verpflichten
– Fertigung aller Geschäftsstücke von grundlegender Bedeutung
• Gremien
– Einberufung, Festlegung der Tagesordnung und Vorsitz in der Vollversammlung
– Einberufung, Festlegung der Tagesordnung und Vorsitz in der erweiterten Vollversammlung
– Einberufung, Festlegung der Tagesordnung und Vorsitz im Vorstand
– Einberufung, Festlegung der Tagesordnung und Vorsitz im Präsidium
• Politik
Repräsentanz der Ärztekammer gegenüber den Vertretern der Politik
• Medien
Vertretung der Ärztekammer und der oberösterreichischen Ärzte gegenüber den
Medien
• Mitgliederbetreuung
Laufender politischer Dialog mit allen oberösterreichischen Ärzten
• Österreichische Ärztekammer
– Mitglied in der Vollversammlung der ÖÄK
– Mitglied im Vorstand der ÖÄK
1.9 Vizepräsidenten
Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten im Falle dessen Abwesenheit. Sie übernehmen ferner Repräsentationsaufgaben, die vom Präsidenten an sie delegiert wurden.
16
B Corporate Governance
1.10 Kurienobmann/-obfrau der angestellten Ärzte
Der Kurienobmann der angestellten Ärzte ist der oberste Repräsentant der angestellten Ärzte
Oberösterreichs.
Ihm kommen insbesondere folgende Aufgaben zu
• Fertigungen
Der Kurienobmann der angestellten Ärzte zeichnet alle Schriftstücke, die die Kurie
der angestellten Ärzte verpflichten, sowie solche, die von wesentlicher Bedeutung
für die angestellten Ärzte in Oberösterreich sind.
• Gremien
– Einladung, Festlegung der Tagesordnung und Vorsitz in der Kurienversammlung
der angestellten Ärzte
– Einladung, Festlegung der Tagesordnung und Vorsitz im Kurienausschuss der
angestellten Ärzte
• Politik
– Vertretung der angestellten Ärzte Oberösterreichs gegenüber den
Vertretern der Politik in Abstimmung mit dem Präsidenten
• Medien
Erklärungen für die Kurienversammlung der angestellten Ärzte und die
angestellten Ärzte gegenüber den Medien in Abstimmung mit dem
Präsidenten.
• Kollektive Verhandlungen
Leitung aller Verhandlungsgremien auf Ebene der Selbstverwaltung in kollektiven
Verhandlungen
• Mitgliederbetreuung
Laufender politischer Dialog mit den angestellten Ärzten in Oberösterreich
• Österreichische Ärztekammer
– Mitglied der Vollversammlung der ÖÄK
– Mitglied der Bundeskurienversammlung der angestellten Ärzten
B Corporate Governance
17
1.11 Kurienobmann/-obfrau der niedergelassenen Ärzte
Der Kurienobmann der niedergelassenen Ärzte ist der oberste Repräsentant der niedergelassenen Ärzte Oberösterreichs.
Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr
• Fertigungen
Schriftstücke, die die Kurie der angestellten Ärzte verpflichten, sowie solche, die
von wesentlicher Bedeutung für die niedergelassenen Ärzte in Oberösterreich
sind
• Gremien
– Einladung, Festlegung der Tagesordnung und Vorsitz in der Kurienversammlung
der niedergelassenen Ärzte
– Einladung, Festlegung der Tagesordnung und Vorsitz im Kurienausschuss der
niedergelassenen Ärzte
• Politik
Repräsentanz der niedergelassenen Ärzte Oberösterreichs gegenüber den Vertretern der Politik in Abstimmung mit dem Präsidenten
• Medien
Erklärungen für die Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte und die niedergelassenen Ärzte gegenüber den Medien in Abstimmung mit dem Präsidenten.
• Kollektive Verhandlungen
Leitung von Verhandlungsteams auf Selbstverwaltungsebene
• Mitgliederbetreuung
Laufender Dialog mit den niedergelassenen Ärzten Oberösterreichs
• Österreichische Ärztekammer
– Mitglied der Vollversammlung der ÖÄK
– Mitglied der Bundeskurienversammlung der niedergelassenen Ärzte
18
B Corporate Governance
1.12 StellvertreterIn der Kurienobleute
Die Stellvertreter der Kurienobleute vertreten bei Verhinderung den Kurienobmann. In Abstimmung mit dem Kurienobmann nehmen sie außerdem die Interessen der Teilgruppe wahr,
aus der sie stammen (niedergelassene Allgemeinärzte/niedergelassene Fachärzte/Primarärzte/ Mittelbauärzte/Turnusärzte).
1.13 Obmann/Obfrau des Verwaltungsausschusses
Dem Obmann des Verwaltungsausschusses obliegt die politische Leitung des Wohlfahrtsfonds.
Ihm kommen insbesondere folgende Aufgaben zu
• Fertigungen
– Fertigung aller Schriftstücke, die den Wohlfahrtsfonds verpflichten
– Fertigung aller Bescheide des Wohlfahrtsfonds
– Fertigung aller Schriftstücke des Wohlfahrtsfonds von besonderer Bedeutung
• Gremien
Einladung, Festlegung der Tagesordnung und Vorsitz im Verwaltungsausschuss
1.14 Finanzreferent
Der Finanzreferent ist zuständig für die Gebarung der Kammer und des Wohlfahrtsfonds.
Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben
• Fertigungen
– Fertigung aller Geschäftsstücke der Kammer von finanzieller Bedeutung ab der
vom Vorstand festgelegten Wertgröße
– Fertigung aller Schriftstücke von finanzielle Bedeutung des Wohlfahrtsfonds ab
der im Verwaltungsausschuss festgelegten Wertgrenze
• Gremien
Vorlage des Jahresbudgets und der Jahresbilanz an Vorstand, Verwaltungsausschuss und Vollversammlung
• Strategie
Erstellung eines mittelfristigen Finanzkonzepts als Vorgabe für den Budgetvorschlag
B Corporate Governance
19
1.15 Geschäftsbetrieb
Der Geschäftsbetrieb besteht aus hauptamtlichen Mitarbeitern, die die Expertise der Selbstverwaltung fachlich ergänzen können.
Dem Geschäftsbetrieb kommen insbesondere folgende Aufgaben zu
• Unterstützung der Selbstverwaltung
– Organisation und Vorbereitung der Sitzungen der Gremien, insbesondere Erarbeitung von Arbeitspapieren für die Gremien
– Umsetzung der Beschlüsse der Gremien der Selbstverwaltung
– Vorbereitung von Rechtsakten, die von der Selbstverwaltung zu genehmigen
sind
– Unterbreitung von Vorschlägen gegenüber den Spitzenfunktionären und den
Gremien zur Weiterentwicklung der Ärztekammer
– Erstellung von Analysen und Arbeitspapieren, sowohl über Auftrag der Spitzenfunktionäre und Gremien, wie auch über eigene Initiative
– Erarbeitung und Bereitstellung der für die Entscheidungen der Selbstverwaltung
benötigten Informationen
• Mitgliederbetreuung
– Mitgliederinformation
– Mitgliederberatung
– Unterstützung der Mitglieder in Konfliktfällen gegenüber Kassen, Rechtsträgern
und Behörden
• ÖÄK
– Mitarbeit in den Bürogremien der ÖÄK
– Unterstützung der Spitzenfunktionäre in den Gremien der ÖÄK
– Einbringung des Standpunkts der oberösterreichischen Ärzte in Aktivitäten der
ÖÄK
• Außenbeziehungen
– Unterstützung der politischen Arbeit der Selbstverwaltung durch Erarbeitung
von Konzepten und Kontakte auf Büroebene
– Aktive Beeinflussung und Weiterentwicklung von für Ärzten relevanten wissenschaftlichen Disziplinen wie Recht, Ökonomie, Informationstechnologie
– Detailverhandlung im kollektiven Aufgabenbereich nach den Vorgaben der
Selbstverwaltung
– Operative Öffentlichkeitsarbeit (Vorschläge für Medienarbeit, Medienkontakte,
Publikation und Redaktion der eigenen Medien, Durchführung von PR-Aktionen)
• Administration und Infrastruktur
– Management des Geschäftsbetriebs
– Administration des Registers, Wohlfahrtsfonds und Rechnungswesens
– Veranlagung nach den Vorgaben der Gremien in Wertpapieren und Immobilien
– Betreuung der Veranlagungsimmobilien
– Betreuung der Infrastruktur der Ärztekammer
20
B Corporate Governance
1.16 Kammeramtsdirektor
Der Kammeramtsdirektor leitet den Geschäftsbetrieb.
Er hat dabei insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen
• Unterstützung der Selbstverwaltung
– Vorschläge an die Spitzenfunktionäre und Gremien zur Weiterentwicklung der
Ärztekammer und der Bewältigung zukünftiger Aufgabenstellungen
– Beratung der Spitzengremien und Spitzenfunktionäre
– Verantwortung für eine unparteiische Betreuung durch den Geschäftsbetrieb
(insbesondere für die ausgewogene Betreuung der Kurien)
• ÖÄK
– Teilnahme an der KAD-Sitzung
– Unterstützung der Selbstverwaltung in den Spitzengremien der Selbstverwaltung
– Teilnahme an den Agenden der ÖÄK zur Einbringung der Interessen der
oberösterreichischen Ärzte
• Außenbeziehungen
– Leitung von kollektiven Detailverhandlungen auf Büroebene
– Kontakte mit der Administration der Gesundheitspolitik
• Innenaufgaben
– Management des Geschäftsbetriebs unter Einsetzung moderner
Managementinstrumente
– Organisation des Geschäftsbetriebs
– Fach- und Dienstaufsicht des Geschäftsbetriebs
– Verantwortung für den ökonomischen Ressourceneinsatz im Geschäftsbetrieb
– Qualitätssicherung im Geschäftsbetrieb
– Verantwortung für die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter des Geschäftsbetriebs
– Vorschläge an das Präsidium zur Schaffung neuer Dienststellen, Aufnahme von
Mitarbeitern und Gehaltsveränderungen
B Corporate Governance
21
B2) Leitbild
Von einem professionell geführten Betrieb, insbesondere wenn er nicht nur Wirtschaftsgüter
produziert, sondern eine politische Aufgabe hat, wird ein klares Leitbild erwartet.
In der Ärztekammer für OÖ besteht schon seit 1995 ein Leitbild, das sich in der Praxis bewährt hat.
Ärztekammer für OÖ
Die Ärztekammer ist ein genossenschaftlich geführter Dienstleistungsbetrieb zur Vertretung
der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen und Überwachung der Berufsethik der oberösterreichischen Ärztinnen und Ärzte, die Eigentümer dieses Dienstleistungsbetriebes sind.
Die gewählten Funktionäre sind die entscheidungsberechtigten Eigentümervertreter. Sie
beschäftigen ein Büro mit hauptamtlichen Mitarbeitern, das fachliche Expertise einbringt.
Aufgaben:
• Mitgestaltung des öffentlichen Gesundheitswesens
Erklärtes Ziel der Ärztekammer für OÖ ist es, eine leistungsfähige und moderne
Gesundheitsversorgung in Oberösterreich zu schaffen, in deren Rahmen die oö.
Ärzte ihren Beruf bestmöglich ausüben können.
Sie bringt daher auch bei der Gestaltung der oö. Spitalsstruktur ihren fachlichen
Rat ein, mit dem Ziel, eine möglichst qualitativ hochwertige und gleichzeitig patientennahe Spitalsversorgung in Oberösterreich zu gewährleisten.
Die Ärztekammer für OÖ gestaltet den Stellenplan für Kassenärzte mit. Ziel ist
die flächendeckende Allgemein- und Facharztversorgung in ganz Oberösterreich.
Gleichzeitig muss diese Versorgungsstruktur eine ausreichende Auslastung der
Kassenpraxen gewährleisten, um dadurch Investitionen gemäß dem modernen
Stand der Medizin zu ermöglichen.
• Vertretung der oö. Ärztinnen und Ärzte
In der Vertretung der oö. Kassenärzte gegenüber der OÖ Gebietskrankenkasse
wird ein Honorarsystem angestrebt, das die Versorgung der Patienten mit umfassenden und dem Stand der Medizin entsprechenden Gesundheitsleistungen
ermöglicht, den Ärzten ein ihrer Ausbildung und Verantwortung adäquates Einkommen verschafft und ihre Selbstständigkeit absichert.
Die Ärztekammer für OÖ vertritt die oö. Spitalsärzte gegenüber den Rechtsträgern der oö. Krankenanstalten in allen gehalts-, dienst- und arbeitsrechtlichen
Belangen. Sie bemüht sich dabei, sowohl ein der Ausbildung, Verantwortung und
Leistung der Spitalsärzte entsprechendes Gehalt zu erreichen, als auch beste
ärztliche Betreuung zu ermöglichen.
22
B Corporate Governance
Sie verhandelt für ihre Mitglieder mit den privaten Zusatzkrankenversicherungen
und bemüht sich im Interesse der Patienten, Spitäler und Spitalsärzte um die Erhaltung und den Ausbau der Sonderklasse zu einem leistungsgerechten Tarifsystem. Sie unterstützt die oö. Ärzte in Konfliktfällen gegenüber den Behörden.
• Integrationsfunktion für die verschiedenen Arztgruppen
Die Ärztekammer für OÖ schafft einen Ausgleich zwischen den divergierenden
Interessen der Arztgruppen, insbesondere zwischen niedergelassenen und Spitalsärzten, Allgemein- und Fachärzte, Kassen- und Wahlärzten sowie Primar- und
nachgeordneten Ärzten. Die besondere Stellung der Zahnärzte wird dabei berücksichtigt.
• Unterstützung bei Aus-, Weiterbildung und Berufseinstieg
Die Ärztekammer für OÖ ist stets um eine qualitativ hochwertige Ausbildung der
Turnusärzte bemüht und erleichtert ihnen den Einstieg in das definitive Berufsleben.
Sie unterstützt und überwacht die kontinuierliche Berufsfortbildung der oö. Ärzte,
um ihnen die Pflicht zur ständigen Weiterbildung zu erleichtern.
• Öffentlichkeitsarbeit und Medienpräsenz
Die Ärztekammer für OÖ gibt der Öffentlichkeit z.B. durch die Ärzteliste einen
kompetenten Überblick über ihre Mitglieder und ihr Leistungsspektrum.
Weiters informiert sie die Landesbevölkerung durch Pressearbeit und eigene
Medien über die besondere Leistungsbereitschaft, Verantwortung und Arbeitsbedingungen der oö. Ärzte.
• (Betriebs-) Wirtschaftliche Leistungen
Die Ärztekammer für OÖ praktiziert einen sparsamen und effizienten Einsatz der
Kammermittel. Sie unterhält Pensions-, Kranken- und sonstige Unterstützungseinrichtungen für die oö. Ärzte im Rahmen der Wohlfahrtskasse. Die Wohlfahrtskasse orientiert ihr Leistungsangebot immer am Willen der überwiegenden Mehrheit der Mitglieder und erbringt die von ihr gewünschten Leistungen günstiger als
private Versicherungen. Zu diesem Zweck ist auch das Vermögen der Wohlfahrtskasse bei Einhaltung der nötigen Sicherheit möglichst gewinnbringend einzusetzen.
Die Ärztekammer für OÖ bietet ein umfassendes Beratungs- und Informationsangebot für ihre Mitglieder für alle im Zusammenhang mit der Berufsausübung
stehenden rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen.
Die Ärztekammer für OÖ ist ein genossenschaftlich geführter Dienstleistungsbetrieb zur Vertretung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen und Überwachung der Berufsethik der oberösterreichischen Ärzte, die Eigentümer dieses
Dienstleistungsbetriebes sind. Die gewählten Funktionäre sind die entscheidungsberechtigten Eigentümervertreter. Sie beschäftigen ein Büro mit hauptamtlichen
Mitarbeitern, das fachliche Expertise einbringt.
B Corporate Governance
23
Funktionäre
1. Die Funktionäre sind die Eigentümervertreter des Dienstleistungsbetriebes
Ärztekammer. Sie treffen im Rahmen der dafür gesetzlich vorgesehenen Gremien alle
unternehmerischen Entscheidungen.
2. Sie unterhalten den notwendigen Kontakt mit den für Oberösterreich wichtigen Gesundheitspolitikern und sonstigen Entscheidungsträgern.
3. Die demokratisch legitimierten Vertreter verstehen sich als Entscheidungsträger in einer
Selbstverwaltung mit ausgeprägtem Mitgliederbezug. Sie bemühen sich daher kontinuierlich um persönliche Information gegenüber den Kammermitgliedern.
4. Die Funktionäre bekleiden ihr Amt nicht hauptamtlich, sondern üben ihren ärztlichen Beruf
weiterhin aus. Sie sind daher in der Lage, die Probleme der oö. Ärzte authentisch zu definieren und den Berufsstand in Oberösterreich gegenüber der Öffentlichkeit glaubwürdig zu
vertreten.
Kammerbüro
1. Wir, die hauptamtlichen Mitarbeiter des Büros, verstehen uns als Dienstleister, die sich
kompetent, rasch und zuvorkommend um bestmögliche Servicequalität bemühen.
2. Wir identifizieren uns mit den Berufsanliegen der oberösterreichischen Ärzte und
fungieren durch Unterstützung in kollektiven Verhandlungen und bei der Vertretung
gegenüber Behörden und Institutionen als deren Anwälte.
3. Jeder einzelne Mitarbeiter strebt ein möglichst großes Spezial- und Fachwissen im eigenen Bereich an. Dadurch wird ein hoher Grad an Kompetenz für alle mit der ärztlichen
Berufsausübung zusammenhängenden Fragen erreicht.
4. Jeder von uns ist initiativ. Wir haben Ideen und entwickeln daraus fachliche Vorschläge,
die wir den Entscheidungsträgern der Kammer unterbreiten.
24
B Corporate Governance
C Willensbildung in
der Ärztekammer
für OÖ
C
Willensbildung in der
Ärztekammer für OÖ
C1) Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
1.1 Entscheidende Organe
Mit einer großen Ärztegesetznovelle wurde 1998 eine völlig neue Struktur der Selbstverwaltung der Ärztekammern gesetzlich eingeführt und im ersten Halbjahr 1999 auch faktisch umgesetzt. Seither läuft der Willensbildungsprozess in den Ärztekammern sehr differenziert ab.
Bis 1999 wurden alle laufenden Selbstverwaltungsentscheidungen im Rahmen des Vorstands getroffen, in dem Repräsentanten aller Ärztegruppen vertreten waren. Dies wurde von
den Ärzten zunehmend als unbefriedigend empfunden, weil sich im Laufe der Zeit drei große
Gruppen herausgebildet hatten, die in faktischer Autonomie weitgehend unterschiedliche
Interessenlagen zu bewältigen hatten, nämlich die Gruppe der angestellten (Spitals-) Ärzte,
die Gruppe der niedergelassenen Ärzte (mit Ordination) und die Gruppe der Zahnärzte (die
zwischenzeitlich mit 1.1.2006 zur Gänze aus der Ärztekammer ausgeschieden und in einer
neuen Kammer organisiert wurde). Idee der Kammerreform 1998 war, den laufenden Willensbildungsprozess zunächst auf sechs (jetzt ohne Zahnärzte auf fünf) gleichberechtigte Organe
zu verteilen:
a) Vorstand
Der Vorstand behandelt alle jene Angelegenheiten, die nicht spezifisch die niedergelassenen oder angestellten Ärzte betreffen, sondern die Ärzte allgemein. Darunter fallen
Fragen, die gruppeninteressenneutral sind und im Grunde genommen von angestellten
und niedergelassenen Ärzte gleich gesehen werden, aber auch Fragen, bei denen es zu
Interessengegensätzen zwischen angestellten und niedergelassenen Ärzten kommt und
bei denen es auch um einen Interessenausgleich geht. Es wurde daher als notwendig
empfunden, den Vorstand paritätisch mit Repräsentanten der niedergelassenen und der
angestellten Ärzte zu besetzen, damit nicht bei Interessengegensätzen die jeweils zahlenmäßig größere Gruppe die andere majorisieren kann.
Gleichzeitig wurde natürlich das Problem gesehen, dass eine völlige Parität im Vorstand
gerade bei Angelegenheiten, die eines Interessenausgleichs bedürfen, die Entscheidungsbildung paralysieren kann, was auch nicht im Interesse einer effizienten Struktur ist.
Zusätzlich zu den in paritätischer Anzahl vertretenen Repräsentanten der beiden großen
Berufsgruppen (niedergelassene und angestellte Ärzte) besteht der Vorstand daher aus
dem Präsidenten, der dieses Organ auch leitet. Da der Präsident damit eine Funktion
übernimmt, die auf die Vertretung der gemeinsamen Interessen und den Interessenausgleich ausgerichtet ist, wurde für ihn ein besonderer Wahlmodus festgelegt. Der Präsident wird in der Vollversammlung gewählt. Er benötigt für die erfolgreiche Wahl nicht nur
die Mehrheit der Stimmen in der Vollversammlung, sondern auch die Zustimmung von
mindestens 25 Prozent der Vollversammlungsmitglieder jeweils beider Kurien. Es soll
damit ausgeschlossen werden, dass der Präsident parteiisch eine Gruppe bevorzugt, und
gesichert sein, dass er im Fall von Interessengegensätzen, bei denen sich die Vorstandsmitglieder polarisieren, einen gruppenübergreifenden und ausgleichenden Standpunkt
einnimmt.
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
25
b) Kurienversammlung der angestellten Ärzte
Die Kurienversammlung der angestellten Ärzte besteht aus allen Vollversammlungsmitgliedern, die der Kurie der angestellten Ärzte (also im Wesentlichen die Spitalsärzte) angehören. Die Kurienversammlung der angestellten Ärzte ist zur laufenden Willensbildung
für alle Angelegenheiten zuständig, die spezifisch die angestellten Ärzte betreffen (z.B.
Gehaltsfragen).
c) Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte
Die Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte besteht aus den Vollversammlungsmitgliedern aus dem Kreis der niedergelassenen Ärzte und beschließt über alle Angelegenheiten, die spezifisch niedergelassene Ärzte betreffen (z.B. Fragen des Gesamtvertrags zwischen Ärztekammer und Krankenkassen).
d) Verwaltungsausschuss
Der Verwaltungsausschuss (der allerdings auch schon vor der Kurienreform 1998 als
Sonderorgan bestanden hat) ist für alle Fragen zuständig, die im Zusammenhang mit den
sogenannten „Wohlfahrtskassen“ anfallen. Bei den „Wohlfahrtskassen“ handelt es sich
um unselbstständige Einrichtungen der Ärztekammern zur Alters- und Krankenvorsorge
der Mitglieder. Der Verwaltungsausschuss besteht sowohl aus Mitgliedern der Ärztekammer als auch aus Delegierten der Zahnärztekammer.
Dies hängt damit zusammen, dass die Zahnärzte auch nach ihrem Ausscheiden aus den
Ärztekammern mit ihren Versorgungsansprüchen in den Wohlfahrtskassen der Ärztekammern verblieben sind, weil sie aufgrund ihrer Anzahl und der föderalen Struktur der
Wohlfahrtskassen nicht in der Lage waren, eigene Versorgungseinrichtungen aufzubauen.
Der Verwaltungsausschuss wählt einen Obmann und einen Stellvertreter, der dem Verwaltungsausschuss vorsitzt und ihn nach außen vertritt.
e) Präsidium
Im Präsidium der Ärztekammer, das allerdings kaum eigenständige Funktionen hat,
ausgenommen die Entscheidung in dringlichen Fällen und die Entscheidungshoheit bei
Fragen, die das in den Ärztekammern angestellte Personal betreffen, sind die Spitzenrepräsentanten der Ärztekammer zusammengefasst, nämlich:
1. Der Präsident
Er wird in der Vollversammlung von allen Ärzten gemeinsam gewählt und hat die Aufgabe,
die Kammer nach außen zu repräsentieren und auf die Einheit des Standes hinzuwirken.
Er wird – sofern dies die Satzung vorsieht – von einem Vizepräsidenten unterstützt, der
ebenfalls in der Vollversammlung gewählt wird und aus der Arztgruppe (niedergelassene
oder angestellte Ärzte) stammt, welcher der Präsident nicht angehört.
26
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
2. Kurienobmann und zwei Stellvertreter der niedergelassenen Ärzte
An der Spitze der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte und damit oberster Repräsentant dieser Arztgruppe ist der Kurienobmann der niedergelassenen Ärzte, der von
der Kurienversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt wird. Er wird durch zwei Stellvertreter unterstützt, wobei gesetzlich fixiert ist, dass der Obmann und der erste Stellvertreter
aus jeweils unterschiedlichen Bereichen kommen müssen, nämlich der/die eine aus dem
Kreis der Allgemeinärzte und der andere aus dem Kreis der niedergelassenen Fachärzte.
3. Kurienobmann und zwei Stellvertreter der angestellten Ärzte
Der Kurienobmann der angestellten Ärzte ist der oberste Repräsentant dieser Arztgruppe und wird in der Kurienversammlung der angestellten Ärzte gewählt. Er wird von zwei
Stellvertretern unterstützt, wobei jeweils ein Vertreter der Spitzenrepräsentanten aus dem
Kreis der Primarärzte, ein Vertreter aus dem Kreis der sogenannten Mittelbauärzte (nachgeordnete Ärzte mit Berechtigung zur selbstständigen Berufsausübung) und ein Vertreter
aus dem Kreis der Turnusärzte (Ausbildungsärzte) kommen muss.
4. Finanzreferent
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Finanzreferenten, der in finanziellen Angelegenheiten der Kammer gemeinsam mit dem Präsidenten zeichnet.
Schließlich gibt es übergeordnet zwei weitere Gremien, die Vollversammlung und die erweiterte Vollversammlung.
f) Vollversammlung
Die Vollversammlung trifft insbesondere alle Satzungsentscheidungen. Sie beschließt
Budget und Bilanz, legt die Kammerumlagen fest und beschließt über Satzungsänderungen der Ärztekammer. Sie besteht je nach Größe der Ärztekammer aus 12 bis 100 Mitgliedern, die von den Ärzten alle fünf Jahre gewählt werden.
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
27
g) Erweiterte Vollversammlung
Seit dem Ausscheiden der Zahnärzte aus der Ärztekammer im Jahr 2006 besteht neben
der Vollversammlung die „erweiterte Vollversammlung“. Sie besteht aus den Vollversammlungsmitgliedern der Ärztekammer sowie aus weiteren Delegierten der jeweiligen
Landes-Zahnärztekammer. Die erweiterte Vollversammlung ist für alle Satzungs- und Beitragsfragen der Wohlfahrtskasse (der Versorgungseinrichtung der Ärzte und Zahnärzte in
der Ärztekammer) sowie für Budget und Bilanz der Wohlfahrtskasse zuständig. Da – wie
zuvor erwähnt – die Mitglieder der Zahnärztekammer weiterhin bei der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer verblieben sind, war die Neuschaffung dieses Organs notwendig, um die Repräsentanten der Zahnärzte an der Willensbildung in Wohlfahrtskassenfragen teilnehmen zu lassen.
Die einzelnen Ärzte sind in Österreich Mitglieder der bundesländerweise organisierten Ärztekammern.
Zur Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen auf österreichischer Ebene bilden die Ärztekammern einen Dachverband, die Österreichische Ärztekammer.
1.2 Basisfunktionäre
Unterstützt werden die beschlussfassenden Organe der Ärztekammer durch Basisfunktionäre, deren Aufgabe es ist, die politische Diskussion in den einzelnen spezifischen Arztgruppen zu führen und eine Informationsbrücke zwischen den Mitgliedern und den Organen der
Selbstverwaltung herzustellen. Im Einzelnen werden Bezirksärztevertreter als Vertreter der
niedergelassenen Allgemeinärzte, Fachgruppenvertreter als Vertreter der einzelnen fachärztlichen Sonderfächer und Primarärzte-, Mittelbau- und Turnusärztevertreter für die Krankenanstalt gewählt.
1.3 Referenten und Ausschüsse
Zur Beratung der Organe in fachlichen Fragen werden von diesen auch Referenten bestellt
bzw. ständige Ausschüsse eingerichtet. Referenten können sowohl zur Betreuung bestimmter Angelegenheiten (z.B. Qualitätssicherung, Impfreferat), als auch zur Betreuung der Angelegenheiten bestimmter Arztgruppen (z.B. Ärztereferat, Kurärztereferat, Notärztereferat)
bestellt werden.
Darüber hinaus können für Aufgabenbereiche, die für die Behandlung in einem Gremium geeignet erscheinen, beratende Ausschüsse gebildet werden (so etwa der Ausschuss für ärztliche Ausbildung oder der Niederlassungsausschuss). (Wallner, Corporate Governance-Kodex
in der Ärztekammer für Oberösterreich, 30-31)
28
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
C2) Entscheidende Organe
Vollversammlung

VOLLVERSAMMLUNG

• 45 Mitglieder
• Erlassung der Satzung
• Wahl alle 5 Jahre
• Geschäftsordnung
• im Prinzip höchstes Organ
• Diäten- und Reisegebührenordnung
• Dienstordnung der Kammer
• Budget/Jahresabschluss
• Wahl des Präsident, 1. Vizepräsident, Verwaltungsausschuss, Beschwerdeausschuss, ärztlicher Rechnungsprüfer im Überprüfungsausschuss
• Anordnung der Wahlen
ERWEITERTE VOLLVERSAMMLUNG
zusätzlich zur VV 5 Delegierte der Landeszahnärztekämmer

• Erlassung der Satzung und der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds
• Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss
des Wohlfahrtsfonds
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
29
Kurienversammlung


KURIENVERTRETER
IN DER VOLLVERSAMMLUNG
Kurienversammlung (KV)
niedergelassene Ärzte
Kurienversammlung (KV)
angestellte Ärzte
Allgemeinmediziner und
Fachärztervertretern
Spitalsärzte und
TurnusärztenvertreterIn
• grundsätzliche strategische Linie
für die angestellten Ärzte
• Kontrolle der Selbstverwaltung
und des Kammeramts im Bereich niedergel. Ärzte
• Kontrolle der Selbstverwaltung
und des Kammeramts im Bereich angestellte Ärzte
• Beschlussfassung über
• Beschlussfassung über
– Gesamtverträge
– Richtlinien (privatärztliche
Tarife, Qualitätssicherung,
Notdienst, etc.)
– Kollektivverträge für
Ordinationspersonal
– Angelegenheiten der Hausapotheke
– Angelegenheiten der
Wahlärzte
– Angelegenheiten der Gemeindeärzte

– Vereinbarungen mit den
Rechtsträgern (insbesondere
Kollektivvertrag ang. Ärzte)
– Vereinbarungen mit den Privatversicherungen
– Bewilligungen für die Tätigkeit von Nicht-EU-Ärzten
Kooptierungen
§§ 51 und 52 der Satzung der ÄK OÖ
• Leitung der KV und des Kurienausschusses
• Information gegenüber niederg. Ärzte, Bezirksärzten- und FG-Vertreter
• Leitung der Geschäfte der Kurie
• Unterfertigung der Geschäftsstücke der KV
• Politischer Kontakt für Kurienmitglieder
• Einberufung der KV mind. vier Mal im Jahr
• Durchführung der Beschlüsse
Kurienobmann
angestellte Ärzte:
• Leitung der KV und des Kurienausschusses
• Information gegenüber angestellten Ärzten
und Spitalsärztevertreter
• Leitung der Geschäfte der Kurie
• Unterfertigung der Geschäftsstücke der KV
• Politischer Kontakt für Kurienmitglieder
• Einberufung der KV mind. vier Mal im Jahr
• Durchführung der Beschlüsse
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
Kurienausschuss angestellte Ärzte (Entscheidung in dringenden Fällen)
Kurienausschuss niedergelassene Ärzte (Entscheidung in dringenden Fällen)
• grundsätzliche strategische Linie
für die niedergelassenen Ärzte
Kurienobmann
niedergelassene Ärzte:
30

Vorstand
VORSTAND
Alle Angelegenheiten, die nicht eine Kurie alleine betreffen:
• Grundsätzliche strategische Fragen
• Kontrolle der Selbstverwaltung
• Kontrolle des Geschäftsbetriebs (Kammerbüro)
• Auswahl von Bewerbern um Kassenstellen
• Ausbildungsangelegenheiten
• Rechtsschutzfragen
• Bestellung von Referenten, Ausschüssen, Benennung
von Delegierten
• Verwaltung des Vermögens der Ärztekammer für OÖ
Präsident
je 2 Kurien-Stellvertreter
aus jeder Kurie
Obmann des Verwaltungsausschusses:
nimmt beratend teil
3 Vize-Präsidenten
6 weitere Mitglieder der Vollversammlung
(je 3 aus jeder Kurie)
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
31
Präsidium
PRÄSIDIUM
• Entscheidung in dringlichen Vorstandsangelegenheiten
• Personalangelegenheiten über Vorschlag KAD
• Genehmigung von finanziellen Verpflichtungen größerer Bedeutung
Präsident
• offizielle Vertretung nach
außen
• politische Kontakte; Kontakt mit anderen Institutionen; Öffentlichkeitsarbeit
• Wahrung der Einheit des
Standes
• Schiedsrichter bei Interessensgegensätzen zwischen
den Kurien
• Vetorecht gegen Kurienbeschlüsse, die in Interessen
• der anderen Kurie eingreifen
• Fertigung aller Schriftstücke
• oberste Repräsentanz
nach innen
• „Ombudsmannfunktion“
• Partner für Basisfunktionäre
• Leitung Vollversammlung,
Präsidium, Vorstand
• Geschäftsstücke der Kurienversammlung werden
• vom Präsidenten gegengezeichnet
• schließt und löst die
Dienstverträge mit den
Kammerangestellten nach
Beschlussfassung im
Präsidium
• Möglichkeit der Teilnahme
an allen Sitzungen der Kurienversammlungen
32
3 Vizepräsidenten
Vertretung des Präsidenten in
der festgelegten Reihenfolge
Finanzreferent
• Zeichnung aller Geschäftsstücke, die eine finanzielle
Angelegenheit der Kammer
betreffen
• Vorlage des Budgets und
der Bilanz der Kammer
und Wohlfahrtskasse in der
Vollversammlung
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
Verwaltungsausschuss der Wohlfahrtskasse
Pensionistenbeirat
(beratend), vom Vorstand gewählt
VERWALTUNGSAUSSCHUSS DER
WOHLFAHRTSKASSE
• grundsätzliche Entscheidungen über die Vermögensveranlagung
der Wohlfahrtskasse (Richtlinien)
• Entscheidung über Leistungsansprüche und Beitragsfragen zur
Wohlfahrtskasse (über Vorschlag und unterstützt durch Abteilung
Wohlfahrtskasse)
Präsident
Finanzreferent
OBMANN des Verwaltungsausschusses:
• Leitung der Sitzungen des VA
• Leitung der Geschäfte des VA
• Fertigung der Geschäftstücke des VA
Ein Vorstandsmitglied der
Landeszahnärztekammer
für OÖ
mindestens 3 weitere Mitglieder der erweiterten Vollversammlung von denen mindestens
einer ein Zahnarzt sein muss
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
33
Wer wählt wen?
Kurie ngl.
Ärzte
wählt
Kurie ang.
Ärzte
Vorstand
wählt
wählt
Finanzreferent
Kurienobmann
ngl. Ärzte
(VP) + 2 Stv.
*
Vollversammlung
wählt
Präsident
1. Vizepräsident
Kurienobmann
ang. Ärzte (VP)
+ 2 Stv.
**
PRÄSIDIUM
*
Wenn ein niedergelassener Allgemeinmediziner an der Kurienspitze ist, ist die
Stellvertretung ein Facharzt und umgekehrt.
**
Verteilung der 3 Funktionen auf Turnusärzte, Mittelbauärzte und Primarärzte.
34
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
C3) Beratende Organe
SEKTIONEN
Sektion der
Turnusärzte
Sektionsversammlung
Kammerräte der
Sektion Turnusärzte
+
Turnusärztevertreter
und -Stv.
wählen
Sektionsobmann
und -Stv. aus dem
Kreis der Kammerräte der Sektion
Sektion der
zur selbständigen
Berufsausübung
berechtigten Ärzte
Sektion der
niedergelassenen
Fachärzte
Sektionsversammlung
Kammerräte der
Sektion angest.
Ärzte +
Mittelbauvertreter
und Primarärztevertreter, ihren Stv.
und ärztlichen
Betriebsräten
Sektionsversammlung
besteht aus den
niedergel. FÄ der
Kurie
wählen
wählen
Sektionsobmann
und -Stv. aus dem
Kreis der Kammerräte der Sektion
Sektionsobmann
und -Stv. aus dem
Kreis der Kammerräte der Sektion
Sektion der
Ärzte für Allgemeinmedizin und
approbierten Ärzten
Sektionsversammlung
Kammerräte der
Sektion ngl. Allgemeinmedizinern,
Bezirksärztevertretern + -Stv. +
ein vom Vorstand
bestellter Vertretern
der Wahlärzte
wählen
Sektionsobmann
und -Stv. aus dem
Kreis der Kammerräte der Sektion
LANDESKONFERENZ DER FACHÄRZTE
Fachgruppenvertreter + Stv.
(sämtliche Sonderfächer)
Sektionsobmann/ + Stv. aus der Sektion
der niedergelassenen Fachärzte
Kammerräte der Sektion
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
35
Basisfunktionäre:
Aufgaben der Turnusärztevertreter
•
•
•
•
•
•
•
Mitgliedschaft in der Sektion TÄ
Einberufung und Leitung von Turnusärztesitzungen
Ermittlung und Weitergabe der Meinung der TÄ
Entgegennahme von Anregungen, Wünschen und Beschwerden der TÄ
Stellungnahmen zu Anfragen der Organe der ÄK
Weitergabe von Informationen der ÄK an TÄ
Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften einschließlich der Aufteilungsvereinbarung über die Sonder- und Ambulanzgebühren, soweit die TÄ betroffen
sind
• Vereinbarung des an den gemeinsamen Turnusärztepool fließenden Anteils an den
Arzthonoraren und an den Arztanteilen an den Ambulanzgebühren
• Mitwirkung an Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 3 (3) KA-AZG
Aufgaben der Mittelbau-/Primarärzte-Vertreter
•
•
•
•
•
•
•
•
Mitgliedschaft in der Sektion angestellte Ärzte
Einberufung und Leitung von Mittelbau-/Primarärztesitzungen
Ermittlung und Weitergabe der Meinung der Mittelbau-/Primarärzte
Entgegennahme von Anregungen, Wünschen und Beschwerden der Mittelbau-/
Primarärzte
Stellungnahmen zu Anfragen der Organe der ÄK
Weitergabe von Informationen der ÄK an Mittelbau-/Primarärzte
Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften (einschließlich der Aufteilungsgrundsätze hinsichtlich der Sondergebühren und Arztanteile an den Ambulanzgebühren: gilt nur für Mittelbauärzte)
Mitwirkung an Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 3 (3) KA-AZG: gilt nur für Mittelbauärzte
Aufgaben der Fachgruppenvertreter
• Mitgliedschaft in der Landeskonferenz der Fachärzte
• Einberufung und Leitung von FG-Sitzungen
• Beratung und Unterstützung der Organe der Ärztekammer in allen die Interessen der
FG-Angehörigen betreffenden Fragen
• Erstattung von Gutachten an die Organe der Ärztekammer in allen Angelegenheiten,
die die besonderen Belange der FÄ berühren, die dem gleichen Sonderfach angehören (z.B. Fragen des Stellenplans, Kassenpositionen, PKV-Tarife)
• Weitergabe von Informationen der ÄK an FG-Angehörige
Aufgaben der Bezirksärzte-/Sprengelvertreter
•
•
•
•
•
•
36
Mitgliedschaft in der Sektion der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte
Einberufung und Leitung von Bezirksärztesitzungen nach Bedarf und Notwendigkeit
Ermittlung und Weitergabe der Meinung der niedergelassenen Allgemeinärzte
Entgegennahme von Anregungen, Wünschen und Beschwerden der ngl. Allgemeinärzte
Stellungnahmen zu Anfragen der Organe der ÄK (z.B. zu Fragen des Stellenplans)
Weitergabe von Informationen der ÄK an niedergelassene Allgemeinärzte
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
Referate und Ausschüsse:
AUSBILDUNGSKOMMISSION
Vorsitzender (angestellter Arzt) und Stellvertreter (niedergelassener Arzt) werden vom
Vorstand gewählt. Die Anzahl der übrigen
Mitglieder wird vom Vorstand festgesetzt,
diese werden dann von den Kurienversammlungen gewählt.
Aufgabe der Ausbildungskommission
• Beratung in Ausbildungsfragen
NIEDERLASSUNGSAUSSCHUSS
Vorsitzender (niedergelassener Arzt)
und Stellvertreter (angestellter Arzt)
werden vom Vorstand gewählt. Die
übrigen Mitglieder werden zur Hälfte
von der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte und zur Hälfte von der
Kurienversammlung der angestellten
Ärzte gewählt.
PRÄSIDIALAUSSCHUSS
Präsident (Vorsitz),
1. Vizepräsident,
Kurienobleute und Stellvertreter,
sowie zwei weitere Mitglieder
aus jeder Kurie
Aufgabe des Niederlassungsausschusses
• Fragen zur Auswahl der Vertragsärzte und Vertragsgruppenpraxen
Aufgabe des Präsidialausschusses
• Empfehlungen an den Vorstand bei Entscheidungen, die einen Interessensausgleich
zwischen den Kurien erfordern
•Information zwischen den Kurien
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
37
Ausschüsse
(befristet eingesetzt
durch den Vorstand oder
die Kurienversammlung)
§ 17a GO der OÖ ÄK
Referate/Referenten
§ 17 GO der ÄK f. OÖ
Standespolit.
Referate:
Interessen
spezifischer
Arztgruppen
(z.B. Wahlärzte)
Delegierungen
(befristet eingesetzt
durch den Vorstand oder
die Kurienversammlung)
ExpertenReferate:
spezielle
ärztliche
Tätigkeiten
(z.B. Impfreferat)
Aufgabe:
Aufgabe:
• Beratung auf Anfrage
• Beratung bei der Bearbeitung von einschlägigen
Geschäftsstücken
• Unterbreitung von Vorschlägen und Initiativen
gegenüber den zuständigen Organen
• Ausarbeitung einer Stellungnahme an das zuständige Gremium
• Durchführung von Verhandlungen im Namen
und nach Maßgabe der
Vorgaben des zuständigen Gremiums
• Behandlung aktueller
standespolitischer Themen - Ausarbeitung von
Empfehlungen für zuständiges Gremium
Aufgabe:
• Vertretung der Kammer
in Gremien und Institutionen nach Maßgabe der
Vorgaben der zuständigen
Gremien
• Berichtlegung an die delegierenden Gremien
C4) Organisation der Österreichischen Ärztekammer
1. Vollversammlung
VOLLVERSAMMLUNG DER ÖÄK
Präsidenten der Landesärztekammern
Kurienobleute der Landesärztekammern
Die stellvertretenden Kurienobleute der Landesärztekammern
und die gewählten Vizepräsidenten der Landesärztekammern
haben nur ein Sitzrecht
38
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
Bundeskurienobmann der
angestellten
Ärzte und
Bundeskurienobmann der
niedergelassenen
Ärzte und
ihre Stellvertreter
2. Vorstand
VORSTAND DER ÖÄK
Präsidenten der Landesärztekammern
Bundeskurienobmann der angestellten Ärzte
und Bundeskurienobmann der niedergelassenen Ärzte und ihre Stellvertreter
Aufgabe:
•Erstattung von koordinierenden
Empfehlungen gem. § 125 ÄrzteG
•Wahrnehmung der Interessen der
Ärzteschaft in Zusammenhang
mit Vereinbarungen gem. Art. 15a
B-VG
3. Bundeskurien
BUNDESKURIE
Bundeskurie der angestellten Ärzte
Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte
Kurienobleute und ihre Stellvertreter
der Kurienversammlungen
der Landesärztekammern
Kurienobleute und ihre Stellvertreter
der Kurienversammlungen
der Landesärztekammern
wählenwählen
Bundeskurienobmann
der angestellten Ärzte und
seine beiden
Stellvertreter
Bundeskurienobmann
der niedergelassenen Ärzte
und seine beiden
Stellvertreter
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
39
C5) Sitzungsordnungen
5.1 Sitzungsordnung für die Vollversammlung
5.1.1 Einberufung der Sitzung
Einberufung
• durch den Präsidenten
• mindestens 1 x halbjährlich
• mindestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin
• außerordentliche Vollversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens
1/3 der Kammerräte oder von sämtlichen Kammerräten einer Kurienversammlung
schriftlich unter Bekanntgabe des Grunds verlangt wird; Abhaltung binnen drei
Wochen, nachdem der Antrag bei der Ärztekammer für OÖ eingelangt ist; der Präsident ist von sich aus jeder Zeit berechtigt, außerordentliche Vollversammlungen
einzuberufen.
5.1.2 Wichtiges zum Sitzungsablauf
Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung
durch den Präsidenten (bzw. Vizepräsident bei Verhinderung)
Beschlüsse
• werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Stimmenthaltung nicht mitgezählt) gefasst
– 2/3-Mehrheit, wenn dem Präsident bzw. dem Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen werden soll. Zusätzlich ist dafür die Zustimmung von zumindest einem Viertel
der Mitglieder jeder Kurienversammlung nötig;
– 2/3-Mehrheit bei Anwesenheit der Hälfte der Kammerräte, wenn mittels Beschluss
die Auflösung der Vollversammlung erfolgen soll;
Geheimhaltung …
aller aus der Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen im Interesse
• der Kammer,
• einer Gebietskörperschaft und/oder
• der Parteien.
Gilt insbesondere für vertrauliche Schriftstücke und Sitzungen.
40
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
Protokoll
• Anwesenheitsliste
• behandelte Anträge plus Begründung
• Beschlüsse (Abstimmungsergebnisse bzw. namentliche Aufzeichnung)
• über Verfügung des Vorsitzenden: das Wichtigste aus den Wechselreden
5.1.3 Zum Sitzungsablauf im Detail
Vorsitz Präsident
• öffnet und schließt die Sitzung
• stellt Beschlussfähigkeit fest
• leitet Verhandlung
• führt Rednerliste und erteilt das Wort
• stellt Fragen zur Abstimmung
• verkündet das Ergebnis
• setzt Maßnahmen bei Störung der Sitzung
Beschlussfähigkeit
bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
Debatte
Der Präsident erteilt den sich zu Wort meldenden Kammerräte in der Reihenfolge der
Meldungen das Wort.
Ordnungsruf „Zur Sache!“ oder „Zur Ordnung!“ kann jeder Kammerrat
verlangen bei
• Abgehen vom Thema
• offensichtlichem Missbrauch der Redefreiheit
• Überschreitung der Redezeit
Abstimmung über die Anträge:
• bei öffentlicher Abstimmung durch Handheben mit darauffolgender Gegenprobe
oder
• bei geheimer Abstimmung legen die Kammerräte ihren Stimmzettel in eine gemeinsame Urne
• Stimmenzählung unter Mitwirkung von drei vom Vorsitzenden damit betrauten
Kammerräten
Stimmengleichheit:
• Antrag, für den der Vorsitzende gestimmt hat, wird zum Beschluss erhoben bzw.
• Entscheidung durch Los bei geheimen Abstimmungen
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
41
Reihenfolge der Abstimmung
1. über Gegenanträge zuerst
2. über Hauptanträge vor Zusatzanträgen
3. über weitestgehenden Antrag bei mehreren Anträgen zu einem Gegenstand
Sitzungsschluss
bei Verletzung von Anstand und Sitte
5.1.4 Anmerkungen
Vollversammlung besteht aus
45 Kammerräten, wobei 30 Kammerräte aus der Kurie der angestellten Ärzte kommen
(23 zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und 7 Turnusärzte) und 15
Kämmerrät aus der Kurie der niedergelassenen Ärzte (9 niedergelassene Allgemeinmediziner und 6 niedergelassene Fachärzte); bei der erweiterten Vollversammlung
kommen noch 5 Zahnärzte hinzu.
Aufgaben der Vollversammlung:
• Anordnung der Wahlen in die Vollversammlung und Festlegung der Zahl der Kammerräte
• Wahl des Präsident und des ersten Vizepräsidenten
• Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder
• Die Wahl der übrigen Mitglieder des Verwaltungsausschusses und die Wahl der
Mitglieder des Beschwerdeausschusses sowie der beiden ärztlichen Rechnungsprüfern des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds
• Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss
• Erlassung der Umlagenordnung
• Erlassung der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung
• Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung
• Erlassung der Satzung
• Erlassung der Geschäftsordnung
• Erlassung der Dienstordnung für die Mitarbeiter der Ärztekammer für OÖ
Aufgaben der erweiterten Vollversammlung:
• Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds, deren Beschlussfassung und Änderung der 2/3-Mehrheit bedarf
• Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung
• Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss des
Wohlfahrtsfonds
• Festlegung der Zahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses und die
Wahl des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses
42
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
5.2 Sitzungsordnung für den Kammervorstand
5.2.1 Einberufung der Sitzung
Einberufung
• durch den Präsidenten
• mindestens 1 x vierteljährlich
• mindestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin
• außerdem, wenn ein Viertel der Vorstandsmitglieder oder sämtliche von einer
Kurienversammlung entsandten Vorstandsmitglieder dies (schriftlich unter Angabe
eines Grunds) beantragen und der Vorstand die Sitzung genehmigt; Einberufung
binnen 2 Wochen; in einem solchen Fall ist die Sitzung vom Präsidenten längstens
innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrags abzuhalten;
5.2.2 Wichtiges zum Sitzungsablauf
Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung
durch den Präsidenten (bzw. Vizepräsidenten bei Verhinderung)
Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Stimmenthaltung
nicht mitgezählt) gefasst
– 2/3-Mehrheit für Angelegenheiten, die von einer Kurienversammlung an den Vorstand herangetragen werden
Geheimhaltung …
aller aus der Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen im Interesse
• der Kammer
• einer Gebietskörperschaft und/oder
• der Parteien
Gilt insbesondere für vertrauliche Schriftstücke und Sitzungen.
Protokoll:
• Anwesenheitsliste
• behandelte Anträge plus Begründung
• Beschlüsse (Abstimmungsergebnisse bzw. namentliche Aufzeichnung des betreffenden Kammerrats
• über Verfügung des Vorsitzenden: das Wichtigste aus den Wechselreden
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
43
5.2.3 Zum Sitzungsablauf im Detail
Vorsitz Präsident:
•
•
•
•
•
•
•
öffnet und schließt die Sitzung
stellt Beschlussfähigkeit fest
leitet Verhandlung
führt Rednerliste und erteilt das Wort
stellt Fragen zur Abstimmung
verkündet das Ergebnis
setzt Maßnahmen bei Störung der Sitzung
Beschlussfähigkeit:
bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
Debatte:
Der Präsident erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen (nur zur Klarstellung außerhalb der Reihenfolge: Mitglieder des Präsidiums, der Kammeramtsdirektor
undsonstige leitende Angestellte)
Ordnungsruf „Zur Sache!“ oder „Zur Ordnung!“ kann jeder Kammerrat
verlangen bei
• Abgehen vom Thema
• offensichtlichem Missbrauch der Redefreiheit
• Überschreitung der Redezeit
Abstimmung über die Anträge:
• durch Handheben mit darauffolgender Gegenprobe oder
• über Beschluss des Kammervorstands geheim (Stimmzettel, Urne)
• Stimmenzählung unter Mitwirkung von drei vom Vorsitzenden damit betrauten
Kammerräten
Stimmengleichheit:
• Antrag, für den der Vorsitzende gestimmt hat, wird zum Beschluss erhoben bzw.
• Entscheidung durch Los bei geheimen Abstimmungen
Reihenfolge der Abstimmung:
1. über Gegenanträge zuerst
2. über Hauptanträge vor Zusatzanträgen
3. über weitestgehenden Antrag bei mehreren Anträgen zu einem Gegenstand
Sitzungsschluss:
• bei Verletzung von Anstand und Sitte
44
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
5.2.4 Anmerkungen
Kammervorstand besteht aus
•
•
•
•
•
dem Präsident
den 3 Vizepräsidenten
je 2 Kurienvertretern
6 weiteren Mitgliedern der Vollversammlung (paritätisch 3:3)
Obmann des Verwaltungsausschusses nimmt nur beratend teil
Aufgaben des Kammervorstands:
Wahrnehmung der gemeinsamen Belange der Ärzteschaft, insbesondere
• Durchführung der der Ärztekammer übertragenen Aufgaben, soweit diese nach
dem Ärztegesetz nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind
• Verwaltung des Vermögens der Ärztekammer mit Ausnahme des Vermögens des
Wohlfahrtsfonds sowie des aus den Kurienumlagen gebildeten Vermögens
• Bestellung des Finanzreferenten und des Stellvertreters sowie allfälliger weiterer
Referenten der beratenden Ausschüsse für bestimmte Aufgaben
• Bestellung einer Ausbildungskommission als beratendes Organ für alle mit der
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt zusammenhängenden
Fragen, wobei die Festsetzung der Zahl der Kommissionsmitglieder und ihrer Auswahl aus dem Kreis der ordentlichen Kammerangehörigen durch den Kammervorstand erfolgt
• Planung aller standespolitischen Aktivitäten für das darauffolgende Jahr (in vorletzter Sitzung des Kalenderjahres)
• Bestellung des Vorsitzenden des Niederlassungsauschusses
Geschäftsbesorgung in dringenden Fällen:
• durch das Präsidium: in Vorstandsangelegenheiten
• durch den Präsidenten im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses: in Verwaltungsausschussangelegenheiten
Die Entscheidungen der genannten Gremien müssen dem Kammervorstand zur
Kenntnis gebracht werden.
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
45
5.3 Sitzungsordnung für das Präsidium
5.3.1 Einberufung der Sitzung
Einberufung
•
•
•
•
durch den Präsidenten
schriftlich
mindestens 1 x halbjährlich
binnen kürzestmöglicher Zeit (im Fall der Befassung des Präsidialausschusses mit
kurienübergreifenden Angelegenheiten längstens innerhalb von 4 Wochen)
Befassung des Präsidiums durch jedes seiner Mitglieder in Angelegenheiten, die die
Interessen einer anderen Kurie berühren können
5.3.2 Wichtiges zum Sitzungsablauf
Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung
durch den Präsidenten
Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Stimmenthaltung
nicht mitgezählt) gefasst
Geheimhaltung …
aller aus der Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen im Interesse
• der Kammer
• einer Gebietskörperschaft und/oder
• der Parteien
Gilt insbesondere für vertrauliche Schriftstücke und Sitzungen.
Protokoll:
• Anwesenheitsliste
• behandelte Anträge plus Begründung
• Beschlüsse (Abstimmungsergebnisse bzw. namentliche Aufzeichnung des betreffenden Kammerrats
• über Verfügung des Vorsitzenden: das Wichtigste aus den Wechselreden
46
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
5.3.3 Zum Sitzungsablauf im Detail
Vorsitz Präsident:
•
•
•
•
•
•
•
öffnet und schließt die Sitzung
stellt Beschlussfähigkeit fest
leitet Verhandlung
führt Rednerliste und erteilt das Wort
stellt Fragen zur Abstimmung
verkündet das Ergebnis
setzt Maßnahmen bei Störung der Sitzung
Beschlussfähigkeit:
bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
Anträge:
• genaue Formulierung plus Begründung
• auf Verlangen des Präsident schriftlich
Debatte:
Präsident erteilt Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen
Sofortige Worterteilung – Abstimmung mit einfacher Mehrheit:
• Meldung zur Geschäftsordnung
– Folge: allenfalls Änderung der Geschäftsordnung
• Antrag auf Beschränkung der Redezeit
– Folge: allenfalls Beschränkung der Redezeit bis auf drei Minuten
• Antrag auf Schluss der Rednerliste
– Folge: allenfalls Worterteilung nur mehr an die auf der Rednerliste bereits
verzeichneten Redner
• Antrag auf Schluss der Debatte
– Folge: allenfalls nur mehr ein Pro- und ein Contra-Redner zum Thema
• Antrag auf geheime Abstimmung
– Folge: allenfalls geheime Abstimmung (Stimmzettel, Urne)
• Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
– Folge: allenfalls Unterbrechung der Sitzung
• Antrag auf Vertraulichkeit der Sitzung
– Folge: allenfalls gänzlicher oder teilweiser Ausschluss der Öffentlichkeit
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
47
Schlusswort des Antragstellers:
Nach ihm darf noch der Vorsitzende zur Sache sprechen.
Abstimmung über die Anträge:
• durch Handheben mit darauffolgender Gegenprobe oder
• über Beschluss des Präsidiums geheim (Stimmzettel, Urne)
Stimmengleichheit:
• Antrag, für den der Vorsitzende gestimmt hat, wird zum Beschluss erhoben bzw.
• Entscheidung durch Los bei geheimen Abstimmungen
Reihenfolge der Abstimmung:
1. über Gegenanträge zuerst
2. über Hauptanträge vor Zusatzanträgen
3. über weitestgehenden Antrag bei mehreren Anträgen zu einem Gegenstand
5.3.4 Anmerkungen
Präsidium besteht aus
• dem Präsidenten
• den 3 Vizepräsidenten
• Finanzreferenten
Aufgaben des Präsidiums:
• Entscheidung in dringlichen Angelegenheiten der Vollversammlung oder des Vorstands
• Beschlussfassung in Personalangelegenheiten (Abschluss und Lösung von Dienstverträgen, dienstrechtliche Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten der
Mitarbeiter auf Vorschlag des Kammeramtdirektors)
48
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
5.4 Sitzungsordnung für die Kurienversammlung
der angestellten Ärzte
5.4.1 Einberufung der Sitzung
Einberufung
• durch den Kurienobmann
• mindestens viermal im Jahr
5.4.2 Eröffnungssitzung
Eröffnung und Leitung bis zur Wahl des Kurienobmanns
durch den Präsidenten (bzw. Vizepräsidenten bei Verhinderung)
Leitung und Schließung der Sitzung ab Wahl des Kurienobmanns
durch den neugewählten Kurienobmann
Wahl
des Kurienobmanns und seiner beiden Stellvertreter (in den drei Positionen müssen die drei
Berufsgruppen der Primarärzte, Mittelbauvertreter und Turnusärzte vertreten sein)
der ergänzend zu wählenden Mitglieder
(antrags- aber nicht stimmberechtigt)
der auf die Kurien entfallenden Kammerräte des Vorstands
in getrennten Wahlvorgängen,
mit absoluter Mehrheit: erzielt in
der ersten Wahl kein Kandidat
die absolute Mehrheit, kommt es
zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten zur engeren Wahl, bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los, wer in die
engere Wahl kommt.
Kooptierung
nach Grundsätzen des Verhältniswahlrechts
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
49
5.4.3 Sonstige Sitzungen
Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung
durch den Kurienobmann (bzw. Stellvertreter bei Verhinderung)
Beschlüsse
• werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Stimmenthaltung nicht mitgezählt) gefasst
• 2/3-Mehrheit bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder:
– Beschluss auf Auflösung der Kurienversammlung
– Beschluss, mit welchem dem Kurienobmann oder den Stellvertretern das
Vertrauen entzogen wird
– Beschluss, Vorlage eine Kurienangelegenheit der Vollversammlung oder dem
Kammervorstand vorzulegen
Sämtliche Kammerräte der Kurienversammlung können (schriftlich unter Angabe des
Grunds) die Einberufung der Vollversammlung verlangen.
Sämtliche von einer Kurienversammlung entsandten Vorstandsmitglieder können
(schriftlich unter Angabe des Grunds) die Einberufung des Kammervorstands verlangen.
Geheimhaltung …
aller aus der Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen im Interesse
• der Kammer
• einer Gebietskörperschaft und/oder
• der Parteien
Gilt insbesondere für vertrauliche Schriftstücke und Sitzungen.
Protokoll:
• Anwesenheitsliste
• behandelte Anträge plus Begründung
• Beschlüsse (Abstimmungsergebnisse bzw. namentliche Aufzeichnung des betroffenden Kammerrats)
• über Verfügung des Kurienobmanns: das Wichtigste aus den Wechselreden
50
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
5.4.4 Zum Sitzungsablauf
Vorsitz Kurienobmann (Stellvertreter):
•
•
•
•
•
•
•
öffnet und schließt die Sitzung
stellt Beschlussfähigkeit fest
leitet Verhandlung
führt Rednerliste und erteilt das Wort
stellt Fragen zur Abstimmung
verkündet das Ergebnis
setzt Maßnahmen bei Störung der Sitzung
Beschlussfähigkeit:
bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
Anträge:
• genaue Formulierung plus Begründung
• auf Verlangen des Kurienobmanns schriftlich
Debatte:
Der Kurienobmann erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen (nur zur
Klarstellung außerhalb der Reihenfolge: Mitglieder des Präsidiums, der Kammeramtsdirektor und sonstige leitende Angestellte)
Ordnungsruf „Zur Sache!“ oder „Zur Ordnung!“ kann jeder Kammerrat
verlangen, bei
• Abgehen vom Thema
• offensichtlichem Missbrauch der Redefreiheit
• Überschreitung der Redezeit
Sofortige Worterteilung – Abstimmung mit einfacher Mehrheit:
• Meldung zur Geschäftsordnung
– Folge: allenfalls Änderung der Geschäftsordnung
• Antrag auf Beschränkung der Redezeit
– Folge: allenfalls Beschränkung der Redezeit bis auf drei Minuten
• Antrag auf Schluss der Rednerliste
– Folge: allenfalls Worterteilung nur mehr an die auf der Rednerliste bereits verzeichneten Redner
• Antrag auf Schluss der Debatte
– Folge: allenfalls nur mehr ein Pro- und ein Contra-Redner zum Thema
• Antrag auf geheime Abstimmung
– Folge: allenfalls geheime Abstimmung (Stimmzettel, Urne)
• Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
– Folge: allenfalls Unterbrechung der Sitzung
• Antrag auf Vertraulichkeit der Sitzung
– Folge: allenfalls gänzlicher oder teilweiser Ausschluss der Öffentlichkeit
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
51
Schlusswort des Antragstellers:
Nach ihm darf noch der Vorsitzende zur Sache sprechen.
Abstimmung über die Anträge:
• durch Handheben mit darauffolgender Gegenprobe oder
• über Beschluss der Kurienversammlung geheim (Stimmzettel, Urne)
Stimmengleichheit:
• Antrag, für den der Vorsitzende gestimmt hat, wird zum Beschluss erhoben bzw.
• Entscheidung durch Los bei geheimen Abstimmungen
Reihenfolge der Abstimmung:
1. über Gegenanträge zuerst
2. über Hauptanträge vor Zusatzanträgen
3. über weitestgehenden Antrag bei mehreren Anträgen zu einem Gegenstand
Sitzungsschluss:
bei Verletzung von Anstand und Sitte
5.4.5 Anmerkungen
Kurienversammlung der angestellten Ärzte besteht aus den von den Mitgliedern der
angestellten Ärzte gewählten Kammerräte.
Aufgaben der Kurienversammlung der angestellten Ärzte:
Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der angestellten Ärzte, Verhandlungs- und Abschlussbefugnisse der
jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der ArbeitnehmerInnen sowie der Organe der
Kurienversammlung insbesondere
• Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe
• Beratung der angestellten Ärzte in arbeits-, dienst- und sozialrechtlichen Belangen
• Erstellung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer
• Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung kurienspezifischer Maßnahmen
• Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben
• Schlichtung in Streitfällen, die Kurienangehörige betreffen
52
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
5.5 Sitzungsordnung für die Kurienversammlung
der niedergelassenen Ärzte
5.5.1 Einberufung der Sitzung
Einberufung
• durch den Kurienobmann
• mindestens viermal im Jahr
5.5.2 Eröffnungssitzung
Eröffnung und Leitung bis zur Wahl des Kurienobmanns
durch den Präsidenten (bzw. Vizepräsidenten bei Verhinderung)
Leitung und Schließung der Sitzung ab Wahl des Kurienobmanns
durch den neugewählten Kurienobmann
Wahl
des Kurienobmanns und seiner
beiden Stellvertreter (in den
Positionen müssen die Berufsgruppen der niedergelassenen
Allgemeinärzte und niedergelassenen Fachärzte vertreten
sein)
in getrennten Wahlvorgängen, mit absoluter Mehrheit: Erzielt in der ersten Wahl kein
Kandidat die absolute Mehrheit, kommt es
zwischen den beiden stimmenstärksten
Kandidaten zur engeren Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in
die engere Wahl kommt.
der ergänzend zu wählenden
Mitglieder
(antrags- aber nicht stimmberechtigt)
Kooptierung
der auf die Kurien entfallenden
Kammerräte des Vorstands
nach Grundsätzen des Verhältniswahlrechts
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
53
5.5.3 Sonstige Sitzungen
Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung
• durch den Kurienobmann (bzw. Stellvertreter bei Verhinderung)
Beschlüsse
• werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Stimmenthaltung nicht mitgezählt) gefasst
• 2/3-Mehrheit bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder:
– Beschluss auf Auflösung der Kurienversammlung
– Beschluss, mit welchem dem Kurienobmann oder den Stellvertretern
das Vertrauen entzogen wird
– Beschluss, dass eine Kurienangelegenheit der Vollversammlung oder dem Kammervorstand vorgelegt wird
Sämtliche Kammerräte der Kurienversammlung können (schriftlich unter Angabe des
Grunds) die Einberufung der Vollversammlung verlangen.
Sämtliche von einer Kurienversammlung entsandten Vorstandsmitglieder können
(schriftlich unter Angabe des Grunds) die Einberufung des Kammervorstands verlangen.
Geheimhaltung …
aller aus der Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen im Interesse
• der Kammer
• einer Gebietskörperschaft und/oder
• der Parteien
Gilt insbesondere für vertrauliche Schriftstücke und Sitzungen.
Protokoll:
• Anwesenheitsliste
• behandelte Anträge plus Begründung
• Beschlüsse (Abstimmungsergebnisse bzw. namentliche Aufzeichnung des betreffenden Kammerrats)
• über Verfügung des Kurienobmanns: das Wichtigste aus den Wechselreden
54
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
5.5.4 Zum Sitzungsablauf
Vorsitz Kurienobmann (Stellvertreter):
•
•
•
•
•
•
•
öffnet und schließt die Sitzung
stellt Beschlussfähigkeit fest
leitet Verhandlung
führt Rednerliste und erteilt das Wort
stellt Fragen zur Abstimmung
verkündet das Ergebnis
setzt Maßnahmen bei Störung der Sitzung
Beschlussfähigkeit:
bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
Anträge:
• genaue Formulierung plus Begründung
• auf Verlangen des Kurienobmanns schriftlich
Debatte:
Der Kurienobmann erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen (nur zur
Klarstellung außerhalb der Reihenfolge: Mitglieder des Präsidiums, der Kammeramtsdirektor und sonstige leitende Angestellte)
Ordnungsruf „Zur Sache!“ oder „Zur Ordnung!“ kann jeder Kammerrat
verlangen, bei
• Abgehen vom Thema
• offensichtlichem Missbrauch der Redefreiheit
• Überschreitung der Redezeit
Sofortige Worterteilung – Abstimmung mit einfacher Mehrheit:
• Meldung zur Geschäftsordnung
– Folge: allenfalls Änderung der Geschäftsordnung
• Antrag auf Beschränkung der Redezeit
– Folge: allenfalls Beschränkung der Redezeit bis auf drei Minuten
• Antrag auf Schluss der Rednerliste
– Folge: allenfalls Worterteilung nur mehr an die auf der Rednerliste bereits verzeichneten Redner
• Antrag auf Schluss der Debatte
– Folge: allenfalls nur mehr ein Pro- und ein Contra-Redner zum Thema
• Antrag auf geheime Abstimmung
– Folge: allenfalls geheime Abstimmung (Stimmzettel, Urne)
• Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
– Folge: allenfalls Unterbrechung der Sitzung
• Antrag auf Vertraulichkeit der Sitzung
– Folge: allenfalls gänzlicher oder teilweiser Ausschluss der Öffentlichkeit
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
55
Schlusswort des Antragstellers:
Nach ihm darf noch der Vorsitzende zur Sache sprechen.
Abstimmung über die Anträge:
• durch Handheben mit darauffolgender Gegenprobe oder
• über Beschluss der Kurienversammlung geheim (Stimmzettel, Urne)
Stimmengleichheit:
• Antrag, für den der Vorsitzende gestimmt hat, wird zum Beschluss erhoben bzw.
• Entscheidung durch Los bei geheimen Abstimmungen
Reihenfolge der Abstimmung:
1. über Gegenanträge zuerst
2. über Hauptanträge vor Zusatzanträgen
3. über weitestgehenden Antrag bei mehreren Anträgen zu einem Gegenstand
Sitzungsschluss:
• bei Verletzung von Anstand und Sitte
56
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
5.5.5 Anmerkungen
Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte besteht aus den von den Mitgliedern
der niedergelassenen Ärzte gewählten Kammerräte.
Aufgaben der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte:
Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte, Verhandlungs- und Abschlussbefugnisse
der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der ArbeitnehmerInnen sowie der Organe
der Kurienversammlung insbesondere
• Vertretung der Arbeitgeberinteressen der kurienangehörigen Ärzte, insbesondere
der Abschluss von Kollektivverträgen
• Abschluss und Lösung von Gesamtverträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorge einschließlich Vereinbarungen über die Zahl und Verteilung der Vertragsärzte
• Abschluss und Lösung von Vereinbarungen über die Zahl und Verteilung der Vertragsärzte
• Erlassung von Richtlinien betreffend Maßnahmen zur Qualitätssicherung ärztlicher
Versorgung durch niedergelassene Ärzte, sofern keine durch die Österreichische
Ärztekammer erlassenen bundeseinheitlichen Richtlinien bestehen
• Schaffung von Einrichtungen zur Schulung des ärztlichen Hilfspersonals
• Einrichtung eines ärztlichen Notdienstes
• Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe
• Erstellung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer
• Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung kurienspezifischer Maßnahmen
• Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben
• Schlichtung in Streitfällen, die Kurienangehörige betreffen
• Wahrnehmung der Interessen der Wahlärzte
• Wahrnehmung der Interessen der hausapothekenführenden Ärzte
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
57
5.6 Sitzungsordnung für die Sektionsversammlung
der Allgemeinärzte und der approbierten Ärzte
5.6.1 Einberufung der Sitzung
Einberufung
• schriftlich
• mit Unterschrift des Sektionsobmanns und des Präsident
• mindestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin
• mindestens 1mal im Jahr
• außerdem, wenn 30 Prozent der Mitglieder dies schriftlich beantragen und der Vorstand die Sitzung genehmigt
5.6.2 Wichtiges zum Sitzungsablauf
Eröffnung und Leitung bis zur Schließung der Sitzung
durch den Sektionsobmann, bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter
Beschlussfähigkeit
• bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder bzw.
• nach Verschieben des Sitzungsbeginns um 15 Minuten bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der Mitglieder
Beschlüsse
Sind Empfehlungen an die zuständigen Organe der Ärztekammer
Abstimmung
• im Allgemeinen durch Handheben oder
• über Beschluss der Sektionsversammlung geheim
Stimmengleichheit
• Antrag, für den der Sektionsobmann gestimmt hat, wird zum Beschluss
erhoben
• Entscheidung durch Los bei geheimen Abstimmungen
• Beschlüsse (Abstimmungsergebnisse bzw. namentliche Aufzeichnung des betreffenden Kammerrats)
58
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
Geheimhaltung …
aller aus der Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen im Interesse
• der Kammer
• einer Gebietskörperschaft und/oder
• der Parteien
Gilt insbesondere für vertrauliche Schriftstücke und Sitzungen.
Protokoll
empfohlen
5.6.3 Anmerkungen
Sektionsversammlung der Allgemeinärzte und approbierten Ärzte besteht aus den
Kammerräten der Sektion, den Bezirksärztevertreter (Sprengelvertretern) und ihren
Stellvertretern und einem vom Kammervorstand bestimmten Vertreter der wahlärztlich
tätigen Allgemeinärzte.
Sie hat beratende Funktion und ist im Rahmen ihres Wirkungsbereichs berechtigt,
Eingaben an die Organe der Ärztekammer zu machen
Aufgaben der Sektion der Allgemeinärzte und approbierten Ärzte:
• Förderung der allgemeinen, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen
der Sektionsangehörigen
• Beratung und Unterstützung der Organe der Ärztekammer in allen die Interessen
der Sektionsangehörigen berührenden Fragen
• Durchführung aller ihr von den Organen der Ärztekammer übertragenen Belange
und Aufgaben
Wahl des Sektionsobmanns und Stellvertreters:
• in der ersten Sektionsversammlung der Funktionsperiode
• aus dem Kreis der Kammerräte der Sektion
• mit von der ÄK aufgelegten Stimmzetteln
• im gemeinsamen Wahlgang
• Wahlergebnis (ermittelt durch die Wahlkommission):
– Sektionsobmann: Kandidat mit den meisten Stimmen als Sektionsobmann
– Stellvertreter: Kandidat mit den meisten Stimmen als Stellvertreter
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
59
5.7 Sitzungsordnung für die Sektionsversammlung
der niedergelassenen Fachärzte
5.7.1 Einberufung der Sitzung
Einberufung
• schriftlich
• mit Unterschrift des Sektionsobmanns und des Präsident
• mindestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin
• mindestens 1 Mal im Jahr
• außerdem, wenn 30 Prozent der Mitglieder dies schriftlich beantragen und der Vorstand die Sitzung genehmigt
5.7.2 Wichtiges zum Sitzungsablauf
Eröffnung und Leitung bis zur Schließung der Sitzung
durch den Sektionsobmann, bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter
Beschlussfähigkeit
• bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder bzw.
• nach Verschieben des Sitzungsbeginns um 15 Minuten bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der Mitglieder
Beschlüsse
sind Empfehlungen an die zuständigen Organe der Ärztekammer
Abstimmung
• im Allgemeinen durch Handheben oder
• über Beschluss der Sektionsversammlung geheim
Stimmengleichheit
• Antrag, für den der Sektionsobmann gestimmt hat, wird zum Beschluss erhoben
• Entscheidung durch Los bei geheimen Abstimmungen
• Beschlüsse (Abstimmungsergebnisse bzw. namentliche Aufzeichnung des betreffenden Kammerrats)
60
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
Geheimhaltung …
aller aus der Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen im Interesse
• der Kammer
• einer Gebietskörperschaft und/oder
• der Parteien
Gilt insbesondere für vertrauliche Schriftstücke und Sitzungen.
Protokoll
empfohlen
5.7.3 Anmerkungen
Sektionsversammlung der niedergelassenen Fachärzte besteht aus den Mitgliedern
und kooptierten Mitgliedern der Kurienversammlung der niedergelassenen Fachärzte
aus dem Kreis der Fachärzte.
Sie hat beratende Funktion und ist im Rahmen ihres Wirkungsbereichs berechtigt,
Eingaben an die Organe der Ärztekammer zu machen.
Aufgaben der Sektion der niedergelassenen Fachärzte:
• Förderung der allgemeinen, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen
der Sektionsangehörigen
• Beratung und Unterstützung der Organe der Ärztekammer in allen die Interessen
der Sektionsangehörigen berührenden Fragen
• Durchführung aller ihr von den Organen der Ärztekammer übertragenen Belange
und Aufgaben
Wahl des Sektionsobmanns und des Stellvertreters:
• in der ersten Sektionsversammlung der Funktionsperiode
• aus dem Kreis der Kammerräte der Sektion
• mit von der ÄK aufgelegten Stimmzetteln
• im gemeinsamen Wahlgang
• Wahlergebnis (ermittelt durch die Wahlkommission):
– Sektionsobmann: Kandidat mit den meisten Stimmen als Sektionsobmann
– Stellvertreter: Kandidat mit den meisten Stimmen als Stellvertreter
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
61
5.8 Sitzungsordnung für die Sektionsversammlung
der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte
5.8.1 Einberufung der Sitzung
Einberufung
• schriftlich
• mit Unterschrift des Sektionsobmanns und des Präsident
• mindestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin
• mindestens 1 Mal im Jahr
• außerdem, wenn 30 Prozent der Mitglieder dies schriftlich beantragen und der Vorstand die Sitzung genehmigt
5.8.2 Wichtiges zum Sitzungsablauf
Eröffnung und Leitung bis zur Schließung der Sitzung
durch den Sektionsobmann, bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter
Beschlussfähigkeit
• bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder bzw.
• nach Verschieben des Sitzungsbeginns um 15 Minuten bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der Mitglieder
Beschlüsse
sind Empfehlungen an die zuständigen Organe der Ärztekammer
Abstimmung
• im Allgemeinen durch Handheben oder
• über Beschluss der Sektionsversammlung geheim
Stimmengleichheit
• Antrag, für den der Sektionsobmann gestimmt hat, wird zum Beschluss erhoben
• Entscheidung durch Los bei geheimen Abstimmungen
• Beschlüsse (Abstimmungsergebnisse bzw. namentliche Aufzeichnung des betreffenden Kammerrats)
62
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
Geheimhaltung …
aller aus der Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen im Interesse
• der Kammer
• einer Gebietskörperschaft und/oder
• der Parteien
Gilt insbesondere für vertrauliche Schriftstücke und Sitzungen.
Protokoll
empfohlen
5.8.3 Anmerkungen
Sektionsversammlung der angestellten Ärzte besteht aus den Kammerräten der Sektion, den Mittelbauvertreter und Primarärztevertretern und ihren Stellvertretern, den
ärztlichen Betriebsräten der oberösterreichischen Krankenanstalten und ihren Vertretern sowie kooptierten Ärztevertretern der Kurienversammlungen.
Sie hat beratende Funktion und ist im Rahmen ihres Wirkungsbereiches berechtigt,
Eingaben an die Organe der Ärztekammer zu machen.
Aufgaben der Sektion der angestellten Ärzte:
• Förderung der allgemeinen, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen
der Sektionsangehörigen
• Beratung und Unterstützung der Organe der Ärztekammer in allen die Interessen
der Sektionsangehörigen berührenden Fragen
• Durchführung aller ihr von den Organen der Ärztekammer übertragenen Belange
und Aufgaben
Wahl des Sektionsobmanns und Stellvertreters:
• in der ersten Sektionsversammlung der Funktionsperiode
• aus dem Kreis der Kammerräte der Sektion
• mit von der ÄK aufgelegten Stimmzetteln
• im gemeinsamen Wahlgang
• Wahlergebnis (ermittelt durch die Wahlkommission):
– Sektionsobmann: Kandidat mit den meisten Stimmen als Sektionsobmann
– Stellvertreter: Kandidaten mit den meisten Stimmen als Stellvertreter
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
63
5.9 Sitzungsordnung für die Sektionsversammlung
der Turnusärztinnen/Turnusärzte
5.9.1 Einberufung der Sitzung
Einberufung
• schriftlich
• mit Unterschrift des Sektionsobmanns und des Präsident
• mindestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin
• mindestens 1 Mal im Jahr
• außerdem, wenn 30 Prozent der Mitglieder dies schriftlich beantragen und der Vorstand die Sitzung genehmigt
5.9.2 Wichtiges zum Sitzungsablauf
Eröffnung und Leitung bis zur Schließung der Sitzung
durch den Sektionsobmann, bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter
Beschlussfähigkeit
• bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder bzw.
• nach Verschieben des Sitzungsbeginns um 15 Minuten bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der Mitglieder
Beschlüsse
sind Empfehlungen an die zuständigen Organe der Ärztekammer
Abstimmung
• im Allgemeinen durch Handheben oder
• über Beschluss der Sektionsversammlung geheim
Stimmengleichheit
• Antrag, für den der Sektionsobmann gestimmt hat, wird zum Beschluss erhoben
• Entscheidung durch Los bei geheimen Abstimmungen
• Beschlüsse (Abstimmungsergebnisse bzw. namentliche Aufzeichnung des betreffenden Kammerrats)
64
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
Geheimhaltung …
aller aus der Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen im Interesse
• der Kammer
• einer Gebietskörperschaft und/oder
• der Parteien
Gilt insbesondere für vertrauliche Schriftstücke und Sitzungen.
Protokoll
empfohlen
5.9.3 Anmerkungen
Sektionsversammlung der Turnusärzte besteht aus den Kammerräten der Sektion, den
Turnusärztevertretern und ihren Stellvertretern.
Sie hat beratende Funktion und ist im Rahmen ihres Wirkungsbereichs berechtigt,
Eingaben an die Organe der Ärztekammer zu machen.
Aufgaben der Sektion der Turnusärzte:
• Förderung der allgemeinen, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen
der Sektionsangehörigen
• Beratung und Unterstützung der Organe der Ärztekammer in allen die Interessen
der Sektionsangehörigen berührenden Fragen
• Durchführung aller ihr von den Organen der Ärztekammer übertragenen Belange
und Aufgaben
Wahl des Sektionsobmanns und Stellvertreters:
• in der ersten Sektionsversammlung der Funktionsperiode
• aus dem Kreis der Kammerräte der Sektion
• mit von der ÄK aufgelegten Stimmzetteln
• im gemeinsamen Wahlgang
• Wahlergebnis (ermittelt durch die Wahlkommission):
– Sektionsobmann: Kandidaten mit den meisten Stimmen als Sektionsobmann
– Stellvertreter: Kandidaten mit den meisten Stimmen als Stellvertretern
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
65
5.10 Sitzungsordnung für den Verwaltungsausschuss
5.10.1 Einberufung der Sitzung
Einberufung
• schriftlich
• mindestens 8 Tage vor dem Sitzungstermin
• mit Unterschrift des Vorsitzenden und des Präsident
5.10.2 Wichtiges zum Sitzungsablauf:
Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung
durch den Vorsitzenden (bzw. Stellvertreter bei Verhinderung)
Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Stimmenthaltung
nicht mitgezählt) gefasst
Geheimhaltung …
aller aus der Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen im Interesse
• der Kammer
• einer Gebietskörperschaft und/oder
• der Parteien
Gilt insbesondere für vertrauliche Schriftstücke und Sitzungen.
Protokoll:
= Beschlussprotokoll
5.10.3 Zum Sitzungsablauf im Detail
Debatte:
Der Präsident erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen (nur zur Klarstellung außerhalb der Reihenfolge: Mitglieder des Präsidiums, der Kammeramtsdirektor
und sonstige leitende Angestellte)
Ordnungsruf „Zur Sache!“ oder „Zur Ordnung!“ kann jeder Kammerrat
verlangen bei
• Abgehen vom Thema
• offensichtlichem Missbrauch der Redefreiheit
• Überschreitung der Redezeit
66
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
Sofortige Worterteilung – Abstimmung mit einfacher Mehrheit:
• Meldung zur Geschäftsordnung
– Folge: allenfalls Änderung der Geschäftsordnung
• Antrag auf Beschränkung der Redezeit
– Folge: allenfalls Beschränkung der Redezeit bis auf drei Minuten
• Antrag auf Schluss der Rednerliste
– Folge: allenfalls Worterteilung nur mehr an die auf der Rednerliste bereits ver
zeichneten Redner
• Antrag auf Schluss der Debatte
– Folge: allenfalls nur mehr ein Pro- und ein Contra-Redner zum Thema
• Antrag auf geheime Abstimmung
– Folge: allenfalls geheime Abstimmung (Stimmzettel, Urne)
• Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
– Folge: allenfalls Unterbrechung der Sitzung
• Antrag auf Vertraulichkeit der Sitzung
– Folge: allenfalls gänzlicher oder teilweiser Ausschluss der Öffentlichkeit
Schlusswort des Antragstellers:
Nach ihm darf noch der Vorsitzende zur Sache sprechen.
Abstimmung über die Anträge:
• durch Handheben mit darauffolgender Gegenprobe oder
• über Beschluss geheim (Stimmzettel, Urne)
Stimmengleichheit:
• Antrag, für den der Vorsitzende gestimmt hat, wird zum Beschluss erhoben bzw.
• Entscheidung durch Los bei geheimen Abstimmungen
Reihenfolge der Abstimmung:
1. über Gegenanträge zuerst
2. über Hauptanträge vor Zusatzanträgen
3. über weitestgehenden Antrag bei mehreren Anträgen zu einem Gegenstand
Sitzungsausschluss:
bei Verletzung von Anstand und Sitte
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
67
5.10.4 Anmerkungen
Verwaltungsausschuss besteht aus
• Präsident
• Finanzreferent
• einem Mitglied des Landesvorstands der Landeszahnärztekammer für OÖ
• mindestens drei weiteren Mitgliedern, von denen mindestens einer ein Zahnarzt
sein muss, wobei die Zahl dieser weiteren Mitglieder von der Vollversammlung festgesetzt wird
Aufgaben des Verwaltungsausschusses:
• Verwaltung des Wohlfahrtsfonds einschließlich Verwaltung des Vermögens des
Wohlfahrtsfonds
Mitglieder des Verwaltungsausschusses:
• Bestellung des Finanzreferenten und des Stv.:
durch den Kammervorstand
• Wahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses:
in der Vollversammlung aus dem Kreis der Kammerangehörigen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts; zwei Mitglieder sind von der Zahnärztekammer
delegiert
In dringenden Fällen ist der Präsident befugt, im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses, Entscheidungen zu treffen. Diese sind dem Verwaltungsausschuss zur Kenntnis zu bringen.
5.11 Überprüfungsausschuss
Überprüfungsausschuss besteht aus
• 2 Rechnungsprüfern
• 2 Stellvertretern
Die Mitglieder des Überprüfungsausschusses dürfen nicht dem Kammervorstand, dem
Verwaltungsausschuss und dem Beschwerdeausschuss angehören.
Aufgaben des Überprüfungsausschusses:
• Überprüfung der Geschäftsführung des Wohlfahrtsfonds anhand der Bücher und
Rechnungsbelege (1 x jährlich)
• Bericht an den Kammervorstand und die Vollversammlung über die Prüfungsergebnisse
• Antragstellung auf Entlastung des Verwaltungsausschusses bzw. Verweigerung der
Entlastung in der Vollversammlung anlässlich des Jahresabschlusses
68
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
Mitglieder des Überprüfungsausschusses:
Wahl durch die Vollversammlung mit absoluter Mehrheit aus dem Kreis der Kammerangehörigen
Geheimhaltung …
aller aus der Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen im Interesse
• der Kammer
• einer Gebietskörperschaft und/oder
• der Parteien
Gilt insbesondere für vertrauliche Schriftstücke und Sitzungen.
5.12 Sitzungsordnung für den Niederlassungsausschuss
5.12.1 Einberufung der Sitzung
Einberufung
• schriftlich
• mindestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin
• mit Unterschrift des Vorsitzenden
5.12.2 Wichtiges zum Sitzungsablauf
Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung
durch den Vorsitzenden (bzw. Stellvertreter bei Verhinderung)
Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Stimmenthaltung
nicht mitgezählt) gefasst.
Geheimhaltung …
aller aus der Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen im Interesse
• der Kammer
• einer Gebietskörperschaft und/oder
• der Parteien
Gilt insbesondere für vertrauliche Schriftstücke und Sitzungen.
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
69
Protokoll:
• Anwesenheitsliste
• behandelte Anträge plus Begründung
• Beschlüsse (Abstimmungsergebnisse bzw. namentliche Aufzeichnung des betreffenden Kammerrats)
• über Verfügung des Vorsitzenden: das Wichtigste aus den Wechselreden
5.12.3 Zum Sitzungsablauf im Detail
Vorsitzender:
• öffnet und schließt die Sitzung
• stellt Beschlussfähigkeit fest
• leitet Verhandlung
• führt Rednerliste und erteilt das Wort
• stellt Fragen zur Abstimmung
• verkündet das Ergebnis
• setzt Maßnahmen bei Störung der Sitzung
Beschlussfähigkeit:
bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
Debatte:
Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
Ordnungsruf „Zur Sache!“ oder „Zur Ordnung!“ kann jeder Kammerrat
verlangen bei
• Abgehen vom Thema
• offensichtlichem Missbrauch der Redefreiheit
• Überschreitung der Redezeit
Abstimmung über die Anträge:
• durch Handheben mit darauffolgender Gegenprobe oder
• über Beschluss geheim (Stimmzettel, Urne)
70
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
Stimmengleichheit:
• Antrag, für den der Vorsitzende gestimmt hat, wird zum Beschluss erhoben bzw.
• Entscheidung durch Los bei geheimen Abstimmungen
Reihenfolge der Abstimmung:
1. über Gegenanträge zuerst
2. über Hauptanträge vor Zusatzanträgen
3. über weitestgehenden Antrag bei mehreren Anträgen zu einem Gegenstand
Sitzungsschluss:
• bei Verletzung von Anstand und Sitte
5.12.4 Anmerkungen
Niederlassungsausschuss:
• die Festlegung der Zahl und die Auswahl der Kommissionsmitglieder erfolgen durch
den Kammervorstand in der ersten Sitzung der Funktionsperiode mit einer geraden
Zahl
• die Hälfte der Mitglieder ist von der Kurienversammlung der angestellten Ärzte, die
Hälfte von der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte jeweils in ihrer Eröffnungssitzung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen
• nach Durchführung der Wahl der Mitglieder wählt der Kammervorstand in seiner
nächstfolgenden Sitzung in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit einen
Vorsitzenden aus dem Kreis der von der Kurienversammlung der niedergelassenen
Ärzte entsandten Mitgliedern sowie einen Stellvertreter aus dem Kreis der von der
Kurienversammlung der angestellten Ärzte entsandten Mitglieder
Aufgaben des Niederlassungsausschusses:
• Beratung des Kammervorstands in Fragen der Auswahl der Vertragsärzte und Vertragsgruppenpraxen
Die Ergebnisse der Beratungen sind dem Kammervorstand schriftlich oder durch Referat zur Kenntnis zu bringen.
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
71
5.13 Sitzungsordnung für Arbeitskreise
5.13.1 Einberufung der Sitzung
Einberufung
• schriftlich
• mindestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin
• mit Unterschrift des Vorsitzenden
• Sitzungsorganisation durch Büromitarbeiter
5.13.2 Wichtiges zum Sitzungsablauf
Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung
durch den Vorsitzenden
Geheimhaltung …
aller aus der Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen im Interesse
• der Kammer
• einer Gebietskörperschaft und/oder
• der Parteien
Gilt insbesondere für vertrauliche Schriftstücke und Sitzungen.
Protokoll
• Anwesenheitsliste
• behandelte Tagesordnungspunkte
• Protokollführung durch Büro
72
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
5.13.3 Anmerkungen
Arbeitskreise
• Einsetzung durch Vorstand/Kurienversammlung
• Begleitung des AK durch das Büro (Festlegung durch KAD)
• Vorgabe des Arbeitsziels durch Organ
• Festlegung eines Vorsitzenden durch Organ
• Festlegung der Mitglieder des AK durch einen Vorsitzenden
• Sitzungsorganisation durch Büromitarbeiter
• soweit erforderlich Vorbereitungspapiere durch Organ
• Einladung mit Tagesordnungspunkten und rechtzeitiger Versand von allfälligen
Unterlagen
• Ausarbeitung eines Berichts durch den Vorsitzenden (Unterstützung Büro)
Die Ergebnisse des Arbeitskreises Beratungen sind dem zuständigen Gremium schriftlich oder durch Referat zur Kenntnis zu bringen.
5.14 Sitzungsordnung für die Ausbildungskommission
5.14.1 Einberufung der Sitzung
Einberufung
• schriftlich
• mindestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin
• mit Unterschrift des Vorsitzenden
5.14.2 Wichtiges zum Sitzungsablauf
Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung
durch den Vorsitzenden (bzw. Stellvertreter bei Verhinderung)
Beschlüsse
Werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Stimmenthaltung
nicht mitgezählt) gefasst.
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
73
Geheimhaltung …
aller aus der Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen im Interesse
• der Kammer
• einer Gebietskörperschaft und/oder
• der Parteien
Gilt insbesondere für vertrauliche Schriftstücke und Sitzungen.
Protokoll:
• Anwesenheitsliste
• behandelte Anträge plus Begründung
• Beschlüsse (Abstimmungsergebnisse bzw. namentliche Aufzeichnung des betreffenden Kammerrats)
• über Verfügung des Vorsitzenden: das Wichtigste aus den Wechselreden
5.14.3 Zum Sitzungsablauf im Detail
Vorsitzender:
• öffnet und schließt die Sitzung
• stellt Beschlussfähigkeit fest
• leitet Verhandlung
• führt Rednerliste und erteilt das Wort
• stellt Fragen zur Abstimmung
• verkündet das Ergebnis
• setzt Maßnahmen bei Störung der Sitzung
Beschlussfähigkeit:
• bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder bzw.
• nach Verschieben des Sitzungsbeginns um 15 Minuten bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der Mitglieder
Debatte:
Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen (nur zur Klarstellung außerhalb der Reihenfolge: Mitglieder des Präsidiums, der Kammeramtsdirektor und sonstige leitende Angestellte)
Ordnungsruf „Zur Sache!“ oder „Zur Ordnung!“ kann jeder Kammerrat
verlangen bei
• Abgehen vom Thema
• offensichtlichem Missbrauch der Redefreiheit
• Überschreitung der Redezeit
74
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
Abstimmung über die Anträge:
• durch Handheben mit darauffolgender Gegenprobe oder
• über Beschluss geheim (Stimmzettel, Urne)
Stimmengleichheit:
• Antrag, für den der Vorsitzende gestimmt hat, wird zum Beschluss erhoben bzw.
• Entscheidung durch Los bei geheimen Abstimmungen
Reihenfolge der Abstimmung:
1) über Gegenanträge zuerst
2) über Hauptanträge vor Zusatzanträgen
3) über weitestgehenden Antrag bei mehreren Anträgen zu einem Gegenstand
Sitzungsschluss:
bei Verletzung von Anstand und Sitte
5.14.4 Anmerkungen
Ausbildungskommission:
Der Vorsitzende (angestellter Arzt) und Stellvertreter (niedergelassener Arzt) werden
vom Vorstand gewählt, die übrigen Mitglieder werden von den Kurienversammlungen
gewählt, wobei die Verteilung, wie viele Mitglieder aus jeder Kurie in die Kommission
entsandt werden, dem Vorstand obliegt.
Zumindest die Hälfte der Mitglieder muss allerdings der Kurie der angestellten Ärzte
angehören. Dabei sollen möglichst gleich viele Turnusärzte und zur selbstständigen
Berufsausübung berechtigte Ärzte berücksichtigt werden.
Aufgaben der Ausbildungskommission:
• Behandlung aller mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum
Facharzt zusammenhängenden Fragen
Die Ergebnisse der Beratungen sind dem Kammervorstand schriftlich oder durch Referat zur Kenntnis zu bringen.
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
75
C6) Tipps für das Gelingen einer Sitzung
Um den erfolgreichen Ablauf einer Sitzung zu unterstützen, bedarf es einer vereinbarten
Besprechungskultur. Diese trägt zu höherer Disziplin, mehr Effizienz und einer gesteigerten
Zufriedenheit der Teilnehmer bei. Es ist wichtig, dass diese Regeln allen bekannt sind und
auch eingehalten werden. So kann jeder Einzelne zum Gelingen der Sitzung beitragen.
Wir einigen uns daher auf folgende zwölf Regeln:
• Wir kommen vorbereitet zur Besprechung
Dazu gehören etwa das Lesen des letzten Protokolls und die Durchführung der
eigenen Zuständigkeiten. Eine gute Vorbereitung spart Zeit und signalisiert Interesse an der Sitzung.
• Wir kommen pünktlich und bleiben in der Besprechung
Ein pünktlicher Start der Sitzung (auch nach Pausen) spart allen Beteiligten Zeit
und steigert die Effizienz der Sitzung.
• Wir schalten unsere Handys / Notebooks aus
Die ungeteilte Aufmerksamkeit sollte, aus Gründen der Höflichkeit, aber auch aufgrund vollständiger Informationserfassung, ausschließlich auf den Geschehnissen
der Sitzung liegen.
• Wir gehen wertschätzend miteinander um
Wertschätzender Umgang ist die Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Es sollte daher jeder Beitrag respektiert und auf eine gute Gesprächskultur
geachtet werden.
• Wir lassen einander ausreden und es spricht immer nur eine Person
Nur so kann der Standpunkt des Anderen vollständig erfasst werden. Es zeugt
von Wertschätzung und Respekt, anderen zuzuhören.
• Jeder spricht per „ich“ und nicht per „man“ oder „wir“
Mit Ich-Sätzen kann man sich nicht hinter anderen verstecken oder für andere
mitsprechen, die das vielleicht gar nicht wollen.
• Wir verwenden keine Killerphrasen
Argumentationslose Aussagen wie „Das hat doch alles keinen Sinn!“ oder „Das ist
eben so!“, die zum Ziel haben, einen Diskussionsprozess abzubrechen, sind nicht
erlaubt.
76
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
• Wir argumentieren sachlich
Ein Argument sollte sich immer auf eine Sache beziehen. Sind wir anderer Meinung, sprechen wir also gegen diese Sache und nicht etwa gegen die Person, die
diese eingebracht hat.
• Wir beteiligen uns aktiv und teilen unsere Meinungen, Erfahrungen
etc. mit
So kann bei der Entscheidung auf einen möglichst großen Pool an Erfahrungen
und Meinungen zurückgegriffen und das Ergebnis der Sitzung optimiert werden.
• Wir halten uns an den Zeitplan
Sei kein „Zeitdieb“. Halte dich an vorgegebene Sprechzeiten, fasse dich möglichst kurz und schweife nicht vom Thema ab.
• Wir weisen darauf hin, wenn wir uns im Kreis drehen
Sollte sich eine Diskussion zu stark vom eigentlichen Thema entfernen oder sich
ergebnislos im Kreise drehen, so sollte höflich und ohne Schuldzuweisungen darauf hingewiesen werden.
• Wir sprechen Konflikte offen an
Nur so können Konflikte gelöst und eine Behinderung weiterer Besprechungen
durch ungelöste Divergenzen vermieden werden.
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
77
C7) Darstellung von ausgewählten Betriebsabläufen in der Ärztekammer für OÖ
Bei den konkreten Betriebsabläufen werden die unterschiedlichen Aufgaben der Selbstverwaltung und des hauptamtlichen Geschäftsbetriebs berücksichtigt, wobei sich in der
tatsächlichen Aufgabenerfüllung kontinuierliche Wechselwirkungen zwischen den Entscheidungsträgern und dem Büroapparat ergeben. Der Aufteilung dieser Geschäftsabläufe liegt
der unter B1) abgedruckte Corporate Governance-Kodex zugrunde, nach dem von folgenden Prinzipien ausgegangen wird:
Corporate Governance Prinzipien
Selbstverwaltung
Eigentümervertreter
Strategische Entscheidung
Politisches Lobbying
(Authentizität)
Werte- und Ziele-Diskussionen
mit Mitgliedern
Hauptamtlicher Geschäftsbetrieb
Expertenstab
Operative Umsetzung
Verhandlungskontakte auf
Büroebene (Expertenrunden)
Fachliche Information
der Mitglieder
(Wallner, Corporate Governance-Kodex in der Ärztekammer für Oberösterreich, 49)
Bei der Darstellung dieser Betriebsabläufe wird darauf Rücksicht genommen, dass unser
Managementkreislauf in folgende vier Segmente unterteilt ist:
•
•
•
•
78
Strategische Planungsprozesse (Zielvorgabe)
Umsetzung der Strategie
Evaluierung
Planungsprozesse und Innovationsmanagement
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
C8) Darstellung der wichtigsten Betriebsabläufe
8.1 Output-Leistungsgruppen
8.1.1 Kollektive Interessenvertretung
Kollektive Interessenvertretung bedeutet vor allem die Aushandlung von Arbeitsbedingungen und Honoraren
• für die Kassenärzte mit den Krankenversicherungsträgern
• für die Spitalsärzte mit den Rechtsträgern der Krankenanstalten
• soweit es Sonderklassepatienten betrifft für die Spitalsärzte mit dem Verband der
privaten Krankenversicherungen
Schematisch läuft dieser Prozess wie folgt ab:
INNOVATION
Analysen und Vorschläge
(Büro/Basisfunktionäre)
EVALUIERUNG
Genehmigung durch
Gremien
der Selbstverwaltung
PLANUNG
Verhandlungsvorgaben, Festlegung des
Verhandlungsteams
(Gremien Selbstverwaltung)
UMSETZUNG
Routinegespräche (Büro)
Sondierungsgespräche (Büro)
Spitzengespräche (Spitzenfunktionäre)
Detailgespräche (Büro, Basisfunktionäre)
Abschlussgespräch (Spitzenfunktionäre)
Für den Bereich der kollektiven Interessenvertretung bringen Spitzenfunktionäre bzw.
Büro folgende Kompetenzen ein:
• Spitzenfunktionäre
– Politische Verantwortung
Die Spitzenfunktionäre sitzen den Gremien der Selbstverwaltung vor, die die
Verhandlungsergebnisse letztendlich zu beschließen haben und müssen die
Verhandlungsergebnisse gegenüber den eigenen Mitgliedern vertreten. Sie
müssen daher auch immer das entscheidende Wort bei Verhandlungen haben.
– Persönliche Betroffenheit
Da die Spitzenfunktionäre gleichzeitig aktive Ärzte sind, kennen sie die behandelten Problemlagen aus eigener Betroffenheit und können daher die Praktikabilität der Verhandlungsergebnisse am besten beurteilen.
– Medizinische Fachkompetenz
Wenn es in Verhandlungen um medizinische Fachkompetenz geht, wird diese
von den Spitzenfunktionären bzw. – soweit diese nicht selbst darüber verfügen
– von Basisfunktionären eingebracht.
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
79
• Büro
– Kontinuität
Verhandlungen leben sehr stark von persönlichem Vertrauen. Bei Institutionen,
die miteinander Verhandlungen führen, kennen sich die Mitarbeiter der Büros
über einen langen Zeitraum und können damit Kontinuität und Nachhaltigkeit
einbringen.
– Verhandlungserfahrung
In der Regel haben die Mitarbeiter des Büros aus ihrer hauptamtlichen langjährigen Tätigkeit entsprechende Verhandlungserfahrung.
– Juristische, wirtschaftliche und Systemkompetenz
Wenn es in den Verhandlungen um Themenbereiche geht, die nicht mit medizinischer Kompetenz lösbar sind, sondern juristische, wirtschaftliche oder Systemkompetenz erfordern, wird diese von Büroseite eingebracht.
– Höheres Zeitbudget
Vor allem wenn es um komplexere Verhandlungen geht, ist damit ein sehr hoher
Zeitaufwand und vor allem eine flexible zeitliche Verfügbarkeit erforderlich, die
vom hauptamtlichen Geschäftsbetrieb leichter bereitgestellt werden kann, als
von den in der Selbstverwaltung tätigen aktiven Ärzte.
Ausgehend von diesem Kompetenzprofil stellt sich daher die Rollenverteilung bei Aufgaben
der kollektiven Interessenvertretung wie folgt dar:
• Planung
Die Rahmenvorgaben werden von den zuständigen Gremien der Selbstverwaltung
(in der Regeln von den Kurienversammlungen) gesetzt, indem ein Bündel von
Verhandlungseckpunkten fixiert und ein Verhandlungsteam aus Mitgliedern der
Selbstverwaltung (in der Regel bestehend aus den Spitzenfunktionären) beschlossen wird. Bei umfangreicheren Verhandlungen werden innerhalb des Verhandlungsteams noch im Rahmen der vorgegebenen Eckpunkte weitere Details, die
konkreten Forderungen sowie der Zeitplan festgelegt.
• Umsetzung
Bei der Umsetzung ist zwischen verschiedenen Formen der Verhandlung zu unterscheiden:
– Routinegespräche
Soweit es um standespolitisch weniger bedeutsame Fragen geht, werden diese
in der Regel auf Büroebene verhandelt und die Verhandlungsergebnisse am
Ende mit den Spitzenfunktionären abgestimmt bzw. in den zuständigen Gremien beschlossen.
– Sondierungsgespräche
Soweit es um standespolitisch wichtigere Verhandlungen geht, werden sie vielfach durch Sondierungsgespräche auf Büroebene eingeleitet, im Rahmen derer
abgeklärt wird, wie weit Deckung bei den gegenseitigen Standpunkten besteht
bzw. wo die kritischen Punkte der Auseinandersetzung liegen.
– Spitzengespräche
Die eigentlichen Verhandlungen werden durch Spitzengespräche eingeleitet, die
vom Verhandlungsteam der Selbstverwaltung mit Unterstützung der zuständigen Büromitarbeiter geführt werden.
80
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
– Detailgespräche
Soweit eine endgültige Abklärung in den Spitzengesprächen nicht möglich ist,
finden häufig Detailgespräche statt. Diese werden vor allem auf Büroebene
geführt. Allenfalls erfolgt auch die Einbindung von Basisfunktionären, soweit
spezifische medizinische Fachkenntnisse erforderlich sind.
– Abschlussgespräche
Wenn die Detailgespräche zu einem (in der Regel natürlich auch nicht vollständigen) Ergebnis geführt haben, werden die Verhandlungen mit einem Spitzengespräch zur Abklärung der noch offenen Fragen abgeschlossen, das vom
Verhandlungsteam geleitet wird.
• Genehmigung durch die Gremien
Die Verhandlungsergebnisse werden den Gremien berichtet und dort entweder
beschlossen oder dem Verhandlungsteam weitere Aufträge erteilt.
• Verhandlungsvorbereitung
Analysen und Vorschläge für die Verhandlungen werden
– von Seiten des Büros sowie
– von Seiten der Basisfunktionäre
den Selbstverwaltungsgremien für den Beschluss über die Verhandlungsvorgaben
vorgelegt.
8.1.2 Politisches Lobbying
INNOVATION
Analysen, Vorschläge,
Strategiepapiere (Büro)
EVALUIERUNG
Analysen und Monitoring (Büro)
PLANUNG
Festlegung eines Lobbyingkonzepts,
Festlegung aktueller standespolitischer
Positionen (Gremien der Selbstverwaltung)
UMSETZUNG
Politisches Lobbying (Spitzenfunktionäre)
Detailgespräche (Büroebene)
Im Bereich des politischen Lobbyings bringen Spitzenfunktionäre bzw. Büro folgende
Kompetenzen ein:
• Spitzenfunktionäre
– Repräsentanz
Die gewählten Spitzenfunktionäre haben die Legitimation, repräsentativ für die
Ärzteschaft politische Gespräche zu führen.
– Authentizität
Da es sich bei den Mitgliedern der Selbstverwaltung um aktive Ärzte handelt,
werden diese bei der Vertretung der ärztlichen Berufsanliegen im politischen
Umfeld als authentisch wahrgenommen.
– Medizinisches Fachwissen
Soweit es bei politischem Lobbying um medizinisches Fachwissen geht, wird
dieses durch die Spitzenrepräsentanten, allenfalls unterstützt durch Basisfunktionäre eingebracht.
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
81
• Büro
– Kontinuität
Soweit es um Gespräche mit Beamten geht, verfügen die Mitarbeiter des Büros
gewöhnlich über langjährige Erfahrung in der Zusammenarbeit.
– Verhandlungserfahrung
Das Büro kann – soweit es beim politischen Lobbying auch um Verhandlungen
geht – Verhandlungserfahrung einbringen.
– Juristische, wirtschaftliche und Systemkenntnisse
Soweit es bei politischer Lobbyingarbeit um rechtliche, wirtschaftliche oder
Systemfragen geht, ist das nötige Know-how vom Büro bereitzustellen.
Aufgrund dieses Stärkenprofils ergibt sich für politische Lobbyingarbeit folgende Rollenverteilung:
• Planung
Auf Ebene der Selbstverwaltungsgremien sind Konzepte zur politischen Lobbying
arbeit ebenso zu beschließen wie aktuelle Positionen zu standespolitisch wichtigen Fragen des Gesundheitswesens.
• Umsetzung
Die gesundheitspolitischen Positionen werden vor allem von den Spitzenfunktionäre in Kontakten mit den politischen Entscheidungsträgern vorgetragen. Soweit
es um Detailgespräche auf Büroebene geht, werden diese von Mitarbeitern des
Geschäftsbetriebs mit den zuständigen Beamten der politischen Verwaltung geführt.
• Politisches Monitoring
Von Seiten des Büros werden der Selbstverwaltung Analysen über gesundheitspolitische Entwicklungen unterbreitet.
• Vorbereitung der Planung
Von Seiten des Büros werden im Auftrag der Spitzenfunktionäre Analysen, Vorschläge und Strategiepapiere erarbeitet, die Grundlage für die Entscheidungen
über die standespolitischen Positionen durch die Gremien der Selbstverwaltung
werden.
82
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
8.1.3 Öffentlichkeitsarbeit
INNOVATION
Analysen und Konzepte (Büro)
EVALUIERUNG
Journalistenumfragen, Medienbeobachtung,
Umfragen zu den eigenen
Publikationen,
Zugriffstatistiken Homepage (Büro)
PLANUNG
Mittelfristige ÖA-Konzepte (Präsidium)
Detailkonzepte für interne Medien (Büro)
UMSETZUNG
Medienarbeit (Spitzenfunktionäre,
von Spitzenfunktionäre delegierte
Basisfunktionäre, Büro)
PR-Aktionen (Büro, Outsourcing)
Im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit bringen Spitzenfunktionäre bzw. Büro folgende
Kompetenzen ein:
• Spitzenfunktionäre
– Repräsentanz (siehe oben)
– Authentizität (siehe oben)
– Medizinisches Fachwissen (siehe oben)
• Büro
– Erfahrung mit PR-Projekten
Das Büro verfügt über Mitarbeiterinnen, die Erfahrung mit der Organisation von
PR-Projekten haben. Konkrete PR-Projekte werden häufig – da sie nicht kontinuierlich anfallen – mit Unterstützung externer PR-Berater durchgeführt.
– Journalistisches Know-how
Im Büro sind Mitarbeiterinnen mit journalistischer Ausbildung beschäftigt, die
für die Abfassung von Artikeln in den Medien sowie Presseaussendungen und
Pressekonferenzen zuständig sind, aber auch die kontinuierlichen Kontakte mit
den relevanten Medienvertretern halten.
Aus diesem Kompetenzprofil ergibt sich folgende Rollenverteilung:
• Planung
Im Präsidium werden sowohl ein mittelfristiges Öffentlichkeitsarbeitskonzept als
auch Jahresprogramme erstellt. Weitere Details werden im Rahmen der Redaktionskonferenzen für die internen Medien (OÖ Ärzte, www.aekooe.at) entwickelt,
die aus Mitarbeitern des Büros bestehen.
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
83
• Umsetzung
– Medienarbeit
Journalistenanfragen werden über den Bereich Kommunikation & Medien kanalisiert, wobei die Beantwortung der Anfragen in der Regel durch die Spitzenfunktionäre erfolgt bzw. durch Basisifunktionäre oder Mitarbeiter des Büros, die
von den Spitzenfunktionären dazu beauftragt wurden. Eigene Presseaussendungen werden entweder von den Spitzenfunktionären oder vom Büro selbst
initiiert und jedenfalls von den Spitzenfunktionären freigegeben.
– Herausgabe eigener Medien
Die eigenen Medien (Mitgliedermagazin OÖ Ärzte, Patientenmagazin human,
www.aekooe.at, www.gesund-in-ooe.at, Newsletter, Social Media Auftritte, etc)
werden von den PR-Mitarbeitern des Büros betreut, wobei die Inhalte mit den
Spitzenfunktionären abgestimmt werden.
– Journalistenkontakte
Die Aufrechterhaltung der Kontakte mit den für unseren Bereich wichtigen Journalisten erfolgt einerseits direkt durch die Spitzenfunktionäre, andererseits auch
durch die Mitarbeiterinnen des Büros.
– PR-Aktionen
Spezifische PR-Aktionen werden einzeln in den Gremien der Selbstverwaltung
beschlossen und die Organisation von den Mitarbeitern des Büros betreut. In
der Regel erfolgt die Umsetzung gemeinsam mit externen PR-Fachleuten, die
punktuell zur Unterstützung herangezogen werden.
• Evaluierung
Die Evaluierung erfolgt z.B. durch Medienbeobachtung, die durch ein externes,
darauf spezialisiertes Unternehmen bereitgestellt und von Büroseite für die Spitzenfunktionäre aufbereitet wird. Die Zusammenarbeit mit den Journalisten wird
durch regelmäßige Journalistenumfragen evaluiert, die Akzeptanz der Mitgliederzeitschrift im Rahmen einer Leserbefragung, die Akzeptanz der Homepages durch
die Beobachtung der Zugriffstatistiken. Die Ergebnisse werden vom Büro aufgearbeitet und den Spitzenfunktionäre zugeleitet.
• Vorbereitung
Die Beschlussfassung der Selbstverwaltung zu den Konzepten wird durch Medienanalysen und Entwurfskonzepte von Seiten des Büros vorbereitet.
84
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
8.1.4 Gesetzesbegutachtungen
INNOVATION
Vorbereitung einer Stellungnahme
durch das Büro
PLANUNG
Bei wichtigen Gesetzesvorhaben: Beschlussfassung durch Gremien, sonst
Genehmigung der Stellungnahme durch
Spitzenfunktionäre
EVALUIERUNG
Berichterstattung durch das Büro
an die Gremien der
Selbstverwaltung
über die Ergebnisse
UMSETZUNG
Politische Spitzengespräche (Spitzenfunktionäre), begleitet durch Detailverhandlungen
auf Büroebene (Büromitarbeiter mit
zuständigen Beamten)
Im Zusammenhang mit den Gesetzesbegutachtungen stellen sich die wesentlichen
Kompetenzen der Spitzenfunktionäre bzw. des Büros wie folgt dar:
• Spitzenfunktionäre
– Repräsentanz (siehe oben)
– Authentizität (siehe oben)
– Medizinische Kompetenz (siehe oben), allenfalls mit Unterstützung der Basisfunktionäre
• Büro
– Juristische, wirtschaftliche und Systemkompetenz (siehe oben)
– Persönliche Kontakte zu den Beamten in der Gesundheitsverwaltung
Aufgrund dieses Kompetenzprofils ergibt sich für Gesetzesbegutachtungen folgende
Rollenverteilung:
• Auftrag
Bei wichtigen Gesetzen wird die Position der Ärzteschaft in den Gremien der
Selbstverwaltung festgelegt, bei weniger wichtigen entscheiden die Spitzenfunktionäre alleine.
• Umsetzung
Bei wichtigen Gesetzesvorlagen werden politische Spitzengespräche zwischen
den Spitzenfunktionäre und den ressortzuständigen Politikern geführt, ergänzt
durch Detailgespräche auf Büroebene (Mitarbeiter des Kammerbüros und Beamten des zuständigen Ressorts).
Bei weniger wichtigen Gesetzesvorhaben erfolgt nur eine schriftliche Stellungnahme.
• Evaluierung
Die Gremien der Selbstverwaltung werden vom Büro über das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens informiert.
• Vorschläge
Für die Positionierung der Selbstverwaltung gegenüber Gesetzesvorhaben werden im Büro Entwürfe für eine Stellungnahme ausgearbeitet.
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
85
8.1.5 Beratungsleistungen
INNOVATION
Vorschläge zum Beratungsportfolio (Büro)
EVALUIERUNG
Mitgliederumfrage Beratungsqualität (Büro)
PLANUNG
Ressourcenzuordnung für Beratungsleistungen
(Gremien der Selbstverwaltung, insbesondere
Vorstand und Vollversammlung)
UMSETZUNG
Durchführung der Beratungsleistungen durch
die Mitarbeiter des Geschäftsbetriebs
Bezüglich der Beratungsleistungen an die Mitglieder stellen sich die Kompetenzen von
Selbstverwaltung und Geschäftsbetrieb wie folgt dar:
• Selbstverwaltung
– Ressourcenverantwortung
Die Erbringung von Eigenleistungen an die Mitglieder – vor allem Beratungsleistungen – erfordert Ressourcen, die wieder durch Umlagen hereinzubringen
sind. Die Selbstverwaltung hat zu entscheiden, in welchem Ausmaß finanzielle
Ressourcen für individuelle Dienstleistungen an die Mitglieder, insbesondere
Beratungen, zur Verfügung gestellt werden sollen.
– Persönliche Betroffenheit
Die Mitglieder der Selbstverwaltung können als aktive Ärzte besten beurteilen,
welche individuellen Leistungs-, insbesondere Beratungsangebote, tatsächlich
notwendig sind.
• Geschäftsbetrieb
– Fachkompetenz
Bei den angebotenen Dienstleistungen – insbesondere Beratungsleistungen –
geht es darum, die einzelnen Ärzte als Mitglieder in für sie fachfremden Bereichen zu unterstützen. Es geht daher nie um medizinisches Know-how, sondern
um Expertise aus anderen Fachbereichen (Recht, Wirtschaft, etc.). Dieses
Know-how wird von Seiten des Geschäftsbetriebs eingebracht.
Aus dem Kompetenzprofil ergibt sich folgende Rollenverteilung:
• Planung
Vorstand und Vollversammlung legen im Rahmen der Ressourcenzuordnung fest,
in welchem Ausmaß Kapazitäten – insbesondere Personalkapazitäten – für individuelle Dienstleistungen, vor allem Beratungen, zur Verfügung gestellt werden.
Im Rahmen des Geschäftsbetriebs wird (primär durch den Kammeramtsdirektor)
festgelegt, wie die individuellen Leistungsangebote – insbesondere Beratungsangebote – auf die einzelnen Mitarbeiter verteilt werden bzw. werden die notwendigen Personalentwicklungsmaßnahmen geplant.
• Umsetzung
Im Rahmen der Organisation des Geschäftsbetriebs werden die Beratungen
durch die jeweils dafür festgelegten Mitarbeiter durchgeführt, sowie die konzipierten Personalentwicklungsmaßnahmen (insbesondere fachliche Fortbildung)
umgesetzt.
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C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
• Evaluierung
Die Evaluierung erfolgt vor allem durch jährliche Mitgliederumfragen, im Rahmen
derer die Servicequalität der Dienstleistungen bewertet wird.
• Vorbereitung
Aus den Erkenntnissen, die im Rahmen der laufenden Erbringung von Dienstleistungen an die Mitglieder gewonnen werden, werden auf Ebene des Geschäftsbetriebs Folgerungen für die Weiterentwicklung des individuellen Leistungsangebots
abgeleitet und der Selbstverwaltung Vorschläge unterbreitet.
8.1.6 Behördliche Leistungen
INNOVATION
Vorschläge für Ressourcenzuteilung
aufgrund der gesetzlichen Vorgaben
EVALUIERUNG
Evaluierung der Effizienz und Effektivität der Abwicklung behördlicher Vorgänge (insbesondere durch laufende
Beobachtung der Bearbeitungsdauer
der Verfahren)
PLANUNG
Zuteilung von Ressourcen durch die
Gremien der Selbstverwaltung (insbesondere Vollversammlung und Vorstand)
UMSETZUNG
Abwicklung der behördlichen Vorgänge
durch das Büro, in der Regel Genehmigung behördlicher Akte durch
Spitzenfunktionäre
Für die Übernahme behördlicher Aufgaben durch die Ärztekammer gilt, dass sie
weitgehend durch gesetzliche Vorgaben determiniert ist und insofern planerische
Entscheidungen durch die Selbstverwaltung entfallen. In der konkreten Abwicklung fällt der Selbstverwaltung die Aufgabe zu, im Interesse der vertretenen Mitglieder eine möglichst hohe Kundenorientierung auch bei behördlichen Vorgängen
sicherzustellen. Hinzu kommt, dass die behördlichen Akte regelmäßig durch die
gewählten Repräsentanten genehmigt werden müssen. Dem Büro kommt die
Aufgabe zu, die behördlichen Vorgänge fachlich einwandfrei und möglichst rasch
zu erledigen.
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
87
8.1.7 Versicherungsleistungen
INNOVATION
Satzungs-, Beitrags- und Budgetvorschläge durch Büro,
Obmann Verwaltungsausschuss,
Finanzreferent und
Verwaltungsausschuss
PLANUNG
Beschlussfassung über Satzung, Beitragsordnung und Wohlfahrtskassenbudget
durch erweiterte Vollversammlung;
Langfristiges Wohlfahrtskassenkonzept
(externer Versicherungsmathematiker,
Beschlussfassung durch Verwaltungsausschuss)
EVALUIERUNG
Wohlfahrtskassenbilanz (Entwurf
durch Büro, bestätigt durch Verwaltungsausschuss, genehmigt
durch Vollversammlung ) Prüfung
der Bearbeitungsgeschwindigkeit (Büro) Evaluierung der Beratungsleistungen im Rahmen der
Mitgliederumfrage (Büro)
UMSETZUNG
Abwicklung der Routineaufgaben
(Beitragseinhebung und Leistungserbringung) durch Büro
Beschlussfassung über Zweifelsfragen
durch den Verwaltungsausschuss
Im Bereich der standeseigenen Versorgungseinrichtung (Pensions- und Krankenversicherung) stellen sich die Kompetenzen von Selbstverwaltung und Büro wie folgt dar:
• Selbstverwaltung
– Persönliche Betroffenheit
Das Leistungsangebot der Wohlfahrtskasse versucht zwei Prämissen zu erfüllen: Leistungen sollen nur dann angeboten werden, wenn sie einerseits durch
die Wohlfahrtskasse günstiger als durch Privatversicherungen angeboten
werden können und natürlich nur dann, wenn die Leistungen ihrer Art und der
Höhe nach von einem überwiegenden Teil der Mitglieder gewünscht wird. Die
Beurteilung, welche Leistungen tatsächlich von den Mitgliedern gewünscht
werden, kommt ausschließlich der Selbstverwaltung zu.
– Medizinische Expertise
Zum Teil geht es bei der Beurteilung von Leistungsvoraussetzungen auch um
medizinische Fachfragen, die in der Regel von der Selbstverwaltung selbst
beurteilt werden können.
• Büro
– Expertenwissen
Für die Abwicklung der Versicherung sind vor allem rechtliche und wirtschaftliche Kenntnisse erforderlich, die von Seiten des Büros beigebracht werden.
88
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
Aus diesem Kompetenzprofil ergeben sich folgende Rollenaufteilungen:
• Planung
Die langfristige Planung der Wohlfahrtskasse ergibt sich aus den regelmäßig
eingeholten versicherungsmathematischen Gutachten, deren Schlussfolgerungen
vom Verwaltungsausschuss zu genehmigen sind. Das Leistungsangebot wird
jeweils in der Satzung festgelegt, die die erweiterte Vollversammlung beschließt.
Die erweiterte Vollversammlung beschließt ferner die Beitragsordnung und das
Wohlfahrtskassenbudget.
• Umsetzung
Die Routineabläufe – sowohl was die Einhebung der Beiträge, als auch die Auszahlung von Leistungen anlangt – werden durch das Büro erledigt. Alle Akte bedürfen der Genehmigung durch den Verwaltungsausschuss. Inhaltlich entscheidet
der Verwaltungsausschuss darüber hinaus bei Zweifels- und Ermessensfragen,
sowie dann, wenn es um medizinischen Vorfragen geht.
• Evaluierung
Die Servicequalität des Geschäftsbetriebs wird im Rahmen der jährlichen Mitgliederumfragen bewertet. Dazu kommt ein vom Büro durchgeführtes Monitoring der
Bearbeitungsdauer, weil die Mitgliederzufriedenheit sehr stark davon abhängt,
dass Leistungen auch rasch erbracht werden. Die Korrektheit der Abwicklung
wird ferner durch von der Selbstverwaltung gewählte Rechnungsprüfer, sowie
durch eine jährliche Prüfung durch einen externen Wirtschaftstreuhänder sichergestellt.
• Vorbereitung
Aufgrund der Budgetentwicklung bzw. aufgrund der Erfahrungen bei der Abwicklung der Leistungsansprüche werden von Seiten des Büros Vorschläge für
Satzungsänderungen unterbreitet, sowie die jährlichen Änderungen der Beitragsordnung und das Budget entworfen. Nach Genehmigung durch den Vorsitzenden
des Verwaltungsausschusses und durch den Präsidenten wird dieses dem Verwaltungsausschuss vorgelegt, der den Entwurf seinerseits der erweiterten Vollversammlung vorlegt.
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
89
8.2. Leistungsgruppen aus dem Input-Bereich
(Ressourcen)
8.2.1 Personaleinsatz
INNOVATION
Vorschläge KAD bezüglich
Aufnahme neuer Mitarbeiter,
Gehaltsveränderungen
EVALUIERUNG
Maßnahmen des Personalcontrollings (Büro)
PLANUNG
Aufnahme neuer Mitarbeiter,
Gehaltsveränderungen (Präsidium)
UMSETZUNG
Organisation des Geschäftsbetriebs
und Aufgabenzuweisung (KAD)
Im Bereich des Personalmanagements entscheidet die Selbstverwaltung über die
Zurverfügungstellung von Ressourcen bzw. über die dienstrechtlichen Ansprüche,
wobei in beiden Fällen das Präsidium zuständig ist. Dem Kammeramtsdirektor bzw.
den Führungskräften im Büro kommt die Aufgabe zu, die zur Verfügung gestellten
Ressourcen bestmöglich einzusetzen bzw. Vorschläge für die Ressourcenentwicklung
der Selbstverwaltung zu unterbreiten und der Selbstverwaltung Rechenschaft über
den Ressourceneinsatz zu legen.
Daraus ergibt sich folgende Kompetenzverteilung:
• Planung
Die Aufnahme von Mitarbeitern wie auch die Erweiterung von Personalressourcen und die Entscheidung über Gehaltsveränderungen obliegt dem Präsidium als
Organ der Selbstverwaltung.
• Umsetzung
Aufgabe des Kammeramtsdirektors ist es, die zur Verfügung gestellten Personalressourcen bestmöglich zu organisieren und die Aufgaben auf die einzelnen Mitarbeiter aufzuteilen (Organigramm und Dienstplatz Beschreibung) bzw. gegenüber
den Bereichsleitern die erforderlichen Führungsaufgaben wahrzunehmen. Den
Bereichsleitern kommt die Aufgabe zu, die unterstellten Mitarbeiter zu führen und
die Leistungsqualität sicher zu stellen.
• Evaluierung
Im Rahmen des Personalcontrollings werden insbesondere Leistungskennzahlen
erhoben, die Aufschluss über die Auslastung und Arbeitsqualität geben.
• Vorbereitung
Aufgrund der Ergebnisse der Evaluierung unterbreitet der Kammeramtsdirektor
dem Präsidium Vorschläge für die Weiterentwicklung der Personalressourcen
bzw. führt eine Mitarbeiterbewertung durch, die Grundlage für die Entscheidung
des Präsidiums über dienstrechtliche Ansprüche ist.
90
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
8.2.2 Finanzen
INNOVATION
Budgetvorschlag Büro,
Finanzreferent, Vorstand
EVALUIERUNG
Bilanz (Büro, Finanzreferent und
Vollversammlung), Rechnungsprüfer (Selbstverwaltung), IKS-System
(Büro, externe Betriebsprüfer),
Budgetüberwachung
PLANUNG
Mittelfristiges Finanzkonzept (Finanzreferent), Jahresbudget (Vollversammlung)
UMSETZUNG
Abwicklung des Rechnungswesens (Büro)
Bezüglich der Finanzierung entscheidet die Selbstverwaltung vor allem, welche Beiträge von den Mitgliedern eingehoben werden und damit für die Aufgabenerfüllung der
Kammer zur Verfügung stehen. Die Selbstverwaltung entscheidet ferner im Rahmen
des Budgets darüber, wofür die Mittel eingesetzt werden. Für die Umsetzung des Rechnungswesens ist das Büro – in der Regel mit Genehmigungserfordernissen von Präsident und Finanzreferent – zuständig. In die Überwachung der finanziellen Abläufe sind
sowohl das Büro selbst, als auch externe Betriebsprüfer (aus Gründen der externen
Kontrolle) sowie Rechnungsprüfer der Selbstverwaltung (aus Gründen der politischen
Kontrolle) eingeschaltet.
Daraus ergibt sich folgende Rollenverteilung:
• Planung
Ein mittelfristiger Planungshorizont wird dadurch berücksichtigt, indem vom Finanzreferenten über Vorschlag des Büros ein mittelfristiges Finanzkonzept erstellt
wird. Die endgültige Entscheidung trifft aber die Vollversammlung, die jedes Jahr
das Budget beschließt und damit darüber entscheidet, welche Umlagen von Seiten
der Mitglieder eingehoben werden bzw. wofür umgekehrt die finanziellen Ressourcen der Kammer eingesetzt werden.
• Umsetzung
Die Umsetzung des Rechnungswesens erfolgt durch das Büro, bei größeren Anschaffungen mit Genehmigung des Präsident und des Finanzreferenten bzw. bei
besonders teuren Anschaffungen mit Genehmigung des Vorstands.
• Evaluierung
Die Einhaltung der Budgetvorgaben wird laufend überprüft. Für die Einhaltung des
internen Kontrollsystems sind zunächst Mitarbeiter im Büro zuständig, darüber hinaus aus Gründen der Kontrolle aber auch externe Betriebsprüfer. Diese beraten
auch die Rechnungsprüfer, die aus dem Kreis der Selbstverwaltung kommen und
eine politische Aufsicht über die finanzielle Gebarung wahrnehmen. Die Einhaltung des Budgets wird letztendlich im Rahmen der Bilanzerstellung geprüft, die
vom Büro ausgearbeitet, vom Vorstand beschlossen und dann der Vollversammlung zur endgültigen Genehmigung vorgelegt wird.
• Vorbereitung
Das Budget wird von Seiten des Büros in Abstimmung mit dem Finanzreferenten
entworfen, im Vorstand genehmigt und dann der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
91
8.2.3 Infrastruktur
INNOVATION
Vorschläge für Ressourcenzuteilung durch das Büro
aufgrund
interner Bedarfsanalysen
EVALUIERUNG
Analyse der Infrastruktur
(Büro)
PLANUNG
Zuteilung von Finanzmittel durch Finanzreferent,
Vorstand,
Vollversammlung (vor allem im Rahmen des Budgets)
Vorgaben für die Beschaffungsprozesse durch die
Selbstverwaltung
UMSETZUNG
Beschaffung und Instandhaltung durch das Büro
bzw. durch dazu beauftragte Geschäftspartner
Auch im Bereich der Infrastruktur legt die Selbstverwaltung die zur Verfügung stehenden Ressourcen fest. Um objektive Beschaffungsprozesse sicher zu stellen, erlässt sie
außerdem Richtlinien. Dem Büro kommt die Aufgabe zu, die Infrastruktur zu beschaffen, durch eigene Mitarbeiter oder durch Geschäftspartner aufrecht zu erhalten und
der Selbstverwaltung Vorschläge zur Weiterentwicklung der Infrastruktur zu unterbreiten.
Daraus ergibt sich folgende Rollenverteilung:
• Planung
Von Seiten der Selbstverwaltung wird – vor allem durch die Vollversammlung im
Rahmen des Budgets – entschieden, welche Ressourcen für die Infrastruktur zur
Verfügung gestellt werden.
• Umsetzung
Aufgrund von Beschaffungsrichtlinien, die der Vorstand beschließt, wird die nötige
Infrastruktur durch das Büro beschafft bzw. werden – allenfalls gemeinsam mit
externen Geschäftspartnern – die für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur notwendigen Maßnahmen durchgeführt.
• Evaluierung
Durch das Büro wird laufend die Funktionsfähigkeit der Infrastruktur geprüft.
• Vorbereitung
Von Seiten des Büros werden Vorschläge zur Weiterentwicklung der Infrastruktur
ausgearbeitet und der Selbstverwaltung zur Beschlussfassung vorgelegt.
92
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
8.2.4 Vermögensveranlagung
INNOVATION
Vorschläge zur Asset Allocation,
Immobilienstrategie (Büro in Zusammenarbeit mit externen Experten)
PLANUNG
Beschlussfassung über die Asset Allocation bzw. Immobilienstrategie durch
den Verwaltungsausschuss
EVALUIERUNG
Laufende Supervision der
Veranlagungsergebnisse (Büro mit
externen Experten) – Berichterstattung an den Verwaltungsausschuss
UMSETZUNG
Umsetzung der Veranlagung durch das
Büro, allenfalls in Zusammenarbeit mit
externen Geschäftspartnern (insbesondere im Bereich der Veranlagung in
Aktien)
Im Bereich der Veranlagung kommt der Selbstverwaltung insbesondere die Aufgabe
zu, als Eigentümervertreter darüber zu entscheiden, welches Risiko bei der Veranlagung eingegangen wird bzw. wer die Veranlagung der Mittel durchführen soll. Das
Büro, teilweise in Zusammenarbeit mit externen Experten, hat die Aufgabe, im Rahmen der Veranlagungsrichtlinien das Vermögen bestmöglich zu veranlagen und regelmäßig über die Veranlagungsergebnisse dem Verwaltungsausschuss zu berichten.
Daraus ergibt sich folgende Rollenverteilung:
• Planung
Der Verwaltungsausschuss legt über Vorschlag des Obmanns des Verwaltungsausschusses und des Finanzreferenten die Asset Allocation bzw. die Immobilienstrategie fest.
• Umsetzung
Die Veranlagung in festverzinslichen Wertpapieren erfolgt weitgehend durch
das Büro selbst, aus Kontrollgründen wird ein kleinerer Teil des für diese Veranlagungsform bestimmten Vermögens im Rahmen von Bankenfonds angelegt.
Variabel verzinsliche Wertpapiere werden von externen Partnern (Banken) gemanagt. Die Immobilienveranlagungen werden im Rahmen der Vorgaben des Verwaltungsausschusses vom Büro abgewickelt, wobei An- und Verkauf von Immobilien
durch das Büro vorbereitet werden, aber durch den Verwaltungsausschuss zu
genehmigen sind. Für die Verwaltung des Immobilienvermögens (Sanierungen,
Mieterverwaltung) ist das Büro zuständig.
• Evaluierung
Sowohl die Entwicklung der Wertpapiere, als auch der Immobilien wird laufend
evaluiert und dem Verwaltungsausschuss quartalsweise berichtet.
• Vorbereitung
Die Asset Allocation-Studie wird ebenso wie die Immobilienstrategie vom Büro in
Zusammenarbeit mit externen Experten vorbereitet und der Entwurf nach Genehmigung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses und den Finanzreferenten dem Verwaltungsausschuss zur Beschlussfassung weitergeleitet.
(Wallner, Corporate Governance-Kodex in der Ärztekammer für Oberösterreich, 50-63)
C Willensbildung in der Ärztekammer für OÖ
93
D
Politische Repräsentanz
nach außen
Politische
Repräsentanz
nach außen
D
Politische Repräsentanz nach
außen
Eine wesentliche Aufgabe der Selbstverwaltung besteht in der politischen Repräsentanz der
Mitglieder nach außen, vor allem in Richtung Politik und in Richtung Öffentlichkeit.
Die Selbstverwaltung bemüht sich daher einerseits um einen konstruktiven Dialog mit den
für die Gesundheitspolitik in Oberösterreich, aber auch in Österreich zuständigen politischen
Meinungsbildnern. Sie vertritt die Position der oö. Ärzte aber auch gegenüber der Öffentlichkeit – sei es im Rahmen eigener Medien oder im Rahmen der Pressearbeit (Presseaussendungen und Pressekonferenzen).
Allen Funktionären muss dabei klar sein, dass es ihnen natürlich als Privatpersonen unbenommen bleibt, ihre Meinung in der Öffentlichkeit darzustellen. Sie müssen sich aber auch
bewusst sein, dass sie gegenüber der Öffentlichkeit für die oberösterreichische Ärzteschaft
nur im Rahmen ihrer demokratischen Mandate – also im Rahmen ihrer Funktionen – sprechen können und dabei auch an die Beschlüsse der zuständigen Gremien gebunden sind.
D1) Zuständigkeiten und Kompetenzen im österreichischen Gesundheitssystem
Um die Zusammenhänge im österreichischen Gesundheitssystem zu verstehen, bedarf es eines Einblicks in die rechtlichen Grundlagen Österreichs. Aufgrund der föderalen Struktur des
Bundesstaates sind die Aufgaben und Kompetenzen im Gesundheitswesen zwischen Bund,
Ländern und Gemeinden aufgeteilt. Bund und Länder verpflichten sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wechselseitig in zeitlich befristeten Verträgen (Vereinbarungen gemäß Art. 15a
B-VG) zur Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung. Neben Regelungen der Finanzierung beinhalten diese Verträge auch Vereinbarungen bezüglich der Struktur und zukünftige
Entwicklung des österreichischen Gesundheitswesens.
Die nachfolgende Abbildung gibt einen Überblick über die Vielzahl an Akteuren im österreichischen Gesundheitssystem.
D Politische Repräsentanz nach außen
95
Das Österreichische Gesundheitssystem
Das Österreichische Gesundheitssystem
BUND
SOZIALVERSICHERUNG
•die gesetzliche Regelung
der Gesundheitsberufe
Bundesgesundheitsagentur (BGA)
Planung u. Steuerung d. Gesundheitswesens
•das Apotheken- und
Arzneimittelwesen
NEUN
BUNDESLÄNDER
•Ausführungsgesetzgebung im Spitalsbereich
•zuständig für die Versorgung im
extramuralen Bereich
Grundlage: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Beitrag zur Spitalsfinanzierung
19 KRANKENKASSEN
•die Sicherstellung der
stationären Versorgung
Verhandlungen - Arbeitsbedingungen in
den Krankenanstalten
STEUERN
SV-BEITRÄGE
PATIENTINNEN
UND
PATIENTEN
LEISTUNGSENTGELT
HONORARE
LEISTUNGEN
intramurale
Gesundheitsleistungen
ÄRZTEKAMMERN
96
Spitäler
extramurale
Gesundheitsleistungen
nieder- selbstständige sonstige
gelassene Ambulatorien GesundÄrzte
und
heitsbeInstitute
rufe
D Politische Repräsentanz nach außen
Verhandlungen - Gesamtvertrag, Einzelverträge,
Honorarordnung und Stellenplanung
•Grundsatzgesetzgebung
im Spitalsbereich
ÄRZTEKAMMERN
WIRTSCHAFTSKAMMERN
Regeln für den Umgang mit politischen MeinungsträgerInnen
1. Beachten Sie bitte, dass das Ärztegesetz klare Regelungen enthält, wer die Ärztekammer nach außen repräsentiert. Das ist deshalb notwendig, weil sonst die Gefahr
besteht, dass unterschiedliche Botschaften nach außen getragen werden.
2. Nach dem Ärztegesetz vertritt der Präsident die Ärztekammer nach außen und hat die
Aufgabe, für die Ärzte in ihrer Gesamtheit gegenüber der Politik aufzutreten. Für spezifische Fragen der angestellten und niedergelassenen Ärzte fällt diese Aufgabe – in
Abstimmung mit dem Präsident – den Kurienobleuten zu. Im Verhinderungsfall werden
die Aufgaben des Präsident von den Vizepräsidenten wahrgenommen, die Aufgaben
der Kurienobleute von ihren Stellvertretern.
3. Natürlich bleibt es auch allen Funktionären unbenommen, gegenüber der Politik ihre
persönliche Meinung zu äußern. Sie sollten aber klarstellen, dass es sich dabei um
eine Privatmeinung handelt und sie nicht für die Kammer sprechen. Für die Durchschlagskraft der Kammer ist es naturgemäß hilfreich, wenn sich die Funktionäre auch
bei inoffiziellen Kontakten mit der Politik an die in der Kammer gefassten Beschlüsse
halten.
4. Für regionale Belange ist die Zusammenarbeit der regionalen Funktionäre mit der regionalen Politik hilfreich. Die regionalen Funktionäre sind allerdings gebeten, in diesen
Kontakten klarzustellen, dass sie nur für die von ihnen Vertretenen und nicht für die
Gesamtkammer sprechen können.
D2) Instrumente der Öffentlichkeitsarbeit
in der Ärztekammer für OÖ
Mit unserer Öffentlichkeitsarbeit wollen wir uns gegenüber der Bevölkerung und gegenüber
den Keyplayern in der Politik und im Gesundheitswesen einerseits als durchsetzungskräftige
Interessensvertretung der Ärzte in OÖ positionieren, andererseits als kompetenter Ansprechpartner in Sachen Medizin und Gesundheitspolitik, insbesondere was Oberösterreich betrifft.
Dazu bedienen wir uns unterschiedlicher Kommunikationsmittel:
• Pressearbeit (Presseaussendungen, Pressekonferenzen, Hintergrundgespräche,
persönliche Kontakte, etc.)
• Corporate Publishing:
– Patientenmagazin human
– Mitgliedermagazin OÖ ÄRZTE (wird in erster Linie von den Mitgliedern, aber
auch außerhalb des Mitgliederkreises gelesen)
• Homepages www.aekooe.at (Zielgruppe Ärzte) und www.gesund-in-ooe.at
(Zielgruppe breite Bevölkerung)
D Politische Repräsentanz nach außen
97
• Social Media Präsenz (facebook.com/aekfuerooe, facebook.com/gesund.in.ooe)
• Veranstaltungen sowohl für die Öffentlichkeit als auch für Fachpublikum
(z.B. „Linzer Gesundheitspolitisches Gespräch“, Kooperationsveranstaltungen
mit RLB, ÄSKULAP Humaniätspreis, etc.)
• bezahlte Anzeigen in diversen Medien
• Folder, Poster, etc.
Die Kommunikationsinhalte richten sich nach den aktuellen (standes-)politischen Anliegen,
können aber auch Gesundheits- bzw. medizinische Themen oder Image-Themen betreffen.
Bei der Auswahl folgen wir einem längerfristigen Kommunikationskonzept – dazu kommen
kurzfristige, anlassbezogene Themen sowie im Bedarfsfall Krisenkommunikation.
Regeln für den Umgang mit Medienvertretern
Bitte beachten Sie, dass es in der Ärztekammer für OÖ klare Zuständigkeiten für den Umgang mit Medienvertretern gibt – dies ist notwendig, um eine koordinierte und strategische
Medienarbeit zu gewährleisten.
1. Sämtliche Anfragen von Journalisten werden im Vorfeld mit der Bereichsleitung Kommunikation & Medien abgestimmt. Der Bereich Kommunikation & Medien ist eine Serviceeinrichtung. Sie kümmert sich nicht nur um die nötigen Freigaben (Präsident, je nach Thema
auch Kurienobleute bzw. KAD), sondern übernimmt auch allenfalls vor dem Journalistenkontakt nötige Recherchen.
2. Presseaussendungen oder -konferenzen müssen den dafür üblichen Kriterien entsprechen
(aktuell, interessant, relevant, etc.). Die Initiative zu einer Presseaussendung bzw. Pressekonferenz kann entweder von dem Bereich Kommunikation & Medien selbst ausgehen
– dann ist sie mit den betroffenen Funktionären abzustimmen. Der Präsident, in seiner Abwesenheit der Vizepräsident, die Kurienobleute und ihre Stellvertreter, der Kammeramtsdirektor bzw. in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter können den Bereich Kommunikation &
Medien auch mit einer Presseaussendung bzw. -konferenz beauftragen. Auch die Initiative
der Basisfunktionäre ist gefragt – die Themenvorschläge (z.B. einer bestimmten Fachgruppe, eines Bezirksärztevertreters, etc.) werden von der Abteilung Kommunikation &
Medien aufgenommen, diese holt die notwendigen Freigaben ein und kümmert sich um
die Ausarbeitung.
3. Presseaussendungen müssen bis spätestens 12:30 Uhr verschickt werden, auch aktuelle
Medienfragen müssen in der Regel bis Mittag beantwortet sein. Die in Presseaussendungen zitierten Personen müssen für die Abteilung Kommunikation & Medien telefonisch
erreichbar sein und für eventuelle Interviewanfragen, Recherchegespräche etc. zur Verfügung stehen.
4. Grundsätze beim Gespräch mit Medienvertretern:
a. Vor dem Interview: alle wichtigen Informationen zum Thema einholen (der Bereich
Kommunikation & Medien ist bei der Recherche gerne behilflich). Die Kernaussagen
klar festlegen.
98
D Politische Repräsentanz nach außen
b. Medien haben primär die Aufgabe, objektiv zu informieren. Sie werden neben der
Ihren vielleicht noch andere Meinungen zum Thema einholen.
c. Medienleute stehen unter Zeitdruck – die Tageszeitung für den nächsten Tag muss
fertig werden, Radio und Fernsehen arbeiten noch schneller. Für aktuelle Themen
gilt daher meistens: Wer nicht innerhalb kürzester Zeit für ein Statement zur Verfügung stehen kann, kann oft nicht berücksichtigt werden.
d. Sendezeit und Platz in Printmedien sind in der Regel knapp – bitte bedenken Sie
das, wenn Sie um ein Statement gefragt werden: Aus dem 5-Minuten-Gespräch mit
dem Radio- oder Fernsehredakteur werden meist kurze Zitate unter einer Minute
herausgeschnitten –, aus dem „Ja, aber…“ kann so unter Umständen ein einfaches
„Ja“ werden. Auch tagesaktuelle Printmedien haben meist wenig Platz zur Verfügung. Für Hintergrundgespräche, Recherchegespräche oder länger geplante Formate (Magazin-Story, Studiogespräch etc.) gilt dies natürlich nicht – hier ist durchaus
ausführliche Information gefragt.
e. Eine unkomplizierte Sprache kommt besser an als komplizierte Formulierungen und
Schachtelsätze. Auch Fachthemen möglichst so formulieren, dass es auch „der
Nachbar ums Eck“ versteht. Also: Kurze Sätze, einfache Formulierung, keine Substantivkonstruktionen sondern Verben (Nicht: „Die Ablehnung der XY hat zur Folge,
dass …“, sondern: „Wir lehnen XY ab, weil…“). Fachjargon vermeiden!
Die Mitglieder der Selbstverwaltung sind das Bindeglied zwischen den einzelnen Mitgliedern
und den zur Entscheidung berufenen Organen in der Ärztekammer. Wir haben daher in der
Ärztekammer für OÖ über Jahrzehnte hinweg eine sehr fein gegliederte Struktur von Funktionären entwickelt, um sicherzustellen, dass die Informationswege zwischen der Basis der
Mitglieder und den Entscheidungsträgern durchlässig bleibt.
Information heißt dabei Zweierlei: Einerseits geht es darum, die Anliegen der Mitglieder an
die Entscheidungsträger in der Kammer weiterzugeben, zum Anderen sollen die Mitglieder
via Basisfunktionäre von den Entscheidungen der Organe und ihren Hintergründen informiert
werden.
D Politische Repräsentanz nach außen
99
Verhandlungen mit Vertragspartnern im Gesundheitswesen
Eine zentrale Aufgabe der Ärztekammer ist die Durchsetzung von Mitgliederinteressen im
Rahmen von Vertragsverhandlungen mit Systempartnern im weiten Feld des Gesundheitswesens. Dabei ist zwischen den eigentlichen politischen Verhandlungen und darauf aufbauenden Detailgesprächen auf Büroebene zu unterscheiden. Je nach Art der Verhandlungen
bzw Gesprächen und Notwendigkeiten werden dazu Funktionäre verschiedenster Ebenen
beigezogen, zusätzlich auch entsprechend informierte Mitarbeiter des Kammerbüros. Letztere setzen in Detailverhandlungen oftmals auch Verhandlungsergebnisse auf politischen
Ebenen in konkrete Vertragsvorlagen bzw Entwürfe um, die dann dem zuständigen Selbstverwaltungsgremium zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die wichtigsten Verhandlungen und Gespräche
mit Vertragspartnern im Gesundheitswesen dargestellt werden:
I.
Bereich niedergelassene Ärzte
• Bei den jährlich stattfindenden Honorarverhandlungen mit der OÖGKK werden auf
politischer Ebene die Vorgaben für die Detailverhandlungen, die dann auf Ebene
der Büros der Kammer und der OÖGKK erfolgen, vereinbart. An den „politischen“
Kassenverhandlungen nimmt seitens der Selbstverwaltung in der Regel die Kurienspitze der Kurie der ng. Ärzte teil. Wünsche der Fachgruppen im Hinblick auf
neue Leistungen bzw Änderungen im bisherigen Honorarkatalog können unterjährig jederzeit an die Kammer herangetragen werden. Eine direkte Verhandlung
von Anliegen der Fachgruppen mit der Kasse ohne Einbindung der Kurie ist nicht
möglich, da aufgrund der insgesamt limitierten Mittel Zugeständnisse an eine
Fachgruppe zu eine Verkürzung der Anliegen anderer Fachgruppen ohne jegliche
gegenseitige Rücksichtnahme und Koordination führen würden. In einem Abstimmungsgespräch vor Beginn der Kassenverhandlungen mit dem Kurienobmann
gemeinsam mit den Fachgruppenvertretern, die Wünsche für ihre Fachgruppe
genannt haben, erfolgt die Auswahl jener Anliegen, die in den Forderungskatalog
der Kassenverhandlungen aufgenommen werden, jedoch auch auf den entsprechenden Valorisierungsanteil der betreffenden Fachgruppen angerechnet werden.
Für Wünsche im Rahmen des Prozesses moderne Medizin gibt es eine von der
Selbstverwaltung mit der Kasse vereinbarte gesonderte Vorgehensweise, deren
Umsetzung im jeweiligen Einzelfall, den dafür zuständigen Mitarbeitern des Kammerbüros aufgetragen ist.
• Die Mitarbeit an der Ausarbeitung von Projekten, Pilotmodellen, speziellen Gesundheitsprogrammen uäm im niedergelassenen Bereich durch Mitglieder der
Selbstverwaltung erfolgt durch Beauftragung durch die Kurie bzw Kurienspitze.
• Die aufgrund der Vereinbarungen in den politischen Verhandlungen getroffenen
Vorgaben der Selbstverwaltung sind in Detailgesprächen von den fachlich damit
betrauten Büromitarbeitern umzusetzen und die Ergebnisse der Kurie zur Beschlussfassung vorzulegen. Dazu sind regelmäßige und strukturierte Gesprächstermine mit den Sozialversicherungsträgern vorgesehen.
100
D Politische Repräsentanz nach außen
Im Auftrag der Kurie ist mit der OÖGKK die Erarbeitung eines oberösterreichweiten
Stellenplans für die Festlegung des Ortes und Faches von Kassenstellen vorgesehen.
Diese Gespräche werden von entsprechend versierten Mitarbeitern der zuständigen
Fachabteilung im Büro nach einheitlichen Richtlinien in Abstimmung mit den jeweiligen Fachgruppen bzw Sektionsobmann der AAM geführt. Der auf Büroebene erarbeitete Stellenplan ist der Kurie zur Beschlussfassung vorzulegen.
• Die Verhandlungen mit den Krankenfürsorgen erfolgen ebenfalls im Auftrag der Kurie
und sind durch Detailgespräche auf Büroebene zu unterstützen.
• Die Verhandlungen mit der Gewerkschaft hinsichtlich des Kollektivvertrages für die
Ordinationsangestellten erfolgen im Auftrag der Kurie durch ein von der Kurie namhaft
zu machendes Verhandlungsteam, das von entsprechend versierten Büromitarbeitern
unterstützt wird. Rechtliche Fragestellungen rund um den Kollektivvertrag werden auf
einer mit der Gewerkschaft vereinbarten institutionalisierten Gesprächsplattform auf
Büroebene geklärt.
II.
Bereich angestellte Ärzte
• Verhandlungen mit dem Land OÖ bzw den Rechtsträgern über gehaltsrechtliche Regelungen für alle Spitalsärzte (Spitalsärzterichtlinien, Kollektivvertrag Ordensspitäler)
werden im Auftrag der Kurie ang. Ärzte und von dem von dieser namhaft zu machenden Verhandlungsteam geführt, das von entsprechend versierten Mitarbeitern des Büros zu unterstützen ist. Dem Verhandlungsteam gehört in aller Regel die Kurienspitze
an. Auf Basis der Vorgaben dieser politischen Verhandlungen erarbeiten die Mitarbeiter der ÄKOÖ in Detailverhandlungen Entwürfe für entsprechende Vertragsregelungen,
die am Ende der Verhandlungen der Kurie zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
• Gespräche über Anliegen für einzelne Arztgruppen oder bei Sonderkonstellationen
für einzelne Abteilungen sind im Auftrag der Kurienspitze durch die entsprechenden
Mitarbeiter des Kammerbüros zu führen und die Ergebnisse der Kurie/Kurienspitze zur
Beschlussfassung vorzulegen.
• Verhandlungen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherungen (PKV) über die
ärztlichen Sondergebühren werden im Auftrag der Kurie der ang. Ärzte von einem
eigens dafür von der Kurie ernannten Verhandlungsteam geführt, das von den fachlich
zuständigen Mitarbeitern des Kammerbüros zu unterstützen ist. Verhandlungen von
einzelnen Ärztegruppen mit dem PKV sind nur auf vorherigen Auftrag durch die Kurie
möglich. Sonstige Detailgespräche erfolgen im Auftrag der Kurienspitze und bei Notwendigkeit unter Beiziehung bzw. Absprache mit der jeweiligen Fachgruppe durch die
damit betrauten Mitarbeiter des Büros.
• Betriebsvereinbarungen, die im Kompetenzbereich der Ärztevertreter des einzelnen
Hauses liegen (vor allem im Zusammenhang mit dem KA-AZG), sind in der Regel von
den dafür zuständigen Funktionären vor Ort zu führen (Primar-, Mittelbau- und Turnusärztevertreter), wobei in wichtigen Fragen eine Koordinierung der Anliegen oberösterreichweit in bestimmten Bereichen sinnvoll ist und im Auftrag der Kurie durchzuführen
ist. Verhandlungen auf Betriebsebene des einzelnen Hauses können auf Wunsch der
lokalen Ärztevertreter mit Unterstützung von fachlich zuständigen Kammermitarbeitern
erfolgen.
D Politische Repräsentanz nach außen
101
E
Politische Repräsentanz
nach innen
E
Politische
Repräsentanz
nach innen
E1) Zuordnung zu Mitgliedergruppen
Wie unter C) Willensbildung genauer ausgeführt, sieht das Ärztegesetz einen relativ engen
Kreis von Organen vor, die letztendlich dazu politisch legitimiert sind, Entscheidungen für die
Ärztekammer für OÖ zu treffen. Schon in diesen Organen wird darauf Wert gelegt, dass alle
größeren Arztgruppen nach regionalen und fachlichen Gesichtspunkten vertreten sind. Da
das Wahlrecht in die Vollversammlung allerdings eine derartige Repräsentanz aller Arztgruppen nicht hundertprozentig garantieren kann, sieht unsere Satzung vor, dass Repräsentanten
der ansonst nicht vertretenen Gruppen in die jeweiligen Organe kooptiert werden.
Darüber hinaus verfügt die Ärztekammer für OÖ aufgrund ihrer Satzung über ein Netz von
Basisfunktionären, die nach fachlichen oder regionalen Gesichtspunkten gewählt sind, um
zumindest insofern eine Vertretung aller heterogenen Interessengruppen zu gewährleisten,
als diese als beratende Organe an die Entscheidungsträger in der Kammer die Meinung der
betroffenen Gruppe weitergeben bzw. umgekehrt konsultiert werden, wenn es um spezifische Gruppenanliegen geht.
Basisfunktionäre der Ärztekammer für OÖ:
Angestellte Ärzte
Niedergelassene Ärzte
Turnusärzte
Diese werden durch den in jeder Krankenanstalt
zu wählenden Turnusärztevertreter und dessen
Stv. vertreten. Der Turnusärztevertreter und sein
Stv. werden durch persönliche Wahl aus dem
Kreis der Turnusärzte gewählt.
Allgemeinärzte
Diese werden durch die Kammerräte aus dem Kreis der Sektion der
niedergelassenen Ärzte und durch
die Bezirksärztevertreter-bzw. für
Linz durch die Sprengelvertreter
vertreten. Die Bezirksärzte- bzw.
Sprengelvertreter werden aus dem
Kreis der im politischen Bezirk niedergelassenen Allgemeinärzte und
approbierten Ärzte gewählt.
Mittelbauärzte
Diese werden durch den in jeder Krankenanstalt
zu wählenden Mittelbauvertreter und den Stv. vertreten. Der Mittelbauvertreter und der Stv. werden
durch persönliche Wahl aus dem Kreis der Mittelbauärzte gewählt.
Primarärzte
Diese werden durch den in jeder Krankenanstalt
zu wählenden Primarärztevertreter und dessen
Stv. vertreten. Unter Primarärzten sind Abteilungsleiter, Instituts- und Laboratoriumsleiter und
ständige Konsiliarfachärzte zu verstehen.
FachgruppenvertreterInnen
Die Fachgruppenvertreter und ihre Stv. werden von den Mitgliedern der jeweiligen
Fachgruppe gewählt.
E Politische Repräsentanz nach innen
103
Entscheidende Organge (Zusammenfassung)
PRÄSIDENT
Präsidium
Präsident, 3 Vizepräsidenten, Finanzreferenten
Verwaltungsausschuss
Präsident, Finanzreferent,
ZA und mind. 3 weitere Mitglieder
(Zahl vom Vorstand festgelegt)
Vorstand
Präsident, 3 Vizepräsidenten,
je 2 Kurien Stv.,
je 3 Mitglieder aus jeder
Kurienversammlung
Erweiterte Vollversammlung
Vollversammlung
45 VV-Mitglieder +
5 Delegierte der Landeszahnärztekammer
45 Mitglieder
Kurienversammlung
angestellte Ärzte
Kurienversammlung
niedegelassene Ärzte
Niedergelassen
Niedergelassene Allgmeineärzte
Fachärzte
• Linz oder Linz• Haut- und GeLand
schlecht, Innere,
Kinder, Lungen,
• Gmunden oder
Neuro, Psychiatrie
Vöcklabruck
• Wels-Stadt oder
• Augen, Chriurgie,
Welsl Land oder
Frauen, HNO,
Eferding oder
Mund- und KieferOrtho, Unfall und
Griesdirchen
• Steyr oder
Urologie
Steyr-Umgebung
• Labor, Radiologie
oder Kirchdorf
• Mühlviertel
• Innviertel
+ 1 Wahlarzt
Kurienobmann + 2 Stv.
Turnusärzte,
Mittelbauärzte
Primarärzte
aus Gespag, Orden, Kepler Universitätsklinikum
• 1Vertreter aus jeder öffentlichen allgemeinen
Krankenanstalt
• 1 ärztlicher Betriebsrat aus Gespag, Orden,
Kepler Universitätsklinikum
• 1 sonstiger angestellter Arzt (z.B. SV, Arbeitsmedizin
1 gemischttätiger Arzt
Kurienobmann + 2 Stv.
Kooptierungen: (gem. §§ 51 und 52 der Satzung der OÖ ÄK) sofern der jeweiligen KV nicht Vertreter
der o.a. Gruppen angehören, ist ein solcher ohne Stimm-, jedoch mit Antragsrecht in die KV zu koopieren. Außerdem können optional aus jeder Sektion zwei weitere Mitglieder kopptiert werden.
104
E Politische Repräsentanz nach innen
E2) Aufgaben der Funktionärinnen/Funktionäre im
Rahmen der Repräsentanz der Kammer gegenüber den Mitgliedern
Betreuung der Mitglieder durch die Funktionäre
I. Präsident, Kurienobleute und -Stellvertreter
1. Der Präsident ist Ansprechpartner für die gesamte Ärzteschaft in Kammerangelegenheiten. Er
steht im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten für persönliche Termine und Anrufe zur Verfügung.
2. Die Kurienobleute und ihre Stellvertreter sind Ansprechpartner der jeweils von ihnen vertretenen Arztgruppen. Sie stehen im Rahmen ihrer zeitlichen Möglichkeiten für persönliche Termine
und Anrufe zur Verfügung.
3. Der Obmann des Verwaltungsausschuss ist Ansprechpartner der oberösterreichischen Ärzte
in Fragen des Wohlfahrtsfonds. Er steht im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten für persönliche Termine und Anrufe zur Verfügung.
4. Der Präsident und die Kurienobleute sowie ihre Stellvertreter halten regelmäßig lnformationssitzungen vor Ort in den Bezirken und Spitälern ab.
II. Basisfunktionäre (Spitalsärztevertreter, Bezirksärztevertreter, Fachgruppenvertreter)
1. Die Basisfunktionäre erhalten von der Ärztekammer spezielle Hintergrundinformationen, einerseits im Rahmen der Sektionssitzungen, andererseits durch schriftliche Spezialinformationen.
2. Die Basisfunktionäre geben die Informationen, die sie von der Ärztekammer erhalten, an die
von ihnen vertretene Arztgruppe weiter
3. In Angelegenheiten, die die jeweilige Arztgruppe spezifisch betreffen, werden die Basisfunktionäre von der Ärztekammer vor einer Entscheidung um ihre Stellungnahme gebeten.
4. Die Basisfunktionäre halten regelmäßig Sitzungen für die von ihnen vertretene Arztgruppe ab
(zumindest zweimal jährlich). Sie führen in diesen Sitzungen den Vorsitz. Die Sitzungen sind
nicht öffentlich. Externe Personen können nur mit Beschluss der Sitzungsteilnehmer beigezogen werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst
und setzen voraus, dass mindestens die Hälfte der Teilnahmeberechtigten anwesend sind.
Letzteres Erfordernis entfällt, wenn mit der Sitzung 15 Minuten zugewartet wird.
E Politische Repräsentanz nach innen
105
5. Die Basisfunktionäre geben Beschlüsse der von Ihnen abgehaltenen Sitzungen an die
Ärztekammer ebenso weiter wie Anregungen, die im Rahmen der von ihnen vertretenen
Gruppe eingebracht werden. Die Basisfunktionäre haben die Möglichkeit, die Behandlung
von Tagesordnungspunkten in den jeweiligen Kurienversammlungen (der angestellten oder
niedergelassenen Ärzte) zu verlangen.
6. Die Spitalsärztevertreter melden Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen durch
den Dienstgeber an die Kammer weiter.
7. Die Basisfunktionäre nehmen die in den Beschlüssen der Organe der Ärztekammer für OÖ
vorgesehenen Aufgaben wahr (z.B. im Rahmen der Aufteilung der Sondergebühren, der
Auswahlentscheidungen beim Kassen-Hearing).
Dringende Bitte: die Ärztekammer hat die Aufgabe, die Basisfunktionäre mit entsprechenden
Informationen auszustatten. Umgekehrt ist die Ärztekammer darauf angewiesen, dass diese
Informationen auch von den Basisfunktionären an die Ärzte weitergegeben werden!
III. Referenten
1. Die Referenten werden aufgrund ihres speziellen Fachwissens für besondere Aufgabengebiete bestellt.
2. Die Referenten stehen mit ihrem Fachwissen den Organen der Kammer (insbesondere
Vorstand und Kurienversammlungen) beratend zur Verfügung.
3. Die Referenten stellen zu facheinschlägigen Fragen, die an sie von der Ärztekammer weitergeleitet werden, Expertisen zu Verfügung.
4. Die Referenten bringen fachspezifische Anregungen an die Organe der Kammer ein.
5. Die Referenten nehmen an koordinierenden Sitzungen auf Ebene der Österreichischen
Ärztekammer teil.
106
E Politische Repräsentanz nach innen
F
Rechte der Funktionärinnen/
Funktionäre
F
Rechte der
Funktionärinnen/
Funktionäre
F1) Rechte und Aufgaben der Funktionärinnen/
Funktionäre
• Funktionsgebühren gemäß der in der Vollversammlung beschlossenen Funktionsgebührenverordnung
• Dienstfreistellung für Angestellte, wenn erforderlich
• Allgemeines Benachteiligungsverbot (Kasse, Dienstgeber)
• Fortbildungskonto für MedAk-Veranstaltungen: € 319,10 (2017) jährlich für Bezirks- und Sprengelärztevertreter, Fachgruppenobleute, Turnusärztevertreter,
Mittelbauvertreter und Primarärztevertreter, € 191,46 (2017) jährlich für die Stellvertreter der oben genannten
• Teilnahme an Funktionärsakademie
• Besondere Informationsschiene
• Versand von Einladungen über Kammer
• Sitzungsmöglichkeiten in der Kammer
• Anforderung von Stellungnahmen und Expertisen durch das Kammerbüro nach
Maßgabe der fachlichen und zeitlichen Ressourcen
F2) Funktionsgebührenordnung
Die aktuelle Version der Funktionärsgebührenordnung (Seitenbezeichnung: 107a – bitte hier
einheften) ergeht per Post / E-Mail an alle Funktionäre.
F Rechte der Funktionärinnen/Funktionäre
107
Geschäftsbetrieb
G
G Geschäftsbetrieb
G1) Aufgaben des Geschäftsbetriebs
(Kammerbüro)
Die laufenden operativen Geschäfte werden im Auftrag und nach den Vorgaben der Selbstverwaltung vom Geschäftsbetrieb (Kammerbüro) erledigt. Der Geschäftsbetrieb soll als Expertenapparat für Kontinuität sorgen und das benötigte spezialisierte Know-how einbringen.
Der Geschäftsbetrieb hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:
1.1 Grundsätze
•
Unterstützung der Selbstverwaltung
• Analysen
Zur Vorbereitung komplexerer Entscheidungen der Selbstverwaltung liefert der
Geschäftsbetrieb Analysen und Vorschläge.
• Initiativen
Aus der kontinuierlichen Systembefassung heraus hat der Geschäftsbetrieb auch
die Aufgabe, künftige Entwicklungen einzuschätzen und initiativ gegenüber der
Selbstverwaltung Vorschläge zur rechtzeitigen Befassung und Bewältigung von
Problemen zu unterbreiten.
• Administration und Koordination
Der Geschäftsbetrieb sorgt für die administrative Führung der Sitzungen (Unterstützung bei der Terminplanung, Einladungen, Protokolle, etc.).
• Umsetzung der Beschlüsse der Selbstverwaltung
Der Geschäftsbetrieb sorgt für die Umsetzung der Selbstverwaltungsbeschlüsse.
Dazu gehören:
– Führung von Detailverhandlungen im Bereich der kollektiven Interessenvertretung
Die Selbstverwaltung gibt für die Verhandlungen im Bereich der kollektiven Interessenvertretung den Rahmen vor und entscheidet über die Ergebnisse. Die Fülle von
dazwischen liegenden Detailverhandlungen wird vom Geschäftsbetrieb nach den
Vorgaben der Selbstverwaltung abgewickelt.
– Umsetzungen im Bereich der Hoheitsverwaltung
Dort, wo die Ärztekammer im Rahmen der Hoheitsverwaltung auftritt, insbesondere
im Bereich der Standesführung, Fragen der ärztlichen Ausbildung und der standeseigenen Versorgungseinrichtung, wickelt der Geschäftsbetrieb die konkreten
behördlichen und administrativen Vorgänge ab (Erstellung von Bescheiden, Auszahlung von Pensionen, Einhebung von Beiträgen, etc.).
– Öffentlichkeitsarbeit
Die Inhalte der Öffentlichkeitsarbeit werden stark von der Selbstverwaltung vorgegeben, die konkrete Umsetzung der Medienarbeit bzw. von sonstiger PR-Arbeit
erfolgt durch den Geschäftsbetrieb.
G Geschäftsbetrieb
108
•
Dienstleistungen für Mitglieder
Für die Mitglieder werden im Wesentlichen durch den Geschäftsbetrieb zwei Arten von
Leistungen erbracht:
• Informationsleistungen
Die Mitglieder werden in Fragen der ärztlichen Leistungserbringung (Rechtsfragen, betriebwirtschaftliche Fragen, EDV-Fragen) sowohl durch schriftliche Publikationen wie auch durch Vorträge und vor allem durch individuelle Beratungen
informiert.
• Interventionen
Soweit es um Fragen der ärztlichen Berufsausübung geht, wird von Seiten des
Geschäftsbetriebs auch bei individuellen Konflikten für den Arzt bei der jeweiligen
Gegenseite (Rechtsträger, Kassen, Behörden) interveniert.
•
Infrastruktur
Der Geschäftsbetrieb organisiert die interne Infrastruktur, z.B. die Abwicklung der Finanzverwaltung, die IT- und büromäßige Infrastruktur (vgl. dazu auch Schwarz, 97 ff).
Die Ärztekammern sind dadurch geprägt, dass sie ein sehr umfassendes und differenziertes Aufgabenspektrum anbieten, allerdings im Vergleich zu den großen Kammern in
Österreich (Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer) über wesentlich weniger Mitglieder und
damit auch über wesentlich weniger Personalressourcen im Geschäftsbetrieb verfügen.
Dazu kommt, dass es sich bei den erbrachten Leistungen in der Regel um „Nischenprodukte“ handelt und das benötigte Know-how größtenteils nicht durch einschlägige Ausbildungen oder Berufserfahrung in anderen Branchen erworben werden kann (so ist etwa
das Medizinrecht eine spezialisierte Materie, die in Österreich derzeit noch kaum während des rechtswissenschaftlichen Studiums vermittelt wird). Das führt zu einer hohen
Komplexität des Geschäftsbetriebs, weil ein Großteil der Mitarbeiter Expertenfunktion mit
hohem Spezialisierungsgrad wahrnimmt. Wegen der differenzierten Aufgabenstellungen,
für die es gewöhnlich auch völlig unterschiedliche Zielsetzungen und keine gemeinsamen Zielparameter gibt, entsteht ein besonderes Maß an Selbstverantwortung für jeden
einzelnen Mitarbeiter, gleichzeitig aber das Problem, dass mangels gemeinsamer Zielsetzungen die Entwicklung von Teamgeist eine schwierige Aufgabe ist.
109
G Geschäftsbetrieb
Bei der Organisation des Büros wird von folgenden Grundsätzen ausgegangen:
a) Synergien nutzen
Wegen des breiten Aufgabenspektrums und der auf der anderen Seite im Vergleich zu
großen Kammern kleinen Mitglieder- und dadurch Mitarbeiterzahl müssen Synergien
genutzt werden. Die Aufgabenverteilung erfolgt daher nicht so sehr nach funktionalen
Gesichtspunkten, sondern nach fachlichen Kompetenzen. Hat ein Mitarbeiter eine bestimmte Kompetenz, dann setzt er diese in unterschiedlichsten Funktionen ein.
b) Hoher Grad an Spezialisierung und Selbstständigkeit
Wegen der hohen Aufgabendifferenzierung haben die meisten Mitarbeiter einen sehr
hohen Grad an Spezialisierung erreicht, weshalb die einzelnen operativ ausgerichteten
Abteilungen auch verhältnismäßig klein sind, allerdings ein hohes Maß an Selbstständigkeit haben, sowohl was die Leistungen gegenüber den Mitgliedern als auch die
Zusammenarbeit mit der Selbstverwaltung anlangt.
c) Flache Hierarchie
Eine flache Hierarchie hat den Vorteil, dass in einem Betrieb mit wenig hierarchischen
Aufstiegschancen die Motivation der Mitarbeiter durch die persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten und ein hohes Maß an Selbstständigkeit gefördert werden kann.
d) Durchgängiger Einsatz von MbO und MbE
Die flache Hierarchie und die hohe Spezialisierung erfordern den durchgängigen Einsatz
des Führungsprinzips MbO (Management by Objectives – Führung durch Zielvorgabe)
und MbE (Management by Exception – Führung nach dem Ausnahmeprinzip). Nicht
nur im Verhältnis zwischen Selbstverwaltung und Geschäftsbetrieb gelten MbO- und
MbE-Strukturen sondern vor allem auch im Verhältnis zwischen der Leitung des Geschäftsbetriebs (Kammeramtsdirektor) und den einzelnen Bereichsleitern (Leiter von
Expertengruppen).
e) Nadelöhrproblematik
Die flache Hierarchie birgt das Problem, dass sie in ein Nadelöhr mündet und insbesondere der Leiter des Geschäftsbetriebs, der Kammeramtsdirektor, durch die hohe
Führungsspanne überfordert sein könnte. Dies gilt nicht so sehr für die Erfüllung der
fachlichen Aufgaben durch die Bereichsleitern, weil es hier ohnehin wenige Eingriffe in die
operativen Entscheidungen gibt, sondern sich die Führung nach MbO- und MbE-Grundsätzen darauf zu beschränken hat, Ziele zu vereinbaren und deren Erfüllung zu überwachen. Problematisch ist die große Führungsspanne aber im Hinblick auf organisatorische
Führungsaufgaben, weil diese kontinuierlich anfallen. Es wird daher im Organigramm
zwischen fachlicher und organisatorischer Gliederung unterschieden.
In der strategisch-normativen Führung gibt es dadurch eine stark verkürzte Führungsspanne, sodass zwischen Kammeramtsdirektor und Abteilungsleitern eine dreiköpfige Arbeitsgruppe mit dem Titel Strategie eingezogen ist, die aus jeweils einem Abteilungsleiter
der drei Abteilungssektoren (Rechtsbereich, Wirtschaftsbereich und Infrastruktur) besteht.
Diese Arbeitsgruppe ist unter Führung des Kammeramtsdirektors für die planerischen
Entscheidungen auf Ebene des Geschäftsbetriebs zuständig.
G Geschäftsbetrieb
110
Dazu kommt, dass die organisatorischen und vor allem die Controllingprozesse durch
zwei Stabstellen, nämlich eine Direktionsassistenz und einen Controller – die allerdings
so wie alle Bereichsleitern nicht nur diese Aufgabe, sondern auch operative Aufgaben
wahrnehmen – sowie durch drei Arbeitsgruppen (Arbeitsgruppe Datenaufbereitung, Arbeitsgruppe Controlling und Arbeitsgruppe Standards, alle bestehend aus Bereichsleitern
bzw. deren Stellvertretern) unterstützt werden. Auf diesem Weg wird die Führungsspanne
für die organisatorischen Führungsaufgaben stark eingeschränkt bzw. Führungsaufgaben
– wenn auch nicht Führungsentscheidungen – an Stabstellen ausgelagert.
f) Keine Kurienzuordnungen
Bei Einführung der Kurienkammer durch das Ärztegesetz 1998 bestand sowohl von
Seiten der Spitzen der Standespolitik wie auch von Seiten des Gesetzgebers die Befürchtung, dass die Effizienz der Aufgabenerfüllung durch eine Aufspaltung der Ärzte
Schaden nehmen könnte. Das Ärztegesetz hat versucht, dieser Bedrohung im Wesentlichen durch drei Vorgaben entgegen zu treten: der starken Position des Präsident als
Bewahrer der Standeseinheit, der gemeinsamen Finanzierung der Kammer und der Aufrechterhaltung eines gemeinsamen Geschäftsbetriebs, dessen Mitarbeiter nicht primär
einzelnen Interessengruppen verpflichtet sind, sondern weiterhin der Gesamtkammer
und dem Gesamtärztestand. Bei der Organisation des Geschäftsbetriebs wird daher
darauf geachtet, dass es keine Kurienzuordnungen gibt, sondern dass jede Abteilung
Aufgaben für die Gesamtärzteschaft sowie für beide Kurien (angestellte und niedergelassene Ärzte) übernimmt.
g) Keine Wissensmonopole
Wegen der hohen Spezialisierung und der flachen Hierarchie besteht die Gefahr, dass
Wissensmonopole entstehen können, die bei einem Ausfall eines Mitarbeiters (etwa längere Erkrankung oder kurzfristiger Jobwechsel) zu einem erheblichen brain drain führen.
Bei der Organisation der Abteilungen ist daher darauf zu achten, dass die Mitarbeiter
innerhalb der Abteilung aber auch zwischen den Abteilungen soweit verschränkt sind,
dass auch für spezialisierte Aufgabenbereiche eine Vertretung gesichert ist, also zumindest ein weiterer Mitarbeiter sich am Aufbau des jeweiligen Know-how’s beteiligt.
h) Klare Aufgabenzuteilung
Um Reibungsverluste durch interkollegiale Auseinandersetzungen zu vermeiden, vor
allem aber um klare Verantwortungen zu schaffen, bedarf es auch einer möglichst klaren Aufgabenzuteilung. Neben dem Organigramm gibt es daher eine detaillierte Dienstplatzbeschreibung, die ständig weiter entwickelt wird und die Aufgaben so detailliert
wie möglich für jede einzelne Stelle beschreibt.
i) Fairness der Aufgabenzuteilung
Die Aufgabenzuteilung auf die einzelnen Mitarbeiter muss insofern ausgewogen sein,
als sie Zeitressourcen für folgende Bereiche vorsehen muss:
• Mitbeteiligung an strategischer Arbeit
Damit soll erreicht werden, dass sich alle Mitarbeiter mit den Gesamtzielen der Organisation identifizieren können und im Sinne eines umfassenden TQM-Ansatzes
auch Verantwortung für die Weiterentwicklung des gesamten Geschäftsbetriebs
und nicht nur für ihre einzelne Position übernehmen. Natürlich ist der Anteil an
Zeitressourcen für die Beteiligung an den strategischen Arbeiten des Geschäftsbetriebs bei Bereichsleitern höher als bei anderen Mitarbeitern, für jeden Mitarbeiter ist aber zumindest ein Grundanteil an strategischer Beteiligung vorgesehen.
111
G Geschäftsbetrieb
• Operative Expertenarbeit
Aufgrund der flachen Hierarchie und der kleinteiligen Struktur, die sich aus der
Notwendigkeit großer Differenzierung des Expertenwissens ergibt, sind alle Mitarbeiter, auch Kammeramtsdirektor und Bereichsleitern, in die operative Arbeit
eingebunden und sehen daher die Personalentwicklungsportfolios auch einen
entsprechenden Anteil an operativer (Experten-)Arbeit vor.
• Führungs- und Kommunikationsaufgaben
Die Bereichsleitern setzen einerseits die Führungsinstrumente im Bereich ihrer
Abteilung ein (was natürlich nicht nur Zeitaufwand für die Bereichsleitern, sondern
auch für die Mitarbeiter bedeutet). Dazu kommt, dass die meisten Bereichsleiter
auch im Rahmen der verschiedenen oben angeführten Arbeitsgruppen an der Abwicklung der Führungsinstrumente für die Gesamtkammer beteiligt werden.
• Reputation
Um den Charakter als Expertenorganisation herauszustreichen, haben wir für alle
Mitarbeiter (natürlich mit abgestuften Quoten) auch Zeitbudgets für Vorträge, Artikel oder wissenschaftliche Arbeiten vorgesehen.
• Fortbildung
Auch hier schlägt der Charakter als Expertenorganisation durch. Wir legen großen Wert auf eine ständige Fortbildung der Mitarbeiter, weshalb im Rahmen des
Personalenwicklungsportfolios ein eigener Zeitanteil den Fortbildungsaktivitäten
gewidmet ist.
• Mitarbeit an der Dachorganisation
Die eingangs beschriebene Organisationsstruktur der Ärztekammern geht davon
aus, dass die Österreichische Ärztekammer als Dachorganisation der Landesärztekammern organisiert ist, weshalb ein großer Teil der Tätigkeiten auf österreichischer Ebene im Zusammenwirken mit den Landesärztekammern erfolgt. Um auch
im Rahmen der Österreichischen Ärztekammer ein entsprechendes Gewicht zu
erlangen, wird insbesondere die Mitarbeit der Bereichsleitern auf österreichischer
Ebene forciert und daher im Personalentwicklungsportfolio auch dafür ein eigenes
Zeitsegment ausgewiesen.
(Wallner, Corporate Governance-Kodex in der Ärztekammer für Oberösterreich, 38-42)
G Geschäftsbetrieb
112
G2) Organigramm des
Geschäftsbetriebs (Kammerbüro)
Hon.-Prof. Dr. Felix Wallner
Kammeramtsdirektor
Bereichsleiter
Mag. Nick Herdega, MSc
KAD-Stellvertreter
Ärzterecht &
Arbeitsrecht
Dr. Friedrich Badhofer
Mag. Seyfullah Cakir
Günther Haslinger
Mag. Barbara Hauer, LL.M
Wohlfahrtskasse
Kassenrecht &
Vorabrechnung
Immobilienverwaltung
Kassenrecht - kleine
Kassen &
www.infofueraerzte.at
Mag. Dr. Sylvia
Hummelbrunner, MBL
Wirtschaftsrecht &
Direktionsassistenz
Mag. Martin Keplinger
Dr. Maria Leitner
Christian Nemeth
Vertragsarztstellen
& IT
Ärzterecht & Schiedsstellen
Rechnungswesen
Mag. Katharina Wieser
Grundlagenarbeit
Linzer Institut für Gesundheitssystemforschung (LIG)
Mag. Alois Alkin
Qualitätsbeauftragter
GF Ärztliches
Qualitätszentrum (ÄQZ)
Mag. Claudia Werner
Kommunikation &
Medien
113
G Geschäftsbetrieb
Elfriede Haller
Akademische
Bildungsmanagerin
GF Medizinische Fortbildungsakademie (MedAk)
Mag. Christoph
Voglmair, LL.M.
Arbeitsrecht &
Standesführung
H
Rechtsvorschriften und
Geschäftsordnungen
H Rechtsvorschrifen
und
Geschäftsordnungen
H1) Rechtsvorschriften und Geschäftsordnungen
Folgende Kundmachungen stehen auf www.aekooe.at/aekooe Arbeitsbereiche
für die Benutzer in der jeweils aktuellen Version zum Download bereit:
• Satzung der Ärztekammer für OÖ
• Geschäftsordnung der Ärztekammer für OÖ
• Umlagenordnung der Ärztekammer für OÖ
• Satzung Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für OÖ
• Beitragsordnung zur Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für OÖ
Anmeldung auf www.aekooe.at:
1. Auf Symbol klicken
2. Benutzername: aek plus Ihre
vier- oder fünfstellige Arztnummer der Ärztekammer für
OÖ (z.B. aek18976)
3. Passwort: Geburtsdatum
(z.B. 31.12.74)
H Rechtsvorschriften und Geschäftsordnungen
114
I
Anhang
I
Anhang
MERKBLATT FÜR SITZUNGSGELDER, REISEKOSTEN UND BEARBEITUNGSGEBÜHREN
Allgemeines:
Ärzte, die im Auftrag der Ärztekammer für OÖ (des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des
Kurienobmannes, dessen Stellvertreter, der Vollversammlung, des Vorstandes oder der Kurienversammlung) in Standesangelegenheiten tätig sind und dadurch ihre Berufsausübung
vernachlässigen müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung für Aufwand und Mühewaltung sowie auf den Ersatz der Reisespesen.
Kein Sitzungsgebührenanspruch besteht bei Teilnahme an folgenden Sitzungen/Besprechungen:
Fachgruppensitzungen, Bezirksärztesitzungen, Sprengelärztesitzungen, Spitalsärztesitzungen, Referatssitzungen, Plattform ärztl. Betriebsräte, Jour fixe einzelner Ärztegruppen.
Sämtliche Reiseabrechnungen sind mittels aufgelegten Formularen über die Ärztekammer
für OÖ (per E-Mail: [email protected]) anzufordern und innerhalb von 14 Tagen
nach deren Beendigung über die Ärztekammer für OÖ abzurechnen.
Sitzungen:
Sitzungsgebühren werden automatisch anhand der in der Kammer aufliegenden, unterschriebenen Anwesenheitslisten als Nachweis und als Auszahlungsantrag verrechnet. Pauschalierte Funktionäre erhalten für Sitzungen keinen weiteren Ersatz für Zeitversäumnis und
Verdienstentgang. Kilometergeld erhalten sie in Höhe des Doppelkilometersatzes.
Feiern, Feste, Preisverleihungen und Empfänge (z.B. Neujahrsempfänge, Jubiläumsfeiern,
Apothekerfeste, Äskulappreis, etc.) sind von der Abrechnung der Sitzungsgebühren und
Reisekosten dann ausgeschlossen, wenn die Teilnahme des Funktionärs nur als „anonymer“
Zuhörer oder Teilnehmer bzw. als einer von vielen Ehrengästen erfolgt. Solche gesellschaftlichen Veranstaltungen werden stattdessen pauschal jeweils mit dem Wert einer Sitzungsstunde zuzüglich eventueller Fahrtspesen entlohnt.
Fahrtkosten innerhalb von OÖ:
Bei Sitzungen außerhalb von Linz aber innerhalb von OÖ wird die Tätigkeit je nach Dauer mit
Stundensatz oder Einheitssatz verrechnet.
Fahrtkosten innerhalb von OÖ bzw. bei Fahrten nach Linz gebührt bei Inanspruchnahme des
eigenen PKW das Kilometergeld. Das Kilometergeld beinhaltet sowohl einen Zeitfaktor als
auch die Abgeltung des KFZ-Aufwands.
Fahrtkosten außerhalb von OÖ:
Neben den Entschädigungen, die in Form von Einheitssätzen erfolgen, besteht bei Reisen
außerhalb von OÖ noch Anspruch auf die pauschale Abgeltung der mit der Reise verbundenen
I Anhang
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Fahrtkosten im jeweiligen Wert einer Eisenbahnfahrtkarte Erster Klasse. Für Streckenabschnitte, wo keine Bahnverbindung besteht, gebührt das PKW-Kilometergeld.
Visitationsgebühren:
Für Visitationen erhalten die Funktionäre, Mitglieder des Visitationsausschusses eine Visitationsgebühr je nach Dauer als pauschalen Ersatz für Zeitversäumnisse und Verdienst- bzw.
Einnahmenentgang. Ebenso sind hiermit zusammenhängende Vor- und Nachbearbeitungen
(z.B. Visitationsbericht) abgegolten. Die Reisezeiten sind bei der Berechnung der Anspruchshöhe nicht zu berücksichtigen.
Bearbeitungsgebühren:
Bearbeitungsgebühr gebührt jedenfalls bei Gesetzesbegutachtungen sowie für Stellungnahmen für die Sondergebührenschlichtung und für die Schiedsstelle für Behandlungszwischenfälle.
Kein Anspruch auf Bearbeitungsgebühren besteht bei sogenannten Kollegengesprächen
bzw. -beratungen, dh. bei Fehlen eines ausdrücklichen Auftrags. Die Bearbeitungsgebühr
wird gegen Vorlage eines Tätigkeitsprotokolls pro voller Stunde ausbezahlt.
Das Tätigkeitsprotokoll ist innerhalb von einem Monat nach Beendigung der beauftragten
Tätigkeit bzw. bei über den Monat hinausgehenden Tätigkeiten innerhalb von 14 Tagen ab
Monatsende einzubringen.
Reisen im Auftrag der ÖÄK:
Für Dienstreisen im Auftrag der ÖÄK werden die Formulare der ÄK für OÖ verwendet und
die Abrechnung wird auch über die ÄK für OÖ eingereicht. Die ÖÄK vergütet die Reisen je
nach Dauer mit ½ oder 1 Einheit plus des amtlichen Kilometersatzes für Fahrtzeit-Ersatz. Die
Nächtigungskosten werden nur bei Inlandsreisen und nur gegen Vorlage der Hotelrechnung
vergütet.
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I Anhang
Gebührensätze
für Sitzungsgelder, Reisekosten und Bearbeitungsgebühren
(Stand ab 1.1.2017)
Ärztekammer für Oberösterreich:
DKM (Doppelkilometer):
€
1,80
Stunden-Satz:
€
55,03
Einheit-Satz:
€
380,00
Nächtigung max.
€
134,00 / Nacht
Visitationsgebühr (für den Vorsitzenden):
€
94,65 / Std.
Visitationsgebühr (für die restl. Mitglieder):
€
55,03 / Std.
Einheit-Satz:
€
380,00
Fahrtspesen:
€
0,42 / km
Fahrtzeitersatz:
€
0,41 / km
Nächtigung max.
€
134,00 / Nacht
Österreichische Ärztekammer:
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Tätigkeitsprotokoll zur Berechnung von Bearbeitungsgebühren
Name:
Datum: Ort:
Stundenanzahl (volle Stunden):
Thema / Angelegenheit:
Kurzprotokoll:
IBAN: BIC:
Datum: Unterschrift
Nach der Verordnung der Ärztekammer für OÖ zur Regelung der Bearbeitungsgebühren
kann ein Kostenersatz nur gewährt werden, wenn dieses Formular spätestens innerhalb
eines Monats nach Beendigung der beauftragten Tätigkeit bzw. bei über den Monat hinausgehenden Tätigkeiten innerhalb von 14 Tagen ab Monatsende in der Ärztekammer für
OÖ, Dinghoferstraße 4, 4010 Linz abgeben wird oder Sie mailen es an Reiseabrechnung@
aekooe.at.
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I Anhang
Daten für die Abrechnung der Reisespesen
Name des Reisenden:
Titel der Sitzung oder Tagung:
Ort der Veranstaltung:
Auftrag des Präsidenten: Brief oder Protokoll bitte beilegen
Datum:
Beginn der Veranstaltung:
Ende der Veranstaltung:
Beginn der Reise (Uhrzeit):
Ende der Reise (Uhrzeit):
Verkehrsmittel:
Bahn: von bis
PKW: von bis
KM-Anzahl: (Hin- und Rückweg)
IBAN: BIC:
Datum: Unterschrift:
Bitte diese Abrechnung spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der beauftragten
Tätigkeit in der Ärztekammer für OÖ, Dinghoferstraße 4, 4010 Linz abgeben oder an [email protected] mailen.
I Anhang
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