ERLÄUTERUNG 1. Allgemein 1.1 Rahmen Die niederländische Gesetzgebung in Sachen Umweltabgaben auf Verpackungen ist ab dem 1. Januar 2008 geändert worden. Eine Verpackungsgebühr wurde eingeführt. Diese Abgabe macht unser Unternehmen steuerpflichtig für alle importierten Artikel. Um diese Abgabe korrekt abwickeln zu können, ist Einblick in die Verkaufs-, Sammel-, und Versandverpackungen dieser Artikel wichtig. 1.2 Die Verpackungsangabe – umfasst Daten bezüglich des Gewichts der leeren Verpackung; – ist vollständig, korrekt und getippt ausgefüllt. Im Falle inkorrekt angegebener Verpackungsinformationen haftet der Lieferant für alle daraus erwachsenden Folgen für unser Unternehmen, worunter alle Bußgelder, die uns auferlegt werden. – ist von einer Unterschrift versehen; Damit verbürgen Sie sich für eine vollständig und korrekt ausgefüllte Spezifizierung. 2. Verpackungstypen 2.1 Verkaufsverpackung Das ist die Verpackung, die das Produkt direkt umschließt und die für den Kunden einen logischen Teil der erstandenen Verkaufseinheit bildet. Die Verpackung wird zumeist eine marketingtechnische, bzw. informative Rolle spielen. Beispiele: Kunststoffverpackung von Nudeln; der Kunststoff, der 6 Flaschen als Verkaufseinheit zusammenhält, oder der Karton um einen Apparat, wenn darauf deutlich Marke und Abbildung des Apparats angezeigt sind. Das Gewicht 1 Verkaufsverpackung ist in Gramm aufzugeben. B538 V01/08 2/4 2.2 Sammelverpackung Das ist die Verpackung, die eine Anzahl (verpackter) Verkaufseinheiten umschließt, und die nicht dazu entworfen wurde als Verkaufseinheit zu dienen. Beispiel wäre ein Umkarton, in dem sich 20 Kartons befinden. Das Gewicht 1 Sammelverpackung ist in Gramm aufzugeben. 2.3 Versandverpackung Diese Verpackung beabsichtigt, den Transport oder die Umladung der Verkaufseinheiten oder Sammelverpackungen zu vereinfachen, bzw. um diese beim Transport oder der Umladung zu schützen. Beispiel wäre ein lose eingelegtes Blatt Papier (zwischen den Lagen einer Palette) oder die Schrumpffolie um eine Palette. Das Gewicht 1 Versandverpackung ist in Gramm aufzugeben. 3. Material 3.1 Aluminium oder Aluminiumlegierung Der Materialtyp “Aluminium” kann in seiner reinen Form als Verpackungsmaterial genutzt werden, aber auch als Legierung mit vielen anderen Metallsorten (beispielsweise Kupfer, Zink und Magnesium). Es ist die Rede einer Aluminiumlegierung, wenn der Gewichtsprozentsatz des Aluminiums in der Legierung den Gewichtsprozentsatz der anderen Metalle in der Legierung übertrifft. Ist dies nicht der Fall, wird die Legierung zu den “sonstigen Metallen” gerechnet. 3.2 Biokunststoff Kunststoff, der zertifiziert ist nach der europäischen Norm EN 13432 für Wiedergewinn durch Kompostierung und Biodegradierung (dieser Kunststoff ist biologisch abbaubar). B538 V01/08 3/4 4. Zusammengestellte Verpackung 4.1 Zusammengestellte Verpackung Zusammengestellte Verpackungen sind Verpackungen, die aus mehreren Materialien bestehen. Bei solchen zusammengestellten Verpackungen wird pro Bestandteil, der aus verschiedenen Materialien besteht, ein anderer Tarif gehandhabt. Beispiele wären das Einwickelpapier und -Aluminium um einen Riegel Schokolade und die Getränkeverpackung aus Karton mit Kunststoffbeschichtung. Diese Verpackungen sind in verschiedene Komponente aufzuteilen. Das Gewicht dieser Komponenten ist dann auch separat aufzuführen. B538 V01/08 4/4