B538 V01/08 2/4 2.1 Verkaufsverpackung ERLÄUTERUNG 1

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ERLÄUTERUNG
1. Allgemein
1.1 Rahmen
Die niederländische Gesetzgebung in Sachen Umweltabgaben auf Verpackungen ist ab
dem 1. Januar 2008 geändert worden. Eine Verpackungsgebühr wurde eingeführt. Diese
Abgabe macht unser Unternehmen steuerpflichtig für alle importierten Artikel. Um diese
Abgabe korrekt abwickeln zu können, ist Einblick in die Verkaufs-, Sammel-, und
Versandverpackungen dieser Artikel wichtig.
1.2 Die Verpackungsangabe
– umfasst Daten bezüglich des Gewichts der leeren Verpackung;
– ist vollständig, korrekt und getippt ausgefüllt. Im Falle inkorrekt angegebener
Verpackungsinformationen haftet der Lieferant für alle daraus erwachsenden Folgen
für unser Unternehmen, worunter alle Bußgelder, die uns auferlegt werden.
– ist von einer Unterschrift versehen; Damit verbürgen Sie sich für eine vollständig
und korrekt ausgefüllte Spezifizierung.
2. Verpackungstypen
2.1 Verkaufsverpackung
Das ist die Verpackung, die das Produkt direkt umschließt und die für den Kunden einen
logischen Teil der erstandenen Verkaufseinheit bildet. Die Verpackung wird zumeist eine
marketingtechnische, bzw. informative Rolle spielen. Beispiele: Kunststoffverpackung
von Nudeln; der Kunststoff, der 6 Flaschen als Verkaufseinheit zusammenhält, oder der
Karton um einen Apparat, wenn darauf deutlich Marke und Abbildung des Apparats
angezeigt sind.
Das Gewicht 1 Verkaufsverpackung ist in Gramm aufzugeben.
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2.2 Sammelverpackung
Das ist die Verpackung, die eine Anzahl (verpackter) Verkaufseinheiten umschließt, und
die nicht dazu entworfen wurde als Verkaufseinheit zu dienen. Beispiel wäre ein
Umkarton, in dem sich 20 Kartons befinden.
Das Gewicht 1 Sammelverpackung ist in Gramm aufzugeben.
2.3 Versandverpackung
Diese Verpackung beabsichtigt, den Transport oder die Umladung der Verkaufseinheiten
oder Sammelverpackungen zu vereinfachen, bzw. um diese beim Transport oder der
Umladung zu schützen. Beispiel wäre ein lose eingelegtes Blatt Papier (zwischen den
Lagen einer Palette) oder die Schrumpffolie um eine Palette.
Das Gewicht 1 Versandverpackung ist in Gramm aufzugeben.
3. Material
3.1 Aluminium oder Aluminiumlegierung
Der Materialtyp “Aluminium” kann in seiner reinen Form als Verpackungsmaterial
genutzt werden, aber auch als Legierung mit vielen anderen Metallsorten (beispielsweise
Kupfer, Zink und Magnesium). Es ist die Rede einer Aluminiumlegierung, wenn der
Gewichtsprozentsatz des Aluminiums in der Legierung den Gewichtsprozentsatz der
anderen Metalle in der Legierung übertrifft. Ist dies nicht der Fall, wird die Legierung zu
den “sonstigen Metallen” gerechnet.
3.2 Biokunststoff
Kunststoff, der zertifiziert ist nach der europäischen Norm EN 13432 für Wiedergewinn
durch Kompostierung und Biodegradierung (dieser Kunststoff ist biologisch abbaubar).
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4. Zusammengestellte Verpackung
4.1 Zusammengestellte Verpackung
Zusammengestellte Verpackungen sind Verpackungen, die aus mehreren Materialien
bestehen. Bei solchen zusammengestellten Verpackungen wird pro Bestandteil, der aus
verschiedenen Materialien besteht, ein anderer Tarif gehandhabt. Beispiele wären das
Einwickelpapier und -Aluminium um einen Riegel Schokolade und die
Getränkeverpackung aus Karton mit Kunststoffbeschichtung. Diese Verpackungen sind in
verschiedene Komponente aufzuteilen. Das Gewicht dieser Komponenten ist dann auch
separat aufzuführen.
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