BGH – Die Realität Urheberrechtliche Bewertung des sog

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Urheberrecht
BGH – Die Realität
Urheberrechtliche Bewertung des sog.
„Framings“ – Vorlage an den EuGH
RA Dr. Sascha Vander, LL.M., Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Köln
„„ Hintergrund
Der BGH hatte sich im Rahmen einer
Entscheidung vom 16.05.2013 mit
dem im Internet verbreiteten Phänomen des sog. Framings von Video-Inhalten zu befassen. Beim Framing von
Video-Dateien werden Video-Inhalte
nicht einfach verlinkt, vielmehr werden
die Inhalte unmittelbar auf die eigene
Website des Verwenders der FramingTechnologie eingebunden.
Besonders verbreitet ist das Framing
von Video-Clips, welche auf der
bekannten Plattform YouTube hinterlegt sind. YouTube bietet seinen
Nutzern sogar technische Hilfestellungen an, um ein Framing zu realisieren.
Während sich die schlichte Verlinkung
externer Inhalte in rechtlicher Hinsicht
grundsätzlich als unproblematisch darstellt, stoßen die Framing-Technologien in einen rechtlichen Graubereich
vor, welchen der BGH zu beleuchten
hatte.
„„ Sachverhalt
Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme
herstellt und vertreibt, ließ zu Werbezwecken einen kurzen Film mit dem
Titel „Die Realität“ herstellen. Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen
Nutzungsrechte an diesem Film. Der
Film war – nach dem Vorbringen der
Klägerin ohne ihre Zustimmung – auf
der Video-Plattform YouTube abrufbar.
Die Beklagten sind als selbstständige
Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Sie unterhalten jeweils
eigene Internetseiten. Bei einem Klick
auf einen Weblink wurde der Film vom
Server der Video-Plattform YouTube
abgerufen und in einem auf den Web-
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seiten der Beklagten erscheinenden
Rahmen (sog. „Frame“) abgespielt.
Die Klägerin hat wegen einer mutmaßlichen Verletzung ihres Rechtes
auf öffentliche Zugänglichmachung
gem. § 19a UrhG von den Beklagten Unterlassung, Schadensersatz
und Freistellung von Abmahnkosten
verlangt. Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch
die Beklagten haben die Parteien den
Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens übereinstimmend für
erledigt erklärt.
Das Landgericht hat die Beklagten zur
Zahlung von Schadensersatz sowie zur
Freistellung von Abmahnkosten verurteilt. Zudem hat es den Beklagten die
Kosten des Rechtsstreits auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt
erklärten Teils der Klage auferlegt. Das
Berufungsgericht hat die Berufung der
Beklagten abgewiesen und die Kosten
des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage hälftig zwischen
den Parteien verteilt. Mit ihrer Revision
erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
„„ Entscheidung
Im Ergebnis hat der BGH in der Sache
keine Entscheidung getroffen, vielmehr eine zentrale streitgegenständliche Frage dem EuGH im Rahmen des
Vorlageverfahrens zur Entscheidung
überantwortet. Der BGH hat dabei
folgende Frage aufgeworfen:
„Stellt die Einbettung eines auf
einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten
fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umständen, wie
sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe
i.S.d. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie
2001/29/EG dar, auch wenn das
fremde Werk damit nicht für ein
neues Publikum wiedergegeben
wird und die Wiedergabe nicht
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nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich
von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet?“
Öffentliches Zugänglichmachen
gem. § 19a UrhG
Der BGH hat zunächst klargestellt, dass
die Wiedergabe des in Rede stehenden Films im Wege des Framings nach
der Rechtsprechung des Senats kein
öffentliches Zugänglichmachen i.S.v.
von § 19a UrhG darstellt. § 19a UrhG
erfordere, dass Dritten der Zugriff
auf ein urheberrechtlich geschütztes
Werk eröffnet werde, das sich in der
Zugriffssphäre des Vorhaltenden selbst
befinde.
Merke
Die bloße Verknüpfung eines auf
einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen
Internetseite im Wege des Framings
stellt grundsätzlich kein öffentliches
Zugänglichmachen dar, da ausschließlich der Inhaber der fremden
Website darüber entscheidet, ob
auf das auf seiner Website bereitgehaltene Werk öffentlich zugegriffen werden kann.
Unbenannte Verwertungsart
Der BGH hat sodann die Frage aufgeworfen, ob die Wiedergabe des Films
auf der Internetseite der Beklagten im
Wege des Framings bei einer mit Blick
auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/
EG gebotenen richtlinienkonformen
Auslegung von § 15 Abs. 2 UrhG die
Verletzung eines „unbenannten Verwertungsrechts“ der öffentlichen Wiedergabe darstellen könnte.
Gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG steht
dem Urheber das ausschließliche Recht
zu, sein Werk in unkörperlicher Form
öffentlich wiederzugeben. § 15 Abs. 2
Satz 2 UrhG führt einige dieser Rechte,
u.a. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG, auf.
Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 UrhG
enthält allerdings keine abschließende, sondern lediglich eine beispielhafte
Aufzählung der dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte.
Merke
Der BGH hat vor dem Hintergrund
des nicht abschließenden Charakters von § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG
konstatiert, dass die Vorschrift die
Anerkennung auch unbenannter
Verwertungsrechte der öffentlichen
Wiedergabe zulassen.
§ 15 Abs. 2 UrhG sei nach Maßgabe von
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG
richtlinienkonform auszulegen. Dabei
sei der Vollharmonisierungsansatz der
Richtlinie maßgeblich zu berücksichtigen. Soweit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie
weitergehende Rechte als die in § 15
Abs. 2 Satz 2 UrhG benannten Rechte
der öffentlichen Wiedergabe verlange, sei daher in richtlinienkonformer
Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein
unbenanntes Recht der öffentlichen
Wiedergabe anzunehmen.
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/
EG bestimmt, dass die Mitgliedstaaten
vorsehen, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche
Wiedergabe ihrer Werke einschließlich
der öffentlichen Zugänglichmachung
der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten
und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich
sind, zu erlauben oder zu verbieten.
Öffentliche Wiedergabe
Merke
Der BGH hat die Kriterien für eine
öffentliche Wiedergabe i.S.v. Art. 3
Abs. 1 der Richtlinie 2001/29EG
zusammengestellt. Nach der
Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes sei eine individuelle
Beurteilung geboten, welcher im
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Wesentlichen vier zentrale Kriterien
zu Grunde zu legen seien.
Kriterium 1
Eine öffentliche Wiedergabe setze zunächst voraus, dass der Nutzer in voller
Kenntnis der Folgen seines Verhaltens
tätig werde, um Dritten einen Zugang
zum geschützten Werk zu verschaffen,
den diese ohne sein Tätigwerden nicht
hätten.
Kriterium 2
Der Begriff der Öffentlichkeit i.S.d.
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/299/
EG sei zudem nur bei einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten
und einer großen Zahl von Personen
erfüllt. Um eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten handele es sich,
wenn die Wiedergabe für Personen
allgemein erfolge, also nicht auf besondere Personen beschränkt sei, die
einer privaten Gruppe angehörten.
Kriterium 3
Eine öffentliche Wiedergabe i.S.d.
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG
könne unter Umständen voraussetzen,
dass ein Werk für ein neues Publikum
wiedergegeben werde, also für ein
Publikum, das der Nutzer des Werkes
nicht berücksichtigt hat, als er dessen
Nutzung im Wege der öffentlichen
Wiedergabe erlaubt hat. Diese Voraussetzung sei allerdings nicht zu prüfen,
wenn die nachfolgende Wiedergabe
nach einem spezifischen technischen
Verfahren erfolge, welches sich von
demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheide. In einem solchen Fall bedürfe nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich jede
Wiedergabe des Werkes der Erlaubnis
des Urhebers.
Nutzungshandlung Erwerbszwecken
diene.
Der BGH hat sich auf Basis der vorgenannten Kriterien intensiv mit der Auslegung der Norm auseinandergesetzt.
Insoweit hat der BGH maßgeblich
darauf abgestellt, dass die Beklagten
den Film nicht für ein neues Publikum
wiedergegeben haben. Durch die Verknüpfung des Films mit ihrer Internetseite hätten die Beklagten den Kreis
der potenziellen Adressaten gerade
nicht erweitert. Zudem sei die Wiedergabe des Films über die Internetseite
der Beklagten auch nicht nach einem
spezifischen technischen Verfahren
erfolgt, welches sich von demjenigen
der ursprünglichen Wiedergabe unterscheide.
Merke
Im Ergebnis hat der BGH deutlich
gemacht, dass er die dem EuGH
vorgelegte Rechtsfrage dahingehend beantworten würde, dass
auch Framing – jedenfalls in der
konkret zu entscheidenden Ausgestaltung – als öffentliche Wiedergabe einzuordnen ist.
Wer lediglich einen Hyperlink auf eine
vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem
urheberrechtlich geschützten Werk
setze, greife nach der Rechtsprechung
des Senats nicht in das Recht der öffentlichen Wiedergabe in Gestalt des
Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes ein.
Kriterium 4
In Abgrenzung hierzu unterstrich der
Senat allerdings, dass das Setzen eines
Hyperlinks in Form eines Deep Links
anders zu beurteilen sei, wenn dabei
eine vom Berechtigten eingerichtete
technische Schutzmaßnahme umgangen werde (vgl. BGH, GRUR 2011, 56
– Session-ID).
Für die Beurteilung, ob eine öffentliche
Wiedergabe vorliege, sei es schließlich
nicht unerheblich, ob die betreffende
Hiervon ausgehend hat der BGH maßgeblich darauf abgestellt, dass im Falle
des Framings der Verwender betref-
fender Technologien sich das fremde
Werk durch eine betreffende Einbettung in seine eigene Internetseite zu
eigen mache. Er erspare sich damit
das eigene Bereithalten des Werkes,
für das er die Zustimmung des Urhebers benötige. Dabei komme es auch
nicht darauf an, ob der Betrachter des
Internetangebots erkenne, dass der
Betreiber der betrachteten Webseite
das geschützte Werk nicht selbst vorhält. Es sei auch nicht von Bedeutung,
ob das Werk auf der ursprünglichen
Internetseite mit Zustimmung des Berechtigten vorgehalten werde.
„„ Anmerkung
Die Vorlageentscheidung des BGH ist
im Ergebnis gut begründet und stützt
sich auf einschlägige Stimmen aus
der rechtswissenschaftlichen Literatur,
welche sich intensiv mit dem Thema
Framing beschäftigt haben.
Vor dem Hintergrund, dass § 15 Abs. 2
Satz 2 UrhG in Bezug auf die Tatbestände der öffentlichen Wiedergabe in
der Tat keine abschließenden Aussagen trifft, sondern lediglich Beispiels­
tatbestände in Bezug nimmt, könnte
bei richtlinienkonformer Auslegung
ein „nichtbenanntes Verwertungsrecht“ zum Tragen kommen.
Ob und in welchem Umfang der EuGH
ein betreffendes Recht anerkennen
wird, kann derzeit nur gemutmaßt
werden. Vor dem Hintergrund der
regelmäßig einem wirksamen Urheberrechtsschutz zugeneigten Rechtsprechung steht jedoch zu vermuten,
dass der EuGH die Fälle des Framings
als einen Fall der öffentlichen Wiedergabe bewerten wird.
Die Konsequenzen der Entscheidung
wären beträchtlich. Unabhängig davon, dass YouTube die bislang verfolgte Intensivierung der Verbreitung von
Framing-Links auf das eigene WebsiteAngebot zurückfahren dürfte, wären
zahlreiche derzeit praktizierte Framing-
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Verfahren als urheberrechtswidrig zu
bewerten. Die zu erwartenden Maßnahmen der Urheberrechteinhaber liegen auf der Hand: In diesem Fall drohte
eine umfangreiche Abmahnwelle die
insbesondere kleinere Anbieter wie so
häufig überraschen dürfte.
Da die Rechtslage nach derzeitigem
Stand ungeklärt ist, stellt die Fortführung der bislang praktizierten Framing-
Verfahren unzweifelhaft ein rechtliches
Risiko dar. Einsatz und Nutzen sollten
entsprechend sorgfältig abgewogen
werden. Die Entwicklung im Verfahren vor dem EuGH sollte in jedem
Fall dringend verfolgt und parallel an
der Konzeption möglicher Alternativlösungen gearbeitet werden, um im
Falle einer extensiven Auslegung des
urheberrechtlichen Schutzes durch
den EuGH unmittelbar auf alternative Gestaltungsvarianten umstellen zu
können.
Quelle
BGH v. 16.05.2013, Az. I ZR 46/12
IP130707
www.ip-kompakt.de
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„
8 € übersteigen würde.
Zwar beziehe sich die Verurteilung auf
einen Zeitraum von mehreren Jahren,
doch werde Rechnungslegung lediglich für ein Produkt geschuldet. Zudem
sei ab 1998 lediglich ein Abnehmer
mit diesem Produkt beliefert worden.
„
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Die als Anlage im Zwangsvollstreckungsverfahren von der Beklagten
vorgelegte Auskunft enthalte zudem
lediglich einfache, tabellarische Zusammenstellungen, sodass es der BGH
für ausgeschlossen hielt, dass deren
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