newsletter iii/2016 - Rotthege Wassermann

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NEWSLETTER III/2016
EDITORIAL
AKTUELLE THEMEN
Wer nicht will, der muss nicht: Grenzen der Pflicht
zur Zustimmung zu Beschlussanträgen in der GmbH
Dr. Anja Zimmermann
Liebe Leser,
der Herbst bleibt heiß – nicht nur im
meteorologischen, sondern auch im
übertragenen Sinn. Der Übernahmekampf von Bayer um Monsanto zeigt,
dass sich geschäftliche Visionen mit
Beharrlichkeit zum Ziel führen lassen. Raum für Optimierung besteht
immer. Daher widmen wir uns in diesem Newsletter wieder einer Reihe
von Themen, die Ihnen und Ihrem
Unternehmen in (steuer-)rechtlicher
Hinsicht einen erheblichen Mehrwert
bieten. Sprechen Sie uns auf Umsetzungsoptionen an, wenn einer der
aktuellen Beiträge Ihr nachhaltiges
Interesse weckt:
So sensibilisieren wir Sie weiter für
den Anwendungsbereich des KAGB
und stellen das Regime eines KAGB
„light“ vor. Das neue Investmentsteuergesetz wirft seine Schatten voraus.
Die mögliche Verfassungswidrigkeit
der Zinsschrankenregelung gilt es
im Auge zu behalten. Bei der GmbH
gibt es aktuelle Rechtsprechung zur
Stimmrechtsausübungsfreiheit
zu
vergegenwärtigen.
Gemeinsam mit meinen Partnern bin
ich auf Ihre Resonanz gespannt.
Das OLG München hat unlängst die jüngere BGH-Rechtsprechung
bestätigt und damit die Stimmrechtsausübungsfreiheit von GmbHGesellschaftern weiter gestärkt. Die Zweckmäßigkeit einer Maßnahme bleibt in der Einschätzungsprärogative der Gesellschafter
und darf nicht durch das Gericht ersetzt werden.
Zwei zerstrittene Gesellschafterstämme einer Familien-GmbH streiten über die Wirksamkeit der in der beklagten GmbH gefassten Beschlüsse. Hintergrund ist (wie so häufig)
ein Dissens über die Nachfolge in der Geschäftsführung. Daher hatte ein Gesellschafter den Antrag gestellt, eine Personalagentur mit der Suche nach einem geeigneten
Geschäftsführer zu betrauen. Nach wirksamer Abberufung des bisherigen bedürfe es
dringend eines neuen Geschäftsführers als Vertretungsorgan. Die Gesellschafter seien
aufgrund ihrer Treuepflicht verpflichtet, dem Beschluss zur Einschaltung einer Personalagentur zuzustimmen. Mit den Stimmen des rivalisierenden Gesellschafterstamms
wurde der Beschluss abgelehnt; hiergegen wehrt sich der andere Gesellschafterstamm
mit der Beschlussanfechtungsklage. Mit Erfolg?
Nein! Die Treuepflicht verpflichtet einen Gesellschafter nicht zur Zustimmung. Er darf
sie zu einer vorgeschlagenen Maßnahme auch dann verweigern, wenn die Beweggründe hierfür sachwidrig oder unverständlich erscheinen, soweit keine schwerwiegenden
Nachteile für die Gesellschaft entstehen, hinter denen die eigenen Interessen des Gesellschafters zurückstehen müssen. Dass eine Maßnahme im Interesse der Gesellschaft
liegt, die Zwecke der Gesellschaft fördert und die Zustimmung dem Gesellschafter zumutbar ist, genügt nach Auffassung des OLG München (in Bestätigung der jüngsten BGHRechtsprechung) hingegen nicht, um die Zustimmungspflicht zu begründen oder eine
entgegenstehende Stimmabgabe als unwirksam anzusehen. Aufgrund der Treuepflicht
müsse nur dann in einem bestimmten Sinn abgestimmt werden, wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten
und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert.
(OLG München, Urteil vom 23.6.2016 – 23 U 4531/15 und BGH, Urteil vom 12.4.2016 – II ZR 275/14)
Praxishinweis: Des einen Freud‘ ist des ander’n Leid…. Wir beraten Sie gern bei der
bestmöglichen Durchsetzung Ihrer Gesellschafter-Interessen – sprechen Sie uns an!
Kontakt: [email protected]
Ihr
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STEUER- UND GESELLSCHAFTSRECHT
Kapitalanlagegesetzbuch? Light!
Dr. Barnim von den Steinen
im Grundsatz nur institutionellen Anlegern vorbehalten ist, kann
jeder als semiprofessioneller Anleger qualifizieren, der mindestens EUR 200.000 investiert und bestätigt, dass Erfahrungen mit
Anlagen der gewollten Art gegeben sind bzw. die Risiken korrekt
erfasst werden (Kompetenzerklärung). Sollen Privatanleger investieren können, ist auch dies unter KAGB „light“ möglich, allerdings nur in kleine Projekte mit einer Kapitalbegrenzung für das
gesamte Investment auf EUR 5 Mio., einschließlich Leverage.
„Unwissen schützt vor Bestrafung nicht.“ Auf
diese Kurzformel lässt sich bringen, was der
Präsident der BaFin, Felix Hufeld, kürzlich
seine Zuhörer im Industrie-Club Düsseldorf
wissen ließ. Vorausgegangen war die Frage,
ob es angemessen sei, dass das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zahlreiche Kapitalanlageformen erfasse, obwohl die Beteiligten möglicherweise
gar nicht wüssten, dass ihr Projekt darunter fällt. In der Tat: für
die Anwendung des KAGB ist nicht relevant, ob ein Unternehmen
bereits reguliert ist. Die Anwendung kann „jeden“ treffen, der ein
gemeinsames Investment begründet: ob Privatpersonen, Projektentwickler, Bestandshalter, ob Finanzierer einer Windkraftanlage
oder einer Hotelimmobilie… und das sind nur wenige Beispiele.
Kontakt: [email protected]
Fortbestehen der Zinsschrankenregelung trotz
Verfassungswidrigkeit? – Hilmar Thamm
Der BFH hält die Zinsschranke bekanntlich
für verfassungswidrig. Mit Beschluss vom
14.10.2015 wurde dem BVerfG die Frage zur
Klärung vorgelegt, ob die Regelung der Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG) gegen den
allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3
Abs. 1 GG verstößt. Zwar ist die Finanzverwaltung der Auffassung des BFH nicht gefolgt und hat für entsprechende Fälle mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Der BFH
hält an seiner Auffassung aber aufgrund folgender Argumente fest:
Relevant ist, ob die Voraussetzungen für ein Investmentvermögen
(§ 1 Abs. 1 KAGB) gegeben sind. Wann ist das der Fall? Kurz gesagt: sobald mehrere Personen Kapital für ein gemeinsames Investment bündeln, um es nach einer festgelegten Strategie zum
gemeinsamen Nutzen anzulegen. Das ist anhand objektiver Kriterien zu bestimmen. Abzugrenzen ist dieses Finanzinvestment von
einer operativen Tätigkeit – eine Grenzziehung, die im Einzelfall
schwierig sein kann. Nicht nur in Zweifelsfällen empfiehlt es sich,
Rechtsrat einzuholen. Wird ein Investmentgeschäft ohne erforderliche Erlaubnis oder Registrierung betrieben, kann dies eine
Strafbarkeit begründen (§ 339 KAGB). Die Aufsichtsbehörde BaFin
kann das Investment rückabwickeln (§ 15 KAGB). Weiterhin drohen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche von Investoren.
„„ Die Lenkungszwecke (Stärkung der Eigenkapital-Basis)
werden verfehlt.
„„ Eine Sicherung des Steuersubstrats in Inlandsfällen ist
abwegig.
„„ Die Missbrauchstypisierung ist zu umfangreich.
Sollte das Bundesverfassungsgericht diesen Argumenten folgen,
könnten entsprechend betroffene Steuerpflichtige in den Glauben
verfallen, dass sich ihr Problem gelöst hätte.
Ist ein Investmentvermögen im Sinne des KAGB gegeben, hält
das Gesetz allerdings Regelungen für Fälle bereit, in denen das
Investment keiner vollen Regulierung bedarf – KAGB „light“. Wesentliche Folge ist, dass nur eine Registrierung bei der BaFin erforderlich ist, eines Erlaubnisverfahrens bedarf es nicht. Weiterhin
gibt es eine laufende periodische Berichtspflicht gegenüber der
BaFin. Typische KAGB-Pflichten, wie die Jahresabschlussprüfung,
Verwahrstelle, Anlagebedingungen, Vertriebsvorschriften und
Prospekt sind dagegen in Fällen des KAGB „light“ nicht einschlägig. Erhebliche organisatorische Anstrengungen und somit Kosten
werden gespart. Die Realisierbarkeit von kleineren und mittleren
Projekten bleibt gesichert.
Doch weit gefehlt! Durch die EU-Anti-BEPS-Richtlinie (Richtlinie
zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Gewinnverlagerung)
gilt die Zinsschrankenregelung auch wieder in Deutschland. In
Kraft treten wird die Regelung zum 31.12.2018. Die Zinsabzugsbeschränkung hat die deutsche Zinsschranke als Vorbild und ist
relativ identisch mit den Regelungen des EStG. Da die deutschen
Vorschriften den BEPS-Richtlinien nachgehen, wird der unbeschränkte Zinsabzug in betroffenen Fällen ab diesem Zeitpunkt in
Deutschland wieder eingeschränkt.
In der Zwischenzeit gilt es besagte Fälle offen zu halten. Sollte das
BVerfG tatsächlich entscheiden, dass die Zinsschrankenregelung
verfassungswidrig ist, können Zinsen bis zum Inkrafttreten der
BEPS-Richtlinie unbeschränkt abgezogen werden.
Das KAGB „light“ kann etwa dann in Anspruch genommen werden,
wenn die Investoren ausschließlich als (semi-) professionelle Anleger qualifizieren und maximal EUR 100 Mio. Kapital eingesammelt wird, einschließlich Leverage. Diese Grenze darf während der
gesamten Dauer der Anlage bzw. des Projekts nicht überschritten werden. Während die Eigenschaft als professioneller Investor
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STEUER- UND GESELLSCHAFTSRECHT
Neues Investmentsteuergesetz (InvStG) zum
01.01.2018 – Karlheinz Meschede
und bei Immobilienfonds 60 % bzw. 80 %, wenn überwiegend
in ausländische Immobilien investiert wird. Bei betrieblich
beteiligten natürlichen Personen beträgt die Steuerfreistellung 60 %, bei Kapitalgesellschaften 80 %. In entsprechender Höhe sind Aufwendungen nicht abzugsfähig.
Anwendungsbereich
Vom neuen InvStG werden im Wesentlichen
Kapitalgesellschaften und sog. Sondervermögen i.S. des Kapitalanlagegesetzbuches
(KAGB) erfasst. Personengesellschaften i.S.
des KAGB sind hingegen vom Anwendungsbereich des InvStG ausgeschlossen. Somit
unterliegen insbesondere geschlossene
(Immobilien-) Fonds nicht dem InvStG. Für sie gelten unverändert
die allgemeinen Regeln über die Besteuerung von Personengesellschaften (Transparenzprinzip).
Besteuerung von Spezial-Investmentfonds
„„ Ebene des Investmentfonds
Die vorgenannten Regeln für Publikum-Investmentfonds
gelten auch für Spezial-Investmentfonds. Sofern jedoch die
„Transparenzoption“ ausgeübt wird, entfällt für den SpezialInvestmentfonds grundsätzlich die Steuerpflicht. Der Spezial-Investmentfonds ist immer von der Gewerbesteuer befreit.
„„ Ebene der Anleger
Die Ausübung der Transparenzoption führt nicht zur vollständigen Steuertransparenz. Eine Steuerpflicht (Einkünfte aus Kapitalvermögen) beim Anleger entsteht nur, wenn
das Gesetz diese ausdrücklich vorsieht. Wie bisher gehören
ausgeschüttete sowie ausschüttungsgleiche Erträge ebenso
wie Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen zu den
steuerpflichtigen Erträgen. Das sog. Fondsprivileg, d.h. die
Privilegierung thesaurierter außerordentlicher Erträge wie
z.B. Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und Termingeschäften, bleibt zwar bestehen, ist aber zeitlich begrenzt
worden. 15 Jahre nach dem Zufluss der privilegierten Erträge
beim Spezialfonds gelten die Erträge auch dem Anleger als
zugeflossen und sind zu versteuern.
System der Investmentbesteuerung
Im Grundfall liegt ein intransparentes Besteuerungssystem vor,
es wird zwischen der Besteuerungsebene des Investmentfonds
und der 2. Besteuerungsebene des Anlegers unterschieden.
Spezial-Investmentfonds und deren Anleger können abweichend
vom Grundfall semitransparent besteuert werden. Soweit steuerbegünstigte Anleger an einem Spezial-Investmentfonds beteiligt
sind, kann unverändert eine Körperschaftsteuerbefreiung bereits
auf Fondsebene berücksichtigt werden.
Besteuerung von Investmentfonds
„„ Ebene des Investmentfonds
Sowohl in- als auch ausländische Investmentfonds unterliegen mit ihren inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilienerträgen und sonstigen inländischen
Einkünften der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 %. Bei
den inländischen Immobilienerträgen werden auch Veräußerungsgewinne außerhalb der bekannten 10-Jahresfrist
besteuert. Es besteht aber eine Steuerfreiheit für die bis zum
01.01.2018 eingetretenen Wertveränderungen einer Immobilie, sofern insgesamt die 10-jährige Behaltefrist eingehalten
wird. Eine etwaige Gewerbesteuerpflicht ist gesondert zu
prüfen.
„„ Ebene der Anleger
Investmenterträge gehören bei den Anlegern zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, welche mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % besteuert werden. Sie beinhalten insbesondere
die Ausschüttungen des Investmentfonds und die Gewinne aus
der Veräußerung von Investmentanteilen. Die steuerpflichtigen Ausschüttungen umfassen auch Substanzausschüttungen und Kapitalrückzahlungen. Letztere sind steuerfrei nur
im Rahmen der Liquidation des Investmentfonds möglich.
Publikumsfonds, die überwiegend (mind. 51 %) in Aktien oder
Immobilien anlegen, erhalten sog. Teilfreistellungen. Für Privatanleger beträgt die Teilfreistellung bei Aktienfonds 30 %
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Kontakt: [email protected]
Treffen Sie uns auf der EXPO REAL
in München, 04.10. – 06.10.2016
03.10.2016 15:30 h
München, Westpark
6. EXPOLAUFMÜNCHEN
AUSBLICK: ROTTHEGE I WASSERMANN REAL ESTATE FORUM
Update Baurecht: Planen und Bauen mit BIM
Neues gesetzliches Bau- und Architektenvertragsrecht
HOAI-Vertragsverletzungsverfahren
Referenten: Dr. Martin Ludgen, Caroline Oehl
Gastreferent: Dr. Florian Hartmann,
Geschäftsführer Architektenkammer NRW
Dienstag, 20.09.2016, 16:00 Uhr im Industrie-Club Düsseldorf
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STEUER- UND GESELLSCHAFTSRECHT
KAGB AKTUELL: Wer vertritt die InvestmentKommanditgesellschaft im Rechtsverkehr? –
Dr. Barnim von den Steinen
ROTTHEGE I WASSERMANN GOES FRANKFURT:
REAL ESTATE FORUM – UPDATE GEWERBLICHES MIETRECHT
Aktuelle Urteile des OLG München beleuchten die Aufgabenverteilung zwischen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft und
der Geschäftsführung einer InvestmentKommanditgesellschaft:
Themen: Wirksamkeit und Schriftformfehler bei Mietvertrag
und Nachträgen; Mietmängel und Mietminderung; Schönheitsreparaturen im Gewerberaummietrecht; Umlagefähigkeit von
Betriebs- und Nebenkosten u.v.m.
Referenten: Martin Butzmann und Dr. Lars Kölling
Der Bereich der geschlossenen Investmentfonds ist seit rund drei Jahren durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) einer gesetzlichen Regulierung unterworfen.
Trotz seiner 358 Paragrafen wirft das KAGB einige Fragen auf, die
bis dato noch nicht geklärt sind. Selten erhalten Gerichte die Gelegenheit, Position zu beziehen. Daher sind zwei neuere Urteile
des OLG München bemerkenswert.
Mittwoch, 21.09.2016, 16:00 Uhr in der Historischen
Villa Metzler, Frankfurt am Main
Für die Vertretung der Investment-KG im Rechtsverkehr und vor
den Gerichten ist nun durch das OLG München im Einklang mit
der rechtswissenschaftlichen Literatur klargestellt, dass die Gesellschaft von dem durch die Satzung bestimmten Vertretungsorgan, in der Regel also der Komplementärin vertreten wird
(§§ 161 Abs. 2, 170, 125 HBG, § 35 GmbHG). Die Bestellung einer
externen Kapitalverwaltungsgesellschaft ändere daran nichts:
Diese diene ausschließlich dem Zweck der Verwaltung der Vermögensgegenstände durch einen schuldrechtlichen Vertrag
zwischen Gesellschaft und einem Dritten. Das KAGB weise der
Kapitalverwaltungsgesellschaft keine gesetzliche Vertretungsbefugnis für die Investmentgesellschaft zu.
Typischerweise werden geschlossene Fonds als Investment-KG
strukturiert (GmbH & Co. KG). Die Aufgabe des haftenden Gesellschafters – Komplementärs – übernimmt dann eine GmbH. Ist im
Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes geregelt, vertritt die
Geschäftsführung der GmbH die Gesellschaft im Rechtsverkehr
und vor Gerichten. Manchmal wird die Funktion der Vertretung
stattdessen auch einem geschäftsführenden Kommanditisten
übertragen. Zu den Beteiligten gehört typischerweise noch eine
dritte Person: eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft. Sie
ist kein Organ der Gesellschaft, hat aber die Aufgabe, das Kommanditanlagevermögen anzulegen und zu verwalten. „Verwaltung“ eines Investmentvermögens bedeutet, dass mindestens
die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement für ein oder
mehrere Investmentvermögen erbracht wird. In der Praxis kann
es zu Überschneidungen bei den Aufgaben der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft und dem für die Geschäftsführung zuständigen Organ der Investment-KG kommen, da erstere nicht
selten eine Vielzahl von Aufgaben wahrnimmt, die Tätigkeit der
Organe hingegen weitgehend „ruht”.
Die Rechtsprechung des OLG München zeigt, dass für jede einzelne Aufgabe zu prüfen ist, wem die Erfüllung originär obliegt
und inwieweit eine Übertragung auf die Kapitalverwaltungsgesellschaft möglich und zweckmäßig ist. Für die Vertretung der
Gesellschaft muss der Kapitalverwaltungsgesellschaft Vollmacht
erteilt werden. Soweit Aufgaben bei der Gesellschaft verbleiben,
ist sicherzustellen, dass Strukturen und Mechanismen vorhanden
sind, um diese tatsächlich erfüllen zu können.
OLG München, Urteil vom 1.10.2015 (Az. 23 U 1570/15) und Urteil vom 29.10.2015
(Az. 23 U 2093/15)
Kontakt: [email protected]
IMPRESSUM
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ROTTHEGE I WASSERMANN – Partnerschaftsgesellschaft mbB von
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