NEWSLETTER III/2016 EDITORIAL AKTUELLE THEMEN Wer nicht will, der muss nicht: Grenzen der Pflicht zur Zustimmung zu Beschlussanträgen in der GmbH Dr. Anja Zimmermann Liebe Leser, der Herbst bleibt heiß – nicht nur im meteorologischen, sondern auch im übertragenen Sinn. Der Übernahmekampf von Bayer um Monsanto zeigt, dass sich geschäftliche Visionen mit Beharrlichkeit zum Ziel führen lassen. Raum für Optimierung besteht immer. Daher widmen wir uns in diesem Newsletter wieder einer Reihe von Themen, die Ihnen und Ihrem Unternehmen in (steuer-)rechtlicher Hinsicht einen erheblichen Mehrwert bieten. Sprechen Sie uns auf Umsetzungsoptionen an, wenn einer der aktuellen Beiträge Ihr nachhaltiges Interesse weckt: So sensibilisieren wir Sie weiter für den Anwendungsbereich des KAGB und stellen das Regime eines KAGB „light“ vor. Das neue Investmentsteuergesetz wirft seine Schatten voraus. Die mögliche Verfassungswidrigkeit der Zinsschrankenregelung gilt es im Auge zu behalten. Bei der GmbH gibt es aktuelle Rechtsprechung zur Stimmrechtsausübungsfreiheit zu vergegenwärtigen. Gemeinsam mit meinen Partnern bin ich auf Ihre Resonanz gespannt. Das OLG München hat unlängst die jüngere BGH-Rechtsprechung bestätigt und damit die Stimmrechtsausübungsfreiheit von GmbHGesellschaftern weiter gestärkt. Die Zweckmäßigkeit einer Maßnahme bleibt in der Einschätzungsprärogative der Gesellschafter und darf nicht durch das Gericht ersetzt werden. Zwei zerstrittene Gesellschafterstämme einer Familien-GmbH streiten über die Wirksamkeit der in der beklagten GmbH gefassten Beschlüsse. Hintergrund ist (wie so häufig) ein Dissens über die Nachfolge in der Geschäftsführung. Daher hatte ein Gesellschafter den Antrag gestellt, eine Personalagentur mit der Suche nach einem geeigneten Geschäftsführer zu betrauen. Nach wirksamer Abberufung des bisherigen bedürfe es dringend eines neuen Geschäftsführers als Vertretungsorgan. Die Gesellschafter seien aufgrund ihrer Treuepflicht verpflichtet, dem Beschluss zur Einschaltung einer Personalagentur zuzustimmen. Mit den Stimmen des rivalisierenden Gesellschafterstamms wurde der Beschluss abgelehnt; hiergegen wehrt sich der andere Gesellschafterstamm mit der Beschlussanfechtungsklage. Mit Erfolg? Nein! Die Treuepflicht verpflichtet einen Gesellschafter nicht zur Zustimmung. Er darf sie zu einer vorgeschlagenen Maßnahme auch dann verweigern, wenn die Beweggründe hierfür sachwidrig oder unverständlich erscheinen, soweit keine schwerwiegenden Nachteile für die Gesellschaft entstehen, hinter denen die eigenen Interessen des Gesellschafters zurückstehen müssen. Dass eine Maßnahme im Interesse der Gesellschaft liegt, die Zwecke der Gesellschaft fördert und die Zustimmung dem Gesellschafter zumutbar ist, genügt nach Auffassung des OLG München (in Bestätigung der jüngsten BGHRechtsprechung) hingegen nicht, um die Zustimmungspflicht zu begründen oder eine entgegenstehende Stimmabgabe als unwirksam anzusehen. Aufgrund der Treuepflicht müsse nur dann in einem bestimmten Sinn abgestimmt werden, wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert. (OLG München, Urteil vom 23.6.2016 – 23 U 4531/15 und BGH, Urteil vom 12.4.2016 – II ZR 275/14) Praxishinweis: Des einen Freud‘ ist des ander’n Leid…. Wir beraten Sie gern bei der bestmöglichen Durchsetzung Ihrer Gesellschafter-Interessen – sprechen Sie uns an! Kontakt: [email protected] Ihr WWW.ROTTHEGE.COM –NEWSLETTER III / 2016 1 STEUER- UND GESELLSCHAFTSRECHT Kapitalanlagegesetzbuch? Light! Dr. Barnim von den Steinen im Grundsatz nur institutionellen Anlegern vorbehalten ist, kann jeder als semiprofessioneller Anleger qualifizieren, der mindestens EUR 200.000 investiert und bestätigt, dass Erfahrungen mit Anlagen der gewollten Art gegeben sind bzw. die Risiken korrekt erfasst werden (Kompetenzerklärung). Sollen Privatanleger investieren können, ist auch dies unter KAGB „light“ möglich, allerdings nur in kleine Projekte mit einer Kapitalbegrenzung für das gesamte Investment auf EUR 5 Mio., einschließlich Leverage. „Unwissen schützt vor Bestrafung nicht.“ Auf diese Kurzformel lässt sich bringen, was der Präsident der BaFin, Felix Hufeld, kürzlich seine Zuhörer im Industrie-Club Düsseldorf wissen ließ. Vorausgegangen war die Frage, ob es angemessen sei, dass das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zahlreiche Kapitalanlageformen erfasse, obwohl die Beteiligten möglicherweise gar nicht wüssten, dass ihr Projekt darunter fällt. In der Tat: für die Anwendung des KAGB ist nicht relevant, ob ein Unternehmen bereits reguliert ist. Die Anwendung kann „jeden“ treffen, der ein gemeinsames Investment begründet: ob Privatpersonen, Projektentwickler, Bestandshalter, ob Finanzierer einer Windkraftanlage oder einer Hotelimmobilie… und das sind nur wenige Beispiele. Kontakt: [email protected] Fortbestehen der Zinsschrankenregelung trotz Verfassungswidrigkeit? – Hilmar Thamm Der BFH hält die Zinsschranke bekanntlich für verfassungswidrig. Mit Beschluss vom 14.10.2015 wurde dem BVerfG die Frage zur Klärung vorgelegt, ob die Regelung der Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG) gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Zwar ist die Finanzverwaltung der Auffassung des BFH nicht gefolgt und hat für entsprechende Fälle mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Der BFH hält an seiner Auffassung aber aufgrund folgender Argumente fest: Relevant ist, ob die Voraussetzungen für ein Investmentvermögen (§ 1 Abs. 1 KAGB) gegeben sind. Wann ist das der Fall? Kurz gesagt: sobald mehrere Personen Kapital für ein gemeinsames Investment bündeln, um es nach einer festgelegten Strategie zum gemeinsamen Nutzen anzulegen. Das ist anhand objektiver Kriterien zu bestimmen. Abzugrenzen ist dieses Finanzinvestment von einer operativen Tätigkeit – eine Grenzziehung, die im Einzelfall schwierig sein kann. Nicht nur in Zweifelsfällen empfiehlt es sich, Rechtsrat einzuholen. Wird ein Investmentgeschäft ohne erforderliche Erlaubnis oder Registrierung betrieben, kann dies eine Strafbarkeit begründen (§ 339 KAGB). Die Aufsichtsbehörde BaFin kann das Investment rückabwickeln (§ 15 KAGB). Weiterhin drohen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche von Investoren. Die Lenkungszwecke (Stärkung der Eigenkapital-Basis) werden verfehlt. Eine Sicherung des Steuersubstrats in Inlandsfällen ist abwegig. Die Missbrauchstypisierung ist zu umfangreich. Sollte das Bundesverfassungsgericht diesen Argumenten folgen, könnten entsprechend betroffene Steuerpflichtige in den Glauben verfallen, dass sich ihr Problem gelöst hätte. Ist ein Investmentvermögen im Sinne des KAGB gegeben, hält das Gesetz allerdings Regelungen für Fälle bereit, in denen das Investment keiner vollen Regulierung bedarf – KAGB „light“. Wesentliche Folge ist, dass nur eine Registrierung bei der BaFin erforderlich ist, eines Erlaubnisverfahrens bedarf es nicht. Weiterhin gibt es eine laufende periodische Berichtspflicht gegenüber der BaFin. Typische KAGB-Pflichten, wie die Jahresabschlussprüfung, Verwahrstelle, Anlagebedingungen, Vertriebsvorschriften und Prospekt sind dagegen in Fällen des KAGB „light“ nicht einschlägig. Erhebliche organisatorische Anstrengungen und somit Kosten werden gespart. Die Realisierbarkeit von kleineren und mittleren Projekten bleibt gesichert. Doch weit gefehlt! Durch die EU-Anti-BEPS-Richtlinie (Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Gewinnverlagerung) gilt die Zinsschrankenregelung auch wieder in Deutschland. In Kraft treten wird die Regelung zum 31.12.2018. Die Zinsabzugsbeschränkung hat die deutsche Zinsschranke als Vorbild und ist relativ identisch mit den Regelungen des EStG. Da die deutschen Vorschriften den BEPS-Richtlinien nachgehen, wird der unbeschränkte Zinsabzug in betroffenen Fällen ab diesem Zeitpunkt in Deutschland wieder eingeschränkt. In der Zwischenzeit gilt es besagte Fälle offen zu halten. Sollte das BVerfG tatsächlich entscheiden, dass die Zinsschrankenregelung verfassungswidrig ist, können Zinsen bis zum Inkrafttreten der BEPS-Richtlinie unbeschränkt abgezogen werden. Das KAGB „light“ kann etwa dann in Anspruch genommen werden, wenn die Investoren ausschließlich als (semi-) professionelle Anleger qualifizieren und maximal EUR 100 Mio. Kapital eingesammelt wird, einschließlich Leverage. Diese Grenze darf während der gesamten Dauer der Anlage bzw. des Projekts nicht überschritten werden. Während die Eigenschaft als professioneller Investor WWW.ROTTHEGE.COM –NEWSLETTER III / 2016 Kontakt: [email protected] 2 STEUER- UND GESELLSCHAFTSRECHT Neues Investmentsteuergesetz (InvStG) zum 01.01.2018 – Karlheinz Meschede und bei Immobilienfonds 60 % bzw. 80 %, wenn überwiegend in ausländische Immobilien investiert wird. Bei betrieblich beteiligten natürlichen Personen beträgt die Steuerfreistellung 60 %, bei Kapitalgesellschaften 80 %. In entsprechender Höhe sind Aufwendungen nicht abzugsfähig. Anwendungsbereich Vom neuen InvStG werden im Wesentlichen Kapitalgesellschaften und sog. Sondervermögen i.S. des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) erfasst. Personengesellschaften i.S. des KAGB sind hingegen vom Anwendungsbereich des InvStG ausgeschlossen. Somit unterliegen insbesondere geschlossene (Immobilien-) Fonds nicht dem InvStG. Für sie gelten unverändert die allgemeinen Regeln über die Besteuerung von Personengesellschaften (Transparenzprinzip). Besteuerung von Spezial-Investmentfonds Ebene des Investmentfonds Die vorgenannten Regeln für Publikum-Investmentfonds gelten auch für Spezial-Investmentfonds. Sofern jedoch die „Transparenzoption“ ausgeübt wird, entfällt für den SpezialInvestmentfonds grundsätzlich die Steuerpflicht. Der Spezial-Investmentfonds ist immer von der Gewerbesteuer befreit. Ebene der Anleger Die Ausübung der Transparenzoption führt nicht zur vollständigen Steuertransparenz. Eine Steuerpflicht (Einkünfte aus Kapitalvermögen) beim Anleger entsteht nur, wenn das Gesetz diese ausdrücklich vorsieht. Wie bisher gehören ausgeschüttete sowie ausschüttungsgleiche Erträge ebenso wie Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen zu den steuerpflichtigen Erträgen. Das sog. Fondsprivileg, d.h. die Privilegierung thesaurierter außerordentlicher Erträge wie z.B. Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und Termingeschäften, bleibt zwar bestehen, ist aber zeitlich begrenzt worden. 15 Jahre nach dem Zufluss der privilegierten Erträge beim Spezialfonds gelten die Erträge auch dem Anleger als zugeflossen und sind zu versteuern. System der Investmentbesteuerung Im Grundfall liegt ein intransparentes Besteuerungssystem vor, es wird zwischen der Besteuerungsebene des Investmentfonds und der 2. Besteuerungsebene des Anlegers unterschieden. Spezial-Investmentfonds und deren Anleger können abweichend vom Grundfall semitransparent besteuert werden. Soweit steuerbegünstigte Anleger an einem Spezial-Investmentfonds beteiligt sind, kann unverändert eine Körperschaftsteuerbefreiung bereits auf Fondsebene berücksichtigt werden. Besteuerung von Investmentfonds Ebene des Investmentfonds Sowohl in- als auch ausländische Investmentfonds unterliegen mit ihren inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilienerträgen und sonstigen inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 %. Bei den inländischen Immobilienerträgen werden auch Veräußerungsgewinne außerhalb der bekannten 10-Jahresfrist besteuert. Es besteht aber eine Steuerfreiheit für die bis zum 01.01.2018 eingetretenen Wertveränderungen einer Immobilie, sofern insgesamt die 10-jährige Behaltefrist eingehalten wird. Eine etwaige Gewerbesteuerpflicht ist gesondert zu prüfen. Ebene der Anleger Investmenterträge gehören bei den Anlegern zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, welche mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % besteuert werden. Sie beinhalten insbesondere die Ausschüttungen des Investmentfonds und die Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen. Die steuerpflichtigen Ausschüttungen umfassen auch Substanzausschüttungen und Kapitalrückzahlungen. Letztere sind steuerfrei nur im Rahmen der Liquidation des Investmentfonds möglich. Publikumsfonds, die überwiegend (mind. 51 %) in Aktien oder Immobilien anlegen, erhalten sog. Teilfreistellungen. Für Privatanleger beträgt die Teilfreistellung bei Aktienfonds 30 % WWW.ROTTHEGE.COM –NEWSLETTER III / 2016 Kontakt: [email protected] Treffen Sie uns auf der EXPO REAL in München, 04.10. – 06.10.2016 03.10.2016 15:30 h München, Westpark 6. EXPOLAUFMÜNCHEN AUSBLICK: ROTTHEGE I WASSERMANN REAL ESTATE FORUM Update Baurecht: Planen und Bauen mit BIM Neues gesetzliches Bau- und Architektenvertragsrecht HOAI-Vertragsverletzungsverfahren Referenten: Dr. Martin Ludgen, Caroline Oehl Gastreferent: Dr. Florian Hartmann, Geschäftsführer Architektenkammer NRW Dienstag, 20.09.2016, 16:00 Uhr im Industrie-Club Düsseldorf 3 STEUER- UND GESELLSCHAFTSRECHT KAGB AKTUELL: Wer vertritt die InvestmentKommanditgesellschaft im Rechtsverkehr? – Dr. Barnim von den Steinen ROTTHEGE I WASSERMANN GOES FRANKFURT: REAL ESTATE FORUM – UPDATE GEWERBLICHES MIETRECHT Aktuelle Urteile des OLG München beleuchten die Aufgabenverteilung zwischen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Geschäftsführung einer InvestmentKommanditgesellschaft: Themen: Wirksamkeit und Schriftformfehler bei Mietvertrag und Nachträgen; Mietmängel und Mietminderung; Schönheitsreparaturen im Gewerberaummietrecht; Umlagefähigkeit von Betriebs- und Nebenkosten u.v.m. Referenten: Martin Butzmann und Dr. Lars Kölling Der Bereich der geschlossenen Investmentfonds ist seit rund drei Jahren durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) einer gesetzlichen Regulierung unterworfen. Trotz seiner 358 Paragrafen wirft das KAGB einige Fragen auf, die bis dato noch nicht geklärt sind. Selten erhalten Gerichte die Gelegenheit, Position zu beziehen. Daher sind zwei neuere Urteile des OLG München bemerkenswert. Mittwoch, 21.09.2016, 16:00 Uhr in der Historischen Villa Metzler, Frankfurt am Main Für die Vertretung der Investment-KG im Rechtsverkehr und vor den Gerichten ist nun durch das OLG München im Einklang mit der rechtswissenschaftlichen Literatur klargestellt, dass die Gesellschaft von dem durch die Satzung bestimmten Vertretungsorgan, in der Regel also der Komplementärin vertreten wird (§§ 161 Abs. 2, 170, 125 HBG, § 35 GmbHG). Die Bestellung einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft ändere daran nichts: Diese diene ausschließlich dem Zweck der Verwaltung der Vermögensgegenstände durch einen schuldrechtlichen Vertrag zwischen Gesellschaft und einem Dritten. Das KAGB weise der Kapitalverwaltungsgesellschaft keine gesetzliche Vertretungsbefugnis für die Investmentgesellschaft zu. Typischerweise werden geschlossene Fonds als Investment-KG strukturiert (GmbH & Co. KG). Die Aufgabe des haftenden Gesellschafters – Komplementärs – übernimmt dann eine GmbH. Ist im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes geregelt, vertritt die Geschäftsführung der GmbH die Gesellschaft im Rechtsverkehr und vor Gerichten. Manchmal wird die Funktion der Vertretung stattdessen auch einem geschäftsführenden Kommanditisten übertragen. Zu den Beteiligten gehört typischerweise noch eine dritte Person: eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft. Sie ist kein Organ der Gesellschaft, hat aber die Aufgabe, das Kommanditanlagevermögen anzulegen und zu verwalten. „Verwaltung“ eines Investmentvermögens bedeutet, dass mindestens die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement für ein oder mehrere Investmentvermögen erbracht wird. In der Praxis kann es zu Überschneidungen bei den Aufgaben der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft und dem für die Geschäftsführung zuständigen Organ der Investment-KG kommen, da erstere nicht selten eine Vielzahl von Aufgaben wahrnimmt, die Tätigkeit der Organe hingegen weitgehend „ruht”. Die Rechtsprechung des OLG München zeigt, dass für jede einzelne Aufgabe zu prüfen ist, wem die Erfüllung originär obliegt und inwieweit eine Übertragung auf die Kapitalverwaltungsgesellschaft möglich und zweckmäßig ist. Für die Vertretung der Gesellschaft muss der Kapitalverwaltungsgesellschaft Vollmacht erteilt werden. Soweit Aufgaben bei der Gesellschaft verbleiben, ist sicherzustellen, dass Strukturen und Mechanismen vorhanden sind, um diese tatsächlich erfüllen zu können. OLG München, Urteil vom 1.10.2015 (Az. 23 U 1570/15) und Urteil vom 29.10.2015 (Az. 23 U 2093/15) Kontakt: [email protected] IMPRESSUM Herausgeber: ROTTHEGE I WASSERMANN – Partnerschaftsgesellschaft mbB von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern Registerangaben / Liste der Partner / Umsatzsteueridentifikationsnummer unter www.rotthege.com Dieser Newsletter dient der allgemeinen Information. Die enthaltenen Informationen sind sorgfältig recherchiert, geben die Rechtsprechung und Rechtsentwicklung jedoch nur auszugsweise wieder und ersetzen nicht die Beratung im Einzelfall. Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf, T +49 (0) 211.955 99 10, [email protected] WWW.ROTTHEGE.COM –NEWSLETTER III / 2016 4