INTERNATIONALES ARBEITSAMT VERWALTUNGSRAT GB.21S/SC/4/J 215. 'Pagung (;fmr, I.'obruar'-Miir¡.: .1 'Jill Ausschu~ fUr die Geschaftsordnung und die DurchfUhrung der Ubereinkommen und Empfehlungen Vierter Punkt der Tagesordnung nAS VERHALTNIS ZWISCHEN RECHTEN UND PFLICHTEN AUF GRUNDDER ", ,"VERFASSUNG DER IAO UND RECHTEN UND PFLICHTEN AUF GRUND VON 'VERTRAGEN tlBERDIE ERRICHTUNG REGIONALER GRUPPIERUNGEN ,,: l 1. Aúf:der letztenTagu.rigdes'Verwaltungsrats auSertendle'~rbeltgebervertreter des Ausschusses ihre grundsatzl1che Besorgnis Uber bestimmte'rechtliche und praktische Aspekte des Verhaltnisses zwischen Rechten -und !lflich,tanauf Grund der Verfassung der 'IAO und Rechten undPflichten auf Grund von Vertfagen Über die Errichtung regionaler Gruppierungen, wi,e des Vertrags von Rom. Es wurde vereinbart, daS dasAmtïn"einer Vorlage die potentiellen Problembereiche:' d.h. die Bereiche, in denen'dié belden Rechtssysteme kollidieren - sowie die MéSglichkeiten aufzeigen Bollte, die einschlagige Regeln der IAO flirdie LéSsung offensichtlicher Konflikte bieten. Der Regierungsvertreter der UdSSR forderte ferner, daS der AusschuS in der Vorlage liberetwaige formelle oder informelle Gesprache liber diese Fragen zwischen dem Amt und den Organen der Europaischen Gemeinschaften informiert werden sollte. 2. Obwohl die Frage ganz allgemein zur Sprache gebracht wurde" war zweifellos beabsichtigt, die Probleme zu prlifen, die sich ergeben, wenn, wie dies bei den Europaischen Gemeinschaften der Fall ist, die Befugnisse zur Verhandlung Uber internationale Vertrage in bestimmten Bereichen und zum ~bschluS solcher Vertrage von den betreffenden Staaten auf die regionale Gruppierung libertragen wurden. 3. Niemand vertrat die Ansicht, daS Artikel 51 (Vereinbarungen zur Anderung multilateraler Vertrage, die nur zwischen einigen Parteien getroffen werden) oder Artikel 58 (Aufhebung der Wirkung eines multilateralen Vertrags durch eine Vereinbarung, die nur' zwischen einigen Parteien getroffen wird) der Wiener Konvention liber das Staatsvertragsrecht irgendeinen EinfluS auf die Rechte und Pflichten auf Grund der Verfassung der IAO oder einschlagi~er Ubereinkommen, wie des Übereinkommens Nr. 144 Uber dreigliedrige Beratungen (internationale Arbeitsnormen), 1976, haben kèinnten. In dieser Vorlage wird davon ausgegangen, daB, um die Formulierung in der Konvention zu verwenden, "eine Abweichung von lOen einschlagigen Bestimmungen der rAO-Texte7 mit der wirksamen DurchfUhrung des 1wecks und Ziels des Vertrags unvere nbar í ist". - 2 - I. Bestimmung der Prob1embereiche A. Ausarbeitung internationaler Arbeitsnormen 4. FUr die Ausarbeitung internationaler Arbeitsnormen gelten Artikel 14 AbBatz 2 der Verfassung der IAO sowie Artikel 38 und 39 der Geschaftsordnung der Konferenz. FUr die Uinder, die das Übereinkommen Nr. 144 ratifiziert haben, gilt auch Artikel 5 Absatz 1 a) dieses tlbereinkommens. 5. Die Verfassung schreibt die Befragung der Mitgliedstaaten vor. Artike1 38 und 39 der Geschaftsordnung regeln die Einzelheiten dieses Befragungsverfahrens. Es erhebt sich nun die Frage, ob unter bestimmten Umstanden die Organe einer regionalen Organisation anstel1e der Mitgliedetaaten oder zusatzlich zu diesen antworten kannen. Im Zusammenhang mit den vorbereitenden Arbeiten fUr das übereinkommen (Nr. 153) Uber die Arbeits- und Ruhezeiten (StraBentransport), 1979, sah das Amt in der Geschaftsordnung kein Hindernis dagegen, daB eine Gruppe von Regierungen ein Organ wie die Kommission der Europaischen Gemeinschaften ermachtigte, fUr sie gemeinsam zu antworten. Die Antwort wurde fUr die Zwecke der lAO aIs Antwort der Regierungen behande1t. Wenn die Mitg1iedstaaten se1bst antworten, kann eine zusatzliche Antwort eines solchen Organs in den Berichten an die Konferenz, in der gleichen Weise berUckaichtigt werden, wie die Antwort einer anderen amtlichen internationalen Organisation, die auf Grund ihrer Funktionen ein Interesse an dem Gegenstand der vorgeachlagenen internationalen Normen hato 6. Ea ist die verfaaaungsmal3ige .. ,Praxia der IAO, daB die mal3gebenden VerM.nde der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer'im' Zusammenhang mit der Eratel1ung der Antworten der Regierungen befragt werden. FUr Staaten, die das Übereinkommen Nr. 144 ratifiziert haben, ist eine solche Befragung obligatorisch. Die Befragung solI normalerweise zu einer koordinierten Antwort des Landes fUhren, statt zur gesonderten Übermittlung der Ansichten der Regierung,derArbeitgeber und der Arbeitnehmer an das IAA. Tatsachlich werden den Antworten der Mitgliedslander beigegebene Beinerkungen der Nicht-Regierungsgrupp~ninden,Kon1:er~n2ibEtr1chten nicht zusanimengefaBt. Es konnte zwar beachwerlich, aollte aber durchaua m5g1ich a~in, die Ergebniaae der Befragungen einzelner Lander auch in einer einzigen Antwort fUr eine Reihe von Mitgliedstaaten zu berUcksichtigen. Allerdingaiat die Ansicht vertreten worden, daB es zur umfassenderen Information des Internationalen Arbeitaamtea zweckm~ig ware, wenn die Anaicht.en nationaler Arbe,itgeber~. und Arbei tnehmer,verbande einer aolchen AntwortbelgebEü)en wU.rden.. ,",. ..,.';',~;;:'.~.' .:.'"":,,., ,,' " .' 7. lm zûèâmmenhang mi"t,d~n:Vorb'I'ej.t~~u.beiten '~ilmtib~~~iIikommenNr. 153:hat die Kommission,c1er EuropaiachMGemeillt!!çhàften.die Arbeitgèber- ,und Arbeitnehmerorgane befragt, d,ie Gremien der Gemeirischáften beraten. Sowei t eine' solche Befragung nichtanatelle der im vorstehend~n Absatz genannten Befragung erfolgt, verurSacht aie keine Probleme in bezug auf die Regeln der IAO. 8. Die Geschaftaord.nung sieht Fristen fUr die Befragung dar Regierungen vor. Diese Frlsten kannen verlangert werden, wenn bestimmte Lander, z.B. Bundesstaaten, Schwierigkeiten haben, sie einzuhalten. Es dUrfte zweckmal3ig sein, eine solche Verlangerung auch für die Falle vorzusehen, in denen die Auaarbeitung von Antworten aUf Grund ~er internen Rechtsvorachriften einer regionalen Gruppierung ein besonders komplexer Vorgang iat. B. PrUfung Md Annahme internationaler Arbeitsnormen 9. FUr die Prüfung und Annahme internationaler Arbeitsnormen gelten Artikel 19 Absatz 1 bis 3 der Verfassung und Artikel 40 der Geschaftsordnung der Konferenz. Auch Artikel 4 der Verfassung und Artikel 14 und 56 der Geschaftsordnung betreffend die Rechte von Delegierten2 der Mitgliedstaaten und Vertretern amtlicher internationaler Organisationen auf der Konferenz sind von Bedeutung. , 10. Nach diesen Beatimmungen kann die jeweilige Stellung der Delegierten (oder Berater) von Mitgliedataaten, die einer regionalen Gruppierung angehoren, und der 'Tertreter solcher Gruppierurigen,die an der Konferenz auf Grund, einer BeziehungsVereinbarung oder einer beaonderen Einladung teilnehmen, wie folgt zusammengefaBt 'tIerden: 1 lm FaU f de s besonderen Abanderungsverfahrens Artikel 44 od.erArtikel 45. 2 Unter bestimmten Umstanden genieBen Berater der Mitgliedstaaten die betrefenden Rechte. - 3 - a) Deleeierte (oder Berater) und Vertreter sind berechtigt, in AusschuS- und Plenarsitzungen das Wort zu ergreifen. Nichts hindert die Delegierten mehrerer Mitgliedsregierungen daran, einen Sprecher zu ernennen, bei dem es sich um einen dieser Delegierten oder den Vertreter der betroffenen regionalen Gruppierung handeln kann. Nach den Regeln der IAO kann keine regionale Vereinbarung dem Delagierten aines Mitgliedstaates das Recht nehmen, zusatzlichzueinem Sprecher das Wort zu ergreifen. b) Das Recht, Anderungsantrage zu vorgeschlagenen Texten vorzulegen, is~ normalerweise auf Delegierte (oder Berater) beschrankt. Bei der Prüfung des Übereinkommens Nr. 153 sah das Amt jedoch in der Geschaftsordnung keine Hinderungsgründe dafür, daE eine Gruppe v9.n Regierungsdelegierten einen Vertreter eines regionalen Organs ermachtigte, Anderungsantrage in ihrem Narnen zu unterbreiten. Solche Anderungsantrage wurden so behandelt, als waren sie von den betreffenden Regierungsdelegierten unterbreitet worden. e) Nur die Delegierten (oder Berater) sind stimmberechtigt. Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung dUrfte so auszulegen sein, daS ihre Stimrnrechte einzeln ausgeübt werden müssen. c. Vorlage an die zustandige Stelle 11. Artikel 19 Absatz 5 b) und c), 6 b) und c) und 7 d) i) und ii) der Verfassung behandeln die Vorlage von Übereinkommen und Empfehlungen an die zustandige Behorde. Die einschlagige verfassungsmaSige Praxis wird in dem Memorandum über diese Verpflichtung, in der vom Verwaltungsrat 1980 revidierten Fassung, behandelt. 12. Die zustandige Stelle ist das Organ, das bevollmachtigt ist, Rechtsvorschriften zu erlassen oder andere MaSnahmen zur Durchflihrung der betreffenden Übereinkommen oder Empfehlungen zu treffen. Soweit auf Grund der Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten einer regionalen Gruppierung ein Organ dieser Grup'pierung bevollmachtigt ist, Rechtsvorschriften fUr den Gegenstand eines bestimmten Ubereinkommens oder einer bestimmten Empfehlung zu erlassen, dUrfte es keine Hinderungsgründe daflir geben, daS die verfassungsmaSige Vorlage des Textes an dLeses Organ erfolgt. 13. Gleichzeitig sind einige Nèbenbestimmungen zu berUcksichtigen: a) In dem 1980 neugefaSten Memorandum heiSt es, daE, soweit ein anderes Organ ~ls die nationale gesetzgebende Versammlung gesetzgeberische Vollmachten hat, "Ubereinkomrnen und Empfehlungen aueh der gesetzgebenden Versammlung selbst vorgelegt werden sollten, um das zweite Ziel der Vorlage zu erreiehen, namlich die Informierung und Mobilisierung der éiffentlichen Meinung". b) Da Artikel 19 der Verfassung eindeutig darauf abzielt, einen BesehluS der zustandigen Stellen herbeizufUhren, heiSt es im Memorandum ferner, der Vorlage "soll~stets eine Erklarung oder Vorsehlage beigegeben sein oder folgen, worin die Ansiehten der Regierung liber die in bezug auf die Urkunden zu treffenden MaEnahmen dargelegt werden". Es ist méiglich, daS in einem Fall, in dem ein Organ einer regionalen Gruppierung die gesetzgebende Vollmacht hat, die Zustandigkeit für die Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens oder andere MaSnahmen ebenfalls bei einem Organ der Gruppierung liegt. In einem solehen Fall dürfte es die l'Undestverpflichtung der Mitgliedstaaten nach der Verfassung der"TAO sein, MaEnahmen zu treffen, um zu gewahrleisten, daS ihrer Vorlage von Ubereinkommen und 1'mpfehlungen an die "zua'tând í.ge Stelle" rasch eine Er-kLâr-ung oder Vorschla.ge des Organs folgen, das bevollmachtigt ist, Gesetzgebungs- oder sonstige MaSnahmen einzuleiten. e) Das Übereinkommen Nr. 144 sehreibt Beratungen mit den maEgebenden innerstaatlichen Verbanden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Uber die yorschlage vor, die der zustandigen Stelle im Zusammenhang mit der Vorlage von Ubereinkommen und Empfehlungen zu unterbreiten sind. Soweit diese Vorsehlage von einern anderen Organ aIs den Regierungen der Mitglied.staaten, die das Ubereinkommen ratifiziert haben, unterbreitet werden, werden Mittel und Wege gefunden werden mlissen, d1eser Verpflichtung zu entsprechen. d) Die Mitgliedstaaten sind nach der Verfassung verpflichtet, den Generaldirektor über die MaEnahmen, die sie getroffen haben, um Urkunden der zustandigen Stelle vorzulegen, sowie Uber die von dieser Stelle get:offenan Maanahm~n zu unte:richten. Es erscheint moglich, daS eine Gruppe von M1.tgliedstaaten e1.n Organ elner regionalen Gruppierung ermachtigt! den,Generaldirek~or ~n ihrem Namen zu informieren. Auf jeden Fall müssen Koplen dleser Benachrlchtlgungen den maEgebenden Verbanden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer libermittelt werden. - 4 - D. RatifiZierunf internationaler ArbeltaUbere nkommen 14. Die Ratifizierung internationaler Arbeitsübereinkommen Absatz 5 d) der Verfaasung der rAD behandelt. Diese Bestimmung ausgelegt worden, daB nur Mitgliedstaaten solche Ubereinkommen wird in Artikel 19 ist bisher stets so ratifizieren kënnen. 15. Ein Problem entsteht, wenn, wie dies bei den Europaischen Gemeinschaften der Fall ist, die einer regionalen Gruppierung angehërenden Mitgliedstaaten die Befugnis zum AbschluB bestimmter Vertrage der Gruppierung übertragen haben. Da nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestimmt wird, in welcher Weise sie sich auf Grund internationaler Verpflichtungen binden, ist das Amt der Ansicht, daB einzelne Mitglieder dem rAA mitteilen kënnen, daB sie aIs Mitglieder durch Verpflichtungen gebunden sind, die sie auf Grund eines dem lAA von einem Organ der regionalen Gruppierung zur verbindlichen Eintragung für diese Mitglieder mitgeteilten Ratifizierungsaktes übernommen haben. Ob andererseits die Befugnis zur Ratifizierung innerha lb der regionalen Gruppierung von dem nach dem Recht der Gruppierung normalerweise zustandigen Organ auf die betreffenden Mitgliedstaaten übertragen werden kann, 1st eine Frage, die nach dem Recht der Gruppierung zu entscheiden ist. 16. Hiermit verbunden ist die Frage, ob es mit Verpflichtungen im Zusammenhang mit der rAD vereinbar ist, wenn im Fall der Vertragakompetenz einer regionalen Gruppierung ein einzelner dieser Gruppierung angehërender Mitgliedstaat ein Ubereinkommen nur ratifizieren kann, wenn dies aIle der Gruppierung angehorenden Mitglied~taaten tuno VerfassungsmaBig h~gt die Beantwortung dieser Frage davon ab, ob "ein ltbereinkommen ••• die Zustimmung der Stelle oder der Stellen, in deren Zustandigk:eit die Angelegenheit fiillt" findet. Wenn das als "zustandige Stelle" anerkannte Organ der Gruppierung seine Zustimmung nicht erteilt, kann keineVerpflichtung zur Ratifizierung bestehen. Gleichzeitig ist vom Standpunkt der umfassenderen Interessen, denen die Organisation dient, zu hoffen, daS die Ratifizierung von Übereinkommen durch Mitglieder, die einer regionalen Gruppierung angehëren, nicht durch die Opposition eines einzelnen Mitglieds oder einer kleinen Zahl von Mitgliedern innerha lb des zustandigen Organs der Gruppierung unmoglich gemacht wird. E. Durchführung internationaler Arbeitsnormen 17. Artikel 19 Absatz 5 d) und e), 6 d) und 7 b) iV) und v), Artikel 22 und 23 und Artikel 24 ff der Verfassung der IAO behand.eln verschiedene Aspekte der DurchfÜhrung internationaler Arbeitsnormen. Für die Staaten, die das Übereinkommen Nr. 144 l'atifiziert haben, ist auch Artikel 5 Absatz 1 e) und d) von Bedeutung. 18. Was ein ratifiziertes Ubereinkommen betrifft und unabhangig davon, in w~lcher Fo rrn eine Ratiflkationsurkunde dem rAil übe rm.ítte 1t wurde, so sind die Mi tgliAd8taaten nach der Verfaasung verpflichtet, "die erforderlichen Mai3nahmen zur DurchfUhrung der Bestimmungen des betreffenden llbez-e í.nkommens" zu treffen. J~s darf angeIlommen werden, daf3 eine regionale lntegrierung in diesem Stadium keine ernsthafte Reeintrachtigung der Verantwortung der einzelnen Staaten für die DurchfUhrung der NOl'men in ihrem Gebiet bedeutet. Die Tatsache, daf3 die Gesetzgebungskompetenzen auf regionaler Ebene liegen ~onnen, kënnte zu Schwierigkeiten führen, .. falls die Gesetze, auf deren Grundlage· ein Ubereinkommen ratifiziert wurde, von den Uberwachungsorgahan für unzulanglich gehalten oder wahrend der Gültigkeit der internationalen VerPflichtung geandert werden. In einem solchen Fall dürfte es die Pflicht der betroffenen Mitgliedstaaten sein, MaBnahmen innerhalb der regionalen Gruppierung zu treffen, um die erforderlichen Anderungen der ·Gesetze herbeizufUhren. 19. Nach der Verfassung h~ben die Mitgliedstaaten verschie~ene Berichtspflichten in bezug auf ratifizierte Ubereinkommen, nichtratifizierte Ubereinkommen und Empfehlungen. Es dürfte keinen Grund dafür geben, warum staaten, die einer regionalen Gruppierung angehëren, diesen Pflichten nicht nachkommen sollten, selbst wenn das einschlagige Recht, über das Bericht erstattet wird, das Recht der Gruppierung ist. Ebenso kënnten diese Staaten ein Organ der Gruppierung ermachtigen, Telle der von ihnen vorzulegenden Berichte, die von der Gruppierung getroffene MaBnahmen betreffen, zu erstellen und dem IAA zu übermitteln. Featzuhalten iat, daS das Obereink:ommen Nr. 144 die staaten, die es ratifiziert haben, verpflichtet, mit den maBgebenden innerstaatlichen Verbanden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Beratungen über ~l'agen lm Zusammenhang mit Berichten liber ratifizierte Ubereinkommen und, in geeigneten Zeitabstanden, über Maf3nahmen zur Forderung der Durchführung bzw. der Ratifizierung von nichtratifizierten Übereinkommen und von Empfehlungen zu führen. Nach Artikel 23 der Verfassung müssen ferner Abschriften aller Berichte den betreffenden Orgahisationen zugestellt werden, die dazu Stellung nehmen kënnen. - 5 - 20. Artikel 24 und 26 der Verfassung sehen die Moglichkeit von Beschwerden und Klagen gegen einen Mitgliedstaat darUber vor, daf3 er die Durchführung eines Obereinkommens, dem er beigetreten ist, nicht in befriedigender Weise sichergestellt hato Diese Mog1ichkeit kann von keiner regionalen Vereinbarung über die Art und Weise, in der die internationale Verpf1ichtung entsteht, beeintrachtigt werden. Soweit die behauptete Nichteinhaltung auf unzulanglichen regionalen Rechtsvorschriften beruht, dürfte es, wie in Absatz 18 ausgefUhrt, Sache des Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten sein, die .. erforderlichen MaEnahmen innerhalb der regionalen Gruppierung zu treffen, um eine Anderung der Rechtsvorschriften herbeizuführen. 21. Die Vereinbarung zwischen der IAO einerseits und der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie der Europaischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits sehen Vorkehrungen vor, um eine enge Zusammenarbeit und Verbindung zwischen Angehorigen der Organisationen zu gewahrleisten. GemaE dieser Bestimmung gibt es zwischen diesen Angehorigen regelmaf3ige Kontakte. Im Verlauf des Jahres 1979 und im Januar 1980 fanden Tagungen statt, bei denen einige der in dieser Vorlage behandelten Fragen geprüft wurden. Hauptzweck dieser Tagungen war die umfassendere Informierung beider Seiten in bezug auf die Erfordernisse ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften, um Losungen auszuarbeiten, die diese Vorsehriften miteinander in Einklang bringen und ihre Einha1tung gew~rleisten. 22. Die verschiedenen vorgenannten Fragen wurden im Laufe d.ieser Ge spr-âche erwahnt, und insbesondere wurde wiederholt und nachdrUcklich auf die Befragung innerstaatlicher Arbeitgeber- und ArbeitnehmerverbMnde hingewieaen, eingehend behandelt wurden aber nur die Vor1age an die zustandigen Stellen und die Ratifizierung. In bezug auf die Frage der Ratifizierung bestatigten die Angehorigen der Kommission, daE innerhalb der Gemeinschaften die tlbertragung der Ratifizierungsbefugnis von einem Gemeinsehaftsorgan auf die Mitgliedstaaten nicht moglich sei. Inzwiachen scheint es jed.oeh, daE diese Anaicht von den betroffenen,Mi tgliedstaaten in Frage gestellt wird. Die vom Amt vorgetragenen Ansichten waren die gleichen, die in dieser Vorlage dargelegt werden. Man war sieh darüber einig, daE die erarbeiteten SehluEfolgerungen in bezug auf mogliche Losungen unverbindlich seien und insbesondere von den betroffenen Regierungen geprUft werden müEten. Genf, den 12. Januar 1981