Krankheit und verhaltensbedingte Kündigung

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Gerhard Stiens:
Krankheit und verhaltensbedingte Kündigung
Arbeitsrechtstag
Rhein-Ruhr
29. Juni 2011
in Essen
Krankheit und verhaltensbedingte
Kündigung
Gerhard Stiens, Direktor des Arbeitsgerichts
Dortmund
Gerhard Stiens:
Krankheit und verhaltensbedingte Kündigung
1. Anzeige- und Nachweispflicht
Arbeitsrechtstag
Rhein-Ruhr
29. Juni 2011
in Essen
§ 5 Abs. 1 EntgeltfortzahlungsG
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die
Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit
länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine
ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der
Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer
spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen
Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die
Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung
angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue
ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Gerhard Stiens:
Krankheit und verhaltensbedingte Kündigung
Definition: unverzüglich
Arbeitsrechtstag
Rhein-Ruhr
29. Juni 2011
in Essen
−
ohne schuldhaftes Zögern
−
telefonisch vor Arbeitsantritt
−
spätestens wenn Entschluss gefasst ist, nicht zur Arbeit zu
gehen
−
jedenfalls am ersten Tag
−
vor Arztbesuch, das heißt kein Abwarten bis die ärztliche
Diagnose vorliegt
−
auch wenn der Arzt nur aufgesucht wird um die
Arbeitsunfähigkeit erst zu klären
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Krankheit und verhaltensbedingte Kündigung
Voraussichtliche Dauer
Arbeitsrechtstag
Rhein-Ruhr
29. Juni 2011
in Essen
−
nach dem Arztbesuch ist erneut über die prognostizierte
Dauer zu informieren
−
auch bei Fortsetzungserkrankungen
−
auch nach Ablauf des sechswöchigen
Entgeltfortzahlungszeitraums
Gerhard Stiens:
Krankheit und verhaltensbedingte Kündigung
Nachweispflicht
Arbeitsrechtstag
Rhein-Ruhr
29. Juni 2011
in Essen
−
bei längerer Dauer als drei Kalendertage
−
Vorlage am nächsten Arbeitstag
−
Arbeitgeber kann frühere Vorlage verlangen
−
Rückwirkung grundsätzlich unzulässig weil Grundlage
die aktuelle ärztliche Untersuchung ist
−
bei Gewissheit des Arztes über einen bereits länger
vorliegende Erkrankung maximal für zwei Tage
rückwirkend
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Krankheit und verhaltensbedingte Kündigung
Kündigungsfolgen
Arbeitsrechtstag
Rhein-Ruhr
29. Juni 2011
in Essen
−
Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen
Nebenpflicht
−
ordentliche Kündigung erst nach Wiederholung und
Abmahnung auch wenn keine Störung der
Arbeitsorganisation oder des Betriebsfriedens vorliegt
−
Auswirkungen aber im Rahmen der
Interessenabwägung zu berücksichtigen
−
immer Einzelfallentscheidung
−
fristlose Kündigung ausnahmsweise bei erschwerenden
Umständen des Einzelfalls
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2. Androhung einer Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsrechtstag
Rhein-Ruhr
29. Juni 2011
in Essen
−
Ankündigung einer objektiv nicht bestehenden
Erkrankung um den Arbeitgeber zu einem bestimmten
Verhalten zu bewegen (z.B. Urlaubserteilung)
= Nötigung, erhebliche Störung des
Vertrauensverhältnisses
−
fristlose Kündigung möglich
−
bei objektiver bestehender Erkrankung ist der
Vertrauensverlust weniger schwerwiegend, eine
fristlose Kündigung ist nicht ohne weiteres möglich
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Darlegungs- und Beweislast
Arbeitsrechtstag
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29. Juni 2011
in Essen
−
−
−
die Drohung hat der Arbeitgeber darzulegen und zu
beweisen
der Arbeitnehmer hat vorzutragen welche konkreten
Krankheiten und Krankheitssymptome vorgelegen
haben und seinen behandelnden Arzt von der
Schweigepflicht zu entbinden
die Beweislast für das Nichtvorliegen der
Arbeitsunfähigkeit trägt dann wiederum der Arbeitgeber
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in Essen
3. Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit /
Erschleichen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
−
Verstoß gegen die Pflicht zu arbeiten
−
Lohnbetrug
−
Grundsätzlich geeignet eine fristlose Kündigung zu
rechtfertigen
−
Verdachtskündigung
→ vorherige Anhörung des Arbeitnehmers erforderlich
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Darlegungs- und Beweislast (1)
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in Essen
−
−
−
der Arbeitgeber hat das Fehlen am Arbeitsplatz und das
Nichtvorliegen einer Erkrankung darzulegen und zu
beweisen
aber:
Ansatz Indiztatsachen (z.B. Freizeitaktivitäten, Sport,
anderweitige Arbeitstätigkeit)
der Arbeitnehmer hat dann vorzutragen welche
tatsächliche physische oder psychische Erkrankung
vorlag und den behandelnden Arzt oder etwaige
Sachverständige von der Schweigepflicht zu entbinden
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Darlegungs- und Beweislast (2)
Arbeitsrechtstag
Rhein-Ruhr
29. Juni 2011
in Essen
−
ergibt sich aus dem Vortrag des Arbeitnehmers, dass
eine Erkrankung vorlag, muss der Arbeitgeber Beweis
dafür antreten, dass dies der Fall war (z.B.
Vernehmung des behandelnden Arztes über die
genauen Symptome und Therapien)
−
Ist die anderweitige Tätigkeit mit der geschuldeten
identisch kann dies als Beweis ausreichen
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4. Genesungswidriges Verhalten
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in Essen
−
ein arbeitsunfähig krankgeschriebener Arbeitnehmer ist
verpflichtet sich so zu verhalten, dass er bald wieder
gesund wird und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren
kann
−
der Arbeitnehmer hat insoweit auch auf die Interessen
des Arbeitgebers (Arbeitsleistung, Entgeltfortzahlungsverpflichtung) Rücksicht zu nehmen
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Kündigungsfolgen
Arbeitsrechtstag
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in Essen
−
eine Verletzung dieser Verpflichtung kann unter
Umständen eine ordentliche Kündigung rechtfertigen
(z.B. extreme Freizeitaktivitäten)
−
Bei groben Verstößen kann auch eine fristlose
Kündigung gerechtfertigt sein
(z.B. vollschichtige Nebentätigkeit nachts)
Gerhard Stiens:
Krankheit und verhaltensbedingte Kündigung
5. Übernahme von Detektivkosten (1)
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in Essen
−
Der Arbeitgeber muss gegen den Arbeitnehmer einen
konkreten Tatverdacht haben
−
Der Detektiv muss aufgrund dieses konkreten
Tatverdachts beauftragt worden sein
−
Der Arbeitnehmer muss einer Vertragspflichtverletzung
überführt worden sein
−
Diese Vertragspflichtverletzung muss der Arbeitnehmer
vorsätzlich begangen haben
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5. Übernahme von Detektivkosten (2)
Arbeitsrechtstag
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29. Juni 2011
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−
Der Einsatz des Detektivs wäre auch von einem
vernünftigen, wirtschaftlich denkenden , Arbeitgeber
nach den Umständen des Einzelfalls nicht nur als
zweckmäßig, sondern als erforderlich ergriffen worden
−
Der Einsatz des Detektivs muss der Beseitigung einer
Vertragsstörung oder der Verhütung eines weiteren
Schadens dienen
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