Niedersächsisches Landesgesundheitsamt Leitfaden für das Management von Masernfällen Stand 01.10.2007 Niedersachsen Herausgeber: Niedersächsisches Landesgesundheitsamt Roesebeckstr. 4-6, 30449 Hannover Oktober 2007 Masern – Leitfaden für Niedersachsen Inhaltsverzeichnis Ziel des Leitfadens ........................................................................................................ 1 Ausgangslage ................................................................................................................ 2 Rolle des NLGA ............................................................................................................. 2 Vorbemerkungen / Definitionen ................................................................................... 3 Erkrankungsfall .................................................................................................................... 3 Kontaktpersonen (Ansteckungsverdächtige) ..................................................................... 3 Impfungen einschließlich postexpositioneller Impfungen (Riegelungsimpfung) ............ 4 Ausschluss aus Gemeinschaftseinrichtungen und Wiederzulassung ............................. 4 Fall- und Ausbruchsmanagement ................................................................................ 7 Vorbereitende Maßnahmen ohne aktuellen Masernfall (Preparedness) ........................... 7 Der Einzelfall ......................................................................................................................... 8 Allgemeine Maßnahmen ...................................................................................................................... 8 Spezielle Maßnahmen in Gemeinschaftseinrichtungen ...................................................................... 8 Kontaktaufnahme mit der/dem meldenden Ärztin/Arzt ........................................................................ 9 Information der Ärzteschaft im Einzugsgebiet des Falles (ambulant und stationär) ........................... 9 Impfungen einschließlich postexpositioneller Impfungen (Riegelungsimpfung) .................................. 9 Dokumentation / Berichtswesen ........................................................................................................ 10 Die Ausbruchssituation ..................................................................................................... 11 Definition eines Ausbruchs ................................................................................................................ 11 Informationsweitergabe ..................................................................................................................... 11 Management in Gemeinschaftseinrichtungen ................................................................................... 11 Labordiagnostische Abklärung .......................................................................................................... 12 Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten ....................................................................................... 12 Impfungen einschließlich postexpositioneller Impfungen (Riegelungsimpfung)................................ 12 Anlagen ........................................................................................................................ 13 75880660 Masern – Leitfaden für Niedersachsen Ziel des Leitfadens Das Ziel der Elimination1 von Masern bis 2010 bedeutet, dass keine Übertragung in Niedersachsen mehr stattfinden kann. Dies kann nur durch eine hohe Durchimpfungsquote erreicht werden. Gleichzeitig müssen jedoch bei Auftreten eines Masernfalls oder mehrerer Masernfälle unverzüglich Maßnahmen des Infektionsschutzes eingeleitet werden, um die Übertragung zu verhindern oder wenigstens zu begrenzen. Das landesweit abgestimmte einheitliche Vorgehen mit Umsetzung epidemiologisch sinnvoller Maßnahmen soll eine größtmögliche Ausbreitungs- und Schadensbegrenzung im Masernausbruchsfall ermöglichen. 1 Elimination: Reduzierung der Krankheit auf eine Inzidenz von Null in einem definierten geographischen Gebiet; Präventions- und Überwachungsmaßnahmen sind weiterhin nötig. 1 Masern – Leitfaden für Niedersachsen Ausgangslage Aufgrund der hohen Kontagiosität der Masern ist eine hohe Durchimpfung der empfänglichen Bevölkerung notwendig, um eine Übertragung nachhaltig zu verhindern. Da nach einer Impfung nicht bei jedem Menschen eine Immunität aufgebaut wird, ist eine zweite Impfung erforderlich, um einen verlässlichen Impfschutz aufzubauen. Es handelt sich also nicht um eine Booster-Impfung. Seit 1991 wird die zweite Masernimpfung mit der MMR-Kombinationsimpfung (MasernMumps-Röteln) durch die Ständige Impfkommission (STIKO) empfohlen. Im Jahr 2001 erfolgte die zeitliche Umstellung der Empfehlung für die zweite Impfung vom 5. bis 6. auf das 2. Lebensjahr. Neben dem Ziel der frühen, möglichst vollständigen Immunisierung der Bevölkerung hat diese Strategie den Vorteil, dass in diesem Alter die Kinder zu einem höheren Prozentsatz durch Vorsorgeuntersuchungen erreicht werden. Die STIKO weist darauf hin, dass es für Personen über 9 Monaten keine Altersbeschränkung für die MMR-Impfung gibt. Jeder Arztkontakt sollte genutzt werden, eventuell fehlende Impfungen nachzuholen. Seit dem Jahr 2003 sind in Niedersachsen keine größeren Ausbrüche mit mehr als 25 Fällen aufgetreten. Auch wenn Masern-Erkrankungen in den letzten Jahren meist nur sporadisch als Einzelerkrankungen gemeldet werden oder als räumlich begrenzte / familiäre Häufungen aufgetreten sind, hat das Ausbruchsgeschehen in NordrheinWestfalen im Jahr 2006 gezeigt, dass sich „Einzelerkrankungen“ trotz hoher Durchimpfungsquote bei den Schulanfängern schnell zu einer Epidemie entwickeln können. Es muss deshalb festgestellt werden, dass die Daten aus den Schuleingangsuntersuchungen nicht notwendigerweise die Immunitätslage in anderen Altersgruppen widerspiegeln. Im Rahmen der Eliminationsbemühungen muss bereits jeder Einzelfall ernst genommen und ihm nachgegangen werden, da erstens die diagnostische Absicherung angestrebt und zweitens eine Übertragung auf empfängliche Personen in jedem Fall verhindert werden sollte. Die vorliegende Fassung dieses Masern-Leitfadens berücksichtigt die Erfahrungen und die daraus abgeleiteten Konsequenzen aus Nordrhein-Westfalen, wie sie im Epidemiologischen Bulletin Nr. 13 vom 30. März 2007 veröffentlicht sind sowie den Stand des derzeitigen fachlichen Wissens. Neue Erkenntnisse und Erfahrung bei der Umsetzung dieses Leitfadens werden bei Fortschreibung dieses Dokumentes berücksichtigt. Rolle des NLGA Das Niedersächsische Landesgesundheitsamt (NLGA) steht für die fachliche Beratung jederzeit zur Verfügung und hält Informationsmaterialien sowie Materialien für die Diagnostik bereit. Das virologische Labor am NLGA führt die serologische Primärdiagnostik durch und leitet die Proben ggf. für weiterführende Untersuchungen an das Nationale Referenzzentrum weiter. Ansprechpartner: Während der Dienstzeiten: Abteilungsleitung II (Mikrobiologie, Infektionsschutz): 0511 / 4505-200 Arbeitsbereich Virologie: 0511 / 4505-201 Außerhalb der Dienstzeiten: Zentrum für Gesundheits- und Infektionsschutz (ZGI): 0160 / 160 3 130 2 Masern – Leitfaden für Niedersachsen Vorbemerkungen / Definitionen Erkrankungsfall Ein Erkrankungsfall liegt vor, wenn die Falldefinition des RKI (s. Anlage) erfüllt ist. Kontaktpersonen (Ansteckungsverdächtige) Auf Grund der hohen Ansteckungsfähigkeit Kontaktpersonen meist nur schwer eingrenzbar. der Masern ist der Kreis der So ist primär zu postulieren, dass alle Personen, die während der infektiösen Phase einer/eines an Masern Erkrankten auch nur flüchtigen Kontakt mit ihr/ihm hatten, als Kontaktpersonen zu betrachten sind. Aus Gründen eines praktikablen Managements von Masernfällen wird jedoch aus nachfolgenden Gründen empfohlen, den Kreis der Kontaktpersonen an der infektiologischen Ausgangssituation zu orientieren. Bei einem Einzelfall ist es ggf. noch möglich, eine direkte Verbindung zwischen Indexfall und anderen Personen herzustellen und diese Personen dann als Kontaktpersonen zu klassifizieren bzw. andere Personengruppen als Kontakte auszuschließen. Beim Auftreten mehrerer Fälle bzw. von Sekundärfällen (Ausbruch) ist eine Ausweitung des Kontaktpersonenkreises auch auf nicht direkt in Beziehung zum Indexfall erkannte Personen aufgrund räumlicher und zeitlicher Nähe erforderlich. Generell wird in diesem Leitfaden für das Management eines Maserneinzelfalles bzw. eines -ausbruches zwischen drei funktionalen Gruppen von Kontaktpersonen unterschieden, für die auch ein differenziertes Vorgehen erforderlich ist. 1. Kontaktpersonen in der Wohngemeinschaft (§ 34 (3) IfSG) Hier handelt es sich um sehr enge Sozialkontakte (z.B. Familie, Haushalt) zum Indexfall mit höchstem Ansteckungsrisiko. 2. Kontaktpersonen außerhalb der Wohngemeinschaft (§ 28 IfSG) 2a) Kontaktpersonen in Gemeinschaftseinrichtungen Bei dieser Gruppe müssen Kontaktpersonen nach Maßgabe der infektiologischen Ausgangssituation ermittelt werden: Bei einem Einzelfall sind alle direkt ermittelbaren Personen im Umfeld der Einrichtung (z.B. Freundeskreis) des Indexfalles sowie der direkte Klassen- / Gruppenverband (inklusive Projektgruppen, AGs) als Kontaktpersonen zu werten. In einer Ausbruchssituation lassen sich die einzelnen Kontaktverbindungen gerade in größeren Gemeinschaftseinrichtungen kaum mehr ermitteln. Es muss deshalb von einem sehr viel größeren Kreis von Kontaktpersonen ausgegangen werden, so dass alle in der Einrichtung anwesenden Personen (Schüler, Lehrer, Hausmeister, etc.) im gesamten Schulkomplex (funktionale Einheit), als Kontaktpersonen anzusehen sind. 2b) Sonstige Kontaktpersonen aus dem sozialen Umfeld Außerhalb der Wohngemeinschaft sowie Gemeinschaftseinrichtungen müssen alle Personen, die sich zufällig oder anlassbezogen über längere Zeit in definierbarer räumlicher Nähe zum Indexfall aufhalten (z.B. Spielgruppe, Clique, Verein) in den Kreis der Kontaktpersonen einbezogen werden. Da bei dieser Gruppe der Kontakt unterschiedlich eng sein kann, müssen sich die einzuleitenden Maßnahmen nach der jeweiligen Situation richten und liegen im Ermessen des Landkreises / der kreisfreien Stadt. 3 Masern – Leitfaden für Niedersachsen Impfungen einschließlich postexpositioneller Impfungen (Riegelungsimpfung) Anmerkung: Indizierte Impfungen sollten auf jeden Fall vorgenommen werden, auch wenn der genaue Zeitpunkt des Kontaktes zu Erkrankten unbekannt oder >3 Tage ist. Häufig wird sich der genaue Zeitpunkt der Infektion bzw. des engen Kontaktes zu einem Masern-Erkrankten nicht genau festlegen lassen. Eine Impfung während der Inkubationszeit ist unschädlich, auch wenn die Erkrankung dadurch ggf. nicht mehr verhindert werden kann. Die Impfung ist wesentliche Maßnahme des Infektionsschutzes. Es müssen bereits im Vorfeld Planungen durch den kommunalen öffentlichen Gesundheitsdienst erfolgen, wie ein zeit- und ortsnahes Impfangebot sichergestellt werden soll. Dies auch unabhängig davon, ob Impfungen durch den Landkreis / die kreisfreie Stadt selbst durchgeführt werden oder nicht. Zeichnet sich ab, dass aufgrund eines Ausbruchsgeschehens größere Impfstoffkontingente abgerufen werden, sollte mit den ortsansässigen Apotheken oder direkt mit dem Großhändler bzw. pharmazeutischen Unternehmen Kontakt aufgenommen werden (nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 AMG möglich), um möglichen Lieferengpässen entgegenzuwirken. Im Rahmen des Managements ist es besonders Erfolg versprechend, wenn Impfungen durch den Landkreis / die kreisfreie Stadt vor Ort angeboten werden können. Dies kann als Impfaktion u. U. deklariert werden. Die Unterstützung der niedergelassenen Ärzteschaft wird in jedem Falle hilfreich sein. Hierfür sind entsprechende Absprachen im Vorfeld zu treffen. Durch Evaluation der Maßnahmen bei verschiedenen Ausbrüchen wurde gezeigt, dass der Aufruf zur Impfung, selbst wenn er individuell erfolgt, meist nicht wahrgenommen wird. Daher ist eine Kontrolle der Umsetzung der Empfehlung, sofern sie nicht durch den Landkreis / die kreisfreie Stadt durchgeführt wird, wichtige Grundlage für weitergehende Empfehlungen oder Maßnahmen. Für diese Kontrolle kommen mehrere Strategien in Betracht: o Eine Woche nach individueller Befragung oder Erfassung oder o Mit der Empfehlung wird den Personen eine Rückmeldekarte ausgehändigt, die durch die beteiligten Ärztinnen und Ärzte ausgefüllt und der Kontaktperson zur weiteren Verwendung ausgehändigt wird. Empfehlung erneute persönliche Ausschluss aus Gemeinschaftseinrichtungen und Wiederzulassung Bei Ausschluss aus Gemeinschaftseinrichtungen (i. S. § 33 IfSG) ist zwischen Erkrankten bzw. Erkrankungsverdächtigen, Kontaktpersonen in der Wohngemeinschaft und Kontaktpersonen außerhalb der Wohngemeinschaft zu unterscheiden. Dies sowohl in rechtlicher wie auch in fachlicher Hinsicht. Da die Übertragung der Masern häufig in Einrichtungen wie Kindergärten oder Schulen erfolgt, schreibt das Infektionsschutzgesetz vor, dass Kinder, Lehrerinnen / Lehrer, Erzieherinnen / Erzieher oder andere Betreuungspersonen, Gemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen dürfen, wenn sie an Masern erkrankt oder dessen verdächtig sind (§ 34 Abs. 1). Außerdem müssen sie oder deren Sorgeberechtigten die entsprechende Einrichtung über eine Masern-Erkrankung informieren (§ 34 Abs. 5). Personen, die in der selben Wohngemeinschaft wie eine an Masern erkrankte (oder erkrankungsverdächtige) Person leben, also z.B. die Geschwister, dürfen Gemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen (§ 34 Abs. 3). Der Ausschluss aus den Gemeinschaftseinrichtungen gilt solange, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Masern durch die betroffenen Personen nicht mehr zu befürchten ist. Das ärztliche Urteil sollte sich in erster Linie auf die Impfanamnese stützen oder auf eine sicher nachgewiesene 4 Masern – Leitfaden für Niedersachsen durchgemachte Infektion. Das IfSG greift hier unmittelbar, ohne dass es einer Anordnung der Behörde bedarf. Kontaktpersonen außerhalb der Wohngemeinschaft (siehe Kontaktpersonen Gruppe 2a und 2b) sind von § 34 nicht erfasst. Die Rechtsgrundlage für notwendige Schutzmaßnahmen bietet § 28 IfSG. Hierbei sieht § 28 ausdrücklich vor über § 34 hinaus, in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon zu schließen. Bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit wird der Immunstatus der Ansteckungsverdächtigen (= Kontaktpersonen) zu Grunde gelegt werden. Hiervon wird im Einzelfall abhängig gemacht, wer die Gemeinschaftseinrichtung besuchen darf und wer nicht. Unter diesen Umständen kann von einer Schließung der Gemeinschaftseinrichtung Abstand genommen werden. Eine Weiterverbreitung der Masern durch eine Kontaktperson ist nicht zu befürchten, wenn bei ihr eine vollständige Impfung gemäß STIKOEmpfehlungen, d.h. zwei Impfungen (entweder zwei dokumentierte frühere Impfungen oder eine frühere und eine aktuelle, postexpositionelle Impfung), oder eine gesichert durchgemachte Masernerkrankung nachgewiesen werden kann. Kontaktpersonen in der Wohngemeinschaft Wiederzulassung nur nach zwei dokumentierten Impfungen oder nach sicherem serologisch nachgewiesenem Immunschutz oder bei gesichert durchgemachter Masernerkrankung oder nach 14-tägiger Wartefrist (Inkubationszeit). Für das erforderliche ärztliche Urteil für die Wiederzulassung werden diese Bedingungen als Grundlage empfohlen. Eine einmalige postexpositionelle Impfung ist in diesem Fall (vgl. Kontaktperson in Gemeinschaftseinrichtungen) für eine Wiederzulassung nicht ausreichend, da davon ausgegangen werden muss, dass es durch den engen häuslich-familiären Kontakt schon vor Ausbruch der Masern beim Indexfall zu einer Ansteckung der Familienmitglieder gekommen ist und die Impfung deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit in die Inkubationszeit fällt und damit eine deutlich verringerte Wirksamkeit hat. Darüber hinaus muss bedacht werden, dass ein Geschwisterkind womöglich eine „unvorbereitete“ Einrichtung (u.U. hoher Anteil an Empfänglichen) besucht und somit das Risiko einer Weiterverbreitung hoch ist. Kontaktpersonen in Gemeinschaftseinrichtungen Betreute: Auch hier gilt, dass prinzipiell zwei Impfungen oder ein serologisch nachgewiesener Immunschutz oder eine gesichert durchgemachte Masernerkrankung oder eine 14-tägige Wartefrist (Inkubationszeit). für die Wiederzulassung zu fordern sind. Abweichend von dieser Forderung wird bei Ungeimpften im Gegensatz zu unzureichend Geimpften eine einmalige postexpositionelle Impfung im Rahmen des Ausbruchsmanagements als ausreichend für die Wiederzulassung erachtet. Durch die Steigerung der Impfquote in der Gemeinschaftseinrichtung im Rahmen des Ausbruchsmanagements wird die Immunitätslage gerade auch im Klassenverband deutlich verbessert (verringerter Anteil an Empfänglichen), so dass das Risiko einer Weiterverbreitung reduziert wird. Auf die erforderliche zweite Impfung nach 4 Wochen ist hinzuweisen. Betreuerinnen und Betreuer: Entsprechend der STIKO-Empfehlung sollten Personen bei der Betreuung in Gemeinschaftseinrichtungen einmal gegen Masern (in Kombination mit Mumps und Röteln) geimpft sein. Das Auftreten von Masern sollte dazu genutzt werden, dass diese Arbeitsschutzmaßnahmen in Anspruch genommen wird. Eine anamnestisch angegebene Masernerkrankung sollte insbesondere bei Geburtsjahrgängen nach Einführung der Impfung (1973) ärztlich bestätigt werden. Bei Personen, die vor 1973 geboren sind, ist die 5 Masern – Leitfaden für Niedersachsen glaubhaft versicherte anamnestische Angabe grundsätzlich als ausreichend anzusehen. einer Masernerkrankung 6 Masern – Leitfaden für Niedersachsen Fall- und Ausbruchsmanagement Folgende Maßnahmen werden empfohlen: Vorbereitende Maßnahmen ohne aktuellen Masernfall (Preparedness) Bereits im Vorfeld von möglichen Masernfällen sollte sich der Landkreis / die kreisfreie Stadt auf diese Situation vorbreiten. Im Anhang ist eine Checkliste bereit gestellt, anhand derer der Landkreis / die kreisfreie Stadt für sich abklären kann, ob die wesentlichen Vorbereitungen für das Management von Einzelfällen oder Ausbruchssituationen abgeschlossen sind. Insbesondere sei an dieser Stelle auf folgenden Punkte hingewiesen: Da die Impfung die wesentliche Maßnahme des Infektionsschutzes ist, sollten bereits im Vorfeld Planungen erfolgen, wie ein zeit- und ortsnahes Impfangebot (durch den Landkreis / die kreisfreie Stadt selbst und/oder unter Einbindung des ambulanten oder stationären Sektors) sichergestellt werden soll. Erreichbarkeiten / Kontaktierungsmöglichkeiten der Ärzteschaft und aller anderen erforderlichen Institutionen (z.B. Krankenhäuser, Schulen, andere Gemeinschaftseinrichtungen, Medien, etc.) sollen auf Aktualität überprüft werden. Vorlagen für die Information von Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Medien, etc. sollten bereit liegen. Schaffung der Möglichkeit anhand der Schuleingangsuntersuchungen möglichst kleinräumig eine Einschätzung der Durchimpfung in Bezug auf Masern verfügbar zu erhalten. 7 Masern – Leitfaden für Niedersachsen Der Einzelfall Auf Grund der hohen Ansteckungsfähigkeit müssen bereits bei einem ersten auftretenden Fall stringente Maßnahmen des Infektionsschutzes eingeleitet werden. In Zeiten abnehmender Fallzahlen (sporadische Fälle) spielt außerdem die labordiagnostische Absicherung eine zunehmende Rolle. Allgemeine Maßnahmen Ermitteln und Erfassen von Indexfall bzw. Ansteckungsquelle und möglicher weiterer Erkrankungsfälle. Information der Familie über § 34 IfSG, insbesondere über den Besuch von bzw. Ausschluss aus Gemeinschaftseinrichtungen des/der Erkrankten sowie der anderen Personen in der Wohngemeinschaft (siehe auch Kapitel „Vorbemerkungen / Definitionen“). Kurzfristige Information des NLGA über den Fall. Das NLGA leitet die Information an das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit (MS) unverzüglich weiter. Sicherung der Diagnose: o o Bei klinischer Meldung Überprüfung der Falldefinition des RKI und zusätzlich Einleitung labordiagnostischer Untersuchungen zur Diagnosesicherung! Im Rahmen des WHO- Projektes Masernelimination wird angestrebt, 80% der erfassten Erkrankungsfälle labordiagnostisch abzusichern. Hierzu hält das NLGA Probenahme-Sets vor, die bei einer Meldung angefordert werden können. Da die Sets nur eine Haltbarkeit von einem Jahr aufweisen, ist eine flächendeckende Ausstattung des kommunalen öffentlichen Gesundheitsdienstes nicht empfohlen. Die Diagnostik erfolgt durch das NLGA und weiterführend durch das Nationale Referenzzentrum. Ermittlung und Erfassung von Kontaktpersonen (zur Definition Kontaktpersonen siehe Kapitel „Vorbemerkungen / Definitionen“). Erfassen des Impfstatus von Kontaktpersonen. Angebot bzw. Empfehlung der MMR-Impfung bei allen nicht zweimal geimpften Kontaktpersonen in Abhängigkeit der Anamnese (z.B. früher durchgemachte Masern). Wenn die Impfung nicht durch den Landkreis / die kreisfreie Stadt selbst durchgeführt wird, sollte die Umsetzung der Empfehlung innerhalb einer Woche überprüft werden (persönliche Nachfrage oder Rückmeldekarten). von Spezielle Maßnahmen in Gemeinschaftseinrichtungen Zur Definition von Kontaktpersonen zu einem Einzelfall Gemeinschaftseinrichtungen siehe Kapitel „Vorbemerkungen / Definitionen“. in Grundsätzlich muss festgehalten werden, dass die einzuleitenden Maßnahmen ggf. nach Lage des zugrunde liegenden Einzelfalles (Inkubationszeit, Kooperation, Elternschaft, etc.) von den unten empfohlenen Maßnahmen abweichen können. Insbesondere sind auch die Erfahrungen zum Durchimpfungsgrad der Kinder und der zu erwartenden Mitarbeit der Leitung zu berücksichtigen. Die nachfolgenden Maßnahmen beziehen sich primär auf das direkte Umfeld des Indexfalles sowie den Klassen-/Gruppenverband. Die gesamte Einrichtung (funktionale Einheit) wird in eine erhöhte Alarmbereitschaft (Awareness) versetzt (Hinweis auf die Wichtigkeit der MMR-Impfung). 8 Masern – Leitfaden für Niedersachsen Information der Leitung der betroffenen Gemeinschaftseinrichtung Unterrichtung über die Pflichten nach § 34 IfSG. Erhöhung der Aufmerksamkeit und frühzeitige Einbindung der Leitung für eventuell einzuleitende Maßnahmen. Absprache der zu treffenden Maßnahmen. Aktive Nachfrage nach eventuellen Verdachts- und Erkrankungsfällen. Ermittlung und Erfassung von Kontaktpersonen. Erfassen des Impfstatus aller Kontaktpersonen. Sofortige Aufforderung zur Impfung an alle unzureichend geimpften Kontaktpersonen und Ausschluss von unzureichend geimpften Kontaktpersonen oder nicht sicher Immunen unter Abwägung der möglichen Maßnahmen (s. S. 4 – 5). Information unterschiedlicher Zielgruppen in der Einrichtung, z.B. Eltern, Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Schülerinnen und Schüler in der gesamten Gemeinschaftseinrichtung durch die im Vorfeld erstellten Informationsmaterialien und Anschreiben. Wöchentliche aktive Abfrage in der Gemeinschaftseinrichtung, ob weitere Fälle aufgetreten sind. Bis Ende der 3. Woche nach Auftreten des letzten Falles. und Kontaktaufnahme mit der/dem meldenden Ärztin/Arzt Veranlassung der Durchführung der Diagnostik – Einsendung direkt an das NLGA. Ermittlung eventueller weiterer aufgetretener (Verdachts-) Fälle. Sensibilisierung zur Meldepflicht. Erläuterung des Managements. Fachliche Hinweise zum erforderlichen ärztlichen Urteil gemäß § 34 IfSG. Absprachen über eventuelle gemeinsame Aktionen. Information der Ärzteschaft im Einzugsgebiet des Falles (ambulant und stationär) Hinweis auf den aktuellen Masernfall und die Gefahr der Weiterverbreitung. Weitergabe der Fachinformation des NLGA. Aktive Nachfrage über eventuelle Verdachts- und Erkrankungsfälle. Expliziter Hinweis auf die erforderliche Nachmeldung zurückliegender Fälle (inkl. Verdachtsfälle!). Krankenhäuser sollten zusätzlich auf eventuell auftretende Fälle im Hinblick auf das dann erforderliche Hygienemanagement hingewiesen werden (s.a. Anlage: Allgemeine Informationen für Ärztinnen und Ärzte). Arztkontakte sollten (wie immer) für eventuell erforderliche Impfungen genutzt werden, insbesondere ist auch auf ältere Kinder und Jugendliche zu achten. Impfungen einschließlich postexpositioneller Impfungen (Riegelungsimpfung) Die Impfung ist wesentliche Maßnahme des Infektionsschutzes. Ein zeit- und ortsnahes Impfangebot sowie die Verifikation der Impfdurchführung muss für ein Erfolg versprechendes Management sichergestellt werden. Siehe auch Hinweise im Kapitel „Vorbemerkungen / Definitionen“. 9 Masern – Leitfaden für Niedersachsen Dokumentation / Berichtswesen Falls kein weiterer Fall beobachtet wird, soll zeitnah nach Ende der Inkubationszeit ein Abschlussbericht erstellt und dem MS durchschrifltich dem NLGA zur Verfügung gestellt werden. Dieser sollte die Falldarstellung, Klinik bei Komplikationen, eingeleitete Maßnahmen und deren Ergebnisse stichpunktartig darstellen. 10 Masern – Leitfaden für Niedersachsen Die Ausbruchssituation Definition eines Ausbruchs Mehr als eine Masernerkrankung bei denen ein zeitlicher (Inkubationszeit bis zu 18 Tagen) und räumlicher Zusammenhang gegeben ist auch unabhängig von einer bekannten Infektkette. Sobald innerhalb des Geschehens ein zweiter Masernfall auftritt, muss von einer Zirkulation des Virus ausgegangen werden. Dies macht ein erweitertes Management erforderlich. Durch die Definition wird dies berücksichtigt. Um Zeitverluste (z.B. bis zum Vorliegen des Laborergebnisses) zu vermeiden, sollten bereits bei einem dringenden Masernverdacht die ersten Maßnahmen eingeleitet werden. Dies auch unabhängig davon, auf welchem Weg die Behörde Kenntnis erhält. D.h., es muss (noch) keine Meldung nach § 6 oder § 7 vorliegen. Das Vorgehen entspricht weitgehend dem eines Einzelfalles, allerdings unter lageabhängiger Ausdehnung der Maßnahmen. Hierzu zählen: Informationsweitergabe In Abhängigkeit der Absprachen vor Ort Information betroffener Stellen innerhalb des Landkreises / der kreisfreien Stadt. Regelmäßige Information der Leitung der Einrichtung und Eltern. Information der Bevölkerung über die Presse, mit dem Ziel, den Impfstatus von Kindern und Jugendlichen zu überprüfen und nötigenfalls zu komplettieren. Kontinuierliche Information des NLGA, das seinerseits die Informationen bündelt und an das MS weiterleitet unter Berücksichtigung der Anzahl der Fälle, Klinik bei eventuellen Komplikationen, eingeleitete Maßnahmen und deren Ergebnisse. Zeitintervall wird in Abhängigkeit des Ausbruchsgeschehens festgelegt, mindestens jedoch einmal wöchentlich. Zeitnah nach Inkubationszeit des letzten Falles soll ein Abschlussbericht erstellt und dem MS, durchschrifltich dem NLGA zur Verfügung gestellt werden. Management in Gemeinschaftseinrichtungen Anmerkung: Bei allen seit 2001 beobachteten Masernausbrüchen spielten Gemeinschaftseinrichtungen (in einigen Fällen auch die Schulbusse oder entsprechende Transportmittel) eine wesentliche Rolle bei der Übertragung. Daher ist die enge Einbindung der Leitung der Einrichtung erforderlich und die notwendigen Maßnahmen sind vollständig und sehr konsequent umzusetzen. Zu „Management von Kontaktpersonen“ (Definition, Impfung, Ausschluss bzw. Wiederzulassung) bei einem Ausbruchsgeschehen in Gemeinschaftseinrichtungen siehe Kapitel „Vorbemerkungen / Definitionen“. Die im Kapitel „Der Einzelfall“ genannten Maßnahmen sind auf die gesamte Gemeinschaftseinrichtung auszudehnen. Ermittlung und Erfassung von Kontaktpersonen. Erfassung des Impfstatus aller Kontaktpersonen. Sofortige Aufforderung zur Impfung an alle unzureichend geimpften Kontaktpersonen und Ausschluss von unzureichend geimpften Kontaktpersonen oder nicht sicher Immunen unter Abwägung der möglichen Maßnahmen (s. S. 4 – 5). Wiederzulassung in die Gemeinschaftseinrichtung von nicht- oder unzureichend Geimpften bei Nachweis einer postexpositionellen Impfung (gilt nicht für Kontaktpersonen aus Wohngemeinschaften). 11 Masern – Leitfaden für Niedersachsen Labordiagnostische Abklärung Bei größeren Ausbruchsgeschehen ist eine Labordiagnostik jedes Einzelfalles weder notwendig noch durchführbar, die ersten Erkrankungsfälle sollten aber zur Diagnosesicherung untersucht werden. Hierzu sollte direkter Kontakt mit dem NLGA aufgenommen werden, um das Procedere abzusprechen. Bei Erkrankungen Geimpfter sollte grundsätzlich, also auch in einer Ausbruchssituation eine Laboruntersuchung veranlasst werden! Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten Weiträumige Verteilung der Arztinformationen und Weitergabe der aktuellen Informationen über die Lage (im Vorfeld bereits Informationswege, Verteilerlisten prüfen). In der Analyse des Geschehens steht das NLGA mit epidemiologischer Expertise zur Verfügung. Aktive Nachfrage über Verdachtsfällen. Regelmäßige Information der Ärzteschaft über die geplanten Maßnahmen, insbesondere wenn diese mit Tätigkeiten der Ärzteschaft verbunden sind (z.B. ärztliches Urteil für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen, Impfempfehlungen, Schließung von Impflücken). Einbeziehen der Krankenhäuser in die Informationskette, insbesondere im Hinblick auf eventuell auftretende Krankheitsfälle mit Komplikationen. Hinweis auf die Meldepflicht und die Anforderung an Hygienemaßnahmen (s.a. Anlage: Allgemeine Informationen für Ärztinnen und Ärzte). Ggf. Information bzw. Einbindung der Kassenärztlicher Vereinigung, der Ärztekammer über die Bezirksstellen sowie der Krankenkassen. eventuell aufgetretene Fälle, einschließlich von Impfungen einschließlich postexpositioneller Impfungen (Riegelungsimpfung) Ein zeit- und ortsnahes Impfangebot sowie die Verifikation der Impfdurchführung zu realisieren kann in einer Ausbruchssituation ggf. eine besondere Herausforderung darstellen. Die Vorbereitungen hierfür sollten deshalb bereits im Vorfeld erfolgen. Siehe auch Hinweise im Kapitel „Vorbemerkungen / Definitionen“. 12 Masern – Leitfaden für Niedersachsen Anlagen Die nachfolgenden Anlagen sind zur Unterstützung bei der Vorbereitung bzw. beim vor Ort Management von Masernfällen gedacht. Es sind lediglich Vorlagen für den Landkreis / die kreisfreie Stadt, die als Textbausteine für die zu erstellenden Dokumente dienen sollen. Eine Überarbeitung und Anpassung an die jeweilige Situation bzw. an den veränderten wissenschaftlichen Kenntnisstand wird angeraten. Falldefinition des RKI Ausgabe 2007: Masernvirus (Masern) Checkliste für den Landkreis / die kreisfreie Stadt zur Vorbereitung auf Masernfälle Masern: Allgemeine Informationen für die Bevölkerung Masern: Allgemeine Informationen für Ärztinnen und Ärzte Elterninformation: Ausbruch der Masern in Gemeinschaftseinrichtungen Information für Lehrer / Erzieher: Ausbruch der Masern in Gemeinschaftseinrichtungen Ärzteinformation: gehäuftes Auftreten von Masern Anmerkungen zum Konzept der Bevölkerungsimmunität Masern: Erhebungsbogen für gemeldete Fälle im Rahmen der Ermittlungen (bei Bedarf) Elemente einer Presseinformation zum Ausbruch der Masern im Zuständigkeitsbereich des Landkreises / der kreisfreien Stadt Einwilligungserklärung der Eltern zur MMR-Impfung Rückmeldekarte: Masernimpfung Masern: Erfassung des Impfstatus anhand des Impfpasses und daraus folgende Maßnahmen seitens des Landkreises / der kreisfreien Stadt Hinweise zum Dokumentations- / Berichtswesen Wichtige zeitliche Kenngrößen bei Masern-Fällen 13 Masern – Leitfaden für Niedersachsen Falldefinition des RKI Ausgabe 2007: Masernvirus (Masern) ICD10: B05.- Masern, inkl.: Morbilli, B05.0 Masern, kompliziert durch Enzephalitis (Enzephalitis bei Masern), B05.1 Masern, kompliziert durch Meningitis (Meningitis bei Masern), B05.2 Masern, kompliziert durch Pneumonie (Pneumonie bei Masern), B05.3 Masern, kompliziert durch Otitis media (Otitis media bei Masern), B05.4 Masern mit Darmkomplikationen, B05.8 Masern mit sonstigen Komplikationen (Keratitis und Keratokonjunktivitis bei Masern), B05.9 Masern ohne Komplikation (Masern o.n.A.) Klinisches Bild Klinisches Bild der Masern, definiert als - ein mehr als drei Tage anhaltender, generalisierter Ausschlag (makulopapulös) - ►Fieber UND - mindestens eines der vier folgenden Kriterien: - Husten, - Katarrh (wässriger Schnupfen), - Kopliksche Flecken, - Rötung der Bindehaut. UND Zusatzinformation Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der letzten Impfung) erhoben (z.B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der fünf folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis nur in Zellen des Nasen-Rachen-Raums, Zahntaschenflüssigkeit, Konjunktiven, Urin oder Blut:] - Virusisolierung, - ►Nukleinsäure-Nachweis (z.B. PCR), [indirekter (serologischer) Nachweis:] - IgM-Antikörpernachweis (z.B. ELISA), - ►deutliche Änderung zwischen zwei Proben beim IgG-Antikörpernachweis (z.B. ELISA), - ►deutliche Änderung zwischen zwei Proben beim Antikörpernachweis (z.B. NT). Zusatzinformation Die Bewertung von Virus- und Antikörpernachweisen setzt die Kenntnis eines eventuellen zeitlichen Zusammenhangs mit einer Masernimpfung voraus. Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: • Epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch - Mensch-zu-Mensch-Übertragung. Inkubationszeit ca. 7-18 Tage. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Klinisches Bild der Masern, ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild der Masern, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild der Masern und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für Masern nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epid. Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien A, B und C gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Masern, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 30 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Masernvirus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an. Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen. Masern – Leitfaden für Niedersachsen Checkliste für den Landkreis / die kreisfreie Stadt zur Vorbereitung auf Masernfälle Datum ____________________ Aufgabe Adressliste vorhanden Schulen Kindergemeinschaftseinrichtungen Ärztinnen/Ärzte Krankenhäuser Apotheken Medien Presse Rundfunk TV Vorlagen zur Information über Masern Allgemeine Information zu Masern* Bevölkerung Ärztinnen/Ärzte Spezielle Information zu Ausbruchsmanagement / Maßnahmen* Eltern Lehrerinnen und Lehrer/Erzieherinnen und Erzieher Ärztinnen/Ärzte Informationen für Personen mit Migrationshintergrund Vorlage Einwilligungserklärung der Eltern zur Impfung* Vorlage Pressemitteilung / Internetmitteilung* Vorlage Impfausweiskontrolle bzw. Impfstatus Erfassung und Dokumentation* Informationswege etabliert, also „wer ist wann wie zu verständigen? (z.B. Schulen, KG, Ärztinnen/Ärzte, Hauptverwaltungsbeamten, Krankenhäuser, Krankenkassen, Kassenärztliche Vereinigung, Ärztekammer) Erreichbarkeiten innerhalb und außerhalb der Dienstzeiten Einrichten / Vorbereiten einer Hotline Impfstoffvorrat, -bevorratung, -verfügbarkeit geregelt Zugang zu den Dokumenten für mehrere Mitarbeiter des Landkreises / der kreisfreien Stadt gesichert (z.B. Vertretungsfall) Abrufbarkeit aktueller, kleinräumiger Impfquoten Zuständigkeiten besprochen: Wer macht was? Wer impft? Wer bedient Hotline? Ist Logistik (Impfstoff, Kanülen, Spritzen, Kühlkette, etc.) für vor Ort Impf-Einsatz bereit? Masern Erhebungsbogen vorhanden* Masern Linelist vorhanden* Labordiagnostik / Versandwege bekannt? *Vorlagen werden nachfolgend zur Verfügung gestellt vorhanden fehlt Masern – Leitfaden für Niedersachsen Masern: Allgemeine Informationen für die Bevölkerung Masern sind keine harmlose Kinderkrankheit. Die Krankheit ist hochansteckend und kann erhebliche Komplikationen und Folgeerkrankungen mit sich bringen. Die Impfung bietet einen wirksamen Schutz. Da bislang jedoch nicht alle Kinder und Jugendlichen ausreichend geimpft sind, kommt es im In- und Ausland immer wieder zu Ausbrüchen von Masern. In Deutschland sind in den Jahren 2001 bis 2006 über 14.000 Masernfälle gemeldet worden. Von wenigen Ausnahmen abgesehen waren die Betroffenen nicht geimpft. Erkrankung Masernviren werden beim Sprechen, Husten oder Niesen (sogenannte Tröpfcheninfektion) übertragen. Die Ansteckungsfähigkeit besteht bereits 5 Tage vor bis etwa 4 Tage nach dem Hautausschlag. Die Erkrankung beginnt mit Fieber, Entzündung der Augen, Schnupfen, Husten und einem geröteten Gaumen und Rachen. Nach wenigen Tagen entsteht ein Hautausschlag mit bräunlich-rosafarbenen Flecken. Zuvor werden auch sogenannte Koplik-Flecken (weiße Flecken an der Mundschleimhaut) beobachtet, die typisch für Masern sind. Als Komplikationen werden Mittelohrentzündung, Lungenentzündung, Durchfälle sowie eine Entzündung des Gehirns (Enzephalitis) beobachtet. Diese Entzündung des Gehirns beginnt meist wenige Tage nach dem Ausschlag mit erneutem Fieber, Kopfschmerzen und Benommenheit bis hin zum Koma. Bei den in Deutschland gemeldeten Fällen werden auf 1000 Erkrankungsfälle ca. 1-2 Fälle mit Enzephalitis registriert. Auch Todesfälle können auftreten. Als sehr seltene Komplikation kann eine sogenannte subakute sklerosierende Panenzephalitis (SSPE) auftreten, die erst nach Jahren Beschwerden verursacht und immer zum Tode führt. Impfung Neben der durchgemachten Erkrankung ist die Impfung der einzige Schutz gegen eine MasernErkrankung. Derzeit wird von der Ständigen Impfkommission (STIKO) eine erste Kombinationsimpfung gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR) zwischen dem 11. und 14. Lebensmonat empfohlen. Diese sollte jedoch nicht vor dem 9. Lebensmonat durchgeführt werden. Die zweite empfohlene Impfung sollte zwischen dem 15. und 23. Lebensmonat erfolgen. Sie kann bereits 4 Wochen nach der ersten MMR-Impfung erfolgen. Es ist in jedem Fall sinnvoll die Impfung mit einem Kombinationsimpfstoff durchzuführen. Eine Mumpserkrankung kann bei Männern zu Unfruchtbarkeit, Röteln in der Schwangerschaft zu schweren Missbildungen oder Tod der Leibesfrucht führen. Eine Altersbegrenzung für die Impfempfehlung existiert nicht, so dass sich auch ältere Kinder, Heranwachsende gegen Masern impfen lassen sollen. Dies gilt insbesondere für Kinder, die Gemeinschaftseinrichtungen besuchen, wie z.B. Schülerinnen und Schüler, da sie durch den Kontakt mit vielen Menschen im Falle eines Ausbruchs einem hohen Ansteckungsrisiko unterliegen, wenn nicht alle Personen in der Gemeinschaft geimpft sind. Wenn Erwachsene als Kind an Masern erkrankt waren, haben sie auch ohne Impfung einen Immunschutz gegen Masern, der sie lebenslang vor der Erkrankung schützt. Im Zweifellsfall sollte eine Impfung erfolgen. Diese schadet bei unwissentlich durchgemachter Erkrankung nicht. Besuch von Kindergärten und Schulen Nach wie vor sind von den Masern überwiegend Kinder und Jugendliche betroffen, sofern sie nicht geimpft sind. Entsprechend erfolgt die Übertragung der Infektion häufig in Einrichtungen wie Kindergärten oder Schulen, auch deshalb, weil hier viele Menschen auf engem Raum zusammen sind. Daher schreibt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor, dass Kinder solche Gemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen dürfen, wenn sie an Masern erkrankt oder dessen verdächtig sind. Außerdem müssen Eltern die entsprechende Einrichtung über eine MasernErkrankung informieren. Dies ist wichtig, da dort dann zusammen mit den Mitarbeiterinnen und Masern – Leitfaden für Niedersachsen Mitarbeitern des Landkreises / der kreisfreien Stadt Maßnahmen eingeleitet werden können, weitere Krankheitsfälle zu verhindern. Auch Personen, die im selben Haushalt wie eine an Masern erkrankte (oder erkrankungsverdächtige) Person leben, also z.B. die Geschwister, dürfen Kindergemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen. Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder andere Betreuungspersonen, die an Masern erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen ebenfalls ihre Betreuungstätigkeit in den Gemeinschaftseinrichtungen nicht ausüben. Der Ausschluss aus den Gemeinschaftseinrichtungen gilt solange, bis eine Ärztin oder ein Arzt festgestellt hat, dass eine Weiterverbreitung der Masern durch die erkrankte oder dessen verdächtige Person nicht mehr zu befürchten ist. Dies liegt beispielsweise vor, wenn eine zweimalige Impfung oder eine bereits durchgemachte Masernerkrankung nachgewiesen werden kann. Durch den Landkreis / die kreisfreie Stadt können weitere Schutzmaßnahmen festgelegt werden: Zunächst wird bei bekannt werden eines Erkrankungsfalles der Impfpass bei allen Kindern des Klassenverbandes oder der Kindergartengruppe überprüft. Aus der Gemeinschaftseinrichtung werden alle Kinder ausgeschlossen, die nicht oder nur einmal geimpft sind. Eine Wiederzulassung erfolgt erst, wenn eine aktuelle Impfung oder eine bereits durchgemachte Masernerkrankung (durch ärztliches Urteil) nachgewiesen wird. Handelt es sich bei der Masernerkrankung nicht um einen Einzelfall, sondern um einen Ausbruch (mehr als ein Fall innerhalb einer begrenzten Personengruppe wie Schule oder Kindergarten), richtet sich diese erweiterte Schutzmaßnahme an alle Personen innerhalb der Einrichtung, also alle Kinder bzw. Schülerinnen und gesamtes Betreuungspersonal. Vorkommen der Erkrankung Masern sind weltweit verbreitet. Durch konsequentes Impfen ist es jedoch in einigen Regionen (amerikanischer Kontinent) gelungen, Masern zu eliminieren. Hierfür muss ein sehr hoher Anteil der Kinder und Jugendlichen geimpft sein. Liegt dieser Anteil bei mindestens 95%, so kann sich die Erkrankung nicht mehr weiträumig ausbreiten. In vielen Entwicklungsländern zählen Masern wegen der hohen Komplikationsrate (Erblindungen auf Grund von gleichzeitigem Vitamin AMangel, Durchfälle, bleibende Schäden nach Gehirnentzündungen oder Todesfolge) auch heute noch zu den bedeutendsten Infektionskrankheiten. Todesfälle auf Grund von Masernerkrankungen gehören weltweit zu den häufigsten Todesursachen im Kindesalter. Laut Schätzungen der WHO starben 2003 noch über 500.000 Kinder an Masern. In Deutschland sind Masern seit 1.1.2001 meldepflichtig. Im Jahr 2001 wurden in der Bundesrepublik über 6.000 Erkrankungsfälle gemeldet. Auch Niedersachsen war mit mehreren regionalen Häufungen stark betroffen. Die Zahl der bundesweit gemeldeten Fälle ging bis 2004 auf unter 200 zurück. In den folgenden Jahren wurden allerdings wieder mehr Fälle registriert (2005: 780; 2006: 2.307). Empfehlung Auch unabhängig von aktuellen Masernausbrüchen empfiehlt das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit und das Niedersächsische Landesgesundheitsamt entsprechend der Veröffentlichung der STIKO die zweimalige Impfung gegen Masern, am Besten mit dem Kombinationsimpfstoff gegen Masern, Mumps und Röteln für alle Kinder und Jugendlichen. Nutzen Sie jede Gelegenheit, Ihren Impfstatus und den Ihrer Kinder anhand des Impfausweises zu überprüfen und falls notwendig zu komplettieren. Bei Fragen zu Masern steht Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachdienstes Gesundheit Ihres Landkreises / Ihrer kreisfreien Stadt zu Verfügung. Masern – Leitfaden für Niedersachsen Masern: Allgemeine Informationen für Ärztinnen und Ärzte Die hier dargestellten Informationen entsprechen weitgehend dem Merkblatt für Ärztinnen und Ärzte wie es vom Robert Koch-Institut herausgegeben wird. Erreger Die Erkrankung wird durch ein ausschließlich humanpathogenes RNA-Virus hervorgerufen; es gehört zum Genus Morbillivirus in der Familie der Paramyxoviren. Das Masernvirus ist sehr empfindlich gegenüber äußeren Einflüssen wie erhöhten Temperaturen, Licht, UV-Strahlen, fettlösenden Substanzen und Desinfektionsmitteln. Masernviren sind antigenisch stabil und bilden nur einen Serotyp. Virus-neutralisierende Antikörper sind hauptsächlich gegen das virale Oberflächenglykoprotein Hämagglutinin gerichtet. Auf genomischer Ebene können Masernviren typisiert werden; die Genotypisierung basiert auf der Nukleotidsequenzanalyse eines variablen Abschnittes auf dem N-Gen sowie des H-Gens. Entsprechend der aktuellen WHO-Konvention werden die bisher bekannten Masernviren 8 Clades (A, B, C, D, E, F, G, H) mit insgesamt 23 Genotypen zugeordnet. Die Genotypisierung ist für die Unterscheidung von Impf- und Wildviren, für epidemiologische Analysen, aber auch für die Erkennung von Transmissionswegen und Infektionsquellen von Bedeutung. Vorkommen Masern sind weltweit verbreitet. Aus globaler Sicht ist die Bedeutung der Masern in Entwicklungsländern, besonders in Afrika, am größten. Hier gehören sie zu den zehn häufigsten Infektionskrankheiten und der Anteil tödlicher Verläufe ist besonders hoch. In Deutschland ist die Häufigkeit der Masern durch die seit etwa 30 Jahren praktizierte Impfung im Vergleich zur Vorimpfära insgesamt deutlich zurückgegangen, doch kommt es immer wieder zu Ausbrüchen unter Nicht-Geimpften. Diese Ausbrüche gehen meist von Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche aus. Seit Einführung der Meldepflicht gemäß IfSG im Jahre 2001 ging die Zahl der jährlich übermittelten Erkrankungsfälle von 6037 (2001) auf 121 Fälle im Jahr 2004 zurück. In den folgenden Jahren wurden allerdings wieder mehr Fälle registriert (2005: 780; 2006: 2.307). Es ist davon auszugehen, dass die Zahl der tatsächlichen Erkrankungen wesentlich höher ist, da einerseits ein großer Teil der Erkrankten nicht ärztlich behandelt wird und andererseits nicht jede ärztlich behandelte Erkrankung zur Meldung kommt. Es wird erwartet, dass die Morbidität durch steigende Impfquoten insgesamt weiter zurückgeht. Reservoir Das natürliche Reservoir des Masernvirus bilden infizierte und akut erkrankte Menschen. Es besteht fort, solange eine ausreichende Zahl empfänglicher Individuen eine Zirkulation des Erregers ermöglicht. Infektionsweg Masern – eine der ansteckendsten Krankheiten – werden durch das Einatmen infektiöser Exspirationströpfchen (Sprechen) bzw. Tröpfchenkerne (Husten, Niesen) sowie durch Kontakt mit infektiösen Sekreten aus Nase oder Rachen übertragen. Das Masernvirus führt bereits bei kurzer Exposition zu einer Infektion (Kontagionsindex nahe 100%) und löst bei über 95% der ungeschützten Infizierten klinische Erscheinungen aus. Zeitlicher Verlauf Gewöhnlich 8-10 Tage bis zum Beginn des katarrhalischen Stadiums, 14 Tage bis zum Ausbruch des Exanthems; bis zu 18 Tage bis zum Fieberbeginn sind möglich. Masern – Leitfaden für Niedersachsen Die Ansteckungsfähigkeit beginnt bereits 5 Tage vor Auftreten des Exanthems und hält bis 4 Tage nach Auftreten des Exanthems an. Unmittelbar vor Erscheinen des Exanthems ist sie am größten. Klinische Symptomatik Masern sind eine systemische, sich selbst begrenzende Virusinfektion mit zweiphasigem Verlauf. Sie beginnen mit Fieber, Konjunktivitis, Schnupfen, Husten und einem Enanthem am Gaumen. Pathognomonisch sind die oft nachweisbaren Koplik-Flecken (kalkspritzerartige weiße Flecken an der Mundschleimhaut). Das charakteristische makulopapulöse Masernexanthem (bräunlichrosafarbene konfluierende Hautflecken) entsteht am 3.-7. Tag nach Auftreten der initialen Symptome. Es beginnt im Gesicht und hinter den Ohren und bleibt 4-7 Tage bestehen. Beim Abklingen ist oft eine kleieartige Schuppung zu beobachten. Am 5.-7. Krankheitstag kommt es zum Temperaturabfall. – Eine Masernerkrankung hinterlässt lebenslange Immunität. Die Masernvirusinfektion bedingt eine transitorische Immunschwäche von etwa 6 Wochen Dauer. Die Folgen können bakterielle Superinfektionen sein, am häufigsten Otitis media, Bronchitis, Pneumonie und Diarrhoen. – Eine besonders gefürchtete Komplikation, die akute postinfektiöse Enzephalitis, zu der es in 0,1% der Fälle kommt, tritt etwa 4-7 Tage nach Auftreten des Exanthems mit Kopfschmerzen, Fieber und Bewusstseinsstörungen bis zum Koma auf. Bei etwa 10-20% der Betroffenen endet sie tödlich, bei etwa 20-30% muss mit Residualschäden am ZNS gerechnet werden. Die subakute sklerosierende Panenzephalitis (SSPE) stellt eine sehr seltene Spätkomplikation (nach Literaturangaben 7-11 Fälle pro 100.000 Erkr.) dar, die sich nach durchschnittlich 6-8 Jahren manifestiert. Beginnend mit psychischen und intellektuellen Veränderungen entwickelt sich ein progredienter Verlauf mit neurologischen Störungen und Ausfällen bis zum Verlust zerebraler Funktionen. Die Prognose ist stets infaust. Abgeschwächte Infektionsverläufe („mitigierte Masern“) werden bei Menschen beobachtet, bei denen infolge mütterlicher oder transfundierter Antikörper (Neugeborene oder nach Antikörpersubstitution) oder einer nicht vollständig ausgebildeten Impfimmunität die Virusreplikation beeinträchtigt bzw. gestört ist und eine reduzierte Virämie vorliegt. Das Exanthem ist in diesen Fällen nicht voll ausgebildet, so dass eine klinische Diagnose erschwert ist; mit Ansteckungsfähigkeit muss jedoch gerechnet werden. Bei Immunsupprimierten oder bei zellulären Immundefekten verläuft die Maserninfektion zwar nach außen hin schwach – das Masernexanthem tritt nicht oder nur atypisch in Erscheinung –, dagegen können sich als schwere Organkomplikationen eine progrediente Riesenzellpneumonie oder die Masern-Einschlusskörper-Enzephalitis entwickeln, die mit einer Letalität von etwa 30% einhergehen. Nach Literaturangaben entfällt auf etwa 10.000-20.000 Masernerkrankungen eine Erkrankung mit tödlichem Ausgang. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gab es seit 1998 pro Jahr 1-2 Masernsterbefälle (mit einer Ausnahme: 1999 wurden 4 Sterbefälle registriert). Aus der gleichen Quelle ist ersichtlich, dass die Zahl der stationären Behandlungen in den letzten Jahren rückläufig war. Im Jahr 2003 wurden 94 Personen wegen Masern stationär behandelt. Diagnostik Die Masern weisen ein relativ typisches klinisches Bild auf, so dass in der Vergangenheit Laboruntersuchungen zur Bestätigung der klinischen Diagnose zu den Ausnahmen zählten. Mit Einführung der Schutzimpfungen ist das Krankheitsbild bei uns wesentlich seltener geworden, so dass die klinische Diagnose unzuverlässiger wird und die Labordiagnostik eine zunehmende Bedeutung erlangt hat. Bei sporadisch auftretenden Masernverdachtsfällen kann gegenwärtig die Diagnose „Masern“ nur in etwa 20% bestätigt werden. Anders ist dies im Falle von Erkrankungshäufungen. Da hier die Wahrscheinlichkeit für die richtige klinische Diagnose höher ist, liegt auch die Bestätigungsrate bei Masern – Leitfaden für Niedersachsen ca. 80% (Daten aus dem Masern-Sentinel der Arbeitsgemeinschaft Masern). – In Ländern, die dem Ziel der Masernelimination bereits sehr nahe sind (z. B. Finnland, England), wird die Laborbestätigung jeder einzelnen Erkrankung angestrebt, die Bestätigungsraten liegen dort unter 10%. Für die Labordiagnostik steht ein breites Spektrum von Methoden zur Verfügung, die den Nachweis spezifischer Antikörper und den Virusnachweis umfassen. Der Nachweis der virusspezifischen IgM-Antikörper als Marker eines aktuellen Krankheitsgeschehens stellt derzeit die schnellste und sicherste Methode dar, die in der Regel mit dem Ausbruch des Exanthems positiv ausfällt, jedoch bei bis zu 30% der an Masern Erkrankten am 1.-3. Exanthemtag noch negativ sein kann. IgM-Antikörper können bis zu 6 Wochen und länger persistieren, so dass auch retrospektiv die labordiagnostische Abklärung eines Masernverdachtsfalles möglich ist. [Untersuchungsmaterial: Serum, Plasma, ggf. Liquor] Bei Geimpften mit Masern-Reinfektionen, die keine deutliche IgM-Antwort zeigen, bedeutet ein negativer Befund keinen Ausschluss der Diagnose „Masern“. In diesen Fällen sollte möglichst ein weiteres Serum im Abstand von 7-10 Tagen untersucht werden. Im Serumpaar kann dann ggf. mittels des ELISA (IgG) oder der KBR ein signifikanter Antikörperanstieg nachgewiesen werden. Die Virusanzucht erfordert einen erheblichen Aufwand und ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Negative Befunde sind nicht beweisend für den Ausschluss der Diagnose, da die Erfolgsraten aufgrund der Instabilität des Masernvirus (umhülltes Virus, sehr thermolabil und lichtempfindlich) gering sind. Der positive Nachweis der Masernvirus-RNA mittels der RT-PCR in Patientenproben, die kurz nach dem Exanthembeginn entnommen wurden, bestätigt wie der IgM-Nachweis die akute Erkrankung, ein negatives Ergebnis des RNA-Nachweises bedeutet jedoch keinen Ausschluss der Erkrankung. Im Fall eines positiven RNA-Nachweises kann die Masernvirus-Genotypisierung erfolgen. [Untersuchungsmaterial: Abstriche / Spülungen des Nasen-Rachen-Raumes und der Konjunktiven, Bronchialsekret, Blut-Lymphozyten, Urin, Liquor, Biopsie, Organmaterial] Empfehlungen für die Labordiagnostik Wie oben beschrieben ist wichtig, die klinische Diagnose Masern labordiagnostisch abzusichern. Dies vor allem vor dem Hintergrund der noch weiter abnehmenden Fallzahlen. Im Rahmen des internationalen Programms „Masernelimination“ wird angestrebt, 80% der Erkrankungsfälle labordiagnostisch abzusichern. Ein labordiagnostischer Nachweis sollte veranlasst werden Bei allen sporadischen Masernerkrankungen bzw. –verdachtsfällen Insbesondere bei Patienten mit Masern-Impfung in der Anamnese Sollte es zu einem gehäuften Auftreten von Masern kommen, werden Sie durch den Landkreis / die kreisfreie Stadt über die Notwendigkeit labordiagnostischer Untersuchungen informiert. Der Landkreis / die kreisfreie Stadt steht grundsätzlich zu Fragen der Diagnostik zur Verfügung. Im Bedarfsfall sind von dort auch Probenahme-Sets zu erhalten. Die Diagnostik erfolgt dann durch das Niedersächsische Landesgesundheitsamt und weiterführend durch das Nationale Referenzzentrum. Laboranforderungen für meldepflichtige Erkrankungen sind aus der KV Budgetierung für Labordiagnostika herausgenommen und belasten Ihr Budget nicht (Gebührenordnungsposition 32006 EBM). Therapie Erkrankte Personen sollten in der akuten Krankheitsphase Bettruhe einhalten. Eine spezifische antivirale Therapie gibt es nicht. Die symptomatische Therapie ist abhängig von den Organmanifestationen. Neben fiebersenkenden Medikamenten und Hustenmitteln ist bei Masern – Leitfaden für Niedersachsen bakteriellen Superinfektionen, z.B. Otitis media und Pneumonie, eine antibiotische Therapie indiziert. Meldepflicht Nach § 6 IfSG ist der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Masern namentlich an den zuständigen Landkreis / die zuständige kreisfreie Stadt zu melden. Gemäß § 7 IfSG besteht für Leiter von Untersuchungsstellen eine Meldepflicht für den direkten oder indirekten Nachweis einer akuten Masernvirusinfektion. Für Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen besteht gemäß § 34 Abs. 6 IfSG die Pflicht, den zuständigen Landkreis / die zuständige kreisfreie Stadt unverzüglich über das zur Kenntnis gelangte Auftreten zu benachrichtigen und dazu krankheitsbezogene Angaben zu machen. Die Gemeinschaftseinrichtung muss durch die betroffene Person bzw. die oder den Sorgeberechtigten nach § 34 Abs. 5 informiert werden. Da diese Verpflichtung nicht immer bekannt ist, sollte die Ärztin oder der Arzt hierüber informieren. Präventive Maßnahmen Weil der Mensch der einzige Wirt des Masernvirus ist, der Erreger antigenisch weitgehend stabil ist und ein geeigneter Impfstoff zur Verfügung steht, ist eine wirksame Prävention bis hin zur weltweiten Elimination möglich. Seit 1984 ist daher die Elimination der Masern durch Impfprogramme ein wesentliches gesundheitspolitisches Ziel der Weltgesundheitsorganisation (WHO), auf das die Regierungen der Mitgliedsländer hinarbeiten. Durch groß angelegte Impfkampagnen, die die regulären Impfprogramme ergänzen, wurden weltweit bereits deutliche Erfolge erzielt. Anfang der 90er Jahre wurde in vielen europäischen Ländern eine drastische Reduktion der Morbidität und Mortalität erreicht. Wegen verschiedener Hemmnisse und besonders auch erheblicher Rückschläge im Osten Europas in den letzten Jahren mit der Folge einer zu geringen Durchimpfung wurde die ursprünglich für das Jahr 2000 vorgesehene Zielstellung der Elimination der Masern in Europa um 10 Jahre verschoben. Im Gegensatz zu Ländern mit sehr hohen Impfquoten und entsprechend niedriger Morbidität (wie z.B. Finnland, Schweden, die Niederlande und Großbritannien) gehört Deutschland ebenso wie z.B. Frankreich, Italien, Österreich, die Schweiz und die GUS zu den Ländern mit noch ungenügenden Masernimpfquoten. Die Einführung der Masernimpfung (DDR: 1967, alte Bundesländer: 1973) hat zwar zu einem Rückgang der Masernerkrankungen in Deutschland geführt, wegen der nur suboptimalen Impfquoten konnten die Masernviren jedoch weiter zirkulieren. Ende 1999 wurde nach längerer Vorbereitung und Abstimmung ein nationales Programm zur Elimination der Masern in der Bundesrepublik Deutschland gestartet, in dem Aufgaben, Ziele und Lösungswege im Einzelnen festgelegt sind. Leitziel ist eine Senkung der Maserninzidenz auf < 1 Erkrankung pro 100.000 Einwohner/Jahr. Diese Inzidenz wurde im Jahr 2003 erstmalig erreicht. Entscheidende Fortschritte im Interventionsprogramm erfordern Impfquoten von mindestens 95% im frühen Kindesalter und setzen eine hohe Bereitschaft zur Unterstützung in der Bevölkerung und innerhalb der Ärzteschaft voraus. Die Maserndurchimpfung zum Schuleingang lag in Deutschland im Jahr 2004 bei 93,5% für die erste Dosis und 65,7% für die 2. Impfdosis. Zur Unterstützung des Interventionsprogramms wurde ein leistungsfähiges System der Surveillance etabliert. Hauptelemente sind die Meldungen nach § 6 und § 7 IfSG, die SentinelSurveillance durch die Arbeitsgemeinschaft Masern – AGM – mit der integrierten laborgestützten Surveillance durch das NRZ (Nationales Referenzzentrum für Masern, Mumps und Röteln) und örtliche Laboratorien sowie die Serosurveillance (systematische Untersuchungen zur Populationsimmunität). Masern – Leitfaden für Niedersachsen Impfstoff Bei dem Impfstoff handelt es sich um einen Lebendvirusimpfstoff, hergestellt aus abgeschwächten Masernviren, die auf Hühnerfibroblasten vermehrt werden. Die Impfstoffe werden als Monovakzine und in kombinierter Zusammensetzung mit dem Mumps- sowie Rötelnvirus angeboten (MMRVakzine). Als Impfstoff der Wahl gilt die MMR-Vakzine. Inzwischen ist auch ein Vierfachimpfstoff in Kombination mit der Komponente gegen Varizellen erhältlich. Auch dieser Impfstoff muss zweimal verabreicht werden. Die Erstimpfung sollte im Alter von vollendetem 11. bis zum 14. Monat, d.h. nach dem Verschwinden der maternalen Antikörper, erfolgen. Die in Deutschland zugelassenen Impfstoffe bewirken bei über 90% der einmal Geimpften eine Serokonversion. Bis zu 5% der Impflinge zeigen die sogenannten „Impfmasern“ mit mäßigem Fieber, flüchtigem Exanthem und respiratorischen Symptomen, meist in der 2. Woche nach der Impfung. Die durch die Impfung bewirkte Immunantwort ist nach 4-6 Wochen nachweisbar. Die mittleren Antikörpertiter liegen niedriger als nach natürlicher Infektion. Die empfohlene Zweitimpfung (die keine Auffrischimpfung ist!) soll den Kindern, die – aus unterschiedlichen Gründen – nach der Erstimpfung keine Impf-immunität entwickelt haben, eine zweite Chance geben. Dies sichert erfahrungsgemäß ein Maximum der Impfimmunität der zu impfenden Jahrgänge. Seit Juli 2001 wird die Zweitimpfung bereits im Alter von 15-23 Monaten empfohlen. Die zweite MMR-Impfung kann 4 Wochen nach der ersten MMRImpfung erfolgen. Entsprechend den Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert KochInstitut wird eine Impfung – vorzugsweise mit MMR-Impfstoff – auch allen ungeimpften und noch nicht erkrankten Personen in medizinischen Einrichtungen zur Behandlung von Kindern sowie in Kindertagesstätten, Kinderheimen u.ä. empfohlen. Bei ungeimpften, immungesunden Kontaktpersonen kann der Ausbruch der Masern durch eine rechtzeitige postexpositionelle Impfung wirksam unterdrückt werden. Bei abwehrgeschwächten Patienten und chronisch kranken Kindern ist eine postexpositionelle Prophylaxe von Masern auch als passive Immunisierung durch eine Gabe von spezifischem humanem Immunglobulin innerhalb von 2-3 Tagen nach Kontakt möglich. Maßnahmen für Patienten Masern sind aufgrund möglicher Komplikationen keine harmlose Erkrankung. Das Auftreten von Masern bedingt Maßnahmen, um infektionsgefährdete Personen in der Umgebung zu schützen und der weiteren Ausbreitung vorzubeugen: Gemäß § 34 IfSG dürfen Personen, die an Masern erkrankt oder dessen verdächtig sind, in Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstigen Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Dieses Verbot gilt gemäß Satz 2 der Vorschrift entsprechend auch für die in Gemeinschaftseinrichtungen Betreuten mit Masern. Sie dürfen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten oder Einrichtungen benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen. Dies gilt so lange, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass dieses Urteil schriftlich bestätigt werden muss. In Einzelfällen kann es sich jedoch als sinnvoll erweisen. Eine Ansteckungsfähigkeit ist nach Abklingen der klinischen Symptome, frühestens nach 5 Tagen nach Exanthemausbruch nicht mehr gegeben. Maßnahmen für Kontaktpersonen in Wohngemeinschaften Nach IfSG (§ 34 Abs. 3) gilt das Besuchsverbot in Bezug auf Gemeinschaftseinrichtungen auch für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil ein Masernerkrankungsfall oder – Masern – Leitfaden für Niedersachsen verdachtsfall aufgetreten ist. Auch in diesen Fällen bedarf es einem ärztlichen Urteil, nach dem eine Weiterverbreitung nicht mehr zu befürchten ist, um den Besuch wieder aufzunehmen. Nach medizinischem Kenntnisstand ist eine Weiterverbreitung dann nicht zu befürchten, wenn die Personen zwei Mal gegen Masern geimpft sind oder ärztlich bestätigt an Masern erkrankt waren. Die anamnestische Angabe einer Masernerkrankung ist unsicher, dies insbesondere für Geburtsjahrgänge nach Einführung der Impfung im Jahr 1973. Im Zweifelsfall sollte eine Impfung angeraten werden. Wie beschrieben, kann bei Ungeimpften durch eine postexpositionelle Impfung innerhalb von 3 Tagen eine Erkrankung unterdrückt werden. Eine solche Impfung reicht jedoch nicht aus die mögliche Weiterverbreitung auszuschließen, da es dennoch zu einer ansteckungsfähigen Erkrankung eventuell geringer Ausprägung kommen kann. Bei ungeimpften und aktuell nur einmal geimpften Personen ist daher während der Inkubationszeit von einer Ansteckungsfähigkeit auszugehen. Maßnahmen für Kontaktpersonen in Gemeinschaftseinrichtungen Da es sich bei Masern um ein hochansteckende Erkrankung handelt, kann es erforderlich werden gemäß § 28 IfSG Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon zu schließen. Dies kann durch eine Zusammenarbeit mit der Leitung der Einrichtung sowie mit den dort Tätigen sowie Betreuten begrenzt werden, da eine Weiterverbreitung durch ausreichend geimpfte Personen nicht zu befürchten ist. Daher werden alle Kinder des Klassenverbandes oder der Kindergartengruppe hinsichtlich ihres Impfstatus überprüft. Aus der Gemeinschaftseinrichtung werden alle Kinder ausgeschlossen, die nicht oder nur einmal geimpft sind. Eine Wiederzulassung erfolgt erst, wenn eine aktuelle Impfung oder eine bereits durchgemachte Masernerkrankung nachgewiesen wird. Handelt es sich bei der Masererkrankung nicht um einen Einzelfall sondern um einen Ausbruch (mehr als ein Fall innerhalb einer begrenzen Personengruppe wie Schule oder Kindergarten), richtet sich diese erweiterte Schutzmaßnahme an alle Personen innerhalb der Einrichtung, also alle Kinder / Schüler, Erzieher / Lehrer und sonstiges Bereuungspersonal. Maßnahmen für Einrichtungen des Gesundheitswesens In Einrichtungen des Gesundheitswesens sollen an Masern Erkrankte bis 5 Tage nach Exanthemausbruch zum Schutz infektionsgefährdeter Personen räumlich isoliert werden. Nur nichtempfängliches, immunes Personal soll nach Möglichkeit zur Patientenversorgung eingesetzt werden. Der Zugang von Besuchern ist zu kontrollieren. Sonstige Hygienemaßnahmen: - Schutzkittel sind erforderlich. - Handschuhe sind bei möglichem Kontakt mit erregerhaltigem Material oder mit kontaminierten Objekten erforderlich. - Mund-Nasen-Schutz ist für Personen, die nicht immunisiert sind, empfehlenswert. - Hygienische Händedesinfektion (Wirkungsbereich B) vor und nach Patientenkontakt, nach Kontakt mit erregerhaltigem Material oder mit kontaminierten Objekten. Desinfektion / Entsorgung - Eine routinemäßige Desinfektion ist für patientennahe Flächen erforderlich; sie ist bei Bedarf auf weitere Flächen auszudehnen. - Es sind entsprechende Desinfektionsmittel, die gegen Viren wirksam sind, einzusetzen (Wirkungsbereich B). - Keine über die Standardhygiene hinausgehende Schlussdesinfektionsmaßnahmen notwendig. - Standardhygiene für die Reinigung/Desinfektion von Geschirr, Textilien, Wäsche, Matratzen, Kissen, Decken. Masern – Leitfaden für Niedersachsen - Keine besonderen Anforderungen an die Entsorgung der Abfälle (vgl. AS 18 01 04, LAGARichtlinie, 2002). Masern – Leitfaden für Niedersachsen Elterninformation: Ausbruch der Masern in Gemeinschaftseinrichtungen Liebe Eltern, in der Gemeinschaftseinrichtung, die Ihr Kind besucht, ist eine Person an Masern erkrankt. Bei Masern handelt es sich um eine sehr ansteckende Krankheit, die in manchen Fällen zu weitreichenden Komplikationen (z.B. Mittelohr-, Lungen- oder Hirnentzündungen) führen kann. Nach einer Ansteckung kommt es nach 8-14 Tagen zum Ausbruch der Krankheit. Die Möglichkeit, weitere Personen anzustecken, besteht bereits 5 Tage vor Auftreten des Hautausschlages und hält nach dem Auftreten bis zu 4 Tage an. Eine Impfung kann Ihr Kind vor der Ansteckung schützen und eine Verbreitung der Krankheit verhindern! In der Regel werden Kinder im Alter von 11-14 Monaten gegen Masern geimpft. Es handelt sich meistens um eine Kombination mit der Mumps- und Röteln Impfung (MMR genannt). Um zu gewährleisten, dass das Kind sicher vor einer Ansteckung geschützt ist, wird es im Alter von 15-23 Monaten noch einmal geimpft. Ist Ihr Kind gar nicht oder nur ein Mal geimpft, darf es die Gemeinschaftseinrichtung vorerst nicht mehr besuchen. Lassen Sie Ihr Kind durch Ihren Hausarzt, Kinderarzt oder den öffentlichen Gesundheitsdienst impfen! Ihr Kind darf die Gemeinschaftseinrichtung erst wieder besuchen, wenn Sie eine aktuelle Impfung nachweisen können oder ärztlich bestätigen können, dass Ihr Kind schon einmal eine Masernerkrankung durchgemacht hat. Eine Impfung ist auch möglich, wenn Ihr Kind schon Kontakt zu einer erkrankten Person hatte und sich möglicherweise angesteckt hat. Ist Ihr Kind bereits an Masern erkrankt oder besteht der Verdacht dazu, sind Sie verpflichtet, diese Erkrankung der Gemeinschaftseinrichtung sofort zu melden (§ 34 Infektionsschutzgesetz) und Ihr Kind nicht dorthin zu schicken. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt wird Ihnen mitteilen, wann Ihr Kind in die Gemeinschaftseinrichtung zurückkehren darf. Personen aus der Wohngemeinschaft, also beispielsweise Geschwisterkinder, dürfen ebenfalls keine Gemeinschaftseinrichtung besuchen, solange zu befürchten ist, dass sie die Erkrankung weiterverbreiten können. Ob dies gegeben ist, muss ebenfalls durch eine Ärztin oder einen Arzt beurteilt werden. Eine Weiterverbreitung ist dann nicht zu befürchten, wenn die Personen zwei Mal gegen Masern geimpft sind oder eine früher durchgemachte Masern-Erkrankung durch den damals behandelnden Arzt bestätigt werden kann. Auch Erwachsene können an Masern erkranken. Dies gilt insbesondere für Erwachsene, die nach 1973 geboren wurden. Da Anfang der 70-er Jahre die Impfung eingeführt wurde und seither die Erkrankung nicht mehr flächendeckend vorkam. Bitte kontrollieren Sie daher auch Ihren eigenen Impfschutz und den der übrigen Personen Ihres Haushaltes anhand der persönlichen Impfausweise. Für eine Impfung gibt es keine Altersbeschränkung und auch im Zweifelsfall kann eine Impfung durchgeführt werden, selbst wenn unwissentlich früher eine Erkrankung durchgemacht wurde Falls Sie weitere Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter [Name, Tel.-Nr.] gerne zur Verfügung. Ihr Landkreis / Ihre kreisfreie Stadt Masern – Leitfaden für Niedersachsen Information für Lehrer / Erzieher: Ausbruch der Masern in Gemeinschaftseinrichtungen Liebes Lehrerkollegium, in der Schule, an der Sie unterrichten, ist eine Person an Masern erkrankt. Bei Masern handelt es sich um eine sehr ansteckende Krankheit, die in manchen Fällen zu weitreichenden Komplikationen führen kann. Nach einer Ansteckung kommt es nach 8-14 Tagen zum Ausbruch der Krankheit. Die Möglichkeit, weitere Personen anzustecken besteht bereits 5 Tage vor Auftreten des Hautausschlages und hält nach dem Auftreten bis zu 4 Tage an. Auf Grund der hohen Ansteckungsfähigkeit können im Falle eines Ausbruchs der Krankheit viele Menschen erkranken, sofern sie nicht oder nicht ausreichend gegen Masern geimpft sind. Hierbei reichen auch flüchtige Kontakte. Außerdem kann eine erkrankte Person auch dann schon andere anstecken, wenn noch keine eindeutigen Symptome vorliegen. Bitte unterrichten Sie die Betreuten und/oder deren Sorgeberechtigten davon, dass jeder, der an Masern erkrankt oder dessen verdächtig ist die Einrichtung oder deren Veranstaltungen nicht besuchen darf, einschließlich derer die in der selben Wohngemeinschaft leben. Dies gilt auch für die Beschäftigten in der Einrichtung. Die Betroffenen oder deren Sorgeberechtigten müssen die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung von der Tatsache in Kenntnis setzen. Das Besuchsverbot gilt so lange bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht zu befürchten ist. Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, das dieses Urteil schriftlich ausgestellt sein muss. Die Impfung schützt vor der Ansteckung und verhindert die Verbreitung der Krankheit . Daher ist es wichtig, den Impfstatuts der Kinder aber auch der Lehrer und der sonstigen Beschäftigten in der Schule zu überprüfen. Um den generellen Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung nicht zu gefährden, dürfen alle Personen, die gar nicht oder nur ein Mal geimpft sind, die Schule vorerst nicht mehr besuchen. Eine Impfung sollte umgehend durch einen Hausarzt, Kinderarzt oder den Landkreis / die kreisfreie Stadt vorgenommen werden! Eine Impfung ist auch möglich, wenn bereits Kontakt zu einer erkrankten Person bestand und eine Ansteckung möglicherweise erfolgt ist. Es gibt keine Altersbeschränkung für eine Masernimpfung. Unzureichend oder nicht geimpfte Personen dürfen die Gemeinschaftseinrichtung erst wieder besuchen, wenn eine aktuelle Impfung oder eine durchgemachte, ärztlich bestätigte Masernerkrankung nachgewiesen wurde. Bitte helfen Sie mit, eine Ausbreitung der Krankheit zu verhindern, indem Sie mit Ihren Schülern über die Krankheit sprechen, auf die Möglichkeit einer Impfung hinweisen und die Eltern entsprechend informieren. Falls Sie weitere Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter [Name, Tel.Nr.] gerne zur Verfügung. Ihr Landkreis / Ihre kreisfreie Stadt Masern – Leitfaden für Niedersachsen Ärzteinformation: gehäuftes Auftreten von Masern Sehr geehrte Kollegin, sehr geehrter Kollege, derzeit werden vermehrt Masernfälle in unserem Zuständigkeitsbereich beobachtet. [Fügen Sie ggf. aktuelle Informationen mit ein: Seit wann wurden wie viele Fälle gemeldet. Wo sind sie aufgetreten. Welche Altersgruppe ist betroffen. Ist bereits etwas über die Ansteckungsquelle bekannt. ] In diesem Zusammenhang möchten wir Sie um folgendes bitten: 1. Melden Sie uns unverzüglich jeden Verdacht, jede Erkrankung oder den Tod an Masern. Nehmen Sie bitte möglichst zeitnah Kontakt zu den Mitarbeitern Ihres Landkreises / Ihrer kreisfreien Stadt auf. Diese sind über die aktuelle epidemiologische Situation informiert und können Ihnen ggf. wertvolle Hinweise zu Ausbruchsgeschehen geben. Verwenden Sie zur Meldung möglichst die entsprechenden Meldebögen. Diese erhalten Sie über Ihren Landkreis / Ihre kreisfreie Stadt, an das auch die Meldung erfolgen muss. Bitte melden Sie auch jene Fälle nach, die bereits ein paar Wochen zurückliegen und noch nicht gemeldet wurden. 2. Helfen Sie uns, Impflücken zu schließen, indem Sie Ihre Patienten gemäß der STIKO Impfempfehlungen impfen bzw. nicht stattgehabte Impfungen nachholen. 3. Veranlassen Sie bei Masernverdacht einen labordiagnostischen Nachweis: Da eine Masernerkrankung zunehmend seltener wird, gewinnen Differentialdiagnosen an Bedeutung. Daher sollten grundsätzlich bei allen Masernverdachtsfällen oder – erkrankungsfällen eine Labordiagnostik durchgeführt werden. Insbesondere bei Patienten mit Masern-Impfung in der Anamnese. Sollte es zu einem gehäuften Auftreten von Masern kommen, werden wir Sie gesondert über die Notwendigkeit und Umfang labordiagnostischer Untersuchungen informieren. Laboranforderungen (z.B. IgM-Nachweise) für meldepflichtige Erkrankungen sind aus der KV Budgetierung für Labordiagnostika herausgenommen und belasten Ihr Budget nicht (Gebührenordnungsposition 32006 EBM). Darüber hinaus ist eine Unterstützung durch uns in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Landesgesundheitsamt und dem Nationalen Referenzzentrum für Masern möglich. Bitte sprechen Sie uns an. Gemäß Infektionsschutzgesetz sind der Verdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Masern vom behandelnden Arzt gegenüber dem Landkreis / der kreisfreien Stadt namentlich zu melden (§6 IfSG). Als Ursache für Masernepidemien der letzen Jahre gelten Impflücken, die insbesondere bei schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen im Alter von 5 bis 19 Jahren zu hohen Erkrankungszahlen geführt haben. Nach den Empfehlungen der STIKO sollte jedes Kind zwei Masernimpfungen – als MMR-Impfungen – erhalten. Häufig fehlt jedoch die 2. MMR-Impfung. Diese sollte - sofern sich eine Gelegenheit ergibt - unbedingt nachgeholt werden. Für Ihre Mitarbeit möchten wir uns im voraus bedanken! Falls Sie weitere Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter [Name, Tel.Nr.] gerne zur Verfügung. Ihr Landkreis / Ihre kreisfreie Stadt Masern – Leitfaden für Niedersachsen Anmerkungen zum Konzept der Bevölkerungsimmunität Masern sind eine hochansteckende Infektionserkrankung. Gelangen Masernviren in eine empfängliche Population werden nahezu 100% der Personen infiziert und erkranken. Die Übertragung schreitet solange fort, bis keine empfänglichen Personen mehr vorhanden sind (Graphik A). Nach dem Erreichen einer Durchimpfungsquote der Bevölkerung von 95% können die Masernviren nicht mehr zirkulieren, d.h. der Übertragungszyklus der Viren wird unterbrochen (Graphik B). Hieraus ergibt sich das Konzept der sogenannten "Bevölkerungsimmunität": auch Personen, die keine Immunität besitzen oder nicht geimpft werden können (Kinder unter einem Jahr sowie immunsupprimierte und aus anderen Gründen ungeimpfte Personen), können ebenfalls nicht mehr mit diesen Krankheitserregern angesteckt werden, da diese nicht mehr zirkulieren. Der immune Teil der Bevölkerung bildet somit, bildlich gesprochen, einen Schutzwall um den Teil der Bevölkerung, der am stärksten durch eine Infektion gefährdet wäre. Diese angestrebte Bevölkerungsimmunität wird jedoch immer wieder durch Impfmüdigkeit und Impfgegner bedroht. A Bevölkerungsimmunität niedrig Übertragung schreitet fort B Bevölkerungsimmunität hoch (>95%) Übertragung beendet Masern – Leitfaden für Niedersachsen Masern: Erhebungsbogen für gemeldete Fälle im Rahmen der Ermittlungen (bei Bedarf) Patientendaten Aktenkennzeichen:_____________________________ Stadt/Landkreis: Name:_________________________________________ Vorname: Geburtsdatum:______|______|___________ Geschlecht: Straße, Nr.: PLZ: ______________ _____________________________________________ __________________________________________________ männlich weiblich ___________________________________________________________________________________________________ Ort: _________________________________________________ Tel.: ____________________________ Hausarzt:__________________________________________________________________ Tel.: ____________________________ Klinische Angaben und Impfung ja nein unbekannt Hautausschlag >3 Tage: am ______|______|___________ ______|______|___________) Wenn möglich genauen Zeitpunkt des Beginns des Hautausschlages angeben, wenn dies nicht möglich ist, dann Zeitraum von...bis Fieber >38,4°C: Husten: Wässriger Schnupfen: Bindehautentzündung: Durchfall: Konjunktivitis, gerötete Augen, entzündete Augen, Lichtempfindlichkeit Mittelohrentzündung: Lungenentzündung: Gehirnentzündung: Andere Symptome: Masernenzephalitis, Bewußtseinsstörung, Koma, Krämpfe, Lähmungen welche:__________________________________________________________ Krankenhausaufenthalt: wo: __________________________________________________________ von: ______|______|___________ bis: ______|______|___________ 1. Masernimpfung: Impfdatum:______|______|__________ Impfausweis: ja nein 2. Masernimpfung: Impfdatum:______|______|__________ Impfausweis: ja nein Wenn keine Impfung: Impfung von Ärztin/Arzt angeboten, aber von Eltern abgelehnt Impfung von Ärztin/Arzt nicht angeboten Impfung von Ärztin/Arzt abgeraten Umgebung / Kontakt Tätigkeit in oder Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung: (nach § 33 IfSG) Einrichtung, Klasse/Gruppe:_____________________________________________________________ Ort:___________________________________________________________________________________ Schulbus: ja nein Kontakt zu Masernerkrankten: ja nein Sportverein: unbekannt (innerhalb 3 Wochen vor Beginn des Ausschlags) ja nein „Masernparty“: ja nein (absichtliches Treffen von Gesunden und Erkrankten) 1. Ort, Anlass (Schule, Sport etc.): ____________________________________________________________ 2. Ort, Anlass (Schule, Sport etc.): ____________________________________________________________ Aufenthalt oder Reise außerhalb eines Umkreises von 50 km innerhalb 3 Wochen vor Beginn des Ausschlags, insbesondere in Regionen mit Masernfällen Orte: ___________________________________________________________________________ Weitere Masernfälle im Haushalt: ja nein unbekannt Wenn ja, ggf. mit neuem Erhebungsbogen befragen und eventuell nacherfassen! Masern – Leitfaden für Niedersachsen Elemente einer Presseinformation zum Ausbruch der Masern im Zuständigkeitsbereich des Landkreises / der kreisfreien Stadt Seit wann sind wie viele Personen erkrankt? Wo und in welchem Umfeld sind die Erkrankungen aufgetreten z.B. regional, konkrete Schulen / Kindergärten? Handelt es sich bei den Personen um Kinder oder Erwachsene, ggf. in welchem Alter? Welche Maßnahmen wurden getroffen o Kontrolle des Impfstatuts o Ausschluss von nicht oder Gemeinschaftseinrichtungen unzureichend geimpften Personen aus Hinweis auf den Schutz durch Impfungen: o Zweimalige Impfung, am besten in Kombination mit Mumps und Röteln (MMRImpfung) o Impfempfehlung für Kinder ab dem 9. Lebensmonat o Impfung ist auch möglich, wenn bereits Kontakt zu erkrankter Person bestand o o Impfempfehlung auch für Erwachsene Die Impfung ist kostenlos Hinweis auf die Meldepflicht der Krankheit Hinweis auf Pflichten nach § 34 IfSG Hinweis auf weitere Schutzmaßnahmen seitens des Landkreises / der kreisfreien Stadt Name / Telefonnummer für Ansprechpartner bei weiteren Fragen Masern – Leitfaden für Niedersachsen Einwilligungserklärung der Eltern zur MMR-Impfung Einverständniserklärung: Kombinations-Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln Hiermit erkläre ich mein Einverständnis, dass meine Tochter / mein Sohn Name, Vorname des Kindes: ______________________________________ Geburtsdatum des Kindes: ______________________________________ in der Schule / Kinderbetreuungseinrichtung gegen Masern, Mumps und Röteln geimpft werden darf. Ich wurde über die Durchführung der Impfung sowie mögliche Impfreaktionen /-komplikationen informiert und habe keine weiteren Fragen. Name des / der Erziehungsberechtigten (Druckschrift): ___________________________________ __________________ Ort, Datum ___________________________________________ Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten Masern – Leitfaden für Niedersachsen Rückmeldekarte: Masernimpfung Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, im Zuständigkeitsbereich des Landkreises / der kreisfreien Stadt ist es zu einigen Fällen von Masernerkrankungen gekommen. Im Rahmen der durchzuführenden Infektionsschutzmaßnahmen hat das Gesundheitsamt alle Kontaktpersonen zu den Erkrankungsfällen aufgefordert, für einen ausreichenden Masernimpfschutz zu sorgen. Diese Rückmeldekarte wurde an die Kontaktpersonen verteilt. Wir bitten Sie um Mithilfe bei der Schließung von Impflücken. Bitte überprüfen Sie den Masern-Impfstaus der Person anhand des Impfpasses und führen die notwendigen Impfungen (1. bzw. 2. Masern-Impfung) durch. Bitte bestätigen Sie die Durchführung der Impfung auf dem entsprechenden Abschnitt am Ende dieses Schreibens durch Unterschrift und Praxisstempel und geben die Rückmeldekarte der entsprechenden Person zurück. Falls Sie weitere Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter [Name, Tel.-Nr.] gerne zur Verfügung. Vielen Dank für Ihre Mitarbeit. Mit kollegialen Grüßen Landkreis / kreisfreie Stadt – die Amtsärztin / der Amtsarzt Hier ggf. abtrennen und an die entsprechende Person zurückgeben Rückmeldekarte: Masernimpfung (bitte entsprechend ankreuzen und ausfüllen) Hiermit bestätige ich, dass Herr/Frau ______________________________ bereits 2-fach gegen Masern geimpft ist. dass ich bei Herrn/Frau _________________________________ heute / am:_________________________________ eine Masernimpfung durchgeführt habe. Es handelte sich dabei um die 1. Masernsimpfung 2. Masernsimpfung Datum: ______________________ Unterschrift: __________________ Praxisstempel Masern – Leitfaden für Niedersachsen Masern: Erfassung des Impfstatus anhand des Impfpasses und daraus folgende Maßnahmen seitens des Landkreises / der kreisfreien Stadt Die Abbildungen rechts zeigen Ihnen beispielhaft das Deckblatt zweier Impfausweise. Es gibt verschiedene Arten von Impfpässen, doch sehen diese alle ähnlich aus. Kontrollieren Sie zunächst Name und Geburtsdatum auf dem Titel oder der ersten Innenseiten des Ausweises! Schlagen Sie die Seite zum Thema „Masern“ auf. In der Regel wird die Impfung hier eingetragen. Sollten Sie hier keinen Eintrag finden, sehen Sie sich bitte auch die übrigen Seiten an, unter Umständen steht die Masernimpfung auch unter „Sonstige Schutzimpfungen“. Die Impfung erfolgt oft als Kombinationsimpfung Masern-Mumps-Röteln (MMR genannt), als Kombination Masern-Mumps oder nur allein gegen Masern. Zwei korrekt eingetragenen Impfungen: Die Person ist vollständig immunisiert und kann Gemeinschaftseinrichtungen weiterhin besuchen. Es sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Eine einzelne korrekt eingetragene Impfung: D.h. die 2. Impfung ist nicht erfolgt und muss nachgeholt werden, um weiterhin die Gemeinschaftseinrichtung besuchen zu können. Kein Eintrag vorhanden: Die Person ist nicht geimpft und muss sofort aus Gemeinschaftseinrichtungen ausgeschlossen werden. Eine Impfung sollte so schnell wie möglich vorgenommen werden. Die Person darf erst dann Gemeinschaftseinrichtungen wieder besuchen, wenn eine aktuelle Impfung nachgewiesen wurde. Ausnahme: durchgemachte, ärztlich bestätigte Masernerkrankung. Kein eindeutiger Eintrag: Sollten Sie aus den Angaben nicht sicher entnehmen können, ob die Person geimpft ist, verweisen Sie die Person bitte an einen Arzt oder das Gesundheitsamt zur Klärung des Impfstatus. Ist das Datum nur mit Bleistift eingetragen, handelt es sich um einen Hinweis, wann die nächste Impfung erforderlich gewesen wäre. Durchgeführte Impfungen müssen mit Kugelschreiber/Tinte eingetragen sein. Kein Impfausweis vorhanden: Kann die Person keine durchgemachte, ärztlich bestätigte Masernerkrankung oder keine Masernimpfung nachweisen, ist sie aus der Gemeinschaftseinrichtung auszuschließen. Zur Klärung des Impfstatus sollte ein Arzt oder das Gesundheitsamt aufgesucht werden. Die folgenden Abbildungen zeigen Ihnen beispielhaft, wie die entsprechenden Seiten in verschiedenen Impfausweisen aussehen können. Falls Sie weitere Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter [Name, Tel.-Nr.] gerne zur Verfügung. Masern – Leitfaden für Niedersachsen Masern: Dokumentationshilfe zur Impfpasskontrolle bei Schülern Name der Schule: Klasse: Lfd. Nr. Name, Vorname Zweite Impfpass Erste Prüfung Impfung Impfung (Datum) 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. (Datum) (Datum) Keine Impfung (ankreuzen) Anmerkung Masern – Leitfaden für Niedersachsen Hinweise zum Dokumentations- / Berichtswesen Sobald keine weiteren Fälle mehr beobachtet werden, sollte zeitnah ein Abschlussbericht erstellt und dem MS, durchschriftlich dem NLGA zur Verfügung gestellt werden. Die Darstellung kann stichpunktartig erfolgen. Der Bericht sollte Folgendes beinhalten: Falldarstellung / Ausbruchsdarstellung Liste der Erkrankungsfälle (z.B. aus Übermittlungssoftware) mit Angaben zu Geschlecht, Geburtsjahr, Auftritt der Erkrankung, Impfstatus Angaben zu Anzahl und Ausmaß der betroffenen Gemeinschaftseinrichtungen Bekannt gewordene klinische Komplikationen Eingeleitete Maßnahmen (von wem durchgeführt) und deren Ergebnisse Kritische Bewertung des Fall- bzw. Ausbruchsmanagements Kritische Bewertung des Leitfadens Masern – Leitfaden für Niedersachsen Wichtige zeitliche Kenngrößen bei Masern-Fällen Der klinische Verlauf einer Masernerkrankung zeigt relativ charakteristische Zeitabläufe, die für das Management von Masernfälle von entscheidender Bedeutung sind. Zentrales und wichtigstes Datum ist der beginn des Exanthems, von dem aus zum einen die Phase der Infektiösität abgeleitet und damit die Ermittlung von Kontaktpersonen bestimmt wird. Zum Anderen kann anhand der Inkubationszeit von diesem Datum zurückgerechnet werden und auf die mögliche Infektionsquelle geschlossen werden. Nachfolgende Graphik veranschaulichen. soll diese Sachverhalte Inkubationszeit (7-18 Tage vor Exanthem) und die zeitlichen Exanthem Prodromi (ca. 4-8 Tage) (ca. 4 Tage) -18 -17 -16 -15 -14 -13 -12 -11 -10 -9 -8 -7 -6 -5 -4 -3 -2 -1 Zusammenhänge 0 +1 +2 +3 +4 +5 +6 +7 +8 Infektiös (Datum) Exanthem minus 18 Tage ist frühester Expositionszeitpunkt Infektionsquelle ? (Datum) Exanthem minus 5 Tage ist wahrscheinlicher Beginn der Infektiösität (Datum) Beginn des Exanthems Kontaktpersonen ? (Datum) Exanthem plus 4 Tage ist wahrscheinliches Ende der Infektiösität