1. Oktober 2007 - Niedersächsisches Landesgesundheitsamt

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Niedersächsisches
Landesgesundheitsamt
Leitfaden für das
Management von
Masernfällen
Stand 01.10.2007
Niedersachsen
Herausgeber:
Niedersächsisches
Landesgesundheitsamt
Roesebeckstr. 4-6, 30449 Hannover
Oktober 2007
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
Inhaltsverzeichnis
Ziel des Leitfadens ........................................................................................................ 1
Ausgangslage ................................................................................................................ 2
Rolle des NLGA ............................................................................................................. 2
Vorbemerkungen / Definitionen ................................................................................... 3
Erkrankungsfall .................................................................................................................... 3
Kontaktpersonen (Ansteckungsverdächtige) ..................................................................... 3
Impfungen einschließlich postexpositioneller Impfungen (Riegelungsimpfung) ............ 4
Ausschluss aus Gemeinschaftseinrichtungen und Wiederzulassung ............................. 4
Fall- und Ausbruchsmanagement ................................................................................ 7
Vorbereitende Maßnahmen ohne aktuellen Masernfall (Preparedness) ........................... 7
Der Einzelfall ......................................................................................................................... 8
Allgemeine Maßnahmen ...................................................................................................................... 8
Spezielle Maßnahmen in Gemeinschaftseinrichtungen ...................................................................... 8
Kontaktaufnahme mit der/dem meldenden Ärztin/Arzt ........................................................................ 9
Information der Ärzteschaft im Einzugsgebiet des Falles (ambulant und stationär) ........................... 9
Impfungen einschließlich postexpositioneller Impfungen (Riegelungsimpfung) .................................. 9
Dokumentation / Berichtswesen ........................................................................................................ 10
Die Ausbruchssituation ..................................................................................................... 11
Definition eines Ausbruchs ................................................................................................................ 11
Informationsweitergabe ..................................................................................................................... 11
Management in Gemeinschaftseinrichtungen ................................................................................... 11
Labordiagnostische Abklärung .......................................................................................................... 12
Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten ....................................................................................... 12
Impfungen einschließlich postexpositioneller Impfungen (Riegelungsimpfung)................................ 12
Anlagen ........................................................................................................................ 13
75880660
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
Ziel des Leitfadens
Das Ziel der Elimination1 von Masern bis 2010 bedeutet, dass keine Übertragung in
Niedersachsen mehr stattfinden kann.
Dies kann nur durch eine hohe Durchimpfungsquote erreicht werden.
Gleichzeitig müssen jedoch bei Auftreten eines Masernfalls oder mehrerer Masernfälle
unverzüglich Maßnahmen des Infektionsschutzes eingeleitet werden, um die
Übertragung zu verhindern oder wenigstens zu begrenzen.
Das landesweit abgestimmte einheitliche Vorgehen mit Umsetzung epidemiologisch
sinnvoller Maßnahmen soll eine größtmögliche Ausbreitungs- und Schadensbegrenzung
im Masernausbruchsfall ermöglichen.
1
Elimination: Reduzierung der Krankheit auf eine Inzidenz von Null in einem definierten
geographischen Gebiet; Präventions- und Überwachungsmaßnahmen sind weiterhin nötig.
1
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
Ausgangslage
Aufgrund der hohen Kontagiosität der Masern ist eine hohe Durchimpfung der
empfänglichen Bevölkerung notwendig, um eine Übertragung nachhaltig zu verhindern.
Da nach einer Impfung nicht bei jedem Menschen eine Immunität aufgebaut wird, ist
eine zweite Impfung erforderlich, um einen verlässlichen Impfschutz aufzubauen. Es
handelt sich also nicht um eine Booster-Impfung.
Seit 1991 wird die zweite Masernimpfung mit der MMR-Kombinationsimpfung (MasernMumps-Röteln) durch die Ständige Impfkommission (STIKO) empfohlen. Im Jahr 2001
erfolgte die zeitliche Umstellung der Empfehlung für die zweite Impfung vom 5. bis 6. auf
das 2. Lebensjahr. Neben dem Ziel der frühen, möglichst vollständigen Immunisierung
der Bevölkerung hat diese Strategie den Vorteil, dass in diesem Alter die Kinder zu
einem höheren Prozentsatz durch Vorsorgeuntersuchungen erreicht werden. Die STIKO
weist darauf hin, dass es für Personen über 9 Monaten keine Altersbeschränkung für die
MMR-Impfung gibt. Jeder Arztkontakt sollte genutzt werden, eventuell fehlende
Impfungen nachzuholen.
Seit dem Jahr 2003 sind in Niedersachsen keine größeren Ausbrüche mit mehr als 25
Fällen aufgetreten. Auch wenn Masern-Erkrankungen in den letzten Jahren meist nur
sporadisch als Einzelerkrankungen gemeldet werden oder als räumlich begrenzte /
familiäre Häufungen aufgetreten sind, hat das Ausbruchsgeschehen in NordrheinWestfalen im Jahr 2006 gezeigt, dass sich „Einzelerkrankungen“ trotz hoher
Durchimpfungsquote bei den Schulanfängern schnell zu einer Epidemie entwickeln
können. Es muss deshalb festgestellt werden, dass die Daten aus den
Schuleingangsuntersuchungen nicht notwendigerweise die Immunitätslage in anderen
Altersgruppen widerspiegeln.
Im Rahmen der Eliminationsbemühungen muss bereits jeder Einzelfall ernst
genommen und ihm nachgegangen werden, da erstens die diagnostische
Absicherung angestrebt und zweitens eine Übertragung auf empfängliche
Personen in jedem Fall verhindert werden sollte.
Die vorliegende Fassung dieses Masern-Leitfadens berücksichtigt die Erfahrungen und
die daraus abgeleiteten Konsequenzen aus Nordrhein-Westfalen, wie sie im
Epidemiologischen Bulletin Nr. 13 vom 30. März 2007 veröffentlicht sind sowie den
Stand des derzeitigen fachlichen Wissens. Neue Erkenntnisse und Erfahrung bei der
Umsetzung dieses Leitfadens werden bei Fortschreibung dieses Dokumentes
berücksichtigt.
Rolle des NLGA
Das Niedersächsische Landesgesundheitsamt (NLGA) steht für die fachliche Beratung
jederzeit zur Verfügung und hält Informationsmaterialien sowie Materialien für die
Diagnostik bereit. Das virologische Labor am NLGA führt die serologische
Primärdiagnostik durch und leitet die Proben ggf. für weiterführende Untersuchungen an
das Nationale Referenzzentrum weiter.
Ansprechpartner:
Während der Dienstzeiten:
 Abteilungsleitung II (Mikrobiologie, Infektionsschutz):
0511 / 4505-200
 Arbeitsbereich Virologie:
0511 / 4505-201
Außerhalb der Dienstzeiten:
 Zentrum für Gesundheits- und Infektionsschutz (ZGI):
0160 / 160 3 130
2
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
Vorbemerkungen / Definitionen
Erkrankungsfall
Ein Erkrankungsfall liegt vor, wenn die Falldefinition des RKI (s. Anlage) erfüllt ist.
Kontaktpersonen (Ansteckungsverdächtige)
Auf Grund der hohen Ansteckungsfähigkeit
Kontaktpersonen meist nur schwer eingrenzbar.
der
Masern
ist
der
Kreis
der
So ist primär zu postulieren, dass alle Personen, die während der infektiösen Phase
einer/eines an Masern Erkrankten auch nur flüchtigen Kontakt mit ihr/ihm hatten, als
Kontaktpersonen zu betrachten sind.
Aus Gründen eines praktikablen Managements von Masernfällen wird jedoch aus
nachfolgenden Gründen empfohlen, den Kreis der Kontaktpersonen an der
infektiologischen Ausgangssituation zu orientieren.

Bei einem Einzelfall ist es ggf. noch möglich, eine direkte Verbindung zwischen
Indexfall und anderen Personen herzustellen und diese Personen dann als
Kontaktpersonen zu klassifizieren bzw. andere Personengruppen als Kontakte
auszuschließen.

Beim Auftreten mehrerer Fälle bzw. von Sekundärfällen (Ausbruch) ist eine
Ausweitung des Kontaktpersonenkreises auch auf nicht direkt in Beziehung zum
Indexfall erkannte Personen aufgrund räumlicher und zeitlicher Nähe erforderlich.
Generell wird in diesem Leitfaden für das Management eines Maserneinzelfalles bzw.
eines -ausbruches zwischen drei funktionalen Gruppen von Kontaktpersonen
unterschieden, für die auch ein differenziertes Vorgehen erforderlich ist.
1. Kontaktpersonen in der Wohngemeinschaft (§ 34 (3) IfSG)
Hier handelt es sich um sehr enge Sozialkontakte (z.B. Familie, Haushalt) zum
Indexfall mit höchstem Ansteckungsrisiko.
2. Kontaktpersonen außerhalb der Wohngemeinschaft (§ 28 IfSG)
2a) Kontaktpersonen in Gemeinschaftseinrichtungen
Bei dieser Gruppe müssen Kontaktpersonen nach Maßgabe der infektiologischen
Ausgangssituation ermittelt werden:

Bei einem Einzelfall sind alle direkt ermittelbaren Personen im Umfeld der
Einrichtung (z.B. Freundeskreis) des Indexfalles sowie der direkte Klassen- /
Gruppenverband (inklusive Projektgruppen, AGs) als Kontaktpersonen zu
werten.

In einer Ausbruchssituation lassen sich die einzelnen Kontaktverbindungen
gerade in größeren Gemeinschaftseinrichtungen kaum mehr ermitteln. Es
muss deshalb von einem sehr viel größeren Kreis von Kontaktpersonen
ausgegangen werden, so dass alle in der Einrichtung anwesenden Personen
(Schüler, Lehrer, Hausmeister, etc.) im gesamten Schulkomplex (funktionale
Einheit), als Kontaktpersonen anzusehen sind.
2b) Sonstige Kontaktpersonen aus dem sozialen Umfeld
Außerhalb der Wohngemeinschaft sowie Gemeinschaftseinrichtungen müssen
alle Personen, die sich zufällig oder anlassbezogen über längere Zeit in
definierbarer räumlicher Nähe zum Indexfall aufhalten (z.B. Spielgruppe, Clique,
Verein) in den Kreis der Kontaktpersonen einbezogen werden.
Da bei dieser Gruppe der Kontakt unterschiedlich eng sein kann, müssen sich
die einzuleitenden Maßnahmen nach der jeweiligen Situation richten und liegen
im Ermessen des Landkreises / der kreisfreien Stadt.
3
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
Impfungen einschließlich postexpositioneller Impfungen
(Riegelungsimpfung)
Anmerkung: Indizierte Impfungen sollten auf jeden Fall vorgenommen werden, auch
wenn der genaue Zeitpunkt des Kontaktes zu Erkrankten unbekannt oder >3 Tage ist.
Häufig wird sich der genaue Zeitpunkt der Infektion bzw. des engen Kontaktes zu einem
Masern-Erkrankten nicht genau festlegen lassen. Eine Impfung während der
Inkubationszeit ist unschädlich, auch wenn die Erkrankung dadurch ggf. nicht mehr
verhindert werden kann.

Die Impfung ist wesentliche Maßnahme des Infektionsschutzes. Es müssen
bereits im Vorfeld Planungen durch den kommunalen öffentlichen
Gesundheitsdienst erfolgen, wie ein zeit- und ortsnahes Impfangebot
sichergestellt werden soll. Dies auch unabhängig davon, ob Impfungen durch
den Landkreis / die kreisfreie Stadt selbst durchgeführt werden oder nicht.

Zeichnet sich ab, dass aufgrund eines Ausbruchsgeschehens größere
Impfstoffkontingente abgerufen werden, sollte mit den ortsansässigen Apotheken
oder direkt mit dem Großhändler bzw. pharmazeutischen Unternehmen Kontakt
aufgenommen werden (nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 AMG möglich), um möglichen
Lieferengpässen entgegenzuwirken.

Im Rahmen des Managements ist es besonders Erfolg versprechend, wenn
Impfungen durch den Landkreis / die kreisfreie Stadt vor Ort angeboten werden
können. Dies kann als Impfaktion u. U. deklariert werden. Die Unterstützung der
niedergelassenen Ärzteschaft wird in jedem Falle hilfreich sein. Hierfür sind
entsprechende Absprachen im Vorfeld zu treffen.

Durch Evaluation der Maßnahmen bei verschiedenen Ausbrüchen wurde gezeigt,
dass der Aufruf zur Impfung, selbst wenn er individuell erfolgt, meist nicht
wahrgenommen wird. Daher ist eine Kontrolle der Umsetzung der Empfehlung,
sofern sie nicht durch den Landkreis / die kreisfreie Stadt durchgeführt wird,
wichtige Grundlage für weitergehende Empfehlungen oder Maßnahmen. Für
diese Kontrolle kommen mehrere Strategien in Betracht:
o
Eine Woche nach individueller
Befragung oder Erfassung oder
o
Mit der Empfehlung wird den Personen eine Rückmeldekarte
ausgehändigt, die durch die beteiligten Ärztinnen und Ärzte ausgefüllt und
der Kontaktperson zur weiteren Verwendung ausgehändigt wird.
Empfehlung
erneute
persönliche
Ausschluss aus Gemeinschaftseinrichtungen und Wiederzulassung
Bei Ausschluss aus Gemeinschaftseinrichtungen (i. S. § 33 IfSG) ist zwischen
Erkrankten bzw. Erkrankungsverdächtigen, Kontaktpersonen in der Wohngemeinschaft
und Kontaktpersonen außerhalb der Wohngemeinschaft zu unterscheiden. Dies sowohl
in rechtlicher wie auch in fachlicher Hinsicht.
Da die Übertragung der Masern häufig in Einrichtungen wie Kindergärten oder Schulen
erfolgt, schreibt das Infektionsschutzgesetz vor, dass Kinder, Lehrerinnen / Lehrer,
Erzieherinnen / Erzieher oder andere Betreuungspersonen, Gemeinschaftseinrichtungen
nicht besuchen dürfen, wenn sie an Masern erkrankt oder dessen verdächtig sind (§ 34
Abs. 1). Außerdem müssen sie oder deren Sorgeberechtigten die entsprechende
Einrichtung über eine Masern-Erkrankung informieren (§ 34 Abs. 5). Personen, die in der
selben Wohngemeinschaft wie eine an Masern erkrankte (oder erkrankungsverdächtige)
Person leben, also z.B. die Geschwister, dürfen Gemeinschaftseinrichtungen nicht
besuchen (§ 34 Abs. 3). Der Ausschluss aus den Gemeinschaftseinrichtungen gilt
solange, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Masern durch die
betroffenen Personen nicht mehr zu befürchten ist. Das ärztliche Urteil sollte sich in
erster Linie auf die Impfanamnese stützen oder auf eine sicher nachgewiesene
4
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
durchgemachte Infektion. Das IfSG greift hier unmittelbar, ohne dass es einer
Anordnung der Behörde bedarf.
Kontaktpersonen außerhalb der Wohngemeinschaft (siehe Kontaktpersonen Gruppe 2a
und 2b) sind von § 34 nicht erfasst. Die Rechtsgrundlage für notwendige
Schutzmaßnahmen bietet § 28 IfSG. Hierbei sieht § 28 ausdrücklich vor über § 34
hinaus, in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon zu schließen.
Bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit wird der Immunstatus der Ansteckungsverdächtigen
(= Kontaktpersonen) zu Grunde gelegt werden. Hiervon wird im Einzelfall abhängig
gemacht, wer die Gemeinschaftseinrichtung besuchen darf und wer nicht. Unter diesen
Umständen kann von einer Schließung der Gemeinschaftseinrichtung Abstand
genommen werden. Eine Weiterverbreitung der Masern durch eine Kontaktperson ist
nicht zu befürchten, wenn bei ihr eine vollständige Impfung gemäß STIKOEmpfehlungen, d.h. zwei Impfungen (entweder zwei dokumentierte frühere Impfungen
oder eine frühere und eine aktuelle, postexpositionelle Impfung), oder eine gesichert
durchgemachte Masernerkrankung nachgewiesen werden kann.

Kontaktpersonen in der Wohngemeinschaft
Wiederzulassung nur nach zwei dokumentierten Impfungen oder nach sicherem
serologisch nachgewiesenem Immunschutz oder bei gesichert durchgemachter
Masernerkrankung oder nach 14-tägiger Wartefrist (Inkubationszeit). Für das
erforderliche ärztliche Urteil für die Wiederzulassung werden diese Bedingungen
als Grundlage empfohlen.
Eine einmalige postexpositionelle Impfung ist in diesem Fall (vgl. Kontaktperson
in Gemeinschaftseinrichtungen) für eine Wiederzulassung nicht ausreichend, da
davon ausgegangen werden muss, dass es durch den engen häuslich-familiären
Kontakt schon vor Ausbruch der Masern beim Indexfall zu einer Ansteckung der
Familienmitglieder gekommen ist und die Impfung deshalb mit hoher
Wahrscheinlichkeit in die Inkubationszeit fällt und damit eine deutlich verringerte
Wirksamkeit hat. Darüber hinaus muss bedacht werden, dass ein
Geschwisterkind womöglich eine „unvorbereitete“ Einrichtung (u.U. hoher Anteil
an Empfänglichen) besucht und somit das Risiko einer Weiterverbreitung hoch
ist.

Kontaktpersonen in Gemeinschaftseinrichtungen
Betreute: Auch hier gilt, dass prinzipiell zwei Impfungen oder ein serologisch
nachgewiesener
Immunschutz
oder
eine
gesichert
durchgemachte
Masernerkrankung oder eine 14-tägige Wartefrist (Inkubationszeit). für die
Wiederzulassung zu fordern sind.
Abweichend von dieser Forderung wird bei Ungeimpften im Gegensatz zu
unzureichend Geimpften eine einmalige postexpositionelle Impfung im Rahmen
des Ausbruchsmanagements als ausreichend für die Wiederzulassung erachtet.
Durch die Steigerung der Impfquote in der Gemeinschaftseinrichtung im Rahmen
des Ausbruchsmanagements wird die Immunitätslage gerade auch im
Klassenverband deutlich verbessert (verringerter Anteil an Empfänglichen), so
dass das Risiko einer Weiterverbreitung reduziert wird. Auf die erforderliche
zweite Impfung nach 4 Wochen ist hinzuweisen.
Betreuerinnen und Betreuer: Entsprechend der STIKO-Empfehlung sollten
Personen bei der Betreuung in Gemeinschaftseinrichtungen einmal gegen
Masern (in Kombination mit Mumps und Röteln) geimpft sein. Das Auftreten von
Masern sollte dazu genutzt werden, dass diese Arbeitsschutzmaßnahmen in
Anspruch genommen wird. Eine anamnestisch angegebene Masernerkrankung
sollte insbesondere bei Geburtsjahrgängen nach Einführung der Impfung (1973)
ärztlich bestätigt werden. Bei Personen, die vor 1973 geboren sind, ist die
5
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
glaubhaft versicherte anamnestische Angabe
grundsätzlich als ausreichend anzusehen.
einer
Masernerkrankung
6
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
Fall- und Ausbruchsmanagement
Folgende Maßnahmen werden empfohlen:
Vorbereitende Maßnahmen ohne aktuellen Masernfall (Preparedness)
Bereits im Vorfeld von möglichen Masernfällen sollte sich der Landkreis / die kreisfreie
Stadt auf diese Situation vorbreiten.
Im Anhang ist eine Checkliste bereit gestellt, anhand derer der Landkreis / die kreisfreie
Stadt für sich abklären kann, ob die wesentlichen Vorbereitungen für das Management
von Einzelfällen oder Ausbruchssituationen abgeschlossen sind.
Insbesondere sei an dieser Stelle auf folgenden Punkte hingewiesen:


Da die Impfung die wesentliche Maßnahme des Infektionsschutzes ist, sollten
bereits im Vorfeld Planungen erfolgen, wie ein zeit- und ortsnahes
Impfangebot (durch den Landkreis / die kreisfreie Stadt selbst und/oder unter
Einbindung des ambulanten oder stationären Sektors) sichergestellt werden
soll.
Erreichbarkeiten / Kontaktierungsmöglichkeiten der Ärzteschaft und aller
anderen erforderlichen Institutionen (z.B. Krankenhäuser, Schulen, andere
Gemeinschaftseinrichtungen, Medien, etc.) sollen auf Aktualität überprüft
werden.

Vorlagen für die Information von Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Medien,
etc. sollten bereit liegen.

Schaffung der Möglichkeit anhand der Schuleingangsuntersuchungen
möglichst kleinräumig eine Einschätzung der Durchimpfung in Bezug auf
Masern verfügbar zu erhalten.
7
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
Der Einzelfall
Auf Grund der hohen Ansteckungsfähigkeit müssen bereits bei einem ersten
auftretenden Fall stringente Maßnahmen des Infektionsschutzes eingeleitet werden. In
Zeiten abnehmender Fallzahlen (sporadische Fälle) spielt außerdem die
labordiagnostische Absicherung eine zunehmende Rolle.
Allgemeine Maßnahmen

Ermitteln und Erfassen von Indexfall bzw. Ansteckungsquelle und möglicher
weiterer Erkrankungsfälle.

Information der Familie über § 34 IfSG, insbesondere über den Besuch von bzw.
Ausschluss aus Gemeinschaftseinrichtungen des/der Erkrankten sowie der
anderen Personen in der Wohngemeinschaft (siehe auch Kapitel
„Vorbemerkungen / Definitionen“).

Kurzfristige Information des NLGA über den Fall. Das NLGA leitet die Information
an das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und
Gesundheit (MS) unverzüglich weiter.

Sicherung der Diagnose:
o
o
Bei klinischer Meldung Überprüfung der Falldefinition des RKI und
zusätzlich
Einleitung labordiagnostischer Untersuchungen zur Diagnosesicherung!
Im Rahmen des WHO- Projektes Masernelimination wird angestrebt, 80%
der erfassten Erkrankungsfälle labordiagnostisch abzusichern. Hierzu hält
das NLGA Probenahme-Sets vor, die bei einer Meldung angefordert
werden können. Da die Sets nur eine Haltbarkeit von einem Jahr
aufweisen, ist eine flächendeckende Ausstattung des kommunalen
öffentlichen Gesundheitsdienstes nicht empfohlen. Die Diagnostik erfolgt
durch das NLGA und weiterführend durch das Nationale
Referenzzentrum.

Ermittlung und Erfassung von Kontaktpersonen (zur Definition
Kontaktpersonen siehe Kapitel „Vorbemerkungen / Definitionen“).

Erfassen des Impfstatus von Kontaktpersonen.

Angebot bzw. Empfehlung der MMR-Impfung bei allen nicht zweimal geimpften
Kontaktpersonen in Abhängigkeit der Anamnese (z.B. früher durchgemachte
Masern). Wenn die Impfung nicht durch den Landkreis / die kreisfreie Stadt
selbst durchgeführt wird, sollte die Umsetzung der Empfehlung innerhalb einer
Woche überprüft werden (persönliche Nachfrage oder Rückmeldekarten).
von
Spezielle Maßnahmen in Gemeinschaftseinrichtungen
Zur
Definition
von
Kontaktpersonen
zu
einem
Einzelfall
Gemeinschaftseinrichtungen siehe Kapitel „Vorbemerkungen / Definitionen“.
in
Grundsätzlich muss festgehalten werden, dass die einzuleitenden Maßnahmen ggf.
nach Lage des zugrunde liegenden Einzelfalles (Inkubationszeit, Kooperation,
Elternschaft, etc.) von den unten empfohlenen Maßnahmen abweichen können.
Insbesondere sind auch die Erfahrungen zum Durchimpfungsgrad der Kinder und
der zu erwartenden Mitarbeit der Leitung zu berücksichtigen.
Die nachfolgenden Maßnahmen beziehen sich primär auf das direkte Umfeld des
Indexfalles sowie den Klassen-/Gruppenverband.
Die gesamte Einrichtung (funktionale Einheit) wird in eine erhöhte Alarmbereitschaft
(Awareness) versetzt (Hinweis auf die Wichtigkeit der MMR-Impfung).
8
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen

Information der Leitung der betroffenen Gemeinschaftseinrichtung
Unterrichtung über die Pflichten nach § 34 IfSG.

Erhöhung der Aufmerksamkeit und frühzeitige Einbindung der Leitung für
eventuell einzuleitende Maßnahmen.

Absprache der zu treffenden Maßnahmen.

Aktive Nachfrage nach eventuellen Verdachts- und Erkrankungsfällen.

Ermittlung und Erfassung von Kontaktpersonen.

Erfassen des Impfstatus aller Kontaktpersonen.

Sofortige Aufforderung zur Impfung an alle unzureichend geimpften
Kontaktpersonen und Ausschluss von unzureichend geimpften
Kontaktpersonen oder nicht sicher Immunen unter Abwägung der
möglichen Maßnahmen (s. S. 4 – 5).

Information unterschiedlicher Zielgruppen in der Einrichtung, z.B. Eltern,
Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Schülerinnen und Schüler
in der gesamten Gemeinschaftseinrichtung durch die im Vorfeld erstellten
Informationsmaterialien und Anschreiben.

Wöchentliche aktive Abfrage in der Gemeinschaftseinrichtung, ob weitere Fälle
aufgetreten sind. Bis Ende der 3. Woche nach Auftreten des letzten Falles.
und
Kontaktaufnahme mit der/dem meldenden Ärztin/Arzt

Veranlassung der Durchführung der Diagnostik – Einsendung direkt an das
NLGA.

Ermittlung eventueller weiterer aufgetretener (Verdachts-) Fälle.

Sensibilisierung zur Meldepflicht.

Erläuterung des Managements.

Fachliche Hinweise zum erforderlichen ärztlichen Urteil gemäß § 34 IfSG.

Absprachen über eventuelle gemeinsame Aktionen.
Information der Ärzteschaft im Einzugsgebiet des Falles (ambulant und stationär)
 Hinweis auf den aktuellen Masernfall und die Gefahr der Weiterverbreitung.

Weitergabe der Fachinformation des NLGA.

Aktive Nachfrage über eventuelle Verdachts- und Erkrankungsfälle.

Expliziter Hinweis auf die erforderliche Nachmeldung zurückliegender Fälle (inkl.
Verdachtsfälle!).

Krankenhäuser sollten zusätzlich auf eventuell auftretende Fälle im Hinblick auf
das dann erforderliche Hygienemanagement hingewiesen werden (s.a. Anlage:
Allgemeine Informationen für Ärztinnen und Ärzte).

Arztkontakte sollten (wie immer) für eventuell erforderliche Impfungen genutzt
werden, insbesondere ist auch auf ältere Kinder und Jugendliche zu achten.
Impfungen einschließlich postexpositioneller Impfungen (Riegelungsimpfung)
Die Impfung ist wesentliche Maßnahme des Infektionsschutzes. Ein zeit- und
ortsnahes Impfangebot sowie die Verifikation der Impfdurchführung muss für ein
Erfolg versprechendes Management sichergestellt werden.
Siehe auch Hinweise im Kapitel „Vorbemerkungen / Definitionen“.
9
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
Dokumentation / Berichtswesen
Falls kein weiterer Fall beobachtet wird, soll zeitnah nach Ende der Inkubationszeit
ein Abschlussbericht erstellt und dem MS durchschrifltich dem NLGA zur Verfügung
gestellt werden. Dieser sollte die Falldarstellung, Klinik bei Komplikationen,
eingeleitete Maßnahmen und deren Ergebnisse stichpunktartig darstellen.
10
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
Die Ausbruchssituation
Definition eines Ausbruchs
Mehr als eine Masernerkrankung bei denen ein zeitlicher (Inkubationszeit bis
zu 18 Tagen) und räumlicher Zusammenhang gegeben ist auch unabhängig
von einer bekannten Infektkette.
Sobald innerhalb des Geschehens ein zweiter Masernfall auftritt, muss von einer
Zirkulation des Virus ausgegangen werden. Dies macht ein erweitertes Management
erforderlich. Durch die Definition wird dies berücksichtigt.
Um Zeitverluste (z.B. bis zum Vorliegen des Laborergebnisses) zu vermeiden,
sollten bereits bei einem dringenden Masernverdacht die ersten Maßnahmen
eingeleitet werden. Dies auch unabhängig davon, auf welchem Weg die
Behörde Kenntnis erhält. D.h., es muss (noch) keine Meldung nach § 6 oder § 7
vorliegen.
Das Vorgehen entspricht weitgehend dem eines Einzelfalles, allerdings unter
lageabhängiger Ausdehnung der Maßnahmen. Hierzu zählen:
Informationsweitergabe


In Abhängigkeit der Absprachen vor Ort Information betroffener Stellen innerhalb
des Landkreises / der kreisfreien Stadt.
Regelmäßige Information der Leitung der Einrichtung und Eltern.

Information der Bevölkerung über die Presse, mit dem Ziel, den Impfstatus von
Kindern und Jugendlichen zu überprüfen und nötigenfalls zu komplettieren.

Kontinuierliche Information des NLGA, das seinerseits die Informationen bündelt
und an das MS weiterleitet unter Berücksichtigung der Anzahl der Fälle, Klinik bei
eventuellen Komplikationen, eingeleitete Maßnahmen und deren Ergebnisse.
Zeitintervall wird in Abhängigkeit des Ausbruchsgeschehens festgelegt,
mindestens jedoch einmal wöchentlich.

Zeitnah nach Inkubationszeit des letzten Falles soll ein Abschlussbericht erstellt
und dem MS, durchschrifltich dem NLGA zur Verfügung gestellt werden.
Management in Gemeinschaftseinrichtungen
Anmerkung: Bei allen seit 2001 beobachteten Masernausbrüchen spielten
Gemeinschaftseinrichtungen (in einigen Fällen auch die Schulbusse oder
entsprechende Transportmittel) eine wesentliche Rolle bei der Übertragung. Daher
ist die enge Einbindung der Leitung der Einrichtung erforderlich und die notwendigen
Maßnahmen sind vollständig und sehr konsequent umzusetzen.
Zu „Management von Kontaktpersonen“ (Definition, Impfung, Ausschluss bzw.
Wiederzulassung) bei einem Ausbruchsgeschehen in Gemeinschaftseinrichtungen
siehe Kapitel „Vorbemerkungen / Definitionen“.

Die im Kapitel „Der Einzelfall“ genannten Maßnahmen sind auf die gesamte
Gemeinschaftseinrichtung auszudehnen.

Ermittlung und Erfassung von Kontaktpersonen.

Erfassung des Impfstatus aller Kontaktpersonen.

Sofortige Aufforderung zur Impfung an alle unzureichend geimpften
Kontaktpersonen und Ausschluss von unzureichend geimpften
Kontaktpersonen oder nicht sicher Immunen unter Abwägung der
möglichen Maßnahmen (s. S. 4 – 5).

Wiederzulassung in die Gemeinschaftseinrichtung von nicht- oder unzureichend
Geimpften bei Nachweis einer postexpositionellen Impfung (gilt nicht für
Kontaktpersonen aus Wohngemeinschaften).
11
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
Labordiagnostische Abklärung


Bei größeren Ausbruchsgeschehen ist eine Labordiagnostik jedes Einzelfalles
weder notwendig noch durchführbar, die ersten Erkrankungsfälle sollten aber zur
Diagnosesicherung untersucht werden. Hierzu sollte direkter Kontakt mit dem
NLGA aufgenommen werden, um das Procedere abzusprechen.
Bei Erkrankungen Geimpfter sollte grundsätzlich, also auch in einer
Ausbruchssituation eine Laboruntersuchung veranlasst werden!
Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten
 Weiträumige Verteilung der Arztinformationen und Weitergabe der aktuellen
Informationen über die Lage (im Vorfeld bereits Informationswege, Verteilerlisten
prüfen). In der Analyse des Geschehens steht das NLGA mit epidemiologischer
Expertise zur Verfügung.

Aktive Nachfrage über
Verdachtsfällen.

Regelmäßige Information der Ärzteschaft über die geplanten Maßnahmen,
insbesondere wenn diese mit Tätigkeiten der Ärzteschaft verbunden sind (z.B.
ärztliches Urteil für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen,
Impfempfehlungen, Schließung von Impflücken).

Einbeziehen der Krankenhäuser in die Informationskette, insbesondere im
Hinblick auf eventuell auftretende Krankheitsfälle mit Komplikationen. Hinweis
auf die Meldepflicht und die Anforderung an Hygienemaßnahmen (s.a. Anlage:
Allgemeine Informationen für Ärztinnen und Ärzte).
Ggf. Information bzw. Einbindung der Kassenärztlicher Vereinigung, der
Ärztekammer über die Bezirksstellen sowie der Krankenkassen.

eventuell aufgetretene Fälle,
einschließlich von
Impfungen einschließlich postexpositioneller Impfungen (Riegelungsimpfung)
Ein zeit- und ortsnahes Impfangebot sowie die Verifikation der Impfdurchführung zu
realisieren kann in einer Ausbruchssituation ggf. eine besondere Herausforderung
darstellen. Die Vorbereitungen hierfür sollten deshalb bereits im Vorfeld erfolgen.
Siehe auch Hinweise im Kapitel „Vorbemerkungen / Definitionen“.
12
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
Anlagen
Die nachfolgenden Anlagen sind zur Unterstützung bei der Vorbereitung bzw. beim vor
Ort Management von Masernfällen gedacht. Es sind lediglich Vorlagen für den
Landkreis / die kreisfreie Stadt, die als Textbausteine für die zu erstellenden Dokumente
dienen sollen. Eine Überarbeitung und Anpassung an die jeweilige Situation bzw. an den
veränderten wissenschaftlichen Kenntnisstand wird angeraten.
Falldefinition des RKI Ausgabe 2007: Masernvirus (Masern)
Checkliste für den Landkreis / die kreisfreie Stadt zur Vorbereitung auf Masernfälle
Masern: Allgemeine Informationen für die Bevölkerung
Masern: Allgemeine Informationen für Ärztinnen und Ärzte
Elterninformation: Ausbruch der Masern in Gemeinschaftseinrichtungen
Information für Lehrer / Erzieher: Ausbruch der Masern in
Gemeinschaftseinrichtungen
Ärzteinformation: gehäuftes Auftreten von Masern
Anmerkungen zum Konzept der Bevölkerungsimmunität
Masern: Erhebungsbogen für gemeldete Fälle im Rahmen der Ermittlungen (bei
Bedarf)
Elemente einer Presseinformation zum Ausbruch der Masern im
Zuständigkeitsbereich des Landkreises / der kreisfreien Stadt
Einwilligungserklärung der Eltern zur MMR-Impfung
Rückmeldekarte: Masernimpfung
Masern: Erfassung des Impfstatus anhand des Impfpasses und daraus folgende
Maßnahmen seitens des Landkreises / der kreisfreien Stadt
Hinweise zum Dokumentations- / Berichtswesen
Wichtige zeitliche Kenngrößen bei Masern-Fällen
13
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
Falldefinition des RKI Ausgabe 2007: Masernvirus (Masern)
ICD10: B05.- Masern, inkl.: Morbilli, B05.0 Masern, kompliziert durch Enzephalitis (Enzephalitis bei Masern), B05.1 Masern, kompliziert durch Meningitis
(Meningitis bei Masern), B05.2 Masern, kompliziert durch Pneumonie (Pneumonie bei Masern), B05.3 Masern, kompliziert durch Otitis media (Otitis media
bei Masern), B05.4 Masern mit Darmkomplikationen, B05.8 Masern mit sonstigen Komplikationen (Keratitis und Keratokonjunktivitis bei Masern), B05.9
Masern ohne Komplikation (Masern o.n.A.)
Klinisches Bild
Klinisches Bild der Masern, definiert als
- ein mehr als drei Tage anhaltender, generalisierter Ausschlag (makulopapulös)
- ►Fieber UND
- mindestens eines der vier folgenden Kriterien:
- Husten,
- Katarrh (wässriger Schnupfen),
- Kopliksche Flecken,
- Rötung der Bindehaut.
UND
Zusatzinformation
Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum
der letzten Impfung) erhoben (z.B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden.
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit mindestens einer der fünf folgenden Methoden:
[direkter Erregernachweis nur in Zellen des Nasen-Rachen-Raums, Zahntaschenflüssigkeit, Konjunktiven, Urin oder Blut:]
- Virusisolierung,
- ►Nukleinsäure-Nachweis (z.B. PCR),
[indirekter (serologischer) Nachweis:]
- IgM-Antikörpernachweis (z.B. ELISA),
- ►deutliche Änderung zwischen zwei Proben beim IgG-Antikörpernachweis (z.B. ELISA),
- ►deutliche Änderung zwischen zwei Proben beim Antikörpernachweis (z.B. NT).
Zusatzinformation
Die Bewertung von Virus- und Antikörpernachweisen setzt die Kenntnis eines eventuellen zeitlichen Zusammenhangs mit einer
Masernimpfung voraus.
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
• Epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch
- Mensch-zu-Mensch-Übertragung.
Inkubationszeit ca. 7-18 Tage.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Klinisches Bild der Masern, ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung.
B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild der Masern, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild der Masern und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für Masern nicht erfüllt. Hierunter fallen
auch asymptomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle
Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epid. Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien A, B und C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Masern,
sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 30 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Masernvirus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist,
namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und
Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
Checkliste für den Landkreis / die kreisfreie Stadt zur Vorbereitung auf Masernfälle
Datum ____________________
Aufgabe
Adressliste vorhanden
Schulen
Kindergemeinschaftseinrichtungen
Ärztinnen/Ärzte
Krankenhäuser
Apotheken
Medien
Presse
Rundfunk
TV
Vorlagen zur Information über Masern
Allgemeine Information zu Masern*
Bevölkerung
Ärztinnen/Ärzte
Spezielle Information zu Ausbruchsmanagement / Maßnahmen*
Eltern
Lehrerinnen und Lehrer/Erzieherinnen und Erzieher
Ärztinnen/Ärzte
Informationen für Personen mit Migrationshintergrund
Vorlage Einwilligungserklärung der Eltern zur Impfung*
Vorlage Pressemitteilung / Internetmitteilung*
Vorlage Impfausweiskontrolle bzw. Impfstatus Erfassung und Dokumentation*
Informationswege etabliert, also „wer ist wann wie zu verständigen?
(z.B. Schulen, KG, Ärztinnen/Ärzte, Hauptverwaltungsbeamten, Krankenhäuser,
Krankenkassen, Kassenärztliche Vereinigung, Ärztekammer)
Erreichbarkeiten innerhalb und außerhalb der Dienstzeiten
Einrichten / Vorbereiten einer Hotline
Impfstoffvorrat, -bevorratung, -verfügbarkeit geregelt
Zugang zu den Dokumenten für mehrere Mitarbeiter des Landkreises / der
kreisfreien Stadt gesichert (z.B. Vertretungsfall)
Abrufbarkeit aktueller, kleinräumiger Impfquoten
Zuständigkeiten besprochen: Wer macht was? Wer impft? Wer bedient Hotline?
Ist Logistik (Impfstoff, Kanülen, Spritzen, Kühlkette, etc.) für vor Ort Impf-Einsatz
bereit?
Masern Erhebungsbogen vorhanden*
Masern Linelist vorhanden*
Labordiagnostik / Versandwege bekannt?
*Vorlagen werden nachfolgend zur Verfügung gestellt
vorhanden
fehlt
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
Masern: Allgemeine Informationen für die Bevölkerung
Masern sind keine harmlose Kinderkrankheit. Die Krankheit ist hochansteckend und kann
erhebliche Komplikationen und Folgeerkrankungen mit sich bringen. Die Impfung bietet einen
wirksamen Schutz. Da bislang jedoch nicht alle Kinder und Jugendlichen ausreichend geimpft sind,
kommt es im In- und Ausland immer wieder zu Ausbrüchen von Masern. In Deutschland sind in
den Jahren 2001 bis 2006 über 14.000 Masernfälle gemeldet worden. Von wenigen Ausnahmen
abgesehen waren die Betroffenen nicht geimpft.
Erkrankung
Masernviren werden beim Sprechen, Husten oder Niesen (sogenannte Tröpfcheninfektion)
übertragen. Die Ansteckungsfähigkeit besteht bereits 5 Tage vor bis etwa 4 Tage nach dem
Hautausschlag. Die Erkrankung beginnt mit Fieber, Entzündung der Augen, Schnupfen, Husten
und einem geröteten Gaumen und Rachen. Nach wenigen Tagen entsteht ein Hautausschlag mit
bräunlich-rosafarbenen Flecken. Zuvor werden auch sogenannte Koplik-Flecken (weiße Flecken
an der Mundschleimhaut) beobachtet, die typisch für Masern sind.
Als Komplikationen werden Mittelohrentzündung, Lungenentzündung, Durchfälle sowie eine
Entzündung des Gehirns (Enzephalitis) beobachtet. Diese Entzündung des Gehirns beginnt meist
wenige Tage nach dem Ausschlag mit erneutem Fieber, Kopfschmerzen und Benommenheit bis
hin zum Koma. Bei den in Deutschland gemeldeten Fällen werden auf 1000 Erkrankungsfälle ca.
1-2 Fälle mit Enzephalitis registriert. Auch Todesfälle können auftreten. Als sehr seltene
Komplikation kann eine sogenannte subakute sklerosierende Panenzephalitis (SSPE) auftreten,
die erst nach Jahren Beschwerden verursacht und immer zum Tode führt.
Impfung
Neben der durchgemachten Erkrankung ist die Impfung der einzige Schutz gegen eine MasernErkrankung. Derzeit wird von der Ständigen Impfkommission (STIKO) eine erste
Kombinationsimpfung gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR) zwischen dem 11. und 14.
Lebensmonat empfohlen. Diese sollte jedoch nicht vor dem 9. Lebensmonat durchgeführt werden.
Die zweite empfohlene Impfung sollte zwischen dem 15. und 23. Lebensmonat erfolgen. Sie kann
bereits 4 Wochen nach der ersten MMR-Impfung erfolgen. Es ist in jedem Fall sinnvoll die Impfung
mit einem Kombinationsimpfstoff durchzuführen. Eine Mumpserkrankung kann bei Männern zu
Unfruchtbarkeit, Röteln in der Schwangerschaft zu schweren Missbildungen oder Tod der
Leibesfrucht führen. Eine Altersbegrenzung für die Impfempfehlung existiert nicht, so dass sich
auch ältere Kinder, Heranwachsende gegen Masern impfen lassen sollen. Dies gilt insbesondere
für Kinder, die Gemeinschaftseinrichtungen besuchen, wie z.B. Schülerinnen und Schüler, da sie
durch den Kontakt mit vielen Menschen im Falle eines Ausbruchs einem hohen Ansteckungsrisiko
unterliegen, wenn nicht alle Personen in der Gemeinschaft geimpft sind. Wenn Erwachsene als
Kind an Masern erkrankt waren, haben sie auch ohne Impfung einen Immunschutz gegen Masern,
der sie lebenslang vor der Erkrankung schützt. Im Zweifellsfall sollte eine Impfung erfolgen. Diese
schadet bei unwissentlich durchgemachter Erkrankung nicht.
Besuch von Kindergärten und Schulen
Nach wie vor sind von den Masern überwiegend Kinder und Jugendliche betroffen, sofern sie nicht
geimpft sind. Entsprechend erfolgt die Übertragung der Infektion häufig in Einrichtungen wie
Kindergärten oder Schulen, auch deshalb, weil hier viele Menschen auf engem Raum zusammen
sind. Daher schreibt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor, dass Kinder solche
Gemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen dürfen, wenn sie an Masern erkrankt oder dessen
verdächtig sind. Außerdem müssen Eltern die entsprechende Einrichtung über eine MasernErkrankung informieren. Dies ist wichtig, da dort dann zusammen mit den Mitarbeiterinnen und
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
Mitarbeitern des Landkreises / der kreisfreien Stadt Maßnahmen eingeleitet werden können,
weitere Krankheitsfälle zu verhindern. Auch Personen, die im selben Haushalt wie eine an Masern
erkrankte (oder erkrankungsverdächtige) Person leben, also z.B. die Geschwister, dürfen
Kindergemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen. Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und
Erzieher oder andere Betreuungspersonen, die an Masern erkrankt oder dessen verdächtig sind,
dürfen ebenfalls ihre Betreuungstätigkeit in den Gemeinschaftseinrichtungen nicht ausüben. Der
Ausschluss aus den Gemeinschaftseinrichtungen gilt solange, bis eine Ärztin oder ein Arzt
festgestellt hat, dass eine Weiterverbreitung der Masern durch die erkrankte oder dessen
verdächtige Person nicht mehr zu befürchten ist. Dies liegt beispielsweise vor, wenn eine
zweimalige Impfung oder eine bereits durchgemachte Masernerkrankung nachgewiesen werden
kann.
Durch den Landkreis / die kreisfreie Stadt können weitere Schutzmaßnahmen festgelegt werden:
Zunächst wird bei bekannt werden eines Erkrankungsfalles der Impfpass bei allen Kindern des
Klassenverbandes oder der Kindergartengruppe überprüft. Aus der Gemeinschaftseinrichtung
werden alle Kinder ausgeschlossen, die nicht oder nur einmal geimpft sind. Eine Wiederzulassung
erfolgt erst, wenn eine aktuelle Impfung oder eine bereits durchgemachte Masernerkrankung
(durch ärztliches Urteil) nachgewiesen wird. Handelt es sich bei der Masernerkrankung nicht um
einen Einzelfall, sondern um einen Ausbruch (mehr als ein Fall innerhalb einer begrenzten
Personengruppe wie Schule oder Kindergarten), richtet sich diese erweiterte Schutzmaßnahme an
alle Personen innerhalb der Einrichtung, also alle Kinder bzw. Schülerinnen und gesamtes
Betreuungspersonal.
Vorkommen der Erkrankung
Masern sind weltweit verbreitet. Durch konsequentes Impfen ist es jedoch in einigen Regionen
(amerikanischer Kontinent) gelungen, Masern zu eliminieren. Hierfür muss ein sehr hoher Anteil
der Kinder und Jugendlichen geimpft sein. Liegt dieser Anteil bei mindestens 95%, so kann sich
die Erkrankung nicht mehr weiträumig ausbreiten. In vielen Entwicklungsländern zählen Masern
wegen der hohen Komplikationsrate (Erblindungen auf Grund von gleichzeitigem Vitamin AMangel, Durchfälle, bleibende Schäden nach Gehirnentzündungen oder Todesfolge) auch heute
noch zu den bedeutendsten Infektionskrankheiten. Todesfälle auf Grund von Masernerkrankungen
gehören weltweit zu den häufigsten Todesursachen im Kindesalter. Laut Schätzungen der WHO
starben 2003 noch über 500.000 Kinder an Masern. In Deutschland sind Masern seit 1.1.2001
meldepflichtig. Im Jahr 2001 wurden in der Bundesrepublik über 6.000 Erkrankungsfälle gemeldet.
Auch Niedersachsen war mit mehreren regionalen Häufungen stark betroffen. Die Zahl der
bundesweit gemeldeten Fälle ging bis 2004 auf unter 200 zurück. In den folgenden Jahren wurden
allerdings wieder mehr Fälle registriert (2005: 780; 2006: 2.307).
Empfehlung
Auch unabhängig von aktuellen Masernausbrüchen empfiehlt das Niedersächsische Ministerium
für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit und das Niedersächsische Landesgesundheitsamt
entsprechend der Veröffentlichung der STIKO die zweimalige Impfung gegen Masern, am Besten
mit dem Kombinationsimpfstoff gegen Masern, Mumps und Röteln für alle Kinder und
Jugendlichen. Nutzen Sie jede Gelegenheit, Ihren Impfstatus und den Ihrer Kinder anhand des
Impfausweises zu überprüfen und falls notwendig zu komplettieren.
Bei Fragen zu Masern steht Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachdienstes
Gesundheit Ihres Landkreises / Ihrer kreisfreien Stadt zu Verfügung.
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
Masern: Allgemeine Informationen für Ärztinnen und Ärzte
Die hier dargestellten Informationen entsprechen weitgehend dem Merkblatt für Ärztinnen und
Ärzte wie es vom Robert Koch-Institut herausgegeben wird.
Erreger
Die Erkrankung wird durch ein ausschließlich humanpathogenes RNA-Virus hervorgerufen; es
gehört zum Genus Morbillivirus in der Familie der Paramyxoviren. Das Masernvirus ist sehr
empfindlich gegenüber äußeren Einflüssen wie erhöhten Temperaturen, Licht, UV-Strahlen,
fettlösenden Substanzen und Desinfektionsmitteln. Masernviren sind antigenisch stabil und bilden
nur einen Serotyp. Virus-neutralisierende Antikörper sind hauptsächlich gegen das virale
Oberflächenglykoprotein Hämagglutinin gerichtet.
Auf genomischer Ebene können Masernviren typisiert werden; die Genotypisierung basiert auf der
Nukleotidsequenzanalyse eines variablen Abschnittes auf dem N-Gen sowie des H-Gens.
Entsprechend der aktuellen WHO-Konvention werden die bisher bekannten Masernviren 8 Clades
(A, B, C, D, E, F, G, H) mit insgesamt 23 Genotypen zugeordnet.
Die Genotypisierung ist für die Unterscheidung von Impf- und Wildviren, für epidemiologische
Analysen, aber auch für die Erkennung von Transmissionswegen und Infektionsquellen von
Bedeutung.
Vorkommen
Masern sind weltweit verbreitet. Aus globaler Sicht ist die Bedeutung der Masern in
Entwicklungsländern, besonders in Afrika, am größten. Hier gehören sie zu den zehn häufigsten
Infektionskrankheiten und der Anteil tödlicher Verläufe ist besonders hoch.
In Deutschland ist die Häufigkeit der Masern durch die seit etwa 30 Jahren praktizierte Impfung im
Vergleich zur Vorimpfära insgesamt deutlich zurückgegangen, doch kommt es immer wieder zu
Ausbrüchen unter Nicht-Geimpften. Diese Ausbrüche gehen meist von Schulen und anderen
Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche aus.
Seit Einführung der Meldepflicht gemäß IfSG im Jahre 2001 ging die Zahl der jährlich übermittelten
Erkrankungsfälle von 6037 (2001) auf 121 Fälle im Jahr 2004 zurück. In den folgenden Jahren
wurden allerdings wieder mehr Fälle registriert (2005: 780; 2006: 2.307).
Es ist davon auszugehen, dass die Zahl der tatsächlichen Erkrankungen wesentlich höher ist, da
einerseits ein großer Teil der Erkrankten nicht ärztlich behandelt wird und andererseits nicht jede
ärztlich behandelte Erkrankung zur Meldung kommt. Es wird erwartet, dass die Morbidität durch
steigende Impfquoten insgesamt weiter zurückgeht.
Reservoir
Das natürliche Reservoir des Masernvirus bilden infizierte und akut erkrankte Menschen. Es
besteht fort, solange eine ausreichende Zahl empfänglicher Individuen eine Zirkulation des
Erregers ermöglicht.
Infektionsweg
Masern – eine der ansteckendsten Krankheiten – werden durch das Einatmen infektiöser
Exspirationströpfchen (Sprechen) bzw. Tröpfchenkerne (Husten, Niesen) sowie durch Kontakt mit
infektiösen Sekreten aus Nase oder Rachen übertragen. Das Masernvirus führt bereits bei kurzer
Exposition zu einer Infektion (Kontagionsindex nahe 100%) und löst bei über 95% der
ungeschützten Infizierten klinische Erscheinungen aus.
Zeitlicher Verlauf
Gewöhnlich 8-10 Tage bis zum Beginn des katarrhalischen Stadiums, 14 Tage bis zum Ausbruch
des Exanthems; bis zu 18 Tage bis zum Fieberbeginn sind möglich.
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
Die Ansteckungsfähigkeit beginnt bereits 5 Tage vor Auftreten des Exanthems und hält bis 4 Tage
nach Auftreten des Exanthems an. Unmittelbar vor Erscheinen des Exanthems ist sie am größten.
Klinische Symptomatik
Masern sind eine systemische, sich selbst begrenzende Virusinfektion mit zweiphasigem Verlauf.
Sie beginnen mit Fieber, Konjunktivitis, Schnupfen, Husten und einem Enanthem am Gaumen.
Pathognomonisch sind die oft nachweisbaren Koplik-Flecken (kalkspritzerartige weiße Flecken an
der Mundschleimhaut). Das charakteristische makulopapulöse Masernexanthem (bräunlichrosafarbene konfluierende Hautflecken) entsteht am 3.-7. Tag nach Auftreten der initialen
Symptome. Es beginnt im Gesicht und hinter den Ohren und bleibt 4-7 Tage bestehen. Beim
Abklingen ist oft eine kleieartige Schuppung zu beobachten. Am 5.-7. Krankheitstag kommt es zum
Temperaturabfall. – Eine Masernerkrankung hinterlässt lebenslange Immunität.
Die Masernvirusinfektion bedingt eine transitorische Immunschwäche von etwa 6 Wochen Dauer.
Die Folgen können bakterielle Superinfektionen sein, am häufigsten Otitis media, Bronchitis,
Pneumonie und Diarrhoen. – Eine besonders gefürchtete Komplikation, die akute postinfektiöse
Enzephalitis, zu der es in 0,1% der Fälle kommt, tritt etwa 4-7 Tage nach Auftreten des Exanthems
mit Kopfschmerzen, Fieber und Bewusstseinsstörungen bis zum Koma auf. Bei etwa 10-20% der
Betroffenen endet sie tödlich, bei etwa 20-30% muss mit Residualschäden am ZNS gerechnet
werden.
Die subakute sklerosierende Panenzephalitis (SSPE) stellt eine sehr seltene Spätkomplikation
(nach Literaturangaben 7-11 Fälle pro 100.000 Erkr.) dar, die sich nach durchschnittlich 6-8 Jahren
manifestiert. Beginnend mit psychischen und intellektuellen Veränderungen entwickelt sich ein
progredienter Verlauf mit neurologischen Störungen und Ausfällen bis zum Verlust zerebraler
Funktionen. Die Prognose ist stets infaust.
Abgeschwächte Infektionsverläufe („mitigierte Masern“) werden bei Menschen beobachtet, bei
denen infolge mütterlicher oder transfundierter Antikörper (Neugeborene oder nach
Antikörpersubstitution) oder einer nicht vollständig ausgebildeten Impfimmunität die
Virusreplikation beeinträchtigt bzw. gestört ist und eine reduzierte Virämie vorliegt. Das Exanthem
ist in diesen Fällen nicht voll ausgebildet, so dass eine klinische Diagnose erschwert ist; mit
Ansteckungsfähigkeit muss jedoch gerechnet werden.
Bei Immunsupprimierten oder bei zellulären Immundefekten verläuft die Maserninfektion zwar nach
außen hin schwach – das Masernexanthem tritt nicht oder nur atypisch in Erscheinung –, dagegen
können sich als schwere Organkomplikationen eine progrediente Riesenzellpneumonie oder die
Masern-Einschlusskörper-Enzephalitis entwickeln, die mit einer Letalität von etwa 30%
einhergehen.
Nach Literaturangaben entfällt auf etwa 10.000-20.000 Masernerkrankungen eine Erkrankung mit
tödlichem Ausgang. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gab es seit 1998 pro Jahr 1-2
Masernsterbefälle (mit einer Ausnahme: 1999 wurden 4 Sterbefälle registriert). Aus der gleichen
Quelle ist ersichtlich, dass die Zahl der stationären Behandlungen in den letzten Jahren rückläufig
war. Im Jahr 2003 wurden 94 Personen wegen Masern stationär behandelt.
Diagnostik
Die Masern weisen ein relativ typisches klinisches Bild auf, so dass in der Vergangenheit
Laboruntersuchungen zur Bestätigung der klinischen Diagnose zu den Ausnahmen zählten. Mit
Einführung der Schutzimpfungen ist das Krankheitsbild bei uns wesentlich seltener geworden, so
dass die klinische Diagnose unzuverlässiger wird und die Labordiagnostik eine zunehmende
Bedeutung erlangt hat.
Bei sporadisch auftretenden Masernverdachtsfällen kann gegenwärtig die Diagnose „Masern“ nur
in etwa 20% bestätigt werden. Anders ist dies im Falle von Erkrankungshäufungen. Da hier die
Wahrscheinlichkeit für die richtige klinische Diagnose höher ist, liegt auch die Bestätigungsrate bei
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
ca. 80% (Daten aus dem Masern-Sentinel der Arbeitsgemeinschaft Masern). – In Ländern, die
dem Ziel der Masernelimination bereits sehr nahe sind (z. B. Finnland, England), wird die
Laborbestätigung jeder einzelnen Erkrankung angestrebt, die Bestätigungsraten liegen dort unter
10%.
Für die Labordiagnostik steht ein breites Spektrum von Methoden zur Verfügung, die den
Nachweis spezifischer Antikörper und den Virusnachweis umfassen. Der Nachweis der
virusspezifischen IgM-Antikörper als Marker eines aktuellen Krankheitsgeschehens stellt derzeit
die schnellste und sicherste Methode dar, die in der Regel mit dem Ausbruch des Exanthems
positiv ausfällt, jedoch bei bis zu 30% der an Masern Erkrankten am 1.-3. Exanthemtag noch
negativ sein kann. IgM-Antikörper können bis zu 6 Wochen und länger persistieren, so dass auch
retrospektiv die labordiagnostische Abklärung eines Masernverdachtsfalles möglich ist.
[Untersuchungsmaterial: Serum, Plasma, ggf. Liquor]
Bei Geimpften mit Masern-Reinfektionen, die keine deutliche IgM-Antwort zeigen, bedeutet ein
negativer Befund keinen Ausschluss der Diagnose „Masern“. In diesen Fällen sollte möglichst ein
weiteres Serum im Abstand von 7-10 Tagen untersucht werden. Im Serumpaar kann dann ggf.
mittels des ELISA (IgG) oder der KBR ein signifikanter Antikörperanstieg nachgewiesen werden.
Die Virusanzucht erfordert einen erheblichen Aufwand und ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt.
Negative Befunde sind nicht beweisend für den Ausschluss der Diagnose, da die Erfolgsraten
aufgrund der Instabilität des Masernvirus (umhülltes Virus, sehr thermolabil und lichtempfindlich)
gering sind.
Der positive Nachweis der Masernvirus-RNA mittels der RT-PCR in Patientenproben, die kurz
nach dem Exanthembeginn entnommen wurden, bestätigt wie der IgM-Nachweis die akute
Erkrankung, ein negatives Ergebnis des RNA-Nachweises bedeutet jedoch keinen Ausschluss der
Erkrankung. Im Fall eines positiven RNA-Nachweises kann die Masernvirus-Genotypisierung
erfolgen. [Untersuchungsmaterial: Abstriche / Spülungen des Nasen-Rachen-Raumes und der
Konjunktiven, Bronchialsekret, Blut-Lymphozyten, Urin, Liquor, Biopsie, Organmaterial]
Empfehlungen für die Labordiagnostik
Wie oben beschrieben ist wichtig, die klinische Diagnose Masern labordiagnostisch abzusichern.
Dies vor allem vor dem Hintergrund der noch weiter abnehmenden Fallzahlen. Im Rahmen des
internationalen Programms „Masernelimination“ wird angestrebt, 80% der Erkrankungsfälle
labordiagnostisch abzusichern. Ein labordiagnostischer Nachweis sollte veranlasst werden
 Bei allen sporadischen Masernerkrankungen bzw. –verdachtsfällen
 Insbesondere bei Patienten mit Masern-Impfung in der Anamnese
 Sollte es zu einem gehäuften Auftreten von Masern kommen, werden Sie durch den
Landkreis / die kreisfreie Stadt über die Notwendigkeit labordiagnostischer Untersuchungen
informiert.
Der Landkreis / die kreisfreie Stadt steht grundsätzlich zu Fragen der Diagnostik zur Verfügung. Im
Bedarfsfall sind von dort auch Probenahme-Sets zu erhalten. Die Diagnostik erfolgt dann durch
das Niedersächsische Landesgesundheitsamt und weiterführend durch das Nationale
Referenzzentrum.
Laboranforderungen für meldepflichtige Erkrankungen sind aus der KV Budgetierung für
Labordiagnostika herausgenommen und belasten Ihr Budget nicht (Gebührenordnungsposition
32006 EBM).
Therapie
Erkrankte Personen sollten in der akuten Krankheitsphase Bettruhe einhalten. Eine spezifische
antivirale Therapie gibt es nicht. Die symptomatische Therapie ist abhängig von den
Organmanifestationen. Neben fiebersenkenden Medikamenten und Hustenmitteln ist bei
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
bakteriellen Superinfektionen, z.B. Otitis media und Pneumonie, eine antibiotische Therapie
indiziert.
Meldepflicht
Nach § 6 IfSG ist der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Masern namentlich an
den zuständigen Landkreis / die zuständige kreisfreie Stadt zu melden. Gemäß § 7 IfSG besteht
für Leiter von Untersuchungsstellen eine Meldepflicht für den direkten oder indirekten Nachweis
einer akuten Masernvirusinfektion.
Für Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen besteht gemäß § 34 Abs. 6 IfSG die Pflicht, den
zuständigen Landkreis / die zuständige kreisfreie Stadt unverzüglich über das zur Kenntnis
gelangte Auftreten zu benachrichtigen und dazu krankheitsbezogene Angaben zu machen.
Die Gemeinschaftseinrichtung muss durch die betroffene Person bzw. die oder den
Sorgeberechtigten nach § 34 Abs. 5 informiert werden. Da diese Verpflichtung nicht immer
bekannt ist, sollte die Ärztin oder der Arzt hierüber informieren.
Präventive Maßnahmen
Weil der Mensch der einzige Wirt des Masernvirus ist, der Erreger antigenisch weitgehend stabil ist
und ein geeigneter Impfstoff zur Verfügung steht, ist eine wirksame Prävention bis hin zur
weltweiten Elimination möglich.
Seit 1984 ist daher die Elimination der Masern durch Impfprogramme ein wesentliches
gesundheitspolitisches Ziel der Weltgesundheitsorganisation (WHO), auf das die Regierungen der
Mitgliedsländer hinarbeiten. Durch groß angelegte Impfkampagnen, die die regulären
Impfprogramme ergänzen, wurden weltweit bereits deutliche Erfolge erzielt. Anfang der 90er Jahre
wurde in vielen europäischen Ländern eine drastische Reduktion der Morbidität und Mortalität
erreicht.
Wegen verschiedener Hemmnisse und besonders auch erheblicher Rückschläge im Osten
Europas in den letzten Jahren mit der Folge einer zu geringen Durchimpfung wurde die
ursprünglich für das Jahr 2000 vorgesehene Zielstellung der Elimination der Masern in Europa um
10 Jahre verschoben.
Im Gegensatz zu Ländern mit sehr hohen Impfquoten und entsprechend niedriger Morbidität (wie
z.B. Finnland, Schweden, die Niederlande und Großbritannien) gehört Deutschland ebenso wie
z.B. Frankreich, Italien, Österreich, die Schweiz und die GUS zu den Ländern mit noch
ungenügenden Masernimpfquoten. Die Einführung der Masernimpfung (DDR: 1967, alte
Bundesländer: 1973) hat zwar zu einem Rückgang der Masernerkrankungen in Deutschland
geführt, wegen der nur suboptimalen Impfquoten konnten die Masernviren jedoch weiter
zirkulieren. Ende 1999 wurde nach längerer Vorbereitung und Abstimmung ein nationales
Programm zur Elimination der Masern in der Bundesrepublik Deutschland gestartet, in dem
Aufgaben, Ziele und Lösungswege im Einzelnen festgelegt sind. Leitziel ist eine Senkung der
Maserninzidenz auf < 1 Erkrankung pro 100.000 Einwohner/Jahr. Diese Inzidenz wurde im Jahr
2003 erstmalig erreicht. Entscheidende Fortschritte im Interventionsprogramm erfordern
Impfquoten von mindestens 95% im frühen Kindesalter und setzen eine hohe Bereitschaft zur
Unterstützung in der Bevölkerung und innerhalb der Ärzteschaft voraus. Die Maserndurchimpfung
zum Schuleingang lag in Deutschland im Jahr 2004 bei 93,5% für die erste Dosis und 65,7% für
die 2. Impfdosis.
Zur Unterstützung des Interventionsprogramms wurde ein leistungsfähiges System der
Surveillance etabliert. Hauptelemente sind die Meldungen nach § 6 und § 7 IfSG, die SentinelSurveillance durch die Arbeitsgemeinschaft Masern – AGM – mit der integrierten laborgestützten
Surveillance durch das NRZ (Nationales Referenzzentrum für Masern, Mumps und Röteln) und
örtliche Laboratorien sowie die Serosurveillance (systematische Untersuchungen zur
Populationsimmunität).
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
Impfstoff
Bei dem Impfstoff handelt es sich um einen Lebendvirusimpfstoff, hergestellt aus abgeschwächten
Masernviren, die auf Hühnerfibroblasten vermehrt werden. Die Impfstoffe werden als Monovakzine
und in kombinierter Zusammensetzung mit dem Mumps- sowie Rötelnvirus angeboten (MMRVakzine). Als Impfstoff der Wahl gilt die MMR-Vakzine. Inzwischen ist auch ein Vierfachimpfstoff in
Kombination mit der Komponente gegen Varizellen erhältlich. Auch dieser Impfstoff muss zweimal
verabreicht werden.
Die Erstimpfung sollte im Alter von vollendetem 11. bis zum 14. Monat, d.h. nach dem
Verschwinden der maternalen Antikörper, erfolgen. Die in Deutschland zugelassenen Impfstoffe
bewirken bei über 90% der einmal Geimpften eine Serokonversion. Bis zu 5% der Impflinge zeigen
die sogenannten „Impfmasern“ mit mäßigem Fieber, flüchtigem Exanthem und respiratorischen
Symptomen, meist in der 2. Woche nach der Impfung. Die durch die Impfung bewirkte
Immunantwort ist nach 4-6 Wochen nachweisbar. Die mittleren Antikörpertiter liegen niedriger als
nach natürlicher Infektion. Die empfohlene Zweitimpfung (die keine Auffrischimpfung ist!) soll den
Kindern, die – aus unterschiedlichen Gründen – nach der Erstimpfung keine Impf-immunität
entwickelt haben, eine zweite Chance geben. Dies sichert erfahrungsgemäß ein Maximum der
Impfimmunität der zu impfenden Jahrgänge. Seit Juli 2001 wird die Zweitimpfung bereits im Alter
von 15-23 Monaten empfohlen. Die zweite MMR-Impfung kann 4 Wochen nach der ersten MMRImpfung erfolgen.
Entsprechend den Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert KochInstitut wird eine Impfung – vorzugsweise mit MMR-Impfstoff – auch allen ungeimpften und noch
nicht erkrankten Personen in medizinischen Einrichtungen zur Behandlung von Kindern sowie in
Kindertagesstätten, Kinderheimen u.ä. empfohlen.
Bei ungeimpften, immungesunden Kontaktpersonen kann der Ausbruch der Masern durch eine
rechtzeitige postexpositionelle Impfung wirksam unterdrückt werden. Bei abwehrgeschwächten
Patienten und chronisch kranken Kindern ist eine postexpositionelle Prophylaxe von Masern auch
als passive Immunisierung durch eine Gabe von spezifischem humanem Immunglobulin innerhalb
von 2-3 Tagen nach Kontakt möglich.
Maßnahmen für Patienten
Masern sind aufgrund möglicher Komplikationen keine harmlose Erkrankung. Das Auftreten von
Masern bedingt Maßnahmen, um infektionsgefährdete Personen in der Umgebung zu schützen
und der weiteren Ausbreitung vorzubeugen:
Gemäß § 34 IfSG dürfen Personen, die an Masern erkrankt oder dessen verdächtig sind, in
Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstigen
Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem
Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Dieses Verbot
gilt gemäß Satz 2 der Vorschrift entsprechend auch für die in Gemeinschaftseinrichtungen
Betreuten mit Masern. Sie dürfen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden
Räume nicht betreten oder Einrichtungen benutzen und an Veranstaltungen der
Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen.
Dies gilt so lange, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht
mehr zu befürchten ist. Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass dieses Urteil schriftlich
bestätigt werden muss. In Einzelfällen kann es sich jedoch als sinnvoll erweisen.
Eine Ansteckungsfähigkeit ist nach Abklingen der klinischen Symptome, frühestens nach 5 Tagen
nach Exanthemausbruch nicht mehr gegeben.
Maßnahmen für Kontaktpersonen in Wohngemeinschaften
Nach IfSG (§ 34 Abs. 3) gilt das Besuchsverbot in Bezug auf Gemeinschaftseinrichtungen auch für
Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil ein Masernerkrankungsfall oder –
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
verdachtsfall aufgetreten ist. Auch in diesen Fällen bedarf es einem ärztlichen Urteil, nach dem
eine Weiterverbreitung nicht mehr zu befürchten ist, um den Besuch wieder aufzunehmen.
Nach medizinischem Kenntnisstand ist eine Weiterverbreitung dann nicht zu befürchten, wenn die
Personen zwei Mal gegen Masern geimpft sind oder ärztlich bestätigt an Masern erkrankt waren.
Die anamnestische Angabe einer Masernerkrankung ist unsicher, dies insbesondere für
Geburtsjahrgänge nach Einführung der Impfung im Jahr 1973. Im Zweifelsfall sollte eine Impfung
angeraten werden.
Wie beschrieben, kann bei Ungeimpften durch eine postexpositionelle Impfung innerhalb von 3
Tagen eine Erkrankung unterdrückt werden. Eine solche Impfung reicht jedoch nicht aus die
mögliche Weiterverbreitung auszuschließen, da es dennoch zu einer ansteckungsfähigen
Erkrankung eventuell geringer Ausprägung kommen kann. Bei ungeimpften und aktuell nur einmal
geimpften Personen ist daher während der Inkubationszeit von einer Ansteckungsfähigkeit
auszugehen.
Maßnahmen für Kontaktpersonen in Gemeinschaftseinrichtungen
Da es sich bei Masern um ein hochansteckende Erkrankung handelt, kann es erforderlich werden
gemäß § 28 IfSG Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon zu schließen. Dies kann durch
eine Zusammenarbeit mit der Leitung der Einrichtung sowie mit den dort Tätigen sowie Betreuten
begrenzt werden, da eine Weiterverbreitung durch ausreichend geimpfte Personen nicht zu
befürchten ist.
Daher werden alle Kinder des Klassenverbandes oder der Kindergartengruppe hinsichtlich ihres
Impfstatus überprüft. Aus der Gemeinschaftseinrichtung werden alle Kinder ausgeschlossen, die
nicht oder nur einmal geimpft sind. Eine Wiederzulassung erfolgt erst, wenn eine aktuelle Impfung
oder eine bereits durchgemachte Masernerkrankung nachgewiesen wird. Handelt es sich bei der
Masererkrankung nicht um einen Einzelfall sondern um einen Ausbruch (mehr als ein Fall
innerhalb einer begrenzen Personengruppe wie Schule oder Kindergarten), richtet sich diese
erweiterte Schutzmaßnahme an alle Personen innerhalb der Einrichtung, also alle Kinder /
Schüler, Erzieher / Lehrer und sonstiges Bereuungspersonal.
Maßnahmen für Einrichtungen des Gesundheitswesens
In Einrichtungen des Gesundheitswesens sollen an Masern Erkrankte bis 5 Tage nach
Exanthemausbruch zum Schutz infektionsgefährdeter Personen räumlich isoliert werden.
Nur nichtempfängliches, immunes Personal soll nach Möglichkeit zur Patientenversorgung
eingesetzt werden. Der Zugang von Besuchern ist zu kontrollieren.
Sonstige Hygienemaßnahmen:
- Schutzkittel sind erforderlich.
- Handschuhe sind bei möglichem Kontakt mit erregerhaltigem Material oder mit kontaminierten
Objekten erforderlich.
- Mund-Nasen-Schutz ist für Personen, die nicht immunisiert sind, empfehlenswert.
- Hygienische Händedesinfektion (Wirkungsbereich B) vor und nach Patientenkontakt, nach
Kontakt mit erregerhaltigem Material oder mit kontaminierten Objekten.
Desinfektion / Entsorgung
- Eine routinemäßige Desinfektion ist für patientennahe Flächen erforderlich; sie ist bei Bedarf auf
weitere Flächen auszudehnen.
- Es sind entsprechende Desinfektionsmittel, die gegen Viren wirksam sind, einzusetzen
(Wirkungsbereich B).
- Keine über die Standardhygiene hinausgehende Schlussdesinfektionsmaßnahmen notwendig.
- Standardhygiene für die Reinigung/Desinfektion von Geschirr, Textilien, Wäsche, Matratzen,
Kissen, Decken.
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
- Keine besonderen Anforderungen an die Entsorgung der Abfälle (vgl. AS 18 01 04, LAGARichtlinie, 2002).
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
Elterninformation: Ausbruch der Masern in Gemeinschaftseinrichtungen
Liebe Eltern,
in der Gemeinschaftseinrichtung, die Ihr Kind besucht, ist eine Person an Masern erkrankt.
Bei Masern handelt es sich um eine sehr ansteckende Krankheit, die in manchen Fällen zu
weitreichenden Komplikationen (z.B. Mittelohr-, Lungen- oder Hirnentzündungen) führen kann.
Nach einer Ansteckung kommt es nach 8-14 Tagen zum Ausbruch der Krankheit. Die Möglichkeit,
weitere Personen anzustecken, besteht bereits 5 Tage vor Auftreten des Hautausschlages und
hält nach dem Auftreten bis zu 4 Tage an.
Eine Impfung kann Ihr Kind vor der Ansteckung schützen und
eine Verbreitung der Krankheit verhindern!
In der Regel werden Kinder im Alter von 11-14 Monaten gegen Masern geimpft. Es handelt sich
meistens um eine Kombination mit der Mumps- und Röteln Impfung (MMR genannt). Um zu
gewährleisten, dass das Kind sicher vor einer Ansteckung geschützt ist, wird es im Alter von 15-23
Monaten noch einmal geimpft.
Ist Ihr Kind gar nicht oder nur ein Mal geimpft, darf es die Gemeinschaftseinrichtung vorerst nicht
mehr besuchen. Lassen Sie Ihr Kind durch Ihren Hausarzt, Kinderarzt oder den öffentlichen
Gesundheitsdienst impfen! Ihr Kind darf die Gemeinschaftseinrichtung erst wieder besuchen, wenn
Sie eine aktuelle Impfung nachweisen können oder ärztlich bestätigen können, dass Ihr Kind
schon einmal eine Masernerkrankung durchgemacht hat. Eine Impfung ist auch möglich, wenn Ihr
Kind schon Kontakt zu einer erkrankten Person hatte und sich möglicherweise angesteckt hat.
Ist Ihr Kind bereits an Masern erkrankt oder besteht der Verdacht dazu, sind Sie verpflichtet, diese
Erkrankung der Gemeinschaftseinrichtung sofort zu melden (§ 34 Infektionsschutzgesetz) und Ihr
Kind nicht dorthin zu schicken. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt wird Ihnen mitteilen, wann Ihr Kind in die
Gemeinschaftseinrichtung zurückkehren darf. Personen aus der Wohngemeinschaft, also
beispielsweise Geschwisterkinder, dürfen ebenfalls keine Gemeinschaftseinrichtung besuchen,
solange zu befürchten ist, dass sie die Erkrankung weiterverbreiten können. Ob dies gegeben ist,
muss ebenfalls durch eine Ärztin oder einen Arzt beurteilt werden. Eine Weiterverbreitung ist dann
nicht zu befürchten, wenn die Personen zwei Mal gegen Masern geimpft sind oder eine früher
durchgemachte Masern-Erkrankung durch den damals behandelnden Arzt bestätigt werden kann.
Auch Erwachsene können an Masern erkranken. Dies gilt insbesondere für Erwachsene, die nach
1973 geboren wurden. Da Anfang der 70-er Jahre die Impfung eingeführt wurde und seither die
Erkrankung nicht mehr flächendeckend vorkam. Bitte kontrollieren Sie daher auch Ihren eigenen
Impfschutz und den der übrigen Personen Ihres Haushaltes anhand der persönlichen
Impfausweise. Für eine Impfung gibt es keine Altersbeschränkung und auch im Zweifelsfall kann
eine Impfung durchgeführt werden, selbst wenn unwissentlich früher eine Erkrankung
durchgemacht wurde
Falls Sie weitere Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter [Name, Tel.-Nr.] gerne zur
Verfügung.
Ihr Landkreis / Ihre kreisfreie Stadt
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
Information für Lehrer / Erzieher: Ausbruch der Masern in Gemeinschaftseinrichtungen
Liebes Lehrerkollegium,
in der Schule, an der Sie unterrichten, ist eine Person an Masern erkrankt.
Bei Masern handelt es sich um eine sehr ansteckende Krankheit, die in manchen Fällen zu
weitreichenden Komplikationen führen kann. Nach einer Ansteckung kommt es nach 8-14 Tagen
zum Ausbruch der Krankheit. Die Möglichkeit, weitere Personen anzustecken besteht bereits 5
Tage vor Auftreten des Hautausschlages und hält nach dem Auftreten bis zu 4 Tage an.
Auf Grund der hohen Ansteckungsfähigkeit können im Falle eines Ausbruchs der Krankheit viele
Menschen erkranken, sofern sie nicht oder nicht ausreichend gegen Masern geimpft sind. Hierbei
reichen auch flüchtige Kontakte. Außerdem kann eine erkrankte Person auch dann schon andere
anstecken, wenn noch keine eindeutigen Symptome vorliegen.
Bitte unterrichten Sie die Betreuten und/oder deren Sorgeberechtigten davon, dass jeder, der an
Masern erkrankt oder dessen verdächtig ist die Einrichtung oder deren Veranstaltungen nicht
besuchen darf, einschließlich derer die in der selben Wohngemeinschaft leben. Dies gilt auch für
die Beschäftigten in der Einrichtung. Die Betroffenen oder deren Sorgeberechtigten müssen die
Leitung der Gemeinschaftseinrichtung von der Tatsache in Kenntnis setzen. Das Besuchsverbot
gilt so lange bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht zu befürchten ist.
Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, das dieses Urteil schriftlich ausgestellt sein muss.
Die Impfung schützt vor der Ansteckung und verhindert die Verbreitung der Krankheit . Daher ist
es wichtig, den Impfstatuts der Kinder aber auch der Lehrer und der sonstigen Beschäftigten in der
Schule zu überprüfen.
Um den generellen Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung nicht zu gefährden, dürfen alle
Personen, die gar nicht oder nur ein Mal geimpft sind, die Schule vorerst nicht mehr besuchen.
Eine Impfung sollte umgehend durch einen Hausarzt, Kinderarzt oder den Landkreis / die kreisfreie
Stadt vorgenommen werden! Eine Impfung ist auch möglich, wenn bereits Kontakt zu einer
erkrankten Person bestand und eine Ansteckung möglicherweise erfolgt ist. Es gibt keine
Altersbeschränkung für eine Masernimpfung.
Unzureichend oder nicht geimpfte Personen dürfen die Gemeinschaftseinrichtung erst wieder
besuchen, wenn eine aktuelle Impfung oder eine durchgemachte, ärztlich bestätigte
Masernerkrankung nachgewiesen wurde.
Bitte helfen Sie mit, eine Ausbreitung der Krankheit zu verhindern, indem Sie mit Ihren Schülern
über die Krankheit sprechen, auf die Möglichkeit einer Impfung hinweisen und die Eltern
entsprechend informieren.
Falls Sie weitere Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter [Name, Tel.Nr.] gerne zur Verfügung.
Ihr Landkreis / Ihre kreisfreie Stadt
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
Ärzteinformation: gehäuftes Auftreten von Masern
Sehr geehrte Kollegin, sehr geehrter Kollege,
derzeit werden vermehrt Masernfälle in unserem Zuständigkeitsbereich beobachtet.
[Fügen Sie ggf. aktuelle Informationen mit ein: Seit wann wurden wie viele Fälle gemeldet.
Wo sind sie aufgetreten. Welche Altersgruppe ist betroffen. Ist bereits etwas über die
Ansteckungsquelle bekannt. ]
In diesem Zusammenhang möchten wir Sie um folgendes bitten:
1.
Melden Sie uns unverzüglich jeden Verdacht, jede Erkrankung oder den Tod an Masern.



Nehmen Sie bitte möglichst zeitnah Kontakt zu den Mitarbeitern Ihres Landkreises / Ihrer
kreisfreien Stadt auf. Diese sind über die aktuelle epidemiologische Situation informiert und
können Ihnen ggf. wertvolle Hinweise zu Ausbruchsgeschehen geben.
Verwenden Sie zur Meldung möglichst die entsprechenden Meldebögen. Diese erhalten
Sie über Ihren Landkreis / Ihre kreisfreie Stadt, an das auch die Meldung erfolgen muss.
Bitte melden Sie auch jene Fälle nach, die bereits ein paar Wochen zurückliegen und noch
nicht gemeldet wurden.
2.
Helfen Sie uns, Impflücken zu schließen, indem Sie Ihre Patienten gemäß der STIKO
Impfempfehlungen impfen bzw. nicht stattgehabte Impfungen nachholen.
3.
Veranlassen Sie bei Masernverdacht einen labordiagnostischen Nachweis:





Da eine Masernerkrankung zunehmend seltener wird, gewinnen Differentialdiagnosen an
Bedeutung. Daher sollten grundsätzlich bei allen Masernverdachtsfällen oder –
erkrankungsfällen eine Labordiagnostik durchgeführt werden.
Insbesondere bei Patienten mit Masern-Impfung in der Anamnese.
Sollte es zu einem gehäuften Auftreten von Masern kommen, werden wir Sie gesondert
über die Notwendigkeit und Umfang labordiagnostischer Untersuchungen informieren.
Laboranforderungen (z.B. IgM-Nachweise) für meldepflichtige Erkrankungen sind aus der
KV Budgetierung für Labordiagnostika herausgenommen und belasten Ihr Budget nicht
(Gebührenordnungsposition 32006 EBM).
Darüber hinaus ist eine Unterstützung durch uns in Zusammenarbeit mit dem
Niedersächsischen Landesgesundheitsamt und dem Nationalen Referenzzentrum für
Masern möglich. Bitte sprechen Sie uns an.
Gemäß Infektionsschutzgesetz sind der Verdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Masern vom
behandelnden Arzt gegenüber dem Landkreis / der kreisfreien Stadt namentlich zu melden (§6
IfSG).
Als Ursache für Masernepidemien der letzen Jahre gelten Impflücken, die insbesondere bei
schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen im Alter von 5 bis 19 Jahren zu hohen
Erkrankungszahlen geführt haben. Nach den Empfehlungen der STIKO sollte jedes Kind zwei
Masernimpfungen – als MMR-Impfungen – erhalten. Häufig fehlt jedoch die 2. MMR-Impfung.
Diese sollte - sofern sich eine Gelegenheit ergibt - unbedingt nachgeholt werden.
Für Ihre Mitarbeit möchten wir uns im voraus bedanken!
Falls Sie weitere Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter [Name, Tel.Nr.] gerne zur Verfügung.
Ihr Landkreis / Ihre kreisfreie Stadt
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
Anmerkungen zum Konzept der Bevölkerungsimmunität
Masern sind eine hochansteckende Infektionserkrankung. Gelangen Masernviren in eine
empfängliche Population werden nahezu 100% der Personen infiziert und erkranken. Die
Übertragung schreitet solange fort, bis keine empfänglichen Personen mehr vorhanden sind
(Graphik A).
Nach dem Erreichen einer Durchimpfungsquote der Bevölkerung von 95% können die Masernviren
nicht mehr zirkulieren, d.h. der Übertragungszyklus der Viren wird unterbrochen (Graphik B).
Hieraus ergibt sich das Konzept der sogenannten "Bevölkerungsimmunität": auch Personen, die
keine Immunität besitzen oder nicht geimpft werden können (Kinder unter einem Jahr sowie
immunsupprimierte und aus anderen Gründen ungeimpfte Personen), können ebenfalls nicht mehr
mit diesen Krankheitserregern angesteckt werden, da diese nicht mehr zirkulieren. Der immune
Teil der Bevölkerung bildet somit, bildlich gesprochen, einen Schutzwall um den Teil der
Bevölkerung, der am stärksten durch eine Infektion gefährdet wäre.
Diese angestrebte Bevölkerungsimmunität wird jedoch immer wieder durch Impfmüdigkeit und
Impfgegner bedroht.
A
Bevölkerungsimmunität niedrig
Übertragung schreitet fort
B
Bevölkerungsimmunität hoch (>95%)
Übertragung beendet
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
Masern: Erhebungsbogen für gemeldete Fälle im Rahmen der Ermittlungen (bei Bedarf)
Patientendaten
Aktenkennzeichen:_____________________________ Stadt/Landkreis:
Name:_________________________________________
Vorname:
Geburtsdatum:______|______|___________
Geschlecht:
Straße, Nr.:
PLZ:
______________
_____________________________________________
__________________________________________________
männlich
weiblich
___________________________________________________________________________________________________
Ort:
_________________________________________________
Tel.:
____________________________
Hausarzt:__________________________________________________________________ Tel.:
____________________________
Klinische Angaben und Impfung
ja
nein unbekannt
Hautausschlag >3 Tage:
am ______|______|___________
______|______|___________)
Wenn möglich genauen Zeitpunkt des Beginns des Hautausschlages angeben,
wenn dies nicht möglich ist, dann Zeitraum von...bis
Fieber >38,4°C:
Husten:
Wässriger Schnupfen:
Bindehautentzündung:
Durchfall:
Konjunktivitis, gerötete Augen, entzündete Augen, Lichtempfindlichkeit
Mittelohrentzündung:
Lungenentzündung:
Gehirnentzündung:
Andere Symptome:
Masernenzephalitis, Bewußtseinsstörung, Koma, Krämpfe, Lähmungen
welche:__________________________________________________________
Krankenhausaufenthalt:
wo:
__________________________________________________________
von: ______|______|___________
bis:
______|______|___________
1. Masernimpfung:
Impfdatum:______|______|__________
Impfausweis: ja
nein
2. Masernimpfung:
Impfdatum:______|______|__________
Impfausweis: ja
nein
Wenn keine Impfung:
Impfung von Ärztin/Arzt angeboten, aber von Eltern abgelehnt
Impfung von Ärztin/Arzt nicht angeboten
Impfung von Ärztin/Arzt abgeraten
Umgebung / Kontakt
Tätigkeit in oder Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung: (nach § 33 IfSG)
Einrichtung, Klasse/Gruppe:_____________________________________________________________
Ort:___________________________________________________________________________________
Schulbus:
ja
nein
Kontakt zu Masernerkrankten: ja
nein
Sportverein:
unbekannt
(innerhalb 3 Wochen vor Beginn des Ausschlags)
ja
nein
„Masernparty“: ja
nein
(absichtliches Treffen von Gesunden und Erkrankten)
1. Ort, Anlass (Schule, Sport etc.): ____________________________________________________________
2. Ort, Anlass (Schule, Sport etc.): ____________________________________________________________
Aufenthalt oder Reise außerhalb eines Umkreises von 50 km innerhalb 3 Wochen vor Beginn des Ausschlags, insbesondere in Regionen mit Masernfällen
Orte: ___________________________________________________________________________
Weitere Masernfälle im Haushalt: ja
nein
unbekannt
Wenn ja, ggf. mit neuem Erhebungsbogen befragen und eventuell nacherfassen!
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
Elemente einer Presseinformation zum Ausbruch der Masern im Zuständigkeitsbereich des
Landkreises / der kreisfreien Stadt

Seit wann sind wie viele Personen erkrankt?

Wo und in welchem Umfeld sind die Erkrankungen aufgetreten z.B. regional, konkrete
Schulen / Kindergärten?

Handelt es sich bei den Personen um Kinder oder Erwachsene, ggf. in welchem Alter?

Welche Maßnahmen wurden getroffen

o
Kontrolle des Impfstatuts
o
Ausschluss von nicht oder
Gemeinschaftseinrichtungen
unzureichend
geimpften
Personen
aus
Hinweis auf den Schutz durch Impfungen:
o
Zweimalige Impfung, am besten in Kombination mit Mumps und Röteln (MMRImpfung)
o
Impfempfehlung für Kinder ab dem 9. Lebensmonat
o
Impfung ist auch möglich, wenn bereits Kontakt zu erkrankter Person bestand
o
o
Impfempfehlung auch für Erwachsene
Die Impfung ist kostenlos

Hinweis auf die Meldepflicht der Krankheit

Hinweis auf Pflichten nach § 34 IfSG


Hinweis auf weitere Schutzmaßnahmen seitens des Landkreises / der kreisfreien Stadt
Name / Telefonnummer für Ansprechpartner bei weiteren Fragen
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
Einwilligungserklärung der Eltern zur MMR-Impfung
Einverständniserklärung: Kombinations-Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln
Hiermit erkläre ich mein Einverständnis, dass meine Tochter / mein Sohn
Name, Vorname des Kindes: ______________________________________
Geburtsdatum des Kindes:
______________________________________
in der Schule / Kinderbetreuungseinrichtung gegen Masern, Mumps und Röteln geimpft werden
darf.
Ich wurde über die Durchführung der Impfung sowie mögliche Impfreaktionen /-komplikationen
informiert und habe keine weiteren Fragen.
Name des / der Erziehungsberechtigten (Druckschrift):
___________________________________
__________________
Ort, Datum
___________________________________________
Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
Rückmeldekarte: Masernimpfung
Sehr geehrte Frau Kollegin,
sehr geehrter Herr Kollege,
im Zuständigkeitsbereich des Landkreises / der kreisfreien Stadt ist es zu einigen Fällen von
Masernerkrankungen gekommen.
Im Rahmen der durchzuführenden Infektionsschutzmaßnahmen hat das Gesundheitsamt
alle Kontaktpersonen zu den Erkrankungsfällen aufgefordert, für einen ausreichenden
Masernimpfschutz zu sorgen. Diese Rückmeldekarte wurde an die Kontaktpersonen verteilt.
Wir bitten Sie um Mithilfe bei der Schließung von Impflücken.
Bitte überprüfen Sie den Masern-Impfstaus der Person anhand des Impfpasses und führen
die notwendigen Impfungen (1. bzw. 2. Masern-Impfung) durch.
Bitte bestätigen Sie die Durchführung der Impfung auf dem entsprechenden Abschnitt am
Ende dieses Schreibens durch Unterschrift und Praxisstempel und geben die
Rückmeldekarte der entsprechenden Person zurück.
Falls Sie weitere Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter [Name, Tel.-Nr.] gerne zur
Verfügung.
Vielen Dank für Ihre Mitarbeit.
Mit kollegialen Grüßen
Landkreis / kreisfreie Stadt – die Amtsärztin / der Amtsarzt
Hier ggf. abtrennen und an die entsprechende Person zurückgeben
Rückmeldekarte: Masernimpfung (bitte entsprechend ankreuzen und ausfüllen)
Hiermit bestätige ich,
dass Herr/Frau ______________________________
bereits 2-fach gegen Masern geimpft ist.
dass ich bei
Herrn/Frau _________________________________
heute / am:_________________________________
eine Masernimpfung durchgeführt habe.
Es handelte sich dabei um die
1. Masernsimpfung
2. Masernsimpfung
Datum: ______________________
Unterschrift: __________________
Praxisstempel
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
Masern: Erfassung des Impfstatus anhand des Impfpasses und daraus folgende
Maßnahmen seitens des Landkreises / der kreisfreien Stadt
Die Abbildungen rechts zeigen Ihnen beispielhaft das Deckblatt zweier
Impfausweise. Es gibt verschiedene Arten von Impfpässen, doch sehen diese
alle ähnlich aus.
Kontrollieren Sie zunächst Name und Geburtsdatum auf dem Titel oder der
ersten Innenseiten des Ausweises!
Schlagen Sie die Seite zum Thema „Masern“ auf. In der Regel wird die
Impfung hier eingetragen. Sollten Sie hier keinen Eintrag finden, sehen Sie
sich bitte auch die übrigen Seiten an, unter Umständen steht die
Masernimpfung
auch
unter
„Sonstige
Schutzimpfungen“.
Die Impfung erfolgt oft als Kombinationsimpfung Masern-Mumps-Röteln
(MMR genannt), als Kombination Masern-Mumps oder nur allein gegen
Masern.
Zwei korrekt eingetragenen Impfungen: Die Person ist vollständig immunisiert
und kann Gemeinschaftseinrichtungen weiterhin besuchen. Es sind keine
weiteren Maßnahmen erforderlich.
Eine einzelne korrekt eingetragene Impfung: D.h. die 2. Impfung ist nicht
erfolgt
und
muss
nachgeholt
werden,
um
weiterhin
die
Gemeinschaftseinrichtung besuchen zu können.
Kein Eintrag vorhanden: Die Person ist nicht geimpft und muss sofort aus
Gemeinschaftseinrichtungen ausgeschlossen werden. Eine Impfung sollte so
schnell wie möglich vorgenommen werden. Die Person darf erst dann
Gemeinschaftseinrichtungen wieder besuchen, wenn eine aktuelle Impfung
nachgewiesen wurde. Ausnahme: durchgemachte, ärztlich bestätigte
Masernerkrankung.
Kein eindeutiger Eintrag: Sollten Sie aus den Angaben nicht sicher
entnehmen können, ob die Person geimpft ist, verweisen Sie die Person bitte
an einen Arzt oder das Gesundheitsamt zur Klärung des Impfstatus.
Ist das Datum nur mit Bleistift eingetragen, handelt es sich um einen
Hinweis, wann die nächste Impfung erforderlich gewesen wäre.
Durchgeführte Impfungen müssen mit Kugelschreiber/Tinte eingetragen
sein.
Kein Impfausweis vorhanden: Kann die Person keine durchgemachte, ärztlich
bestätigte Masernerkrankung oder keine Masernimpfung nachweisen, ist sie
aus der Gemeinschaftseinrichtung auszuschließen. Zur Klärung des
Impfstatus sollte ein Arzt oder das Gesundheitsamt aufgesucht werden.
Die folgenden Abbildungen zeigen Ihnen beispielhaft, wie die entsprechenden
Seiten in verschiedenen Impfausweisen aussehen können.
Falls Sie weitere Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter [Name, Tel.-Nr.] gerne zur Verfügung.
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
Masern: Dokumentationshilfe zur Impfpasskontrolle bei Schülern
Name der Schule:
Klasse:
Lfd.
Nr.
Name, Vorname
Zweite
Impfpass Erste
Prüfung Impfung Impfung
(Datum)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
(Datum)
(Datum)
Keine
Impfung
(ankreuzen)
Anmerkung
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
Hinweise zum Dokumentations- / Berichtswesen
Sobald keine weiteren Fälle mehr beobachtet werden, sollte zeitnah ein Abschlussbericht erstellt
und dem MS, durchschriftlich dem NLGA zur Verfügung gestellt werden. Die Darstellung kann
stichpunktartig erfolgen.
Der Bericht sollte Folgendes beinhalten:

Falldarstellung / Ausbruchsdarstellung

Liste der Erkrankungsfälle (z.B. aus Übermittlungssoftware) mit Angaben zu Geschlecht,
Geburtsjahr, Auftritt der Erkrankung, Impfstatus

Angaben zu Anzahl und Ausmaß der betroffenen Gemeinschaftseinrichtungen

Bekannt gewordene klinische Komplikationen

Eingeleitete Maßnahmen (von wem durchgeführt) und deren Ergebnisse

Kritische Bewertung des Fall- bzw. Ausbruchsmanagements

Kritische Bewertung des Leitfadens
 Masern – Leitfaden für Niedersachsen
Wichtige zeitliche Kenngrößen bei Masern-Fällen
Der klinische Verlauf einer Masernerkrankung zeigt relativ charakteristische Zeitabläufe, die für
das Management von Masernfälle von entscheidender Bedeutung sind.
Zentrales und wichtigstes Datum ist der beginn des Exanthems, von dem aus zum einen die
Phase der Infektiösität abgeleitet und damit die Ermittlung von Kontaktpersonen bestimmt wird.
Zum Anderen kann anhand der Inkubationszeit von diesem Datum zurückgerechnet werden und
auf die mögliche Infektionsquelle geschlossen werden.
Nachfolgende Graphik
veranschaulichen.
soll
diese
Sachverhalte
Inkubationszeit
(7-18 Tage vor Exanthem)
und
die
zeitlichen
Exanthem
Prodromi
(ca. 4-8 Tage)
(ca. 4 Tage)
-18 -17 -16 -15 -14 -13 -12 -11 -10 -9 -8 -7 -6 -5 -4 -3 -2 -1
Zusammenhänge
0
+1 +2 +3 +4 +5 +6 +7 +8
Infektiös
(Datum)
Exanthem
minus 18
Tage ist
frühester
Expositionszeitpunkt
Infektionsquelle ?
(Datum)
Exanthem minus 5
Tage ist
wahrscheinlicher
Beginn der
Infektiösität
(Datum)
Beginn des
Exanthems
Kontaktpersonen ?
(Datum)
Exanthem plus 4
Tage ist
wahrscheinliches
Ende der
Infektiösität
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