LEONI AG Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären

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LEONI AG
Nürnberg
Ordentliche Hauptversammlung der LEONI AG
am Donnerstag, 11. Mai 2017, 10:00 Uhr,
Frankenhalle der NürnbergMesse GmbH, Messezentrum,
90471 Nürnberg
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Stand: 26. April 2017
Nachfolgend finden Sie alle zugänglich zu machenden Anträge von Aktionären (Gegenanträge
und Wahlvorschläge von Aktionären i. S. d. §§ 126, 127 Aktiengesetz) zu den Punkten der Tagesordnung der Hauptversammlung der LEONI AG am 11. Mai 2017. Die Anträge und ihre Begründungen geben jeweils die uns mitgeteilten Ansichten der Verfasser wieder. Auch Tatsachenbehauptungen wurden unverändert und ohne Überprüfung durch uns in das Internet eingestellt, soweit sie zugänglich zu machen sind.
Stimmabgabe bzw. Weisungen zu Anträgen von Aktionären
Sofern Sie sich diesen Gegenanträgen anschließen möchten, können Sie dies tun, indem Sie in
der Hauptversammlung bei den entsprechenden Tagesordnungspunkten mit »Nein«, d. h. gegen den Vorschlag der Verwaltung, stimmen.
Wenn Sie die Stimmrechtsvertreter der LEONI AG oder eine andere Person (ein Kreditinstitut
bzw. eine diesem gleichgestellte Aktionärsvereinigung, Person, Finanzdienstleistungsinstitut
oder Unternehmen) zur Ausübung Ihres Stimmrechts bevollmächtigen, können Sie die Gegenanträge unterstützen, indem Sie entsprechende Weisungen erteilen bzw. bereits erteilte Weisungen entsprechend anpassen.
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Gegenantrag des Aktionärs Venture Holding AG
zur Hauptversammlung der LEONI AG am 11. Mai 2017
Venture Holding AG
Venture Holding AG • Söderblomstr. 19/1» 72762 Reutlingen
LEONI AG
Tel.
Corporate In esto Relations
Herr Jens on Seckendorff
Mail
Fax
Marienstr. 7
D-90402 Nürnberg
Reutlingen, den 25.04.2017
Auch per Fax +49 911 202310134 und E-Mail [email protected]
Ordentliche Hauptversammlung am 11. Mai 2017 - Gegenanträge
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 31. März 2017 haben Sie die ordentliche
Hauptversammlung der Gesellschaft für den 11. Mai 2017 einberufen.
TOP 3 der Tagesordnung sieht die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2016 vor; TOP 4 sieht die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 vor; TOP 5 sieht die Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Abschlussprüfers für die prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des
Geschäftsjahrs 2017 vor; TOP 6 sieht die Neuwahl von sechs von der Hauptversammlung zu wählen¬
den Mitgliedern des aus zwölf Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrats vor.
Die Venture Holding AG ist Aktionär der LEONI AG. Zum Nachweis des Aktienbesitzes v rweise ich auf
die Eintragung im Aktienregister und Aktionärsnummer
enture Holding AG
Söderblomstr. 19/1, 72762 Reutlingen Vorstand: Roland Pfaus
HRB 354 037 (Registergericht Stuttgart) www.vh-ag.com
.
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Venture Holding AG
Gegenanträge:
Zu Tagesordnungspunkt 3,
Beschlussfassung über die Entlastung de Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016
Den Mitgliedern des Vorstandes wird die Entlastung verweigert.
Zu Tagesordnungspun t 4,
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Den Mitgliedern des Aufsichtsrates wird die Entlastung ver eigert.
Wahlvorschläge:
Zu Tagesordnungspunkt 5,
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie des
Abschlussprüfers für die prüferische Durchsicht des erkürzten Abschlusses und des Zwischenlage¬
berichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017
Der Wahlvorschlag der Verwaltung, der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, als Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Abschlussprüfers für die
prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halb¬
jahr des Geschäftsjahrs 2017, wird abgelehnt.
Zu Tagesordnungspunkt 6,
Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats, Her n Dr.-Ing. Klaus Probst in den Aufsichtsrat zu wählen, wird
abgelehnt.
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Venture Holding AG
Begründung:
Unter der Ägide der damaligen Vorstandsmitglieder, Hr. Dr.- Ing. Probst, Herr Lamann und Herr Belle,
beanspruchte die LEONI AG insbesondere ab 2000 einschlägige Erfindungen, die in den Jahres¬
berichten als strategische Technologien für die Zukunftssicherung LEONIs benannt wurden. Teilweise
wurden diese Technologien mit Auszeichnungen Dritter dotiert. Erwähnt sei hier beispielhaft die
FLAMECON-Technologie mit dem Innovationspreis des C A 2008 und deren Bewerbung in
Investorenzeitschriften, um die Innovationskraft von LEONI darzustellen.
LEONI bewarb diese Technologien und die Patente in Finanzpublikationen bis in das Jahr 2010 hin in,
investierte in diese erhebliche Millionenbeträge, ließ diese immateriellen Güter aber ungenutzt. Es
unterblieb die Vermarktung, obwohl Interessenten und Investoren vorsprachen, darüber hinaus
wurden sie teilweise ohne den Versuch einer Monetarisierung fallen gelassen.
Es fanden auch Forschungs- und Entwicklungskooperationen zu diesen Technologien mit wichtigen
Kunden wie Daimler, BMW und AUDI statt, zudem eine mehrjährige Kooperation mit Bosch.
Statt der ebenfalls in Jahresberichten angekündigten Vermarktung dieser Technologien zugunsten der
Aktionäre sind sämtliche damaligen Bemühungen des benannten Vorstandsteams urplötzlich und
ohne Angabe von Gründen eingestellt worden.
Dies verwundert umso mehr, als der unmittelbare und mittelbare Wettbewerb (Dräxlmaier,
Kromberg&Schubert, Osram) mit dieser Technologie hätte auf Abstand gehalten werden können.
Dieser (schändliche) und freigiebige Umgang mit Aktionärskapital, ohne auch nur einen Ansatz einer
Kapitalisierung der Technologie wahrzunehmen, besitzt bei LEONI wohl System.
Zu guter letzt führen erst kürzlich Vertreter von LEONI schriftlich hierzu aus, dass betreffend der
Rechtsbeständigkeit einzelner Schutzrechte erhebliche Zweifel bestünden, u.a. weil diesbezügliche
Verfahren aus den Schutzrechtspositionen heraus nicht einmal schutzfähig gewesen sein sollen.
Im Gegensatz hierzu hat der damalige Vo stand unter Hr. Dr.-Ing. Probst dennoch erhebliche Mittel in
diese Flamecon-Technologie investiert und dies auch den Aktionären so kommuniziert.
Es stellt sich die Frage, ob dies eine bewusste Täuschung des Vorstands gegenüber dem Kapitalmarkt
war oder nur auf Unzulänglichkeiten der damaligen Patentanwälte zurückzuführen wäre (diese bis
heute aber für LEONI tätig sind).
Jedenfalls war der Vorstand bis zum Jahr 2010 von dieser Technologie überzeugt, ausgehend mit der
Aufnahme in den Verkaufsprospekt im Jahr 2004 zur Kapitalerhöhung Mitte 2004.
Nun soll Hr. Dr.-Ing. Probst (noch dazu mit einer zu geringen Abkühlphase) aus dem Vorstand in den
Aufsichtsrat wechseln. Dass Herr Dr.-Ing. Probst sich nie wirklich aus dem Organbereich der LEONI AG
verabschiedet hat, erkennen wir auch daran, dass er als Vorsitzender des Aufsichtsrat der Grammer
AG ausweichlich deren Webseite bis heute als Vorstandsvorsitzender der LEONI AG gilt.
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Venture Holding AG
Zukünftig wäre somit Hr. Dr.-Ing. Probst auch für die Prüfung der Geltendmachung von Ersatzan¬
sprüchen gegen den früheren Vorstand, in dem er selbst Mitglied war; damit wären Interessen¬
konflikten Tür und Tor geöffnet.
Diese Personalie ist aber auch aus anderen Gesichtspunkten als kritisch anzusehen. Als AR-Chef der
Grammer AG beauftragt und arbeitet er seit Jahren mit Ernst&Young zusammen. Ernst&Young ist
gleichzeitig der Abschlussprüfer der LEONI AG (und zwar bereits seit dem Jahr 1987!) und soll nun
wieder gewählt sowie beauftragt werden. Nicht nur deshalb sehen wir die wiederholte Wahl von
Ernst&Young als kritisch an. Der Abschlussprüfer fällt zudem durch extrem angestiegene und völlig in¬
transparente Nebenleistungen auf. Es ist davon auszugehen, dass auch in ommenden Jahren nicht
nur die Gebühren für die Abschlussprüfung in Rechnung gestellt werden, sondern auch übermäßig
viele Beraterhonorare.
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
ist eine Rotation des Abschlussprüfers vorgeschrieben - es ist mithin eine Neuvergabe des Prüfungs¬
mandats unter Berücksichtigung einer Beschränkung des Anteils der Honorare für Nichtprüfungs¬
leistungen an den Gesamthonoraren des Abschlussprüfers erforderlich.
Aber die Personalie Dr.-Ing. Probst ist weiter problematisch vor dem Hintergrund der aktuellen
Auseinandersetzungen bei der Grammer AG.
Bei der Grammer AG bestehen bekanntlich erhebliche Unstimmigkeiten mit den größten Aktionären,
was zur Folge haben könnte, das entweder diese Hauptaktionäre den Aufsichtsrat umkrempeln oder
die Auseinandersetzungen LEONI treffen könnten.
Ich bitte die A tionärinnen und Aktionäre mit uns gegen die Entlastungen des Vorstands und
Aufsichtsrats, siehe oben, zu stimmen und die Wahl von Hr. Dr.-Ing. Probst zum Mitglied des
Aufsichtsrats abzulehnen, ebenso abzulehnen ist die Wahl des Abschluss rüfers Ernst&Young.
Der Gegenantrag erfolgt frist- und formgerecht. Die Begründung enthält weniger als 5.000 Zeichen
(inkl. Leerzeichen) und ist nach § 126 AktG unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft
zugänglich zu machen.
Venture Holding AG
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Stellungnahme der Verwaltung zum Gegenantrag des Aktionärs Venture Holding AG zur
Hauptversammlung der LEONI AG am 11. Mai 2017
Vorstand und Aufsichtsrat halten an ihren Beschlussvorschlägen zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 fest. Ebenso hält der Aufsichtsrat an seinen Beschlussvorschlägen zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6 fest. Die Verwaltung nimmt zu dem Gegenantrag wie folgt Stellung:
Verwertung und Vermarktung von Technologien
LEONI ist ständig bestrebt, ihre Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten in verwertbares und
vermarktungsfähiges Know-how zu überführen. Schutzfähige Erfindungen werden von den zuständigen Abteilungen systematisch auf ihre technische und ökonomische Tragfähigkeit sowie
wirtschaftliche Nutzbarkeit geprüft. Dem unternehmerischen Risiko entspricht es, dass nicht alle
Erfindungen diese Voraussetzungen erfüllen, beispielsweise weil sie wirtschaftlich nicht umsetzbar oder technisch nicht überzeugend sind oder Kunden sich für andere Lösungswege entscheiden. In solchen Fällen entscheidet LEONI, begonnene Projekte nicht weiter zu betreiben,
auch wenn ursprünglich die Aussicht bestand, diese ggfs. erfolgreich vermarkten zu können.
Wahlvorschlag Dr.-Ing. Klaus Probst
Die Cooling-Off Periode für Herrn Dr. Klaus Probst ist nach Auffassung des Aufsichtsrats nicht
zu kurz. Herr Dr. Probst hat sein Mandat als Vorstandsvorsitzender der LEONI AG mit Ablauf
der Hauptversammlung 2015 niedergelegt. Die Zweijahresfrist gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
AktG ist zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 2017 bereits abgelaufen. Eine sonstige Organstellung hatte Herr Dr. Probst seit 2015 bei der LEONI AG nicht inne.
Rotation des Wirtschaftsprüfers
Entgegen der Auffassung des Aktionärs ist eine Neuvergabe des Prüfungsmandats für die Ernst
& Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart („EY“) zum jetzigen Zeitpunkt nicht
erforderlich. EY könnte nach der EU-Abschlussprüferverordnung (VO Nr. 537/2014) letztmalig
sogar bis zum 16. Juni 2020 für die Abschlussprüfung zum 31.12.2020 gewählt werden. Erst für
den Abschluss 2021 wäre EY als Prüfer ausgeschlossen. Wahrscheinlich wird es aber einen
früheren Wechsel geben. Damit wird sich der Aufsichtsrat nach seiner Neuwahl befassen.
Honorare des Wirtschaftsprüfers
Seit Geltung der EU-Abschlussprüferverordnung (VO Nr. 537/2014) durchlaufen sämtliche
durch LEONI beauftragten Nichtprüfungsleistungen den dort in Art. 5 Abs. 4 geforderten Genehmigungsprozess. Ab dem Jahr 2017 hat LEONI für Nichtprüfungsleistungen darüber hinaus
einen Cap festgelegt, so dass sich entsprechende Kosten in den kommenden Jahren signifikant
verringern werden. Weiterhin ist im Jahr 2016 ein Großteil der Honorare durch projektbezogene
Aufträge entstanden, bei denen es sich um Einmalaufwendungen und nicht um wiederkehrende
Leistungen handelt.
Nürnberg, im April 2017
LEONI AG
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