Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein Beeinträchtigungen des Tierwohls bei der Schlachtung trächtiger Rinder Sachverhaltsdarstellung für ein Fachgespräch der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen am 16. Oktober 2014 Projekt Tiergesundheit & Tierwohl in der Nutztierhaltung Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein Dr. Martin Heilemann Dr. Martin Heilemann – V1 P TG Schutz des ungeborenen Lebens Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts zum Urteil vom 28. Mai 1993: „Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen. Diese Schutzpflicht hat ihren Grund in Art. 1 Abs. 1 GG; ihr Gegenstand und - von ihm her - ihr Maß werden durch Art. 2 Abs. 2 GG näher bestimmt. Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu. Die Rechtsordnung muss die rechtlichen Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts des Ungeborenen gewährleisten.“ Im Gegensatz dazu umfassen das nationale und das EUTierschutzrecht derzeit nicht den Schutz des ungeborenen Lebens (z.B. eines ungeborenen Rinderfötus); als Maßstab wird die Schmerz- und Leidensfähigkeit in Analogie zu § 1 TierSchG diskutiert Dr. Martin Heilemann – V1 PTG 2 Thesen zu Schmerz & Leid beim erstickenden Fötus Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein MELLOR et al. für den Rinderfötus (1996– 2010; insgesamt 7 Veröffentlichungen): 1. Postulat: ohne funktionsfähige Großhirnrinde (Cortex) fehlt das für Schmerzen und Leiden erforderliche Bewusstsein des Fötus 2. mangels Bewusstsein empfindet der Fötus bis unmittelbar vor der Geburt keinen Schmerz 3. Tod in der Trächtigkeit mit Hypoxie/ Asphyxie führt zwar zu mehr Stresshormonen; eine Wahrnehmung erfolgt aber erst in der Geburt Ergo: Reaktionen von Föten im Laufe der Trächtigkeit sind rein reflektorisch; aber weitgehend ohne experimentelle Daten ! Dr. Martin Heilemann – V1 PTG 3 Thesen zu Schmerz & Leid beim erstickenden Fötus Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein LOWERY et al. für den menschlichen Fötus (Review 2007): 1. Auf der Basis experimenteller Untersuchungen ist fetales Schmerzempfinden spätestens ab der 29. Woche der menschlichen Schwangerschaft anzunehmen (letztes Drittel) 2. Schmerzempfinden ist komplex zu sehen; beteiligt sind Cortex und Zwischenhirn (Thalamus), allerdings 3. a. Dämpfung oder Stimulation des Cortex beeinflusst bei Erwachsenen nicht das Schmerzempfinden b. Dämpfung oder Stimulation des Thalamus beeinflusst bei Erwachsenen das Schmerzempfinden Die fötale Entwicklung des Thalamus erfolgt weit vor der des Cortex Diverse experimentelle Belege aber heterologe Argumentation (Mensch vs. Rind) ! Ergo: Für Schmerzen nötige Strukturen (zunächst der Thalamus) werden zur Mitte der Schwangerschaft/Trächtigkeit angelegt und reifen bei Mensch und Rind im dritten Trächtigkeitstrimester aus wenn die Aktivität des Cortex für die Schmerzempfindung bei Erwachsenen nicht benötigt wird – warum sollte sie dann ein Kriterium für Föten sein? Hier ist Platz für Organisationsinformationen 4 Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein Entwicklung des Rinderfetus im letzten Trächtigkeitsdrittel Ende 6. Monat Scheitel-Steißlänge Ende 9. Monat • Gewicht ~ 7 kg • Gewicht ~ 40-45 kg • Scheitel-Steißlänge ca. 50 cm • Scheitel-Steißlänge ca. 100 cm • Sporadische Behaarung; Zitzen ausgebildet bzw. Hoden abgestiegen • Vollständige Behaarung • Alle Organe angelegt • Alle Organe angelegt Wachstum Dr. Martin Heilemann – V1 PTG 5 Schlachtung gravider Rinder; Forschungsansätze Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein Erstellung einer Literaturanalyse zur Schmerz- und Leidensfähigkeit ungeborener Rinder (28. September 2013) Wiss. Vortrag des FLI bei der EFSA (Ausschuss AHAW; Parma, IT); Fazit: nervale Strukturen des Rinderfoetus könnten auf Schmerz- und Leidensempfinden im letzten Trimester hindeuteten, im letzten Trimester reagieren Foeten auf zugefügte Schmerzreize (Bewegungsreaktionen), Zweifel an MELLOR-Interpretationen; Klärungsbedarf zur Schmerz- und Leidensfähigkeit ungeborener Rinder (11. Juni 2014) Scientific Report of the Scientific Panel for Animal Health and Welfare on a request from the Commission related to welfare aspects of animal stunning and killing methods - AHAW/04-027; Fazit: Schmerz- und Leidensfähigkeit ungeborener Rinder nicht erkenntlich (15. Juni 2004) Wiss. Vortrag des FLI bei der EFSA (Ausschuss AHAW; Parma, IT); Fazit: es besteht ergänzender Klärungsbedarf zur Schmerz- und Leidensfähigkeit ungeborener Rinder (11. Juni 2014) AHAW wird Klärung zur Schmerz- und Leidensfähigkeit ungeborener Rinder möglichst bis Mitte 2015 herbeiführen und dann ggfs. den Scientific Report AHAW/04 aktualisieren (Juni 2014) Dr. Martin Heilemann – V1 PTG 6 Stand der Beratungen der AG Rinderhaltung im MELUR Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein • Schlachtungen trächtiger weiblicher Rinder im letzten Drittel der Trächtigkeit sollen grundsätzlich nicht erfolgen • weibliche Rinder, die zeitweise gemeinsam mit Bullen gehalten oder künstlich besamt wurden, sind obligatorisch einer Trächtigkeitsuntersuchung zu unterziehen (untere Altersgrenze 18 Monate, manuell rektale oder sonographische Untersuchung) • Bei Feststellung fortgeschrittener Trächtigkeiten bei Schlachtrindern Information von Ursprungsbetrieb und zuständigem Veterinäramt durch den Schlachtbetrieb • Konsequente Ahndung auf allen Ebenen bei Verstoß gegen die Sperrfristen Anhang I Kap. I Nr.2c der VO (EG) 1/2005 d. Rates und § 10 Abs. 4 TierSchTrV Dr. Martin Heilemann – V1 PTG 7 Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein Angestrebte Praxis in SH ----------------------- (AG Rinderhaltung) Rechtliche Maßgabe (nationales und supranationales Recht) 1) Anhang I Kap. I Nr. 2c) VO (EG) 1/2005 d. Rates 2) § 10 Abs. 4 TierSchTrV Ethische Maßgabe (Landeskodex Schleswig-Holstein) 0 (Konzeption) Kein Transport trächtiger Rinder vom 257. Trächtigkeitstag bis 7 Tage nach der Geburt(1) entspr. > 85 cm SSL bei HF-Rindern Kein Transport neugeborener Kälber bis 14 Tage nach der Geburt(2) Keine Schlachtung trächtiger Rinder vom 190. Trächtigkeitstag bis zur Geburt (derzeit keine Option zur Sanktionierung) Sanktionsprobleme 1 2 6 7 8 Monate ab Trächtigkeitsbeginn 9 1 p.n. (Geburt) Dr. Martin Heilemann – V1 PTG Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! 9