EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 2009 Plenarsitzungsdokument ENDGÜLTIG A6-0070/2004 9.12.2004 BERICHT über den Vertrag über eine Verfassung für Europa (2004/2129(INI)) Ausschuss für konstitutionelle Fragen Berichterstatter: Richard Corbett und Íñigo Méndez de Vigo RR\550131DE.doc DE PE 347.119v04-00 DE PE 347.119v04-00 DE 2/144 RR\550131DE.doc INHALT Seite ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ................. 5 BEGRÜNDUNG ........................................................................................................................... 13 ANLAGE 1: Die Zuständigkeiten der Union ................................................................................ 49 ANLAGE 2: Liste der neuen Fälle von Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit ....................... 50 ANLAGE 3: Rechtsakte - Ordentliches Gesetzgebungsverfahren ............................................... 55 ANLAGE 4: Rechtsakte – Besondere Gesetzgebungsverfahren .................................................. 62 MINDERHEITENANSICHT ....................................................................................................... 65 STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN .. 70 STELLUNGNAHME DES ENTWICKLUNGSAUSSCHUSSES .............................................. 74 STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR INTERNATIONALEN HANDEL ............. 79 STELLUNGNAHME DES HAUSHALTSAUSSCHUSSES ...................................................... 82 STELLUNGNAHME DES HAUSHALTSKONTROLLAUSSCHUSSES ................................. 85 STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN ................................................................................................................ 87 STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR UMWELTFRAGEN, VOLKSGESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT ................................................ 91 STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR INDUSTRIE, FORSCHUNG UND ENERGIE ...................................................................................................................................... 94 STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG ............... 97 STELLUNGNAHME DES LANDWIRTSCHAFTSAUSSCHUSSES ..................................... 101 STELLUNGNAHME DES FISCHEREIAUSSCHUSSES ........................................................ 106 STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ............................................................. 109 STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BÜRGERLICHE FREIHEITEN, JUSTIZ UND INNERES .......................................................................................................................... 113 STELLUNGNAHME DES PETITIONSAUSSCHUSSES ........................................................ 117 RR\550131DE.doc 3/144 PE 347.119v04-00 DE STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES ........................................................................................................... 122 STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN .............................................. 133 VERFAHREN ............................................................................................................................. 144 PE 347.119v04-00 DE 4/144 RR\550131DE.doc ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS zu dem Vertrag über eine Verfassung für Europa (2004/2129(INI)) Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf den Vertrag über eine Verfassung für Europa (im Folgenden „die Verfassung“), – unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der durch die Einheitliche Europäische Akte und die Verträge von Maastricht, Amsterdam und Nizza geänderten Fassung, – unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union1, – unter Hinweis auf die Erklärung des Europäischen Rates von Laeken2, – unter Hinweis auf seine Entschließungen3, mit denen die Grundlagen einer Verfassung für Europa gelegt wurden, – unter Hinweis auf seine Entschließungen zur Vorbereitung der bisherigen Regierungskonferenzen4 und seiner Entschließungen zur Beurteilung ihrer Ergebnisse5, 1 ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1. Europäischer Rat von Laeken, Erklärung von Laeken zur Zukunft der Union, SN 273/01, 15.12.2001. 3 Entschließung vom 14.2.1984 zum Entwurf eines Vertrages zur Gründung der Europäischen Union (ABl. C 77 vom 19.3.1984, S. 53, Berichterstatter: Altiero Spinelli; Dok. I-1200/83); Entschließung vom 11.7.1990 zu den Leitlinien des Europäischen Parlaments für den Entwurf einer Verfassung für die Europäische Union (ABl. C 231 vom 17.9.1990, S. 91, Berichterstatter: Emilio Colombo; A3-165/90); Entschließung vom 12.12.1990 zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der Europäischen Union (ABl. C 19 vom 28.1.1991, S. 65, Berichterstatter: Emilio Colombo; A3-301/90); Entschließung vom 10.2.1994 zur Verfassung der Europäischen Union (ABl. C 61 vom 28.2.1994, S. 155, Berichterstatter: Fernand Herman; A3-64/94); Entschließung vom 25.10.2000 zu der Konstitutionalisierung der Verträge (ABl. C 197 vom 12.7.2001, S. 186, Berichterstatter: Olivier Duhamel; A5-0289/2000). 4 Entschließung vom 14.3.1990 zu der Regierungskonferenz im Rahmen der Strategie des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Europäische Union (ABl. C 96 vom 17.4.1990, S. 114, Berichterstatter: David Martin; A3-047/90); Entschließung vom 11.7.1990 zu der Regierungskonferenz im Rahmen der Strategie des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Europäische Union (ABl. C 231 vom 17.9.1990, S. 97, Berichterstatter: David Martin; A3-166/90); Entschließung vom 22.11.1990 zu den Regierungskonferenzen im Rahmen der Strategie des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Europäische Union (ABl. C 324 vom 24.12.1990, S. 219, Berichterstatter: David Martin; A3-270/90); Entschließung vom 22.11.1990 mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu der Einberufung der Regierungskonferenzen über die Wirtschafts- und Währungsunion und über die Politische Union (ABl. C 324 vom 24.12.1990, S. 238, Berichterstatter: David Martin, A3-281/90); Entschließung vom 17.5.1995 zur Funktionsweise des Vertrags über die Europäische Union im Hinblick auf die Regierungskonferenz 1996 – Verwirklichung und Entwicklung der Union (ABl. C 151 vom 19.6.1995, S. 56, Berichterstatter: Jean-Louis Bourlanges, David Martin; A4-102/95); Entschließung vom 13.3.1996 (i) mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zur Einberufung der Regierungskonferenz und (ii) zur Bewertung der Arbeiten der Reflexionsgruppe und zur Festlegung der politischen Prioritäten des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Regierungskonferenz (ABl. C 96 vom 1.4.1996, S. 77, Berichterstatterinnen: Raymonde Dury, Hanja Maij-Weggen; A4-68/96); Entschließung vom 18.11.1999 zur Vorbereitung der Reform der Verträge und der nächsten Regierungskonferenz 2 RR\550131DE.doc 5/144 PE 347.119v04-00 DE – unter Hinweis auf den Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa, der am 13. Juni und 10. Juli 2003 vom Konvent zur Zukunft Europas im Konsensverfahren angenommen wurde, sowie auf seine Entschließungen zur Vorbereitung und anschließenden Beurteilung der Arbeit des Konvents6, – unter Hinweis auf die Stellungnahmen zu der Verfassung, die der Ausschuss der Regionen7 am 17. November 2004 und der Wirtschafts- und Sozialausschuss8 am 28. Oktober 2004 auf Ersuchen des Europäischen Parlaments abgegeben haben9, – unter Hinweis auf die Auffassungen, die die Vertreter der Gebietskörperschaften, der Sozialpartner und der Plattformen der Zivilgesellschaft in einer öffentlichen Anhörung am 25. November 2004 vertreten haben, – gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Landwirtschaftsausschusses, des Fischereiausschusses, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Petitionsausschusses (A6-0070/2004), in Erwägung folgender Gründe: (ABl. C 189 vom 7.7.2000, S. 222, Berichterstatter: Giorgos Dimitrakopoulos, Jo Leinen; A5-0058/1999); Entschließung vom 3.2.2000 zur Einberufung der Regierungskonferenz (ABl. C 309 vom 27.10.2000, S. 85, Berichterstatter: Giorgos Dimitrakopoulos, Jo Leinen; A5-0018/2000); Entschließung vom 16.3.2000 zur Erarbeitung einer Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 377 vom 29.12.2000, S. 329, Berichterstatter: Andrew Duff, Johannes Voggenhuber); Entschließung vom 13.4.2000 zu den Vorschlägen des EP für die Regierungskonferenz (ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 409, Berichterstatter: Giorgos Dimitrakopoulos, Jo Leinen; A5-0086/2000). 5 Entschließung vom 16.1.1986 zur Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu der Einheitlichen Akte, die von der Regierungskonferenz am 16. und 17.12.1985 gebilligt wurde (ABl. C 36 vom 17.2.1986, S. 144, Berichterstatter: Altiero Spinelli, A2-199/85); Entschließung vom 11.12.1986 zu der Einheitlichen Europäischen Akte (ABl. C 07 vom 12.1.1987, S. 105, Berichterstatter: Luis Planas Puchades; A2-169/86); Entschließung vom 7.4.1992 zu den Ergebnissen der Regierungskonferenz (Maastricht) (ABl. C 125 vom 18.5.1992, S. 81, Berichterstatter: David Martin, Fernand Herman; A3-123/92); Entschließung vom 19.11.1997 zu dem Vertrag von Amsterdam (ABl. C 371 vom 8.12.1997, S. 99, Berichterstatter: Iñigo Méndez de Vigo, Dimitris Tsatsos; A4-347/97); Entschließung vom 31.5.2001 zum Vertrag von Nizza und zur Zukunft der Europäischen Union (ABl. C 47 E vom 21.2.2002, S. 108, Berichterstatter: Iñigo Méndez de Vigo, António José Seguro; A5-0168/2001). 6 Entschließung vom 29.11.2001 zum Europäischen Rat von Laeken und zur Zukunft der Union (ABl. C 153 vom 27.6.2002, S. 310, Berichterstatter: Jo Leinen, Iñigo Méndez de Vigo; A5-0368/2001); Entschließung vom 24.9.2003 zu dem Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa und der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zur Einberufung der Regierungskonferenz (ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 255, Berichterstatter: José María Gil-Robles Gil-Delgado, Dimitris Tsatsos; A5-0299/2003). 7 AdR 334/2003 endg., noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. 8 EWSA 1416/2004, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. 9 P6_PV(2004)09-14 PE 347.119v04-00 DE 6/144 RR\550131DE.doc A. die Europäische Union spielte im Laufe ihrer Geschichte eine wesentliche Rolle bei der Schaffung eines sich ständig erweiternden Raumes des Friedens und des Wohlstands, der Demokratie und der Freiheit, des Rechts und der Sicherheit; B. die Verfassung konsolidiert diese Errungenschaften und bringt Neuerungen mit sich, die für die Erhaltung und die Stärkung der Fähigkeit der Union von fünfundzwanzig und möglicherweise mehr Mitgliedstaaten, intern und extern wirksam zu handeln, wesentlich sind; C. die vom Europäischen Parlament seit seiner ersten Direktwahl unternommenen Anstrengungen, eine Verfassung zu erreichen, wurden durch den Erfolg des Konvents gekrönt, der in einem demokratischen, repräsentativen, transparenten und nachweislich äußerst effizienten Verfahren den Entwurf ausarbeitete und die Beiträge der europäischen Bürger berücksichtigte, was zu dem Konsens führte, den die Regierungskonferenz im Wesentlichen unverändert beibehielt; D. zwangsläufig blieben in der Verfassung als einem für alle Mitgliedstaaten akzeptablen Kompromiss mehrere Vorschläge, insbesondere des Europäischen Parlaments oder des Konvents, unberücksichtigt, die nach Auffassung ihrer Autoren weitere Verbesserungen für die Union gebracht hätten, von denen jedoch viele künftig noch möglich bleiben; E. die Zustimmung jeder einzelnen nationalen Regierung in der Europäischen Union zu der Verfassung beweist, dass die gewählten Regierungen der Mitgliedstaaten alle der Auffassung sind, dass dieser Kompromiss die Grundlage darstellt, auf der sie künftig gemeinsam vorangehen wollen; dies erfordert von ihnen allen größtmöglichen politischen Einsatz, um eine Ratifizierung bis 1. November 2006 zu erreichen; F. die Verfassung war Gegenstand einiger Kritiken in der öffentlichen Debatte, die nicht dem tatsächlichen Inhalt und den rechtlichen Auswirkungen ihrer Bestimmungen entsprechen, weil die Verfassung nicht zur Schaffung eines zentralisierten Superstaats führen wird, die soziale Dimension der Union eher stärken als schwächen wird und die historischen und geistigen Wurzeln Europas nicht unbeachtet lässt, weil sie auf sein kulturelles, religiöses und humanistisches Erbe verweist – 1. vertritt die Auffassung, dass die Verfassung insgesamt einen guten Kompromiss und eine erhebliche Verbesserung der bestehenden Verträge darstellt, der unmittelbar nach seiner Umsetzung sichtbare Vorteile für die Bürger (sowie für das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente als ihre demokratische Vertretung), für die Mitgliedstaaten (einschließlich ihrer Regionen und Gebietskörperschaften) für die effiziente Funktionsweise der Institutionen der Europäischen Union und damit für die Union als Ganzes mit sich bringen wird; Größere Transparenz bezüglich des Wesens und der Ziele der Union 2. begrüßt, dass die Verfassung den Bürgern eine verstärkte Transparenz bezüglich des Wesens und der Ziele der Union sowie der Beziehungen zwischen der Union und den Mitgliedstaaten bietet, weil insbesondere: a) das komplexe Gefüge der Europäischen Verträge durch ein einziges, besser verständliches Dokument ersetzt wird, in dem die Ziele der Union sowie ihre RR\550131DE.doc 7/144 PE 347.119v04-00 DE Befugnisse und deren Grenzen, ihre politischen Instrumente und ihre Einrichtungen festgelegt sind; b) die doppelte Legitimität der Union erneut bekräftigt wird, indem klargestellt wird, dass sie eine Union von Staaten und von Bürgern ist; c) der Kanon der allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Werte, auf die sich die Union gründet und der ein starkes Band zwischen den Bürgern der Union schafft, explizit verankert und ausgeweitet wurde; d) die Ziele der Union sowie die Prinzipien für ihre Tätigkeit und ihre Beziehungen zu den Mitgliedstaaten klarer und besser definiert werden; e) der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt als Zielsetzung der Union bestätigt wird; f) es neue, allgemein anwendbare Bestimmungen gibt, die ein hohes Beschäftigungsniveau, die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, die Abschaffung aller Arten von Diskriminierung, die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und die Förderung der sozialen Gerechtigkeit, den sozialen Schutz, ein hohes Niveau der allgemeinen und der beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes, den Verbraucherschutz, die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und die Berücksichtigung der Dienste von allgemeinem Interesse betreffen; g) der Verwechslung der Begriffe „Europäische Gemeinschaft“ und „Europäische Union“ ein Ende gesetzt wird, weil die Europäische Union zu einem einheitlichen Rechtssubjekt und einer einheitlichen Struktur wird; h) die europäischen Rechtsakte vereinfacht und ihre Terminologie deutlicher gemacht werden: „Europäische Gesetze“ und „Europäische Rahmengesetze“ treten an die Stelle der derzeitigen zahllosen Typen von Rechtsakten (Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Rahmenbeschlüsse usw.), wobei besser verständliche Ausdrücke verwendet werden; i) Garantien dafür geboten werden, dass die Union niemals ein zentralisierter, allmächtiger „Superstaat“ sein wird: - die starke Betonung der Dezentralisierung in dem Motto „In Vielfalt geeint“, - die Verpflichtung, „die nationale Identität der Mitgliedstaaten, die in deren grundlegender politischer und verfassungsrechtlicher Struktur, einschließlich der regionalen und kommunalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt“, zu achten, - die Grundsätze der übertragenen Befugnisse (wonach die Union nur die Befugnisse besitzt, die ihr von den Mitgliedstaaten übertragen wurden), der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, - die Beteiligung der Mitgliedstaaten am Beschlussfassungssystem der Union PE 347.119v04-00 DE 8/144 RR\550131DE.doc und an dessen Änderungen; j) die Aufnahme der Symbole der Union in die Verfassung die Wahrnehmung der Institutionen der Union und ihrer Tätigkeit verbessern wird; k) eine Solidaritätsklausel zwischen den Mitgliedstaaten den Bürgern die Aussicht auf Unterstützung aus allen Teilen der Union im Falle eines terroristischen Anschlags oder von Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachter Katastrophen bietet; Größere Effizienz und eine gestärkte Rolle in der Welt 3. begrüßt, dass die Institutionen der Union mit dem Inkrafttreten der Verfassung in der Lage sein werden, ihre Aufgaben effektiver wahrzunehmen, insbesondere weil: a) die Zahl der Bereiche, in denen die Regierungen im Rat mit qualifizierter Mehrheit anstatt einstimmig entscheiden werden, erheblich zunimmt, was unerlässlich ist, damit die Union von fünfundzwanzig Mitgliedstaaten funktionieren kann, ohne durch Vetos blockiert zu werden; b) der Europäische Rat statt einer rotierenden sechsmonatigen Präsidentschaft eine zweieinhalbjährige Präsidentschaft erhalten wird; c) die Zahl der Kommissionsmitglieder ab dem Jahr 2014 auf der Grundlage einer gleichberechtigten Rotation zwischen den Mitgliedstaaten verringert wird; d) die Sichtbarkeit der Union und ihre Fähigkeit als globaler Akteur erheblich gestärkt werden: - die Ämter des Hohen Vertreters der Außenpolitik der EU und des Kommissars für Außenbeziehungen, die zu Doppelarbeit und Verwirrung geführt haben, werden zu einem einzigen europäischen „Außenminister“ zusammengelegt, der einer der Vizepräsidenten der Kommission sein und der dem Rat der Außenminister vorsitzen und in den Angelegenheiten, in denen die Union eine gemeinsame Position besitzt, für die Union sprechen wird, - es wird einen einzigen auswärtigen Dienst unter der Verantwortung des Außenministers geben, - die Ausstattung der Union mit Rechtspersönlichkeit – wie sie die Europäische Gemeinschaft schon bisher innehat – wird ihre Fähigkeit verstärken, im Bereich der internationalen Beziehungen zu handeln und Partei internationaler Übereinkommen zu sein, - die Fähigkeit der Union, im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik gemeinsame Strukturen zu entwickeln, wird mit der notwendigen Flexibilität, um diesbezüglich unterschiedliche Konzepte der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, gestärkt; RR\550131DE.doc 9/144 PE 347.119v04-00 DE e) die Zahl der Gesetzgebungsinstrumente der Union und der Verfahren für ihre Annahme verringert und die Unterscheidung zwischen legislativen und exekutiven Rechtsakten verdeutlicht wird; f) für das Vorgehen der Union im Bereich Justiz und Inneres effektivere Verfahren vorgesehen werden, die konkrete Fortschritte in Bezug auf Rechts-, Sicherheits- und Einwanderungsfragen erwarten lassen; g) in mehreren anderen Bereichen die Anwendung der erfolgreichen Gemeinschaftsmethode erleichtert wird, sobald ein gemeinsamer politischer Wille dazu vorhanden ist; h) es mehr Raum für flexible Vorgehensweisen geben wird, falls nicht alle Mitgliedstaaten bereit oder fähig sind, bestimmte Politiken gleichzeitig umzusetzen; Mehr demokratische Rechenschaftspflicht 4. begrüßt, dass die Bürger, insbesondere aufgrund der folgenden Verbesserungen, eine verstärkte demokratische Kontrolle der Tätigkeit der Europäischen Union ausüben können: a) jeder Gesetzgebungsakt der Europäischen Union unterliegt vor seiner Annahme der Prüfung durch die nationalen Parlamente und, von wenigen Ausnahmen abgesehen, der doppelten Zustimmung sowohl der nationalen Regierungen (im Rat) als auch des direkt gewählten Europäischen Parlaments – einem Niveau von parlamentarischer Prüfung, das in keiner anderen überstaatlichen oder internationalen Struktur existiert; b) die nationalen Parlamente erhalten alle legislativen Vorschläge der Europäischen Union so rechtzeitig, dass sie sie mit ihren Ministern erörtern können, bevor der Rat einen Standpunkt annimmt, und sie erhalten das Recht, gegen den Entwurf eines Rechtsakts Einwendungen zu erheben, falls dieser ihres Erachtens die Zuständigkeiten der Europäischen Union überschreitet; c) das Europäische Parlament wird in der Regel gleichberechtigt mit dem Rat über die Gesetzgebung der Union entscheiden; d) der Präsident der Kommission wird vom Europäischen Parlament gewählt, wodurch eine Verbindung zu den Ergebnissen der Europawahlen hergestellt wird; e) der vom Europäischen Rat im Einvernehmen mit dem Kommissionspräsidenten ernannte Außenminister wird sowohl dem Europäischen Parlament als auch dem Europäischen Rat rechenschaftspflichtig sein; f) ein neues Haushaltsverfahren erfordert die Zustimmung sowohl des Rates als auch des Europäischen Parlaments zu allen Ausgaben der Europäischen Union, und zwar ohne irgendwelche Ausnahmen, wodurch alle Ausgaben der vollen demokratischen Kontrolle unterliegen; g) die Ausübung der delegierten Gesetzgebungsbefugnisse durch die Kommission erfolgt im Rahmen eines neuen Systems der gemeinsamen Überwachung durch das PE 347.119v04-00 DE 10/144 RR\550131DE.doc Europäische Parlament und den Rat, wodurch es jeder der beiden Institutionen ermöglicht wird, die Umsetzung von Kommissionsbeschlüssen, die sie ablehnen, zu verhindern; h) die Agenturen, insbesondere Europol, unterliegen einer stärkeren parlamentarischen Prüfung; i) der Rat tritt zur Erörterung und Annahme der Gesetze der Union in öffentlicher Sitzung zusammen; j) die Rolle des Ausschusses der Regionen wird gestärkt; k) im Hinblick auf künftige Änderungen der Verfassung hat auch das Europäische Parlament das Recht, Vorschläge vorzulegen, und die Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen muss durch einen Konvent erfolgen, es sei denn, das Parlament erklärt, dass dies nicht erforderlich ist; Mehr Rechte für die Bürger 5. begrüßt, dass die Rechte der Bürger durch die folgenden Verbesserungen gestärkt werden: a) die Einbeziehung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Teil II der Verfassung, was bedeutet, dass alle Vorschriften des Rechts der Europäischen Union und alle Handlungen der Institutionen der Europäischen Union oder solche, die auf dem Recht der Europäischen Union beruhen, diesen Normen entsprechen müssen; b) die Europäische Union wird der Europäischen Menschenrechtskonvention beitreten, womit sie der gleichen externen Kontrolle unterliegen wird wie ihre Mitgliedstaaten; c) die Beteiligung der Bürger, der Sozialpartner, der repräsentativen Vereinigungen und der Zivilgesellschaft an den Beratungen der Union wird durch neue Bestimmungen erleichtert; d) durch die Einführung eines europäischen Bürgerbegehrens wird es den Bürgern gestattet, Vorschläge zu Fragen vorzulegen, bei denen zur Umsetzung der Verfassung ihres Erachtens ein Rechtsakt der Union erforderlich ist; e) Einzelpersonen erhalten einen verbesserten Zugang zur Justiz im Zusammenhang mit dem Recht der Europäischen Union; Schlussfolgerungen 6. billigt den Verfassungsvertrag und befürwortet rückhaltlos seine Ratifizierung; 7. vertritt die Auffassung, dass diese Verfassung einen stabilen und dauerhaften Rahmen für die künftige Entwicklung der Europäischen Union bieten wird, der weitere Beitritte ermöglicht und Mechanismen für eine erforderliche Revision vorsieht; 8. hofft, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union in der Lage sein werden, die Ratifizierung bis Mitte 2006 abzuschließen; RR\550131DE.doc 11/144 PE 347.119v04-00 DE 9. wiederholt seine Forderung, dass alle möglichen Anstrengungen unternommen werden sollen, um die europäischen Bürger klar und objektiv über den Inhalt der Verfassung zu informieren; ersucht in diesem Zusammenhang die Institutionen der Union und die Mitgliedstaaten, bei der Verbreitung des Verfassungstextes (in der vollständigen Fassung oder in einer Zusammenfassung) unter den Bürgern eindeutig zwischen den in den bisherigen Verträgen bereits geltenden Elementen und den durch die Verfassung eingeführten neuen Bestimmungen zu unterscheiden, und zwar sowohl aus pädagogischen Gründen als auch zur Verdeutlichung der Debatten; 10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Rat, der Europäischen Kommission und den ehemaligen Mitgliedern des Konvents zur Zukunft Europas zu übermitteln und zu gewährleisten, dass die Dienststellen des Parlaments, einschließlich seiner Außenbüros, umfassende Informationen über die Verfassung und den diesbezüglichen Standpunkt des Parlaments anbieten. PE 347.119v04-00 DE 12/144 RR\550131DE.doc BEGRÜNDUNG „Ich bin kein Befürworter von häufigen Änderungen von Gesetzen und Verfassungen, aber Gesetze und Institutionen müssen mit dem Fortschritt des menschlichen Geistes einhergehen. Wenn dieser fortschrittlicher und aufgeklärter wird, wenn neue Entdeckungen gemacht und neue Wahrheiten entdeckt werden, wenn sich Sitten und Auffassungen mit den Umständen ändern, dann müssen sich auch die Institutionen fortentwickeln und mit der Zeit Schritt halten. Wie man von einem Manne nicht verlangen kann, den Mantel zu tragen, den er schon als Knabe trug, so darf auch eine zivilisierte Gesellschaft nicht ewig nach den Regeln ihrer Vorväter leben.“ Thomas Jefferson I. Einführung 1. Vor mehr als einem halben Jahrhundert markierte die Schuman-Erklärung den Ausgangspunkt eines ehrgeizigen Projekts: der Einigung der Europäer, die sich Jahrhunderte lang in Bruderkriegen zerfleischt hatten, im Rahmen eines gemeinsamen Projekts. Um damit Aussicht auf Erfolg zu haben, war es erforderlich, die drei Fragen zu lösen, die sich am Ende des Zweiten Weltkriegs in aller Deutlichkeit stellten: Wie sollen die inneren Dämonen, die die großen Katastrophen auf unserem Kontinent verursacht haben, beherrscht werden, wie soll erneut ein vorderer Platz im Konzert der Weltmächte erreicht werden, wie soll eine wirtschaftliche Lage geschaffen werden, die die dauerhafte Existenz einer stabilen Demokratie gewährleistet? Die Geschichte dieser vergangenen 50 Jahre ist die Geschichte eines Erfolgs. Es ist Europa gelungen, ein politisches System aufzubauen, das auf den Grundsätzen Freiheit, Pluralismus und Toleranz beruht; es hat die früheren Feinde miteinander versöhnt und die längste Zeit des Friedens in der modernen Geschichte begünstigt; es hat den Europäern die Erreichung eines hohen Niveaus an materiellem Wohlstand und sozialem Fortschritt ermöglicht; es hat zum Verschwinden des Eisernen Vorhangs beigetragen, der die freien von den unterdrückten Europäern trennte. Über all diesen Erfolgen des Europäischen Aufbauwerkes dürfen wir jedoch die eigentlichen Ziele des Projekts nicht vergessen: die Verhinderung der Exzesse des Nationalismus, des wirklichen Krebsgeschwürs des modernen Europa; die Verteidigung der Demokratie als System zur Einbeziehung der unterschiedlichen Auffassungen in eine pluralistische Gesellschaft und die Ausstattung Europas mit einer starken und gewichtigen Stimme zur Verteidigung seiner Ideen, seiner Werte und seiner Interessen. Allerdings darf sich Europa nicht mit dem Erreichten zufrieden geben: Zum Anfang des 21. Jahrhunderts muss es sich neuen Herausforderungen stellen, die die Rolle der Union in der internationalen Politik bestimmen, wie die Globalisierung, die Erweiterung, der Euro, die innere und äußere Sicherheit auf unserem Kontinent, der Terrorismus, die Wanderungsströme, das Bildungswesen, der technologische Fortschritt, der Rassismus, die Fremdenfeindlichkeit oder die soziale Ausgrenzung. Seit der Gründung der ersten Europäischen Gemeinschaft (Gemeinschaft für Kohle und Stahl: RR\550131DE.doc 13/144 PE 347.119v04-00 DE Vertrag von Paris vom 18.4.195110), den sechs westeuropäische Länder geschlossen hatten11, wurde das gemeinschaftliche Aufbauwerk auf 25 europäische Staaten erweitert12, und ihr Tätigkeitsbereich wurde durch den Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und den Vertrag über die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) (Verträge von Rom vom 25.3.195713) und schließlich durch den Vertrag über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht vom 7.2.1992) auf neue Bereiche ausgedehnt. 2. Seit seiner allgemeinen Direktwahl im Jahre 1979 hat sich das Europäische Parlament stets bemüht, das Funktionieren der Struktur, die zur Europäischen Union werden sollte, zu demokratisieren und effizienter und transparenter zu gestalten. Durch die Annahme des ersten Entwurfs eines Vertrages über die Europäische Union (sog. „Spinelli-Entwurf“, nach dem Namen seines Berichterstatters) am 14.2.1984 leitete das Parlament Reformen ein, die in den folgenden zwanzig Jahren nacheinander zu der Einheitlichen Europäischen Akte14, dem Vertrag von Maastricht15, dem Vertrag von Amsterdam16, dem Vertrag von Nizza17 und nun zu dem Vertrag über eine Verfassung für Europa18 geführt haben. In jeder dieser Phasen hat das Europäische Parlament unter der Führung seines Institutionellen Ausschusses, der 1999 zum Ausschuss für konstitutionelle Fragen wurde, aktiv an dem vorbereitenden Reflexionsprozess teilgenommen und danach die Ergebnisse der einzelnen Regierungskonferenzen bewertet19. 10 In Kraft getreten am 23.7.1952 Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande 12 Zu den ersten sechs Staaten kamen hinzu: Dänemark, Irland und Vereinigtes Königreich 1973, Griechenland 1981, Spanien und Portugal 1986, Österreich, Finnland und Schweden 1995, Tschechien, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei 2004. 13 In Kraft getreten am 1.1.1958 14 Vertrag von Luxemburg vom 17.2.1986, in Kraft getreten am 1.7.1987 15 Unterzeichnet am 7.2.1992, in Kraft getreten am 1.11.1993 16 Unterzeichnet am 2.10.1997, in Kraft getreten am 1.5.1999 17 Unterzeichnet am 26.2.2001, in Kraft getreten am 1.2.2003 18 Unterzeichnet am 29.10.2004; soll im Prinzip am 1.11.2006 in Kraft treten (Art. IV-447), sofern bis dahin alle Ratifizierungsurkunden hinterlegt wurden. 19 Nachstehend sind sowohl die vorbereitenden Entschließungen zu den Regierungskonferenzen als auch die Entschließungen zur Bewertung von deren Ergebnissen aufgeführt. - Einheitliche Europäische Akte: . Entschließung vom 14.2.1984: Bericht und Vertragsentwurf Spinelli (ABl. C 77 vom 19.3.1984, S. 33), . Entschließungen vom 16.1.1986: Bericht Planas (ABl. C 36 vom 17.2.1986, S.144) und vom 17.4.1986 (ABl. C 120 vom 20.5.1986, S. 96) - Vertrag von Maastricht . Entschließungen zum Bericht von D. Martin vom 14.3.1990 (ABl. C 96 vom 17.4.1990, S. 114), 11.7.1990 (ABl. C 231 vom 17.9.1990, S. 97), 22.11.1990 (ABl. C 324 vom 24.12.1990, S. 219) und . Entschließung vom 7.4.1992 (ABl. C 125 vom 18.5.1992, S. 81) - Vertrag von Amsterdam . Entschließungen vom 17.5.1995: Bericht D. Martin/Bourlanges (ABl. C 151 vom 19.6.1995, S. 56) und 13.3.1996: Bericht Dury/Maij-Weggen (ABl. C 96 vom 1.4.1996, S. 77) . Entschließung vom 19.11.1997: Bericht Méndez de Vigo/Tsatsos (ABl. C 371 vom 8.12.1997, S. 99) - Vertrag von Nizza . Entschließungen zum Bericht Dimitrakopoulos/Leinen vom 18.11.1999 (ABl. C 189 vom 7.7.2000,S. 222), 3.2.2000 (ABl. C 309 vom 27.10.2000, S. 85) und 11 PE 347.119v04-00 DE 14/144 RR\550131DE.doc Vom Beginn dieses Prozesses an vertrat es die Auffassung, dass die konstitutionelle Basis der Europäischen Union verdeutlicht und verbessert werden müsse, eine Forderung, die unter dem Druck der aufeinander folgenden Erweiterungen, die die politische Dimension der Integration gefährden konnten, immer dringender wurde. Zu diesem Zweck verfolgte das Europäische Parlament drei gesonderte, aber miteinander zusammenhängende Ziele: Zum Ersten war das Parlament bestrebt, die Befugnisse und Zuständigkeiten der Europäischen Union als solcher zu verdeutlichen und, falls erforderlich, zu verstärken. Das Parlament hat sich nachhaltig dafür eingesetzt, dass die Union auf der Grundlage des „Subsidiaritätsprinzips“ Befugnisse erhalten sollte, d.h., sie sollte nur diejenigen Aufgaben wahrnehmen, die sich durch gemeinsame Maßnahmen effektiver ausführen lassen, als durch das getrennte Vorgehen der einzelnen Mitgliedstaaten. Zum Zweiten hat sich das Parlament dafür eingesetzt, dass die auf europäischer Ebene bestehenden Zuständigkeiten effektiver wahrgenommen werden sollten. Dabei äußerte es sich besonders kritisch zu der Praxis der Einstimmigkeit im Rat, wobei es argumentierte, dass es keinen Sinn mache, jedem der Einzelstaaten der Union eine Blockierungsbefugnis einzuräumen, wenn vorher vereinbart worden sei, eine Politik gemeinsam durchzuführen. Außerdem sprach es sich dafür aus, die Rolle der Kommission bei der Durchführung von Politiken nach deren Annahme und unter angemessener Überwachung und Kontrolle aufzuwerten. Zum Dritten hat sich das Parlament stets für eine verbesserte demokratische Kontrolle und Rechenschaftspflicht auf europäischer Ebene eingesetzt. Die Zuständigkeiten, welche die nationalen Parlamente bei der Ratifizierung der Verträge der Union übertragen haben, dürften nicht allein vom Rat (d.h. von den nationalen Ministern) wahrgenommen werden. Der Verlust von parlamentarischen Befugnissen auf nationaler Ebene sollte durch eine Ausweitung der parlamentarischen Befugnisse auf europäischer Ebene ausgeglichen werden. Angesichts der bescheidenen und offenkundig unzureichenden Ergebnisse der Verträge von Amsterdam und Nizza bezüglich der Herausforderung der zahlenmäßigen Verdoppelung der Mitgliedstaaten, aber auch der Fortführung der Vertiefung der Union wurde immer deutlicher, dass die Methode der Änderung der Verträge in der bisher praktizierten Form die Entwicklung Europas nicht mehr wirklich weiterbringen konnte. Diese Feststellung hatte das Europäische Parlament bereits 1997 in seiner Entschließung vom 19. November (im Bericht von Iñigo Méndez de Vigo und Dimitris Tsatsos, vgl. Fußnote 10) getroffen, mit der der politische Denkprozess in Gang gesetzt wurde, der 1999 dazu führte, dass auf Initiative der deutschen Ratspräsidentschaft das Modell des Konvents entwickelt wurde, das erstmals bei der Ausarbeitung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union angewendet wurde. Die Unterzeichner des Vertrags von Nizza nahmen im Bewusstsein der Unzulänglichkeiten 13.4.2000 (ABl. C 40 vom 7.2.2001, S.. 409) . Entschließung vom 31.5.2001: Bericht Méndez de Vigo/Seguro (ABl. C 47E vom 21.2.2002, S. 108) RR\550131DE.doc 15/144 PE 347.119v04-00 DE dieses Vertrags die Erklärung Nr. 23 „zur Zukunft der Union“20 an, die den Weg für eine ursprünglich für 2004 vorgesehene neue Reform der Verträge bereitete. Diese Reform sollte durch eine „umfassende Debatte“ vorbereitet werden, „an der alle interessierten Seiten beteiligt sind: Vertreter der nationalen Parlamente und der Öffentlichkeit insgesamt (…) Vertreter der Zivilgesellschaft usw.“, die im Jahre 2001 im Hinblick auf die Annahme einer Erklärung, „in der geeignete Initiativen für die Fortsetzung dieses Prozesses enthalten sein werden,“ durch den Europäischen Rat von Laeken eingeleitet werden sollte. 3. Nachdem sich das Europäische Parlament bemüht hatte, in der Vorbereitungsphase der Regierungskonferenzen partnerschaftlich mit den nationalen Parlamenten zusammenzuarbeiten21, schlug es als erste Institution vor22, gemäß dem mit der Ausarbeitung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschaffenen Präzedenzfall23 einen Konvent einzuberufen, der aus Vertretern der Staats- bzw. Regierungschefs der Mitgliedstaaten, der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments sowie der Kommission bestand und an dem die Vertreter der Regierungen und der Parlamente der Beitrittsstaaten als Vollmitglieder teilnahmen. Der Konvent über die Charta der Grundrechte hatte den Beweis erbracht, dass ein solches Organ im Stande war, einen Entwurf auszuarbeiten, der die Zustimmung der Staats- bzw. Regierungschefs finden konnte. Sein offener und transparenter Charakter sowie die Qualität seiner Debatten hatten die Erzielung eines Konsenses erleichtert, der zunächst darauf beruhte, dass jeder Teilnehmer die Möglichkeit hatte, seine Auffassungen zu vertreten und sodann diejenigen der anderen zu verstehen. Mit der Annahme der „Erklärung von Laeken zur Zukunft der Europäischen Union“24 hat der Europäische Rat am 14. und 15. Dezember 2001 in Laeken diese Initiative aufgegriffen, indem er die Organisations- und Arbeitsmodalitäten des Konvents und vor allem die Bedingungen seines Mandats und den von ihm zu behandelnden Fragenkatalog festlegte. Dieser Konvent zur Zukunft Europas, als dessen Präsident Valéry Giscard d’Estaing und als dessen Vizepräsidenten Giuliano Amato und Jean-Luc Dehaene amtierten, wurde beauftragt, einen Vorentwurf einer Verfassung auszuarbeiten, der den Arbeiten der nachfolgenden Regierungskonferenz als Grundlage dienen sollte. 20 ABl. C 80 vom 10.3.2001, S. 85 und 85. Hier genügt ein Hinweis auf die „Assisen von Rom“ mit den nationalen Parlamenten (Konferenz der Parlamente der Europäischen Gemeinschaft vom 27. bis 30.11.1990), die interinstitutionellen Konferenzen, die parallel zu den Regierungskonferenzen über die Wirtschafts- und Währungsunion und die Politische Union veranstaltet wurden, die zum Vertrag von Maastricht führten, die Beteiligung von Vertretern des Europäischen Parlaments an der Reflexionsgruppe vor dem Beginn der Regierungskonferenz von Amsterdam, ihre Beteiligung an den eigentlichen Arbeiten dieser Regierungskonferenz, und schließlich ihre Teilnahme als Beobachter an der Vorbereitungsgruppe der Regierungskonferenz von Nizza. 22 Entschließung vom 25.10.2000 (Bericht Olivier Duhamel über die Konstitutionalisierung der Verträge), bekräftigt durch die Entschließung vom 31.5.2001 (Bericht Méndez de Vigo/Seguro über die Bewertung des Vertrags von Nizza und die Zukunft der Europäischen Union). 23 Die Idee einer derartigen Charta, die heute den Teil II der Verfassung bildet, stammt von der deutschen Ratspräsidentschaft, die sie vom Europäischen Rat in Köln am 3. und 4.6.1999 absegnen ließ. Das Verfahren zu ihrer Ausarbeitung wurde ebenfalls auf dieser Ratstagung festgelegt und auf der folgenden Tagung in Tampere am 15. und 16.10.1999 präzisiert. Damals wurde beschlossen, ein „Forum“ zu schaffen - das später als „Konvent“ bezeichnet wurde - in dem die vier Komponenten vertreten waren, die später auch am Konvent über die Zukunft Europas teilnahmen, jedoch ohne Beteiligung der Beitrittsländer. 24 Dok. SN 300/1/01 REV 1, Anlage 1, S. 19. 21 PE 347.119v04-00 DE 16/144 RR\550131DE.doc Das Ergebnis dieses Konvents zur Zukunft Europas hat die Richtigkeit der Entscheidung für diese Methode dadurch bestätigt, dass er in der Lage war, nach 16 Monaten einen Konsenstext vorzulegen, der aus intensiven Debatten hervorging, zu denen ein enger Dialog mit der Zivilgesellschaft hinzukam. Dank der Arbeiten seines Ausschusses für konstitutionelle Fragen hat das Europäische Parlament den Inhalt des Entwurfs eines Verfassungsvertrags, den die Regierungskonferenz nur in einer sehr begrenzten Zahl von Punkten änderte, maßgeblich beeinflusst25. Auf dieser Regierungskonferenz wurde es außerdem erstmals in der Person seines Präsidenten Pat Cox und mit seinen Vertretern Iñigo Méndez de Vigo, der später durch Elmar Brok ersetzt wurde, und Klaus Hänsch vollgültig an den Arbeiten beteiligt. II. Worin unterscheidet sich die Verfassung von den geltenden Verträgen und damit vom derzeitigen Besitzstand? Die für die Europäische Union vorgeschlagene neue Verfassung enthält zahlreiche wesentliche Reformen und Verbesserungen gegenüber der derzeitigen Verfassung (d.h. gegenüber den sich überschneidenden Verträgen, die derzeit als De-facto-Verfassung dienen). Sie ist sicherlich ein in mehrfacher Hinsicht zaghafter Kompromiss. Aber sie ist ein Kompromiss, der Europa weiter bringt, der nach eingehenden öffentlichen und pluralistischen Debatten im Europäischen Konvent ausgearbeitet wurde und der von den gewählten Regierungen aller 25 Mitgliedstaaten vollendet und gebilligt wurde – alle sind sich darin einig, dass dies die Grundlage ist, auf der sie künftig in Europa zusammenarbeiten wollen. 1. Ein Verfassungsvertrag für die Union 1.1. Bisweilen wird die Frage gestellt, ob es sich um eine Verfassung oder um einen 25 . Entschließung vom 16.3.2000: Bericht Duff/Voggenhuber über die Ausarbeitung einer Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 377, vom 29.12.2000, S. 329) . Beschluss vom 14.11.2000: Bericht Duff/Voggenhuber über die Annahme des Entwurfs der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 223, vom 8.8.2001, S. 74) . Entschließung vom 23.10.2002: Bericht Duff, über die Wirkung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und ihren künftigen Status (ABl. C 300E, vom 11.12.2003, S. 432) . Entschließung vom 29.11.2001: Bericht Leinen/Méndez de Vigo über den Europäischen Rat von Laeken und die Zukunft der Union (ABl. C 153, 27.6.2002, S. 310(E)) . Entschließung vom 25.10.2001: Bericht Poos über die Reform des Rates (ABl. C 112, 9.5.2002, S. 317 (E)) . Entschließung vom 14.3.2002: Bericht Carnero González über die Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union (ABl. C 47, 27.2.2003, S. 594 (E)) . Entschließung vom 7.2.2002: Bericht Napolitano über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den einzelstaatlichen Parlamenten im Rahmen des Europäischen Aufbauwerks (ABl. C 284, 21.11.2002, S. 322 (E)) . Entschließung vom 16.5.2002: Bericht Lamassoure über die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten (ABl. C 180, 31.7.2003, S. 493 (E)) . Entschließung vom 17.12.2002: Bericht Bourlanges über die Typologie der Rechtsakte und die Hierarchie der Normen in der Europäischen Union (ABl. C 31, vom 5.2.2004, S. 126) . Entschließung vom 14.1.2003: Bericht Napolitano über die Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Europäischen Aufbauwerk (ABl. C 38E, vom 12.2.2004, S. 167) . Entschließung vom 24.9.2003: zu dem Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa und zur Stellungnahme des Europäischen Parlaments zur Einberufung der Regierungskonferenz (ABl. C 77E vom 26.3.2004, S. 255). RR\550131DE.doc 17/144 PE 347.119v04-00 DE Vertrag handelt. Hier geht es darum, eine nutzlose Debatte über eine falsch gestellte Frage zu vermeiden: Es handelt sich nämlich ohne jeden Zweifel formal um einen Vertrag, der nach den für die Änderung der Verträge geltenden Regeln angenommen und ratifiziert wird. Eine andere Möglichkeit gibt es nicht. Allerdings wird durch das Wesen und den Inhalt dieses Vertrags eine regelrechte Verfassung begründet. 1.2. Der Verfassungsvertrag definiert das Wesen, die Werte und die Grundsätze für das Handeln der Europäischen Union (EU); er beschreibt die Zuständigkeiten der Union; er definiert ihre Organe; er stellt die Beschlussfassungsverfahren und die Rechtsakte der Union vor; er legt die Rechte der Bürger gegenüber der EU fest; er enthält die Bestimmungen für seine Änderung usw. Genau das ist die Rolle einer Verfassung: die Festlegung der Bedingungen und der Grenzen der Ausübung der Macht im Rahmen einer politischen Organisation und die Gewährleistung der Rechte der Bürger. 1.3. Dies gilt im Wesentlichen auch schon für die derzeitigen Verträge: Die Union hat bereits ihre Verfassung, die man aus ihren Gründungsverträgen ableiten kann, wie jede andere politische Organisation die ihrige hat. Wenn man sie vereinfacht, wenn man ihr eine besser verständliche Struktur gibt, wenn man ihr einen besonders feierlichen Charakter verleiht, dann vollzieht man einen wichtigen Schritt, um das System zu verdeutlichen, um es transparenter und für den Bürger verständlicher zu machen. 1.4. In diesem Sinne, und im Gegensatz zu manchen Befürchtungen, bedeutet die Ausstattung der Union mit einer Verfassung keineswegs, dass man einen zentralisierten „Super-Staat“ schaffen will, der unweigerlich das Ende der Nationalstaaten zur Folge hätte und das Wesen der Europäischen Union zwangsläufig verändern würde (es gibt genügend Beispiele für internationale Organisationen, deren Gründungsvertrag als „Verfassung“ bezeichnet wird, wie z.B. die Internationale Arbeitsorganisation (IAO), die Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder den weniger häufig genannten Weltpostverein (UPU). Im Gegenteil, eine derartige Verfassung der Union bildet sogar eine formelle Garantie für die Mitgliedstaaten und die Bürger, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft nicht außer Kontrolle gerät. 1.5. Man kann mit einigem Recht der Auffassung sein, dass der Teil III des Verfassungsvertrags eine eingehende Überarbeitung erfordert hätte, dass viele seiner Bestimmungen nicht eigentlich verfassungsmäßigen Charakter haben, dass sie zu detailliert und komplex sind und dass sie nicht in eine wirkliche Verfassung gehören. Das gehörte allerdings nicht zu den Aufgaben, die man dem Konvent übertragen hatte. Andererseits ist die Vereinfachung offensichtlich: Alle Bestimmungen wurden in einem einzigen zusammenhängenden und strukturierten Dokument zusammengefasst, und die bloße Lektüre der Teile I und II, in denen die im eigentliche Sinne „verfassungsmäßigen“ Aspekte konzentriert sind, bietet dem Bürger einen ziemlich deutlichen und schlüssigen Gesamteindruck von der politischen Realität der Union und von seinen Rechten. 1.6. Gegen die Länge des Teils III wurde die Kritik vorgebracht, dass die Verfassung viel zu detailliert und komplex sei, wenn man sie beispielsweise mit der Verfassung der USA vergleiche. Der Grund dafür ist, dass in Teil III, wie in den vorangegangenen PE 347.119v04-00 DE 18/144 RR\550131DE.doc Verträgen, für jeden einzelnen Politikbereich die Zielsetzungen der Tätigkeit der EU im Einzelnen angegeben sind, wodurch diese begrenzt wird. Es gibt keinen „Blankoscheck“ für die EU-Institutionen, der es ihnen ermöglichen würde, uneingeschränkt in jedem Politikbereich tätig zu werden. 2. Ein einziges Rechtssubjekt: die Europäische Union 2.1. Ein maßgeblicher Fortschritt in Bezug auf die Transparenz und das Verständnis der europäischen Realität für die Bürger sind die Verschmelzung der einzelnen Verträge in einem einzigen Dokument und der Übergang von einer sehr komplexen Realität, mit verschiedenen sich überschneidenden Rechtssubjekten (Europäische Union, Europäische Gemeinschaft) zu einem einzigen Rechtssubjekt, der Europäischen Union, die auf internationaler Ebene mit einer (einzigen) Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, wodurch die Effizienz und die Sichtbarkeit der Tätigkeit der Union in diesem Bereich gesteigert wird. Dazu kommt die Abschaffung der Drei-PfeilerStruktur [Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), Justiz und innere Angelegenheiten (JIA) und Gemeinschaft], die zu dem einzigen Rechtssubjekt der Union verschmolzen wird, mit einem einzigen institutionellen Rahmen und der allgemeinen Anwendung der Gemeinschaftsmethode, jedoch mit der Einschränkung, dass im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (einschließlich der Verteidigung) nach wie vor spezielle Beschlussfassungsverfahren vorgesehen sind, wie dies der besondere Charakter dieses Bereichs erfordert. Somit bekommen wir durch die Verfassung einen einzigen Vertrag, ein einziges Rechtssubjekt: die Europäische Union26. 2.2. Die Verfassung nennt an gut sichtbarer Stelle, in Artikel I-8, die Symbole der Union, nämlich ihre Flagge (mit einem Kreis von 12 goldenen Sternen auf blauem Hintergrund), ihre Hymne (die Ode an die Freude von Beethoven), ihre Devise (in Vielfalt geeint), ihre Währung (den Euro) und den Europatag (9. Mai), die dazu bestimmt sind, den Bürgern eine bessere Wahrnehmung der Union zu ermöglichen und ihr Gefühl, der gleichen Schicksalsgemeinschaft anzugehören, zu verstärken. 3. Eine klare Definition der Werte, der Grundsätze und der Ziele der Union 26 Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG/Euratom) wird jedoch nicht von der Verfassung berührt und bleibt somit parallel zu ihr in Kraft, auch wenn einige seiner Bestimmungen durch das Protokoll zur Änderung des Euratom-Vertrags geändert werden, um sie an den Text der Verfassung anzupassen. Allerdings haben Deutschland, Irland und Österreich in der Erklärung Nr. 44 im Anhang zur Schlussakte der Regierungskonferenz den Wunsch geäußert, dass möglichst rasch eine Regierungskonferenz zur Revision des Euratom-Vertrags einberufen wird. Außerdem ist festzuhalten, dass der Verfassungsvertrag durch eine verwirrende Zahl von Protokollen, Anhängen und Erklärungen ergänzt wird: Es gibt 36 Protokolle (die im Wesentlichen aus den Anhängen der geltenden Verträge übernommen und einfach an den Verfassungstext angepasst wurden), wie z.B. die Protokolle über den Besitzstand von Schengen, die Rolle der nationalen Parlamente, die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, die Übergangsbestimmungen für die Institutionen, die strukturierte ständige Zusammenarbeit in Verteidigungsfragen usw.), zwei Anhänge (die bereits bestehen und die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie die Liste der überseeischen Länder und Gebiete betreffen) und 46 Erklärungen. Diese Protokolle, die die gleiche Rechtskraft wie der Verfassungsvertrag besitzen, müssen ebenfalls von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Dies gilt nicht für die Erklärungen, die rechtlich nicht verbindlich sind. RR\550131DE.doc 19/144 PE 347.119v04-00 DE Bezeichnenderweise beginnt die Verfassung mit den Artikeln, in denen das Wesen, die Werte und die Grundsätze der Union sowie die Ziele, die sie durch ihre Tätigkeit erreichen soll, definiert werden. 3.1. Der erste Artikel der Verfassung (Art. I-1) begründet die doppelte Legitimität der Union, die von dem Willen der Bürgerinnen und Bürger und der Staaten Europas geleitet wird. Die Verfassung legt das Schwergewicht auf die Einzelperson, d.h. die Männer und Frauen mit ihren Rechten und Pflichten als Bürger der Union und Bürger eines Mitgliedstaates, die aus diesem Grund über das gesamte Spektrum der Rechte verfügen, die ihnen aus der Unionsbürgerschaft erwachsen. In diesem Artikel werden die Grundlagen definiert, auf denen das europäische Aufbauwerk beruht: Die Mitgliedstaaten übertragen der Union Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele. Auf europäischer Ebene koordiniert die Union die diesen Zielen dienende Politik der Mitgliedstaaten; die Organe der Union üben die ihr übertragenen Zuständigkeiten aus. In diesem Sinne verpflichtet sich die Union, die nationale Identität der Mitgliedstaaten, d.h. die grundlegenden Bestandteile ihrer inneren politischen Struktur, zu achten. Damit bekundet sie ihre Achtung vor den Beschlüssen, die jeder Mitgliedstaat in Bezug auf die territoriale Verteilung der Zuständigkeiten fasst – von der Festlegung der Grenzen bis zur regionalen und kommunalen Selbstverwaltung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und dem Schutz der nationalen Sicherheit. Schließlich bekräftigt die Verfassung den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwirklichung der gemeinsamen Ziele. 3.2. Die verfassungsmäßigen Grundlagen der Europäischen Union müssen dauerhaft in den Werten verankert werden, auf denen sie beruht und die ihr gesamtes Handeln bestimmen müssen. Gemäß dem zweiten Artikel der Verfassung sind diese Werte, auf denen das gesamte europäische Aufbauwerk beruht, die Menschenwürde, die Freiheit, die Demokratie, die Gleichheit, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten. Außerdem bilden diese Werte ein Kriterium für künftige Beitritte und können als Grundlage für die Verhängung von Sanktionen gegen Mitgliedstaaten dienen, die sie schwerwiegend und dauerhaft verletzen. In diesem Artikel werden auch die Prinzipien aufgeführt, die das Handeln der Union bestimmen: Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Gleichheit von Frauen und Männern. Schließlich verfolgt die Union politische Ziele, die ihre Daseinsberechtigung bilden. Dabei handelt es sich, kurz gesagt, um den Frieden, die Förderung ihrer Werte und das Wohlergehen ihrer Völker. Sie werden im dritten Artikel der Verfassung als politische, wirtschaftliche und soziale Ziele sowohl innerhalb der Union als auch im Bereich der Außenbeziehungen genannt. Auf interner Ebene bietet die Union ihren Bürgern einen Raum der Freiheit, der PE 347.119v04-00 DE 20/144 RR\550131DE.doc Sicherheit und des Rechts und einen Binnenmarkt mit freiem und unverfälschtem Wettbewerb. Sie strebt Folgendes an: die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, und ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität. Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Schließlich bekämpft sie soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes. Sie fördert ferner den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten. Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas. Auf internationaler Ebene leistet die Union einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern. Sie fördert einen freien und gerechten Handel, die Beseitigung der Armut und den Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie die Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen. Diese Ziele bilden somit ein politisches Grundsatzprogramm, auf dem die Errichtung der Union beruht. Es obliegt ihr, diese Ziele durch angemessene Mittel unter Wahrnehmung der ihr durch die Verfassung übertragenen Zuständigkeiten zu verwirklichen. Diese Werte und Grundsätze bilden das ethische Fundament der Union, das insbesondere in der in Teil II der Verfassung enthaltenen Charta der Grundrechte konkrete Gestalt annimmt. Die ihr gesetzten Ziele rechtfertigen die Existenz der Union und sind der Grund, aus dem die Mitgliedstaaten beschlossen haben, die Union zu schaffen. Ihr gesamtes Handeln wird von diesen Werten und Prinzipien geleitet. Obgleich die in diesen Artikeln genannten Werte, Prinzipien und Ziele nicht ganz neu sind, wurden einige davon bisher noch nie klar ausgesprochen und noch nie kodifiziert und systematisiert. Gerade dies ist das charakteristische Merkmal einer Verfassung und ein bedeutsamer Schritt, um den Bürgern einen deutlichen und symbolträchtigen Eindruck von der Bedeutung der Union zu vermitteln. 3.3. In diesem Zusammenhang sei betont, dass sich die Regierungskonferenz praktisch darauf beschränkt hat, dem diesbezüglichen Text des Konvents zu folgen, wobei sie nur geringfügige Änderungen angebracht hat, denen sich das Europäische Parlament ohne Weiteres anschließen kann: Unter die Werte wurden die Rechte der Angehörigen von Minderheiten aufgenommen, die Gleichheit zwischen Frauen und Männern wurde als Grundsatz genannt, und neben dem Ziel einer „in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt“, wurde das Ziel der „Preisstabilität“ aufgenommen. 4. Die Bürger im Mittelpunkt des europäischen Aufbauwerkes: Die Einbeziehung der Charta der Grundrechte in die Verfassung RR\550131DE.doc 21/144 PE 347.119v04-00 DE 4.1. Die Aufnahme der Charta der Grundrechte in Teil II der Verfassung beweist eindeutig, dass die Bürger im Mittelpunkt des europäischen Aufbauwerkes stehen. Durch diese Einbeziehung erhält die Charta eine Rechtswirkung, die einerseits die europäischen Institutionen, welche im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten tätig werden, und andererseits die Mitgliedstaaten verpflichtet, jedoch nur insoweit, als sie in Ausführung des Gemeinschaftsrechts handeln. Damit wird den Bürgern in Bezug auf die Union eine zusätzliche Garantie geboten. Diese Tatsache bedeutet keineswegs eine Beeinträchtigung des Schutzes der Grundrechte, die jede nationale Verfassung ihren Bürgern gegenüber ihrem Staat gewährleistet, oder eine verkappte Übertragung neuer Zuständigkeiten an die Union, die nach Meinung einiger Kritiker auf diesem Wege Leitlinien für die Mitgliedstaaten im Bereich der Wirtschafts- und Sozialpolitik durchsetzen könnte. Durch die in der Verfassung enthaltene Feststellung, dass die Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus ausdehnt, dass sie für die Union keine neue Zuständigkeit und keine neue Aufgabe schafft und dass sie die ihr durch die Verfassung übertragenen Zuständigkeiten und Aufgaben nicht ändert (Artikel II-111) bringt dies besonders deutlich zum Ausdruck. Allerdings haben die Befürchtungen bestimmter Mitgliedstaaten hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der in der Charta anerkannten sozialen und wirtschaftlichen Rechte die Regierungskonferenz veranlasst, neben den Bestimmungen, die in der Verfassung bereits gegen etwaige Überschreitungen vorgesehen waren, weitere Regeln einzuführen27. Man kann die rechtliche Notwendigkeit dieses Vorgehens bezweifeln, da es offensichtlich konzeptuelle Unterscheidungen, die in der europäischen Verfassungsrechtslehre allgemein anerkannt sind, außer Acht lässt, doch kann man es insofern akzeptieren, als die Rechtswirkung der Charta dadurch nicht beeinträchtigt wird. 4.2. Es sei darauf hingewiesen, dass die in der Charta verankerten Rechte im Allgemeinen dem gemeinsamen Katalog der Grundrechte entsprechen, die die Union bereits anerkannt hat und die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten oder aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben. Hier geht es vor allem darum, diese Rechte präzise und bürgernah auszudrücken und deutlich zu bekräftigen, dass die Union verpflichtet ist, sie einzuhalten. Dadurch kann das Vertrauen der Bürger in ihre Union nur verstärkt werden. 4.3. Die Aufnahme der Charta in die Verfassung wird sofort zu Beginn der Verfassung in einem gesonderten Titel (Teil I Titel II) mitgeteilt, der den Grundrechten und der Unionsbürgerschaft vorbehalten ist. Einen weiteren Schritt auf dem Weg zum Schutz der Grundrechte auf Unionsebene bildet die in der Verfassung enthaltene Bestimmung, dass die Union der Europäischen Menschenrechtskonvention (der alle Mitgliedstaaten bereits angehören) beitreten wird, wie das Europäische Parlament dies seit langem gefordert hatte. Dies wird im Wege eines Abkommens mit dem Europarat 27 Absatz 7 des Artikels II-112, der auf die Erläuterungen verweist, die vom Präsidium des für die Charta der Grundrechte verantwortlichen Konvents ausgearbeitet wurden, und die Erklärung Nr.12 in der Schlussakte der Regierungskonferenz, die diese Erklärungen aufgreift. PE 347.119v04-00 DE 22/144 RR\550131DE.doc erfolgen. Der Beschluss zum Abschluss dieses Abkommens muss mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments gefasst werden. 4.4. Außerdem könnten weitere Aspekte der Verfassung angeführt werden, durch die die Rechte der Bürger auf Mitwirkung am europäischen politischen Prozess gestärkt werden (wie die legislative Initiative der Bürger oder die Bürgerinitiative: Artikel I-47, Absatz 4), oder die zu einer Verbesserung des gerichtlichen Schutzes ihrer Rechte beitragen, indem sie den Zugang zum Gerichtshof erleichtern. Das Parlament kann diese wesentlichen Schritte, die darauf ausgerichtet sind, aus der Union eine echte Union von Staaten und von Bürgern zu machen, nur begrüßen. 5. Eine klare und verständliche Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union: 5.1. Eine der wichtigsten Fragen, die der neue Verfassungstext beantworten sollte, lautet: „Wer macht was in Europa?“. Diese Klarstellung ist unerlässlich, damit die Bürger die politischen Zuständigkeiten auf europäischer Ebene genau abgrenzen können. Sie bietet auch eine zusätzliche Garantie für all jene, die ein Übermaß an Intervention seitens der Union befürchten. 5.2. Dazu definiert die Verfassung die Zuständigkeiten der Union, die in drei verschiedene Kategorien unterteilt sind, bei denen der rechtliche Status und der Grad der Intervention der Union unterschiedlich sind: die ausschließlichen Zuständigkeiten der Union; die mit den Mitgliedstaaten geteilten Zuständigkeiten sowie die Unterstützungs- und oder Ergänzungsmaßnahmen zusätzlich zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Aufgrund ihres spezifischen Charakters erfordern die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie die Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik besondere Bestimmungen, die sich nicht in eine dieser drei Kategorien einordnen lassen (siehe Anlage 1). Diese Definition der Zuständigkeiten der Union stützt sich auf das Grundprinzip der Zuweisung von Zuständigkeiten, d.h., die Union verfügt nur über Zuständigkeiten, die ihr durch die Mitgliedstaaten in der Verfassung übertragen wurden, um die darin festgelegten Ziele zu erreichen. Durch dieses Prinzip wird automatisch das Entstehen eines wie auch immer gearteten zentralisierten Superstaates verhindert, denn es bedeutet, dass alle Zuständigkeiten bei den Staaten liegen, sofern diese sie nicht auf die Union übertragen. 5.3. Durch die Verfassung werden die Zuständigkeiten der Union nicht ausgeweitet: die wenigen „neuen“ Zuständigkeiten, die genannt wurden, betreffen vor allem Bereiche, in denen die Union gemäß Artikel 308 des EG-Vertrags bereits tätig war, für die die Verfassung jedoch eine bessere Definition bietet. Die Änderungen, die in Teil III vorgenommen wurden, entsprechen generell der Notwendigkeit, die darin enthaltenen Bestimmungen an die in Teil I festgelegten neuen Beschlussfassungsverfahren und neuen Rechtsinstrumente anzupassen. 5.4. Darüber hinaus verstärkt die Verfassung die Verpflichtung der Union, bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnis- RR\550131DE.doc 23/144 PE 347.119v04-00 DE mäßigkeit einzuhalten, wofür jetzt bereits die Regierungen auf der Ebene des Rates und des Parlaments die Gewähr bieten. Auch wenn die in der Verfassung enthaltene Definition dieser Grundsätze der in den geltenden Verträgen bereits verankerten Definition entspricht, so sieht das Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit neue Mechanismen für die Gewährleistung der Einhaltung dieser Grundsätze vor, insbesondere durch eine spürbare Stärkung der Rolle der nationalen Parlamente. 5.5. Diese Parlamente erhalten vor allem das Recht, rechtzeitig über alle Legislativvorschläge der Kommission unterrichtet zu werden, die unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit begründet sein müssen. Damit werden sie in die Lage versetzt, die Rechte, die sie auf nationaler Ebene besitzen, besser wahrzunehmen, und insbesondere wird ihre Fähigkeit gestärkt, das Vorgehen ihrer Regierung auf der Ebene des Ministerrates zu beeinflussen. Was insbesondere den Aspekt der Subsidiarität anbelangt, so können die nationalen Parlamente ferner innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Übermittlung des Vorschlags begründete Stellungnahmen, aus denen hervorgeht, weshalb ein Vorschlag ihrer Ansicht nach nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, direkt an die Organe der Union richten, die diese dann berücksichtigen müssen. Ein so genannter „Frühwarnmechanismus“ verpflichtet die Kommission sogar, ihren Vorschlag nochmals zu überprüfen, wenn ein Drittel der nationalen Parlamente die Auffassung vertritt, dass der Vorschlag nicht dem Subsidiaritätsprinzip entspricht. Schließlich sieht dieses Protokoll für die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit vor, im Namen ihres nationalen Parlaments oder einer seiner Kammern (wenn die innerstaatliche Rechtsordnung dies erlaubt) vor dem Gerichtshof Klage gegen einen Gesetzgebungsakt wegen Missachtung des Subsidiaritätsprinzips zu erheben. Der Ausschuss der Regionen erhält ebenfalls das Recht, solche Klagen gegen Gesetzgebungsakte zu erheben, für deren Annahme die Verfassung seine Konsultation vorsieht. Diese Mechanismen bieten zusätzliche Garantien gegen eine mögliche unbedachte Wahrnehmung von Zuständigkeiten der Union und tragen weitgehend dazu bei, die demokratische Kontrolle der Gemeinschaftsgesetzgebung zu stärken. 5.6. Um einen vollständigen Überblick über die konkrete Ausübung dieser Zuständigkeiten zu erhalten, muss man diese Definition zwar zusammen mit den spezifischen Bestimmungen von Teil III der Verfassung betrachten, jedoch kann der europäische Bürger, auch wenn er nur Teil I der Verfassung liest, bereits einen recht klaren Eindruck von dem erhalten, was in Europa von wem gemacht wird. Dies stellt eine erhebliche Verbesserung bezüglich der Transparenz dar. 5.7. Unter den positiven Elementen ist noch hervorzuheben, dass die Verfassung die erforderliche Flexibilität des Systems durch eine dem derzeitigen Artikel 308 EGV ähnliche Klausel garantiert, die es dem Rat ermöglicht, nötigenfalls Maßnahmen in Bereichen zu beschließen, in denen die Union nicht über ausdrückliche Zuständigkeiten verfügt. Diese Flexibilitätsklausel bietet den Mitgliedstaaten alle Garantien: Einstimmigkeitsbeschluss nur zum Erreichen der in der Verfassung PE 347.119v04-00 DE 24/144 RR\550131DE.doc verankerten Ziele; das Verfahren für die Umsetzung wird demokratischer, da der Beschluss der Zustimmung des Europäischen Parlaments bedarf und, bevor er gefasst wird, rechtzeitig den nationalen Parlamenten mitgeteilt werden muss. 6. Ein erneuerter institutioneller Rahmen für eine stärkere, demokratischere und transparentere Union Eine der wesentlichen Fragen, die die Verfassung regeln sollte, war die Anpassung der Organe der Union, damit diese die nach der Erweiterung entstandene neue Situation bewältigen können. Die institutionelle Organisation der Union beruht im Wesentlichen auch weiterhin auf denselben, bereits seit annähernd 50 Jahren bestehenden Strukturen, während sich ihre Aufgaben erheblich ausgeweitet haben und sie von 6 auf 25 Mitgliedstaaten angewachsen ist. Trotz mehrerer Regierungskonferenzen blieben die wichtigsten institutionellen Fragen offen, und die in Nizza gefundenen Lösungen wurden von denjenigen, die sie ausgehandelt hatten, als nicht zufriedenstellend angesehen. Das Parlament hat seinerseits die Öffentlichkeit und die führenden Politiker der Mitgliedstaaten immer wieder auf die Notwendigkeit einer grundlegenden institutionellen Reform hingewiesen, bei der die Union mit effizienten, demokratischen und transparenten Institutionen ausgestattet wird, wobei jedoch das institutionelle Gleichgewicht und die Gemeinschaftsmethode gewahrt bleiben: die Kommission schlägt vor, Parlament und Rat beschließen, der Gerichtshof garantiert die Umsetzung der angenommenen Texte. 6.1. Das Europäische Parlament (1) Durch die Verfassung wird die Rolle des Europäischen Parlaments, des einzigen europäischen Organs, das die Bürger direkt vertritt, spürbar gestärkt: – seine Rolle als Mitgesetzgeber wird durch die generelle Einführung der derzeitigen Mitentscheidung, die in den Rang des normalen Gesetzgebungsverfahrens erhoben wird, aber auch durch eine verstärkte Beteiligung an den besonderen Gesetzgebungsverfahren, vollständig anerkannt. Künftig werden die Bürger deutlich erkennen können, dass die europäischen Gesetze von der Kammer, die sie vertritt, sowie von der Kammer, die die Staaten vertritt, angenommen wird; gleichzeitig wird die Zustimmung des Parlaments auch im Bereich der internationalen Abkommen zur allgemeinen Regel; – es erhält ein konkurrierendes Initiativrecht für die Änderung der Verfassung, und es beteiligt sich über den Konvent an dem Verfahren (der Rat kann nur mit Zustimmung des Parlaments beschließen, den Konvent nicht einzuberufen); – seine Haushaltsbefugnisse, die es paritätisch mit dem Rat teilt, erstrecken sich nunmehr auf alle Ausgaben der Union; – seine Aufgaben im Bereich der politischen Kontrolle werden vertieft, insbesondere durch die Wahl des Kommissionspräsidenten; – mehrere Beschlüsse, die im Leben der Union von großer Bedeutung sind und RR\550131DE.doc 25/144 PE 347.119v04-00 DE die bislang in der ausschließlichen Zuständigkeit des Rates lagen, bedürfen künftig ebenfalls der Zustimmung des Parlaments: der Beschluss über die Einleitung einer verstärkten Zusammenarbeit; die Anwendung der Flexibilitätsklausel, die es der Union ermöglicht, in der Verfassung nicht vorgesehene Maßnahmen zu treffen, um die in der Verfassung festgesetzten Ziele zu erreichen; der Beschluss über die Anwendung einer allgemeinen „Passerelle“ für den Übergang von der Einstimmigkeit auf die qualifizierte Mehrheit oder vom besonderen auf das gewöhnliche Gesetzgebungsverfahren; bestimmte Beschlüsse, die die Ausweitung des Anwendungsbereichs von in der Verfassung vorgesehenen Rechtsgrundlagen ermöglichen, wie z.B. die den Europäischen Staatsanwalt betreffenden Beschlüsse oder die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; – selbst im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, in dem es keine Entscheidungsbefugnisse hat, erhält das Europäische Parlament ein allgemeines Recht auf Unterrichtung und Konsultation. (2) Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Europäische Parlament trotz einiger Bereiche, in denen man größere Fortschritte hätte erzielen können, zu einem „Mitentscheider“ in nahezu allen Bereichen der Unionspolitik wird. Konkret geht es darum, den Grundbegriff der doppelten Legitimität der Union als Union von Staaten und Union von Bürgern mit Leben zu erfüllen. Es lässt sich nicht leugnen, dass die Verfassung damit eine erhebliche Vertiefung der demokratischen Dimension der Union mit sich bringt. (3) Die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments wird auf 750 beschränkt. Die Verfassung sieht keine Sitzverteilung pro Mitgliedstaat vor, sondern beauftragt den Europäischen Rat, auf Initiative des Parlaments und mit dessen Zustimmung vor den Wahlen des Jahres 2009 einen Beschluss über diese Sitzverteilung auf der Grundlage des Prinzips der „degressiv proportionalen“ Vertretung mit mindestens sechs und höchstens 96 Sitzen pro Mitgliedstaat zu fassen (der Konvent schlug mindestens vier Sitze und keine Obergrenze vor). Dies ist eine Lösung, die es ermöglicht, die künftige Entwicklung der Union mit größerer Flexibilität zu bewältigen und gleichzeitig die Interessen jedes einzelnen Mitgliedstaates zu wahren. 6.2. Der Europäische Rat Der Europäische Rat wird als autonomes Organ mit einer politischen Impulsrolle anerkannt, wobei in der Verfassung expressis verbis erwähnt wird, dass er keine gesetzgeberischen Funktionen ausübt28. Eine bedeutsame Neuerung in der Verfassung ist die Abschaffung seiner turnusmäßigen Präsidentschaft und deren Ersetzung durch einen Präsidenten, der von den Mitgliedern des Europäischen Rates für eine Amtszeit von zweieinhalb Jahren mit der Allerdings kann die Rolle des Europäischen Rates als „Notbremse“ in Bezug auf bestimmte Beschlüsse in den Bereichen soziale Sicherheit und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen ihn veranlassen, wenn schon keine direkten gesetzgeberischen Funktionen auszuüben (er ist an der Annahme der Rechtsakte nicht beteiligt), so doch praktisch entscheidend in den Ablauf eines Gesetzgebungsverfahrens einzugreifen vgl. weiter unten, Punkte 9.1.(4) und 9.2.(7). 28 PE 347.119v04-00 DE 26/144 RR\550131DE.doc Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl gewählt wird. Dieser sorgt für die Vorbereitung und die Kontinuität der Arbeiten des Europäischen Rates und nimmt die Außenvertretung der Union wahr, um die Sichtbarkeit, die Kontinuität und die Kohärenz der Vertretung der Union sowohl nach innen als auch nach außen zu verbessern. Weitere Bestimmungen sollen gewährleisten, dass der Präsident des Europäischen Rates keine exekutiven Aufgaben wahrnimmt und dass etwaige Konflikte mit dem Präsidenten der Kommission oder dem Außenminister der Union vermieden werden. Erst die Praxis wird zeigen, ob diese Bestimmungen ausreichend sind. 6.3. Der Ministerrat (1) Die wichtigste Frage war das Abstimmungsverfahren im Rat, wenn dieser mit qualifizierter Mehrheit beschließt. Das Scheitern des Gipfels von Brüssel im Dezember 2003 war zum Teil auf Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedstaaten in dieser Frage zurückzuführen. Für einen der Berichterstatter gewährleistete die Einführung des Bevölkerungskriteriums bei der Verteilung der Sitze im Europäischen Parlament und bei den Abstimmungen im Ministerrat kein ausgewogenes System, und er befürwortet deswegen ein System der Stimmengewichtung im Rat. Auf der Grundlage des Berichts Dimitrakopoulos-Leinen hat sich das Europäische Parlament jedoch mit großer Mehrheit für das System der doppelten Mehrheit ausgesprochen. Seit dem Beginn der Regierungskonferenz hat das Europäische Parlament daher betont, dass eine akzeptable Lösung seines Erachtens das Prinzip der doppelten Mehrheit der Mitgliedstaaten und der Bevölkerungen beinhalte, weil es dazu angetan sei, die doppelte Legitimität der Union als Union von Staaten und Union von Bürgern hervorzuheben, und weil das neue Verfahren im Vergleich mit dem im Vertrag von Nizza vorgesehenen System die Beschlussfassung erleichtere. (2) In der Tat erhielt das vom Konvent vorgeschlagene System der doppelten Mehrheit den Vorzug vor einem System der Stimmengewichtung. Trotz der Anhebung der vom Konvent vorgeschlagenen Schwellenwerte (55% der Staaten statt 50%, und 65% der Bevölkerung statt 60%) kann man die Auffassung vertreten, dass das neue System die Beschlussfassung insofern erleichtert, als das System der Stimmengewichtung in vielen Kombinationen für die Beschlussfassung wesentlich höhere Schwellenwerte für die Bevölkerung beinhaltete. Im Übrigen führte das Erfordernis von mindestens vier Mitgliedstaaten für eine Sperrminorität in vielen Fällen dazu, dass die Schwelle von 65% der Bevölkerung erheblich abgesenkt wurde29. 29 Die Tatsache, dass die Regierungskonferenz das Erfordernis der Nein-Stimmen von mindestens vier Mitgliedstaaten für eine Sperrminorität eingeführt hat, bedeutet, dass unter gewissen Umständen ein Beschluss mit wesentlich weniger als 62% der Bevölkerung, die als Bevölkerungskriterium in Nizza festgesetzt worden waren, gefasst werden kann: beispielsweise würde ein Beschluss, gegen den Deutschland, Frankreich und Italien stimmen, angenommen, obwohl nur etwa 55% der Bevölkerung dahinter stünden, weil diese drei Staaten allein keine Sperrminorität bilden könnten, obwohl knapp 45% der Bevölkerung der Union auf der Grundlage der derzeitigen 25 Mitgliedstaaten auf sie entfallen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Kombinationen, die derzeit zur Erreichung der für die qualifizierte Mehrheit erforderlichen Stimmengewichtung möglich sind, dazu geführt hat, dass der erforderliche Bevölkerungsanteil in vielen Fällen erheblich über den genannten Werten lag. Andererseits steht zu hoffen, dass die Anhebung der Schwelle der Mitgliedstaaten in der Praxis keine nennenswerten negativen Auswirkungen haben wird. Ein Wert von 55% statt 50% der Mitgliedstaaten bedeutet in der Union mit 25 Mitgliedstaaten nämlich die Zustimmung von 14 (statt 13) Mitgliedstaaten, wäre da nicht die von der Regierungskonferenz angenommene zusätzliche Bedingung, dass die Mehrheit mindestens 15 Mitgliedstaaten umfassen muss; die für die Verhinderung eines Beschlusses RR\550131DE.doc 27/144 PE 347.119v04-00 DE (3) Andererseits lassen die Fortschritte bezüglich der Transparenz und der Verständlichkeit des Systems viel zu wünschen übrig. Zwar ist die Logik der doppelten Mehrheit wesentlich leichter zu verstehen als jede Stimmengewichtung, doch besteht die Gefahr, dass die Bürger die festgesetzten Schwellenwerte als recht willkürlich betrachten, und vor allem beeinträchtigt die Addition der zusätzlichen Kriterien die angestrebte Vereinfachung und Verständlichkeit des Systems beträchtlich30. (4) Wenn man auch die Ablehnung des vom Konvent formulierten Kompromisses bedauern mag, so muss man doch bedenken, dass die schließlich erzielte Lösung nach einem erbitterten Ringen zwischen den Mitgliedstaaten gefunden wurde, dessen Gegenstand bisweilen Unverständnis hervorrufen konnte: die Berechnung der Prozentpunkte nach oben oder nach unten, durch die das relative Gewicht jedes Mitgliedstaates im Abstimmungssystem bestimmt werden sollte, hat die Tatsache überlagert, dass hier über politische Realitäten diskutiert wird und dass die Koalitionen zwischen den Mitgliedstaaten veränderlich und häufig zufällig sind - wie oft hat sich bei einem Beschluss eine Trennung zwischen allen „großen“ Mitgliedstaaten einerseits und allen „kleinen“ Mitgliedstaaten andererseits ergeben? Häufig werden mit dem gleichen Vorgehen gegensätzliche Ziele angestrebt, wie beispielsweise die Wahrung der eigenen Blockierungsmöglichkeiten bei dem gleichzeitigen Versuch, die Blockierungsmöglichkeiten der anderen zu verringern… Vor allem jedoch wurde bei dieser Diskussion vergessen, dass die Dynamik der gemeinschaftlichen Verhandlungen seit jeher dazu führt, dass man sehr selten auf eine Abstimmung zurückgreifen muss. Angesichts dieser politischen Realität kann das Parlament die von den Staats- oder Regierungschefs erzielte Vereinbarung akzeptieren, ohne jedoch sein Bedauern zu verbergen. (5) Doch ganz gleich, welches Beschlussfassungsverfahren man wählt, es kommt auf den Anwendungsbereich an. Von daher erhält die Frage des Anwendungsbereichs der qualifizierten Mehrheitsentscheidung ihre besondere Bedeutung. In diesem Bereich erforderliche Zahl beträgt nun 12 (statt 13) Mitgliedstaaten. In der Praxis sind die durch diese Anhebung bedingten zusätzlichen potenziellen Risiken sicherlich nicht sehr groß. In der Tat existiert der Fall eines Beschlusses bei zwei fast gleichen Blöcken von Mitgliedstaaten mit gegenteiliger Auffassung in der Wirklichkeit praktisch nicht. Was das bereits erwähnte zusätzliche Erfordernis angeht, wonach die Mehrheit mindestens 15 Mitgliedstaaten umfassen muss, so ist festzuhalten, dass es ab 27 Mitgliedstaaten keine maßgebliche Bedeutung mehr haben wird, weil das neue System voraussichtlich 2009 in Kraft treten wird (in einer Union mit 27 Mitgliedstaaten bedeuten 55% auf jeden Fall 15 Mitgliedstaaten). 30 In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass neben den beiden im Text genannten Korrekturkriterien (Mindestzahl von 4 Mitgliedstaaten für eine Sperrminorität, und Mindestzahl von 15 Mitgliedstaaten für die Annahme eines Beschlusses), die Regierungskonferenz eine Art von revidiertem Ioannina-Kompromiss für eine Übergangszeit vereinbart hat (Erklärung Nr. 5 in der Schlussakte der Regierungskonferenz): wenn Mitglieder des Rates, die mindestens drei Viertel der Zahl der Mitgliedstaaten oder der Bevölkerung darstellen, die zur Blockierung eines Beschlusses erforderlich sind, ihre Ablehnung der Annahme eines Rechtsaktes durch den Rat mit qualifizierter Mehrheit kundtun, dann wird der Rat dieses Thema weiterhin erörtern, um innerhalb einer vernünftigen Frist zu einem größerem Einvernehmen zu gelangen. Dieses Einvernehmen wird in einem vom Europäischen Rat gebilligten Beschlussentwurf festgehalten. Dieser Beschluss wird bis mindestens 2014 in Kraft bleiben und kann dann vom Rat aufgehoben werden. Im Übrigen sei ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Verfassung vorsieht, dass die erforderliche qualifizierte Mehrheit verstärkt wird, wenn die Initiative der Kommission nicht erforderlich ist oder wenn ein Beschluss nicht auf Initiative des Außenministers angenommen wird: in diesem Fall sind 72% der Mitgliedstaaten (statt der vom Konvent vorgeschlagenen zwei Drittel) erforderlich, die mindestens 65% der Bevölkerung (statt der vom Konvent vorgeschlagenen 60%) ausmachen. PE 347.119v04-00 DE 28/144 RR\550131DE.doc beinhaltet die Verfassung erhebliche Fortschritte: darin werden etwa 45 neue Fälle von qualifizierten Mehrheitsbeschlüssen in verschiedenen Bereichen aufgeführt (vgl. Anlage 2). Andererseits ist die Einstimmigkeit noch in 70 Fällen erforderlich. Obgleich man die gesamte Tendenz als sehr positiv beurteilen muss, kann man andererseits nur bedauern, dass man in bestimmten Fällen nicht weiter gegangen ist, oder dass die Regierungskonferenz sogar Rückschritte im Vergleich mit den Vorschlägen beschlossen hat, die im Konvent Gegenstand eines wohl überlegten Konsenses waren (das beste Beispiel dafür betrifft den mehrjährigen Finanzrahmen). (6) Eine weitere bedeutsame Verbesserung, die die Verfassung hinsichtlich einer größeren Transparenz einführt, ist die Bestimmung, dass die Tagungen der verschiedenen Formationen des Rates in zwei Teile aufgeteilt werden, je nachdem, ob es sich um legislative oder sonstige Tätigkeiten handelt, wobei hervorzuheben ist, dass der Rat öffentlich tagt, wenn er über Gesetzgebungsakte berät. Auch wenn man bedauern muss, dass die Mitgliedstaaten dem Vorschlag des Konvents betreffend die Schaffung eines echten autonomen Legislativrates, der für das Parlament sehr wichtig war, nicht gefolgt sind, so muss man doch einräumen, dass der wesentliche Aspekt dieses Vorschlags, nämlich die Gewährleistung der Öffentlichkeit und der Transparenz der Gesetzgebungstätigkeit des Rates, gewahrt wurde. (7) In Bezug auf die verschiedenen Formationen und die Arbeitsweise des Rates besteht die hauptsächliche Neuerung in der Schaffung eines eigenständigen Rates „Auswärtige Angelegenheiten“, in dem der Außenminister den Vorsitz führt. Zusammen mit dem Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ sind dies die beiden einzigen Formationen des Rates, deren Existenz in der Verfassung vorgesehen ist, während die Einrichtung der anderen Formationen einem mit qualifizierter Mehrheit angenommen Beschluss des Europäischen Rates überlassen wird. Die Bemühungen zur Änderung des derzeitigen Systems des turnusmäßigen Wechsels der Ratspräsidentschaft, um dadurch eine größere Sichtbarkeit und auch die Kohärenz und die Kontinuität seiner Arbeiten zu gewährleisten, haben nur mäßige Ergebnisse erbracht. Die Mitgliedstaaten haben sich insofern vom Vorschlag des Konvents entfernt, als sie sich schließlich für das Prinzip einer gleichberechtigten Rotation innerhalb eines Systems von Gruppen entschieden haben, das durch qualifizierten Mehrheitsbeschluss des Europäischen Rates festgelegt wird und dessen konkrete Vorteile man noch nicht genau absehen kann. 6.4. Die Kommission (1) Eine andere institutionelle Frage, die im Mittelpunkt der Beratungen sowohl des Konvents als auch der Regierungskonferenz stand, war die Zusammensetzung der Kommission. Die schließlich gewählte Lösung, die zeitlich verschoben wird, entfernt sich vom Vorschlag des Konvents, entspricht jedoch der politischen Realität besser und lässt sich positiv beurteilen: dadurch wird das Bestreben der neuen Mitgliedstaaten. in den ersten Jahren nach ihrem Beitritt in der Kommission vertreten zu sein, berücksichtigt und gleichzeitig vorgesehen, dass die Zahl der Kommissionsmitglieder in absehbarer Zukunft (2014) verringert wird (nämlich auf zwei Drittel der Zahl der Mitgliedstaaten, was auch bei 27 Mitgliedstaaten eine RR\550131DE.doc 29/144 PE 347.119v04-00 DE Verringerung der derzeitigen Zahl der Kommissionsmitglieder bedeuten würde). Diese Lösung, die auf einem Rotationssystem beruht, das die Gleichheit zwischen den Mitgliedstaaten wahrt, wird es somit ermöglichen, den Umfang der Kommission innerhalb vernünftiger Grenzen zu halten. Somit wird jeder Mitgliedstaat in einer von drei Amtszeiten kein Kommissionsmitglied benennen. (2) In Bezug auf die Ernennung des Präsidenten der Kommission bringt die Verfassung insofern bedeutsame Fortschritte, als dieser künftig vom Europäischen Parlament auf Vorschlag des Europäischen Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, gewählt wird. Dies ist ein weiterer wichtiger Schritt zur politischen Legitimierung der Kommission, da nun der Europäische Rat gehalten ist, die Wahl im Europäischen Parlament zu berücksichtigen. In der Folgezeit werden die ganze Kommission, ihr Präsident, der Außenminister, der nach einem speziellen Verfahren (vgl. weiter unten) ernannt wird, und die Kommissionsmitglieder vom Rat im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten benannt und müssen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments stellen31. (3) Schließlich sei auf die Stärkung der Rolle des Präsidenten der Kommission, insbesondere hinsichtlich der internen Organisation der Kommission sowie auf das Recht, einen Kommissar zum Rücktritt aufzufordern, verwiesen, wodurch die Effizienz der Kommission erhöht wird. 6.5. Der Außenminister (1) Eine der wichtigsten institutionellen Neuerungen der Verfassung ist die Einrichtung des Amtes eines Außenministers der Union (in diesem Amt werden die bereits bestehenden Ämter des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und des für Außenbeziehungen zuständigen Kommissars zusammengelegt), womit das Ziel verfolgt wird, die Kohärenz und die Sichtbarkeit der gesamten Außenbeziehungen der Union zu gewährleisten. Dieser Außenminister trägt in institutioneller Hinsicht sozusagen „zwei Hüte“: er ist mit der Führung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union betraut und führt als solcher den Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“, er legt Vorschläge vor und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Rates; gleichzeitig ist er Vizepräsident der Kommission und nimmt als solcher die Zuständigkeiten dieser Institution im Bereich der Außenbeziehungen wahr und koordiniert alle Aspekte des auswärtigen Handelns der Union. Er wird von einem Europäischen Auswärtigen Dienst unterstützt, dem Personal der Kommission, des Generalsekretariats des Rates und der nationalen diplomatischen Dienste angehören und der durch Beschluss des Rates nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments und Zustimmung der Kommission eingerichtet wird. 31 Hierzu sei bemerkt, dass die Regierungskonferenz dem Vorschlag des Konvents nicht gefolgt ist, wonach die Regierung jedes Mitgliedstaates eine Liste von drei Namen vorlegen sollte, unter denen der Präsident den von diesem Mitgliedstaat vorgeschlagenen Kommissar auswählen könnte. Im Übrigen kann man bedauern, dass die Regierungskonferenz den Vorschlag der Kommission, wonach die Amtseinführung der Kommission durch eine politisch sehr symbolträchtige Abstimmung des Europäischen Parlaments abgeschlossen werden soll, nicht berücksichtigt hat und dem Verfahren eine weitere Phase hinzugefügt hat, weil es nun durch die vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit beschlossene Ernennung der Kommission abgeschlossen wird. PE 347.119v04-00 DE 30/144 RR\550131DE.doc (2) Der Außenminister ist somit Mitglied der Kommission, doch er besitzt einen Sonderstatus, der durch die Verfahren für seine Ernennung und seine etwaige Entlassung bedingt ist: er wird vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission ernannt; er kann vom Europäischen Rat nach dem gleichen Verfahren entlassen werden und reicht seinen Rücktritt ein, falls ihn der Präsident der Kommission dazu auffordert. Als Mitglied der Kommission muss er sich ebenfalls dem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments stellen und muss mit der Kommission zurücktreten, falls das Parlament einen Misstrauensantrag gegen diese annimmt. (3) Diese Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen dem, was das Europäische Parlament seit langem forderte: Der Außenminister kann in der Tat die Kohärenz und die Effizienz des internationalen Handelns der Union stärken, die Entwicklung einer echten gemeinsamen Außenpolitik begünstigen, und die Sichtbarkeit der Union auf internationaler Ebene verbessern, indem er ihr ein „Gesicht“ verleiht. Die dreifache Verantwortlichkeit des Ministers, nämlich gegenüber dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Präsidenten der Kommission, ist positiv zu bewerten. Allerdings bleiben potenzielle Konflikte zwischen dem Minister und dem Präsidenten der Kommission oder dem Präsidenten des Europäischen Rates möglich, und sein hybrider Status kann dazu führen, dass er in Loyalitätskonflikte zwischen dem Rat und der Kommission verwickelt wird. 6.6 Der Gerichtshof der Europäischen Union Die Verfassung verstärkt außerdem die Rolle der Rechtsprechung der Union, die als „Gerichtshof der Europäischen Union“ bezeichnet wird und aus dem „Gerichtshof“, dem „Gericht“ und etwaigen „Fachgerichten“ besteht, die durch ein Europäisches Gesetz eingesetzt werden können.32 Zwar gibt es keine großen Veränderungen bezüglich der Zusammensetzung und der Organisation des Gerichtshofs und des Gerichts, doch ist in Bezug auf das Verfahren zur Ernennung der Richter und der Generalanwälte die Einführung einer vorbereitenden Phase zu vermerken: Bevor die von den Regierungen benannten Kandidaten von den Mitgliedstaaten ernannt werden, werden sie von einem Ausschuss angehört, der eine Stellungnahme zu der Eignung der Bewerber für die Ausübung ihrer Ämter abgeben soll. Die Rechtsakte des Europäischen Rates und der Einrichtungen werden künftig vom Gerichtshof auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. Die Bedingungen für die Zulässigkeit der Klagen von natürlichen und juristischen Personen gegen Rechtsakte werden erleichtert. Die Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit können in vollem Umfang gerichtlich überprüft werden; dies gilt jedoch nicht für die Überprüfung der Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen der Polizei sowie für die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. Die Rechtsakte im Bereich der 32 Dieses Gesetz wird vom Parlament und vom Rat nach dem normalen Gesetzgebungsverfahren entweder auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Gerichtshofs oder auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung der Kommission angenommen. RR\550131DE.doc 31/144 PE 347.119v04-00 DE Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik können zwar nicht Gegenstand einer Klage sein, doch ist der Gerichtshof zuständig für Klagen betreffend die Überwachung der Rechtmäßigkeit restriktiver Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen. 6.7 Sonstige Organe und beratende Organe (1) Die Bestimmungen über die Europäische Zentralbank (die zu einem Organ der Union erhoben wird) und den Rechnungshof bleiben praktisch unverändert. Allerdings sei vermerkt, dass die Mitglieder des Direktoriums der Bank künftig vom Rat mit qualifizierter Mehrheit und nicht mehr einstimmig ernannt werden. (2) In Bezug auf den Ausschuss der Regionen und den Wirtschafts- und Sozialausschuss gibt es praktisch keine Änderungen. Allerdings sei vermerkt, dass der Ausschuss der Regionen das Recht erhält, wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips gegen Rechtsakte, für deren Annahme die Verfassung seine Konsultation vorsieht, Rechtsmittel einzulegen. ** * Daraus lässt sich die Schlussfolgerung ziehen, dass die Verfassung trotz einiger Aspekte, bei denen die Wirksamkeit der geplanten Änderungen nicht im Voraus beurteilt werden kann, zu einer Verdeutlichung und einer Verstärkung der Tätigkeit der Organe führt, wobei gleichzeitig die „Gemeinschaftsmethode“ und das institutionelle Gleichgewicht gewahrt werden, was es der Union ermöglichen wird, die neue Situation nach der Erweiterung zu meistern und sich auf internationaler Ebene zu behaupten. 7. Rechtsakte und Verfahren: ein kohärenteres, präziseres und verständlicheres System 7.1 Die Verfassung bietet beträchtliche Fortschritte im Bereich der Vereinfachung und der Rationalisierung der Beschlussfassungsverfahren und der Rechtsinstrumente. Die Verbesserungen bezüglich der Effizienz der Verfahren, ihrer demokratischen Legitimation und ihrer Transparenz sind offensichtlich. Sogar die Änderungen in der Terminologie sind wichtig, weil sie es dem Bürger ermöglichen, besser zu verstehen, wer was in der Union entscheidet und auf welche Weise. 7.2 Die Typologie der Rechtsinstrumente wird vereinfacht und verdeutlicht: Die Zahl der Rechtsinstrumente wird auf sechs begrenzt: das Gesetz, das Rahmengesetz, die Verordnung, der Beschluss, die Empfehlung und die Stellungnahme. Dies sind einfache, klare Begriffe, deren Zusatz „europäisch“ es dem Bürger ermöglicht zu verstehen, worum es geht, denn sie entsprechen der in den meisten Mitgliedstaaten verwendeten Terminologie (ein Gesetz ist ein vom Parlament ausgehender Rechtsakt, eine Verordnung ist ein von der Exekutive ausgehender Rechtsakt), womit der terminologischen Unsicherheit und Ungenauigkeit, die bisher herrschten, ein Ende gesetzt wird. 7.3 Die Verfassung begründet auch eine deutliche Hierarchie der Normen. Das PE 347.119v04-00 DE 32/144 RR\550131DE.doc Übergewicht der legislativen Rechtsakte gegenüber den exekutiven Rechtsakten kommt deutlich zum Ausdruck. Die Kommission wird eindeutig als europäische Exekutive anerkannt, der es obliegt, die für die Ausführung der Rechtsakte auf europäischer Ebene erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, während der Rat nur ausnahmsweise exekutive Funktionen in den Fällen wahrnimmt, in denen es die Verfassung ausdrücklich bestimmt oder wenn dies mit gebührender Begründung in den Rechtsakten festgelegt wird. 7.4 Die Schaffung einer Kategorie von delegierten Verordnungen, die der Gesetzgeber (Europäisches Parlament und Rat) der Kommission überträgt, kann zur gesteigerten Effizienz des Handelns der Union beitragen, denn sie befreit den Gesetzgeber von technischen Einzelheiten, die die Exekutive rascher und angemessener behandeln kann; dazu gehören die unerlässlichen Garantien der Überprüfung durch die Legislative (mittels eines Mechanismus mit dem Namen „call back“), wobei die volle Parität zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat gewährleistet wird.33 7.5 Was die neuen Gesetzgebungsverfahren angeht, so betont die Verfassung eindeutig das normale Gesetzgebungsverfahren (das dem derzeitigen Mitentscheidungsverfahren entspricht): Es ist das ordentliche Gesetzgebungsverfahren, während die anderen Verfahrensarten als Ausnahmen gelten, die in der Verfassung ausdrücklich vorgesehen werden müssen. Dieses Verfahren besteht aus der Initiative der Kommission (mit Ausnahme bestimmter Bereiche der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, in denen sie die Initiative mit mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten teilt), und der Mitentscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates (einige kleine Änderungen an dem bisherigen Mitentscheidungsverfahren betonen gerade die völlige Gleichstellung zwischen beiden Institutionen), wobei der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt. 7.6 Der Anwendungsbereich des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens wurde beträchtlich ausgeweitet: Es gibt etwa 50 neue Rechtsgrundlagen (mit denen die Gesamtzahl auf 86 erhöht wurde), darunter einige von enormer Bedeutung, wie beispielsweise im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der Agrar- und der Fischereipolitik, des Europäischen Forschungsraums oder der Definition der Durchführungsbefugnisse (bisher durch den Rahmenbeschluss über die „Komitologie“ geregelt) oder die derzeitige „Haushaltsordnung“ (vgl. Anlage 3). In all diesen Bereichen kann der Rat nicht mehr allein entscheiden, sondern nur im Einvernehmen mit dem Parlament. 7.7 Die Fälle der besonderen Gesetzgebungsverfahren, in denen eine der Institutionen unter der Beteiligung der anderen Institution – die von der Zustimmung bis zur bloßen Stellungnahme reichen kann – einen Rechtsakt erlässt, sind leider noch allzu zahlreich, und in bestimmten Fällen lässt sich die Wahl dieser Verfahrensart nur als Ergebnis von Zugeständnissen begreifen, die bei den Verhandlungen der Regierungskonferenz gemacht wurden. Es gibt drei Fälle von Gesetzen des 33 Jeder der beiden Teile der Legislativbehörde kann jederzeit auf die Delegierung zurückgreifen; im Übrigen kann eine von der Kommission geplante delegierte Verordnung nur dann in Kraft treten, wenn innerhalb der in dem Gesetz/Rahmengesetz zur Übertragung der Delegierung vorgesehenen Frist keine der beiden Institutionen Einspruch einlegt. RR\550131DE.doc 33/144 PE 347.119v04-00 DE Europäischen Parlaments, die mit Zustimmung des Rates angenommen werden.34 Die Fälle von Gesetzen des Rates belaufen sich ihrerseits auf 28.35 Das Gesetz mit dem jährlichen Haushaltsplan ist Gegenstand eines besonderen Verfahrens mit einem gemeinsamen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates (vgl. weiter unten, Punkt 8). 7.8 Trotz dieser Ausnahmen bringt die Verfassung einen eindeutigen Fortschritt in Bezug auf die Effizienz und die demokratische Legitimität der europäischen Gesetzgebung. Parallel zu diesen Fortschritten gibt es ähnliche Fortschritte in Bezug auf die Annahme der von der Union beschlossenen internationalen Übereinkünfte, die durch die erweiterte Anwendung der qualifizierten Mehrheitsentscheidung im Rat und durch die erforderliche Zustimmung des Europäischen Parlaments bedingt sind (beispielsweise in Bezug auf die Übereinkünfte zur Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik). 8. Die Finanzen der Union 8.1 Eine der Fragen, die sowohl im Konvent als auch auf der Regierungskonferenz die meisten Diskussionen ausgelöst hat, war die Reform des Finanzsystems der Union, insbesondere des Haushaltsverfahrens. Hier geht es um die Institutionalisierung eines Systems, das eine angemessene, transparente und demokratische Finanzierung der Union erlaubt, und insbesondere um die Konsolidierung der Befugnis des Europäischen Parlaments als Teil der Haushaltsbehörde, durch die es das letzte Wort zum Gesamthaushaltsplan der Union erhält, einschließlich der bisher als „obligatorisch“ eingestuften Ausgaben wie beispielsweise der Ausgaben für die Gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik. Das endgültige Ergebnis lässt sich insgesamt als positiv bewerten, was jedoch durch die Regierungskonferenz, die sich den Vorschlägen des Konvents nicht vollständig angeschlossen hat, etwas beeinträchtigt wurde. 8.2 Der Konvent hatte ein einfaches und ausgewogenes „Drei-Stufen-Modell“ vorgeschlagen: - Der Rat beschließt weiterhin einstimmig (nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen Verfassungsbestimmungen) über die wesentlichen Bestandteile und die Obergrenze der Eigenmittel.36 - Das Europäische Parlament und der Rat entscheiden gemeinsam über die Finanzielle Vorausschau, die unter der Bezeichnung „mehrjähriger Finanzrahmen“ in der Verfassung verankert wird (der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit ab 34 Das Gesetz über das Statut der europäischen Abgeordneten, das Gesetz über das Statut des europäischen Bürgerbeauftragten und das Gesetz zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung des Untersuchungsrechts (das auch die Zustimmung der Kommission erfordert) – vgl. Anlage 4. 35 In 22 dieser Fälle beschließt der Rat einstimmig (5 Fälle mit Zustimmung des Europäischen Parlaments, 17 Fälle mit bloßer Stellungnahme); in 6 Fällen beschließt er mit qualifizierter Mehrheit (ein Fall mit Zustimmung des Europäischen Parlaments, 5 Fälle mit bloßer Stellungnahme) – vgl. Anlage 4. 36 Die Verfassung sieht ein Gesetz des Rates vor, zu dem das Parlament lediglich seine Stellungnahme abgibt. Der Konvent schlug dem gegenüber vor, dass die Maßnahmen zur Durchführung des Systems der Eigenmittel durch ein mit qualifizierter Mehrheit angenommenes Gesetz des Rates mit Zustimmung des Parlaments angenommen werden sollten. PE 347.119v04-00 DE 34/144 RR\550131DE.doc dem ersten mehrjährigen Finanzrahmen nach Inkrafttreten der Verfassung). - Diese beiden Institutionen beschließen gemeinsam über den Haushaltsplan: Nach einer ersten Lesung in jeder Institution, die zur Einberufung eines Vermittlungsausschusses führen könnte, hätte das Parlament bei fehlendem Einvernehmen das letzte Wort, sofern es eine sehr starke Mehrheit zusammenbringt, während im gegenteiligen Fall die Position des Rates maßgebend wäre. 8.3 Dies hätte bedeutet, dass die Mitgliedstaaten weiterhin die wesentliche Befugnis für die Festlegung der Höhe und der Art der Einnahmen der Union behalten, dass sich die beiden Teile der Haushaltsbehörde über die Programmierung der Ausgaben einigen müssten und dass das Europäische Parlament bei fehlendem Einvernehmen über den jährlichen Haushaltsplan das letzte Wort bezüglich der gesamten Ausgaben (die Unterscheidung zwischen obligatorischen und nicht obligatorischen Ausgaben wird abgeschafft) innerhalb der Obergrenzen des Finanzrahmens hätte. In der Praxis hätte damit für beide Institutionen ein starker Anreiz zur Vermittlung bestanden. 8.4 Da mehrere Mitgliedstaaten dieses ausgewogene System in Frage stellten, wurden während der gesamten Regierungskonferenz zahlreiche Vorschläge vorgelegt, die die diesbezüglichen Befugnisse des Europäischen Parlaments schwerwiegend beeinträchtigt und die Gefahr einer Untergrabung der finanziellen Demokratie in der Union mit sich gebracht hätten. Dank der Bemühungen der Vertreter des Europäischen Parlaments und der italienischen und der irischen Ratspräsidentschaft war es jedoch möglich, einen Kompromiss zu finden, der trotz allem im Wesentlichen die diesbezüglichen Rechte des Parlaments wahrte: 8.5 - Die Vorschläge des Konvents wurden in Bezug auf die Eigenmittel aufrecht erhalten. - Der Finanzrahmen muss nach wie vor von beiden Institutionen angenommen werden, wobei jedoch der Rat einstimmig beschließt, bis der Europäische Rat ebenfalls einstimmig entscheidet, dass der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann. - Der Jahreshaushaltsplan wird ebenfalls gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen, wobei im Falle eines fehlenden Einvernehmens das Verfahren mit der Vorlage eines neuen Haushaltsentwurfs durch die Kommission wieder aufgenommen wird. Mit dieser Lösung werden – wie bereits erwähnt – die wesentlichen Haushaltsbefugnisse des Europäischen Parlaments gewahrt, dem durch die Abschaffung der Unterscheidung zwischen obligatorischen und nicht obligatorischen Ausgaben das letzte Wort über den Gesamthaushaltsplan zugestanden wird. Durch die Beibehaltung der Einstimmigkeit bei der Annahme des mehrjährigen Finanzrahmens werden die künftigen Verhandlungen in diesem Bereich jedoch erheblich kompliziert, und der Anreiz zu einer den Haushaltsplan betreffenden Vermittlung zwischen den Institutionen, der dem Vorschlag des Konvents zu Grunde lag, wird geschwächt. RR\550131DE.doc 35/144 PE 347.119v04-00 DE 9. Fortschritte bei den sektoriellen Politikbereichen Teil III der Verfassung über "Die Politikbereiche und die Arbeitsweise der Union" besteht aus 322 Artikeln und stellt somit den größten Teil dieses Vertragswerks dar. Er besteht fast vollständig aus Bestimmungen, die bereits in den bestehenden Verträgen enthalten sind und sich auf die Definition und die Umsetzung der sektoriellen Politikbereiche beziehen, insbesondere die rechtlichen Grundlagen für das Handeln der Union in jedem einzelnen Bereich. Man sollte annehmen, dass viele dieser Bestimmungen vereinfacht oder an die seit ihrer Entstehung erfolgten Veränderungen hätten angepasst werden können. Tatsache aber ist, dass das Mandat, das der Europäische Rat dem Konvent übertragen hatte, diesen nicht zu einer tiefgreifenden Überarbeitung dieser Bestimmungen befugt hat. So sind denn die in Teil III eingefügten Änderungen im wesentlichen die Folge der in Teil I des Verfassungsvertrags vorgenommenen Bestimmungen in Bezug auf die Streichung der "Pfeiler", die Zuständigkeiten der Union, die Organe und Einrichtungen, die Beschlussverfahren und die Rechtsinstrumente. Mit Ausnahme des Bereichs des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im großen und ganzen der ehemalige "Dritte Pfeiler") und der Außenbeziehungen, insbesondere der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, wo die Änderungen am heikelsten sind, betreffen die Änderungen in den übrigen sektoriellen Politikbereichen im wesentlichen die anzuwendenden Verfahren und die Aufteilung der Rechtsgrundlagen zwischen Gesetzgebungsakten und Rechtsakten ohne Gesetzescharakter. Doch allein schon dies kann ein Garant sein für mehr Effizienz, mehr demokratische Legitimation und Transparenz bei den Handlungen der Union, wenn man sich die positiven Aspekte der weiter oben untersuchten Änderungen vor Augen führt. Im übrigen sei auf die Einführung eines Anfangskapitels hingewiesen, in dem die "Horizontalklauseln", die quer für alle Politikbereiche gelten, zusammengefasst werden. Wir werden die wesentlichen Aspekte dieser Änderungen der Reihe nach untersuchen, um zu sehen, inwieweit sie es der Union erlauben, effizienter und demokratischer in den betreffenden Bereichen zu handeln. 9.1 Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts 1. Bei den internen Politikbereichen werden mit der Verfassung die meisten Neuerungen im Bereich des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eingeführt, vor allem dank der Abschaffung der Pfeilerstruktur sowie der Integration der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit (die bislang noch zum „Dritten Pfeiler“ gehörte) in die „Gemeinschaftslogik“, und zwar mit Hilfe einer Verallgemeinerung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens und der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit37. Ein gewisser institutioneller Partikularismus bleibt dabei allerdings erhalten: Festlegung der strategischen Leitlinien der legislativen und operativen Planung durch den Europäischen Rat (durch einen Konsens), ohne dass das Europäische Parlament beteiligt würde; Aufteilung der Gesetzgebungsinitiative zwischen der Kommission und einem Viertel der Mitgliedstaaten (und nicht mehr, wie bislang, einem einzigen Mitgliedstaat) im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit; Stärkung der Rolle der nationalen Parlamente vor allem in Bezug 37 Mit der Verfassung wird die besondere Lage des Vereinigten Königreiches, Irlands und Dänemarks in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, wie sie in mehreren bereits bestehenden Protokollen festgelegt wurde, die ihrerseits an den neuen Verfassungstext angepasst wurden, nicht in Frage gestellt. PE 347.119v04-00 DE 36/144 RR\550131DE.doc auf die Kontrolle der Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität (statt eines Drittels kann nunmehr ein Viertel der nationalen Parlamente den frühzeitigen Alarm auslösen). 2. Die Zielsetzungen der Politiken in diesem Bereich werden deutlicher gefasst und ihre Definition wird vertieft. Das entsprechende Handeln der Union wird ausdrücklich den Grundrechten unterstellt. Der Zugang zur Justiz wird als allgemeines Ziel verankert. Die gegenseitige Anerkennung der unterschiedlichen Systeme und die Annäherung der Gesetzgebungen werden als zwei gleichwertige Mittel zur Verwirklichung der Politiken anerkannt. Die Asyl- und Einwanderungspolitik, die Politik der Grenzkontrollen und die VisaPolitik werden als gemeinsame Politikbereiche der Union anerkannt, die von den Grundsätzen der Solidarität und der ausgewogenen Aufteilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten geleitet werden. Die Verfassung verankert auch bemerkenswerte Fortschritte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen und in Strafsachen sowie im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit, vor allem dank der Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens. 3. So wird die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen auf alle Bereiche ausgedehnt, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben, und sie beruht auf der gegenseitigen Anerkennung der gerichtlichen und außergerichtlichen Beschlüsse, wobei mit Ausnahme des Familienrechts, wo die Einstimmigkeit die Regel ist (Gesetz des Rates mit einfacher Stellungnahme des Europäischen Parlaments), das ordentliche Gesetzgebungsverfahren für mögliche Maßnahmen der Annäherung der Gesetzgebungen gilt. Allerdings kann der Rat selbst - einstimmig - beschließen, das ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf bestimmte Aspekte des Familienrechts mit grenzüberschreitenden Auswirkungen auszudehnen. 4. Im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen besteht die große Neuerung darin, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren (qualifizierte Mehrheit) für die Annäherung der Gesetzgebungen sowohl im Verfahrensbereich (Minimalbestimmungen im Hinblick auf eine gegenseitige Anerkennung der Urteile und der gerichtlichen Beschlüsse usw.) als auch im Bereich des materiellen Strafrechts vorgesehen ist: Minimalbestimmungen für die Definition von in der Verfassung angeführten Schwerverbrechen mit grenzüberschreitendem Ausmaß sowie für die Festlegung von Strafmaßen. Die Verfassung sieht sogar vor, dass der Rat einstimmig weitere Bereiche des Strafverfahrens sowie weitere Bereiche der Kriminalität bestimmen kann, für die das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gelten soll. Trotz der Zusage, dass die europäische Gesetzgebung in diesem Bereich die grundlegenden Aspekte der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten beachten muss, hat diese Entwicklung zu erheblichem Widerstand bei einigen Mitgliedstaaten geführt. So hat denn die Regierungskonferenz, um die Möglichkeit einer Einigung zu erhalten, einen besonderen Mechanismus als eine Art Notbremse vorgesehen, die es ermöglicht, jenen Mitgliedstaaten, die in diesem Bereich Schwierigkeiten haben, alle geforderten RR\550131DE.doc 37/144 PE 347.119v04-00 DE Garantien zu geben, ohne dadurch jedoch die Möglichkeit einer weiteren Vertiefung völlig zu blockieren. Wenn demnach ein Mitgliedstaat der Ansicht ist, dass ein Gesetzesvorschlag „grundlegende Aspekte seines Rechtssystems“ verletzt, so kann er die Befassung des Europäischen Rates beantragen. Der Europäische Rat verfügt über eine viermonatige Frist, um die Frage an den Rat zurückzuverweisen, damit das Verfahren fortgesetzt wird oder um zu beantragen, dass die Kommission bzw. die Gruppe von Staaten, die am Ursprung der Initiative stehen, einen neuen Gesetzesvorschlag unterbreitet. Fasst der Europäische Rat innerhalb dieser Frist keinen entsprechenden Beschluss oder führt das auf seinen Antrag hin eingeleitete neue Gesetzgebungsverfahren nicht innerhalb von 12 Monaten zu einem Ergebnis, so wird in diesem Punkt automatisch eine verstärkte Zusammenarbeit eingeleitet, sofern ein Drittel der Mitgliedstaaten dies wünscht. 5. Das Europäische Parlament kann ferner begrüßen, dass die Regierungskonferenz den Vorschlag des Konvents zur Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft angenommen hat, die für die Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zuständig ist und die Urheber dieser Straftaten verfolgen kann. Diese Annahme erfolgte trotz des heftigen Widerstands mehrerer Delegationen. Allerdings sieht die Verfassung für die Verabschiedung des Europäischen Gesetzes des Rates über ihre Einführung nach der Zustimmung des Europäischen Parlaments die Einstimmigkeit vor. Eine Art „Überbrückungsklausel“ sieht jedoch die Möglichkeit vor, dass mit Hilfe eines vom Rat einstimmig zu fassenden Europäischen Beschlusses nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die Zuständigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft auf die Bekämpfung der schweren Kriminalität mit grenzübergreifender Dimension ausgeweitet werden können. 6. Schließlich ist im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit auch die Einführung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vorgesehen, wenn auch für die operative Zusammenarbeit und das Eingreifen der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates weiterhin die Einstimmigkeit die Regel sein wird. 9.2. Sonstige interne Politikbereiche 1. Neben der Einführung verschiedener neuer Rechtsgrundlagen, die den "neuen" - oder eher besser definierten - Zuständigkeiten in Teil I entsprechen, sind die durch die Verfassung eingeführten Änderungen im Bereich der übrigen sektoriellen Politikbereiche im wesentlichen die Folge der Konsolidierung der Mitentscheidung (und demnach auch der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit) als dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und der "Aufteilung" zwischen Gesetzgebungsakten und Rechtsakten ohne Gesetzescharakter, gemäß der neuen Definition. 2. Zu den wichtigsten Änderungen gehören zweifellos die Änderungen in Bezug auf die Landwirtschaftspolitik und die Fischereipolitik. Für die Verabschiedung von Gesetzgebungsakten zur Festlegung der Bestimmungen über die gemeinsamen Organisationen der landwirtschaftlichen Märkte sowie für die Verabschiedung aller sonstigen Bestimmungen, die zur Verfolgung der Ziele der gemeinsamen PE 347.119v04-00 DE 38/144 RR\550131DE.doc Landwirtschafts- und Fischereipolitik erforderlich sind, wird künftig das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gelten (zur Zeit verfügt das Europäische Parlament lediglich über das Recht der Konsultation). Dies bedeutet, dass die Ausgestaltung der Leitlinien der gemeinsamen Landwirtschafts- und Fischereipolitik künftig auch vom Europäischen Parlament mitbestimmt wird und nicht länger in der ausschließlichen Zuständigkeit der Landwirtschaftsminister verbleibt. Die Festlegung der Preise, Abschöpfungen, Beihilfen und mengenmäßigen Beschränkungen sowie die Aufteilung der Fischereimöglichkeiten betrifft dagegen den Bereich der Rechtsakte ohne Gesetzescharakter und ist somit Sache des Rates im Sinne von Europäischen Verordnungen oder Europäischen Beschlüssen. 3. Zu der Politik in den Bereichen Forschung und technologische Entwicklung gesellt sich ein neuer Teilaspekt hinzu, nämlich die Raumfahrtpolitik. Das Forschungsrahmenprogramm, bei dem es sich künftig um ein Europäisches Gesetz handelt, wird mit qualifizierter Mehrheit angenommen werden. Parallel dazu soll mit Hilfe von Gesetzen, die nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden, ein europäischer Forschungsraum geschaffen werden, in dem die Forscher, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Technologien sich frei bewegen können. Ein europäisches Raumfahrtprogramm wird per Gesetz oder Rahmengesetz verabschiedet werden können. Es sei daran erinnert, dass die Wahrung der legislativen Rechte des Europäischen Parlaments in diesem Bereich während der Regierungskonferenz durch gewisse Vorschläge ernsthaft in Gefahr gebracht worden war. 4. Das neue Kapitel über Energie bezweckt neben anderen Zielsetzungen die Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarktes und die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit sowie die Förderung der Energieeffizienz und die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen. Die Regierungskonferenz hat dem Handeln der Union allerdings eine Grenze gesetzt, wonach das Recht eines Mitgliedstaates, die Bedingungen für die Nutzung seiner Energiequellen, seine Wahl unter verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung selbst festzulegen, nicht beeinträchtigt werden kann. Im übrigen sind zwar das ordentliche Gesetzgebungsverfahren und die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit in diesem Bereich die Regel, doch hat die Regierungskonferenz vorgesehen, dass alle Maßnahmen überwiegend steuerrechtlicher Art nach Anhörung des Parlaments durch einstimmig vom Rat angenommenes Gesetz verabschiedet werden müssen. 5. Im Bereich der Volksgesundheit ist die Regierungskonferenz etwas weiter gegangen als der Konvent und hat von den von der Union durchgeführten Unterstützungsaktionen die Überwachung, die Warnung vor und die Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsbedrohungen zu der Bekämpfung der "grenzüberschreitenden schweren Krankheiten" hinzugefügt. Die Union muss ferner u.a. Maßnahmen zur Festlegung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards medizinischer Erzeugnisse sowie Maßnahmen zum Schutz der Volksgesundheit in Bezug auf Tabak und Alkohol verabschieden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Verfassung bestimmt, dass die Aktion der Union in diesem Bereich unter Wahrung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik durchgeführt wird, wobei diese Zuständigkeiten auch die Verwaltung der Gesundheitsdienste und der ärztlichen Versorgung sowie die RR\550131DE.doc 39/144 PE 347.119v04-00 DE Zuweisung der hierfür vorgesehenen Mittel umfassen. 6. Man mag bedauern, dass der letztlich vereinbarte Text nicht substantiellere Änderungen im Bereich der Sozialpolitik festschreibt, insbesondere in Bezug auf die Ausweitung der qualifizierten Mehrheit (keine Änderung in Bezug auf den derzeitigen Stand). Es wäre jedoch falsch, behaupten zu wollen, dass die Verfassung einen wie auch immer gearteten Rückschritt im Sozialbereich darstelle. Vielmehr sind einige Fortschritte zu verzeichnen: - die Anerkennung der "Vollbeschäftigung" und des "sozialen Fortschritts" als feste Ziele der Union gleich zu Anfang der Verfassung; - die Einführung einer "Sozialklausel" horizontaler Art zu Beginn von Teil III, wonach die Union bei der Festlegung und Umsetzung all ihrer Politikbereiche die Forderungen im Zusammenhang mit der "Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus" und der "Gewährleistung eines angemessenen Sozialschutzes", der "Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung" sowie mit einem "hohen Niveau an Bildung, Weiterbildung und Schutz der menschlichen Gesundheit" berücksichtigen muss; - die Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Anerkennung und Wahrung der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse; - die ausdrückliche Anerkennung der Rolle der "Sozialpartner" auf der Ebene von Teil I und insbesondere des sozialen Dreiergipfels für Wachstum und Beschäftigung, der zum Sozialdialog beiträgt. Im übrigen darf nicht vergessen werden, dass die Einbeziehung der Charta der Grundrechte in die Verfassung die umfassende Anerkennung der darin festgeschriebenen sozialen Rechte in der gemeinschaftlichen Rechtsordnung bedeutet. 7. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Anwendung im Bereich von Maßnahmen der sozialen Sicherheit in Bezug auf den Anspruch von Leistungen nichtselbständiger und selbständiger Wanderarbeitnehmern finden wird. Dies wird mit einer weiteren "Notbremse" kombiniert werden: Falls ein Mitgliedstaat zu der Auffassung gelangt, dass diese Maßnahmen grundlegende Aspekte seines Sozialversicherungssystems, insbesondere dessen Anwendungsbereich, Kosten oder Finanzstruktur oder dessen finanzielle Ausgewogenheit beeinträchtigen könnten, kann er beantragen, dass der Europäische Rat mit der Frage befasst wird (was zu einer Aussetzung des Gesetzgebungsverfahrens führt). Der Europäische Rat muss innerhalb einer Frist von vier Monaten entweder die Frage an den Rat zur Fortsetzung des Verfahrens weiterleiten oder die Kommission auffordern, einen neuen Vorschlag vorzulegen (wobei die Verfassung sich zu den Folgen eines möglichen Nichttätigwerdens des Rates ausschweigt). 8. Ebenso ist festzustellen, dass die Verfassung auch im Bereich des Steuerwesens keine Änderungen einführt, da die Einstimmigkeit in diesem Bereich die allgemeine Regel bleibt. Selbst die vom Konvent vorgeschlagenen (recht beschränkten) Übergänge zum PE 347.119v04-00 DE 40/144 RR\550131DE.doc ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (und damit zur qualifizierten Mehrheit) im Bereich von Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit sowie der Bekämpfung von Betrug und illegaler Steuerflucht (mit Hilfe einer einstimmigen Feststellung des Rates, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen zu diesen Fragen gehören) wurden von der Regierungskonferenz nicht übernommen. 9. Ein weiterer Bereich, der im Zentrum der Diskussionen stand, bei dem die Änderungen aber eher bescheiden ausgefallen sind, ist derjenige des wirtschaftspolitischen Handelns. Allerdings ist hervorzuheben, dass die Koordination der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitiken auf der Ebene der Zuständigkeiten der Union bestätigt wurde (obwohl die Regierungskonferenz den Text des Konvents dahingehend abgeändert hat, dass der Schwerpunkt auf den Umstand gelegt wird, dass die Mitglieder ihre Politiken nach den innerhalb der Union festgelegten Modalitäten koordinieren), und dass die Bestimmungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gestärkt wurden. So muss beispielsweise einem Beschluss des Rates in Bezug auf die (von der Kommission vorgeschlagene) Übernahme des Euro durch neue Mitgliedstaaten eine Empfehlung der qualifizierten Mehrheit jener Mitgliedstaaten, die den Euro bereits als Währung übernommen haben, vorangehen. Außerdem werden die Einzelheiten für das Funktionieren der Euro-Gruppe in einem Protokoll im Anhang zum Vertrag geregelt. Die Regierungskonferenz hat auch eine Erklärung über den Stabilitäts- und Wachstumspakt angenommen. Der Pakt war im übrigen Ursache heftiger Diskussionen zwischen verschiedenen Delegationen, die zur Annahme verschiedener Änderungen am Text des Konvents geführt haben, die im wesentlichen durch eine Schwächung der vorgeschlagenen Rolle der Kommission beim Verfahren für übermäßige Defizite zum Ausdruck kommen (die Empfehlungen des Rates an den betreffenden Mitgliedstaat müssen demnach, wie bislang, auf der Grundlage einer einfachen Empfehlung der Kommission ausgesprochen werden, und nicht auf der Grundlage eines Vorschlags, wie der Konvent vorgeschlagen hatte). 9.3 Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik 1. Der Bereich der Außenbeziehungen hat ebenfalls tiefgreifende Änderungen erfahren, stärker allerdings in institutioneller Hinsicht als hinsichtlich der Beschlussverfahren. In der Logik der Schaffung des Amtes eines Außenministers (s. oben Ziff. 6.5) mit seinen institutionellen „zwei Hüten“, der für die Leitung der Gemeinsamen Außenund Sicherheitspolitik und für die Koordination sämtlicher Außenbeziehungen der Union zuständig ist, hat die Verfassung alle Bereiche des auswärtigen Handelns der Union in einem eigenen Titel (Teil III Titel V) vereint. In Bezug auf die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die grundsätzlich ein Bereich der Regierungszusammenarbeit bleibt, in dem die Rolle des Europäischen Rates von vorrangiger Bedeutung ist, bleibt die Einstimmigkeit auch weiterhin die Regel, wobei die qualifizierte Mehrheit nur für die Ausführung der vom Europäischen Rat gefassten Beschlüsse (oder der vom Minister auf Antrag des Europäischen Rates vorgelegten Vorschläge) oder der vom Rat gefassten Beschlüsse Anwendung findet. Eine "Notbremse" ist allerdings für den Fall vorgesehen, dass ein Staat sich der Annahme eines Beschlusses mit qualifizierter Mehrheit aus "vitalen politischen RR\550131DE.doc 41/144 PE 347.119v04-00 DE Gründen" widersetzt. Weder die Vorschläge des Konvents (qualifizierte Mehrheit für die vom Minister mit der Unterstützung der Kommission vorgelegten Vorschläge) noch diejenigen des italienischen Ratsvorsitzes (qualifizierte Mehrheit für alle Vorschläge des Ministers) vermochten den Widerstand verschiedener Mitgliedstaaten zu überwinden. Das Europäische Parlament hat allgemein das Recht erhalten, unterrichtet oder gar angehört zu werden. Die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ist begrenzt, wobei die Verfassung immerhin vorsieht, dass der Gerichtshof dafür zuständig ist, die Rechtmäßigkeit von Europäischen Beschlüssen zu überprüfen, die zu restriktiven Maßnahmen gegen Einzelpersonen führen. 2. Die meisten Fortschritte gewährt die Verfassung im spezifischen Bereich der Gemeinsamen Sicherheitspolitik, wobei die Regierungskonferenz wichtige Fortschritte verankert hat, die sogar über das hinausgehen, was vom Konvent vorgeschlagen worden war. So wird beispielsweise die Perspektive einer Gemeinsamen Verteidigung, wenigstens aber die Definition einer Gemeinsamen Verteidigungspolitik, deren Grundsätze bereits im Vertrag von Maastricht angenommen worden waren38, durchaus realistischer. Diese Gemeinsame Verteidigungspolitik verleiht der Union eine operative Fähigkeit, die auf zivilen und militärischen Mitteln beruht. Die wichtigsten Neuerungen in dieser Hinsicht betreffen: - die Aktualisierung der Ziele der sogenannten "Petersberg-Missionen"39; - die Schaffung eines Europäischen Amtes für Rüstung, Forschung und militärische Fähigkeiten40; - die Möglichkeit zur Schaffung - durch Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit - einer dauerhaften strukturierten Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung zwischen jenen Mitgliedstaaten, die über die militärischen Fähigkeiten und den politischen Willen verfügen, sich daran zu beteiligen (in einem als Anlage beigefügten Protokoll werden die Bedingungen zur Umsetzung dieser strukturierten Zusammenarbeit dargelegt); - die Festlegung einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum gegenseitigen Beistand und zur gegenseitigen Unterstützung mit allen Mitteln für den Fall, dass ein 38 Der Beschluss zum Aufbau einer Gemeinsamen Verteidigung zu gegebener Zeit wird vom Europäischen Rat einstimmig gefasst und erfordert außerdem die Zustimmung aller Mitgliedstaaten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren. 39 Durch die Einbeziehung von Entwaffnungs-Missionen, militärischer Beratung, Stabilisierung am Ende von Konflikten, Bekämpfung von Terrorismus auch im Hoheitsgebiet von Drittstaaten, und somit von Maßnahmen, die zu den bereits vorgesehenen humanitären und Evakuierungsmissionen hinzukommen, sowie Maßnahmen der Konfliktvorbeugung und Friedenssicherung und die bereits vorgesehenen Missionen der Streitkräfte, der Krisenbewältigung und der Wiederherstellung des Friedens. 40 Zu den wichtigsten Aufgaben dieses Amtes gehört die Förderung der Rationalisierung der militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten, die Koordinierung der Forschungstätigkeiten im Bereich der Verteidigungstechnologie und die Verbesserung der Effizienz der Militärausgaben. PE 347.119v04-00 DE 42/144 RR\550131DE.doc Mitgliedstaat einem bewaffneten Angriff auf seinem Hoheitsgebiet ausgesetzt ist, und zwar gemäß der Charta der Vereinten Nationen und unter Wahrung der Verpflichtungen des Nordatlantikvertrages für die betroffenen Mitgliedstaaten. In der Verfassung wird darauf hingewiesen, dass diese Verpflichtung den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik verschiedener Mitgliedstaaten nicht berührt, was eine wichtige Garantie für jene Mitgliedstaaten bedeutet, die traditionell "neutral" sind; - die Möglichkeit für den Rat, einer Gruppe von Staaten die Durchführung einer Mission zum Schutz der Werte der Union anzuvertrauen; - die Schaffung eines aus Beiträgen der Mitgliedstaaten gebildeten Anschubfonds für die militärischen Ausgaben, die nicht zu Lasten des Haushalts der Union gehen; - die Festlegung eines Verfahrens für einen raschen Zugriff auf die Mittel im Haushaltsplan der Union. 3. Die Verfassung sieht ferner eine Solidaritätsklausel zwischen den Mitgliedstaaten vor, derzufolge die anderen Mitgliedstaaten einen Mitgliedstaat, in dem ein Terroranschlag verübt wurde oder sich eine Naturkatastrophe ereignet hat, auf dessen Ersuchen hin unterstützen. Die Bedingungen zur Umsetzung dieser Solidaritätsklausel werden auf gemeinsamen Vorschlag der Kommission und des Ministers durch Beschluss des Rates festgelegt. Der Rat beschließt einstimmig darüber, inwieweit dieser Beschluss verteidigungstechnische Auswirkungen hat. Das Parlament wird hierüber unterrichtet. 4. Es handelt sich hier demnach um erhebliche Fortschritte, die weder die Besonderheiten der Sicherheits- und Verteidigungspolitik einiger Mitgliedstaaten noch die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die dem Nordatlantikvertrag angehören, in Frage stellen. Ebenso wenig laufen sie Gefahr, die Union in einen aggressiven Militärblock zu verwandeln, wie dies verschiedentlich befürchtet zu werden scheint. Manche wären zweifellos gern weiter gegangen, vor allem in Bezug auf die qualifizierte Mehrheit. In Anbetracht des überaus zwischenstaatlichen Charakters dieses Bereichs und der politischen Gegebenheiten, in die die Regierungskonferenz eingebettet ist, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das endgültige Ergebnis eher positiv ausgefallen ist. 9.4 Weitere Bereiche der Außenbeziehungen 1. Im Bereich der Außenbeziehungen sind des weiteren die positiven Änderungen im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zu erwähnen. Ihr Anwendungsbereich ist in Bezug auf den Handel mit Dienstleistungen und geistiges Eigentum ausgeweitet worden. Die Rolle des Europäischen Parlaments wurde verstärkt. Die Festlegung der Maßnahmen zur Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik wird überwiegend durch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren erfolgen; dem Parlament wird regelmäßig über die Verhandlungen zu internationalen Abkommen Bericht erstattet; derartige Abkommen können nur mit dem Einverständnis des Parlaments abgeschlossen werden. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die sogenannte "kulturelle RR\550131DE.doc 43/144 PE 347.119v04-00 DE Ausnahme" durch die Verfassung bestätigt wird41 2. In Bezug auf die humanitäre Hilfe wird das Europäische Parlament die Schaffung einer besonderen Rechtsgrundlage begrüßen, die dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt und die die Schaffung eines Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe vorsieht. 10. Wichtige Flexibilitätselemente Zu den wesentlichen Punkten gehört auch die Frage, inwieweit der neue Verfassungsrahmen hinreichend flexibel ist, um es der Union zu gestatten, sich an die Entwicklung der Gegebenheiten anzupassen und sich neuen künftigen Herausforderungen zu stellen. Eine Antwort auf diese Frage ist auf zwei unterschiedlichen Ebenen möglich: zum einen auf der Ebene der Revision der Verfassung, zum anderen auf der Ebene der Entwicklungsmöglichkeiten des Systems innerhalb des Verfassungsrahmens, ohne dass die Verfassung überarbeitet werden muss. 1. Auf der Ebene des Revisionsverfahrens schlägt der neue Vertrag eindeutige Verbesserungen vor. Zunächst erhält das Europäische Parlament ein Initiativrecht in Bezug auf eine Verfassungsrevision und wird damit mit den Mitgliedstaaten oder der Kommission gleichgestellt. Eine Verbesserung ist ebenso aber auch die Institutionalisierung des Konvents als Instanz zur Vorbereitung einer Revision. Es handelt sich hierbei um die Anerkennung der absolut entscheidenden Rolle des Konvents bei der Ausarbeitung der Verfassung und um die Anerkennung der Grenzen, die dem Verfahren der Regierungszusammenarbeit innewohnen. Das Europäische Parlament, das als erstes die Anwendung des Konvent-Verfahrens vorgeschlagen hatte, kann diese Änderung nur begrüßen, die zur Transparenz und Demokratisierung des Revisionsverfahrens beiträgt und dafür sorgen wird, dass dieses Verfahren effizienter wird. Überaus positiv ist ferner der Umstand, dass die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich ist, damit der Rat beschließen kann, keinen Konvent einzuberufen, falls der Umfang der vorgeschlagenen Änderungen dies nicht rechtfertigt. 2. Leider ist die Regierungskonferenz in Bezug auf die Vereinfachung des Revisionsverfahrens nicht so weit gegangen, wie das Europäische Parlament dies wünschte. Der Text des Artikels IV-444 sieht nämlich ein vereinfachtes Verfahren zur Revision des Inhalts der Bestimmungen des Titels III des Teils III über interne 41 Die Verfassung bestimmt, dass der Rat einstimmig über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen im Bereich des Handels mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen beschließen muss, wenn diese die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Union beeinträchtigen können. Diese "Ausnahme" wurde von der Regierungskonferenz auf den Handel mit sozialen, Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen "ausgeweitet", wenn derartige Abkommen die Organisation dieser Dienstleistungen auf nationaler Ebene stören können und die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Bereitstellung dieser Dienste beeinträchtigen können. Ferner muss der Rat einstimmig über Abkommen im Bereich von Dienstleistungen im allgemeinen und über Aspekte des geistigen Eigentums beschließen, wenn solche Abkommen Bestimmungen enthalten, bei denen für die Verabschiedung der internen Bestimmungen Einstimmigkeit erforderlich ist. PE 347.119v04-00 DE 44/144 RR\550131DE.doc Maßnahmen und Politikbereiche der Union vor - unter der Bedingung, dass durch diese Revision nicht die Zuständigkeiten der Union ausgeweitet werden, diese Vereinfachung besteht aber lediglich darin, dem Europäischen Rat die Möglichkeit zu geben, den Konvent außer acht zu lassen (ohne auf die Zustimmung des Europäischen Parlaments angewiesen zu sein), und behält in jedem Falle das Erfordernis der Einstimmigkeit und der Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten bei. 3. So wird eine Revision der Verfassung auch weiterhin in jedem Falle die Einstimmigkeit und die Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten erfordern. Andere Vorschläge dagegen, die eine breite Unterstützung beim Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten fanden, hätten es ermöglicht, diese Forderung in Bezug auf die Überarbeitung der Bestimmungen von Teil III (es handelt sich hierbei um recht detaillierte Bestimmungen, deren Verfassungscharakter vielfach fraglich erscheint) unter Wahrung des wesentlichen Grundsatzes, dass jede zusätzliche Ausweitung der Zuständigkeiten der Union die Einstimmigkeit der Mitgliedstaaten erfordert, etwas flexibler zu gestalten. 4. Andererseits muss das Europäische Parlament die Beibehaltung der vom Konvent vorgeschlagenen „Überbrückungsklauseln“ für den Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit des Rates oder vom besonderen zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren begrüßen. Der Umstand, dass ein solcher Beschluss vom Europäischen Rat nur einstimmig mit Zustimmung des Europäischen Parlaments und nur dann gefasst werden kann, wenn sich innerhalb einer Frist von sechs Monaten kein nationales Parlament diesem Beschluss widersetzt, stellt hinsichtlich der Wahrung der Rechte der einzelnen Mitgliedstaaten und hinsichtlich der Transparenz und demokratischen Legitimation des Beschlusses eine ausreichende Garantie dar. 5. Ein weiterer positiver Aspekt des neuen Verfassungstextes betrifft die Verbesserungen im Bereich der verstärkten Zusammenarbeit, deren Bedeutung angesichts des erheblichen Anstiegs der Anzahl von Mitgliedstaaten künftig wohl zunehmen wird. Die Verfassung bewahrt die Voraussetzungen zur Gewährleistung des Zusammenhalts der Union als Ganzes und seiner institutionellen Einheit, erweitert aber gleichzeitig den Anwendungsbereich der verstärkten Zusammenarbeit (diese Formen der verstärkten Zusammenarbeit können auf alle Bereiche Anwendung finden, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, wogegen der Verteidigungsbereich derzeit ausgeschlossen bleibt) und erleichtert deren Einführung. Sie muss mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten betreffen und der Rat fasst einen Beschluss mit qualifizierter Mehrheit, außer im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, wo auch weiterhin die Einstimmigkeit gilt. Das Erfordernis der Zustimmung des Europäischen Parlaments (außer im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik) stärkt ebenfalls die demokratische Legitimation des Beschlusses zur Aufnahme einer verstärkten Zusammenarbeit. 6. Positiv ist schließlich auch der Umstand, dass die Regierungskonferenz es fertiggebracht hat, eine Art Übergangsbestimmung hin zur qualifizierten Mehrheit oder zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren innerhalb der verstärkten Zusammenarbeit beizubehalten, wie dies vom Konvent vorgeschlagen worden war. RR\550131DE.doc 45/144 PE 347.119v04-00 DE 7. Freiwilliger Austritt aus der Union: Mit Artikel I-60 führt die Verfassung erstmals einen Mechanismus für einen "freiwilligen Austritt aus der Union" in die grundlegenden Verträge der Europäischen Gemeinschaften und der späteren Union ein, die ihrerseits - mit Ausnahme des ersten Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - ausdrücklich auf unbegrenzte Zeit angelegt waren und kein Verfahren für einen gemeinsamen Austritt oder für den Austritt eines einzelnen Mitgliedstaates vorsahen. Zwar sah das internationale Vertragsrecht in Ermangelung einer entsprechenden besonderen Bestimmung eine solche Möglichkeit für alle Fälle vor, doch ist die nunmehr ausdrückliche Aufnahme in den Verfassungstext selbst neben der Tatsache, dass darin die genauen Einzelheiten zur Erledigung einer solchen Möglichkeit festgelegt sind, auch ein deutliches und starkes Signal dafür, dass kein Mitgliedstaat verpflichtet ist, sich weiterhin an dem gemeinsamen Abenteuer zu beteiligen, wenn sein Volk dies nicht mehr wünscht. Gemeinsam mit den Bestimmungen über die verstärkte und strukturierte Zusammenarbeit zeigt dies, dass der Beitritt zur Union und die Mitwirkung an der Entwicklung seiner Politiken eine auf freier Entscheidung und auf echtem politischem Engagement beruhende Handlung darstellt. 11. Verfahren des Inkrafttretens der Verfassung 11.1. Zunächst sei daran erinnert, dass die Regierungskonferenz auf der Grundlage von Artikel 48 des Vertrags über die Europäische Union einberufen worden war, demzufolge Änderungen, die von der Regierungskonferenz an den bestehenden Verträgen vorgeschlagen werden (einschließlich gegebenenfalls deren Abschaffung, was in Artikel IV-437 des Verfassungsentwurfs vorgesehen ist) unabhängig von ihrem Umfang erst in Kraft treten, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind. 11.2. Somit kann das, was die Verfassung in Artikel IV-447 vorsieht, nur für die Zukunft gelten. Dieser Artikel sieht vor, dass, falls nach Ablauf von zwei Jahren nach der Unterzeichnung des Vertrags zur Änderung des Vertrags über die Verfassung ein Fünftel der Mitgliedstaaten dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen hat oder Schwierigkeiten bei dessen Ablauf eingetreten sind (was die mögliche Ablehnung durch einen oder mehrere von ihnen beinhaltet), der Europäische Rat sich mit der Frage befasst. 11.3. Hinsichtlich der Ratifizierung dieses ursprünglichen Vertrags hat die Regierungskonferenz eine politische Erklärung (Nr. 30) verabschiedet, die in seine Schlussakte eingefügt werden soll und im wesentlichen die Bestimmungen des genannten Artikels IV-447 übernimmt. 11.4 Selbstverständlich hat sich der Europäische Rat in der Vergangenheit mit der Frage befasst, wenn Verfahren zur Ratifizierung früherer Verträge in einzelnen Mitgliedstaaten auf Probleme gestoßen sind. Durch die Aufnahme einer solchen Bestimmung - womit den Vorschlägen des Konvents entsprochen wurde - wollte die Regierungskonferenz jedoch ein politisches Signal dahingehend geben, dass es nur schwer hinnehmbar ist, dass eine kleine Minderheit von Mitgliedstaaten die übrigen daran hindern soll, voranzuschreiten; dies gilt im übrigen auch unter Berücksichtigung PE 347.119v04-00 DE 46/144 RR\550131DE.doc der übrigen Modalitäten der Verfassung, die insbesondere die Möglichkeit eines freiwilligen Austritts aus der Union vorsehen und die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der verstärkten oder strukturierten Zusammenarbeit vorsieht, an der nicht alle Mitgliedstaaten teilnehmen müssen. Ein solcher Sachstand dürfte zu Verhandlungen führen, um eine Lösung zu finden, die es erlaubt, nicht nur die Lage des Mitgliedstaats zu berücksichtigen, der sich außerstande sieht, die Verfassung zu ratifizieren, sondern auch und vor allem die Lage der Mitgliedstaaten, die die Verfassung annehmen. III. Gesamtbewertung - Empfehlung zur Zustimmung zu der Verfassung 1. In Anbetracht der vorgelegten Analyse kann das Gesamturteil des Europäischen Parlaments zu den Ergebnissen der im Juni 2004 abgeschlossenen Regierungskonferenz nur eindeutig positiv sein, da diese Ergebnisse ein ehrgeiziges Niveau belegen, dessen Erreichung in dem geopolitischen Rahmen, in dem sich der ganze Vorgang seit der Erklärung von Laeken seit Dezember 2001 über die Zukunft der Union abgespielt hat,42 vielfach angezweifelt worden war. 2. Der Verfassungsvertrag ist vom Konvent unter bislang einmaligen Bedingungen der Beteiligung und der Transparenz verfasst worden. Anschließend haben die Staats- und Regierungschefs den Text gebilligt, der allen Mitgliedstaaten zur Ratifizierung unterbreitet werden wird. Das Dokument, das daraus hervorgeht, ist das Ergebnis eines Kompromisses, an dem unterschiedliche Akteure beteiligt waren: die Regierungen und die nationalen Parlamente als Träger der nationalen Legitimität, das Europäische Parlament und die Kommission im Namen der europäischen Organe, die Bürger entweder individuell oder über Organisationen der Zivilgesellschaft. Kompromiss bedeutet hierbei jedoch nicht Minimalvereinbarung, ganz im Gegenteil. Trotz der erwähnten Mängel sind diese Bestimmungen Ausdruck eines ehrgeizigen Anspruchs, was in Anbetracht des politischen Kontextes, in dem sich die Arbeiten ab dem Zeitpunkt ihrer Aufnahme im Zuge der Erklärung von Laeken vom Dezember 2001 abspielten, zunächst als utopisch erschien. Die Konsolidierung der konstitutionellen Grundlagen der Union und ihres institutionellen Gefüges und die Rationalisierung und Vereinfachung ihrer Instrumente können nach zwei Jahrzehnten der ständigen Reformen endlich als dauerhaft angesehen werden. Die Stabilität und Sicherheit, die jeden Verfassungstext kennzeichnen, werden durch die Bestimmungen ergänzt, die die Entwicklung des Entscheidungsprozesses organisieren und den Rückgriff auf die verstärkte und/oder strukturierte Zusammenarbeit ermöglichen und damit die nötige Flexibilität gewährleisten, um eine Anpassung des Funktionierens der Union an die Herausforderungen, denen sie sich in Zukunft wird stellen müssen, zu ermöglichen. Vor allem aber muss darauf hingewiesen werden, dass die Verfassung mehr Demokratie in der Europäischen Union einführt, dass sie eine größere Effizienz bei der Beschlussfassung begünstigt, dass sie eine deutlichere Klärung als Garant eines besseren Verständnisses dafür gewährleistet, wer in der Union wofür zuständig ist und welches Ausmaß an Verantwortung bei der Union und bei den Mitgliedstaaten liegt. Bei der Pressekonferenz im Anschluss an den Konvent hat dessen Vorsitzender Giscard d'Estaing festgestellt, dass das Europäische 42 Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Europäischer Rat von Laeken vom 14. und 15. Dezember.2001 (Dokument. des Rates: SN 300/1/01/REV1) RR\550131DE.doc 47/144 PE 347.119v04-00 DE Parlament der große Gewinner des Konvents sei. Die Berichterstatter sind der Auffassung, dass die wirklichen Sieger die Bürger sind, weil diese Verfassung den größten Fortschritt seit den Verträgen von Rom 1957 beinhaltet, weil sie unsere Werte und unsere Grundsätze in einem auf ein Leben in Gemeinschaft ausgerichteten Projekt konsolidiert und weil sie die beste Antwort zur Bewältigung der anstehenden Herausforderungen darstellt. 3. Das Europäische Parlament muss daher eine Vorreiterrolle bei der Förderung und beim Schutz der Verfassung wahrnehmen und dazu beitragen, den erforderlichen politischen Willen für ihre umfassende Umsetzung zu wecken und wachzuhalten. Diese Aufgabe muss bereits durch eine aktive Teilnahme an den Debatten, die den Ratifizierungsprozess begleiten werden, zum Ausdruck kommen können. PE 347.119v04-00 DE 48/144 RR\550131DE.doc ANLAGE 1: Die Zuständigkeiten der Union43 Art der Zuständigkeit Definition ausschließlich geteilt ergänzend (erschöpfende Liste)44 (nicht erschöpfende Liste)45 (erschöpfende Liste) Nur die Union kann rechtsverbindliche Akte verabschieden; die Mitgliedstaaten können nur eingreifen, wenn sie von der Union dazu ermächtigt werden, oder um die Rechtsakte der Union umzusetzen Die Union und die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, rechtsverbindliche Akte zu verabschieden, wobei die Mitgliedstaaten in dem Maße tätig werden können, wie die Union nicht tätig geworden ist. Zollunion Binnenmarkt Sozialpolitik Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt Landwirtschaft und Fischerei (mit Ausnahme des Erhalts der biologischen Meeresressourcen) Umwelt Verbraucherschutz Verkehr Transeuropäische Netze Energie Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Gemeinsame Sicherheitsfragen im Bereich der Volksgesundheit Forschung und technologische Entwicklung Raumpolitik Entwicklungszusammenarbeit Erstellung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsbestimmungen Bereiche Währungspolitik für jene Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist Erhalt der biologischen Meeresressourcen im Rahmen der Fischereipolitik Gemeinsame Handelspolitik Die Union kann nur tätig werden, um das Handeln der Mitgliedstaaten zu unterstützen (vor allem mit Hilfe finanzieller Interventionen); sie kann Gesetze erlassen, jedoch nicht die nationalen Rechtsund Verwaltungsvorschriften angleichen. Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit Industrie Kultur Fremdenverkehr Bildung Jugend Sport Berufliche Weiterbildung Katastrophenschutz Verwaltungszusammenarbeit 43 Die Verfassung erwähnt auch die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Koordination der Wirtschaftspolitiken und der Beschäftigungspolitik, die aufgrund ihres besonderen Charakters keinen Eingang in die drei Kategorien dieser Tabelle finden. Die in jeder Spalte unterstrichenen Zuständigkeitsbereiche entsprechen Bereichen, für die in den Verträgen zur Zeit keine besonderen Bestimmungen vorgesehen sind, in denen die Union aber schon tätig geworden ist, und zwar in erster Linie unter Rückgriff auf die Bestimmungen zum Binnenmarkt oder Artikel 308 EGV. 44 Außer diesen Zuständigkeiten verfügt die Union auch über eine ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf den Abschluss internationaler Abkommen, wenn dieser Abschluss in einem Rechtsakt der Union vorgesehen ist, wenn er erforderlich ist, um ihr die Ausübung ihrer internen Zuständigkeit zu ermöglichen oder wenn dieser Abschluss die gemeinsamen Bestimmungen beeinflussen oder deren Tragweite verändern kann. 45 Trotz der Tatsache, dass die Verfassung Politikbereiche behandelt, die in dieser Spalte in Schrägschrift in Artikel I-14 über geteilte Zuständigkeiten angegeben sind, handelt es sich hierbei um Bereiche, in denen das Handeln der Union nicht dazu führt, dass die Wahrnehmung nationaler Zuständigkeiten verhindert wird. RR\550131DE.doc 49/144 PE 347.119v04-00 DE ANLAGE 2: Liste der neuen Fälle von Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit I - Bestehende Rechtsgrundlagen, die auf die qualifizierte Mehrheit übergehen (in Klammern und Schrägschrift das derzeitige Verfahren) 1. Artikel I-24 Absatz 7: Reihenfolge des Vorsitzes im Rat – Beschluss des Europäischen Rates ohne Vorschlag der Kommission (Artikel 203 EGV – Rat beschließt einstimmig) 2. Artikel I-37 Absatz 3: Einzelheiten der Kontrolle der Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission (derzeitiger Komitologiebeschluss) – ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Artikel 202 EGV – einstimmiger Beschluss des Rates nach Stellungnahme des EP) 3. Artikel III-136: Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Sozialleistungen – ordentliches Gesetzgebungsverfahren46 (Artikel 42 EGV: Mitentscheidung – Rat beschließt einstimmig) 4. Artikel III-141: Niederlassungsfreiheit, Zugang zur Ausübung selbständiger Tätigkeiten – ordentliches Gesetzgebungsverfahren, wenn die Ausführung der im Rahmen dieses Verfahrens verabschiedeten Richtlinien eine Änderung der Rechtsgrundsätze in einem Mitgliedstaat bedingt (Artikel 47 Absatz 2 EGV – Mitentscheidung – Rat beschließt einstimmig) 5. Artikel III-187 Absatz 3: Änderung verschiedener Bestimmungen der Satzung des ESZB – ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Vorschlag der Kommission mit Anhörung der EZB oder Empfehlung der EZB mit Anhörung der Kommission) (Artikel 107 Absatz 5 EGV – im Falle eines Vorschlags der Kommission beschließt der Rat einstimmig nach Anhörung der EZB; in allen Fällen muss das EP seine Zustimmung geben; im Falle einer Empfehlung der EZB beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung der Kommission) 6. Artikel III-236 Absatz 2: Gemeinsame Verkehrspolitik (einschließlich in den in Absatz 3 genannten Fällen) – ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Artikel 71 Absatz 2 EGV – der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des EP nur im Falle der in diesem Absatz 2 aufgeführten Ausnahmen) 7. Artikel III-263: Verwaltungszusammenarbeit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Verordnung des Rates, Anhörung des EP (Artikel 66 EGV und 34 Absatz 1 EUV: Verfahren gemäß Artikel 67 Absätze 1 und 2 EGV: Einstimmigkeit im Rat nach Dieses Verfahren ist mit einem „Notbrems“-Mechanismus ausgestattet: Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die betreffenden Maßnahmen „wesentliche Aspekte wie den Geltungsbereich, die Kosten oder die Finanzstruktur seines Systems der sozialen Sicherheit verletzen oder dessen finanzielles Gleichgewicht beeinträchtigen“ würden, so kann er beantragen, dass der Europäische Rat mit dieser Frage befasst wird (was zu einer Aussetzung des Legislativverfahrens führt). Der Europäische Rat muss innerhalb einer Frist von vier Monaten entweder die Frage an den Rat zurücküberweisen, damit das Verfahren fortgesetzt wird, oder die Kommission um Vorlage eines neuen Vorschlags ersuchen (zu den Folgen eines möglichen Nichttätigwerdens des Rates äußert sich die Verfassung nicht). 46 PE 347.119v04-00 DE 50/144 RR\550131DE.doc Anhörung des EP – der Rat kann einstimmig nach Anhörung des EP beschließen, zur qualifizierten Mehrheit überzugehen) 8. Artikel III-265: Grenzkontrollen – ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Artikel 62 EGV: Verfahren gemäß Artikel 67 EGV: Einstimmigkeit im Rat nach Anhörung des EP; der Rat kann nach Anhörung des EP einstimmig beschließen, zur qualifizierten Mehrheit überzugehen) 9. Artikel III-266: Asyl und Schutz für Flüchtlinge und Vertriebene – ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Artikel 63 Absätze 1 und 2 EGV: Verfahren gemäß Artikel 67 Absatz 5 EGV: Einstimmigkeit und Anhörung des EP für bestimmte Aspekte; der Rat kann einstimmig beschließen, nach Anhörung des EP zur qualifizierten Mehrheit überzugehen) 10. Artikel III-267: Einwanderung – ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Artikel 63 Absätze 3 und 4 EGV: Verfahren gemäß Artikel 67 EGV: Einstimmigkeit im Rat und Anhörung des EP; der Rat kann einstimmig beschließen, nach Anhörung des EP zur qualifizierten Mehrheit überzugehen) 11. Artikel III-270 Absätze 1 und 2: Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – ordentliches Gesetzgebungsverfahren47 (Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d) EUV – Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP) 12. Artikel III-271 Absätze 1 und 2: Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen48 (Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e) EUV – Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP) 13. Artikel III-273: Eurojust – ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Artikel 31 Absatz 2 EUV – Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP) 14. Artikel III-275 Absatz 2: nicht operative polizeiliche Zusammenarbeit – ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Artikel 30 Absatz 1 EUV – Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP) 15. Artikel III-276: Europol – ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Artikel 30 Absatz 2 EUV – Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP) 16. Artikel III-280 Absatz 5: Maßnahmen im Kulturbereich – ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Empfehlungen des Rates ebenfalls mit qualifizierter Mehrheit) Dieses Verfahren ist mit einem „Notbrems“-Mechanismus ausgestattet: Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein Legislativvorschlag in diesem Bereich grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berühren würde, so kann er beantragen, dass die Frage an den Europäischen Rat zurücküberwiesen und das Verfahren ausgesetzt wird. Der Europäische Rat muss innerhalb einer Frist von vier Monaten die Frage an den Rat zurücküberweisen, damit das Verfahren fortgesetzt wird, oder die Kommission bzw. die Gruppe von Mitgliedstaaten, die die Initiative ergriffen hat, um Vorlage eines neuen Legislativvorschlags ersuchen. Falls der Europäische Rat binnen vier Monaten den entsprechenden Beschluss nicht fasst oder das auf seinen Antrag hin eingeleitete neue Legislativverfahren innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nicht abgeschlossen ist, so wird automatisch eine Verstärkte Zusammenarbeit in diesem Bereich begründet, sofern ein Drittel der Mitgliedstaaten dies wünscht. 48 Ibidem. 47 RR\550131DE.doc 51/144 PE 347.119v04-00 DE (Artikel 151 Absatz 5 EGV – Mitentscheidung mit Einstimmigkeit im Rat; Empfehlungen: Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission) 17. Artikel III-382 Absatz 2: Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der EZB – Beschluss des Europäischen Rates auf Empfehlung des Rates nach Anhörung des EP und des Rates der Europäischen Zentralbank (Artikel 112 EGV – einvernehmlicher Beschluss der Staats- und Regierungschefs, ansonsten identisch) II - Neue Rechtsgrundlagen mit qualifizierter Mehrheit 1. Artikel I-9 (zusammen mit Artikel III-325 Absätze 6 und 8): Beitritt zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – Beschluss des Rates auf Vorschlag des Verhandlungsführers über den Abschluss der Übereinkunft (grundsätzlich die Kommission) nach Zustimmung des EP 2. Artikel I-24 Absatz 4: Liste der Zusammensetzungen des Rates – Beschluss des Europäischen Rates (ohne Vorschlag der Kommission) 3. Artikel I-32 Absatz 5: Überprüfung der Bestimmungen über die Art und Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen und des WSA – Beschluss des Rates 4. Artikel I-47 Absatz 4: Bürgerinitiative im Hinblick auf den Vorschlag eines europäischen Gesetzes – ordentliches Gesetzgebungsverfahren 5. Artikel I-54 Absatz 4: Durchführungsmaßnahmen zu dem System der Eigenmittel – Gesetz des Rates, Zustimmung des EP 6. Artikel I-60 Absatz 2: Austritt eines Mitgliedstaates aus der Union – Beschluss des Rates auf Vorschlag des Verhandlungsführers des Übereinkommens (grundsätzlich die Kommission) nach Zustimmung des EP 7. Artikel III-122: Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – ordentliches Gesetzgebungsverfahren 8. Artikel III-127: Maßnahmen zur Erleichterung des diplomatischen und konsularischen Schutzes – Gesetz des Rates, Anhörung des EP 9. Artikel III-176 Absatz 1: geistiges Eigentum – ordentliches Gesetzgebungsverfahren 10. Artikel III-196 Absätze 1 und 2: Mitgliedstaaten des Eurogebietes, Gemeinsamer Standpunkt und einheitliche Vertretung auf internationaler Ebene – Beschluss des Rates, Anhörung der EZB 11. Artikel III-254: Raumfahrtpolitik – ordentliches Gesetzgebungsverfahren 12. Artikel III-256 Absatz 2: Energie – ordentliches Gesetzgebungsverfahren49 49 Es sei darauf hingewiesen, dass die Union schon jetzt Maßnahmen im Energiebereich ergreift, sei es auf der Grundlage der Bestimmungen, die bereits eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit vorsehen, sei es auf der Grundlage von Artikel 308 EGV. PE 347.119v04-00 DE 52/144 RR\550131DE.doc 13. Artikel III-272: Fördermaßnahmen im Bereich der Kriminalprävention – ordentliches Gesetzgebungsverfahren 14. Artikel III-278 Absatz 4 Buchstaben c) und d): Maßnahmen zur Bewältigung der gemeinsamen Sicherheitsbedenken im Bereich der Volksgesundheit50 15. Artikel III-278 Absatz 5: Fördermaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit, insbesondere zur Bekämpfung weit verbreiteter schwerer grenzüberschreitender Krankheiten sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Tabakkonsum und Alkoholmissbrauch51 16. Artikel III-281: Tourismus – ordentliches Gesetzgebungsverfahren 17. Artikel III-282: Sport – ordentliches Gesetzgebungsverfahren 18. Artikel III-284: Katastrophenschutz52 19. Artikel III-285: Verwaltungszusammenarbeit – ordentliches Gesetzgebungsverfahren 20. Artikel III-300 Absatz 2 Buchstabe b): Initiativen des Außenministers im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik auf Ersuchen des Europäischen Rates – Beschluss des Rates 21. Artikel III-311 Absatz 2: Satzung und Sitz der Europäischen Verteidigungsagentur – Beschluss des Rates ohne Vorschlag der Kommission 22. Artikel III-312 Absatz 2: Begründung einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung – Beschluss des Rates ohne Vorschlag der Kommission, Anhörung des Außenministers 23. Artikel III-312 Absatz 3: Beteiligung eines Mitgliedstaates an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich – Beschluss des Rates (nur die teilnehmenden Mitgliedstaaten beteiligen sich an der Abstimmung) ohne Vorschlag der Kommission, Anhörung des Außenministers 24. Artikel III-312 Absatz 4: Aussetzung der Teilnahme eines Mitgliedstaats an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung – Beschluss des Rates (nur die teilnehmenden Mitgliedstaaten beteiligen sich an der Abstimmung) ohne Vorschlag der Kommission 25. Artikel III-321 Absätze 3 und 5: Humanitäre Hilfe53 und Schaffung des Europäischen Freiwilligenkorps 50 Die unter Buchstabe c und d) vorgesehenen Maßnahmen sind in der Tat neu. Die unter Buchstabe a) und b) vorgesehenen Maßnahmen waren bereits in Artikel 152 EGV vorgesehen und waren Gegenstand des Verfahrens der Mitentscheidung. 51 Die in diesem Absatz vorgesehenen Rechtsgrundlagen sind völlig neu, mit Ausnahme derjenigen über die Fördermaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit, die bereits in Artikel 152 EGV vorgesehen war. 52 In diesem Bereich werden bereits Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 308 EGV ergriffen. 53 In diesem Bereich werden bereits Maßnahmen ergriffen, entweder auf der Grundlage von Artikel 179 (mit RR\550131DE.doc 53/144 PE 347.119v04-00 DE 26. Artikel III-398: Verwaltung der Europäischen Union qualifizierter Mehrheit) oder von Artikel 308 EGV (einstimmig). PE 347.119v04-00 DE 54/144 RR\550131DE.doc ANLAGE 3: Rechtsakte - Ordentliches Gesetzgebungsverfahren Dieser Anhang enthält ein Verzeichnis der Rechtsgrundlagen, auf die das in der Verfassung vorgesehene ordentliche Gesetzgebungsverfahren Anwendung finden wird (dieses Gesetzgebungsverfahren entspricht im großen und ganzen dem derzeitigen als Verfahren der Mitentscheidung bekannten Verfahren nach Artikel 251 EGV). Bei den hervorgehobenen Bereichen handelt es sich um jene, deren Rechtsgrundlage entweder völlig neu ist oder eine Verfahrensänderung erfährt und dem „Mitentscheidungsverfahren“/ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterworfen wird. Die entsprechenden Artikel des derzeit geltenden Vertrags und, in den Fällen, in denen das entsprechende Verfahren durch die Verfassung abgeändert wird, das derzeit geltende Verfahren werden in Schrägschrift angegeben. 1. Modalitäten der Kontrolle der Durchführungsbefugnisse (Artikel I-37 Absatz 3) (Artikel 202 EGV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des Parlaments) 2. Bürgerinitiative (Artikel I-47 Absatz 4) 3. Einzelheiten des Rechts auf Zugang zu Dokumenten (Artikel I-50 Absatz 3) (Artikel 255 Absatz 2) 4. Schutz personenbezogener Daten (Artikel I-51 Absatz 2) (Artikel 286 Absatz 2) 5. Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Artikel III-122) (Artikel 16 EGV) 6. Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit (Artikel III-123) (Artikel 12 EGV) 7. Grundprinzipien für Fördermaßnahmen im Bereich der Nichtdiskriminierung (Artikel III-124 Absatz 2) (Artikel 13 Absatz 2 EGV) 8. Bestimmungen zur Erleichterung der Wahrnehmung des Rechts der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Artikel III-125) (Artikel 18 Absatz 2 EGV) 9. Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Artikel III-134) (Artikel 40 EGV) 10. Binnenmarkt – Maßnahmen der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die in der Gemeinschaft zu- und abwandern54 (Artikel III-136 Absatz 1) (Artikel 42 EGV: Mitentscheidung – der Rat beschließt einstimmig) Dieses Verfahren ist mit einem „Notbrems“-Mechanismus ausgestattet: Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass diese Maßnahmen grundlegende Aspekte seines Systems der sozialen Sicherheit, insbesondere dessen Anwendungsbereich, Kosten oder finanzielle Struktur, oder dessen finanzielle Ausgewogenheit beeinträchtigen, so kann er beantragen, dass der Europäische Rat mit der Frage befasst wird (was zur Aussetzung des Gesetzgebungsverfahrens führt). Der Europäische Rat muss innerhalb einer Frist von vier Monaten die Frage an den Rat zurücküberweisen, damit das Verfahren fortgesetzt wird, oder die Kommission um Vorlage eines neuen Vorschlags ersuchen (zu den Folgen eines möglichen Nichttätigwerdens des Rates äußert sich die Verfassung 54 RR\550131DE.doc 55/144 PE 347.119v04-00 DE 11. Niederlassungsrecht (Artikel III-138 Absatz 1) (Artikel 44 EGV) 12. Ausschluss bestimmter Tätigkeiten des Anwendungsbereichs der Bestimmungen zum Niederlassungsrecht in einem Mitgliedstaat (Artikel III-139 zweiter Absatz) (Artikel 45 zweiter Absatz EGV: qualifizierte Mehrheit im Rat ohne Beteiligung des EP) 13. Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung für Angehörige aus den anderen Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung des Niederlassungsrechts vorsehen (Artikel III-140 Absatz 2) (Artikel 46 Absatz 2 EGV) 14. Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Zugang zu selbständigen Tätigkeiten und deren Ausübung sowie die gegenseitige Anerkennung der Diplome (Artikel III-141 Absatz 1) (Artikel 47 EGV: Mitentscheidung – der Rat beschließt einstimmig wenn der Beschluss eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten bewirkt) 15. Ausdehnung des Genusses der Bestimmungen über die Erbringung von Dienstleistungen auf Staatsangehörige eines Drittlandes, die innerhalb der Union ansässig sind (Artikel III-144 zweiter Absatz) (Artikel 49 zweiter Absatz EGV: qualifizierte Mehrheit im Rat ohne Beteiligung des EP) 16. Liberalisierung der Dienstleistungen in bestimmten Bereichen (Artikel III-147) (Artikel 52 Absatz 1 EGV: qualifizierte Mehrheit im Rat und einfache Stellungnahme des EP) 17. Dienstleistungen (Artikel III-150) (Artikel 55 EGV) 18. Zusammenarbeit im Zollwesen (Artikel III-152) (Artikel 135 EGV) 19. Festlegung weiterer Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kapitalverkehr mit Drittländern (Artikel III-157 Absatz 2) (Artikel 57 Absatz 2 erster Satz EGV: qualifizierte Mehrheit im Rat ohne Beteiligung des EP) 20. Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf Kapitalbewegungen im Bereich der Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus (Artikel III-160) (Artikel 60 EGV) 21. Maßnahmen zur Angleichung der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Verwirklichung oder das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben, im Hinblick auf die Förderung der Verwirklichung der Ziele des Artikels III-130 (Artikel III-172 Absatz 1) (Artikel 95 Absatz 1 EGV) 22. Maßnahmen zur Beseitigung von Verfälschungen und Verzerrungen des Binnenmarkts (Artikel III-174) (Artikel 96 EGV: qualifizierte Mehrheit im Rat ohne Beteiligung des EP) 23. Geistiges Eigentum der europäischen Rechtstitel ohne Sprachenregelungen (Artikel III-176 erster Absatz)55 nicht). 55 In Ermangelung einer eigenen Rechtsgrundlage hat die Union bislang in diesem Bereich auf der Grundlage PE 347.119v04-00 DE 56/144 RR\550131DE.doc 24. Multilaterale Überwachung (Artikel III-179 Absatz 6) (Artikel 99 Absatz 5 EGV: Verfahren der Zusammenarbeit) 25. Änderung des Protokolls zur Satzung des ESZB und der EZB (Artikel III-187 Absatz 3) (Artikel 107 Absatz 5 EGV: Einstimmigkeit im Rat oder, je nach Fall, qualifizierte Mehrheit, und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments) 26. Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro erforderlich sind (Artikel III-191) (Artikel 123 Absatz 4 EGV) 27. Anreizmaßnahmen zur Förderung der Beschäftigung (Artikel III-207) (Artikel 129 EGV) 28. Sozialpolitik (Artikel III-210 Absatz 1 mit Ausnahme der Buchstaben c), d), f) und g) sowie Absätze 2 und 356 zweiter Unterabsatz (Artikel 137 Absätze 1 und 2 EGV) 29. Sozialpolitik (Chancengleichheit, Gleichheit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, gleiches Entgelt) (Artikel III-214 Absatz 3) (Artikel 141 Absatz 3 EGV) 30. Europäischer Sozialfonds (Artikel III-219 Absatz 3) (Artikel 148 EGV) 31. Maßnahmen im Bereich des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts (Artikel III-221 dritter Absatz) (Artikel 159 EGV) 32. Strukturfonds – ab 200757 - (Artikel III-223 Absatz 1 erster und dritter Unterabsatz und Absatz 2) (Artikel 161 EGV: zur Zeit: Einstimmigkeit im Rat und Zustimmung des EP; ab 2007: qualifizierte Mehrheit des Rates und Zustimmung des EP) 33. Kohäsionsfonds – ab 2007 - (Artikel III-223 Absatz 1 zweiter und dritter Unterabsatz und Absatz 2) (Artikel 161 EGV: zur Zeit: Einstimmigkeit im Rat und Zustimmung des EP; ab 2007: qualifizierte Mehrheit im Rat und Zustimmung des EP) 34. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (Artikel III-224) (Artikel 162 EGV) 35. Anwendung der Wettbewerbsregeln auf die gemeinsame Agrarpolitik (Artikel III-230 Absatz 1) (Artikel 36 EGV: qualifizierte Mehrheit im Rat und einfache Stellungnahme des EP) 36. Gesetzgebung im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik (Artikel III-231 Absatz 2) (Artikel 37 Absatz 2: qualifizierte Mehrheit im Rat und einfache Stellungnahme des EP) von Artikel 308 EGV gehandelt: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP. 56 In den in diesen Punkten vorgesehenen Bereichen wird das Gesetz vom Rat im Wege der Einstimmigkeit nach Anhörung des EP erlassen. Der zweite Unterabsatz von Absatz 3 enthält allerdings eine „Übergangsklausel“, der zufolge der Rat einstimmig beschließen kann, dass für Absatz 1 Buchstaben d), f) und g) das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt. 57 In Artikel III-223 Absatz 2 wird bestimmt, dass die ersten Bestimmungen über die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds, die im Anschluss an die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags über eine Verfassung für Europa geltenden Bestimmungen erlassen werden, durch Europäisches Gesetz des Rates, der einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments beschließt, festgelegt werden. Das hier angegebene Jahr (2007) hängt natürlich vom vorherigen Inkrafttreten der Verfassung ab. RR\550131DE.doc 57/144 PE 347.119v04-00 DE 37. Umwelt (gemeinschaftliche Maßnahmen zur Erreichung der entsprechenden Ziele, außer bei Bestimmungen steuerlicher Art) (Artikel III-234 Absatz 1) (Artikel 175 Absatz 1 EGV) 38. Allgemeines Aktionsprogramm im Umweltbereich (Artikel III-234 Absatz 3) (Artikel 175 Absatz 3 EGV) 39. Verbraucherschutz (Artikel III-235 Absatz 3) (Artikel 153 Absatz 4 EGV) 40. Umsetzung der gemeinsamen Verkehrspolitik (Artikel III-236 Absatz 2) (Artikel 71 EGV) 41. Seeschifffahrt und Luftfahrt (Artikel III-245) (Artikel 80 Absatz 2 EGV) 42. Transeuropäische Netze (Artikel III-247 Absatz 2) (Artikel 156 EGV) 43. Forschungsrahmenprogramm (Artikel III-251 Absatz 1) (Artikel 166 Absatz 1 EGV). 44. Verwirklichung des Europäischen Raumes der Forschung (Artikel III-251 Absatz 4) 45. Verwirklichung des Forschungsrahmenprogramms: Regeln für die Beteiligung der Unternehmen und für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (Artikel III-252 Absatz 1) (Artikel 167 EGV) 46. Forschungs-Zusatzprogramme für bestimmte Mitgliedstaaten (Artikel III-252 Absatz 2) (Artikel 168 EGV) 47. Beteiligung an Forschungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten (Artikel III-252 Absatz 3) (Artikel 169 EGV) 48. Raumfahrtpolitik (Artikel III-254) 49. Energie mit Ausnahme steuerrechtlicher Maßnahmen (Artikel III-256 Absatz 2)58 50. Visa, Kontrollen an den Außengrenzen, Voraussetzungen, unter denen sich Drittstaatsangehörige frei bewegen können, Sicherung der Außengrenzen, Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen (Artikel III-265 Absatz 2) (Artikel 62 EGV: Verfahren gemäß Artikel 67 EGV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP mit der Möglichkeit zum Übergang auf das Verfahren der Mitentscheidung im Anschluss an einen vom Rat einstimmig gefassten Beschluss nach Anhörung des EP) 51. Asyl, vorübergehender Schutz oder subsidiärer Schutzstatus für Personen (Artikel III-266 Absatz 2) (Artikel 63 Absätze 1 und 2 und Artikel 64 Absatz 2 EGV: Verfahren gemäß Artikel 67 EGV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP mit der Möglichkeit zum Übergang auf das Verfahren der Mitentscheidung im Anschluss an einen vom Rat einstimmig gefassten Beschluss nach Anhörung des EP) 58 In Ermangelung einer besonderen Rechtsgrundlage hat die Union bislang in diesem Bereich auf der Grundlage von Artikel 308 EGV gehandelt: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP. PE 347.119v04-00 DE 58/144 RR\550131DE.doc 52. Einwanderung und Bekämpfung des Menschenhandels (Artikel III-267 Absatz 2) (Artikel 63 Absätze 1 und 2 und Artikel 64 Absatz 2 EGV: Verfahren gemäß Artikel 67 EGV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP mit der Möglichkeit zum Übergang auf das Verfahren der Mitentscheidung im Anschluss an einen vom Rat einstimmig gefassten Beschluss nach Anhörung des EP) 53. Fördermaßnahmen zur Unterstützung der Integration von Drittstaatsangehörigen (Artikel III-267 Absatz 4) 54. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen (außer Familienrecht)59 (Artikel III-269 Absatz 2) (Artikel 65 EGV: Verfahren gemäß Artikel 67 EGV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP mit möglichem Übergang zur Mitentscheidung im Anschluss an einen vom Rat einstimmig gefassten Beschluss nach Anhörung des EP) 55. Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Verfahren, Zusammenarbeit, Weiterbildung, Kompetenzkonflikte, Mindestvorschriften für die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Urteile) (Artikel III-270 Absätze 1 und 2)60 (Artikel 31 EUV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP) 56. Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer grenzüberschreitender Kriminalität (Artikel III-271 Absatz 1 und gegebenenfalls Absatz 2) (Artikel 31 EUV: Verfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 1 EUV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP) 57. Fördermaßnahmen im Bereich der Kriminalprävention (Artikel III-272) 58. Eurojust (Artikel III-273 Absatz 1 zweiter Unterabsatz) (Artikel 31 EUV: Verfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 1 EUV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP) 59. Einzelheiten für die Beteiligung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente an der Bewertung der Tätigkeit von Eurojust (Artikel III-273 Absatz 1 dritter Unterabsatz) 59 Die Buchstaben e), g) und h) von Absatz 2 dieses Artikels enthalten neue Rechtsgrundlagen; die übrigen Punkte waren bereits durch Artikel 65 EGV abgedeckt. In Absatz 3 dieses Artikels III-269 wird außerdem die Möglichkeit vorgesehen, dass der Rat einen Beschluss fassen kann, durch den die Aspekte des Familienrechts mit grenzüberschreitenden Bezügen bestimmt werden, die Gegenstand von Rechtsakten sein können, die nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden. 60 Die Absätze 3 und 4 dieser Artikel enthalten einen „Notbrems“-Mechanismus: Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein entsprechender Gesetzesentwurf grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berühren würde, so kann er beantragen, dass die Frage an den Europäischen Rat zurücküberwiesen und das Verfahren ausgesetzt wird. Der Europäische Rat muss innerhalb einer Frist von vier Monaten die Frage an den Rat zurückverweisen, damit das Verfahren weitergeht, oder die Kommission bzw. die Gruppe von Mitgliedstaaten, die den Entwurf vorgelegt hat, um Vorlage eines neuen Gesetzesentwurfs ersuchen. Hat der Europäische Rat innerhalb der vier Monate keinen entsprechenden Beschluss gefasst, oder wurde das auf sein Ersuchen hin eingeleitete neue Gesetzgebungsverfahren nicht innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen, so wird in diesem Bereich automatisch eine Verstärkte Zusammenarbeit begründet, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten dies wünscht. RR\550131DE.doc 59/144 PE 347.119v04-00 DE 60 Polizeiliche Zusammenarbeit (bestimmte Aspekte) (Artikel III-275 Absatz 2) (Artikel 30 EUV: Verfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 1 EUV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP) 61. Europol (Artikel III-276 Absatz 2 erster Unterabsatz) (Artikel 30 EUV: Verfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 1 EUV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP) 62. Einzelheiten für die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente (Artikel III-276 Absatz 2 zweiter Unterabsatz) 63. Öffentliche Gesundheit – Maßnahmen, um den gemeinsamen Sicherheitsanliegen im Bereich der Volksgesundheit Rechnung zu tragen61 (Artikel III-278 Absatz 4) (Artikel 152 Absatz 4 EGV) 64. Öffentliche Gesundheit – Fördermaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit, insbesondere die Bekämpfung weit verbreiteter schwerer grenzüberschreitender Krankheiten sowie von Tabakkonsum und Alkoholmissbrauch (Artikel III-278 Absatz 562) 65. Industrie (Artikel III-279 Absatz 3) (Artikel 157 Absatz 3 EGV) 66. Kultur (außer den Empfehlungen) (Artikel III-280 Absatz 5 a) (Artikel 151 EGV: Mitentscheidung - der Rat beschließt einstimmig) 67. Tourismus – Maßnahmen zur Ergänzung der Maßnahmen in den Mitgliedstaaten (Artikel III-281 Absatz 2) 68. Bildung (außer die Empfehlungen) (Artikel III-282 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstaben a) bis f) und Absatz 3) (Artikel 149 Absatz 4 EGV) 69. Sport (Artikel III-282 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe g) und Absatz 3) 70. Berufliche Bildung (Artikel III-283 Absatz 3) (Artikel 150 Absatz 4 EGV) 71. Katastrophenschutz zur Verhütung von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen (Artikel III-284 Absatz 2)63 72. Verwaltungszusammenarbeit zur Durchführung Mitgliedstaaten (Artikel III-285 Absatz 2) des Unionsrechts durch die 73. Handelspolitik - Umsetzungsmaßnahmen (Artikel III-315 Absatz 2) (Artikel 133 EGV: qualifizierte Mehrheit im Rat ohne Anhörung des EP) 61 Die unter Buchstabe a) und b) von Absatz 4 dieses Artikels vorgesehenen Maßnahmen sind bereits in Artikel 152 EGV vorgesehen. Die unter Buchstabe c) und d) vorgesehenen Maßnahmen sind neu. 62 Alle in diesem Absatz vorgesehenen Rechtsgrundlagen sind neu, mit Ausnahme der Rechtsgrundlage betreffend die Fördermaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit, die bereits in Artikel 152 EGV vorgesehen war. 63 In Ermangelung einer besonderen Rechtsgrundlage hat die Union in diesem Bereich bislang auf der Grundlage von Artikel 308 EGV gehandelt: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP. PE 347.119v04-00 DE 60/144 RR\550131DE.doc 74. Entwicklungszusammenarbeit (Artikel III-317 Absatz 1) (Artikel 179 EGV). 75. Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern (Artikel III-319 Absatz 2) (Artikel 181a EGV: qualifizierte Mehrheit im Rat und einfache Stellungnahme des EP) 76. Allgemeiner Rahmen für die Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe (Artikel III-321 Absatz 3) 77. Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (Artikel III-321 Absatz 5) 78. Satzung der politischen Parteien auf europäischer Ebene und Vorschriften über ihre Finanzierung (Artikel III-331) (Artikel 191 EGV) 79. Einrichtung von Fachgerichten (Artikel III-359) (Artikel 225a EGV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP) 80. Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich des geistigen Eigentums (Artikel III-364) (Artikel 229a EGV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP sowie nationale Ratifizierung) 81. Änderung der Satzung des Gerichtshofs mit Ausnahme ihres Titels I und ihres Artikels 64 (Artikel III-381) (Artikel 245 EGV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP) 82. Europäische Verwaltung (Artikel III-398 Absatz 2) 83. Aufstellung der Haushaltsordnung [die Einstimmigkeit im Rat wird bis Ende 2006 beibehalten] (Artikel III-412 Absatz 1) (Artikel 279 Absatz 1 EGV: Einstimmigkeit im Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments, später, ab 2007, qualifizierte Mehrheit im Rat) 84. Bekämpfung von Betrug, der sich gegen die finanziellen Interessen der Union richtet (Artikel III-415 Absatz 4) (Artikel 280 Absatz 4 EGV) 85. Statut der Beamten und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (Artikel III-427) (Artikel 283 EGV: qualifizierte Mehrheit im Rat und einfache Stellungnahme des PE) 86. Statistiken (Artikel III-429 Absatz 1) (Artikel 285 Absatz 1 EGV) RR\550131DE.doc 61/144 PE 347.119v04-00 DE ANLAGE 4: Rechtsakte – Besondere Gesetzgebungsverfahren Diese Aufzeichnung enthält die Liste der Rechtsgrundlagen in Bezug auf besondere Gesetzgebungsverfahren: Ad hoc-Verfahren, Gesetz des Europäischen Parlaments, Gesetz des Rates. Die entsprechenden Artikel der derzeitigen Verträge werden, sofern vorhanden, in Schrägschrift angegeben, ebenso das derzeit geltende Verfahren im Falle einer Änderung des Verfahrens. I - Ad hoc-Verfahren 1. Jahreshaushaltsplan – Gemeinsamer Beschluss EP-Rat (Artikel III-404) (Artikel 272 EGV: Ad hoc-Verfahren) II - Gesetze des Europäischen Parlaments 2. Statut der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Artikel III-330 Absatz 2): Beschluss des Europäischen Parlaments aus eigener Initiative nach Zustimmung des Rates (einstimmig in Bezug auf die Steuerregelung) und nach Anhörung der Kommission (Artikel 190 Absatz 5 EGV) 3. Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts (Artikel III-333 dritter Absatz): Beschluss des Europäischen Parlaments aus eigener Initiative nach Zustimmung des Rates und der Kommission (Artikel 193 EGV: gegenseitiges Einvernehmen) 4. Statut des Bürgerbeauftragten (Artikel III-335 Absatz 4): Beschluss des EP aus eigener Initiative nach Zustimmung des Rates und nach Stellungnahme der Kommission (Artikel 195 Absatz 4 EGV) III -Gesetze des Rates A. Einstimmigkeit und Zustimmung des Europäischen Parlaments 5. Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen (Artikel III-124 Absatz 1) (Artikel 13 Absatz 1 EGV: einfache Stellungnahme des EP) 6. Ausweitung der Rechte im Zusammenhang mit der Unionsbürgerschaft (Artikel III-129) nationale Ratifizierung erforderlich (Artikel 22 EGV) 7. Mehrjähriger Finanzrahmen (Artikel I-55 Absatz 2). In den Verträgen nicht erwähnt. Unterliegt zur Zeit einer interinstitutionellen Vereinbarung 8. Europäische Staatsanwaltschaft (Artikel III-274 Absatz 1) 9. Einheitliches Wahlverfahren (Artikel III-330 Absatz 1): auf Initiative und mit Zustimmung des EP - nationale Ratifizierung erforderlich (Artikel 190 Absatz 4 EGV) PE 347.119v04-00 DE 62/144 RR\550131DE.doc B. Einstimmigkeit und Anhörung des Europäischen Parlaments 10. Eigenmittel der Union – Obergrenze und Einführung neuer Kategorien von Eigenmitteln (Artikel I-54 Absatz 3) - nationale Ratifizierung erforderlich (Artikel 269 EGV) 11. Maßnahmen in Bezug auf Pässe, Personalausweise und Aufenthaltstitel (Artikel III-125) (Artikel 18 Absatz 3 EGV) 12. Staatsangehörigkeit: Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen und bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat (Artikel III-126) (Artikel 19 EGV) 13. Festlegung von Maßnahmen, die im Rahmen des Unionsrechts für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit Drittländern einen Rückschritt darstellen (Artikel III-157 Absatz 3) (Artikel 57 Absatz 2 in fine EGV: Einstimmigkeit im Rat ohne Stellungnahme des EP) 14. Harmonisierung der indirekten Steuern (Artikel III-171) (Artikel 93 EGV) 15. Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften (Artikel III-173) (Artikel 94 EGV) 16. Sprachenregelung für die europäischen Rechtstitel (Artikel III-176 zweiter Absatz) 17. Ersetzung des Protokolls über übermäßige Defizite (Artikel III-184 Absatz 13) (Artikel 104 Absatz 14 EGV) 18. Besondere Aufgaben der Europäischen Zentralbank im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute (Artikel III-185 Absatz 6) (Artikel 105 Absatz 6 EGV: Einstimmigkeit im Rat nach Anhörung der EZB und Zustimmung des EP) 19. Sozialpolitik: soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer, Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags, Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen und Beschäftigungbedingungen der Staatsangehörigen von Drittländern64 (Artikel III-210 Absatz 1 Buchstaben c), d), f) und g) und Absatz 3 erster Unterabsatz) (Artikel 137 Absatz 1 Buchstaben c), d), f) und g) und Absatz 2 Buchstabe b) zweiter Unterabsatz EGV) 20. Umwelt: steuerrechtliche Bestimmungen, Maßnahmen zur Raumordnung, Bewirtschaftung der Wasserressourcen und Bodennutzung sowie Maßnahmen, die die Energieversorgung und die verschiedenen Energiequellen berühren (Artikel III-234 Absatz 2) (Artikel 175 Absatz 2 EGV) 21. Energie: steuerrechtliche Maßnahmen (Artikel III-256 Absatz 3) 64 Der Rat kann nach Anhörung des EP einstimmig beschließen, für die Buchstaben d), f) und g) (Artikel III-210 Absatz 3 zweiter Unterabsatz) auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren überzugehen. RR\550131DE.doc 63/144 PE 347.119v04-00 DE 22. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen in Bezug auf Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitenden Bezügen65 (Artikel III-269 Absatz 3) (Artikel 67 Absatz 5 zweiter Spiegelstrich EGV) 23. Operative polizeiliche Zusammenarbeit (Artikel III-275 Absatz 3) (Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a): Verfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 1 EUV) 24. Tätigwerden der Behörden eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats (Artikel III-277) (Artikel 32 EUV: Verfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 1 EUV) 25. Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Union – Verfahren und Einzelheiten (Artikel III-291) (Artikel 187 EGV – ohne Anhörung des EP) 26. Änderung des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank (Artikel III-393 vierter Unterabsatz) (Artikel 266 dritter Unterabsatz EGV) C. Qualifizierte Mehrheit und Zustimmung des EP 27. Durchführungsmaßnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union (Artikel I-54 Absatz 4) D. Qualifizierte Mehrheit und Anhörung des EP 28. Maßnahmen zur Erleichterung des diplomatischen Schutzes (Artikel III-127 dritter Unterabsatz) (Artikel 20 EGV – Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten: Regierungszusammenarbeit) 29. Forschung: Spezifische Programme zur Durchführung des Rahmenprogramms (Artikel III-251 Absatz 3) (Artikel 166 Absatz 4 EGV) 30. Gebiete in äußerster Randlage (Artikel III-424 erster Unterabsatz) (Artikel 299 Absatz 2 zweiter Unterabsatz EGV) 65 Der Rat kann nach Anhörung des EP einstimmig beschließen, auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren überzugehen (zweiter Unterabsatz von Artikel 3 des Artikels III-210). PE 347.119v04-00 DE 64/144 RR\550131DE.doc MINDERHEITENANSICHT gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Geschäftsordnung Jens-Peter Bonde, Wojciech Wierzejski, James Hugh Allister und Mogens N.J. Camre Europa hat etwas Besseres verdient MEHR DEMOKRATIE In allen Mitgliedstaaten der EU werden die Gesetze durch gewählte Vertreter erlassen, folglich können auch alle Gesetze auf demokratischem Wege abgeändert werden. Diese Vertreter werden von den Wählern verantwortlich gemacht und können bei einer Wahl ersetzt werden. Dies ist das eigentliche Wesen einer repräsentativen Demokratie. Alle Mitgliedstaaten der EU sind Demokratien. Kernstück der Demokratie ist das Recht des Wählers, seine Regierenden zu wählen. Die vorgeschlagene EU-Verfassung stellt eine Gefahr für das gesamte Konzept der Demokratie dar. Zwar hätten wir nach wie vor die Möglichkeit zu wählen, in vielen Bereichen jedoch wäre eine Mehrheitsabstimmung in der EU ausschlaggebender als unsere eigenen nationalen Gesetze. Die EU-Kommission, deren Mitglieder eher ernannt als gewählt werden, verfügt als einzige Institution über das ausschließliche Recht, Gesetzgebungsakte zu initiieren, bei denen Bürokraten und der Ministerrat, nicht aber das gewählte Parlament, das letzte Wort haben. Weshalb sollten wir demnach einem Abbau der Demokratie zustimmen und „Ja“ sagen? Europa hat etwas Besseres verdient als den vorliegenden Entwurf eines Vorschlags für eine europäische Verfassung. Wir lehnen die Verfassung in ihrer vorliegenden Form daher ab. Stattdessen schlagen wir mehr Demokratie in Europa vor: Jedes Land sollte ein Kommissionsmitglied ernennen, dem gegenüber es über eine Prüfbefugnis verfügt. Jedes Land sollte eine Stimme im Ministerrat haben, die vom nationalen Parlament kontrolliert wird. Zur Verabschiedung einer Gesetzesvorlage in der EU sollte eine 75%-Mehrheit erforderlich sein, die mindestens 50% der Bevölkerung entspricht. Alle EU-Gesetze müssen auch von den nationalen Parlamenten gebilligt werden. Alle nationalen Parlamente sollten in lebenswichtigen Bereichen über ein Vetorecht verfügen. Das Europäische Parlament muss über das Vetorecht in allen Bereichen verfügen. Wird eine Gesetzesvorlage blockiert, so sollten sämtliche Entscheidungsbefugnisse auf die nationalen Parlamente übergehen. RR\550131DE.doc 65/144 PE 347.119v04-00 DE Alle Gesetzgebungsverfahren sollten öffentlich sein und über Internet begleitet werden können. Alle vorbereitenden Sitzungen und Dokumente sollten öffentlich sein, es sei denn, 75% haben sich für ene Ausnahmeregelung in Bezug auf eine Sitzung oder ein Dokument ausgesprochen, was vom Bürgerbeauftragten und dem Gerichtshof kontrolliert werden kann. WENIGER ZENTRALISIERUNG Mit der europäischen Verfassung werden viele neue Bereiche eingeführt, in denen die EU anstelle der nationalen Parlamente Gesetze erlassen kann. Kein lebenswichtiger Bereich wäre vor einer Einmischung der EU geschützt. In zahlreichen neuen Bereichen wird die Mehrheitsabstimmung eingeführt, wodurch die nationalen Parlamente hier ausgeschaltet würden. Außerdem wären die Regierungschefs in der Lage, noch weiter zu gehen und Bereiche zu ändern, die heute noch die Einstimmigkeit erfordern, so dass derartige Beschlüsse künftig nur noch eine Mehrheitsabstimmung erforderlich machen würden, wodurch andere Länder überstimmt werden könnten. Ebenso könnten die Regierungschefs die Befugnisse der EU auf neue Bereiche ausweiten, ohne den Wählern Rechenschaft darüber abzulegen. Die EU muss viel näher an ihre Bürger heranrücken. Die europäische Verfassung tut das Gegenteil – sie zentralisiert noch mehr Macht in Brüssel. Aus diesen Gründen empfehlen wir die Ablehnung der Verfassung. Wir schlagen mehr Freiheit in den Mitgliedstaaten vor, nicht mehr Zentralisierung: Alle Gesetze sollten ein integriertes Auslaufdatum enthalten, nach dem sie nicht mehr gelten sollen, es sei denn, sie werden ausdrücklich neu verabschiedet. Die 100.000 Seiten an bestehenden EU-Rechtsvorschriften sollten erneut überprüft werden, damit die EU-Rechtsprechung auf grenzüberschreitende Fragen begrenzt wird. Ein echter Grundsatz der Subsidiarität sollte eingeführt werden. Die nationalen Parlamente sollten den jährlichen Gesetzeskatalog annehmen und anschließend der Kommission das Recht erteilen, eine Gesetzesvorlage vorzuschlagen. Alle EU-Beschlüsse sollten auf zwei unterschiedliche Arten reduziert werden: Gesetze und Empfehlungen. Gesetze sollten nur in grenzüberschreitenden Bereichen gelten, in denen die Mitgliedstaaten nicht effizient alleine Gesetze erlassen können; die Empfehlungen sollten für die Bereiche von nationalem Interesse gelten. Der Europäische Gerichtshof sollte auf die gerichtliche Schlichtung grenzüberschreitender Streitigkeiten begrenzt werden; er sollte davon abgehalten werden, über den Wortlaut der Verträge hinaus Recht zu sprechen. PE 347.119v04-00 DE 66/144 RR\550131DE.doc KEINE NEUE SUPERMACHT Die europäische Verfassung verleiht der EU eine „Rechtspersönlichkeit“, um die Mitgliedstaaten in den Beziehungen mit der übrigen Welt zu vertreten; nach internationalem Recht übernimmt die EU damit staatshoheitliche Aufgaben. Alle Beschlüsse der EU haben Vorrang vor den demokratisch beschlossenen Gesetzen der Mitgliedstaaten. Selbst unsere nationalen Verfassungen werden ignoriert, wenn sie mit einem Beschluss aus Brüssel in Konflikt geraten. Dieser Grundsatz der föderativen Zentralisierung ist nunmehr in Artikel 6 der neuen Verfassung festgelegt, außerdem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Streitfälle vor den Europäischen Gerichtshof zu bringen. Die EU wird ihren eigenen Außenminister und eine gemeinsame Streitmacht haben. Ein Präsident und ein gemeinsamer Außenminister werden zusammen mit einem gemeinsamen Ministerpräsidenten, dem Präsidenten der Kommission, die EU in den Beziehungen mit den übrigen Ländern der Welt vertreten. Die 25 Mitgliedstaaten werden zu Teilstaaten nach US-Vorbild werden, allerdings mit weniger Freiheit, um unabhängig Gesetze zu erlassen, als dies bei den amerikanischen Bundesstaaten der Fall ist. Deshalb empfehlen wir eine Ablehnung der Verfassung. Stattdessen schlagen wir eine Zusammenarbeit zwischen freien und unabhängigen Nationen vor. Die Welt braucht keine neue Supermacht. Die Zusammenarbeit der EU sollte nicht auf einer Verfassung beruhen, sondern auf einem Übereinkommen zwischen unabhängigen Ländern; hierbei könnte es sich um einen Vertrag handeln, der mit einer Vorankündigung von zwei Jahren aufgelöst werden könnte. Der Europäische Gerichtshof und die Behörden der EU müssen die Verfassungen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Auslegung dieser Verfassungen durch ihre jeweiligen nationalen Obersten Gerichte oder Verfassungsgerichte beachten. Eine gemeinsame europäische Außenpolitik darf die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, unabhängig auf internationaler Ebene tätig zu werden. Das Militär muss aus der zivilen Zusammenarbeit in der EU herausgehalten werden. Der Präsident der EU muss abgeschafft werden zugunsten eines praktischen Vorsitzes, bei dem die Aufgaben im rotierenden Wechsel wahrgenommen werden. DIE EU MUSS GESÄUBERT WERDEN Wir haben immer noch einen Haushaltsplan, bei dem gut 10% der an Brüssel gezahlten Gelder verloren gehen oder gestohlen werden. Wir haben immer noch eine EU, in der der Rechnungshof und der Haushaltskontrollausschuss des Europäischen Parlaments nicht in der Lage sind, die Verwendung der EU-Mittel effizient zu kontrollieren. Der Bürgerbeauftragte hat nicht zu allen Dokumenten Zugang. RR\550131DE.doc 67/144 PE 347.119v04-00 DE Wir haben eine EU-Fischereipolitik, die den Interessen der Fischer schadet, und eine Landwirtschaftspolitik, die für Verbraucher und Steuerzahler gleichermaßen hohe Ausgaben bedeutet, die aber gleichzeitig die Landwirte bestraft, der Umwelt schadet und die dritte Welt noch ärmer werden lässt. Die Gelder verlieren sich in den Struktur- und Kohäsionsfonds und in schlecht verwalteten Hilfsprojekten in Übersee. Auch aus diesen Gründen empfehlen wir eine Ablehnung der Verfassung. Wir möchten uns auf eine Verbesserung der Leistungen der EU bei der Ausübung der Befugnisse, über die sie zur Zeit verfügt, konzentrieren, anstatt ihr neue Befugnisse zu übertragen. EIN FAIRES REFERENDUM Volksabstimmungen über den Entwurf eines Vorschlags für eine europäische Verfassung müssen nach Möglichkeit gleichzeitig in allen Ländern durchgeführt werden, damit die Bürgerinnen und Bürger Europas bei der Entscheidung über die Regeln, die unsere Zusammenarbeit bestimmen sollen, das letzte Wort erhalten. Die Volksabstimmungen müssen gerecht und frei organisiert werden, wobei beide Seiten in allen Ländern mit ausgewogenen Mitteln ausgestattet werden müssen. Lehnt ein Land die Verfassung ab, so muss ein neuer und repräsentativerer Konvent einberufen werden. Dieser Konvent würde Vorschläge für demokratischere Regeln vorbereiten, die in der Lage sind, uns zu vereinen, statt die Europäer zu spalten, wie dies bei den derzeitigen Vorschlägen der Fall ist. RESPEKTIERUNG DES ERGEBNISSES Sollten alle 25 Mitgliedstaaten die Verfassung nach ihren eigenen demokratischen Verfahren ratifizieren, so werden wir das Verdikt des Volkes respektieren. Wir hegen allerdings die Sorge, dass die andere Seite nicht die gleiche Absicht verfolgt: Einige der neuen Kommissionsmitglieder haben darauf hingewiesen, dass sie Teile dieser Verfassung mit oder ohne formelle Ratifizierung umsetzen werden. MdEP haben als Vorbedingung für die Ernennung dieser Kommissionsmitglieder ausdrücklich von ihnen gefordert, dass sie dies tun. Die Arbeiten zur Schaffung eines EU-Außenministeriums und eines diplomatischen Dienstes sind bereits in Angriff genommen worden. Noch vor einer Einigung auf den Wortlaut der Verfassung und erst recht vor deren Ratifizierung hat der Gerichtshof der EU verlautbart, er werde auf der Grundlage der Charta der Grundrechte arbeiten. Die Arbeitsgruppe Referendum fordert die nationalen Regierungen auf, das Verdikt ihrer Völker zu akzeptieren. Falls ein oder mehrere Mitgliedstaaten mit „Nein“ stimmen, so sollte die Verfassung aufgegeben werden und man sollte damit beginnen, einen neuen PE 347.119v04-00 DE 68/144 RR\550131DE.doc Regierungsvertrag auszuarbeiten, der einen europäischen Wohlfahrtsverband nationaler Demokratien regelt. RR\550131DE.doc 69/144 PE 347.119v04-00 DE 24.11.2004 STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen zu dem Vertrag über eine Verfassung für Europa (2004/2129(INI)) Verfasser der Stellungnahme: Elmar Brok VORSCHLÄGE Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, die folgenden Vorschläge in seinen Entschließungsantrag einzubeziehen: 1. begrüßt die im neuen Verfassungsvertrag enthaltenen Verbesserungen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP): (a) Definitionen der Grundsätze und Zielvorgaben des auswärtigen Handelns der Union (Artikel I-3 und Artikel III-292), insbesondere jene, die die Übereinstimmung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU mit dem Völkerrecht und die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen betreffen; (b) Einordnung der einschlägigen Artikel der gegenwärtigen Verträge, die die verschiedenen Aspekte des auswärtigen Handelns der Union abdecken, unter dem neuen einzigen Titel V von Teil III (Die Politikbereiche und die Arbeitsweise der Union); (c) Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit an die Union (Artikel I-7); (d) insbesondere Schaffung des neuen Amtes des Außenministers der Union, der sowohl gegenüber dem Europäischen Parlament als auch gegenüber dem Europäischen Rat rechenschaftspflichtig ist (Artikel I-28); das Europäische Parlament wird gleichberechtigt mit dem Rat über jeden künftigen Vorschlag unterrichtet, den der Vizepräsident der Kommission/der Außenminister der Union im Zuge der Vorbereitung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik vorlegt; (e) Schaffung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (Artikel III-296 Absatz 3); es wird jedoch erwartet, dass dieser Dienst ein Eckpfeiler auf dem Gebiet des auswärtigen Handelns sein und den Außenminister der Union unterstützen wird, jedoch unter der Federführung der Kommission (wie dies der Fall bei den EG-Delegationen gewesen ist); PE 347.119v04-00 DE 70/144 RR\550131DE.doc auf jeden Fall sollten deshalb die vorrangige Bedeutung der integrierten gemeinsamen Elemente des neuen Dienstes sowie seine demokratische Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament unterstrichen werden; 2. begrüßt, dass der Verfassungsvertrag auf dem Gebiet der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) die folgenden wichtigen Verbesserungen enthält: (a) Aktualisierung der Petersberg-Aufgaben (Artikel I-41 Absatz 1 und Artikel III-309); (b) von den Mitgliedstaaten aufgestellte multinationale Kräfte, die für die ESVP verfügbar sind (Artikel I-41 Absatz 3); (c) die Verpflichtung, schrittweise die militärischen Fähigkeiten zu verbessern, und Einrichtung einer Europäischen Agentur für die Bereiche Rüstung, Forschung und Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten (Artikel I-41 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel III-311), (d) Europäische Beschlüsse als neues Instrument für die Umsetzung der GASP/ESVP (Artikel I-40 Absatz 3, I-41, III-293 und III-297), (e) Beauftragung einer Gruppe von Mitgliedstaaten mit der Durchführung einer ESVPMission im Rahmen der Union (Artikel I-41 Absatz 5 und Artikel III-310), (f) eine ständige strukturierte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen, innerhalb des Rahmens der Union mit Blick auf die Missionen mit höchsten Anforderungen (Artikel I-41 Absatz 6, Artikel III-312 und Spezifisches Protokoll), (g) gegenseitige Solidaritätsklausel, mit der eine Verpflichtung dahingehend begründet wird, dass die anderen Mitgliedstaaten im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung leisten (wobei der besondere Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten bzw. die Rolle der NATO für bestimmte andere Mitgliedstaaten unberührt bleiben) (Artikel I-41 Absatz 7), (h) Solidaritätsklausel für gegenseitigen Beistand zur Abwendung terroristischer Bedrohungen oder von Terroranschlägen oder im Falle einer Katastrophe (Artikel I-43 und Artikel III-329); 3. fordert, dass die Rolle der zivilen Dimension der ESVP durch Bereitstellung aller erforderlichen Mittel gestärkt wird, und unterstreicht erneut die Notwendigkeit der Errichtung eines Europäischen Zivilen Friedenskorps im Einklang mit den Entschließungen, die das Europäische Parlament in der Vergangenheit bei mehreren Gelegenheiten angenommen hat; 4. hält es für notwendig, dass das Kommissionsmitglied mit Zuständigkeit für die Außenbeziehungen und der Hohe Vertreter für die GASP bereits jetzt neue Standards anwenden, indem sie das Europäische Parlament umfassend über sämtliche Fragen der GASP und der ESVP unterrichten und es dazu konsultieren; RR\550131DE.doc 71/144 PE 347.119v04-00 DE 5. fordert den federführenden Ausschuss auf, in seiner Begründung eindeutig auf die folgenden Mängel zu verweisen, die selbst nach dem Inkrafttreten des Verfassungsvertrags auf dem Gebiet der GASP weiterhin bestehen werden und deshalb bei der frühestmöglichen Gelegenheit behoben werden sollten: (a) Versäumnis, die Gemeinschaftsverfahren uneingeschränkt auszuweiten und die Rolle der Institutionen auf diesem Gebiet zu verbessern (siehe Artikel I-41), (b) Bestätigung der Regel der Einstimmigkeit plus einer konstruktiven Enthaltung statt einer Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit (BQM) als allgemeiner Regel für die GASP (Artikel I-41 Absatz 4 und Artikel III-300), (c) Finanzierung der gemeinsamen Kosten für militärische Operationen im Rahmen der ESVP aus dem Gemeinschaftshaushalt (dies ist bereits im zivilen Bereich im Falle von Polizeimaßnahmen der Fall) und nicht aus einem Nebenhaushalt oder einem Anschubfonds der Mitgliedstaaten, wie dies gegenwärtig vorgesehen ist (siehe Artikel III-313); 6. billigt die vom federführenden Ausschuss an den Rat und die Mitgliedstaaten ausgesprochene befürwortende Empfehlung, den neuen Verfassungsvertrag so zügig wie möglich zu ratifizieren, und bekundet in der Zwischenzeit den Wunsch, dass der Geist (und der Inhalt) der Vorschriften des neuen Vertrags schon jetzt angewandt werden, wie dies bereits der Fall bei der Schaffung der Europäischen Verteidigungsagentur war, die bis Ende 2004 ihre Arbeit aufnehmen soll, dem „Kampfgruppen“-Konzept, der Schaffung der Nachbarschaftspolitik der Union (Artikel I-57) und der Anwendung der Solidaritätsklausel zur Vorbeugung terroristischer Bedrohungen oder terroristischer Anschläge, wie sie nach den Terroranschlägen in Madrid vom 11. März 2004 beschlossen wurde. 7. unterstreicht, dass es notwendig ist, für alle von der Europäischen Verteidigungsagentur durchgeführten Tätigkeiten eine demokratische Rechenschaftspflicht und Transparenz zu gewährleisten; PE 347.119v04-00 DE 72/144 RR\550131DE.doc VERFAHREN Titel Vertrag über eine Verfassung für Europa Verfahrensnummer 2004/2129(INI) Federführender Ausschuss Verstärkte Zusammenarbeit Verfasser der Stellungnahme Datum der Benennung AFCO JA Elmar Brok 13.9.2004 Prüfung im Ausschuss 22.9.2004 Datum der Annahme der Vorschläge 23.11.2004 Ergebnis der Schlussabstimmung Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder Elmar Brok (V), Geoffrey Van Orden (2. st.V.), Baroness Nicholson of Winterbourne (3. st.V.), Angelika Beer, Bastiaan Belder, Monika Beňová, Simon Coveney, Giorgos Dimitrakopoulos, Anna Elzbieta Fotyga, Maciej Marian Giertych, Klaus Hänsch, Georgios Karatzaferis, Ioannis Kasoulides, Helmut Kuhne, Francisco José Millán Mon, Pierre Moscovici, Alojz Peterle, Tobias Pflüger, João de Deus Pinheiro, Mirosław Mariusz Piotrowski, Paweł Bartłomiej Piskorski, Raül Romeva i Rueda, Libor Rouček, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, István Szent-Iványi, Konrad Szymański, Inese Vaidere, Luis Yañez-Barnuevo García, Josef Zieleniec Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) Giovanni Claudio Fava, Hélène Flautre, Milan Horáček, Doris Pack, Athanasios Pafilis, Miguel Portas, Aloyzas Sakalas, Inger Segelström 11.10.2004 22.11.2004 27 9 1 Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) RR\550131DE.doc 73/144 PE 347.119v04-00 DE 18.11.2004 STELLUNGNAHME DES ENTWICKLUNGSAUSSCHUSSES für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen zu dem Vertrag über eine Verfassung für Europa (2004/2129(INI)) Verfasser der Stellungnahme: Miguel Angel Martínez Martínez VORSCHLÄGE Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen: 1. begrüßt, dass auf der Tagung des Europäischen Rates in Brüssel vom Juni 2004 der endgültige Wortlaut des Verfassungsvertrags angenommen wurde, der aus den schwierigen und komplexen Arbeiten des Konvents zur Zukunft Europas und der Regierungskonferenz hervorgegangen ist; 2. hält die Ausarbeitung des Verfassungsvertrags für einen historischen Schritt nach vorn im Prozess der europäischen Integration, da darin erstmals Entwicklungshilfe und humanitäre Hilfe als Prinzip und Verantwortung anerkannt werden, von denen die Natur und das Wirken der Europäischen Union durchdrungen sind; sieht es als wichtigen Schritt nach vorn an, dass die Zielvorgaben der Entwicklungspolitik jetzt in sämtlichen Politikbereichen der Union berücksichtigt werden müssen; 3. weist darauf hin, dass die Rolle der Kommission bei den Verhandlungen über Handelsabkommen gestärkt wird, wobei auch ein – allerdings begrenztes – Recht des Europäischen Parlaments auf Information vorgesehen ist; beurteilt dies als Schritt nach vorn hin zu mehr Effektivität und auch mehr Transparenz; 4. begrüßt, dass die Europäische Union mit der Annahme des Verfassungsvertrags die lang erwartete Rechtspersönlichkeit erlangen wird, die ihr auf der Weltbühne und insbesondere im Verhältnis zu den Vereinten Nationen und ihren verschiedenen Organisationen stärkeres Gewicht verleihen wird; unterstreicht, dass die EU daher an Repräsentativität, Verantwortung und Effizienz gewinnen und auch ihr Potenzial in ihren Beziehungen zu den Entwicklungsländern erhöhen wird; betont ferner, dass sich durch die Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union der Status der derzeitigen Delegationen der Kommission in der ganzen Welt, insbesondere der in den Ländern in Afrika, der Karibik PE 347.119v04-00 DE 74/144 RR\550131DE.doc und im Pazifik (AKP) sowie ganz allgemein in allen Entwicklungsländern tätigen Delegationen, verbessern wird; 5. weist darauf hin, dass das Prinzip der Solidarität mit den Entwicklungsländern dank des Verfassungsvertrags zu einem der grundlegenden Werte der Europäischen Union geworden ist, aus denen sich ihre Identität definiert und von denen ihr Handeln getragen ist; 6. erinnert daran, dass sich die innereuropäische Solidarität – als einer der grundlegenden Werte – von Beginn des europäischen Integrationsprozesses an als Garant für Stabilität und Frieden in Europa erwiesen hat; betont ferner, dass die EU vor diesem Hintergrund der europäischen Solidarität nun einen wichtigen Schritt nach vorn gemacht hat, indem sie in ihrem Verfassungsvertrag anerkannt hat, dass die Solidarität nicht auf ihr eigenes Gebiet und ihre Bevölkerung begrenzt werden kann, sondern sich auch über ihre Grenzen hinaus erstrecken sollte; 7. begrüßt die Anerkennung der weltweiten Solidarität als ein Leitprinzip der verschiedenen EU-Politiken und begrüßt ferner, dass die weltweite Solidarität mit der Annahme des Verfassungsvertrags die Maßnahmen der EU im Bereich Entwicklungshilfe und humanitäre Hilfe prägen wird; glaubt, dass die Verlagerung der Solidarität auf die weltweite Ebene zur Sicherstellung von weltweitem Frieden und Stabilität beitragen wird; 8. stellt fest, dass seine frühere Stellungnahme auf dem vom Konvent zur Zukunft Europas ausgearbeiteten Basistext beruhte, und ist erfreut darüber, dass im endgültigen Wortlaut der Verfassung die meisten seiner Errungenschaften in den Bereichen Entwicklungspolitik, internationale Zusammenarbeit und humanitäre Hilfe beibehalten wurden; bekräftigt daher, was bereits in der früheren Stellungnahme von Anders Wijkman66 sowie in den vom Ausschuss im Juli 2003 angenommenen Schlussfolgerungen gesagt wurde; 9. begrüßt sehr, dass die Beseitigung der Armut, der es größte Bedeutung beimisst, als ein wesentliches Ziel der Entwicklungspolitik der EU in den Verfassungsvertrag aufgenommen wurde; ist der Auffassung, dass die Berücksichtigung der Millenniumsentwicklungsziele beim auswärtigen Handeln der Union in seiner Gesamtheit als Querschnittsaufgabe äußerst wichtig ist; 10. bringt seine Zufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass viele seiner Empfehlungen in den endgültigen Wortlaut der Verfassung aufgenommen wurden, insbesondere die, die sich auf den Bereich der humanitären Hilfe beziehen, in dem der Grundsatz der Neutralität zu einem der wesentlichen Leitgedanken der Verfassung geworden ist; 11. bedauert jedoch, dass die Regierungskonferenz andere für die Entwicklungspolitik wichtige Vorschläge wie die Aufnahme eines eigenen Titels „Gemeinsame Politik der Entwicklungszusammenarbeit“ oder die ausdrückliche Bezugnahme auf einige Grundprinzipien der EU-Politik der Entwicklungszusammenarbeit, nämlich die Gleichheit 66 Stellungnahme des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen zum Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa und zur Stellungnahme des Europäischen Parlaments zur Einberufung der Regierungskonferenz, angenommen am 10. Juli 2003 (2003/0902(CNS)) - PE 326.747 RR\550131DE.doc 75/144 PE 347.119v04-00 DE zwischen den Partnern, die Eigenverantwortlichkeit der betroffenen Länder und Bevölkerungen für ihre Entwicklungsstrategien sowie die Einbeziehung aller Bereiche der Gesellschaft, einschließlich der Zivilgesellschaft, nicht aufgegriffen hat; 12. begrüßt die Anerkennung der „verantwortungsvollen Weltordnungspolitik“ als eines der gemeinsamen Ziele des auswärtigen Handelns der Union in den auf das auswärtige Handeln der Union allgemein anwendbaren Bestimmungen; bedauert jedoch, dass die „Bereitstellung globaler Kollektivgüter“ nicht in diese Ziele aufgenommen wurde; 13. unterstreicht, wie wichtig es ist, dass die Entwicklungspolitik auch weiterhin ein Bereich gemeinsamer Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten ist, und stellt fest, dass dies bedeutet, dass die entwicklungspolitischen Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten einander ergänzen und sich gegenseitig stärken und dass die Verfahren der Umsetzung dieser Politik für spezifische Länder oder Regionen harmonisiert werden müssen; begrüßt, dass der Grundsatz der Komplementarität vom Verfassungsvertrag gefördert wird; betont, dass die Programme und die Ressourcenallokationen der EU anhand einer langfristigen und auf Entwicklungszielen beruhenden Strategie konzipiert und verwaltet werden sollten; 14. unterstützt mit Nachdruck die in der Verfassung festgeschriebene Verpflichtung, für Kohärenz zwischen den verschiedenen Bereichen des auswärtigen Handelns der EU und zwischen diesen und anderen Politikbereichen zu sorgen; ist der Auffassung, dass die Kohärenz zwischen den verschiedenen Politikbereichen unerlässlich ist, um die Zielvorgabe der Beseitigung der Armut zu verwirklichen, und bekräftigt das Engagement des Parlaments zur Überwachung der Kohärenz; 15. stellt fest, dass der Verfassungsvertrag ein eindeutiges Signal für die Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den Gesamthaushaltsplan der EU gegeben hat, was das Europäische Parlament bereits seit langer Zeit gefordert hat; begrüßt die Absicht der Kommission, diese Änderung in die Tat umzusetzen, und betont, wie wichtig es in diesem Zusammenhang ist, dass sichergestellt wird, dass die derzeitigen EEF-Mittel nicht für andere Regionen oder andere Zwecke abgezweigt werden; 16. nimmt zur Kenntnis, dass in den Verfassungsvertrag ein Passus über die Schaffung eines Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe aufgenommen wurde, was ein eindeutiges Signal dafür ist, dass die Europäische Union im Bereich der Entwicklung Interesse zeigt; unterstreicht jedoch, dass die EU gefordert ist, der Festlegung der Modalitäten für den Einsatz des Korps besondere Aufmerksamkeit zu widmen und dafür zu sorgen, dass nur erfahrene Freiwillige sich daran beteiligen dürfen; bekundet seinen Standpunkt, dass diese Initiative den Prozess der Verbesserung der Qualität und des professionellen Vorgehens der in humanitären Krisensituationen eingesetzten Humanressourcen verstärken sollte, indem bereits vorhandene Ausbildungsprogramme in enger Zusammenarbeit mit den NRO vervollständigt werden, ein Register der verfügbaren Ressourcen erstellt wird und im Vorfeld ermittelte gute operationelle Praktiken verbreitet werden; fordert die Kommission auf, Durchführbarkeitsstudien im Hinblick auf die künftige Weiterentwicklung dieser Vorschrift durchzuführen; unterstreicht die Notwendigkeit, im Rahmen von gemeinsamen Abrüstungsmaßnahmen, humanitären Missionen, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Frieden schaffenden Maßnahmen – wie in Artikel III-309 Absatz 1 dargelegt – den Unterschied zwischen zivilen und militärischen Umfeldern anzuerkennen; PE 347.119v04-00 DE 76/144 RR\550131DE.doc 17. erinnert daran, dass ihm besonders an der Lage der Kinder in den Entwicklungsländern gelegen ist, da junge Menschen die ersten Opfer von Krankheit, Analphabetismus, Hunger, Menschenhandel und sexueller Ausbeutung sind und sogar gezwungen werden, in einer Reihe bewaffneter Konflikte als Soldaten zu kämpfen; 18. begrüßt daher, dass im Verfassungsvertrag den Rechten der Kinder hohe Priorität eingeräumt wird, indem anerkannt wird, dass die politischen Maßnahmen der EU in diesem Bereich von den Grundsätzen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes geleitet werden; 19. bekräftigt ferner seine große Besorgnis angesichts der Lage der Frauen in den Entwicklungsländern und sein Interesse an ihrer entscheidenden Rolle im Entwicklungsprozess; begrüßt daher alle im Verfassungstext enthaltenen Punkte zugunsten der Rechte der Frau und der Chancengleichheit, die – wie es die Aktionsplattform von Peking67 und der Aktionsplan von Kairo vorsehen – für den Fortschritt der Entwicklungsländer im Allgemeinen von besonderer Bedeutung sind; stellt mit Genugtuung fest, dass die im ehemaligen Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter (gender mainstreaming) in sämtlichen Politikbereichen dank der Integration der beiden Verträge jetzt auch für das gesamte auswärtige Handeln der Union gilt; 20. vertritt die Ansicht, dass Buchstabe und Geist des Verfassungsvertrags aus der Perspektive der Entwicklungspolitik und der Verantwortlichkeiten im humanitären Bereich als äußerst positiv betrachtet werden können; 21. ist entschlossen, den Verfassungsvertrag zu unterstützen und vorbehaltlos alles zu unternehmen, was es zur Unterstützung von dessen Annahme und Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten und dessen möglichst baldigem Inkrafttreten tun kann. 67 Bericht der Vereinten Nationen über die Vierte Weltfrauenkonferenz, Erklärung und Aktionsplattform von Peking – Peking, 4.-15. September 1995 (A/CONF.177/20) http://www.un.org/esa/gopher-data/conf/fwcw/off/a--20.en RR\550131DE.doc 77/144 PE 347.119v04-00 DE VERFAHREN Titel Vertrag über eine Verfassung für Europa Verfahrensnummer (2004/2129(INI)) Federführender Ausschuss Verstärkte Zusammenarbeit Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung AFCO Nein Miguel Angel Martínez Martínez 6.10.2004 Prüfung im Ausschuss 6.10.2004 Datum der Annahme der Vorschläge 17.11.2004 Ergebnis der Schlussabstimmung Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder Alessandro Battilocchio, Margrietus van den Berg, Danutė Budreikaitė, Marie-Arlette Carlotti, Thierry Cornillet, Fernando Fernández Martín, Michael Gahler, Jana Hybášková, Filip Andrzej Kaczmarek, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Maria Martens, Miguel Angel Martínez Martínez, Gay Mitchell, Toomas Savi, Pierre Schapira, Frithjof Schmidt, Jürgen Schröder, Feleknas Uca, María Elena Valenciano Martínez-Orozco Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) John Bowis, Giovanni Claudio Fava, Ana Maria Gomes, Fiona Hall, Raymond Langendries, Linda McAvan, Manolis Mavrommatis, Karin Scheele, Anders Wijkman, Zbigniew Zaleski, Gabriele Zimmer 29 0 1 Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) PE 347.119v04-00 DE 78/144 RR\550131DE.doc 16.11.2004 STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR INTERNATIONALEN HANDEL für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen zu dem Vertrag über eine Verfassung für Europa (2004/2129(INI)) Verfasser der Stellungnahme: Jorgo Chatzimarkakis VORSCHLÄGE Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen: 1. nimmt die Einigung über die Verfassung positiv zur Kenntnis und betont, dass der neue Vertragstext ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem vereinten Europa, insbesondere auch im Bereich des Außenhandels, ist; unterstreicht, dass es sich beim Außenhandel um das „Auswärtige Gesicht“ des Binnenmarkts handelt; 2. bringt seine Befriedigung über mehrere entscheidende Verbesserungen in den die gemeinsame Handelspolitik (GHP) betreffenden Bestimmungen zum Ausdruck, insbesondere folgende: a) die Anerkennung der GHP als ein Bereich, in dem die Union die ausschließliche Zuständigkeit besitzt, was bedeutet, dass alle Organe der Union umfassend und auf vergleichbarer Basis an der Beschlussfassung im Bereich der GHP beteiligt sind; b) die Ausweitung des Geltungsbereichs der GHP auf alle handelsbezogenen Bereiche einschließlich der ausländischen Direktinvestitionen; c) die Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens (d.h. Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit und Mitentscheidung mit dem Europäischen Parlament) auf die unter die GHP fallenden Rechtsakte; d) die Tatsache, dass – da das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt – die Zustimmung des Europäischen Parlaments jetzt generell für alle Abkommen im Rahmen der GHP obligatorisch ist, unabhängig davon, ob Durchführungsmaßnahmen erforderlich sind oder nicht; 3. unterstreicht, dass der Verfassungsvertrag aussagt, dass das Europäische Parlament dem RR\550131DE.doc 79/144 PE 347.119v04-00 DE Rat seine Zustimmung vor der Ratifizierung von Abkommen, die hauptsächlich den Außenhandel betreffen, erteilen muss, und bedauert, dass dies bisher nicht immer der Fall war; 4. bedauert, dass dem Europäischen Parlament in der Verfassung nicht ausdrücklich das Recht zur Billigung des Mandats der Kommission für die Aushandlung eines Handelsabkommens eingeräumt wird; 5. stellt mit Sorge fest, dass es weiterhin Einschränkungen für die Anwendung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit gibt; hebt insbesondere hervor, dass a) die Regierungskonferenz die Abkommen im Bereich der ausländischen Direktinvestitionen in die Reihe der Fälle aufgenommen hat, in denen der Rat einstimmig entscheiden kann (Artikel III-315 Absatz 4 - CIG 87/04); b) die Regierungskonferenz die Fälle, in denen der Rat einstimmig entscheiden kann, auf alle Abkommen im Bereich der Dienstleistungen ausgedehnt hat und hierzu nicht mehr nur die Abkommen über den Dienstleistungsverkehr zählen, die mit einem Grenzübertritt von Personen verbunden sind (Artikel III-315 Absatz 4 - CIG 87/04); c) die Regierungskonferenz den Fällen, in denen der Rat einstimmig entscheiden kann, eine „soziale Ausnahme“ hinzugefügt hat (Artikel III - 315 Absatz 4 Buchstabe b CIG 87/04); 6. begrüßt, dass die Verfassung bezüglich der Aushandlung und des Abschlusses internationaler Abkommen im Rahmen der GHP vorsieht, dass die Kommission jetzt rechtlich verpflichtet ist, das Europäische Parlament genauso wie den Sonderausschuss des Rates über den Stand der Verhandlungen zu unterrichten; 7. weist jedoch darauf hin, dass einige Aspekte einer weiteren institutionellen Implementierung bedürfen, wenn man dem Geist der Verfassung entsprechen und ihre Bestimmungen voll ausgestalten will; fordert daher den Rat und die Kommission auf, die Aushandlung einer Interinstitutionellen Vereinbarung in Erwägung zu ziehen, die dem Europäischen Parlament im Einklang mit Wortlaut und Geist der Verfassung unter anderem eine materiellrechtliche Definition seiner Zuständigkeiten und seiner Beteiligung an den einzelnen dem Abschluss eines Abkommens vorausgehenden Phasen liefert; 8. fordert die Kommission auf, dem Parlament im Einklang mit dem Geist der Verfassung alle Informationen, die die Gemeinsame Handelspolitik und die Aushandlung von Handelsabkommen bzw. die Aushandlung handelspolitischer Aspekte in anderen Abkommen betreffen, einschließlich aller Vorschläge und Entwürfe von Vorschlägen für Verhandlungsmandate und/oder -richtlinien so frühzeitig zur Verfügung zu stellen, dass es seinen Standpunkt darlegen und die Kommission diesen gebührend berücksichtigen kann; 9. fordert mit Blick auf die Transparenz der Tätigkeit des Ausschusses nach Artikel 133 die Kommission auf, dem Ausschuss für internationalen Handel des Europäischen Parlaments alle Dokumente zugänglich zu machen. PE 347.119v04-00 DE 80/144 RR\550131DE.doc VERFAHREN Titel Vertrag über eine Verfassung für Europa Verfahrensnummer 2004/2129(INI) Federführender Ausschuss AFCO Verstärkte Zusammenarbeit – Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung Prüfung im Ausschuss Jorgo Chatzimarkakis 28.7.2004 22.10.2004 Datum der Annahme der Vorschläge 16.11.2004 Ergebnis der Schlussabstimmung Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder Enrique Barón Crespo, Peter Šťastný, Jean Daniel Varela SuanzesCarpegna, Daniel Caspary, Jan Christian Ehler, Georgios Papastamkos, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Tokia Saïfi, Robert William Sturdy, Zbigniew Franciszek Zaleski, Françoise Castex, Glyn Ford, Erika Mann, David W. Martin, Javier Moreno Sánchez, Pasqualina Napoletano, Giulietto Chiesa, Sajjad Haider Karim, Johan Van Hecke, Alain Lipietz, Caroline Lucas, Jacky Henin und Helmuth Markov Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) Margrietus van den Berg, Jorgo Chatzimarkakis, Filip Andrzej Kaczmarek, Jörg Leichtfried und Maria Martens 23 4 1 Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) RR\550131DE.doc 81/144 PE 347.119v04-00 DE 25.11.2004 STELLUNGNAHME DES HAUSHALTSAUSSCHUSSES für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen zu dem Vertrag über eine Verfassung für Europa (2004/2129(INI)) Verfasser der Stellungnahme: Kyösti Tapio Virrankoski VORSCHLÄGE Der Haushaltsausschuss ersucht den Ausschuss für konstitutionelle Fragen als federführenden Ausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen: 1. begrüßt die formelle Festschreibung des mehrjährigen Finanzrahmens im Vertrag, die - im Falle der Abstimmung auf die Mandatsdauer des Parlaments ab 2013 - die Stabilität der Haushaltsplanung und die Rechenschaftspflicht des EU-Haushalts verbessern würde; stellt außerdem fest, dass der Rat nicht nur weiterhin die Zustimmung des Parlaments benötigt, sondern dass in der Verfassung ein Mechanismus vorgesehen ist, der gewährleistet, dass Verhandlungen zwischen dem Parlament und dem Rat stattfinden; 2. ist der Ansicht, dass die Änderungen an den Artikeln zu den Haushaltsvorschriften die wichtige Rolle des Europäischen Parlaments bei der Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens sowie im jährlichen Haushaltsverfahren bekräftigen; 3. unterstreicht die Bedeutung des Festhaltens am Flexibilitätsmechanismus als logischer Folge der Haushaltsdisziplin im Hinblick auf die Deckung eines unvorhergesehenen Bedarfs in der Zukunft; 4. begrüßt die Vereinfachung des Haushaltsverfahrens; ist der Auffassung, dass die Aufhebung der Unterscheidung zwischen obligatorischen Ausgaben und nichtobligatorischen Ausgaben lange überfällig ist und dass das Parlament endlich als gleichberechtigter Teil der Haushaltsbehörde anerkannt werden muss; 5. bedauert, dass keine Forschritte im Hinblick auf die Ausweitung der Rolle des Parlaments bei der Festlegung des Systems der Eigenmittel erzielt worden sind, ist jedoch der Auffassung, dass das Recht auf Erteilung der Zustimmung zu den Durchführungsmaßnahmen ein erster Schritt hin zu mehr Transparenz und Demokratie auf der Einnahmenseite des Haushaltsplans ist; PE 347.119v04-00 DE 82/144 RR\550131DE.doc 6. begrüßt, dass nach dem Inkrafttreten der Verfassung jedwede Änderung an der Haushaltsordnung, die auf alle Gemeinschaftsausgaben Anwendung findet, dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegen wird, was bedeutet, dass dem Parlament die Befugnis der Mitentscheidung gewährt wird. RR\550131DE.doc 83/144 PE 347.119v04-00 DE VERFAHREN Titel Vertrag über eine Verfassung für Europa Verfahrensnummer 2004/2129(INI) Federführender Ausschuss AFCO Verstärkte Zusammenarbeit N Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung Kyösti Tapio Virrankoski 21.9.2004 Prüfung im Ausschuss 12.10.2004 Datum der Annahme der Vorschläge 24.11.2004 Ergebnis der Schlussabstimmung Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder Simon Busuttil, Gérard Deprez, Brigitte Douay, Den Dover, Hynek Fajmon, Markus Ferber, Salvador Garriga Polledo, Neena Gill, Louis Grech, Nathalie Griesbeck, Anne Elisabet Jensen, Alain Lamassoure, Janusz Lewandowski, Vladimír Maňka, Jan Mulder, Gérard Onesta, Antonis Samaras, Esko Seppänen, László Surján, Helga Trüpel, Ralf Walter, Marilisa Xenogiannakopoulou Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) Mairead McGuinness, José Albino Silva Peneda, Margarita Starkevičiūtė 26.10.2004 21 3 1 Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) PE 347.119v04-00 DE 84/144 RR\550131DE.doc 25.11.2004 STELLUNGNAHME DES HAUSHALTSKONTROLLAUSSCHUSSES für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen zu dem Vertrag über eine Verfassung für Europa 2004/2129(INI)) Verfasser der Stellungnahme: José Javier Pomés Ruiz VORSCHLÄGE Der Haushaltskontrollausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen: 1. Erwägung I - neue Absätze da) und db) da) die Einfügung einer Bezugnahme auf die Entlastungsbefugnis des Parlaments in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans in Titel VII von Teil I über die Finanzen der Union, da die Feststellung des Abschlusses im Rahmen des Entlastungsverfahrens auf derselben politischen Ebene angesiedelt ist wie die Genehmigung von Ausgaben durch die Genehmigung des Haushaltsplans und da die interinstitutionellen Beziehungen in jüngster Vergangenheit die grundlegende Bedeutung des Entlastungsverfahrens unter Beweis gestellt haben; db) eine feste Anzahl der Mitglieder des Rechnungshofs und die Abschaffung des Grundsatzes, dass jeder Mitgliedstaat das Recht hat, sein eigenes Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen; 2. Ziffer 4 - neuer Absatz fa) fa) im Vertrag wird die Einsetzung einer Europäischen Staatsanwaltschaft vorgesehen (Artikel III -274), wobei zu befürchten ist, dass dies in der Praxis nicht möglich sein wird, da ihre Einsetzung Einstimmigkeit im Rat erfordert und weil es in jedem Falle nötig sein wird, die vage Bestimmung zu klären, derzufolge die Europäische Staatsanwaltschaft ausgehend von Eurojust eingesetzt werden soll; RR\550131DE.doc 85/144 PE 347.119v04-00 DE VERFAHREN Titel Vertrag über eine Verfassung für Europa Verfahrensnummer 2004/2129(INI) Federführender Ausschuss Verstärkte Zusammenarbeit Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung AFCO Nein José Javier Pomés Ruiz 22.09.2004 Prüfung im Ausschuss 25.10.2004 Datum der Annahme der Vorschläge 23.11.2004 Ergebnis der Schlussabstimmung Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder Herbert Bösch, Paulo Casaca, Szabolcs Fazakas, Dan Jørgensen, Véronique Mathieu, Jan Mulder, István Pálfi, José Javier Pomés Ruiz, Alexander Stubb, Terence Wynn Jens-Peter Bonde, Simon Busuttil, Ashley Mote Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) 23.11.2004 12 1 0 Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) PE 347.119v04-00 DE 86/144 RR\550131DE.doc 23.11.2004 STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen zu dem Vertrag über eine Verfassung für Europa (2004/2129 –(INI) Verfasser der Stellungnahme: Jan Andersson VORSCHLÄGE Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen: 1. vertritt die Auffassung, dass mit der Verfassung (dem Verfassungsvertrag) zwar größere Fortschritte in bestimmten Bereichen beabsichtigt waren, dass sie dennoch eine deutliche Verbesserung der bestehenden Verträge darstellt, und begrüßt die darin enthaltenen Neuerungen in Bezug auf ein Soziales Europa; 2. bedauert, dass es nicht gelungen ist, im Bereich der Sozialpolitik zu einem allgemeinen Verfahren der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Ministerrat und des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zu gelangen; 3. hebt die Bedeutung einer Verfassung hervor, die das Gleichgewicht zwischen sozialen Rechten und dem Funktionieren des Binnenmarktes erleichtert und dabei die Grundlagen für eine allmähliche Weiterentwicklung des Europäischen Sozialmodells legt; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung der neuen Horizontalklausel im dritten Teil des Verfassungsentwurfs, wonach die Union in all ihren Zuständigkeitsbereichen die höchsten sozialen Zielsetzungen beachten und deren Verwirklichung anstreben muss; 4. bekundet seine Befriedigung darüber, dass die in der Verfassung enthaltenen Werte, Grundsätze und Zielsetzungen einen soliden Unterbau für ein Soziales Europa bereitstellen und dazu auf der Grundlage einer sozialen Marktwirtschaft mit Vollbeschäftigung insbesondere die Förderung der sozialen Gerechtigkeit und des Sozialschutzes, die Gleichheit zwischen Frauen und Männern und die Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung, Armut und Diskriminierung umfassen; RR\550131DE.doc 87/144 PE 347.119v04-00 DE 5. weist jedoch darauf hin, dass dem in Teil I angestrebten sozialen Zusammenhalt in Teil III nicht der entsprechende notwendige Ausbau europäischer Handlungsmöglichkeiten zu dessen Umsetzung folgt; ist enttäuscht darüber, dass das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht sowie das Streik- und Aussperrungsrecht weiterhin nicht der europäischen Gesetzgebung unterliegen; 6. begrüßt die Einbeziehung der Charta der Grundrechte in die Verfassung und die damit an die Bürger gesandte eindeutige Botschaft insbesondere in Bezug auf die Rechte der Arbeitnehmer auf Information und Konsultation sowie deren Recht auf gemeinsame Maßnahmen, vor allem das Streikrecht; 7. bedauert, dass trotz der Stärkung der zentralen Rolle der Sozialpartner durch die Anerkennung des Sozialdialogs und des Dreier-Sozialgipfels der soziale Dialog nicht weiterentwickelt worden ist; 8. begrüßt die Einführung des Instruments der "Europäischen Bürgerinitiative", bei der durch eine Million Unterschriften ein Thema auf die Tagesordnung der EU-Kommission gesetzt werden kann; 9. weist nachdrücklich darauf hin, dass die Sozialpolitik ausdrücklich als geteilte Zuständigkeit anerkannt wird, und betont die Einführung einer Verpflichtung der Union, bei der Festlegung und Umsetzung ihrer Politikansätze die Förderung eines hohen Beschäftigungsgrades, einen angemessenen Sozialschutz und den Kampf gegen soziale Ausgrenzung und Diskriminierung gemäß Artikel 13 EGV zu berücksichtigen; 10. bekundet seine Befriedigung darüber, dass für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse eine Rechtsgrundlage vorgesehen wird; 11. begrüßt die neue und ausgewogene Ausrichtung bei der Koordinierung der makroökonomischen Politiken und der Beschäftigungspolitiken; begrüßt ebenso die Aufnahme des Verfahrens der offenen Koordinierungsmethode für die Sozialpolitik, wodurch bei der Koordination der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik dem Einsatz für soziale Einbindung, nachhaltige Rentensysteme und eine qualitativ hochwertige Versorgungssysteme in höherem Maße Rechnung getragen werden muss; 12. bekundet seine Befriedigung über die Ausweitung der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Bereich der Sozialpolitik, auch wenn diese Ausweitung nur in begrenztem Umfang erfolgt ist, insbesondere in Bezug auf die Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und die soziale Sicherheit von Wanderarbeitnehmern; bedauert, dass die Mitgliedstaaten das Recht haben, zu verlangen, dass die Angelegenheit an den Europäischen Rat weitergeleitet wird; 13. bedauert, dass es keine Einigung in Bezug auf die Einführung grenzüberschreitender Rechte für Arbeitnehmer und Gewerkschaften gegeben hat und dass das oberste Ziel der Vollbeschäftigung nicht konsequent in allen Teilen der Verfassung verfolgt wird; 14. weist nachdrücklich darauf hin, dass die Maßnahmen der Union im Bereich der Sozialpolitik die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre jeweiligen Bemühungen zur PE 347.119v04-00 DE 88/144 RR\550131DE.doc Wahrung und Förderung ihrer eigenen ambitiöseren Sozial- und Wohlfahrtsmodelle fortzusetzen; 15. bekundet seine Befriedigung darüber, dass in der Verfassung (im Vertragsvertrag) besondere Maßnahmen angeführt werden, die von den Organen der Europäischen Union und von den Mitgliedstaaten im Bereich der Beschäftigung zu ergreifen sind. RR\550131DE.doc 89/144 PE 347.119v04-00 DE VERFAHREN Titel Vertrag über eine Verfassung für Europa Verfahrensnummer 2004/2129(INI) Federführender Ausschuss Verstärkte Zusammenarbeit Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung AFCO Jan Andersson 20.9.2004 Prüfung im Ausschuss 20.9.2004 Datum der Annahme der Vorschläge 23.11.2004 Ergebnis der Schlussabstimmung Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder Jan Andersson, Roselyne Bachelot-Narquin, Jean-Luc Bennahmias, Emine Bozkurt, Philip Bushill-Matthews, Milan Cabrnoch, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Luigi Cocilovo, Fausto Correia, Jean Louis Cottigny, Ottaviano Del Turco, Harald Ettl, Richard Falbr, Ilda Figueiredo, Stephen Hughes, Ona Juknevičienė, Sepp Kusstatscher, Jean Denise Lambert, Raymond Langendries, Bernard Lehideux, Elizabeth Lynne, Thomas Mann, Mario Mantovani, Jan Tadeusz Masiel, Jiří Maštálka, Ria Oomen-Ruijten, Csaba Őry, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Jacek Protasiewicz, José Albino Silva Peneda, Jean Spautz, Anne Van Lancker, Gabriele Zimmer Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) Richard James Ashworth, Edit Bauer, Mihael Brejc, Marian Harkin, Magda Kósáné Kovács, Jamila Madeira, Marianne Mikko, Elisabeth Schroedter, Eva-Britt Svensson, Marc Tarabella, Patrizia Toia, Georgios Toussas, Anja Weisgerber, Tadeusz Zwiefka Carlos José Iturgaiz Angulo Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) PE 347.119v04-00 DE 6.10.2004 90/144 23.11.2004 36 8 0 RR\550131DE.doc 24.11.2004 STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR UMWELTFRAGEN, VOLKSGESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen zu dem Vertrag über eine Verfassung für Europa (2004/2129(INI)) Verfasser der Stellungnahme: Vasco Graça Moura VORSCHLÄGE Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen: 1. begrüßt die Tatsache, dass die Verwirklichung der drei Säulen der nachhaltigen Entwicklung zu den Zielen der Europäischen Union gehört und dass die ökologische Integration sowie ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit im Verfassungsentwurf als für alle Politiken der Union allgemein anwendbare Grundsätze anerkannt werden; 2. bedauert, dass Teil III des Verfassungsentwurfs über die Politikbereiche und die Arbeitsweise der Union nicht aktualisiert und mit dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung in Einklang gebracht wurde, insbesondere in Bezug auf die Agrar-, die Kohäsions-, die Verkehrs- und die Handelspolitik; bedauert außerdem, dass bestimmte Umweltmaßnahmen, insbesondere solche steuerlicher Natur und betreffend die Raumordnung, die quantitative Gewässerbewirtschaftung und die Bodennutzung nicht dem üblichen Legislativverfahren unterliegen, sondern vom Rat einstimmig zu verabschieden sind; 3. begrüßt die Tatsache, dass die Verabschiedung von Maßnahmen zur Festsetzung hoher Standards für Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie von Maßnahmen im Hinblick auf die Überwachung, die frühzeitige Warnung vor und die Bekämpfung von gravierenden grenzüberschreitenden Bedrohungen für die Gesundheit unter die geteilten Zuständigkeiten der Europäischen Union aufgenommen und dem üblichen Legislativverfahren unterworfen wurde; 4. begrüßt die Tatsache, dass in den Verfassungsentwurf ein Kapitel über das demokratische RR\550131DE.doc 91/144 PE 347.119v04-00 DE Leben der Union und der Grundsatz aufgenommen wurden, dass die Beschlüsse möglichst transparent und bürgernah gefasst werden müssen; betont die Bedeutung der Verantwortung der Gemeinschaftsinstitutionen gegenüber den Bürgern und die Notwendigkeit des Zugangs der Bürger und ihrer Organisationen zu den Gerichtshöfen und Gerichten, insbesondere im Umweltbereich gemäß dem UN-ECE-Übereinkommen von Arhus. PE 347.119v04-00 DE 92/144 RR\550131DE.doc VERFAHREN Titel Vertrag über eine Verfassung für Europa Verfahrensnummer 2004/2129(INI) Federführender Ausschuss Verstärkte Zusammenarbeit Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung AFCO Prüfung im Ausschuss 25.10.2004 Datum der Annahme der Vorschläge 24.11.2004 Ergebnis der Schlussabstimmung Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: Vasco Graça Moura 20.9.2004 Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) RR\550131DE.doc 93/144 PE 347.119v04-00 DE 23.11.2004 STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR INDUSTRIE, FORSCHUNG UND ENERGIE für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen zu dem Vertrag über eine Verfassung für Europa (2004/2129(INI)) Verfasser der Stellungnahme: Johannes (Hannes) Swoboda VORSCHLÄGE Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen: TEN, Industrie, Raumfahrt und Energie 1. begrüßt die Verbesserungen, die durch eine Klarstellung der Ziele und eine Vereinfachung des Verfahrens im Bereich der transeuropäischen Netze (TEN) und im Bereich der Industrie erzielt wurden; 2. begrüßt ferner die Tatsache, dass nun eine Europäische Raumfahrtpolitik geschaffen werden kann, die in den Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung und damit in den Bereich der geteilten Zuständigkeit fällt und deren Ziele die Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und die Umsetzung der Politiken der Union sind; fordert die Kommission auf, die für die Schaffung eines europäischen Raumfahrtprogramms erforderlichen Rechtsetzungsmaßnahmen zu ergreifen; 3. nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass der Verfassungsvertrag eine Energiepolitik der Union vorsieht, die mit einer eigenen Rechtsgrundlage ausgestattet ist, in der das Verfahren festgelegt wird, d.h. Mitentscheidung und qualifizierter Mehrheitsbeschluss, und die in den Bereich der geteilten Zuständigkeit fällt, während sie gleichzeitig darauf abzielt, das effiziente Funktionieren des Energiemarkts und die Energieversorgungssicherheit zu gewährleisten und die Energieeffizienz und erneuerbare Energien zu fördern; 4. unterstützt als Interims-Maßnahme und im Hinblick auf das Auslaufen des EuratomVertrags dessen Abtrennung vom Verfassungsvertrag sowie die Trennung der PE 347.119v04-00 DE 94/144 RR\550131DE.doc Rechtspersönlichkeit der Euratom-Gemeinschaft von der neuen Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union; 5. wiederholt seine Auffassung, wonach der Euratom-Vertrag a) aufgrund seines zwischenstaatlichen Charakters möglicherweise nicht mit der Logik des Verfassungsvertrags in Einklang steht, b) durch die Festsetzung eines eigenen Zolltarifs möglicherweise nicht mit der ausschließlichen Zuständigkeit der Union in diesem Bereich vereinbar ist, c) durch die Wahrnehmung eigener Außenbeziehungen nicht mit dem auswärtigen Handeln der Union vereinbar ist, d) durch die Beibehaltung eigener institutioneller Bestimmungen und getrennter Aktionen und Politiken im Bereich der Forschung, Investitionen und Zusammenarbeit möglicherweise nicht mit der Logik des Verfassungsvertrags in Einklang steht, e) aufgrund der Aushandlung und des Abschlusses eigener internationaler Übereinkünfte möglicherweise nicht mit dem für internationale Übereinkünfte vorgesehen Verfahren (Art. III-325) vereinbar ist; 6. unterstreicht die Notwendigkeit, die Aspekte des Euratom-Vertrags, die die Forschung betreffen, in den entsprechenden Teil des Verfassungsvertrags zu übertragen; Forschung und technologische Entwicklung 7. ist der Auffassung, dass im Verfassungsvertrag die Gelegenheit versäumt wurde, die einschlägigen Artikel der derzeitigen Verträge zu ändern und diesen Teil unter Berücksichtigung der Logik der geteilten Zuständigkeit effizienter zu gestalten, da: a) die Grundlagenforschung keine Priorität darstellt, b) das Protokoll über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), das dem Vertrag von Nizza als Anhang beigefügt ist, den neu geschaffenen Forschungsfonds für Kohle und Stahl nicht mit dem unter das Legislativverfahren fallenden Rahmenprogramm (d.h. Mitentscheidung und Beschluss mit qualifizierter Mehrheit) verknüpft hat, c) auch wenn das Rahmenprogramm unter die Mitentscheidung fällt, dies für die spezifischen Programme nicht der Fall ist; 8. bedauert den fehlenden Verweis auf die generelle Konsultation des Ausschusses der Regionen in Innovations- und Forschungsfragen; fordert, dass der regionale Aspekt von Innovation und Forschung ausdrücklich erwähnt wird. RR\550131DE.doc 95/144 PE 347.119v04-00 DE VERFAHREN Titel Vertrag über eine Verfassung für Europa Verfahrensnummer 2004/2129(INI) Federführender Ausschuss Verstärkte Zusammenarbeit Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung AFCO [COOPNO] Johannes (Hannes) Swoboda 13.9.2004 Prüfung im Ausschuss 7.10.2004 Datum der Annahme der Vorschläge 23.11.2004 Ergebnis der Schlussabstimmung Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder Richard James Ashworth, Ivo Belet, Šarūnas Birutis, Jan Březina, Pilar del Castillo Vera, Jorgo Chatzimarkakis, Giles Chichester, Garrelt Duin, Lena Ek, Nicole Fontaine, Adam Gierek, Umberto Guidoni, András Gyürk, Fiona Hall, David Hammerstein Mintz, Rebecca Harms, Romana Jordan Cizelj, Werner Langen, Pia Elda Locatelli, Eluned Morgan, Angelika Niebler, Reino Paasilinna, Pier Antonio Panzeri, Umberto Pirilli, Miloslav Ransdorf, Vladimír Remek, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Mechtild Rothe, Paul Rübig, Andres Tarand, Britta Thomsen, Patrizia Toia, Claude Turmes, Nikolaos Vakalis, Alejo Vidal-Quadras Roca, Dominique Vlasto Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) María del Pilar Ayuso González, Etelka Barsi Pataky, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Dorette Corbey, Avril Doyle, Françoise Grossetête, Malcolm Harbour, Satu Hassi, Erika Mann, Giovanni Pittella 22.11.2004 33 5 3 Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) PE 347.119v04-00 DE 96/144 RR\550131DE.doc 26.11.2004 STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen zu dem Vertrag über eine Verfassung für Europa (2004/2129([INI])) Verfasser der Stellungnahme: Carlos José Iturgaiz Angulo VORSCHLÄGE Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen: – unter Hinweis auf die territoriale Gliederung der einzelnen Mitgliedstaaten, wie sie in ihrer jeweiligen Verfassung festgelegt ist, A. unter Hinweis darauf, dass in der Präambel der Charta der Grundrechte, die in Titel II des Verfassungsentwurfs aufgenommen wurde, die "nationale Identität der Mitgliedstaaten und die Organisation ihrer staatlichen Gewalt auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene" anerkannt wird, B. in der Erwägung, dass die Europäische Union gemäß Artikel I-1 des Verfassungsentwurfs auf der zweifachen Legitimität der Staaten und der Bürger begründet ist, C. unter Hinweis auf die Rolle der regionalen und lokalen Verwaltungen im europäischen Aufbauwerk; in der Erwägung, dass in Artikel I-5 des Verfassungsentwurfs ausdrücklich die lokale und regionale Selbstverwaltung als integraler Bestandteil der nationalen Identität der Mitgliedstaaten erwähnt wird, D. in der Erwägung, dass der Ausschuss der Regionen dazu aufgerufen ist, gemeinsam mit dem Europäischen Parlament eine entscheidende Rolle bei der Einbindung der lokalen und regionalen Körperschaften in die Arbeiten der Union zu übernehmen, E. unter Hinweis darauf, dass das Subsidiaritätsprinzip eine der Grundlagen des europäischen Aufbauwerks ist und im Verfassungsentwurf richtigerweise gestärkt wurde, F. unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass die Politik des wirtschaftlichen, sozialen und regionalen Zusammenhalts einer der Grundpfeiler des europäischen Aufbauwerks und der wichtigste Ausdruck des Grundsatzes der Solidarität ist; in der Erwägung, dass es RR\550131DE.doc 97/144 PE 347.119v04-00 DE unerlässlich ist, dass sowohl die alten als auch die neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiterhin Nutzen aus dieser Politik ziehen, um auf diese Weise eine geordnete Entwicklung ihrer Volkswirtschaften und Gesellschaften zu fördern, 1. bekundet seine Genugtuung darüber, dass im Verfassungsentwurf die nationale Identität der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht anerkannt und gewährleistet wird; 2. bekundet seine Genugtuung darüber, dass im Verfassungsentwurf die Mitwirkung der nationalen Parlamente an der Kontrolle des Subsidiaritätsprinzips eingeführt wurde; 3. ist erfreut darüber, dass im Verfassungsentwurf ein Verfahren der frühzeitigen Konsultation in der Phase vor der Ausarbeitung eines europäischen Rechtsakts eingeführt wird, das im weiteren Verlauf der regionalen und lokalen Dimension der beabsichtigten Maßnahmen Rechnung tragen soll; 4. unterstützt die Stärkung des Ausschusses der Regionen, dem die Möglichkeit zuerkannt wird, Beschwerde gegen Rechtsakte, für deren Annahme seine vorherige Konsultation erforderlich ist, und zur Wahrung seiner Vorrechte einzulegen; begrüßt ebenso die dem Ausschuss der Regionen übertragene neue Aufgabe als einer der Hüter des Subsidiaritätsprinzips; 5. bekundet seine Genugtuung darüber, dass der regionale Zusammenhalt - und nicht nur der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt - als eines der Ziele und eine der geteilten Zuständigkeiten der Union anerkannt worden ist; bedauert jedoch, dass die finanzielle Dimension des Zusammenhalts nicht ausdrücklich anerkannt wird; 6. ist erfreut darüber, dass im Verfassungsentwurf der Grundsatz des Zugangs zu den Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne der Förderung des sozialen und regionalen Zusammenhalts der Union anerkannt und respektiert wird; 7. bedauert, dass im Verfassungsentwurf weder die Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens (Mitentscheidung) noch die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Rat für die Annahme der Gesetze vorgesehen werden, in denen die allgemeinen Vorschriften über die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds ab 2007 festgelegt werden, wie dies im Text des Konvents zur Zukunft Europas vorgesehen war; 8. ist erfreut darüber, dass im Verfassungsentwurf unter den wesentlichen Zielen der Politik des Zusammenhalts ausdrücklich die strukturell benachteiligten Regionen (Inseln, Bergregionen, Grenzregionen und Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte) Erwähnung finden; 9. ist erfreut darüber, dass die Vorschrift über die Vereinbarkeit der regionalen Beihilfen mit einem spezifischen Verweis auf die Regionen der Union in äußerster Randlage vervollständigt worden ist; hofft, dass der neue spezifische Status, der im Verfassungsentwurf für die Regionen in äußerster Randlage konzipiert worden ist, automatisch auf die Gesamtheit dieser Regionen Anwendung finden wird, da sie alle mit strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Problemen konfrontiert sind, die unbedingt bewältigt werden müssen; PE 347.119v04-00 DE 98/144 RR\550131DE.doc 10. bedauert, dass in Abschnitt 3 des Kapitels III von Titel III des Entwurfs eines Verfassungsvertrags betreffend den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt unter den vorrangigen Begünstigten der Effekte der Politik zur Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts nicht ausdrücklich die Städte bzw. die städtischen Gebiete aufgeführt werden, die mit großen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten konfrontiert sind. RR\550131DE.doc 99/144 PE 347.119v04-00 DE VERFAHREN Titel Vertrag über eine Verfassung für Europa Verfahrensnummer 2004/2129(INI) Federführender Ausschuss AFCO Verstärkte Zusammenarbeit nein Verfasser der Stellungnahme Datum der Benennung Carlos José Iturgaiz Angulo 31.8.2004 Prüfung im Ausschuss 28.9.2004 Datum der Annahme der Vorschläge 25.11.2004 Ergebnis der Schlussabstimmung Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder Alfonso Andria, Stavros Arnaoutakis, Jean Marie Beaupuy, Adam Jerzy Bielan, Jana Bobošíková, Graham Booth, Bairbre de Brún, Giovanni Claudio Fava, Gerardo Galeote Quecedo, Iratxe García Pérez, Eugenijus Gentvilas, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Zita Gurmai, Marian Harkin, Konstantinos Hatzidakis, Jim Higgins, Alain Hutchinson, Carlos José Iturgaiz Angulo, Mieczysław Edmund Janowski, Gisela Kallenbach, Tunne Kelam, Miloš Koterec, Constanze Angela Krehl, Jamila Madeira, Sérgio Marques, Ioannis Matsis, Miroslav Mikolášik, Francesco Musotto, James Nicholson, Lambert van Nistelrooij, István Pálfi, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Elisabeth Schroedter, Alyn Smith, Grażyna Staniszewska, Catherine Stihler, Margie Sudre, Salvatore Tatarella, Kyriacos Triantaphyllides Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) Philip Bradbourn, Jan Březina, Ole Christensen, Mojca Drčar Murko, Richard Falbr, Richard Seeber, Thomas Ulmer, Daniel Varela Suanzes-Carpegna 34 4 8 Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) PE 347.119v04-00 DE 100/144 RR\550131DE.doc 23.11.2004 STELLUNGNAHME DES LANDWIRTSCHAFTSAUSSCHUSSES für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen zu dem Vertrag über eine Verfassung für Europa (2004/2129(INI)) Verfasser der Stellungnahme: Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf BEGRÜNDUNG Das Europäische Parlament hat im Bereich der Agrarwirtschaft lange um die Mitentscheidung kämpfen müssen. Seit Anbeginn der Gemeinsamen Agrarpolitik vor fast einem halben Jahrhundert war das Europäischen Parlament und sein Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung nur als Anhörungsinstanz beteiligt. Der Rat der Agrarminister kann bis auf den heutigen Tag die Meinung des Europäischen Parlaments ignorieren und ohne jegliche demokratische Kontrolle über knapp die Hälfte des Haushalts der Union verfügen. Dieses Demokratiedefizit hat notwendige Reformen über Jahrzehnte unmöglich gemacht und große Krisen im Bereich der Volksgesundheit, der Umwelt und des Tierschutzes heraufbeschworen. Die BSE-Krise hätte das katastrophale Ausmaß nicht erreicht, wäre das Parlament damals im Rahmen der Mitentscheidung an Vorsorge- und Bekämpfungsmaßnahmen beteiligt gewesen. Das Europäische Parlament, insbesondere der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, hat sich nie mit diesem Demokratiedefizit abgefunden. Informell hat es oft eine Art Mitentscheidung gegen den Rat erzwungen, durch Aussetzen seiner Stellungnahmen und Verhandlungen mit der Kommission. Es ist zu begrüßen, dass seit dem Amsterdamer Vertrag die Mitentscheidungsrechte zumindest im Bereich des Umweltschutzes, der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes Anwendung finden. Aber die Gemeinsame Agrarpolitik mit ihren machtvollen Instrumenten der Marktordnung, der Investitions- und Einkommensförderung steht immer noch nicht unter der Kontrolle der einzigen durch direkte Wahlen demokratisch legitimierten europäischen Institution. Erst der Verfassungsentwurf des Europäischen Konvents hat einen Zugewinn an demokratischer Legitimation in Aussicht gestellt. Dies geschah trotz heftiger Gegenwehr von Seiten einiger Mitgliedstaaten, die eine Reduzierung der nationalen Einnahmen aus dem EUHaushalt befürchteten. Nun unterliegen immerhin alle agrarpolitischen Grundsatzentscheidungen der Mitbestimmung des EP. In bestimmten Fragen, insbesondere RR\550131DE.doc 101/144 PE 347.119v04-00 DE die Festsetzung von Quoten, Preisen und mengenmäßigen Beschränkungen, stellt der Verfassungsentwurf jedoch eine Verschlechterung gegenüber der gegenwärtigen Situation dar; in diesen Fragen soll nämlich der Rat ohne Beteiligung des Europäischen Parlaments entscheiden. So ist im Ergebnis der Kompromiss der Regierungskonferenz von Brüssel ein Schritt in die richtige Richtung, aber noch keine umfassende Mitentscheidung. Ein ganz erhebliches Defizit des Kompromisses von Brüssel liegt weiterhin darin, dass in Teil III, Artikel III-123 die vor einem halben Jahrhundert beschlossenen Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik völlig unverändert in den Verfassungstext übernommen wurden. Sie stehen heute im Widerspruch zu der inzwischen mehrfach reformierten Agrarpolitik und geben keinen neuen Impuls für die dringend notwendige spezifische Förderung der ländlichen Wirtschaft und die Integration der Umweltpolitik und des Tierschutzes. Auch ist es nicht sinnvoll, die Gemeinsame Agrarpolitik von ländlicher Entwicklung und den Beziehungen zu den Entwicklungsländern und anderen Handelspartnern getrennt zu behandeln. Der Berichterstatter stellt deshalb fest, dass der im Rahmen des Verfassungstextes erreichte Kompromiss ein Fortschritt mit Mängeln ist, die in Zukunft beseitigt werden müssen. Diese Mängel stellen aber den großen Erfolg der europäischen Integration in der gemeinsamen Verfassung nicht in Frage. Vielmehr sollte das Parlament im bevorstehenden Ratifizierungsprozess alles unternehmen, um den Bürgern die Fortschritte nahe zu bringen, die mit der Verabschiedung der Verfassung für sie konkret verbunden sind. Die Gemeinsame Agrarpolitik war und ist ein Grundpfeiler der europäischen Integration und sie wird es bleiben, wenn sie nach außen für faire internationale Handelsbeziehungen im Bereich der Lebensmittel und Rohstoffe eintritt und sich nach innen den neuen Herausforderungen der ländlichen Entwicklung und einer ökologisch, ökonomisch und sozial nachhaltigen Landwirtschaft stellt. Dazu gehört insbesondere, dass unsere Ressourcen umweltschonend genutzt werden, unsere landwirtschaftlichen Betriebe wirtschaftlich überlebensfähig bleiben, die landwirtschaftlichen Produkte den Verbrauchern zu angemessenen Preisen zur Verfügung gestellt werden, und die Agrarpolitik sowohl für die Landwirte als auch für die gesamte Gesellschaft akzeptabel ist. PE 347.119v04-00 DE 102/144 RR\550131DE.doc VORSCHLÄGE Der Landwirtschaftsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen: 1. begrüßt die Ausdehnung der Mitentscheidung des Europäischen Parlaments auf die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte sowie die anderen Bestimmungen, die für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik notwendig sind; fordert jedoch, dass im Rahmen einer künftigen Revision des Verfassungsvertrags die insbesondere in den Artikeln III-230 Absatz 2 sowie III-231 Absatz 3 verbliebenen Lücken der Mitentscheidung im Agrarbereich geschlossen werden; 2. bedauert in diesem Zusammenhang außerordentlich, dass Angelegenheiten, die bislang der Konsultation unterworfen waren, insbesondere die Festlegung von Quoten, Preisen und mengenmäßigen Beschränkungen in Artikel III-231 Absatz 3, nunmehr allein vom Rat ohne Beteiligung des Parlaments beschlossen werden; hält dies für kontraproduktiv angesichts der ansonsten im Verfassungsvertrag erkennbaren Tendenz zum Abbau des demokratischen Defizits; weist den Rat insoweit darauf hin, dass es im Rahmen seiner legislativen Kompetenz die Bedingungen für die Regelung der in Artikel III-231 Absatz 3 genannten Gegenstände inhaltlich so weit wie möglich festlegen wird; wiederholt seine Forderung, dass Angelegenheiten, die bislang der Konsultation unterworfen waren und in dem Verfassungsvertrag im Agrarbereich, insbesondere in Artikel III-231 Absatz 3, bislang als Gegenstand von Verordnungen bzw. Beschlüssen des Rates betrachtet werden, zukünftig nur dann unter die Durchführungsbefugnis der Kommission fallen dürfen, wenn ihr diese Befugnis vom Parlament und vom Rat mit einem nach dem Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakt vorher übertragen worden ist; 3. weist darauf hin, dass die in Artikel III-227 genannten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik im Widerspruch zu den in Artikel I-3 formulierten Zielen der Europäischen Union stehen; hält es auch aus diesem Grund für unerlässlich, dass die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik aktualisiert werden, um der jüngsten Entwicklung dieser Politik und insbesondere ihrer multifunktionalen Rolle gegenüber den Landwirten selbst, der ländlichen Entwicklung, der Umwelt und den Verbrauchern Rechnung zu tragen; 4. hält im Hinblick auf die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik den folgenden Text für angemessen: "Ziel der Gemeinsamen Agrarpolitik ist es: a) in der Europäischen Union eine multifunktionale, umwelt- und landschaftsgerechte Landwirtschaft zu unterstützen, die die biologische Vielfalt fördert; b) die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung und verantwortungsbewusste Nutzung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern; c) der landwirtschaftlichen und ländlichen Bevölkerung, insbesondere durch Weiterführung der Politik der ländlichen Entwicklung und durch Erhöhung des ProRR\550131DE.doc 103/144 PE 347.119v04-00 DE Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, vergleichbare Lebensund Einkommensbedingungen zu gewährleisten; d) die Märkte zu stabilisieren; e) die Versorgung sicherzustellen; f) für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen; g) die Qualität und die Sicherheit der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Nahrungsmittel zu fördern“; 5. begrüßt die Aufhebung der im Haushaltsbereich bislang bestehenden Unterscheidung zwischen obligatorischen Ausgaben, die bislang im Wesentlichen den Agrarbereich betrafen, und nicht-obligatorischen Ausgaben; dies stellt eine substanzielle Erweiterung der Haushaltsrechte des Europäischen Parlaments dar. PE 347.119v04-00 DE 104/144 RR\550131DE.doc VERFAHREN Titel Vertrag über eine Verfassung für Europa Verfahrensnummer 2004/2129(INI)] Federführender Ausschuss AFCO Verstärkte Zusammenarbeit -- Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf 26.7.2004 Prüfung im Ausschuss 2.9.2004 Datum der Annahme der Vorschläge 23.11.2004 Ergebnis der Schlussabstimmung Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder Joseph Daul (Vorsitzender), Jean-Claude Fruteau (stellvertretender Vorsitzender), Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf (stellvertretender Vorsitzender), Peter Baco, Katerina Batzeli, Niels Busk, Albert Deß, Gintaras Didžiokas, Michl Ebner, Ioannis Gklavakis, Lutz Goepel, María Esther Herranz García, Heinz Kindermann, Albert Jan Maat, Mairead McGuinness, Rosa Miguélez Ramos, Neil Parish, Agnes Schierhuber, Czesław Adam Siekierski, Csaba Sándor Tabajdi, Marc Tarabella, Kyösti Tapio Virrankoski Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) Ilda Figueiredo, Gábor Harangozó, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Antonio Masip Hidalgo, James Nicholson, Markus Pieper, Karin Resetarits Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) -- RR\550131DE.doc 5.10.2004 105/144 23.11.2004 28 -1 PE 347.119v04-00 DE 24.11.2004 STELLUNGNAHME DES FISCHEREIAUSSCHUSSES für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen zu dem Vertrag über eine Verfassung für Europa (2004/2129(INI)) Verfasser der Stellungnahme: Ian Stewart Hudghton VORSCHLÄGE Der Fischereiausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen: 1. begrüßt die im Verfassungsentwurf erfolgte Anerkennung des Grundsatzes der Subsidiarität und stellt fest, dass im Fischereisektor die bevorstehende Einrichtung Regionaler Beiräte als Ausfluss dieses wichtigen Verfassungsgrundsatzes und als bedeutender Schritt für die Rückgabe des Fischereimanagements an überwiegend lokale Entscheidungsträger betrachtet werden kann; 2. bedauert, dass der Verfassungsentwurf den Fischereisektor in weiten Teilen als Nebensektor der Landwirtschaft betrachtet und dass in keiner Weise auf die besonderen Merkmale des Fischereisektors hingewiesen wird, der von Natur aus in erster Linie für die Gemeinschaften und Volkswirtschaften von bestimmten Regionen und Mitgliedstaaten mit Seeküsten von Bedeutung ist; 3. bedauert ferner den Umstand, dass aufgrund dieser mangelnden Anerkennung der besonderen Merkmale des Fischereisektors Gebiete und Mitgliedstaaten, die nicht von der Fischerei abhängen, einen unverhältnismäßig großen Einfluss in Angelegenheiten des Fischereimanagements erhalten; 4. vertritt die Auffassung, dass der Verfassungsentwurf die Mitgliedstaaten in keiner Weise davon abhalten sollte, weitere Maßnahmen zum Erhalt der Fischereireserven zu ergreifen, unter der Voraussetzung, dass entsprechende Maßnahmen ausschließlich für Schiffe unter der jeweiligen Flagge gelten und dass sie mit den Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik vereinbar und nicht weniger verbindlich als diese sind; PE 347.119v04-00 DE 106/144 RR\550131DE.doc 5. bedauert den Umstand, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union im Bereich der biologischen Meeresressourcen, die zuvor gemäß dem Urteil von 1976 im Fall Kramer zum sekundären Gemeinschaftsrecht gehörte, durch den Verfassungsentwurf zu einem Bereich des primären Verfassungsrechts werden soll; 6. vertritt die Auffassung, dass im Zusammenhang mit den übrigen im Verfassungsentwurf aufgeführten ausschließlichen Zuständigkeiten der EU die Einbeziehung des Erhalts der biologischen Meeresressourcen anormal und nicht gerechtfertigt ist; 7. begrüßt den Umstand, dass nach der Annahme der Verfassung für Europa das Verfahren der Mitentscheidung für die Gesetzgebung im Fischereisektor gelten wird. RR\550131DE.doc 107/144 PE 347.119v04-00 DE VERFAHREN Titel Vertrag über eine Verfassung für Europa Verfahrensnummer 2004/2129(INI) Federführender Ausschuss Verstärkte Zusammenarbeit Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung AFCO Nein Ian Stewart Hudghton 22.9.2004 Prüfung im Ausschuss 4.10.2004 Datum der Annahme der Vorschläge 24.11.2004 Ergebnis der Schlussabstimmung Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder Stavros Arnaoutakis, Elspeth Attwooll, Luis Manuel Capoulas Santos, Giorgio Carollo, David Casa, Paulo Casaca, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Antonio De Poli, Carmen Fraga Estévez, Ioannis Gklavakis, Ian Stewart Hudghton, Heinz Kindermann, Rosa Miguélez Ramos, Philippe Morillon, Seán Ó Neachtain, Neil Parish, Sérgio Ribeiro, Struan Stevenson, Catherine Stihler, Margie Sudre, Daniel Varela Suanzes-Carpegna Simon Coveney, Duarte Freitas, Henrik Dam Kristensen Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) 24.11.2004 23 0 4 Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) PE 347.119v04-00 DE 108/144 RR\550131DE.doc 25.11.2004 STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen zu dem Vertrag über eine Verfassung für Europa (2004/2129(INI)) Verfasserin der Stellungnahme: Maria Berger VORSCHLÄGE Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, die folgenden Vorschläge in seinen Entschließungsantrag einzubeziehen: Änderungsantrag 1 Erwägung I Buchstabe da) (neu) da) die Beseitigung von Widersprüchen zwischen den Zielen und Grundsätzen gemäß Teil I der Verfassung und den Bestimmungen von Teil III, die aufgrund des Umstands, dass dem Konvent auf dem Europäischen Rat von Thessaloniki teilweise das Mandat entzogen wurde, in der Fassung des Präsidiumsentwurfs angenommen werden musste, obwohl eine breite Mehrheit im Konvent weitreichende Änderungen gefordert hatte; Änderungsantrag 2 Ziffer 2 Buchstabe e) e) die Rechtsakte der Union wurden vereinfacht und ihre Namen wurden abgeändert, um sie an die Rechtsordnung und die Hierarchie der Mitgliedstaaten anzupassen; die Rechtsakte bestehen aus folgenden Kategorien: Gesetzgebungsakte, nämlich das Europäische Gesetz und das Rahmengesetz, und Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, nämlich Europäische Verordnungen und Beschlüsse; es wird klar unterschieden zwischen Rechtsakten mit direktem Umfang und direkter Geltung einerseits und Rechtsakten mit indirektem Umfang und indirekter Geltung andererseits; RR\550131DE.doc 109/144 PE 347.119v04-00 DE Änderungsantrag 3 Ziffer 3 Buchstabe g) g) die Vielfalt der Gesetzgebungsinstrumente der Europäischen Union und der Verfahren für ihre Annahme wird verringert; es wird eine Normenhierarchie eingeführt; die Kommission kann mit Hilfe einer Befugnisübertragung und unter direkter Kontrolle des Gesetzgebers die Gesetzgebungsakte zur Ausführung bringen oder vervollständigen, was dazu beitragen wird, Qualität, Einfachheit und Anpassungsfähigkeit der europäischen Gesetzgebung zu verbessern; außerdem wird die allgemeine Regelung, die auf die Durchführungsrechtsakte anwendbar ist („Komitologie“), im Wege der Mitentscheidung beschlossen; Änderungsantrag 4 Ziffer 3 Buchstabe ja) (neu) ja) die an der Funktionsweise und an den Zuständigkeiten des Gerichtshofes vorgenommenen Änderungen werden es diesem gestatten, mit einer größeren Effizienz zu handeln; Änderungsantrag 5 Ziffer 4 ba) (neu) ba) die Rechtsakte der Union können einer wirklichen Vorabkontrolle im Hinblick auf die Subsidiarität unterzogen werden, an der sich die nationalen Parlamente und selbst die regionalen Parlamente beteiligen können, sowie auf Betreiben der Parlamente oder des Ausschusses der Regionen einer nachträglichen gerichtlichen Kontrolle; Änderungsantrag 6 Ziffer 4 Buchstabe g) g) obwohl die Befugnisse des Europäischen Parlaments in Bezug auf eine bessere Regulierung und Überwachung der Ausübung von Durchführungsbefugnissen durch die Kommission nicht ausdrücklich in der Verfassung festgelegt werden, erfolgt die Ausübung der delegierten Gesetzgebungsbefugnisse und der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission mit Hilfe Europäischer Gesetze im Rahmen eines neuen Systems der gemeinsamen Überwachung durch das Europäische Parlament und den Rat, wodurch es jedem der beiden Organe ermöglicht werden sollte, die Umsetzung von Kommissionsbeschlüssen, die sie ablehnen, zu verhindern; Änderungsantrag 7 Ziffer 5 Buchstabe a) a) alle Vorschriften des Rechts der Europäischen Union und alle Handlungen der Institutionen der Europäischen Union oder solche, die auf dem Recht der Europäischen PE 347.119v04-00 DE 110/144 RR\550131DE.doc Union beruhen, müssen den im Verfassungsentwurf niedergelegten Grundrechtsnormen entsprechen, insbesondere in Teil II des Entwurfs, mit dem die Charta der Grundrechte übernommen wird, die damit rechtsverbindlich wird, obwohl die Erklärung zu den Erläuterungen in Bezug auf die Charta der Grundrechte in der unter der Verantwortung des Präsidiums des Konvents erfolgten Aktualisierung darauf abzielt, die Auslegung der Charta durch die Gerichte der Union und der Mitgliedstaaten zu beschränken; Änderungsantrag 8 Ziffer 5 Buchstabe c) c) durch die Einführung einer Europäischen Bürgerinitiative wird ein Instrument der unmittelbaren Demokratie in die Verfassung aufgenommen, das es den Bürgern ermöglicht, Vorschläge zu Fragen vorzulegen, bei denen zur Umsetzung der Verfassung ihres Erachtens ein Rechtsakt der Union erforderlich ist; Änderungsantrag 9 Ziffer 8 a (neu) 8a. fordert die Organe auf, den Zeitraum der Ratifizierung dazu zu nutzen, das Inkrafttreten der Verfassung so vorzubereiten, dass sie ihre Wirkung optimal und innerhalb möglichst kurzer Zeit entfalten kann; RR\550131DE.doc 111/144 PE 347.119v04-00 DE VERFAHREN Titel Vertrag über eine Verfassung für Europa Verfahrensnummer 2004/2129(INI) Federführender Ausschuss AFCO Verstärkte Zusammenarbeit Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung Diana Wallis 14.9.2004 Prüfung im Ausschuss 21.9.2004 Datum der Annahme der Vorschläge 24.11.2004 Ergebnis der Schlussabstimmung Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder Maria Berger, Marek Aleksander Czarnecki, Monica Frassoni, PiiaNoora Kauppi, Klaus-Heiner Lehne, Katalin Lévai, Antonio Masip Hidalgo, Aloyzas Sakalas, Daniel Stroz, Andrzej Jan Szejna, Diana Wallis, Rainer Wieland, Jaroslav Zvěřina Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) Evelin Lichtenberger, Manuel Medina Ortega, Ingo Schmitt, József Szájer 7.10.2004 26.10.2004 17 0 0 Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) PE 347.119v04-00 DE 112/144 RR\550131DE.doc 26.10.2004 STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BÜRGERLICHE FREIHEITEN, JUSTIZ UND INNERES für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen zu dem Vertrag über eine Verfassung für Europa (2004/2129(INI)) Verfasser der Stellungnahme: Stefano Zappalà VORSCHLÄGE Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen: Das Europäische Parlament: 1. bekundet seine Zustimmung zu dem Vertragsentwurf, mit dem die erste Verfassung für Europa festgelegt wird, und vertritt die Ansicht, dass allein schon die im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erzielten Fortschritte eine Ratifizierung des Vertragsentwurfs durch die Mitgliedstaaten rechtfertigen würden; 2. vertritt die Auffassung, dass der Verfassungsvertrag den Erwartungen des Europäischen Parlaments hinsichtlich der Schaffung eines echten und wirklichen gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in jeder Hinsicht entspricht; 3. begrüßt, dass der Verfassungsvertrag das demokratische Defizit behebt, das den Beschlussfassungsprozess bei der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit in Strafsachen gekennzeichnet hat, und dass das Aufgehen der Gemeinschaft in der Union, die Ausweitung des Gesetzgebungsverfahrens auf die Bereiche des ehemaligen dritten Pfeilers und die Anwendung der qualifizierten Mehrheit die Gewähr dafür bieten, dass endlich eine echte „Rechtsunion“ verwirklicht werden kann; dass die Charta der Grundrechte in den Verfassungsvertrag eingefügt worden ist, wodurch als unabdingbare Voraussetzung für eine Vollendung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein tatsächlicher Schutz dieser Rechte in der Europäischen Union gewährleistet wird; RR\550131DE.doc 113/144 PE 347.119v04-00 DE dass der Vertrag vorsieht, dass die Europäische Union dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten beitritt; – dass es dank der Abschaffung der Pfeilerstruktur endlich möglich sein wird, über eine gemeinsame Rechtsgrundlage für den Datenschutz zu verfügen, wodurch eine überfällige Angleichung der bestehenden Bestimmungen insbesondere im Bereich der strafrechtlichen und polizeilichen Zusammenarbeit ermöglicht wird; – dass einem Viertel der Mitgliedstaaten das legislative Initiativrecht im Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit in Strafsachen gewährt wird; dass damit die Mitgliedstaaten aktiv zur Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beitragen können, indem sie der Union Lösungen für Probleme vorschlagen, die die einzelstaatlichen Grenzen überschreiten; – dass die Einwanderungspolitik zu einer echten und vollwertigen Politik der Europäischen Union wird, wodurch der Ansatz des einfachen Schutzes der inneren Sicherheit überwunden wird und die Solidarität sowie eine ausgewogene Verteilung der entsprechenden Verantwortung unter den Mitgliedstaaten gefördert werden, und dass eine besondere Rechtsgrundlage für die Integration von Bürgerinnen und Bürgern aus Drittländern geschaffen wird, die sich dauerhaft in der Union niedergelassen haben; – dass erhebliche Fortschritte mit Blick auf die Verwirklichung eines europäischen Rechtsraumes und zur Förderung der Qualität der Justiz auf europäischer Ebene erzielt worden sind; – dass der Verfassungsvertrag die Umrisse einer europäischer öffentlichen Ordnung festlegt, in der nicht nur die Sicherheit der Mitgliedstaaten, sondern auch die Sicherheit der Europäischen Union geschützt wird, und zwar die innere wie die äußere Sicherheit, und dass dazu die Rolle der Kommission und diejenige von Agenturen wie Eurojust und Europol gestärkt wird; – dass Europol fürderhin nicht mehr auf einer Übereinkunft zwischen Regierungen beruht, sondern auf einem ordentlichen europäischen Gesetz und unter der Kontrolle des Europäischen Parlaments, der nationalen Parlamente und des Gerichtshofs tätig wird; – dass der Vertrag eine angemessene Rechtsgrundlage dafür bietet, dass der Rat den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vertiefen kann, und dazu insbesondere den Umfang der Harmonisierung des materiellen Strafrechts und die Zuständigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft ausweitet; – dass insbesondere die Rolle der nationalen Parlamente gestärkt wird, vor allem bei der Kontrolle der Wahrung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, bei der Teilnahme am Prozess zur Beurteilung von Eurojust und bei der Ausführung der Politiken in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch die Mitgliedstaaten; - dass der Kampf gegen den Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Frauen PE 347.119v04-00 DE 114/144 RR\550131DE.doc und Kindern durch den Verfassungsvertrag erleichtert wird (insbesondere durch Artikel II-65 Ziffer 3, mit der Menschenhandel verboten wird, und Artikel III-271 Ziffer 1, womit Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität wie Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern festgelegt werden können); 4. stellt fest, dass in einigen Punkten eine größere Integration hätte angestrebt werden können, und wirft insbesondere folgende Fragen auf: – die Beschränkungen aufgrund von Artikel III-267 Ziffer 5), mit der den einzelnen Mitgliedstaaten die Möglichkeit zuerkannt wird, den Umfang der Einreise von Bürgern aus Drittstaaten in ihr Hoheitsgebiet festzulegen, wodurch faktisch die Möglichkeit ausgeschlossen wird, eine echte europäische Politik zur Verwaltung der legalen Einreisen in die Europäische Union zu schaffen; – die Angemessenheit der Einfügung einer sogenannten „Emergency brake“-Klausel in Artikel III-270 Absatz 3 im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen; – die Angemessenheit der Tatsache, dass einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verfassung besondere Ausnahmeregelungen zugestanden werden; – die beschränkte Rolle des Europäischen Parlaments im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen in Bezug auf das Familienrecht; – den Umstand, dass die Bestimmungen über das Einfrieren von Kapital, von finanziellen Gütern oder von wirtschaftlichen Gewinnen, wie sie für die Erreichung der Zielsetzungen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unabdingbar sind, sich im Gegensatz zu den im Wortlaut des Konvents enthaltenen Vorschlägen auf die Vorbeugung und auf die Bekämpfung des Terrorismus beschränken, wodurch die Vorbeugung und die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Menschenhandels ausgeschlossen werden; – die vorgesehenen Grenzen in Bezug auf die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft, verbunden mit dem Wunsch, dass diese Zuständigkeit gegebenenfalls über den bloßen Schutz der finanziellen Interessen der Union hinausgeht, wie dies in Artikel III-274 vorgesehen ist; 5. ersucht den Ausschuss für konstitutionelle Fragen, die Mitgliedstaaten aufzufordern, den Verfassungsvertrag alsbald zu ratifizieren. RR\550131DE.doc 115/144 PE 347.119v04-00 DE VERFAHREN Titel Vertrag über eine Verfassung für Europa Verfahrensnummer 2004/2129(INI) Federführender Ausschuss AFCO Verstärkte Zusammenarbeit nein Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung Stefano Zappalà 13.9.2004 Prüfung im Ausschuss 22.9.2004 Datum der Annahme der Vorschläge 25.10.2004 Ergebnis der Schlussabstimmung Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder Alexander Nuno Alvaro, Roberta Angelilli, Edit Bauer, Kathalijne Maria Buitenweg, Giusto Catania, Charlotte Cederschiöld, Carlos Coelho, António Costa, Agustín Díaz De Mera García Consuegra, Antoine Duquesne, Kinga Gál, Timothy Kirkhope, Ewa Klamt, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Barbara Kudrycka, Stavros Lambrinidis, Henrik Lax, Sarah Ludford, Edith Mastenbroek, Jaime Mayor Oreja, Claude Moraes, Hartmut Nassauer, Athanasios Pafilis, Martine Roure, Michele Santoro, Luciana Sbarbati, Inger Segelström, Ioannis Varvitsiotis, Manfred Weber, Stefano Zappalà, Tatjana Ždanoka Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) Gérard Deprez, Luis Francisco Herrero-Tejedor, Sophia Helena In 't Veld, Jean Denise Lambert, Marco Pannella, Vincent Peillon, Agnes Schierhuber, Antonio Tajani 5.10.2004 25.10.2004 36 3 0 Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) PE 347.119v04-00 DE 116/144 RR\550131DE.doc 29.11.2004 STELLUNGNAHME DES PETITIONSAUSSCHUSSES für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen zu dem Vertrag über eine Verfassung für Europa (2004/2129(INI)) Verfasser der Stellungnahme: Marcin Libicki VORSCHLÄGE Der Petitionsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen: Einleitung Der Konvent zur Zukunft Europas wurde – wie es im Vorwort des neuen Entwurfs einer Verfassung heißt – auf dem Gipfel in Laeken im Dezember 2001 ersucht, Vorschläge zu drei Themen zu unterbreiten. Die erste der Fragen lautete. „Wie können dem Bürger das europäische Projekt und die europäischen Organe näher gebracht werden?“ Der Petitionsausschuss ist innerhalb des Europäischen Parlaments am besten in der Lage, eine Antwort auf diese Frage zu erteilen, weil er innerhalb der Ausschussstruktur des Parlaments eine einzigartige Stellung innehat und regelmäßige und tägliche Kontakte zu Bürgern aus sämtlichen Mitgliedstaaten der Union unterhält. Mehr als jeder andere Ausschuss bzw. jedes andere Organ der Union wird er von den europäischen Bürgern selbst kontinuierlich auf ihre individuellen Belange und Reaktionen auf europäische Themen verwiesen. Er ist deshalb in der Lage, ein Urteil darüber zu fällen, was im alltäglichen Leben der Union funktioniert und wo Defizite bestehen. Doch der Petitionsausschuss ist nur eine kleine Spitze eines sehr großen europäischen Eisbergs. Er kann zwar Bürgernähe für sich beanspruchen, doch gleichzeitig ist offenkundig, dass die Methoden und Praktiken der nichtparlamentarischen Institutionen der Union weiterhin als entfernt empfunden werden und unbekannt sind bzw. bestenfalls missverstanden werden; Vertrauen bringt man ihnen nur selten entgegen. Es bedarf wahrscheinlich mehr als einer Verfassung, um dieses Problem zu lösen. Der Entwurf einer Verfassung enthält Vorschläge, die es dem europäischen Bürger erlauben werden, den Rahmen, innerhalb dessen die EU und die Mitgliedstaaten handeln, besser zu verstehen. RR\550131DE.doc 117/144 PE 347.119v04-00 DE Rechte Die Frage der Grundrechte und der Unionsbürgerschaft wird im Entwurf einer Verfassung unmittelbar angesprochen, und die Charta der Grundrechte wird uneingeschränkt in Teil II in den Text der Verfassung einbezogen. Darüber hinaus verpflichtet sich die Union, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten beizutreten, die gegenwärtig nur den Mitgliedstaaten im Rahmen des Europarates offen steht. Beim durchschnittlichen Petenten besteht gegenwärtig ein hohes Maß an Unverständnis darüber, welche Rechte er nach welcher Vereinbarung genießt. Es ist besonders schwierig für ihn zu verstehen, warum die Union jetzt über eine Grundrechtscharta verfügt, jedoch kein praktisches Mittel an der Hand hat, um ihre Inkraftsetzung oder konkrete Durchführung sicher zu stellen. Wenn den Bürgern bedeutet wird, dass sie sich mit ihren Belangen an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden sollen und in ihren Mitgliedstaaten den Rechtsweg beschreiten müssen, ist dies keineswegs eine Antwort auf die Probleme, mit denen sie sich an den Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments gewandt haben. Jeder Staatsbürger eines Mitgliedstaates wird Bürger der Union sein. Es gibt keine Staatsbürgerschaft der EU. Zu den verbrieften Rechten der Bürger gehört das Recht, sich mit Petitionen an das Europäische Parlament zu wenden; dieses vertragliche Recht steht ihnen seit dem Vertrag von Maastricht zu. Die vom Petitionsausschuss und vom Europäischen Parlament unternommenen Bemühungen, die Abstellung von Rechtsverletzungen im Dienste der Bürger zu erreichen, sind oftmals erfolgreich, insbesondere dann, wenn in Zusammenarbeit mit den (nationalen, regionalen oder kommunalen) Behörden der Mitgliedstaaten eine Lösung gefunden wird oder wenn ein eindeutiger Verstoß gegen die Rechtsvorschriften der EU vorliegt und die Kommission unter Androhung eines Verstoßverfahrens Druck ausüben kann. Allerdings wird mit Hilfe des Verstoßverfahrens – sofern es erfolgreich verläuft – lediglich die Einhaltung einer bestimmten Richtlinie durch den Mitgliedstaat sichergestellt. Für den individuellen Petenten schafft das Verfahren selten direkte Abhilfe. Deshalb sind in der Verfassung, in den Durchführungsvorschriften oder im Kontext einer Interinstitutionellen Vereinbarung klar festgelegte Verfahren erforderlich, die außergerichtliche Rechtsbehelfe vorsehen, mit deren Hilfe die in Titel II enthaltenen Vorschriften praktische Wirkung entfalten würden. Partizipative Demokratie In Titel VI wird die Teilnahme der Bürger am demokratischen Leben der Union vorgesehen und bekräftigt; außerdem werden die Befugnisse des Europäischen Bürgerbeauftragten spezifiziert, der „Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union entgegennimmt“. Außerdem enthält der fragliche Titel Vorschriften über personenbezogene Daten und den Status von Kirchen und nichtkonfessionellen Organisationen. Es werden verbesserte Regeln für die Transparenz festgelegt. PE 347.119v04-00 DE 118/144 RR\550131DE.doc Solche Vorschriften sind wichtig für den Bürger und damit für den Petitionsausschuss, der die Tätigkeit des Bürgerbeauftragten überwacht und seine Wahl organisiert. Artikel 46 geht noch weiter und gibt „den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen“. Diese Möglichkeit haben sie seit geraumer Zeit im Rahmen des Petitionsverfahrens wahrgenommen. In Artikel 46 Absatz 4 wird jedoch eine völlig neue Möglichkeit für den Bürger bzw. – um genauer zu sein – für eine Million Bürger geschaffen. Es geht hierbei um die Vorschrift, dass die Bürger die Initiative zu einem Rechtsakt der Union ergreifen können. Dies stellt eine große Chance für die Union selbst dar, denn sie kann zeigen, dass sie mit dem Erlass von Rechtsakten unmittelbar auf die Belange der Bürger reagiert. Diese Möglichkeit sollte jedoch nicht zum Mittel werden, das Parlament zu umgehen, das die demokratische Vertretung sämtlicher Bürger der EU ist. Die Möglichkeit sollte – mit anderen Worten – als Ergänzung zum Handeln des Parlaments und nicht als Ersatz dafür angesehen werden. Deshalb sollte der Weg über das Parlament eingeschlagen werden, ehe die Kommission aufgefordert wird, offiziell einen Vorschlag zu unterbreiten. In dem betreffenden Absatz wird spezifiziert, dass die Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen, die für eine solche Bürgerinitiative gelten, durch ein europäisches Gesetz festgelegt werden. Es ist zwingend notwendig, dass derartige Verfahren einfach, klar und transparent sind und den Bürgern ein effektives Initiativrecht verleihen und eine kontinuierliche Beteiligung an dem Prozess sicherstellen, der zur Formulierung eines Legislativvorschlags führt. Eine solche Maßnahme sollte deshalb als – sehr praktische – Ausweitung des Petitionsrechts der Bürger in positivem Sinne angesehen werden. Es handelt sich hier in der Tat um den Kern des Petitionsrechts, das seine logische Konsequenz erhält. Zu gegebener Zeit möchte der Petitionsausschuss natürlich als federführender Ausschuss – vielleicht zusammen mit den übrigen zuständigen Ausschüssen des Parlaments, je nach Thema – in die Vorbereitung des fraglichen Europäischen Gesetzes eingebunden werden. Der Ausschuss nimmt für sich das Recht und die Verantwortung in Anspruch, integraler Bestandteil des Prozesses zu sein, der den Bürger direkt in die Ausarbeitung eines Europäischen Gesetzes einbindet. Es handelt sich hier um eine Frage der Kohärenz und eine Grundsatzfrage, zu der außerdem praktische Gründe hinzukommen. Schlussbemerkungen Der Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa enthält viele spezifische Vorschriften zu individuellen Rechten und Politikbereichen, die aufgrund der damit zusammenhängenden Petitionen regelmäßig im Ausschuss erörtert werden. In diesem Kontext sollte ganz einfach darauf verwiesen werden, dass das Petitionsverfahren vom Grundsatz der Zusammenarbeit geprägt wird, so dass die Fähigkeit des Parlaments verbessert wird, die Tätigkeit der Union im Namen der Bürger zu überwachen und zu kontrollieren. Sollten angemessenere außergerichtliche Rechtsbehelfe vorgesehen werden, würde der Prozess der Inkraftsetzung des EU-Rechts, dem das Parlament und alle Mitgliedstaaten über den Rat RR\550131DE.doc 119/144 PE 347.119v04-00 DE zugestimmt haben, noch effizienter gestaltet werden. Ähnlich ist der Petitionsausschuss der geeignete parlamentarische Rahmen dafür, die Gesetzesinitiativen der Bürger zu fördern und sie erforderlichenfalls mit Hilfe der direkten und öffentlichen Beteiligung der Initiatoren weiterzuentwickeln, ehe die Kommission befasst wird. In nächster Zeit müssen mehr Diskussionen über die letztgenannte Frage stattfinden, um die Verfahren noch detaillierter auszuarbeiten. PE 347.119v04-00 DE 120/144 RR\550131DE.doc VERFAHREN Titel Vertrag über eine Verfassung für Europa Verfahrensnummer 2004/2129(INI)] Federführender Ausschuss AFCO Verstärkte Zusammenarbeit Ja Verfasser der Stellungnahme Datum der Benennung Prüfung im Ausschuss Marcin Libicki 29.9.2004 29.9.2004 7.10.2004 Datum der Annahme der Vorschläge 23.11.2004 Ergebnis der Schlussabstimmung Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder Marcin Libicki, Michael Cashman, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Maria Matsouka, Manolis Mavrommatis, Robert Atkins, Proinsias De Rossa, Rainer Wieland, Mario Borghezio, Carlos José Iturgaiz Angulo, David Hammerstein Mintz, Alexandra Dobolyi 22.11.2004 11 0 0 Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) RR\550131DE.doc 121/144 PE 347.119v04-00 DE STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES Brüssel, den 28. Oktober 2004 STELLUNGNAHME des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vertrag über eine Verfassung für Europa ______________ Das Europäische Parlament beschloss am 29. September 2004, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen: Vertrag über eine Verfassung für Europa. Angesichts der Dringlichkeit der Arbeiten beschloss der Ausschuss auf seiner 411. Plenartagung am 15./16. September 2004, Herrn MALOSSE zum Hauptberichterstatter zu bestellen. Auf seiner 412. Plenartagung am 27./28. Oktober 2004 (Sitzung vom 28. Oktober) verabschiedete er mit 166 gegen 4 Stimmen bei 6 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme: 1. Einleitung 1.1 In seiner Stellungnahme vom 24. September 200368 hat der Europäische Wirtschaftsund Sozialausschuss den Entwurf des Verfassungsvertrags unterstützt. Dabei hob er hervor, dass es nach der gewünschten Einigung zwischen den Mitgliedstaaten vor allem darum gehen müsse, dass der Verfassungsvertrag von den Unionsbürgerinnen und -bürgern und von der Zivilgesellschaft der Mitgliedstaaten der Union stärker mitgetragen wird. 1.2 Wir befinden uns nunmehr in dieser Phase, denn die Debatte über die Ratifizierung des Vertrags hat unabhängig vom Verfahren für die Ratifizierung – Annahme durch das Parlament oder Referendum – in allen Staaten der Union begonnen. 1.3 Im Hinblick auf diesen entscheidenden Schritt für die Zukunft des europäischen Einigungswerks sollten die Bürgerinnen und Bürger darin bestärkt werden, von ihren persönlichen Interessen und von den Interessen ihrer Bevölkerungs- oder Berufsgruppe, ihrer Kommune oder ihres Staates, einmal abzusehen: Der Vertrag muss unter dem Blickwinkel 68 Siehe ABl. Nr. C20 vom 14.1.2004, S. 43. PE 347.119v04-00 DE 122/144 RR\550131DE.doc seiner politischen Bedeutung insgesamt in dem Prozess gesehen werden, den die Gründerväter der Europäischen Gemeinschaften vor nunmehr über 50 Jahren eingeleitet haben. 1.4 Der Ausschuss begrüßt in diesem Zusammenhang die Initiative des Ausschusses für konstitutionelle Fragen des Europäischen Parlaments, ihn um Stellungnahme zu dem Verfassungsvertrag zu ersuchen. Er beabsichtigt, die ihm dadurch gebotene Möglichkeit in vollem Umfang zu nutzen: klare Botschaften an die organisierte Zivilgesellschaft über Inhalt und Tragweite des Verfassungsvertrags und Empfehlungen zur Kommunikationsstrategie, die zur Mobilisierung der Zivilgesellschaft für den Verfassungsvertrag anzunehmen ist. 2. Klare Botschaften 2.1 Die Methode des Konvents - ein Schritt nach vorn bei der Demokratisierung des europäischen Einigungswerks 2.1.1 Die Art und Weise, wie der Verfassungsvertrag ausgearbeitet wurde, ist an sich ein Fortschritt und verdient, gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern hervorgehoben zu werden: die Verfassung wurde von einem Konvent erarbeitet, der sich mehrheitlich aus Vertretern der nationalen Parlamente und des Europaparlaments zusammensetzte. Die Bemühungen um die Einbeziehung der organisierten Zivilgesellschaft im Rahmen von Anhörungen, Konsultationen und der Mitwirkung von Beobachtern, die von den Sozialpartnern und vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss ausgewählt wurden, waren ein erheblicher Schritt nach vorn, auch gegenüber der üblichen Praxis in Verfassungsfragen in den meisten Mitgliedstaaten. Der EWSA hat im Übrigen in seiner Stellungnahme vom 24. September 200369 Anregungen dazu vorgelegt, wie die Zivilgesellschaft noch stärker einbezogen werden kann. 2.1.2. Zwar hat es einige Rückschritte gegeben, aber die Regierungskonferenz hat den vom Konvent vorgelegten Wortlaut des Vertrags nicht grundlegend geändert. Der Verfassungsvertrag beruht auf einem Konsens zwischen allen politischen Formationen: er ist das Ergebnis einer wahrhaft demokratischen Debatte. 2.1.3 Zwar hatte der Konvent keine verfassunggebende Gewalt, aber im Hinblick darauf, dass die Europäische Union nicht nur eine Union der Staaten, sondern auch der Völker Europas ist, stellt er doch einen entscheidenden Einschnitt gegenüber früheren Vorgehensweisen dar, bei denen die parlamentarische Vertretung und die Zivilgesellschaft in keiner Weise einbezogen wurden. 2.1.4 Den Verfassungsvertrag fallen zu lassen würde auch bedeuten, dass das Verfahren zu seiner Erarbeitung gescheitert wäre. Folglich ist es von fundamentaler Bedeutung, für eine dauerhafte Verankerung dieser Methode einzutreten (die im Übrigen in dem Verfassungsvertrag selbst vorgesehen ist). 69 Siehe die Fußnote auf S.1. RR\550131DE.doc 123/144 PE 347.119v04-00 DE 2.1.5 Aus diesem Grunde unterstützt der an den Arbeiten des Konvents beteiligte EWSA die Legitimität dieses Vertrags, und er fordert alle Konventteilnehmer und Beobachter, die ihre Unterschrift unter den Vertragstext gesetzt haben, auf, dies ebenfalls zu tun. 2.2 Eine Verfassung - eine "Revolution" in der Geschichte des europäischen Einigungswerks 2.2.1 Die Verfassung bietet einen neuen Rahmen für die Tätigkeit der Union. Sie enthält drei Hauptteile, wobei die beiden ersten Teile eine absolute Innovation darstellen: im ersten Teil werden die Grundsätze und Werte definiert, auf die sich die Union stützt, im zweiten Teil die Grundrechte der Unionsbürgerinnen und -bürger. Im dritten Teil werden die in den früheren Verträgen verankerten Politikbereiche der Gemeinschaften übernommen. 2.2.2 Mit der Verfassung werden die geltenden Verträge durch einen einheitlichen und umfassenden Text ersetzt, sodass die Arbeitsweise der Union für alle verständlicher und leichter zugänglich wird. 2.2.3 Die Verfassung ersetzt nicht die nationalen Verfassungen, sondern tritt neben diese. Sie wird für das ganze Hoheitsgebiet der Europäischen Union gelten. 2.2.4 Der Inhalt der Verfassung ist zwar nicht wirklich "revolutionär", aber dass es sich bei dem neuen Vertrag um eine Verfassung handelt, muss als ein Einschnitt im kollektiven Bewusstsein der europäischen Völker gelten, die sich nun um ein Ziel scharen und ein gemeinsames Schicksal haben. Der EWSA ist es sich schuldig, den Bürgerinnen und Bürgern diesen Fortschritt des europäischen Einigungswerkes nahe zu bringen. 2.3 Eine demokratischere Union, die die Bürgerinnen und Bürger als Souveräne des europäischen Einigungswerkes anerkennt (Teil I des Vertrags) 2.3.1 Der Zweck des Verfassungsvertrags wird klar genannt: es geht darum, eine politische Union im Namen der Bürgerinnen und Bürger und der Staaten Europas zu schaffen. 2.3.2 Die wichtigsten Erwartungen der Unionsbürgerinnen und -bürger werden in den Mittelpunkt der Leitsätze der Union gestellt. So werden "Vollbeschäftigung, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität" ausdrücklich als Ziele der Union aufgeführt. Die Union soll zudem "den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten" fördern und den Bürgern einen "Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" bieten. 2.3.3 Die demokratische Legitimität des europäischen Entscheidungsprozesses wird deutlich gestärkt: 2.3.3.1 Die Kompetenzen des Europäischen Parlaments als Mitgesetzgeber werden ausgeweitet. Diese Entwicklung kann dazu beitragen, die Wahrnehmung der Bedeutung dieses EU-Organs durch die Bürgerinnen und Bürger zu verbessern. PE 347.119v04-00 DE 124/144 RR\550131DE.doc 2.3.3.2 Die den nationalen Parlamenten übertragene neue Rolle bietet eine Gewähr gegen mögliche Exzesse bei der Regelung auf europäischer Ebene. Die Kommission ist verpflichtet, sie über jede neue Initiative zu unterrichten, und das "Frühwarnsystem" verleiht ihnen die Befugnis zur Überwachung der Subsidiarität. 2.3.4 Die Bürgerinnen und Bürger werden sich von nun an über die Standpunkte informieren können, die ihre Regierung im Rat eingenommen hat, denn für den Rat wird eine Transparenzverpflichtung gelten, sobald er als Gesetzgeber tätig wird. 2.3.5 Erstmals wird die partizipative Demokratie als Grundsatz, als unverzichtbare Ergänzung zur repräsentativen Demokratie für die Arbeitsweise der Union anerkannt: 2.3.5.1 Durch die Pflege eines offenen und regelmäßigen Dialogs mit den repräsentativen Verbänden der Zivilgesellschaft dürften die Organe kohärenter und transparenter agieren. Vor allem besteht die Hoffnung, dass pedantische und vor Ort nicht praktikable Regelungen durch eine Konsultation der Betroffenen verhindert werden. Die Kommission wird zudem verpflichtet sein, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen ihrer Vorschläge - auch auf regionaler und lokaler Ebene - besser abzuschätzen. 2.3.5.2 Eine der wichtigen Neuerungen der Verfassung ist die Einführung eines Initiativrechts für die Bürgerinnen und Bürger. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, können nunmehr die Europäische Kommission auffordern, einen ihren Erwartungen entsprechenden Gesetzesvorschlag vorzulegen. 2.3.6 Die Rolle der Sozialpartner wird als ein Schlüsselelement des demokratischen Lebens der Union unter Wahrung ihrer Selbstständigkeit beim sozialen Dialog anerkannt. 2.3.7. Die Aufnahme dieses neuen Teils (I) sollte es ermöglichen, das demokratische Defizit in einer sich erweiternden Union zu verringern. 2.4 Eine Union, die die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger der Union besser schützt (Teil II des Vertrags) 2.4.1 Die Charta der Grundrechte der Union wurde von einem Konvent ausgearbeitet, dessen demokratische Legitimität allgemein anerkannt wurde. Die Beiträge der Organisationen der Zivilgesellschaft waren von großer Bedeutung für den Wortlaut der Charta. 2.4.2 Die Charta ist als ein Fortschritt zu werten, denn sie umfasst alle Arten individueller und kollektiver Rechte: die bürgerlichen und politischen Rechte sowie die wirtschaftlichen und sozialen Rechte; und mit der Verfassung wird insofern eine Neuerung eingeführt, als den Bürgerinnen und Bürgern "zeitgemäßere" Rechte zuerkannt werden (im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung, dem Verbraucherschutz, der Gleichheit von Männern und Frauen, der Bioethik, dem Schutz personenbezogener Daten usw.). 2.4.3 Die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger der Union sind Bestandteil des RR\550131DE.doc 125/144 PE 347.119v04-00 DE Verfassungsvertrags und nicht in einer Präambel niedergelegt. 2.4.4 Diese Aufnahme der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in den Vertrag, die von zahlreichen europäischen Organisationen der Zivilgesellschaft gefordert wurde, hat enorme Bedeutung, denn damit wird die Charta rechtlich bindend. 2.4.5 In der Praxis bedeutet dieser Fortschritt, dass die Bürgerinnen und Bürger einen besseren Rechtsschutz genießen werden. So werden sie sich vor jedem einzelstaatlichen Gericht auf die Charta berufen können, wenn sie gegen Entscheidungen klagen, die von den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union und von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts getroffen wurden. 2.4.6 Der EWSA war an der Ausarbeitung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beteiligt und er betrachtet deren Aufnahme in den Vertrag als einen erheblichen Fortschritt für den Schutz der Rechte natürlicher und juristischer Personen. 2.5 Eine Union, die mit der Gemeinschaftsmethode und den gemeinschaftlichen Politikbereichen den Erwartungen ihrer Bürgerinnen und Bürger besser entsprechen kann (Teil III des Vertrags) 2.5.1 Die geltenden Verträge und insbesondere die Gemeinschaftsmethode haben sich bestens bewährt. Daher werden in Teil III des Verfassungsvertrags die wichtigsten Bestimmungen der derzeit geltenden Verträge über die gemeinschaftlichen Politikbereiche der Union aufgenommen, wobei die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit auf 20 Bereiche ausgedehnt wird, in denen bisher Einstimmigkeit vorgeschrieben war. Zudem wird in der Verfassung das Mitentscheidungsverfahren als "das ordentliche Gesetzgebungsverfahren" bezeichnet, und die Befugnisse des Europäischen Parlaments werden so gestärkt. Die meisten Beschlüsse der Union werden folglich in den gemeinschaftlichen Politikbereichen effizienter und demokratischer gefasst werden können. 2.5.2 In Teil III werden die allgemeinen Grundsätze für diejenigen Bereiche aufgestellt, in denen die Mitgliedstaaten beschlossen haben, ihre Mittel zusammenzulegen oder aber zusammenzuarbeiten. Der Inhalt der Politikbereiche wird jedoch nicht festgeschrieben: er ist abhängig von den Beschlüssen und somit vom Willen der Regierungen und der Mehrheiten im Europäischen Parlament. 2.5.3 Dies ist beispielsweise in der Sozialpolitik der Fall: Hier wurde eine allgemeingültige Bestimmung (sogenannte "Sozialklausel") aufgenommen, der zufolge die Union bei der Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen "den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes" Rechnung tragen muss. Gleiches gilt für den Kampf gegen jede Form der Diskriminierung und Ausgrenzung, für die Anerkennung der Rolle der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union sowie für die – im Vertrag bereits verankerte – Einbeziehung der Umweltaspekte und der Erfordernisse des Verbraucherschutzes." PE 347.119v04-00 DE 126/144 RR\550131DE.doc 2.5.4 Die Schwierigkeit, den Bürgerinnen und Bürgern den Verfassungsvertrag zu vermitteln, liegt gerade darin, dass sie es gewohnt sind, zu geplanten Maßnahmen oder zu einem politischen Vorhaben konsultiert zu werden, nicht aber zu Rahmenbestimmungen über die Arbeitsweise. Damit sie mobilisiert werden können, muss eine Debatte darüber eingeleitet werden, was die Bürgerinnen und Bürger und die Mitgliedstaaten vorhaben, nun da die Grundsätze, die Wertvorstellungen, die Ziele und die Regeln für die Arbeitsweise in der Verfassung klar vorgegeben sind. 2.5.5 Deshalb wünscht der EWSA in dieser Phase eine Verbindung zwischen dem Verfassungsvertrag und der Lissabon-Strategie herzustellen, deren Halbzeitüberprüfung binnen kurzem erfolgen wird. In den Debatten sollte diese Strategie vorgestellt werden, denn sie gibt jeder einzelnen Bürgerin, jedem Bürger eine Zukunftsperspektive: Wettbewerbsfähigkeit, Vollbeschäftigung, geteiltes Wissen, Investitionen in Humankapital und Wachstum aber auch Erhaltung des Umfelds und der Lebensqualität im Wege einer nachhaltigen Entwicklung. Derzeit liegt diese Strategie brach, denn es fehlt an den Instrumenten zu ihrer Umsetzung, und es besteht ein chronischer Mangel hinsichtlich der Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger und der Zivilgesellschaft. Ein neuer Impuls mit neuen Gemeinschaftsinitiativen ist daher in dieser Phase unverzichtbar, um das wirtschaftliche und soziale Projekt der Union glaubhaft zu machen. 2.5.6 In seiner an den Europäischen Rat gerichteten Stellungnahme70 fordert der EWSA, die Halbzeitüberprüfung solle den Bürgerinnen und Bürgern und den Akteuren der Zivilgesellschaft die Lissabon-Strategie wieder in die eigenen Hände geben. Diese Gelegenheit sollte unbedingt wahrgenommen werden, um ihnen eine klare politische Botschaft zum Inhalt des Projekts der Union zu vermitteln. 2.5.7 Den Bürgerinnen und Bürgern muss bewusst gemacht werden, dass ihnen durch die demokratischen Fortschritte in der Verfassung Mittel an die Hand gegeben wurden, um selbst über den Inhalt der Politikbereiche und der Maßnahmen zu entscheiden, die die Union zur Erfüllung ihrer Erwartungen treffen muss. "Nein" zum Verfassungsvertrag zu sagen, hieße nichts anderes, als die Verträge in ihrem jetzigen Zustand erstarren zu lassen. 2.6 Mobilisierung der europäischen Zivilgesellschaft für die Fortschritte im Verfassungsvertrag, um dessen Mängel zu überwinden 2.6.1 Es kann nicht darum gehen, die Mängel des Verfassungsvertrags in dem angenommenen Wortlaut zu verschweigen. Eine große Zahl Forderungen der Zivilgesellschaft wurden bei den Arbeiten des Konvents und noch weniger im Rahmen der Arbeiten der Regierungskonferenz berücksichtigt. In seiner Stellungnahme vom 24. September 200371, hat der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss eine ganze Reihe von Schwächen in dem Verfassungsvertrag herausgehoben, unter anderem: 2.6.1.1 Das Fehlen geeigneter Bestimmungen, um den Grundsatz der partizipativen Demokratie umzusetzen. Die Rolle des EWSA wurde nämlich nicht ausreichend gestärkt, um einen wirksamen zivilen Dialog zu gewährleisten. 70 71 Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses über die Halbzeitbewertung der Lissabon-Strategie (Nr.1438/2004). Siehe die Fußnote auf S.1. RR\550131DE.doc 127/144 PE 347.119v04-00 DE 2.6.1.2 Das Fehlen von Bestimmungen im Protokoll über die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips, in denen die Rolle der organisierten Zivilgesellschaft bei der Verwirklichung dieses Prinzips (insbesondere der funktionalen Subsidiarität) anerkannt wird. 2.6.1.3 Die Schwäche des Regierens auf Gemeinschaftsebene in Bezug auf die Wirtschaftsund Beschäftigungspolitik sowie das Fehlen von Vorschriften, in denen eine Anhörung des Europäischen Parlaments und des EWSA in diesen Bereichen vorgesehen ist, welche die Akteure der Zivilgesellschaft ganz unmittelbar betreffen. 2.6.1.4 Das Fehlen einer obligatorischen Befassung des EWSA in den Bereichen Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, gemeinsame Asyl- und Einwanderungspolitik sowie auch Kultur, trotz des in diesen Bereichen im EWSA vorhandenen Sachverstands. 2.6.2 Sollte deshalb der Vertrag abgelehnt werden? Der EWSA ist der Auffassung, dass ein solcher fataler Schritt ein negatives Signal für das europäische Einigungswerk geben würde, sowohl nach innen als auch außerhalb der Union, wo eine solche Niederlage feindlich gesinnten bzw. im Wettbewerb mit der Union stehenden Kräften in jedem Falle Genugtuung bereiten würde. Seiner Ansicht nach sollte es ganz im Gegenteil möglich sein, den vorgeschlagenen institutionellen Rahmen positiv zu nutzen und ihn durch konkret umsetzbare Maßnahmen zu verbessern: 2.6.2.1 Die Bestimmungen über die partizipative Demokratie sollten Gegenstand einer Reihe von Mitteilungen werden, in denen die Verfahren für die Anhörung und die Rolle des EWSA festgelegt werden. 2.6.2.2 Der Inhalt des Europäischen Gesetzes zur Festlegung der Verfahren für die Verwirklichung des Initiativrechts für die Bürgerinnen und Bürger sollte Gegenstand von Anhörungen der Zivilgesellschaft werden. Der EWSA könnte damit im Rahmen eines Ersuchens um Abgabe einer Sondierungsstellungnahme befasst werden. Er könnte des Weiteren aus der Zivilgesellschaft kommende Initiativen unterstützen. 2.6.2.3 Den Grundsatz der partizipativen Demokratie sollte auf die großen Strategien der Union angewandt werden, um Wachstum, Beschäftigung und nachhaltige Entwicklung zu fördern! 2.6.3 Im Übrigen kommt es auch darauf an, die Bürgerinnen und Bürger - auch hier wieder im Rahmen des angenommenen Verfassungsvertrags - über die Mechanismen zu unterrichten, die Flexibilität ermöglichen und den Weg zu Fortschritten ohne Änderung dieses Vertrags eröffnen können: 2.6.3.1 Diejenigen Mitgliedstaaten, die im Prozess der europäischen Integration weiter voranschreiten wollen, können leichter als bisher eine verstärkte Zusammenarbeit untereinander einleiten. 2.6.3.2 Wird ein politischer Wille aller Mitgliedstaaten deutlich, so wird es möglich sein, die Integration in sensiblen Bereichen zu vertiefen, in denen die Einstimmigkeit beibehalten wurde, wie etwa im Steuerrecht oder in der Sozialpolitik. Mit einer "Brückenklausel" kann die PE 347.119v04-00 DE 128/144 RR\550131DE.doc Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit nämlich auf solche Bereiche ausgedehnt werden. 2.6.4 Die Zivilgesellschaft wird, indem sie sich für eine engagierte, kritische und konstruktive Haltung entscheidet, zu einer guten Information der Bürger beitragen und den Druck gegenüber den Regierungen aufrechterhalten. Das Schlimmste, was passieren könnte, wäre eine Bestätigung der in der Politik leider weit verbreiteten Idee, dass das europäische Einigungswerk die Bürgerinnen und Bürger nicht interessiert. Dieser Gedanke ist völlig falsch, denn die Bürgerinnen und Bürger erwarten viel von Europa, vor allem einen Beitrag zur Verbesserung ihres alltäglichen Lebens, indem ihnen eine Zukunftsperspektive gegeben wird. 2.6.5 Nach Auffassung des EWSA ist die Annahme des Verfassungsvertrags kein Selbstzweck. Er ebnet den Weg für eine Stärkung der partizipativen Demokratie. Den Vertrag ablehnen hieße, auf die Fortschritte verzichten, die die Zivilgesellschaft durch die konventionelle Methode erreicht hat. 3. Eine effizientere Kommunikation Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss ist der Auffassung, dass die Qualität der Kommunikationsstrategie entscheidend dafür sein wird, ob der Verfassungsvertrag von den Völkern der Union angenommen wird. Es empfiehlt sich daher ein pragmatisches und professionelles Herangehen, um die Wirksamkeit dieser Strategie zu gewährleisten. Der EWSA empfiehlt, die Kommunikationsstrategie in die vier folgenden Maßnahmen zu gliedern. 3.1 Schaffung der Instrumente: Mittel für Information und Finanzierung 3.1.1 Die Komplexität des Verfassungsvertrags macht es erforderlich, Informationsinstrumente zu schaffen, die noch vor dem Prozess der Kommunikation selbst eingesetzt werden, um Kampagnen einzuleiten bzw. Debatten zu organisieren. 3.1.2 Es wäre somit Sache der Mitgliedstaaten, mit Unterstützung der Informationsbüros des Europäischen Parlaments und der Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten diese Informationsinstrumente zu konzipieren und sie zugänglich zu machen. 3.1.3 Diese Instrumente könnten in Form von Rastern für die Lektüre des Verfassungsvertrags an die Erwartungen der einzelnen Bevölkerungsschichten in jedem Mitgliedstaat angepasst werden. Je besser die Instrumente auf diese Erwartungen zugeschnitten sind, umso wirksamer werden sie von den Medien, den Organisationen der Zivilgesellschaft, den politischen Parteien und den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften eingesetzt werden können, um Informationen zu verbreiten und die Bürgerinnen und Bürger zu mobilisieren. 3.1.4 Die Bereitstellung ausreichender Finanzmittel ist erforderlich, um eine Kommunikationsstrategie umzusetzen, die den Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger entspricht. 3.2 Einleitung von Kommunikationskampagnen gestützt auf die Medien und die den Bürgern nahe stehenden Kommunikationsträger RR\550131DE.doc 129/144 PE 347.119v04-00 DE 3.2.1 Sobald ihnen diese Mittel zur Verfügung stehen, werden die Medien, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die politischen Parteien und die Organisationen der zivilen Gesellschaft in der Lage sein, ihre Aufgabe bei der Weitergabe von Informationen zu erfüllen. Sie werden klare Botschaften abgeben können, die auf die Erwartungen ihrer Zielgruppen vor Ort hinsichtlich der Tragweite des Verfassungsvertrags zugeschnitten sind. 3.2.2 Zunächst wird es zweckmäßig sein, für jeden Mitgliedstaat zu ermitteln, wie der Verfassungsvertrag von den einzelnen Bevölkerungsschichten aufgenommen wird, um anschließend über den Inhalt der zu bringenden Botschaften nachzudenken. Ausgehend von den Schlussfolgerungen dieser Analyse werden die Botschaften dazu dienen, bei den Bürgern bestehende Befürchtungen abzubauen und ihnen Antworten auf die jeweiligen Fragen zu liefern. 3.2.3 Auch die Überbringer der Botschaften und die Kommunikationsträger müssen sehr sorgfältig ausgewählt werden. In die Kampagne müssen verschiedenartige Akteure eingebunden werden, um ihren Pluralismus zu gewährleisten. Zudem wird die Nähe der Akteure zu den Bürgerinnen und Bürgern der Glaubwürdigkeit der Botschaften förderlich sein und ihre Akzeptanz begünstigen. Deshalb ist es wichtig, dass Aktionen auf lokaler und regionaler Ebene durchgeführt werden. 3.2.4 Der EWSA empfiehlt dem Europäischen Parlament die Einrichtung von Arbeitsgruppen mit Fachleuten der Kommunikation zu institutionellen Fragen in jedem Mitgliedstaat. Diese Arbeitsgruppen sollten den Regierungen konkrete Vorschläge zu den Aktionen und Instrumenten vorlegen, die zur Einleitung einer effizienten Kommunikationskampagne in den Mitgliedstaaten benötigt werden. Der EWSA ist bereit, sein eigenes Sachwissen auf diesem Gebiet und die Unterstützung durch seine Schaltstellen in den Mitgliedstaaten, in den nationalen Wirtschafts- und Sozialräten und in vergleichbaren Einrichtungen einzubringen. 3.3 Einleitung von Debatten, die den Bürgerinnen und Bürgern offen stehen, in denen Ideen ausgetauscht und Überzeugungen geschmiedet werden können 3.3.1 Die Kommunikationskampagnen dürften zur Einleitung eines echten Dialogs mit den Bürgerinnen und Bürgern führen. Diese müssen die Gelegenheit erhalten, Fragen zu stellen und mit unterschiedlichen Argumenten konfrontiert zu werden, um sich ihre eigene Meinung bilden und zum Ausdruck bringen zu können. 3.3.2 Ein solcher Dialog wird nur möglich sein, wenn die Debatten dezentral stattfinden. Die so den Bürgerinnen und Bürgern unmittelbar nahe gebrachten Informationen werden deren Erwartungen entsprechen, ihre Fragen besser beantworten und so den demokratischen Charakter der Debatten gewährleisten. 3.3.3 Solche Initiativen müssen seitens der nationalen und europäischen Institutionen logistische Unterstützung erfahren. Die nationalen Wirtschafts- und Sozialräte bzw. die vergleichbaren Einrichtungen könnten die Debatten auf nationaler Ebene koordinieren, indem sie einen Zeitplan der Veranstaltungen erstellen und als Schaltstelle zum EWSA fungieren. Der EWSA könnte ihnen Dokumentation bereitstellen und sie mit Referenten in Verbindung PE 347.119v04-00 DE 130/144 RR\550131DE.doc setzen. 3.3.4 Im Sinne einer gewissen Kohärenz zwischen diesen Initiativen ersucht der EWSA das Europäische Parlament und die Europäische Kommission, den Initiativen der Vertreter der organisierten Zivilgesellschaft die gleiche Unterstützung wie den gewählten Vertretern der Organe auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene im Rahmen der Maßnahme "1000 Debatten über Europa" zuteil werden zu lassen. Der Zivilgesellschaft darf ihre Mitwirkung nicht versagt werden. 3.3.5 Der EWSA ersucht das Europäische Parlament, einen Großteil der Haushaltsmittel für Kommunikation der Union für die Debatten über den Verfassungsvertrag einzusetzen und so die Ressourcen der staatlichen Stellen und der Kommunen sowie die eigenen Mittel der Organisationen der Zivilgesellschaft zu ergänzen. 3.4 Den Debatten und der Ratifizierung eine europäische Dimensionen verleihen! 3.4.1 Unbedingt zu verhindern ist eine einseitige Beeinflussung der Annahme des Verfassungsvertrags durch die Völker der Union durch innenpolitische Fragen. 3.4.2 Vor diesem Hintergrund empfiehlt der EWSA, den Debatten und der Ratifizierung des Verfassungsvertrags eine echte transnationale Dimension zu verleihen: 3.4.2.1 Zum Einen sollten die EU-Institutionen einen Beitrag zur Koordinierung der Kommunikationsmaßnahmen der politischen Bewegungen, der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Organisationen der Zivilgesellschaft leisten. So wäre es angebracht, den Austausch über die besten Verfahren in diesem Bereich zu fördern und sich in den Anstrengungen gegenseitig zu unterstützen. Der EWSA könnte beispielsweise den Austausch über die besten Verfahren (und das Know-how) auf europäischer Ebene zwischen den Organisationen der Zivilgesellschaft, die Kommunikationsmaßnahmen treffen, erleichtern. Er könnte weiterhin ein System für den Rückfluss der Informationen einführen, um eine Bewertung der Anregungen, Kritiken und Empfehlungen auf europäischer Ebene zu ermöglichen, die von den Bürgern im Rahmen der von der Zivilgesellschaft veranstalteten Debatten vorgebracht werden. Er könnte schließlich auch grenzüberschreitende bzw. multinationale Initiativen unterstützen. 3.4.2.2 Des Weiteren unterstützt der EWSA den Vorschlag des Ausschusses für konstitutionelle Fragen des Europäischen Parlaments, die Ratifizierung so weit wie möglich um ein symbolisches Datum (etwa den 8. bzw. 9. Mai) zu konzentrieren. 3.4.3 Der EWSA spricht sich folglich für eine aktivere Mitwirkung der EU-Institutionen bei der Erarbeitung und Umsetzung der Kommunikationsstrategie zum Verfassungsvertrag aus. Es ist wichtig, ergänzend zu den Mitgliedstaaten tätig zu werden und den Bürgern von Europa aus ein starkes und positives Signal zu geben. 3.4.4 Der EWSA erklärt sich seinerseits bereit, der europäischen Zivilgesellschaft klare Botschaften zu den demokratischen Fortschritten des Verfassungsvertrags, insbesondere zur Unionsbürgerschaft und zur Partizipation zu übermitteln. RR\550131DE.doc 131/144 PE 347.119v04-00 DE Brüssel, den 28. Oktober 2004 Die Präsidentin des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Der Generalsekretär des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Anne-Marie SIGMUND Patrick VENTURINI PE 347.119v04-00 DE 132/144 RR\550131DE.doc STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN CONST-019 Brüssel, den 22. November 2004 STELLUNGNAHME des Ausschusses der Regionen vom 17. November 2004 zu dem Vertrag über eine Verfassung für Europa _____________ DER AUSSCHUSS DER REGIONEN gestützt auf den Entwurf eines Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen des Europäischen Parlaments zum Vertrag über eine Verfassung für Europa (PE 347.119); aufgrund des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 14. September 2004, den Ausschuss gemäß Artikel 265 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu ersuchen; gestützt auf den von den Staats- und Regierungschefs am 29. Oktober 2004 unterzeichneten Vertrag über eine Verfassung für Europa (CIG 87/2/04 rev. 2, CIG 87/04 Add. 1 rev. 1 und Add. 2 rev. 2); gestützt auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Laeken vom 14./15. Dezember 2001, insbesondere auf die Erklärung von Laeken zur Zukunft der Europäischen Union; gestützt auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 17./18. Juni 2004; gestützt auf seine Stellungnahme zum Thema "Vorschläge des AdR für die Regierungskonferenz" (CdR 169/2003 fin72), seine Entschließung zu den Empfehlungen des Konvents (CdR 198/2003 fin73), seine Entschließung über die Ergebnisse der Regierungskonferenz (CdR 22/2004 fin74) sowie seine Erklärung über den Verfassungsprozess der Union (CdR 77/2004); 72 ABl. C 23 vom 27.1.2004, S. 1. 73 ABl. C 256 vom 24.10.2003, S. 62. ABl. C 109 vom 30.4.2004, S. 52. 74 RR\550131DE.doc 133/144 PE 347.119v04-00 DE gestützt auf seine Stellungnahme zum Thema "Die Teilnahme der Vertreter der Regionalregierungen an den Arbeiten des Rates der Europäischen Union und die Beteiligung des AdR an den informellen Ratstagungen" (CdR 431/2000 fin75); gestützt auf seinen von der Fachkommission für konstitutionelle Fragen und Regieren in Europa am 21. September 2004 angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 354/2003 rev. 1) (Berichterstatter: Herr Schausberger, Vertreter des Landes Salzburg beim Ausschuss der Regionen (AT-EVP), und Lord Tope, Greater London Authority (UK-ELDR); IN ERWÄGUNG FOLGENDER GRÜNDE: 1) Gemäß der Erklärung von Laeken und den von den Staats- und Regierungschefs eingegangenen Verpflichtungen soll die Union eine Verfassungsgrundlage erhalten, die mehr Demokratie, Legitimität, Transparenz und Effizienz gewährleistet, um die demokratischen Herausforderungen eines erweiterten Europas bewältigen zu können; 2) Die Europäische Kommission stellt in ihrem Weißbuch "Europäisches Regieren" fest, dass die Europäische Union zu einem Regieren auf verschiedenen Ebenen übergegangen ist und die lokale und regionale Regierungs- bzw. Verwaltungsebene und deren Zuständigkeiten daher stärker beachtet werden müssen; 3) Der Verfassungsvertrag schafft eine Verfassungsgrundlage für die Anwendung und Gewährleistung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips, wobei die Rechte der Mitgliedstaaten wie auch der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften geschützt und die administrativen und finanziellen Auswirkungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften berücksichtigt werden; 4) Die Schaffung eines neuen politischen Ex-ante-Kontrollmechanismus, der zum ersten Mal in der Geschichte der europäischen Integration die nationalen Parlamente - und ggf. auch die regionalen Parlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen - in den europäischen Rechtsetzungsprozess einbezieht, sowie die Einbeziehung des Ausschusses der Regionen in den Prozess der Ex-post-Überwachung stellen die wichtigsten Neuerungen dar, die mit dem Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingeführt werden sollen; 5) Die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit muss ausgewogen mit der Notwendigkeit eines wirkungsvollen Handelns der Union in Einklang gebracht werden; 6) Die Befassung durch das Europäische Parlament stellt eine Anerkennung des Beitrags des AdR zum Verfassungsprozess und insbesondere seiner Befähigung zur Vertretung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Rahmen des Europäischen Konvents dar. 75 ABl. C 107 vom 3.5.2002, S. 5. PE 347.119v04-00 DE 134/144 RR\550131DE.doc verabschiedete auf seiner 57. Plenartagung am 17./18. November 2004 (Sitzung vom 17. November) folgende Stellungnahme: 1. Standpunkte des Ausschusses der Regionen Der Ausschuss der Regionen (a) Verfassungsgebungsprozess 1.1 beglückwünscht den irischen Ratsvorsitz, der die Regierungskonferenz (RK) während seiner Amtszeit mit Erfolg geleitet und zum Abschluss gebracht hat; 1.2 verweist auf seine Beiträge zum Verfassungsgebungsprozess, die dem Europäischen Konvent von den mit Beobachterstatus teilnehmenden Mitgliedern der AdRDelegation unterbreitet wurden, sowie die gemeinsam mit den europäischen Verbänden der Regionen und Gemeinden ergriffenen Maßnahmen und Initiativen, die sich vorrangig auf die Subsidiaritätsmechanismen und die Berücksichtigung der regionalen und lokalen Dimension in der Verfassung konzentrierten; er begrüßt, dass die diesbezüglichen Vorschläge des Europäischen Konvents auf der Regierungskonferenz angenommen wurden; 1.3 bekräftigt seine Unterstützung für den Verfassungsgebungsprozess und lobt insbesondere die Vorbereitungsphase im Konvent, die sich durch ein offenes, partizipatives und integratives Vorgehen auszeichnete; er vertritt den Standpunkt, dass der Konvent - wie insbesondere die Tatsache belegt, dass diesem Thema ein halber Sitzungstag gewidmet wurde - die Rolle und Bedeutung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im europäischen Integrationsprozess zwar anerkennt, aber nicht hoch genug einstuft; er bedauert, dass dem Konvent nicht mehr Zeit zur Verfügung stand, um die Bestimmungen für die Politikbereiche von Teil III der Verfassung in aller Ausführlichkeit zu erörtern, was dazu geführt hat, dass Teil III nicht immer der Systematik für die Festlegung der Zuständigkeiten in Teil I folgt; 1.4 begrüßt die im Rahmen der Erarbeitung des Verfassungsvertrags vom Europäischen Parlament gewährte Unterstützung für eine stärkere Anerkennung der institutionellen und politischen Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im gemeinschaftlichen Entscheidungsprozess (siehe den Bericht von Herrn Napolitano über "Die Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im europäischen Aufbauwerk" sowie den Bericht von Herrn Lamassoure über "Die Abgrenzung der Befugnisse zwischen der EU und den Mitgliedstaaten"); (b) Der Vertrag 1.5 ist der Meinung, dass der Vertrag einen deutlichen Fortschritt für die Europäische Union bedeutet und viele der notwendigen Voraussetzungen für ein effektives Regieren der Union schafft; 1.6 ist der Ansicht, dass sowohl durch die ausdrückliche Verknüpfung der Koordinierung der Wirtschafts- mit der Beschäftigungspolitik [Artikel I-14 und I-15] als auch durch RR\550131DE.doc 135/144 PE 347.119v04-00 DE die Einführung einer horizontalen Sozialklausel, der zufolge die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politiken Erfordernisse im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes berücksichtigen muss [Artikel III-117], eine angemessene rechtliche Grundlage für die Verfolgung der Ziele des europäischen Sozialmodells und der Nachhaltigkeit geschaffen wird, die in der Präambel zur Charta der Grundrechte der Union und unter den Zielen der Europäischen Union aufgeführt sind [Artikel I-3 Absatz 3]; 1.7 begrüßt, dass die Charta der Grundrechte in den Vertrag aufgenommen werden soll, da dies für die Bürger mehr Klarheit und Sicherheit hinsichtlich ihrer mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte schafft und den Weg für ein gerechteres und sozialeres Europa bereitet; 1.8 bedauert die Verankerung des nationalen Vetos in verschiedenen Bereichen, da dies seiner Meinung nach eine effiziente Beschlussfassung unnötig behindern wird; 1.9 begrüßt jedoch die Bestimmung, dass der Rat über den Abschluss internationaler Abkommen betreffend den Handel mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen sowie mit Dienstleistungen des sozialen, des Bildungs- und des Gesundheitssektors einstimmig beschließen muss [Artikel III-315]; 1.10 befürwortet ebenfalls, dass für Teil III der Verfassung die Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vorgesehen ist [Artikel IV-445]; 1.11 ist der Auffassung, dass durch den Vertrag eine klarere Festlegung und Verteilung der Befugnisse innerhalb der Union, eine Vereinfachung ihrer Instrumente und eine Stärkung der demokratischen Legitimität, der Transparenz des Entscheidungsfindungsprozesses sowie der Effizienz der Institutionen bewirkt wird und die Union die notwendige Flexibilität gewinnt, um sich in verschiedene neue Richtungen weiterzuentwickeln; (c) Subsidiarität und die Rolle der subnationalen Regierungs- und Verwaltungsebene 1.12 begrüßt die neue Definition des Subsidiaritätsprinzips und die Beteiligung des Ausschusses der Regionen an der Ex-post-Überwachung seiner Einhaltung [SubsidArtikel 8]; er nimmt auch befriedigt zur Kenntnis, dass er zusammen mit den anderen Institutionen und den nationalen Parlamenten den Bericht der Kommission über die Anwendung des Artikels I-11 der Verfassung (Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit) erhalten wird [Subsid-Artikel 9]; er bedauert jedoch, dass die Bestimmungen über den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz weniger umfassend sind als die über die Subsidiarität; 1.13 vermerkt erfreut den Hinweis auf die regionale und kommunale Selbstverwaltung [Artikel I-5 & Teil II-Präambel], die Anerkennung der Bedeutung einer bürgernahen PE 347.119v04-00 DE 136/144 RR\550131DE.doc Demokratie in der Union [Artikel I-46 Absatz 3] und die Rolle der repräsentativen Verbände im demokratischen Leben der Union [Artikel I-47 Absatz 2]; er bedauert allerdings, dass in Titel VI ("Das demokratische Leben der Union") [Artikel I-46] über den Grundsatz der repräsentativen Demokratie der AdR nicht erwähnt wird, wo doch seine Mitglieder den für die Union zentralen Grundsatz der Bürgernähe verkörpern; 1.14 ist der Auffassung, dass durch die stärkere Anerkennung der lokalen und regionalen Dimension innerhalb der neuen Architektur der Union sowohl ihre Effizienz als auch ihre Bürgernähe verbessert wird: die europäische Integration sollte einen Entscheidungsfindungsprozess mit sich bringen, bei dem die Standpunkte der lokalen und regionalen Regierungs- und Verwaltungsebene berücksichtigt werden, da sie für die Umsetzung und Durchführung eines Großteils der Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der EU zuständig sind und die größte Bürgernähe besitzen, weshalb sie maßgeblich zu einer guten Rechtsetzung der EU beitragen können [Artikel I-5]; diese Konsultation darf jedoch keinesfalls an die Stelle der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in ihren jeweiligen Befugnisbereichen treten, die gewahrt werden müssen; den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften muss die Möglichkeit gegeben werden, zu beweisen, dass sie gemäß den jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen ausreichend erreichen können; 1.15 begrüßt die Bestimmung, dass die Union die nationale Identität der Mitgliedstaaten, die in deren grundlegender Struktur einschließlich der regionalen und kommunalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt, und ihre grundlegenden staatlichen Funktionen zu achten hat [Artikel I-5, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit], da dies von maßgeblicher Bedeutung für die Wahrung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der demokratisch legitimierten lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sein könnte; 1.16 nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass im Verfassungsvertrag das Recht von Regionalministern festgeschrieben wird, als Vertreter ihres Mitgliedstaats an den Ratstagungen teilzunehmen, indem in Artikel I-23 Absatz 2 der Wortlaut von Artikel 203 des EG-Vertrags übernommen wird; er appelliert an die Mitgliedstaaten, intern die entsprechenden Strukturen und Mechanismen für die Einbindung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in die Gestaltung der Europapolitik der Mitgliedstaaten zu schaffen und die regionale Beteiligung auf den Gebieten, die in die Zuständigkeit der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften fallen, auch bei der Neuregelung der Ratsformationen zu gewährleisten; 1.17 unterstützt die Forderung nach einer umfassenderen Anhörung in der prälegislativen Phase: damit die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften voll an der Fassung der Beschlüsse der Gemeinschaft mitwirken können, für deren Umsetzung bzw. Durchführung sie verantwortlich sind, müssen sie gut über die aktuellen Entwicklungen informiert sein, und eine angemessene vorherige Konsultation ist von entscheidender Bedeutung; dies ist ein in beide Richtungen ablaufender Prozess, bei dem die Konsultation der Kommission einen besseren Einblick in die lokale und regionale Dimension ermöglichen und dadurch zu einer besseren Rechtsetzung führen RR\550131DE.doc 137/144 PE 347.119v04-00 DE dürfte [Subsid-Artikel 2]; 1.18 fordert, dass gleich zu Beginn der Amtszeit der neu besetzten Kommission ein echter Dialog aufgenommen und auf Schlüsselthemen ausgeweitet werden sollte; 1.19 dringt auf eine Verbesserung der direkten Konsultation in den Mitgliedstaaten zwischen den nationalen Parlamenten und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die für die Umsetzung bzw. Durchführung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zuständig sind; 1.20 begrüßt die Forderung des Vertrags, dass die Europäische Kommission vor der Unterbreitung von Legislativvorschlägen zuvor deren finanzielle und administrative Auswirkungen prüfen muss, und ist der Meinung, dass hierbei auch die Auswirkungen auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften berücksichtigt werden müssen, da sehr häufig diese Regierungs- und Verwaltungsebene letztendlich für die Umsetzung und Durchführung neuer EU-Initiativen zuständig ist; er ersucht das Europäische Parlament, die Auswirkungen seiner Abänderungen zu Legislativvorschlägen in ähnlicher Weise zu berücksichtigen [Subsid-Artikel 4]; 1.21 würdigt die breite und nützliche Debatte, die auf der vom AdR veranstalteten Konferenz zum Thema Subsidiarität am 27. Mai 2004 in Berlin geführt wurde; er verweist darauf, dass die Anwendung und Bewertung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit in einer künftigen AdR-Stellungnahme eingehender behandelt werden wird; (d) Politikbereiche 1.22 begrüßt, dass der territoriale Zusammenhalt in die Ziele der Union aufgenommen wird und die verschiedenen Arten von Gebieten, die durch eine schwierige Lage gekennzeichnet sind, in die Regionen einbezogen werden, denen besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird; er bedauert jedoch, dass in dem Vertrag nicht auf die grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit eingegangen wird und weder ein klares Rechtsinstrument noch ein Rahmen für die finanzielle Unterstützung von Städtepartnerschaften oder ähnlichen Formen einer derartigen Zusammenarbeit geschaffen wird [Artikel III-220-224], wo doch Europa auf eine lange Tradition der grenzüberschreitenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit zurückblickt, die eine der soziokulturellen Grundlagen der europäischen Integration darstellt und im Kontext der neuen Nachbarschaftspolitik noch größere Bedeutung gewinnt. Eine entsprechende Rechtsgrundlage ist daher unverzichtbar, um der Union eine derartige Zusammenarbeit zu ermöglichen; 1.23 hält es für positiv, dass dem Vertrag zufolge Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse von den Mitgliedstaaten – und ihren jeweiligen Regierungsund Verwaltungsebenen – zur Verfügung gestellt, in Auftrag gegeben und finanziert werden; 1.24 begrüßt die Anerkennung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt, da dies zur PE 347.119v04-00 DE 138/144 RR\550131DE.doc Erhaltung und Entfaltung der lokalen and regionalen Tradition und Identität beitragen und kultureller Gleichmacherei in Europa entgegenwirken wird [Artikel I-3 & III-280]; 1.25 nimmt die Aufnahme unterstützender, koordinierender oder ergänzender Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene in den Bereichen Sport [Artikel III-282], Tourismus [Artikel III-281] und Katastrophenschutz [Artikel III-284], in denen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine wichtige Rolle spielen, zur Kenntnis und ersucht die Kommission, als Instrument generell europäische Rahmengesetze zu verwenden; 1.26 vertritt den Standpunkt, dass aufgrund der Übertragung von Befugnissen betreffend den Handel mit kulturellen Dienstleistungen sowie mit Dienstleistungen des sozialen, des Bildungs- und des Gesundheitssektors an die Union streng über die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gewacht werden muss, und empfiehlt, dass die Europäische Kommission generell das Instrument europäischer Rahmengesetze verwenden sollte, wobei es den nationalen, regionalen und lokalen Behörden überlassen bleibt, wie und mit welchen Mitteln sie die angestrebten Ergebnisse erzielen; (e) Ausschuss der Regionen 1.27 bedauert, dass die Regierungskonferenz den institutionellen Status des Ausschusses der Regionen nicht dahingehend gefestigt hat, dass die Bereiche für seine obligatorische Befassung innerhalb der konstitutionellen Architektur genau festgelegt wurden und seine beratende Rolle gestärkt wurde, z.B. in Bereichen der geteilten Zuständigkeit, bei Maßnahmen zur Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik und bei unterstützenden, koordinierenden und ergänzenden Maßnahmen; 1.28 vermerkt mit Befriedigung, dass dem Ausschuss der Regionen das Recht zuerkannt wird, zur Wahrung seiner Rechte und bei Verletzung des Subsidiaritätsprinzips vor dem Gerichtshof Klage zu erheben [Artikel III-365]. Gleichwohl bedauert der Ausschuss, dass die Regierungskonferenz den Regionen mit Gesetzgebungsbefugnissen nicht die Möglichkeit der Klageerhebung vor dem EuGH zuerkannt hat, damit diese ihre Gesetzgebungsbefugnisse verteidigen können; 1.29 nimmt erfreut die Bestätigung zur Kenntnis, dass seine Mandatsperiode auf 5 Jahre verlängert wird, da sie dann auf die des Parlaments und der Kommission abgestimmt werden kann [Artikel III-386]. 2. Empfehlungen des Ausschusses der Regionen Der Ausschuss der Regionen (a) Ratifikation des Vertrags 2.1 bittet das Europäische Parlament, dem Verfassungsvertrag zuzustimmen und begrüßt die Initiative des EP-Ausschusses für konstitutionelle Fragen, den AdR um eine RR\550131DE.doc 139/144 PE 347.119v04-00 DE Stellungnahme zum Vertragsentwurf über eine Verfassung für Europa zu ersuchen; 2.2 teilt die Auffassung des Europäischen Parlaments, dass der Vertrag über eine Verfassung für Europa einen unleugbaren Fortschritt hin zu mehr Demokratie darstellt; 2.3 ersucht die nationalen und ggf. die regionalen Parlamente, den Verfassungsvertrag zu ratifizieren; 2.4 trägt die politischen Bemühungen des Europäischen Parlaments zur Konsolidierung des Verfassungsprozesses durch die Hervorhebung der Vorzüge dieser Verfassung und insbesondere der Vorschläge des Ausschusses für regionale Entwicklung des EP mit; 2.5 fordert den Abschluss eines interinstitutionellen Abkommens, um eine gemeinsame Kommunikationsstrategie zu erarbeiten mit Blick darauf, den Bürgern insbesondere in Anbetracht des bevorstehenden Ratifizierungsprozesses den Entwurf des Verfassungsvertrags zu vermitteln; 2.6 verpflichtet sich, sich an dieser Strategie zu beteiligen, und übernimmt die Aufgabe, in der breiten Öffentlichkeit auf ein besseres Verständnis des Vertrags und eine größere diesbezügliche Akzeptanz hinzuarbeiten, und wird auch seine Mitglieder sowie deren Behörden und Vertretungsgremien dazu anhalten; 2.7 begrüßt die Initiative "1000 Diskussionen über Europa" und bekräftigt seine Bereitschaft, sich über sein Netzwerk der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aktiv daran zu beteiligen, den europäischen Bürgern mit dieser Kampagne die Verfassung näherzubringen und ruft die Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie die gewählten Vertreter der regionalen und lokalen Ebene dazu auf, ihre Kräfte zu bündeln, um für die künftige Europäische Verfassung zu werben und im Rahmen des Ratifizierungsprozesses einen gemeinsamen Beitrag zur politischen und demokratischen Debatte zu leisten; (b) Durchführung des Vertrags 2.8 erwartet, dass das Inkrafttreten des Verfassungsvertrags einen echten Mehrwert für das demokratische Leben und die Tätigkeit der Union darstellen wird; 2.9 verpflichtet sich, seine neuen Rechte und Pflichten zu bewerten und die notwendige Vorbereitung und interne Reorganisation durchzuführen, um seine erweiterten Zuständigkeiten auch tatsächlich effizient wahrnehmen zu können; 2.10 weist das Europäische Parlament auf einige Auswirkungen des Verfassungsvertrags hin und ruft es dazu auf, dem Ausschuss der Regionen insbesondere in den folgenden Bereichen seine Unterstützung zu gewähren: qualitative Einbindung des AdR in das politische Leben der Union sowie in den gemeinschaftlichen Entscheidungsprozess; PE 347.119v04-00 DE 140/144 RR\550131DE.doc effiziente und erfolgreiche Umsetzung der Bestimmungen des "Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit" sowohl hinsichtlich des politischen Ex-ante-Konsultationsprozesses als auch der rechtlichen Ex-post-Überwachung; Wahrung der Zuständigkeiten der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in Übereinstimmung mit der neuen Definition des Subsidiaritätsprinzips und der neuen Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb der EU; Anerkennung des territorialen Zusammenhalts als neue Zielsetzung der Union und Einhaltung der im Rahmen des neuen Protokolls über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt eingegangenen Verpflichtungen; trotz des Fehlens einer Rechtsgrundlage Förderung der grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit als fester Bestandteil der Politik der Europäischen Union, insbesondere im Hinblick auf die Bestrebungen der EU im Bereich der Nachbarschaftspolitik; Respekt der kulturellen und sprachlichen Vielfalt als einer neuen gemeinschaftlichen Zielsetzung. 2.11 bittet das Europäische Parlament, die im Verfassungsvertrag [Artikel III-388] verankerte Möglichkeit der Anhörung des AdR stärker zu nutzen, um zu einem besseren Verständnis der lokalen und regionalen Dimension zu gelangen; 2.12 fordert, dass in den Fällen, in denen der Verfassungsvertrag die obligatorische Anhörung des Ausschusses vorsieht, dasjenige Organ, das den Ausschuss konsultiert hat, stichhaltig begründen muss, warum es den Empfehlungen des Ausschusses nicht folgt; 2.13 dringt darauf, dass er im Rahmen der Wahrung des Subsidiaritätsprinzips zusammen mit den nationalen Parlamenten an der sechswöchigen Frühwarnphase beteiligt wird, bei einem Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip eine begründete Stellungnahme abgeben kann und diese Stellungnahme berücksichtigt wird [Subsid-Artikel 6]; 2.14 fordert die nationalen Parlamente auf, einen regelmäßigen und funktionierenden Dialog mit Vertretern der lokalen und regionalen Ebene, die mit der Vielfalt vertraut sind und für die Auswirkungen der Überwachung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips verantwortlich sein werden, aufzubauen; 2.15 appelliert an die nationalen Regierungen und Parlamente, den Geist und die Philosophie des "systematischen Dialogs" der EU in ihren innerstaatlichen Regierungsstrukturen umzusetzen, soweit dies noch nicht der Fall ist, indem Vertreter der regionalen und lokalen Regierungs- und Verwaltungsebene an der Prüfung von Legislativvorschlägen beteiligt werden; 2.16 ersucht die Europäische Kommission, dem Ausschuss der Regionen über die RR\550131DE.doc 141/144 PE 347.119v04-00 DE Anwendung des Artikels I-10 (Unionsbürgerschaft) Bericht zu erstatten, insbesondere da in diesem Artikel das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen geregelt ist [Artikel III-129]; 2.17 Angesichts der Ablehnung des Vorschlags, die gegenwärtige beratende Funktion des AdR durch eine horizontale Bestimmung zu stärken, die vorsieht, dass der AdR in den Bereichen geteilter Zuständigkeit, zu Maßnahmen zur Koordinierung der Wirtschaftsund Beschäftigungspolitik sowie im Bereich der Unterstützungs-, Koordinierungsund Ergänzungsmaßnahmen zu konsultieren ist, fordert der AdR die Europäische Kommission auf, ihn zu sämtlichen Initiativen in Bereichen mit einer eindeutigen lokalen oder regionalen Dimension oder Zuständigkeit zu konsultieren, in denen der Vertrag keine obligatorische Befassung vorsieht. Diese Bereiche umfassen unter anderem Rechtsetzungsakte zur Festlegung der vor allem wirtschaftlichen und finanziellen Grundsätze und Bedingungen, die es den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gestatten, ihren Aufgaben nachzukommen [Artikel III-122], nämlich: Liberalisierung von Dienstleistungen [Artikel III-147]; Harmonisierung der Rechtsvorschriften über indirekte Steuern [Artikel III-171]; Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich des Binnenmarkts [Artikel III-172, III-173]; staatliche Beihilfen [Artikel III-167, III-168, III-169]; Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Fischereipolitik [Artikel III-231]; Forschung und technologische Entwicklung [Artikel III-251, III-252 und III-253], Tourismus [Artikel III-281] und Katastrophenschutz [Artikel III-284]; 2.18 dringt darauf, dass die Europäische Kommission den Ausschuss bei künftigen Änderungen seiner Zusammensetzung im Zuge der Ausarbeitung eines diesbezüglichen Vorschlags für einen Beschluss des Rates konsultieren sollte [Artikel I-32 und Artikel III-386]; (c) Überprüfung des Vertrags und seiner Bestimmungen 2.19 hält es für notwendig für die Weiterentwicklung der EU, kontinuierlich zu prüfen, welche Aufgaben in einer beträchtlich erweiterten Union gemeinsam wahrgenommen werden können; 2.20 bekräftigt seinen Willen, an künftigen Überprüfungen der Verfassung aktiv und umfassend mitzuwirken, und regt an, dass die Mitgliedstaaten in ihre Delegationen für Regierungskonferenzen [CdR 198/2003, 3.7], in denen Vertragsänderungen mit Auswirkungen auf die subnationale Ebene behandelt werden, sowie in die Delegationen für einen künftigen Konvent Vertreter der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften aufnehmen sollten; (d) Schlussbemerkung 2.21 beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat der Europäischen Union, dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission zu übermitteln. PE 347.119v04-00 DE 142/144 RR\550131DE.doc Brüssel, den 17. November 2004 Der Präsident des Ausschusses der Regionen Der Generalsekretär des Ausschusses der Regionen Peter Straub Gerhard Stahl _____________ RR\550131DE.doc 143/144 PE 347.119v04-00 DE VERFAHREN Titel Vertrag über eine Verfassung für Europa Bezugsdokumente – Verfahrensnummer 2004/2129(INI) Rechtsgrundlage Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe der Genehmigung im Plenum Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum Artikel 45 Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses ECON 21.9.2004 AFCO 16.9.2004 Alle 16.9.2004 IMCO 28.9.2004 TRAN 7.10.2004 CULT 13.9.2004 FEMM 22.9.2004 Verstärkte Zusammenarbeit Datum der Bekanntgabe im Plenum In den Bericht aufgenommene(r) Entschließungsantrag / -anträge Berichterstatter Datum der Benennung Íñigo Méndez de Vigo Richard Corbett 27.7.2004 Ersetzte(r) Berichterstatter(in) Prüfung im Ausschuss 26.7.2004 25.10.2004 1.9.2004 16.11.2004 29.9.2004 25.11.2004 5.10.2004 29.11.2004 Datum der Annahme 30.11.2004 Ergebnis der Schlussabstimmung Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder James Hugh Allister, Jens-Peter Bonde, Carlos Carnero González, Richard Corbett, Jean-Luc Dehaene, Panayiotis Demetriou, Andrew Duff, Maria da Assunção Esteves, Ingo Friedrich, Bronisław Geremek, Genowefa Grabowska, Ignasi Guardans Cambó, SylviaYvonne Kaufmann, Jo Leinen, Íñigo Méndez de Vigo, Borut Pahor, Rihards Pīks, Sérgio Sousa Pinto, Alexander Stubb, Johannes Voggenhuber Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) Mercedes Bresso, Ashley Mote, Gérard Onesta, Georgios Papastamkos, Reinhard Rack, Joachim Wuermeling Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) Datum der Einreichung – A6 9.12.2004 20 3 3 A6-0070/2004 Anmerkungen PE 347.119v04-00 DE 144/144 RR\550131DE.doc