Europäisches Parlament 2014-2019 Plenarsitzungsdokument B8-0333/2017 15.5.2017 ENTSCHLIESSUNGSANTRAG eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung zur EU-Strategie für Syrien (2017/2654(RSP)) Charles Tannock, Ryszard Antoni Legutko, Ryszard Czarnecki, Tomasz Piotr Poręba, Ruža Tomašić, Jussi Halla-aho, Raffaele Fitto, Karol Karski, Zdzisław Krasnodębski, Angel Dzhambazki, Jana Žitňanská, Geoffrey Van Orden, Pirkko Ruohonen-Lerner, Branislav Škripek, Anna Elżbieta Fotyga, Mark Demesmaeker im Namen der ECR-Fraktion RE\1126041DE.docx DE PE603.758v01-00 In Vielfalt geeint DE B8-0333/2017 Entschließung des Europäischen Parlaments zur EU-Strategie für Syrien (2017/2654(RSP)) Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Lage in Libyen, – unter Hinweis auf die vom Rat am 3. April 2017 angenommene EU-Strategie für Syrien, – unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, – unter Hinweis auf die Genfer Konventionen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle, – unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, – unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und das dazugehörige Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten von 2000, – unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung jeglicher Form von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder des Glaubens von 1981, – unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen von 1993, – unter Hinweis auf die Konvention der Vereinten Nationen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948, – unter Hinweis auf das Genfer Kommuniqué vom Juni 2012, – unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Londoner Konferenz zu Syrien vom Februar 2016, – unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Brüsseler Konferenz vom 4./5. April 2017 zum Thema „Unterstützung der Zukunft Syriens und der Region“ und auf frühere Konferenzen zur Lage in Syrien, die in London, Kuwait, Berlin und Helsinki stattfanden, – unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, – unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Syrien, insbesondere seine Resolution 2254 (2015), PE603.758v01-00 DE 2/6 RE\1126041DE.docx – unter Hinweis auf die Beschlüsse des Rates zu restriktiven Maßnahmen der EU gegen die Verantwortlichen für die gewaltsame Unterdrückung in Syrien, insbesondere die Beschlüsse vom 14. November 2016 und vom 20. März 2017, – unter Hinweis auf das Memorandum zur Schaffung von Deeskalationszonen in der Arabischen Republik Syrien, das von Russland, dem Iran und der Türkei am 6. Mai 2017 unterzeichnet wurde; – gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, A. in der Erwägung, dass der Krieg in Syrien sich inzwischen in seinem siebten Jahr befindet und dass in dem Konflikt über 250 000 Menschen ums Leben gekommen und Tausende weitere verwundet oder verstümmelt wurden, 13,5 Millionen humanitärer Hilfe bedürfen und fünf Millionen nun als Flüchtlinge in Nachbarländern leben; B. in der Erwägung, dass der Krieg in Syrien schrittweise die großen Regional- und Weltmächte hineingezogen, tiefe Spaltungen offenbart und die Sicherheit der Großregion und der Welt bedroht hat, auch die der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten; C. in der Erwägung, dass für den Schutz und die Sicherheit aller syrischen Bürger in erster Linie das syrische Regime verantwortlich ist; D. in der Erwägung, dass das Bildungs-, das Gesundheits- und das Sozialsystem in Syrien aufgrund des blutigen Konflikts zusammengebrochen sind; E. in der Erwägung, dass Russland einer der wichtigsten internationalen Befürworter des syrischen Präsidenten Baschar Al-Assad ist und dass das Fortbestehen des syrischen Regimes entscheidend für die Verteidigung der russischen Interessen im Land ist; in der Erwägung, dass Russland im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Einspruch gegen Resolutionen eingelegt hat, in denen Kritik an Präsident Assad geübt wird, und dem syrischen Regime trotz internationaler Verurteilung weiterhin militärische Unterstützung zukommen lässt; F. in der Erwägung, dass es gemäß dem humanitären Völkerrecht und den internationalen Menschenrechtsnormen verboten ist, Einzelpersonen oder Gruppen aufgrund ihrer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit zum Ziel von Übergriffen zu machen und unbeteiligte Zivilisten und Personen, die den durch den Konflikt eingeschlossenen Menschen humanitäre Hilfe leisten, anzugreifen; in der Erwägung, dass derartige Handlungen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen können; G. in der Erwägung, dass in dem von allen Mitgliedstaaten der EU unterzeichneten und ratifizierten Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs bestätigt wird, dass die schwersten Verbrechen, die die gesamte internationale Gemeinschaft betreffen, darunter Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, nicht ungestraft bleiben dürfen; RE\1126041DE.docx 3/6 PE603.758v01-00 DE H. in der Erwägung, dass Folter, Massenverhaftungen und die großflächige Zerstörung besiedelter Gebiete erheblich zugenommen haben und zahlreiche Syrer vertrieben wurden, sodass viele gezwungen sind, sich weiter von der dringend benötigten humanitären Hilfe zu entfernen; I. in der Erwägung, dass es keine militärische Lösung des Konflikts und kein bedeutsames oder erfolgreiches Friedensabkommen, bei dem der syrische Präsident Baschar AlAssad an der Macht bleibt, geben kann; J. in der Erwägung, dass trotz der Schaffung sogenannter Deeskalationszonen in Syrien in einer Vereinbarung zwischen Russland, der Türkei und Iran in anderen Teilen des Landes Granatenbeschuss, Bombardierungen und Geschützfeuer weitergehen; in der Erwägung, dass die wichtigste Gruppe der syrischen Opposition erklärt hat, sie habe wenig Vertrauen in die Vereinbarung; K. in der Erwägung, dass die syrische Regierung angeblich weiterhin Chemiewaffen herstellt, womit sie gegen eine 2013 getroffene Vereinbarung, sie zu beseitigen, verstößt; 1. verurteilt, dass auch unschuldige Zivilpersonen unter den Bombenangriffen, dem Beschuss und anderen militärischen Mitteln, dem organisierten Einsatz von Folter und sexueller Gewalt sowie unter dem Mangel an humanitärer Hilfe leiden, und ist der Ansicht, dass der Einsatz von Brandbomben und anderer Munition gegen Zivilpersonen und die zivile Infrastruktur ein Kriegsverbrechen darstellt; 2. fordert die unverzügliche Einstellung der Bombenangriffe und der wahllosen Angriffe auf Zivilpersonen, humanitäre Helfer und medizinische Einrichtungen, damit die größten medizinischen Notfälle aus Aleppo und anderen belagerten Orten evakuiert werden können und dringende, bedeutsame Gespräche zur Friedenssicherung in Syrien erleichtert werden; 3. würdigt die Bemühungen der humanitären Helfer, den durch den Konflikt eingeschlossenen Menschen die dringend benötigte Hilfe, Lebensmittel, Wasser und Arzneimittel zu bringen, und fordert alle am Konflikt beteiligten Parteien nachdrücklich auf, für den sicheren, ungehinderten Zugang von humanitären Hilfsorganisationen zu der unter dem Krieg leidenden Zivilbevölkerung zu sorgen; 4. begrüßt die Annahme der EU-Strategie für Syrien und die Entschlossenheit der Mitgliedstaaten, allesamt und mit internationalen Partnern daran zu arbeiten, eine friedliche, tragfähige Lösung des Konflikts gemäß der Resolution 2254 (2015) des VNSicherheitsrats und dem Genfer Kommuniqué vom Juni 2012 zu erreichen; 5. befürwortet die laufenden Bemühungen der Mitgliedstaaten, die Bedürfnisse Syriens nach Beendigung des Konflikts, sobald ein wirklich inklusiver Friedensprozess und politischer Übergang im Gange ist, anzugehen, wozu auch sofortige humanitäre Hilfe, der Wiederaufbau wichtiger Infrastruktur und die Unterstützung der Bildung und der Gesundheitsversorgung gehören; PE603.758v01-00 DE 4/6 RE\1126041DE.docx 6. begrüßt die von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten bereits geleisteten finanziellen Beiträge, um Syriens Nachbarländer zu unterstützen, die Flüchtlingen, die aus dem Konflikt fliehen, eine Zuflucht bieten; spricht sich dafür aus, diese Unterstützung fortzusetzen; 7. ist davon überzeugt, dass Lösungen des Konflikts in Syrien nicht isoliert gefunden werden können, sondern eine umfassendere Strategie der Beilegung von Konflikten, der Friedenskonsolidierung und der humanitären Hilfe in der gesamten Region sowie Maßnahmen zur Beseitigung der ursprünglichen Gründe für das Aufkommen von Extremismus enthalten müssen; 8. fordert alle Mitglieder des VN-Sicherheitsrats auf, ihrer Verantwortung im Zusammenhang mit der Krise gerecht zu werden; 9. verurteilt das Veto Russlands gegen zahlreiche Resolutionen des VN-Sicherheitsrats zum Konflikt in Syrien und seine Unterstützung für das Assad-Regime; 10. lehnt jegliches Amt für Präsident Baschar Al-Assad in Syrien nach Beendigung des Konflikts ab; 11. unterstützt den Rat und andere internationale Gremien bei der Erwägung weiterer Beschränkungsmaßnahmen gegen Einzelpersonen und Gruppen, die für Menschenrechtsverletzungen und die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind; 12. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, mit internationalen Partnern und Behörden zusammenzuarbeiten, um Informationen über durch das syrische Regime und eine Reihe bewaffneter Oppositionsgruppen rechtswidrig festgehaltene und verschwundene Personen zu erlangen, Zugang zu ihnen zu erhalten und ihre Freilassung zu erwirken; 13. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten insgesamt auf, für die vollständige Finanzierung des VN-Mechanismus zur Einhaltung der Rechenschaftspflicht für Syrien zu sorgen, der mit der Erhebung, Aufbewahrung und Analyse von Beweisen für Gräueltaten und anderen Kriegsverbrechen, die von allen Parteien des Konflikts in Syrien begangen werden, beauftragt wird, um Strafverfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof zu betreiben; 14. befürwortet die strafrechtliche Verfolgung durch den Internationalen Strafgerichtshof von Personen, die beschuldigt sind, wahllos Angriffe gegen die Zivilbevölkerung zu verüben, verhungernden Menschen bewusst humanitäre Hilfe vorzuenthalten, chemische Waffen gegen Unschuldige einzusetzen und organisierte Anwendung von Folter und sexueller Gewalt zu verüben, und sagt zu, sich weiterhin für Rechenschaftspflicht in Syrien einzusetzen; 15. fordert dazu auf, die politischen Verhandlungen unter der Leitung der Vereinten Nationen in Genf schnellstmöglich wieder aufzunehmen, um dem Konflikt ein Ende zu setzen und das Leid der syrischen Bevölkerung zu lindern; RE\1126041DE.docx 5/6 PE603.758v01-00 DE 16. unterstützt die Arbeit des VN-Sondergesandten für Syrien, Staffan de Mistura, mit der er eine internationale Einigung auf eine tragfähige Friedensregelung anstrebt; 17. bleibt der Einheit, Souveränität, territorialen Integrität und Unabhängigkeit Syriens verpflichtet; 18. unterstützt die internationale Koalition in ihrem militärischen Vorgehen gegen den IS/Da‘esh und andere ausgewiesene terroristische Vereinigungen in Syrien; 19. erkennt den Beitrag der Treffen in Astana zur Suche einer friedlichen Lösung des Konflikts an und erinnert Russland, Iran und die Türkei an ihre Verantwortung als Gewährträger dafür, die vollständige Einhaltung von Waffenruhen und die Deeskalation von Kämpfen in Schutzzonen sicherzustellen; 20. ist überzeugt, dass die Treffen in Astana den Genfer Prozess ergänzen müssen, indem sie im Interesse der Erreichung eines bedeutsamen, tragfähigen Friedensabkommens den Konflikt deeskalieren und alle Seiten zusammenführen; 21. erinnert alle Teilnehmer der Konferenz zum Thema „Unterstützung der Zukunft Syriens und der Region“ vom April 2017 an ihre Versprechen und fordert sie auf, ihre Zusagen, das syrische Volk und diejenigen, die gezwungen wurden, in Nachbarländer zu fliehen, zu unterstützen, einzuhalten; 22. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Arabischen Liga, der Regierung und dem Parlament der Arabischen Republik Syrien und den Regierungen und Parlamenten der Nachbarstaaten Syriens zu übermitteln. 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