DE DE ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

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Europäisches Parlament
2014-2019
Plenarsitzungsdokument
B8-0333/2017
15.5.2017
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der
Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
zur EU-Strategie für Syrien
(2017/2654(RSP))
Charles Tannock, Ryszard Antoni Legutko, Ryszard Czarnecki, Tomasz
Piotr Poręba, Ruža Tomašić, Jussi Halla-aho, Raffaele Fitto, Karol
Karski, Zdzisław Krasnodębski, Angel Dzhambazki, Jana Žitňanská,
Geoffrey Van Orden, Pirkko Ruohonen-Lerner, Branislav Škripek, Anna
Elżbieta Fotyga, Mark Demesmaeker
im Namen der ECR-Fraktion
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In Vielfalt geeint
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B8-0333/2017
Entschließung des Europäischen Parlaments zur EU-Strategie für Syrien
(2017/2654(RSP))
Das Europäische Parlament,
–
unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Lage in Libyen,
–
unter Hinweis auf die vom Rat am 3. April 2017 angenommene EU-Strategie für
Syrien,
–
unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,
–
unter Hinweis auf die Genfer Konventionen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle,
–
unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von
1966,
–
unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des
Kindes von 1989 und das dazugehörige Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung
von Kindern an bewaffneten Konflikten von 2000,
–
unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung jeglicher
Form von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder des Glaubens von
1981,
–
unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über das Verbot der
Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die
Vernichtung solcher Waffen von 1993,
–
unter Hinweis auf die Konvention der Vereinten Nationen über die Verhütung und
Bestrafung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948,
–
unter Hinweis auf das Genfer Kommuniqué vom Juni 2012,
–
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Londoner Konferenz zu Syrien vom
Februar 2016,
–
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Brüsseler Konferenz vom 4./5. April
2017 zum Thema „Unterstützung der Zukunft Syriens und der Region“ und auf frühere
Konferenzen zur Lage in Syrien, die in London, Kuwait, Berlin und Helsinki
stattfanden,
–
unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs,
–
unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu
Syrien, insbesondere seine Resolution 2254 (2015),
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unter Hinweis auf die Beschlüsse des Rates zu restriktiven Maßnahmen der EU gegen
die Verantwortlichen für die gewaltsame Unterdrückung in Syrien, insbesondere die
Beschlüsse vom 14. November 2016 und vom 20. März 2017,
–
unter Hinweis auf das Memorandum zur Schaffung von Deeskalationszonen in der
Arabischen Republik Syrien, das von Russland, dem Iran und der Türkei am 6. Mai
2017 unterzeichnet wurde;
–
gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A.
in der Erwägung, dass der Krieg in Syrien sich inzwischen in seinem siebten Jahr
befindet und dass in dem Konflikt über 250 000 Menschen ums Leben gekommen und
Tausende weitere verwundet oder verstümmelt wurden, 13,5 Millionen humanitärer
Hilfe bedürfen und fünf Millionen nun als Flüchtlinge in Nachbarländern leben;
B.
in der Erwägung, dass der Krieg in Syrien schrittweise die großen Regional- und
Weltmächte hineingezogen, tiefe Spaltungen offenbart und die Sicherheit der
Großregion und der Welt bedroht hat, auch die der Europäischen Union und ihrer
Mitgliedstaaten;
C.
in der Erwägung, dass für den Schutz und die Sicherheit aller syrischen Bürger in erster
Linie das syrische Regime verantwortlich ist;
D.
in der Erwägung, dass das Bildungs-, das Gesundheits- und das Sozialsystem in Syrien
aufgrund des blutigen Konflikts zusammengebrochen sind;
E.
in der Erwägung, dass Russland einer der wichtigsten internationalen Befürworter des
syrischen Präsidenten Baschar Al-Assad ist und dass das Fortbestehen des syrischen
Regimes entscheidend für die Verteidigung der russischen Interessen im Land ist; in der
Erwägung, dass Russland im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Einspruch gegen
Resolutionen eingelegt hat, in denen Kritik an Präsident Assad geübt wird, und dem
syrischen Regime trotz internationaler Verurteilung weiterhin militärische
Unterstützung zukommen lässt;
F.
in der Erwägung, dass es gemäß dem humanitären Völkerrecht und den internationalen
Menschenrechtsnormen verboten ist, Einzelpersonen oder Gruppen aufgrund ihrer
religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit zum Ziel von Übergriffen zu machen und
unbeteiligte Zivilisten und Personen, die den durch den Konflikt eingeschlossenen
Menschen humanitäre Hilfe leisten, anzugreifen; in der Erwägung, dass derartige
Handlungen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen
können;
G.
in der Erwägung, dass in dem von allen Mitgliedstaaten der EU unterzeichneten und
ratifizierten Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs bestätigt wird, dass
die schwersten Verbrechen, die die gesamte internationale Gemeinschaft betreffen,
darunter Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen,
nicht ungestraft bleiben dürfen;
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H.
in der Erwägung, dass Folter, Massenverhaftungen und die großflächige Zerstörung
besiedelter Gebiete erheblich zugenommen haben und zahlreiche Syrer vertrieben
wurden, sodass viele gezwungen sind, sich weiter von der dringend benötigten
humanitären Hilfe zu entfernen;
I.
in der Erwägung, dass es keine militärische Lösung des Konflikts und kein bedeutsames
oder erfolgreiches Friedensabkommen, bei dem der syrische Präsident Baschar AlAssad an der Macht bleibt, geben kann;
J.
in der Erwägung, dass trotz der Schaffung sogenannter Deeskalationszonen in Syrien in
einer Vereinbarung zwischen Russland, der Türkei und Iran in anderen Teilen des
Landes Granatenbeschuss, Bombardierungen und Geschützfeuer weitergehen; in der
Erwägung, dass die wichtigste Gruppe der syrischen Opposition erklärt hat, sie habe
wenig Vertrauen in die Vereinbarung;
K.
in der Erwägung, dass die syrische Regierung angeblich weiterhin Chemiewaffen
herstellt, womit sie gegen eine 2013 getroffene Vereinbarung, sie zu beseitigen,
verstößt;
1.
verurteilt, dass auch unschuldige Zivilpersonen unter den Bombenangriffen, dem
Beschuss und anderen militärischen Mitteln, dem organisierten Einsatz von Folter und
sexueller Gewalt sowie unter dem Mangel an humanitärer Hilfe leiden, und ist der
Ansicht, dass der Einsatz von Brandbomben und anderer Munition gegen Zivilpersonen
und die zivile Infrastruktur ein Kriegsverbrechen darstellt;
2.
fordert die unverzügliche Einstellung der Bombenangriffe und der wahllosen Angriffe
auf Zivilpersonen, humanitäre Helfer und medizinische Einrichtungen, damit die
größten medizinischen Notfälle aus Aleppo und anderen belagerten Orten evakuiert
werden können und dringende, bedeutsame Gespräche zur Friedenssicherung in Syrien
erleichtert werden;
3.
würdigt die Bemühungen der humanitären Helfer, den durch den Konflikt
eingeschlossenen Menschen die dringend benötigte Hilfe, Lebensmittel, Wasser und
Arzneimittel zu bringen, und fordert alle am Konflikt beteiligten Parteien nachdrücklich
auf, für den sicheren, ungehinderten Zugang von humanitären Hilfsorganisationen zu
der unter dem Krieg leidenden Zivilbevölkerung zu sorgen;
4.
begrüßt die Annahme der EU-Strategie für Syrien und die Entschlossenheit der
Mitgliedstaaten, allesamt und mit internationalen Partnern daran zu arbeiten, eine
friedliche, tragfähige Lösung des Konflikts gemäß der Resolution 2254 (2015) des VNSicherheitsrats und dem Genfer Kommuniqué vom Juni 2012 zu erreichen;
5.
befürwortet die laufenden Bemühungen der Mitgliedstaaten, die Bedürfnisse Syriens
nach Beendigung des Konflikts, sobald ein wirklich inklusiver Friedensprozess und
politischer Übergang im Gange ist, anzugehen, wozu auch sofortige humanitäre Hilfe,
der Wiederaufbau wichtiger Infrastruktur und die Unterstützung der Bildung und der
Gesundheitsversorgung gehören;
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6.
begrüßt die von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten bereits geleisteten
finanziellen Beiträge, um Syriens Nachbarländer zu unterstützen, die Flüchtlingen, die
aus dem Konflikt fliehen, eine Zuflucht bieten; spricht sich dafür aus, diese
Unterstützung fortzusetzen;
7.
ist davon überzeugt, dass Lösungen des Konflikts in Syrien nicht isoliert gefunden
werden können, sondern eine umfassendere Strategie der Beilegung von Konflikten, der
Friedenskonsolidierung und der humanitären Hilfe in der gesamten Region sowie
Maßnahmen zur Beseitigung der ursprünglichen Gründe für das Aufkommen von
Extremismus enthalten müssen;
8.
fordert alle Mitglieder des VN-Sicherheitsrats auf, ihrer Verantwortung im
Zusammenhang mit der Krise gerecht zu werden;
9.
verurteilt das Veto Russlands gegen zahlreiche Resolutionen des VN-Sicherheitsrats
zum Konflikt in Syrien und seine Unterstützung für das Assad-Regime;
10.
lehnt jegliches Amt für Präsident Baschar Al-Assad in Syrien nach Beendigung des
Konflikts ab;
11.
unterstützt den Rat und andere internationale Gremien bei der Erwägung weiterer
Beschränkungsmaßnahmen gegen Einzelpersonen und Gruppen, die für
Menschenrechtsverletzungen und die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung
in Syrien verantwortlich sind;
12.
fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, mit internationalen Partnern
und Behörden zusammenzuarbeiten, um Informationen über durch das syrische Regime
und eine Reihe bewaffneter Oppositionsgruppen rechtswidrig festgehaltene und
verschwundene Personen zu erlangen, Zugang zu ihnen zu erhalten und ihre Freilassung
zu erwirken;
13.
fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten insgesamt auf, für die vollständige Finanzierung
des VN-Mechanismus zur Einhaltung der Rechenschaftspflicht für Syrien zu sorgen, der
mit der Erhebung, Aufbewahrung und Analyse von Beweisen für Gräueltaten und
anderen Kriegsverbrechen, die von allen Parteien des Konflikts in Syrien begangen
werden, beauftragt wird, um Strafverfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof zu
betreiben;
14.
befürwortet die strafrechtliche Verfolgung durch den Internationalen Strafgerichtshof
von Personen, die beschuldigt sind, wahllos Angriffe gegen die Zivilbevölkerung zu
verüben, verhungernden Menschen bewusst humanitäre Hilfe vorzuenthalten,
chemische Waffen gegen Unschuldige einzusetzen und organisierte Anwendung von
Folter und sexueller Gewalt zu verüben, und sagt zu, sich weiterhin für
Rechenschaftspflicht in Syrien einzusetzen;
15.
fordert dazu auf, die politischen Verhandlungen unter der Leitung der Vereinten
Nationen in Genf schnellstmöglich wieder aufzunehmen, um dem Konflikt ein Ende zu
setzen und das Leid der syrischen Bevölkerung zu lindern;
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16.
unterstützt die Arbeit des VN-Sondergesandten für Syrien, Staffan de Mistura, mit der
er eine internationale Einigung auf eine tragfähige Friedensregelung anstrebt;
17.
bleibt der Einheit, Souveränität, territorialen Integrität und Unabhängigkeit Syriens
verpflichtet;
18.
unterstützt die internationale Koalition in ihrem militärischen Vorgehen gegen den
IS/Da‘esh und andere ausgewiesene terroristische Vereinigungen in Syrien;
19.
erkennt den Beitrag der Treffen in Astana zur Suche einer friedlichen Lösung des
Konflikts an und erinnert Russland, Iran und die Türkei an ihre Verantwortung als
Gewährträger dafür, die vollständige Einhaltung von Waffenruhen und die Deeskalation
von Kämpfen in Schutzzonen sicherzustellen;
20.
ist überzeugt, dass die Treffen in Astana den Genfer Prozess ergänzen müssen, indem
sie im Interesse der Erreichung eines bedeutsamen, tragfähigen Friedensabkommens
den Konflikt deeskalieren und alle Seiten zusammenführen;
21.
erinnert alle Teilnehmer der Konferenz zum Thema „Unterstützung der Zukunft Syriens
und der Region“ vom April 2017 an ihre Versprechen und fordert sie auf, ihre Zusagen,
das syrische Volk und diejenigen, die gezwungen wurden, in Nachbarländer zu fliehen,
zu unterstützen, einzuhalten;
22.
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie
der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Arabischen Liga, der
Regierung und dem Parlament der Arabischen Republik Syrien und den Regierungen
und Parlamenten der Nachbarstaaten Syriens zu übermitteln.
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