10 Generalversammlung – Fünfundfünfzigste Tagung 3. nimmt außerdem mit Befriedigung Kenntnis von den anerkennenswerten Fortschritten auf dem Wege zu einer verbesserten, weitergehenden Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und dem Beratungsausschuss; 4. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von dem Beschluss des Beratungsausschusses, sich aktiv an den Programmen der Völkerrechtsdekade der Vereinten Nationen und an den Programmen über Umwelt und nachhaltige Entwicklung sowie an der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen zur Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs zu beteiligen; 5. nimmt außerdem mit Genugtuung Kenntnis von der Initiative und den Anstrengungen, die der Beratungsausschuss unternehmen wird, um die in der Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen20 enthaltenen Ziele und Grundsätze zu fördern, namentlich die breitere Akzeptanz der beim Generalsekretär hinterlegten multilateralen Verträge; 6. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer siebenundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und dem Beratungsausschuss vorzulegen; 7. beschließt, den Punkt "Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und dem Asiatisch-afrikanischen Rechtsberatungsausschuss" in die vorläufige Tagesordnung ihrer siebenundfünfzigsten Tagung aufzunehmen. RESOLUTION 55/6 Verabschiedet auf der 41. Plenarsitzung am 26. Oktober 2000, in einer aufgezeichneten Abstimmung mit 136 Stimmen bei 2 Gegenstimmen und 10 Enthaltungen*, auf der Grundlage des Resolutionsentwurfs A/55/L.9/Rev.1, eingebracht von der Lybisch-Arabischen Dschamahirija. * Dafür: Ägypten, Algerien, Andorra, Angola, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Deutschland, Dschibuti, Ecuador, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich, Gabun, Gambia, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guyana, Honduras, Indien, Indonesien, Iran (Islamische Republik), Irland, Island, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kamerun, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Komoren, Kroatien, Kuba, Kuwait, Laotische Volksdemokratische Republik, Lesotho, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, Liechtenstein, Luxemburg, Madagaskar, Malaysia, Mali, Malta, Marokko, Mexiko, Monaco, Mongolei, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Oman, Österreich, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, Salomonen, Sambia, Samoa, San Marino, São Tomé und Príncipe, Saudi-Arabien, Schweden, Senegal, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Lucia, Südafrika, Sudan, Swasiland, Syrische Arabische Republik, Tadschikistan, Thailand, Togo, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Republik Tansania, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vietnam, Zypern. Dagegen: Israel, Vereinigte Staaten von Amerika. Enthaltungen: Albanien, Australien, Dominikanische Republik, Kanada, Kirgisistan, Nauru, Neuseeland, Republik Korea, Tonga, Uruguay. 20 Siehe Resolution 55/2. 55/6. Beseitigung einseitiger extraterritorialer wirtschaftlicher Zwangsmaßnahmen als Mittel politischer und wirtschaftlicher Druckausübung Die Generalversammlung, geleitet von den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, insbesondere denjenigen, die dazu aufrufen, freundschaftliche Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und die Zusammenarbeit zu verstärken, um Probleme wirtschaftlicher und sozialer Art zu lösen, Kenntnis nehmend von dem Widerstand der internationalen Gemeinschaft gegen einseitige extraterritoriale wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen, unter Hinweis auf ihre Resolutionen, in denen sie die internationale Gemeinschaft aufgefordert hat, dringend wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um einseitigen extraterritorialen wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen ein Ende zu setzen, ernsthaft besorgt darüber, dass nach wie vor einseitige extraterritoriale Zwangsmaßnahmen angewandt werden, die die Souveränität von Drittstaaten und die legitimen Interessen ihrer Institutionen und Einzelpersonen beeinträchtigen, was einen Verstoß gegen die Normen des Völkerrechts und die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen darstellt, überzeugt, dass die rasche Beseitigung solcher Maßnahmen den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Zielen und Grundsätzen und den maßgeblichen Vorschriften des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation entspricht, unter Hinweis auf ihre Resolutionen 51/22 vom 27. November 1996 und 53/10 vom 26. Oktober 1998, 1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs über die Durchführung der Resolution 53/1021; 2. bekräftigt, dass alle Völker das Recht auf Selbstbestimmung haben und dass sie auf Grund dieses Rechts ihren politischen Status frei bestimmen und ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung frei verfolgen; 3. bringt ihre tiefe Besorgnis über die nachteiligen Auswirkungen zum Ausdruck, die einseitig verhängte extraterritoriale wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen auf den Handel und die finanzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit, einschließlich auf regionaler Ebene, haben können, weil sie den anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts zuwiderlaufen und ernste Hindernisse für die Handelsfreiheit und den freien Kapitalverkehr auf regionaler und internationaler Ebene darstellen; 4. fordert erneut die Aufhebung einseitiger extraterritorialer Rechtsvorschriften, mit denen dem Völkerrecht zuwiderlaufende wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen gegen Unternehmen und Staatsangehörige von Drittstaaten verhängt werden; 5. fordert alle Staaten erneut auf, von einem Staat einseitig verhängte extraterritoriale wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen, die den anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts zuwiderlaufen, nicht anzuerkennen oder anzuwenden; 21 A/55/300 und Add.1 und 2. I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss 6. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer siebenundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution vorzulegen; 7. beschließt, den Punkt "Beseitigung einseitiger extraterritorialer wirtschaftlicher Zwangsmaßnahmen als Mittel politischer und wirtschaftlicher Druckausübung" in die vorläufige Tagesordnung ihrer siebenundfünfzigsten Tagung aufzunehmen. RESOLUTION 55/7 Verabschiedet auf der 44. Plenarsitzung am 30. Oktober 2000, in einer aufgezeichneten Abstimmung mit 143 Stimmen bei 2 Gegenstimmen und 4 Enthaltungen*, auf der Grundlage des Resolutionsentwurfs A/55/L.10 und Korr.1 und Add.1, eingebracht von: Antigua und Barbuda, Australien, Bahamas, Barbados, Belgien, Belize, Brasilien, Chile, Costa Rica, Deutschland, Dominica, Fidschi, Finnland, Frankreich, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guyana, Haiti, Indien, Irland, Island, Italien, Jamaika, Japan, Kanada, Kap Verde, Kenia, Kroatien, Lesotho, Libanon, Malta, Marshallinseln, Mikronesien (Föderierte Staaten von), Monaco, Mongolei, Mosambik, Namibia, Nauru, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Österreich, Panama, Papua-Neuguinea, Philippinen, Polen, Portugal, Republik Korea, Russische Föderation, Salomonen, Samoa, São Tomé und Príncipe, Schweden, Senegal, Sierra Leone, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Sudan, Tonga, Trinidad und Tobago, Ukraine, Uruguay, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Zypern. * Dafür: Ägypten, Algerien, Andorra, Angola, Antigua und Barbuda, Äquatorialguinea, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Bolivien, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Chile, China, Costa Rica, Côte d'Ivoire, Dänemark, Deutschland, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gambia, Georgien, Ghana, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guyana, Haiti, Indien, Indonesien, Iran (Islamische Republik), Irland, Island, Israel, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Katar, Kenia, Kroatien, Kuba, Kuwait, Laotische Volksdemokratische Republik, Lesotho, Lettland, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Malta, Marokko, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Mikronesien (Föderierte Staaten von), Monaco, Mongolei, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nauru, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Oman, Österreich, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Philippinen, Polen, Portugal, Republik Korea, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, Salomonen, Sambia, Samoa, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Senegal, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Sudan, Suriname, Tadschikistan, Thailand, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Republik Tansania, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vietnam, Zypern. Dagegen: St. Kitts und Nevis, Türkei. Enthaltungen: Ecuador, Kolumbien, Peru, Venezuela. 55/7. Ozeane und Seerecht Die Generalversammlung, unter Hinweis auf ihre Resolutionen 49/28 vom 6. Dezember 1994, 52/26 vom 26. November 1997, 54/31 und 54/33 vom 24. November 1999 und die anderen einschlägigen Resolutionen, die nach dem Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen ("Seerechtsübereinkommen")22 am 16. November 1994 verabschiedet wurden, 22 Siehe The Law of the Sea: Official Texts of the United Nations Convention on the Law of the Sea of 10 December 1982 and of the Agreement relating to the Implementation of Part XI of the United Nations Convention on the Law of the Sea of 10 December 1982 with Index and Excerpts from the Final Act of the Third United Nations Conference on the Law of the Sea (Veröffentlichung der Vereinten Nationen, Best.-Nr. E.97.V.10). 11 sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 2749 (XXV) vom 17. Dezember 1970 und in Anbetracht dessen, dass das Seerechtsübereinkommen zusammen mit dem Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 ("Durchführungsübereinkommen")23 die Ordnung vorgibt, die auf das Gebiet und seine Ressourcen nach der Definition des Seerechtsübereinkommens Anwendung findet, unter Betonung des universellen und einheitlichen Charakters des Seerechtsübereinkommens und seiner grundlegenden Bedeutung für die Wahrung und Festigung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie für die nachhaltige Nutzung und Erschließung der Meere und Ozeane und ihrer Ressourcen, erneut erklärend, dass das Seerechtsübereinkommen den rechtlichen Rahmen für die Durchführung aller die Ozeane und Meere betreffenden Tätigkeiten vorgibt und von strategischer Bedeutung als Grundlage für das nationale, regionale und globale Vorgehen im Meeresbereich ist und dass seine Intaktheit gewahrt werden muss, wie dies auch von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung in Kapitel 17 der Agenda 2124 anerkannt worden ist, sich dessen bewusst, wie wichtig es ist, die Zahl der Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens und des Durchführungsübereinkommens zu erhöhen, um das Ziel der universellen Beteiligung zu erreichen, sowie sich dessen bewusst, dass die Probleme des Meeresraums eng miteinander verknüpft sind und als ein Ganzes behandelt werden müssen, überzeugt von der Notwendigkeit, auf der Grundlage von gemäß dem Seerechtsübereinkommen getroffenen Vereinbarungen die Koordinierung auf einzelstaatlicher Ebene und die Zusammenarbeit und Koordinierung sowohl auf zwischenstaatlicher als auch auf interinstitutioneller Ebene zu verbessern, damit alle Aspekte der Ozeane und Meere auf integrierte Weise behandelt werden, in Anerkennung der wichtigen Rolle der zuständigen internationalen Organisationen im Zusammenhang mit Meeresangelegenheiten, der Durchführung des Seerechtsübereinkommens und der Förderung einer nachhaltigen Erschließung der Ozeane und Meere und ihrer Ressourcen, Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs25 und in Bekräftigung der Bedeutung, die der jährlichen Behandlung und Überprüfung der die Meeresangelegenheiten und das Seerecht betreffenden Entwicklungen durch die Generalver- 23 Resolution 48/263, Anlage. Report of the United Nations Conference on Environment and Development, Rio de Janeiro, 3-14 June 1992 (Veröffentlichung der Vereinten Nationen, Best.-Nr. E.93.I.8 und Korrigenda), Vol. I: Resolutions adopted by the Conference, Resolution 1, Anlage II. 25 A/55/61. 24