schweden

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SCHWEDEN
I.
Rechtlicher Hinweis – Erklärung über den Haftungsausschluss
Dieses Auskunftsblatt soll einen allgemeinen Überblick über die wichtigsten
materiellrechtlichen Vorschriften zu den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen geben, die
bei der Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im
Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21. Januar 1997) einzuhalten
sind. Ein solches Blatt hat jedoch nur zusammenfassenden Charakter und enthält nicht
zwangsläufig alle in diesem Zusammenhang relevanten Informationen. Keinesfalls kann es an
die Stelle der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder der geltenden
Kollektivverträge treten. Die nachstehenden Auskünfte wurden von den Behörden der
Mitgliedstaaten erteilt, die sich nach bestem Wissen um Genauigkeit bemüht haben.
Allerdings können weder die Kommission noch die betreffenden Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass diese Auskünfte immer detailliert, vollständig, genau und aktuell sind.
Darüber hinaus bedeutet ihre Veröffentlichung im Portal der Europäischen Kommission
keineswegs, dass die Europäische Kommission oder ihre Dienststellen davon ausgehen, dass
die auf diese Weise dargestellten Bestimmungen mit dem EU-Recht in Einklang stehen.
II. Rechtsvorschrift zur Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG
Die Richtlinie 96/71/EG wurde mit dem Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern
(SFS 1999:678) in nationales schwedisches Recht umgesetzt.
Amtliche Veröffentlichung: SFS 1999:678 (SFS: Svensk Författningssamling, Schwedisches
Gesetzbuch).
Internet-Links:
In englischer Sprache: http://www.government.se/government-policy/labour-law-and-workenvironment/1999678-posting-of-workers-act/
In schwedischer Sprache: https://www.riksdagen.se/sv/dokument-lagar/dokument/svenskforfattningssamling/lag-1999678-om-utstationering-av-arbetstagare_sfs-1999-678
III. Informationen über die gemäß der Richtlinie geltenden Vorschriften
Informationen zu Vorschriften für Unternehmen, die während eines begrenzten Zeitraums
Arbeitnehmer nach Schweden entsenden, sind unter folgender Adresse erhältlich:
Verbindungsbüro:
Arbetsmiljöverket (schwedisches Zentralamt für das Arbeitsumfeld)
SE-112 79 Stockholm
Schweden
Tel. +46 87309000
Fax +46 87301967
E-Mail: [email protected]
Website in englischer Sprache und in anderen Sprachen: https://www.av.se/en/workenvironment-work-and-inspections/foreign-labour-in-sweden/Posting-foreign-labour-insweden/
Website in schwedischer Sprache: https://www.av.se/utstationering/
Ausländische Arbeitgeber müssen Entsendungen unter Angabe einer Kontaktperson in einem
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Register in Schweden anmelden. Das Register wird vom schwedischen Zentralamt für das
Arbeitsumfeld (Arbetsmiljöverket) geführt.
https://www.av.se/de/arbetsmiljoarbete-och-inspektioner/utlandsk-arbetskraft-isverige/arbeiten-sie-vorubergehend-in-schweden/entsendung-anmelden/
Weitere Informationen sind bei der nationalen Schlichtungsstelle erhältlich, einem Amt, dem
die zentrale staatliche Schlichtungstätigkeit (Schlichtung in arbeitsrechtlichen Streitsachen,
Förderung einer effizienten Lohnbildung, Zuständigkeit für die amtlichen Lohnstatistiken)
obliegt.
Website: http://www.medlingsinstitutet.se/pdfs/pdfs 2005/sw rules.pdf
Die Kollektivverträge können bei den Sozialpartnern angefordert oder auf ihren Websites
abgerufen werden, zum Beispiel
LO (Dachverband der schwedischen Arbeitergewerkschaften)
SE-105 53 Stockholm
Schweden
Tel. + 46 87962500
E-Mail: [email protected]
Website:
http://www.lo.se/home/lo/home.nsf/unidView/E2A56001E93D5F3EC1256E760040952D
Links zu den LO-Mitgliedsorganisationen:
http://www.lo.se/home/lo/home.nsf/unidView/C1A3CF1838D935F0C1256E4B0034C13E
TCO (Dachverband der schwedischen Angestelltengewerkschaften)
Linnégatan 14
SE-114 94 Stockholm
Schweden
Tel. +46 87829100
Fax + 46 86637520
E-Mail: [email protected]
Website: http://www.tco.se/
SACO (Dachverband der schwedischen Akademikergewerkschaften)
Postfach 2206
SE-103 15 Stockholm
Schweden
Tel. + 46 86134800
Fax + 46 8247701
E-Mail: [email protected]
Website: http://www.saco.se/en/
Svenskt Näringsliv – Dachverband der schwedischen Unternehmen – Verband der
schwedischen Kommunen und Provinzialverbände
SE-114 82 Stockholm
Schweden
Tel. + 46 855343000
Fax + 46 855343099
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E-Mail: [email protected]
Website:
http://www.svensktnaringsliv.se/english/;jsessionid=C102999A8F9B792569D1D6E019C752
05?csref=_umk_english
Sveriges Kommuner och Landsting (schwedischer Provinziallandtag)
SE-118 82 Stockholm
Schweden
Tel. + 46 84527000
Fax + 46 84527050
E-Mail: [email protected]
Website: http://english.skl.se/web/english.aspx
IV. Nichteinhaltung der geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
Fälle von Nichteinhaltung der in Schweden geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und mutmaßlich illegale länderübergreifende Aktivitäten können bei folgenden
Stellen gemeldet werden: dem Arbetsmiljöverket, wenn es um das Arbeitsumfeld und die
Arbeitszeiten geht, dem Bürgerbeauftragten, wenn es um Gesetze gegen Diskriminierung
geht, sowie den Sozialpartnern, die als Parteien der Kollektivverträge überprüfen, dass die in
den betreffenden Verträgen festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
Arbetsmiljöverket (schwedisches Zentralamt für das Arbeitsumfeld); überwacht das
Arbeitsumfeld und die Arbeitszeiten
Ekelundsvägen 16
SE-171 84 Solna
Schweden
Tel. +46 87309000
Fax + 46 87301967
E-Mail: [email protected]
Website in englischer Sprache und in anderen Sprachen: https://www.av.se/en/
Website in schwedischer Sprache: http://www.av.se/
DO – Ombudsmannen mot etnisk diskriminering (schwedischer Bürgerbeauftragter für Fälle
von Diskriminierung aus ethnischen Gründen)
Postfach 3686
103 59 Stockholm
Schweden
Tel. +46 812020700
E-Mail: [email protected]
Website:http://www.do.se/other-languages/english engelska/
Informationen über die Tätigkeit des DO sind abrufbar unter http://www.do.se/otherlanguages/english-engelska/working-life/
Die Arbeitsmarktorganisationen überprüfen als Parteien der Kollektivverträge, dass die in
den betreffenden Verträgen festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Die betreffenden
Kontaktdaten finden sich in Abschnitt III.
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V. Vorliegen einer Entsendung (Artikel 1 der Richtlinie)
Im Sinne des Gesetzes über die Entsendung von Arbeitnehmern bezeichnet der Begriff
„Entsendung“ folgende länderübergreifende Maßnahmen:
1) Ein Arbeitgeber entsendet einen Arbeitnehmer in seinem Namen und unter seiner
Leitung im Rahmen eines Vertrags nach Schweden, der zwischen dem entsendenden
Unternehmen und dem in Schweden tätigen Dienstleistungsempfänger geschlossen
wurde.
2) Ein Arbeitgeber entsendet einen Arbeitnehmer in eine Niederlassung oder ein der
Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen in Schweden.
3) Ein Arbeitgeber entsendet als Leiharbeitsunternehmen oder als ein Arbeitnehmer zur
Verfügung stellendes Unternehmen einen Arbeitnehmer in ein verwendendes
Unternehmen, das seinen Sitz in Schweden hat oder dort seine Tätigkeit ausübt.
VI. Entsandter Arbeitnehmer (Artikel 2 der Richtlinie)
Die Richtlinie 96/71/EG gilt für Arbeitnehmer, die während eines begrenzten Zeitraums ihre
Arbeitsleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dessen
Hoheitsgebiet sie normalerweise arbeiten, erbringen. Der Begriff „Arbeitnehmer“ ist im
Arbeitsrecht nicht definiert, sondern wird in der Rechtsprechung ausgelegt. In Gerichtsurteilen
werden alle relevanten Faktoren unter Berücksichtigung der vertraglichen Bedingungen und
der tatsächlichen Umstände, unter denen die Arbeit verrichtet wird, insgesamt bewertet. Es
gibt „Listen“ von Faktoren, welche die Gerichte zu berücksichtigen pflegen, etwa ob der
Beteiligte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausrüstung verwendet oder ob die
Arbeit unter der Aufsicht und Anleitung des Auftraggebers ausgeführt wird. Dies gilt
unabhängig von der Bezeichnung der Person im Herkunftsland.
Während der Dauer der Entsendung muss zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer
ein Beschäftigungsverhältnis bestehen.
Der Begriff „entsandter Arbeitnehmer“ bezeichnet jeden Arbeitnehmer, der während eines
begrenzten Zeitraums seine Arbeitsleistung in Schweden und somit nicht im Hoheitsgebiet
eines Landes, in dem er normalerweise tätig ist, erbringt.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union lässt sich der Begriff
„vorübergehend“ im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats im Kontext der Dienstleistungsfreiheit nicht losgelöst von den Umständen
bestimmen; er ist vielmehr von Fall zu Fall in Abhängigkeit von der Dauer, der Häufigkeit
und der Periodizität oder Kontinuität der Aktivität zu bewerten. Wenn eine berufliche
Tätigkeit in Schweden unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien nicht mehr als
vorübergehend angesehen werden kann, sondern als feste und kontinuierliche Beschäftigung
betrachtet werden muss, finden sämtliche in Schweden geltenden verbindlichen
Rechtsvorschriften Anwendung.
VII. Arbeits- und Ruhezeiten (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der
Richtlinie)
Gesetz über die Arbeitszeit (SFS 1982:673).
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In englischer Sprache: http://www.government.se/government-policy/labour-law-and-work
environment/1982673-working-hours-act/
In schwedischer Sprache: http://www.riksdagen.se/sv/dokument-lagar/dokument/svenskforfattningssamling/arbetstidslag-1982673_sfs-1982-673
Das Gesetz über die Arbeitszeit enthält Bestimmungen über die zulässige Höchstarbeitszeit
pro Tag, Woche und Jahr. Es regelt außerdem den Not- und Bereitschaftsdienst, die Pausenund Erholungszeiten sowie die Nachtruhezeiten. So sind beispielsweise einem Arbeitnehmer
pro 24-Stunden-Zeitraum mindestens elf zusammenhängende Stunden Freizeit zu gewähren.
Dieser Zeitraum wird als tägliche Ruhezeit bezeichnet.
Die wöchentliche Grundarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Falls es die Art der
Arbeit oder sonstige Arbeitsbedingungen erfordern, darf die Arbeitszeit während eines
Zeitraums von höchstens vier Wochen durchschnittlich 40 Stunden pro Woche betragen. Somit
kann in einigen Wochen mehr und in anderen weniger gearbeitet werden.
Besteht besonderer Bedarf an Mehrarbeit, dürfen maximal 48 Überstunden während eines
Zeitraums von vier Wochen bzw. 50 Überstunden während eines Kalendermonats geleistet
werden. Die Mehrarbeit darf 200 Stunden pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
Das Gesetz über die Arbeitszeit kann durch einen Kollektivvertrag aufgehoben werden. In
diesem Fall ersetzt letztere das Gesetz vollständig oder teilweise. Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerorganisationen können also in einem Kollektivvertrag die Arbeitszeiten für die
Arbeitnehmer in ihrer Branche regeln.
Schwedisches Zentralamt für das Arbeitsumfeld
Das schwedische Zentralamt für das Arbeitsumfeld überwacht die Einhaltung des Gesetzes
über die Arbeitszeit und kann Ausnahmen von bestimmten darin enthaltenen Vorschriften
gewähren.
Das Zentralamt überwacht die Einhaltung des Gesetzes über die Arbeitszeit jedoch dann
nicht, wenn die Arbeitszeit in einem Kollektivvertrag geregelt ist. Daher ist das Zentralamt in
solchen Fällen nicht in der Lage, Ausnahmen von dem Gesetz zu gewähren. Es obliegt dann
den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, Ausnahmen zu vereinbaren.
Stellt ein entsandter Arbeitnehmer einen Verstoß des Arbeitgebers gegen das Gesetz über die
Arbeitszeit fest, kann er oder sie sich direkt an das schwedische Zentralamt für das
Arbeitsumfeld wenden.
Besondere Arbeitszeitbestimmungen enthält das Gesetz über die Arbeitszeit für bestimmte
Straßentransportarbeiten, das Gesetz über (u. a.) die Arbeitszeit des Flugpersonals in der
zivilen Luftfahrt sowie das Gesetz über Fahr- und Ruhezeiten im internationalen
Schienenverkehr. Die Einhaltung dieser Gesetze wird von der schwedischen Verkehrsagentur
(Transportstyrelsen) überwacht.
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Weitere Informationen erteilt die schwedische Verkehrsagentur:
http://transportstyrelsen.se/en
Das Gesetz über (u. a.) die Arbeitszeit des Flugpersonals in der zivilen Luftfahrt
(SFS 2005:426) ist in schwedischer Sprache abrufbar unter
https://www.riksdagen.se/sv/dokument-lagar/dokument/svensk-forfattningssamling/lag2005426-om-arbetstid-mm-for-flygpersonal_sfs-2005-426
Das Gesetz über die Arbeitszeit für bestimmte Straßentransportarbeiten (SFS 2005:395) ist in
schwedischer Sprache abrufbar unter
https://www.riksdagen.se/sv/dokument-lagar/dokument/svensk-forfattningssamling/lag2005395-om-arbetstid-vid-visst_sfs-2005-395
Das Gesetz über Fahr- und Ruhezeiten im internationalen Schienenverkehr (SFS 2008:475)
ist in schwedischer Sprache abrufbar unter
https://www.riksdagen.se/sv/dokument-lagar/dokument/svensk-forfattningssamling/lag2008475-om-kor--och-vilotid-vid_sfs-2008-475
VIII. Bezahlter Jahresurlaub (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der
Richtlinie)
Abschnitte 2, 2a, 5, 7, 16-16b, 17-17b, 24, 28-29a, 31 and 32 des Gesetzes über den
Jahresurlaub (SFS 1977:480).
In schwedischer Sprache:
http://www.riksdagen.se/webbnav/index.aspx?nid=3911&bet=1977:480
Für entsandte Arbeitnehmer gelten die Vorschriften über das Recht auf bezahlten Jahresurlaub
(Jahresurlaub mit Zahlung von Urlaubsgeld)
Hiervon ausgenommen ist die Arbeit im Zusammenhang mit der Erstmontage
oder -installation eines Produkts, wenn diese Arbeit weniger als acht Tage in Anspruch nimmt
und von einem qualifizierten bzw. spezialisierten Arbeitnehmer ausgeführt wird. Dies rührt
daher, dass der Arbeitgeber nur dann zur Anwendung der Bestimmungen zum bezahlten
Jahresurlaub verpflichtet ist, wenn die Entsendung länger als acht Tage dauert.
Die Ausnahme findet dann Anwendung, wenn die Arbeit im Zusammenhang mit einer – im
Liefervertrag für das Produkt vereinbarten – Erstmontage bzw. -installation ausgeführt wird
und erforderlich ist, damit das Produkt einsatzbereit wird.
Bei der Berechnung, ob die Entsendung länger als acht Tage dauert, ist zu berücksichtigen, ob
im selben Jahr bereits ein anderer Arbeitnehmer zur Ausführung derselben Arbeit entsandt
wurde.
Diese Acht-Tage-Ausnahmeregelung gilt dann nicht, wenn die Arbeit im Rahmen von
Bauarbeiten geleistet wird, die den Neubau, den Umbau, die Renovierung, den Wiederaufbau
oder den Abriss von Gebäuden betreffen. In solchen Fällen finden die Bestimmungen zum
bezahlten Jahresurlaub ab dem ersten Tag der Entsendung auf den Arbeitnehmer Anwendung.
Es gibt weitere Ausnahmen vom Recht auf bezahlten Jahresurlaub; siehe die Ausnahmen ….
Arbeitnehmer, die unter eine solche Ausnahmeregelung fallen, haben jedoch Anspruch auf
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einen Ausgleich anstelle des Jahresurlaubs, siehe unten.
Jahresurlaub mit Zahlung von Urlaubsgeld
Die Anzahl der Jahresurlaubstage mit Zahlung von Urlaubsgeld (bezahlter Jahresurlaub), auf
die ein entsandter Arbeitnehmer Anspruch hat, hängt davon ab, wie lang er beschäftigt war.
Bei der Berechnung der Anzahl der Jahresurlaubstage mit Zahlung von Urlaubsgeld wird die
Zahl der Tage, an denen der Arbeitnehmer unbezahlt abwesend war, abgezogen. Nicht
abgezogen werden hingegen Abwesenheitszeiten aufgrund von Feiertagen, Krankheitsurlaub,
Elternurlaub oder Ähnlichem, da der Arbeitnehmer für solche Tage einen Anspruch auf
Jahresurlaub mit Zahlung von Urlaubsgeld hat.
Berechnung des Urlaubsgelds
Der Arbeitgeber hat bei der Berechnung des Urlaubsgelds zwei Möglichkeiten: er kann
entweder die „Gleichbezahlungsregel“ oder die Prozentregel anwenden. Diese Bestimmungen
finden sich in den Abschnitten 16-16b des Gesetzes über den Jahresurlaub und wurden seit
dem 1. April 2010 teilweise überarbeitet. Die Prozentregel wurde bereits angewandt; sie
besagt, dass das Urlaubsgeld des Arbeitnehmers 12 % seines Jahresentgelts betragen muss.
Diese Bestimmung wurde durch die „Gleichbezahlungsregel“ ergänzt, die sich auf die
Bestimmungen zum Jahresurlaub in den Kollektivverträgen stützt. Diese Regel besagt, dass
der Arbeitnehmer während seines Urlaubs sein reguläres Entgelt einschließlich
Urlaubszuschlägen erhält.
Kürzere Beschäftigungsdauer
Ein Arbeitnehmer, der weniger als drei Monate beschäftigt wird und diesen Zeitraum nicht
überschreitet, kann auf das Recht auf bezahlten Jahresurlaub mit Zahlung von Urlaubsgeld
verzichten. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung anstelle des
Jahresurlaubs.
Bezahlung anstelle des Jahresurlaubs
Ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer der genannten Ausnahmen keinen Anspruch auf
bezahlten Jahresurlaub hat oder das Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitgeber beendet,
bevor das ihm zustehende Urlaubsgeld gezahlt wird, hat Anspruch auf eine Extrazahlung als
Ausgleich für das entgangene Urlaubsgeld, die so genannte Bezahlung anstelle des
Jahresurlaubs.
Die Bezahlung anstelle des Jahresurlaubs wird in gleicher Weise errechnet wie das
Urlaubsgeld.
Schadenersatz
Ein Arbeitgeber, der gegen das Gesetz über den Jahresurlaub verstößt, kann für den Schaden,
der dem Arbeitnehmer entstanden ist, haftbar gemacht werden.
IX. Lohnsätze (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie)
In Schweden werden Mindestlohnsätze nicht gesetzlich, sondern durch Kollektivverträge
geregelt.
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Die Kollektivvertragsparteien sind für Inhalt und Einhaltung des Vertrags verantwortlich, und
dies gilt auch für die Lohnsätze. In Schweden ist der Staat nicht an der Überwachung der
Lohnbedingungen beteiligt.
Stattdessen werden Mindestlohnsätze für eine bestimmte Branche zwischen den
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen ausgehandelt. Es obliegt diesen
Organisationen, sicherzustellen, dass die Bestimmungen eines Kollektivvertrags eingehalten
werden.
Mindestlohnsätze für entsandte Arbeitnehmer
Da die Mindestlohnsätze in Schweden nicht gesetzlich geregelt sind, gibt es auch keine
speziellen Lohnsätze, die für entsandte Arbeitnehmer automatisch gelten. Mindestlohnsätze
sind vielmehr in den schwedischen Kollektivverträgen festgelegt, deren Inhalte sich abhängig
von der Branche unterscheiden.
Die schwedischen Arbeitnehmerorganisationen verhandeln mit nichtschwedischen
Arbeitgebern, um diese dazu zu bringen, mit ihren Arbeitnehmern schwedische
Kollektivverträge zu unterzeichnen. Außerdem können ausländische Unternehmen
selbstverständlich in schwedische Arbeitgeberorganisationen eintreten, was ihre Bindung an
schwedische Kollektivverträge zur Folge hat.
Diese Organisationen können Arbeitskampfmaßnahmen gegen Arbeitgeber mit dem Ziel
durchführen, diese zur Unterzeichnung von Kollektivverträgen mit ihren Arbeitnehmern zu
bewegen. Das Recht auf Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen unterliegt jedoch
bestimmten Einschränkungen:
• Erstens müssen die geforderten Bedingungen Mindestbedingungen in einem zentralen
schwedischen Kollektivvertrag sein (einem Vertrag, der in der Regel landesweit für
eine bestimmte Branche gilt).
• Zweitens müssen die Bedingungen den Urlaub, die Arbeitszeit, das Entgelt u. ä.
betreffen.
• Drittens müssen die Bedingungen in dem Kollektivvertrag besser sein als die bereits in
schwedischen Gesetzen festgelegten Bedingungen.
Eine Arbeitnehmerorganisation darf keine Arbeitskampfmaßnahmen im Hinblick auf die
Unterzeichnung eines schwedischen Kollektivvertrags durchführen, wenn der Arbeitgeber
nachweisen kann, dass für die Arbeitnehmer bereits Bedingungen gelten, die den
Bedingungen in zentralen schwedischen Kollektivverträgen gleichwertig sind.
Das schwedische Zentralamt für das Arbeitsumfeld kann weitere Informationen darüber zur
Verfügung stellen, welche Kollektivverträge und Mindestlohnsätze in einer bestimmten
Branche Anwendung finden – vorausgesetzt, die Arbeitnehmerorganisationen haben dem
Zentralamt die entsprechenden Kollektivverträge zur Verfügung gestellt. Besser ist es jedoch,
sich direkt an die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zu wenden.
Weitere Einzelheiten über das schwedische Zentralamt für das Arbeitsumfeld sowie über die
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen finden sich in Abschnitt III.
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X. Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften und für
Leiharbeitnehmer geltende Bedingungen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d
und Artikel 3 Absatz 9 der Richtlinie)
Abschnitte 4, 6 und 7 des Gesetzes über die private Arbeitsvermittlung und den
Personalverleih (SFS 1993:440).
In schwedischer Sprache: https://www.riksdagen.se/sv/dokument-lagar/dokument/svenskforfattningssamling/lag-1993440-om-privat-arbetsformedling_sfs-1993-440
Es darf nicht verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer von einem Entleihunternehmen, für
das er arbeitet oder gearbeitet hat, übernommen wird.
Ein Arbeitnehmer, der gekündigt hat und anschließend von einem privaten Arbeitsvermittler
beschäftigt
wird,
darf
frühestens
sechs
Monate
nach
Beendigung
des
Beschäftigungsverhältnisses mit seinem vorhergehenden Arbeitgeber erneut an diesen
vermittelt werden.
Ein privater Arbeitsvermittler darf von einem Arbeitssuchenden keine Vergütung annehmen
oder verlangen.
XI. Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz (Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie)
Das Gesetz über das Arbeitsumfeld (SFS 1977:1160) und die Verordnung über das
Arbeitsumfeld enthalten bestimmte ergänzende, vom Staat erlassene Regelungen.
In englischer Sprache: http://www.government.se/government-policy/labour-lawand-work-environment/19771160-work-environment-act-arbetsmiljolagen/
In schwedischer Sprache: https://www.av.se/arbetsmiljoarbete-ochinspektioner/lagar-och-regler-omarbetsmiljo/arbetsmiljolagen/?hl=arbetsmiljölagen
Das Gesetz über das Arbeitsumfeld gibt den Rahmen für die vom Amt für das Arbeitsumfeld
erlassenen Bestimmungen vor. Sie beinhalten genauere Bestimmungen und Verpflichtungen
im Hinblick auf das Arbeitsumfeld. So kann es darin um besondere Gefahrenarten,
körperliche und geistige Belastungen, gefährliche Stoffe oder Maschinen gehen. Die
Bestimmungen werden gemeinsam mit den am Arbeitsmarkt aktiven Beteiligten
ausgearbeitet. Die Bestimmungen sind abrufbar unter
Es liegen noch nicht alle einschlägigen Bestimmungen in englischer Sprache vor.
In schwedischer Sprache:
https://www.av.se/arbetsmiljoarbete-och-inspektioner/publikationer/foreskrifter/
englischer Sprache:
https://www.av.se/en/work-environment-work-and-inspections/publications/
und
in
Hier können Sie mehr zum Thema „Verbesserung des Arbeitsumfelds“ lesen.
https://www.av.se/en/work-environment-work-and-inspections/publications/brochures/guideto-improving-the-work-environment-adi-683eng-brochure/
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Die Hauptverantwortung für das Arbeitsumfeld trägt der Arbeitgeber; er hat zum Beispiel alle
Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer Gesundheitsrisiken oder
der Gefahr von Arbeitsunfällen ausgesetzt ist. Der Arbeitgeber hat die Tätigkeiten in einer
Weise systematisch zu planen und ihre Ausführung anzuleiten und zu überprüfen, dass die
gesetzlichen Vorschriften und die vom Amt für das Arbeitsumfeld erlassenen Bestimmungen
erfüllt werden.
Des Weiteren wird mit dem Gesetz denjenigen Personen, die Arbeitskräfte verleihen,
Verantwortung übertragen. Dies gilt, wenn ein Arbeitgeber einem Kunden entgeltlich
Arbeitskräfte für Arbeiten im Zusammenhang mit dessen Wirtschaftstätigkeit überlässt. Die
betreffenden Arbeitnehmer werden von dem Kunden angeleitet und sind diesem unmittelbar
unterstellt. Die Person, welche die Arbeitskräfte verleiht, trägt dieselbe Verantwortung wie
ein Arbeitgeber und ist verpflichtet festzustellen, wie das Arbeitsumfeld in der Arbeitsstätte,
zu der sie die Arbeitnehmer entsendet, beschaffen ist.
An den meisten gemeinsamen Arbeitsstätten liegt neben der Verantwortung des Arbeitgebers
eine besondere Verantwortung bei der Koordinierung. Im Fall von Baustellen ist der
Bauträger hierfür verantwortlich. Bei auf Dauer angelegten Arbeitsplätzen trägt das
Unternehmen oder eine ähnliche Person, die den Arbeitsplatz kontrolliert, die Verantwortung.
In dem Gesetz ist festgelegt, dass jeder, der Maschinen oder andere technische Geräte
herstellt, einführt, verkauft oder verleiht, zu gewährleisten hat, dass diese ausreichende
Sicherheit vor Gesundheitsrisiken und Unfallgefahren bieten.
Stellt das Amt für das Arbeitsumfeld im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit oder in sonstiger
Weise fest, dass ein Arbeitgeber gegen das Gesetz oder eine Bestimmung verstößt, sorgt es
dafür, dass die Mängel behoben werden.
Das Amt für das Arbeitsumfeld kann verfügen, dass bestimmte Maßnahmen, etwa die
Verbesserung der Belüftung, ergriffen werden. Es kann ferner Verbote erlassen, etwa das
Verbot der Benutzung einer bestimmten Maschine oder Einrichtung oder der Durchführung
einer bestimmten Tätigkeit, solange die Maschine nicht mit einem Schutz versehen ist, die
Einrichtung nicht repariert wird oder sonstige spezifische Maßnahmen nicht ergriffen werden.
Gegen Beteiligte, die es versäumen, einer solchen Verfügung oder einem solchen Verbot
Folge zu leisten, kann eine Strafe verhängt werden. Das Amt für das Arbeitsumfeld kann
darüber hinaus ein festgelegtes Bußgeld bei Nichtbeachtung einer Verfügung oder eines
Verbots verhängen. In diesem Fall ersetzt das Bußgeld die Strafe.
Versäumt es ein Arbeitgeber oder ein anderer Beteiligter, dem es obliegt, für die Sicherheit zu
sorgen, einer Verfügung oder einer Strafe Folge zu leisten, kann dies strafrechtlich geahndet
werden, und zwar in Form eines Bußgelds oder von Freiheitsentzug. Eine solche
strafrechtliche Sanktion kann unabhängig davon, ob das Vergehen absichtlich oder fahrlässig
begangen wurde, auferlegt werden.
XII. Vorschriften im Zusammenhang mit
Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren
(Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie)
den
und
Arbeits- und
Wöchnerinnen
In den Abschnitten 2, 4(1) und 16-22 des Gesetzes über Elternurlaub (SFS 1995:584) sind die
Ansprüche auf Mutterschaftsurlaub, auf Versetzung und auf Arbeitsplatzsicherung geregelt.
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In schwedischer Sprache: https://www.riksdagen.se/sv/dokument-lagar/dokument/svenskforfattningssamling/foraldraledighetslag-1995584_sfs-1995-584
Gemäß Abschnitt 4 des Gesetzes über Elternurlaub hat eine Arbeitnehmerin im
Zusammenhang mit der Entbindung eines Kindes Anspruch auf Urlaub während eines
zusammenhängenden Zeitraums von mindestens sieben Wochen vor dem errechneten
Geburtstermin und sieben Wochen nach der Geburt. Sofern sie sich nicht aus einem anderen
Grund in Urlaub befindet, hat sie zwei Wochen dieses Mutterschaftsurlaubs während des
Zeitraums vor oder nach der Geburt zu nehmen.
Des Weiteren darf einer Arbeitnehmerin nicht ausschließlich wegen ihres Antrags auf Urlaub
nach diesem Gesetz oder ihrer Inanspruchnahme von Urlaub nach diesem Gesetz gekündigt
bzw. sie deswegen fristlos entlassen werden. Von einer Arbeitnehmerin, die einen solchen, ihr
nach dem Gesetz zustehenden Urlaub beantragt oder in Anspruch nimmt, darf nicht
ausschließlich aus diesem Grund verlangt werden, dass sie andere, geringere
Beschäftigungsleistungen, weniger günstige Arbeitsbedingungen als die aufgrund des Urlaubs
erforderlichen oder eine andere als die im Arbeitsvertrag vorgesehene, durch den Urlaub
erforderlich werdende Versetzung akzeptiert.
Eine Arbeitnehmerin, die schwanger ist, kürzlich entbunden hat oder stillt, hat Anspruch auf
Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz unter Beibehaltung ihrer Beschäftigungsleistungen,
sofern es ihr nach dem Gesetz über das Arbeitsumfeld oder dem Gesetz über die
Schiffssicherheit untersagt ist, ihre reguläre Arbeit fortzusetzen.
Eine schwangere Arbeitnehmerin, die infolge der Schwangerschaft keine körperlich
anstrengenden Tätigkeiten ausüben kann, hat Anspruch auf Versetzung an einen anderen
Arbeitsplatz unter Beibehaltung ihrer Beschäftigungsleistungen. Dieser Anspruch gilt ab dem
sechzigsten Tag vor dem errechneten Geburtstermin.
Die genannten Ansprüche auf Versetzung gelten nur insoweit, als von dem Arbeitgeber
vernünftigerweise verlangt werden kann, der Arbeitnehmerin in seinem Betrieb einen anderen
Arbeitsplatz anzubieten. Ist eine solche Versetzung praktisch nicht durchführbar, hat die
Arbeitnehmerin Anspruch auf Urlaub, soweit dieser zum Schutz ihrer Gesundheit und
Unversehrtheit erforderlich ist.
Möchte eine Person die genannten Ansprüche auf Versetzung geltend machen, so hat sie dies
dem Arbeitgeber im Voraus mitzuteilen.
Verstößt ein Arbeitgeber gegen dieses Gesetz, ist er für alle erlittenen Verluste oder
begangenen Verletzungen schadenersatzpflichtig.
XIII. Vorschriften im Zusammenhang mit den Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen von Kindern und Jugendlichen (Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie)
Kapitel 5 des Gesetzes über das Arbeitsumfeld (SFS 1977:1160).
In englischer Sprache: http://www.government.se/government-policy/labour-law-and-workenvironment/19771160-work-environment-act-arbetsmiljolagen/
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In schwedischer Sprache: https://www.riksdagen.se/sv/dokument-lagar/dokument/svenskforfattningssamling/arbetsmiljolag-19771160_sfs-1977-1160
Jede Person unter 18 Jahren gilt als minderjährig. Minderjährige dürfen vor Ablauf des
Kalenderjahres, in dem sie das 16. Lebensjahr vollenden, nicht beschäftigt werden; ferner
müssen sie ihrer Schulpflicht nachgekommen sein. Dies gilt sowohl für Minderjährige, die als
Arbeitnehmer tätig sind, als auch für Minderjährige, die als Unternehmer oder in einem
Familienbetrieb tätig sind. Allerdings dürfen Minderjährige, die das 13. Lebensjahr vollendet
haben, leichte Tätigkeiten, die ihrer Gesundheit, ihrer Entwicklung und ihrer Schulbildung
nicht abträglich sind, verrichten.
Das Amt für das Arbeitsumfeld kann Bestimmungen mit weiteren Ausnahmen für
Minderjährige, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, erlassen; diese dürfen jedoch
ausschließlich sehr leichte Tätigkeiten zum Gegenstand haben, bei denen es ansonsten zu
größeren Problemen hinsichtlich der Durchführung kommen würde. Das Amt kann außerdem
Auflagen für die mit erheblichen Gefahren verbundene Beschäftigung von Minderjährigen
erlassen oder diese völlig verbieten.
Des Weiteren ist das Amt für das Arbeitsumfeld befugt, gegebenenfalls die medizinische
Untersuchung eines Minderjährigen zu verlangen. Es kann ferner Bestimmungen über die
Dauer und Gestaltung der Arbeitszeit von Minderjährigen erlassen.
XIV. Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere
Nichtdiskriminierungsbestimmungen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der
Richtlinie)
Abschnitte 2 bis 7 des Gesetzes über das Verbot der Diskriminierung von Arbeitnehmern in
befristeten Arbeitsverhältnissen und von in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern
(SFS 2002:293).
In englischer Sprache: http://www.government.se/government-policy/labour-law-and-workenvironment/2002293-prohibition-of-discrimination-of-employees-working-part-time-andemployees-with-fixed-term-employment-act/
In schwedischer Sprache: https://www.riksdagen.se/sv/dokument-lagar/dokument/svenskforfattningssamling/lag-2002293-om-forbud-mot-diskriminering-av_sfs-2002-293
Kapitel 1 Abschnitte 4 und 5; Kapitel 2 Abschnitte 1 bis 4 und 18 sowie Kapitel 5
Abschnitte 1 und 3 des Gesetzes gegen Diskriminierung (SFS 2008:57).
In englischer Sprache: http://www.do.se/other-languages/english-engelska/
In schwedischer Sprache: http://www.do.se/lag-och-ratt/diskrimineringslagen/
Das Gesetz gegen Diskriminierung enthält Bestimmungen, die eine Diskriminierung
verhindern sowie gleiche Rechte und Chancen für alle Menschen fördern sollen.
Das Gesetz gegen Diskriminierung verbietet Diskriminierung. Das Verbot besagt, dass eine
Person nicht benachteiligt werden darf, wenn diese nachteilige Behandlung mit einem der
nachstehenden Diskriminierungsgründe in Zusammenhang steht:
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





Geschlecht,
Transgender-Identität,
ethnische Zugehörigkeit,
Religion oder Weltanschauung,
Behinderung,
sexuelle Ausrichtung oder
 Alter.
Belästigung und sexuelle Belästigung sind verboten. Der Begriff „Belästigung“ bezeichnet ein
Verhalten, das die Würde einer Person verletzt und mit einem der oben genannten
Diskriminierungsgründe in Zusammenhang steht. Der Begriff „sexuelle Belästigung“
bezeichnet ein Verhalten sexueller Natur, das die Würde einer Person verletzt.
Verbot der Diskriminierung am Arbeitsplatz
Ein Arbeitgeber darf folgende Personen nicht diskriminieren:




Arbeitnehmer,
Arbeitssuchende,
Auszubildende oder Ausbildungsbewerber,
Personen, die für ein befristetes Arbeitsverhältnis oder als Leiharbeitnehmer zur
Verfügung stehen oder eine entsprechende Tätigkeit ausüben.
Das Verbot schließt eine unterschiedliche Behandlung nicht aus, sofern dies angemessen und
zur Erreichung bestimmter, im Gesetz aufgeführter, annehmbarer Ziele notwendig ist, etwa
Maßnahmen (in anderen Bereichen als Bezahlung und Beschäftigungsbedingungen) im
Zusammenhang mit der Förderung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen.
Verpflichtung, Fälle von Belästigungen zu untersuchen und Maßnahmen gegen Belästigung
zu ergreifen
Erhält ein Arbeitgeber davon Kenntnis, dass sich ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit
der Arbeit als Opfer von Belästigung oder sexueller Belästigung sieht, so ist er verpflichtet,
die Umstände der mutmaßlichen Belästigung zu untersuchen. Er hat ferner die Verpflichtung,
alle Maßnahmen zu treffen, die vernünftigerweise im Hinblick auf eine Vermeidung künftiger
Belästigungen zu erwarten sind. Diese Verpflichtung besteht auch gegenüber Personen in
befristeten Arbeitsverhältnissen und Leiharbeitnehmern.
Verbot von Repressalien
Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer keinen Repressalien aussetzen, weil dieser
•
gemeldet oder darauf hingewiesen hat, dass der Arbeitgeber gegen das Gesetz
gehandelt hat,
• an einer Untersuchung im Rahmen des Gesetzes beteiligt war,
• einer Belästigung oder sexuellen Belästigung durch den Arbeitgeber abweisend
begegnet ist oder diesen hat gewähren lassen.
Das Verbot betrifft auch Arbeitssuchende, Ausbildungsbewerber sowie Personen, die für ein
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befristetes Arbeitsverhältnis oder als Leiharbeitnehmer zur Verfügung stehen oder eine
entsprechende Tätigkeit ausüben.
Schadenersatz
Bei Verstößen gegen dieses Gesetz kann der Arbeitgeber gegenüber der diskriminierten
Person schadenersatzpflichtig sein.
Verbot der Diskriminierung von Arbeitnehmern in befristeten Arbeitsverhältnissen und von in
Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern
Die Nichtdiskriminierungsvorschriften umfassen auch ein Verbot der Diskriminierung von
Arbeitnehmern in befristeten Arbeitsverhältnissen und von in Teilzeit beschäftigten
Arbeitnehmern.
Ombudsmann für Gleichstellung
Der Ombudsmann für Gleichstellung (DO) überwacht die Einhaltung der Gleichstellungsvorschriften.
Berichte über Fälle von Diskriminierung können dem DO kostenfrei unterbreitet werden.
Gelangt der DO zu dem Schluss, dass eine Person diskriminiert wurde, vertritt er diese
gegebenenfalls bei Gericht.
Der DO informiert zudem über die Bedeutung der Nichtdiskriminierungsvorschriften und
kann bei der Einreichung einer Beschwerde über Diskriminierung Unterstützung leisten.
XV. Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für andere
Aspekte (Artikel 3 Absatz 10 der Richtlinie)
Für entsandte Arbeitnehmer gelten bestimmte Vorschriften des Gesetzes über die
Beschäftigung (Mitbestimmung am Arbeitsplatz). Diese Bedingungen werden nachstehend
erläutert.
Beim Koalitionsrecht handelt es sich um das Recht, einer Arbeitnehmerorganisation
beizutreten, die Mitgliedsrechte wahrzunehmen und im Namen der Organisation tätig zu
werden. Das Koalitionsrecht darf nicht beschnitten werden. Dies bedeutet, dass ein
Arbeitnehmer keine Nachteile (zum Beispiel Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses)
erleiden darf, weil er sein Koalitionsrecht wahrgenommen hat. Des Weiteren darf dem
Arbeitnehmer kein Schaden in der Absicht zugefügt werden, ihn von der Ausübung des
Koalitionsrechts abzuhalten.
Das Verhandlungsrecht regelt die Rechte der Arbeitnehmerorganisationen, mit dem
Arbeitgeber und allen Arbeitgeberorganisationen, denen der Arbeitgeber angehört, über
Fragen des Verhältnisses zwischen einem Arbeitnehmer (der Mitglied der Organisation ist
oder war) und dem Arbeitgeber zu verhandeln.
Wurde zwischen dem Arbeitgeber und einer schwedischen Arbeitnehmerorganisation ein
Kollektivvertrag geschlossen, gilt für beide Parteien die Verpflichtung zur Wahrung der
Stabilität des Arbeitsmarktes. Sie dürfen während der Laufzeit des Kollektivvertrags keine
Arbeitskampfmaßnahmen (z. B. Streiks) gegen die andere Partei ergreifen.
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Verstöße gegen die Bestimmungen über das Koalitionsrecht, das Verhandlungsrecht und die
Verpflichtung zur Wahrung der Stabilität des Arbeitsmarktes können einen Anspruch auf
Schadenersatz begründen.
Schwedisches Gesetz über die Beschäftigung
Das schwedische Gesetz über die Beschäftigung umfasst Rechtsakte, Kollektivverträge und
individuelle Beschäftigungsvereinbarungen.
Einige Bestimmungen sind zwingend, wohingegen andere einvernehmlich aufgehoben werden
können. Letzteres bedeutet, dass durch Kollektivverträge, und in bestimmten Fällen auch
durch andere Vereinbarungen, von einer gesetzlichen Bestimmung abgewichen werden kann.
In Schweden sind Kollektivverträge sehr gängig und erfassen einen großen Teil des
Arbeitsmarktes.
Es gibt lokale und zentrale Kollektivverträge. Ein Kollektivvertrag kann zwischen einem
Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberorganisation als der einen Partei und einer
Arbeitnehmerorganisation als der anderen Partei geschlossen werden.
Die Parteien bei einer individuellen Beschäftigungsvereinbarung sind der Arbeitnehmer und
der Arbeitgeber. Eine solche Beschäftigungsvereinbarung kann gesetzliche Vorschriften,
Bestimmungen aus Kollektivverträgen sowie zusätzliche Bedingungen enthalten.
Kollektivverträge
Bei einem Kollektivvertrag handelt es sich um eine schriftliche Vereinbarung. Sie kann
Beschäftigungsbedingungen (auch in Bezug auf Lohnsätze, Jahresurlaub und Arbeitszeit)
sowie sonstige Bestimmungen enthalten, welche das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer regeln (verhandlungsabhängig).
Ein Kollektivvertrag ergänzt die Rechtsakte und kann sie sogar ersetzen, sofern dies
gesetzlich zulässig ist.
Nur bestimmte Parteien können einen Kollektivvertrag schließen. Auf Arbeitgeberseite kann
die Vertragspartei entweder ein einzelner Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberorganisation sein.
Auf Arbeitnehmerseite sind jedoch nur Arbeitnehmerorganisationen als Vertragspartei
zulässig.
Obwohl ein einzelner Arbeitnehmer nicht Vertragspartei eines Kollektivvertrags sein kann, ist
er an den Vertrag gebunden, wenn er Mitglied einer Arbeitnehmerorganisation
(Gewerkschaft) ist. So bindet ein Kollektivertrag nicht nur die eigentlichen Vertragsparteien,
sondern auch die Mitglieder der Organisation, die den Vertrag geschlossen hat. Dies gilt
unabhängig davon, ob ein Mitglied der Organisation bereits vor Vertragsschluss oder erst
danach beitritt.
Trifft ein an einen Kollektivvertrag gebundener Arbeitgeber eine Vereinbarung, die den
Bestimmungen des genannten Vertrags zuwiderläuft, kann der Arbeitgeber gegenüber der
anderen Partei des Kollektivvertrags zu Schadenersatz verpflichtet sein.
Gemäß einigen – unter anderem im Gesetz über den Jahresurlaub und im Gesetz über den
Beschäftigungsschutz enthaltenen – Rechtsvorschriften kann ein Arbeitgeber, der an einen
Kollektivvertrag gebunden ist, die Bestimmungen dieses Kollektivvertrags auch auf
Arbeitnehmer anwenden, die nicht Mitglied der vertragsschließenden Arbeitnehmer-
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organisation sind und an keinen anderen Kollektivvertrag gebunden sind.
Solange der Kollektivvertrag in Kraft ist, gilt in der Regel für die Vertragsparteien und ihre
Mitglieder die Verpflichtung zur Wahrung der Stabilität des Arbeitsmarktes. Dies bedeutet,
dass sie keine Arbeitskampfmaßnahmen, wie etwa Streiks, gegeneinander durchführen
dürfen.
Lokale Kollektivvereinbarungen
Lokale Kollektivvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem Arbeitgeber, der nicht
Mitglied einer Arbeitgeberorganisation ist, und einer Arbeitnehmerorganisation. Bei einer
solchen Vereinbarung handelt es sich um keinen Kollektivvertrag im eigentlichen Sinne,
sondern um eine Vereinbarung über die Anwendung von Bestimmungen eines bestimmten
Kollektivvertrags auf die Arbeitnehmer.
Lokale Kollektivvereinbarungen zwischen Gewerkschaften und ausländischen Unternehmen
sind in Schweden gängig.
Weitere Informationen über lokale Kollektivvereinbarungen können bei der betreffenden
Arbeitnehmerorganisation angefordert werden. Nähere Einzelheiten zu diesen Organisationen
finden sich in Abschnitt III.
Arbeitskampfmaßnahmen
Zu den häufigsten Formen von Arbeitskampfmaßnahmen gehören die Arbeitsniederlegung
(Aussperrung und Streik), Blockade und Boykott.
Ist kein Kollektivvertrag in Kraft, können Arbeitgeber, Arbeitgeberorganisationen und
Arbeitnehmerorganisationen nach entsprechender Ankündigung Arbeitskampfmaßnahmen
ergreifen, um auf die andere Partei Druck mit dem Ziel auszuüben, einen Kollektivvertrag zu
schließen.
Arbeitskampfmaßnahmen gegen Unternehmen ohne Arbeitnehmer sind nicht gestattet. Des
Weiteren dürfen solche Maßnahmen nicht gegen Unternehmen gerichtet werden, in denen der
Unternehmer oder die Familie des Unternehmers die einzigen Arbeitnehmer und die einzigen
Eigentümer sind.
Eine Entscheidung über die Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen muss nach den
vorgeschriebenen Verfahren – gemäß dem Statut der Organisation – erfolgen, damit sie als
legal gilt, und eine solche Maßnahme ist nicht zulässig, wenn die Konfliktparteien der
Verpflichtung zur Wahrung der Stabilität des Arbeitsmarktes unterliegen.
Drittorganisationen ist es gestattet, Arbeitskampfmaßnahmen, wie etwas Aussperrungen, zur
Unterstützung einer Konfliktpartei durchzuführen.
Das Laval-Urteil
Ende 2007 urteilte der Europäische Gerichtshof im Fall „Laval“. Aufgrund dieses Urteils gab
es in Schweden eine Reihe von Gesetzesänderungen, die am 15. April 2010 in Kraft traten.
Arbeitskampfmaßnahmen für entsandte Arbeitnehmer
Der neue Abschnitt 5 des Gesetzes über die Entsendung von Arbeitnehmern wurde nach dem
Laval-Urteil eingefügt. In diesem Abschnitt wird klargestellt, wann Arbeitskampfmaßnahmen
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gegen nichtschwedische Arbeitgeber zulässig sind. Generell dürfen solche Maßnahmen nur
dann durchgeführt werden, wenn die geforderten Beschäftigungsbedingungen auch in einem
zentralen Kollektivvertrag enthalten sind, der in ganz Schweden für eine bestimmte Branche
(z. B. die Bauindustrie) gilt. Außerdem dürfen sich die Bedingungen nur auf Mindestlohnsätze und andere in Abschnitt 5 des Gesetzes über die Entsendung von Arbeitnehmern
aufgeführte Faktoren beziehen. Und schließlich müssen die Bedingungen im Kollektivvertrag
besser sein als die bereits in schwedischen Gesetzen festgelegten Bedingungen.
Darüber hinaus verfügen Arbeitgeber über eine andere Möglichkeit, sich vor Arbeitskampfmaßnahmen zu schützen, nämlich zu belegen, dass für die Arbeitnehmer bereits
Bedingungen gelten, die den geforderten Bedingungen gleichwertig sind. Vom Arbeitgeber
kann verlangt werden, dass er eine entsprechende Dokumentation oder einschlägige
Nachweise vorlegt, damit überprüft werden kann, ob dies tatsächlich der Fall ist.
Die Arbeitnehmerorganisationen müssen dem schwedischen Zentralamt für das
Arbeitsumfeld die im Kollektivvertrag enthaltenen Bedingungen übermitteln, die sie mittels
ihrer Arbeitskampfmaßnahmen fordern werden. Das schwedische Zentralamt für das
Arbeitsumfeld kann Informationen über den Inhalt der Forderungen zur Verfügung stellen.
XVI. Verfahrenstechnische und administrative Anforderungen
Keine.
XVII. Verfahren zur Schlichtung von Streitigkeiten
Die nationale Schlichtungsstelle ist ein Amt, dem die zentrale staatliche Schlichtungstätigkeit
obliegt. Seine Aufgaben umfassen die Schlichtung in arbeitsrechtlichen Streitsachen,
Förderung einer effizienten Lohnbildung und die Zuständigkeit für die amtlichen Lohnstatistiken.
Weitere Informationen sind abrufbar unter http://www.mi.se/
Nationale Schlichtungsstelle (Medlingsinstitutet)
Postfach 1236
SE-111 82 Stockholm
Schweden
Tel. +46 854529240
Fax + 46 86506836
E-Mail: [email protected]
Website: http://www.mi.se/
Arbeitsmarktorganisationen
Die betreffenden Kontaktdaten finden sich in Abschnitt III.
XVIII.
Informationen über Rechtsmittel
Informationen über die in Schweden zulässigen Rechtsmittel sind erhältlich bei
Arbetsdomstolen (schwedischer Arbeitsgerichtshof)
Postfach 2018
SE-103 11 Stockholm
Schweden
Tel. + 46 86176600
Fax + 46 86176615
E-Mail: [email protected]
18/18
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Website:
http://www.arbetsdomstolen.se/pages/page.asp?lngID=7&lngLangID=1
DO – Ombudsmannen mot etnisk diskriminering (schwedischer Bürgerbeauftragter für Fälle
von Diskriminierung aus ethnischen Gründen)
Postfach 3686
SE-103 59 Stockholm
Schweden
Tel. +46 812020700
E-Mail: [email protected]
Website: http://www.do.se/other-languages/english-engelska/
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