19/SN-518/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 Univ.-Prof. Dr. ALOIS BIRKLBAUER Abteilung für Praxis der Strafrechtswissenschaften und Medizinstrafrecht Tel.: +43 732 2468-8347 Fax: +43 732 2468-8345 [email protected] Sekretariat: ULRIKE RAAB DW 8342 [email protected] Linz, 31. Mai 2013 Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert werden soll Das Bundesministerium für Gesundheit hat einen Entwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) geändert werden soll, in eine allgemeine Begutachtung versendet. Die Begutachtungsfrist endete am 21.05.2013. Leider ist mir der Entwurf sehr spät zur Kenntnis gelangt, sodass die vorgegebene Frist von mir nicht eingehalten werden konnte. Ich hoffe dennoch, dass meine Überlegungen Eingang in den Gesetzeswerdungsprozess finden können. Zur vorgeschlagenen Änderung des LMSVG: In Folge des so genannten „Pferdefleischskandals“ will der Entwurf, wie in den Erläuterungen offengelegt (Seite 2), Strafverschärfungen im Lebensmittelkennzeichnungsbereich einführen. Dabei wird die Notwendigkeit solcher Strafverschärfungen vor dem Hintergrund des Ultima-RatioGrundsatzes begründet. Die rechtspolitische Erforderlichkeit der Strafverschärfung ergibt sich dadurch, dass eine Strafbarkeit derzeit lediglich dann besteht, wenn die falsche Kennzeichnung zu einer Gesundheitsgefährdung (vgl § 81 Abs 1 und 2 LMSVG) führt. Wird eine solche Gefährdung vorsätzlich herbeigeführt, besteht eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Gemeingefährdung (§ 176 StGB; zum Verhältnis der Bestimmungen des LMSVG zu § 176 StGB siehe Natterer, in: Höpfel/Ratz [Hrsg], Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 2. Auflage § 81 LMSVG Rz 40). Die Vermögenskomponente ist vom derzeit geltenden LMSVG nicht explizit erfasst. Nun ist es für Konsumentinnen und Konsumenten jedoch immer schwieriger geworden, hinreichende Klarheit über den Inhalt von Lebensmitteln zu erhalten. Lebensmittelunverträglichkeiten oder ethische Univ.-Prof. Dr. Alois Birklbauer, Tel: ++43/732/2468-8347, Fax: ++43/732/2468-9823, Email: [email protected] Homepage: http://www.strafrecht.jku.at/birklbauer.htm Dieses Dokument wurde mittels e-Mail vom Verfasser zu Verfügung gestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhaltes wird von der Parlamentsdirektion keine Haftung übernommen. 2 von 5 19/SN-518/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Gesichtspunkte sind wesentliche Werte, die Konsumentinnen und Konsumenten bei Kauf und Verzehr von Lebensmitteln berücksichtigen wollen. Wird von Lebensmittelproduzenten die Falschkennzeichnung bewusst eingesetzt, um Konsumentinnen und Konsumenten zu täuschen und in die Irre zu führen und letztlich die eigenen Chancen auf dem Markt zu verbessern, werden gesellschaftlich allgemein akzeptierte Werthaltungen ignoriert. Solche Verhaltensweisen erscheinen strafwürdig. Da das Gewinnstreben der Produzenten nicht unbedingt unter die Vermögensdelikte des Strafgesetzbuches (insbesondere unter Betrug nach §§ 146 ff StGB) gefasst werden kann, weil es keinen wirtschaftlich messbaren Schaden auf Seiten der Konsumentinnen und Konsumenten gibt, besteht eine Strafbarkeitslücke, für deren Schließung der Entwurf eine gut nachvollziehbare Begründung liefert. Zu § 81a Entwurf-LMSVG § 81a Entwurf-LMSVG schlägt vor, das (vorsätzliche) irreführende Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit gerichtlicher Strafe zu bedrohen, wobei eine ausdrückliche Subsidiarität zum strafbaren Betrug normiert werden soll. Das Wesen der Subsidiarität besteht generell darin, dass das zurücktretende Gesetz auf Grund wertender (normativer) Erwägungen verdrängt wird (siehe dazu mit Nachweisen Kienapfel/Höpfel/Kert, Strafrecht. Allgemeiner Teil. 14. Auflage E 8 Rz 26). Durch die im konkreten Begutachtungsentwurf vorgeschlagene ausdrückliche Subsidiarität soll für hinreichende Rechtsklarheit gesorgt und das Vermögensstrafrecht mit der vorgeschlagenen Erweiterung des LMSVG keineswegs begrenzt werden. Die Zulässigkeit solcher Subsidiaritätsklauseln wird in den Erläuterungen (vgl Seite 3) durch einen Verweis auf die entsprechende Judikatur von EGMR und VfGH eingehend begründet. Zur ausdrücklichen Subsidiaritätsbestimmung gegenüber dem Betrug sei im Übrigen angemerkt, dass eine solche Regelung – insbesondere im Verhältnis zwischen Kernstrafrecht und Nebenstrafrecht – im österreichischen Strafrechtssystem keineswegs unüblich ist. So normiert etwa – wenn auch umgekehrt – § 22 Abs 2 Finanzstrafgesetz (FinStrG), dass ein auf betrügerische Weise oder durch Täuschung begangenes Finanzvergehen ausschließlich nach dem FinStrG zu ahnden ist. Die §§ 146 ff StGB treten demgegenüber zurück. Die rechtspolitische Notwendigkeit für die vorgeschlagene Erweiterung des LMSVG ergibt sich – wie bereits erwähnt – letztlich dadurch, dass die Strafnorm des Betrugs relativ eng ist. Betrug liegt nicht schon vor, wenn sich jemand (unrechtmäßig) bereichern wollte, sondern erfordert überdies einen Vermögensschaden beim Betrugsopfer. Dazu ist ein realer Verlust an Vermögenssubstanz erforderlich. Wird beispielsweise bei einem Kfz der Kilometerzähler vom Täter manipuliert, der Pkw letztlich aber zu einem angemessenen Preis verkauft, scheitert nach herrschender Meinung der Betrug am fehlenden Vermögensschaden. Dass der Getäuschte den Pkw nur gekauft hat, um ein „Schnäppchen“ zu landen, und letztlich einen Nachteil hat, weil er bei Univ.-Prof. Dr. Alois Birklbauer, Tel: ++43/732/2468-8347, Fax: ++43/732/2468-9823, Email: [email protected] Homepage: http://www.strafrecht.jku.at/birklbauer.htm Dieses Dokument wurde mittels e-Mail vom Verfasser zu Verfügung gestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhaltes wird von der Parlamentsdirektion keine Haftung übernommen. 19/SN-518/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 5 Kenntnis der wahren Sachlage das Fahrzeug nicht gekauft hätte, führt zu keinem strafbaren Betrug (siehe dazu mit Nachweisen zur herrschenden Meinung etwa Birklbauer/Hilf/Tipold, Strafrecht Besonderer Teil I. §§ 75 – 168b StGB. 2. Auflage [im Folgenden kurz: BT I2] §§ 146 ff Rz 28 und 30). Weiters scheitert eine Strafbarkeit wegen Betrugs häufig am fehlenden oder nicht nachweisbaren Vorsatz. Geht beispielsweise der Täuschende davon aus, dass das von ihm in Verkehr gesetzte Lebensmittel letztlich den Wert hat, den der Getäuschte bezahlt, kann er mangels Schädigungsvorsatzes strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden, auch wenn er vorsätzlich Lebensmittel mit irreführenden Angaben in Verkehr gesetzt hat. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass zwar allenfalls das Delikt der Täuschung nach § 108 StGB in Betracht käme. Sachgerechte Lösungen im Zusammenhang mit dem täuschenden Inverkehrsetzen von Lebensmitteln scheitern aber daran, dass § 108 StGB als Ermächtigungsdelikt (vgl § 92 StPO) ausgestaltet ist (vgl § 108 Abs 3 StGB) und insofern eine strafrechtliche Verfolgung die Ermächtigung des konkret in seinem Recht Verletzten voraussetzen. Solange beispielsweise noch niemand ein solches falsch deklariertes Lebensmittel kaufen wollte, wäre eine Strafverfolgung aus formalen Gründen unmöglich, obwohl die kriminelle Energie des Täters durch das Inverkehrsetzen bereits voll zum Ausdruck gekommen ist. Nun soll an dieser Auslegung des Betrugstatbestands zwar nicht generell gerüttelt werden. Vor dem Hintergrund des schmalen Anwendungsbereichs des Betrugstatbestands erscheint es aber sachgerecht, täuschende Verhaltensweisen im Bereich von Lebensmitteln, die letztlich der Befriedigung der Lebensmittelunverträglichkeiten Grundbedürfnisse oder ethische des Menschen Gesichtspunkte für dienen und Konsumentinnen wo und Konsumenten einen wesentlichen Wert darstellen, den sie bei Kauf und Verzehr von Lebensmitteln berücksichtigen wollen, einer Sonderregelung zu unterwerfen. Der Idee, eine Strafbarkeit bereits für jene Fälle vorzusehen, in denen Konsumentinnen und Konsumenten letztlich zum Abschluss eines Vertrages verleitet werden, den sie bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht geschlossen hätten, wie es § 81a Entwurf-LMSVG vorschlägt, ist daher grundsätzlich zuzustimmen. Um sachgerechte Ergebnisse zu erzielen, könnte jedoch einschränkend überlegt werden, nicht jedes vorsätzliche irreführende Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit gerichtlicher Strafe zu bedrohen, sondern die Strafbarkeit auf das wissentliche irreführende Inverkehrbringen von Lebensmitteln zu beschränken, um letztlich die sich in der Wissentlichkeit ausdrückende höhere kriminelle Energie zu sanktionieren. Wissentlich ist dabei im Sinne von § 5 Abs 3 StGB zu verstehen. Der Täter muss es also für gewiss halten, dass die in Verkehr gesetzten Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben über Art, Identität, Beschaffenheit oder Zusammensetzung versehen sind. Dass er dies nur für möglich hielt, sollte eine Strafbarkeit wegen § 81a Entwurf-LMSVG nicht ausreichen. Univ.-Prof. Dr. Alois Birklbauer, Tel: ++43/732/2468-8347, Fax: ++43/732/2468-9823, Email: [email protected] Homepage: http://www.strafrecht.jku.at/birklbauer.htm Dieses Dokument wurde mittels e-Mail vom Verfasser zu Verfügung gestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhaltes wird von der Parlamentsdirektion keine Haftung übernommen. 4 von 5 19/SN-518/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Zu § 82 Abs 4 Entwurf-LMSVG § 82 Abs 4 Entwurf-LMSVG ist die zu § 81a Entwurf-LMSVG korrespondierende Fahrlässigkeitsbestimmung. Ziel dieser vorgeschlagenen Norm ist wohl, einem möglichst hohen Gesundheitsstandard bei Lebensmitteln zu erreichen. Dagegen kann eingewendet werden, dass dies überzogen ist, zumal die konkrete fahrlässige Gesundheitsgefährdung durch solche Verhaltensweisen im Einzelfall ohnehin bereits durch die Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§ 89 StGB), deren fahrlässige Herbeiführung ebenso wie die vorsätzliche Herbeiführung mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, hinreichend abgedeckt und die Idee einer „fahrlässigen Betrugsstrafbarkeit“ dem österreichischen Strafrecht fremd ist. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB ein qualifiziert gefährliches Verhalten im Sinne von § 81 Abs 1 StGB voraussetzt. Für diese qualifizierte Gefährlichkeit der Handlung kommt es darauf an, ob die Tat unter Umständen begangen wurde, die aus der Ex-Ante-Sicht eines objektiven Beobachters eine außergewöhnlich hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts begründen (siehe dazu mit Nachweisen zB Kienapfel/Schroll, Studienbuch Strafrecht. Besonderer Teil I. 3. Auflage [im Folgenden BT I3] § 89 Rz 10). Fälle durchschnittlicher Fahrlässigkeit reichen für eine Strafbarkeit nicht aus. Darüber hinaus muss für eine Strafbarkeit wegen § 89 StGB eine konkrete Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer Person vorliegen (Kienapfel/Schroll, BT I3 § 89 Rz 12). Auf den Punkt gebracht liegt eine solche konkrete Gefährdung dann vor, wenn sich eine bestimmte Situation bereits so bedrohlich zugespitzt hat, dass sie für den davon Betroffenen erfahrungsgemäß nahezu zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung von Leib oder Leben führt (Kienapfel/Schroll, BT I3 § 89 Rz 14; Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I2 § 89 Rz 5). Dieses Abstellen auf die konkrete Gefahr führt dazu, dass das Delikt erst relativ spät verwirklicht ist, was für die vorgeschlagene Sonderregelung im Bereich des LMSVG spricht. Bei der fahrlässigen Gemeingefährdung (§ 177 StGB) geht es darum, dass der Täter mit seinem Verhalten eine konkrete Gemeingefahr herbeiführt (reines Verursachungsdelikt), weil er zB eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen verursacht. Dabei muss er auf Grund konkreter Anhaltspunkte ernstlich mit dem Eintritt einer Verletzung einer größeren Zahl von Menschen rechnen, wofür als Richtwert für die größere Zahl von Menschen der Wert zehn gilt (siehe dazu mit Nachweisen Hinterhofer/Rosbaud, Strafrecht Besonderer Teil II. §§ 169 – 321 StGB. 5. Auflage [im Folgenden kurz: BT II5] §§ 176, 177 Rz 5 f). Weiters muss diese größere Zahl von Personen gleichzeitig gefährdet sein. Eine bloße Ketten- oder Sukzessivgefährdung von Personen ist keine Gemeingefährdung; sie fällt vielmehr ausschließlich unter die Gefährdung nach § 89 StGB mit seinem - bereits erwähnten – eingeschränkten Anwendungsbereich (Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 §§ 176, 177 Rz 9). Aufgrund dieser engen Voraussetzungen des § 177 StGB wird offenkundig, dass durchaus eine Notwendigkeit besteht, das fahrlässige Inverkehrsetzen gesundheitsschädlicher Lebensmittel mit gerichtlicher Strafe zu bedrohen. Univ.-Prof. Dr. Alois Birklbauer, Tel: ++43/732/2468-8347, Fax: ++43/732/2468-9823, Email: [email protected] Homepage: http://www.strafrecht.jku.at/birklbauer.htm Dieses Dokument wurde mittels e-Mail vom Verfasser zu Verfügung gestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhaltes wird von der Parlamentsdirektion keine Haftung übernommen. 19/SN-518/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 5 Um gegenüber der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 StGB hinreichend abzugrenzen, wäre es im Übrigen überlegenswert, durch eine ausdrückliche Subsidiaritätsvorschrift der Strafbestimmung des § 177 StGB Vorrang eingeräumt werden. Die angedrohte Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten steht im Übrigen in Relation zu § 177 StGB. Eine Ausweitung der Strafbarkeit gleichsam auf „fahrlässigen Betrug“ sollte jedoch nicht erfolgen, zumal eine solche Konstruktion dem österreichischen Strafrechtssystem fremd ist. Insofern wäre es angebracht, § 82 Abs 4 Entwurf-LMSVG auf fahrlässig verursachte Gesundheitsbeeinträchtigungen zu beschränken. Sollte die in der vorliegenden Stellungnahme vorgeschlagene Begrenzung des § 81a Entwurf-LMSVG auf Fälle des wissentlichen Inverkehrbringens von Lebensmitteln mit irreführenden Angaben verwirklicht werden, wäre § 82 Abs 4 Entwurf-LMSVG auch auf die Fälle von vorsätzlichen Verhaltensweisen, die zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führen und nicht unter § 81a Entwurf-LMSVG fallen, zu ergänzen. Gesamtbewertung: Verstärktes Gesundheitsbewusstsein und geänderte ethische Prinzipien wie auch eine steigende Nahrungsmittelunverträglichkeit lassen es sachgerecht erscheinen, die Strafbestimmungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrsetzen von Lebensmitteln zu verschärfen. Um eine Lücke zu schließen, ist es auch angebracht, eine entsprechende gerichtliche Strafbestimmung für das fahrlässige Inverkehrsetzen Inkonsistenzen mit dem gesundheitsschädlicher geltenden StGB sollten Lebensmittel hier durch eine zu schaffen. ausdrückliche Subsidiaritätsregelung gegenüber § 177 StGB ausgeglichen werden. ______________________________________ Univ.-Prof. Dr. Alois Birklbauer Univ.-Prof. Dr. Alois Birklbauer, Tel: ++43/732/2468-8347, Fax: ++43/732/2468-9823, Email: [email protected] Homepage: http://www.strafrecht.jku.at/birklbauer.htm Dieses Dokument wurde mittels e-Mail vom Verfasser zu Verfügung gestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhaltes wird von der Parlamentsdirektion keine Haftung übernommen.