Wissenswertes zur Kündigung von Arbeitsverträgen

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Wissenswertes zur Kündigung von Arbeitsverträgen
Eine Kündigung ist nur selten mit angenehmen Gefühlen verbunden. Um
aber zusätzliche Unannehmlichkeiten zu vermeiden, sollten sowohl der
Arbeitgeber, als auch der Arbeitnehmer über Bedingungen, gesetzliche
Regelungen und Verpflichtungen beider Seiten gut informiert sein.
Im nachfolgenden Text finden Sie die wichtigsten Informationen rund
um die Kündigung eines Arbeitsvertrages.
Kündigung bedeutet Auflösung eines Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung von
bestimmten Fristen und Terminen.
Die angenehmste Variante für beide Seiten ist die einvernehmliche Auflösung
eines Arbeitsverhältnisses. Das bedeutet, dass sich Arbeitgeber und
Arbeitnehmer über Fristen, Bedingungen und Umstände der Kündigung völlig
einig sind.
Während einer Probezeit von einem Monat, bei Lehrlingen drei Monate, kann das
Arbeitsverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen jederzeit
gekündigt werden. Außerdem ist in Österreich auch eine Befristung von
Arbeitsverträgen für einen bestimmten Zeitraum zulässig.
Kündigungstermine und Kündigungsfristen
Es gibt einen Unterschied zwischen den Kündigungsfristen für Arbeiter und
Angestellte. Für Arbeiter gelten die im Kollektivvertrag vermerkten oder im
Arbeitsvertrag ausgehandelten Fristen. Gibt es darüber keine Vereinbarung, dann
gilt eine Frist von 14 Tagen.
Für Angestellte richten sich die Kündigungsfristen nach der Dauer des
Dienstverhältnisses:
Dauer des Dienstverhältnisses
0 bis 2 Jahre
2 bis 5 Jahre
5 bis 15 Jahre
15 bis 25 Jahre
über 25 Jahre
Kündigungsfrist
6 Wochen
2 Monate
3 Monate
4 Monate
5 Monate
Diese Kündigungsfristen können auch durch Vereinbarung im Dienstvertrag nicht
verkürzt werden.
Der Angestellte selbst kann, im Unterschied zum Arbeitgeber, das
Dienstverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum letzten Tag jedes
Kalendermonats kündigen.
Kündigungsschutz
Grundsätzlich ist die Kündigung eines Arbeitnehmers nicht an das Vorliegen von
wichtigen Gründen gebunden. So gesehen kann jeder Arbeitnehmer jederzeit
gekündigt werden. Dennoch gibt es in Österreich
Kündigungsschutzbestimmungen, die eine Anfechtung gewisser Kündigungen
möglich macht.
Der Betriebsrat ist von jeder geplanten Kündigung eines Arbeitnehmers zu
verständigen und kann vom Arbeitgeber eine Stellungnahme innerhalb von fünf
Tagen einfordern und innerhalb dieser Frist selbst Stellung nehmen oder eine
Stellungnahme ablehnen. Erst nach Ablauf dieser Frist ist ein
Kündigungsausspruch überhaupt gültig.
Nach Ausspruch der Kündigung kann der Arbeitnehmer den Betriebsrat dazu
auffordern die Kündigung innerhalb einer Woche vor Gericht anzufechten oder
selbst eine Anfechtung vornehmen.
Anfechtungsgründe
Die Kündigung kann aus folgenden Gründen angefochten werden,
1. wenn sie aus inakzeptablen Motiven erfolgt ist z.B.
wegen des Beitritts zu Gewerkschaften
wegen der Tätigkeit oder Mitgliedschaft in Gewerkschaften
wegen Einberufung der Betriebsversammlung
wegen der Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes, einer
Wahlkommission oder als Wahlzeuge
 wegen der Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder wegen
der früheren Tätigkeit im Betriebsrat
 wegen der bevorstehenden Einberufung des Arbeitnehmers zum Präsenzoder Ausbildungsdienst
 wegen Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche
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2. wenn sie sozial ungerechtfertigt ist, also wesentliche Interessen des
Arbeitnehmers beeinträchtigt bzw. ihn die Kündigung in schwerwiegende
wirtschaftliche oder soziale Konflikte brächte. z.B.:
 ältere Arbeitnehmer, die nach einer Kündigung Schwierigkeiten bei der
Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess hätten
 ältere Arbeitnehmer, die im Unternehmen schon viele Jahre beschäftigt
sind und mit einer Veränderung schwer zurecht kämen
Ausnahmen:
 Wenn die Umstände des Arbeitnehmers die betrieblichen Interessen
nachteilig beeinträchtigen
 Wenn betriebliche Erfordernisse eine Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers unmöglich machen z.B. Schließung eines Betriebes
Kündigungsschutz
Besonderen Kündigungsschutz gibt es für folgende Personengruppen
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Betriebsratsmitglieder
Präsenz- und Zivildiener
Behinderte
Lehrlinge
Schwangere
Mütter bis vier Monate nach der Geburt
Mütter und Väter in Karenz
Im Falle einer unvermeidbaren Kündigung von Mitarbeitern aus diesen
geschützten Personengruppen benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung des
Gerichts.
Abfertigungen
Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber steht dem betroffenen Arbeitnehmer in
den meisten Fällen eine Abfindung zu. Diese hängt von der Länge der
ununterbrochenen Beschäftigung im Unternehmen ab. Bei drei Dienstjahren ist
eine Abfertigung in Höhe von zwei Monatslöhnen vorgesehen. Bei 5 Jahren sind
es 3 und bei 20 Jahren sind es neun Monatsgehälter. Vereinzelt ist in neueren
Arbeitsverträgen sogar geregelt, dass der Arbeitnehmer bei einem
Unternehmenswechsel seinen Abfertigungsanspruch mit in die neue Firma
nehmen kann.
Zusätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet dem Arbeitnehmer mit Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen.
Das Kündigungsfrühwarnsystem
Laut Kündigungsfrühwarnsystem sind Arbeitgeber verpflichtet, beabsichtigte
Kündigungen von mehreren Mitarbeitern mindestens 30 Tage vor dem ersten
Kündigungsausspruch der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice schriftlich mitzuteilen.
Eine Durchschrift der Mitteilung muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat vorlegen
oder den voraussichtlich von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmern, falls es
keinen Betriebsrat im Unternehmen gibt.
Werden Kündigungen vor Ablauf dieser 30-Tages-Frist ausgesprochen, sind sie
ungültig.
Autorin:
Dr. Lydia Polwin-Plass
Journalistin und Texterin
[email protected]
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