Wissenswertes zur Kündigung von Arbeitsverträgen Eine Kündigung ist nur selten mit angenehmen Gefühlen verbunden. Um aber zusätzliche Unannehmlichkeiten zu vermeiden, sollten sowohl der Arbeitgeber, als auch der Arbeitnehmer über Bedingungen, gesetzliche Regelungen und Verpflichtungen beider Seiten gut informiert sein. Im nachfolgenden Text finden Sie die wichtigsten Informationen rund um die Kündigung eines Arbeitsvertrages. Kündigung bedeutet Auflösung eines Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung von bestimmten Fristen und Terminen. Die angenehmste Variante für beide Seiten ist die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses. Das bedeutet, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Fristen, Bedingungen und Umstände der Kündigung völlig einig sind. Während einer Probezeit von einem Monat, bei Lehrlingen drei Monate, kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen jederzeit gekündigt werden. Außerdem ist in Österreich auch eine Befristung von Arbeitsverträgen für einen bestimmten Zeitraum zulässig. Kündigungstermine und Kündigungsfristen Es gibt einen Unterschied zwischen den Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte. Für Arbeiter gelten die im Kollektivvertrag vermerkten oder im Arbeitsvertrag ausgehandelten Fristen. Gibt es darüber keine Vereinbarung, dann gilt eine Frist von 14 Tagen. Für Angestellte richten sich die Kündigungsfristen nach der Dauer des Dienstverhältnisses: Dauer des Dienstverhältnisses 0 bis 2 Jahre 2 bis 5 Jahre 5 bis 15 Jahre 15 bis 25 Jahre über 25 Jahre Kündigungsfrist 6 Wochen 2 Monate 3 Monate 4 Monate 5 Monate Diese Kündigungsfristen können auch durch Vereinbarung im Dienstvertrag nicht verkürzt werden. Der Angestellte selbst kann, im Unterschied zum Arbeitgeber, das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum letzten Tag jedes Kalendermonats kündigen. Kündigungsschutz Grundsätzlich ist die Kündigung eines Arbeitnehmers nicht an das Vorliegen von wichtigen Gründen gebunden. So gesehen kann jeder Arbeitnehmer jederzeit gekündigt werden. Dennoch gibt es in Österreich Kündigungsschutzbestimmungen, die eine Anfechtung gewisser Kündigungen möglich macht. Der Betriebsrat ist von jeder geplanten Kündigung eines Arbeitnehmers zu verständigen und kann vom Arbeitgeber eine Stellungnahme innerhalb von fünf Tagen einfordern und innerhalb dieser Frist selbst Stellung nehmen oder eine Stellungnahme ablehnen. Erst nach Ablauf dieser Frist ist ein Kündigungsausspruch überhaupt gültig. Nach Ausspruch der Kündigung kann der Arbeitnehmer den Betriebsrat dazu auffordern die Kündigung innerhalb einer Woche vor Gericht anzufechten oder selbst eine Anfechtung vornehmen. Anfechtungsgründe Die Kündigung kann aus folgenden Gründen angefochten werden, 1. wenn sie aus inakzeptablen Motiven erfolgt ist z.B. wegen des Beitritts zu Gewerkschaften wegen der Tätigkeit oder Mitgliedschaft in Gewerkschaften wegen Einberufung der Betriebsversammlung wegen der Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes, einer Wahlkommission oder als Wahlzeuge wegen der Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder wegen der früheren Tätigkeit im Betriebsrat wegen der bevorstehenden Einberufung des Arbeitnehmers zum Präsenzoder Ausbildungsdienst wegen Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche 2. wenn sie sozial ungerechtfertigt ist, also wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt bzw. ihn die Kündigung in schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Konflikte brächte. z.B.: ältere Arbeitnehmer, die nach einer Kündigung Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess hätten ältere Arbeitnehmer, die im Unternehmen schon viele Jahre beschäftigt sind und mit einer Veränderung schwer zurecht kämen Ausnahmen: Wenn die Umstände des Arbeitnehmers die betrieblichen Interessen nachteilig beeinträchtigen Wenn betriebliche Erfordernisse eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich machen z.B. Schließung eines Betriebes Kündigungsschutz Besonderen Kündigungsschutz gibt es für folgende Personengruppen Betriebsratsmitglieder Präsenz- und Zivildiener Behinderte Lehrlinge Schwangere Mütter bis vier Monate nach der Geburt Mütter und Väter in Karenz Im Falle einer unvermeidbaren Kündigung von Mitarbeitern aus diesen geschützten Personengruppen benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung des Gerichts. Abfertigungen Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber steht dem betroffenen Arbeitnehmer in den meisten Fällen eine Abfindung zu. Diese hängt von der Länge der ununterbrochenen Beschäftigung im Unternehmen ab. Bei drei Dienstjahren ist eine Abfertigung in Höhe von zwei Monatslöhnen vorgesehen. Bei 5 Jahren sind es 3 und bei 20 Jahren sind es neun Monatsgehälter. Vereinzelt ist in neueren Arbeitsverträgen sogar geregelt, dass der Arbeitnehmer bei einem Unternehmenswechsel seinen Abfertigungsanspruch mit in die neue Firma nehmen kann. Zusätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet dem Arbeitnehmer mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Das Kündigungsfrühwarnsystem Laut Kündigungsfrühwarnsystem sind Arbeitgeber verpflichtet, beabsichtigte Kündigungen von mehreren Mitarbeitern mindestens 30 Tage vor dem ersten Kündigungsausspruch der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice schriftlich mitzuteilen. Eine Durchschrift der Mitteilung muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat vorlegen oder den voraussichtlich von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmern, falls es keinen Betriebsrat im Unternehmen gibt. Werden Kündigungen vor Ablauf dieser 30-Tages-Frist ausgesprochen, sind sie ungültig. Autorin: Dr. Lydia Polwin-Plass Journalistin und Texterin [email protected]