Die begutachtende Medizin im interdisziplinären Entscheidungsprozess des Betreuungsverfahrens – Indiziert die medizinische Diagnose den Betreuungsbedarf? Axel Bauer (w. a. Richter am AG Frankfurt a.M.) Dr. Christoph Lenk (Facharzt für Nervenheilkunde, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Hamburg) Einführung: Zum Verhältnis von Medizin und Juristerei • Betreuung und Medizin: Laut Programm der Tagung „eine spannende Schnittmenge“ • Ansätze für eine gelingende Zusammenarbeit können heute hier entwickelt und diskutiert werden • Geschichtlich haben Medizin und Jura, besser Mediziner und Juristen in jüngster deutscher Geschichte zwar durchaus gut kooperiert, aber nicht immer zum Wohle der Menschen, in der Nazizeit ganz im Gegenteil (Stichwort: Euthanasieprogramm Vernichtung „lebensunwerten Lebens“) • Beidseitiges Verständnis ist nach wie vor verbesserungswürdig und –fähig: Stichwort: Zwei „Herrschaftsberufe“ streiten um Deutungshoheit und Macht • Gemeinsame Tagungen: Betreuungsrecht ist eine interdisziplinäre Veranstaltung ist, an der verschiedene Professionen beteiligt sind. Interdisziplinarität des Betreuungsrechts • Das Betreuungsgericht (Richter/Volljurist) leitet das BtVerfahren ein und führt es bis zur Einstellung des Verfahrens oder bis zur Bestellung eines Betreuers • BtBehörde mit Mitarbeiter/Innen aus den Bereichen von Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Psychologie, Verwaltung etc berichten dem Betreuungsgericht zum Betreuungsbedarf, dh zur Erforderlichkeit einer Betreuung, zur Existenz von Vorsorgevollmachten, zur Betreuerauswahl und zur diesbezüglichen Sichtweise der Betroffenen, §§ 279 II FamFG, 8 BtBG • Ein Facharzt (Psychiater) oder zumindest ein psychiatrieerfahrener Arzt erstellt ein ärztliches Gutachten oder ein ärztliches Zeugnis Interdisziplinarität des Betreuungsrechts • Vernetzung zwischen Bericht der BtBehörde und ärztlichem Gutachten: Bericht der BtBehörde vor Beauftragung des Ärztlichen Gutachters: Arzt erstellt seine Expertise spätestens seit 1.7.2014 (Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörden) möglichst unter Berücksichtigung des Berichtes der BtBehörde zum Betreuungsbedarf • Verfahrenspfleger (in Betreuungssachen erfahrener Rechtsanwalt oder Angehöriger eines Sozialberufes mit Erfahrungen im Betreuungsrecht) nimmt nach Rücksprache mit dem Betroffenen zum Inhalt des Verfahrens (ua zum Gutachten) Stellung und nimmt am Anhörungstermin teil • Die Richterin/der Richter hört den Betroffenen persönlich an und entscheidet über die Betreuerbestellung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorgenannten Verfahrensschritte Ursächlichkeit der Krankheit/Behinderung für die Betreuungsbedürftigkeit • §§ 1896 I und 1906 I BGB verlangen bereits nach ihrem Wortlaut („auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung ….“) eine Kausalität zwischen Erkrankung/Behinderung und dem zur Betreuerbestellung führenden objektiven Betreuungsbedarf bzw der Erforderlichkeit einer Freiheitsentziehung • Bei Nichtbestehen dieser Kausalität: Keine Betreuung, keine Unterbringung möglich! • Wichtig für Beurteilung der Kausalität: Eigen- und Fremdanamnese der Krankheitsgeschichte • Kenntnis der Biographie des Betroffenen ua durch Vorermittlung der BtBehörde vor Erstattung des Gutachtens (BGH BtPrax 2015, 105) Voraussetzung für Einholung ärztlicher Gutachten (BGHE vom 6.9.2017, XII ZB 180/17; FamRZ 2015, 844 Rn 13) • Pflicht zur Einholung eines ärztlichen Gutachten nur, wenn das Verfahren mit der Bestellung eines Betreuers endet, § 280 I 1 FamFG. • Gericht hat vor Anordnung der Gutachtenerstattung zu prüfen, ob es das Verfahren in Bezug auf die Bestellung eines Betreuers mit Einholung eines ärztlichen Gutachtens weiter betreiben will/muss. • Für das Weiterbetreiben des Verfahrens durch Einholung von Gutachten bedarf es entsprechender Anhaltspunkte • Setzt voraus, dass zB nach der Ermittlung der BtBehörde ein objektiver Betreuungsbedarf besteht (vgl BGH aaO) Einstellung des Verfahrens ohne ärztliche Begutachtung • Besteht laut eindeutiger Stellungnahme der BtBehörde kein Bedarf für eine Betreuung (zB wegen Existenz einer Vollmacht, BGH Rpfleger 2016, 100, 101), • bedarf es vor Einstellung des Verfahrens regelmäßig - keiner persönlichen richterlichen Anhörung des Betroffenen und - keiner ärztlichen Begutachtung (BGHE 6.9.2017, XII ZB 180/17; BtPrax 2015, 105ff). Verzicht auf Begutachtung vor Einstellung des Verfahrens • Bestehen keine Anhaltspunkte für die Bestellung eines Betreuers, weil - zB der der Betreuung akut entgegenstehende Wille des Betroffenen nach unzweifelhaftem Ergebnis der Stellungnahme der BtBehörde frei und unbeeinflusst von einer Erkrankung iSd § 1896 Ia BGB ist, - es keine Bedenken gegen die Wirksamkeit einer ehedem erteilten Vollmacht gibt, wäre die Einholung eines Gutachtens wegen seiner stigmatisierenden Wirkung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Art. 1 und 2 GG unvereinbar, zumal die Anordnung einer Begutachtung unanfechtbar ist (vgl BGH BtPrax 2015, 105, mit Hinweis auf BVerfG FamRZ 2011, 272 Rn 31). Aufgabe der Medizin im interdisziplinären Entscheidungsprozess des Betreuungsverfahrens • Ausfüllung der Begrifflichkeiten „Psychische Krankheit“, „körperliche, geistige oder seelische Behinderung“ iSd §§ 1896, 1906 BGB durch Darstellung - des Krankheitsbildes und der Entwicklung der Krankheit - der durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrundeliegenden Forschungserkenntnisse - des körperlichen und psychiatrischen Zustandes des Betroffenen - des – aus medizinischer Sicht – erforderlichen Umfanges des Aufgabenkreises der Betreuung - der Dauer der erforderlichen Betreuungsmaßnahme, vgl § 280 III FamFG Darstellung der Ressourcen des Betroffenen • Darstellung der vorgenannten Untersuchungsergebnisse im Rahmen des nach § 280 FamFG einzuholenden ärztlichen Gutachtens beinhaltet zwingend auch und insbesondere: - Darstellung der verbliebenen Ressourcen des Betroffenen trotz der ärztlich festgestellten Defizite, um aus der Krankheit ursächlich folgende Betreuungsbedürftigkeit korrekt beurteilen zu können! - Entwicklungsmöglichkeiten und damit die Dauer einer Betreuung konkreter prognostizieren zu können (Verzicht auf eine rein Defizit orientierte Begutachtung!) Folien Mitreferent Dr. Lenk • Co-Referent Dr. Lenk Definition Psychische Störung (früher Krankheit) Das DSM-V charakterisiert psychische Störungen als klinisch bedeutsame Verhaltens- und Erlebensmuster, die durch • Störungen von psychischen, biologischen oder Verhaltensfunktionen bedingt sind (beispielsweise eine Störung der Stimmungsregulation (psychische Funktion) wie beispielsweise bei der Depression) und aktuell bei einer Person zu beobachten sind und zu Leiden (beispielsweise Schmerz) oder Psychische Störung (früher Krankheit) • zu Beeinträchtigungen und Freiheitsverlust führen (beispielsweise der Freiheit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen oder einem Beruf nachzugehen) oder • die das stark erhöhte Risiko mit sich bringen, dass die Person Leiden oder Beeinträchtigungen und Freiheitsverlust erfährt. Psychische Störung (früher Krankheit) Als psychische Störung wird nicht angesehen, wenn Verhalten und Erleben zu Leiden oder Beeinträchtigungen oder zu einem stark erhöhten Risiko, Leiden oder Beeinträchtigungen und Freiheitsverlust zu erfahren, führen und • aus der Kultur der Person erklärbar sind (beispielsweise Trauer nach dem Tod eines nahestehenden Angehörigen) oder • lediglich auf Konflikte der Person mit gesellschaftlichen Normen und Anforderungen zurückzuführen sind (beispielsweise Angehörigkeit zu einer in einem Staat verbotenen politischen Organisation). Geistige Behinderung Definition der American Association on Mental Retardation Geistige Behinderung bezieht sich auf substanzielle Einschränkungen der situativen Handlungsfähigkeit. Die intellektuellen Fähigkeiten sind signifikant unterdurchschnittlich; gleichzeitig liegen damit zusammenhängende Erschwernisse in zwei oder mehreren der nachfolgend genannten Bereiche des täglichen Lebens vor: Kommunikation, Sozialverhalten, Selbstversorgung, Selbstbestimmung, Wohnen, Gesundheit und Sicherheit, Benutzung der Infrastruktur, lebensbedeutsame Schulbildung, Arbeit und Freizeit. AAMR: Mental Retardation: Definition, classification, and systems of supports. Washington, DC: AAMR 1992a F06.7 Leichte kognitive Störung Eine Störung, die charakterisiert ist durch Gedächtnisstörungen, Lernschwierigkeiten und die verminderte Fähigkeit, sich längere Zeit auf eine Aufgabe zu konzentrieren. Oft besteht ein Gefühl geistiger Ermüdung bei dem Versuch, Aufgaben zu lösen. Objektiv erfolgreiches Lernen wird subjektiv als schwierig empfunden. Keines dieser Symptome ist so schwerwiegend, dass die Diagnose einer Demenz (F00F03) oder eines Delirs (F05.-) gestellt werden kann. F06.7 Leichte kognitive Störung Die Diagnose sollte nur in Verbindung mit einer körperlichen Krankheit gestellt und bei Vorliegen einer anderen psychischen oder Verhaltensstörung aus dem Abschnitt F10-F99 nicht verwandt werden. Diese Störung kann vor, während oder nach einer Vielzahl von zerebralen oder systemischen Infektionen oder anderen körperlichen Krankheiten auftreten. Der direkte Nachweis einer zerebralen Beteiligung ist aber nicht notwendig. International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF) • Ist eine Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation (WHO) • einheitliche und standardisierte Sprache zur Beschreibung des funktionalen Gesundheitszustandes, der Behinderung, der sozialen Beeinträchtigung und der relevanten Umgebungsfaktoren • Systematische Erfassung der bio-psycho-sozialen Aspekte von Krankheitsfolgen unter Berücksichtigung der Kontextfaktoren International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF) • Ist eine Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation (WHO) • einheitliche und standardisierte Sprache zur Beschreibung des funktionalen Gesundheitszustandes, der Behinderung, der sozialen Beeinträchtigung und der relevanten Umgebungsfaktoren • Systematische Erfassung der bio-psycho-sozialen Aspekte von Krankheitsfolgen unter Berücksichtigung der Kontextfaktoren International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF) • • • • • • • • Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben Flexibilität und Umstellungsfähigkeit Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit Durchhaltefähigkeit Selbstbehauptungsfähigkeit Kontaktfähigkeit zu Dritten International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF) • • • • • Gruppenfähigkeit Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten Fähigkeit zur Selbstpflege Verkehrsfähigkeit Entscheidungsassistenz I • Verfahren zur Förderung der Selbstbestimmung von Patienten, die durch innere oder äußere Faktoren in der Verwirklichung des ihnen zukommenden Rechts auf Selbstbestimmung im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungen eingeschränkt sind • Notwendig ist ein Perspektivenwechsel im Selbstverständnis • Ein Assistent ersetzt nicht die Entscheidung, sondern assistiert bei der Ausübung des Selbstbestimmungsrechts Entscheidungsassistenz II • Patient erhält die Chance, das ihm zukommende Selbstbestimmungsrecht tatsächlich wahrzunehmen • Gefordert insbesondere in Art. 12 der Behinderten- rechtskonvention der Vereinten Nationen • Entscheidungsassistenz dient aber auch der „Effektivierung“ des Selbstbestimmungsrechts des erwachsenen Patienten ohne Behinderung: ➢ Unvollständiges Verstehen ärztlicher Informationen ➢ Zustand der akuten Belastungsreaktion Entscheidungsassistenz III • Soll verhindern, dass sich der Behandler über den Willen des Behandelten hinwegsetzt und entscheidet, welche Behandlung die beste ist. • Selbstbestimmungsrecht nicht übergehen • Umfassende Einbeziehung des Patienten in Entscheidungen über die Behandlung • Kein Aufzwingen einer Behandlung • Mitentscheidung über Ziele, Art und Zeitpunkt der Behandlung Einschränkung der Qualität einer Entscheidung • Beschränkungen der Einsichts- oder Urteilsfähigkeit • situativ bedingte Schwierigkeiten, die erhaltenen Informationen zu verarbeiten (emotionale Ausnahmezustände) • situativ bedingte Schwierigkeiten, eine Entscheidung zu treffen (Angst, Unruhe, Einschüchterung oder den Wunsch, den Arzt oder andere Bezugspersonen nicht zu enttäuschen) Ausmaß der Entscheidungsfähigkeit • Abhängig von der Komplexität der Entscheidung • Überfordert durch komplexe medizinische Entscheidungen, nicht aber mit dem Delegieren einer Entscheidung (Demenz) • Beeinträchtigung verschiedener Komponenten der Entscheidungsfähigkeit (Depression: Einsichtsfähig, aber eingeschränkte Bewertung) Indiziert die Diagnose den BtBedarf? • Antwort: Nein, jedenfalls nicht allein und isoliert! • Allein ein ärztliches Gutachten ohne Stellungnahme der BtBehörde zum BtBedarf reicht regelmäßig nicht für Anordnung von Betreuung! (Unzureichende Amtsermittlung) • Rechtstatsachenforschung 2017 zur Qualität in der Betreuung: Immer noch nicht 100%ige Einbeziehung der BtBehörde in alle Verfahren zur Betreuerbestellung! Anders die Rechtslage seit 1.7.2014: Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde Indiziert die Diagnose den BtBedarf? • Für jeden Aufgabenkreis gesonderte Darlegung der krankheitsbedingten Unfähigkeit der selbstverantwortlichen Erledigung durch den Betroffenen erforderlich (BGH BtPrax 2014, 140; OLG Frankfurt/M., unter Verweis auf BT-Drs 15/2494, 28) • Ärztliche Pauschalaussagen zu einer angeblich krankheitsbedingten Unfähigkeit zur interessengerechten Erledigung der Angelegenheiten sind irrelevant! • Aus der Erkrankung resultierende erhebliche Gefahren für das Vermögen des Betroffenen sind konkret zu benennen! • Reine Verdachtsdiagnose reicht für Anordnung einer Betreuung nicht aus (BGH BtPrax 2015, 25) Vernetzung BtBericht und ärztliches Gutachten • Zwingendes Verfahrensrecht der Vernetzung im FamFG: - Ärztlicher SV hat das Ergebnis der Anhörung der BtBehörde (§ 279 II FamFG) bei seiner Gutachtenerstellung zu berücksichtigen, § 280 II 2 FamFG)! - Natürlich nur, wenn dem SV das Ergebnis des BtBerichtes der BtBehörde vorliegt! - Fazit: Regelmäßige Einholung des Berichtes der BtBehörde vor der Anordnung der Begutachtung! (ebenso BGH BtPrax 2015, 105) Vorteile der Interdisziplinarität: Interdisziplinäres Verfahren = Rechtsschutz für die Betroffenen • Keine Hypertrophie des Verfahrensrechts, sondern • Gewähr für eine Einhaltung des Erforderlichkeitsprinzipes als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzipes aus Art. 1 und 2 GG • Ganzheitliche Betrachtung der Person des Betroffenen und seiner psychosozialen Probleme • Ermittlung von Vertrauenspersonen: Verfahrensbeteiligte im Interesse des Betroffenen; erleichtern Zugang zum Betroffenen • Vermeidung unnötiger ärztlicher Begutachtungen • Vermeidung unnötiger Zwangsvorführungen zum Sachverständigen und/oder zur richterlichen Anhörung • Richtigkeitsgewähr für zu treffende richterliche Entscheidung über das Ob und Wie einer Betreuung (Betreuung erforderlich?, Welche Aufgabenkreise, welche Dauer der Betreuung = Überprüfungsfrist? Wer wird zum Betreuer bestellt?) Vorteile der Interdisziplinarität • Schutz vor vorschnellen (falschen) Entscheidungen: - Vermeidung unnötiger Betreuerbestellungen - Vermeidung von Zuwenig und Zuviel an Aufgabenkreisen - Schutz vor Bestellung ungeeigneter Betreuer - Schutz vor unzureichender Amtsermittlung des Betreuungsbedarfes und der medizinischen Voraussetzungen einer Betreuung - Schutz des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen, vor allem auch bei Existenz von Vorsorgevollmachten, die vorschnell durch Kontrollbetreuer widerrufen werden Thesen/Kritik • Berichte der BtBehörden zum BtBedarf müssen in allen BtVerfahren eingeholt werden! • Anordnung der Begutachtung regelmäßig erst nach Eingang der Berichte der BtBehörden! • Sachverständige sollen sich im Gutachten auf die Ergebnisse der Stellungnahmen der BtBehörden beziehen • Ausnahmen nur in Eilfällen • Gerichtliche Fragestellungen an Gutachter sollen standardmäßig auch Aussagen zum „freien Willen“ iSd § 1896 Ia BGB umfassen Thesen/Kritik • Gutachten sollen die auf der Krankheit/Behinderung beruhende Unfähigkeit zur Regelung einzelner Angelegenheiten konkret darstellen • Gutachten zum Einwilligungsvorbehalt sollen die ursächlich aus der Krankheit folgende finanzielle Gefährdung konkret beschreiben • Kritischere Würdigung von Gutachten durch die RichterInnen • Sachverständige sollen sich an Standards der Begutachtung orientieren • Sachverständige und Richter/Innen sollen stärker zwischen Erforderlichkeit einer assistenzorientierten Unterstützung und einem Bedarf an rechtlicher Stellvertretung unterscheiden • Sachverständige und Richter sollen die Ressourcen der Betroffenen stärker in den Blick nehmen Thesen/Kritik • Ärzte, Mitarbeiter/Innen von BtBehörden und Richter/Innen benötigen mehr gemeinsame regionale und überregionale Fortbildungsveranstaltungen • Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!!