die der Arzt mit einem ausgefüllten Arztfragebogen unterstützt. Diesen stellen die Krankenkassen zur Ver­fü­gung. Ebenfalls vor Beginn der Leistung ist der Pati­ent zu informieren, dass er mit Teilnahme an der Therapie an einer fünfjährigen Begleiterhebung durch das BfArM teilnimmt. Die Daten werden hierzu in ano­nymisierter Form durch die Arztpraxis übertragen. Das gilt nicht für Fertigarzneimittel innerhalb der zugelassenen Indikation. Generell kann Cannabis in verschiedenen Formen verordnet werden: • Fertigarzneimittel (derzeit im Handel ist Sativex®, Canemes®) • Cannabisblüten (Angabe der Sorte erforderlich!), Was Ärzte bei der CannabisVerordnung beachten müssen Höchstmenge bis 100 g • Cannabisölextrakt, Höchstmenge bis 1000 mg • Dronabinol, Höchstmenge bis 500 mg Die Verordnung erfolgt auf einem BtM-Rezept mit den üblichen erforderlichen Angaben. Beim Über­schreiten der Höchstmengen oder bei der Verordnung von Seit dem 10. März dürfen Mediziner in Deutschland Cannabis zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnen. Grundsätzliche Voraussetzung hierfür ist das mehr als zwei Betäubungsmitteln binnen 30 Tagen für einen Patienten ist mit einem „A“ für „Ausnahme“ zu kennzeichnen. Wichtig bei der Verordnung von Cannabisblüten: Die verschiedenen Blütensorten können gemeinsam Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung. aufgeschrieben werden, mit genauen Mengenanga­ ben pro Sorte, da die Gehalte unterschiedlich sind. Die Höchstmenge von maximal 100 g bleibt aber insgesamt erhalten. Der Versicherte hat Anspruch auf die Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten, Extrakten Cannabisblüten oder Extrakt? oder Fertigarzneimitteln, wenn Mit dem Ziel einer qualitativ gleichmäßigen Ver­sor­ • eine allgemein anerkannte, dem medizinischen gung bietet sich in erster Linie Cannabisölextrakt an, Stan­dard entsprechende Leistung nicht zur Ver­fü­ da es folgende Vorteile hat: gung steht oder • es ist auf einen bestimmten Gehalt eingestellt, • wenn diese im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankenstands nicht mehr zur Anwendung kom- also standardisiert • einfache und praktische Einnahme für den Patien­ten • gleichmäßige Dosierung ohne naturgemäße Schwankungsbreite men kann. • Zudem muss eine nicht ganz entfernte Aussicht auf Abrechnung eine spürbare positive Einwirkung auf den Krank­ Der Abrechnungspreis von cannabishaltigen Zu­be­rei­ heitsverlauf oder auf schwerwiegende Symp­tome tungen oder Cannabisblüten berechnet sich nach den bestehen. Regelungen der Hilfstaxe für Apotheken, § 4 AMPreisV, unverarbeitete Abgabe oder § 5, Rezeptur und Zu­ Vor Beginn der Therapie hat der Patient bei seiner Krankenkasse eine Genehmigung zu beantragen, ­38 bereitungen. Dr. Ingrid Glas, LAV Baden-Württemberg