Was Ärzte bei der Cannabis- Verordnung beachten müssen

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die der Arzt mit einem ausgefüllten Arztfragebogen
unterstützt. Diesen stellen die Krankenkassen zur
Ver­fü­gung. Ebenfalls vor Beginn der Leistung ist der
Pati­ent zu informieren, dass er mit Teilnahme an der
Therapie an einer fünfjährigen Begleiterhebung durch
das BfArM teilnimmt. Die Daten werden hierzu in
ano­nymisierter Form durch die Arztpraxis übertragen.
Das gilt nicht für Fertigarzneimittel innerhalb der zugelassenen Indikation.
Generell kann Cannabis in verschiedenen Formen
verordnet werden:
• Fertigarzneimittel (derzeit im Handel ist Sativex®,
Canemes®)
• Cannabisblüten (Angabe der Sorte erforderlich!),
Was Ärzte bei der CannabisVerordnung beachten müssen
Höchstmenge bis 100 g
• Cannabisölextrakt, Höchstmenge bis 1000 mg
• Dronabinol, Höchstmenge bis 500 mg
Die Verordnung erfolgt auf einem BtM-Rezept mit den
üblichen erforderlichen Angaben. Beim Über­schreiten
der Höchstmengen oder bei der Verordnung von
Seit dem 10. März dürfen Mediziner in Deutschland Cannabis zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
verordnen. Grundsätzliche Voraussetzung hierfür ist das
mehr als zwei Betäubungsmitteln binnen 30 Tagen
für einen Patienten ist mit einem „A“ für „Ausnahme“
zu kennzeichnen.
Wichtig bei der Verordnung von Cannabisblüten:
Die verschiedenen Blütensorten können gemeinsam
Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung.
aufgeschrieben werden, mit genauen Mengenanga­
ben pro Sorte, da die Gehalte unterschiedlich sind.
Die Höchstmenge von maximal 100 g bleibt aber insgesamt erhalten.
Der Versicherte hat Anspruch auf die Versorgung mit
Cannabis in Form von getrockneten Blüten, Extrakten
Cannabisblüten oder Extrakt?
oder Fertigarzneimitteln, wenn
Mit dem Ziel einer qualitativ gleichmäßigen Ver­sor­
• eine allgemein anerkannte, dem medizinischen
gung bietet sich in erster Linie Cannabisölextrakt an,
Stan­dard entsprechende Leistung nicht zur Ver­fü­
da es folgende Vorteile hat:
gung steht oder
• es ist auf einen bestimmten Gehalt eingestellt,
• wenn diese im Einzelfall nach der begründeten
Einschätzung unter Abwägung der zu erwartenden
Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des
Krankenstands nicht mehr zur Anwendung kom-
also standardisiert
• einfache und praktische Einnahme für den Patien­ten
• gleichmäßige Dosierung ohne naturgemäße
Schwankungsbreite
men kann.
• Zudem muss eine nicht ganz entfernte Aussicht auf
Abrechnung
eine spürbare positive Einwirkung auf den Krank­
Der Abrechnungspreis von cannabishaltigen Zu­be­rei­
heitsverlauf oder auf schwerwiegende Symp­tome
tungen oder Cannabisblüten berechnet sich nach den
bestehen.
Regelungen der Hilfstaxe für Apotheken, § 4 AMPreisV,
unverarbeitete Abgabe oder § 5, Rezeptur und Zu­
Vor Beginn der Therapie hat der Patient bei seiner
Krankenkasse eine Genehmigung zu beantragen,
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bereitungen.
Dr. Ingrid Glas, LAV Baden-Württemberg
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