Vorrangig ist die Genehmigung von Dienstreisen zur Sicherstellung

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Aus einem Schreiben der LfF (Herr Cabanka)
Die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges aus triftigen Gründen ist ab 01.04.2001 anzuerkennen
wenn z.B.:
a) keine öffentlichen Verkehrsmittel angeboten werden;
b) die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar ist;
c) die Benutzung eines Kraftfahrzeugs preisgünstiger ist als die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel;
d) wenn sich durch die Benutzung eines Kraftfahrzeuges eine erhebliche Zeitersparnis ergibt;
e) eine erhebliche Menge Gepäck oder Unterlagen (Unterrichtsmaterial) zu transportieren ist;
f) wenn die Benutzung des Beamten gehörenden Kraftfahrzeugs aus dringenden dienstlichen Gründen oder
in besonderen Ausnahmefällen aus zwingenden persönlichen Gründen (z. B. erhebliche Beeinträchtigung
der Reisefähigkeit bei einem Schwerbeschädigten) notwendig ist und wenn dies in der
Dienstreiseanordnung oder Genehmigung ausdrücklich anerkannt worden ist;
g) wenn ein Kraftfahrzeughalter mindestens zwei Personen mitnimmt, die Anspruch auf
Fahrtkostenerstattung gegen seinen Dienstherrn haben.
Aus einem Schreiben des Kultusministeriums vom 17.12.2009
Reisekostenerstattungen für Lehramtsanwärterinnen/-anwärter
Es wird gebeten, die Anordnung von Dienstreisen auf das Notwendige zu reduzieren.
Vorrangig ist die Genehmigung von Dienstreisen zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung. Dabei ist auf
eine sparsame und sinnvolle Planung bei der Entsendung der Lehrkräfte zum Unterricht an Schulen
außerhalb des Dienstortes zu achten. Sämtliche anderen Dienstreisen bedürfen einer strengen Prüfung auf
Effizienz und Notwendigkeit. Dies gilt auch für allgemein genehmigte Dienstreisen durch das
Staatsministerium. In jedem Fall ist zu prüfen, ob der Zweck der Dienstreise nicht auch durch andere Mittel
zu erreichen ist.
Bei der Anerkennung triftiger Gründe bei Benutzung eines privaten PKW muss mindestens eine der
folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- DO mit öffentl. Verkehrsmitteln nicht erreichbar
- Mitnahme weiterer Teilnehmer/-innen
- Mitnahme von schwerem Gepäck (über 10 kg)
- Erhebliche Zeitersparnis (insgesamt mindestens zwei Stunden für Hin- und Rückfahrt)
Örtliche Unkenntnis allein führt nicht zur Anerkennung eines triftigen Grundes. Die Gründe für die Benutzung
eines privaten PKW sind in dem Genehmigungsantrag schriftlich darzulegen und pflichtgemäß zu versichern.
Aus einem Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 29.04.2004
Ausbildungsreisen; Anreise mit der Deutschen Bahn AG
Sehr geehrter Herr Weißl,
unter Bezugnahme auf das mit Ihnen geführte Telefonat bitte ich Sie, die LAAs und FLAs darüber zu
informieren, dass im Falle der Anreise mit der Deutschen Bahn zu den Ausbildungsorten beim Kauf der
Fahrkarte ab sofort die Kundennummer BMIS 7102302 anzugeben ist, um den Großkundenrabatt von 10 %
zu erhalten.
Auch bei dem Kauf einer Bahncard aus dienstlichen Gründen ist diese Kundennummer anzugeben.
Anzumerken ist weiterhin, dass der Rabatt aus der Bahncard ebenso für den Regionalverkehr Oberbayern
zum Tragen kommt.
Ab dem 1. Juni 2004 werden für Fahrten mit der Bahn grundsätzlich nur noch Fahrpreise aus dem
Großkundenrabatt (regulärer Preis ./. 10 %) erstattet.
Aus einem Schreiben des Landesamtes für Finanzen vom 30.08.2010
Erläuterungen zur Reisekostenabrechnung vom 31.07.2010
Fahrkosten und Kosten für Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung werden für Reisen ab 1.5.2010
maximal in der Höhe erstattet, wie sie bei Abreise oder Ankunft an der Dienstelle angefallen wären.
Dies gilt auch dann, wenn
- die Abfahrt oder Ankunft an der Wohnung ausdrücklich genehmigt wurde
- für die tägliche Fahrt zum Dienst eine Zeitkarte für öffentliche Verkehrsmittel vorhanden ist und ein
privates Kfz nur zum Zweck der Reise benutzt wird
- das Dienstverhältnis des Reisenden nicht durch die tägliche Anwesenheit an der Dienststelle geprägt ist
bzw. am Tag der Reise keine Dienstpflicht an der Dienststelle zu erfüllen ist.
Rechtsgrundlagen: Art. 2, 5 und 6 BayRKG i.d.F. von §5 des Nachtragshaushaltsgesetzes 2010 (GVBl. S.
169).
2 - Schriftwesen 19
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