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IP/09/761
Brüssel, 13. Mai 2009
Kommission genehmigt staatliche Beihilfen
London & Continental Railways und Eurostar
an
Die Europäische Kommission hat heute grünes Licht für staatliche Beihilfen
in
Höhe
von
5,169 Mrd. Pfund
gegeben,
die
für
die
Hochgeschwindigkeitsschienenstrecke London-Ärmelkanaltunnel und die
Umstrukturierung von Eurostar bestimmt sind. Die vom Vereinigten
Königreich angemeldeten Maßnahmen sollen in erster Linie einen
Schuldenerlass
umfassen
und
für
die
genannte
Hochgeschwindigkeitsschienenstrecke eine tragfähige finanzielle Grundlage
schaffen. Eine angemessene unabhängige Überwachung ist garantiert. Auch
hat sich das Vereinigte Königreich zur Einhaltung des Grundsatzes der
einmaligen Gewährung verpflichtet. Darüber hinaus werden die Maßnahmen
eine Entflechtung von Infrastruktur- und Verkehrsbetrieb sowie eine
erhebliche Senkung der Zugangsentgelte bewirken. Angesichts der für 2010
vorgesehenen
Liberalisierung
des
internationalen
Schienenpersonenverkehrs wird dies sowohl dem Wettbewerb als auch den
Nutzern zugute kommen.
Die London & Continental Railways (LCR) ist die Bauherrin der
Hochgeschwindigkeitsschienenstrecke High Speed 1 (HS1), die London mit dem
Ärmelkanaltunnel verbindet und im November 2007 fertiggestellt wurde. LCR ist
ebenfalls Eigentümerin der Eurostar (UK) Limited (EUKL), die im Vereinigten
Königreich für den Eurostar-Zugbetrieb verantwortlich ist.
Für die Projektträgerschaft von HS1 waren staatliche Garantien zur Absicherung der
privaten Finanzgeber erforderlich. Zur Genehmigung der einzelnen Pakete hat die
Kommission bereits sieben Beihilfeentscheidungen erlassen. Die entsprechenden
Regelungen sind für die britische Regierung mit einer Reihe langfristiger Garantien
und Verbindlichkeiten gegenüber der LCR und deren Geschäftsbereichen
(HS1-Infrastruktur, Baulanderschließung und EUKL) verbunden. und haben zu
außerordentlich hohen Zugangsentgelten geführt, die den Zugang zum Markt
erschweren könnten und sich als finanziell nicht tragfähig erwiesen haben.
Die von den britischen Behörden angemeldeten Maßnahmen verfolgen das Ziel,
jeden der LCR-Geschäftsbereiche auf eine tragfähige wirtschaftliche und finanzielle
Grundlage zu stellen und den langfristigen Garantien und Verbindlichkeiten ein Ende
zu setzen. Darüber hinaus soll die Notwendigkeit einer laufenden öffentlichen
Unterstützung beseitigt und mit Blick auf die für 2010 geplante Liberalisierung der
Wettbewerb für internationale Dienste gefördert werden.
Die Kommission war der Auffassung, dass diese Maßnahmen staatliche Beihilfen
darstellen und zur Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zwei
Aspekte getrennt voneinander geprüft werden müssen.
Einerseits soll die Finanzierung der HS1-Infrastruktur durch Übernahme sämtlicher
Schulden der LCR neu geordnet werden. Im Gegenzug werden die verschiedenen
Garantien,
die
der
LCR
gewährt
wurden,
zurückgezogen.
Alle
infrastrukturbezogenen Tätigkeiten sollen in einem einzigen Unternehmen gebündelt
werden, das dann veräußert wird. Infrastruktur- und Verkehrsbetrieb werden dadurch
entflochten. Die Konzessionsdauer für HS1 wird erheblich verkürzt. Die
Zugangsentgelte werden überprüft und erheblich gesenkt.
Die Kommission hat sich davon überzeugt, dass mit diesen Maßnahmen ein im
gemeinsamen europäischen Interesse liegendes wichtiges Projekt gefördert werden
soll, und ist zu der Auffassung gelangt, dass die finanzielle Neuordnung der LCR mit
Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag vereinbar ist.
Andererseits soll die EUKL durch eine Rekapitalisierung, die vor allem die
Zugerneuerung ermöglichen soll, umstrukturiert werden. Alle Garantien zugunsten
der EUKL sollen zurückgezogen und zu den infrastrukurbezogenen Tätigkeiten
Geschäftsbeziehungen zu marktüblichen Bedingungen hergestellt werden.
Die Kommission ist zu der Auffassung gelangt, dass der Umstrukturierungsplan mit
den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Einklang steht. Sie hat
sich insbesondere vergewissert, dass die Umstrukturierung mit ausreichenden
Ausgleichsmaßnahmen für mögliche Konkurrenten verbunden ist. Positiv gewertet
wurde von der Kommission in diesem Zusammenhang die Entflechtung von Zugund Infrastrukturbetrieb sowie die künftige erhebliche Senkung der Zugangsentgelte.
Aus diesem Grund hat die Kommission die Umstrukturierung der EUKL für vereinbar
mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag erklärt.
Der Entscheidung der Kommission liegt die Zusage der britischen Behörden
zugrunde, für eine angemessene Beaufsichtigung der gesamten Maßnahme zu
sorgen. Die britischen Behörden werden gemeinsam mit der Kommission aus einer
Liste einen Finanzberater auswählen, der die Kommission dabei unterstützen wird,
die Einhaltung dieser Entscheidung zu überwachen. Das Vereinigte Königreich hat
ferner zugesagt, nach dem Grundsatz der einmaligen Gewährung zu verfahren und
so für die Zukunft weitere Umstrukturierungsbeihilfen auszuschließen.
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