IP/09/761 Brüssel, 13. Mai 2009 Kommission genehmigt staatliche Beihilfen London & Continental Railways und Eurostar an Die Europäische Kommission hat heute grünes Licht für staatliche Beihilfen in Höhe von 5,169 Mrd. Pfund gegeben, die für die Hochgeschwindigkeitsschienenstrecke London-Ärmelkanaltunnel und die Umstrukturierung von Eurostar bestimmt sind. Die vom Vereinigten Königreich angemeldeten Maßnahmen sollen in erster Linie einen Schuldenerlass umfassen und für die genannte Hochgeschwindigkeitsschienenstrecke eine tragfähige finanzielle Grundlage schaffen. Eine angemessene unabhängige Überwachung ist garantiert. Auch hat sich das Vereinigte Königreich zur Einhaltung des Grundsatzes der einmaligen Gewährung verpflichtet. Darüber hinaus werden die Maßnahmen eine Entflechtung von Infrastruktur- und Verkehrsbetrieb sowie eine erhebliche Senkung der Zugangsentgelte bewirken. Angesichts der für 2010 vorgesehenen Liberalisierung des internationalen Schienenpersonenverkehrs wird dies sowohl dem Wettbewerb als auch den Nutzern zugute kommen. Die London & Continental Railways (LCR) ist die Bauherrin der Hochgeschwindigkeitsschienenstrecke High Speed 1 (HS1), die London mit dem Ärmelkanaltunnel verbindet und im November 2007 fertiggestellt wurde. LCR ist ebenfalls Eigentümerin der Eurostar (UK) Limited (EUKL), die im Vereinigten Königreich für den Eurostar-Zugbetrieb verantwortlich ist. Für die Projektträgerschaft von HS1 waren staatliche Garantien zur Absicherung der privaten Finanzgeber erforderlich. Zur Genehmigung der einzelnen Pakete hat die Kommission bereits sieben Beihilfeentscheidungen erlassen. Die entsprechenden Regelungen sind für die britische Regierung mit einer Reihe langfristiger Garantien und Verbindlichkeiten gegenüber der LCR und deren Geschäftsbereichen (HS1-Infrastruktur, Baulanderschließung und EUKL) verbunden. und haben zu außerordentlich hohen Zugangsentgelten geführt, die den Zugang zum Markt erschweren könnten und sich als finanziell nicht tragfähig erwiesen haben. Die von den britischen Behörden angemeldeten Maßnahmen verfolgen das Ziel, jeden der LCR-Geschäftsbereiche auf eine tragfähige wirtschaftliche und finanzielle Grundlage zu stellen und den langfristigen Garantien und Verbindlichkeiten ein Ende zu setzen. Darüber hinaus soll die Notwendigkeit einer laufenden öffentlichen Unterstützung beseitigt und mit Blick auf die für 2010 geplante Liberalisierung der Wettbewerb für internationale Dienste gefördert werden. Die Kommission war der Auffassung, dass diese Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen und zur Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zwei Aspekte getrennt voneinander geprüft werden müssen. Einerseits soll die Finanzierung der HS1-Infrastruktur durch Übernahme sämtlicher Schulden der LCR neu geordnet werden. Im Gegenzug werden die verschiedenen Garantien, die der LCR gewährt wurden, zurückgezogen. Alle infrastrukturbezogenen Tätigkeiten sollen in einem einzigen Unternehmen gebündelt werden, das dann veräußert wird. Infrastruktur- und Verkehrsbetrieb werden dadurch entflochten. Die Konzessionsdauer für HS1 wird erheblich verkürzt. Die Zugangsentgelte werden überprüft und erheblich gesenkt. Die Kommission hat sich davon überzeugt, dass mit diesen Maßnahmen ein im gemeinsamen europäischen Interesse liegendes wichtiges Projekt gefördert werden soll, und ist zu der Auffassung gelangt, dass die finanzielle Neuordnung der LCR mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag vereinbar ist. Andererseits soll die EUKL durch eine Rekapitalisierung, die vor allem die Zugerneuerung ermöglichen soll, umstrukturiert werden. Alle Garantien zugunsten der EUKL sollen zurückgezogen und zu den infrastrukurbezogenen Tätigkeiten Geschäftsbeziehungen zu marktüblichen Bedingungen hergestellt werden. Die Kommission ist zu der Auffassung gelangt, dass der Umstrukturierungsplan mit den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Einklang steht. Sie hat sich insbesondere vergewissert, dass die Umstrukturierung mit ausreichenden Ausgleichsmaßnahmen für mögliche Konkurrenten verbunden ist. Positiv gewertet wurde von der Kommission in diesem Zusammenhang die Entflechtung von Zugund Infrastrukturbetrieb sowie die künftige erhebliche Senkung der Zugangsentgelte. Aus diesem Grund hat die Kommission die Umstrukturierung der EUKL für vereinbar mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag erklärt. Der Entscheidung der Kommission liegt die Zusage der britischen Behörden zugrunde, für eine angemessene Beaufsichtigung der gesamten Maßnahme zu sorgen. Die britischen Behörden werden gemeinsam mit der Kommission aus einer Liste einen Finanzberater auswählen, der die Kommission dabei unterstützen wird, die Einhaltung dieser Entscheidung zu überwachen. Das Vereinigte Königreich hat ferner zugesagt, nach dem Grundsatz der einmaligen Gewährung zu verfahren und so für die Zukunft weitere Umstrukturierungsbeihilfen auszuschließen. 2