Stellungnahme der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände vom 12. November 2014 zum Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz) (Aktenzeichen: ITII1-17002/7#2) 1 Stellungnahme der ABDA vom 12. November 2014 zum Entwurf eines IT-Sicherheitsgesetzes Wir begrüßen das Ziel des Gesetzgebers, die Sicherheit informationstechnischer Systeme (ITSicherheit) in Deutschland zu erhöhen. Im Rahmen der Umsetzung der im Entwurf dargestellten gesetzlichen Regelungen wird es zunächst darauf ankommen, die Unternehmen zu identifizieren, bei denen IT-Systeme derart funktionsrelevant sind, dass ein Ausfall dieser Systeme mit einem Funktionsausfall des betroffenen Unternehmens einhergeht. Die Definition der „Kritischen Infrastrukturen“ in § 2 Absatz 10 Satz 1 BSI-Gesetz (neu) enthält keine Kriterien, die auf die Relevanz der IT-Systeme für das Funktionieren der jeweiligen Unternehmen abstellt. Dies halten wir jedoch im Hinblick auf das Apothekenwesen für ein relevantes Beurteilungskriterium: Im Arbeitsalltag der öffentlichen Apotheke kommen IT-Systeme beispielsweise bei der Abrechnung mit Krankenkassen, der Bestellung von Arzneimitteln beim pharmazeutischen Großhandel oder als Unterstützung im Rahmen der Beratung von Patienten bzw. der Lagerhaltung zum Einsatz. Der Umfang des Einsatzes von IT-Systemen variiert jedoch von Apotheke zu Apotheke. Die Störung oder der Ausfall der IT-Systeme der einzelnen Apotheke führt nicht zu einem Ausfall der Apotheke als Versorgungseinrichtung. Nach § 15 Absatz 1 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ist der Apothekenleiter verpflichtet, Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Wochenbedarf entspricht, der zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig ist. Die Beratung von Patienten gemäß § 20 ApBetrO ist aufgrund der Ausbildung des pharmazeutischen Personals der Apotheke auch ohne technische Unterstützung hinreichend gewährleistet. Damit ist die Funktionsfähigkeit der Apotheke auch bei einer Beeinträchtigung der dort genutzten IT-Systeme sichergestellt. Darüber hinaus hätte der IT-bedingte Ausfall einer Apotheke keine Auswirkungen auf weitere Apotheken. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse an Apotheken sind die jeweils genutzten ITLösungen in der Regel nicht über die jeweilige Apotheke hinaus vernetzt. Die flächendeckende Arzneimittelversorgung der Bevölkerung in Deutschland wird durch ca. 21.000 voneinander unabhängige Apothekenbetriebsstätten sichergestellt. Auch im unwahrscheinlichen Fall des kompletten Ausfalls einzelner Betriebsstätten könnten andere Apotheken diesen kompensieren. Dies zeigt sich nicht zuletzt dadurch, dass während der Zeiten des Nacht- und Notdienstes eine zwar reduzierte, aber flächendeckende Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch ca. 1.400 dienstbereite Apotheken sichergestellt wird. Berücksichtigt man darüber hinaus den Umstand, dass es sich bei Apotheken überwiegend um Betriebe handelt, die im Bereich der für Kleinstunternehmen geltenden Schwellenwerte angesiedelt sind und im Einzelfall um diese floaten können, erscheint es auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt, Apotheken generell auszunehmen. Wirtschaftlich betrachtet besteht eine weitere Besonderheit darin, dass Apotheken aufgrund ihres überwiegend preisgebundenen Sortiments kaum in der Lage wären, resultierende Kostenlasten individuell zu auszugleichen. Eine entsprechende Kompensation müsste durch eine adäquate Erhöhung des Apothekenaufschlags nach § 78 Arzneimittelgesetz erfolgen. Sowohl die dargestellte individuelle Betroffenheit der einzelnen Apotheke durch etwaige Cyberangriffe als auch die fehlende Systemrelevanz einzelner Ausfälle rechtfertigen eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der vorgesehenen Regelungen. Berücksichtigt man darüber hinaus, die Nähe der durchschnittlichen Betriebsgrößen von Apotheken zur „Kleinunternehmerregelung“ nach § 8c BSI-Gesetz (neu) und die wirtschaftliche Betroffenheit, ist eine Ausnahme der Apotheken vom Anwendungsbereich des Gesetzes auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten geboten. 2