Regierungsvorlage

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716 der Beilagen X. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
716 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates X. GP.
27. 4. 1965
Regierungsvorlage
ArtikelII
Bundesgesetz vom
1965, mit
dem das Gehaltsüberleitungsgesetz neuerlich
(1) Kinder, für die im Zeitpunkt des' Inkraftabgeändert wird
tretens dieses Bundesgesetzes eine Kinderzulage
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
§ 51 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 55/1956 hat zu lauten:
,,§ 51. Hau s hai t s z u lag e
(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Haushaltszulage nach den
für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2) Der Witwe, die Anspruch auf Witwenpension hat, gebührt eine Haushaltszulage im
Ausmaß von je 130 S für jedes unversorgte und
ihrem Haushalt angehörende Kind des verstorbenen Beamten. Die Bestimmungen des § 4
Abs. 6 bis 15 und des § 5 des Gehaltsgesetzes 1956
sind sinngemäß anzuwenden.
bezogen wurde, sowie elternlose und diesen
gleichgestellte Waisen, die im Bezug eines Zuschusses im Ausmaß der Kinder~ulage gestanden
sind, sind bei der Bemessung der Haushaltszulage und des Zuschusses nach § 51 Abs. 3 des
Gehaltsüberleitungsgesetzes in der Fassung des
Artikels I dieses Bundesgesetzes zu berücksichtigen, ohne daß es einer weiteren Verfügung bedarf.
(2) Wäre mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Person bei der Bemessung der Haushaltszulage außer Betracht zu lassen, für die nach
den bisher geltenden Bestimmungen die entsprechende Familienzulage verblieben wäre, so ist
die Haushaltszulage bis zu dem Zeitpunkt unter
BerücksiChtigung dieser Person zu bemessen, in
dem die entsprechende Familienzulage nach den
bisher geltenden Bestimmungen einzustellen
wäre.
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1965 1ll
Kraft.
(3) Einer elternlosen und dieser gleichgestellten
Artikel IV
Waise, die Anspruch auf Waisenpension hat, gebührt ein Zuschuß im Ausmaß von 130 S. Die
Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes
Bestimmungen des § 4 Abs. 6, 7, 9, 12 bis 15 bestimmt ist, ist mit seiner Vollziehung jedes
und des § 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinn- Bundesministerium, und zwar insoweit betraut,'
gemäß anzuwenden."
als es oberste Dienstbehörde ist.
Erläuternde Bemerkungen
Durch die 13. Gehaltsgesetz-Novelle wurden
die Bestimmungen über die Familienzulagen in
den §§ 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der
Weise neue gefaßt, daß es nunmehr nur eine
Haushaltszulage geben wird. Die Bestimmungen
des Gehaltsüberleitungsgesetzes, die sich mit den
bisherigen Familienzulagen für die Beamten des
Ruhestandes beschäftigen, sind daher der Neukonstruktion im Gehaltsgesetz 1956 anzupassen.
Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
Gehaltsüberleitungsgesetz neuerlich abgeändert
wird, hat diese Anpassung zum Inhalt.
Im einzel~en ist zu den Bestimmungen des
Entwurfes zu bemerken, daß gemäß· Artikel I
der § 51 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, der sich
mit den bisherigen Familienzulagen befaßt, den
entsprechenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes. 1956 angepaßt wird. Der Artikel II entspricht dem Artikel lIder 13. GehaltsgesetzNovelle und soll die dort vorgesehenen Sicherungen auch für die Pensionsparteien gewährleistt!n.
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