716 der Beilagen X. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 716 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates X. GP. 27. 4. 1965 Regierungsvorlage ArtikelII Bundesgesetz vom 1965, mit dem das Gehaltsüberleitungsgesetz neuerlich (1) Kinder, für die im Zeitpunkt des' Inkraftabgeändert wird tretens dieses Bundesgesetzes eine Kinderzulage Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I § 51 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1956 hat zu lauten: ,,§ 51. Hau s hai t s z u lag e (1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Haushaltszulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften. (2) Der Witwe, die Anspruch auf Witwenpension hat, gebührt eine Haushaltszulage im Ausmaß von je 130 S für jedes unversorgte und ihrem Haushalt angehörende Kind des verstorbenen Beamten. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 6 bis 15 und des § 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden. bezogen wurde, sowie elternlose und diesen gleichgestellte Waisen, die im Bezug eines Zuschusses im Ausmaß der Kinder~ulage gestanden sind, sind bei der Bemessung der Haushaltszulage und des Zuschusses nach § 51 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Bundesgesetzes zu berücksichtigen, ohne daß es einer weiteren Verfügung bedarf. (2) Wäre mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Person bei der Bemessung der Haushaltszulage außer Betracht zu lassen, für die nach den bisher geltenden Bestimmungen die entsprechende Familienzulage verblieben wäre, so ist die Haushaltszulage bis zu dem Zeitpunkt unter BerücksiChtigung dieser Person zu bemessen, in dem die entsprechende Familienzulage nach den bisher geltenden Bestimmungen einzustellen wäre. Artikel III Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1965 1ll Kraft. (3) Einer elternlosen und dieser gleichgestellten Artikel IV Waise, die Anspruch auf Waisenpension hat, gebührt ein Zuschuß im Ausmaß von 130 S. Die Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes Bestimmungen des § 4 Abs. 6, 7, 9, 12 bis 15 bestimmt ist, ist mit seiner Vollziehung jedes und des § 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinn- Bundesministerium, und zwar insoweit betraut,' gemäß anzuwenden." als es oberste Dienstbehörde ist. Erläuternde Bemerkungen Durch die 13. Gehaltsgesetz-Novelle wurden die Bestimmungen über die Familienzulagen in den §§ 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Weise neue gefaßt, daß es nunmehr nur eine Haushaltszulage geben wird. Die Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes, die sich mit den bisherigen Familienzulagen für die Beamten des Ruhestandes beschäftigen, sind daher der Neukonstruktion im Gehaltsgesetz 1956 anzupassen. Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gehaltsüberleitungsgesetz neuerlich abgeändert wird, hat diese Anpassung zum Inhalt. Im einzel~en ist zu den Bestimmungen des Entwurfes zu bemerken, daß gemäß· Artikel I der § 51 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, der sich mit den bisherigen Familienzulagen befaßt, den entsprechenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes. 1956 angepaßt wird. Der Artikel II entspricht dem Artikel lIder 13. GehaltsgesetzNovelle und soll die dort vorgesehenen Sicherungen auch für die Pensionsparteien gewährleistt!n. www.parlament.gv.at 1 von 1