Verkaufsprospekt und Anlagebedingungen (Mai 2016) N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments Investmentfonds nach deutschem Recht Hinweis zum Verkaufsprospekt Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem nachfolgend näher beschriebenen Fonds erfolgt auf Basis des Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen und der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ in Verbindung mit den „Besonderen Anlagebedingungen“ in der jeweils geltenden Fassung. Die „Allgemeinen Anlage­bedingungen“ und die „Besonderen Anlagebedingungen“ sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt abgedruckt. Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Fonds Interessierten sowie jedem Anleger des Fonds zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind dem am Erwerb eines Anteils an dem Fonds Interessierten die wesentlichen Anlegerinformationen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen. Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgegeben werden. Jeder Kauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklärungen, welche nicht in dem Verkaufsprospekt bzw. in den wesentlichen Anlegerinformationen enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf Risiko des Käufers. Der Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahresbericht und den gegebenenfalls nach dem Jahres­bericht veröffentlichten Halbjahresbericht. Inhaltsverzeichnis Verkaufsbeschränkungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anlagebeschränkungen für US-Personen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wichtigste rechtliche Auswirkungen der Vertragsbeziehung.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fondsdaten.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verwaltungsgesellschaft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verwahrstelle. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Risikohinweise. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anlageziele, -politik, -grundsätze und -grenzen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bewertung.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anteile.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kosten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wertentwicklung, Ermittlung und Verwendung der Erträge, Geschäftsjahr.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Auflösung und Verschmelzung des Fonds. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Auslagerung.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Interessenkonflikte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wirtschaftsprüfer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dienstleister. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zahlungen an die Anleger/Verbreitung der Berichte und sonstigen Informationen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Weitere von der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Anlagebedingungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Besondere Anlagebedingungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verwaltung und Vertrieb. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 2 2 4 5 6 7 9 16 26 27 30 32 33 35 35 37 46 46 46 46 47 54 57 Verkaufsbeschränkungen Anteile an diesem Fonds dürfen nur in Ländern zum Kauf angeboten oder verkauft werden, in denen ein solches Ange­ bot oder ein solcher Verkauf zulässig ist. Sofern der Gesell­ schaft oder einem von ihr beauftragten Dritten eine Erlaubnis zum öffentlichen Vertrieb seitens der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden nicht vorliegt, handelt es sich bei diesem Verkaufsprospekt nicht um ein öffentliches Angebot zum Erwerb von Anteilen an diesem Fonds bzw. darf dieser Ver­ kaufsprospekt nicht zum Zwecke eines öffentlichen Angebots verwendet werden. Anlagebeschränkungen für US-Personen Die Anteile, welche durch diesen Prospekt angeboten werden, sind nicht gemäß dem United States Securities Act von 1933 in seiner derzeit gültigen Fassung registriert worden und sind weder bei der Securities and Exchange Commission (SEC) noch einer einzelstaatlichen Wertpapier-Aufsichtsbehörde registriert und werden dies auch nicht. Die Gesellschaft und/oder der Fonds sind und werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen Fassung registriert. Die Anteile dürfen deshalb weder in den Vereinigten Staaten von Amerika oder in ihren Territorien oder Besitzungen, die ihrer Rechtshoheit unterstehen, noch US-Personen oder zugunsten von US-Personen öffentlich zum Kauf angeboten werden. Für die Zwecke dieses Prospekts umfasst der Begriff „US-Person“ unter anderem Personen (einschließlich Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung [insbesondere auch „limited liability companies“] oder ähnliche Rechtssubjekte), die Staatsbürger der USA oder dort wohnhaft oder nach dem Recht der USA organisiert oder gegründet sind. Dementsprechend werden Anteile weder in den Vereinigten Staaten von Amerika noch an oder für Rechnung von USPersonen angeboten oder verkauft. Spätere Übertragungen von Anteilen in die Vereinigten Staaten von Amerika bzw. an US-Personen sind unzulässig. Am Erwerb von Anteilen Interessierte müssen gegebenenfalls darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von USPersonen erwerben noch an US-Personen weiterveräußern. In Fällen, in denen die Gesellschaft Kenntnis davon erlangt, dass Anteile von einer US-Person oder für Rechnung einer US-Person gehalten werden, kann die Gesellschaft die unverzügliche Rückgabe der Anteile an die Gesellschaft zum letzten festgestellten Anteilwert verlangen. Dieser Prospekt darf nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika oder an US-Personen verbreitet werden. Anleger, die als „Restricted Persons“ im Sinne der US-Regelung No. 2790 der „National Association of Securities Dealers“ (NASD 2790) anzusehen sind, haben der Gesellschaft ihre Anlagen in dem Fonds unverzüglich anzuzeigen. Anteile dürfen nicht durch eine ERISA Einrichtung erworben bzw. gehalten werden oder mit dem Vermögen einer ERISA Einrichtung erworben werden. Die Verteilung dieses Prospekts und das Angebot bzw. der Verkauf der Anteile können auch in anderen Rechtsordnungen Beschränkungen unterworfen sein. 2 N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt Wichtigste rechtliche Auswirkungen der Vertragsbeziehung Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigen­ tümer der vom Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen. Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden. Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen. Die Gesellschaft wird ferner die gesamte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen. Durchsetzung von Rechten Das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Anleger sowie die vorvertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Gesellschaft ist Gerichts­ stand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Hat der Anleger keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist nicht ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Gesellschaft. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, gegebenenfalls dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die Gesellschaft inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung inländischer Urteile vor deren Vollstreckung. Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechts­ weg vor den ordentlichen Gerichten beschreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alter­ native Streitbeilegung anstrengen. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs können Verbraucher die „Ombuds­ stelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband Invest­ ment und Asset Management e.V. anrufen. Die Gesellschaft nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungs­ stelle teil. Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. lauten: Büro der Ombudsstelle BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. Unter den Linden 42, 10117 Berlin Tel.: 0 30 / 6 44 90 46-0 Fax: 0 30 / 6 44 90 46-29 E-Mail: [email protected] www.ombudsstelle-investmentfonds.de Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die also zu Privatzwecken handeln. Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen können sich die Beteiligten auch an die Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank wenden. Die Kontaktdaten lauten: Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt Tel.: 0 69 / 23 88-19 07 oder -19 06 Fax: 0 69 / 23 88-19 19 E-Mail: [email protected] Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Schieds­ verfahren unberührt. Widerrufsrecht bei Kauf außerhalb der ständigen Geschäftsräume Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentver­ mögen aufgrund mündlicher Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, so hat der Käufer das Recht, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen. Über das Recht zum Widerruf wird der Käufer in der Durchschrift/der Kaufabrechnung belehrt. Das Widerrufsrecht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat. Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass (i) entweder der Käufer keine natürliche Person ist, die das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der nicht ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher), oder (ii) es zur Verhandlung auf Initiative des Käufers gekommen ist, d.h. er den Käufer zu den Verhandlungen aufgrund vorhergehender Bestellung des Käufers aufgesucht hat. Bei Verträgen, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (z.B. Briefe, Telefonanrufe, E-Mails) zustande gekommen sind (Fernabsatzverträge), besteht kein Widerrufsrecht. N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt 3 Grundlagen Das Sondervermögen (der Fonds) Das Sondervermögen N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anle­ gern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagepolitik zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anla­ gen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Er wird von der Pioneer Investments Kapitalanlagegesellschaft mbH (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 1. Juli 1997 für unbestimmte Dauer aufgelegt. Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts­ zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer fest­gelegten Anlagepolitik im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unter­ nehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögens­ gegenstände ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegen­ stände die Gesellschaft die Gelder der Anle­ger anlegen darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehörigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend InvStG) und den Anlagebedingungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebedingun­ gen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen“ und „Besondere Anla­ gebedingungen“). Anlagebedingungen für ein PublikumsInvestmentvermögen müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformatio­ nen, die Anlagebedingungen sowie die aktuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesell­ schaft. Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risi­komanagements des Fonds, die RisikomanagementMethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Kategorien von Vermögensge­ genständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesellschaft erhältlich. 4 N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt Anlagebedingungen und deren Änderungen Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver­ kaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt. Die Anlage­ bedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der Geneh­ migung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der Anlagegrund­ sätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest­ mentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kos­ tenlos umzutauschen, sofern derartige Investmentvermögen von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder im Internet unter www.pioneerinvestments.de bekannt gemacht. Betreffen die Änderungen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder die Anla­ gegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informa­ tionen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege­ ben werden, etwa in Papierform oder elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“). Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informationen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekannt­ machung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühes­ tens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrund­ sätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Monate nach Bekanntmachung in Kraft. Fondsdaten N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments Mindestanlagesummekeine Fondstyp Gemischter Fonds FondswährungEUR Fondsauflage 01.07.1997 Ertragsverwendung ausschüttend, jährlich zum 01.03. Ausgabeaufschlag bis zu 5%; derzeit 2,5% Verwaltungsvergütung 2014 p.a. bis zu 1%; berechnet 1% Verwaltungsvergütung 2015 p.a. bis zu 1%; berechnet 1% Verwaltungsvergütung 2016 p.a. bis zu 1%; derzeit 1% Verwahrstellenvergütung p.a. bis zu 0,05%; derzeit 0,05% Gesamtkostenquote p.a.(1)1,20% Stückelung Globalurkunde Wertpapierkennnummer 975367 Orderannahmeschluss 12:00 Uhr ISIN DE0009753673 (1) Berechnung nach §166 Abs. 5 KAGB, d.h. ohne Berücksichtigung von Transaktionskosten, für das Fondsgeschäftsjahr 2015. Eine gegebenenfalls aktuellere Gesamtkostenquote können Sie den „Wesentlichen Anlegerinformationen“ unter „Kosten/Laufende Kosten“ entnehmen. N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt 5 Verwaltungsgesellschaft Firma, Rechtsform und Sitz Die Gesellschaft ist eine am 5. April 1990 unter dem Namen HYPO Capital Management Investmentgesellschaft mbH gegründete Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Am 18. November 1999 wurde die Gesell­ schaft in Activest Investmentgesellschaft mbH umbenannt. Die Firma der Gesellschaft lautet seit dem 9. Oktober 2006 auf den Namen Pioneer Investments Kapitalanlagegesellschaft mbH. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in München. Die Gesellschaft darf Wertpapier-­Sondervermögen verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als OGAW-Kapitalver­ waltungsgesellschaft und als AIF-Kapitalverwaltungsgesell­ schaft nach dem KAGB. Die Gesellschaft durfte seit dem 5. April 1990 WertpapierSondervermögen verwalten. Ferner durfte sie auch Geld­ markt- (seit 9. September 1994), Investmentfondsanteil(seit 6. Juli 1998), Gemischte Wertpapier- und Grundstücks(seit 6. Juli 1998) und Altersvorsorge-Sondervermögen (seit 6. Juli 1998) verwalten. Nach der Anpassung ihrer Satzung an das Investmentgesetz darf die Gesellschaft seit 30. September 2004 richtlinienkonforme Sondervermögen, seit dem 31. August 2005 Gemischte Sondervermögen und seit dem 30. September 2005 richtlinienkonforme Wertpapierindex-Sondervermögen und seit dem 6. Mai 2008 Alters­vorsorge-Sondervermögen verwalten. Seit 22. Januar 2014 darf die Gesellschaft Investmentvermö­ gen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die BaFin hat der Gesellschaft am 30. Dezember 2014 die Erlaubnis als AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach dem KAGB erteilt. Die Gesellschaft hat die Erlaubnis zur Verwal­ tung von Gemischten Investmentvermögen und Altersvor­ sorge-Sondervermögen. Geschäftsführung und Aufsichtsrat Nähere Angaben über die Geschäftsführung und die Zusam­ mensetzung des Aufsichtsrates finden Sie am Schluss des Verkaufsprospekts. 6 N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel Nähere Angaben über die Höhe des gezeichneten und einge­ zahlten Kapitals finden Sie am Schluss des Verkaufsprospekts. Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Investmentvermögen ergeben, die nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternative Investmentvermögen (nachfolgend „AIF“), und auf beruf­ liche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurück­ zuführen sind, abgedeckt durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01% des Wertes der Portfolios aller verwalteten AIF, wobei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen Kapital umfasst. Unterverwahrung und Interessenkonflikte Verwahrstelle Identität der Verwahrstelle Für den Fonds hat die CACEIS Bank Deutschland GmbH, München, Lilienthalallee 34–36, die Funktion der Verwahr­ stelle übernommen. Die Verwahrstelle ist ein Kreditinstitut nach deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeiten sind das Clearing & Custody-Geschäft sowie das Verwahrstellen­ geschäft. Aufgaben der Verwahrstelle Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermögensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Ver­ waltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegen­ ständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschrif­ ten des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Ver­fügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfü­ gung mit den Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Neben der eigentlichen Verwahrung der ausländischen Wert­papiere bei dem ausländischen Unterverwahrer, die den Usancen und Rechtsvorschriften des jeweiligen Lagerlandes folgen, sorgt der ausländische Unterverwahrer auch für die Einlösung von Zins-, Gewinnanteil- und Ertragsscheinen sowie von rückzahlbaren Wertpapieren bei deren Fälligkeit. Darüber hinaus gibt der Unterverwahrer Informationen über Kapitalmaßnahmen der verwahrten ausländischen Wertpapiere weiter. Folgende potenzielle Interessenkonflikte können sich erge­ ben, wenn die Verwahrstelle einzelne Verwahraufgaben bzw. die Unterverwahrung an ein weiteres Auslagerungsunternehmen überträgt: → Sollte es sich bei diesem weiteren Auslagerungsunterneh­ men um ein mit der Gesellschaft oder der Verwahrstelle verbundenes Unternehmen (z.B. Konzernmutter) handeln, so könnten sich hieraus im Zusammen­spiel zwischen diesem Auslagerungsunternehmen und der Gesellschaft bzw. der Verwahrstelle potenzielle Interessen­konflikte ergeben (z.B. könnte die Gesellschaft bzw. die Verwahr­ stelle ein mit ihr verbundenes Unternehmen bei der Vergabe Verwahraufgaben oder bei der Wahl des Unter­ verwahrers gegenüber gleichwertigen anderen Anbietern bevorzugt werden). Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende ­Auf­gaben: → Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds; → Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds ent­ sprechen; → Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rech­ nung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt; → Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vor­ schriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet werden; → Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesell­ schaft für Rechnung des Fonds sowie gegebenenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme; → Sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapier-Darlehen rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind. N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt 7 Unterverwahrung Die Verwahrstelle hat die Verwahrung der Vermögensgegenstände in den nachfolgenden Ländern auf die angegebenen Unterverwahrer übertragen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Fonds nicht in alle auf der Liste aufgeführten Länder investiert: LandUnterverwahrstelle Australien HSBC Bank Australia Ltd. Österreich OeKB, Vienna Belgien CACEIS Bank Paris Citibank International PLC, London Brasilien Santander Securities Services SA Bulgarien UniCredit Bulbank Kanada CIBC Mellon GSS, Toronto China (b-shares) Shanghai: HSBC Bank (China) Company Limited Kroatien Zagrebacka Banka Zypern HSBC Cyprus Tschechien UniCredit Bank Czech Republic, Prague Dänemark Danske Bank, Copenhagen Estland SEB Bank Finland Finnland SEB Bank Finland Frankreich CACEIS Bank Paris Deutschland Clearstream Banking Frankfurt Großbritannien Citibank London N.A. Griechenland The Hongkong and Shanghai Banking Corp., Greece Hongkong The Hongkong and Shanghai Banking Corp., Hong Kong Ungarn UniCredit Bank Hungary Zrt., Budapest Island NBI hf., Reykjavic Indien The Hongkong and Shanghai Banking Corp., Mumbai Indonesien The Hongkong and Shanghai Banking Corp., Jakarta Irland Citibank London N.A. Israel Bank Leumi Le-Israel B.M., Tel-Aviv Italien Intesa SanPaolo SPA Japan The Hongkong and Shanghai Banking Corp. Ltd., Tokyo branch Korea The Hongkong and Shanghai Banking Corp., Seoul Lettland SEB Bank Finland Litauen SEB Bank Finland Luxemburg Clearstream Banking Luxembourg Malaysia Clearstream Banking Frankfurt Marokko Citibank London N.A. via Citibank, Maghreb Niederlande CACEIS Bank Paris Neuseeland HSBC Bank New Zealand Ltd Norwegen DNB Nor Bank ASA Philippinen The Hongkong and Shanghai Banking Corp., Manila Polen Bank Pekao SA Portugal Millennium bcp, Lisbon Rumänien UniCredit Tiriac Russland AO UniCredit Bank Serbien UniCredit Bank Serbia JSC Singapur The Hongkong and Shanghai Banking Corp., Singapur Slowakei UniCredit Bank Slovakia a.s., Bratislava Slowenien UniCredit Banka Slovenija Südafrika Standard Bank, Johannesburg Spanien Santander Securities Services SA Schweden SEB Bank, Stockholm Schweiz Segalntersettle (SIS), Zurich Thailand The Hongkong and Shanghai Banking Corp., Bangkok Türkei Deutsche Bank Istanbul Vereinigte HSBC Bank Middle East, Dubai Arab. Emirate (Nasdaq Dubai) USA Bank of New York Mellon, New York Stand: 30. November 2015 8 N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt Haftung der Verwahrstelle Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensge­ genstände, die von ihr oder mit ihrer Zustimmung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlusts eines solchen Vermögensgegenstands haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, es sei denn der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einfluss­ bereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstands bestehen, haftet die Verwahrstelle grundsätzlich nur, wenn sie ihre Ver­ pflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht erfüllt hat. Zusätzliche Informationen Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer. Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfolgenden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit anderen Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert auswirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteilerwerbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Risiko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Verkaufsprospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken. Risiken einer Fondsanlage Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise verbunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte Kapital sowie auf die vom Anle­ ger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken. Schwankung des Fondsanteilwertes Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Verkehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Markt­ werte aller Vermögensgegenstände im Fondsvermögen ab­züglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände oder steigt der Wert der Verbindlich­ keiten, so fällt der Fondsanteilwert. Beeinflussung des individuellen Ergebnisses durch steuerliche Aspekte Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzel­ fragen – insbesondere unter Berücksichtigung der individuel­ len steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönlichen Steuerberater wenden. Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmi­ gung der BaFin ändern. Dadurch können auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anlagebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kosten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebe­ dingungen und deren Genehmigung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern. Aussetzung der Anteilrücknahme Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. sein: wirtschaftliche oder politische Krisen, Rücknahmeverlangen in außerge­ wöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Fakto­ ren, die die Ermittlung des Anteilwertes beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitrau­ mes nicht zurückgeben. Auch im Falle einer Aussetzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermögensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteil­ rücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset­ zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesell­ schaft die Verwaltung des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen. Auflösung des Fonds Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den Fonds nach Kündi­ gung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragsteuern belastet werden. Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers ausgebucht werden, kann der Anleger mit Ertrag­ steuern belastet werden. N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt 9 Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-Investmentvermögen (Verschmelzung) Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertragen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben oder behal­ ten, (ii) behalten mit der Folge, dass er Anleger des über­ nehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen ein solches Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen verwaltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines anderen offenen Publikums-Investmentvermögens auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rahmen der Übertragung vorzei­ tig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe der Anteile können Ertragsteuern anfallen. Bei einem Um­tausch der Anteile in Anteile an einem Investment­ vermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa, wenn der Wert der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung. Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft Die Gesellschaft kann den Fonds auf eine andere Kapitalver­ waltungsgesellschaft übertragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers, der Anleger muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragsteuern anfallen. Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der Anteilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es beste­ hen keine Garantien der Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder eines bestimmten Anlageerfolges des Fonds. Anleger könnten somit einen niedrigeren als den ursprünglich angelegten Betrag zurückerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen ent­ richteter Ausgabeaufschlag bzw. ein bei Ver­äußerung von Anteilen entrichteter Rücknahmeabschlag kann zudem, insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer den Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar aufzehren. Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko) Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögensgegen­ stände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken. 10 N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt Wertveränderungsrisiken Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rech­ nung des Fonds investiert, unterliegen Risiken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögens­ gegenstände gegenüber dem Einstandspreis fällt oder Kassaund Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln. Kapitalmarktrisiko Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirt­ schaft sowie den wirtschaftlichen und politischen Rahmen­ bedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allgemeine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmungen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein. Kursänderungsrisiko von Aktien Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwan­ kungen und somit auch dem Risiko von Kursrückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirt­ schaftlichen Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbeson­ dere bei Unternehmen, deren Aktien erst über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind; bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen. Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (sogenannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge eine starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen. Das Bundesfinanzministerium hat im Dezember 2015 einen Entwurf für ein überarbeitetes Investmentsteuergesetz veröffentlicht. Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass Fonds trotz Steuerbefreiung Kapitalertragsteuer auf ab dem 1. Januar 2016 zufließende Dividenden zahlen müssen, wenn sie inländische Aktien innerhalb einer festgelegten Frist vor und nach dem Dividendenstichtag nicht für einen ebenfalls festgelegten Mindestzeitraum als Eigentümer halten. Tage, für die sich der Fonds gegen Kursänderungsrisiken absichert, sodass er diese gar nicht oder nur noch zu einem geringen Teil trägt, zählen dabei nicht mit. Die geplante Regelung birgt verschiedene Risiken: Erstens kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Anteilpreis eines Fonds vergleichsweise niedriger ausfällt, wenn für eine mögliche Steuerschuld des Fonds Rückstellungen gebildet werden. Selbst wenn die Steuerschuld nicht entsteht und deshalb die Rückstellungen aufgelöst werden, kommt dies möglicherweise nicht den Anlegern zugute, die im Zeitpunkt der Rückstellungsbildung an dem Fonds beteiligt waren. Zweitens könnte die Neur­ege­lung um den ­Dividendenstichtag dazu führen, dass die Kaufund Verkaufspreise für betroffene Aktien stärker als sonst auseinander laufen, was insgesamt zu unvorteilhafteren Marktkonditionen führen kann. Zinsänderungsrisiko Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Marktzinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen in der Regel die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kursentwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des fest­ verzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktuellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festverzinslichen Wertpapiere unter­ schiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürze­ ren Laufzeiten haben geringere Kursrisiken als festverzins­ liche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber in der Regel geringere Renditen als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Laufzeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze verschiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer Rest­ laufzeit unterschiedlich entwickeln. Risiko von negativen Habenzinsen Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahr­ stelle oder anderen Banken für Rechnung des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die vereinbarte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch langfristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen. Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien zu erwerben. Die Entwicklung des Wertes von Wandel- und Optionsanlei­ hen ist daher abhängig von der Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Aktien können sich daher auch auf die Wertent­ wicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken. Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles), sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig. Risiken im Zusammenhang mit Derivategeschäften Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivategeschäfte abschlie­ ßen. Der Kauf und Verkauf von Optionen sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risi­ ken verbunden: → Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und sogar die für das Derivategeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können. → Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes vermindern. Ver­ mindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft gezwungen sein, die erwor­ benen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden. → Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instru­ ment zu einem gegebenen Zeitpunkt kann fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (geschlossen) werden. → Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst werden, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Abschluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein. → Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, sodass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie verfällt. Beim Verkauf von Optio­ nen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögenswerten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflich­ tet. Der Fonds erleidet dann einen Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie. → Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesell­ schaft für Rechnung des Fonds verpflichtet ist, die Diffe­ renz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäfts zu tragen. Damit würde der Fonds Verluste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontraktes nicht bestimmbar. → Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegen­ geschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten verbunden. → Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde liegenden Vermögens­ gegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nachhinein als unrichtig erweisen. → Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensge­ genstände können zu einem an sich günstigen Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden oder müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt gekauft oder verkauft werden. Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende Risiken auftreten: → Es kann ein organisierter Markt fehlen, sodass die Gesell­ schaft die für Rechnung des Fonds am OTC-Markt erwor­ benen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann. → Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung schwierig, nicht möglich bzw. mit erheblichen Kosten verbunden sein. Risiken bei Wertpapier-Darlehensgeschäften Gewährt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds ein Darle­hen über Wertpapiere, so überträgt sie diese an einen Darle­ hensnehmer, der nach Beendigung des Geschäfts Wertpapiere in gleicher Art, Menge und Güte zurücküberträgt (Wertpa­ N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt 11 pier-Darlehen). Die Gesellschaft hat während der Geschäfts­ dauer keine Verfügungsmöglichkeit über verliehene Wert­ papiere. Verliert das Wertpapier während der Dauer des Geschäfts an Wert und die Gesellschaft will das Wertpapier insgesamt veräußern, so muss sie das Darlehensgeschäft kündigen und den üblichen Abwicklungszyklus abwarten, wodurch ein Verlustrisiko für den Fonds entstehen kann. Risiken bei Pensionsgeschäften Gibt die Gesellschaft Wertpapiere in Pension, so verkauft sie diese und verpflichtet sich, sie gegen Aufschlag nach Ende der Laufzeit zurückzukaufen. Der zum Laufzeitende vom Verkäufer zu zahlende Rückkaufpreis nebst Aufschlag wird bei Abschluss des Geschäfts festgelegt. Sollten die in Pension gegebenen Wertpapiere während der Geschäftslaufzeit an Wert verlieren und die Gesellschaft sie zur Begrenzung der Wertverluste veräußern wollen, so kann sie dies nur durch die Ausübung des vorzeitigen Kündigungsrechts tun. Die vorzeitige Kündigung des Geschäfts kann mit finanziellen Einbußen für den Fonds einhergehen. Zudem kann sich herausstellen, dass der zum Laufzeitende zu zahlende Auf­ schlag höher ist als die Erträge, die die Gesellschaft durch die Wiederanlage der als Verkaufspreis erhaltenen Barmittel erwirtschaftet hat. Nimmt die Gesellschaft Wertpapiere in Pension, so kauft sie diese und muss sie am Ende einer Laufzeit wieder verkaufen. Der Rückkaufpreis nebst einem Aufschlag wird bereits bei Geschäftsabschluss festgelegt. Die in Pension genommenen Wertpapiere dienen als Sicherheiten für die Bereitstellung der Liquidität an den Vertragspartner. Etwaige Wertsteigerungen der Wertpapiere kommen dem Fonds nicht zugute. Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten Die Gesellschaft erhält für Derivategeschäfte, WertpapierDarlehens- und Pensionsgeschäfte Sicherheiten. Derivate, verliehene Wertpapiere oder in Pension gegebene Wertpa­ piere können im Wert steigen. Die erhaltenen Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungsbzw. Rückübertragungsanspruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken. Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem die Bankguthaben verwahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen und Geldmarktfonds können sich negativ entwickeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die ange­ legten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe wieder zurückgewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen Verluste tragen. Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt Der Fonds darf Wertpapiere, die Forderungen verbriefen (Verbriefungspositionen) und nach dem 1. Januar 2011 emit­ tiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungs­ schuldner mindestens 5% des Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält. Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anle­ger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten, wenn sich 12 N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EUStandards nicht entsprechen. Im Rahmen dieser Abhilfe­ maßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungspositionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Ver­ sicherungen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur mit starken Preisab­ schlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Inflationsrisiko Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermö­ gensgegenstände. Dies gilt auch für die im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds liegen. Währungsrisiko Vermögenswerte des Fonds können in einer anderen Wäh­ rung als der Fondswährung angelegt sein. Der Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der anderen Währung. Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anlagen und somit auch der Wert des Fondsver­ mögens. Konzentrationsrisiko Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermö­ gensgegenstände oder Märkte, dann ist der Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig. Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile Die Risiken der Anteile an anderen Investmentvermögen, die für den Fonds erworben werden (sogenannte „Zielfonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risi­ken der in die­ sen Zielfonds enthaltenen Vermögensgegenstände bzw. der von diesen verfolgten Anlagepolitiken. Da die Manager der einzelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Zielfonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagepolitiken verfolgen. Hierdurch können bestehende Risiken kumulieren, und even­ tuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlageentscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartun­ gen der Gesellschaft übereinstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie gegebenen­ falls erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfonds­ anteile zurückgibt. Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rücknahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die An­ teile an dem Zielfonds zu veräußern, indem sie diese gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsge­ sellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt. Die sogenannte transparente Besteuerung für Investment­ fonds gilt, wenn der Fonds unter die steuerrechtliche Bestandsschutzregelung fällt. Dafür muss der Fonds vor dem 24. Dezember 2013 aufgelegt worden sein und die Anlagebestimmungen und Kreditaufnahmegrenzen nach dem ehemaligen Investmentgesetz erfüllen. Alternativ bzw. spätestens nach Ablauf des Bestandsschutzes muss der Fonds die steuerlichen Anlagebestimmungen erfüllen; dies sind die Grundsätze, nach denen der Fonds investieren darf, um steuerlich als Investmentfonds behandelt zu werden. Hält der Fonds Anteile an Zielfonds, gelten die Besteuerungsgrund­ sätze ebenfalls nur, wenn der jeweilige Zielfonds entweder unter die Bestandsschutzregelungen fällt oder die steuer­ lichen Anlagebestimmungen erfüllt. Verstoßen Zielfonds, die keinem Bestandsschutz (mehr) unterliegen, gegen die steuerlichen Anlagebestimmungen, muss der Fonds diese so schnell wie möglich und soweit dies zumutbar ist veräußern, um weiterhin als Investmentfonds angesehen zu werden, es sei denn diese Zielfondsanteile übersteigen 10% des Wer­ tes des Fonds nicht. Kommt der Fonds einer notwendigen Veräußerung von Zielfonds nicht nach, dann ist er steuerlich kein Investmentfonds mehr, sondern wird nach den Regeln für Kapital-Investitionsgesellschaften besteuert. Hierdurch droht eine Besteuerung der Erträge auf der Fondsebene mit Körperschaftsteuer und gegebenenfalls auch Gewerbesteuer. Zudem werden die Ausschüttungen von Kapital-Investitions­ gesellschaften als steuerpflichtige Dividenden beim Anleger behandelt. Risiken aus dem Anlagespektrum Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebe­ dingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepolitik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Branchen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlagesektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunkturzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nach­ träglich für das abgelaufene Berichtsjahr. Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds und Risiken im Zusammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko) Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorüberge­ hend oder dauerhaft nicht nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorüber­ gehend oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anle­ger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zu­ dem der Wert des Fondsvermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen. Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erwor­ ben werden, die nicht an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese Vermögensgegenstände können gege­ benenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzö­ gerung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten gegebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden können, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur mit Verlust veräußert werden können. Risiko durch Kreditaufnahme Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite auf­ nehmen. Kredite mit einer variablen Verzinsung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Gesellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie mögli­ cherweise gezwungen, Vermögensgegenstände vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern. Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu bzw. aus dem Fondsvermögen Liqui­dität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder -abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fonds­ manager veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten entstehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entste­ henden Transaktionskosten werden dem Fonds belastet und können die Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwicklung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht oder nicht zeitnah zu angemes­ senen Bedingungen anlegen kann. Risiko bei Feiertagen in bestimmten Regionen/Ländern Nach der Anlagepolitik sollen Investitionen für den Fonds insbesondere in bestimmten Regionen/Ländern getätigt werden. Aufgrund lokaler Feiertage in diesen Regionen/ Ländern kann es zu Abweichungen zwischen den Handels­ tagen an Börsen dieser Regionen/Länder und Bewertungs­ tagen des Fonds kommen. Der Fonds kann möglicherweise an einem Tag, der kein Bewertungstag ist, auf Marktentwick­ lungen in den Regionen/Ländern nicht am selben Tag reagie­ ren oder an einem Bewertungstag, der kein Handelstag in diesen Regionen/Ländern ist, auf dem dortigen Markt nicht handeln. Hierdurch kann der Fonds gehindert sein, Vermö­ gensgegenstände in der erforderlichen Zeit zu veräußern. Dies kann die Fähigkeit des Fonds nachteilig beeinflussen, Rückgabeverlangen oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt 13 Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbeziehung mit einer ande­ ren Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko, dass der Vertragspartner seinen verein­ barten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und das vom Anleger investierte Kapital auswirken. Adressenausfallrisiko/Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten) Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten, die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken. Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch Vermögens­ verfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rech­ nung des Fonds geschlossenen Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die für Rechnung des Fonds geschlossen werden. Risiko durch zentrale Kontrahenten Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in bestimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über deriva­ tive Finanzinstrumente. In diesem Falle wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermöglichen, Verluste aus den eingegangenen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann trotz dieser Schutzmechanis­men nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können. Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen. Adressenausfallrisiken bei Pensionsgeschäften Gibt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Wertpapiere in Pension, so muss sie sich gegen den Ausfall des Vertrags­ partners ausreichende Sicherheiten stellen lassen. Bei einem Ausfall des Vertragspartners während der Laufzeit des Pen­ sionsgeschäfts hat die Gesellschaft ein Verwertungsrecht hin­ sichtlich der gestellten Sicherheiten. Ein Verlustrisiko für den Fonds kann daraus folgen, dass die gestellten Sicherheiten etwa wegen steigender Kurse der in Pension gegebenen Wert­ papiere nicht mehr ausreichen, um den Rückübertragungsan­ spruch der Gesellschaft der vollen Höhe nach abzudecken. Adressenausfallrisiken bei Wertpapier-Darlehensgeschäften Gewährt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds ein Darle­ hen über Wertpapiere, so muss sie sich gegen den Ausfall des Vertragspartners ausreichende Sicherheiten gewähren lassen. Der Umfang der Sicherheitsleistung entspricht mindestens dem Kurswert der als Wertpapier-Darlehen übertragenen 14 N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt Wertpapiere. Der Darlehensnehmer hat weitere Sicherhei­ ten zu stellen, wenn der Wert der als Darlehen gewährten Wertpapiere steigt, die Qualität der gestellten Sicherheiten abnimmt oder eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt und die bereits gestellten Sicherheiten nicht ausreichen. Kann der Darlehensnehmer dieser Nach­ schusspflicht nicht nachkommen, so besteht das Risiko, dass der Rückübertragungsanspruch bei Ausfall des Vertragspart­ ners nicht vollumfänglich abgesichert ist. Werden die Sicher­ heiten bei einer anderen Einrichtung als der Verwahrstelle des Fonds verwahrt, besteht zudem das Risiko, dass diese bei Ausfall des Entleihers gegebenenfalls nicht sofort bzw. nicht in vollem Umfang verwertet werden können. Operationelle und sonstige Risiken des Fonds Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispiels­ weise aus unzureichenden internen Prozessen sowie aus menschlichem oder Systemversagen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken. Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste durch Missverständ­ nisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden. Länder- oder Transferrisiko Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender Transferfähigkeit der Währung, fehlender Transferbereitschaft seines Sitzlandes oder aus ähnlichen Gründen, Leistungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbrin­ gen kann. So können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkun­ gen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese Position dem oben dargestellten Währungsrisiko. Rechtliche und politische Risiken Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getä­tigt werden, in denen deutsches Recht keine Anwendung findet bzw. im Falle von Rechtsstreitigkeiten der Gerichts­ stand außerhalb Deutschlands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht­ liche Entwicklun­gen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen Rechtsordnun­ gen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschränkungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen können auch entstehen, wenn sich die rechtli­ chen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern. Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko) Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit bekann­ten Rechts­ lage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbe­schränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaft­ steuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei­ lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert. Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrund­ lagen des Fonds für vorangegangene Geschäftsjahre (z.B. auf­grund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich grundsätzlich nachteiligen Korrek­ tur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine steuerlich grundsätzlich vor­ teilhafte Korrektur für das aktuelle und für vor­an­gegangene Geschäftsjahre, in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugute kommt, weil er seine Anteile vor Um­setzung der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat. Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche Vorteile in einem anderen als dem eigentlich zutreffenden Veranlagungszeit­ raum steuerlich erfasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt. Der vorliegende Entwurf für ein Investmentsteuerreformge­ setz sieht unter anderem vor, dass Fonds trotz Steuerbefrei­ ung Kapitalertragsteuer auf ab dem 1. Januar 2016 zufließende inländische Dividenden und Erträge aus inländischen eigen­ kapitalähnlichen Genussscheinen zahlen müssen, soweit sie innerhalb eines Zeitraumes von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge weniger als 45 Tage wirtschaftlicher und zivilrechtlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine sind. Tage, für die sich der Fonds gegen Kursänderungsrisiken aus den Aktien und Genussscheinen absichert, sodass er diese gar nicht oder nur noch zu einem geringen Teil trägt, zählen dabei nicht mit. Die geplante Regelung kann Auswirkungen auf die Anteilpreise und die steuerliche Position des Anlegers haben. Dies kann durch die Umsetzung der Anlagepolitik bedingt sein. Bei der Abwicklung von Wertpapier-Geschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien verzögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristge­ recht liefert. Dieses Abwicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den Fonds. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds Der Fonds verfolgt eine wachstumsorientierte Anlagepolitik, die auf eine attraktive Wertsteigerung ausgerichtet ist. Mitt­ leren Chancen stehen mittlere Risiken gegenüber. Profil des typischen Anlegers Der Fonds ist insbesondere für Anleger geeignet, die be­ reits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen haben und die attraktives Wachstum bzw. attraktive Erträge erwarten. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und gegebenenfalls einen deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Die Chancen-Risiko-Klasse eines Fonds, und in der Folge auch das Profil des typischen Anlegers, bezieht sich auf die Sicht eines Euro-Anlegers und wird regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Sie beruht grundsätzlich auf der durchschnittlichen Volatilität (Schwankungsbreite) des Fonds in den vergangenen fünf Jahren. Ist der Fonds jünger als fünf Jahre, wird die Chancen-Risiko-Klasse auf Basis der bisher vorhandenen Daten, zusammen mit Daten über vergleichbare Portfoliomodelle, andere Fonds oder Indizes, geschätzt. Die kurzfristige Volatilität kann zeitweise über oder unter diesem Durchschnitt liegen, insbesondere in Zeiten starker Marktschwankungen. Bitte beachten Sie auch das aktuelle Risiko- und Ertragsprofil in den wesentlichen Anlegerinformationen. Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeit­raum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidungen des Managements ab. Die per­ sonelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren. Verwahrrisiko Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbeson­ dere im Ausland ist ein Verlustrisiko verbunden, das aus Insolvenz oder Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultieren kann. N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt 15 Anlageziele, -politik, -grundsätze und -grenzen Anlageziel und -politik Der Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der OGAWRichtlinie. Ziel des Fondsmanagements ist es, mit einer wachstums­ orientierten Anlagepolitik eine attraktive Wertsteigerung zu erzielen. Um dies zu erreichen, werden für den Fonds Wertpapiere erwor­ben, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt sind. Dabei muss überwiegend in verzinsliche Wertpapiere, Wan­ delanleihen und Optionsanleihen angelegt werden. In Wertpapiere und Geldmarktinstrumente bestimmter Aus­ steller darf die Gesellschaft mehr als 35% des Fondswertes an­ legen. Der Fonds kann Derivategeschäfte zur Absicherung, zu spekulativen Zwecken und zur effizienten Portfoliosteuerung einsetzen. Daneben kann der Fonds gemäß den „Allgemei­ nen und Beson­deren Anlagebedingungen“ anlegen. Die mit dieser Anlagepolitik verbundenen Risiken sind im Abschnitt „Risikohinweise“ erläutert. Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik tatsächlich erreicht werden. Anlageausschuss Die Gesellschaft bedient sich bei der Auswahl der für den Fonds anzuschaffenden oder zu veräußernden Vermögens­ gegenstände des Rates eines Anlageausschusses. Vermögensgegenstände Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben: → Wertpapiere gemäß §193 KAGB; → Geldmarktinstrumente gemäß §194 KAGB; → Bankguthaben gemäß §195 KAGB; → Investmentanteile gemäß §196 KAGB; → Derivate gemäß §197 KAGB; → sogenannte Sonstige Anlageinstrumente gemäß §198 KAGB. Die Gesellschaft darf diese Vermögensgegenstände innerhalb der insbesondere in den Abschnitten „Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie „Investmentan­ teile und deren Anlagegrenzen“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegenständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt. Wertpapiere Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben, 1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europä­ ischen Union (nachfolgend „EU“) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt­ schaftsraum (nachfolgend „EWR“) zum Handel zugelassen 16 N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, 2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mit­ gliedstaaten der EU oder außerhalb der anderen Vertragsstaa­ ten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Markts zugelassen hat. Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach Ausgabe erfolgt. Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch → Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Ver­ trags- oder Gesellschaftsform, die einer Kontrolle durch die Anteileigner unterliegen (sogenannte Unternehmens­ kontrolle), d.h. die Anteileigner müssen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepolitik mittels angemessener Mechanis­ men zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt, es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Vermögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen. → Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer Vermögens­ werte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere erwerben darf. Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzun­ gen erworben werden: → Der potenzielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen. → Eine mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen kann. Dies gilt unter Berücksich­ tigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die Anteilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Ab­ schnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“). → Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewer­ tungssystem gestellt worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist. → Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen verfügbar sein in Form von regelmäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Markts über das Wert­ papier oder ein gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio. → Das Wertpapier ist handelbar. → Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagepolitik des Fonds. → Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risiko­ management des Fonds in angemessener Weise erfasst. Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden: → Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen. → Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden. Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können. Geldmarktinstrumente Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarkt­ instrumente investieren, die üblicherweise auf dem Geld­ markt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ → zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen haben. → zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Lauf­ zeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397 Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss. → deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit oder das der Zinsanpassung erfüllen. Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie 1. an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen ein­ bezogen sind, 2. ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaa­ ten der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom­ mens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses Markts zugelassen hat, 3. von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bun­ des, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebiets­ körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaats oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden, 4.von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wert­ papiere auf den unter den Nummern 1 und 2 bezeichneten Märkten gehandelt werden, 5. von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten Kriterien einer Auf­ sicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichts­ bestimmungen, die nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, oder 6.von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten a)um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindes­ tens 10 Mio. EUR handelt, das seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder b)um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder c)um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkeiten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind Produkte, bei denen Kreditforderungen von Ban­ ken in Wertpapieren verbrieft werden (sogenannte Asset Backed Securities). Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarkt­ instrumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflich­ tung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstru­ mente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungs­ system existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswertes des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten basiert oder Bewertungsmodellen (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beruhen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als ­erfüllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zuge­ lassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Markts zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen. Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nr. 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geldmarktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprü­ fung einer Ratingagentur bewertet werden. Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgen­ den Anforderungen, es sei denn, sie sind von der Europä­ ischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU begeben oder garantiert worden: N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt 17 → Werden sie von folgenden (oben unter Nr. 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garantiert: → der EU, → dem Bund, → einem Sondervermögen des Bundes, → einem Land, → einem anderen Mitgliedstaat, → einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft, → der Europäischen Investitionsbank, → einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaats, → einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört, müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vorliegen. → Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kredit­ institut begeben oder garantiert (siehe oben unter Nr. 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geld­marktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten aktuali­ siert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbun­ denen Kreditrisiken ermöglichen. → Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außer­ halb des EWR Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut gleichwertig sind, so ist eine der folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: → Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammenschluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehö­ renden Mitgliedstaat der Organisation für wirtschaft­ liche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“). → Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes „InvestmentGrade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Ratingagentur. → Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des Rechts der EU. → Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nr. 4 und 6 sowie die übrigen unter Nr. 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionspro­ gramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstru­ ments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, 18 N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt geprüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbun­ denen Kreditrisiken ermöglichen. Bankguthaben Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds, bis zu 49% des Wertes des Fonds, nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Hierbei sind die für den Fonds erworbenen Geldmarktinstrumente anzurechnen. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleich­ wertig sind. Sonstige Vermögensgegenstände und deren Anlagegrenzen Bis zu 10% des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insge­ samt in folgende sonstige Vermögensgegenstände anlegen: → Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelas­ sen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durchgeführten Bewer­ tung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw. nicht einbezogene Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige, d.h. in dem Wertpapier verbriefte Portfolio muss in Form einer regelmäßigen und exakten Informa­ tion für den Fonds verfügbar sein. → Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen, wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anle­ger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswertes des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten basiert oder auf Bewertungsmodellen (einschließlich Sys­ teme, die auf fortführenden Anschaffungskosten beruhen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Markts zugelassen hat. → Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabe­ bedingungen → deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom­ mens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu beantragen ist, oder → deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder die Ein­ beziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Markts von der BaFin zugelassen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt. → Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden: a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat der OECD, b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskör­ perschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder die Gebiets­ körperschaft ansässig ist, c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentli­ chen Rechts mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR, d)Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewährleistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat. Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben Allgemeine Anlagegrenzen Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstru­ mente desselben Emittenten (Schuldners) bis zu 10% des Wertes des Fonds anlegen. Dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emitten­ ten (Schuldner) 40% des Fonds nicht übersteigen. Darüber ­hinaus darf die Gesellschaft lediglich jeweils 5% des Wertes des Fonds in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dessel­ ben Emittenten angelegen. In Pension genommene Wertpa­ piere werden auf diese Anlagegrenze angerechnet. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20% des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut anlegen. Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25% des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat. Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibun­ gen aufgenommenen Mittel so angelegt werden, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und vorrangig für die Rückzahlun­ gen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldverschreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldver­ schreibungen desselben Emittenten mehr als 5% des Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80% des Wertes des Fonds nicht übersteigen. In Pension genommenen Wertpapiere werden auf diese Anlagegrenze angerechnet. Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld­ marktinstrumente besonderer nationaler und supranationa­ ler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35% des Wertes des Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaa­ ten der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen denen min­ destens ein EU-Mitgliedstaat angehört. Die Gesellschaft kann in Schuldverschreibungen, Schuld­ scheindarlehen und Geldmarktinstrumente eines oder meh­ rerer der folgenden Emittenten mehr als 35% des Wertes des Fonds anlegen: → Die Bundesrepublik Deutschland → Die Bundesländer: → Baden-Württemberg → Bayern → Berlin → Brandenburg → Bremen → Hamburg → Hessen → Mecklenburg-Vorpommern → Niedersachsen → Nordrhein-Westfalen → Rheinland-Pfalz → Saarland → Sachsen → Sachsen-Anhalt → Schleswig-Holstein → Thüringen → Europäische Union → Als Mitgliedstaaten der Europäischen Union: → Belgien → Dänemark → Finnland → Frankreich → Großbritannien → Irland → Italien N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt 19 → Luxemburg → Niederlande → Österreich → Portugal → Schweden → Spanien → Als Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro­ päischen Wirtschaftsraum: → Norwegen → Als internationale Organisationen, denen mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört: → EURATOM → Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl → Europäische Wirtschaftsgemeinschaften → Europäische Gemeinschaft Die Wertpapiere/Geldmarktinstrumente dieser Emittenten im Fonds müssen aus mindestens sechs verschiedenen Emis­ sionen stammen, wobei nicht mehr als 30% des Wertes des Fonds in einer Emission gehalten werden dürfen. In Pension genommene Wertpapiere werden auf diese Anla­ ge­grenze angerechnet. Kombination von Anlagegrenzen Die Gesellschaft darf höchstens 20% des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Vermögensgegenstände anlegen: → von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, → Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben, → Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte in Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften. Bei besonderen öffentlichen Emittenten (siehe Abschnitt „Anlageziele, -politik, -grundsätze und -grenzen – Anlage­ grenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben – Anlage­ grenzen für öffentliche Emittenten“) darf eine Kombination der vorgenannten Vermögensgegenstände 35% des Wertes des Fonds nicht übersteigen. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt. Der Fonds muss überwiegend aus ver­zinslichen Wertpapie­ ren, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen bestehen. Bis zu 49% des Wertes des Fonds dürfen in Geldmarktins­ trumenten nach Maßgabe des §194 KAGB gehalten werden. Die Geldmarktinstrumente dürfen auch auf Fremdwährung lauten. Hierbei sind die für den Fonds gehaltenen Bankgutha­ ben anzurechnen. Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarkt­ instrumente sind auf die Anlagegrenzen des §206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen. Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von markt­ gegenläufigen Derivaten reduziert werden, welche Wertpa­ piere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum 20 N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt Basis­wert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpapiere oder Geld­ marktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte Emittentenrisiko durch Absiche­ rungsgeschäfte wieder gesenkt wird. Investmentanteile und deren Anlagegrenzen Die Gesellschaft darf bis zu 10% des Wertes des Fonds in Anteile an Zielfonds anlegen, sofern diese offene in- und ausländische Investmentvermögen sind und die Rücknahme­ preise auf die Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder auf Euro lauten. Die Gesellschaft erwirbt für den Fonds Anteile mit Sitz in allen Vertragsstaaten des EWR. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an OGAW-Sondervermögen, anderen inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesell­ schaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile an auslän­ dischen offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind erworben werden. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen oder ihrer Satzung höchstens bis zu 10% in Anteile an anderen offenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderungen: → Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigende Zusammen­ arbeit zwischen der BaFin und der Aufsichtsbehörde des Zielfonds bestehen. → Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwal­ tung und Verwahrung der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. → Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Ver­ bindlichkeiten sowie die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. → Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 10% des Wertes des Fonds angelegt werden. In AIF dürfen insge­ samt nur bis zu 10% des Wertes des Fonds angelegt werden. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25% der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben. Die Zielfonds müssen am 23. Dezember 2013 bereits bestan­ den haben und dürfen nicht wesentlich gegen die Vorgaben des Investmentgesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung zu den Anlagegegenständen und -grenzen sowie den Kreditaufnahmegrenzen verstoßen („Steuerlicher Bestands­ schutz“). Alternativ kann die Gesellschaft Anteile an anderen Investmentvermögen erwerben, wenn folgende Vorausset­ zungen („Steuerliche Anlagebestimmungen“) erfüllt sind: → Das Investmentvermögen, an dem die Anteile erworben werden, oder die verwaltende Fondsgesellschaft unter­ liegt in seinem Sitzstaat der Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage. Der Geschäftszweck des jeweiligen Investmentvermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagepolitik im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit, und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände sind ausgeschlossen. → Das jeweilige Investmentvermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt. → Die Anleger können grundsätzlich jederzeit das Recht zur Rückgabe ihrer Anteile ausüben. → Die Vermögensanlage der jeweiligen Investmentvermö­ gen erfolgt insgesamt zu mindestens 90% in die folgenden Vermögensgegenstände: →Wertpapiere, →Geldmarktinstrumente, →Derivate, →Bankguthaben, → Anteile oder Aktien an inländischen oder ausländischen Investmentvermögen, welche die Steuerlichen Anlage­ bestimmungen erfüllen oder unter den Steuerlichen Bestandsschutz fallen. → Im Rahmen der für das jeweilige Investmentvermögen einzuhaltenden Anlagegrenzen werden nur bis zu 20% des Wertes des jeweiligen Investmentvermögens in Beteili­ gungen an Kapitalgesellschaften investiert, die weder zum Handel an einer Börse zugelassen noch in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. → Die Höhe der Beteiligung des jeweiligen Investmentver­ mögens an einer Kapitalgesellschaft muss unter 10% des Kapitals des jeweiligen Unternehmens liegen. → Ein Kredit darf nur kurzfristig und nur bis zur Höhe von 20% des Wertes des jeweiligen Investmentvermögens auf­ genommen werden. → Die Anlagebedingungen des jeweiligen Investmentvermö­ gens müssen bei AIF die vorstehenden Anforderungen und bei OGAW die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorga­ ben wiedergeben. Bis zu 10% des Wertes des Fonds dürfen in Anteile an Ziel­ fonds angelegt werden, die weder die Voraussetzungen für den Steuerlichen Bestandsschutz noch die Steuerlichen Anlagebestimmungen erfüllen. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann die Gesell­ schaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwal­ tungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risikohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investment­anteile“). Auf der Home­ page der Gesellschaft ist unter www.pioneerinvestments.de gegebenenfalls aufgeführt, ob und in welchem Umfang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen aus­gesetzt haben. Derivate Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagepolitik Geschäfte mit Derivaten tätigen. Dies schließt Geschäfte mit Derivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeitweise erhöhen. Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kurs­ schwankungen oder den Preiserwartungen anderer Vermö­ gensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfol­genden Ausführungen beziehen sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfol­ gend zusammen „Derivate“). Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktrisikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstän­ den resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kursen des Markts wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesell­schaft hat die Marktrisikogrenze laufend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pen­ sionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapital­ anlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“). Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten qualifizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu vergleicht die Gesellschaft das Marktrisiko des Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate ent­halten sind. Bei dem derivate­ freien Vergleichsvermögen han­delt es sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das aber keine Steigerungen oder Absiche­ rungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusam­ mensetzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik ent­sprechen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht hauptsächlich aus europäischen Renten- und Aktienindizes. Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des ­zugehörigen derivatefreien Vergleichsvermögens über­ steigen. Das Marktrisiko des Fonds und des derivatefreien Vergleichs­vermögens wird jeweils mit Hilfe eines geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sogenannte Value-atRisk-Methode). Die Gesellschaft verwendet hierbei als Modellierungsverfah­ ren die Varianz-Kovarianz-Analyse. Die Gesellschaft erfasst dabei die Marktpreisrisiken aus allen Geschäften. Sie quanti­ fiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der soge­nannte Value-at-Risk gibt dabei eine in Geldeinheiten N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt 21 ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgegebenen Zeitpunkten an. Diese Wertver­ änderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicher­heit vorhersagbar. Das zu ermittelnde Markt­ risiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahr­ scheinlichkeit abgeschätzt werden. hinsichtlich der Konditionen genau spezifizierten Swap ein­ zutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Opti­ onsgeschäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen. Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risiko­ management-Systems – für Rechnung des Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenständen abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten: →Zinssätze; →Wechselkurse; →Währungen; → Finanzindizes, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröf­ fentlicht werden. Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf andere zu übertra­ gen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des Risikos eine Prämie an seinen Ver­ tragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entsprechend. Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkon­ trakte und Swaps sowie Kombinationen hieraus. Terminkontrakte Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeit­ punkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimm­ ten Zeitraumes, eine bestimmte Menge eines bestimmten Basiswertes zu einem im Voraus bestimmten Preis zu kaufen bzw. zu verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkontrakte auf für den Fonds erwerbbare Wertpapiere und Geldmarkt­ instrumente, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sowie auf Qualifizierte Finanzindizes abschließen. Optionsgeschäfte Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Ent­ gelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeit­­raumes zu einem von vornherein vereinbarten Preis (Basis­ preis) die Lieferung oder die Abnahme von Vermögensgegen­ ständen oder die Zahlung eines Differenzbetrags zu verlan­ gen, oder auch entsprechende Optionsrechte zu erwerben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshandel teilnehmen. Swaps Swaps sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrund­ sätze insbesondere Zinsswaps, Währungsswaps, Zins-Wäh­ rungs­swaps, Equity Swaps, Total Return Swaps, Credit Default Swaps und Varianzswaps abschließen. Swaptions Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen 22 N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt Credit Default Swaps Total Return Swaps Total Return Swaps sind Kreditderivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswertes gegen eine vereinbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Ver­ tragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungs­ geber. Total Return Swaps werden für den Fonds derzeit nicht getätigt. In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanlei­ hen). Die Aussagen zu Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrief­ten Finanzinstru­ menten auf den Wert des Wertpapiers beschränkt ist. OTC-Derivategeschäfte Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Deriva­ tegeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC-Geschäfte). Derivatege­ schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeig­ neten Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahenten­ risiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5% des Wertes des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10% des Wertes des Fonds betra­ gen. Außerbörslich gehandelte Derivategeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Markts als Vertragspartner abgeschlossen wer­ den, werden auf die Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt gehandelt wird. Währungsgesicherte Anteilklassen Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds Derivate­ geschäfte zur Währungskurssicherung abschließen, die sich ausschließlich zugunsten der Anteile der währungsge­ sicher­ten Anteilklasse(n) auswirken. Da für den Fonds auch Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die nicht auf die Währung(en) lauten, in der/denen die währungsge­ sicherten Anteilklassen denominiert sind, können solche Absicherungsgeschäfte bei Währungskursschwankungen Anteilwertverluste in diesen Anteilklassen vermeiden bzw. verringern. Für die übrigen Anteilklassen haben diese Absicherungsgeschäfte keinen Einfluss auf die Anteilwert­ entwicklung. Derzeit hat der Fonds keine währungsgesicher­ ten Anteilklassen. Wertpapier-Darlehensgeschäfte Die im Fonds gehaltenen Wertpapiere, Geldmarktinstru­ mente oder Investmentanteile können darlehensweise gegen marktgerechtes Entgelt an Dritte übertragen werden. Hierbei kann der gesamte Bestand des Fonds an Wertpapie­ ren, Geldmarktinstrumenten und Investmentanteilen nur auf unbestimmte Zeit als Wertpapier-Darlehen an Dritte übertragen werden. Die Gesellschaft tätigt derzeit keine Wertpapier-Darlehensgeschäfte; Angaben zum geplanten Umfang von Darlehensgeschäften, bezogen auf das Fondsver­ mögen, können daher nicht gemacht werden. Die Gesell­ schaft hat jederzeit die Möglichkeit, das Darlehensgeschäft zu kündigen. Es muss vertraglich vereinbart werden, dass nach Beendigung des Darlehensgeschäfts dem Fonds Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile gleicher Art, Güte und Menge innerhalb der üblichen Abwicklungszeit zurückübertragen werden. Voraussetzung für die darlehens­ weise Übertragung von Wertpapieren ist, dass dem Fonds ausreichende Sicherheiten gewährt werden. Hierzu können Guthaben abgetreten oder verpfändet bzw. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente übereignet oder verpfändet werden. Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem Fonds zu. Der Darlehensnehmer ist außerdem verpflichtet, die Zinsen aus darlehensweise erhaltenen Wertpapieren, Geldmarkt­ instrumenten oder Investmentanteilen bei Fälligkeit an die Verwahrstelle für Rechnung des Fonds zu zahlen. Alle an einen einzelnen Darlehensnehmer übertragenen Wertpapiere dürfen 10% des Wertes des Fonds nicht übersteigen. Die Gesellschaft tätigt derzeit keine Darlehensgeschäfte, so­ dass Angaben zur Verwahrung von verliehenen Vermögens­ gegenständen nicht gemacht werden können. Die Gesellschaft kann sich eines organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienen. Bei der Vermittlung und Abwicklung von Wert­ papier-Darlehen über das organisierte System kann auf die Stellung von Sicherheiten verzichtet werden, da durch die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist. Bei Abwicklung von Wert­ papier-Darlehen über organisierte Systeme dürfen die an einen Darlehensnehmer übertragenen Wertpapiere 10% des Wertes des Fonds übersteigen. Die hier beschriebenen Wertpapier-Darlehensgeschäfte kön­ nen getätigt werden, um für den Fonds zusätzliche Erträge in Form des Leiheentgelts zu erzielen. Die Wertpapier-Darlehensgeschäfte können von der Gesell­ schaft selbst ohne Beteiligung externer Dienstleister getätigt werden. Gelddarlehen darf die Gesellschaft Dritten für Rechnung des Fonds nicht gewähren. Pensionsgeschäfte Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Pensionsge­ schäfte mit Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsins­ tituten mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abschließen. Dabei kann sie sowohl Wertpapiere, Geldmarktinstru­ mente oder Investmentanteile des Fonds gegen Entgelt auf einen Pensionsnehmer übertragen (einfaches Pensions­ge­ schäft), als auch Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile im Rahmen der jeweils gel­tenden Anlage­ grenzen in Pension nehmen (umgekehrtes Pensionsgeschäft). Es kann der gesamte Bestand des Fonds an Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Investmentanteilen im Wege des Pensionsgeschäfts an Dritte übertragen werden. Die Gesellschaft tätigt derzeit keine Pensionsgeschäfte; Angaben zum geplanten Umfang von Pensionsgeschäften, bezogen auf das Fondsvermögen, können daher nicht gemacht werden. Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, das Pensionsgeschäft jederzeit zu kündigen; dies gilt nicht für Pensionsgeschäfte mit einer Laufzeit von bis zu einer Woche. Bei Kündigung eines einfachen Pensionsgeschäfts ist die Gesellschaft berechtigt, die in Pension gegebenen Wertpapiere, Geld­ marktinstrumente oder Investmentanteile zurückzufordern. Die Kündigung eines umgekehrten Pensionsgeschäfts kann entweder die Rückerstattung des vollen Geldbetrags oder des angelaufenen Geldbetrags in Höhe des aktuellen Marktwertes zur Folge haben. Pensionsgeschäfte sind nur in Form soge­ nannter echter Pensions­ge­schäfte zulässig. Dabei übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeit­ punkt zurück­zuübertragen oder den Geldbetrag samt Zinsen zurückzuzahlen. Die Gesellschaft tätigt derzeit keine Pensionsgeschäfte, sodass Angaben zu in Pension gegebenen Vermögensgegenständen nicht gemacht werden können. Pensionsgeschäfte können getätigt werden, um für den Fonds zusätzliche Erträge zu erzielen (umgekehrtes Pensionsge­ schäft) oder um zeitweise zusätzliche Liquidität im Fonds zu schaffen (einfaches Pensionsgeschäft). Die Pensionsgeschäfte können von der Gesellschaft selbst ohne Beteiligung externer Dienstleister getätigt werden. Sicherheitenstrategie Im Rahmen von Derivate-, Wertpapier-Darlehens- und Pen­ sionsgeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten entgegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder teilweise zu reduzieren. N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt 23 Arten der zulässigen Sicherheiten Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften, Wert­ papier-Darlehensgeschäften oder Pensionsgeschäften in der Regel folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten: →Bankguthaben →Staatsanleihen Die von einem Vertragspartner gestellten Sicherheiten müssen unter anderem in Bezug auf Emittenten angemessen risiko­ diversifiziert sein. Stellen mehrere Vertragspartner Sicher­ heiten desselben Emittenten, sind diese zu aggregieren. Übersteigt der Wert der von einem oder mehreren Vertrags­ partnern gestellten Sicherheiten desselben Emittenten nicht 20% des Wertes des Fonds, gilt die Diversifizierung als an­ gemessen. Eine angemessene Diversifizierung liegt auch bei Überschreitung dieser Grenze vor, wenn dem Fonds insoweit ausschließlich Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente der folgenden Emittenten oder Garanten als Sicherheit gewährt werden: → Die Bundesrepublik Deutschland → Die Bundesländer: → Baden-Württemberg → Bayern → Berlin → Brandenburg → Bremen → Hamburg → Hessen → Mecklenburg-Vorpommern → Niedersachsen → Nordrhein-Westfalen → Rheinland-Pfalz → Saarland → Sachsen → Sachsen-Anhalt → Schleswig-Holstein → Thüringen → Europäische Union → Als Mitgliedstaaten der Europäischen Union: → Belgien → Dänemark → Finnland → Frankreich → Großbritannien → Irland → Italien → Luxemburg → Niederlande → Österreich → Portugal → Schweden → Spanien → Als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä­ ischen Wirtschaftsraum: → Norwegen 24 N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt → Als internationale Organisationen, denen mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört: → EURATOM → Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl → Europäische Wirtschaftsgemeinschaften → Europäische Gemeinschaft Sofern sämtliche gewährten Sicherheiten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten eines solchen Emittenten oder Garanten bestehen, müssen diese Sicherheiten im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sein. Der Wert der im Rahmen derselben Emission begebenen Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente darf dabei 30% des Wertes des Investmentvermögens nicht über­ schreiten. Umfang der Besicherung Wertpapier-Darlehensgeschäfte werden in vollem Umfang besichert. Der Kurswert der als Darlehen übertragenen Wert­ papiere bildet dabei zusammen mit den zugehörigen Erträgen den Sicherungswert. Die Leistung der Sicherheiten durch den Darlehensnehmer darf den Sicherungswert zuzüglich eines marktüblichen Aufschlages nicht unterschreiten. Im Übrigen müssen Derivate-, Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte in einem Umfang besichert sein, der sicher­ stellt, dass der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5% des Wertes des Fonds nicht überschreitet. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbestimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10% des Wertes des Fonds betragen. Sicherheitenbewertung und Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie) Die Bewertung der Staatsanleihen erfolgt täglich zu marktge­ rechten Preisen, auf die aus Sicherheitsgründen Bewertungs­ abschläge (Haircuts) angewendet werden. Alle für Sicherheiten geltenden Haircuts richten sich nach den Bedingungen der einzelnen ausgehandelten Sicherheiten­ vereinbarungen und nach der vorherrschenden Marktpraxis und den Marktbedingungen. Bei der Gesellschaft werden bezüglich akzeptabler Haircuts für Sicherheiten bei Freiver­ kehrstransaktionen folgende Bandbreiten angewandt (die Verwaltungsgesellschaft behält sich das Recht vor, ihre Praxis jederzeit zu ändern). Sicherheitenabschläge zur Ermittlung des OTC-Kontrahen­ tenrisikos: Art der Sicherheiten/Abschlag der Bewertung Barsicherheiten0–10%(1) Staatsanleihen1–15%(2) (1) Die Abschläge für Barsicherheiten können je nach der Währung von 0 bis 10% variieren. Derzeit werden ausschließlich Barsicherheiten in Euro akzeptiert. (2) Die tatsächliche Höhe der Abschläge kann je nach der Laufzeit, der Bonität und dem Rating des Wertpapiers variieren. Ausnahmen von den oben angegebenen Haircuts können gelten, wenn ein Ratingkriterium gegenüber der Sicherheit festgelegt wurde. Verträge mit Gegenparteien legen in der Regel Schwellen­ beträge ungesicherter Kreditengagements fest, welche die Parteien zu akzeptieren bereit sind, bevor Sicherheiten ­ge­fordert werden. Diese variieren üblicherweise zwischen 0 EUR und 10 Mio. EUR. Mindestüberweisungssummen, häufig zwischen 250.000 EUR und 1 Mio. EUR, werden festgelegt, um unnötige Kosten für kleine Überweisungen zu vermeiden. Anlage von Barsicherheiten Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperr­konten bei der Verwahrstelle des Fonds oder mit ihrer Zustim­mung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen. Zudem können Barsicherheiten im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einem Kreditinstitut angelegt werden, wenn die Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens jeder­ zeit gewährleistet ist. Derivate“). Der Leverage des Fonds wird nach der BruttoMethode berechnet. Er bezeichnet die Summe der absoluten Werte aller Positionen des Fonds, die entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bewertet werden. Dabei ist es nicht zulässig, einzelne Derivategeschäfte oder Wertpapierpositi­ onen miteinander zu verrechnen (d.h. keine Berücksichti­ gung sogenannter Netting- und Hedging-Vereinbarungen). Etwaige Effekte aus der Wiederanlage von Sicherheiten bei Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäften werden mit berücksichtigt. Kurzfristige Kreditaufnahmen, die nach der Anlagepolitik des Fonds ausschließlich zulässig sind, dürfen bei der Leverageberechnung außer Acht gelassen werden. Die Gesellschaft erwartet, dass der nach der Brutto-Methode berechnete Leverage des Fonds seinen Nettoinventarwert nicht um mehr als das 2-fache übersteigt. Abhängig von den Marktbedingungen kann der Leverage jedoch schwanken, sodass es trotz der ständigen Überwachung durch die Gesell­ schaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivate-, Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäf­ ten Wertpapiere als Sicherheit entgegennehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Hat die Gesellschaft die Wertpapiere im Rahmen von Derivategeschäften als Sicher­ heit verpfändet erhalten, können sie auch bei einer anderen Stelle verwahrt werden, die einer wirksamen öffentlichen Aufsicht unterliegt und vom Sicherungsgeber unabhängig ist. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig. Kreditaufnahme Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaft­ liche Rechnung der Anleger ist bis zu 10% des Wertes des Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt. Hebelwirkung (Leverage) Leverage bezeichnet das Verhältnis zwischen dem Risiko des Fonds und seinem Nettoinventarwert. Jede Methode, mit der die Gesellschaft den Inves­ti­tionsgrad des Fonds erhöht (Hebelwirkung), wirkt sich auf den Leverage aus. Solche Methoden sind insbesondere der Abschluss von WertpapierDarlehen, Pensionsgeschäften sowie der Erwerb von Deriva­ ten mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten und des Abschlusses von Wertpa­ pier-Darlehensgeschäften wird im Abschnitt „Anlageziele, -politik, -grundsätze und -grenzen – Vermögensgegenstände – Derivate bzw. – Wertpapier-Dar­lehensgeschäfte“ dargestellt. Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt „Anlageziele, -politik, -grundsätze und -grenzen – Vermögensgegenstände – N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt 25 Bewertung Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung An einer Börse zugelassene/an einem organisierten Markt gehandelte Vermögensgegenstände Vermögensgegenstände, die zum Handel an einer Börse zuge­ lassen sind oder an einem anderen organisierten Markt zuge­ lassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewer­ tet, sofern im nachfolgenden Abschnitt „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht anders angegeben. Nicht an Börsen notierte oder an organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände oder Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden zu dem aktuellen Ver­ kehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist, sofern im nachfolgenden Abschnitt „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht anders angegeben. Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände Nicht notierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen orga­nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte Anleihen, Commercial Papers und Ein­ lagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldschein­ darlehen werden die für vergleichbare Schuldverschreibun­ gen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise und gege­benenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren Veräußerbarkeit. Optionsrechte und Terminkontrakte Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbind­ lichkeiten aus einem Dritten eingeräumten Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen ein­ bezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewähr­ leistet, bewertet. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Terminkontrakten. Die zulasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsentag festgestellten Bewertungs­ gewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzu­ gerechnet. 26 N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt Bankguthaben, Festgelder, Anteile an Investmentvermögen und Darlehen Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet. Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rückzahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt. Anteile an Investmentvermögen werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rücknahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine ver­ lässliche Bewertung gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten ange­ messen ist. Für Rückerstattungsansprüche aus Darlehensgeschäften ist der jeweilige Kurswert der als Darlehen übertragenen Vermö­ gensgegenstände maßgebend. Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden unter Zugrundelegung des Morning-Fixings von Thomson Reuters (Markets) Deutschland GmbH um 10.00 Uhr der Währung in Euro taggleich umgerechnet. Teilinvestmentvermögen Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer UmbrellaKonstruktion. Anteile Die Rechte der Anleger werden ausschließlich in Globalur­ kunden verbrieft. Diese Globalurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anlegers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depotverwahrung mög­ lich. Die Anteile lauten auf den Inhaber und sind über einen Anteil oder eine Mehrzahl von Anteilen ausgestellt. Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Ausgabe von Anteilen Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei den Geschäftsstellen der UniCredit-Gruppe sowie durch Vermittlung anderer Kre­ dit­­institute oder Finanzdienstleistungsgesellschaften (siehe Abschnitt „Verwaltung und Vertrieb“) erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben, der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüg­ lich eines Ausgabeaufschlages entspricht. Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten entstehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen. Eine gegebenenfalls vorgesehene Mindestanlagesumme ­entnehmen Sie bitte dem Abschnitt „Fondsdaten“. Rücknahme von Anteilen Die Anleger können, unabhängig von einer gegebenenfalls vorgesehenen Mindestanlagesumme, bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesell­ schaft die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausge­ setzt hat (siehe Abschnitt „Aussetzung der Rücknahme“). Rücknahme­orders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Gesellschaft ist verpflich­ tet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zurückzunehmen, der dem an diesem Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rücknahmeabschlages – ent­spricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hierbei können zusätzliche Kosten entstehen. Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt, dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten Vorteile verschaffen kann. Sie setzt deshalb einen täglichen Orderannahmeschluss fest. Die Abrechnung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wertermittlungstag (= Abrech­ nungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annahmeschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten Wertermittlungstag (= Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Dies gilt nicht, wenn sich aus den Regelungen zum „Ausgabe- und Rücknahme­ preis“ in den „Besonderen Anlagebedingungen“ etwas anderes ergibt. Den Orderannahmeschluss für diesen Fonds finden Sie im Abschnitt „Fondsdaten“ sowie auf der Homepage www.pioneerinvestments.de. Er kann von der Gesellschaft jederzeit geändert werden. Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rück­ nahme vermitteln, z.B. die depotführende Stelle des Anlegers. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der depot­ führenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss. Aussetzung der Anteilrücknahme Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außergewöhn­ lichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn die Vermögens­ gegenstände des Fonds nicht bewertet werden können. Dane­ben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rück­ nahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermögensgegen­ stände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aus­ setzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens fol­ gen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung und Verschmel­ zung des Fonds“). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntma­ chung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in hinreichend verbreiteten Wirtschafts- und Tageszeitungen oder auf ihrer Homepage www.pioneerinvestments.de über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außer­dem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elek­ tronischer Form informiert. Liquiditätsmanagement Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermöglichen, die Liquidi­ tätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditätsprofil der Anlagen des Fonds mit den zugrunde liegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt. Die Grundsätze und Verfahren umfassen: → Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds oder der Vermögensgegenstände erge­­ben können. Sie nimmt dabei eine Einschätzung der Liqui­dität der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände in Relation zum Fondsvermögen vor und legt hierfür eine Liquiditätsquote fest. Die Beurteilung der Liquidität bein­ haltet beispielsweise eine Analyse des Handelsvolumens, der Komplexität des Vermögensgegenstands, die Anzahl der Handelstage, die zur Veräußerung des jeweiligen Ver­ mögensgegenstands benötigt werden, ohne Einfluss auf den Marktpreis zu nehmen. Die Gesellschaft überwacht hierbei auch die Anlagen in Zielfonds und deren Rück­ nahmegrundsätze und daraus resultierende etwaige Aus­ wirkungen auf die Liquidität des Fonds. N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt 27 → Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich durch erhöhtes Verlangen der Anleger auf Anteil­ rücknahme ergeben können. Hierbei bildet sie sich Erwartungen über Nettomittelveränderungen unter Berücksichtigung von verfügbaren Informationen über die Anlegerstruktur und Erfahrungswerten aus historischen Nettomittelveränderungen. Sie berücksichtigt die Auswir­ kungen von Großabrufrisiken und anderen Risiken (z.B. Reputationsrisiken). → Die Gesellschaft hat für den Fonds adäquate Limits für die Liquiditätsrisiken festgelegt. Sie überwacht die Einhaltung dieser Limits und hat Verfahren bei einer Überschreitung oder möglichen Überschreitung der Limits festgelegt. → Die von der Gesellschaft eingerichteten Verfahren gewähr­ leisten eine Konsistenz zwischen Liquiditätsquote, den Liquiditätsrisikolimits und den zu erwarteten Nettomittel­ veränderungen. Die Gesellschaft überprüft diese Grundsätze regelmäßig und aktualisiert sie entsprechend. Die Gesellschaft führt regelmäßig, mindestens monatlich Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditäts­risiken des Fonds, sowohl im Hinblick auf die Vermögensseite, als auch auf die Refinanzierungsseite, bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen durch. Hierbei werden Anlagepo­ litik, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris­ ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informationen in Bezug auf allgemei­ nes Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen. Die Stresstests simulieren gegebenenfalls mangelnde Liquidi­ tät der Vermögenswerte im Fonds sowie in Anzahl und Um­ fang atypische Verlangen auf Anteilrücknahmen. Sie decken Marktrisiken und deren Auswirkungen ab, einschließlich Nachschussforderungen, Anforderungen der Besicherung oder Kreditlinien. Sie tragen Bewertungssensitivitäten unter Stressbedingungen Rechnung. Sie werden unter Berücksichti­ gung der Anlagepolitik, des Liquiditätsprofils, der Anlegerart und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des Fonds angemessenen Häufigkeit durchgeführt. Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnli­chen Umständen sowie die Aussetzung der Rücknahme sind im Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von Antei­len – Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind unter „Risikohinweise – Risiko der Fondsanlage – Aussetzung der Anteilrücknahme sowie – Risiko der eingeschränkten Liquidität des Fonds (Liquiditäts­ risiko)“ erläutert. Börsen und Märkte Die Notierung der Anteile des Fonds oder der Handel mit diesen an Börsen oder sonstigen Märkten ist von der Gesell­ schaft nicht vorgesehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft auch an anderen Märkten gehan­delt werden. Ein Dritter kann ohne Zustimmung der Gesellschaft veranlassen, dass die Anteile in den Freiverkehr oder einen anderen außerbörslichen Handel einbezogen werden. 28 N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt Der dem Börsenhandel oder Handel an sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensge­ genstände, sondern auch durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem von der Gesellschaft bzw. der Verwahrstelle ermittelten Anteilwert abweichen. Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungs­ merkmale. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behand­ lung der Anleger sicherstellt, siehe Abschnitt „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme sowie – Liquiditäts­ management“. Anteilklassen Der Fonds kann aus verschiedenen Anteilklassen bestehen, das heißt die ausgegebenen Anteile können unterschiedliche Rechte verbriefen, je nachdem zu welcher Klasse sie gehören. Es existieren derzeit keine Anteilklassen. Die Anteilklassen können sich hinsichtlich der Ertragsverwen­ dung, des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteil­wertes einschließlich des Einsatzes von Währungssiche­rungs­­ge­schäf­ ten, der Verwaltungsvergütung, der Mindest­anlage­summe bzw. einer Kombination dieser Merkmale unter­scheiden. Eine Beschreibung der unterschiedlichen Aus­­gestaltungen wird in dem bei Auflage der jeweiligen Anteilklasse gültigen Prospekt in den Abschnitten „Fondsdaten – Derivate – Aus­ gabeaufschlag – Verwaltungs- und sonstige Kosten oder – Ermittlung und Verwendung der Erträge“ enthalten sein. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Invest­ ment in den Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Eine Ausnahme bilden Währungskurssicherungsgeschäfte, deren Ergebnis bestimmten Anteilklassen zugeordnet wird, und die für die anderen Anteilklassen keine Auswirkungen auf die Anteilwertentwicklung haben. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie im Abschnitt „Währungsgesicherte Anteil­ klassen“. Gemäß §16 Abs. 2 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ des Fonds können künftig jederzeit Anteilklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich der oben genannten Kriterien unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteil­ klassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Mit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen ausschließlich die Anleger dieser neuen Anteilklasse belastet werden. Ausgabe-/Rücknahmepreis Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahme­ preises für die Anteile ermittelt die Verwahrstelle unter Mit­wirkung der Gesellschaft bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert). Der Wert für die Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Ermitt­ lung des Anteilwertes wird derzeit an Neujahr, Heilige Drei Könige, Karfreitag, Ostern, Oster­montag, Mai­feiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fron­leichnam, Mariä Himmelfahrt, Tag der Deutschen Einheit, Allerheili­ gen, Heiligabend, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie Silvester abgesehen. Aussetzung der Errechnung des Ausgabe-/Rücknahmepreises Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben Vorausset­ zungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt „Anteile – Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert. Ausgabeaufschlag Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der Ausgabeaufschlag beträgt bis zu 5% des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Die aktuell gültige tatsächliche Höhe des Ausgabeaufschlages kann der Übersicht im Abschnitt „Fondsdaten“ entnommen werden. Der Aus­gabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung des Fonds reduzieren oder sogar ganz auf­zehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weiter­geben. Rücknahmeabschlag Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. Veröffentlichung der Ausgabe-/Rücknahmepreise Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden bei jeder Aus­ gabe und Rücknahme auf der Homepage der Gesellschaft unter www.pioneerinvestments.de veröffentlicht. N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt 29 Kosten Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesell­ schaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt zum Ausgabepreis (Anteilwert/Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert/Anteilwert abzüglich Rücknah­ meabschlag) ohne Berechnung zusätzlicher Kosten. Erwirbt der Anleger Anteile durch Vermittlung Dritter, können diese höhere Kosten als den Ausgabeaufschlag berechnen. Gibt der Anleger Anteile über Dritte zurück, so können diese bei der Rücknahme der Anteile eigene Kosten berechnen. Verwaltungs- und sonstige Kosten Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds aus dem Fonds eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schalt­ jahren: 1/366) von bis zu 1% des anteiligen Wertes des Fonds, errechnet auf Basis des bewertungstäglich ermittelten Inven­tarwertes. Die Verwaltungsvergütung kann dem Fonds jeder­ zeit entnommen werden. Die aktuell gültige tatsächliche Höhe der Verwaltungsver­gü­ tung kann der Übersicht im Abschnitt „Fondsdaten“ entnom­ men werden. Darüber hinaus erhält die Gesellschaft in Fällen, in denen für den Fonds gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprü­ che durchgesetzt werden, eine Vergütung in Höhe von bis zu 10% der für den Fonds – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für den Fonds entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge. Ferner erhält die Gesellschaft für die Anbahnung, Vorberei­ tung und Durchführung von Wertpapier-Darlehensgeschäf­ ten und Wertpapier-Pensionsgeschäften für Rechnung des Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49% der Reinerträge (Erträge nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften. Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der Gesellschaft getragen. Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit aus dem Fonds eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05% des anteiligen Wertes des Fonds, errechnet auf Basis des bewertungstäglich ermittelten Inven­ tarwertes. Die Verwahrstellenvergütung kann dem Fonds jederzeit entnommen werden. Die aktuell gültige tatsächliche Höhe der Verwahrstellenver­gütung kann der Übersicht im Abschnitt „Fondsdaten“ entnommen werden. Neben den genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Fonds: → bankübliche Depot- und Kontogebühren, gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwah­ rung ausländischer Wertpapiere im Ausland; → Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunter­ lagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen); 30 N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt → Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahres­ berichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und gege­ benenfalls der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichts; → Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaf­ ten Datenträgers, außer im Falle der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maß­ nahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; → Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschluss­ prüfer des Fonds; → Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrund­ lagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Anga­ ben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; → Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zulasten des Fonds erhobenen Ansprüchen; → Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden; → Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds; → Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/ oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaß­ stabes oder Finanzindizes anfallen können; → Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmäch­ tigten; → Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte; → im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft und die Verwahrstelle zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Verwahrung entstehenden Steuern. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entste­ henden Kosten belastet. Besonderheiten beim Erwerb von Investmentanteilen Neben den Kosten zur Verwaltung des Fonds fallen Kosten für die im Fonds gehaltenen Investmentanteile (Zielfonds) an. Dadurch wird der Fonds mittelbar mit den Kosten des Zielfonds, insbesondere mit der Verwaltungsvergütung/ Kostenpauschale, erfolgsbezogenen Vergütungen, Ausgabe­ aufschlägen und Rücknahmeabschlägen, Aufwendungser­ stattungen oder sonstigen Kosten belastet. Insgesamt kann dadurch für den Anleger eine hohe Belastung mit Kosten entstehen. Die laufenden Kosten für die im Fonds gehaltenen Zielfondsanteile werden bei der Berechnung der Gesamtkos­ tenquote (siehe Abschnitt „Kosten – Gesamtkostenquote“) berücksichtigt. Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeauf­ schläge und Rücknahmeabschläge offengelegt, die dem Fonds im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an Zielfonds berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offengelegt, die dem Fonds von einer in- oder ausländischen Gesellschaft oder einer Gesell­schaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit­telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergü­ tung für die im Fonds gehaltenen Zielfondsanteile berechnet wurde. Angabe einer Gesamtkostenquote Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zulasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten offengelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen (Gesamtkostenquote). Die Verwaltungskosten setzen sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds, der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden können (siehe Abschnitt „Kosten – Verwaltungs- und sonstige Kosten sowie – Besonderheiten beim Erwerb von Investmentanteilen“). Sofern der Fonds einen erheblichen Anteil seines Vermögens in andere offene Investmentvermögen anlegt, wird darüber hinaus die Gesamtkostenquote dieser Zielfonds berücksich­ tigt. Die Gesamtkostenquote beinhaltet keine Nebenkosten und Kosten, die beim Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen (Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote wird in den wesentlichen Anlegerin­ formationen als sogenannte „Laufende Kosten“ veröffentlicht. öffentlicht. Hierzu zählen eine Beschreibung der Berech­ nungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeitergruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehö­ rigen des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos in Papierform zur Verfügung gestellt. Vergütungspolitik Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsge­ sellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die Gesellschaft hat deshalb eine Vergütungspolitik eingeführt, welche die Grundsätze des Vergütungssystems definiert. Dies ist Ausdruck des hohen Wertes, den die Gesellschaft einer nachhaltigen Ausgestaltung ihres Vergütungssystems, unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung über­ mäßiger Risiken, beimisst. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft überprüft regelmäßig, generell mindestens einmal jährlich, die Umsetzung der Vergütungspolitik. Das Vergütungssystem der Gesellschaft umfasst fixe und variable Vergütungsele­ mente. Die fixen und variablen Bestandteile der Gesamtver­ gütung stehen bei der Gesellschaft in einem angemessenen Verhältnis und der Anteil der fixen Komponente an der Gesamtvergütung weist eine hinreichende Höhe auf. Dies lässt eine flexible Ausgestaltung der variablen Vergütung zu; bei Eintritt von bestimmten risikorelevanten Voraussetzun­ gen kann auch vollständig auf die Zahlung einer variablen Komponente verzichtet werden. Für die Geschäftsleitung der Gesellschaft, Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisi­ koprofil der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr ver­ walteten Sondervermögen haben, sowie bestimmte weitere Mitarbeiter („risikorelevante Mitarbeiter“ oder „Risktaker“) gelten besondere Regelungen. So kommt für risikorelevante Mitarbeiter aufgrund der regulatorischen Vorgaben ein Anteil von mindestens 40% der variablen Vergütung erst zeitverzögert zur Entstehung und wird in ratierlichen Beträ­ gen über die Dauer von mindestens drei Jahren unter Einbe­ ziehung einer nachträglichen Überprüfung gewährt. Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter www.pioneerinvestments.de ver­- N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt 31 Ertragsverwendung und Geschäftsjahr Thesaurierende Anteilklassen Wertentwicklung, Ermittlung und Verwendung der Erträge, Geschäftsjahr Wertentwicklung Wertentwicklung verschiedener Zeiträume (in Währung) 6 Monate 1 Jahr 3 Jahre 5 Jahre Seit Auflage Durchschnittliche Wertentwicklung p.a. –1,75% –8,13% +10,34% +24,36% +97,55% +3,70% Quelle: Eigene Berechnung nach BVI-Methode, d.h. ohne Berücksichtigung des Aus­­gabeaufschlages. Stand: 31.03.2016 Die historische Wertentwicklung des Fonds ermöglicht keine Prognose für die zukünftige Wertentwicklung. Ermittlung der Erträge, Ertragsausgleichsverfahren Der Fonds erzielt Erträge in Form der während des Geschäfts­ jahres angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwende­ ten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen. Hinzu kommen Entgelte aus Darlehens- und Pensionsge­ schäften. Weitere Erträge können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resultieren. Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sogenanntes Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die wäh­ rend des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Ausgabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die angefallenen Aufwendungen berücksichtigt. Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sonstigen Vermögens­ gegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse aufgrund von Anteilausgaben oder -rückgaben verursacht werden. Jeder Nettomittelzufluss liquider Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Nettoinventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss ihn vermehren. Ausschüttende Anteilklassen Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichsverfahren dazu, dass der Ausschüttungsbetrag je Anteil nicht durch die unvor­her­ sehbare Entwicklung des Fonds bzw. des Anteil­umlaufs beein­ flusst wird. Dabei wird in Kauf genommen, dass Anleger, die beispielsweise kurz vor dem Ausschüttungstermin Anteile erwerben, den auf Erträge entfallenden Teil des Ausgabe­ preises in Form einer Ausschüttung zurücker­halten, obwohl ihr eingezahltes Kapital an dem Entstehen der Erträge nicht mitgewirkt hat. Thesaurierende Anteilklassen Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichsverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird. 32 N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt Die Gesellschaft legt für die thesaurierenden Anteilklassen die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Fonds angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen, realisierte Veräußerungsgewinne, sonstige Erträge sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – im Fonds wieder an (Thesaurierung). Ausschüttende Anteilklassen Die Gesellschaft schüttet für die ausschüttenden Anteil­ klassen grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Fonds angefallenen und nicht zur Kosten­ deckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pen­ sionsgeschäften – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres an die Anleger aus. Realisierte Veräuße­ rungsgewinne und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. Da der Ausschüttungsbetrag dem Fondsvermögen entnom­ men wird, vermindert sich am Tag der Ausschüttung (ex-Tag) der Anteilwert um den ausgeschütteten Betrag je Anteil. Soweit die Anteile in einem Depot bei der Verwahrstelle ver­wahrt werden, schreiben deren Geschäftsstellen Ausschüt­ tungen kostenfrei gut. Soweit das Depot bei anderen Banken oder Sparkassen geführt wird, können zusätzliche Kosten entstehen. Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Auflösung und Verschmelzung des Fonds Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungs­ frist von mindestens sechs Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten. Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird. Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Genehmigung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt. Verfahren bei Auflösung des Fonds Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt. Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt, wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationserlöses haben. Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungs­ recht erlischt, einen Auflösungsbericht, der den Anforderun­ gen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag der Auflösung des Fonds wird der Auflö­ sungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht ent­ spricht. Diese Berichte sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Übertragung des Fonds Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesell­ schaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalverwaltungs­ gesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesell­ schaft in Bezug auf den Fonds gehen dann auf die aufneh­ mende Kapitalverwaltungsgesellschaft über. Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Geneh­ migung der BaFin auf ein anderes bestehendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen über­ tragen werden, welches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des übertra­ genden Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird. Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kos­ ten zur Deckung der Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investment­ vermögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Konzerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleich­ bar sind. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung, die potenziellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Ver­ schmelzung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die wesentlichen Anlegerinfor­mationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögensgegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen mindestens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten. Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvorgang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Investmentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht. Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie am Übertragungsstich­ tag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann gegebenenfalls auch mit der Verwal­ tungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens festlegen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10% des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertra­ gung während des laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahres­ bericht entspricht. N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt 33 Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus unter www.pioneerinvestments.de oder in hinrei­ chend verbreiteten Wirtschafts- und Tageszeitungen, bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Gesellschaft ver­ waltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam geworden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des Wirksam­ werdens der Verschmelzung, die das übernehmende oder neu gegründete Investmentvermögen verwaltet. 34 N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt Auslagerung Interessenkonflikte Die Gesellschaft hat die folgenden Tätigkeiten ausgelagert: → Fondsbuchhaltung an die Société Générale Securities Services GmbH (Unterföhring); Subauslagerung an die Société Générale Global Solution Centre Pvt. Ltd. (Bangalore, Indien) → Tradematching und Settlement an die Citibank N.A. (London); Subauslagerung an die Citibank International PLC, Großbritannien (Niederlassung Polen) → Betrieb und Pflege der IT-(Netzwerk-)Infrastruktur; IT-Rechenzentrumsdienstleistungen an die Pioneer Investment Management Limited (Dublin, Irland) → Teilweise Auslagerung der Wertpapierhandelsaktivitäten („Global Trading Desk“) an die Pioneer Investment Management SGRpA (Mailand, Italien), Pioneer Invest­ ment Management Limited (Dublin, Irland), Pioneer Investment Management, Inc. (Boston, USA) sowie Pioneer Institutional Asset Management, Inc. (Boston, USA) → Frontofficesystem für Investmentmanager, inklusive Handels-, Portfoliomanagement-, Anlagegrenzprüfungs-, Risikoanalyse- und -reporting-Funktion an die BlackRock Financial Management Inc. (New York, USA) → IT-Dienstleistung; Risk Analysis Application (RIANA) für den Investment-Risk-Prozess an die Pioneer Asset Management S.A. (Luxemburg). Bei der Gesellschaft können folgende Interessenkonflikte entstehen: Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslage­ rung ergeben: Alle Unternehmen mit dem Namensbestandteil „Pioneer“ sind mit der Gesellschaft verbundene Unternehmen. Die Gesellschaft geht mit den Interessenkonflikten wie folgt um: Die Gesellschaft ist sich bewusst, dass aufgrund der Funktio­ nen, die Pioneer-/UniCredit-Konzernangehörige im Zusam­ menhang mit der Gesellschaft erfüllen, Interessenkonflikte entstehen können. Für solche Fälle hat sich jeder Pioneer-/ UniCredit-Konzernangehörige verpflichtet, sich in angemes­ senem Rahmen um die gerechte Lösung derartiger Interes­ senkonflikte (im Hinblick auf ihre jeweiligen Pflichten und Aufgaben) sowie darum zu bemühen, dass die Interessen der Gesellschaft und der Anleger nicht beeinträchtigt werden. Die Gesellschaft ist der Ansicht, dass die Pioneer-/UniCreditKonzernangehörigen über die nötige Eignung und Kompe­ tenz zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügen. Die Interessen der Gesellschaft und der oben genannten Stel­ len (ausgenommen der Anleger) können kollidieren. Bei Inte­ ressenkonflikten wird die Gesellschaft sich darum bemühen, diese zugunsten der Gesellschaft zu lösen. Sofern darüber hinaus auch Interessen der Anleger betroffen sind, wird sich die Gesellschaft darum bemühen, Interessenkonflikte zu ver­ meiden und, wenn diese sich nicht vermeiden lassen, dafür sorgen, dass unvermeidbare Konflikte unter der gebotenen Wahrung der Interessen der Anleger gelöst werden. Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren: → Interessen der Gesellschaft und der mit dieser verbunde­ nen Unternehmen, → Interessen der Mitarbeiter der Gesellschaft oder → Interessen anderer Anleger in diesem oder anderen Fonds. Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begrün­ den können, umfassen insbesondere: → Anreizsysteme für Mitarbeiter der Gesellschaft, →Mitarbeitergeschäfte, → Zuwendungen an Mitarbeiter der Gesellschaft, → Umschichtungen im Fonds, → Stichtagsbezogene Aufbesserung der Fondsperformance („window dressing“), → Geschäfte zwischen der Gesellschaft und den von ihr ver­ walteten Investmentvermögen oder Individualportfolios bzw. → Geschäfte zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und/oder Individualportfolios, → Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“), → Beauftragung von verbundenen Unternehmen und Personen, → Einzelanlagen von erheblichem Umfang, → wenn nach einer Überzeichnung im Rahmen einer Aktien­ emission die Gesellschaft die Papiere für mehrere Invest­ mentvermögen oder Individualportfolios gezeichnet hat („IPO-Zuteilungen“), → Transaktionen nach Handelsschluss zum bereits bekann­ ten Schlusskurs des laufenden Tages, sogenanntes Late Trading. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergü­ tungen und Aufwandserstattungen zu. Geldwerte Vorteile von Brokern und Händlern (z.B. Research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme), die im Zusammen­ hang mit Geschäften für Rechnung des Fonds entstehen und welche die Gesellschaft im Interesse der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt, bleiben unberührt (siehe Abschnitte „Kauf- und Verkauforders für Wertpapiere und Finanzinstrumente“ und „Provisionsteilung“). Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungs­ vergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln. Dies erfolgt zur Abgel­ tung von Vertriebsleistungen auf der Grundlage vermittelter Bestände. Die Gesellschaft kann nach ihrem freien Ermessen mit einzel­ nen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmter Verwaltungsvergütung vereinbaren. Dies kommt insbeson­ dere dann in Betracht, wenn institutionelle Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren. Ansprechpartner bei der Gesellschaft für diese Fragen ist der Bereich „Institutional Sales“. N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt 35 Kauf- und Verkauforders für Wertpapiere und Finanzinstrumente Die Gesellschaft wird Kauf- und Verkauforders für Wert­ papiere und Finanzinstrumente für Rechnung des Fonds direkt bei Brokern und Händlern aufgeben. Sie schließt mit diesen Brokern und Händlern Vereinbarungen zu markt­ üblichen Konditionen ab, die im Einklang mit erstklassigen Ausführungsstandards stehen. Bei der Auswahl des Brokers oder Händlers berücksichtigt die Gesellschaft alle relevanten Faktoren, wie etwa die Bonität des Brokers oder Händlers und die Qualität der Marktinformationen, der Ana­lysen sowie der zur Verfügung gestellten Ausführungskapazi­täten. Zusätzlich werden von der Gesellschaft derzeit Vereinba­ rungen abgeschlossen, in deren Rahmen sie von Brokern und Händlern angebotene geldwerte Vorteile in Anspruch nehmen und nutzen kann. Diese Dienstleistungen, zu deren Einbehalt die Gesellschaft berechtigt ist (siehe Regelung in den „Besonderen Anlagebedingungen“, die die Vergütungen und Aufwendungserstattungen regeln) können zum Beispiel die folgenden sein: spezielle Beratung hinsichtlich der Rat­ samkeit des Handels mit einer Anlage oder hinsichtlich deren Bewertung, Analysen und Beratungsleistungen, wirtschaftli­ che und politische Analysen, Portfolioanalysen (einschließ­ lich Bewertung und Performancemessung), Marktanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme, Informationsdienste, Computer-Hardware und -Software oder jegliche sonstigen Informationsmöglichkeiten, in dem Umfang, in dem sie ver­ wendet werden, um den Anlageentscheidungsprozess und die Erfül­lung der von der Gesellschaft geschuldeten Leistun­ gen bezüglich der Anlagen des Fonds zu unterstützen. Dies bedeu­tet, dass Brokerleistungen unter Umständen nicht auf die allgemeine Analyse beschränkt sind, sondern auch spe­ zielle Dienste wie Reuters und Bloomberg umfassen können. Die Vereinbarungen mit Brokern und Händlern können die Bestimmung enthalten, dass die Händler und Broker umge­ hend oder später Teile der für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten gezahlten Provisionen an Dritte weiterlei­ ten, die der Gesellschaft die zuvor erwähnten Dienstleistun­ gen zur Verfügung stellen. Die Gesellschaft hält bei der Inanspruchnahme dieser Vor­ teile (häufig auch als Soft-Dollars bezeichnet) alle geltenden aufsichtsrechtlichen Regelungen und Branchenstandards ein. Insbesondere werden von der Gesellschaft keine Vorteile angenommen und keinerlei Vereinbarungen über den Erhalt derartiger Vorteile abgeschlossen, wenn diese Vereinbarun­ gen sie nach vernünftigem Ermessen nicht bei ihrem Anlage­ entscheidungsprozess unterstützen. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft jederzeit dafür sorgt, dass die Transaktionen unter Berücksichtigung des betreffendem Markts zum betref­fenden Zeitpunkt für Transaktionen der betreffenden Art und Größe zu den bestmöglichen Bedingungen ausge­führt werden und dass keine unnötigen Geschäfte abge­ schlossen werden, um ein Recht auf derartige Vorteile zu erwerben. Güter und Dienstleistungen, die im Rahmen von solchen Vereinbarungen empfangen werden, dürfen keine Reisen, Unterbringung, Unterhaltung, allgemeinen Verwaltungsgüter und -dienstleistungen, allgemeine Büroausrüstung oder -räumlichkeiten, Mitgliedsbeiträge, Mitarbeitergehälter oder direkten Geldzahlungen sein. 36 N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt Provisionsteilung Die Gesellschaft kann Vereinbarungen im Sinne des vorste­ henden Absatzes „Kauf- und Verkauforders für Wertpapiere und Finanzinstrumente“ mit ausgewählten Brokern abschlie­ ßen, in deren Rahmen der jeweilige Broker Teile von ihm gemäß der betreffenden Vereinbarung erhaltenen Zahlung, die die Gesellschaft für den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögensgegenständen leistet, entweder direkt oder mit zeitlicher Verzögerung an Dritte weiterleitet, die Researchoder Analysendienstleistungen für die Gesellschaft erbringen. Diese Leistungen werden von der Gesellschaft zum Zweck der Verwaltung des Fonds genutzt (sogenannte Provisionstei­ lungsvereinbarung). Zur Klarstellung gilt, dass die Gesell­schaft diese Dienstleistungen entsprechend und ausschließ­ lich im Einklang mit den im Abschnitt „Kauf- und Verkauf­orders für Wertpapapiere und Finanzinstrumente“ dargelegten Bedingungen nutzt. Nähere Informationen werden auf Nachfrage gerne zur Verfügung gestellt. Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen ein, um Interessen­ konflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie offenzulegen: → Bestehen einer Compliance-Abteilung, die die Einhaltung von Gesetzen und Regeln überwacht und an die Interes­ senkonflikte gemeldet werden müssen; → Pflichten zur Offenlegung; → Organisatorische Maßnahmen wie → die Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen für einzelne Abteilungen, um dem Missbrauch von ver­ traulichen Informationen vorzubeugen, → Zuordnung von Zuständigkeiten, um unsachgemäße Einflussnahme zu verhindern, → die Trennung von Eigenhandel und Kundenhandel. → Verhaltensregeln für Mitarbeiter in Bezug auf Mitarbeiter­ geschäfte, Verpflichtungen zur Einhaltung des Insider­ rechts; → Einrichtung von geeigneten Vergütungssystemen; → Grundsätze zur Berücksichtigung von Kundeninteressen und zur anleger- und anlagegerechten Beratung bzw. Beachtung der vereinbarten Anlagerichtlinien; → Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung beim Erwerb bzw. Veräußerung von Finanzinstrumenten; → Grundsätze zur Aufteilung von Teilausführungen; → Einrichten von Orderannahmezeiten (Cut-off-Zeiten). Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften(1) Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflich­ tig(2) sind. Dem ausländischen Anleger(3) empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in diesem Dokument ­beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbin­ dung zu setzen und mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilerwerb in seinem Heimatland individuell zu klären. Der Fonds ist als Zweckvermögen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Die steuerpflichtigen Erträge des Fonds werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapital­ vermögen der Einkommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den Sparer-Pauschbetrag von jährlich 801 EUR (für Alleinstehende oder getrennt veranlagte Ehegatten) bzw. 1.602 EUR (für zusammen veran­ lagte Ehegatten) übersteigen. Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch die vom Fonds ausgeschüt­ teten Erträge, die ausschüttungsgleichen Erträge, der Zwi­ schen­gewinn sowie der Gewinn aus dem An- und Verkauf von Fondsanteilen, wenn diese nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden bzw. werden.(4) Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sogenannte Abgeltungsteuer), sodass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Bei der Vor­ nahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich bereits Verlustverrechnungen vorgenom­ men und ausländische Quellensteuern angerechnet. Der Steuerabzug hat unter anderem aber dann keine Abgel­ tungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz geringer ist als der Abgeltungssatz von 25%. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuerer­ klärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persönlichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug an (sogenannte Günstigerprüfung). Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steuererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25% oder dem nied­ rigeren persönlichen Steuersatz. Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, wer­ den die Erträge als Betriebseinnahmen steuerlich erfasst. Die steuerliche Gesetzgebung erfordert zur Ermittlung der steu­ erpflichtigen bzw. der kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge eine differenzierte Betrachtung der Ertragsbestandteile. (1) §165 Abs. 2 Nr. 15 KAGB: Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen Steuervorschriften einschließlich der Angabe, ob ausgeschüttete Erträge des Investmentvermögens einem Quellensteuerabzug unterliegen. (2) (3) (4) Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinländer bezeichnet. Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfolgend auch als Steuerausländer bezeichnet. Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer) Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, Anteilen an Investmentvermögen, eigenkapitalähnlichen Genussrech­ ten und Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien, die auf der Ebene des Fonds erzielt werden, werden beim Anleger nicht erfasst, solange sie nicht ausgeschüttet werden. Zudem werden die Gewinne aus der Veräußerung der folgenden Kapitalforderungen (sogenannte „Gute Kapitalforderungen“) beim Anleger nicht erfasst, wenn sie nicht ausgeschüttet werden: a)Kapitalforderungen, die eine Emissionsrendite haben, b)„normale“ Anleihen und unverbriefte Forderungen mit festem Kupon sowie Down-Rating-Anleihen, Floater und Reverse-Floater, c)Risiko-Zertifikate, die den Kurs einer Aktie oder eines veröffentlichten Index für eine Mehrzahl von Aktien im Verhältnis 1:1 abbilden, d)Aktienanleihen, Umtauschanleihen und Wandelanleihen, e)ohne gesonderten Stückzinsausweis (flat) gehandelte Gewinnobligationen und Fremdkapital-Genussrechte und f)„cum“-erworbene Optionsanleihen. Werden Gewinne aus der Veräußerung der oben genannten Wertpapiere/Kapitalforderungen, Gewinne aus Terminge­ schäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien ausgeschüttet, sind sie grundsätzlich steuerpflichtig und unterliegen bei Verwahrung der Anteile im Inland dem Steuerabzug von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchen­ steuer). Ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften sind jedoch steuerfrei, wenn die Wertpapiere auf Ebene des Fonds vor dem 1. Januar 2009 erworben bzw. die Termingeschäfte vor dem 1. Januar 2009 eingegangen wurden. Ergebnisse aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die nicht in der oben genannten Aufzählung enthalten sind, sind steuerlich wie Zinsen zu behandeln (siehe unten). Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden. Sie unterliegen in der Regel dem Steuerabzug von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801 EUR bei Einzelveranlagung bzw. 1.602 EUR bei Zusammenveranla­ gung von Ehegatten nicht übersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheini­ gung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile eines steuer­ rechtlich ausschüttenden Sondervermögens in einem inländi­ schen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Gewinne aus dem Verkauf von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteilen sind beim Privatanleger steuerfrei. N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt 37 Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-­ Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maxi­ mal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gut­ geschrieben. Für den Steuerabzug eines Sondervermögens, das seine Erträge nicht ausschüttet, stellt der Fonds den depotführenden Stel­ len die Kapitalertragsteuer nebst den maximal anfallenden Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zur Verfügung. Die depotführenden Stellen nehmen den Steuerabzug wie im Ausschüttungsfall unter Berücksichti­ gung der persönlichen Verhältnisse der Anleger vor, sodass gegebenenfalls auch Kirchensteuer abgeführt wird. Soweit der Fonds den depotführenden Stellen Beträge zur Verfügung gestellt hat, die nicht abgeführt werden müssen, erfolgt eine Erstattung. Befinden sich die Anteile in einem inländischen Depot, so erhält der Anleger, der seiner depotführenden Stelle einen in ausreichender Höhe ausgestellten Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vor Ablauf des Geschäftsjahres des Fonds vorlegt, den der depotführenden Stelle zur Verfügung gestellten Betrag auf seinem Konto gutgeschrieben. Sofern der Freistellungsauftrag oder die NV-Bescheinigung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt wird, erhält der Anleger auf Antrag von der depotführenden Stelle eine Steuerbeschei­ nigung über den einbehaltenen und abgeführten Steuerab­ zug und den Solidaritätszuschlag. Der Anleger hat dann die Möglichkeit, den Steuerabzug im Rahmen seiner Einkom­ mensteuerveranlagung auf seine persönliche Steuerschuld anrechnen zu lassen. Werden Anteile ausschüttender Sondervermögen nicht in einem Depot verwahrt und Ertragsscheine einem inländi­ schen Kreditinstitut vorgelegt (Eigenverwahrung), wird der Steuerabzug in Höhe von 25% zuzüglich des Solidaritäts­ zuschlages vorgenommen. Negative steuerliche Erträge Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleicharti­ gen positiven Erträgen auf der Ebene des Fonds, werden diese auf Ebene des Fonds steuerlich vorgetragen. Diese können auf Ebene des Fonds mit künftigen gleichartigen positiven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine direkte Zurechnung der negativen steuerlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen Beträge beim Anleger bei der Einkommensteuer erst in dem Veranlagungszeitraum (Steuerjahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des Fonds endet bzw. die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des Fonds erfolgt, für das die negativen steuerlichen Erträge auf Ebene des Fonds verrechnet werden. Eine frühere Geltendmachung bei der Einkommensteuer des Anlegers ist nicht möglich. Substanzauskehrungen Substanzauskehrungen unterliegen nicht der Besteuerung. Substanzauskehrungen, die der Anleger während seiner Besitz­ zeit erhalten hat, sind allerdings dem steuerlichen Ergebnis aus der Veräußerung der Fondsanteile hinzuzu­rechnen, d.h. sie erhöhen den steuerlichen Gewinn. 38 N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Werden Anteile an dem Fonds, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden, von einem Privatanleger veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25%. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steu­ erabzug vor. Der Steuerabzug von 25% (zuzüglich Solidari­ tätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrages bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust mit anderen positiven Einkünften aus Kapital­ vermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inländi­ schen Depot verwahrt werden und bei derselben depotfüh­ renden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erwor­ benen Fondsanteile ist der Gewinn bei Privatanlegern steuerfrei. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind die Anschaffungskosten um den Zwischengewinn im Zeit­ punkt der Anschaffung und der Veräußerungspreis um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Veräußerung zu kürzen, damit es nicht zu einer doppelten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwischengewinnen (siehe unten) kommen kann. Zudem ist der Veräußerungspreis um die thesaurier­ ten Erträge zu kürzen, die der Anleger bereits versteuert hat, damit es auch insoweit nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Der Gewinn aus der Veräußerung nach dem 31. Dezember 2008 erworbener Fondsanteile ist insoweit steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch nicht auf der Anlegerebene erfassten, nach Doppelbesteue­ rungsabkommen (nachfolgend „DBA“) steuerfreien Erträge zurückzuführen ist (sogenannter besitzzeitanteiliger Immo­ biliengewinn). Die Gesellschaft veröffentlicht den Immobiliengewinn bewer­ tungstäglich als Prozentsatz des Anteilwertes des Fonds. Sofern für die Investitionen in den Fonds eine Mindestan­ lagesumme von 100.000 EUR oder mehr vorgeschrieben ist oder die Beteiligung natürlicher Personen von der Sachkunde der Anleger abhängig ist (bei Anteilklassen bezogen auf eine Anteilklasse), gilt für die Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen, die nach dem 9. November 2007 und vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, Folgendes: Der Gewinn aus der Veräußerung oder Rückgabe solcher Anteile unter­ liegt grundsätzlich dem Abgeltungsteuersatz von 25%. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf oder der Rückgabe der Anteile ist in diesem Fall jedoch auf den Betrag der auf Fondsebene thesaurierten Gewinne aus der Veräußerung von nach dem 31. Dezember 2008 erworbenen Wertpapiere und der auf Fondsebene thesaurierten Gewinne aus nach dem 31. Dezember 2008 eingegangenen Terminge­ schäften begrenzt. Diese Begrenzung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns erfordert den Nachweis des entspre­ chenden Betrags. Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer) Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, Anteilen an Investmentvermögen, eigenkapitalähnlichen Genussrechten und Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Still­ halterprämien, die auf der Ebene des Fonds erzielt werden, werden beim Anleger nicht erfasst, solange sie nicht ausge­ schüttet werden. Zudem werden die Gewinne aus der Veräu­ ßerung der folgenden Kapitalforderungen (sogenannte „Gute Kapitalforderungen“) beim Anleger nicht erfasst(5), wenn sie nicht ausgeschüttet werden: a)Kapitalforderungen, die eine Emissionsrendite haben, b)„normale“ Anleihen und unverbriefte Forderungen mit festem Kupon sowie Down-Rating-Anleihen, Floater und Reverse-Floater, c)Risiko-Zertifikate, die den Kurs einer Aktie oder eines veröffentlichten Index für eine Mehrzahl von Aktien im Verhältnis 1:1 abbilden, d)Aktienanleihen, Umtauschanleihen und Wandelanleihen, e)ohne gesonderten Stückzinsausweis (flat) gehandelte Gewinnobligationen und Fremdkapital-Genussrechte und f)„cum“-erworbene Optionsanleihen. Werden diese Gewinne ausgeschüttet, so sind sie steuerlich auf Anlegerebene zu berücksichtigen. Dabei sind Veräuße­ rungsgewinne aus Aktien ganz(6) (bei Anlegern, die Körper­ schaften sind) oder zu 40% (bei sonstigen betrieblichen Anlegern, z.B. Einzelunternehmern) steuerfrei (Teileinkünf­ teverfahren). Veräußerungsgewinne aus Renten/Kapital­ forderungen, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien sind hingegen in voller Höhe steuer­ pflichtig. Ergebnisse aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die nicht in der oben genannten Aufzählung enthalten sind, sind steuerlich wie Zinsen zu behandeln (siehe unten). Ausgeschüttete Wertpapierveräußerungsgewinne, ausge­ schüttete Termingeschäftsgewinne sowie ausgeschüttete Erträge aus Stillhalterprämien unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25% zuzüglich Solidari­ tätszuschlag). Dies gilt nicht für Gewinne aus der Veräuße­ rung von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Wertpapieren und Gewinne aus vor dem 1. Januar 2009 eingegangenen Termingeschäften. Die auszahlende Stelle nimmt jedoch insbesondere dann keinen Steuerabzug vor, wenn der Anleger eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist oder diese Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und dies der auszahlenden Stelle vom Gläubiger der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck erklärt wird. (5) §1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG. (6) 5% der Veräußerungsgewinne aus Aktien gelten bei Körperschaften als nicht abzugs­fähige Betriebsausgaben und sind somit letztlich doch steuerpflichtig. Zinsen und zinsähnliche Erträge Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anleger grund­ sätzlich steuerpflichtig.(7) Dies gilt unabhängig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden. Die depotführende Stelle nimmt nur bei Vorlage einer ent­ sprechenden NV-Bescheinigung vom Steuerabzug Abstand oder vergütet diesen. Im Übrigen erhält der Anleger eine Steuerbescheinigung über die Vornahme des Steuerabzugs. In- und ausländische Dividenden Vor dem 1. März 2013 dem Fonds zugeflossene oder als zugeflossen geltende Dividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaften, die auf Anteile im Betriebsvermögen ausgeschüttet oder thesauriert werden, sind mit Ausnahme von Dividenden nach dem Gesetz über deutsche ImmobilienAktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (nachfol­ gend „REITG“) bei Körperschaften grundsätzlich steuerfrei(8). Aufgrund der Neuregelung zur Besteuerung von Streubesitz­ dividenden sind nach dem 28. Februar 2013 dem Fonds aus der Direktanlage zugeflossene oder als zugeflossen geltende Dividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaften bei Körperschaften steuerpflichtig. Von Einzelunternehmern sind Dividenden – mit Ausnahme der Dividenden nach dem REITG – zu 60% zu versteuern (Teileinkünfteverfahren). Inländische Dividenden unterliegen dem Steuerabzug (Kapi­ talertragsteuer 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag). Ausländische Dividenden unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25% zuzüglich Solidaritäts­ zuschlag). Die auszahlende Stelle nimmt jedoch insbesondere dann keinen Steuerabzug vor, wenn der Anleger eine unbe­ schränkt steuerpflichtige Körperschaft ist oder die auslän­ dischen Dividenden Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und dies der auszahlenden Stelle vom Gläubiger der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck erklärt wird. Von bestimmten Körperschaften(9) muss der auszahlenden Stelle für den Nachweis der unbeschränkten Steuerpflicht eine Bescheinigung des für sie zuständigen Finanzamts vorliegen. Dies sind nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des pri­ vaten Rechts sowie juristische Personen des privaten Rechts, die keine Kapitalgesellschaften, keine Genossenschaften oder Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitig­ keit sind. Bei gewerbesteuerpflichtigen Anlegern sind die zum Teil ein­ kommensteuerfreien bzw. körperschaftsteuerfreien Dividen­ denerträge für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags wieder hinzuzurechnen, nicht aber wieder zu kürzen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung können Dividenden von ausländischen Kapitalgesellschaften als sogenannte Schach­ teldividenden nur dann steuerfrei sein, wenn der Anleger eine (Kapital-)Gesellschaft in Sinne des DBAs ist und auf ihn durchgerechnet eine genügend hohe (Schachtel-)Beteiligung entfällt. (7) Die zu versteuernden Zinsen sind gemäß §2 Abs. 2a InvStG im Rahmen der Zins­ schrankenregelung nach §4h EStG zu berücksichtigen. (8) 5% der Dividenden gelten bei Körperschaften als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und sind somit letztlich doch steuerpflichtig. (9) §1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG. N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt 39 Negative steuerliche Erträge Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleicharti­ gen positiven Erträgen auf der Ebene des Fonds, werden diese steuerlich auf Ebene des Fonds vorgetragen. Diese können auf Ebene des Fonds mit künftigen gleichartigen positiven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine direkte Zurechnung der negativen steuerlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen Beträge beim Anleger bei der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer erst in dem Veranlagungszeitraum (Steuerjahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des Fonds endet, bzw. die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des Fonds erfolgt, für das die negativen steuerlichen Erträge auf Ebene des Fonds verrechnet werden. Eine frühere Geltendmachung bei der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer des Anlegers ist nicht möglich. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsver­ mögen sind für Körperschaften grundsätzlich steuerfrei(10), soweit die Gewinne aus noch nicht zugeflossenen oder noch nicht als zugeflossen geltenden Dividenden und aus realisier­ ten und nicht realisierten Gewinnen des Fonds aus in- und ausländischen Aktien herrühren und soweit diese Dividen­ den und Gewinne bei Zurechnung an den Anleger steuerfrei sind (sogenannter Aktiengewinn). Von Einzelunternehmern sind diese Veräußerungsgewinne zu 60% zu versteuern. Die Gesellschaft veröffentlicht den Aktiengewinn (seit 1. März 2013 aufgrund der oben erwähnten Gesetzesänderung zwei Aktiengewinne getrennt für Körperschaften und Einzelunter­ nehmer – gegebenenfalls erfolgt die getrennte Veröffentlichung erst nachträglich) bewertungstäglich als Prozentsatz des Anteilwertes des Fonds. Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile ist zudem inso­ weit steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch nicht auf der Anlegerebene erfassten, nach DBA steuerfreien Erträge zurückzuführen ist (soge­ nannter besitzzeitanteiliger Immobiliengewinn). Die Gesellschaft veröffentlicht den Immobiliengewinn bewer­ tungstäglich als Prozentsatz des Anteilwertes des Fonds. Substanzauskehrungen Substanzauskehrungen sind nicht steuerbar. Dies bedeutet für einen bilanzierenden Anleger, dass die Substanzauskeh­ rungen in der Handelsbilanz ertragswirksam zu vereinnah­ men sind, in der Steuerbilanz aufwandswirksam ein passiver Ausgleichsposten zu bilden ist und damit technisch die histo­ rischen Anschaffungskosten steuerneutral gemindert werden. Alternativ können die fortgeführten Anschaffungskosten um den anteiligen Betrag der Substanzausschüttung vermindert werden. (10) 5% des steuerfreien Veräußerungsgewinns gelten bei Körperschaften als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und sind somit letztlich doch steuerpflichtig. Zusammenfassende Übersicht für übliche betriebliche Anlegergruppen Thesaurierte oder ausgeschüttete Zinsen, Gewinne aus dem Verkauf von schlechten Kapitalforderungen und sonstige Erträge Deutsche Dividenden Ausländische Dividenden Kapitalertragsteuer: 25% Kapitalertragsteuer: 25% Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Kapitalertragsteuer: Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25% Kapitalertragsteuer: 25% Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; gegebenenfalls können ausländische Quellensteuern angerechnet oder abgezogen werden Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; ausländische Quellensteuer ist bis zum DBA-Höchstsatz anrechenbar oder bei der Ermittlung der Einkünfte abziehbar Inländische Anleger Einzelunternehmer Materielle Besteuerung: Einkommensteuer und Gewerbesteuer; die Gewerbesteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet; gegebenenfalls können ausländische Quellensteuern angerechnet oder abgezogen werden Regelbesteuerte Körperschaften (typischerweise Industrieunternehmen; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten werden; Sachversicherer) Materielle Besteuerung: Gewerbesteuer auf 100% der Dividenden; Einkommensteuer auf 60% der Dividen­den, sofern es sich nicht um REIT-Dividenden oder um Dividenden aus niedrig besteuerten Kapital-Investitionsgesellschaften handelt; die Gewerbesteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet Lebens- und Krankenversicherungs­- Kapitalertragsteuer: Abstandnahme unternehmen und Pensionsfonds, Materielle Besteuerung: bei denen die Fondsanteile den Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (RfB) Kapitalanlagen zuzurechnen sind aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist; gegebenenfalls können ausländische Quellensteuern angerechnet oder abgezogen werden 40 N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt Thesaurierte oder ausgeschüttete Zinsen, Gewinne aus dem Verkauf von schlechten Kapitalforderungen und sonstige Erträge Deutsche Dividenden Ausländische Dividenden Banken, die die Fondsanteile im Handelsbestand halten Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Kapitalertragsteuer: 25% Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Kapitalertragsteuer: 15% Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Kapitalertragsteuer: 25% Kapitalertragsteuer: 25% Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Steuerbefreite gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Anleger (insbesondere Kirchen, gemeinnützige Stiftungen) Andere steuerbefreite Anleger (insbesondere Pensionskassen, Sterbekassen und Unterstüt zungskassen, sofern die im Körperschaftsteuergesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind) Gewerbliche Personengesellschaften Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; gegebenenfalls können ausländische Quellensteuern angerechnet oder abgezogen werden Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; ausländische Quellensteuer ist bis zum DBA-Höchstsatz anrechenbar oder bei der Ermittlung der Einkünfte abziehbar Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei Materielle Besteuerung: Steuerfrei Materielle Besteuerung: Steuerabzug wirkt definitiv Materielle Besteuerung: Steuerfrei Materielle Besteuerung: Auf der Ebene der Personengesellschaften fällt gegebenenfalls Gewerbesteuer an. Insoweit kommt es grundsätzlich nicht zu einer Belastung mit Gewerbesteuer auf der Ebene der Mitunternehmer. Für Zwecke der Einkommen- oder Körperschaftsteuer werden die Einkünfte der Personengesellschaft einheitlich und gesondert festgestellt. Die Mitunternehmer haben diese Einkünfte nach den Regeln zu versteuern, die gelten würden, wenn sie unmittelbar an dem Fonds beteiligt wären. Bei Mitunter­nehmern, die nicht dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen, wird die anteilig auf den Mitunternehmer entfallende Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet. Vermögensverwaltende Personengesellschaften Ausländische Anleger Kapitalertragsteuer: 25% Materielle Besteuerung: Auf der Ebene der Personengesellschaft fällt keine Gewerbesteuer an. Die Einkünfte aus der Personengesellschaft unterliegen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und gegebenenfalls der Gewerbesteuer auf der Anlegerebene, wobei dieselben Besteuerungsfolgen eintreten als hätten die Gesellschafter unmittelbar in den Fonds investiert. Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Kapitalertragsteuer: 25%; gegebenenfalls Ermäßi­gung auf DBA-Höchstsatz möglich durch einen Antrag auf Quellensteuererstat­tung, der beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen ist; soweit keine Quellensteuererstattung erreicht wird, wirkt der Steuerabzug definitiv Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Der Anleger wird mit den deutschen Dividenden, den deutschen Mieterträgen und Erträgen aus der Veräußerung deutscher Immobilien innerhalb der 10-Jahresfrist beschränkt steuerpflichtig. Durch die Abgabe einer Steuererklärung in Deutschland kann er hinsichtlich der mit Kapitalertragsteuern belasteten deutschen Mieten und Gewinnen aus der Veräußerung deut­scher Immobilien eine Erstattung erhalten (die Kapitalertragsteuer gilt als Vorauszahlung, der Körperschaftsteuersatz in Deutschland beträgt nur 15%). Ansonsten richtet sich die materielle Besteuerung nach den Regeln des Sitzstaates des ­Anlegers. N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt 41 Ausgeschüttete Inländische Anleger Einzelunternehmer Gewinne aus dem Verkauf guter Kapitalforderungen und Termingeschäftsgewinne Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Einkommensteuer und Gewerbesteuer; die Gewerbesteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet Regelbesteuerte Körperschaften (typischerweise Industrieunternehmen; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten werden; Sachversicherer) Lebens- und Krankenversiche rungsunternehmen und Pensions­ fonds, bei denen die Fondsanteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind Banken, die die Fondsanteile im Handelsbestand halten Steuerbefreite gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Anleger (insbesondere Kirchen, gemeinnützige Stiftungen) Andere steuerbefreite Anleger (insbesondere Pensionskassen, Sterbekassen und Unterstüt zungskassen, sofern die im Körperschaftsteuergesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind) Gewerbliche Personengesellschaften Vermögensverwaltende Personengesellschaften Ausländische Anleger Gewinne aus dem Verkauf von Aktien Materielle Besteuerung: Einkommensteuer auf 60% der Veräußerungsgewinne, sofern es sich nicht um Gewinne aus dem Verkauf von REITAktien oder aus dem Verkauf niedrig besteuerter KapitalInvestitions­gesellschaften handelt; gewerbe­steuerfrei Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; gegebenenfalls können ausländische Quellensteuern angerechnet oder abgezogen werden Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei, sofern es sich nicht um Gewinne aus dem Verkauf von REIT-Aktien oder aus dem Verkauf niedrig besteuerter Kapital-Investitionsgesellschaften handelt; für Zwecke der Körperschaftsteuer gelten 5% der steuerfreien Gewinne als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung für Beitrags­rückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist; gegebenenfalls können ausländische Quellensteuern angerechnet oder abgezogen werden Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; gegebenenfalls können ausländische Quellensteuern angerechnet oder abgezogen werden Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Auf der Ebene der Personengesellschaften fällt gegebenenfalls Gewerbesteuer an. Insoweit kommt es grundsätzlich nicht zu einer Belastung mit Gewerbesteuer auf der Ebene der Mitunternehmer. Für Zwecke der Einkommen- oder Körperschaftsteuer werden die Einkünfte der Personengesellschaft einheitlich und gesondert festgestellt. Die Mitunternehmer haben diese Einkünfte nach den Regeln zu versteuern, die gelten würden, wenn sie unmittelbar an dem Fonds beteiligt wären. Bei Mitunternehmern, die nicht dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen, wird die anteilig auf den Mitunternehmer entfallende Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet. Kapitalertragsteuer: 25% Materielle Besteuerung: Auf der Ebene der Personengesellschaft wird keine Gewerbesteuer erhoben. Die Einkünfte der Personengesellschaft unter­ liegen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und gegebenenfalls der Gewerbesteuer auf der Anlegerebene, wobei die­ selben Besteuerungsfolgen eintreten als hätten die Gesellschafter unmittelbar in den Fonds investiert. Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Die materielle Besteuerung richtet sich nach den Regeln des Sitzstaates des Anlegers. 42 N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und Körperschaft­ steuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Anrechenbare ausländische Quellensteuern können auf der Ebene des Investmentfonds als Werbungskosten abgezogen werden; in diesem Fall ist keine Anrechnung auf der Ebene des Anlegers möglich. Für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Nichtveranlagungsbescheinigungen rechtzeitig der depotfüh­ renden Stelle vorgelegt werden. Ausländische Quellensteuer Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbehalten. Die Gesellschaft kann die anrechenbare Quellensteuer auf der Ebene des Fonds wie Werbungskosten abziehen. In diesem Fall ist die auslän­ dische Quellensteuer auf Anlegerebene weder anrechenbar noch abzugsfähig. Übt die Gesellschaft ihr Wahlrecht zum Abzug der ausländischen Quellensteuer auf Fondsebene nicht aus, dann wird die anrechenbare Quellensteuer bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt. Steuerausländer Ertragsausgleich Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuer­ abzug auf Zinsen, zinsähnliche Erträge, Wertpapierveräuße­ rungsgewinne, Termingeschäftsgewinne und ausländische Dividenden Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigen­ schaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgabenordnung(11) zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt. Hat ein ausländischer Anleger die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird ihm bei Nach­ weis seiner steuerlichen Ausländereigenschaft keine Steuer einbehalten, soweit es sich nicht um inländische Dividenden handelt. Erfolgt der Nachweis verspätet, kann – wie bei verspä­ tetem Nachweis der Ausländereigenschaft bei ausschüttenden Fonds – eine Erstattung entsprechend der Abgabenordnung(12) auch nach dem Thesaurierungszeitpunkt beantragt werden. Inwieweit eine Anrechnung oder Erstattung des Steuerabzugs auf inländische Dividenden für den ausländischen Anleger mög­­lich ist, hängt von dem zwischen dem Sitzstaat des Anle­ gers und der Bundesrepublik Deutschland bestehenden DBA ab. Eine DBA-Erstattung der Kapitalertragsteuer auf inlän­ dische Dividenden erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn. Sofern ein Ertragsausgleichsverfahren zur Anwendung kommt gilt: Auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für aus­gegebene Anteile, die zur Ausschüttung herangezogen wer­ den können (Ertragsausgleichsverfahren), sind steuerlich so zu behandeln wie die Erträge, auf die diese Teile des Ausgabe­ preises entfallen. Solidaritätszuschlag Auf den bei Ausschüttungen oder Thesaurierungen abzufüh­ renden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% zu erheben. Der Solidaritätszuschlag ist bei der Einkom­ mensteuer und Körperschaftsteuer anrechenbar. Fällt kein Steuerabzug an bzw. erfolgt bei Thesaurierung die Vergütung des Steuerabzugs, ist kein Solidaritätszuschlag abzuführen bzw. wird bei einer Thesaurierung der einbehal­ tene Solidaritätszuschlag vergütet. Kirchensteuer Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichteter) durch den Steu­erabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchen­ steuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemein­ schaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird bereits beim Steu­ erabzug mindernd berücksichtigt. Gesonderte Feststellung, Außenprüfung Die Besteuerungsgrundlagen, die auf Ebene des Fonds ermit­telt werden, sind gesondert festzustellen. Hierzu hat die Gesellschaft beim zuständigen Finanzamt eine Feststellungserklä­ rung abzugeben. Änderungen der Feststellungserklärungen, z.B. anlässlich einer Außenprüfung(13) der Finanzverwaltung, werden für das Geschäftsjahr wirksam, in dem die geänderte Feststellung unanfechtbar geworden ist. Die steuerliche Zurechnung dieser geänderten Feststellung beim Anleger erfolgt dann zum Ende dieses Geschäftsjahres bzw. am Aus­ schüttungstag bei der Ausschüttung für dieses Geschäftsjahr. Damit treffen die Bereinigungen von Fehlern wirtschaftlich die Anleger, die zum Zeitpunkt der Fehlerbereinigung an dem Fonds beteiligt sind. Die steuerlichen Auswirkungen können entweder positiv oder negativ sein. Zwischengewinnbesteuerung Zwischengewinne sind die im Ausgabe- oder Rücknahme­ preis enthaltenen Entgelte für vereinnahmte oder aufgelau­ fene Zinsen sowie Gewinne aus der Veräußerung von nicht Guten Kapitalforderungen, die vom Fonds noch nicht aus­ geschüttet oder thesauriert und infolgedessen beim Anleger noch nicht steuerpflichtig wurden (etwa mit Stückzinsen aus festverzinslichen Wertpapieren vergleichbar). Der vom Fonds erwirtschaftete Zwischengewinn ist bei Rückgabe oder Verkauf der Anteile durch Steuerinländer einkommensteuer­ pflichtig. Der Steuerabzug auf den Zwischengewinn beträgt 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Der bei Erwerb von Anteilen gezahlte Zwischengewinn kann im Jahr der Zahlung beim Privatanleger einkommensteuer­ lich als negative Einnahme abgesetzt werden, wenn ein Ertragsausgleichsverfahren durchgeführt wird und sowohl bei der Veröffentlichung des Zwischengewinns als auch im Rahmen der von den Berufsträgern zu bescheinigenden Steuerdaten hierauf hingewiesen wird. Er wird bereits beim Steuerabzug steuermindernd berücksichtigt. Wird der Zwischengewinn nicht veröffentlicht, sind jährlich 6% des Entgelts für die (13) (11) §37 Abs. 2 AO. (12) §37 Abs. 2 AO. §11 Abs. 3 InvStG. N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt 43 Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils als Zwi­ schengewinn anzusetzen. Bei betrieblichen Anlegern ist der gezahlte Zwischengewinn unselbstständiger Teil der Anschaf­ fungskosten, die nicht zu korrigieren sind. Bei Rückgabe oder Veräußerung des Fondsanteils bildet der erhaltene Zwischengewinn einen unselbstständigen Teil des Veräußerungserlö­ ses. Eine Korrektur ist nicht vorzu­nehmen. Die Zwischengewinne können regelmäßig auch den Abrechnungen sowie den Erträgnisaufstellungen der Banken ent­ nommen werden. Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Sonder­ vermögens in ein anderes inländisches Sondervermögen kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Sondervermögen zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Das Gleiche gilt für die Übertragung aller Vermögensgegen­ stände eines inländischen Sondervermögens auf eine inländi­ sche Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer inländischen Invest­ mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital. ­Erhalten die Anleger des übertragenden Sondervermögens eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,(14) ist diese wie eine Ausschüttung eines sonstigen Ertrags zu behandeln. Vom übertragenden Sondervermögen erwirtschaftete und noch nicht ausgeschüttete Erträge werden den Anlegern zum Übertragungsstichtag als sogenannte ausschüttungs­gleiche Erträge steuerlich zugewiesen. Transparente, semitransparente und intransparente Besteuerung als Investmentfonds Die oben genannten Besteuerungsgrundsätze (sogenannte transparente Besteuerung) für Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes (nachfolgend „InvStG“) gelten nur, wenn der Fonds unter die Bestandsschutzregelung des InvStG(15) fällt. Dafür muss der Fonds vor dem 24. Dezember 2013 aufgelegt worden sein und die Anlagebestimmungen und Kreditaufnahmegrenzen nach dem ehemaligen Invest­ mentgesetz erfüllen. Alternativ bzw. spätestens nach Ablauf der Bestandsschutzzeit muss der Fonds die steuerlichen Anla­ gebestimmungen nach dem InvStG – dies sind die Grund­ sätze nach denen der Fonds investieren darf, um steuerlich als Investmentfonds behandelt zu werden – erfüllen. In beiden Fällen müssen zudem sämtliche Besteuerungsgrundlagen nach der steuerlichen Bekanntmachungspflicht entsprechend den Vorgaben in §5 Abs. 1 InvStG bekannt gemacht werden.(16) Hat der Fonds Anteile an anderen Investmentvermögen er­ worben,(17) so gelten die oben genannten Besteuerungsgrund­ sätze ebenfalls nur, wenn (i) der jeweilige Zielfonds entweder unter die Bestandsschutzregelungen des InvStG fällt oder die steuerlichen Anlagebestimmungen nach dem InvStG erfüllt und (ii) die Verwaltungsgesellschaft für diese Zielfonds den steuerlichen Bekanntmachungspflichten nachkommt. Die Gesellschaft ist bestrebt, die steuerlichen Anlagebestim­ mungen bzw. im Falle des Bestandsschutzes die Anlagebe­ stimmungen und Kreditaufnahmegrenzen nach dem Investmentgesetz zu erfüllen und sämtliche Besteuerungsgrundlagen, die ihr zugänglich sind, bekannt zu machen. Die erforderliche Bekanntmachung kann jedoch nicht garantiert werden, insbesondere soweit der Fonds Anteile an Investment­ vermögen erworben hat und die jeweilige Verwaltungsgesell­ schaft für diese den steuerlichen Bekanntmachungspflichten nicht nachkommt. In diesem Fall werden die Ausschüttungen und der Zwischengewinn sowie 70% der Wertsteigerung im letzten Kalenderjahr bezogen auf die jeweiligen Anteile am Investmentvermögen (mindestens jedoch 6% des Rücknah­ mepreises) als steuerpflichtiger Ertrag auf der Ebene des Fonds angesetzt(18). Der EuGH hat allerdings mit Urteil vom 9. Oktober 2014 in der Rs. 326/12 entschieden, dass diese Pauschalbesteuerung europarechtswidrig ist. Im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung sollte danach der Nachweis über die tatsächliche Höhe der Einkünfte durch den Anleger geführt werden können. Die Gesellschaft ist zudem bestrebt, andere Besteuerungsgrundlagen außerhalb der Anforderungen des §5 Abs. 1 InvStG (insbesondere den Aktiengewinn, den Immobiliengewinn und den Zwischengewinn) bekannt zu machen. Sofern die Anlagebestimmungen und Kreditaufnahmegrenzen nach dem ehemaligen Investmentgesetz bzw. die steuerlichen Anlagebestimmungen nach dem InvStG nicht eingehalten werden, ist der Fonds als Investitionsgesellschaft zu behan­ deln. Die Besteuerung richtet sich nach den Grundsätzen für Investitionsgesellschaften.(19) EU-Zinsrichtlinie/Zinsinformationsverordnung Die Zinsinformationsverordnung (nachfolgend „ZIV“), mit der die Richtlinie im Bereich der Besteuerung von Zins­ erträgen(20) umgesetzt wird, soll grenzüberschreitend die effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen im Gebiet der EU sicherstellen. Mit einigen Drittstaaten (ins­ besondere mit der Schweiz, Liechtenstein, Channel Islands, Monaco und Andorra) hat die EU Abkommen abgeschlossen, die der EU-Zinsrichtlinie weitgehend entsprechen. Dazu werden grundsätzlich Zinserträge, die eine im euro­ päischen Ausland oder bestimmten Drittstaaten ansässige natürliche Person von einem deutschen Kreditinstitut (das insoweit als Zahlstelle handelt) gutgeschrieben erhält, von dem deutschen Kreditinstitut an das Bundeszentralamt für Steuern und von dort aus letztlich an die ausländischen Wohnsitzfinanzämter gemeldet. Entsprechend werden grundsätzlich Zinserträge, die eine natürliche Person in Deutschland von einem ausländischen Kreditinstitut im europäischen Ausland oder in bestimmten Drittstaaten erhält, von der ausländischen Bank letztlich an das deutsche Wohnsitzfinanzamt gemeldet. Alternativ behalten einige ausländische Staaten Quellensteuern ein, die in Deutschland anrechenbar sind. (14) §190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB. (18) §6 InvStG. (15) §22 Abs. 2 InvStG. (19) §18 bzw. §19 InvStG. (16) §5 Abs. 1 InvStG. (20) 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003, ABL. EU Nr. L 157 S. 38. (17) §10 InvStG. 44 N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt Konkret betroffen sind folglich die innerhalb der EU bzw. in den beigetretenen Drittstaaten ansässigen Privatanleger, die grenzüberschreitend in einem anderen EU-Land ihr Depot oder Konto führen und Zinserträge erwirtschaften. Insbeson­ dere die Schweiz hat sich verpflichtet, von den Zinserträgen eine Quellensteuer in Höhe von 35% einzubehalten. Der Anleger erhält im Rahmen der steuerlichen Dokumentation eine Bescheinigung, mit der er sich die abgezogenen Quel­ lensteuern im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung anrechnen lassen kann. Alternativ hat der Privatanleger die Möglichkeit, sich vom Steuerabzug im Ausland befreien zu lassen, indem er eine Ermächtigung zur freiwilligen Offenlegung seiner Zinser­ träge gegenüber der ausländischen Bank abgibt, die es dem Institut gestattet, auf den Steuerabzug zu verzichten und statt­ dessen die Erträge an die gesetzlich vorgegebenen Finanzbe­ hörden zu melden. Nach der ZIV ist von der Gesellschaft für den Fonds anzu­ geben, ob er der ZIV unterliegt (in scope) oder nicht (out of scope). Für diese Beurteilung enthält die ZIV zwei wesent­ liche Anlagegrenzen. → Wenn das Vermögen des Fonds aus höchstens 15% Forde­ rungen im Sinne der ZIV besteht, haben die Zahlstellen, die letztlich auf die von der Gesellschaft gemeldeten Daten zurückgreifen, keine Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern zu versenden. Ansonsten löst die Überschrei­ tung der 15%-Grenze eine Meldepflicht der Zahlstellen an das Bundeszentralamt für Steuern über den in der Aus­ schüttung enthaltenen Zinsanteil aus. → Bei Überschreiten der 25%-Grenze ist der in der Rückgabe oder Veräußerung der Fondsanteile enthaltene Zinsanteil zu melden. Ist der Fonds ein ausschüttender, so ist zusätz­ lich im Falle der Ausschüttung der darin enthaltene Zinsanteil an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Handelt es sich um einen thesaurierenden Fonds, erfolgt eine Meldung konsequenterweise nur im Falle der Rück­ gabe oder Veräußerung des Fondsanteils. Gesonderter Hinweis für betriebliche Anleger: Anpassung des Aktiengewinns wegen des EuGH-Urteils in der Rs. STEKO Industriemontage GmbH und der Rechtsprechung des BFH zu §40a KAGG Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rs. STEKO Industriemontage GmbH (C-377/07) entschieden, dass die Regelung im KStG für den Übergang vom körperschaftsteu­ erlichen Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren in 2001 europarechtswidrig ist. Das Verbot für Körperschaf­ ten, Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Beteili­ gungen an ausländischen Gesellschaften nach §8b Absatz 3 KStG steuerwirksam geltend zu machen, galt nach §34 KStG bereits in 2001, während dies für Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an inländischen Gesell­ schaften erst in 2002 galt. Dies widerspricht nach Auffassung des EuGH der Kapitalverkehrsfreiheit. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28. Okto­ ber 2009 (Az. I R 27/08) entschieden, dass die Rs. STEKO grundsätzlich Wirkungen auf die Fondsanlage entfaltet. Mit BMF-Schreiben vom 1. Februar 2011 „Anwendung des BFHUrteils vom 28. Oktober 2009 – I R 27/08 beim Aktiengewinn („STEKO-Rechtsprechung“)“ hat die Finanzverwaltung insbesondere dargelegt, unter welchen Voraussetzungen nach ihrer Auffassung eine Anpassung eines Aktiengewinns aufgrund der Rs. STEKO möglich ist. Der BFH hat zudem mit den Urteilen vom 25. Juni 2014 (I R 33/09) und 30. Juli 2014 (I R 74/12) im Nachgang zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 5/08, BGBl I 2014, 255) entschieden, dass Hin­ zurechnungen von negativen Aktiengewinnen aufgrund des §40a KAGG in der Fassung des StSenkG vom 23. Oktober 2000 in den Jahren 2001 und 2002 nicht zu erfolgen hatten und dass steuerfreie positive Aktiengewinne nicht mit nega­ tiven Aktiengewinnen zu saldieren waren. Soweit also nicht bereits durch die STEKO-Rechtsprechung eine Anpassung des Anleger-Aktiengewinns erfolgt ist, kann gegebenenfalls nach der BFH-Rechtsprechung eine entsprechende Anpas­ sung erfolgen. Die Finanzverwaltung hat sich hierzu bislang nicht geäußert. Im Hinblick auf mögliche Maßnahmen aufgrund der BFHRechtsprechung empfehlen wir Anlegern mit Anteilen im Betriebsvermögen, einen Steuerberater zu konsultieren. Investmentsteuerreform Der Entwurf für ein Investmentsteuerreformgesetz sieht grundsätzlich vor, dass ab 2018 bei Fonds bestimmte inländi­ sche Erträge (Dividenden/Mieten/Veräußerungsgewinne aus Immobilien) bereits auf Ebene des Fonds besteuert werden sollen. Sollte der Entwurf in dieser Form als Gesetz verab­ schiedet werden, sollen auf Ebene des Anlegers Ausschüttun­ gen, Vorabpauschalen und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen grundsätzlich steuerpflichtig sein. Die Teilfreistellungen sollen ein Ausgleich für die Vorbelas­ tung auf der Fondsebene sein, sodass Anleger unter bestimm­ ten Voraussetzungen einen pauschalen Teil der vom Fonds erwirtschafteten Erträge steuerfrei erhalten. Dieser Mecha­ nismus gewährleistet allerdings nicht, dass in jedem Einzelfall ein vollständiger Ausgleich geschaffen wird. Zum 31. Dezember 2017 soll unabhängig vom tatsächlichen Geschäftsjahresende des Fonds für steuerliche Zwecke ein (Rumpf-)Geschäftsjahr als beendet gelten. Hierdurch können ausschüttungsgleiche Erträge zum 31. Dezember 2017 als zugeflossen gelten. Zu diesem Zeitpunkt sollen auch die Fondsanteile der Anleger als veräußert, und am 1. Januar 2018 als wieder angeschafft gelten. Ein Gewinn im Sinne des Gesetzesentwurfes aus dem fiktiven Verkauf der Anteile soll jedoch erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Anteile bei den Anlegern als zugeflossen gelten. N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt 45 Wirtschaftsprüfer Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichts ist die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche GmbH, München, beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Das Ergebnis der Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Bei der Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Fonds bei der BaFin einzureichen. Dienstleister Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktio­ nen übernehmen, sind unter Gliederungspunkt Auslagerung dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauftragt: → Haupt-Vertriebsstellen: Siehe Abschnitt „Verwaltung und Vertrieb“. Darüber hinaus wird der Fonds über zahlreiche Kreditins titute und Finanzdienstleister vertrieben. Details erhalten Sie auf Anfrage. Pflichten: Vertrieb der Fondsanteile der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben. → Operations, Middle Office: Pioneer Investment Management Ltd., Dublin Pflichten: Unterstützung bei der Trade- und Cash-Voraus­ planung, dem Trade Processing, dem Data Management, den Middle-Office-Tätigkeiten für OTC-Derivate und Unterstützung beim Change Management/New Instru­ ment Prozess. Der Dienstleister ist ein mit der Gesellschaft verbundenes Unternehmen. Zu den möglichen Interessenkonflikten, siehe Abschnitte „Auslagerung und Interessenkonflikte“. → Kundenanfragen und Beschwerdemanagement: Sellbytel Group GmbH (Nürnberg, Deutschland) Pflichten: Telefonzentrale, Unterstützung des Anfrage- und Beschwerdemanagements sowie bei Datenlieferungen und After-Sales-Maßnahmen, Statistik/Reporting zu diesen Themengebieten. → Sammelklagen: Securities Class Action Services LLC, Rockville, USA Pflichten: Rechtliche Dienstleistung im Zusammenhang mit Sammelklagen. → Stimmrechtsabgabe: Institutional Shareholder Services Europe SA, Brüssel, Belgien Pflichten: Unterstützung bei der Stimmrechtsabgabe. Zahlungen an die Anleger/Verbreitung der Berichte und sonstigen Informationen Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen erhalten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufs­ prospekt erwähnten Anlegerinformationen können auf dem im Abschnitt „Grundlagen – Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen“ angegebenen Wege bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen auch bei der Verwahrstelle und den Vertriebsstellen (vgl. Abschnitt „Ver­ waltung und Vertrieb“) zu erhalten. Weitere von der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen Von der Gesellschaft werden noch folgende PublikumsInvestmentvermögen verwaltet, die nicht Inhalt dieses Verkaufsprospekts sind: Investmentvermögen nach der OGAW-Richtlinie: nordasia.com NORDINTERNET Pioneer Investments Aktien Deutschland Pioneer Investments Aktien Rohstoffe Pioneer Investments Discount Balanced Pioneer Investments Euroaktien Pioneer Investments Euro Bond Medium Pioneer Investments Euro Geldmarkt Pioneer Investments German Equity Pioneer Investments Global Convertibles Pioneer Investments Multi Manager Best Select Pioneer Investments Substanzwerte Pioneer Investments Top World VPV-Rent Pioneer Investments VPV-Spezial Pioneer Investments Nur über spezielle Vertriebspartner angeboten: HVB Vermögensdepot privat Balance PI HVB Vermögensdepot privat Chance Plus PI HVB Vermögensdepot privat Defensiv PI HVB Vermögensdepot privat Wachstum PI NORDTREND Pioneer Investments BKK Rent Private Banking Vermögensportfolio Flex Select 70 PI Private Banking Vermögensportfolio Klassik 50 PI Private Banking Vermögensportfolio Klassik 70 PI Private Banking Vermögensportfolio Klassik 100 PI Private Banking Vermögensportfolio Nachhaltig A PI Private Banking Vermögensportfolio Nachhaltig B PI Private Banking Vermögensportfolio Trend Select 50 PI SÜDINVEST 20 Die Gesellschaft verwaltet zudem 24 Spezial-AIF-Sonder­ vermögen. 46 N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt Allgemeine Anlagebedingungen Allgemeine Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsver­ hältnisses zwischen den Anlegern und der Pioneer Invest­ ments Kapitalanlagegesellschaft mbH, München, (nachste­ hend „Gesellschaft“ genannt) für die von der Gesellschaft ver­walteten Sondervermögen gemäß der OGAW(1)-Richtlinie, die nur in Verbindung mit den für das jeweilige OGAW-Son­ dervermögen aufgestellten „Besonderen Anlagebedingungen“ gelten. §1 Grundlagen 1. Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesell­ schaft und unterliegt den Vorschriften des Kapitalanlagege­ setzbuchs (KAGB). 2. Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eige­ nen Vermögen in Form eines OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden Urkunden (Anteilscheine) ausgestellt. 3. Das OGAW-Sondervermögen unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach Maß­ gabe des KAGB. Der Geschäftszweck des OGAW-Sonderver­ mögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensver­ waltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen. 4.Das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allgemeinen Anlagebedingun­ gen (AABen) und Besonderen Anlagebedingungen (BABen) des OGAW-Sondervermögens und dem KAGB. §2 Verwahrstelle 1. Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle; die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Inte­ resse der Anleger. 2. Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft geschlossenen Verwahrstellen­ vertrag, nach dem KAGB und den AABen und BABen. 3. Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des §73 KAGB auf ein anderes Unternehmen (Unterverwah­ rer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt. 4.Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Son­der­­vermögen oder gegenüber den Anlegern für das Abhan­den­­kommen eines verwahrten Finanzinstrumentes durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver­ wahrung von Finanzinstrumenten nach §73 Absatz 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere (1) OGAW sind „Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“, die die Anforde­ rungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates erfüllen. Ereignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts aufgrund von Verträgen oder unerlaub­ ten Handlungen ergeben, bleiben unberührt. Die Verwahr­ stelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Verwahrstelle fahrlässig oder vor­sätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Verwahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt. §3 Fondsverwaltung 1. Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensge­ genstände im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rech­ nung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlich­ keit, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwahr­ stelle und ausschließlich im Interesse der Anleger. 2. Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögensgegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzule­ gen; sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergebenden sonstigen Rechtshand­ lungen vorzunehmen. 3. Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag einge­ hen; sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§193, 194 und 196 KAGB verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen gehören. §197 KAGB bleibt unberührt. §4 Anlagegrundsätze Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mit­ telbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögensgegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den BABen, wel­ che Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen. §5 Wertpapiere Sofern die BABen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die Gesellschaft vorbehaltlich des §198 KAGB für Rech­nung des OGAW-Sondervermögens Wertpapiere nur erwer­ ben, wenn a)sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom­ mens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem ­ande­ren organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, b)sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitglied­ staaten der Europäischen Union oder außerhalb der ande­ ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä­i­ schen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder ­ N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt 47 in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Markts von der BaFin zugelassen ist(2), c)ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem ande­ ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu bean­ tragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, d)ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulas­ sung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europä­ ischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Markts von der BaFin zugelassen ist und die Zulassung oder Einbezie­ hung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, e)sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen, f) sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Son­ dervermögen gehören, erworben werden, g)sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in §193 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genannten Kriterien erfüllen, h)sie Finanzinstrumente sind, die die in §193 Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien erfüllen. Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des §193 Absatz 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugsrechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrer­ seits nach diesem §5 erwerbbar sind. §6 Geldmarktinstrumente 1. Sofern die BABen keine weiteren Einschränkungen vorse­ hen, darf die Gesellschaft vorbehaltlich des §198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Aus­ gabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmä­ ßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, marktgerecht ange­ passt wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere entspricht (Geldmarktinstrumente), erwerben. Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermö­ gen nur erworben werden, wenn sie a)an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom­ mens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han­ del zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, (2) Die Börsenliste wird auf der Homepage der BaFin veröffentlicht. www.bafin.de 48 N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt b)ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaa­ ten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Markts von der BaFin zugelassen ist(3), c)von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sonder­ vermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mit­ gliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Europä­ ischen Zentralbank oder der Europäischen Investitions­ bank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaats oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert werden, d)von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpa­ piere auf den unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden, e)von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim­ mungen, die nach Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert werden, oder f)von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des §194 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB ent­ sprechen. 2. Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die jeweiligen Voraussetzungen des §194 Absatz 2 und 3 KAGB erfüllen. §7 Bankguthaben Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sonderver­ mögens Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben können bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt­ schaftsraum unterhalten werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der BaFin denjeni­ gen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, ge­ halten werden. Sofern in den BABen nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten. §8 Investmentanteile 1. Sofern in den BABen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sonderver­ mögens Anteile an Investmentvermögen gemäß der Richt­ linie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesell­ schaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die Anforderungen des §196 Absatz 1 Satz 2 KAGB erfüllen. (3) Die Börsenliste wird auf der Homepage der BaFin veröffentlicht. www.bafin.de 2. Anteile an inländischen Sondervermögen und Invest­ mentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapitalver­ waltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchs­ tens 10% des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaf­ ten mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investment­ vermögen oder ausländischen offenen AIF angelegt werden dürfen. §9 Derivate 1. Sofern in den BABen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAWSondervermögens Derivate gemäß §197 Absatz 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß §197 Absatz 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate und Finanzins­ trumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermitt­lung der Auslastung der nach §197 Absatz 2 KAGB fest­ gesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente ent­ weder den einfachen oder den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß §197 Absatz 3 KAGB erlassenen „Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch“ (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. 2. Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen von Derivaten, Finanzins­ trumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen aus gemäß §197 Absatz 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sonderver­ mö­gen einsetzen. Komplexe Derivate aus gemäß §197 Absatz 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu einem ver­ nachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von §16 DerivateV zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Markt­risiko darf zu kei­ nem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens über­steigen. Grundformen von Derivaten sind: a)Terminkontrakte auf die Basiswerte nach §197 Absatz 1 KAGB mit der Ausnahme von Investmentanteilen nach §196 KAGB; b)Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach §197 Absatz 1 KAGB mit der Ausnahme von Investment­ anteilen nach §196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buchstabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften auf­ weisen: aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich und bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswertes ab und wird null, wenn die Differenz das andere Vor­ zeichen hat; c)Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps; d)Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchstaben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions); e)Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basis­ wert beziehen (Single Name Credit Default Swaps). 3. Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagement­ systems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kom­ ponente oder Derivate investieren, die von einem gemäß §197 Absatz 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko („Risiko­betrag“) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potenziel­len Risiko­ betrags für das Marktrisiko des zugehörigen Ver­gleichs­­ver­ mögens gemäß §9 der DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt 20% des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen. 4.Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den AABen oder BABen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und -grenzen abweichen. 5. Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatz­ erträgen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält. 6.Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Ein­ satz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß §6 Satz 3 der DerivateV zwischen dem einfachen und dem qualifizier­ ten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf nicht der Geneh­ migung durch die BaFin, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch unverzüglich der BaFin anzuzeigen und im nächstfol­ genden Halbjahres- oder Jahresbericht bekannt zu machen. 7. Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die Gesellschaft die DerivateV beachten. §10 Sonstige Anlageinstrumente Sofern in den BABen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sonderver­ mögens bis zu 10% des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß §198 KAGB anlegen; diese Grenze umfasst unter anderem Beteiligungen an Kapi­ talgesellschaften, die weder zum Handel an einer Börse zuge­ lassen noch in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Die Höhe der im Rahmen des §198 KAGB erworbenen Betei­ligung an einer Kapitalgesellschaft muss unter 10% des Kapi­ tals des jeweiligen Unternehmens liegen. §11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen 1. Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlagebedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten. 2. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, einschließlich der in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktins­ trumente desselben Emittenten, dürfen bis zu 5% des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt 49 Werten dürfen jedoch bis zu 10% des Wertes des OGAWSondervermögens angelegt werden, wenn dies in den BABen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40% des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. 3. Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuld­ scheindarlehen und Geldmarktinstrumente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mit­ gliedstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35% des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. 4.In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro­ päischen Wirtschaftsraum ausgegeben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25% des Wertes des OGAW-Son­der­­­vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldver­ schreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig wer­denden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft mehr als 5% des Wertes des OGAWSondervermögens in Schuldverschreibungen desselben Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuld­ verschreibungen 80% des Wertes des OGAW-Sondervermö­ gens nicht übersteigen. 5. Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geld­ marktinstrumente desselben Emittenten nach Maßgabe von §206 Absatz 2 KAGB überschritten werden, sofern die BABen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sonder­ vermögens gehaltenen Wertpapiere und Geldmarktinstru­ mente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30% des Wertes des OGAW-Son­ dervermögens in einer Emission gehalten werden dürfen. 6. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20% des Wertes des OGAWSondervermögens in Bankguthaben nach Maßgabe des §195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen. 7. Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus: a)Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung begeben werden, b)Einlagen bei dieser Einrichtung, c)Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte, 20% des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über­ steigt. Satz 1 gilt für die in Absatz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesellschaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände und Anrechnungsbeträge 35% des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über­ 50 N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt steigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt. 8.Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von 40% nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden. 9.Die Gesellschaft darf in Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des §8 nur bis zu 10% des Wertes des OGAWSondervermögens anlegen, es sei denn, dass (i) im Hinblick auf solche Anteile folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der OGAW, der Alternative Investmentfonds (AIF) oder der Verwalter des AIF, an dem die Anteile erworben wer­den, unterliegt in seinem Sitzstaat der Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage. Der Geschäftszweck des jeweiligen Investmentvermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestra­ tegie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen. Die Anleger können grundsätzlich jederzeit das Recht zur Rückgabe ihrer Anteile ausüben. Das jeweilige Investmentvermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt. Sofern für das jeweilige Investmentvermögen nach KAGB erwerbbar, erfolgt die Vermögensanlage der jeweiligen Investmentvermögen insgesamt zu mindestens 90% in die folgenden Vermögensgegenstände: a) Wertpapiere, b) Geldmarktinstrumente, c) Derivate, d) Bankguthaben, e) Anteile oder Aktien an inländischen oder ausländischen Investmentvermögen, die die Voraussetzungen dieses Absatzes 9 (i) oder (ii) erfüllen („Investmentfonds“), f) Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn der Verkehrs­ wert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann, oder g) unverbriefte Darlehensforderungen, über die ein Schuld­ schein ausgestellt ist. Im Rahmen der für das jeweilige Investmentvermögen einzuhaltenden aufsichtsrechtlichen und vertraglichen Anlagegrenzen werden bis zu 20% des Wertes des jeweiligen Invest­ mentvermögens in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften investiert, die weder zum Handel an einer Börse zugelassen noch in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Die Höhe der Beteiligung des jeweiligen Investmentvermö­ gens an einer Kapitalgesellschaft muss unter 10% des Kapitals des jeweiligen Unternehmens liegen. Ein Kredit darf nur kurzfristig und nur bis zur Höhe von 10% des Wertes des jeweiligen Investmentvermögens aufgenom­ men werden. Die Anlagebedingungen des jeweiligen Investmentvermö­ gens müssen bei AIF die vorstehenden Anforderungen und bei OGAW die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben wiedergeben; oder (ii)das jeweilige Investmentvermögen einem steuergesetz­ lichen Bestandsschutz im Hinblick auf das Investment­ steuerrecht unterliegt. 10. Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Invest­ mentvermögen nach Maßgabe des §196 Absatz 1 KAGB nur bis zu 20% des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des §196 Absatz 1 Satz 2 KAGB darf die Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30% des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sonderver­ mö­gens nicht mehr als 25% der ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomi­ schung in Vermögensgegenstände im Sinne der §§192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben. Die Grenzen gemäß Absatz 9 bleiben unberührt. §12 Verschmelzung 1. Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der §§181 bis 191 KAGB a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermögens auf ein anderes bestehen­des oder ein neues, dadurch gegründetes Sondervermögen, oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktien­ gesellschaft mit veränderlichem Kapital übertragen; b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Investmentvermögens, eines EUOGAW oder einer Investmentaktiengesellschaft mit ver­ änderlichem Kapital in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen. 2. Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Einzelheiten des Verfah­ rens ergeben sich aus den §§182 bis 191 KAGB. 3. Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Invest­ mentvermögen verschmolzen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investmentver­ mögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EUOGAW auf das OGAW-Sondervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Artikels 2 Absatz 1 Buch­ stabe p Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen. §13 Wertpapier-Darlehen 1. Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sonder­ vermögens einem Wertpapier-Darlehensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherheiten gemäß §200 Absatz 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurs­ wert der für Rechnung des OGAW-Sondervermögens dem­selben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich konzern­angehöriger Unternehmen im Sinne des §290 Han­delsgesetz­ buch (HGB) bereits als Wertpapier-Darlehen über­tragenen Wertpapiere 10% des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen. 2. Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensnehmer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß §200 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermö­ gensgegenstände anzulegen: a)in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufwei­ sen und die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertrags­ staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts­ raum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind, b)in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entspre­ chend von der BaFin auf Grundlage von §4 Absatz 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder c)im Wege eines Pensionsgeschäfts mit einem Kreditinstitut, das die jederzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Gut­ habens gewährleistet. Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu. 3. Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpa­ piersammelbank oder von einem anderen in den BABen genannten Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäf­ ten für andere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen bedienen, das von den Anforderungen der §§200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewi­ chen wird. 4. Sofern in den BABen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sonder­ vermögen erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß. §14 Pensionsgeschäfte 1. Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sonderver­ mögens jederzeit kündbare Wertpapier-Pensionsgeschäfte im Sinne von §340b Absatz 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinsti­ tuten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge abschließen. 2. Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegen­ stand haben, die nach den Anlagebedingungen für das OGAWSondervermögen erworben werden dürfen. 3. Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von zwölf Monaten haben. 4.Sofern in den BABen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sonder­ vermögen erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß. §15 Kreditaufnahme Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10% des Wer­tes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt. §16 Anteilscheine 1. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber und sind über einen Anteil oder eine Mehrzahl von Anteilen ausgestellt. N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt 51 2. Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerk­ male, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, des Rücknahmeabschlages, der Wäh­ rung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Min­ destanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den BABen festgelegt. 3. Die Anteilscheine tragen mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unterschriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. 4. Die Anteile sind übertragbar. Mit der Übertragung eines Anteilscheins gehen die in ihm verbrieften Rechte über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteilscheins als der Berechtigte. 5. Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Globalurkunde verbrieft. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist ausgeschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effek­ tive Stücke ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelverwahrung bei einer der in §97 Absatz 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, wer­ den diese effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger werden stattdessen in einer Globalurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depot­ konto verlangen. Effektive Stücke, die sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in §97 Absatz 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Globalurkunde überführt werden. §17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen, Aussetzung der Rücknahme 1. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile und entsprechenden Anteilscheine ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesell­ schaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorüberge­ hend oder vollständig einzustellen. 2. Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter erworben werden. 3. Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknah­ mestelle ist die Verwahrstelle. 4. Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß §98 Absatz 2 KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforder­ lich erscheinen lassen. 5. Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Infor­ mationsmedien über die Aussetzung gemäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekannt­machung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. 52 N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt §18 Ausgabe- und Rücknahmepreise 1. Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte der zu dem OGAW-Son­ dervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkei­ ten (Nettoinventarwert) ermittelt und durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß §16 Absatz 2 unterschiedliche Anteilklassen für das OGAWSondervermögen eingeführt, ist der Anteilwert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse geson­ dert zu ermitteln. Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß §§168 und 169 KAGB und der Kapitalanlage-Rechnungsle­ gungs- und Bewertungsverordnung (KARBV). 2. Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAWSondervermögen, gegebenenfalls zuzüglich eines in den BABen festzusetzenden Ausgabeaufschlages gemäß §165 Absatz 2 Nummer 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den BABen festzusetzenden Rücknahme­ abschlages gemäß §165 Absatz 2 Nummer 8 KAGB. 3. Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknah­ meaufträge ist spätestens der auf den Eingang des Anteilab­ rufs- bzw. Rücknahmeauftrages folgende Wertermittlungstag, soweit in den BABen nichts anderes bestimmt ist. 4.Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den BABen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die Verwahrstelle an gesetz­ lichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. §19 Kosten In den BABen werden die Aufwendungen und die der Gesell­ schaft, der Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütun­ gen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet werden kön­ nen, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den BABen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund welcher Berechnung sie zu leisten sind. §20 Rechnungslegung 1. Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung gemäß §101 Absatz 1, 2 und 4 KAGB bekannt. 2. Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen Halbjahresbericht gemäß §103 KAGB bekannt. 3. Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermö­ gens während des Geschäftsjahres auf eine andere Kapital­ verwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Son­ dervermögen während des Geschäftsjahres auf ein anderes Sondervermögen oder einen EU-OGAW verschmolzen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwi­ schenbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht. 4.Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Ver­ wahrstelle jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den An­ forderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht. 5. Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahr­ stelle und weiteren Stellen, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhältlich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht. §21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens 1. Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Son­ dervermögens mit einer Frist von mindestens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüg­ lich zu unterrichten. 2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahrstelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwick­lungstätig­ keit sowie auf Ersatz ihrer Aufwendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der BaFin kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Ver­ waltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen übertragen. 3. Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungs­ recht nach Maßgabe des §99 KAGB erlischt, einen Auflö­ sungs­­­bericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht nach §20 Absatz 1 entspricht. auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hin­ zuweisen. Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des §162 Absatz 2 Nummer 11 KAGB, Änderungen der Anlage­ grundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des §163 Absatz 3 KAGB oder Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Bekannt­ machung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehe­ nen Änderungen der Anlagebedingungen und ihre Hinter­ gründe sowie eine Information über ihre Rechte nach §163 Absatz 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Datenträgers gemäß §163 Absatz 4 KAGB zu übermitteln. 4.Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung. §24 Erfüllungsort, Gerichtsstand 1. Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft. 2. Hat der Anleger im Inland keinen allgemeinen Gerichts­ stand, so ist nicht ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Gesellschaft. §22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle 1. Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungs­ recht über das Sondervermögen auf eine andere Kapitalver­ waltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die BaFin. 2. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam. 3. Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das Sonderver­ mögen wechseln. Der Wechsel bedarf der Genehmigung der BaFin. §23 Änderungen der Anlagebedingungen 1. Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern. 2. Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorhe­ rigen Genehmigung durch die BaFin. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Auf­ sichtsrates der Gesellschaft. 3. Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundes­ anzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreite­ ten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufs­ prospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffentlichung nach Satz 1 ist N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt 53 Besondere Anlagebedingungen Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsver­ hältnisses zwischen den Anlegern und der Pioneer Invest­ ments Kapitalanlagegesellschaft mbH, München, (nachste­ hend „Gesellschaft“ genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Sondervermögen gemäß OGAW-Richtlinie N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments, die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ (nachstehend „AABen) gelten. Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen §1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß §5 AABen; 2. Geldmarktinstrumente gemäß §6 AABen; 3. Bankguthaben gemäß §7 AABen; 4.Investmentanteile gemäß §8 AABen; 5. Derivate gemäß §9 AABen; 6.Sonstige Anlageinstrumente gemäß §10 AABen. §2 Anlagegrenzen 1. Das OGAW-Sondervermögen muss überwiegend aus verzinslichen Wertpapieren, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen bestehen. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des §206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen. 2. Bis zu 49% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des §6 der AABen gehalten werden. Die Geldmarktinstrumente dürfen auch auf Fremdwährung lauten. Hierbei sind die für das OGAW-Sondervermögen gehaltenen Bankguthaben anzurechnen. Die in Pension genommenen Geldmarktins­ trumente sind auf die Anlagegrenzen des §206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen. 3. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emit­ tenten dürfen bis zu 10% des Wertes des OGAW-Sonderver­ mögens erworben werden und der Gesamtwert der Wertpa­ piere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten darf 40% des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen. 4.Die Gesellschaft darf, abweichend von Absatz 3, in Wertpa­ piere und Geldmarktinstrumente folgender Aussteller mehr als 35% des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen; §11 Abs. 5 Satz 2 der AABen bleibt unberührt: → Die Bundesrepublik Deutschland → Die Bundesländer: → Baden-Württemberg → Bayern → Berlin → Brandenburg → Bremen → Hamburg → Hessen → Mecklenburg-Vorpommern → Niedersachsen → Nordrhein-Westfalen → Rheinland-Pfalz 54 N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt → Saarland → Sachsen → Sachsen-Anhalt → Schleswig-Holstein → Thüringen → Europäische Union → Als Mitgliedstaaten der Europäischen Union: → Belgien → Dänemark → Finnland → Frankreich → Großbritannien → Irland → Italien → Luxemburg → Niederlande → Österreich → Portugal → Schweden → Spanien → Als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä­ ischen Wirtschaftsraum: → Norwegen → Als internationale Organisationen, denen mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört: → EURATOM → Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl → Europäische Wirtschaftsgemeinschaften → Europäische Gemeinschaft 5. Bis zu 49% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dür­ fen in Bankguthaben nach Maßgabe des §7 Satz 1 der AABen angelegt werden. Hierbei sind die für das OGAW-Sonderver­ mögen erworbenen Geldmarktinstrumente anzurechnen. 6.Bis zu 10% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dür­ fen in zulässigen Investmentvermögen nach Maßgabe des §8 der AABen angelegt werden, sofern die Rücknahmepreise auf die Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder auf Euro lauten. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen. §3 Anlageausschuss Die Gesellschaft bedient sich bei der Auswahl der für das OGAW-Sondervermögen anzuschaffenden oder zu veräu­ ßernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageaus­ schusses. Anteilklassen §4 Anteilklassen 1. Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von §16 Abs. 2 der AABen gebildet werden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. 2. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteil­ klasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von §9 der AABen Derivate im Sinne des §197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lauten­ den Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. 3. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteil­ klassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen gegebenenfalls abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse aus Währungs­ kurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteil­ klasse entfallen, gegebenenfalls einschließlich Ertragsaus­ gleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. 4.Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Ver­ kaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeauf­ schlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahres­ bericht im Einzelnen beschrieben. 5. Der Erwerb der einzelnen Anteilklassen ist an die im Verkaufsprospekt sowie im Jahres- und Halbjahresbericht genannten Mindestanlagebeträge gebunden. Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten §5 Anteilscheine 1. Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenstän­ den des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. 2. Die Rechte der Anteilinhaber, die die Anteile des OGAWSondervermögens erworben haben, dessen Fondsbezeich­ nung noch „N-FONDS NR. 1 EUROPA ALLFONDS BKG“ lautet und die noch von der „Bayerische Kapitalanlagegesell­ schaft mbH“ als auflegender Gesellschaft ausgegeben worden sind, bleiben unabhängig vom Namenswechsel des OGAWSondervermögens in „N-FONDS NR. 1 EUROPA ACTIVEST INSTITUTIONAL“ und dem Namenswechsel der „Allfonds Bayerische Kapitalanlagegesellschaft mbH“ in „Activest Institutional Investmentgesellschaft mbH“ unberührt. 3. Die Rechte der Anteilinhaber, die die Anteile des OGAWSondervermögens erworben haben, die noch von der „Activest Institutional Investmentgesellschaft mbH“ als auflegender Gesellschaft ausgegeben worden sind, bleiben unabhängig vom Namenswechsel der „Activest Institutional Investment­ gesellschaft mbH“ in „Activest Investmentgesellschaft mbH“ unberührt. 4.Die Rechte der Anteilinhaber, die Anteile dieses OGAWSondervermögens erworben haben, dessen Fondsbe­ zeichnung noch „N-FONDS NR. 1 EUROPA ACTIVEST INSTITUTIONAL“ lautet und die noch von der Activest Investmentgesellschaft mbH als auflegender Gesellschaft ausgegeben worden sind, bleiben unabhängig vom Namens­ wechsel des OGAW-Sondervermögens in „N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments“ und dem Namenswechsel der „Activest Investmentgesellschaft mbH“ in „Pioneer Invest­ ments Kapitalanlagegesellschaft mbH“ unberührt. §6 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei jeder Anteilklasse bis zu 5% des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeauf­ schlag zu berechnen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteil­ klasse im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahres­ bericht den erhobenen Ausgabeaufschlag an. 2. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. §7 Kosten 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: a) Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufs­ prospekt sowie im Jahres- und Halbjahresbericht die er­hobene Verwaltungsvergütung an. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 1% des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes (vgl. §18 der AABen). Die Verwaltungs­ vergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen ­werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, in einzelnen oder meh­reren Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen. b) Darüber hinaus erhält die Gesellschaft in Fällen, in denen für das OGAW-Sondervermögen gerichtlich oder außer­ gerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung in Höhe von bis zu 10% der für das OGAW-Son­ dervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das OGAW-Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge. c) Ferner erhält die Gesellschaft für die Anbahnung, Vorbe­ reitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensge­ schäften und Wertpapier-Pensionsgeschäften für Rechnung des OGAW-Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49% der Reinerträge (Erträge nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften einschließlich der an Dritte zu zahlen­ den Vergütungen) aus diesen Geschäften. Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der Gesellschaft getragen. 2. Vergütung, die an die OGAW-Verwahrstelle zu zahlen ist: Die OGAW-Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05% des Wer­ tes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes (vgl. §18 der AABen). Die Verwahrstellenvergütung kann dem OGAWSondervermögen jederzeit entnommen werden. 3. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgen­ den Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwah­ rung ausländischer Wertpapiere im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunter­ lagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen); N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt 55 c)Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahres­ berichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und gege­ benenfalls der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichts; d)Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaf­ ten Datenträgers, außer im Falle der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maß­ nahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; e)Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens; f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrund­ lagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Anga­ ben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; g)Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zulasten des OGAW-Sonderver­ mögens erhobenen Ansprüchen; h)Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden; i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen; j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/ oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaß­ stabes oder Finanzindizes anfallen können; k)Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmäch­ tigten; l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAWSondervermögens durch Dritte; m)im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft und die OGAW-Verwahrstelle zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Verwahrung entstehenden Steuern. 4.Transaktionskosten: Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen­ ständen entstehenden Kosten belastet. 5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahres­ bericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahme­ abschläge offenzulegen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des §196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rück­ nahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahres­ bericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offenzule­ gen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesell­schaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit­ telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer 56 N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt ausländischen Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft, als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr §8 Ausschüttung 1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesell­ schaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge – unter Berück­sichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. 2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit ­vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des OGAW-Sonderver­ mögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vor­ getragen werden. 3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wie­ deranlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. 4.Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres bei den in den Ausschüttungsbekanntmachungen genannten Zahlstellen. 5. Zwischenausschüttungen sind zulässig. §9 Thesaurierung der Erträge Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAWSondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteil­ klassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. §10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Verwaltung und Vertrieb Abschlussprüfer Änderungen nachstehender Angaben zu den Organen, ­haftendem und eingezahltem Kapital und Eigenkapital sowie Abschlussprüfer werden in den regelmäßig zu erstel­ lenden Jahres- bzw. Halbjahresberichten bekannt gegeben. Anlageausschuss Kapitalverwaltungsgesellschaft Pioneer Investments Kapitalanlagegesellschaft mbH Arnulfstraße 124–126, D-80636 München Telefon +49 (0) 89 / 9 92 26-0 Handelsregister München B 91483 Gezeichnetes und eingezahltes Kapital: 6,5 Mio. EUR Haftendes Eigenkapital: 35,070 Mio. EUR (Stand 31.12.2015) Gesellschafter Pioneer Global Asset Management S.p.A., Mailand, Italien Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rosenheimer Platz 4, D-81669 München oliver helming Bankhaus Neelmeyer AG, Bremen tom justen Bankhaus Neelmeyer AG, Bremen Fondsinitiator und Vertriebsstelle Bankhaus Neelmeyer AG Am Markt 14–16, D-28195 Bremen Weitere Vertriebsstelle UniCredit Bank AG Kardinal-Faulhaber-Straße 1, D-80333 München Aufsichtsrat matteo germano, Vorsitzender Global Head of Multi Asset Investments der Pioneer Investment Management SGRpA, Mailand, Italien prof. axel börsch-supan, stv. Vorsitzender Direktor am Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik – Münchener Zentrum für Ökonomie und Demographischer Wandel luigi trombetta Head of Legal, Compliance & Corporate Governance der Pioneer Global Asset Management S.p.A., Mailand, Italien Geschäftsführung oliver kratz jürgen rauhaus evi c. vogl(1) Verwahrstelle CACEIS Bank Deutschland GmbH Lilienthalallee 34–36, D-80939 München Gezeichnetes Kapital: 5,113 Mio. EUR Haftendes Eigenkapital: 137,651 Mio. EUR(2) (Stand 31.12.2015) (1) Sprecherin der Geschäftsführung (2) Eigenkapital, Genussrechtskapital und nachrangige Verbindlichkeiten N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments – Verkaufsprospekt 57 Kontaktinformationen Pioneer Investments Kapitalanlagegesellschaft mbH Arnulfstraße 124–126 D-80636 München Gebührenfreie Telefonnummer für Anfragen aus Deutschland: 0800.888-1928 www.pioneerinvestments.de Vermittelt durch: