Allgemeine Geschäftsbedingungen der S.WERK AG (S.WERK) für Lieferungen, geltend für Niederlassungen der S.WERK in Deutschland Stand 01.04.2014 01. Vertragsabschluss Verträge mit uns kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Ausgenommen davon sind Barkäufe. Sämtliche Angebote sind stets freibleibend. Der Vertragsabschluss richtet sich ausschließlich nach diesen Bedingungen, die durch die Auftragserteilung oder Annahme der bestellten Waren oder Leistungen vom Besteller anerkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn wir anders lautenden Bedingungen des Bestellers nicht ausdrücklich widersprechen. Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen stets unserer schriftlichen Bestätigung. 02. Angebot und Bestellung Unsere Angebote sind stets freibleibend in Bezug auf Preis, Liefermöglichkeit und Lieferfrist. Vorbehalten bleibt in jedem Falle die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als sechs Wochen überschritten und ist eine vom Besteller danach gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, sofern nichts anderes vereinbart ist. In jedem Fall sind Schadenersatzansprüche wegen Verzug gegen uns auf maximal 5% des Wertes der verzögerten Leistung beschränkt. Sämtliche Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Ausstellung der Auftragsbestätigung. Lieferort ist grundsätzlich der Sitz unserer Gesellschaft. In jedem Falle erfolgt die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Bestellers ab unserem jeweiligen Lager. Unvorhergesehene Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Mobilmachung, kriegsähnliche Ereignisse, Arbeitskampf oder sonstige Unruhen, Verzögerungen bei Transport, Streik oder andere Fabrikationsunterbrechungen entbinden uns für Ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung. Etwaige Schadenersatzansprüche sind insofern ausgeschlossen. Die Gefahr geht mit der Übergabe der bestellten Ware an die den Transport durchführende Person auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn wir unsere eigenen Transportmittel verwenden. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Bestellers gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. 03. Annahme Der Besteller ist verpflichtet, den bestellten Gegenstand oder die vereinbarte Dienstleistung abzunehmen. Bei Annahme hat er sich von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit des Kaufgegenstandes oder der Dienstleistung zu überzeugen. Die Abnahme hat zu erfolgen, sobald wir die Lieferung des Gegenstandes oder die Erbringung der Dienstleistung angeboten haben. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb von acht Tagen, so steht uns gleichwohl der vereinbarte Preis zu. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, so hat er die uns entstehenden Finanzierungs- und Lagerkosten zu erstatten. Verlangen wir die Abnahme der bestellten Gegenstände mit dem Hinweis, dass nach Ablauf einer zweimonatigen Frist die Gegenstände verwertet werden und nimmt der Besteller die bestellten Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist ab, so sind wir berechtigt, die Gegenstände durch freihändigen Verkauf zu Lasten des Bestellers bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös ist nach Abzug eventueller Verwertungskosten auf die Zahlungspflicht des Bestellers zu verrechnen. Nimmt der Besteller die vereinbarte Dienstleistung ganz oder teilweise nicht ab, so können wir insoweit 50 % der für die Dienstleistung vereinbarten Vergütung als pauschalierten Ersatz für die entstanden Kosten und den entgangenen Gewinn vom Besteller verlangen. Soll höherer Schadenersatz geltend gemacht werden, ist dieser von uns insgesamt im Einzelnen nachzuweisen. Der Besteller ist berechtigt, weniger zu bezahlen, wenn er gleichzeitig den Nachweis führt, dass uns kein oder eine wesentlich geringerer Schaden als der vorgenannte pauschalierte Ersatz entstanden ist. - Seite 1 von 4 - 04. Zahlungsbedingungen Alle Preise verstehen sich netto ab Sitz unserer Gesellschaft. Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transport und Transportversicherung sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, gehen zu Lasten des Bestellers. Preise und Nebenkosten werden nach unserer zur jeweiligen Lieferzeit anwendbaren Preisliste berechnet. Sofern nicht anders vereinbart, sind die vereinbarten Preise in voller Höhe sofort bei Übergabe des Gerätes oder der erbrachten Dienstleistung zur Bezahlung fällig. Ist der allgemein gültige Listenpreis für den Kaufgegenstand oder die zu erbringende Leistung zum Zeitpunkt der Lieferung niedriger als der im zugrunde liegenden Vertrag genannte Preis, so hat der Besteller nur den niedrigeren Listenpreis zu bezahlen. Eine einseitige Preiserhöhung durch uns ist zulässig, soweit sich der Listenpreis für die zu liefernden Geräte oder Waren oder die zu erbringende Dienstleistung erhöht hat. Dies ist dem Besteller spätestens vier Wochen vor dem Lieferzeitpunkt schriftlich mitzuteilen. Der Besteller hat dann das Recht, uns gegenüber durch schriftliche Erklärung binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten. Tut er dies nicht, so gilt der bekannt gegebene neue, höhere Listenpreis als vereinbart. Werden Zahlungen nicht innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung geleistet, so berechnen wir Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt davon unbenommen. Der Besteller hat gegenüber unseren Forderungen kein Zurückhaltungsrecht. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur möglich, wenn diese von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Etwaige Ansprüche aus den Verträgen können vom Besteller nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden. 05. Gewährleistung Für gebrauchte Vertragsgegenstände übernehmen wir keine Haftung. Die Gewährleistung wird ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Im Übrigen übernehmen wir für gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen Gewährleistung wie folgt: 05.1 für Waren Wir gewährleisten, dass unsere Lieferungen nicht mit Mängeln behaftet sind, zu denen auch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft gehört. Die Gewährleistungs-frist beträgt sechs Monate ab Übergabe der Waren an den Besteller. Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung in unseren Geschäftsräumen oder Ersatzlieferung verbundenen Transport- und Wegekosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit dies vereinbart ist oder der Besteller Kaufmann ist. Dies gilt auch und insbesondere, wenn die Nachbesserung in vom Besteller bestimmten Räumen durchgeführt wird. 05.2 für Standard-Software Wir gewährleisten die Übereinstimmung der gelieferten Standard-Software mit den veröffentlichten und bei Lieferung des Programmes gültigen Spezifikationen entsprechend der jeweiligen Programmversion, wie dies uns gegenüber der Hersteller gewährleistet. Dem Besteller ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik der völlige Fehlerausschluss an Programmen nicht möglich ist. Unsere Gewährleistungs-verpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatz-lieferung. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Die mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung verbundenen Transport- und Wegekosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit dies vereinbart ist und der Besteller Kaufmann ist. In jedem Fall beschränkt sich unsere Gewährleistungsverpflichtung auf Funktions-fehler am Programm oder am Programmträger. Gewährleistungsansprüche sind innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe des Programmes an den Besteller geltend zu machen. Danach gelten sie als verjährt. Weitere Gewährleitungsansprüche sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen. 05.3 für Individual-Software Für von uns erstellte Individual-Software übernehmen wir, sofern nichts anderes vereinbart ist, Gewährleistung dafür, dass die erstellte Software mit den schriftlich vereinbarten Spezifikationen - Seite 2 von 4 - übereinstimmt. In jedem Fall haften wir nur für Funktionsfehler am Programm oder am Datenträger. Weitere Gewährleistungsansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. 05.4 allgemein Für verloren gegangene Daten, Programme oder Programmteile sowie deren Beschädigung, die auf einem Fehler an einem Programm oder an einem Programmträger beruhen, übernehmen wir keinerlei Haftung. Jede Gewährleistungsverpflichtung unsererseits erlischt, wenn ohne unsere Genehmigung an den mangelhaften Produkten Nachbesserungen oder sonstige Veränderungen durchgeführt worden sind. Wir übernehmen auch keine Gewährleistung für Mängel, die auf normalen Verschleiß oder unsachgemäßer Behandlung zurückzuführen sind. Wir übernehmen auch keine Gewährleistung dafür, dass evtl. erworbene Programme oder sonstige Software für den Ersatzzweck des Bestellers geeignet sind. Bei Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferung besteht die gleiche Gewährleistung wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung. Schlägt die Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach mindestens drei Versuchen fehl, so kann der Besteller eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Etwaige Mängel bei Barkäufen oder beim Erwerb von Nutzungsrechten gegen Barzahlung sind innerhalb von 10 Tagen nach Überlassung des Kaufgegenstandes bzw. des Nutzungsgegenstandes zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist besteht keine Gewährleistungsanspruch mehr. Jeder Besteller ist ausschließlich selbst dafür verantwortlich, dass die von uns erworbene Ware oder das von uns erworbene Programm auf dem zur Nutzung mit dieser Ware vorgesehenen Computersystem lauffähig ist oder die erworbene Ware für die gewünschten Programme nutzbar ist. Hierfür übernehmen wir, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, keinerlei Gewähr. 06. Programmerwerb Wir liefern Programme auf Programmträgern einschließlich deren Dokumentation, ohne Sourcecode. Der Besteller erwirbt ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht, soweit nicht anderes vereinbart worden ist. Er erwirbt kein Urheber- oder Eigentumsrecht oder Copyright. Das überlassene Programm ist deshalb ein Lizenzprogramm, an dem wir dem Besteller eine nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung des Programmes ausschließlich auf einer im Besitz des Bestellers befindlichen Datenverarbeitungsanlage für unbestimmte Zeit einräumen. Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt erst mit der vollständigen Bezahlung aller vereinbarten Preise. 07. Schutzrechte Dritter Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass die von uns gelieferten Waren nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich davon zu unterreichten, falls ihm gegenüber derartige Verletzungen gerügt werden. Sind die gelieferten Waren oder Programme nach Entwürfen oder Anweisungen des Bestellers gebaut oder erstellt worden, so hat der Besteller uns von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte von Dritten erhoben werden. Unabhängig davon, dass wir keine Haftung für die Verletzung etwaiger Schutzrechte Dritter übernehmen, werden wir uns gegebenenfalls bemühen, eine für den Besteller günstige Regelung zur Weiternutzung der betroffenen Waren oder Programme zu finden. Hat der Besteller trotz des vorstehenden Haftungsausschlusses Ansprüche gegen uns, so beschränken sich diese Ansprüche nach unserer Wahl darauf, dass der Besteller verlangen kann, dass die Ware oder das Programm von uns so verändert wird, dass keine Schutzrechte mehr verletzt werden, oder dass wir dem Besteller ein Nutzungsrecht verschaffen, oder dass die betreffende Ware oder das Programm durch ein solches ersetzt wird, das keine Schutzrechte Dritter verletzt und den Anforderungen des Bestellers entspricht, oder dass wir die betroffenen Waren oder Programme zurücknehmen und dem Besteller den Kaufpreis abzüglich eines angemessenen Betrages für Nutzung und Wertverlust erstatten. In jedem Fall haften wir auch insoweit nur bis zur Höhe des jeweiligen Kaufpreises. 08. Eigentumsvorbehalt Alle Waren, Programme, Datenträger etc. bleiben bis zur restlosen Bezahlung bzw. bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche gegenüber dem Besteller unser Eigentum. Baut der Besteller von uns gelieferte - Seite 3 von 4 - Waren in andere Geräte oder Anlagen ein, so verlieren wir unser Eigentum nicht. Bei Verarbeitung werden wir Eigentümer (ggf. Miteigentümer) auch der neu hergestellten Sachen, die damit zu Vorbehalts-waren von uns werden. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Eine Veräußerung der gelieferten Waren oder Programme ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers gestattet. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, unsere gelieferten Waren oder Programme betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherheit an uns ab. Der Besteller ist widerruflich dazu ermächtigt, diese Forderungen einzuziehen. Im Falle des Verzuges sind wir ermächtigt, die Abtretung offen zu legen. Befindet sich der Besteller im Verzug, so sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit an uns zu nehmen, ohne dass dies einen Rücktritt vom Vertrag bedeutet. Bei etwaigen Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller den Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen uns unverzüglich unter Übergabe aller für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Etwaige Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers. Zusätzlich weisen wir darauf hin, dass wir Waren unter Eigentumsvorbehalt unserer Lieferanten erwerben und diese unter Umstände ihr Recht zum Eigentumsvorbehalt geltend machen können. 09. Haftung Wir haften für Schäden des Bestellers nur, soweit uns oder unseren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt und nur für unmittelbare, nicht für mittelbare oder Mangelfolgeschäden, soweit dafür nicht gesetzlich zwingend gehaftet wir und wir uns nicht entlasten können. Dies gilt für alle Schadenersatzansprüche, unabhängig davon, auf welcher Bestimmung sie beruhen. Alle gegen uns gerichteten Schadenersatzansprüche, auch solche, die gegenüber unseren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren binnen eines Jahres ab Übergabe der bestellten Waren, bzw. ab Erbringung unserer Leistungen. 10. Bestätigung des Besteller, Zollabwicklung Der Besteller wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die an ihn verkaufte Ware zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt ist und eine Ausfuhr dieser Ware nur mit ausdrücklicher Genehmigung sowohl der deutschen als auch (bei ausländischen Geräten) der jeweiligen ausländischen Behörden gestattet ist. Der Erwerb versichert, dass er die gekaufte Ware ausschließlich für den innerdeutschen Gebrauch und nur als Anwender und nicht als gewerblicher Wiederverkäufer erworben hat. Werden Lieferungen auf Wunsch des Bestellers unverzollt ausgeführt, so haftet er für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung und stellt uns insoweit von sämtlichen Ansprüchen frei. 11. Gerichtsstand und anwendbares Recht Für Streitigkeiten und als Erfüllungsort gilt Landshut als vereinbart. Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist jenes sachlich in Betracht kommende Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort seiner Beschäftigung hat. 13. Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig, anfechtbar oder sonst wie unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die ihr in ihrem wirtschaftlichen Gehalt und dem Vertragszweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für das Ausfüllen von Vertragslücken durch eine in der vorgenannten Weise ergänzenden Vertragsauslegung. Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Leistungserbringung nach Treu und Glauben. - Seite 4 von 4 -