35/SN-129/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 3 Bundesministerium für Finanzen Abteilung VI/1 Johannesgasse 5 1010 Wien Per E-Mail an: [email protected] Kontakt Dipl.-Volksw. Alexandra Gruber DW 211 Unser Zeichen AG/Ha – 15/2015 Ihr Zeichen Datum 29.05.2015 Entwurf Steuerreformgesetz 2015/2016 Stellungnahme von Oesterreichs Energie Sehr geehrter Herr Mag. Schlager, Wir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf des Steuerreformgesetzes 2015/2016. Zum Begutachtungsentwurf wird Folgendes vorgeschlagen: Einkommensteuergesetz § 4 Abs. 12 EStG (Evidenzkonten) Die Führung der neuen Evidenzkonten ist im Vergleich zur bisherigen Rechtslage komplexer und mit einem administrativen Mehraufwand verbunden. Angeregt wird, noch einmal zu überdenken, ob die neuen Evidenzkonten erforderlich sind. Falls die Neuregelung eingeführt wird, sollte jedenfalls der neue Evidenzkontenerlass zeitnah ausgearbeitet werden, weil das Innenfinanzierungskonto und das Konto für umgründungsbedingte Differenzbeträge schon für Zeiträume des Jahres 2015 erstellt werden müssten. Sachbezugswerteverordnung und PKW-Angemessenheitsverordnung (Angleichung des Betrages der „Luxustangente“ an den Sachbezugshöchstwert) Mit der PKW-Angemessenheitsverordnung (BGBl. II 466/2004) wurde die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung von PKWs ab 2005 mit Anschaffungskosten inklusive USt und NOVA bis zu 40.000,- EUR begrenzt. Entsprechend wurde in der Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II 467/2014) der monatliche Sachbezugswert für die Privatnutzung arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge mit maximal 600,- EUR festgelegt (1,5 % von 40.000,- EUR = 600,- EUR). Österreichs E-Wirtschaft Brahmsplatz 3 1040 Wien Tel +43 1 501 98-0 Fax +43 1 501 98-900 [email protected] www.oesterreichsenergie.at www.parlament.gv.at DVR 0422100, UID ATU37583307, ZVR 064107101; UniCredit Bank Austria AG, BLZ 12000 Kto. 0064-20418/00 Oesterreichs Energie 1/3 2 von 3 35/SN-129/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Durch Verordnung BGBl. II 29/2014 wurde der monatliche Sachbezugswert von 600,- EUR auf 720,- EUR angepasst. Verabsäumt wurde aber, begleitend die PKW-Luxustangente auf 48.000,- EUR zu valorisieren (1,5 % von 48.000,- EUR = 720,- EUR). Dies hat zur Folge, dass Ausgaben zwischen 40.000,- und 48.000,- EUR beim Arbeitgeber nicht abzugsfähig sind, jedoch der Sachbezugsversteuerung unterliegen. Im Bereich zwischen 40.000,- und 48.000,- EUR kann somit die Nichtabzugsfähigkeit in Kombination mit der Sachbezugsversteuerung eine Steuerbelastung von bis zu 100 % auslösen. Eine sachliche Grundlage für eine solche Steuerbelastung ist nicht ersichtlich. Durch die Sachbezugswerteverordnung wird nunmehr der Sachbezugshöchstwert differenziert mit 960,- bzw. 720,- EUR festgelegt, eine Anpassung der Luxustangente auf 48.000,EUR fehlt jedoch weiterhin (2 % von 48.000,- EUR = 960,- EUR; 1,5 % von 48.000,- EUR = 720,- EUR). Vorgeschlagen wird, die bisher verabsäumte Valorisierung des Betrages in der PKW-Angemessenheitsverordnung auf 48.000,- EUR jetzt mit der Anpassung der Sachbezugswerteverordnung umzusetzen. Grunderwerbsteuergesetz § 1 Abs. 2a, Abs. 3 und § 9 Z 3 GrEStG (Schwelle bei Anteilserwerb oder Anteilsvereinigung, Unternehmensgruppe) In wirtschaftlicher Betrachtung soll in Zukunft eine Anteilsvereinigung durch Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einen Treuhänder nicht mehr vermieden werden können, was rechtspolitisch durchaus verständlich ist. In wirtschaftlicher Betrachtung hat schon bisher die Vereinigung von Anteilen in der Hand von Unternehmen, die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch verbunden waren, Grunderwerbsteuer ausgelöst. Nunmehr soll allerdings auch die Vereinigung von Anteilen in der Hand von Gesellschaften einer Unternehmensgruppe Grunderwerbsteuer auslösen. Für die Bildung einer Unternehmensgruppe reicht freilich die finanzielle Verbundenheit, eine wirtschaftliche Verbundenheit oder Eingliederung ist gerade nicht erforderlich. Für die finanzielle Verbindung in der Gruppe ist weiters die einfache Anteils- und Stimmrechtsmehrheit (größer 50 %) ausreichend, auch wenn nach dem Gesellschaftsvertrag oder Syndikatsvereinbarungen für alle wesentlichen Entscheidungen qualifiziertere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sein sollten. Die Gesellschaften einer Unternehmensgruppe brauchen somit weder wirtschaftlich noch rechtlich im Sinne eines herrschenden und eines abhängigen Unternehmens verbunden sein. Damit ist aber auch die Ausdehnung der Anteilsvereinigung auf Gesellschaften einer Unternehmensgruppe nicht zu rechtfertigen. Empfohlen wird daher, die vorgesehene Erweiterung der Anteilsvereinigung um Gesellschaften einer Unternehmensgruppe ersatzlos zu streichen. Nach der beabsichtigten Änderung soll Grunderwerbsteuer ausgelöst werden, wenn mindestens 95 % der Anteile in einer Hand vereinigt werden oder übergehen. Bisher konnte dies Österreichs E-Wirtschaft Brahmsplatz 3 1040 Wien Tel +43 1 501 98-0 Fax +43 1 501 98-900 [email protected] www.oesterreichsenergie.at www.parlament.gv.at DVR 0422100, UID ATU37583307, ZVR 064107101; UniCredit Bank Austria AG, BLZ 12000 Kto. 0064-20418/00 Oesterreichs Energie 2/3 35/SN-129/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 3 durch Halten bzw. Zurückbehalten eines sehr geringen Zwerganteils vermieden werden. Die Änderung erschwert bzw. verteuert gerade innerhalb von Konzernen wirtschaftlich an sich sinnvolle Strukturanpassungen und Übertragungen. Die Schwelle sollte daher besser mit mindestens 99 % der Anteile festgelegt werden, weil erst ab dieser Schwelle wirtschaftlich so gut wie alle Anteile übertragen werden. Bankwesengesetz § 38 Abs. 2 Z 11 BWG (Konteneinschau durch Abgabenbehörden) Die in § 38 Abs. 2 Z 11 BWG vorgesehene umfassende Durchbrechung des Bankgeheimnisses („Öffnung von Bankkonten“) gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes ist überschießend. Die Einsichtnahme in Bankkonten (Auskunftsverlangen gegenüber Banken) sollte nur zulässig sein, wenn ein begründeter Verdacht der Abgabenbehörden samt gerichtlicher Genehmigung vorliegt oder wenn über das Auskunftsverlangen ein vom Abgabepflichtigen gesondert anfechtbarer Bescheid ergeht und dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Stellungnahme. Mit freundlichen Grüßen DI Wolfgang Anzengruber Präsident Dr. Barbara Schmidt Generalsekretärin Österreichs E-Wirtschaft Brahmsplatz 3 1040 Wien Tel +43 1 501 98-0 Fax +43 1 501 98-900 [email protected] www.oesterreichsenergie.at www.parlament.gv.at DVR 0422100, UID ATU37583307, ZVR 064107101; UniCredit Bank Austria AG, BLZ 12000 Kto. 0064-20418/00 Oesterreichs Energie 3/3