Entwurf Steuerreformgesetz 2015/2016 Stellungnahme von

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35/SN-129/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version)
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Bundesministerium für Finanzen
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Dipl.-Volksw. Alexandra Gruber
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AG/Ha – 15/2015
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Datum
29.05.2015
Entwurf Steuerreformgesetz 2015/2016
Stellungnahme von Oesterreichs Energie
Sehr geehrter Herr Mag. Schlager,
Wir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf des Steuerreformgesetzes 2015/2016.
Zum Begutachtungsentwurf wird Folgendes vorgeschlagen:
Einkommensteuergesetz
§ 4 Abs. 12 EStG (Evidenzkonten)
Die Führung der neuen Evidenzkonten ist im Vergleich zur bisherigen Rechtslage komplexer
und mit einem administrativen Mehraufwand verbunden.
Angeregt wird, noch einmal zu überdenken, ob die neuen Evidenzkonten erforderlich sind.
Falls die Neuregelung eingeführt wird, sollte jedenfalls der neue Evidenzkontenerlass zeitnah
ausgearbeitet werden, weil das Innenfinanzierungskonto und das Konto für umgründungsbedingte Differenzbeträge schon für Zeiträume des Jahres 2015 erstellt werden müssten.
Sachbezugswerteverordnung und PKW-Angemessenheitsverordnung (Angleichung
des Betrages der „Luxustangente“ an den Sachbezugshöchstwert)
Mit der PKW-Angemessenheitsverordnung (BGBl. II 466/2004) wurde die Abzugsfähigkeit
von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung von PKWs ab 2005 mit
Anschaffungskosten inklusive USt und NOVA bis zu 40.000,- EUR begrenzt. Entsprechend
wurde in der Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II 467/2014) der monatliche Sachbezugswert für die Privatnutzung arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge mit maximal 600,- EUR festgelegt (1,5 % von 40.000,- EUR = 600,- EUR).
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Durch Verordnung BGBl. II 29/2014 wurde der monatliche Sachbezugswert von 600,- EUR
auf 720,- EUR angepasst. Verabsäumt wurde aber, begleitend die PKW-Luxustangente auf
48.000,- EUR zu valorisieren (1,5 % von 48.000,- EUR = 720,- EUR). Dies hat zur Folge,
dass Ausgaben zwischen 40.000,- und 48.000,- EUR beim Arbeitgeber nicht abzugsfähig
sind, jedoch der Sachbezugsversteuerung unterliegen. Im Bereich zwischen 40.000,- und
48.000,- EUR kann somit die Nichtabzugsfähigkeit in Kombination mit der Sachbezugsversteuerung eine Steuerbelastung von bis zu 100 % auslösen. Eine sachliche Grundlage für
eine solche Steuerbelastung ist nicht ersichtlich.
Durch die Sachbezugswerteverordnung wird nunmehr der Sachbezugshöchstwert differenziert mit 960,- bzw. 720,- EUR festgelegt, eine Anpassung der Luxustangente auf 48.000,EUR fehlt jedoch weiterhin (2 % von 48.000,- EUR = 960,- EUR; 1,5 % von 48.000,- EUR =
720,- EUR).
Vorgeschlagen wird, die bisher verabsäumte Valorisierung des Betrages in der PKW-Angemessenheitsverordnung auf 48.000,- EUR jetzt mit der Anpassung der Sachbezugswerteverordnung umzusetzen.
Grunderwerbsteuergesetz
§ 1 Abs. 2a, Abs. 3 und § 9 Z 3 GrEStG (Schwelle bei Anteilserwerb oder Anteilsvereinigung, Unternehmensgruppe)
In wirtschaftlicher Betrachtung soll in Zukunft eine Anteilsvereinigung durch Übertragung von
Gesellschaftsanteilen an einen Treuhänder nicht mehr vermieden werden können, was
rechtspolitisch durchaus verständlich ist. In wirtschaftlicher Betrachtung hat schon bisher die
Vereinigung von Anteilen in der Hand von Unternehmen, die finanziell, wirtschaftlich und
organisatorisch verbunden waren, Grunderwerbsteuer ausgelöst.
Nunmehr soll allerdings auch die Vereinigung von Anteilen in der Hand von Gesellschaften
einer Unternehmensgruppe Grunderwerbsteuer auslösen. Für die Bildung einer Unternehmensgruppe reicht freilich die finanzielle Verbundenheit, eine wirtschaftliche Verbundenheit
oder Eingliederung ist gerade nicht erforderlich. Für die finanzielle Verbindung in der Gruppe
ist weiters die einfache Anteils- und Stimmrechtsmehrheit (größer 50 %) ausreichend, auch
wenn nach dem Gesellschaftsvertrag oder Syndikatsvereinbarungen für alle wesentlichen
Entscheidungen qualifiziertere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sein sollten. Die Gesellschaften einer Unternehmensgruppe brauchen somit weder wirtschaftlich noch rechtlich im
Sinne eines herrschenden und eines abhängigen Unternehmens verbunden sein. Damit ist
aber auch die Ausdehnung der Anteilsvereinigung auf Gesellschaften einer Unternehmensgruppe nicht zu rechtfertigen.
Empfohlen wird daher, die vorgesehene Erweiterung der Anteilsvereinigung um Gesellschaften einer Unternehmensgruppe ersatzlos zu streichen.
Nach der beabsichtigten Änderung soll Grunderwerbsteuer ausgelöst werden, wenn mindestens 95 % der Anteile in einer Hand vereinigt werden oder übergehen. Bisher konnte dies
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durch Halten bzw. Zurückbehalten eines sehr geringen Zwerganteils vermieden werden. Die
Änderung erschwert bzw. verteuert gerade innerhalb von Konzernen wirtschaftlich an sich
sinnvolle
Strukturanpassungen und Übertragungen. Die Schwelle sollte daher besser mit mindestens
99 % der Anteile festgelegt werden, weil erst ab dieser Schwelle wirtschaftlich so gut wie alle
Anteile übertragen werden.
Bankwesengesetz
§ 38 Abs. 2 Z 11 BWG (Konteneinschau durch Abgabenbehörden)
Die in § 38 Abs. 2 Z 11 BWG vorgesehene umfassende Durchbrechung des Bankgeheimnisses („Öffnung von Bankkonten“) gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes ist überschießend.
Die Einsichtnahme in Bankkonten (Auskunftsverlangen gegenüber Banken) sollte nur zulässig sein, wenn ein begründeter Verdacht der Abgabenbehörden samt gerichtlicher Genehmigung vorliegt oder wenn über das Auskunftsverlangen ein vom Abgabepflichtigen gesondert anfechtbarer Bescheid ergeht und dieser in Rechtskraft erwachsen ist.
Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüßen
DI Wolfgang Anzengruber
Präsident
Dr. Barbara Schmidt
Generalsekretärin
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