Wald - Historisches Lexikon der Schweiz

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29/04/2015 |
Wald
In prähist. Zeit war der W. im Gebiet der Schweiz nicht eine Landschaftsform unter anderen, sondern der
naturräuml. Urzustand (Landschaft). Mit der Sesshaftwerdung begann der Mensch, Siedlungs- und Kulturland
auf Kosten des W.es zu gewinnen. Durch intensive Nutzung für Rohstoffbeschaffung und Weidgang wurde der
W. immer mehr zu einem Teil des agrar. Lebens- und Produktionsraumes. Erst die Forstpolitik des 19. Jh.
verdrängte die landwirtschaftl. Nutzung aus dem W. Ziel war die nachhaltige Holzproduktion unter wirtschaftl.
Gesichtspunkt. Nach dem starken Wirtschaftswachstum in der Nachkriegszeit trat die ökolog. und freizeitl.
Bedeutung des W.es in den Vordergrund.
1 - Ur- und Frühgeschichte
Nach der Würmeiszeit (vor ca. 115'000-10'000 Jahren, Eiszeiten) breitete sich im Zuge der Klimaerwärmung in
den gemässigten Zonen Europas eine Steppen-Tundra-Vegetation aus (Klima), die sich darauf in einem
langfristigen Prozess durch die Einwanderung versch. Baumarten in eine Waldvegetation umwandelte. Die
ältesten Birkenwälder erschienen vor ca. 12'500 Jahren in der Bölling-Periode, einer schwachen
Wärmeschwankung gegen Ende der letzten Eiszeit. Es folgten die Waldföhren und Laubmischwälder mit
Hasel, Ulmen und Eichen sowie Linden, Eschen und Erlen im Boreal genannten Klimaabschnitt zu Beginn der
Nacheiszeit. Vor ca. 5'000 Jahren (im Atlantikum) begann die Vorherrschaft der heute noch verbreiteten
Buchenmischwälder und in höheren Lagen der Weiss- und Rottannen. Im Alpenraum war die Waldentwicklung
von der Ausbreitung versch. Nadelhölzer (Föhre, Arve, Lärche) und dem stetigen Ansteigen der Waldgrenze
geprägt. Diese erreichte im Präboreal (vor ca. 9'000 Jahren) erstmals die Grenze von 2000 m und oszillierte
danach mehrmals um 100-300 m infolge kleinerer Klimaschwankungen.
Die recht genauen Kenntnisse der Vegetations- und Waldentwicklung in den Biozonen der Schweiz sind den
Pollenanalysen zu verdanken. Dazu werden aus Torfen und Seesedimenten geschichtete Bohrkerne
gewonnen. Diese enthalten artspezif. Pollen, deren qualitative und quantitative Auszählung ein Abbild (Profil)
vergangener Floren und Vegetationen ergibt. Die Zeitbestimmung der Schichten geschieht durch C-14Datierungen an Holzkohlepartikeln.
Bis zum Ende des Mesolithikums (um 5'000 v.Chr.) kann von einem weitgehend naturbelassenen Waldzustand
- einem Urwald - ausgegangen werden. Nach neuesten Untersuchungen müssen wir uns diesen Urwald
durchaus als dichtes, geschlossenes Waldland vorstellen, mit nur wenigen gelichteten Sonderstandorten wie
Mooren, Alluvionen oder Windwurfflächen. Die Situation änderte sich entscheidend im Neolithikum, als der
Mensch zur bäuerl. Wirtschaftsweise überging und dadurch nachhaltig in die ökolog. Systeme eingriff. Dies
erfolgte einerseits durch Rodungen zur Gewinnung von Siedlungs- und Ackerland, anderseits durch die
intensive Nutzung von Bäumen als Bauholz, Energieträger und Laubfutter. Anzeiger für diese Aktivitäten
finden sich in Pollenprofilen, z.B. in Form von Getreide- und Krautpollen, Weidezeigern oder rodungsbedingter
Holzkohle, v.a. aber auch in archäolog. Fundplätzen. In den neolith. und bronzezeitl. Seeuferstationen des
Mittellandes sind wir dank vorzüglich erhaltener organ. Reste (Hölzer, Rinde, Holzkohle, Blätter, Samen,
Früchte) gut über die Siedlungsaktivität, Ernährung und Viehwirtschaft informiert. Für das Gebiet des
Zürichsees und der Jurarandseen sind folgende Formen der Waldnutzung belegt: Ackerrodungen,
Waldweiden, Schneitelwirtschaft, Entrinden von Bäumen zur Gewinnung von Isolationsmaterial und Bast,
selektive Bauholzgewinnung, Holz als Werkstoff für Geräte, Feuerholzgewinnung, Ernten von Haselnüssen und
Eicheln (Eichelmast). Das Ausmass des anthropogenen Einflusses auf die Waldentwicklung in dieser Zeit, etwa
auf die Ausbreitung der Buchenmischwälder, ist umstritten, zumal auch klimat. Faktoren zu berücksichtigen
sind. Sicher ist, dass die Nutzung und Rodung von Wäldern in Siedlungsnähe zur Entstehung neuer
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Landschafts- und Vegetationsformen geführt hat; zu nennen sind die Wiesenpflanzen- und Waldrandfluren.
Wichtig sind auch zwei weitere, spezifisch die Wälder des Alpenraumes betreffende Aktivitätsformen: die
Nutzung von Alpweiden (Alpen) zur Viehsömmerung, evtl. gekoppelt mit einer künstl. Herabsetzung der
Waldgrenze durch Rodungen, und die extensive Brennholzgewinnung zur Verarbeitung von Metallerzen in
Gebieten wie dem Oberhalbstein, wo seit der Bronzezeit Erzabbau und -verhüttung nachgewiesen sind
(Bergbau). Trotz aller erwähnten Einflüsse auf die Waldlandschaft können wir davon ausgehen, dass die Alpen
und das nördl. Vorland noch zur Zeit der röm. Eroberung weitgehend von Wäldern bedeckt waren; so
jedenfalls berichten die zeitgenöss. Autoren (Tacitus, "Germania" 5,1; Polybios, "Historiae" III, 55,9). Die röm.
Zeit war nicht nur durch einen markanten Landesausbau mit agrar. Betrieben, sondern auch durch viele
holzintensive Wirtschaftszweige gekennzeichnet: Holzarchitektur, Schiffbau (Aventicum), Ziegeleien, Köhlerei
und Verhüttung von Eisen, z.B. im Waadtländer Jura. Dies hatte gebietsweise markante Auswirkungen auf die
Waldbestände. Wie die Pollenprofile von Le Loclat (Gem. Saint-Blaise) zeigen, wurden damals Eichen- und
Buchenwälder in grossem Masse abgeholzt, aber auch neue Baumarten (Kastanien, Nussbaum) als
Nutzpflanzen eingeführt. Strabo ("Geographica" IV, 6,9) erwähnt zudem den Export von Harz, Pech und
Kienholz aus dem Alpenraum, während nach Plinius dem Älteren ("Naturalis Historia" XVI, 190, 200) alpines
Lärchenholz nach Oberitalien geflösst und sogar in Rom für repräsentative Bauten eingesetzt wurde.
Autorin/Autor: Philippe Della Casa
2 - Mittelalter und frühe Neuzeit
2.1 - Unterschiedliche Nutzungsinteressen
Die Vorstellungen über den W. waren im MA und in der frühen Neuzeit weitgehend durch die bäuerl.kollektive Nutzungsordnung geprägt. Der W. hatte breit gefächerten, oft widersprüchl. Bedürfnissen zu
genügen (Nutzungskonflikte). Er war nicht einfach ein dicht mit Bäumen bewachsenes Areal, das sich vom
übrigen Kulturland klar abgrenzen liess. Holz bildete zwar die zentrale Ressource der vorindustriellen
Gesellschaft (Holzwirtschaft), doch der W. war auch Ort der Jagd, Weide für Klein- und Grossvieh (Weiden) und
Maststätte für Schweine; er lieferte Honig, Beeren, Wildfrüchte, Pilze, Wurzeln und Kräuter für die menschl.
Ernährung (Sammelwirtschaft). Neue Nutzungsinteressen und veränderte Ansprüche an den W. begannen
sich in spätma. Forstmandaten oder Waldordnungen abzuzeichnen. Die Obrigkeit begründete darin
Nutzungsbeschränkungen und -verbote stets mit dem formelhaft beklagten schlechten Zustand der "Wälder
und Hölzer" und dem drohenden Holzmangel. Das Bild, das viele von den Bauern kollektiv genutzte Wälder
offenbar boten, widersprach zunehmend kommerziellen oder städtisch-gewerblich geprägten Interessen am
Holz. Städt. Ämter, Ziegeleien, Schmiede, Kalk- oder Pechbrenner sowie Pottaschesieder gehörten regional zu
den grössten Verbrauchern von Brennholz und Holzkohle. Sämtliche Haushalte benötigten Brennholz zum
Kochen und Heizen. Die vielen Holz verarbeitenden Handwerker verlangten nach Bau- und Gewerbeholz. Den
"holzfressenden" Gewerben - wie der Verhüttung von Erzen und Eisen, der Erzeugung von Glas und den
Salinen - sicherten die Landesfürsten auch Waldnutzungsrechte zu, um den langfristigen Betrieb zu
gewährleisten. In holzreichen Gegenden und im Einzugsgebiet flössbarer Gewässer (Flösserei) verkauften
einzelne Grundherren, aber auch Dorfgemeinden periodisch das Recht zur Abholzung ganzer Flächen an
spezialisierte Holzhändler.
Die Bauern aber liessen im W. ihr Vieh weiden, sie mähten Gras auf Waldlichtungen, schnitten Zweige von
den Bäumen und streiften Laub von den Ästen für Laubheu und Streue (Schneitelung). Sie behinderten so das
rasche Auf- und Nachwachsen der Bäume und des Holzes. Zudem nutzten sie den W. auch kleingewerblich:
Sie hieben Jungbäume zu Stangen und Rebstecken, schnitten Gerten zum Garbenbinden und zur Korberei, sie
köhlerten, harzten und holten Ruten von Stockausschlägen der Eiche oder schälten Rinde für Gerberlohe.
Nicht selten nutzten sie geeignete Waldböden für ein paar Jahre zum Anbau von Feldfrüchten
(Brandwechselwirtschaft). Im 17. Jh. und verstärkt in der Agrarrevolution seit der Mitte des 18. Jh. begannen
sich vermehrt neue Vorstellungen vom W. durchzusetzen. Obrigkeitlich bestellte Forstkommissionen wollten
die kollektive Waldweide abschaffen, was zugleich die Frage einer Teilung der Allmenden nach sich zog.
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Zudem sollten "öde", verlichtete Stellen im W. vermehrt angesät oder bepflanzt werden. Das Ziel war
schliesslich eine eigene, von der Landwirtschaft abgetrennte Forstorganisation, die sich besser auf
holzwirtschaftl. Interessen ausrichten konnte.
Autorin/Autor: Margrit Irniger
2.2 - Rodung und Walderhaltung
Die Siedlungs- und Rodungstätigkeit der Menschen im MA wurde lange nur unter dem Aspekt der
Waldvernichtung und des Gewinns von Ackerland gesehen. Doch gerade in der Zeit des intensiven hochma.
Landesausbaus rückte der Urbarisierungsprozess etappenweise und relativ planvoll voran, denn längst nicht
alle Waldböden waren für den Getreideackerbau geeignet. Weniger fruchtbare Böden wurden nach Jahren
ackerbaul. Nutzung oftmals wieder ganz dem W. überlassen. Neben naturräuml. Gegebenheiten steuerten
wirtschaftl., herrschaftl. und demograf. Faktoren den Rodungsprozess.
Die wichtigsten Träger der Rodungen waren Adlige, Kirchen und Klöster. Langfristig profitierten sie als Zinsund Zehntherren vom neu hinzu gewonnenen Kulturland in Form der Naturalabgaben. Die Zisterzienser
machten sich im Rodungsprozess besonders verdient. Der Papst befreite sie Ende des 11. Jh. vom
Neubruchzehnten. Das gleiche Privileg erhielten in den 1180er Jahren auch die Benediktiner. Für die
Rodungsbauern selbst lohnte sich die harte Arbeit je nach ihrer rechtl.-sozialen Stellung und ihrer Beziehung
zum Grundherrn unterschiedlich. Zumindest durften sie das gerodete Land lebenslänglich nutzen. In den
altbesiedelten Zonen des Mittellands erweiterten die Dorfbewohner, mit dem Einverständnis ihrer
Grundherren, hauptsächlich ihre Ackerzelgen und legten in geeigneten Lagen auf Kosten des W.es neue
Rebberge an. In den vor- und nordalpinen Streusiedlungsgebieten schufen Rodungsbauern vorwiegend neue
Vieh- oder Sennhöfe. Sie bewirtschafteten zwar auch Ackerland, nutzten jedoch einen weit grösseren Teil
ihres Landes in extensiver Weidewirtschaft. Die Expansion der Viehwirtschaft führte zu einer schleichenden
Ausweitung der waldfreien Hochweiden auf alpiner Stufe und senkte die obere Waldgrenze.
Mit der Rodungstätigkeit gingen Waldschutzmassnahmen einher: Bannungen sind seit dem 14. Jh. für das
Gebiet der gesamten heutigen Schweiz schriftlich überliefert (Bannwald). Aus dem 16. Jh. - einer Periode des
starken Bevölkerungswachstums - blieben besonders viele Rodungsverbote erhalten, die Bauvorschriften
wurden strenger, der Neubau von Häusern ausserhalb des Dorfetters oder in der Nähe von Waldungen wurde
häufig ganz verboten. Rodungen im W. duldeten die Grundherren kaum mehr, sie drohten den Bauern mit
dem Entzug des Lehenhofs. Gegen Ende des 16. Jh. stand in den altbesiedelten Gebieten ein
Waldverteilungsmuster fest, das bis zu den Aufforstungen im 19. Jh. im Wesentlichen gleich blieb.
Autorin/Autor: Margrit Irniger
2.3 - Herrschaftliche und rechtliche Aspekte der Waldnutzung
Die Forsthoheit (Forstregal) lag im FrühMA beim König, später bei den Grafen und im SpätMA schliesslich bei
einer grossen Zahl von Landes- und Grundherren. Die einzelnen Herrschaftsrechte innerhalb eines
Territoriums waren oft stark zersplittert. Nur mächtigen weltl. und geistl. Herren sowie grösseren Städten
gelang es, die versch. Herrschaftsrechte innerhalb eines Gebiets in einer Hand zu vereinigen und so eine
Landesherrschaft zu errichten. Die Forsthoheit bot den Landesherren die Grundlage für den Erlass von
Waldordnungen, mit denen sie in die dörfl.-grundherrl. Allmendregelung eingriffen. Besonders stark war der
obrigkeitl. Zugriff bei den Hochwäldern, die grundsätzlich in herrschaftl. Besitz waren. Die Dörfer hatten auch
in diesen Nutzungsrechte; Rodungen aber versuchte die Herrschaft zu verbieten oder zumindest zu
kontrollieren. Allerdings waren sich Untertanen und Obrigkeit nicht immer einig in der Frage, ob ein W. als
Hoch- oder als Gemeindewald anzusprechen sei.
Hauptsächlich im Mittelland hatte die Entstehung und der Ausbau der Dorfsiedlungen (Dorf) vom 11. bis
Anfang des 14. Jh. vielerorts zur Verzelgung der Fluren mit vorherrschendem Flurzwang geführt
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(Zelgensysteme). Das ausserhalb der Zelgen liegende Land - der W. und die nichtbewaldete Allmend - wurde
gemeinsam bewirtschaftet und nur speziell bewilligtes und eingehegtes Land war vom Weidgang
ausgenommen. Der Hauptnutzen des kollektiv bewirtschafteten Landes lag für viele Dorfgenossen bei der
Viehweide und Schweinemast. Grundherren und Hof- oder Dorfgenossen regelten die Nutzung ihres
Wirtschaftsraums in Form von schriftlich niedergelegten Hofrechten und Offnungen. Die Nutzungsräume
versch. Siedlungen überlappten sich häufig, und als die Siedlungen im 16. Jh. näher zusammenrückten, führte
dies vermehrt zu Konflikten. Mit Nutzungsausscheidungen und z.T. noch vagen Grenzziehungen (entlang von
Bächen, Flüssen, markanten Bäumen oder topograf. Merkmalen) versuchten die Obrigkeiten diese zu
schlichten. Nutzungskonflikte entstanden zunehmend auch innerhalb der Dörfer zwischen unterschiedl.
Sozialgruppen (den Bauern und Taunern) oder zwischen Alteingesessenen und später Hinzugezogenen (den
Bürgern und Hintersassen).
Häufig erhielten Einzelhöfe von ihrem Grundherrn ein Stück W. in der Nähe für die Selbstversorgung
zugewiesen. In den abgelegeneren Einzelhofsiedlungen, fern von Grund- oder Landesherren, erfolgte die
Waldnutzung oftmals ungeregelt. Zudem wurden dort Wälder und Allmendweiden gelegentlich schon im
16.-17. Jh. auf die Höfe aufgeteilt. Insgesamt waren Besitz- und Nutzungsrechte am W. lokal und regional sehr
unterschiedlich ausgestaltet.
Autorin/Autor: Margrit Irniger
2.4 - Dörfliche Waldnutzung
Im SpätMA und besonders in der frühen Neuzeit bestimmten die meisten Dörfer relativ autonom über die
Nutzung ihres Zelg- wie Allmendlandes und damit auch über ihre Waldungen. Anteil an "Wunn und Weid"
besass nur, wer über ein eigenes Haus oder einen eigenen Haushalt innerhalb des Dorfetters verfügte. Doch
die Grösse von W. und Allmend - in den Quellen ist von "Allmenden und Gemeinwerch", "gemeinem
Weidgang" und "Gemeinhölzern" die Rede - variierte von Ort zu Ort stark. Ein Nutzungsanteil berechtigte
auch in Streusiedlungszonen zur Nutzung von Weide und Holz. Grosse Höfe und Inhaber von viel Vieh
profitierten davon weit stärker. Die Ausgabe der Holzanteile erfolgte durch den Bannwart oder Förster
zusammen mit den Geschworenen (Vierer, Sechser, allgemein Gemeindebehörde) in der Regel im W. selbst.
Jeder Nutzungsberechtigte musste nachher im zugewiesenen Waldstück (Hau, Schlag) sein Holz innerhalb
einer bestimmten Frist selbst fällen, aufarbeiten und heimschaffen. Holzarbeiten waren die wichtigsten
bäuerl. Winterarbeiten und wenn Schnee lag, erleichterte dies den Holztransport auf Schlitten oder das
Schleifen (Rücken) erheblich.
Im Holzschlag galt grundsätzlich das Prinzip der "Notdurft", d.h. jeder Nutzungsberechtigte sollte den
Eigenbedarf an Brenn- und Nutzholz decken können. Je nach Grösse eines Hofs oder Familienhaushalts fiel die
zugewiesene Holzquantität unterschiedlich aus. Verboten war der Verkauf von Holz an Auswärtige. Neben der
Abstufung nach Besitzgrösse gab es v.a. in Orten, in denen die Nutzungsrechte nicht an den Hof, sondern an
die Person gebunden waren, auch die egalitäre Zuteilung von Holz an alle Berechtigten. Das starke
langfristige Bevölkerungswachstum in der frühen Neuzeit führte an vielen Orten zu einer drast. Reduktion des
Holznutzens.
Bauholz erhielten die Nutzungsberechtigten meist nur auf begründetes Bitten und Gesuch hin. Besass eine
Gem. wenig Holz, entschieden die Gemeindebehörden bei der Bauholzzuteilung restriktiver. War die
Bewilligung erteilt, musste der Bauer gegen Entrichtung einer Abgabe (stumpenlosig) die bezeichneten
Bäume auf dem Stock selbst fällen und aufarbeiten. Inwieweit die Dorfgenossen hier eine Arbeitsteilung
entwickelten, ob etwa der Förster, der Zimmermann oder spezialisierte Holzfäller die Bäume schlugen, ist
wenig erforscht. Das Fällen der Bäume erfolgte mit der Axt, die Waldsäge wurde erst nachher zum Zersägen
von groben Ästen und Stamm gebraucht, was sparsamere Schnitte ermöglichte. Sobald der Holzhau geräumt
war, musste er für acht bis zwölf Jahre eingezäunt werden, um den Jungwuchs vor dem Zertreten und
Abweiden durch das Wild und Weidevieh zu schützen. Bestimmte Baumarten blieben vielfach auch innerhalb
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der Holzschläge geschützt. Verboten war es etwa, Buchen, Eichen und andere Frucht tragende Bäume, die
der Schweinemast oder der menschl. Nahrung dienten, zu schlagen. Junge Wildobstbäume waren als
Unterlage für die Veredelung versch. Obstarten begehrt, die dann zur rechten Zeit in den Garten, auf eine
Wiese oder auf die Allmend verpflanzt wurden. Je nach gewerbl. Nutzungsbedürfnissen mussten hier eine
"Schindeltanne" (zur Gewinnung von Schindeln), dort eine Föhre für "Teuchel" (Leitungsröhren) stehen
bleiben. Die Holzhandwerker kannten die Eigenschaften der jeweiligen Hölzer durch Erfahrung und verlangten
zur Herstellung ihrer Produkte ausgewählte Holzarten. Dass sie die gewünschte Qualität bekamen, lag
wiederum im Interesse aller Dorfgenossen, denn das dörfl. Gewerbe produzierte weitgehend für ihren Bedarf.
Autorin/Autor: Margrit Irniger
3 - 19. und 20. Jahrhundert
3.1 - Neuordnung des Waldbesitzes
Waldzustand und Waldnutzung standen auch nach 1800 im Zeichen der starken Zunahme des
Holzverbrauchs. Durch die Abholzung zur Holzgewinnung ohne Wiederbewaldung und durch die nachfolgende
landwirtschaftl. Nutzung nahm die Waldfläche in der 1. Hälfte des 19. Jh. ab. Mit dem Übergang bisheriger
dörfl. und ländl. Nutzungsrechte in das Eigentum der neuen Waldbesitzer (Ortsbürger-, Burger-,
Bürgergemeinden und Korporationen) während und nach der Helvetik waren vielerorts neue Voraussetzungen
für die Verfügung über die Waldnutzung entstanden. Dies ist als Weiterführung der im 18. Jh. mit den
Allmendteilungen begonnenen Entwicklung zu sehen. Insbesondere im Gebiet der Dreizelgendörfer wurden
viele bisher gemeinsam genutzte Wälder von Gerechtigkeitskorporationen und Rechtsamegemeinden an
Private verteilt, was zu erhebl., regional allerdings sehr unterschiedl. Privatwaldanteilen führte. Die Phase der
Kantonnierung, in welcher die Eigentumsverhältnisse zwischen Kanton und Nutzungsberechtigten entflochten
wurden, dauerte beispielsweise im Kt. Bern bis in die 1860er Jahre. Da viele dieser neuen Privatwälder sofort
geschlagen wurden, war damit in den betroffenen Regionen auch eine Verminderung der Waldfläche
verbunden.
Anders verlief die Entwicklung dort, wo die Nutzungsberechtigung an die Zugehörigkeit zu den im Ancien
Régime vollberechtigten Geschlechtern der alten Landsleute gebunden war. Hier blieben die Wälder in der
Regel im Eigentum der neu gebildeten Bürgergemeinden, Korporationen und Genosssamen (Genossenschaft),
die bei der Vermögensausscheidung zwischen den neuen Kantonen und den bisherigen Berechtigten
entstanden waren. Die Oberallmeindkorporation Schwyz beispielsweise, als Erbe des alten Landes Schwyz, ist
daher heute die grösste Waldeigentümerin der Schweiz. Zwar wurden auch hier in einem langwierigen und
emotionsgeladenen Prozess (Hörner- und Klauenstreit) Allmend, Alpen und Weiden teilweise geteilt und als
Eigentum auf die neu gebildeten (Gemeinde-)Genosssamen übertragen, die aus den in den jeweiligen Gem.
wohnhaften Oberallmeindbürgern gebildet wurden. Die teilweise Abtretung des offenen Landes erfolgte um
1883, während die heute den Genosssamen gehörenden und damals noch nicht vermessenen Wälder aber
erst um 1932-33 den neuen Eigentümern übertragen wurden.
Autorin/Autor: Anton Schuler
3.2 - Entstehung der geregelten Forstwirtschaft
Schon Ende des 18. Jh. unter dem Einfluss der Ökonom. Patrioten, v.a. aber in der 1. Hälfte des 19. Jh. begann
sich in den Mittelland-, aber auch in einigen Gebirgskantonen die geregelte Forstwirtschaft durchzusetzen.
Deren Hauptanliegen war die nachhaltige Holzproduktion für den immer rascher ansteigenden Energiebedarf
der wachsenden Siedlungen sowie der gewerbl. und industriellen Betriebe (Energie). Holz blieb bis zur
Einführung der neuen Transportmöglichkeiten für die Einfuhr von Kohle in der 2. Hälfte des 19. Jh. - neben
Wasserkraft und bescheidenen Anteilen von Torf - fast der einzige verfügbare Energieträger und Rohstoff.
Verbunden mit der Einführung der geregelten Forstwirtschaft waren kant. Forstgesetze, die teilweise die
Mandate des 18. Jh. weiterführten, und der Aufbau kant. und kommunaler Forstorganisationen. Mit ihrer
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Einführung trat die Produktion von Wertholz mit stärkeren Sortimenten in den Vordergrund, wobei die
bisherigen ländl. Nutzungsrechte zunehmend als schädl. Nebennutzungen gesehen wurden, die dem
Waldwachstum entgegenstanden und demnach abzuschaffen waren. Als Überreste alter Berechtigungen
können noch existierende Superfizies-Tatbestände (sich überlagernde Nutzungsrechte) oder der Art. 699 ZGB
betrachtet werden, der sowohl die freie Betretbarkeit von W. und Weide als das Sammeln von
wildwachsenden Beeren, Pilzen usw. in ortsübl. Umfang gewährleistet.
Wo die geregelte Forstwirtschaft eingeführt war, erfolgte die Waldnutzung nach dem Prinzip der
Nachhaltigkeit - ein Grundsatz, der schon in der Fachliteratur des 18. Jh. aufgestellt worden war. Die
Nachhaltigkeit erfasste allerdings nur den Bereich der Holzproduktion: Um eine stetige und andauernde
Holznutzung zu sichern, darf nicht mehr Holz geschlagen werden als nachwächst. Die anderen Aufgaben des
W.es wurden entweder nicht gesehen, als automatisch miterfüllt betrachtet oder als schädl. Nebennutzung
zur Abschaffung empfohlen. Prinzipiell nicht nachhaltig erfolgte die Waldnutzung dort, wo infolge der grossen
Holznachfrage eigentl. Urwälder abgelegener Täler erstmals einer Nutzung zugeführt und ausgebeutet
wurden. Als sich Hydrologen und Forstleute um die Mitte des 19. Jh. vermehrt für die Schäden der
Überschwemmungen zu interessieren begannen und diese in Zusammenhang mit der Übernutzung der
Gebirgswälder und den dadurch verursachten Erosionen brachten, bildete sich eine neue Betrachtungsweise
heraus. In Frage gestellt wurde nicht das Prinzip der Nachhaltigkeit, sondern der Automatismus, dass der
Waldbesitzer bei freiem Holzhandel von selbst eine "gute" Forstwirtschaft betreibe. Im Gegensatz zum
Liberalen Karl Albrecht Kasthofer postulierte Xavier Marchand 1849, dass der Staat nicht nur das Recht,
sondern die Pflicht habe, Abholzungen im Gebirge zu verbieten, wenn dadurch andere Landesteile gefährdet
würden. Der Schweiz. Forstverein übernahm 1856 diese Argumentation zur "Rolle des W.es im Haushalt der
Natur" und forderte den Bundesrat auf, den Zustand der Waldungen und der Wildbäche im Gebirge
untersuchen zu lassen. Die Berichte der Polytechnikums-Professoren Elias Landolt und Carl Culmann wiesen
eindrücklich auf die Missstände hin, zeigten sich aber bezüglich der Forderungen immer noch zurückhaltend
und föderalistisch. Erst weitere Überschwemmungen, v.a. jene von 1868, führten schliesslich zum Art. 24 der
revidierten BV von 1874, der dem Bund das Recht zur Oberaufsicht über die Wasserbau- und Forstpolizei im
Hochgebirge gab. Zur Durchführung dieses Verfassungsauftrages wurde 1875 das Eidg. Forstinspektorat
eingesetzt (erster eidg. Oberforstinspektor war Johann Wilhelm Fortunat Coaz), das nach vielen
Namensänderungen schliesslich zur Abteilung Wald im Bundesamt für Umwelt, W. und Landschaft wurde.
Autorin/Autor: Anton Schuler
3.3 - Forstpolizeigesetz und die Entwicklung im 20. Jahrhundert
Die eigentl. Wende in der Forstpolitik erfolgte mit dem eidg. Forstpolizeigesetz (FpolG) von 1876. Dieses
Gesetz erfasste in erster Linie jene Landesteile, in denen es bisher weder Forstgesetze noch
Forstorganisationen und damit keine konsequente Waldbehandlung nach den anerkannten Prinzipien gab: die
Alpensüdseite, die Alpen und Voralpen. Die Einführung der Wirtschaftsplanpflicht sollte die nachhaltige
Waldnutzung sicherstellen; die Realteilung und die Veräusserung öffentl. Wälder wurden untersagt. Wohl die
wichtigste und folgenreichste Bestimmung war das Gebot der Walderhaltung (Rodungsverbot) bzw. der
Waldvermehrung dort, wo durch Aufforstung wichtige Schutzwälder begründet werden konnten. In der Folge
wurden im ganzen Voralpengürtel zwischen Boden- und Genfersee v.a. auf erosionsgefährdeten Standorten
umfangreiche Aufforstungen ausgeführt.
1897 wurde der Geltungsbereich des Art. 24 BV durch Streichung der Einschränkung "im Hochgebirge" auf die
ganze Schweiz ausgedehnt. Mit dem 1902 in Kraft getretenen FpolG galt das Walderhaltungsgebot nun
landesweit. Dieses ökologisch vorbildl. Gesetz zeigte Wirkung: Im Lauf des 20. Jh. konnte sich der
Waldbestand in der Schweiz nicht nur halten, er hat v.a. wegen der Aufforstungen um mehr als 40%
zugenommen (auf 12'340 km2 1995, ca. 30% der Gesamtfläche des Landes). Grössere Flächen (mehr als 100
km2) wurden lediglich während des 2. Weltkriegs im Rahmen der Anbauschlacht gerodet. Die Abnahme der
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extensiv bewirtschafteten Landwirtschaftsfläche seit den 1970er Jahren begünstigte den Vormarsch des W.es.
Nach versch. kleineren Revisionen wurde das FpolG 1991 durch das Bundesgesetz über den W. (WaG)
abgelöst, nachdem der in der Zeit nach dem 2. Weltkrieg geänderten Bedeutung des W.es 1965 durch eine
neue Vollziehungsverordnung Rechnung getragen worden war.
In der Waldbehandlung erfolgte nach der Jahrhundertwende sukzessive der Wandel von einem auf
Altersklassen ausgerichteten schemat. Waldbau zum naturnahen Waldbau (Arnold Engler, Walter Schädelin,
Hans Leibundgut), der von der Entwicklung der Kontrollmethode (Henri Biolley, Hermann Knuchel) begleitet
wurde, die ihrerseits von der Plenterwaldbewirtschaftung (einzelbaumbezogene waldbaul. Eingriffe auf der
gesamten Waldfläche) ausging. Für die dezentrale Nutzung war eine bessere Erschliessung von grosser
Bedeutung.
Im letzten Viertel des 20. Jh. veränderte sich das Verhältnis der Gesellschaft zum W. grundlegend. Der
wirtschaftl. Nutzen der Holzproduktion verlor an Bedeutung, der landschaftl. und ökolog. Wert des W.es sowie
seine Funktion als Ort für Freizeit und Erholung wurden wichtig. Der neue Umgang mit dem W. zeigte sich
auch in der Diskussion um das sog. Waldsterben, das 1983-85 in der Deutschschweiz zum dominierenden
umweltpolit. Thema avancierte. Das Waldsterben half bei der Durchsetzung der Luftreinhalteverordnung von
1985, obwohl der Zusammenhang zwischen dem grossflächigen Absterben von Bäumen und der
Luftverschmutzung nicht im Sinne einer monokausalen Beziehung nachgewiesen werden konnte. Ein ganz
anderes Schadensbild zeigte sich bei den beiden Orkanen in den 1990er Jahren: Am 27. und 28.2.1990 fällte
der Orkan "Vivian" rund 4,9 Mio. m3 Holz, was in etwa der jährl. Holznutzung entspricht. Die Kt. Bern, Wallis,
St. Gallen, Graubünden und die Urschweiz waren stark betroffen. Am 26.12.1999 fielen beim Orkan "Lothar"
erneut gewaltige Mengen Sturmholz an, die sich unterschiedlich auf die Schweiz verteilten. Die Beurteilung
der beiden aussergewöhnl. Stürme bereitete Schwierigkeiten, ein Zusammenhang mit der Klimaerwärmung
liess sich nicht nachweisen, aber auch nicht völlig ausschliessen
Autorin/Autor: Anton Schuler
3.4 - Ausbildungen im Forstwesen
Während Förster, Bannwarte und Waldaufseher zu Beginn des 19. Jh. im Allgemeinen keine spezielle
Ausbildung genossen, gab es in den Kantonen mit einer Forstorganisation bereits Ende des 18. Jh.
Forstbeamte mit akad. Ausbildung, die an dt. Universitäten Forst- und Kameralwissenschaften studiert hatten.
Als Autoren von Lehrbüchern, Aufklärungsschriften und Anleitungen oder mit Ausbildungsstätten für Unterbzw. Revierförster und Bannwarte traten v.a. Heinrich Zschokke und Karl Albrecht Kasthofer, später auch
Walo von Greyerz in Erscheinung. Um die Einführung einer schweiz. Ausbildungsstätte auf Hochschulstufe
machte sich der 1843 gegr. Schweiz. Forstverein verdient. Ihm ist es zu verdanken, dass zu dem 1855 in
Zürich eröffneten Polytechnikum von Anfang an eine "Forstschule" gehörte, an welcher Elias Landolt
(gleichzeitig zürcher. Kantonsforstmeister) und Xavier Marchand als Professoren wirkten (Forstwissenschaft ).
Zur Unterstützung von Praxis und Lehre durch die Forschung wurde 1885 die Centralanstalt (später Eidg.
Anstalt) für das forstl. Versuchswesen als Annexanstalt zum Eidg. Polytechnikum errichtet, die um 1990 zur
Eidg. Forschungsanstalt für W., Schnee und Landschaft erweitert wurde. Ihr wurde das Eidg. Institut für
Schnee- und Lawinenforschung in Davos angegliedert, an dem seit 1935 unter organisator. Zuordnung zum
Eidg. Inspektorat für Forstwesen, Jagd und Fischerei die Erforschung von Schnee und Lawinen betrieben
wurde.
Die Holzhauer und Waldarbeiter stammten bis nach 1950 in der Regel aus dem bäuerl. Milieu. In den 1960er
Jahren wurde die Berufsbildung für Forstwarte eingeführt und die Ausbildung der Förster an den durch
interkant. Konkordate getragenen Försterschulen in Maienfeld und Lyss verwirklicht; 1996 wurde ihnen der
Status einer Höheren Forstl. Fachschule zuerkannt.
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Autorin/Autor: Anton Schuler
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