1/9 29/04/2015 | Wald In prähist. Zeit war der W. im Gebiet der Schweiz nicht eine Landschaftsform unter anderen, sondern der naturräuml. Urzustand (Landschaft). Mit der Sesshaftwerdung begann der Mensch, Siedlungs- und Kulturland auf Kosten des W.es zu gewinnen. Durch intensive Nutzung für Rohstoffbeschaffung und Weidgang wurde der W. immer mehr zu einem Teil des agrar. Lebens- und Produktionsraumes. Erst die Forstpolitik des 19. Jh. verdrängte die landwirtschaftl. Nutzung aus dem W. Ziel war die nachhaltige Holzproduktion unter wirtschaftl. Gesichtspunkt. Nach dem starken Wirtschaftswachstum in der Nachkriegszeit trat die ökolog. und freizeitl. Bedeutung des W.es in den Vordergrund. 1 - Ur- und Frühgeschichte Nach der Würmeiszeit (vor ca. 115'000-10'000 Jahren, Eiszeiten) breitete sich im Zuge der Klimaerwärmung in den gemässigten Zonen Europas eine Steppen-Tundra-Vegetation aus (Klima), die sich darauf in einem langfristigen Prozess durch die Einwanderung versch. Baumarten in eine Waldvegetation umwandelte. Die ältesten Birkenwälder erschienen vor ca. 12'500 Jahren in der Bölling-Periode, einer schwachen Wärmeschwankung gegen Ende der letzten Eiszeit. Es folgten die Waldföhren und Laubmischwälder mit Hasel, Ulmen und Eichen sowie Linden, Eschen und Erlen im Boreal genannten Klimaabschnitt zu Beginn der Nacheiszeit. Vor ca. 5'000 Jahren (im Atlantikum) begann die Vorherrschaft der heute noch verbreiteten Buchenmischwälder und in höheren Lagen der Weiss- und Rottannen. Im Alpenraum war die Waldentwicklung von der Ausbreitung versch. Nadelhölzer (Föhre, Arve, Lärche) und dem stetigen Ansteigen der Waldgrenze geprägt. Diese erreichte im Präboreal (vor ca. 9'000 Jahren) erstmals die Grenze von 2000 m und oszillierte danach mehrmals um 100-300 m infolge kleinerer Klimaschwankungen. Die recht genauen Kenntnisse der Vegetations- und Waldentwicklung in den Biozonen der Schweiz sind den Pollenanalysen zu verdanken. Dazu werden aus Torfen und Seesedimenten geschichtete Bohrkerne gewonnen. Diese enthalten artspezif. Pollen, deren qualitative und quantitative Auszählung ein Abbild (Profil) vergangener Floren und Vegetationen ergibt. Die Zeitbestimmung der Schichten geschieht durch C-14Datierungen an Holzkohlepartikeln. Bis zum Ende des Mesolithikums (um 5'000 v.Chr.) kann von einem weitgehend naturbelassenen Waldzustand - einem Urwald - ausgegangen werden. Nach neuesten Untersuchungen müssen wir uns diesen Urwald durchaus als dichtes, geschlossenes Waldland vorstellen, mit nur wenigen gelichteten Sonderstandorten wie Mooren, Alluvionen oder Windwurfflächen. Die Situation änderte sich entscheidend im Neolithikum, als der Mensch zur bäuerl. Wirtschaftsweise überging und dadurch nachhaltig in die ökolog. Systeme eingriff. Dies erfolgte einerseits durch Rodungen zur Gewinnung von Siedlungs- und Ackerland, anderseits durch die intensive Nutzung von Bäumen als Bauholz, Energieträger und Laubfutter. Anzeiger für diese Aktivitäten finden sich in Pollenprofilen, z.B. in Form von Getreide- und Krautpollen, Weidezeigern oder rodungsbedingter Holzkohle, v.a. aber auch in archäolog. Fundplätzen. In den neolith. und bronzezeitl. Seeuferstationen des Mittellandes sind wir dank vorzüglich erhaltener organ. Reste (Hölzer, Rinde, Holzkohle, Blätter, Samen, Früchte) gut über die Siedlungsaktivität, Ernährung und Viehwirtschaft informiert. Für das Gebiet des Zürichsees und der Jurarandseen sind folgende Formen der Waldnutzung belegt: Ackerrodungen, Waldweiden, Schneitelwirtschaft, Entrinden von Bäumen zur Gewinnung von Isolationsmaterial und Bast, selektive Bauholzgewinnung, Holz als Werkstoff für Geräte, Feuerholzgewinnung, Ernten von Haselnüssen und Eicheln (Eichelmast). Das Ausmass des anthropogenen Einflusses auf die Waldentwicklung in dieser Zeit, etwa auf die Ausbreitung der Buchenmischwälder, ist umstritten, zumal auch klimat. Faktoren zu berücksichtigen sind. Sicher ist, dass die Nutzung und Rodung von Wäldern in Siedlungsnähe zur Entstehung neuer URL: http://www.hls-dhs-dss.chD7849.php © 1998-2017 HLS: Alle Urheberrechte dieser elektronischen Publikation sind beim Historischen Lexikon der Schweiz, Bern. Für alle elektronisch publizierten Texte gelten dieselben Regeln wie für eine gedruckte Veröffentlichung. Nutzungsrechte und Zitierrichtlinien (PDF) 2/9 Landschafts- und Vegetationsformen geführt hat; zu nennen sind die Wiesenpflanzen- und Waldrandfluren. Wichtig sind auch zwei weitere, spezifisch die Wälder des Alpenraumes betreffende Aktivitätsformen: die Nutzung von Alpweiden (Alpen) zur Viehsömmerung, evtl. gekoppelt mit einer künstl. Herabsetzung der Waldgrenze durch Rodungen, und die extensive Brennholzgewinnung zur Verarbeitung von Metallerzen in Gebieten wie dem Oberhalbstein, wo seit der Bronzezeit Erzabbau und -verhüttung nachgewiesen sind (Bergbau). Trotz aller erwähnten Einflüsse auf die Waldlandschaft können wir davon ausgehen, dass die Alpen und das nördl. Vorland noch zur Zeit der röm. Eroberung weitgehend von Wäldern bedeckt waren; so jedenfalls berichten die zeitgenöss. Autoren (Tacitus, "Germania" 5,1; Polybios, "Historiae" III, 55,9). Die röm. Zeit war nicht nur durch einen markanten Landesausbau mit agrar. Betrieben, sondern auch durch viele holzintensive Wirtschaftszweige gekennzeichnet: Holzarchitektur, Schiffbau (Aventicum), Ziegeleien, Köhlerei und Verhüttung von Eisen, z.B. im Waadtländer Jura. Dies hatte gebietsweise markante Auswirkungen auf die Waldbestände. Wie die Pollenprofile von Le Loclat (Gem. Saint-Blaise) zeigen, wurden damals Eichen- und Buchenwälder in grossem Masse abgeholzt, aber auch neue Baumarten (Kastanien, Nussbaum) als Nutzpflanzen eingeführt. Strabo ("Geographica" IV, 6,9) erwähnt zudem den Export von Harz, Pech und Kienholz aus dem Alpenraum, während nach Plinius dem Älteren ("Naturalis Historia" XVI, 190, 200) alpines Lärchenholz nach Oberitalien geflösst und sogar in Rom für repräsentative Bauten eingesetzt wurde. Autorin/Autor: Philippe Della Casa 2 - Mittelalter und frühe Neuzeit 2.1 - Unterschiedliche Nutzungsinteressen Die Vorstellungen über den W. waren im MA und in der frühen Neuzeit weitgehend durch die bäuerl.kollektive Nutzungsordnung geprägt. Der W. hatte breit gefächerten, oft widersprüchl. Bedürfnissen zu genügen (Nutzungskonflikte). Er war nicht einfach ein dicht mit Bäumen bewachsenes Areal, das sich vom übrigen Kulturland klar abgrenzen liess. Holz bildete zwar die zentrale Ressource der vorindustriellen Gesellschaft (Holzwirtschaft), doch der W. war auch Ort der Jagd, Weide für Klein- und Grossvieh (Weiden) und Maststätte für Schweine; er lieferte Honig, Beeren, Wildfrüchte, Pilze, Wurzeln und Kräuter für die menschl. Ernährung (Sammelwirtschaft). Neue Nutzungsinteressen und veränderte Ansprüche an den W. begannen sich in spätma. Forstmandaten oder Waldordnungen abzuzeichnen. Die Obrigkeit begründete darin Nutzungsbeschränkungen und -verbote stets mit dem formelhaft beklagten schlechten Zustand der "Wälder und Hölzer" und dem drohenden Holzmangel. Das Bild, das viele von den Bauern kollektiv genutzte Wälder offenbar boten, widersprach zunehmend kommerziellen oder städtisch-gewerblich geprägten Interessen am Holz. Städt. Ämter, Ziegeleien, Schmiede, Kalk- oder Pechbrenner sowie Pottaschesieder gehörten regional zu den grössten Verbrauchern von Brennholz und Holzkohle. Sämtliche Haushalte benötigten Brennholz zum Kochen und Heizen. Die vielen Holz verarbeitenden Handwerker verlangten nach Bau- und Gewerbeholz. Den "holzfressenden" Gewerben - wie der Verhüttung von Erzen und Eisen, der Erzeugung von Glas und den Salinen - sicherten die Landesfürsten auch Waldnutzungsrechte zu, um den langfristigen Betrieb zu gewährleisten. In holzreichen Gegenden und im Einzugsgebiet flössbarer Gewässer (Flösserei) verkauften einzelne Grundherren, aber auch Dorfgemeinden periodisch das Recht zur Abholzung ganzer Flächen an spezialisierte Holzhändler. Die Bauern aber liessen im W. ihr Vieh weiden, sie mähten Gras auf Waldlichtungen, schnitten Zweige von den Bäumen und streiften Laub von den Ästen für Laubheu und Streue (Schneitelung). Sie behinderten so das rasche Auf- und Nachwachsen der Bäume und des Holzes. Zudem nutzten sie den W. auch kleingewerblich: Sie hieben Jungbäume zu Stangen und Rebstecken, schnitten Gerten zum Garbenbinden und zur Korberei, sie köhlerten, harzten und holten Ruten von Stockausschlägen der Eiche oder schälten Rinde für Gerberlohe. Nicht selten nutzten sie geeignete Waldböden für ein paar Jahre zum Anbau von Feldfrüchten (Brandwechselwirtschaft). Im 17. Jh. und verstärkt in der Agrarrevolution seit der Mitte des 18. Jh. begannen sich vermehrt neue Vorstellungen vom W. durchzusetzen. Obrigkeitlich bestellte Forstkommissionen wollten die kollektive Waldweide abschaffen, was zugleich die Frage einer Teilung der Allmenden nach sich zog. URL: http://www.hls-dhs-dss.chD7849.php © 1998-2017 HLS: Alle Urheberrechte dieser elektronischen Publikation sind beim Historischen Lexikon der Schweiz, Bern. Für alle elektronisch publizierten Texte gelten dieselben Regeln wie für eine gedruckte Veröffentlichung. Nutzungsrechte und Zitierrichtlinien (PDF) 3/9 Zudem sollten "öde", verlichtete Stellen im W. vermehrt angesät oder bepflanzt werden. Das Ziel war schliesslich eine eigene, von der Landwirtschaft abgetrennte Forstorganisation, die sich besser auf holzwirtschaftl. Interessen ausrichten konnte. Autorin/Autor: Margrit Irniger 2.2 - Rodung und Walderhaltung Die Siedlungs- und Rodungstätigkeit der Menschen im MA wurde lange nur unter dem Aspekt der Waldvernichtung und des Gewinns von Ackerland gesehen. Doch gerade in der Zeit des intensiven hochma. Landesausbaus rückte der Urbarisierungsprozess etappenweise und relativ planvoll voran, denn längst nicht alle Waldböden waren für den Getreideackerbau geeignet. Weniger fruchtbare Böden wurden nach Jahren ackerbaul. Nutzung oftmals wieder ganz dem W. überlassen. Neben naturräuml. Gegebenheiten steuerten wirtschaftl., herrschaftl. und demograf. Faktoren den Rodungsprozess. Die wichtigsten Träger der Rodungen waren Adlige, Kirchen und Klöster. Langfristig profitierten sie als Zinsund Zehntherren vom neu hinzu gewonnenen Kulturland in Form der Naturalabgaben. Die Zisterzienser machten sich im Rodungsprozess besonders verdient. Der Papst befreite sie Ende des 11. Jh. vom Neubruchzehnten. Das gleiche Privileg erhielten in den 1180er Jahren auch die Benediktiner. Für die Rodungsbauern selbst lohnte sich die harte Arbeit je nach ihrer rechtl.-sozialen Stellung und ihrer Beziehung zum Grundherrn unterschiedlich. Zumindest durften sie das gerodete Land lebenslänglich nutzen. In den altbesiedelten Zonen des Mittellands erweiterten die Dorfbewohner, mit dem Einverständnis ihrer Grundherren, hauptsächlich ihre Ackerzelgen und legten in geeigneten Lagen auf Kosten des W.es neue Rebberge an. In den vor- und nordalpinen Streusiedlungsgebieten schufen Rodungsbauern vorwiegend neue Vieh- oder Sennhöfe. Sie bewirtschafteten zwar auch Ackerland, nutzten jedoch einen weit grösseren Teil ihres Landes in extensiver Weidewirtschaft. Die Expansion der Viehwirtschaft führte zu einer schleichenden Ausweitung der waldfreien Hochweiden auf alpiner Stufe und senkte die obere Waldgrenze. Mit der Rodungstätigkeit gingen Waldschutzmassnahmen einher: Bannungen sind seit dem 14. Jh. für das Gebiet der gesamten heutigen Schweiz schriftlich überliefert (Bannwald). Aus dem 16. Jh. - einer Periode des starken Bevölkerungswachstums - blieben besonders viele Rodungsverbote erhalten, die Bauvorschriften wurden strenger, der Neubau von Häusern ausserhalb des Dorfetters oder in der Nähe von Waldungen wurde häufig ganz verboten. Rodungen im W. duldeten die Grundherren kaum mehr, sie drohten den Bauern mit dem Entzug des Lehenhofs. Gegen Ende des 16. Jh. stand in den altbesiedelten Gebieten ein Waldverteilungsmuster fest, das bis zu den Aufforstungen im 19. Jh. im Wesentlichen gleich blieb. Autorin/Autor: Margrit Irniger 2.3 - Herrschaftliche und rechtliche Aspekte der Waldnutzung Die Forsthoheit (Forstregal) lag im FrühMA beim König, später bei den Grafen und im SpätMA schliesslich bei einer grossen Zahl von Landes- und Grundherren. Die einzelnen Herrschaftsrechte innerhalb eines Territoriums waren oft stark zersplittert. Nur mächtigen weltl. und geistl. Herren sowie grösseren Städten gelang es, die versch. Herrschaftsrechte innerhalb eines Gebiets in einer Hand zu vereinigen und so eine Landesherrschaft zu errichten. Die Forsthoheit bot den Landesherren die Grundlage für den Erlass von Waldordnungen, mit denen sie in die dörfl.-grundherrl. Allmendregelung eingriffen. Besonders stark war der obrigkeitl. Zugriff bei den Hochwäldern, die grundsätzlich in herrschaftl. Besitz waren. Die Dörfer hatten auch in diesen Nutzungsrechte; Rodungen aber versuchte die Herrschaft zu verbieten oder zumindest zu kontrollieren. Allerdings waren sich Untertanen und Obrigkeit nicht immer einig in der Frage, ob ein W. als Hoch- oder als Gemeindewald anzusprechen sei. Hauptsächlich im Mittelland hatte die Entstehung und der Ausbau der Dorfsiedlungen (Dorf) vom 11. bis Anfang des 14. Jh. vielerorts zur Verzelgung der Fluren mit vorherrschendem Flurzwang geführt URL: http://www.hls-dhs-dss.chD7849.php © 1998-2017 HLS: Alle Urheberrechte dieser elektronischen Publikation sind beim Historischen Lexikon der Schweiz, Bern. Für alle elektronisch publizierten Texte gelten dieselben Regeln wie für eine gedruckte Veröffentlichung. Nutzungsrechte und Zitierrichtlinien (PDF) 4/9 (Zelgensysteme). Das ausserhalb der Zelgen liegende Land - der W. und die nichtbewaldete Allmend - wurde gemeinsam bewirtschaftet und nur speziell bewilligtes und eingehegtes Land war vom Weidgang ausgenommen. Der Hauptnutzen des kollektiv bewirtschafteten Landes lag für viele Dorfgenossen bei der Viehweide und Schweinemast. Grundherren und Hof- oder Dorfgenossen regelten die Nutzung ihres Wirtschaftsraums in Form von schriftlich niedergelegten Hofrechten und Offnungen. Die Nutzungsräume versch. Siedlungen überlappten sich häufig, und als die Siedlungen im 16. Jh. näher zusammenrückten, führte dies vermehrt zu Konflikten. Mit Nutzungsausscheidungen und z.T. noch vagen Grenzziehungen (entlang von Bächen, Flüssen, markanten Bäumen oder topograf. Merkmalen) versuchten die Obrigkeiten diese zu schlichten. Nutzungskonflikte entstanden zunehmend auch innerhalb der Dörfer zwischen unterschiedl. Sozialgruppen (den Bauern und Taunern) oder zwischen Alteingesessenen und später Hinzugezogenen (den Bürgern und Hintersassen). Häufig erhielten Einzelhöfe von ihrem Grundherrn ein Stück W. in der Nähe für die Selbstversorgung zugewiesen. In den abgelegeneren Einzelhofsiedlungen, fern von Grund- oder Landesherren, erfolgte die Waldnutzung oftmals ungeregelt. Zudem wurden dort Wälder und Allmendweiden gelegentlich schon im 16.-17. Jh. auf die Höfe aufgeteilt. Insgesamt waren Besitz- und Nutzungsrechte am W. lokal und regional sehr unterschiedlich ausgestaltet. Autorin/Autor: Margrit Irniger 2.4 - Dörfliche Waldnutzung Im SpätMA und besonders in der frühen Neuzeit bestimmten die meisten Dörfer relativ autonom über die Nutzung ihres Zelg- wie Allmendlandes und damit auch über ihre Waldungen. Anteil an "Wunn und Weid" besass nur, wer über ein eigenes Haus oder einen eigenen Haushalt innerhalb des Dorfetters verfügte. Doch die Grösse von W. und Allmend - in den Quellen ist von "Allmenden und Gemeinwerch", "gemeinem Weidgang" und "Gemeinhölzern" die Rede - variierte von Ort zu Ort stark. Ein Nutzungsanteil berechtigte auch in Streusiedlungszonen zur Nutzung von Weide und Holz. Grosse Höfe und Inhaber von viel Vieh profitierten davon weit stärker. Die Ausgabe der Holzanteile erfolgte durch den Bannwart oder Förster zusammen mit den Geschworenen (Vierer, Sechser, allgemein Gemeindebehörde) in der Regel im W. selbst. Jeder Nutzungsberechtigte musste nachher im zugewiesenen Waldstück (Hau, Schlag) sein Holz innerhalb einer bestimmten Frist selbst fällen, aufarbeiten und heimschaffen. Holzarbeiten waren die wichtigsten bäuerl. Winterarbeiten und wenn Schnee lag, erleichterte dies den Holztransport auf Schlitten oder das Schleifen (Rücken) erheblich. Im Holzschlag galt grundsätzlich das Prinzip der "Notdurft", d.h. jeder Nutzungsberechtigte sollte den Eigenbedarf an Brenn- und Nutzholz decken können. Je nach Grösse eines Hofs oder Familienhaushalts fiel die zugewiesene Holzquantität unterschiedlich aus. Verboten war der Verkauf von Holz an Auswärtige. Neben der Abstufung nach Besitzgrösse gab es v.a. in Orten, in denen die Nutzungsrechte nicht an den Hof, sondern an die Person gebunden waren, auch die egalitäre Zuteilung von Holz an alle Berechtigten. Das starke langfristige Bevölkerungswachstum in der frühen Neuzeit führte an vielen Orten zu einer drast. Reduktion des Holznutzens. Bauholz erhielten die Nutzungsberechtigten meist nur auf begründetes Bitten und Gesuch hin. Besass eine Gem. wenig Holz, entschieden die Gemeindebehörden bei der Bauholzzuteilung restriktiver. War die Bewilligung erteilt, musste der Bauer gegen Entrichtung einer Abgabe (stumpenlosig) die bezeichneten Bäume auf dem Stock selbst fällen und aufarbeiten. Inwieweit die Dorfgenossen hier eine Arbeitsteilung entwickelten, ob etwa der Förster, der Zimmermann oder spezialisierte Holzfäller die Bäume schlugen, ist wenig erforscht. Das Fällen der Bäume erfolgte mit der Axt, die Waldsäge wurde erst nachher zum Zersägen von groben Ästen und Stamm gebraucht, was sparsamere Schnitte ermöglichte. Sobald der Holzhau geräumt war, musste er für acht bis zwölf Jahre eingezäunt werden, um den Jungwuchs vor dem Zertreten und Abweiden durch das Wild und Weidevieh zu schützen. Bestimmte Baumarten blieben vielfach auch innerhalb URL: http://www.hls-dhs-dss.chD7849.php © 1998-2017 HLS: Alle Urheberrechte dieser elektronischen Publikation sind beim Historischen Lexikon der Schweiz, Bern. Für alle elektronisch publizierten Texte gelten dieselben Regeln wie für eine gedruckte Veröffentlichung. Nutzungsrechte und Zitierrichtlinien (PDF) 5/9 der Holzschläge geschützt. Verboten war es etwa, Buchen, Eichen und andere Frucht tragende Bäume, die der Schweinemast oder der menschl. Nahrung dienten, zu schlagen. Junge Wildobstbäume waren als Unterlage für die Veredelung versch. Obstarten begehrt, die dann zur rechten Zeit in den Garten, auf eine Wiese oder auf die Allmend verpflanzt wurden. Je nach gewerbl. Nutzungsbedürfnissen mussten hier eine "Schindeltanne" (zur Gewinnung von Schindeln), dort eine Föhre für "Teuchel" (Leitungsröhren) stehen bleiben. Die Holzhandwerker kannten die Eigenschaften der jeweiligen Hölzer durch Erfahrung und verlangten zur Herstellung ihrer Produkte ausgewählte Holzarten. Dass sie die gewünschte Qualität bekamen, lag wiederum im Interesse aller Dorfgenossen, denn das dörfl. Gewerbe produzierte weitgehend für ihren Bedarf. Autorin/Autor: Margrit Irniger 3 - 19. und 20. Jahrhundert 3.1 - Neuordnung des Waldbesitzes Waldzustand und Waldnutzung standen auch nach 1800 im Zeichen der starken Zunahme des Holzverbrauchs. Durch die Abholzung zur Holzgewinnung ohne Wiederbewaldung und durch die nachfolgende landwirtschaftl. Nutzung nahm die Waldfläche in der 1. Hälfte des 19. Jh. ab. Mit dem Übergang bisheriger dörfl. und ländl. Nutzungsrechte in das Eigentum der neuen Waldbesitzer (Ortsbürger-, Burger-, Bürgergemeinden und Korporationen) während und nach der Helvetik waren vielerorts neue Voraussetzungen für die Verfügung über die Waldnutzung entstanden. Dies ist als Weiterführung der im 18. Jh. mit den Allmendteilungen begonnenen Entwicklung zu sehen. Insbesondere im Gebiet der Dreizelgendörfer wurden viele bisher gemeinsam genutzte Wälder von Gerechtigkeitskorporationen und Rechtsamegemeinden an Private verteilt, was zu erhebl., regional allerdings sehr unterschiedl. Privatwaldanteilen führte. Die Phase der Kantonnierung, in welcher die Eigentumsverhältnisse zwischen Kanton und Nutzungsberechtigten entflochten wurden, dauerte beispielsweise im Kt. Bern bis in die 1860er Jahre. Da viele dieser neuen Privatwälder sofort geschlagen wurden, war damit in den betroffenen Regionen auch eine Verminderung der Waldfläche verbunden. Anders verlief die Entwicklung dort, wo die Nutzungsberechtigung an die Zugehörigkeit zu den im Ancien Régime vollberechtigten Geschlechtern der alten Landsleute gebunden war. Hier blieben die Wälder in der Regel im Eigentum der neu gebildeten Bürgergemeinden, Korporationen und Genosssamen (Genossenschaft), die bei der Vermögensausscheidung zwischen den neuen Kantonen und den bisherigen Berechtigten entstanden waren. Die Oberallmeindkorporation Schwyz beispielsweise, als Erbe des alten Landes Schwyz, ist daher heute die grösste Waldeigentümerin der Schweiz. Zwar wurden auch hier in einem langwierigen und emotionsgeladenen Prozess (Hörner- und Klauenstreit) Allmend, Alpen und Weiden teilweise geteilt und als Eigentum auf die neu gebildeten (Gemeinde-)Genosssamen übertragen, die aus den in den jeweiligen Gem. wohnhaften Oberallmeindbürgern gebildet wurden. Die teilweise Abtretung des offenen Landes erfolgte um 1883, während die heute den Genosssamen gehörenden und damals noch nicht vermessenen Wälder aber erst um 1932-33 den neuen Eigentümern übertragen wurden. Autorin/Autor: Anton Schuler 3.2 - Entstehung der geregelten Forstwirtschaft Schon Ende des 18. Jh. unter dem Einfluss der Ökonom. Patrioten, v.a. aber in der 1. Hälfte des 19. Jh. begann sich in den Mittelland-, aber auch in einigen Gebirgskantonen die geregelte Forstwirtschaft durchzusetzen. Deren Hauptanliegen war die nachhaltige Holzproduktion für den immer rascher ansteigenden Energiebedarf der wachsenden Siedlungen sowie der gewerbl. und industriellen Betriebe (Energie). Holz blieb bis zur Einführung der neuen Transportmöglichkeiten für die Einfuhr von Kohle in der 2. Hälfte des 19. Jh. - neben Wasserkraft und bescheidenen Anteilen von Torf - fast der einzige verfügbare Energieträger und Rohstoff. Verbunden mit der Einführung der geregelten Forstwirtschaft waren kant. Forstgesetze, die teilweise die Mandate des 18. Jh. weiterführten, und der Aufbau kant. und kommunaler Forstorganisationen. Mit ihrer URL: http://www.hls-dhs-dss.chD7849.php © 1998-2017 HLS: Alle Urheberrechte dieser elektronischen Publikation sind beim Historischen Lexikon der Schweiz, Bern. Für alle elektronisch publizierten Texte gelten dieselben Regeln wie für eine gedruckte Veröffentlichung. Nutzungsrechte und Zitierrichtlinien (PDF) 6/9 Einführung trat die Produktion von Wertholz mit stärkeren Sortimenten in den Vordergrund, wobei die bisherigen ländl. Nutzungsrechte zunehmend als schädl. Nebennutzungen gesehen wurden, die dem Waldwachstum entgegenstanden und demnach abzuschaffen waren. Als Überreste alter Berechtigungen können noch existierende Superfizies-Tatbestände (sich überlagernde Nutzungsrechte) oder der Art. 699 ZGB betrachtet werden, der sowohl die freie Betretbarkeit von W. und Weide als das Sammeln von wildwachsenden Beeren, Pilzen usw. in ortsübl. Umfang gewährleistet. Wo die geregelte Forstwirtschaft eingeführt war, erfolgte die Waldnutzung nach dem Prinzip der Nachhaltigkeit - ein Grundsatz, der schon in der Fachliteratur des 18. Jh. aufgestellt worden war. Die Nachhaltigkeit erfasste allerdings nur den Bereich der Holzproduktion: Um eine stetige und andauernde Holznutzung zu sichern, darf nicht mehr Holz geschlagen werden als nachwächst. Die anderen Aufgaben des W.es wurden entweder nicht gesehen, als automatisch miterfüllt betrachtet oder als schädl. Nebennutzung zur Abschaffung empfohlen. Prinzipiell nicht nachhaltig erfolgte die Waldnutzung dort, wo infolge der grossen Holznachfrage eigentl. Urwälder abgelegener Täler erstmals einer Nutzung zugeführt und ausgebeutet wurden. Als sich Hydrologen und Forstleute um die Mitte des 19. Jh. vermehrt für die Schäden der Überschwemmungen zu interessieren begannen und diese in Zusammenhang mit der Übernutzung der Gebirgswälder und den dadurch verursachten Erosionen brachten, bildete sich eine neue Betrachtungsweise heraus. In Frage gestellt wurde nicht das Prinzip der Nachhaltigkeit, sondern der Automatismus, dass der Waldbesitzer bei freiem Holzhandel von selbst eine "gute" Forstwirtschaft betreibe. Im Gegensatz zum Liberalen Karl Albrecht Kasthofer postulierte Xavier Marchand 1849, dass der Staat nicht nur das Recht, sondern die Pflicht habe, Abholzungen im Gebirge zu verbieten, wenn dadurch andere Landesteile gefährdet würden. Der Schweiz. Forstverein übernahm 1856 diese Argumentation zur "Rolle des W.es im Haushalt der Natur" und forderte den Bundesrat auf, den Zustand der Waldungen und der Wildbäche im Gebirge untersuchen zu lassen. Die Berichte der Polytechnikums-Professoren Elias Landolt und Carl Culmann wiesen eindrücklich auf die Missstände hin, zeigten sich aber bezüglich der Forderungen immer noch zurückhaltend und föderalistisch. Erst weitere Überschwemmungen, v.a. jene von 1868, führten schliesslich zum Art. 24 der revidierten BV von 1874, der dem Bund das Recht zur Oberaufsicht über die Wasserbau- und Forstpolizei im Hochgebirge gab. Zur Durchführung dieses Verfassungsauftrages wurde 1875 das Eidg. Forstinspektorat eingesetzt (erster eidg. Oberforstinspektor war Johann Wilhelm Fortunat Coaz), das nach vielen Namensänderungen schliesslich zur Abteilung Wald im Bundesamt für Umwelt, W. und Landschaft wurde. Autorin/Autor: Anton Schuler 3.3 - Forstpolizeigesetz und die Entwicklung im 20. Jahrhundert Die eigentl. Wende in der Forstpolitik erfolgte mit dem eidg. Forstpolizeigesetz (FpolG) von 1876. Dieses Gesetz erfasste in erster Linie jene Landesteile, in denen es bisher weder Forstgesetze noch Forstorganisationen und damit keine konsequente Waldbehandlung nach den anerkannten Prinzipien gab: die Alpensüdseite, die Alpen und Voralpen. Die Einführung der Wirtschaftsplanpflicht sollte die nachhaltige Waldnutzung sicherstellen; die Realteilung und die Veräusserung öffentl. Wälder wurden untersagt. Wohl die wichtigste und folgenreichste Bestimmung war das Gebot der Walderhaltung (Rodungsverbot) bzw. der Waldvermehrung dort, wo durch Aufforstung wichtige Schutzwälder begründet werden konnten. In der Folge wurden im ganzen Voralpengürtel zwischen Boden- und Genfersee v.a. auf erosionsgefährdeten Standorten umfangreiche Aufforstungen ausgeführt. 1897 wurde der Geltungsbereich des Art. 24 BV durch Streichung der Einschränkung "im Hochgebirge" auf die ganze Schweiz ausgedehnt. Mit dem 1902 in Kraft getretenen FpolG galt das Walderhaltungsgebot nun landesweit. Dieses ökologisch vorbildl. Gesetz zeigte Wirkung: Im Lauf des 20. Jh. konnte sich der Waldbestand in der Schweiz nicht nur halten, er hat v.a. wegen der Aufforstungen um mehr als 40% zugenommen (auf 12'340 km2 1995, ca. 30% der Gesamtfläche des Landes). Grössere Flächen (mehr als 100 km2) wurden lediglich während des 2. Weltkriegs im Rahmen der Anbauschlacht gerodet. Die Abnahme der URL: http://www.hls-dhs-dss.chD7849.php © 1998-2017 HLS: Alle Urheberrechte dieser elektronischen Publikation sind beim Historischen Lexikon der Schweiz, Bern. Für alle elektronisch publizierten Texte gelten dieselben Regeln wie für eine gedruckte Veröffentlichung. Nutzungsrechte und Zitierrichtlinien (PDF) 7/9 extensiv bewirtschafteten Landwirtschaftsfläche seit den 1970er Jahren begünstigte den Vormarsch des W.es. Nach versch. kleineren Revisionen wurde das FpolG 1991 durch das Bundesgesetz über den W. (WaG) abgelöst, nachdem der in der Zeit nach dem 2. Weltkrieg geänderten Bedeutung des W.es 1965 durch eine neue Vollziehungsverordnung Rechnung getragen worden war. In der Waldbehandlung erfolgte nach der Jahrhundertwende sukzessive der Wandel von einem auf Altersklassen ausgerichteten schemat. Waldbau zum naturnahen Waldbau (Arnold Engler, Walter Schädelin, Hans Leibundgut), der von der Entwicklung der Kontrollmethode (Henri Biolley, Hermann Knuchel) begleitet wurde, die ihrerseits von der Plenterwaldbewirtschaftung (einzelbaumbezogene waldbaul. Eingriffe auf der gesamten Waldfläche) ausging. Für die dezentrale Nutzung war eine bessere Erschliessung von grosser Bedeutung. Im letzten Viertel des 20. Jh. veränderte sich das Verhältnis der Gesellschaft zum W. grundlegend. Der wirtschaftl. Nutzen der Holzproduktion verlor an Bedeutung, der landschaftl. und ökolog. Wert des W.es sowie seine Funktion als Ort für Freizeit und Erholung wurden wichtig. Der neue Umgang mit dem W. zeigte sich auch in der Diskussion um das sog. Waldsterben, das 1983-85 in der Deutschschweiz zum dominierenden umweltpolit. Thema avancierte. Das Waldsterben half bei der Durchsetzung der Luftreinhalteverordnung von 1985, obwohl der Zusammenhang zwischen dem grossflächigen Absterben von Bäumen und der Luftverschmutzung nicht im Sinne einer monokausalen Beziehung nachgewiesen werden konnte. Ein ganz anderes Schadensbild zeigte sich bei den beiden Orkanen in den 1990er Jahren: Am 27. und 28.2.1990 fällte der Orkan "Vivian" rund 4,9 Mio. m3 Holz, was in etwa der jährl. Holznutzung entspricht. Die Kt. Bern, Wallis, St. Gallen, Graubünden und die Urschweiz waren stark betroffen. Am 26.12.1999 fielen beim Orkan "Lothar" erneut gewaltige Mengen Sturmholz an, die sich unterschiedlich auf die Schweiz verteilten. Die Beurteilung der beiden aussergewöhnl. Stürme bereitete Schwierigkeiten, ein Zusammenhang mit der Klimaerwärmung liess sich nicht nachweisen, aber auch nicht völlig ausschliessen Autorin/Autor: Anton Schuler 3.4 - Ausbildungen im Forstwesen Während Förster, Bannwarte und Waldaufseher zu Beginn des 19. Jh. im Allgemeinen keine spezielle Ausbildung genossen, gab es in den Kantonen mit einer Forstorganisation bereits Ende des 18. Jh. Forstbeamte mit akad. Ausbildung, die an dt. Universitäten Forst- und Kameralwissenschaften studiert hatten. Als Autoren von Lehrbüchern, Aufklärungsschriften und Anleitungen oder mit Ausbildungsstätten für Unterbzw. Revierförster und Bannwarte traten v.a. Heinrich Zschokke und Karl Albrecht Kasthofer, später auch Walo von Greyerz in Erscheinung. Um die Einführung einer schweiz. Ausbildungsstätte auf Hochschulstufe machte sich der 1843 gegr. Schweiz. Forstverein verdient. Ihm ist es zu verdanken, dass zu dem 1855 in Zürich eröffneten Polytechnikum von Anfang an eine "Forstschule" gehörte, an welcher Elias Landolt (gleichzeitig zürcher. Kantonsforstmeister) und Xavier Marchand als Professoren wirkten (Forstwissenschaft ). Zur Unterstützung von Praxis und Lehre durch die Forschung wurde 1885 die Centralanstalt (später Eidg. Anstalt) für das forstl. Versuchswesen als Annexanstalt zum Eidg. Polytechnikum errichtet, die um 1990 zur Eidg. Forschungsanstalt für W., Schnee und Landschaft erweitert wurde. Ihr wurde das Eidg. Institut für Schnee- und Lawinenforschung in Davos angegliedert, an dem seit 1935 unter organisator. Zuordnung zum Eidg. Inspektorat für Forstwesen, Jagd und Fischerei die Erforschung von Schnee und Lawinen betrieben wurde. Die Holzhauer und Waldarbeiter stammten bis nach 1950 in der Regel aus dem bäuerl. Milieu. In den 1960er Jahren wurde die Berufsbildung für Forstwarte eingeführt und die Ausbildung der Förster an den durch interkant. Konkordate getragenen Försterschulen in Maienfeld und Lyss verwirklicht; 1996 wurde ihnen der Status einer Höheren Forstl. Fachschule zuerkannt. URL: http://www.hls-dhs-dss.chD7849.php © 1998-2017 HLS: Alle Urheberrechte dieser elektronischen Publikation sind beim Historischen Lexikon der Schweiz, Bern. Für alle elektronisch publizierten Texte gelten dieselben Regeln wie für eine gedruckte Veröffentlichung. Nutzungsrechte und Zitierrichtlinien (PDF) 8/9 Autorin/Autor: Anton Schuler Quellen und Literatur Literatur Ur-und Frühgeschichte – E. Howald, E. Meyer, Die röm. Schweiz, 1940 – E. Brun, Gesch. des Bergbaus im Oberhalbstein, 1987 – C. Burga, «Swiss vegetation history during the last 18'000 years», in New Phytologist 110, 1988, 581-602 – S. Jacomet et al., Archäobotanik am Zürichsee, 1989 – W. Janssen, «Landnahme und Landesausbau», in Saeculum 42, 1991, 281-298 – P.-L. Pelet, Une industrie reconnue, 21993 – SPM 1, 66-84; 2, 59-72 – P. 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