Aus dem Westfälischen Zentrum Bochum - Universitätsklinik - der Ruhr-Universität Bochum Ärztlicher Direktor: Prof. Dr. med. Georg Juckel Verordnungsverhalten in einem psychiatrischen Krankenhaus unter dem Aspekt des Off-Label-Use Inaugural-Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades der Medizin einer Hohen Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum vorgelegt von Christian Jungck aus Bonn 2006 Dekan: Prof. Dr. med. Gert Muhr Referent: PD Dr. med. Hans-Joerg Assion Koreferent: Prof. Dr. med. Jürgen Windeler Tag der Mündlichen Prüfung: 30.10.2007 Für Elfriede Jungck und Ella Piepenbrink INHALTSVERZEICHNIS 1 EINLEITUNG ...................................................................................................................1 1.1 2 OFF-LABEL-USE – DEFINITION UND RECHTLICHE ASPEKTE.......................................................3 1.1.1 Definition des Off-Label-Use ............................................................................................................3 1.1.2 Rechtliche Aspekte des Off-Label-Use...............................................................................................5 METHODIK.......................................................................................................................8 2.1 EINLEITUNG ............................................................................................................................................8 2.2 STUDIEN ZUR OFF-LABEL-PRÄVALENZ: METHODISCHE ANSÄTZE ............................................8 2.3 OFF-LABEL-KATEGORIEN UND PARAMETER................................................................................ 10 2.3.1 Kategorien des Label-Status ........................................................................................................... 10 2.3.2 Parameter für den Off-Label-Use ................................................................................................... 11 2.4 ZIELE DER STUDIE .............................................................................................................................. 12 2.5 FORSCHUNGSHYPOTHESEN ............................................................................................................... 12 2.5.1 Unterschiede in der Häufigkeit des Off-Label-Use vor und nach dem BSG-Urteil .......................... 12 2.5.2 Bedeutung der Einflussfaktoren für die Häufigkeit des Off-Label-Use ............................................ 13 2.6 SIGNIFIKANZNIVEAU UND TESTWAHL ........................................................................................... 14 2.7 GRUNDGESAMTHEITEN ..................................................................................................................... 15 2.8 STICHPROBENZIEHUNG ..................................................................................................................... 17 2.9 DATENERHEBUNG .............................................................................................................................. 18 2.9.1 Erhebung der Behandlungs- und Verordnungsdaten........................................................................ 19 2.9.1.1 Zusätzliche Behandlungsdaten ........................................................................................................19 2.9.1.2 Verordnungsdaten .............................................................................................................................19 2.9.2 2.9.1.2.1 Medikamente ..........................................................................................................................20 2.9.1.2.2 Medikamentenklassen............................................................................................................20 Erhebung des Zulassungsstatus ...................................................................................................... 22 2.10 BEURTEILUNG DES LABEL-STATUS.................................................................................................. 23 2.10.1 Einleitung ...................................................................................................................................... 23 2.10.2 Anwendungsgebiete......................................................................................................................... 23 2.10.3 Operationalisierung der Bewertung des Label-Status ....................................................................... 26 2.10.3.1 Entscheidungsfindung bei nosologisch definiertem Anwendungsgebiet...................................26 2.10.3.2 Entscheidungsfindung bei symptomatisch und syndromal definierten Anwendungsgebieten... ..............................................................................................................................................................28 2.10.3.3 Entscheidungsfindung bei Zusatzbedingungen.............................................................................29 2.10.4 2.10.3.3.1 Vorgehen bei häufigen, allgemeingültigen oder irrelevanten Zusatzbedingungen........30 2.10.3.3.2 Zusatzbedingungen mit Bezug auf den Einsatz im Therapieverlauf ..............................31 Festlegung des Off-Label-Status für die Medikation ....................................................................... 32 2.10.4.1 Probleme bei der Entscheidung.......................................................................................................35 3 ERGEBNISSE ..................................................................................................................37 3.1 AUSFÄLLE VON DATEN ...................................................................................................................... 37 3.2 BASISDATEN.......................................................................................................................................... 38 3.3 3.2.1 Demographische Daten................................................................................................................... 38 3.2.2 Verordnungen, Medikamente und Wirkstoffe................................................................................. 39 OFF-LABEL-USE ................................................................................................................................... 41 3.3.1 3.3.1.1 Erhebung 1.........................................................................................................................................41 3.3.1.2 Erhebung 2.........................................................................................................................................42 3.3.1.3 Gesamterhebung................................................................................................................................42 3.3.1.4 Unterschiede in der Häufigkeit des Off-Label-Use zwischen Erhebung 1 und Erhebung 2..43 3.3.2 Einfluss des Geschlechtes ................................................................................................................ 45 3.3.2.1 Vergleich zwischen den Geschlechtern ..........................................................................................45 3.3.2.2 Unterschiede zwischen Erhebung 1 und Erhebung 2 ..................................................................46 3.3.3 Medikamentenklassen .................................................................................................................... 48 3.3.3.1 Gesamtergebnisse ..............................................................................................................................48 3.3.3.2 Antipsychotika ...................................................................................................................................53 3.3.3.3 Antidepressiva....................................................................................................................................55 3.3.3.4 Sedativa/Anxiolytika .........................................................................................................................60 3.3.3.5 Medikamente zur Behandlung von Bewegungsstörungen (PAR)...............................................63 3.3.3.6 Stimmungsstabilisierer/Antikonvulsiva..........................................................................................64 3.3.4 3.3.4.1 4 Gesamtergebnisse............................................................................................................................ 41 Unterschiede zwischen Entlass- und Nicht-Entlassmedikation ....................................................... 67 Medikamentenklassen und Entlassmedikation..............................................................................71 3.3.5 Einfluss des Patientenalters bei Behandlung.................................................................................... 72 3.3.6 Einfluss der Behandlungsdauer....................................................................................................... 73 3.3.7 Diagnosegruppen ............................................................................................................................ 74 3.3.8 Diagnosegruppen und Medikamentenklassen .................................................................................. 82 3.3.9 Art des Anwendungsgebietes........................................................................................................... 84 3.3.10 Entscheidungsgrundlagen ................................................................................................................ 89 3.3.11 Dokumentation des Off-Label-Use................................................................................................. 90 DISKUSSION ................................................................................................................... 91 4.1 ALLGEMEINES ...................................................................................................................................... 91 4.2 STUDIEN ZUM OFF-LABEL-USE ........................................................................................................ 91 4.2.1.1 Studien zum Gesamt-Off-Label-Use in der Psychiatrie...............................................................91 4.2.1.2 Studien zum Off-Label-Use bei Antipsychotika ...........................................................................92 4.2.1.3 Studien zum Off-Label-Use bei Antidepressiva............................................................................94 4.2.1.4 Studien zum Off-Label-Use bei Antikonvulsiva ...........................................................................95 4.2.1.5 Studien zum Off-Label-Use in Diagnosegruppen.........................................................................97 4.3 GESAMTPRÄVALENZ DES OFF-LABEL-USE .................................................................................... 98 4.4 UNTERSCHIEDE IN DER GESAMTPRÄVALENZ VON ERHEBUNG 1 UND ERHEBUNG 2 ......... 99 4.5 EINFLUSS DES GESCHLECHTES ....................................................................................................... 100 4.6 EINFLUSS DES ALTERS/DER BEHANDLUNGSDAUER ................................................................. 101 4.7 OFF-LABEL-USE NACH MEDIKAMENTENKLASSEN .................................................................... 102 4.8 UNTERSCHIEDE ZWISCHEN STATIONÄRER UND ENTLASSMEDIKATION ............................... 105 4.9 DOKUMENTATION DES OFF-LABEL-USE ..................................................................................... 105 4.10 OFF-LABEL-USE NACH DIAGNOSEGRUPPEN .............................................................................. 107 4.11 EINFLUSS DER VERSCHIEDENEN ARTEN VON ANWENDUNGSGEBIETEN ............................. 108 4.12 VERALLGEMEINERBARKEIT DER ERGEBNISSE ........................................................................... 109 4.13 BEWUSSTSEIN DER ÄRZTE ÜBER DEN OFF-LABEL-STATUS ...................................................... 110 4.14 OFF-LABEL-USE UND DIE BSG-KRITERIEN ................................................................................ 113 4.15 BEDEUTUNG DES HÄUFIGEN OFF-LABEL-USE ........................................................................... 117 4.16 LÖSUNGSVORSCHLÄGE .................................................................................................................... 121 4.16.1 Praktische Lösung........................................................................................................................ 121 4.16.2 Grundsätzliche Lösungen ............................................................................................................. 123 4.17 AUSBLICK ............................................................................................................................................ 129 5 ZUSAMMENFASSUNG..................................................................................................131 6 LITERATURVERZEICHNIS ....................................................................................... 135 7 ANHANG ....................................................................................................................... 148 A. MEDIKAMENTENKLASSEN, UNTERGRUPPEN, WIRKSTOFFE, PRÄPARATE ............................ 148 B. PRÄPARATE UND ANWENDUNGSGEBIETE ................................................................................... 152 C. ZUORDNUNG DER ANWENDUNGSGEBIETE ZUM OFF-LABEL-STATUS: ALGORITHMEN ... 157 8 DANKSAGUNG...............................................................................................................171 9 LEBENSLAUF ............................................................................................................... 172 1 EINLEITUNG Die Aufregung war groß im März 2002. Zahlreiche Stellungnahmen von Krankenkassen, Medizinern, Fachgesellschaften, Patientenverbänden, Selbsthilfegruppen, Politikern und Medikamentenherstellern offenbarten ein komplexes Interessengewirr, in dem es schwer fiel, einen Durchblick zu erhalten. Was war passiert? Das Bundessozialgericht (BSG) hatte in einer Grundsatzentscheidung am 19.03.2002 entschieden, dass die Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) Medikamente im so genannten OffLabel-Use nur unter drei konkreten, eng definierten Bedingungen erstatten dürfen. Die Einschätzungen des Urteils waren so unterschiedlich wie die an der Problematik beteiligten Parteien. Auf Ärzteseite sahen einige Kassenärztliche Vereinigungen (KV) endlich „Klarheit“ (KV-WL, 2002) bzw. sogar eine erhebliche Verbesserung der Rechtsposition der Ärzte bei anhängigen Regressverfahren (Jolitz, 2002), da die Krankenkassen die Erstattungsfähigkeit des Off-Label-Use bisher ausnahmslos verneint hatten. Andere hingegen betrachteten die Auflagen als erhebliche Beeinträchtigung der medizinischen Versorgung der Patienten (Task-Force der deutschen Krebsgesellschaft und der anderen Onkologischen Fachgesellschaften, Kreienberg, 2002). Von Patientenseite sah z.B. die Deutsche Gesellschaft für bipolare Störungen unter der Überschrift „Restriktion der „Off-Label“ Verschreibung – therapeutischer Super-GAU für bipolare Patienten“ eine Rückwärtsbewegung „in Richtung einer verhängnisvollen Restriktion der Behandlung“ (Grunze et al., 2002). Auch auf Herstellerseite befand man die Kriterien für zu eng (BAH, 2002). Wie die Bewertung auch ausfiel, das Urteil bewirkte, zusammen mit einer seit dem Jahr 2000 gesteigerten Tendenz der Krankenkassen zu Regressforderungen wegen „sonstigen Schadens“ bei Off-Label-Verordnungen (Dierks, 2003), eine erhöhte Sensibilität für das Thema, die sich in Kolloquien, Artikeln und Fachzeitenspecials niederschlug. Ein weiteres Resultat war die Einsetzung der Expertengruppe „Anwendung von Arzneimitteln außerhalb der zugelassenen Indikationsbereiche“ (Expertengruppe OffLabel) durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS, seit 2005 wieder Bundesministerium für Gesundheit (BMG)), die anhand der im BSGUrteil formulierten Bedingungen Empfehlungen zum Off-Label-Einsatz ausgewählter Arzneimittel bei bestimmten Indikationen erarbeiten soll (BMGS, 2002). 1 Seitdem ist das publizierte Interesse etwas abgekühlt, obwohl die Problematik in keiner Weise beseitigt ist, ja sogar, auch im stationären Bereich, an Bedeutung gewinnt, wie Rechtsanwälte (Dierks, 2003), Vertreter der Medizinischen Dienste der Krankenkassen (MDK) (Pick, 2002) und Ärzte in seltener Einmütigkeit betonen. Die Expertengruppe Off-Label hat bisher erst für einige onkologische Wirkstoffe Empfehlungen vorgelegt. Eine schon 2002 von der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) angemahnte Beschäftigung mit der Psychiatrie (Fritze und Schmauß, 20023) wird allerdings aktuell (Anfang 2006) mit der Einrichtung einer Expertengruppe für den Fachbereich „Neurologie/Psychiatrie“ realisiert. Ein vielbeklagter, auch von der Expertenkommission festgestellter Mangel ist das Fehlen von publizierten validen Daten über das Ausmaß des Off-Label-Use bei Erwachsenen in Deutschland (z.B. Ludwig et al., 2003; Expertengruppe Off-Label, 20051, Ludwig, 2005). Dies gilt auch für die Psychiatrie, die neben der Pädiatrie, der Onkologie, der Neurologie und der Infektiologie (HIV-Therapie) als Fachgebiet mit hohem Off-Label-Use gilt. Zwar finden sich Schätzungen, nach denen 50% aller Psychopharmaka (Fritze und Schmauß, 20021) bzw. 70% aller Antipsychotika (Naber, 2002) off-label verordnet werden, veröffentlichte Studien liegen aber in Deutschland, im Gegensatz zu den USA, Italien und England, nicht vor. Zur Beseitigung dieser erstaunlichen Diskrepanz zwischen Bedeutung des Themas und der wissenschaftlichen Beschäftigung damit soll diese Studie beitragen. Erstmals sollen Daten zum Off-LabelUse in einer psychiatrischen Klinik in Deutschland erhoben werden. Um ein Gesamtbild zu erhalten und gleichzeitig Schwerpunkte des Off-Label-Use identifizieren zu können werden dabei alle Psychopharmakaklassen und Indikationen eingeschlossen. Weiterhin sollen Einflussfaktoren auf das Ausmaß des Off-Label-Use und Gründe für Veränderungen der Häufigkeit des Off-Label-Use aufgezeigt werden. Einleitend wird der keineswegs eindeutige Begriff des Off-Label-Use definiert. Die komplizierten rechtlichen Aspekte, die bei der Diskussion der Ergebnisse dieser Studie berücksichtigt werden müssen, werden dargestellt. Daran anschließend wird das methodische Vorgehen erläutert. Diesem wird in Teilaspekten ein breiterer Raum eingeräumt, um auf einige bisher zu wenig beachtete, für die korrekte Beurteilung des Label-Status einer Verordnung aber wichtige Besonderheiten des Off-Label-Use hinzuweisen. Es folgt die Präsentation der Ergebnisse, die im Anschluss diskutiert und in 2 den aktuellen Kontext eingeordnet werden. Am Ende werden die wichtigsten Aspekte der Arbeit noch einmal zusammengefasst. 1.1 Off-Label-Use – Definition und rechtliche Aspekte 1.1.1 Definition des Off-Label-Use Da in nationalen wie internationalen Publikationen mit dem Begriff „Off-Label-Use“ häufig nicht genau deckungsgleiche Auffassungen beschrieben werden, ist eine präzise, für diese Studie gültige Definition erforderlich. In den gängigen medizinischen Nachschlagewerken finden sich unter dem Stichwort „off-label“ keine Einträge (Roche Lexikon, 1998; Dierks und Nitz, 2003). Auf der Webseite der beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) angesiedelten „Expertengruppe Off-Label“ stand bis Ende 2005 eine detaillierte Definition, die Grundlage für diese Studie sein soll: „Unter Off-Label Use versteht man die Verordnung eines zugelassenen Fertigarzneimittels außerhalb des in der Zulassung beantragten und von den nationalen oder europäischen Zulassungsbehörden genehmigten Gebrauchs, z.B. hinsichtlich der Anwendungsgebiete (Indikationen), der Dosierung und der Behandlungsdauer.“ (Expertengruppe Off-Label, 20052) Diese Definition entspricht weitgehend der Definition der US-amerikanischen Food & Drug Administration (FDA) von 1997 (Dierks und Nitz, 2003). Sie bezieht alle Abweichungen von der Zulassung, also auch hinsichtlich Patientenalter, Dosierung und Applikationsweg mit ein, was sich in der Praxis in Regressforderungen der GKV (Dierks, 2002), aber auch in der wissenschaftlichen Literatur zum Thema widerspiegelt (z.B. Cuzzolin, 2003; Haw und Stubbs, 2005; Ludwig, 2005). Die Definition bezieht sich weiterhin ausdrücklich auf zugelassene Fertigarzneimittel, d.h. Rezepturen bzw. nicht zulassungspflichtige Produkte können nicht off-label verwendet werden. Entsprechend der genannten Definition wird jegliche Abweichung von den in den Zulassungen enthaltenen Formulierungen, wie z.B. „nach erfolgloser Vorbehandlung mit“ oder „im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts“ als Off-Label-Use gewertet. Dies ist nicht unumstritten. Dierks z.B. stellt fest, dass es bei immer spezifischer formulierten Anwendungsgebieten nicht „gewollt sein könne, dass Abweichungen [...] ohne weiteres zu einer Klassifikation der Verordnung als Off-Label“ führten (Dierks, 2003, ähnlich argumentieren auch Fritze und Schmauß, 20022; 3 Brockmeyer et al., 2003; Waßermann et al., 2004; Fritze 2005). Dennoch bezögen sich Regressanträge der GKV zunehmend auf eben solche Abweichungen. Neben der oben genannten ist eine zweite Definition des Off-Label-Use verbreitet, die unter Off-Label-Use ausschließlich den Einsatz eines Medikamentes außerhalb der zugelassenen Indikation (im Gegensatz zur vollständigen Zulassung) versteht (z.B. Rijcken et al., 2003; Wetterling, 20042), welche zweifellos die bekannteste und am häufigsten in Regressanträgen und Gerichtsurteilen behandelte Abweichung vom Zulassungsstatus darstellt. Interessanterweise ersetzt diese Definition nun auch auf der Internet-Seite der Expertengruppen Off-Label die oben zitierte erste Definition (Expertengruppen Off-Label, 20061). Wenngleich in dieser Studie die erstgenannte, umfassendere Definition des Off-LabelUse als die vollständig korrekte betrachtet wird, beschränkt sich die Untersuchung jedoch aus praktischen Gründen auf Abweichungen der Verordnungen von der zugelassenen Indikation, ohne Berücksichtigung von Dosierung, Applikationsweg, Kontraindikation etc. Diese Beschränkung auf einzelne Felder der Abweichung von der Zulassung ist in internationalen Veröffentlichungen gängige Praxis (z.B. Chen et al., 2004; Haw und Stubbs, 20051). Das BSG betont in seiner Entscheidung die besondere Relevanz der Abweichung von der Indikation im Gegensatz zu Abweichungen „von Dosierung, der Art oder Dauer der Anwendung oder anderen geringen Modifikationen“ (BSG, 2002). In der wissenschaftlichen Literatur existieren im Deutschen mehrere Schreibweisen. Es findet sich „Off-Label-Use“ (BSG, 2002), „Off-Label-use“ (Deutsches Ärzteblatt, 2002), „off-label-use“ (Grunze et al., 2002; LSG NRW 20051), „Off label use“ (Nahnhauer, 2003) und „Off-Label Use“ (Expertengruppe Off-Label, 20051). In dieser Studie wird die Schreibweise des BSG verwendet, die gleichzeitig auch die verbreiteteste ist. Wird „off-label“ als Adjektiv oder Adverb gebraucht, folgt diese Arbeit der von Fritze und Schmauß (20021) verwendeten Kleinschreibung (Großschreibung z.B. Jungk, 2002). Als Gegenbegriff zum „Off-Label-Use“ wird in dieser Studie der Begriff „On-LabelUse“ verwendet, der den zulassungsgemässen, „Nicht-Off-Label“-Gebrauch eines Medikamentes bezeichnet. Ein weiterer, von Rijcken et al. (2003) geprägter Begriff soll hier eingeführt werden, da er zur Bezeichnung einer gerade in der Psychiatrie häufigen Unterform des Off-Label-Use nützlich erscheint. Der „Quasi-Label-Use“ wird im 4 Hinblick auf die untersuchte Medikamentenklasse der Antipsychotika von den Autoren so definiert: „using antipsychotic drugs for non-registered indications, which in general have a psychotic component or a condition of severe agitation (an on-label component) as a co-syndrome.” (Rijcken et al., 2003) Verallgemeinert bezeichnet „Quasi-Label-Use“ also den Off-Label-Gebrauch von Medikamenten, die in einer von der Zulassung nicht umfassten Nosologie eingesetzt werden, die aber eine Symptomatik aufweist, die dem Indikationsgebiet entspricht (z.B. der Einsatz eines für „Schizophrenie“ zugelassenen Arzneimittels bei „Demenz mit psychotischen Symptomen“). Als letztes soll der Begriff des „Off-Licence-Use“ oder „Off-License-Use“ vom OffLabel-Use abgegrenzt werden. Auch hier findet sich, wie schon für den Off-Label-Use, kein Eintrag in den verbreiteten Nachschlagewerken, selbst die deutsche und die englischsprachige Wikipedia-Version (Stand 01.12.2005) kennen den Begriff nicht. OffLicence-Use wird in der Literatur sowohl mit der umfassenderen Definition von OffLabel-Use (Parker, 2004), mit Unterformen des Off-Label-Use, wie der Verordnung außerhalb der zugelassenen Dosierung (Richter-Reichelm, 2002), als auch mit „Unlicensed Use“ (Jungk, 2002; Tettenborn, 2003) gleichgesetzt. Die Definition des OffLicence-Use ist daher noch uneindeutiger als die des Off-Label-Use, der Begriff wird in dieser Arbeit nicht verwendet. Der Begriff „Unlicensed Use“ findet sich vor allem in der pädiatrischen Literatur. Er bezeichnet die Verordnung von nicht als Arzneimittel zugelassenen Substanzen, von nur in anderen Ländern zugelassenen Fertigarzneimitteln, von in Apotheken oder durch Hersteller modifizierten (und deshalb nicht zugelassenen) Fertigarzneimitteln und von Rezepturen (Cuzzolin et al., 2003; Schirm et al., 2002). 1.1.2 Rechtliche Aspekte des Off-Label-Use Off-Label-Use bewegt sich in einem Spannungsfeld zwischen Berufs-, Sozial- und Arzneimittelrecht. Er ist bisher nicht explizit gesetzlich geregelt (Meyer und Grunert, 2005). Eine ausführliche Darstellung der rechtlichen Aspekte findet sich z.B. bei Glaeske (2002) und Dierks (2002). Für die Zwecke dieser Studie soll auf einige Aspekte eingegangen werden, die in den veröffentlichten Beiträgen in der Diskussion häufig vermischt bzw. undifferenziert behandelt werden, und so für Verwirrung sorgen. Es erscheint wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über den Off-Label5 Status einer Verordnung allein, also die Feststellung, ob ein Arzneimittel off-label verordnet wurde oder nicht, noch keine Aussage über 1. die Zulässigkeit dieser Verordnung, 2. ihre Erstattungsfähigkeit durch die GKV und 3. über die zivilrechtliche Haftung bei etwaigen „unerwünschten Wirkungen“ erlaubt. Diese Aspekte müssen nach Feststellung des Off-Label-Status jeweils getrennt betrachtet werden. Arzneimittel- und berufsrechtlich sind dem Arzt Off-Label-Verordnungen nicht verboten, sie geschehen aber auf eigene Verantwortung (BSG, 2002). Eine Erstattungsfähigkeit sieht das BSG in seinem Grundsatzurteil im Ausnahmefall nur unter gleichzeitiger Erfüllung der folgenden Bedingungen gegeben, nämlich wenn es 1. „um die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung geht, wenn 2. keine andere Therapie verfügbar ist und wenn 3. aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann.“ (BSG, 2002) Die konkrete Auslegung der genannten Bedingungen ist allerdings umstritten und muss wohl für jeden Einzelfall neu beurteilt werden (Ludwig et al., 2003; Dierks, 2002 und 2003; Waßermann et al., 2004; Rosenkranz et al., 2005). War die Erstattungsfähigkeit bislang hauptsächlich für die niedergelassenen Ärzte in zunehmendem Maße relevant, ist mit dem Wandel in der „Arzneimittelversorgungslandschaft“ auch mit Prüfungen der stationären Verordnungen durch die GKV zu rechnen (Wallesch, 2003; Häser, 2005). Wer bei Off-Label-Verordnungen die Haftung für etwaige gesundheitliche Schäden nach § 84 des Arzneimittelgesetzes (AMG) übernimmt, ist ebenfalls Gegenstand von Diskussionen (Ludwig et al., 2003). In seiner Urteilsbegründung sieht das BSG die Haftung in diesem Fall beim verordnenden Arzt oder, bei Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, bei Krankenversicherung oder Staat (BSG, 2002). Dies bestreitet Dierks, der darauf hinweist, dass in § 84 nicht von zulassungsgemässem, sondern von „bestimmungsgemäßen Gebrauch“ die Rede sei. Er geht davon aus, dass dazu auch „die vom Hersteller beworbenen oder in Fachkreisen proklamierten (z.B. durch Leitlinien benannten) Indikationen, soweit sie vom Hersteller geduldet werden, [zählen]. Nur wenn die Verordnung im Einzelfall auch diesen Rahmen verlässt, besteht eine besondere Aufklärungspflicht des verordnenden Arz- 6 tes etwa dahingehend, dass der Patient über die in diesem Bereich nicht mehr bestehende Gefährdungshaftung des Arzneimittelherstellers zu informieren ist.“ (Dierks, 2003) Diese Position wurde 2002 auch von einer Ministerialrätin am Bundesgesundheitsministerium vertreten (Behnsen, 2002). Ein Positionspapier des BfArM setzt wie das BSG ebenfalls zunächst „Off-Label-Use“ und „nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch“ gleich und schließt eine Herstellerhaftung für diesen Fall aus (Schweim und Behles, 2003), eine Position, die von Mitarbeitern eines Pharmaunternehmens im gleichen Heft geteilt wird (Tolle und Meyer-Sabelleck, 2003). Erstaunlicherweise weist das Papier an anderer Stelle dann aber auf die in der „Literatur verbreitete“, der Ausführung von Dierks entsprechende Position hin, und führt sogar Beispiele aus der Rechtsprechung an (Schweim und Behles, 2003). Ein Arzt kann unter Umständen sogar zur Off-Label-Verordnung verpflichtet sein, wie das Oberlandesgericht Köln im vielzitierten (u.a. Glaeske, 2002; Behnsen 2002; Dierks, 2002) „Aciclovir-Urteil“ von 1990 entschied. In dem Urteil erkannte das Gericht eine Schmerzensgeldforderung wegen eines „groben Behandlungsfehlers“ u.a. deswegen als berechtigt an, weil Krankenhausärzte ein an Herpes-Enzephalitis erkranktes Kind zu spät mit dem für diese Indikation noch nicht zugelassenen, aber als Therapeutikum dem „Stand der medizinischen Wissenschaft“ entsprechenden Aciclovir behandelt hatten (Oberlandesgericht Köln, 1990). 7 2 METHODIK 2.1 Einleitung In diesem Kapitel wird das methodische Vorgehen von der Zieldefinition über die Hypothesenerstellung, Testwahl, Definition und Erhebung der Grundgesamtheiten, die Stichprobenziehung und die Datenerhebung bis zur Bewertung des Off-LabelStatus der einzelnen Verordnungen geschildert. Zu Beginn wird ein Überblick über die methodischen Ansätze in der Forschung zur Off-Label-Prävalenz gegeben, daran anschließend werden die untersuchten Off-Label-Kategorien und Parameter erläutert. 2.2 Studien zur Off-Label-Prävalenz: Methodische Ansätze Vor Beginn der Studie wurde eine Internetrecherche (in „Pubmed“, Suchbegriffe „offlabel“, „off label“, „off-label psych*“ und „off label psych*“) nach Studien zum OffLabel-Use durchgeführt und unter den gefundenen Artikeln Studien zur Prävalenz identifiziert. Bis in die Auswertungsphase wurde die Suche kontinuierlich mit dem Suchagenten „DocCheck/Litbot“ (www.litbot.de) fortgeführt. Der Großteil der gefundenen Studien bezog sich auf das Fachgebiet der Pädiatrie, in dem viele Medikamente off-label verordnet werden (z.B. Knöppel et al., 2000; Chalumeau et al., 2000; `t Jong et al., 2002; Bücheler et al., 2002; Cuzzolin et al, 2003). Der Off-LabelUse in der Pädiatrie ist aber nicht mit dem Off-Label-Use in der Erwachsenenmedizin vergleichbar, da ein Hauptgrund für die Off-Label-Anwendungen dort die die fehlende Zulassung für Kinder u.a. wegen der schwierigen Studiendurchführung darstellt (Ekins-Daukes et al., 2003). Für die Psychiatrie fanden sich zum Thema Off-Label-Use nur wenige in den USA, Großbritannien, Italien und Österreich durchgeführte Studien, aber keine aus Deutschland. Die Veröffentlichungen untersuchten bis auf zwei Ausnahmen die Off-Label-Prävalenz bei ambulant oder stationär verordneten Antipsychotika, Antikonvulsiva bzw. Stimmungsstabilisierern und Antidementiva. Es können zwei Typen von Studiendesigns unterschieden werden. Bei der ersten Vorgehensweise werden retrospektiv Verordnungsdaten meist aus großen Datenbanken, selten aus Patientenakten, mit den Diagnosedaten der Patienten abgeglichen. Beim 8 zweiten Typus werden die relevanten Daten retrospektiv oder prospektiv mit an die verschreibenden Ärzte bzw. an die Patienten gerichteten Fragebögen erfasst. Vorteile des ersten Designs sind das Fehlen von falschen bzw. sozial erwünschten Antworten bzw., die Möglichkeit der Bearbeitung größerer Datenmengen und eine bessere Rücklaufquote. Nachteile sind die Unzuverlässigkeit der in Verwaltungsdatenbanken gespeicherten Diagnosen (Pomerantz et al., 2004) und eventuelle Unklarheiten hinsichtlich der Indikation der Verordnungen. Für das Vorgehen bei der Entscheidung, ob ein Off-Label-Use vorlag oder nicht, gab es in den wissenschaftlichen Arbeiten vielfältige Vorgehensweisen. Häufig wurden für einzelne Wirkstoffe oder sogar für gesamte Medikamentenklassen pauschale Listen mit On-Label-Indikationen aufgestellt und diese mit den Diagnosen verglichen, oft ohne den tatsächlichen Zulassungsstatus der einzelnen Medikamente zu berücksichtigen. In einigen Fällen wurden die Zulassungsdaten herangezogen, das genaue Vorgehen aber nicht dokumentiert. Diese Herangehensweise einer einfachen Übersetzung der Anwendungsgebiete in eine Diagnoseliste ist zwar für große Datenmengen praktisch, wird aber den häufig komplexen Formulierungen zumindest in den deutschen Zulassungen nicht gerecht, wie im Weiteren ausführlich dargelegt wird. Als Parameter wurden in der Literatur vor allem der Anteil der Behandlungen mit OffLabel-Verordnungen an allen Behandlungen und der Anteil der Off-Label-Verordnungen an allen Verordnungen verwendet und in einem Fall der Anteil der Ärzte, die im Monat vor Datenerhebung ein Medikament off-label verordnet hatten (LowePonsford und Baldwin, 2000). In einigen Arbeiten waren die Parameter nicht eindeutig definiert (Rawal, 2004; Rijcken, 2003). Wegen der nicht einheitlichen Studiendesigns und der unterschiedlichen Operationalisierung des Label-Status, aber auch wegen der teilweise großen nationalen Unterschiede in den Zulassungstexten (Barbui et al, 2004) sind die erhobenen Daten nur annähernd vergleichbar. Genauere Angaben zu den einzelnen Studien finden sich in Kapitel 4.2. 9 2.3 Off-Label-Kategorien und Parameter 2.3.1 Kategorien des Label-Status Bei der Planung dieser Studie war, analog zu den bisher veröffentlichten Studien, ursprünglich eine Bewertung der einzelnen Verordnungen hinsichtlich des Alternativmerkmals „on-label“ bzw. „off-label“ vorgesehen. Es stellte sich jedoch heraus, dass diese klare Unterscheidung häufig nicht getroffen werden kann, wie in den folgenden Kapiteln näher ausgeführt wird. In der Praxis werden diese unklaren Fälle wohl im Streitfall nur durch eine juristische Entscheidung festgelegt werden können. Daher wurde zur Bewertung des Off-Label-Status der einzelnen Verordnungen ein kategoriales Merkmal verwendet. Die Verordnungen wurden entweder als „on-label“ (ONL), „uneindeutig off-label“ (OFF-U) oder „eindeutig off-label“ (OFF-E) gewertet. Um die Darstellung der Ergebnisse für alle Verordnungen bzw. Untergruppen anschaulicher zu machen, wurden bei der Auswertung aus den Off-Label-Kategorien zwei Werte zusammengesetzt, OLMIN und OLMAX. OLMIN gibt jeweils die Anzahl bzw. den Anteil der in der Kategorie „eindeutig offlabel“ (OFF-E) erfassten Verordnungen an, während OLMAX die Anzahl bzw. den Anteil aller eindeutigen und nicht eindeutigen Off-Label-Verordnungen zusammen (OFFE+OFF-U) angibt. OLMIN steht also für einen unzweifelhaften Off-Label-Use und definiert damit die Untergrenze des tatsächlichen Off-Label-Use. OLMAX schließt dazu noch die zweifelhaften Off-Label-Verordnungen mit ein und markiert somit die Obergrenze des Off-Label-Use. Der tatsächliche Off-Label-Use ist somit zwischen OLMAX und OLMIN zu suchen. Tabelle 1 gibt einen Überblick. Tabelle 1: Kategorien des Off-Label-Use Label-Status der einzelnen Medikation Ergebnispräsentation Kürzel Erklärung On-Label ONL OFF-E eindeutiger Off-Label-Use OFF-U uneindeutiger Off-Label-Use enge Definition des Off-Label-Use: Minimalwert OLMIN (Untergrenze) des tatsächlichen Off-Label-Use; entspricht der Summe/dem Anteil von OFF-E weitere Definition des Off-Label-Use: Maxinmalwert OLMAX (Obergrenze) des tatsächlichen Off-Label-Use; entspricht der Summe/dem Anteil von OFF-E+OFF-U 10 Zur Erläuterung des Konzeptes soll folgendes Beispiel dienen: Wenn in einer Untersuchung 100 Medikamente verordnet werden, von denen 20 eindeutig und 30 nicht eindeutig off-label sind und 50 on-label, ergeben sich die in Tabelle 2 gezeigten Werte. Tabelle 2: Beispielrechnung für die Off-Label-Kategorien Kategorie ONL OFF-E OFF-U OLMIN OLMAX Alle 2.3.2 Anzahl 50 20 30 20 50 100 Anteil an allen Verordnungen 50% 20% 30% 20% 50% 100% Parameter für den Off-Label-Use Häufig ist in Stellungnahmen zu lesen, dass der Off-Label-Use in einem bestimmten Fachgebiet z.B. 30% betrage. Eine solche Aussage ist nicht besonders hilfreich, da unklar bleibt, worauf sich diese Zahl bezieht, es fehlt die Angabe eines Parameters. In der Literatur werden verschiedene Parameter für den Off-Label-Use angegeben, am häufigsten werden zum einen der Anteil von Behandlungen mit mindestens einer OffLabel-Verordnung an allen Behandlungen und zum anderen der Anteil der Off-LabelVerordnungen an allen verordneten Medikamenten angegeben (siehe Kapitel 2.2). Diese Parameter sind gleich, wenn pro Behandlung immer nur ein Medikament verordnet bzw. erfasst wird. Um die Ergebnisse dieser Studie mit anderen Studien vergleichbar zu machen wurden in der vorliegenden Studie die folgenden Parameter erhoben: 1. Anteil der Behandlungen mit mindestens einer Off-Label-Verordnung bezogen auf alle Behandlungen mit mindestens einer Psychopharmaka-Verordnung (BPPOL/BPP) 2. Anteil der Off-Label-Verordnungen bezogen auf alle PsychopharmakaVerordnungen (PPOL/PP). Zusätzlich wurde für einige Bereiche noch der folgende Parameter bestimmt: 3. Durchschnittliche Off-Label-Verordnungen pro Behandlung (PPOL/N). BPPOL/BPP dient dabei als Maß für die Häufigkeit des Off-Label-Use bei den Patienten, PPOL/N beschreibt die Höhe des Off-Label-Use pro Patient und PPOL/PP das Ausmaß des Off-Label-Use bezüglich der Verordnungen. Alle drei Parameter wurden jeweils bezogen auf die weite (OLMAX) und enge (OLMIN) Definition bestimmt. 11 Die Beispielrechnung in Kapitel 2.3.1 beschreibt, wie aus dem Vorangegangenen ersichtlich, den Parameter PPOL/PP. 2.4 Ziele der Studie Mit dieser Studie sollen folgende Fragen beantwortet werden: 1. Wie häufig ist Off-Label-Use in einem psychiatrischen Krankenhaus? 2. Gibt es einen Unterschied zwischen der Häufigkeit von Off-Label-Verordnungen vor und nach dem BSG-Urteil vom März 2002? 3. Welche Einflussfaktoren spielen bei Off-Label-Verordnungen eine Rolle? Haben Geschlecht, Alter, Behandlungsdauer, Verordnung eines Medikamentes als Entlassmedikation, Medikamentenklassen, Wirkstoffe und einzelne Präparate, Diagnosegruppen oder die Art des Anwendungsgebietes einen Einfluss auf die Höhe des Off-Label-Use? Unterscheiden sich diese Parameter in Stichprobe 1 (vor dem BSG-Urteil) und Stichprobe 2 (nach dem BSG-Urteil)? Eine weitere Frage war, ob Patienten über Off-Label-Therapien informiert waren. Für die unter 2. und 3. formulierten Fragestellungen wurden Forschungshypothesen aufgestellt, die im Folgenden erläutert werden. 2.5 Forschungshypothesen 2.5.1 Unterschiede in der Häufigkeit des Off-Label-Use vor und nach dem BSG-Urteil Da das Urteil des Bundessozialgerichtes hinsichtlich der praktischen Bedeutung für den Off-Label-Use unterschiedlich bewertet wurde und das Ausmaß anderer Einflussfaktoren unbekannt war, wurden ungerichtete Hypothesen verwendet. Die drei in Kapitel 2.3.2 definierten Parameter, nämlich der Anteil der Off-Label-Verordnungen an den Gesamtverordnungen (PPOL/PP), der Anteil der Behandlungen mit OffLabel-Verordnungen an allen Behandlungen mit Psychopharmaka (BPPOL/BPP) und die mittlere Anzahl der Off-Label-Verordnungen pro Behandlung (PPOL/N) sollten jeweils für die eindeutigen Off-Label-Verordnungen allein (OLMIN) und für die eindeutigen und uneindeutigen Off-Label-Verordnungen zusammen (OLMAX) getestet werden. 12 Nullhypothese (H0): Der Off-Label-Use bezogen auf alle Parameter ist in Erhebung 1 (E1) und Erhebung 2 (E2) gleich, d.h. es gilt für die Anteilswerte H 0 : π OFF − E1 = π OFF − E 2 bzw. für die Mittelwerte H 0 : μOFF − E1 = μOFF − E 2 . Alternativhypothese (H1): Es gibt Unterschiede im Off-Label-Use zwischen Erhebung 1 (E1) und Erhebung 2 (E2), d.h. H1 : π OFF − E1 ≠ π OFF − E 2 bzw. H 0 : μOFF − E1 ≠ μOFF − E 2 . 2.5.2 Bedeutung der Einflussfaktoren für die Häufigkeit des Off-Label-Use Folgende Hypothesen wurden für die in der Liste darunter angegebenen möglichen Einflussfaktoren für die Parameter PPOL/PP und, wenn möglich, für BPPOL/BPP jeweils für OLMAX und OLMIN und für jede Erhebung nacheinander getestet. Die Testung auf Unterschiede zwischen den Erhebungen E1 und E2 hatte explorativen Charakter. Nullhypothese H0: Es gibt keine Unterschiede im Off-Label-Use hinsichtlich des Einflussfaktors (siehe Liste) innerhalb einer Erhebung. Alternativhypothese H1: Es gibt Unterschiede im Off-Label-Use hinsichtlich des Einflussfaktors (siehe Liste) innerhalb einer Erhebung. Liste der Einflussfaktoren: 1. Geschlecht 2. Entlassmedikation vs. rein stationär verordnete Medikation 3. Medikamentenklassen 4. Diagnosegruppen 5. Art des Anwendungsgebietes Für die Einflussfaktoren 6. Alter und 7. Behandlungsdauer wurden folgende Hypothesen aufgestellt: Nullhypothese H0: Der Einflussfaktor korreliert nicht mit der Anzahl der Off-Label-Verordnungen (OL MAX und OLMIN) pro Behandlung. 13 Alternativhypothese H1: Der Einflussfaktor korreliert positiv mit der Anzahl der Off-Label-Verordnungen (OLMAX und OLMIN) pro Behandlung. 2.6 Signifikanzniveau und Testwahl Als Signifikanzniveau wurde, wie bei epidemiologischen Studien üblich, für alle durchgeführten statistischen Tests alpha=5% festgelegt. Für die Vergleiche der Anteile von Alternativmerkmalen wurden der Chi-Quadrat-Test (zweiseitig), bzw. der n*m Felder Chi-Quadrat-Test verwendet. Wenn n kleiner als 60 war, wurde die Yates-Kontinuitätskorrektur eingesetzt. Wenn nicht alle erwarteten Häufigkeiten größer als 5 waren, wurde der Fisher-Yates-Test benutzt (Bortz und Lienert, 2003). Zum Vergleich der Mittelwerte wurden der t-Test, wenn keine Normalverteilung bestand, der Mann-Whitney-Test und bei unterschiedlich großen Stichproben und nicht formgleich verteilten Populationen der Mediantest verwendet. Die Varianzen wurden mittels des F-Testes auf Homogenität überprüft. Unterschieden sie sich signifikant, wurde für den t-Test die Korrekturformel nach Welch (Bortz, 2005) verwendet: SEcorr( x 1 − x2 ) = σˆ ( x1 − x 2 ) = S12 S 22 SE12 1 . + ; FGcorr = df corr = 2 c = ; 2 n1 n2 SE12 + SE22 ( c 1 − c) + n1 − 1 n2 − 1 Es ist darauf hinzuweisen, dass für eine formal korrekte Anwendung der oben genannten Tests die Unabhängigkeit der Beobachtungseinheiten erforderlich ist. Da in der vorliegenden Studie die einzelnen Aufenthalte der Patienten - die Behandlungen - als Beobachtungseinheit gewählt wurden (Erläuterungen dazu siehe Kapitel 2.7), und diese (bei zufälliger Auswahl mehrerer Behandlungen desselben Patienten) von den Eigenschaften des einzelnen Patienten abhängig sind, ist diese Unabhängigkeit hier nicht vollständig gegeben. Aufgrund des relativ geringen Auftretens von Mehrfachbehandlungen in der Grundgesamtheit, mit einer noch geringeren Anzahl in den Stichproben, ist allerdings nicht von schwerwiegenden Verfälschungen auszugehen. Eine vorraussetzungsgerechte Herangehensweise wäre möglich gewesen, hätte aber den Einsatz sehr komplexer statistischer Verfahren verlangt, die im Rahmen dieser Arbeit nicht durchgeführt werden konnten. 14 Für alle getesteten Werte (Mittel- und Anteilswerte) wurde das 95%-Konfidenzintervall berechnet. Dazu wurden folgende Formeln verwendet: KI ( x ) = Δ crit = ( x ) ± u0,975 ∗ SE = ( x ) ± zα / 2 ∗ σˆ x mit n σˆ = S 2 , S 2 = KI : p ± z * σˆ p ∑ (x i =1 i − x) 2 n −1 und SE = σˆ x = mit σˆ p norm = σ n bzw. p * (1 − p) und der Bedingung n n ∗ (1 − p ) ∗ p > 9 (Bortz, 2005). Wenn n kleiner als 30 bzw. n*p*(1-p) kleiner als 9 war, wurde kein Konfidenzintervall angegeben (Bortz, 2005). Die Korrelation wurde nach Spearman bestimmt. Die Konfidenzintervalle und die Viertafel-Chi-Quadrat-Tests wurden mit MS Excel berechnet. Für die übrigen Berechnungen (Fishers exakter Test, Mann-Whitney-Test, Median-Test, und n*m ChiQuadrat-Test, Spearman-Korrelation, Verteilungsdiagramme) wurde Analyse-it für MS Excel verwendet (Analyse-it, Leeds, UK. http://www.analyse-it.com). 2.7 Grundgesamtheiten Aus der Frage nach der Häufigkeit des Off-Label-Use vor und nach dem BSG-Urteil ergab sich die Notwendigkeit Daten aus zwei Grundgesamtheiten zu erheben. Die Grundgesamtheiten waren definiert als: • Grundgesamtheit 1 (GG1): Alle stationären und teilstationären Behandlungen im Westfälischen Zentrum für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik (WfZPP) mit Entlassdatum zwischen dem 19.03.2001 und dem 18.03.2002. • Grundgesamtheit 2 (GG2): Alle stationären und teilstationären Behandlungen im WfZPP mit Entlassdatum zwischen dem 01.07.2003 und dem 30.06.2004. Die Zeiträume wurden unmittelbar vor und mit einigem Abstand nach dem Urteil gewählt, um etwaige Effekte des Urteils sicher zu erfassen. Der Einjahreszeitraum wurde gewählt, um Verzerrungen durch saisonal bedingte Häufungen von Erkrankungen (z.B. saisonal abhängige Depression) zu vermeiden. Ambulante, forensisch-psychiatrische und unbehandelte Patienten wurden nicht eingeschlossen. In den definierten Zeiträumen war keinem der behandelnden Ärzte bekannt, dass es eine Studie zum Off-Label15 Use geben würde. Somit war eine Beeinflussung des Verschreibungsverhaltens ausgeschlossen. Das Westfälische Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie ist ein zum Landschaftsverband Westfalen-Lippe gehörendes und der Ruhr-Universität Bochum angegliedertes psychiatrisches Lehrkrankenhaus mittlerer Größe. Es verfügt über 140 Betten im stationären Bereich, 28 Plätze verteilt auf 2 Tageskliniken, und eine Ambulanz. Da es eine Klinik mit Pflichtversorgung ist, werden dort Patienten mit einem großen Spektrum psychiatrischer Krankheiten behandelt. Die Behandlungsdaten beider Grundgesamtheiten wurden aus der zentralen Verwaltungsdatenbank des Landschaftsverbandes Westfalen Lippe (LWL) entnommen. Die erhobenen Merkmale waren Geschlecht, Behandlungsdauer, Art der Behandlung (stationär/teilstationär), Geburtsdatum und Haupt- und Nebendiagnosen nach der 10. Revision der Internationalen Statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD 10). Daten über Medikamentenverordnungen waren in der Datenbank nicht enthalten. Daher wurde eine zusätzliche Erhebung dieser Daten aus den Krankenakten notwendig. Tabelle 3 gibt einen Überblick über die beiden Grundgesamtheiten. Tabelle 3: Grundgesamtheiten mit Grunddaten Merkmale Behandlungen Anzahl von Frauen Anzahl, Prozent Alter (in Jahren) Mittelwert, Range Median 2 Beh.-Dauer (in Tagen) Mittelwert, Range Median Stationär Anzahl, Prozent Beh.-Dauer stationär Mittelwert, Range Median Beh.-Dauer teilstationär Mittelwert, Range Median Patienten Anzahl Frauen Anzahl, Prozent Beh.-Dauer (in Tagen) Mittelwert, Range Median mit >1 Behandlung Anzahl, Prozent Behandlungen pro Patient 1 GG1 1 GG2 1921 1865 890 (46,33) 880(47,18) 45,9 (18-95) 45 (18-100) 43 43 28,9 (0-442) 28,1 (0-364) 19 17 1682 (87,56) 1622 (87,39) 27 (0-442) 26,2 (0-364) 18 17 42,1 (0-242) 40,5 (0-207) 24 22 1239 1207 607 (48,99) 577 (47,80) 44,8 (485-0) 43,4 (364-0) 29 28 389 (31,40) 361(29,91) 1,55 1,55 GG: Grundgesamtheit; 2 Behandlungsdauer 16 Indem die durchgeführten Behandlungen und nicht einzelne Patienten als Merkmalsträger bestimmt wurden, wurden dieselben Patienten mehrmals erfasst, wenn sie im Untersuchungszeitraum mehrmals aufgenommen wurden oder von stationärer in die teilstationäre Behandlung wechselten. So gab es z.B. in der ersten Grundgesamtheit 1921 Aufnahmen von 1239 unterschiedlichen Patienten, insgesamt wurden 31,4% der Patienten mindestens zweimal behandelt, das entspricht 1,6 Behandlungen pro Patient. In einer Studie zum Off-Label-Use von Antipsychotika (Barbui et al., 2004) waren es 259 Patienten mit 446 Behandlungen (1,7 Behandlungen pro Patient). Aus diesem Grund wird im Folgenden nicht von Patienten, sondern von Behandlungen gesprochen. Der Einschluss von Mehrfachbehandlungen war gewünscht, da chronische bzw. rezidivierende Krankheitsverläufe ein wichtiger Bestandteil der psychiatrischen Behandlung sind und sich auf die verschriebenen Medikamente auswirken (vgl. Barbui et al. 2004). Da mehrfach behandelte Patienten teilweise aufgrund unterschiedlicher Diagnosen behandelt wurden, wäre die geplante Zuordnung zu einer Hauptdiagnose und somit die Stratifizierung nach Diagnosegruppen (siehe Kapitel 2.8) bei diesen Patienten teilweise nicht bzw. nur ungenau möglich gewesen. Ebenso wäre die Auswertung nach Alter bei Behandlung und Behandlungsdauer kompliziert worden. Nachteil der gewählten Vorgehensweise war die in Kapitel 2.6 beschriebene Testproblematik. Die Tatsache, dass in Tabelle 3 die Mindestbehandlungsdauer 0 Tage betrug, ist darauf zurückzuführen, dass in einigen wenigen Fällen Patienten noch am Aufnahmetag in andere Krankenhäuser verlegt wurden oder das Krankenhaus gegen ärztlichen Rat verließen, bzw. dass Patienten, die teilstationär betreut werden sollten, wegen einer Verschlechterung der Symptomatik noch am ersten Tag wieder in die stationäre Behandlung übernommen wurden. Da in diesen Fällen Aufnahme- gleich Entlasstag war, wurde die Behandlungsdauer als 0 Tage berechnet. Da eine Vollerhebung aufgrund der Größe der Grundgesamtheiten nicht möglich war, mussten zwei Stichproben gezogen werden. Als mit angemessenem Aufwand zu untersuchende Fallzahl wurden, bei einem angenommenen Off-Label-Use (PPOL/PP) von 40%-50%, je 125 Behandlungen pro Gruppe geschätzt. 2.8 Stichprobenziehung Von den zu Verfügung stehenden Merkmalen wurde die Diagnosegruppe aus logischen Erwägungen als das mit dem größten Einfluss auf den Off-Label-Use 17 angesehen. Daher wurde aus jeder Grundgesamtheit eine nach den jeweils ersten Ziffern der ICD-10-Gruppe proportional geschichtete Zufallstichprobe gewählt. Dabei wurde nach folgendem Algorithmus vorgegangen: Zunächst wurden die Behandlungen anhand der in der Datenbank gespeicherten Entlassdiagnosen den Hauptgruppen der ICD-10 zugeordnet. Dann wurde jeder Behandlung in der jeweiligen Gruppe eine Zufallszahl zugewiesen. Die Behandlungen wurden dann nach der Größe dieser Zufallszahl aufsteigend sortiert. Als Stichproben wurden insgesamt 125 (Erhebung 1) bzw. 126 (Erhebung 2) Behandlungen ausgewählt. Die Anzahl der Behandlungen, die aus jeder sortierten ICD-10-Hauptgruppe von oben entnommen wurde, richtete sich dabei nach dem Anteil der Behandlungen der Grundgesamtheit an den ICD-10 Hauptgruppen. Dabei wurden wegen zu geringer Fallzahlen die Hauptgruppen F5, F7, F8, F9 und die Datensätze, für die keine Entlassdiagnose angegeben war, zusammengefasst. Um Aussagen über eine aus beiden Grundgesamtheiten bestehende zusammengefasste Grundgesamtheit (GG=GG1+GG2) zu ermöglichen, z.B. für den Fall das sich keine wesentlichen Unterschiede zwischen der ersten und der zweiten Stichprobe herausstellen würden, wurde das gleiche Verfahren auf eine virtuelle Grundgesamtheit aus beiden Grundgesamtheiten angewendet. Die Anzahl der aus den Hauptgruppen der ICD-10 entnommenen Behandlungen richtete sich in diesem Fall nach den zusammengefassten Anteilen. 2.9 Datenerhebung Die Datenerhebung umfasste drei Arbeitsschritte, nämlich die Erhebung der Behandlungsdaten aus der Verwaltungsdatenbank, die Erhebung der Verordnungsdaten und zusätzlicher Behandlungsdaten aus den Patientenakten und die Erhebung des Zulassungsstatus der verwendeten Medikamente. Arbeitsschritt 1 wurde bereits oben beschrieben; die zwei anderen Arbeitsschritte werden im Folgenden erläutert. Alle Daten wurden in einer relationalen Datenbank (Microsoft Access 2000) erfasst. Die Anonymität der Daten wurde gewährleistet, indem die Akten vor Ort ausgewertet und die Namen der Patienten bei der Erfassung durch nicht entschlüsselbare Nummern ersetzt wurden. 18 2.9.1 Erhebung der Behandlungs- und Verordnungsdaten 2.9.1.1 Zusätzliche Behandlungsdaten Als Merkmalsträger innerhalb der Patientenakten wurden die endgültigen und vorläufigen Arztbriefe, Epikrisen, Verordnungsbögen, die Pflegedokumentation und wenn vorhanden, auch die ärztlichen Therapieprotokolle verwendet. Zusätzlich zu den Daten aus der Verwaltungsdatenbank wurden, wenn dokumentiert, der Familienstand, die Länge des Krankheitsverlaufes, die behandelnden Stationen, der weiterbehandelnde Arzt und der psychiatrische Aufnahmestatus erfasst. Die in den Arztbriefen bzw. Epikrisen gestellten psychiatrischen und somatischen Diagnosen wurden im Wortlaut und mit angegebener ICD-10-Codierung festgehalten. Dabei wurde die schriftlich gestellte Diagnose als ausschlaggebend angesehen und davon abweichende ICD-10-Codes, meist Zahlendreher, korrigiert. Wenn kein Entlassbrief vorhanden war, die Diagnosen und die Begründung für die Verordnungen aber durch vorläufige Entlassbriefe bzw. unmittelbar daran anschließende Entlassbriefe eindeutig waren, wurden diese erfasst. Die für eine Behandlung gültigen Diagnosen werden in dieser Studie als Behandlungsdiagnosen bezeichnet. 2.9.1.2 Verordnungsdaten Zur jeder Behandlung wurden die dokumentierten Verordnungen einschließlich der Bedarfsmedikation erfasst. Merkmale der Verordnung waren Medikament, Beginn und Ende der Verordnung, die Begründung für den Einsatz, die Art des Einsatzes (Bedarfsmedikation oder nicht) und die jeweiligen Dosierungen, Applikationsformen und Einnahmeschemata mit Änderungen. Es wurde festgehalten, ob die Medikamente als Vormedikation übernommen wurden bzw. als Entlassmedikation laut Arztbrief weiterverordnet werden sollten. In den Fällen, in denen das zugehörige Anwendungsgebiet darauf Bezug nahm, wurden auch vorherige Therapieversuche mit dem jeweiligen bzw. mit anderen Medikamenten notiert, falls diese dokumentiert waren. Außerdem wurde erfasst, ob im Arztbrief auf einen eventuellen Off-Label-Use eines Medikamentes hingewiesen wurde. Als Begründung für den Einsatz wurden, wenn der Einsatz eines Medikamentes nicht explizit erklärt wurde, die zum Zeitpunkt der Verordnung dokumentierten Symptome und die ICD-10-Diagnose erfasst. Wenn für eine Behandlung mehrere Diagnosen vor19 lagen und in der Dokumentation keine ausdrücklich der Verordnung zugeordnet wurde, wurde die am ehesten mit der Verordnung zusammenhängende ICD-10-Diagnose erfasst. Es zeigte sich, dass ein nicht unerheblicher Anteil der in der Verwaltungsdatenbank enthaltenen Entlassdiagnosen von den Diagnosen der Arztbriefe abwich. Da erstere generell als unzuverlässig gelten (Pomerantz et al., 2004) und letztere als verbindlich anzusehen sind, wurden die Diagnosen der Entlassbriefe verwendet. Die für eine Verordnung maßgebliche Diagnose wird im Folgenden als Einsatzdiagnose bezeichnet. Es kam vor dass Medikamente in verschiedenen Darreichungsformen oder Anwendungsmodi gleichzeitig verordnet wurden, z.B. Tavor® als Dauermedikation und zusätzlich als Bedarfsmedikation, oder Haldol® oral und i.v., oder dass Medikamente ausdrücklich abgesetzt (nicht pausiert) und dann wieder angeordnet wurden. Diese Fälle wurden jeweils als unterschiedliche Verordnungen erfasst, da der Label-Status unterschiedlich sein konnte. 2.9.1.2.1 Medikamente Als ein Medikament zählen in dieser Studie die in derselben Fachinformation enthaltenen Präparate. Bei Medikamenten, bei denen sich die in einer Fachinformation integrierten Darreichungsformen änderten, wie z.B. bei Akineton® (zuerst gemeinsame, dann getrennte Fachinformationen für Tabletten/retard/Ampullen), wurde die jeweils zuerst erfasste Fachinformation berücksichtigt. 2.9.1.2.2 Medikamentenklassen Für die Auswertung wurden die Medikamente in Psychopharmaka und nichtpsychiatrische Medikamente unterteilt. Zur Prophylaxe bzw. Therapie bei Alkoholabhängigkeit verwendete Vitaminpräparate wurden zu den nicht-psychiatrischen Medikamenten gezählt. Das gleiche gilt auch für Antihypertensiva, die häufig zur Entzugsbehandlung eingesetzt wurden, z.B. Catapresan®, Dociton® oder Cibacen® und für L-Thyroxin. Die psychiatrischen Medikamente wurden entsprechend den Hauptgruppen in der Anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikation (ATC), Version 2004 (DIMDI, 2004) in verschiedene Klassen eingeteilt (siehe Tabelle 4). Um mit den Klassen den in Deutschland zugelassenen Anwendungsgebieten besser zu entsprechen, wurden einige 20 Modifikationen vorgenommen. Eine zusätzliche Klasse „Medikamente zur Behandlung von Bewegungsstörungen“ wurde eingefügt, die zu diesem Zweck zugelassene Medikamente wie Biperiden® und Tiaprid® enthielt. In der ATC wird Tiaprid® zu den Antipsychotika gezählt, es ist in Deutschland aber nur zur Behandlung von Bewegungsstörungen, nicht aber zur antipsychotischen Therapie zugelassen. Lithium, in der ATC ebenfalls zu den Antipsychotika gezählt, wurde wegen seines Anwendungsgebietes in die um die Bezeichnung „Stimmungsstabilisierer“ ergänzte Gruppe der Antikonvulsiva (ATC: Antiepileptika) eingeordnet. Distraneurin® (Clomethiazol) wurde statt zu den Hypnotika (ATC) zu den „Medikamenten zur Behandlung von Entzugssymptomen und Abhängigkeit“ (ATC: Mittel zur Behandlung von Suchterkrankungen) gerechnet. Tabelle 4: Medikamentenklassen mit Kürzeln Medikamentenklasse 1. Hypnotika 2. Antidepressiva 3. Stimmungsstabilisierer/Antikonvulsiva 4. Antipsychotika 5. Anxiolytika/Sedativa 6. Antidementiva 7. Medikamente zur Behandlung von Entzugssyndromen und Abhängigkeit 8. Medikamente zur Behandlung von Bewegungsstörungen 9. Psychostimulanzien Kürzel HYP AD AC AP ANX DEM ENT PAR STI In vier Medikamentenklassen (Hypnotika, Antipsychotika, Antidepressiva und Antikonvulsiva) wurden analog zu einigen Studien (Barbui et al., 2004; Rawal et al., 2004) und in Abweichung von der an der chemischen Zusammensetzung orientierten ATCKlassifikation zusätzliche Untergruppen gebildet (siehe Tabelle 5). Die Antipsychotika wurden analog zu Grohmann et al. (20041; 20042) in drei Untergruppen eingeteilt, die aber auch die in der Forschung häufigere Betrachtung nach zwei Untergruppen (typisch gegen atypisch bzw. „first generation“ gegen „second generation“) zuließen. Die Antidepressiva wurden ebenfalls nach Grohmann et al. (20041; 20042) in drei Gruppen aufgeteilt. Die Antikonvulsiva/Stimmungsstabilisierer wurden, da die bisherigen Untersuchungen meist einzelne Medikamente zum Gegenstand hatten, in vier Gruppen aufgeteilt. Die Einteilung in Untergruppen erfolgte, um Unterschiede zwischen den Klassen identifizieren und die Ergebnisse mit anderen Studien vergleichen zu können. 21 Tabelle 5: Untergruppen der Medikamentenklassen Medikamentenklasse Untergruppen Aldehyde und Derivate (ALD), Benzodiazepine (BDZ), Hypnotika Benzodiazepinähnliche (BDZA), Phytopharmaka (PHYT) Trizyklische Antidepressiva (TCA), Selektive Antidepressiva Serotoninwiederaufnahmeinhibitoren (SSRI), Sonstige Antidepressiva (ADsonst.) Stimmungsstabilisierer/ Antiepileptika (AE), Benzodiazepine (BDZ), Lithium (LIT), Valproinsäure (VAL) Antikonvulsiva Antipsychotika 2.9.2 Atypische Antipsychotika (AAP), Typische Hypnosedative Antipsychotika (THS), Typische Antipsychotische Antipsychotika (TAP) Erhebung des Zulassungsstatus In dieser Studie sollte der Off-Label-Use von Medikamenten hinsichtlich der zugelassenen Indikation bestimmt werden. Als Quelle für die Zulassungsdaten wurden die Fachinformationen (FI) benutzt, da diese in Deutschland, im Gegensatz zur Roten Liste, den rechtsverbindlichen Zulassungsstatus enthalten (Hopf, 2002; Bausch, 20021). Die Fachinformationen haben eine festgelegte Struktur, in der die zugelassenen Indikationen unter der Überschrift „Anwendungsgebiete“ zu finden sind. Für jedes verordnete Medikament wurde(n) das/die zugelassene(n) Anwendungsgebiete erhoben. Die Fachinformationen wurden den vom Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) herausgegebenen „Fachinfo-CDs“ der Jahre 2003 und 2005 entnommen (BPI, 2003; BPI, 2005), bzw. von den nicht im BPI organisierten Firmen direkt angefordert. Da die Inhalte der Fachinformationen Veränderungen unterliegen (z.B. wenn im Rahmen eines Zulassungsverfahrens neue Indikationen hinzukommen), wurde darauf geachtet, alle für die jeweiligen Verschreibungszeiträume der Medikamente gültigen Fachinformationen zu erhalten. Da die Firmen nur verpflichtet sind, die jeweils aktuellen Fachinformationen zur Verfügung zu stellen, gelang dies in einigen Fällen (Ximovan®, Stangyl®, Nipolept®, Hypnorex® ret., Ergenyl®) nur unvollständig. Die fehlenden Daten waren aber für die konkreten Verordnungen in nur 3 Fällen relevant, für diese wurde deshalb die letztgültige Fachinformation verwendet. In einem Fall (Akatinol®) konnte keine Fachinformation erlangt werden. Trotz der oben genannten Einschränkungen wurden in diesem Fall die Zulassungsinformationen der Roten Liste entnommen (Rote Liste, 2001). In Anhang B sind alle verordneten Präparate mit den jeweils verwendeten Anwendungsgebieten aufgeführt. 22 2.10 Beurteilung des Label-Status 2.10.1 Einleitung Nach der Datenerhebung wurde über den Off-Label-Status der einzelnen Verordnungen entschieden. Die Entscheidung, ob ein Medikament zulassungskonform eingesetzt wurde oder nicht, war in der Praxis nicht immer eindeutig zu treffen. Um dem Rechnung zu tragen, wurde die Einteilung der Verordnungen in die bereits erwähnten Kategorien „eindeutig off-label“ (OFF-E), „uneindeutig off-label“ (OFF-U) und „onlabel“ (ONL) vorgenommen, wobei für die Auswertung der kombinierte eindeutige und uneindeutige Off-Label-Use als OLMAX (Obergrenze) dem eindeutigen Off-LabelUse OLMIN (Untergrenze) gegenübergestellt wurde. Unklarheiten bei der Bewertung des Off-Label-Status gab es auf drei Ebenen. Erstens stellte sich die Frage, ob jegliche oder nur grobe Abweichungen von den in der Fachinformation niedergelegten Formulierungen als Off-Label-Use gewertet werden müssen, wie schon im Exkurs über den Off-Label-Use ausgeführt. Zweitens können sich durch Besonderheiten in der Formulierung der Anwendungsgebiete und drittens durch bei einer retrospektiven Studie nicht mehr zu klärende Unvollständigkeiten in der Dokumentation Schwierigkeiten bei der Bewertung von Abweichungen ergeben. Dem Wortlaut der Anwendungsgebiete und ihrer korrekten Zuordnung zur Verordnung kommt besondere Bedeutung zu, da die meisten bisherigen Studien diese bei der Bewertung des Off-Label-Status nicht adäquat berücksichtigt haben. Daher wird im Folgenden ein systematischer Überblick über die Besonderheiten der Anwendungsgebiete gegeben. Daran orientiert werden anschließend die Operationalisierung und das Vorgehen bei der Beurteilung des Label-Status dargelegt. 2.10.2 Anwendungsgebiete Bei der Erfassung der Anwendungsgebiete fällt auf, dass diese eine große Bandbreite von unscharfen bis präzisen Definitionen aufweisen. Es können drei Grundtypen bei der Beschreibung der Anwendungsgebiete unterschieden werden: 1. nosologische, 2. syndromale, 3. symptomatische. 23 Mischformen sind nicht selten. Ein Anwendungsgebiet kann dabei aus mehreren verschiedenen Symptomen, Syndromen oder Krankheiten bestehen. Weiterhin können zu dem eigentlichen Anwendungsgebiet noch zusätzliche Bedingungen formuliert sein, die im Folgenden als „Zusatzbedingungen“ bezeichnet werden. Tabelle 6 zeigt die geschilderten Eigenschaften anhand von vier verschiedenen Antidepressiva. Tabelle 6: Beispiele für die verschiedenen Arten von Anwendungsgebieten Präparat (Wirkstoff) Remergil® (Mirtazapin) Thombran® (Trazodon) Aponal® (Doxepin) Equilibrin® (Amitriptylin) 1 Anwendungsgebiet (Klammern mit Kürzeln eingefügt vom Autor) Depressive Erkrankungen Art des Anwendungsgebietes Depressive Syndrome, unabhängig von ihrer nosologischen Zuordnung Depressive Erkrankungen (N1), Angstsyndrome (SY2), leichte (Z3) Entzugssyndrome (SY) bei Alkohol-, Arzneimittel- oder Drogenabhängigkeit (Z), Unruhe, Angst, Schlafstörungen und funktionelle Organbeschwerden (S4). Leichte und mittelschwere (Z) Depressionen vom ängstlichen und agitierten Typ (Z). Syndromal Nosologisch Mehrere Anwendungsgebiete: nosologisch (N), syndromal (SY) und symptomatisch (S), mit Zusatzbedingungen (Z) Nosologisch, mit 2 Zusatzbedingungen (Z) nosologisch; 2 syndromal; 3 Zusatzbedingung; 4 symptomatisch Es wird klar, dass für ein symptomatisches oder syndromales Anwendungsgebiet, wie z.B. „Angst“ und für Zusatzbedingungen wie z.B. „leicht“ eine Festlegung des OffLabel-Use durch einen Vergleich des nosologische Entitäten verschlüsselnden ICD-10Codes der Diagnose mit dem Anwendungsgebiet schwer möglich ist. Es müssen bei der Operationalisierung also Wege gefunden werden, auch symptomatische oder syndromale Anwendungsgebiete sowie die Zusatzbedingungen zu berücksichtigen. Ein weiterer, in der Off-Label-Prävalenzforschung bisher vernachlässigter Aspekt ist die korrekte Zuordnung des Anwendungsgebietes zu der jeweiligen Verordnung. Die gängige Praxis, ein einheitliches Anwendungsgebiet für einen Wirkstoff oder sogar für eine Medikamentenklasse (Weiss et al., 2000) anzunehmen, ist mit Fehlern behaftet. In der Psychiatrie gibt es eine Reihe von zugelassenen Arzneimitteln, die trotz des gleichen Wirkstoffes unterschiedliche Anwendungsgebiete haben, ein Umstand auf den im Hinblick auf die Aut-Idem-Verordnung vielfach hingewiesen wurde, u.a. von Fritze und Schmauß (20021) und Wallesch (2004). Die von Fritze und Schmauß für die Arzneimittel mit den Wirkstoffen Promethazin, Amitriptylin und Lithium geschilderten Unterschiede waren auch in dieser Studie relevant. Ein weiteres Beispiel ist Tabelle 7 zu entnehmen. 24 Tabelle 7: Unterschiede in den Anwendungsgebieten zweier Präparate mit dem Wirkstoff Perphenazin Decentan® Perphenazin Neuraxpharm® - akute psychotische Syndrome mit Wahn, Halluzi- - endogene Psychosen, z.B. akute und chronische nationen, Denk- und Ichstörungen. Schizophrenien, insbesondere katatone und a- katatone Syndrome kute paranoid-halluzinatorische Formen - delirante und andere exogen-psychotische Syn- Manien drome - psychomotorische Erregungszustände psycho- psychomotorische Erregungszustände tischer Genese - Decentan kann zur Behandlung des Erbrechens indiziert sein, wenn andere Behandlungsmaßnahmen nicht durchführbar sind oder erfolglos waren. Die Beurteilung des Label-Status muss also immer anhand des Anwendungsgebietes des konkreten Arzneimittels erfolgen. Für einzelne Arzneimittel kann es sogar innerhalb einer Fachinformation für unterschiedliche Galenik, Dosierung und Applikationswege unterschiedliche Anwendungsgebiete geben, so dass diese Informationen ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Für die Galenik fand sich das von Fritze und Schmauß (20021) gewählte Beispiel für Trevilor® und Trevilor retard® (nur die retardierte Form ist für das Anwendungsgebiet „generalisierte Angststörung“ zugelassen) auch im hier verordneten Medikamentenspektrum wieder. Tabelle 8 und Tabelle 9 zeigen Beispiele für Applikationsweg und Dosierung. Tabelle 8: Unterschiede in den Anwendungsgebieten für Tavor expidet® und Tavor pro injectione® Tavor ® - Symptomatische Kurzzeitbehandlung von Angst-, Spannungs- und Erregungszuständen sowie dadurch bedingten Schlafstörungen. - Sedierung vor diagnostischen sowie vor und nach operativen Eingriffen. Tavor pro injectione® 2 mg - Zur Beruhigung (Basissedierung) vor und während operativer und diagnostischer Eingriffe, um Angst und Spannung zu vermindern und zu erreichen, dass sich der Patient danach an Einzelheiten nicht mehr vollständig erinnert. - Behandlungseinleitung schwerer neurotischer Angstsymptomatik und ausgeprägter Phobien (hierbei vorzugsweise intravenöse Applikation). - Adjuvante kurzfristige Behandlung schwerer Angst- und Erregungszustände bei Psychosen und Depressionen, wenn die primäre Behandlung mit Neuroleptika und/oder Antidepressiva solche Symptome nicht oder noch nicht ausreichend kontrolliert. - Behandlung des Status epilepticus aufgrund verschiedenartiger fokaler oder generalisierter Anfallstypen. Tabelle 9: Unterschiede in den Anwendungsgebieten für die verschiedenen Dosierungen von Doneurin® Enthalten in den Anwendungsgebieten von: 50 Filmtabletten/- 100 Filmtabletten, 10/Doneurin® 10/25 Filmtabletten 25/- 50/- 75/- 100 Kapseln Leichte Entzugssyndrome bei Arzneimittel- oder Leichte Entzugssyndrome bei Alkohol- oder OpiDrogenabhängigkeit oidabhängigkeit Unruhe, Angst, Schlafstörungen und funktionelle Organbeschwerden 25 Zulassungen und daher auch die Fachinformationen sind einem ständigen Wandel unterworfen. Das Spektrum der im Untersuchungszeitraum vorgenommenen Veränderungen reichte von Indikationserweiterungen bis zum Wegfall bestimmter Indikationen oder Verschärfung der Formulierungen, teilweise durch Auflagen des BfArM. So erweiterte sich das Anwendungsgebiet für Seroquel® (Quetiapin) z.B. im November 2003 um die Indikation „Behandlung von mäßigen bis schweren manischen Episoden“, während sich das Anwendungsgebiet von Thombran® (Trazodon) von dem syndromalen „depressive Syndrome, unabhängig von ihrer nosologischen Zuordnung“ im Januar 2004 zum nosologisch definierten „depressive Erkrankungen“ verengte. Daher ist zu fordern, dass einer Verordnung die dem Zeitraum der Verordnung entsprechende Fachinformation monatsgenau zugeordnet werden muss, damit der jeweilige Label-Status genau beurteilt werden kann. Ein Abgleich mit einer beliebigen bzw. der gerade aktuellen Fachinformation oder ein Blick in die Rote Liste reichen nicht aus. 2.10.3 Operationalisierung der Bewertung des Label-Status Zur Beurteilung eines indikationsbezogenen Off-Label-Use musste das in der Zulassung festgelegte Anwendungsgebiet mit der Begründung für den Einsatz verglichen werden. Den Ausführungen des vorangegangenen Kapitels entsprechend wurde getrennt nach nosologisch, syndromal und symptomatisch definierten Anwendungsgebieten und Zusatzbedingungen operationalisiert. Im Folgenden wird erklärt, wie auf dieser Basis die Bewertung des Off-Label-Status für die einzelnen Verordnungen zustande kam. Zum Abschluss werden einige Probleme bei der Beurteilung des LabelStatus geschildert. 2.10.3.1 Entscheidungsfindung bei nosologisch definiertem Anwendungsgebiet Selbst bei der eindeutigsten Kategorie, dem nosologisch definierten Anwendungsgebiet, war das Ergebnis des Abgleichs von Diagnose und Anwendungsgebiet nicht immer evident. Denn die in den Fachinformationen formulierten Anwendungsgebiete entsprechen nur selten einer bestimmten ICD-10-Codierung. Während das Anwendungsgebiet „Behandlung der Schizophrenie“ klar einer Gruppe von ICD-10-Codes, nämlich F20.xx, zugeordnet werden kann, ist dies für das hier beispielhaft erläuterte 26 Anwendungsgebiet „depressive Erkrankungen“ nicht möglich. Weder eine einzelne ICD-10-Diagnose noch eine Auswahl von ICD-10-Codes sind dieser Formulierung eindeutig zuzuordnen. Eine Recherche anhand von drei Versionen der ICD-10, nämlich der vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen Version 1.3 (DIMDI1), den „Research Criteria“ und den „Clinical Descriptions and Diagnostic Guidelines“ der „ICD-10 Classification of Mental and Behavioural Disorders“ (WHO, 1993; WHO, 2005) sowie eine kursorische Auswertung verschiedener nationaler Studien und Leitlinien, die sich mit depressiven Erkrankungen befassten (DGPPN, 2000; Brand et al., 2004; Härter et al., 20041 und 20042; Grohmann et al., 20042; DGPPN, 2005), ergaben sehr unterschiedliche Kombinationen von ICD-10-Codes, die der Formulierung „depressive Erkrankungen“ zugeordnet wurden bzw. werden konnten. Tabelle 10 gibt eine Übersicht. Tabelle 10: Verschiedene Zuordnungen von ICD-10-Codes zum Begriff „depressive Erkrankungen“ mit Quellenangaben Quelle Formulierung WHO, 2005 depressive disorder/depressive episode/current episode (…) depression DIMDI1 Depressive Störung/depressive Episode DIMDI1 Depression Brand et al., 2004 Härter et al., 20041, 20042 Grohmann et al., 20042 Depressionen Depressive Erkrankungen/Störungen, Mindestbehandlungsdauer von 5 Tagen Depressions DGPPN, 2000 Depressive Störungen DGPPN, 2005 Depressive Erkrankungen Zugeordnete ICD-10-Diagnosen F06.32, F31.3-5, F32.xx, F33.xx, F38.10, F41.2, F92.0 F20.4 (B), F31.3-5, F32.xx, F33.xx, F38.1 (B), F41.2, F92.0 F20.4, F31.xx (B), F32.xx (B), F33.xx (B), F34.0/1 (B), F41.2 (B) F31.3-5, F32.0-2, F33.0-9, F34.1, F34.8-9, F38-39, F43.20-21 F31.x, F32.xx , F33.xx, F 34.1, (F38.10, F41.2) F43.20/1 ICD9: 296.1, 296.3-9, 300.4 , ICD 10: F31.3-F38.8 (nach Umrechnungstabelle DIMDI auch F41.2 (300.4)) Depressive Episode bei F31, F32, F33, Zyklothymie (F34.0) und Dysthymie (F34.1) F32-F39, auch komorbid bei somatischen bzw. anderen psychischen Erkrankungen Auch Anfragen bei Herstellern ergaben widersprüchliche bzw. uneindeutige Antworten. Meistens wurden mit dem Verweis auf die Notwendigkeit einer konkreten Einzelfallprüfung allgemeingültige Aussagen vermieden. Eine Anfrage beim BfArM bestätigte, dass die Zuordnung eines Anwendungsgebietes zu einem ICD-10-Code Auslegungssache ist. Die für „depressive Erkrankungen“ geschilderten Schwierigkeiten bestanden auch bei anderen Anwendungsgebieten. Um die Zuordnung nachvollziehbar und einheitlich zu machen, mussten für alle psychiatrisch relevanten Anwendungsgebiete der verordneten 27 Psychopharmaka Listen mit den zugehörigen ICD-10 Codierungen erstellt werden. Diese sind in Anhang C aufgeführt. Für die Zuordnung wurden die oben genannten Versionen der ICD-10 verwendet. Bei einigen Anwendungsgebieten, bei denen die Zuordnung uneindeutig war, wurde dieser Uneindeutigkeit Rechnung getragen, indem jeweils verschiedene Definitionsbereiche, von enger bis weiter Definition gebildet wurden. Tabelle 11 zeigt beispielhaft das Vorgehen für das Anwendungsgebiet „depressive Erkrankungen“. Tabelle 11: Liste der ICD-10-Codes für das Anwendungsgebiet „depressive Erkrankungen“ Anwendungsgebiet ICD-10-Codes F32.xx, F33.xx, F34.1, F38.10 Depressive zusätzlich F31.3-5, F34.0 Erkrankungen zusätzlich F41.2, F43.20-2, F06.31-3, F20.4, F25.1, F25.2, F92.0 Definitionsgrad Eng Mittel Weit Für die Bewertung des Off-Label-Status einer Verordnung wurde dann die dem Anwendungsgebiet des Medikamentes zugeordnete Liste mit der Einsatzdiagnose verglichen. War die Diagnose in der Liste nicht zu finden, wurde die Verordnung als eindeutig off-label (OFF-E) gewertet, war sie in der Liste unter einem eventuell vorhandenen „mittleren“ oder „weiteren“ Definitionsgrad geführt, wurde sie als uneindeutig off-label (OFF-U), war sie unter dem „engen“ Definitionsgrad geführt, als on-label (ONL) gewertet. In unserem Beispiel wäre also der Einsatz von Cipramil® (Anwendungsgebiet: „depressive Erkrankungen“) bei Alzheimer-Demenz (F00.xx) eindeutig off-label, bei einem Einsatz für eine leichtgradige depressive Episode bei bipolarer Störung (F31.3) uneindeutig off-label, und bei einem Einsatz wegen einer leichtgradigen depressiven Episode (F32.1) on-label. 2.10.3.2 Entscheidungsfindung bei symptomatisch und syndromal definierten Anwendungsgebieten Ein Syndrom ist nicht als nosologische Entität, sondern als Symptomenkomplex definiert. Ein Abgleich des Anwendungsgebietes mit der Einsatzdiagnose ist daher unzureichend. Stattdessen wurden für jedes syndromale Anwendungsgebiet unter Verwendung der in der ICD-10 (DIMDI1; WHO, 1993; WHO, 2005) unter den entsprechenden Störungen definierten Symptome spezifische Vorgehensweisen festgelegt. Dabei konnten sowohl die Diagnose als auch die erhobenen Symptome die Basis 28 für die Entscheidung über den Off-Label-Status bilden. Dies soll am Beispiel des Anwendungsgebietes „depressive Syndrome“ dargestellt werden. Ein depressives Syndrom wurde als vorhanden gewertet, wenn entweder eine der für depressive Erkrankungen angegebenen ICD-10-Nummern diagnostiziert war, die Begriffe „depressives Syndrom“ bzw. „depressive Symptomatik“ als Begründung für den Einsatz dokumentiert waren, oder wenn mindestens 3 der in den ICD-10-Forschungskriterien oder in der Klassifikation psychischer Krankheiten für F32.0 angegebenen Symptome dokumentiert waren. Für andere Syndrome wurden ähnliche Vorgehensweisen festgelegt, wie in Anhang C dokumentiert ist. Bei symptomatischen Anwendungsgebieten wie „Angst“ oder „Unruhe“ wurde das Anwendungsgebiet direkt mit den dokumentierten Symptomen verglichen. 2.10.3.3 Entscheidungsfindung bei Zusatzbedingungen Die in dieser Studie als Zusatzbedingungen bezeichneten Spezifikationen der Anwendungsgebiete sind vielfältig. Tabelle 12 gibt einige Beispiele. Tabelle 12: Beispiele für verschiedene Arten von Zusatzbedingungen Zusatzbedingung Bezogen auf Schweregrad Anwendungsbedingungen Zeitpunkt der Anwendung des Medikaments innerhalb des Therapieverlaufs Chronisch Verlauf der Erkrankung Wenn die Therapie mit Lithium versagt hat bzw. wenn Therapieresistenz gegenüber anderen Patienten unter Lithium schnelle Phasenwechsel erlebten, Medikamenten und wenn mit Lithium nicht behandelt werden darf Psychotische Symptome bei Demenz Einsatz an Grunderkrankungen geknüpft Nur leichtgradig Stationär Initialbehandlung Die Frage der Relevanz von diesbezüglichen Abweichungen für den Label-Status führt zu der Überlegung, ob jegliche Abweichung vom Zulassungstext als Off-Label-Use anzusehen ist. Die unterschiedlichen Positionen dazu wurden schon in Kapitel 1.1.1 dargelegt. Wegen dieser Unklarheit wurden, abgesehen von einigen eindeutigen Fällen, Abweichungen vom Zusatzgebiet als uneindeutig off-label (OFF-U) gewertet. Die praktische Bedeutung der Zusatzbedingungen für den Off-Label-Use wird durch Berichte aus anderen Fachgebieten als der Psychiatrie unterstrichen, z.B. von Rosenkranz et al. (2005). Für Italien bestätigen Barbui et al. (2004) in der einzigen Studie, die explizit auf dieses Thema eingeht, die Relevanz der Zusatzbedingungen. Sie weisen darauf hin, dass die in der Zulassung von Clozapin für den Einsatz geforderte Therapieresistenz für den Label-Status und damit auch für die Erstattung relevant ist. 29 Wie auch bei den Anwendungsgebieten wurde für jede einzelne Zusatzbedingung eine eigene Vorgehensweise festgelegt, was angesichts mancher Formulierungen nicht ohne ein gewisses Maß an Willkür möglich war. Auf eventuelle Probleme bei der praktischen Entscheidung über den Off-Label-Status aufgrund uneindeutiger Formulierungen wie „beste Art“ oder „hauptsächlich“ wies schon Dierks (2002) hin. Das Vorgehen bei einigen häufig verwendeten Zusatzbedingungen, generelle Vorgehensweisen und besondere Probleme werden im Folgenden beschrieben. 2.10.3.3.1 Vorgehen bei häufigen, allgemeingültigen oder irrelevan- ten Zusatzbedingungen Einige Zusatzbedingungen wurden für diese Studie als irrelevant identifiziert, da sie durch die Tatsache einer stationären oder teilstationären Behandlung bereits als zutreffend angesehen werden konnten. Dies betraf Formulierungen wie z.B. „nur im Rahmen eines zugleich auch psychotherapeutisch ausgerichteten Gesamtkonzepts“ und Zusätze wie „(medikamentös) behandlungsbedürftige“ bzw. „wenn [...] angezeigt“ oder „von klinisch bedeutsamem Schweregrad“ (Hypnotika). Die Zusatzbedingungen „unter stationäre(n) Behandlungsbedingungen“ bzw. „im Rahmen eines stationären Gesamtkonzeptes“ bewirkten bei einer tagesklinischen Verordnung die Bewertung als off-label. Durch Worte wie „z.B.“, „vorwiegend“, „hauptsächlich“, „insbesondere“ und „wie“ eingeleitete Zusatzbedingungen wurden als zuwenig aussagekräftig und daher irrelevant eingestuft. Auf Schweregrad oder Verlaufsform Bezug nehmende Adjektive wie „schwer“, „ausgeprägt“, „langfristig“ oder „chronisch“ wurden, wenn sie als Ergänzung eines nosologischen Anwendungsgebietes Teil einer ICD-10-Codierung waren, als solche verschlüsselt (z.B. beim Anwendungsgebiet von Jarsin®: „leichte und mittelschwere depressive Episoden“). Wenn dies nicht der Fall war, wurde für jeden Fall eine eigene Vorgehensweise festgelegt. Häufig kamen auch Zusatzbedingungen vor, bei denen eine Liste von Symptomen aufgeführt wurde, z.B. „Angstzustände mit folgender Leitsymptomatik: Angst, innere Unruhe, Spannungszustände“. In dieser Studie wurde der Einsatz als on-label gewertet, wenn jeweils eines der genannten Symptome dokumentiert war. 30 2.10.3.3.2 Zusatzbedingungen mit Bezug auf den Einsatz im The- rapieverlauf Sehr häufig und schwierig zu beurteilen waren Zusatzbedingungen, die Bezug auf den Einsatz des Präparates im Therapieverlauf nahmen. Die Relevanz dieses Problems ist auch in der Diskussion gegenwärtig, so z.B. bei Fritze und Schmauß (20021): „Nicht alle Antidepressiva sind zur rezidivprophylaktischen Langzeittherapie zugelassen. [...]. Folglich wird in der Praxis häufig die rezidivprophylaktische Langzeittherapie off-label durchgeführt“, oder bei Wetterling (20041): „In diesem Zusammenhang ergibt sich auch die Frage inwieweit Medikamente, die zur Akutbehandlung zugelassen worden sind, auch zur Rezidivprophylaxe von schizophrenen oder affektiven Störungen geeignet und zugelassen sind.“ Wenn das Anwendungsgebiet keinen Bezug auf die Phase des Einsatzes nahm, werteten wir den Einsatz in allen Phasen der Behandlung als on-label, bei Medikamenten, die ausdrücklich nur für bestimmte Phasen des Therapieverlaufes vorgesehen waren, werteten wir den Einsatz in davon abweichenden Phasen als off-label. Als Beispiel soll hier Risperdal® Consta dienen, welches „zur Erhaltungstherapie und Rezidivprophylaxe bei schizophrenen Psychosen“ nach „vorheriger Einstellung mit Risperdal Tabletten/Lösung“ zugelassen ist. Der Einsatz wurde daher off-label gewertet, wenn das Medikament zur Akutbehandlung bzw. vor dem Erreichen einer stabilen Einstellung eingesetzt wurde. Zur Operationalisierung von Begriffen wie „Akutbehandlung“, „Erhaltungs- und Rezidivprophylaxe“ und „Langzeittherapie“, die in der Literatur uneinheitlich gebraucht werden, wurde für die Schizophrenie, die unipolare Depression, Manie und bipolare Störung auf die Kurzleitlinien der DGPPN für Schizophrenie und affektive Erkrankungen (DGPPN, 2000; DGPPN, 1998) Bezug genommen. Die Ergebnisse sind zusammengefasst in Tabelle 13 dargestellt. 31 Tabelle 13: Krankheits- bzw. Therapieverläufe mit zeitlichem Rahmen Störung Schizophrenie /Psychose Depression Bipolare Erkrankung Manie Akut-/Initialbehandlung Erste 2 Monate bzw. mindestens bis stabile Einstellung/Remission erreicht ist. Erste 2 Monate bzw. mindestens bis stabile Einstellung/Remission erreicht ist. Erste 2 Monate bzw. mindestens bis stabile Einstellung/Remission erreicht ist. Erste 2 Monate bzw. mindestens bis stabile Einstellung/Remission erreicht ist. Erhaltungstherapie Rezidivprophylaxe Langzeitbehandlung: 1-2 Jahre nach Erstmanifestation bei guter Remission, wenn >=2 Rezidive 4 Jahre bis lebenslang Nach Remission, 4- 6 Monate, bis zur Gesundung/Wiederherstellung Nach Remission: Erhaltungstherapie für mindestens 6 Monate Erhaltungstherapie für mindestens 6 Monate Wenn >=2 depressive Episoden innerhalb von 5 Jahren, über Jahre Wenn >=1 manische Episode vorher: Rezidivprophylaxe ggf. lebenslang Nach einer manischen Episode: Rezidivprophylaxe für viele Jahre erforderlich (für Studie = lebenslang) Die genauen Vorgehensweisen für die einzelnen Zusatzbedingungen finden sich in Anhang C unter den jeweiligen Hauptanwendungsgebieten. 2.10.4 Festlegung des Off-Label-Status für die Medikation Die Entscheidung über den Off-Label-Status wurde für jede Verordnung anhand der oben beschriebenen festgelegten Vorgehensweisen getroffen. Dabei wurde gesondert für das Anwendungsgebiet und eventuell vorhandenen Zusatzbedingungen entschieden. Wenn mehrere Zusatzbedingungen für ein Anwendungsgebiet vorhanden waren, wurde für jede einzelne eine Entscheidung über den Off-Label-Status gefällt. Wenn mehrere off-label waren, zählte die jeweils schwerwiegendste Abweichung. Eine Verordnung wurde insgesamt als off-label gewertet, wenn das Anwendungsgebiet und/oder die Zusatzbedingung als off-label gewertet wurden. Unterschieden sich die Off-Label-Kategorien von Anwendungsgebiet und Zusatzbedingung, wurde die eindeutigere (also OFF-E) für die Auswertung verwendet. Tabelle 14 und Tabelle 15 zeigen mit Beispielen die unterschiedlichen Arten des Abweichens vom Anwendungsgebiet und/oder von den Zusatzbedingungen, die bei den einzelnen Entscheidungen identifiziert wurden. Sie lagen der Einteilung in die Kategorien „eindeutig off-label“ (OFF-E) oder „uneindeutig off-label“ (OFF-U) zugrunde. Die Einträge unter „Entscheidungsgrundlage“ (EG) werden im nächsten Abschnitt erläutert. 32 Tabelle 14: Kategorien des Abweichens vom Anwendungsgebiet (AWG) mit Erklärung, Entscheidungsgrundlage (EG) und Off-Label-Status Abweichung von AWG Erläuterung Anwendungsgebiet nur L Einsatz ist nur On-Label für die angegebene Differentialdiagnose. (z.B. AWG: für DD Schizophrenie, Diagnose: F12.5, DD: F20.0, in zwei Fällen ist die DDDiagnose allerdings die einzige Diagnose) DE mittel Anwendungsgebiet nosologisch, aber nicht eindeutig in ICD-10 Codierungen umsetzbar, daher abgestufte Definitionen, siehe Anhang, OFF-E wird nur der jeweils engen Definition zugeteilt. DE sehr weit DE weit Manie weit MD weit ME mittel PS weit Nosologie verfehlt Anwendungsgebiet nosologisch, Diagnose nicht enthalten, Begründung für Einsatz dokumentiert Nosologie verfehlt/keine Anwendungsgebiet nosologisch, Diagnose nicht enthalten, Begründung für Begründung Einsatz nicht dokumentiert Symptomatisch statt nosologisch Symptome nicht dokumentiert Symptome nicht explizit dokumentiert Symptome verfehlt Anwendungsgebiet nosologisch, Diagnose nicht enthalten, Einsatz aber für vergleichbare Symptomatik Anwendungsgebiet symptomatisch, die betreffenden Symptome (z.B. Schlafstörungen, Neuroleptikabedingte extrapyramidale Störungen) sind nicht dokumentiert, es ist auch keine andere Begründung für Einsatz angegeben. Es ist wahrscheinlich das Symptome vorlagen und im Einzelfall auch hätten nachgewiesen werden können. Anwendungsgebiet symptomatisch, die angegebene Begründung enthält nicht explizit die geforderten Symptome, das Vorhandensein ist aber gut möglich. (z.B. AWG: Unruhe- und Erregungszustände im Rahmen psychiatrischer Grunderkrankungen, Begründung: Entzugssymptomatik, oder: AWG: Spannungs-, Erregungs- und Angstzustände und Begründung: Fremdaggressivität) Anwendungsgebiet symptomatisch, die angegebene Begründung widerspricht dem AWG (z.B.: AWG: Schlafstörungen, Begründung: Unruhe) EG R Status OFF-U QL OFF-U NE OFF-E NE OFF-E QL OFF-E DOK OFF-U DOK OFF-U NE OFF-E Syndrom nicht Analog zu Symptomen DOK OFF-U dokumentiert Syndrom nicht vollständig Einzelne, aber nicht alle zur Definition des Syndroms notwendigen Symptome DOK OFF-U dokumentiert (siehe Anhang) sind dokumentiert (z.B.:AWG: Entzugssymptomatik, akute, unter kontrollierten stationären Bedingungen, Begründung: RR >170/100 und Puls >100 (und „Entzugssymptomatik“ nicht explizit diagnostiziert.) Syndrom verfehlt Syndromal statt nosologisch Verdacht auf (V. a.) Anwendungsgebiet Analog zu Symptomen, s.o. (z.B.: AWG: depressives Syndrom, Begründung: NE Hypochondrische Störung) Anwendungsgebiet nosologisch, Diagnose nicht enthalten, Einsatz aber für QL vergleichbares Syndrom (z.B.: AWG: Alzheimer-Demenz, Begründung: vaskuläre Demenz) V. a. das Anwendungsgebiet in Diagnose (für nosologisches AWG) bzw. R Begründung (für symptomatisches AWG), für das Einsatz On-Label wäre (z.B. AWG: Alzheimer-Demenz, leicht bis mittel, Diagnose: F12.5; V.a. F00.1*) OFF-E OFF-E OFF-U 33 Tabelle 15: Kategorien des Abweichens von den Zusatzbedingungen (ZB) mit Kürzel, Erklärung, Entscheidungsgrundlage (EG) und Off-Label-Status Abweichung von ZB – Kürzel Akut- statt Erhaltungstherapie/Rezidivprophylaxe Erläuterung (AWG: Anwendungsgebiet) z.B. AWG: Psychosen des schizophrenen Formenkreises, chronisch, Erhaltungstherapie, Diagnose F20.3, Einsatz allerdings innerhalb der ersten zwei Monate nach Beginn, ohne dass stabile Einstellung erreicht ist. Akuttherapie statt Prophylaxe z.B. AWG: Prophylaxe manisch-depressiver Psychosen (Zyklothymie) und endogener sowie chronisch-therapieresistenter Depressionen, Diagnose F32.1, Einsatz zur vollständigen Remission der depressiven Symptomatik Alter verfehlt z.B.: AWG: ADHS bei Kindern ab 6 Jahren und Weiterführung der Therapie bei Jugendlichen im Rahmen einer therapeutischen Gesamtstrategie. Einsatz: bei Erwachsenen Art der Einschlafstörung nicht dokumentiert AWG: statt Schlafstörungen Ein- oder Durchschlafstörungen, nicht Blutbild nicht wöchentlich dokumentiert Die für den Therapiebeginn mit Leponex® geforderten wöchentlichen Blutbildkontrollen sind nicht dokumentiert. BDZ > 4 Wochen Für die Medikamente Ximovan® und Zop® (beides Zopiclon) wurde die Zusatzbedingung „Kurzzeitbehandlung“ (siehe Anhang) in der Fachinfo unter „Dauer der Anwendung“ so definiert, dass die Behandlungsdauer „im Allgemeinen [...] 4 Wochen nicht überschreiten“ sollte Erwünschtheit am Tage nicht dokumentiert AWG: Schlafmittel, nur wenn gleichzeitig die Diazepam-Wirkungen am Tage erwünscht, nicht dokumentiert GK ONL, Begründung nicht Das AWG ist durch Diagnose/Syndrom/Symptomatik erfüllt, die angegebene Begründung für den konkreten Medikamenteneinsatz ist nicht im AWG enthalten (z.B.: AWG: Depressive Erkrankungen, Diagnose: F32.1, Begründung für Einsatz: Schlafstörungen) gleichzeitig BDZ (sollte) Zusatzbedingung (Bespar®): Vor Beginn der Therapie mit BESPAR sollten die Patienten von Benzodiazepinen allmählich und ausschleichend abgesetzt sein. Einsatz: gleichzeitige Anwendung von Benzodiazepinen Grunderkrankung nicht explizit dokumentiert z.B.: Zusatzbedingung: „bei agitierter Depression“, Diagnose: F32.1, da kein eigener ICD-10-Code und „agitiert“ nicht in schriftlicher Diagnose auftaucht Grunderkrankungen nur ONL für DD AWG erfüllt, als Zusatzbedingung wird aber Grundkrankheit angegeben, die nur für die angegebene DD Label ist. Grunderkrankungen verfehlt AWG erfüllt, als Zusatzbedingung wird aber Grundkrankheit angegeben, die nicht vorhanden ist. (z.B.: AWG: Psychotische Symptome bei Demenz bei Intelligenz nicht dokumentiert Zusatzbedingung: bei Intelligenzminderung oder Intelligenz im unteren Normbereich, Intelligenzgrad nicht dokumentiert keine Chronizität Zusatzbedingung: chronisch, ist nicht erfüllt keine Chronizität dokumentiert Zusatzbedingung: chronisch, ist nicht nachzuprüfen, da Zeitpunkt der Erstmanifestation unklar keine Verringerung nach 2 Wochen z.B.:Zusatzbedingung für Remestan (Temazepam) „ nach zweiwöchiger täglicher Einnahme [...] bei einer schrittweisen Verringerung der Dosis“ sollte geklärt werden, ob eine Behandlung noch notwendig ist. keines der Symptome geschildert AWG: Depressive Zustände mit den Leitsymptomen Schlafstörungen, Angst, innere Unruhe, keines der geschilderten Symptome ist dokumentiert nicht schwer z.B. AWG: Major Depression, die in ICD-10 vorgeschlagene schwere Episode ist nicht erfüllt. nicht langfristig Nur Kurzeinsatz statt geforderter langfristiger Schmerzbehandlung Psychomotorisch nicht dokumentiert AWG: Unruhe bzw. Erregung, psychomotorisch. Einsatz: Vorliegen von psychomotrischen Symptomen nicht dokumentiert schwer statt leicht bis mittel z.B. AWG: Alzheimer-Demenz, leicht bis mittel, Diagnose: F00.0*, schwer. Schweregrad nicht dokumentiert Geforderter Schweregrad nicht dokumentiert (z.B. AWG: Major Depression [mit vorausgesetztem Schweregrad: schwer] und Diagnose: F32.8 [ohne Angabe eines Schweregrades]) Therapieresistenz/-unverträglichkeit nicht z.B. für Leponex® gefordert ab 09/2002: Therapieresistenz/Unverträglichkeit dokumentiert gg. ein typisches und ein atypisches Neuroleptikum, Einsatz als Weiterverordnung, ohne das die Erfüllung dieser Bedingung irgendwo Unmöglichkeit oraler Therapie nicht z.B.: Zusatzbedingung: wenn oral nicht adäquat möglich, nicht dokumentiert nachprüfbar Voreinstellung mit Risperdal nicht Zusatzbedingung: Die Behandlung mit RISPERDAL® CONSTA setzt eine nachprüfbar vorherige Einstellung auf RISPERDAL® Tabletten/Lösung voraus, dies ist wegen Übernahme der ambulanten Medikation nicht nachprüfbar. EG NE Status OFF-U NE OFF-U NE OFF-U DOK OFF-U DOK OFF-U NE OFF-U DOK OFF-U NE OFF-U NE OFF-U DOK OFF-U R OFF-U NE OFF-E DOK OFF-U NE OFF-U DOK OFF-U NE OFF-U DOK OFF-U NE OFF-U NE OFF-U DOK OFF-U NE OFF-U DOK OFF-U DOK OFF-U DOK OFF-U DOK OFF-U 34 2.10.4.1 Probleme bei der Entscheidung Trotz Operationalisierung der Entscheidung durch Listen für die Anwendungsgebiete traten bei den Untergruppen der Anwendungsgebiete Schwierigkeiten bei der Entscheidung über einen Off-Label-Use auf. Die wichtigste war sicher die in der Einleitung dieses Kapitels bereits erörterte unvollständige Dokumentation. Bei den symptomatisch und syndromal definierten Anwendungsgebieten und den Zusatzbedingungen ergab sich häufig das Problem, dass anhand der Aktenlage nicht zu beurteilen war, ob die für eine On-Label-Wertung notwendigen Symptome zum Zeitpunkt der Verordnung tatsächlich nicht vorhanden waren, oder einfach nur nicht dokumentiert wurden. So wurden häufig Hypnotika verordnet, ohne dass in der ärztlichen oder Pflegedokumentation Schlafstörungen angegeben wurden, ähnliches gilt z.B. für Anxiolytika/Sedativa. Obwohl unwahrscheinlich ist, dass die Symptome „Schlafstörungen“ bzw. „Unruhe“ in den jeweiligen Fällen nicht vorlagen, wurde wegen des fehlenden Nachweises auf Off-Label-Use entschieden. Ähnlich verfuhren Barbui et al. (2002) bei der Beurteilung der Zusatzbedingung „Therapieresistenz“ bei Clozapin. Für diese Fälle wurde die Kategorie „uneindeutiger Off-Label-Use“ gewählt. Bei einigen Verordnungen war die anwendungsbegründende Diagnose nicht definitiv, sondern nur als „Verdacht auf“ (V.a.) oder als „Differentialdiagnose“ (DD) einer anderen Störung dokumentiert. Diese Fälle wurden ebenfalls als „uneindeutig off-label“ (OFF-U) gewertet. Tabelle 16: Legende zu Tabelle 14 und Tabelle 15, Spalte „EG“– Begründung der Off-Label-Wertung mit Kürzeln Kürzel DOK NE QL R Begründung der Off-Label-Wertung Fehlende/unvollständige Dokumentation Bedingungen nicht erfüllt, kein Bezug zu AnwendungsgeQuasi-Label-Use Unklare Diagnoseformulierung Um für die Gesamtauswertung die Gründe für die Off-Label-Wertung quantifizieren zu können, wurden die Off-Label-Verordnungen nach der Grundlage der Off-LabelWertung in die in Tabelle 16 aufgeführten Kategorien eingeteilt. Die Kategorien „Bedingungen nicht erfüllt“ (NE) und „Quasi-Label-Use“ (QL) bedeuten, dass die in Anwendungsgebiet oder Zusatzbedingung formulierten Anforderungen nicht erfüllt wurden (der Begriff „Quasi-Label“ wurde bereits in Kapitel 1.1.1 definiert). Mit „DOK“ wurden die Off-Label-Wertungen gekennzeichnet, für welche die oben be35 nannte Dokumentationsproblematik zutraf, und „R“ kennzeichnet die Off-LabelWertungen bei uneindeutiger Diagnose. Zwei weitere Sonderfälle waren schwierig zu beurteilen und sollen nochmals die Schwierigkeiten der Entscheidungsfindung illustrieren. Problematisch für die Beurteilung waren Verordnungen, die sich durch die Übernahme einer vorbestehenden Verordnung bei Aufnahme ergaben und für deren Einsatz keine Begründung mehr dokumentiert wurde. Diese wurden trotz möglicher tatsächlicher On-LabelAnwendung - die Gabe eines Antidepressivums könnte z. B. als Phasenprophylaxe onlabel sein, auch wenn aktuell keine depressive Erkrankung dokumentiert ist – als offlabel gewertet. Wenn bei der Weiterverordnung eines Medikamentes die vorangegangene Anwendung on-label war, und durch eine Diagnoseänderung in der aktuellen Behandlung off-label wurde, wurde dies zur Beurteilung der Relevanz gekennzeichnet. Schwierig war die Entscheidung auch bei Verordnungen, bei denen ein Medikament bei einer Erkrankung eingesetzt wurde, für die es zugelassen war, aber der Einsatz nicht mit dieser Erkrankung begründet wurde, sondern mit einem off-label zu wertenden Anwendungsgrund. Dies traf häufig auf den Einsatz von Antidepressiva (z.B. Trimineurin®, Remergil®) zu, wenn diese bei depressiver Erkrankung zur Behandlung von Schlafstörungen eingesetzt wurden. Auch diese Verordnungen wurden als off-label gewertet. 36 3 ERGEBNISSE In diesem Kapitel werden die erhobenen Daten sowie die Ergebnisse der Signifikanztestungen präsentiert, wobei zunächst die Gesamtergebnisse, und dann die Ergebnisse der einzelnen Einflussfaktoren dargestellt werden. Es werden jeweils die Daten der beiden Stichproben deskriptiv gegenübergestellt und im Anschluss die aufgestellten Forschungshypothesen mittels Signifikanztestungen überprüft. 3.1 Ausfälle von Daten Es wurden insgesamt 125 (NR1) und 126 (NR2) Behandlungen als Stichproben für die Einzelauswertungen ausgewählt. Für die Gesamtauswertung wurde eine Stichprobe von 249 Behandlungen (NRGG) aus den kombinierten Grundgesamtheiten (GG1+GG2) ausgewählt. Aus der ersten Stichprobe wurden 123 (N1), aus der zweiten 120 (N2) und aus der Gesamtstichprobe 240 (NGG) Behandlungen in die Studie eingeschlossen. Die Ausfälle sind auf das Fehlen von Anordnungsbögen, Arztbriefen oder Akten zurückzuführen. Es ergaben sich Ausfallquoten von 1,6% (Erhebung 1), 4,8% (Erhebung 2), und 3,6% (Gesamterhebung). Die fehlenden Akten gelten im Archiv als vermisst, ebenso wie die fehlenden Anordnungsbögen und Arztbriefe. Tabelle 17 gibt einen Überblick. Tabelle 17: Ausfälle geordnet nach Erhebung und fehlendem Datenträger Erhebung Erhebung 1 Erhebung 2 Gesamterhebung Akte 1 2 4 Brief 1 1 3 Anordnungsbogen 0 3 2 37 3.2 Basisdaten 3.2.1 Demographische Daten Tabelle 18: Demographische Daten der Erhebungen 1 und 2 Datenerhebung 1 (E1) Datenerhebung 2 (E2) Gesamterhebung (EGG) NR1 125 126 249 N2 % BPP3 % N % BPP % N % BPP % Behandlungen 123 98,4 117 95,1 120 95,2 119 99,1 240 96,4 234 97,5 Von Männern 71 57,7 67 57,3 64 53,3 64 53,8 136 56,7 132 56,4 Von Frauen 52 42,3 50 42,7 56 46,7 55 46,2 104 43,3 102 43,6 Stationär 101 82,1 96 82,1 105 87,5 105 88,2 203 84,6 198 84,6 Teilstationär 22 17,9 21 17,9 15 12,5 14 11,8 37 15,4 36 15,4 Betreuung4 28 22,8 28 23,9 28 23,3 0 0 56 23,3 56 23,9 Mittelwert Alter 45,3 45,5 45,3 45,4 45,3 45,6 Range5 18-89 18-89 18-88 18-88 18 -89 18-89 Median Alter 43 43 44 44 44 44 Mittelw. Dauer6 29,9 29,6 30,5 30,3 30,1 30,2 Range 0-160 0-160 1-187 1-187 0-187 0-187 Median Dauer 20 20 20 20 20 20 1 Behandlungen in Stichprobe; 2 eingeschlossene Behandlungen; 3 Behandlungen mit PsychopharmakaVerordnung; 4 Patienten mit Betreuung; 5 Spannweite; 6 Behandlungsdauer (in Tagen) P Einen Überblick über die demographische Zusammensetzung der Stichproben gibt Tabelle 18. Der Anteil der Männer betreffenden Behandlungen betrug 57,7% in der ersten Erhebung (E1), 53,3% in der zweiten Erhebung (E2) und 56,7% in der Gesamterhebung (EGG). Dies entspricht, wenn auch in stärkerer Ausprägung, der Verteilung in den Grundgesamtheiten (Tabelle 3). Das Durchschnittsalter bei Entlassung betrug in E1 45,3 Jahre, die Spannweite (Range) 18-89 Jahre und der Median 43 Jahre, in E2 45,3 Jahre (Spannweite 18-88 Jahre, Median 44 Jahre) und in EGG 45,3 Jahre (Spannweite 18-89 Jahre, Median 44 Jahre). Die durchschnittliche Behandlungsdauer betrug in E1 29,9 Tage (Spannweite 0-160 Tage, Median 20 Tage), in E2 30,5 Tage (Spannweite 1-187 Tage, Median 20 Tage) und in EGG 30,1 Tage (Spannweite 0-187 Tage, Median 20 Tage). Grosse Abweichungen von den Werten in den Grundgesamtheiten (bis auf die durch extreme Einzelwerte bestimmten Spannweiten) fanden sich nicht. Betrachtet man die Unterschiede zwischen beiden Stichproben, fällt auf, dass sich von E1 auf E2 der Anteil der Behandlungen von Frauen um 4,4% und der Anteil der stationären Behandlungen um 5,4% vergrößerten. Diese Veränderungen sind jedoch Stichprobenphänomene, wie aus Tabelle 3 ersichtlich wird. Der Anteil der Behandlun38 gen mit betreuten Patienten (+0,6%), die durchschnittliche Behandlungsdauer (+0,6 Tage) und das Durchschnittsalter (-0,02 Jahre) blieben, wie in den Grundgesamtheiten auch, nahezu gleich. 3.2.2 Verordnungen, Medikamente und Wirkstoffe Tabelle 19: Verordnungen nach Erhebungen und Geschlecht N1 BPP2 M3 PP4 M/N5 PP/N6 Erhebung 1 Erhebung 2 Gesamterhebung Männer7 Frauen8 Gesamt Männer7 Frauen8 Gesamt Männer7 Frauen8 Gesamt 136 104 71 52 123 64 56 120 240 132 102 67 50 117 64 55 119 234 470 292 486 292 956 584 568 366 6,6 (5) 4,1 (3) 9,3 (9) 5,6 (5) 7,8 (7) 4,7 (4) 8,9 (8) 5,7 (5) 522 332 1090 698 9,3 (6) 9,1 (7,5) 5,9 (4) 5,8 (5) 1045 664 975 603 2020 1267 7,7 (7) 9,4 (7) 4,9 (4) 5,8 (4,5) 8,4 (7) 5,3 (4) 1 Behandlungen; 2 Behandlungen mit Psychopharmaka-Verordnung; 3 Verordnungen; 4 PsychopharmakaVerordnungen; 5 Verordnungen pro Behandlung (Median); 6 Psychopharmaka-Verordnungen pro Behandlung (Median); 7 Behandlungen von Männern; 8 Behandlungen von Frauen Tabelle 19 zeigt die Verordnungen in den einzelnen Erhebungen zusammen und nach Geschlechtern getrennt. In Erhebung 1 wurden insgesamt 956 Verordnungen erfasst, 584 (61,1%) betrafen Psychopharmaka. Von 123 Behandlungen wurden bei 120 (97,6%) Behandlungen mindestens eine Verordnung (BM1) und bei 117 (95,1%) Behandlungen mindestens eine psychiatrische Verordnung (BPP1) dokumentiert. D.h. durchschnittlich wurden bei jedem Fall 7,8 Medikamente und davon 4,7 Psychopharmaka verordnet. Die Psychopharmaka umfassten 82 verschiedene Medikamente mit 54 verschiedenen Wirkstoffen. In der zweiten Erhebung wurden insgesamt 1090 Verordnungen, davon 698 (64%) Psychopharmaka erfasst. Von 120 Behandlungen (N2) wurden bei 120 (100%) Behandlungen mindestens eine Verordnung (BM2) und bei 119 (99,2%) Behandlungen mindestens eine psychiatrische Verordnung (BPP2) dokumentiert, also im Mittel 9,1 Verordnungen und 5,8 Psychopharmaka-Verordnungen pro Behandlung. Letztere umfassten 92 verschiedene Medikamente mit 60 verschiedenen Wirkstoffen. Die zehn am häufigsten verwendeten Wirkstoffe und Medikamente sind in Tabelle 20 aufgelistet. Eine vollständige Liste der verordneten Medikamente nach Medikamentenklassen, Untergruppen und Wirkstoffen inklusive der Anzahl und des Off-Label-Status der Verordnungen findet sich in Anhang A. 39 Tabelle 20: Die zehn häufigsten Medikamente und Wirkstoffe in Erhebung 1 und 2 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Die zehn häufigsten Medikamente in E1 und E2 Die zehn häufigsten Wirkstoffe in E1 und E2 Erhebung 1 Erhebung 2 Erhebung 1 Erhebung 2 Name Wirkstoff Anzahl Name Wirkstoff Anzahl Wirkstoff Anzahl Wirkstoff Anzahl Atosil® 25 Promethazin 54 Atosil® 25 Promethazin 69 Lorazepam 83 Lorazepam 81 Tavor® expidet Lorazepam 45 Zop® Zopiclon 63 Zopiclon 64 Promethazin 69 Ximovan® Zopiclon 40 Tavor® Tabl. Lorazepam 46 Promethazin 54 Zopiclon 64 Tavor® Tabl. Lorazepam 37 Trimineurin® 25/50 Trimipramin 37 Olanzapin 27 Trimipramin 41 Zyprexa® Olanzapin 25 Tavor® exp. Lorazepam 33 Clomethiazol 23 Mirtazapin 27 Zop® Zopiclon 24 Remergil® Tbl. Mirtazapin 27 Valproat 22 Risperidon 24 Distraneurin® Clomethiazol 23 Risperdal® Risperidon 20 Citalopram 22 Carbamazepin 22 Cipramil® Citalopram 21 Cipralex® Escitalopram 19 Melperon 17 Escitalopram 19 Eunerpan® 50 Melperon 17 Truxal® Chlorprothixen 18 Mirtazapin 16 Chlorprothixen 18 16 Tegretal® Carbamazepin 17 Quetiapin 16 Haloperidol 17 Remergil® Tbl. Mirtazapin Die drei am häufigsten verordneten Wirkstoffe waren in beiden Erhebungen Lorazepam, Zopiclon und Promethazin. Dies spiegelt sich auch in den drei am häufigsten verordneten Präparaten wider, wobei es von der ersten zur zweiten Erhebung einen Wechsel von Tavor® expidet zu Tavor® Tabletten und von Ximovan® zu Zop® gab. In der Gesamterhebung wurden insgesamt 2020 Verordnungen, davon 1267 (62,7%) für Psychopharmaka erfasst. Von 240 Behandlungen wurden bei 237 (98,8%) Behandlungen mindestens eine Verordnung und bei 234 (97,5%) Behandlungen mindestens eine psychiatrische Verordnung dokumentiert, also 8,4 Medikamente und 5,3 Psychopharmaka pro Behandlung. Letztere waren in 112 Fachinformationen mit 66 verschiedenen Wirkstoffen erfasst. In einer orientierenden Signifikanztestung ließen sich keine statistisch signifikanten Unterschiede zwischen Erhebung 1 und 2 hinsichtlich der in Tabelle 21 dargestellten Verordnungs-Parameter feststellen, Unterschiede in Hinsicht auf die Grundgesamtheit lassen sich also nicht postulieren. Allerdings fällt auf, dass in Stichprobe 2 die Anzahl der verordneten Medikamente und Psychopharmaka (absolut und pro Behandlung) wie auch die übrigen Parameter höher lagen als in der ersten Stichprobe, obwohl die Anzahl der eingeschlossenen Behandlungen in der zweiten Erhebung etwas kleiner war. Möglicherweise wäre bei einer größeren Fallzahl eine signifikante Zunahme der Medikamenten- und Psychopharmaka-Verordnungen festzustellen gewesen. 40 Tabelle 21: Behandlungen und Verordnungen in Erhebung 1 und 2 1 M/N 2 PP/N 3 PP/M 4 BPP/N Wert 7,8 4,7 61,1% 95,1% Erhebung 1 Konfidenzintervall Wert 6,8 - 8,8 9,1 4,1 - 5,4 5,8 58,0% - 64,2% 64,0% 91,3% - 98,9% 99,2% Erhebung 2 Konfidenzintervall 7,7 - 10,5 4,8 - 6,8 61,2% - 66,9% 97,5% - 100,0% p 0,28 0,34 0,17 0,06 1 Medikamenten-Verordnungen pro Behandlung; 2 Psychopharmaka-Verordnungen pro Behandlung; 3 Anteil der Psychopharmaka-Verordnungen an den Medikamenten-Verordnungen; 4 Anteil der Behandlungen mit mindestens einer Psychopharmaka-Verordnung an allen Behandlungen 3.3 Off-Label-Use 3.3.1 Gesamtergebnisse In diesem Kapitel werden die in Tabelle 22, Tabelle 23 und Tabelle 24 dargestellten Gesamtergebnisse der Erfassung des Off-Label-Use beschrieben. Dabei werden die in Kapitel 2.3.2 erläuterten Parameter verwendet. Die erstgenannte Zahl steht hier immer für die Obergrenze des Off-Label-Use, den zusammengefassten eindeutigen und uneindeutigen Off-Label-Use OLMAX. Die Zahl in Klammern steht für die Untergrenze des Off-Label-Use, den eindeutigen Off-Label-Use OLMIN. Die 95%- Konfidenzintervalle der einzelnen Werte werden der Lesbarkeit halber nur in den tabellarischen Darstellungen wiedergegeben. Da der Off-Label-Status nur für Psychopharmaka geprüft wurde, werden die Begriffe „Psychopharmaka-Verordnung“ und „Verordnung“ im Folgenden synonym gebraucht, nichtpsychiatrische Medikamente bleiben unberücksichtigt. 3.3.1.1 Erhebung 1 In der ersten Erhebung gab es insgesamt 226 (116) Off-Label-Verordnungen, das entspricht einem Off-Label-Anteil von 38,7% (19,9%) an allen Verordnungen (PPOL/PP). Bei insgesamt 95 (63) Behandlungen wurde mindestens ein Psychopharmakon off-label verordnet, also bei 81% (54%) aller Behandlungen mit mindestens einem Psychopharmakon (BPPOL/BPP) und 77% (51%) aller bearbeiteten Behandlungen (BPPOL/N). Die mittlere Anzahl von Off-Label-Verordnungen lag bei 1,8 (0,9) gerechnet auf alle Behandlungen (PPOL/N) und bei 1,9 (1) gerechnet auf alle 41 Behandlungen mit einem Psychopharmakon (PPOL/BPP). Die Spannweite umfasste 0-9 (0-6) Off-Label-Verordnungen, der Median lag bei 1 (1). Der im Vergleich zu PPOL/PP höhere Wert für BPPOL/N und BPPOL/BPP ist dadurch zu erklären, dass in den meisten Fällen mehr als ein Psychopharmakon pro Behandlung verordnet wurde. Wenn z.B. bei jeder Behandlungen nur eine von 10 Verordnungen off-label wäre, würden die Behandlungen dadurch zu Behandlungen mit mehr als einer Off-Label-Medikation, und BPPOL/N wäre 100%, während der Wert für PPOL/PP nur 10% betrüge. Dieses Beispiel zeigt eine gewisse Resistenz der Parameter BPPOL/N und BPPOL/BPP gegen Ausreißer. Im Gegensatz zu PPOL/PP und vor allem PPOL/N können sie nicht durch eine einzige Behandlung mit vielen Verordnungen und hohem Off-Label-Anteil stark in die Höhe getrieben werden. An diesem Beispiel zeigt sich noch einmal, wie wichtig es ist, bei Angabe von Werten für die Off-Label-Prävalenz den dazugehörigen Parameter anzugeben. 3.3.1.2 Erhebung 2 In der zweiten Erhebung gab es insgesamt 332 (149) Off-Label-Verordnungen, das entspricht einem Off-Label-Anteil von 47,6% (21,4%) an allen PsychopharmakaVerordnungen. Bei insgesamt 102 (73) Behandlungen wurde mindestens ein Psychopharmakon off-label verordnet, das entspricht 86% (61%) aller Behandlungen mit mindestens einer psychiatrischen Verordnung (BPPOL/BPP) und 85% (61%) aller bearbeiteten Behandlungen (BPPOL/N). Die mittlere Anzahl von Off-LabelVerordnungen lag bei 2,8 (1,2) gerechnet auf alle Behandlungen (PPOL/N) und bei 2,8 (1,3) gerechnet auf alle Behandlungen mit Psychopharmaka-Verordnung (PPOL/BPP). Die Spannweite lag bei 0-22 (0-6) und der Median bei 2 (1). 3.3.1.3 Gesamterhebung In der Gesamterhebung wurden insgesamt 551 (262) Off-Label-Verordnungen dokumentiert, das entspricht einem Off-Label-Anteil von 43,5% (20,7%) an allen Psychopharmaka-Verordnungen. Bei insgesamt 195 (135) Behandlungen wurde mindestens eine Off-Label-Verordnung gefunden, das entspricht 83,3% (57,7%) aller Behandlungen mit mindestens einer psychiatrischen Verordnung (BPPOL/BPP) und 81,3% (56,5%) aller bearbeiteten Behandlungen (BPPOL/N). Die mittlere Anzahl von 42 Off-Label-Verordnungen lag bei 2,2 (1,1) gerechnet auf alle Behandlungen und bei 2,4 (1,1) gerechnet auf BPP, die Spannweite lag bei 0-22 (0-6) und der Median bei 2 (1). Tabelle 22: Off-Label-Status der psychiatrischen Verordnungen gesamt nach Erhebung M1 Erhebung 1 Erhebung 2 Gesamterhebung 956 1090 2020 Verordnungen OLMAX3 OLMIN4 584 226 116 698 332 149 1267 551 262 PP2 N5 BPP6 123 120 240 117 119 234 Behandlungen OLMAX OLMIN 95 63 102 73 195 135 1 Verordnungen; 2 Psychopharmaka-Verordnungen; 3 eindeutige und uneindeutige Off-Label-Verordnungen; 4 eindeutige Off-Label-Verordnungen; 5 Behandlungen; 6 Behandlungen mit Psychopharmaka-Verordnung Tabelle 23: Die Off-Label-Parameter mit Konfidenzintervall nach Erhebung und OLMIN/OLMAX OLMAX1 OLMIN 1 2 BPPOL/BPP3 Wert Konfidenzintervall Erhebung 1 81,2% 74,1% - 88,3% Erhebung 2 85,7% 79,4% - 92,0% Gesamterhebung 83,3% 78,6% - 88,1% Erhebung 1 53,9% 44,8% - 62,9% Erhebung 2 61,3% 52,6% - 70,1% Gesamterhebung 57,7% 51,4% - 64,0% PPOL/PP4 Wert Konfidenzintervall 38,7% 34,8% - 42,7% 47,6% 43,9% - 51,3% 43,5% 40,8% - 46,2% 19,9% 16,6% - 23,1% 21,4% 18,3% - 24,4% 20,7% 18,5% - 22,9% 2 PPOL/N5 Wert Konf.-Int. 6 1,84 1,52-2,16 2,77 2,23-3,30 2,3 1,98-2,61 0,94 0,72-1,17 1,24 1,00-1,49 1,09 0,92-1,26 3 eindeutige und uneindeutige Off-Label-Verordnungen; eindeutige Off-Label-Verordnungen; Anteil der 4 Behandlungen mit Off-Label-Use an allen Behandlungen mit Psychopharmaka-Verordnung; Anteil der Off-Label5 6 Verordnungen an allen Psychopharmaka-Verordnungen; Off-Label-Verordnungen pro Behandlung; KonfidenzIntervall Tabelle 24: Deskriptive Statistik für die Verordnungen pro Behandlung Erhebung 1 M1 PP2 OLMAX3 Range 0-30 0-19 0-9 Mittelwert 7,77 4,75 1,84 Median 7 4 1 Modalwert 3 3 1 Varianz 31,98 12,34 3,28 Stabw5 5,66 3,51 1,81 OLMIN4 0-6 0,94 1 0 1,66 1,29 Erhebung 2 M PP OLMAX 1-49 0-37 0-22 9,08 5,82 2,77 7,5 5 2 3 4 2 58,82 30,18 8,84 7,67 5,49 2,97 OLMIN 0-6 1,24 1 0 1,90 1,38 Gesamterhebung OLMAX M PP 0-49 0-37 0-22 8,42 5,28 2,30 7 4 2 3 3 1 44,60 21,21 6,18 6,68 4,61 2,49 OLMIN 0-6 1,09 1 0 1,79 1,34 Verordnungen; 2 Psychopharmaka-Verordnungen; 3 eindeutige und uneindeutige Off-Label-Verordnungen; 4 eindeutige Off-Label-Verordnungen; 5Standardabweichung 1 3.3.1.4 Unterschiede in der Häufigkeit des Off-Label-Use zwischen Erhebung 1 und Erhebung 2 Die im Kapitel Methodik aufgestellte Nullhypothese, die besagte, dass kein Unterschied zwischen E1 und E2 hinsichtlich der Häufigkeit des Off-Label-Use bestehe, wurde anhand der in Tabelle 23 angegebenen Daten überprüft. 43 Für den eindeutigen und uneindeutigen Off-Label-Use zusammen (OLMAX) ließen sich keine signifikanten Unterschiede zwischen E1 und E2 hinsichtlich des Anteils der Behandlungen mit Off-Label-Verordnung an allen Behandlungen (BPPOL/N) und des Anteil der Behandlungen mit Off-Label-Verordnung an allen Behandlungen mit Psychopharmaka-Verordnung (BPPOL/BPP) nachweisen (p=0,1224 bzw. 0,3502). Für den Off-Label-Anteil an den Psychopharmaka-Verordnungen (PPOL/PP) fand sich ein signifikanter Unterschied von 8,9% (p=0,0014). Auch der Anstieg der durchschnittlichen Off-Label-Verordnungen (PPOL/N) um 0,9 Verordnungen war signifikant (p=0,0038). Es ergibt sich also für OLMAX bezüglich der Parameter PPOL/PP und PPOL/N zwischen Erhebung 1 und Erhebung 2 ein signifikanter Unterschied in der Häufigkeit des Off-Label-Use. D.h. für den kombinierten eindeutigen und uneindeutigen Off-Label-Use kann H0 bei diesen Parametern verworfen und H1 angenommen werden, es besteht also ein Unterschied zwischen der Obergrenze der Off-Label-Prävalenz in Erhebung 1 und Erhebung 2. Bei der Untersuchung der Einflussfaktoren stellt sich nun die Frage, ob und wenn ja wie diese diesen Unterschied (Anstieg von OLMAX) erklären können. Für den eindeutigen Off-Label-Use (OLMIN) fanden sich weder für BPPOL/N und BBOL/BPP noch für PPOL/PP oder PPOL/N signifikante Unterschiede zwischen den Stichproben (p=0,1312, p=0,2438, p=0,5135, p=0,08227). H0 konnte also nicht verworfen werden. Es besteht also kein statistisch signifikanter Unterschied zwischen E1 und E2 hinsichtlich des eindeutigen Off-Label-Use und damit der Untergrenze des Gesamt-Off-Label-Use. Dass dies so ist, kann an einer zu niedrigen Fallzahl liegen, zumindest liegen die Werte aller in Stichprobe 2 erhobenen Parameter über denen in Stichprobe 1. Dies gilt auch für die Parameter (BBPOL/N und BPPOL/BPP), für die für OLMAX kein signifikanter Unterschied festgestellt werden konnte. Man kann einen Trend vermuten, der bei höheren Fallzahlen für alle Parameter im Signifikanztest bestätigt worden wäre. Für die beiden zuletzt genannten Parameter spielt neben der geringeren Gesamtzahl für die fehlende Signifikanz noch eine Rolle, dass die „Sättigung“ der Behandlungen mit mindestens einem Off-Label-Use für OLMAX schon in E1 hoch war (77,2%), so dass eine Erhöhung des Anteils der Off-Label-Verordnungen (PPOL/PP) für OLMAX eher eine Erhöhung von PPOL/N bewirkte. 44 Die Tatsache, dass hinsichtlich zweier Parameter für OLMAX ein signifikanter Unterschied zwischen E1 und E2 bestand, lässt die Bestimmung von Gesamtwerten für die aus beiden Grundgesamtheiten (GG1+GG2) entnommene Stichprobe, bisher als Gesamterhebung (EGG) bezeichnet, als wenig sinnvoll erscheinen. Im Weiteren wurde daher auf eine Angabe dieser Werte verzichtet. 3.3.2 Einfluss des Geschlechtes 3.3.2.1 Vergleich zwischen den Geschlechtern Wie in Tabelle 19 gezeigt, wurden während der Behandlungen von Frauen in Erhebung 1 insgesamt 486 Medikamente verordnet, davon 292 Psychopharmaka, bei den Aufenthalten von Männern kam es zu 470 Verordnungen, davon ebenfalls 292 für Psychopharmaka. D.h. durchschnittlich wurden bei jeder Frauen betreffenden Behandlung 9,3 (Median: 9) Medikamente und davon 5,6 (Median: 5) Psychopharmaka verordnet, während bei den Behandlungen von Männern durchschnittlich 6,6 (Median: 5) Medikamente verordnet wurden, von denen 4,1 (Median: 3) Psychopharmaka waren. In der zweiten Erhebung wurden bei den Frauen betreffenden Behandlungen insgesamt 522 Medikamente verordnet, davon 332 Psychopharmaka, bei den Männer betreffenden Behandlungen 568 Medikamente, davon 366 Psychopharmaka. D.h. durchschnittlich wurden bei den Aufenthalten von Frauen 9,3 (Median: 6) Medikamente und davon 5,9 (Median: 4) Psychopharmaka verordnet, während den Behandlungen von Männern durchschnittlich 8,9 (Median: 8) Medikamente verordnet wurden, von denen 5,7 (Median: 5) Psychopharmaka waren. Tabelle 25: Behandlungen und Verordnungen nach Geschlecht in Erhebung 1 und 2 Behandlungen von Männern Behandlungen von Frauen Erhebung 1 Erhebung 2 Erhebung 1 Erhebung 2 Wert Konfid.-Intervall Wert Konfid.-Intervall Wert Konfid.-Intervall Wert Konfid.-Intervall 1 M/N 6,6 5,5 - 7,7 8,9 7,4 - 10,3 9,3 7,6 - 11,1 9,3 6,9 - 11,8 2 PP/N 4,1 3,5 - 4,8 5,7 4,6 - 6,8 5,6 4,5 - 6,8 5,9 4,2 - 7,6 3 PP/M 62,1% 58,8% - 64,9% 64,4% 61,4% - 67,0% 60,1% 56,8% - 62,9% 63,6% 60,5% - 66,2% 4 5 BPP/N 94,4% 87,6% 95,5% 100,0% B.n.e. 96,2% 90,0% 96,6% 98,2% B.n.e. 1 Medikamenten-Verordnungen pro Behandlung; 2 Psychopharmaka-Verordnungen pro Behandlung; 3 Anteil der Psychopharmaka-Verordnungen an den Medikamenten-Verordnungen; 4 Anteil der Behandlungen mit mindestens einer Psychopharmaka-Verordnung an allen Behandlungen;5 Bedingung (n*p*(1-p)>=9) nicht erfüllt Die Durchschnittswerte sowie die Ergebnisse in Tabelle 25 deuten darauf hin, dass bei Behandlungen von Männern in Erhebung 1 weniger Medikamente bzw. Psychophar45 maka verordnet wurden. Die höheren Medianwerte bei den Behandlungen der Männer in Erhebung 2 weisen darauf hin, dass die höheren Mittelwerte für Medikamentenverordnungen bei den Frauen betreffenden Behandlungen in dieser Erhebung durch einen Ausreißer, d.h. eine Behandlung mit unverhältnismäßig vielen Verordnungen, zustande kommen. Dies wird durch den Vergleich der Maximalwerte bestätigt. Es kann also kein über beide Erhebungen eindeutiger Befund erhoben werden. Hinsichtlich der anderen Parameter zeigten sich keine auffälligen Differenzen. Erhebung E1 E2 E1 Behandlungen von Männern Behandlungen von Frauen Konfidenzintervall Wert Wert Konfidenzintervall p Parameter PPOL/N5 PPOL/PP4 BPPOL/BPP3 Tabelle 26: Die Off-Label-Parameter mit Konfidenzintervall nach Geschlecht, Erhebung und OLMIN/OLMAX 71,1% - 90,1% B. n. e.6 40,3% - 64,2% 82,0% B. n. e. 87,3% 56,0% 42,2% - 69,8% 0,8476 0,6524 0,6864 E2 OLMAX1 80,6% 84,4% 52,2% OLMIN2 62,5% 50,6% - 74,4% 60,0% 47,1% - 73,0% 0,7801 E1 E2 E1 E2 E1 E2 E1 E2 OLMAX 41,8% 47,5% 20,5% OLMIN 23,0% 1,72 OLMAX 2,72 0,85 OLMIN 1,31 36,1% 42,4% 15,9% 18,6% 1,31 2,19 0,52 0,97 35,6% 47,6% 19,2% 19,6% 2,00 2,82 1,08 1,16 0,1262 0,9896 0,6782 0,2775 0,3848 0,6309 0,3376 0,5494 - 47,4% 52,7% 25,2% 27,3% 2,13 3,24 1,17 1,66 30,1% 42,2% 14,7% 15,3% 1,49 1,85 0,75 0,80 - 41,1% 53,0% 23,7% 23,9% 2,51 3,80 1,40 1,52 1 eindeutige und uneindeutige Off-Label-Verordnungen; 2 eindeutige Off-Label-Verordnungen; 3 Anteil der Behandlungen mit Off-Label-Use an allen Behandlungen mit Psychopharmaka-Verordnung; 4 Anteil der OffLabel-Verordnungen an allen Psychopharmaka-Verordnungen; 5 Off-Label-Verordnungen pro Behandlung; 6 Bedingung (n*p*(1-p)>=9) nicht erfüllt Die Ergebnisse für den Vergleich der Off-Label-Parameter nach dem Geschlecht zeigt Tabelle 26. In Erhebung 1 ließen sich weder für OLMIN (eindeutiger Off-Label-Use) noch für OLMAX (eindeutiger und uneindeutiger Off-Label-Use) signifikante Unterschiede hinsichtlich der erhobenen Parameter zwischen den Frauen bzw. Männer betreffenden Behandlungen nachweisen. Auch in Erhebung 2 konnten keine signifikanten Unterschiede gefunden werden, ein Einfluss des Geschlechts auf den Off-Label-Use konnte somit in keiner der Erhebungen nachgewiesen werden. 3.3.2.2 Unterschiede zwischen Erhebung 1 und Erhebung 2 Die von Erhebung 1 zu Erhebung 2 in den Stichproben gefundene Erhöhung des Anteil der Frauen betreffenden Behandlungen an allen Behandlungen (N) von 42,3% auf 46 46,7%, ist, wie schon in Kapitel 3.2.1 beschrieben, als Stichprobenphänomen einzuordnen. Hinsichtlich der Anzahl aller Verordnungen pro Behandlung (M/N) und der Anzahl der Psychopharmaka pro Behandlung (PP/N) ist allein die Differenz des ersteren Parameters bei den Männern bemerkenswert, alle anderen Parameter zeigten nur geringe Schwankungen (siehe Tabelle 19 und Tabelle 25). Auch der Anteil der Behandlungen von Frauen betreffenden Verordnungen an den Gesamtverordnungen (E1: 50,9%, E2: 48%) und an den Psychopharmaka-Verordnungen (E1: 50%, E2: 47,6%) blieb weitgehend stabil, der Anteil der bei Behandlungen von Männern verordneten Medikamente verhielt sich entsprechend. Bei den Off-Label-Parametern für den kombinierten eindeutigen und uneindeutigen Off-Label-Use OLMAX zeigte sich nur für den Anteil der Off-Label-Verordnungen an allen Psychopharmaka-Verordnungen (PPOL/PP) bei den Behandlungen von Frauen ein signifikanter Unterschied (Erhebung 1: 35,6%, Erhebung 2: 47,6%; p=0,0025). Für den eindeutigen Off-Label-Use OLMIN ließen sich zwischen den Stichproben für beide Geschlechter keine signifikanten Veränderungen feststellen. Wie auch bei den Gesamtergebnissen zeigten sich in Stichprobe 2 für alle Parameter höhere Werte als in Erhebung 1 (jeweils für die Männern und Frauen betreffenden Behandlungen), so dass auch hier zu vermuten ist, dass bei höherer Fallzahl ein Unterschied hätte nachgewiesen werden können. Dies lässt sich an dem Beispiel der durchschnittlichen Anzahl von Off-Label-Verordnungen (PPOL/N) für OLMAX zeigen. Während in der Gesamtauswertung ein signifikanter Unterschied zwischen E1 und E2 gezeigt werden konnte, gelang das für keine der Untergruppen Behandlungen von Männern bzw. Behandlungen von Frauen. Der in Kapitel 3.3.1.4 für OLMAX beschriebene signifikante Anstieg des Off-LabelAnteils an den Gesamtverordnungen (PPOL/PP und PPOL/N) ist daher bei nicht nachweisbaren Unterschieden zwischen Behandlungen von Frauen und Männern nicht durch Veränderungen in der Geschlechterzusammensetzung der Grundgesamtheiten zu erklären. Allerdings deutet der signifikante Anstieg von PPOL/PP für OLMAX bei den Behandlungen von Frauen auf einen stärkeren Anteil dieser Untergruppe an der Gesamtsteigerung hin. 47 3.3.3 Medikamentenklassen 3.3.3.1 Gesamtergebnisse Erhebung 2 Erhebung 1 Tabelle 27: Off-Label-Use nach Erhebung und Medikamentenklasse 1 HYP10 AD11 AC12 AP13 ANX14 DEM15 ENT16 PAR17 STI18 Gesamt Parameter 3 PP 99 97 43 206 96 11 24 8 584 Gesamt BPP4 70 64 31 90 56 10 17 7 117 PP/BPP 1,41 1,52 1,39 2,29 1,71 1,10 1,41 1,14 4,99 PPOL5 36 43 36 77 15 7 7 5 226 BPPOL6 31 38 26 50 15 6 6 4 95 OLMAX1 BPPOL/BPP7 44,3% 59,4% 83,9% 55,6% 26,8% 60,0% 35,3% 57,1% 81,2% PPOL/BPP8 0,51 0,67 1,16 0,86 0,27 0,70 0,41 0,71 1,93 PPOL/PP9 36,4% 44,3% 83,7% 37,4% 15,6% 63,6% 29,2% 62,5% 38,7% PPOL 0 30 32 50 0 4 0 0 116 BPPOL 0 27 23 34 0 4 0 0 63 0% 42,2% 74,2% 37,8% 0% 40,0% 0% 0% 53,8% OLMIN2 BPPOL/BPP PPOL/BPP 0 0,47 1,03 0,56 0 0,40 0 0 0,99 PPOL/PP 0% 30,9% 74,4% 24,3% 0% 36,4% 0% 0% 19,9% PP 99 157 49 252 101 5 15 19 1 698 Gesamt BPP 61 83 43 98 50 5 12 17 1 119 PP/BPP 1,62 1,89 1,14 2,57 2,02 1,00 1,25 1,12 1,00 5,87 PPOL 36 106 26 103 39 4 1 16 1 332 BPPOL 27 64 24 59 28 4 1 14 1 102 OLMAX BPPOL/BPP 44,3% 77,1% 55,8% 60,2% 56,0% 80,0% 8,3% 82,4% 100% 85,7% PPOL/BPP 0,59 1,28 0,60 1,05 0,78 0,80 0,08 0,94 1,00 2,79 PPOL/PP 36,4% 67,5% 53,1% 40,9% 38,6% 80,0% 6,7% 84,2% 100% 47,6% PPOL 2 54 24 53 0 2 0 14 0 149 BPPOL 2 35 22 37 0 2 0 12 0 73 OLMIN BPPOL/BPP 3,3% 42,2% 51,2% 37,8% 0% 40,0% 0% 70,6% 0% 61,3% PPOL/BPP 0,03 0,65 0,56 0,54 0 0,40 0 0,82 0 1,25 PPOL/PP 2,0% 34,4% 49,0% 21,0% 0% 40,0% 0% 73,7% 0% 21,3% 2 3 eindeutige und uneindeutige Off-Label-Verordnungen; eindeutige Off-Label-Verordnungen; Psychopharmaka4 5 6 Verordnungen; Behandlungen mit Psychopharmaka-Verordnung; Off-Label-Psychopharmaka-Verordnungen; Behandlungen 7 mit mindestens einer Off-Label-Psychopharmaka-Verordnung; Anteil der Behandlungen mit Off-Label-Verordnung an allen 8 Behandlungen mit Psychopharmaka-Verordnung; Off-Label-Verordnungen pro Behandlung mit Psychopharmaka-Verordnung; 9 10 11 12 Anteil der Off-Label-Verordnungen an allen Psychopharmaka-Verordnungen; Hypnotika; Antidepressiva; 13 14 15 16 Antikonvulsiva/Stimmungsstabilisierer; Antipsychotika; Anxiolytika; Antidementiva; Medikamente zur Behandlung von 17 18 Entzugssyndromen und Abhängigkeit; Medikamente zur Behandlung von Bewegungsstörungen; Psychostimulanzien 48 Psychopharm aka-Verord nungen 40% 35,3% 36,1% 30% Erhebung 1 22,5% 17,0% 16,6% 16,4% 14,5% 14,2% 20% 10% Erhebung 2 7,4% 7,0% 0% AP HYP AD AN X AC 4,1% 1,9% 1,4% 0,7% 2,7% 2,1% EN T D EM PAR 0,1% 0,0% STI AP:An tip sych o tika; HYP:Hyp n o tika; AD:An tid ep ressiva; ANX :An xio lytika; AC:An tiko n vu lsiva-Stim m u n gsstab ilisierer; ENT:Med ikam en te zu r Beh an d lu n g vo n En tzu gssyn d ro m en u n d Ab h än gigkeit; DEM: An tid em en tiva; PAR:Med ikam en te zu r B eh an d lu n g vo n Bew egu n gsstö ru n gen ; STI:Psych o stim u lan zien Abbildung 1: Verteilung der Psychopharmaka-Verordnungen auf die Medikamentenklassen, absteigend sortiert nach Erhebung 1 Die Verteilung aller Psychopharmaka-Verordnungen auf die unterschiedlichen Medikamentenklassen in Erhebung 1 und Erhebung 2 ist in Abbildung 1 dargestellt. Die Antipsychotika sind in beiden Erhebungen die größte Medikamentenklasse, die jeweils häufigsten fünf Klassen, Antipsychotika, Hypnotika, Antidepressiva, Anxiolytika und Antikonvulsiva (in E2 in anderer Reihenfolge) machen zusammen in beiden Erhebungen mehr als 90% der Psychopharmaka-Verordnungen aus. Die Unterschiede der Verteilung (ohne Berücksichtigung der Stimulantien, da nur eine Verordnung) zwischen E1 und E2 sind statistisch signifikant (p=0,0107). Bei Testung auf Unterschiede in der Häufigkeit einzelner Medikamentenklassen zwischen Erhebung 1 und Erhebung 2 zeigten sich ein signifikanter Anstieg bei den Antidepressiva (p=0,01) und ein signifikanter Abfall bei den Entzugsmedikamenten (p=0,0417). Der Off-Label-Use nach Medikamentenklassen wird, mit allen Parametern, in Tabelle 27 dargestellt. Für den Parameter Off-Label-Verordnungen pro PsychopharmakaVerordnungen (PPOL/PP) wird der Off-Label-Use nach Medikamentenklassen in Abbildung 2 und Abbildung 3 grafisch aufbereitet. Im Vergleich der einzelnen Medikamentenklassen fallen nicht nur die Unterschiede in der Höhe des Off-Label-Use auf, sondern auch, dass sich der Anteil an eindeutigen (OFF-E) und uneindeutigen (OFF-U) Off-Label-Verwendungen je nach Klasse deutlich unterscheidet (Abbildung 2). So sind in beiden Erhebungen für Hypnotika, Anxiolytika und Entzugsmedikamente nahezu keine eindeutigen Off-Label-Verord49 nungen zu finden, während bei den Antikonvulsiva und den Antipsychotika der ein- 100% 16,3% 80% 37,5% 9,3% 36,4% 62,6% 60% 40% 70,8% 63,6% 55,7% 84,4% 74,4% 20% 0% AC ONL 27,3% OFF-U 62,5% 13,4% 13,1% 30,9% 29,2% 15,6% 36,4% 24,3% 36,4% 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% OFF-E DEM PA R AD AP HY P ENT A NX E rhebung 2 100% 0,0% 20,0% 15,8% 80% 46,9% 10,5% 32,5% 60% 100,0% 40% 33,1% 73,7% 20% 0% 61,4% 59,1% 40,0% ONL 4,1% 93,3% 49,0% 19,8% 34,3% 40,0% 34,4% 38,6% 21,0% 6,7% 0,0% 2,0% 0,0% AP A NX HY P ENT 0,0% STI 63,6% PA R DEM AD AC OFF-U OFF-E ONL: On-Label; OFF-U:uneindeutig Of f -Label; OFF-E: eindeutig Of f -Label Anx iolytika; STI:Psychostimulanzien E rhebung 1 AC:Antikonvulsiva-Stimmungsstabilisierer; DEM :Antidementiva; PAR :M edikamente zur Behandlung von Bew egungsst.; AD:Antidepressiva; AP: Antipsychotika; HYP:Hypnotika; ENT:M edikamente zur Behandlung von Entzugssyndromen und Abhängigkeit; ANX: Off-Label-Status/V erordnungen der M edikam entenklassen Off-Label-Status/V erordnungen der M edikam entenklassen deutige den uneindeutigen Off-Label-Use deutlich überwiegt. Abbildung 2: Off-Label-Status der Verordnungen nach Medikamentenklasse, sortiert nach OLMAX (OFF-E+OFF-U) Im Gegensatz zu den personen- und damit auch behandlungsbezogenen Merkmalen konnte für den Anteil der Behandlungen mit Off-Label-Verordnung an allen Behandlungen mit Psychopharmaka (BPPOL/BPP) bei den verordnungsbezogenen Merkmalen wie Medikamentenklasse, Entlassverordnung etc. kein Chi-Quadrat-Test durchgeführt werden. Bei letzteren waren einer Behandlung im Gegensatz zum eindeutig zuzuordnenden Geschlecht meist mehrere Elemente (z.B. mehrere Verordnungen mit unterschiedlichen Medikamentenklassen) zuzuordnen. Somit waren Kategorien wie z.B. Behandlungen mit Antipsychotika-Verordnung und Behandlungen mit Antikonvulsiva-Verordnung nicht ausschließlich. Daher werden bei diesen Merkmalen für BPPOL/BPP jeweils nur die Werte angegeben. In Erhebung 1 waren die Unterschiede zwischen den Medikamentenklassen für den Off-Label-Anteil an den Verordnungen (PPOL/PP) sowohl für den theoretischen 50 Höchstwert OLMAX als auch für die Untergrenze OLMIN signifikant (beide p<=0,0001). Auch der zusätzlich durchgeführte gleichzeitige Vergleich der Kategorien OFF-E, OFF-U und ONL zeigte einen signifikanten Unterschied (p<=0,0001). Allerdings wurden hierfür die Medikamente zur Behandlung von Bewegungsstörungen von der Berechnung ausgeschlossen, da ansonsten die Vorraussetzungen für einen Chi-Quadrat-Test wegen zu kleiner Erwartungswerte nicht gegeben gewesen wären (siehe Kapitel 2.6). In Erhebung 2 waren die Unterschiede zwischen den Medikamentenklassen für PPOL/PP für OLMAX und OLMIN, sowie für OFF-E, OFF-U und ONL ebenfalls signifikant (jeweils p<=0,0001). Bei der Testung von OLMAX und OLMIN wurden die Stimulantien, beim Vergleich von OFF-E, OFF-U und ONL die Stimulantien und die Antidementiva aus den für Erhebung 1 genannten Gründen ausgeschlossen. Es wurde in der zweiten Erhebung einmalig ein Stimulans verordnet, nämlich Ritalin® (Methylphenidat) bei ADHS im Erwachsenenalter. Diese Verordnung wurde als uneindeutig off-label gewertet, da Fritze (2004) argumentierte, „dass die Verordnung von Methylphenidat an Erwachsene keinen Off-Label-Use darstellt, wenn man die Logik des BSG zugrunde legt“. Angesichts der Tatsache, dass einige Regressforderungen wegen solcher Verordnungen dokumentiert sind, wäre wohl auch eine Wertung als eindeutig off-label gerechtfertigt gewesen. Aufgrund der geringen Fallzahl in der vorliegenden Untersuchung hätte dies aber keinen relevanten Einfluss auf die Gesamtwerte und Signifikanztestungen gehabt. Für PPOL/PP wurden auch die Unterschiede im Off-Label-Use zwischen E1 und E2 getestet. Für den zusammengefassten eindeutigen und uneindeutigen Off-Label-Use OLMAX waren die Unterschiede bei den Antidepressiva (p=0,0003), Antikonvulsiva (p=0,0017) und Anxiolytika (p=0,0003) signifikant, für den eindeutigen Off-Label-Use OLMIN zeigten sich signifikante Unterschiede zwischen den Antikonvulsiva (p=0,0126) und den Medikamenten zur Behandlung von Bewegungsstörungen (p=0,0012). Für die anderen Medikamentenklassen fanden sich keine signifikanten Unterschiede, was bei, wie aus Abbildung 3 ersichtlich, deutlich differierenden Werten z.B. bei den Entzugsmedikamenten (OLMAX) am ehesten an den geringen Fallzahlen lag (siehe Tabelle 27). 51 Eindeutig er und uneindeutig er Off-Label-U se (OL MAX ) Off-Label-A nteil an d en Verord nu ngen der M ed ikam entenklassen 100% 100% 90% 83,7% 80% 80% 84,2% 90% 80% 67,5% 70% Erhebung 1 63,6% 62,5% 74,4% Erhebung 1 70% 73,7% Erhebung 2 Erhebung 2 60% 50% E indeutiger O ff-L abel-Use (O L MIN) 100% 60% 53,1% 44,3% 50% 49% 40,9% 40% 40% 40% 37,4% 36,4% 30% 29,2% 36,4% 36,4% 38,6% 15,6% 20% 10% 0% 0% AC DEM PA R AD AP HY P ENT 24,3% 21% 20% 6,7% 10% 34,4% 30,9% 30% A NX STI 2% 0% 0% 0%0% 0% 0% 0% AC DEM AD AP HY P A NX ENT PA R 0%0% STI AC:Antikonvulsiva-Stimmungsstabilisierer; DEM :Antidementiva; PAR :Medikamente zur Behandlung von Bew egungsst.; AD:Antidepressiva; AP: Antipsychotika; HYP:Hypnotika; ENT:M edikamente zur Behandlung von Entzugssyndromen und Abhängigkeit; ANX: Anxiolytika; STI:Psychostimulanzien Abbildung 3: Off-Label-Use nach Klassen, getrennt nach OLMAX und OLMIN, sortiert nach E1 Zusammengefasst lässt sich also sagen, dass innerhalb der jeweiligen Jahre zwischen den Medikamentenklassen signifikante Unterschiede im Ausmaß des Off-Label-Use bestanden, die aber von Erhebung 1 zu Erhebung 2 nicht konstant waren. Um die Unterschiede zwischen den beiden Erhebungen genauer zu beleuchten, wurden die Medikamentenklassen mit signifikanten Ergebnissen, also Antidepressiva (AD), Antikonvulsiva (AC), Anxiolytika (ANX) und die Medikamente zur Behandlung von Bewegungsstörungen (PAR) gesondert untersucht. Wie es in der wissenschaftlichen Literatur häufig der Fall ist, soll auch hier auf Unterschiede innerhalb der Untergruppen Antipsychotika, Antidepressiva und Antikonvulsiva eingegangen werden. 52 3.3.3.2 Antipsychotika Tabelle 28: Off-Label-Status der Verordnungen der AntipsychotikaUntergruppen atypische Anti- Gesamt typische Antipsychotika hypnosedativ antipsycho- Gesamt psychotika (THS) tisch (TAP) (TGES) (AAP) Gesamt PP3 4 BPP PPOL5 Erhebung 2 Erhebung 1 BPPOL OLMAX1 6 7 BPPOL/BPP 8 PPOL/PP 9 PPOL/BPP PPOL BPPOL 2 BPPOL/BPP OLMIN PPOL/PP PPOL/BPP PP Gesamt BPP PPOL BPPOL OLMAX BPPOL/BPP PPOL/PP PPOL/BPP PPOL BPPOL OLMIN BPPOL/BPP PPOL/PP PPOL/BPP 98 31 129 77 206 66 12 22 14 88 26 56 51 77 11 12 23 38 16,7% 54,5% 26,1% 67,9% 12,2% 45,2% 20,2% 66,2% 0,18 2 2 3,0% 2,0% 0,03 121 77 30 24 31,2% 24,8% 0,39 6 5 6,5% 5,0% 0,08 0,64 10 9 40,9% 32,3% 0,45 51 24 20 14 58,3% 39,2% 0,83 10 8 33,3% 19,6% 0,42 0,30 12 11 12,5% 9,3% 0,14 172 82 50 33 40,2% 29,1% 0,61 16 13 15,9% 9,3% 0,20 0,91 38 28 50,0% 49,4% 0,68 80 56 53 43 76,8% 66,3% 0,95 37 32 57,1% 46,3% 0,66 37,4% 50 24,3% 252 103 40,9% 53 21,0% 1 eindeutige und uneindeutige Off-Label-Verordnungen; 2 eindeutige Off-Label-Verordnungen; 3 Psychopharmaka-Verordnungen; 4 Behandlungen mit Psychopharmaka-Verordnung; 5 Off-LabelPsychopharmaka-Verordnungen; 6 Behandlungen mit mindestens einer Off-Label-PsychopharmakaVerordnung; 7 Anteil der Behandlungen mit Off-Label-Verordnung an allen Behandlungen mit Psychopharmaka-Verordnung; 8 Anteil der Off-Label-Verordnungen an allen PsychopharmakaVerordnungen; 9 Off-Label-Verordnungen pro Behandlung mit Psychopharmaka-Verordnung 53 Erhebung 1 Erhebung 2 47,6% 48,0% 31,7% 37,4% 20,2% 15,0% typisch hypnosedativ typisch hypnosedativ typisch antipsychotisch typisch antipsychotisch atypisch antipsychotisch atypisch antipsychotisch Erhebung 1 Erhebung 2 32,3% 9,3% Typ isch Gesam t Atyp isch An tip sy ch o tisch T yp isch An tip sy ch o tisch 10,9% 19,6% 46,3% 19,8% 5,0% 19,6% 70,9% u n eind eu tig O ff-Lab el eind eu tig O ff-Lab el 19,8% 9,3% Typ isch Gesam t 49,4% 10,2% 2,0% Atyp isch 12,9% 20,0% An tip sy ch o tisch 79,8% 60,8% T yp isch 87,8% 75,2% An tip sy ch o tisch 16,9% O n -Lab el 33,8% T yp isch 54,8% 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% Hyp n o se d ativ 33,8% T yp isch 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% Hyp n o se d ativ Off-Label-Statu s/ V erord nu ngen d er Antipsychotikagru ppen Abbildung 4: Anteile der Antipsychotika-Untergruppen an den Verordnungen Abbildung 5: Off-Label-Status der Verordnungen nach AntipsychotikaUntergruppe Wie aus Tabelle 28 und Abbildung 5 ersichtlich, zeigen sich bei den Antipsychotika innerhalb der Untergruppen einer Erhebung deutliche Unterschiede. Die höchste OffLabel-Prävalenz zeigen (bei allen Parametern) dabei die atypischen (AAP), gefolgt von den typischen antipsychotischen (TAP) und den typischen hypnosedativen Antipsychotika (THS). Für den Off-Label-Anteil an den Verordnungen dieser Untergruppen (PPOL/PP) sind diese Unterschiede sowohl für die weitere (OLMAX) als auch für die enge (OLMIN) Off-Label-Definition in beiden Erhebungen signifikant (alle p<=0,0001). Dies gilt für die Testung von typisch antipsychotischen, typisch hypnosedativen und atypischen Antipsychotika gegeneinander und auch, wenn man, wie in der Literatur am häufigsten zu finden, die typischen zusammen (TGES=TAP+THS) gegen die atypischen Antipsychotika (AAP) testet. Der höhere Off-Label-Anteil bei den atypischen Antipsychotika im Vergleich zu den typischen Antipsychotika ist durch die bei 54 „Altpräparaten“ verbreiteten weiteren Anwendungsgebiete zu erklären. Er findet sich auch in den weiter unten aufgeführten Studien von Barbui et al. (2004) und Tifiró et al. (2005). 3.3.3.3 Antidepressiva 32,0% 45,5% 69,2% 24,2% 45,7% 65,5% 0,32 4 4 16,0% 12,1% 0,16 61 42 49 37 88,1% 80,3% 1,17 26 21 50,0% 42,6% 0,62 0,48 12 11 33,3% 34,3% 0,36 56 48 36 31 64,6% 64,3% 0,75 19 16 33,3% 33,9% 0,40 0,73 14 14 53,8% 48,3% 0,54 40 32 21 19 59,4% 52,5% 0,66 9 9 28,1% 22,5% 0,28 44,3% 30 30,9% 157 106 67,5% 54 34,4% Sonstige Antidepressiva 18 Serotoninwiederaufnahmeinhibitoren; 15 Selektive 8 12 PPOL/BPP PPOL BPPOL 2 OLMIN BPPOL/BPP PPOL/PP PPOL/BPP PP Gesamt BPP PPOL BPPOL OLMAX BPPOL/BPP PPOL/PP PPOL/BPP PPOL BPPOL OLMIN BPPOL/BPP PPOL/PP PPOL/BPP 43 11 9 26 19 Psychopharmaka-Verordnung; 10 Trizyklische Antidepressiva; PPOL/PP 33 16 Psychopharmaka-Verordnungen; 9 Off-Label-Verordnungen pro Behandlung mit 8 25 8 Anteil der Behandlungen mit Off-Label-Verordnung an allen BPPOL/BPP 97 7 7 29 Behandlungen mit Psychopharmaka-Verordnung; 8 Anteil der Off-Label-Verordnungen an allen Erhebung 2 Erhebung 1 BPPOL OLMAX1 6 35 Psychopharmaka-Verordnung; BPP PPOL5 33 Label-Psychopharmaka-Verordnungen; 6 Behandlungen mit mindestens einer Off-Label- 4 Psychopharmaka-Verordnungen; 4 Behandlungen mit Psychopharmaka-Verordnung; 5 Off- PP3 3 Gesamt eindeutige und uneindeutige Off-Label-Verordnungen; 2 eindeutige Off-Label-Verordnungen; TCA10 SSRI11 AD-sonst.12 Gesamt 1 Tabelle 29: Off-Label-Status der Antidepressiva-Untergruppen 55 Erhebung 1 Erhebung 2 Trizyklische Antidepressiva 34,0% 29,9% 38,9% 25,5% Selektive Serotoninw iederaufnahmehemmer Sonstige Antidepressiva 35,7% 36,1% O ff-Label-Status/Verordnungen der Antidepressivagruppen Abbildung 6: Anteile der Antidepressiva-Untergruppen an den Verordnungen Erhebung 2 Erhebung 1 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% 34,48% 75,76% 54,29% 17,24% 11,43% 12,12% 12,12% T CA 48,28% 34,29% SSR I AD - 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% 19,7% 35,7% 47,5% O n -Lab el 37,7% 30,0% u n e in d e u tig O ff-Lab el 33,9% 22,5% e in d e u tig O ff-Lab el SSRI AD sonst. 30,4% 42,6% TC A sonst. TCA : Trizyklische Antid epressiva; SSRI: Selektive Serotoninw ied erau fnahm einhibitoren; A D.-sonst.: Sonstige A ntid epressiva Abbildung 7: Off-Label-Status der Verordnungen nach AntidepressivaUntergruppe Auch bei den Antidepressiva zeigen sich innerhalb der Untergruppen der einzelnen Erhebungen deutliche Unterschiede (Abbildung 7). Die Anteile der Off-LabelVerordnungen an den Verordnungen der einzelnen Untergruppen (PPOL/PP) unterschieden sich für den zusammengefassten eindeutigen und uneindeutigen Off-LabelUse OLMAX in Erhebung 1 (p=0,0048) und Erhebung 2 (p=0,0114) signifikant, für den eindeutigen Off-Label-Use OLMIN nur in Erhebung 1 (p=0,007). Von E1 zu E2 tritt eine Verschiebung des Off-Label-Gebrauchs in den einzelnen Gruppen auf. Weist in Erhebung 1 noch die Gruppe der Sonstigen Antidepressiva (AD-sonst.) die höchste Off-Label-Prävalenz auf, gefolgt von den selektiven Serotonin-Reuptake-Inhibitoren (SSRI) und den trizyklischen Antidepressiva (TCA), stehen in Erhebung 2 die TCA an erster Stelle, vor den SSRI und AD-sonst.. Dabei ist die Veränderung im Off-Label-Anteil an den Verordnungen (PPOL/PP) nur für die TCA 56 signifikant (p<0,0001 für OLMAX, p=0,0024 für OLMIN). In Verbindung mit dem relativen Anstieg der TCA-Verordnungen an den Antidepressiva-Verordnungen (siehe Abbildung 6) lässt sich so der signifikante Anstieg des Off-Label-Use (für die weitere Definition OLMAX) in der Gruppe der Antidepressiva gut erklären. Da die Antidepressiva als Medikamentenklasse bei der Gesamthäufigkeit aller Verordnungen an 2. bzw. 3. Stelle stehen (siehe Abbildung 1), kommt dem oben beschriebenen signifikanten Anstieg des Anteils der Off-Label-Verordnungen an den Antidepressiva-Verordnungen (PPOL/PP, OLMAX) in der Erklärung des in Kapitel 3.3.1.4 beschriebenen Gesamtanstieges des kombinierten uneindeutigen und eindeutigen Off-Label-Use (OLMAX) bei allen Verordnungen eine wichtige Rolle zu. Daher soll im Folgenden eingehender analysiert werden, worauf dieser Anstieg des Off-Label-Use zurückzuführen ist. Betrachten wir die Untergruppe mit der signifikanten Veränderung des Off-Label-Use, die trizyklischen Antidepressiva, wird deutlich, dass der Anstieg der TCAVerordnungen in der zweiten Erhebung hauptsächlich durch eine häufigere Verordnung von Trimipramin zu erklären ist (Tabelle 30). Daher kommt auch der Steigerung des Off-Label-Anteils an den Verordnungen dieses Wirkstoffes von 50% auf 92,7% für die weitere Definition (OLMAX) Bedeutung zu. In Tabelle 30 werden die Verordnungen von TCA nach den einzelnen Wirkstoffen getrennt dargestellt. 57 Tabelle 30: Off-Label-Status der Trizyklischen Antidepressiva nach Wirkstoffen Erhebung 2 Erhebung 1 Wirkstoff 3 OFF-U1 OFF-E2 OLMAX PP4 Anteil an PPOL/PP5 2 PP gesamt OLMAX OLMIN Trimipramin Amitriptylin Clomipramin Doxepin 3 1 0 0 3 0 1 0 6 1 1 0 12 8 6 5 50,0% 12,5% 16,7% 0% 25,0% 0% 16,7% 0% 36,4% 24,2% 18,2% 15,2% Opipramol6 Gesamt Trimipramin Clomipramin Amitriptylin Doxepin Opipramol Gesamt 0 4 17 2 1 3 0 23 0 4 21 2 3 0 0 26 0 8 38 4 4 3 0 49 2 33 41 5 5 6 4 61 0% 24,2% 92,7% 80,0% 80,0% 50,0% 0% 80,3% 0% 12,1% 51,2% 40,0% 60,0% 0% 0% 42,6% 6,1% 100% 67,2% 8,2% 8,2% 9,8% 6,6% 100% 1 uneindeutige Off-Label-Verordnungen; 2 eindeutige Off-Label-Verordnungen; 3eindeutige und uneindeutige Off-Label-Verordnungen; 4 Trizyklika-Verordnungen; 5 Anteil der Off-LabelVerordnungen an allen Trizyklika-Verordnungen; 6 Opipramol wird in einigen Veröffentlichungen zu den Trizyklika gerechnet (Novartis, 2006; Möller et al., 2001) in anderen trotz Strukturverwandheit wegen unterschiedlicher Rezeptorwirkung von diesen abgegrenzt (Müller et al., 2004). Eine Einteilung in die Gruppe der "sonstigen Antidepressiva" in der vorliegenden Studie ergäbe nur minimale Änderungen der Gesamtwerte. Tabelle 31 zeigt die Verordnungen der Trimipramin enthaltenden Arzneimittel, deren Off-Label-Status und die Indikation (Einsatzsymptomatik). In der ersten Erhebung sind 33,3% der Verordnungen auf Schlaflosigkeit bzw. Schlafstörungen zurückzuführen, in der zweiten Erhebung 78,1%. Diese Indikation ist in den Anwendungsgebieten für Trimipramin nicht vorgesehen (Tabelle 32). Somit handelte es sich um eindeutigen Off-Label-Use. 58 Tabelle 31: Off-Label-Status und Einsatzsymptomatik von Trimipramin nach Präparaten Erhebung 1 Medikament Stangyl Stangyl Trimineurin 100 Stangyl Stangyl Summe Grund der Anwendung Unruhe Schlaflosigkeit/Schlafstörungen Schlaflosigkeit/Schlafstörungen depressive Symptome nosologische Begründung 3 OFF-U1 OFF-E2 OLMAX PP4 1 1 0 1 0 3 0 2 1 0 0 3 1 3 1 1 0 6 1 3 1 4 3 12 PPOL/PP5 Anteil an OLMAX OLMIN2 PP gesamt 100% 0% 100% 66,7% 100% 100,0% 25% 0% 0,0% 0% 50% 25% 8,3% 25% 8,3% 33,3% 25% 100% Erhebung 2 Trimineurin 25/50 Schlaflosigkeit/Schlafstörungen 13 18 31 31 100% 58% 75,6% Trimineurin 100 Schlaflosigkeit/Schlafstörungen 1 0 1 1 100% 0% 2,4% Trimineurin 25/50 nicht dokumentiert 0 1 1 1 100% 100% 2,4% Trimineurin 25/50 depressive Symptome 0 2 2 2 100% 100% 4,9% Stangyl depressive Symptome 0 0 0 1 0% 0% 2,4% Trimineurin 25/50 nosologische Begründung 1 0 1 3 33,3% 0% 7,3% nosologische Begründung Trimineurin 100 2 0 2 2 100% 0% 4,9% Summe 17 21 38 41 92,7% 51,2% 100% 1 uneindeutige Off-Label-Verordnungen; 2 eindeutige Off-Label-Verordnungen; 3eindeutige und uneindeutige Off-LabelVerordnungen; 4 Trimipramin-Verordnungen; 5 Anteil der Off-Label-Verordnungen an allen Trimipramin-Verordnungen Tabelle 32: Anwendungsgebiete der Medikamente mit dem Wirkstoff Trimipramin Medikament Stangyl® Trimineurin® 25/50/100 Anwendungsgebiet Depressive Zustände mit den Leitsymptomen Schlafstörungen, Angst, innere Unruhe Depressive Erkrankungen mit den Leitsymptomen Schlafstörungen, Angst und innere Unruhe Vier Verordnungen wegen Schlafstörungen in der ersten Erhebung standen 32 Verordnungen in der zweiten Erhebung gegenüber. Das Verordnungsverhalten scheint sich dahingehend verändert zu haben, dass verstärkt TCA als Hypnotikum eingesetzt wurden. In 23 von den 32 Verordnungen in der zweiten Erhebung war als eine der Behandlungsdiagnosen eine Abhängigkeit dokumentiert, teilweise zugleich eine depressive Erkrankung (ICD-10: F1x.xx). Bei 6 von den 9 weiteren Verordnungen lag eine depressive Störung vor. Beim Vorliegen von depressiven Erkrankungen, dem zugelassenen Anwendungsgebiet, wurde der Einsatz als off-label gewertet, weil die dokumentierte Begründung jeweils „Schlafstörungen“ lautete. Allerdings wurde hierfür die Kategorie „uneindeutiger Off-Label-Use“ (OFF-U) verwendet, da die Wertung sicherlich nicht unstrittig ist. So führte eine Veränderung der Verordnungspolitik bei Trimipramin zum Ansteigen sowohl der eindeutigen (OFF-E) als auch der uneindeuti- 59 gen Off-Label-Verordnungen (OFF-U) und damit zum Anstieg von OLMIN und OL MAX. 3.3.3.4 Sedativa/Anxiolytika Tabelle 33 zeigt die Verordnungen von Sedativa/Anxiolytika mit ihrem Off-LabelStatus geordnet nach Wirkstoffen und Präparaten. Es wurden hauptsächlich Diazepam und Lorazepam verordnet. In der ersten Erhebung machten die DiazepamVerordnungen 12,5% und die Lorazepam-Verordnungen 86,5% aller SedativaVerordnungen aus, in der zweiten Erhebung 15,8% bzw. 80,2%. In Erhebung 1 wurde überwiegend Tavor® expidet, in Erhebung 2 wurden überwiegend Tavor® Tbl. verordnet. Trotz ähnlicher Anteile der genannten Wirkstoffe an den Verordnungen der Medikamentenklasse kam es zu einem signifikanten Anstieg des Off-Label-Anteils an den Verordnungen (PPOL/PP), bezogen auf die weitere Definition OLMAX. Dieser Anstieg ist auf den vermehrten uneindeutigen Off-Label-Use (OFF-U) bei Lorazepam (Tavor®) zurückzuführen, da der Off-Label-Use von Diazepam zurückging. Insgesamt wurde bei den Anxiolytika keine einzige Verordnung als sicher off-label gewertet, was auch mit dem Typ des Anwendungsgebietes (symptomatisch) erklärbar ist. 60 Tabelle 33: Sedativa/Anxiolytika in E1 und E2 nach Wirkstoffen und Medikamenten Wirkstoff Erhebung 2 Erhebung 1 Diazepam Medikament ratiopharm ratiopharm i.v. Valium i.v. Lorazepam Tavor expidet Tavor i.v. Tavor Tabl. Oxazepam Praxiten Summe Buspiron Bespar Diazepam ratiopharm ratiopharm i.v. Valium Tabl. Lorazepam Tavor expidet Tavor i.v. Tavor Tabl. Oxazepam Praxiten Johann.-Kr. Sedariston Trpf. Summe 3 OFF-U1 OFF-E2 OLMAX PP4 5 0 0 2 1 6 1 15 1 4 0 1 13 1 18 1 0 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 5 10 0 1 0 1 2 45 1 1 6 37 1 1 15 96 1 1 4 9 0 6 1 1 13 33 1 2 18 46 1 2 0 1 39 101 PPOL/PP5 2 OLMIN 50,0% 0% 0% 4,4% 100% 16,2% 100% 15,6% 100% 44,4% 0% 100% 39,4% 50% 39,1% 50% 0% 38,6% Anteil an PP gesamt 10,4% 1% 1% 46,9% 1% 38,5% 1% 100% 1% 8,9% 5,9% 1% 32,7% 2% 45,5% 2% 1% 100% 1 uneindeutige Off-Label-Verordnungen; 2 eindeutige Off-Label-Verordnungen; 3eindeutige und uneindeutige Off-Label-Verordnungen; 4 Sedativa/Anxiolytika-Verordnungen; 5 Anteil der Off-Label-Verordnungen an allen Sedativa/Anxiolytika-Verordnungen Tabelle 34: Anwendungsgebiete für Tavor® Tbl. und Tavor® expidet 1998-2004 Fachinformation bis 02/2003 ab 02/2003 Anwendungsgebiet (Hervorhebungen durch Autor) - zur symptomatischen Behandlung von akuten oder chronischen Angst-, Spannungs- und Erregungszuständen sowie dadurch bedingten Schlafstörungen - Sedierung vor diagnostischen sowie vor und nach operativen Eingriffen - Symptomatische Kurzzeitbehandlung von Angst-, Spannungs- und Erregungszuständen sowie dadurch bedingten Schlafstörungen - Sedierung vor diagnostischen sowie vor und nach operativen Eingriffen Der Anstieg der uneindeutigen Off-Label-Verordnungen von Lorazepam wurde durch eine Änderung der Fachinformationen von Tavor® expidet und Tavor® Tbl. im Februar 2003 verursacht. In den neuen Fachinformationen wird das Anwendungsgebiet auf die „Kurzzeitbehandlung“ der geschilderten Beschwerden beschränkt (siehe Tabelle 34). Da der Begriff „Kurzzeitbehandlung“ nicht näher definiert war, wurden zu seiner Operationalisierung die in denselben Fachinformationen unter dem Abschnitt „Art und Dauer der Anwendung“ zu findenden Ausführungen hinzugezogen. Dort heißt es: 61 „Bei akuten Erkrankungen sollte die Anwendung von Lorazepam auf Einzelgaben oder wenige Tage beschränkt werden. Bei chronischen Krankheiten richtet sich die Dauer der Anwendung nach dem Verlauf. Nach zweiwöchiger täglicher Einnahme sollte vom Arzt bei einer schrittweisen Verringerung der Dosis geklärt werden, ob eine Behandlung mit Lorazepam weiterhin angezeigt ist“ (Fachinfo Tavor® Tbl., 2003). Daher wurde der Einsatz von Tavor® ab Februar 2003 dann off-label gewertet, wenn nach zwei Wochen Therapiedauer die Dosis nicht verringert wurde. Der oben zitierte Abschnitt „Art und Dauer der Anwendung“ ist im gleichen Wortlaut auch schon in den Fachinformationen vor Februar 2003 enthalten. Er wurde in der ersten Erhebung aber nicht zur Beurteilung des Label-Status hinzugezogen, weil in den älteren Fachinformationen im Abschnitt „Anwendungsgebiet“ keine Aussagen zur Dauer der Behandlung gemacht wurden (vgl. Tabelle 34). Die Wertung als off-label wurde auch wegen der Formulierung „sollte“ als uneindeutig beurteilt. Daher wurden die entsprechenden Verordnungen als uneindeutig off-label (OFF-U) und damit als nur für die weitere Definition (OLMAX) relevant gewertet. In der zweiten Erhebung wurden 29 der Tavor®-Verordnungen wegen der Veränderung der Fachinformationen off-label (OLMAX) gewertet, nur 3 wegen unklarer Dokumentation. Dass in der ersten Erhebung immerhin 9 Verordnungen off-label gewertet wurden, lag ausschließlich an unklarer Dokumentation (siehe Kapitel 2.10.4.1). Das bedeutet, dass der signifikante Anstieg der Off-Label-Verordnungen (OLMAX) bei den Sedativa/Anxiolytika nicht, wie bei den Antidepressiva, durch eine Veränderung der Verordnungspraxis, sondern durch eine Veränderung der Fachinformationen zu erklären ist. Da Lorazepam insgesamt zu den am meisten verordneten Wirkstoffen gehörte, wirkte sich diese Veränderung auch auf die Häufigkeit aller Off-LabelVerordnungen des zusammengefassten eindeutigen und uneindeutigen Off-Label-Use OLMAX aus. Anhand der Ergebnisse der Kapitel 3.3.3.3 und 3.3.3.4 lässt sich die Hypothese aufstellen, dass der in Kapitel 3.3.1.4 beschriebene Anstieg des Gesamtanteils der Off-LabelVerordnungen (OLMAX) an allen Verordnungen (PPOL/PP) von E1 zu E2 hauptsächlich auf zwei Gründe zurückzuführen ist: 1. Eine Umstellung der Verordnungspolitik mit vermehrtem Einsatz von Antidepressiva als Schlafmittel (Trimineurin) und 62 2. eine Veränderung der Anwendungsgebiete von Tavor® hinsichtlich der zulässigen Verordnungsdauer. Um diese Hypothese zu überprüfen, wurde PPOL/PP hinsichtlich OLMAX für die Gesamtverordnungen versuchsweise ohne die Verordnungen von Trimipramin und Tavor® berechnet. Es ergaben sich die in Tabelle 32 abgebildeten Werte. Tabelle 35: Off-Label-Status aller Psychopharmaka-Verordnungen ohne Trimipramin und Lorazepam PPOL2 PPOL/PP3 Erhebung PP1 E1 489 211 43,1% OLMAX4 E2 576 262 45,5% E1 489 113 23,1% OLMIN5 E2 576 129 22,4% Konfidenzintervall 38,8% - 47,5% 41,4% - 49,6% 19,4% - 26,8% 19,0% - 25,8% 1 Psychopharmaka-Verordnungen; 2 Off-Label-Verordnungen; 3 Anteil der OffLabel-Verordnungen an allen Verordnungen; 4 eindeutige und uneindeutige OffLabel-Verordnungen; 5 eindeutige Off-Label-Verordnungen Es zeigt sich, dass durch das Weglassen von Trimpramin und Tavor® der zuvor für alle Verordnungen signifikante Unterschied (E1: 38,7% und E2: 47,6%; Unterschied: 8,9%; p=0,0014) nicht mehr nachweisbar war (E1: 43,1% und E2: 45,5%; Differenz 2,4%; p=0,4444). Es kann also angenommen werden, dass die oben formulierte Hypothese zutrifft. 3.3.3.5 Medikamente zur Behandlung von Bewegungsstörungen (PAR) Tabelle 36: Medikamente zur Behandlung von Bewegungsstörungen: Verordnungen nach Wirkstoffen und Medikamenten mit Off-Label-Status Erhebung Wirkstoff Medikament OFF-U1 OFF-E2 OLMAX3 PP4 E1 E2 Biperiden Akineton Gesamt Biperiden Akineton Tiaprid neuraxpharm Tiapridex Gesamt 5 5 2 0 0 2 0 0 0 1 13 14 5 5 2 1 13 16 8 8 5 1 13 19 PPOL/PP5 Anteil an 2 PP gesamt OLMAX OLMIN 62,5% 62,5% 40% 100% 100% 84,2% 0% 0% 0% 100% 100% 74% 100% 100% 26,3% 5,3% 68,4% 100% 1 uneindeutige Off-Label-Verordnungen; 2 eindeutige Off-Label-Verordnungen; 3eindeutige und uneindeutige Off-LabelVerordnungen; 4 Psychopharmaka-Verordnungen; 5 Anteil der Off-Label-Verordnungen an allen PsychopharmakaVerordnungen Der in Kapitel 3.3.3.1 beschriebene signifikante Anstieg des Anteils der Off-LabelVerordnungen an den Verordnungen von Medikamenten zur Behandlung von Bewe63 gungsstörungen (PPOL/PP) hinsichtlich der engeren Definition OLMIN ist, wie bei den Antidepressiva, durch eine Veränderung des Verordnungsverhaltens zu erklären. In Erhebung 2 wurde im Gegensatz zu Erhebung 1 zur Behandlung des Alkoholentzugs häufig eine Kombination aus Tegretal® und Tiaprid® eingesetzt, insgesamt in 13 Fällen (siehe Tabelle 36). Tiaprid® ist in dieser Indikation eindeutig off-label (Tegretal® wird bei den Antikonvulsiva besprochen). Da in Erhebung 1 überhaupt kein eindeutiger Off-Label-Use erfasst wurde, während die Tiaprid-Verordnungen in Erhebung 2 68,4% der Gesamtverordnungen ausmachten, kam es zu einer signifikanten Steigerung des Off-Label-Use hinsichtlich OLMIN in dieser Medikamentengruppe. Da in Erhebung 1 bereits ein, wenn auch geringerer Anteil, der Verordnungen in der weiteren Definition OLMAX off-label war, konnte aufgrund der geringen Fallzahl für OLMAX kein signifikanter Unterschied nachgewiesen werden. 3.3.3.6 Stimmungsstabilisierer/Antikonvulsiva Psychopharmaka-Verordnungen; 9 Off-Label-Verordnungen pro Behandlung mit Psychopharmaka-Verordnung Anteil der Behandlungen mit Off-Label-Verordnung an allen Behandlungen mit Psychopharmaka-Verordnung; 8 Anteil der Off-Label-Verordnungen an allen 7 Psychopharmaka-Verordnung; Erhebung 1 Erhebung 2 Psychopharmaka-Verordnungen; 6 Behandlungen mit mindestens einer Off-Label- PP3 BPP4 PPOL5 BPPOL6 1 OLMAX BPPOL/BPP7 PPOL/PP8 PPOL/BPP9 PPOL BPPOL OLMIN2 BPPOL/BPP PPOL/PP PPOL/BPP PP Gesamt BPP PPOL BPPOL OLMAX BPPOL/BPP PPOL/PP PPOL/BPP PPOL BPPOL OLMIN BPPOL/BPP PPOL/PP PPOL/BPP Gesamt Benzo- Lithium Valproat Gesamt Antiepileptika diazepine 14 2 5 22 43 13 1 5 14 10 2 2 22 36 10 1 2 14 76,9% 100% 40% 100% 71,4% 100% 40% 100% 83,7% 0,77 2,00 0,40 1,57 7 2 1 22 32 7 1 1 14 53,8% 100% 20% 100% 50% 100% 20% 100% 74,4% 0,54 2,00 0,20 1,57 25 3 9 12 49 22 3 8 12 11 2 3 10 26 9 2 3 10 40,9% 66,7% 37,5% 83,3% 44% 66,7% 33,3% 83,3% 53,1% 0,50 0,67 0,38 0,83 9 2 3 10 24 7 2 3 10 31,8% 66,7% 37,5% 83,3% 36,0% 66,7% 33,3% 83,3% 49,0% 0,41 0,67 0,38 0,83 1 Parameter eindeutige und uneindeutige Off-Label-Verordnungen; 2 eindeutige Off-Label-Verordnungen; 3 Psychopharmaka-Verordnungen; 4 Behandlungen mit Psychopharmaka-Verordnung; 5 Off-Label- Tabelle 37: Off-Label-Status der Stimmungsstabilisierer-Untergruppen Die Unterschiede zwischen den Untergruppen für die Anteile der Off-LabelVerordnungen an allen Verordnungen (PPOL/PP) bei den Stimmungsstabilisieren 64 wurden wegen der geringen Fallzahlen und der Rechenintensität des dafür in Frage kommenden Freeman-Halton-Tests nicht auf Signifikanz geprüft. Rein deskriptiv zeigt sich hinsichtlich des Off-Label-Use innerhalb der Erhebungen in beiden Erhebungen eine konsistente Rangfolge der Untergruppen (Tabelle 37). Valproat (VAL) weist jeweils die höchste Off-Label-Prävalenz auf, gefolgt von den Benzodiazepinen (BDZ), den Antiepileptika (AE) und Lithium (LIT). Von der ersten zur zweiten Erhebung gab es zwar insgesamt sowohl für den eindeutigen als auch für den kombinierten eindeutigen und uneindeutigen Off-Label-Use einen signifikanten Unterschied der Off-Label-Anteile an den Verordnungen. Für die einzelnen Untergruppen ließen sich allerdings keine signifikanten Unterschiede feststellen. Dies ist am ehesten auf die geringen Fallzahlen zurückzuführen, die Werte in den Stichproben waren in Erhebung 2 in allen Untergruppen niedriger, wobei die Gruppe der Antiepileptika am auffälligsten war. Gleichzeitig erhöht sich der Anteil der Antiepileptika an den Verordnungen von Stimmungsstabilisieren von 33,6% auf 51,2% (Abbildung 8), so dass zu vermuten ist, dass diese für den Grossteil der insgesamt signifikanten Reduktion der Off-Label-Prävalenz in dieser Gruppe verantwortlich sind. Die Rangfolge der Off-Label-Häufigkeiten in beiden Erhebungen blieb gleich. 65 Erhebung 1 Erhebung 2 Antiepileptika 24,5% 51,0% 32,6% Benzodiazepine 51,2% 4,7% Lithium 18,4% 11,6% 6,1% Valproat Abbildung 8: Anteile der Untergruppen an den StimmungsstabilisiererVerordnungen in E1 und E2 Tabelle 38: Antiepileptika: Verordnungen nach Wirkstoffen und Medikamenten mit Off-Label-Status Erhebung 2 Erhebung 1 Wirkstoff Name Carbamazepin Tegretal Tegretal 200 ret. Timonil ret. Lamotrigin Lamictal Oxcarbazepin Trileptal Gesamt Carbamazepin Tegretal Tegretal 200 ret. Tegretal 400 ret. Gabapentin Hexal Lamotrigin Lamictal Gesamt OFF-U 1 1 0 1 1 0 3 2 0 0 0 0 2 OFF-E 2 1 5 0 0 1 7 3 3 1 1 1 9 OLMAX3 PP4 2 5 1 1 1 10 5 3 1 1 1 11 2 6 3 1 2 14 17 4 1 2 1 25 Anteil an PPOL/PP5 PP OLMAX OLMIN2 gesamt 100% 83,3% 33,3% 100% 50% 71,4% 29,4% 75% 100% 50% 100% 44% 50% 83,3% 0% 0% 50% 50% 17,6% 75% 100% 50% 100% 36% 14,3% 42,9% 21,4% 7,1% 14,3% 100,0% 68,0% 16,0% 4,0% 8,0% 4,0% 100,0% 1 uneindeutige Off-Label-Verordnungen; 2 eindeutige Off-Label-Verordnungen; 3eindeutige und uneindeutige OffLabel-Verordnungen; 4 Psychopharmaka-Verordnungen; 5 Anteil der Off-Label-Verordnungen an allen Psychopharmaka-Verordnungen Betrachtet man die einzelnen Wirkstoffe und Medikamente in der Untergruppe der Antiepileptika zeigt sich, dass die unterschiedlichen Werte für den Off-Label-Use in Erhebung 1 und Erhebung 2 an dem vermehrten Einsatz von zumeist on-label verwendetem, nichtretardiertem Carbamazepin in Erhebung 2 (17 Verordnungen, im Gegensatz zu 2 Verordnungen in Erhebung 1) liegen (Tabelle 38). Dieser ist auf die im vorangegangenen Kapitel beschriebene Veränderung der Verschreibungspolitik bei der Behandlung des Alkoholentzugs zurückzuführen. Wie Tiaprid® wurde Tegretal® erst in der zweiten Erhebung zur Entzugsbehandlung eingesetzt. Im Gegensatz zu Tiaprid® aber ist für Tegretal® die Entzugsbehandlung als „Anfallsverhütung beim 66 Alkoholentzugssyndrom“ im Anwendungsgebiet der Fachinformation enthalten. Somit war der Einsatz von Tegretal® on-label. Die differierenden Werte für den Off-Label-Use bei Valproat, der am zweithäufigsten verordneten Wirkstoffgruppe, sind darauf zurückzuführen, dass im Gegensatz zu Erhebung 1 in Erhebung 2 zwei Präparate wegen Epilepsie verordnet wurden, dem einzigen bis dahin zugelassenen Anwendungsgebiet. 3.3.4 Unterschiede zwischen Entlass- und NichtEntlassmedikation Eines der in Kapitel 2.3 definierten Nebenziele war es, den Anteil des Off-Label-Use an den bei Entlassung verordneten Arzneimitteln zu bestimmen. Diese Frage ist in mehrfacher Hinsicht interessant. Erstens soll die Entlassmedikation von den niedergelassenen Ärzten weiterverordnet werden, für die der Off-Label-Use eines Medikamentes eher als für Krankenhausärzte negative Konsequenzen haben kann. Zweitens ist bei Betrachtung der Medikation bei Entlassung eher eine Uniformität im Stadium der Behandlung und eine relativ gesicherte Diagnose zu garantieren (vgl. Procyshyn et al., 2001). Tabelle 39: Verordnungen und Behandlungen nach Entlass- und Nichtentlassmedikation Verordnungen/Anteil an Gesamt 3 1 E1 Entlass. N.-Ent.2 Gesamt E2 Entlass. N.-Ent. Gesamt 4 5 OLMAX6 PP 240 41,1% OFF-U 35 31,8% OFF-E 79 68,1% 114 50,4% 344 58,9% 75 68,2% Behandlungen BPP7 OLMIN5 OLMAX 97 56 72 37 31,9% 112 49,6% 103 21 61 584 110 116 226 218 31,2% 52 28,4% 65 43,6% 117 35,2% 480 68,8% 131 71,6% 84 56,4% 215 64,8% 698 183 149 332 93 109 47 46 73 76 1 Entlassverordnungen; 2 Nicht-Entlassverordnungen; 3 Psychopharmaka-Verordnungen; 4 uneindeutige Off-Label-Verordnungen; 5 eindeutige Off-Label-Verordnungen; 6 eindeutige und uneindeutige Off-Label-Verordnungen; 7 Behandlungen mit Psychoparmaka-Verordnung 67 Tabelle 40: Off-Label-Status nach Entlass- und Nichtentlassmedikation E1 E2 OLMAX OLMIN OLMAX OLMIN 47,9% 40,4% 41,2% 47,1% - 67,6% 60,7% 53,8% 60,3% 32,9% 27,0% - 38,9% 29,8% 23,7% - 35,9% 0,93 0,68 - 1,14 0,98 1,28 - 2,30 0,64 0,66 0,16 - 0,44 0,80 - 1,52 20,4% 42,2% 32,6% 44,8% 12,6% 32,9% 27,6% 40,3% - 28,2% 51,5% 37,5% 49,2% 10,8% 7,5% - 14,0% 17,5% 14,1% - 20,9% 0,91 0,75 - 1,10 1,79 0,79 - 1,16 0,30 1,16 BPPOL/BPP3 57,7% 50,5% 47,5% 53,7% 0,0003 0,0295 0,0000 0,0002 0,49 - 0,79 0,50 - 0,82 4 2 PPOL/PP E1 E2 E1 E2 OLMIN Parameter 5 E1 E2 E1 E2 p PPOL/N Entlassverordnungen Nicht-Entlassverordnungen Konfidenzintervall Erhebung Wert Konfidenzinterv. Wert E1 59,2% 49,7% - 68,7% 1 74,2% 65,5% - 85,7% OLMAX E2 78,5% 70,1% - 86,9% 69,7% 61,1% - 78,4% 1 eindeutige und uneindeutige Off-Label-Verordnungen; 2 eindeutige Off-Label-Verordnungen; 3 Anteil der Behandlungen mit Off-Label-Use an allen Behandlungen mit Psychopharmakaverordnung; 4 Anteil der OffLabel-Verordnungen an allen Psychopharmaka-Verordnungen; 5 Off-Label-Verordnungen pro Behandlung Tabelle 39 zeigt die Zahlen für die rein stationären Nicht-Entlassverordnungen (NE) und die Entlassverordnungen (E) an. Tabelle 40 zeigt die daraus berechneten Parameter des Off-Label-Use mit Konfidenzintervallen, das angegebene p gilt für den ChiQuadrat-Test auf Unterschiede innerhalb einer Erhebung. Im Folgenden werden die Ergebnisse für die weitere Off-Label-Definition OLMAX immer zuerst, und dahinter, in Klammern, die Werte für die engere Off-Label-Definition OLMIN genannt. Von den in Erhebung 1 verschriebenen Psychopharmaka-Verordnungen wurden 41,1% bei Entlassung weiterverordnet (Abbildung 9). Der Anteil der Off-LabelVerordnungen an den Entlassverordnungen (PPOL/PP) betrug 47,5% (32,9%), an den rein stationären Verordnungen 32,6% (10,8%). Die mittlere Anzahl von Off-LabelVerordnungen pro Behandlung (PPOL/N) betrug 0,91 (0,30) bei den Entlassverordnungen bzw. 0,93 (0,64) bei den rein stationären Verordnungen. Der Anteil der Behandlungen mit mindestens einer Off-Label-Verordnung an allen Behandlungen mit einer Psychopharmaka-Verordnung (BPPOL/BPP) betrug 74,2% (57,7%) bzw. 59,2% (20,4%). In Erhebung 2 gehörten 31,2% der Psychopharmaka-Verordnungen zur Entlassmedikation. PPOL/PP betrug 53,8% (29,8%) bei den Entlassverordnungen, 44,8% (17,5%) bei den rein stationären Nicht-Entlassverordnungen. BBPOL/BPP betrug bei den Entlassverordnungen 78,5% (50,5%) und bei den Nicht-Entlassverordnungen 68 69,7% (42,2%). PPOL/N war 0,98 (0,66) bei den Entlassverordnungen, 1,79 (1,16) bei den rein stationären Verordnungen. Erhebung 1 Erhebung 2 31,2% 41,1% Entlassverordnungen 58,9% 68,8% Nicht-Entlassverordnungen Abbildung 9: Anteile der Entlassmedikation an den PsychopharmakaVerordnungen in E1 und E2 Die Unterschiede zwischen Entlassverordnungen und Nicht-Entlassverordnungen waren für PPOL/PP in beiden Erhebungen sowohl für den zusammengefassten eindeutigen und uneindeutigen Off-Label-Use OLMAX als auch für den eindeutigen Off-Label-Use OLMIN signifikant. In Erhebung 1 betrug p=0,0003 (p<0,0001) in Erhebung 2 war p=0,0295 (p=0,0002). Für BPPOL/BPP konnte aus den in Kapitel 3.3.1 ausführlich erläuterten Gründen kein Chi-Quadrat-Test durchgeführt werden. Aber auch für diesen Parameter fanden sich deskriptiv jeweils höhere Werte für die Entlassmedikation. Da der Anteil der Entlassverordnungen an den Gesamtverordnungen von 41% in Erhebung 1 auf 31% in Erhebung 2 sank (Abbildung 9), lässt sich der in Kapitel 3.3.1.4 für OLMAX beschriebene signifikante Anstieg aller Off-LabelVerordnungen an den Gesamtverordnungen (PPOL/PP) nicht durch eine mögliche Steigerung des Anteils der Entlassverordnungen erklären. 69 Erhebung 2 Nichtentlassverordnunge Off-Label-Status/Entlass- Erhebung 1 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% 52,5% 67,4% 14,6% 32,9% 21,8% 10,8% Entlass. N.-Entlass 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% 46,3% On-Label 55,2% 23,9% 27,3% 29,8% Entlass. 17,5% uneindeutig Off-Label eindeutig Off-Label N.-Entlass Entlass.: Entlassverordnungen; N-Entlass.: Nicht-Entlassverordnungen Abbildung 10: Off-Label-Status nach Entlass- und Nicht-Entlass-Verordnungen Betrachtet man, statt OLMAX und OLMIN, die uneindeutigen (OFF-U) und die eindeutigen (OFF-E=OLMIN) Off-Label-Verordnungen getrennt und auf deskriptiver Basis, fällt auf, dass sich diese Werte bei den Entlassverordnungen und den rein stationären Verordnungen in beiden Erhebungen gegensinnig verhalten (Abbildung 10). Bei den stationären Nicht-Entlassverordnungen ist der Anteil der uneindeutigen Off-LabelVerordnungen (OFF-U) an den Psychopharmaka-Verordnungen immer größer als der Anteil der eindeutigen Off-Label-Verordnungen (OFF-E). Umgekehrt verhält es sich bei den Entlassverordnungen. Das bedeutet, dass das Intervall zwischen OLMAX und OLMIN bei der Entlassmedikation kleiner ist als bei den stationären Verordnungen. Dies ist vor allem auf die Unterschiede der jeweils verordneten Medikamentenklassen zurückzuführen, wie in Kapitel 3.3.4.1 dargestellt. Im Gegensatz zu dem konsistent in beiden Erhebungen erhöhten Anteil der OffLabel-Verordnungen an den Entlassverordnungen ist das Bild bei der durchschnittlichen Anzahl von Off-Label-Verordnungen pro Behandlung (PPOL/N) nicht eindeutig. PPOL/N ist in E1 bei den Entlassverordnungen für OLMIN mit p<0,0001 größer, in E2 bei den Nicht-Entlassverordnungen für OLMAX (p=0,0062), für E1 und OLMAX sowie E2 und OLMIN lassen sich keine signifikanten Unterschiede nachweisen. Das ist damit zu erklären, dass die Nicht-Entlassverordnungen in der ersten Erhebung 59%, in der zweiten aber 69% aller Verordnungen ausmachten (Abbildung 9). Durch den stärkeren Anstieg der Anzahl der Nicht-Entlassverordnungen stieg auch die Anzahl der Off-Label-Verordnungen und damit PPOL/N. PPOL/N scheint somit im Gegensatz zu PPOL/PP nicht so geeignet, um Informationen über das Ausmaß des 70 Off-Label-Use bei Untergruppen von Verordnungen zu geben und wird daher im Weiteren nicht mehr angeben. Im Vergleich zwischen beiden Erhebungen ist festzustellen, dass der Anteil der OffLabel-Verordnungen an allen Verordnungen (PPOL/PP) für die weitere Off-LabelDefinition OLMAX und für die engere Definition OLMIN für die NichtEntlassverordnungen signifikant (p=0,0004 für OLMAX und p=0,0070 für OLMIN) anstieg (Abbildung 11). Das bedeutet, dass der in Kapitel 3.3.1.4 für OLMAX beschriebene signifikante Anstieg Off-Label-Anteils an den Gesamtverordnungen (PPOL/PP) stärker auf eine Änderung bei den rein stationären Verordnungen zurückzuführen ist. Bei den Entlassverordnungen vergrößerte sich vor allem das Intervall zwischen Ober- und Untergrenze des Off-Label-Use, d.h. zwischen OLMIN und OLMAX (vgl. Abbildung 10). Eindeutiger und uneindeutiger O ff-Label-Use Eindeutiger O ff-Label-Use (O L M I N ) (O L M AX ) 100% 100% Entlas s verordnungen O ff-Label-Anteil an den V erordnungen der Medikamentenklassen 90% 80% Entlas s verord nungen 90% 80% N icht-Entlas s verordn ungen 70% 60% 50% N icht-Entlas s verordnungen 70% 60% 53,7% 47,5% 44,8% 40% 50% 40% 32,9% 32,6% 30% 29,8% 30% 20% 17,5% 20% 10% 10% 0% 0% E rhebung 1 E rhebung 2 10,8% E rhebung 1 E rhebung 2 Abbildung 11: Anteil der Off-Label-Verordnungen an den Entlass- und NichtEntlassverordnungen getrennt nach OLMAX und OLMIN 3.3.4.1 Medikamentenklassen und Entlassmedikation Abbildung 12 zeigt die Aufteilung der Entlass- und der Nicht-Entlassverordnungen auf die verschiedenen Medikamentenklassen. Es wird deutlich, dass bei den stationären Verordnungen der Anteil der Medikamentenklassen mit einem niedrigeren Off-LabelUse (am deutlichsten sichtbar bei den Hypnotika und Anxiolytika) größer ist als bei den Entlassverordnungen und umgekehrt (am deutlichsten sichtbar bei den Antidepressiva und Antikonvulsiva). Dies erklärt den oben festgestellten höheren Off-LabelAnteil bei den Entlassverordnungen. Diese Verteilung ist dadurch bedingt, dass Hypnotika und Anxiolytika vor allem in der Akutphase von psychiatrischen Erkrankungen eingesetzt werden, ebenso wie Medikamente zur Behandlung von Ent71 zugserscheinungen größtenteils zur Kupierung der akuten Entzugssymptomatik eingesetzt werden, während Antipsychotika, Antidepressiva, Antidementiva und Stimmungsstabilisierer sowohl für die Akut- als auch für die Langzeittherapie eingesetzt werden. Erhebung 2 Erhebung 1 45% Entlas s verordnungen 40% 38,3% 35% Entlassverordnungen Anteil an den Entlass- und N icht- 45% 35% 33,1% 30% 40% N icht-Entlas s verordnungen 22,1% 25% 24,4% 25% 20% 20% 13,3% 15% 7% 2% 5% 4,6% 0% 0,4% 0% 0%0% 0% AD 9,6% 8,7% 5,5% 6,3% 10% 3,2% AP AC 16,3% 15% 8,1% 5% 18,5% 16,7% 9,6% 10% N icht-Entlas s verordnungen 35,3% 30% 28,8% Entlas s verordnungen 38,1% 35,2% HY P A NX DEM PA R ENT STI 5% 0% AP AD AC HY P 3,3% 2,9% 0,2% 0,9% 1,4% 0,5% 0% 0,6% A NX DEM PA R ENT STI AP: Antipsychotika; AD:Antidepressiva; AC:Antikonvulsiva-Stimmungsstabilisierer; HYP:Hypnotika; ANX: Anx iolytika; DEM :Antidementiva; PAR :M edikamente zur Behandlung von Bew egungsst.; ENT:M edikamente zur Behandlung von Entzugssyndromen und Abhängigkeit; STI:Psychostimulanzien Abbildung 12: Anteil der Medikamentenklassen an den Entlass- und Nichtentlassverordnungen in Erhebung 1 und Erhebung 2 3.3.5 Einfluss des Patientenalters bei Behandlung Um Aussagen über einen eventuellen Zusammenhang zwischen dem Patientenalter zum Zeitpunkt der Behandlung und den Off-Label-Verordnungen machen zu können, wurde die statistische Korrelation beider Parameter geprüft. Da das Behandlungsalter sowie die Anzahl der Off-Label-Verordnungen linksgipflig verteilt waren, beide Merkmale aber Kardinalniveau aufwiesen und n>30 war, wurde die Korrelation verteilungsfrei nach Spearman geprüft. Tabelle 41 zeigt die Ergebnisse bei einseitiger Testung der in Kapitel 2.5.2 aufgestellten Forschungshypothese (Alternativhypothese: Es besteht ein positiver Zusammenhang zwischen Behandlungsalter und Anzahl der Off-Label-Verordnungen). Tabelle 41: Korrelation (Spearman) zwischen Patientenalter bei Behandlung und Anzahl der Off-Label-Verordnungen pro Behandlung OLMAX1 E1 E2 rs3 Konfidenzintervall 0,25 0,11 - 1,00 0,06 -0,09 - 1,00 OLMIN2 p rs Konfidenzintervall 0,0024 0,10 -0,05 - 1,00 0,2420 -0,11 -0,26 - 1,00 p 0,1469 0,8875 1 eindeutige und uneindeutige Off-Label-Verordnungen; 2 eindeutige Off-LabelVerordnungen; 3 Korrelation nach Spearman 72 Eine signifikante, schwach positive Korrelation (Korrelationskoeffizient 0,25) zwischen dem Patientenalter bei Behandlung und Anzahl der Off-Label-Verordnungen konnte nur für OLMAX in Erhebung 1 nachgewiesen werden (p=0,0024). Die anderen Korrelationen waren nicht signifikant und tendenziell gegensinnig. In Erhebung 1 ergab sich ein Korrelationskoeffizient von 0,10 (eindeutiger Off-Label-Use OLMIN), in Erhebung 2 ergaben sich Korrelationskoeffizienten von 0,06 (OLMAX) bzw. -0,11 (OLMIN). Ein über die Zeit stabiler Zusammenhang zwischen Behandlungsalter und Off-Label-Use bestand also nicht. 3.3.6 Einfluss der Behandlungsdauer Auch die statistische Korrelation der Anzahl der Off-Label-Verordnungen mit der Behandlungsdauer wurde geprüft. Da die Vorraussetzungen die gleichen wie beim Patientenalter waren, wurde ebenfalls nach Spearman getestet. Die Ergebnisse bei einseitiger Testung (Alternativhypothese: Es besteht ein positiver Zusammenhang zwischen Behandlungsdauer und Anzahl der Off-Label-Verordnungen) sind in Tabelle 42 dargestellt. Tabelle 42: Korrelation (Spearman) zwischen Behandlungsdauer und Anzahl der Off-Label-Verordnungen pro Behandlung OLMAX1 E1 E2 rs3 Konfidenzintervall p 0,37 0,24 - 1,00 <0,0001 0,35 -0,21 - 1,00 <0,0001 OLMIN2 rs Konfidenzintervall 0,17 -0,02 - 1,00 0,06 -0,10 - 1,00 p 0,0325 0,2748 1 eindeutige und uneindeutige Off-Label-Verordnungen; 2 eindeutige Off-LabelVerordnungen; 3 Korrelation nach Spearman Es zeigte sich in Erhebung 1 eine mit Korrelationskoeffizienten von 0,37 für die weitere (OLMAX) bzw. 0,17 für die engere Off-Label-Definition (OLMIN) eine schwach positive, signifikante Korrelation. In Erhebung 2 ergab sich mit einem Korrelationskoeffizienten von 0,35 eine schwach positive, signifikante Korrelation für OLMAX, für OLMIN war die Korrelation nicht signifikant (Korrelationskoeffizient 0,06; p=0,2784). Es bestand also ein über die Zeit stabiler positiver Zusammenhang zwischen Behandlungsdauer und Off-Label-Use für OLMAX. 73 3.3.7 Diagnosegruppen Um Aussagen über die Häufigkeit der behandelten Störungen in den Stichproben machen zu können, und um den Off-Label-Use bei den unterschiedlichen Störungen berechnen zu können, wurden sowohl die für die einzelnen Behandlungen als auch die für die einzelnen Verordnungen erfassten Diagnosen in Diagnosegruppen aufgeteilt. Tabelle 43 zeigt die Diagnosegruppen mit den ihnen zugeordneten ICD-10-Codes und den im Folgenden zur Bezeichnung der Diagnosegruppen verwendeten Kürzel. Tabelle 43: Diagnosegruppen mit ICD-10-Codes und Kürzeln Kürzel DEM OST DRG SCH PSY SCA DEP BPL PHB ZWA BRA DIS SOM ESS PST EIP INT ADH RES Diagnosegruppe ICD-10 Demenz F00-F03 Organische Störungen F04-F09 Störungen durch psychotrope Substanzen F1 Schizophrenie F20 Psychotische Störungen F2 ohne F20 und ohne F25 Schizoaffektive Psychose F25 Unipolare Depression F3 ohne F30, F31, F34.0 Bipolare Störung/Manie F30/F31, F34.0 Phobien/Angststörungen F40, F41 Zwangsstörungen F42 Belastungs-/Anpassungsstörungen F43 Dissoziative Störungen F44 Somatoforme Störungen F45 Essstörungen F5 Persönlichkeits-/Impulskontrollstörungen F6 ohne F60.3 Emotional Instabile Persönlichkeitsstörung F60.3 Intelligenzminderung F7 ADHS F90 Rest: Fasst INT, ADH, ESS, ZWA und DIS wegen geringer Fallzahl zusammen 74 Tabelle 44: Anzahl der Diagnosen in E1 und E2 nach Behandlung, gesamt und um Mehrfachdiagnosen bereinigt Erhebung 1, n=123 Diagnosegruppen Erhebung 2, n=120 2 Dgn. (% von Gesamt) 3 Dgn. (% von Gesamt) 4 mit Mehrf. ohne Mehrf. mit Mehrf. ohne Mehrf. Störungen durch psychotrope Substanzen 55 (26,4%) 46 (23,5%) 74 (33,9%) 48 (25,7%) Schizophrenie 31 (14,9%) 31 (15,8%) 22 (10,1%) 22 (11,8%) 31 (14,9%) 29 (14,8%) 35 (16,1%) 34 (18,2%) Unipolare Depression 14 (6,7%) 14 (7,1%) 13 (6,0%) 13 (7,0%) Belastungs-/Anpassungstörungen 13 (6,3%) 13 (6,6%) 20 (9,2%) 16 (8,6%) Persönlichkeits-/Impulskontrollstörungen1 Emotional Instabile Persönlichkeitsstörung 11 (5,3%) 11 (5,6%) 12 (5,5%) 12 (6,4%) Demenz 9 (4,3%) 9 (4,6%) 6 (2,8%) 6 (3,2%) 10 (4,8%) 9 (4,6%) 8 (3,7%) 8 (4,3%) Phobien/Angststörungen 8 (3,8%) 8 (4,1%) 5 (2,3%) 5 (2,7%) Psychotische Störungen Schizoaffektive Psychose 6 (2,9%) 6 (3,1%) 8 (3,7%) 8 (4,3%) 5 (2,4%) 5 (2,6%) 3 (1,4%) 3 (1,6%) Somatoforme Störungen Bipolare Störung/Manie 4 (1,9%) 4 (2,0%) 2 (0,9%) 2 (1,1%) 4 (1,9%) 4 (2,0%) 4 (1,8%) 4 (2,1%) Organische Störungen Rest 7 (3,4%) 7 (3,6%) 6 (2,8%) 6 (3,2%) Gesamt 208 196 218 187 ADHS 1 (0,5%) 1 1 (0,5%) 1 Dissoziative Störungen 0 (0,0%) 0 1 (0,5%) 1 Essstörungen 1 (0,5%) 1 1 (0,5%) 1 3 (1,4%) 3 3 (1,4%) 3 Intelligenzminderung 2 (1,0%) 2 0 (0,0%) 0 Zwangsstörungen 1 ohne Emotional Instabile Persönlichkeitsstörung; 2 Behandlungsdiagnosen; 3 mit Mehrfachdiagnosen; 4 bereinigt um Mehrfachdiagnosen Tabelle 44 und Abbildung 13 zeigen die Verteilung der Behandlungsdiagnosen auf die Diagnosegruppen. Für diese Darstellung wurden Mehrfachdiagnosen einer Diagnosegruppe bei einer einzigen Behandlung, z.B. die Diagnosen F10.2 und F10.1 im gleichen Arztbrief, nur einmal gezählt. Da für einige Behandlungen gleichzeitig Diagnosen aus unterschiedlichen Diagnosegruppen gestellt wurden, übertrifft die Gesamtzahl der Diagnosen die Anzahl der Behandlungen. Die Verteilung der Diagnosegruppen ist in der ersten und zweiten Erhebung ähnlich. In beiden Erhebungen machen die Gruppen „Störungen durch psychotrope Substanzen“ (DRG) (jeweils am häufigsten), „Schizophrenie“ (SCH) und „Unipolare Depression“ (DEP) (in E1 an zweiter und dritter Stelle, in E2 umgekehrt) über 50% der Diagnosen aus. Dabei fällt auf, dass von Erhebung 1 zu Erhebung 2 der Anteil der Schizophrenie ab-, und der Anteil der Unipolaren Depression zunimmt. 75 Anteil an den Behandlungsdiagnosen 30 % 25 % 25,7% 23,5% E rhebung 1, n=123 20 % E rhebung 2, n=120 18,2% 15,8% 14,8% 15 % 11,8% 10 % 7,1% 8,6% 6,4% 7,0% 4,6% 4,1% 4,3% 3,6% 6,6% 5,6% 4,6% 3,1% 2,1% 3,2% 2,6% 2,0% 3,2% 4,3% 2,0% 2,7% 1,6% 1,1% 5% 0% DRG SC H D EP BR A PST EIP D EM PH B PSY SC A SOM BPL OST R ES DR G: Störungen durch psychotrope Substanzen; SCH: Schizophrenie; DEP: Depression; BR A: Belastungs-/Anpassungstörungen; PST: Persönlichkeits-/Impulskontrollstörungen; EIP: Emotional instabile Persönlichkeitsstörung; DEM : Demenz; PHB: Phobien/Angststörungen; PSY: Psychotische Störungen; SCA: Schizoaffektive Psychose; SOM : Somatoforme Störungen; BPL: Bipolare Störung; OST: Organische Störungen; R ES: R est Abbildung 13: Anteil der Diagnosegruppen an den Behandlungsdiagnosen (bereinigt um Mehrfachdiagnosen), sortiert nach Erhebung 1 Anteil an den Verordnungen 30% 25% 24,9% E rhebung 1, P sychopharmaka-Verordnungen=584 23,3% 21,4% 20% E rhebung 2, P sychopharmaka-Verordnungen=698 19,8% 17,3% 15% 14,2% 9,8% 10% 7,4% 7,0% 5% 4,0% 0% D EP SC H D EM DRG SC A 6,3% 5,8% 5,0% 4,3% 3,6%3,4% 3,3% 2,9% 2,6% 2,2% 1,5% 1,2% 1,0%1,7% 3,3% 1,3% 1,0% 0,4% PSY BR A BPL EIP PH B SOM OST PST R ES DEP: Depression; SCH: Schizophrenie; DEM : Demenz; DR G: Störungen durch psychotrope Substanzen; SCA: Schizoaffektive Psychose; PSY: Psychotische Störungen; BR A: Belastungs-/Anpassungstörungen; BPL: Bipolare Störung; EIP: Emotional instabile Persönlichkeitsstörung; PHB: Phobien/Angststörungen; SOM : Somatoforme Störungen; OST: Organische Störungen; PST: Persönlichkeits/Impulskontrollstörungen; R ES: R est Abbildung 14: Anteil der Diagnosegruppen an den Einsatzdiagnosen der Verordnungen, sortiert nach Erhebung 1 Abbildung 14 zeigt die Verteilung der Psychopharmaka-Verordnungen auf die Diagnosegruppen. Dabei wurden nur die Einsatzdiagnosen berücksichtigt. Auch die Verordnungen mit symptomatisch-syndromalen Anwendungsgebiet wurden miterfasst, obwohl die Diagnose hier nicht zur Entscheidung über den Label-Status beitrug. Ver76 gleicht man Behandlungs- und Verordnungsdiagnosen, sieht man, dass sie nicht proportional auf die Diagnosegruppen verteilt sind. Dies ist nicht verwunderlich, da es für die verschiedenen Störungen unterschiedliche Behandlungskonzepte mit variierendem Ausmaß des Einsatzes von Psychopharmaka gibt. Dennoch machen die drei oben genannten häufigsten Diagnosegruppen bei den Behandlungsdiagnosen auch bei den Verordnungsdiagnosen mehr als 50% aus, in Erhebung 1 wird der dritte Platz allerdings von den Verordnungen für Demenz (DEM) belegt. OLMIN 15 OLMAX 16 Tabelle 45: Off-Label-Use nach Diagnosegruppen Kürzel DEP1 SCH2 DEM3 DRG4 SCA5 PSY6 BRA7 BPL8 EIP9 PHB10 SOM11 OST12 PST13 RES14 Gesamt DEP SCH DEM DRG SCA PSY BRA BPL EIP PHB SOM OST PST RES Gesamt Erhebung 1 PP17 PPOL18 PPOL/PP19 Konfidenzint. 136 29 21,3% 14,4% - 28,2% 125 51 40,8% 32,2% - 49,4% 83 42 50,6% 39,9% - 61,4% 57 19 33,3% 21,1% - 45,6% 43 24 55,8% 41,0% - 70,7% 34 17 50,0% 20 4 20,0% 19 11 57,9% 17 6 35,3% B.n.e. 15 7 46,7% PP PPOL 138 55 174 66 28 11 121 66 49 27 25 12 23 15 44 25 35 25 30 14 9 6 7 2 12 7 3 1 698 332 13 9 6 7 584 4 4 4 4 226 30,8% 44,4% 66,7% 57,1% 38,7% 136 125 83 57 43 34 20 19 17 15 13 9 6 7 12 21 28 2 14 14 0 5 6 1 4 2 4 3 116 8,8% 4,1% - 13,6% 138 16,8% 10,3% - 23,4% 174 33,7% 23,6% - 43,9% 28 B.n.e. 3,5% 121 32,6% 18,6% - 46,6% 49 41,2% 25 0,0% 23 26,3% 44 35,3% 35 6,7% 30 B.n.e 23. 30,8% 9 22,2% 7 66,7% 12 42,9% 3 19,9% 14 13 4 49 19 6 3 2 23 3 6 1 6 0 149 Erhebung 2 PPOL/PP Konfidenzint. 39,9% 31,7% - 48,0% 37,9% 30,7% - 45,1% B.n.e. 39,3% 54,5% 45,7% - 63,4% 55,1% 41,2% - 69,0% 48,0% B.n.e. 65,2% 56,8% 42,2% - 71,5% 71,4% 46,7% 66,7% B.n.e. 28,6% 58,3% 33,3% 47,6% 10,1% 7,5% 14,3% 40,5% 38,8% 24,0% 13,0% 4,5% 65,7% 10,0% 66,7% 14,3% 50,0% 0,0% 21,3% 5,1% - 15,2% 3,6% - 11,4% B.n.e. 31,8% - 49,2% 25,1% - 52,4% B.n.e. p 0,0009 X20 0,6161 X 0,2999 X 0,0082 X 0,9454 X 0,9111 Xc21 0,0076 Xc 0,9368 X 0,0285 F22 0,7513 Xc 0,2198 F 0,9021 F 1,0000 Xc 1,0000 Xc 0,7090 X 0,0122 X 0,0495 X 0,0000 X 0,5350 X 0,2718 Xc 0,2870 F 0,0443 F 0,8733 F 1,0000 F 0,2198 F 1,0000 F 0,0760 Xc 0,5833 F 1 Depression; 2 Schizophrenie; 3 Demenz; 4 Störungen durch psychotrope Substanzen; 5 Schizoaffektive Psychose; 6 Psychotische Störungen; 7 Belastungs-/Anpassungstörungen; 8 Bipolare Störung; 9 Emotional instabile Persönlichkeitsstörung; 10 Phobien/Angststörungen; 11 Somatoforme Störungen; 12 Organische Störungen; 13 Persönlichkeits-/Impulskontrollstörungen; 14 Rest; 15 eindeutiger Off-Label-Use; 16 eindeutiger und uneindeutiger Off-Label-Use; 17 Psychopharmaka-Verordnungen; 18 Off-Label19 20 21 Verordnungen; Anteil der Off-Label-Verordnungen an den Psychopharmaka-Verordnungen; Chi-Quadrat-Test; Chi-Quadrat22 23 Test (korrigiert); exakter Fisher-Yates-Test, Bedingung n*p*(1-p)>=9 nicht erfüllt Tabelle 45 zeigt, unter Berücksichtigung der Einsatzdiagnosen, die Anteile der OffLabel-Verordnungen an den Verordnungen der einzelnen Diagnosegruppen 77 (PPOL/PP). Das jeweilige Konfidenzintervall wird nicht angegeben, wenn die Bedingung n*(1-p)*p>=9 nicht erfüllt ist. Innerhalb der beiden Erhebungen ergaben sich deutliche Unterschiede in der Höhe 80% 44,2% 55,6% 53,3% 59,2% 49,4% 0,0% 42,9% 50,0% 42,1% 64,7% 60% 78,7% 66,7% 69,2% 80,0% 14,3% 8,8% 31,6% 16,9% 23,3% 22,2% 41,2% 66,7% 24,0% 0,0% 0,0% 33,7% 35,3% 40,0% 42,9% 32,6% 20% 12,5% 29,8% 22,2% 20,0% 30,8% 26,3% 16,8% 6,7% 8,8% 0,0% 3,5% 40% ON L OFF-U OFF-E R ES BR A D EP SOM DRG EIP SC H OST PH B PSY D EM SC A BPL PST 0% Erhebung 2 100% 80% 33,3% 28,6% 34,8% 5,7% 0,0% 62,1% 60,1% 45,5% 43,2% 53,3% 41,7% 52,0% 44,9% 71,4% 66,7% 60,7% 60% 8,3% 16,3% 52,2% 14,0% 52,3% 40% 66,7% 24,0% 36,7% 50,0% 65,7% 30,5% 40,5% 29,7% 33,3% 38,8% 25,0% 14,3% 20% 24,0% 14,3% 14,3% 13,0% 10,0% 10,1% 4,5% 7,5% 0,0% ONL : On-Label; OFF-U:uneindeutig Of f -Label; OFF-E: eindeutig Of f -Label R ES OST SC H D EM D EP PH B PSY DRG SC A BPL PST BR A SOM 0% ON L OFF-U OFF-E Bew egungsst.; AD:Antidepressiv a; AP: Antipsychotika; HY P:Hypnotika; ENT:M edikamente zur Behandlung 33,3% von Entzugssyndromen und Abhängigkeit; ANX: Anx iolytika; STI:Psychostimulanzien 100% AC:Antikonvulsiva-Stimmungsstabilisierer; DEM :Antidementiv a; PAR :M edikamente zur Behandlung von Erhebung 1 EIP O ff-Label-Status/V erordnungen O ff-Label-Status/V erordnungen des Off-Label-Use zwischen den Diagnosegruppen, wie in Abbildung 15 dargestellt. Abbildung 15: Off-Label-Status der Verordnungen nach Diagnosegruppe In der ersten Erhebung waren die Unterschiede zwischen den Diagnosegruppen für PPOL/PP hinsichtlich der weiteren Off-Label-Definition OLMAX mit p<=0,0001 signifikant. Für die engere Definition OLMIN wurden für den Signifikanztest die Diagnosegruppen „Organische Störungen“ (OST), „Somatoforme Störungen“ (SOM), „Persönlichkeitsstörungen“ (PST) und „Rest“ (RES) von der Berechnung ausgeschlossen, da wegen der geringen Fallzahlen nur so die Vorbedingungen für den ChiQuadrat-Test zu erfüllen waren (und ein exakter Freeman-Halton-Test zu aufwendig gewesen wäre). Auch hier war das Ergebnis signifikant (p<=0,0001). Die Spannweite des Off-Label-Use erstreckte sich für OLMAX von 20% bei den „Belastungs/Anpassungsstörungen“ (BRA) bis 66,7% (PST), bezogen auf alle Diagnosegruppen. 78 Bei den 5 häufigsten Diagnosegruppen reichte sie von 21,3% bei der „unipolaren Depression“ (DEP) bis zu 55,8% bei der „schizoaffektiven Psychose“ (SCA). Für den eindeutigen Off-Label-Use (OLMIN) erstreckte sich die Spannweite von 0% (BRA) bis 66,7% (PST), bezogen auf alle Diagnosegruppen, bei den 5 häufigsten Diagnosegruppen von 3,5% (DRG) bis zu 33,7% (DEM). Abbildung 15 zeigt die Anteile der eindeutigen (OFF-E=OLMIN) und uneindeutigen (OFF-U=OLMAX-OLMIN) Off-LabelVerordnungen und der On-Label-Verordnungen (ONL) an den Diagnosegruppen. In der zweiten Erhebung waren die Unterschiede in der Höhe des Off-Label-Use zwischen den Diagnosegruppen hinsichtlich OLMAX (p<=0,0036) bei Nichtberücksichtigung von RES aus den o.g. Gründen und für OLMIN (p<=0,0001) bei Nichtberücksichtigung von RES ebenfalls signifikant. Die Spannweite erstreckte sich für OLMAX bezogen auf alle Diagnosegruppen von 28,6% bei den OST bis 71,4% bei den „Emotional Instabilen Persönlichkeitsstörungen“ (EIP), bei den 5 häufigsten Diagnosegruppen von 37,9% (SCH) bis zu 66,8% bei „Bipolarer Störung/Manie“ (BPL). Für OLMIN erstreckte sich die Spannweite bezogen auf alle Diagnosegruppen von 4,6% (BPL) bis 66,7% (SOM), bei den 5 häufigsten Diagnosegruppen von 7,5% (SCH) bis zu 40,5% (DRG). Abbildung 15 zeigt die Anteile von OFF-E, OFF-U und ONL an den Diagnosegruppen. 79 7 0% (O L MA X ) an d en Verord nungen Anteil des eind eutigen und uneind eutigen O ff-L abel-U se 8 0% 6 0% 5 0% E rhebung 1 71,4% 66,7% 65,2% 66,7% 57,9% 55,8% 58,3% 50,0% 55,1% 56,8% 50,6% 48,0% 4 0% 39,3% E rhebung 2 54,5% 44,4% 40,8% 46,7% 46,7% 37,9% 39,9% 33,3% 35,3% 3 0% 57,1% 33,3% 30,8% 28,6% 21,3% 2 0% 20,0% 1 0% 0% PST BPL SCA DEM PSY PHB OST SCH EIP DRG SOM DEP BRA RES PST: P ersönlichkeits-/Impulskontrollstörungen; BP L: Bipolare Störung; SCA: Schizoaffektive P sychose; DEM : Demenz; PSY: Psychotische Störungen; PHB: P hobien/Angststörungen; OST: Organische Störungen; SCH: Schizophrenie; EIP : Emotional instabile Persönlichkeitsstörung; DR G: Störungen durch psychotrope Substanzen; SOM : Somatoforme Störungen; DEP : Depression; BR A: Belastungs-/Anpassungstörungen; R ES: R est 8 0% E rhebung 1 7 0% 66 ,7 % (O L MI N ) an den Verord nungen Anteil des eind eutigen und uneind eutigen O ff-L abel-U se Abbildung 16: Off-Label-Use (OLMAX) nach Diagnosegruppe, sortiert nach E1 65,7% 6 0% E rhebung 2 66,7% 5 0% 50,0% 41,2 % 4 0% 38,8% 3 5,3% 3 0% 3 3,7% 3 2,6% 30 ,8% 2 0% 4 2,9% 40,5% 26,3 % 22 ,2% 24,0% 1 6,8% 1 0% 14,3% 14,3% 7,5% 4,5% 0% PST PSY EIP DEM SCA SOM BPL OST SCH 13,0% 10,1% 10,0% 8,8% DEP 6,7% 3,5% PHB DRG 0,0% BRA 0,0% RES PST: P ersönlichkeits-/Impulskontrollstörungen; BP L: Bipolare Störung; SCA: Schizoaffektive P sychose; DEM : Demenz; PSY: Psychotische Störungen; PHB: P hobien/Angststörungen; OST: Organische Störungen; SCH: Schizophrenie; EIP : Emotional instabile Persönlichkeitsstörung; DR G: Störungen durch psychotrope Substanzen; SOM : Somatoforme Störungen; DEP : Depression; BR A: Belastungs-/Anpassungstörungen; R ES: R est Abbildung 17: Off-Label-Use (OLMIN) nach Diagnosegruppe, sortiert nach E1 Von Erhebung 1 zu Erhebung 2 unterschieden sich die Off-Label-Prävalenzen der Diagnosegruppen teilweise erheblich, wie aus Tabelle 45, Abbildung 16 und Abbildung 17 ersichtlich wird. Die letzte Spalte der Tabelle 45 gibt das p für den Unterschied zwischen Erhebung 1 und Erhebung 2 an. Hinsichtlich der Off-Label-Obergrenze OLMAX (zusammengefasster eindeutiger und uneindeutiger Off-Label-Use) gab es einen signifikanten Anstieg des Off-Label-Anteils an den Verordnungen (PPOL/PP) in den Diagnosegruppen „Unipolare Depression“ (p=0,0009), „Störungen durch psychotrope Substanzen“ (DRG) (p=0,0082), „Belastungs-/Anpassungsstörungen“ (p=0,0076) und „Emotional Instabile Persönlichkeitsstörung“ (EIP) (p=0,0285). Hinsichtlich der Off80 Label-Untergrenze OLMIN (eindeutiger Off-Label-Use) fand sich ein signifikanter Anstieg des Off-Label-Anteils an den Verordnungen (PPOL/PP) in der Diagnosegruppe DRG (p<0,0001) und ein signifikanter Abfall bei „Demenz“ (p=0,0495), „Schizophrenie“ (p=0,0122) und „Bipolarer Störung“ (p=0,0443). Dass teilweise bei stark differierenden Prozentwerten hinsichtlich des Off-Label-Use, wie z.B. bei der EIP für OLMIN (35,3% in E1, 65,7% in E2), keine signifikanten Unterschiede gefunden wurden, ist möglicherweise den geringen Fallzahlen zuzuschreiben. 81 3.3.8 Diagnosegruppen und Medikamentenklassen Tabelle 46: Verordnungen nach Diagnosegruppe und Medikamentenklasse mit Off-Label-Status in Erhebung 1 82 Tabelle 47: Verordnungen nach Diagnosegruppe und Medikamentenklasse mit Off-Label-Status in Erhebung 2 83 In Tabelle 46 und Tabelle 47 sind die Psychopharmaka-Verordnungen nach Diagnosegruppe und Medikamentenklasse aufgeschlüsselt. Die Ergebnisse einzeln zu erklären, würde den Umfang dieser Studie sprengen, sie sollen aber dem interessierten Leser zusätzliche Informationen bieten. Er kann so z.B. Auskunft darüber erlangen, bei welchen Diagnosegruppen die Antipsychotika am häufigsten off-label verordnet wurden, oder durch welche Medikamentenklassen der hohe Off-Label-Use bei der Emotional instabilen Persönlichkeitsstörung in Erhebung 2 zustande kam. 3.3.9 Art des Anwendungsgebietes In der Methodik (Kapitel 2.10.2 und 2.10.3) wurde bereits auf die Problematik der verschiedenen Arten von Anwendungsgebieten (nosologisch, syndromal, symptomatisch, mit Zusatzbedingungen) und ihren Einfluss auf die Bestimmung des Off-Label-Status eingegangen. Um einen Eindruck von der Verteilung der Verordnungen auf die verschiedenen Anwendungsgebiete und ihre Relevanz für den Off-Label-Use zu erhalten, wurden die verwendeten Anwendungsgebiete in sechs verschiedene Gruppen eingeordnet. Zu diesem Zweck wurden die nosologischen den zusammengefassten symptomatischen und syndromalen Anwendungsgebieten gegenübergestellt. Jede dieser Hauptgruppen wurde noch dahingehend differenziert, ob das Anwendungsgebiet allein stand, durch Zusatzbedingungen ergänzt wurde oder gemischt war, d. h. sowohl nosologische als auch symptomatisch/syndromale Elemente enthielt, wie in Tabelle 48 dargestellt. Tabelle 48: Anwendungsgebietstypen mit Kürzeln Kürzel N NZ NZS S SZ SZN Typ des Anwendungsgebietes Nosologisch nosologisch mit Zusatzbedingungen nosologisch mit Zusatzbedingungen (symptomatisch/syndromale Komponente) symptomatisch-syndromal symptomatisch-syndromal mit Zusatzbedingungen symptomatisch-syndromal mit Zusatzbedingungen (nosologische Komponente) Abbildung 18 gibt eine Übersicht über die Verteilung der Verordnungen auf die Anwendungsgebiettypen. 84 12,5% 90% 17,6% SZN 80% 26,2% SZ 70% 33,4% 60% S 22,4% 50% 8,2% 40% 2,1% 10,3% 30% NZS 7,9% 13,5% NZ 20% 26,5% 19,5% 10% N 0% E rhebu ng 1 E rhebu ng 2 SZ N: sym pto m .-synd r. AW G m it Z u satzb. u n d n oso l. K o m pon ente; SZ : sym p tom .-synd r. A W G m it Z u satzb .; S: sym pto m .-synd r. AW G; NZ S: n osol. AW G m it Z u satzb. u nd sym p tom atisch/ syn d rom aler K o m po nen te; NZ : n oso logisches AW G m it Z u satzbed ingu ngen ; N: nosolo gisches A nw end u ngsgebiet (A W G) An teile d er A nw end u ngsgebiete an d en V erord n u ngen 100% Abbildung 18: Verteilung der Verordnungen auf die Anwendungsgebiettypen Man sieht, dass in beiden Erhebungen mehr als die Hälfte der Verordnungen primär symptomatisch-syndromale Anwendungsgebiete (Sx) betrafen. Dies unterstreicht, dass das in bisherigen Studien beschriebene Vorgehen, zur Bestimmung des Off-LabelStatus von rein nosologischen Anwendungsgebieten auszugehen, problematisch ist. Neben Tabelle 49 zeigt Abbildung 20 den Off-Label-Status der Verordnungen getrennt nach Anwendungsgebiet. In Tabelle 50 werden die Ergebnisse nach primärem Anwendungsgebiet zusammengefasst dargestellt. Tabelle 49: Verordnungen mit Off-Label-Status nach Anwendungsgebieten Erhebung 2 Erhebung 1 Parameter Gesamt OLMAX1 OLMIN2 Gesamt OLMAX OLMIN PP3 4 PPOL PPOL/PP5 PPOL PPOL/PP PP PPOL PPOL/PP PPOL PPOL/PP N6 NZ7 NZS8 S9 SZ10 SZN11 Gesamt 155 60 12 131 153 73 584 92 41 5 15 62 11 226 59,4% 78 50,3% 136 81 59,6% 59 43,4% 68,3% 27 45,0% 94 59 62,8% 30 31,9% 41,7% 11,5% 40,5% 5 1 2 41,7% 0,8% 1,3% 55 57 233 49 18 93 89,1% 31,6% 39,9% 31 2 15 56,4% 3,5% 6,4% 15,1% 3 4,1% 123 32 26,0% 12 9,8% 38,7% 116 19,9% 698 332 47,6% 149 21,3% 1 eindeutige und uneindeutige Off-Label-Verordnungen; 2 eindeutige Off-Label-Verordnungen; 3 Psychopharmaka-Verordnungen; 4 Off-Label-Verordnungen; 5 Anteil der Off-Label-Verordnungen an allen Psychopharmaka-Verordnungen; 6 nosologisches Anwendungsgebiet (AWG); 7 nosologisches AWG mit Zusatzbedingungen; 8 nosol. AWG mit Zusatzb. und symptomatisch/syndromaler Komponente; 9 symptom.-syndr. AWG; 10 symptom.-syndr. AWG mit Zusatzb.; 11 symptom.-syndr. AWG mit Zusatzb. und nosol. Komponente 85 Tabelle 50: Label-Status und Konfidenzintervalle nach primärem Anwendungsgebiet E2 6 E1 5 3 1 N 2 S N S PPOL/PP PPOL/PP PPOL/PP PPOL/PP 60,8% 24,6% 66,3% 34,6% 4 OLMAX OLMIN Konfidenzintervall Konfidenzintervall 54,4% 67,1% 48,5% 42,0% 55,0% 7 20,2% 29,1% 1,7% B.n.e. 60,8% 71,8% 42,1% 36,4% 47,8% 30,0% 39,2% 7,0% 4,6% 9,5% 1 primär nosologische Anwendungsgebiete; 2 primär symptomatische Anwendungsgebiete; 3 eindeutige und uneindeutige Off-Label-Verordnungen; 4 eindeutige Off-Label-Verordnungen; 5 Erhebung 1; 6 Erhebung 2; 7 Bedingung (n*p*(1p)>=9) nicht erfüllt Es wird deutlich, dass in der ersten und zweiten Erhebung der Off-Label-Use (Anteil der Off-Label-Verordnungen an allen Verordnungen=PPOL/PP) je nach Anwendungsgebiet stark variiert. Sowohl für die weitere Off-Label-Definition OLMAX als auch für die engere Off-Label-Definition OLMIN liegen die Werte bei den primär nosologisch definierten Anwendungsgebieten erwartungsgemäß höher als bei den primär symptomatisch-syndromal definierten Anwendungsgebieten. In beiden Erhebungen ist die Variabilität des Off-Label-Use (PPOL/PP) nach Anwendungsgebiet (Abbildung 19) hinsichtlich OLMAX und OLMIN statistisch signifikant (alle p<=0,0001), auch dann wenn man die primär nosologischen (Nx) gemeinsam gegen die zusammengefassten primär symptomatisch/syndromalen Anwendungsgebiete (Sx) testet (siehe Tabelle 50). 86 100% 80% 60% 40,6% 9,0% 31,7% 23,3% 84,9% 0,0% 40% 20% 59,5% 58,3% ONL OFF-U 88,5% OFF-E 50,3% 45,0% 41,7% 0% N NZ NZ S 39,2% 0,8% 10,7% 1,3% S SZ 11,0% 4,1% SZN E rhebung 2 10,9% 100% 80% 40,4% 37,2% 60,1% 32,7% 60% 68,4% 16,2% 74,0% 30,9% OFF-U 40% 56,4% 20% 43,4% 33,5% 31,9% 28,1% 3,5% 6,4% NZ NZ S S SZ 16,3% OFF-E 9,8% 0% N ONL SZN ONL: On-Label; OFF-U:uneindeutig Of f -Label; OFF-E: eindeutig Of f -Label SZN: symptom.-syndr. AW G mit Zusatzb. und nosol. K omponente; SZ: symptom.-syndr. AW G mit Zusatzb.; S: symptom.-syndr. AW G; NZS: nosol. AW G mit Zusatzb. und symptomatisch/syndromaler Komponente; NZ: nosologisches AW G mit Zusatzbedingungen; N: nosologisches Anw endungsgebiet (AW G) Off-Label-Status/V erordnungen Off-Label-Status/V erordnungen E rhebung 1 Abbildung 19: Off-Label-Status nach Anwendungsgebiet Vergleicht man den Off-Label-Status der einzelnen Anwendungsgebiete von E1 nach E2 (Abbildung 20), ergeben sich für den zusammengefassten eindeutigen und uneindeutigen Off-Label-Use OLMAX signifikante Unterschiede von PPOL/PP bei den nosologischen Anwendungsgebieten mit Zusatzbedingungen und symptomatischsyndromaler Komponente (NZS) (p=0,0002) und den symptomatisch-syndromalen Anwendungsgebieten (S) (p=0,0009). Für den eindeutigen Off-Label-Use OLMIN ist nur der Unterschied bei den symptomatisch-syndromalen Anwendungsgebieten mit Zusatzbedingungen (SZ) (p=0,0163) signifikant. 87 Eindeutiger & uneindeutiger Off-Label-Use (OLMAX) Off-Label-Anteil an den Verordn 100% 100% 89,1% 90% 80% 70% 60% 50% Eindeutiger Off-Label-Use (OLMIN) 68,3% 62,8% 59,4% 59,6% 41,7% 40% 30% Erhebung 1 90% Erhebung 1 Erhebung 2 80% Erhebung 2 70% 60% 50% 39,9% 31,6% 40,5% 40% 26% 20% 45,0% 15,1% 10% 0% 41,7% 30% 31,9% 20% 11,5% 56,4% 50,3% 43,4% 9,8% 6,4% 3,5% 1,3% 4% 0,8% 10% 0% N NZ NZS S SZ SZN N NZ NZS S SZ SZN SZN: symptom.-syndr. AWG mit Zusatzb. und nosol. Komponente; SZ: symptom.-syndr. AWG mit Zusatzb.; S: symptom.-syndr. AWG; NZS: nosol. AWG mit Zusatzb. und symptomatisch/syndromaler Komponente; NZ: nosologisches AWG mit Zusatzbedingungen; N: nosologisches Anwendungsgebiet (AWG) Abbildung 20: Off-Label-Use (PPOL/PP) nach Anwendungsgebiet In Abbildung 21 wird deutlich, dass sich die Hauptanwendungsgebietstypen (primär nosologisch und primär symptomatisch-syndromal) innerhalb der Medikamentenklassen stark unterschieden, die Verteilung in beiden Erhebungen aber relativ konstant war. 88 E rhebung 1 2,3% 18,2% 29,9% 80% 47,6% 100,0% 100,0% 60% 97,7% 81,8% 40% 100,0% S 100,0% 70,1% 52,4% 20% 0% AC DEM 100% AD AP 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% HY P A NX ENT PA R Erhebung 2 7,6% N 0,0% 20,0% 80% 28,6% 60,3% 60% 100,0% 92,4% 40% 71,4% 100,0% 100,0% 80,0% 100,0% S 100,0% 39,7% N 20% 0,0% 0% AC DEM AD AP 0,0% 0,0% 0,0% HY P A NX ENT PA R STI S: primär s y mptomatis c h/s y ndromales A nw endungs gebiet N: primär nos ologis c hes A nw endungs gebiet AC:Antikonvulsiv a-Stimmungsstabilisierer; DEM :Antidementiv a; AD: Antidepressiva; AP: Antipsychotik a; HYP:Hypnotika; ANX: Anx iolytika; ENT:M edikamente zur Behandlung von E ntzugssyndromen und Abhängigkeit; PAR :M edikamente zur Behandlung von Bew egungsst.; STI:Psychostimulanzien A nteil der A nwendungsgebiete an den V erordnungen A nteil der A nwendungsgebiete an den V erordnungen 100% Abbildung 21: Anteile der Anwendungsgebiettypen an den Medikamentenklassen in E1 und E2 3.3.10 Entscheidungsgrundlagen Tabelle 51: Off-Label-Verordnungen in E1 und E2 nach Entscheidungsgrundlage OFF-U 1 OLMIN 2 OLMAX 3 Erhebung Parameter E1 E2 E1 E2 E1 E2 E1 E2 E1 E2 E1 E2 PP 4 PPOL/ PPOL-G5 PP PPOL/ PPOL-G PP PPOL/ PPOL-G Entscheidungsgrundlage 6 NE 79 162 35,0% 48,8% 48 77 41,4% 51,7% 31 85 28,2% 46,4% 7 QL 77 100 34,1% 30,1% 68 72 58,6% 48,3% 9 28 8,2% 15,3% 8 R 6 5 2,7% 1,5% 0 0 0% 0% 6 5 5,5% 2,7% 9 10 11 DOK klar unklar 64 156 70 65 262 70 28,3% 69,0% 31,0% 19,6% 78,9% 21,1% 0 116 0 0 149 0 0% 100% 0% 0% 100% 0% 64 40 70 65 113 70 58,2% 36,4% 63,6% 35,5% 61,7% 38,3% PPOL-G 12 226 332 100% 100% 116 149 100% 100% 110 183 100% 100% 1 uneindeutige Off-Label-Verordnungen; 2 eindeutige Off-Label-Verordnungen; 3eindeutige und uneindeutige Off-Label-Verordnungen; 4 Psychopharmaka-Verordnungen; 5 Anteil der Off-LabelVerordnungen der Entscheidungsgrundlage an allen Off-Label-Verordnungen; 6 Anwendungsgebiet nicht erfüllt; 7 Quasi-Label-Use; 8 Unklare Diagnoseformulierung; 9 Fehlende/unvollständige Dokumentation; 10 NE+QL; 11 R+DOK; 12 Off-Label-Verordnungen gesamt 89 Tabelle 51 zeigt, wie hoch der Anteil der in Kapitel 2.10.4.1 und Tabelle 16 erklärten unterschiedlichen Begründungen für die Off-Label-Wertung an den Verordnungen in beiden Erhebungen war. Es wird deutlich, dass der Hauptteil der Entscheidungen mehr als 69% der Off-Label-Verordnungen nach der weiteren Definition (OLMAX) und (definitionsbedingt) 100% der Off-Label-Verordnungen nach der engeren Off-LabelDefinition (OLMIN) - wegen eines nach Aktenlage klar beurteilbaren Abweichens von dem jeweiligen Anwendungsgebiet getroffen wurde (Anwendungsgebiet nicht erfüllt: NE und Quasi-Label-Use: QL). Der Anteil der Entscheidungen wegen fehlender bzw. unklarer Dokumentation (DOK) und uneindeutiger Diagnoseformulierung (R) war aber dennoch relevant. Betrachtet man nur den uneindeutigen Off-Label-Use (Abbildung 22) sieht man, dass in Erhebung 1 sogar mehr als die Hälfte der Off-LabelVerordnungen auf fehlende oder unklare Dokumentation zurückgingen. Der Anteil der Off-Label-Wertungen wegen unklarer Dokumentation war bei primär symptomatisch-syndromalen Anwendungsgebieten signifikant höher als bei den primär nosologischen Anwendungsgebieten (p<0,0001). O ff-Label-Anteil an den Verordnungen Uneindeutiger O ff-Label-Use Eindeutiger O ff-Label-Use 100% 100% 90% Erheb ung 1 90% Erh ebung 1 80% Erheb ung 2 80% Erh ebung 2 70% 5 8,2% 60% 60% 50% 40% 30% 70% 50% 46,4% 35,5 % 28,2% 20% 58,6% 48,3% 30% 20% 1 5,3% 10% 40% 51,7% 41,4% 8,2% 5,5 % 2 ,7% 10% 0,0% 0,0% 0% 0% NE QL R DOK NE QL R 0,0% 0,0% DOK NE: Anw endungsgebiet nicht erfüllt; QL: Quasi-Label-U se; R : U nklare Diagnoseformulierung; DOK: Fehlende/unvollständige Dokumentation Abbildung 22: Verteilung der Off-Label-Verordnungen auf die Entscheidungsgrundlagen 3.3.11 Dokumentation des Off-Label-Use Weder in der stationären Dokumentation noch in den untersuchten Entlassbriefen fanden sich explizite Hinweise auf den Off-Label-Status einer Verordnung. 90 4 DISKUSSION 4.1 Allgemeines Mit den im vorangegangenen Kapitel dargestellten Ergebnissen liegt erstmals eine systematische Darstellung des Off-Label-Use hinsichtlich des Anwendungsgebietes in einem deutschen psychiatrischen Krankenhaus vor. In diesem Kapitel werden die erhobenen Daten diskutiert. Dies geschieht auch im Hinblick auf die Ergebnisse der bei der Literaturrecherche gefundenen Studien, die anfangs kurz dargestellt werden. Weiterhin werden das Bewusstsein über den Off-Label-Use, die eventuelle Rechtfertigung im Hinblick auf das BSG-Urteil und die Bedeutung der Häufigkeit des Off-Label-Use erörtert. Die bisherigen Lösungsansätze für die Problematik werden vor dem Hintergrund der gewonnenen Erkenntnisse betrachtet und Anregungen zu weiterführenden Untersuchungen gegeben. 4.2 Studien zum Off-Label-Use 4.2.1.1 Studien zum Gesamt-Off-Label-Use in der Psychiatrie Die einzige bei der Literaturrecherche gefundene Studie, die sich nicht auf bestimmte Medikamentenklassen oder Diagnosegruppen beschränkte, sondern sich auf die Gesamtprävalenz des Off-Label-Use in der Psychiatrie bezog, war die von LowePonsford und Baldwin (2000). Die Autoren befragten in einem nicht angegebenen Zeitraum "Senior Psychiatrists" in Großbritannien zu im Monat vor Eingang des Fragebogens off-label verschriebenen Medikamenten. Sie fragten dabei nach Verordnungen außerhalb der zugelassenen Indikation, über der maximalen Dosis und außerhalb der empfohlenen Altersgruppe. Die Angaben der Ärzte zu Off-LabelVerordnungen wurden dann anhand des "ABPI Compendium of Data Sheets and Summaries of Product Characteristics 1999-2000" nachgeprüft, leider wird das genaue Vorgehen aus dem Text nicht ersichtlich. Bei einer Rücklaufquote von 58% antworteten n=116 Psychiater. Tabelle 52 fasst die Ergebnisse zusammen. 91 Tabelle 52: Ergebnisse von Lowe-Ponsford und Baldwin (2000) Studie Erhebung n Lowe-Ponsford Zeitraum und Baldwin, nicht 2000 benannt 4.2.1.2 Off-Label-Use Gesamt Abweichung Indikation 116 von Zulassung Dosis bezüglich Alter Parameter 65% Prozentsatz der Psychiater, die 49% innerhalb eines Monats 19% mindestens ein Medikament off12% label verordnet hatten Studien zum Off-Label-Use bei Antipsychotika Weiss et al. (2000) befragten von September 1996 bis Mai 1997 173 Patienten, die in drei österreichischen Apotheken eine Verschreibungen für Antipsychotika eingelöst hatten, mittels eines teilstrukturierten Fragebogens. Wenn die als Grund für den Einsatz des jeweiligen Antipsychotikums angegebene ICD-9-Diagnose weder schizophreniforme Störung, Schizophrenie, Manie oder schizoaffektive Störung war, wurde die Verordnung als off-label gewertet. Hier wies also die Bezeichnung als „offlabel“ keinen Bezug zum tatsächlichen Zulassungstext auf. Barbui et al. (2002) untersuchten in Italien retrospektiv die Off-Label-Prävalenz bei 109 ambulant mit den atypischen Antipsychotika Clozapin, Olanzapin, Risperidon und Quetiapin behandelten Patienten. Sie weisen in ihrer Methodik auf die Unterschiede und Uneindeutigkeiten in den Zulassungstexten für die einzelnen Wirkstoffe hin, gehen auf diese in der Zuordnung des Label-Status aber nicht ein. Nur die Zusatzbedingung, dass Clozapin nur bei nachgewiesener Therapieresistenz gegenüber mindestens zwei anderen Neuroleptika verschrieben werden darf, wird in der OffLabel-Wertung berücksichtigt. Rijcken et al. (2003) befragten in einer retrospektiven explorativen Studie Allgemeinärzte mittels eines Fragebogens zu den Antipsychotika-Verordnungen von 192 ambulanten Patienten eines „local health care Centers“ in den Niederlanden. Verordnungen von Antipsychotika wurden laut Tabelle für die Diagnosen „undifferenzierte Psychose“, „Bipolare Störung“, „psychotische Depression“, „Schizophrenie“, „schizophreniforme und schizoaffektive Psychose“ (keine ICD9/10-Codes angegeben) als on-label gewertet. Diese schematische Zuordnung scheint der Angabe zu widersprechen, dass bei der Zuordnung der Diagnosen zum Label-Status Angaben des Dutch Medicines Evaluation Board und der Europäischen Arzneimittelagentur (EMEA) verwendet wurden. Möglich ist, dass alle zugelassenen Indikationen kumulativ für alle Antipsychotika als gültig angesehen wurden. Das Problem der symptomatischen Zulas92 sung bleibt unerwähnt. Die nicht als on-label beurteilten Verordnungen wurden weiter in quasi-label (siehe Kapitel 1.1.1) und off-label unterteilt. Barbui et al. (2004) untersuchen die Prävalenz des Off-Label-Use (PPOL/PP) von Antipsychotika in der Entlassmedikation bei 446 stationären Behandlungen von 259 Patienten in Süd-Verona (2001-2002). In ihrer retrospektiven Untersuchung wurden die in einer Datenbank erfassten ICD-10-Diagnosen mit für die verordneten Medikamente erstellten Diagnoselisten verglichen. Allerdings wurden zumindest bei den typischen Antipsychotika nicht die einzelnen Zulassungstexte umgesetzt, sondern eine gemeinsame, weite Liste mit Diagnosen erstellt. Rawal et al. (2004) untersuchten die antipsychotische Behandlung von 732 in vier verschiedenen Krankenhäusern in vier verschiedenen Bundesstaaten der USA behandelten Kindern und Jugendlichen (4-20 Jahre) mittels retrospektiver Aktenanalyse. 273 Empfänger von Antipsychotika wurden identifiziert. Antipsychotika wurden dann als indiziert, d.h. on-label gewertet, wenn eine psychotische Störung oder eine Punkzahl von 2 oder 3 in den Kategorien “Gefahr für andere” oder “neuropsychiatrische Störung” des „Child and Adolescent Needs and Strengths Assesment for children with mental health challenges“ (CANS-MH) erreicht wurde. Auch hier wurde also kein Bezug auf die tatsächliche Zulassung der Arzneimittel genommen. Trifirò et al. (2005) untersuchten retrospektiv die Prävalenz des Antipsychotikagebrauchs unter 465.061 Patienten von 320 niedergelassenen italienischen Allgemeinärzten in den Jahren 1999-2002. Insgesamt wurden in den vier Jahren 22.240 Antipsychotika verschrieben. Nach den Angaben der Autoren wurde für jede Antipsychotika-Erstverordnung eines Patienten das „Label“ mit der ICD-9 Diagnose verglichen und so der Off-Label-Use („non-adherence to label“) bestimmt. Über das genaue Vorgehen werden keine Angaben gemacht, bei der Höhe der untersuchten Fälle ist aber eher eine schematische Zuordnung von ICD-9-Diagnosen zum Zulassungstext anzunehmen. Tabelle 53 gibt eine Übersicht über die Ergebnisse der besprochenen Studien. Zur bequemeren Vergleichbarkeit wurden die Ergebnisse dieser Studie angefügt, wobei die Werte des eindeutigen Off-Label-Use OLMIN und des eindeutigen und uneindeutigen Off-Label-Use OLMAX, wenn unterschiedlich, jeweils als Bereich angegeben wurden. 93 Tabelle 53: Ergebnisse von Studien zur Off-Label-Prävalenz bei Antipsychotika im Vergleich mit den Ergebnissen der vorliegenden Studie Studie 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 1 Zeitraum Antips. 1996-1997 Weiss et al., 2000 2000 atypisch Barbui et al., 2002 Barbui et al., 2004 2001-2001 atypisch typisch 1999-2002 atypisch Tifirò et al., 2005 typisch Rijcken et al., 2003 1996-1998 Männer Frauen Rawal et al., 2004 1999-2000 atypisch 2001-2002 Jungck, 2005 gesamt 2003-2004 2001-2002 atypisch 2003-2004 2001-2002 typisch 2003-2004 2 3 4 5 BPP (PP ) PPOL/PP BPPOL/BPP n 66,5% =PPOL/PP 173 unklar 52,0% 109 446 311 47,8% 14,3% 465.061 4505 63,7% =PPOL/PP 19,2% 97 33,2% 95 20,0% 273 732 20,6%-65,7% 90 (208) 24,3%-37,4% 123 37,8%-55,6% 98 (252) 21%-40,9% 120 37,8%-60,2% 56 (77) 49,4%-66,2% 123 50%-67,9% 56 (80) 46,3%-66,3% 120 57,1%-76,8% 123 88 (129) 9,3%-20,2% 12,5%-26,1% 120 82 (172) 9,3%-29,1% 15,9%-40,2% 1 Antipsychotika; 2 Behandlungen mit Antipsychotika-Verordnung; 3 Antipsychotika-Verordnungen; 4 Anteil der Off-Label-Verordnungen an allen Antipsychotika-Verordnungen;5 Anteil der Behandlungen mit Off-LabelVerordnung an allen Behandlungen mit Antipsychotika-Verordnung 4.2.1.3 Studien zum Off-Label-Use bei Antidepressiva Die einzige Studie, die Angaben zur Häufigkeit des Off-Label-Use bei Antidepressiva macht, ist die von Pomerantz et al. (2004). Die Autoren untersuchten in ihrer retrospektiven Untersuchung anhand von Verschreibungsunterlagen und an die Verschreiber gerichteten Fragebögen 951 Antidepressiva-Verordnungen an Patienten einer “Health Maintenance Organization” (HMO), die in den ersten 4 Monaten des Jahres 2001 erstmals ein Antidepressivum verordnet bekamen. Die Fragebögen hatten eine Rücklaufquote von 51% (n=485). Über die Fragebögen wurden die Indikationen für die Verordnungen erfasst. In der Studie wird eine Verschreibung von Antidepressiva für andere Diagnosen als Depression oder Angststörung implizit als off-label bezeichnet. Tabelle 54 zeigt die Ergebnisse im Vergleich zu den Ergebnissen dieser Studie, der bestimmte Parameter wird bei Pomerantz nicht explizit benannt. Aus dem Methodikteil ist aber zu entnehmen dass der Anteil der Behandlungen mit Off-Label-Verordnungen an allen Behandlungen mit Antidepressiva (BPPOL/BPP) bestimmt wurde. BPPOL/BPP ist in diesem Fall mit dem Anteil der Off-Label-Verordnungen an den Antidepressiva-Verordnungen (PPOL/PP) gleichzusetzen, da für jede Behandlung (jeden Patienten) immer nur genau eine Verordnung untersucht wurde. 94 Tabelle 54: Ergebnisse von Pomerantz et al. (2004) im Vergleich zu den Ergebnissen dieser Studie Studie 1. Pomerantz et al., 2004 2. Jungck, 2005 n BPP1 (PP2) PPOL/PP3 BPPOL/BPP4 485 36,7% =PPOL/PP 1996-1997 485 2001-2002 123 64 (97) 30,9%-44,3% 42,2%-59,4% 2003-2004 120 83 (157) 34,9%-67,5% 42,2%-77,1% Zeitraum 1 Behandlungen mit Antidepressiva-Verordnung; 2 Antidepressiva-Verordnungen; 3 Anteil der OffLabel-Verordnungen an allen Antidepressiva-Verordnungen; 4 Anteil der Behandlungen mit Off-Label Verordnung an allen Behandlungen mit Antidepressiva-Verordnung 4.2.1.4 Studien zum Off-Label-Use bei Antikonvulsiva Neben den Antipsychotika sind die Antikonvulsiva die hinsichtlich der Off-LabelPrävalenz bestuntersuchteste Medikamentenklasse. Bei der in Kapitel 2.2 beschriebenen Recherche fanden wir 5 Studien, die kurz vorgestellt werden sollen. Citrome (1998) untersuchte die Prävalenz des Off-Label-Use von Valproinsäure und Natriumvalproat (Divalproex Sodium) unter den Patienten, die 1994 und 1996 in psychiatrischen Kliniken des New York State Office of Mental Health (OMH) behandelt wurden. Er verglich die jeweils zugelassenen Anwendungsgebiete (1994 jeweils nur Epilepsie/Krampfanfälle, 1996 für Natriumvalproat auch bipolare Störung) mit den in einer Datenbank erfassten Daten zu Medikation und Diagnose. Der Off-Label-Anteil wird nicht explizit erwähnt, kann aber aus den genannten Zahlen und den Angaben über die Zulassung erschlossen werden. Für 1994 betrug demnach der Anteil der Patienten, die Valproat off-label erhielten, 87% (100% abzüglich der Patienten mit Epilepsie), 1996 mindestens 82,74% (100% abzüglich der Patienten mit Epilepsie und der Patienten mit bipolarer Störung und Natiumvalproat-Verordnung). Hamer et al. (2002) untersuchten alle Patienten, die in einer der vier Oregon Health and Science University Primary Care Clinics zwischen dem 1.1.1998 und dem 30.9.2000 behandelt wurden, im MedOregon (Medicaid) versichert waren und mindestens eine Gabapentin-Verschreibung einlösten. Die vergebene Diagnose wurde mit dem von der FDA zugelassenen Anwendungsgebiet „additive Therapie von partiellen Krampfanfällen mit oder ohne sekundärer Generalisation“ verglichen. 95% der 105 eingeschlossenen Patienten erhielten Gabapentin off-label. Chen et al. (2004) untersuchten die Prävalenz des Off-Label-Use von Antikonvulsiva unter allen Personen, die 1999-2000 im Rahmen des Georgia Medicaid Programms (d.h. sowohl in Krankenhäusern als auch ambulant behandelte Patienten) mit mindes95 tens einem Antikonvulsivum behandelt wurden (n=48.648). Die Daten wurden einer umfangreichen Datenbank entnommen. Die Anwendungsgebiete der Medikamente wurden den Prescription Drug Leaflets und der Physicians’ Desk Reference entnommen, in eine Liste von On-Label-ICD-9 Diagnosen umgesetzt und dann mit den Datenbankdiagnosen verglichen. Symptomatische Anwendungsgebiete, wie z.B. Verbrennungsschmerzen wurden als problematisch erkannt, und in sehr weite ICD9Gruppen umgesetzt. Als off-label wurden auch Abweichungen vom zugelassenen Mindestalter und einer bei Antikonvulsiva häufig vorgeschriebenen Zusatzmedikation gewertet. Insgesamt erhielten 71,3% der Patienten mindestens eine Off-LabelVerschreibung (BPPOL/BPP). Der Off-Label-Use wurde auch für die unterschiedlichen Wirkstoffe aufgeschlüsselt. Haw und Stubbs (2005) untersuchten die Prävalenz des Off-Label-Use von Stimmungsstabilisierern in einer großen psychiatrischen Klinik in Großbritannien. Dazu wurden alle im Februar behandelten Patienten, die mindestens einen Stimmungsstabilisierer erhielten, identifiziert und der behandelnde Arzt nach der ICD10-Diagnose sowie der Indikation für die Verordnung befragt. Diese wurde dann mit den jeweils im British National Formulatory No. 46 und dem Medicines Compendium 2004 enthaltenen, zugelassenen Anwendungsgebieten verglichen. Verordnungen wegen Epilepsie wurden, im Gegensatz zu den anderen Studien, von der Berechnung der Off-LabelUse ausgeschlossen. Tabelle 55 fasst die Ergebnisse der aufgeführten Arbeiten kurz zusammen. 96 Tabelle 55: Ergebnisse der Studien zur Off-Label-Prävalenz bei den Antikonvulsiva Studie Zeitraum 1. Hamer et al., 2002 1998-2000 2. Citrome et al., 1994 1998 1996 3. Chen et al., 2004 1999-2000 4. Haw und Stubbs, 20051 5. Jungck, 2005 Thema Gabapentin Valproat+ Natriumvalproat gesamt Gabapentin Valproinsäure Natriumvalproat CBZ 2004 2001-2002 2003-2004 2001-2002 2003-2004 2001-2002 2003-2004 2001-2002 2003-2004 1 2 PPOL/PP3 BPPOL/BPP4 n BPP (PP ) 105 105 95% 18668 2888 87% 12444 4247 > 82,7% 48648 48648 (67519) 60,4% 71,3% (9317) 86,1% (1860) 53,3% (10197) 51,4% (6655) 47,2% 249 71 94,0% 94,7% gesamt Gabapentin Carbamazepin Valproat 2 (2) (11) (22) 14 (22) 12 (12) 74,4%-83,7% 49,%-53,1% 50% (1/2) 54,6%-72,7% 31,8%-40,9% 100% 83,3% 74,2%-83,8% 51,2%-55,8% 50% (1/2) 100% 84,6% 1 Behandlungen mit Antikonvulsiva-Verordnung; 2 Antikonvulsiva-Verordnungen; 3 Anteil der Off-Label-Verordnungen an allen Antikonvulsiva-Verordnungen;4 Anteil der Behandlungen mit Off-Label-Verordnung an allen Behandlungen mit Antikonvulsiva-Verordnung 4.2.1.5 Studien zum Off-Label-Use in Diagnosegruppen Die einzige bei der Recherche identifizierte Studie, die den Off-Label-Use von Psychopharmaka bei einer bestimmten Diagnosegruppe untersucht, stammt von Haw und Stubbs (20052). Sie untersuchten den Off-Label-Use bei stationären Patienten eines großen englischen Hospitals, die unter der Diagnose einer leichten oder grenzwertigen Intelligenzminderung und einer weiteren psychiatrischen Störung behandelt wurden. Die Datenerhebung erfolgte durch strukturierte Interviews mit den behandelnden Ärzten. Die Entscheidung über den Off-Label-Status wurde durch den Abgleich des „British National Formulatory No. 48 (2004)“ und des „Medicines Compendium 2004“ mit den Angaben der behandelnden Ärzte über Verordnung und Indikation getroffen. Es ergaben sich die in Tabelle 56 genannten Werte, denen die in dieser Studie gefundenen Werte gegenübergestellt sind. Sie sind in Tabelle 45 nicht zu finden, da erstens die Diagnosegruppe Intelligenzminderung der Kategorie „Rest“ (RES) zugeteilt wurde, und zweitens Verordnungen einbezogen wurden, bei denen die Behandlungsdiagnose, nicht aber die Einsatzdiagnose Intelligenzminderung lautete. Es zeigen sich 97 ähnliche Werte für BPPOL/BPP und PPOL/PP, der Vergleich ist allerdings aufgrund der geringen Fallzahlen in der vorliegenden Studie nicht sehr belastbar. Tabelle 56: Ergebnisse von Haw und Stubbs (20052) im Vergleich mit den Ergebnissen dieser Studie Haw und Stubbs, Jungck, 2005 2 Erhebung 1 Erhebung 2 2005 56 n BPP1 BPPOL 2 3 PP PPOL 4 5 BPPOL/BPP PPOL/PP6 38 3 3 26 3 3 86 13 12 32 7 5-7 3-7 68,4% 100% 66,67% 37,2% 38%-54% 7 1 25%-58,33% 2 Behandlungen mit Psychopharmaka-Verordnung; Behandlungen mit Off-LabelVerordnung; 3 Psychopharmaka-Verordnungen; 4 Off-Label-Verordnungen; 5 Anteil der Behandlungen mit Off-Label-Verordnung an den Behandlungen mit Psychopharmaka-Verordnung; 6 Anteil der Off-Label-Verordnungen an den Psychopharmaka-Verordnungen; 7 kleinerer Wert jeweils eindeutiger, grösserer Wert eindeutiger und uneindeutiger Off-label-Use 4.3 Gesamtprävalenz des Off-Label-Use Die Gesamtprävalenz des Off-Label-Use war in der vorliegenden Studie hoch. In der ersten Erhebung waren zwischen 20% (nur eindeutiger Off-Label-Use - OLMIN) und 39% (eindeutiger und uneindeutiger Off-Label-Use - OLMAX) der Gesamtverordnungen off-label (PPOL/PP), in der zweiten Erhebung zwischen 21% (OLMIN) und 48% (OLMAX). Somit erreichte die mögliche Obergrenze des Off-Label-Use zumindest in Erhebung 2 annähernd die von Fritze und Schmauß (20021) geschätzte Häufigkeit von 50% der Psychopharmaka-Verordnungen. Bei 51% bis 77% (Erhebung 1) bzw. 61% bis 85% (Erhebung 2) der stationären Behandlungen wurde mindestens ein Psychopharmakon off-label verabreicht (BPPOL/N). Die Ergebnisse der vorliegenden Studie bestätigen also die zu Beginn dargelegte Einschätzung, dass Off-Label-Use in der psychiatrischen Behandlung im Krankenhaus auch in Deutschland eine große Rolle spielt. Die in dieser Studie gefundenen Werte unterschätzen wahrscheinlich die Höhe des tatsächlichen Off-Label-Use, da nur Abweichungen vom Anwendungsgebiet untersucht wurden, während Abweichungen von Dosis, Behandlungsdauer oder Kontraindikationen unberücksichtigt blieben. In der Studie von Lowe-Ponsford und 98 Baldwin (2000) z.B. war der Anteil des Off-Label-Use aufgrund von Dosisüberschreitungen nicht unbeträchtlich, auch wenn der Anteil des Off-Label-Use aufgrund von Abweichungen vom Anwendungsgebiet höher ausfiel (siehe Kapitel 4.2.1.1). In einer anderen Studie, die allerdings nicht primär die Off-Label-Prävalenz untersuchte, machte Off-Label-Use hinsichtlich nichtbeachteter Wechselwirkungen sogar den größten Anteil der gefundenen Off-Label-Verordnungen aus (Jonville-Béra et al., 2005, siehe auch Kapitel 4.15) 4.4 Unterschiede in der Gesamtprävalenz von Erhebung 1 und Erhebung 2 Der Vergleich der Gesamtwerte in Erhebung 1 und Erhebung 2 zeigte einen signifikanten Anstieg der Off-Label-Prävalenz für den zusammengefassten eindeutigen und uneindeutigen Off-Label-Use (OLMAX) hinsichtlich des Anteils der Off-LabelVerordnungen an den Gesamtverordnungen (PPOL/PP) und der Anzahl der OffLabel-Verordnungen pro Behandlung (PPOL/N), während für den Anteil der Behandlungen mit mindestens einer Off-Label-Verordnung an allen Behandlungen (BPPOL/N) kein Unterschied nachweisbar war. Letzteres ist am ehesten dadurch zu erklären, dass aufgrund von Mehrfachverordnungen der Anstieg der beiden ersten Parameter bei einem bereits schon sehr hohen Prozentsatz von Behandlungen mit mindestens einer Off-Label-Verordnung nicht zu einem nachweisbaren Unterschied führte. Für die engere Definition OLMIN, d.h. den eindeutigen Off-Label-Use, war kein signifikanter Unterschied der erhobenen Parameter feststellbar. Das bedeutet, dass der Anteil der eindeutigen Off-Label-Verordnungen weitgehend stabil blieb, während sich der Anteil der uneindeutigen Off-Label-Verordnungen vergrößerte. Zusammengefasst ergibt sich damit ein Anstieg der theoretischen Obergrenze des Off-Label-Use für 2 von 3 Parametern. Der Anstieg der kombinierten eindeutigen und uneindeutigen Off-Label-Verordnungen lässt sich, wie in den Kapiteln 3.3.3.3 und 3.3.3.4 gezeigt, zu einem großen Teil auf zwei Gründe zurückführen, nämlich erstens auf eine Änderung der Verschreibungspolitik bei Schlafstörungen mit einem vermehrten Einsatz von Trimipramin und zweitens auf eine Änderung im Anwendungsgebiet von Tavor®. Beide hatten einen starken Einfluss auf den Gesamt-Off-Label-Use, da ihr Anteil an den Gesamtver99 schreibungen hoch war. Die im Untersuchungszeitraum vorgenommenen Indikationserweiterungen konnten die Off-Label-Prävalenz nicht senken. Ein Einfluss des BSG-Urteils vom März 2002 auf die beschriebenen Veränderungen scheint unwahrscheinlich. Setzt man überhaupt eine allgemeine Zurkenntnisnahme und einen daraus resultierenden Einfluss des Urteils auf das stationäre Verschreibungsverhalten voraus, könnte man zwar spekulieren, dass die von einigen Autoren positiv bewertete „Rechtssicherheit“ (siehe Kapitel 1) zu einem Anstieg des Off-LabelUse geführt hat. Wäre dies so, sollte aber anzunehmen sein, dass sich diese Off-LabelVerschreibungen innerhalb des vom BSG gesetzten Rahmens bewegen. Dies ist aber häufig nicht gegeben, wie weiter unten (Kapitel 4.14) näher erläutert wird. Auf jeden Fall wird deutlich, dass das Urteil vom 19.03.2002 im stationären und teilstationären Bereich nicht, wie aufgrund der überwiegend negativen Beurteilung von Ärzteseite zu vermuten gewesen wäre, zu einer Abnahme der Off-Label-Prävalenz geführt hat. Dies könnte u.a. durch die bestehende medizinische Notwendigkeit des Off-Label-Use, aber auch durch fehlendes Problembewusstsein und die zur Zeit noch geringen praktischen Konsequenzen des Off-Label-Use im stationären Bereich bedingt sein. Durch die zeitlich getrennte Erhebung der Off-Label-Prävalenz in den Jahren 2001 bis 2002 und 2003 bis 2004 wird zudem deutlich, dass es sich bei dem insgesamt häufigen Off-Label-Use nicht um einen einmaligen Zufallsbefund sondern um ein dauerhaftes Phänomen handelt. 4.5 Einfluss des Geschlechtes Signifikante Unterschiede hinsichtlich des Geschlechtes in der Höhe des Off-LabelUse konnten für keinen Parameter gefunden werden. Somit kann der Anstieg des Gesamt-Off-Label-Use nicht durch die stichprobenbedingte Verschiebung der Geschlechteranteile an den Behandlungen erklärt werden. Von Erhebung 1 zu Erhebung 2 stieg der Anteil der Off-Label-Verordnungen (PPOL/PPOL) für die weitere Definition OLMAX nur bei den Behandlungen von weiblichen Patienten signifikant an. Dies spricht für einen stärkeren Anteil an der Steigerung der Gesamt-Off-Label-Häufigkeit (PPOL/PP) von OLMAX. Bei für die Behandlungen von Männern höheren Werten in Erhebung 2 ist aber ebenfalls eine aufgrund der Fallzahlen nicht signifikante Tendenz zu höherem Off-Label-Use zu vermuten. 100 Der nicht-signifikante und zeitlich inkonsistente Geschlechtsunterschied entspricht den Ergebnissen der meisten Studien zur Off-Label-Prävalenz, die allerdings auf einzelne Medikamentenklassen beschränkt waren, was die Vergleichbarkeit mit den Ergebnissen der vorliegenden Studie zusätzlich zu den in Kapitel 2.2 angeführten prinzipiellen Problemen einschränkt. Zwar fanden Rijcken et al. (2003) bei ambulanten Patienten eines „local health care centers“ in den Niederlanden, die zwischen 19961998 Antipsychotika verschrieben bekamen, einen signifikant (α=0,05) höheren Anteil von Behandlungen mit Off-Label-Verordnungen bei den Männern. Für die Patienten allerdings, deren Verschreibungen in einem Krankenhaus angeordnet wurden, war der Off-Label-Anteil bei den Frauen leicht, aber nicht signifikant erhöht. Problematisch ist zudem, dass die angegebenen signifikanten Werte für p für den ersten Wert nicht mit den dem Chi-Quadrat-Test zugrunde liegenden Werten übereinstimmten. In Studien zum Antipsychotikagebrauch bei Jugendlichen in US-amerikanischen Krankenhäusern (Rawal et. al., 2004), zum Antipsychotikagebrauch in italienischen Krankenhäusern (Barbui et al., 2004) und zum den Antipsychotikagebrauch bei ambulanten Patienten (Weiss et al., 2000; Trifiró et al, 2005) fanden sich für den Off-Label-Use keine geschlechtsspezifischen Unterschiede. Die einzige Studie ohne Beschränkung auf eine Medikamenten- oder Diagnosegruppe enthält keine Angaben zu Geschlechtsunterschieden (Lowe-Ponsford, 2000). 4.6 Einfluss des Alters/der Behandlungsdauer Für einen Zusammenhang zwischen dem Alter bei Behandlung und der Anzahl der Off-Label-Verordnungen fanden sich keine über beide Erhebungen konsistenten Belege. Dies entspricht den Ergebnissen von Rawal et al. (2004) und Trifiró et al. (2005) für Antipsychotika. Allerdings ist es möglich, dass bei ausgewählten Diagnosegruppen oder Medikamentenklassen ein solcher Zusammenhang besteht. Für die Behandlungsdauer gab es allerdings für den zusammengefassten eindeutigen und uneindeutigen Off-Label-Use OLMAX eine stabile und signifikante positive Korrelation. Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine längere Behandlungszeit den Off-LabelUse kausal erhöht. Eine Erklärung könnte sein, dass lange Aufenthalte vor allem bei schwierig zu therapierenden bzw. therapierefraktären Störungen vorkommen, die eine Ursache für Off-Label-Verordnungen sein können. In der zweiten Erhebung kommt hinzu, dass, wie in Kapitel 3.3.3.4 beschrieben, Tavor® häufig bei länger als 2101 wöchigem Einsatz off-label gewertet wurde, bei kürzeren Aufenthalten war diese „Möglichkeit“ für einen Off-Label-Use also gar nicht erst gegeben. 4.7 Off-Label-Use nach Medikamentenklassen Wie aus der Literatur und auch aus logischen Überlegungen zu erwarten, war die OffLabel-Prävalenz der verordneten Medikamentenklassen signifikant unterschiedlich. Auch in bisher kaum oder gar nicht untersuchten Klassen ergaben sich teilweise hohe Werte für den Off-Label-Use, so z.B. bei den Antidepressiva und Antidementiva, und für den uneindeutigen Off-Label-Use auch bei den Anxiolytika. Daher kann der Einschätzung von Fritze und Schmauß (20021), dass sich bei Anxiolytika, Hypnotika und Antidementiva „wohl nur wenig Probleme im Off-Label-Use“ ergeben, nicht zugestimmt werden. Es zeigten sich teilweise extreme Unterschiede hinsichtlich der Eindeutigkeit des OffLabel-Use (vgl. Abbildung 2). So betrug der aus eindeutigem und uneindeutigem OffLabel-Use zusammengesetzte Oberwert für den Off-Label-Anteil an den Verordnungen, OLMAX, bei den Anxiolytika 15,6% (E1) bzw. 38,6% (E2), davon war aber keine Verordnung als eindeutig off-label zu werten, d.h. OLMAX war ausschließlich auf uneindeutigen Off-Label-Use zurückzuführen. Im Gegensatz dazu stehen die Antikonvulsiva, an deren jeweils hohen Werten für OLMAX, 83,7% (E1) und 53,1% (E2) der uneindeutige Off-Label-Use jeweils nur einen kleinen Anteil hatte, nämlich 14% bzw. 4,1%. Dieses Phänomen scheint sich gut durch die Unterschiede in der Art des Anwendungsgebietes erklären zu lassen (Abbildung 21), und zwar so, dass bei rein symptomatischen Anwendungsgebiet, wie bei den Anxiolytika oder Hypnotika, ein eindeutiger Off-Label-Use unwahrscheinlicher ist, während er bei überwiegend nosologischen Anwendungsgebieten eher auftritt. Diese Annahme ist aber nicht uneingeschränkt gültig, wie sich bei den Medikamenten zur Behandlung von Bewegungsstörungen zeigt. Trotz der ausschließlich primär symptomatischen Anwendungsgebiete waren in der zweiten Erhebung 73,7% der Verordnungen in dieser Klasse eindeutig off-label. Dies resultierte aus dem Einsatz des nur zur Therapie des symptomatisch definierten Anwendungsgebietes „Dyskinesien“ zugelassenen Tiaprid® als „add-on-Therapie“ beim Alkoholentzug. Auch wegen solchen Änderungen der Therapiestrategien blieb die Höhe des OffLabel-Use innerhalb der meisten Klassen von 2001 bis 2004 nicht konstant. Besonders 102 deutlich zeigt sich dies an der signifikanten Veränderung des Off-Label-Use bezüglich der weiten Definition OLMAX bei den Antidepressiva. Wie in Kapitel 3.3.3.3 gezeigt werden konnte, war diese vor allem auf den zunehmenden Einsatz von Trimipramin bei Schlafstörungen zurückzuführen. Aber auch die Veränderung der Anwendungsgebiete, vor allem die Einengung des Anwendungsgebietes einiger Antidepressiva von der weiteren Formulierung „depressive Erkrankungen“ auf den engeren, aus der DSMIV stammenden Begriff „major depression“ spielten eine Rolle. Der Vergleich der in der vorliegenden Studie für die einzelnen Medikamentenklassen ermittelten Werte mit den Ergebnissen der in Kapitel 4.2 aufgeführten Studien ist aus methodischen Gründen schwierig. Erstens wurden in fast allen Studien unterschiedliche, die Zulassungstexte mehr oder weniger berücksichtigende Wege zur Beurteilung des Label-Status gewählt, zweitens gibt es international unterschiedliche Zulassungen für die gleichen Präparate, drittens unterschieden sich die Untersuchungszeiträume und viertens wurden die Studien sowohl ambulant als auch stationär oder in in Deutschland nicht vorhandenen Organisationsformen durchgeführt. Es gab einige Studien, bei denen jeweils nur eine Verordnung pro Patient bewertet wurde, und daher der Anteil der Off-Label-Verordnungen an allen Verordnungen (PPOL/PP) immer dem Anteil der Behandlungen mit Off-Label-Verordnungen an allen Behandlungen (BPPOL/BPP) entsprach. Der so ermittelte Wert wurde immer mit dem PPOL/PP aus der vorliegenden Studie verglichen. Bei Berücksichtigung nur einer Verordnung pro Patient wird BPPOL/BPP nämlich zwangsläufig häufig unterschätzt, PPOL/PP kann sowohl unter- als auch überschätzt werden. Wagt man trotz der Einschränkungen einen Vergleich, zeigen sich durchweg ähnliche Größenordnungen für die Höhe des OffLabel-Use. Bei den Antipsychotika (siehe Kapitel 4.2.1.2) bewegen sich die Ergebnisse sowohl der stationären als auch der ambulanten italienischen Studien (jeweils verglichen mit der dem Untersuchungszeitraum am nächsten kommenden Erhebung der vorliegenden Studie) innerhalb des Bereiches, der in der vorliegenden Studie am unteren Rand vom eindeutigen Off-Label-Use (OLMIN) und am oberen Rand vom kombinierten ein- und uneindeutigen Off-Label-Use (OLMAX) begrenzt wird (Barbui et al., 2002; Barbui et al., 2004; Trifiró et al., 2005). Der dort gefundene signifikant höhere Off-Label-Anteil der atypischen gegenüber den typischen Neuroleptika, der auf die engeren Anwendungs- 103 gebiete der ersteren zurückzuführen ist, findet sich auch in den Ergebnissen der vorliegenden Studie wieder. Die große Spannweite der Ergebnisse von Rawal et al. (2004) umfasste ihrerseits die Werte der vorliegenden Arbeit. Nur die Ergebnisse von Weiss et al. (2000) lagen deutlich über, die Ergebnisse von Rijcken et al. (2003) unter den Ergebnissen dieser Studie. Die Werte von Weiss et al. (2000) sind vermutlich hauptsächlich durch die Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Zulassungstexte bedingt zu hoch (siehe Kapitel 4.2.1.2), bei den Werten von Rijcken et al. ist nicht ganz klar, wie der Label-Status operationalisiert wurde. Auch die von Pomerantz et al. (2004) für Antidepressiva erhobenen Werte (Kapitel 4.2.1.3) liegen in der Mitte unserer Ergebnisse, wenn man den von Pomerantz nicht klar definierten Parameter als PPOL/PP ansieht. Bei den Stimmungsstabilisierern/Antikonvulsiva (Kapitel 4.2.1.4) ergibt sich ein etwas anderes Bild. Die Vergleichbarkeit der Gesamtergebnisse ist zusätzlich erschwert durch die Tatsache, dass unterschiedliche Wirkstoffe eingeschlossen wurden. Haw und Stubbs (20051) schlossen antiepileptisch verwendete Benzodiazepine aus, während Chen et al. (2004) Lithium aus-, Benzodiazepine aber einschlossen. Die Werte von Chen et al. (2004) liegen niedriger als die der anderen Studien. Letztere Studie bezieht sich nicht speziell auf psychiatrische Patienten, was den niedrigeren Off-Label-Gesamtwert erklären könnte, da wahrscheinlich der Anteil an Epilepsiepatienten und damit der Anteil von Patienten mit zugelassener Indikation höher liegt. Die Werte von Haw und Stubbs (20051) sind im Vergleich zu den anderen Studien relativ hoch. Ein Grund könnte sein, dass Verordnungen wegen Epilepsie von der Berechnung ausgeschlossen wurden. Berücksichtigt man diese Einschränkungen, zeigt sich dass die in Erhebung 1 erhobenen Gesamtwerte für den Off-Label-Use sich in der gleichen Größenordnung wie die in der Literatur erhobenen bewegen. Die vor allem aufgrund der Tegretal®Verordnungen bei Alkoholentzug niedrigen Werte in Erhebung 2 (siehe Kapitel 4.2.1.4), die vom Erhebungszeitraum mit der Studie von Haw und Stubbs (2004) vergleichbar ist, könnten dafür sprechen dass entweder Carbamazepin in dieser Indikation in Großbritannien nicht zugelassen war, oder nicht eingesetzt wurde. 104 4.8 Unterschiede zwischen stationärer und Entlassmedikation In beiden Erhebungen zeigt sich, dass der Off-Label-Use bei den Entlassverordnungen gegenüber den rein stationären Nicht-Entlassverordnungen signifikant höher war, was vor allem durch den geringeren Anteil von symptomatischen Medikamenten mit eher niedrigem Off-Label-Use, wie Hypnotika und Anxiolytika in der Entlassmedikation zu erklären ist. Zudem war bei der Entlassmedikation der Anteil an eindeutigen OffLabel-Verordnungen höher als bei der Nicht-Entlass-Medikation. Das bedeutet, dass die niedergelassenen Ärzte mit einem hohen Prozentsatz von Off-Label-Verordnungen aus dem stationären Sektor konfrontiert werden. Aus den erhobenen Daten kann man aber nicht schließen, dass der Off-Label-Anteil bei ambulanten Behandlungen insgesamt höher liegt als bei stationären. Die aus dem Krankenhaus entlassenen Patienten machen ja nur eine Teilmenge der ambulant behandelten Patienten aus. Es ist anzunehmen, dass bei einem Schweregrad einer Störung, der eine Behandlung im Krankenhaus notwendig macht, ein Off-Label-Use wahrscheinlicher wird. Außerdem werden in der Entlassmedikation seltener enthaltene Akutmedikamente wie Anxiolytika und Hypnotika, die aufgrund des meist symptomatisch definierten Anwendungsgebiets seltener off-label verordnet werden, auch im ambulanten Bereich verordnet. Außerdem ist nicht bekannt, inwieweit bei Entlassung bestehende Off-Label-Verordnungen auch tatsächlich durch die niedergelassenen Ärzte weiterverordnet werden. Angesichts steigender Regresse auch im psychiatrischen Bereich (Wetterling, 20041) ist davon nicht unbedingt auszugehen. Die angeführten Studien, z.B. zum Off-Label-Use bei den Antipsychotika, lassen ebenfalls keine eindeutige Aussage darüber zu, ob bzw. wie sich die Häufigkeit des Off-Label-Use im ambulanten und stationären Bereich unterscheidet. 4.9 Dokumentation des Off-Label-Use Angesichts des hohen Off-Label-Anteils der Entlassmedikation ist ein weiteres Ergebnis dieser Studie interessant, nämlich das völlige Fehlen von expliziten Hinweisen auf den Off-Label-Status von Verordnungen in Dokumentation und Arztbriefen. Dem Appell der DGPPN, dass 105 „bei jeder Therapieempfehlung eines Off-Label-Use [...] der ambulant weiterverordnende Arzt mit gezielter Darlegung der therapeutischen Rationale und der zugrunde liegenden wissenschaftlichen Literatur munitioniert werden [müsse]“ (Fritze und Schmauß, 20023) wurde somit keine Beachtung geschenkt. Eine seltene Dokumentation des Vorliegens von Off-Label-Use in der Psychiatrie, nämlich in nur 16% bzw. 10% der Fälle, fanden auch Haw und Stubbs (20051; 20052), ähnliches ergaben nicht auf die Psychiatrie beschränkte MDK-Untersuchungen (Pick, 2002). Eine explizite Dokumentation des Off-Label-Use wird aber nicht nur von Ärzteseite, für die KV Berlin z.B. von Richter-Reichhelm (20021) oder in Prävalenzstudien, z.B. von Lowe-Ponsford und Baldwin (2000), gefordert, sondern auch von Juristen. So betonen Dierks und Nitz (2004) hinsichtlich der Erstattungsproblematik die Wichtigkeit der ordnungsgemäßen Dokumentation des Vorliegens der Vorraussetzungen für einen zulässigen Off-Label-Use. Sieper (2002) und Schmidt (2003) gehen sogar von einer “erweiterten Begründungs- und Dokumentationspflicht in der Patientenakte“ aus. Aufgrund der fehlenden Dokumentation des Off-Label-Use in den untersuchten Patientenakten ist auch keine Aussage darüber möglich, ob die betroffenen Patienten über den Off-Label-Use ihrer Medikamente aufgeklärt wurden, eine weitere, fast immer in Veröffentlichungen zum Off-Label-Use aufgestellte Forderung (z.B. Schweim und Behles, 2003; Brunne et al., 2004). Eine besondere Aufklärungspflicht (z.B. über die nicht mehr bestehende Gefährdungshaftung des Herstellers) besteht nach Dierks (2003) allerdings erst, wenn der Off-Label-Use gleichzeitig auch einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch darstellt (vgl. Kapitel 1.1.2). In den Untersuchungen von Haw und Stubbs (20051; 20052) wurden nur 30% bzw. 6% der Patienten über eine Off-Label-Verordnung informiert, wofür verschiedene Gründe genannt wurden, am häufigsten (43,1% bzw. 75%) die mangelnde Fähigkeit der Patienten, das Konzept „Off-Label-Use“ zu verstehen. Das Problem der Aufklärungsfähigkeit von Patienten spielt, wenn keine Betreuung besteht, vor allem in der Akutphase vieler Erkrankungen, aber auch bei Demenzkranken, in der Psychiatrie sicher eine größere Rolle als in anderen Fachgebieten. 106 4.10 Off-Label-Use nach Diagnosegruppen Die signifikanten Unterschiede im Off-Label-Use zwischen den Diagnosegruppen innerhalb der einzelnen Erhebungen sind angesichts der unterschiedlichen Therapieangebote für die verschiedenen Störungen nicht überraschend. Wie bei den Medikamentenklassen veränderte sich die Häufigkeit des Off-Label-Use in vielen Fällen aber auch von Erhebung 1 zu Erhebung 2, was nicht unbedingt zu erwarten war. Teilweise sind diese Unterschiede durch bereits beschriebene Vorgänge zu erklären, wie z.B. der Anstieg des Off-Label-Use bei den Störungen durch psychotrope Substanzen. Der Off-Label-Einsatz von Tiaprid in Kombination mit dem dafür zugelassenen Tegretal® (Carbamazepin) statt dem in der ersten Erhebung häufiger eingesetzten, zugelassenen Distraneurin® (Clomethiazol), aber auch der Einsatz von Trimipramin bei Schlafstörungen erhöhten den Off-Label-Use in dieser Gruppe in Erhebung 2. Eine eingehendere Analyse dieses Aspekts wäre sicherlich interessant, kann hier aber nicht geleistet werden. Einige Diagnosegruppen wiesen in beiden Erhebungen konstante Werte auf, wie z.B. die schizoaffektive Psychose, für die der Anteil der Off-Label-Verordnungen (PPOL/PP) in beiden Erhebungen zwischen 32% bzw. 38% hinsichtlich der engeren Definition OLMIN (nur eindeutiger Off-Label-Use) und bei ca. 55% hinsichtlich der weiteren Definition OLMAX (eindeutiger und uneindeutiger Off-Label-Use) lag. Dass nur ein Drittel der Verordnungen für die Diagnose schizoaffektive Psychose eindeutig off-label waren, ist zunächst erstaunlich, da kein Medikament explizit für diese Indikation zugelassen ist. Einzige Ausnahme stellt Quilonum® (Lithium) dar, welches als Anwendungsgebiet u.a. die „Prophylaxe manisch-depressiver Erkrankungen (auch im Rahmen schizoaffektiver Psychosen)“ aufweist (Fachinformation Quilonum®, Juni 2002 u. Dezember 2003). Das genannte Präparat wurde aber in keiner der beiden Erhebungen in dieser Indikation eingesetzt. Die unter diesen Umständen geringe OffLabel-Prävalenz bei der schizoaffektiven Psychose lässt sich daher nur durch die Therapie mit Medikamenten mit symptomatischem Anwendungsgebiet erklären. Ein Blick in Tabelle 46 und Tabelle 47 bestätigt dies. Hier wird deutlich, dass 30% bzw. 20% (E1 bzw. E2) der Verordnungen bei schizoaffektiver Psychose Hypnotika und Anxiolytika betrafen, die nie eindeutig off-label verordnet wurden. Auch die Antipsychotika, die in beiden Erhebungen ungefähr die Hälfte der Off-Label-Verordnungen ausmachten, 107 waren in dieser Indikation nur zu ungefähr 45% eindeutig off-label, da in den restlichen 55% typische, meist hypnosedative Antipsychotika mit weiten bzw. symptomatischen Anwendungsgebieten wie z.B. „Unruhe- und Erregungszustände“ (Atosil®), „Schlaflosigkeit“ (Dipiperon®) oder „psychotische Syndrome“ (Haldol® Tr.) eingesetzt wurden. Bei den Antidepressiva war das Ergebnis am überraschendsten, waren hier doch 80% der Verordnungen uneindeutig, aber keine einzige eindeutig offlabel. Dies lag daran, dass die häufig vertretene „depressive Episode bei schizoaffektiver Psychose“ in der weiten Definition (siehe Tabelle 11) zum Anwendungsgebiet „depressive Erkrankungen“ gezählt wurde, da laut WHO (1993) für die Diagnosestellung mindestens die Kriterien einer mittleren depressiven Episode (F32.1) erfüllt sein müssen. Das Beispiel „schizoaffektive Psychose“ zeigt, dass es wegen der symptomatischen Anwendungsgebiete nicht einfach ist, von der Höhe des Off-Label-Use in den Diagnosegruppen auf Versorgungslücken in den Diagnosegruppen (und von einer solchen kann bei nur einem zugelassenen Präparat ausgegangen werden) zu schließen. Eine psychische Störung geht meist mit mehreren Symptomen einher (z.B. Halluzinationen, Unruhe, Schlafstörungen), wobei meist für einzelne Symptome zugelassene Medikamente vorhanden sind, auch wenn für die explizite Störung keines existiert. Ähnliches wie für die schizoaffektive Psychose gilt auch für andere Diagnosegruppen wie z.B. die emotional instabilen und anderen Persönlichkeitsstörungen, für die ebenfalls keine Medikamente explizit zugelassen sind. 4.11 Einfluss der verschiedenen Arten von Anwendungsgebieten Erstmals wird in dieser Studie auf die unterschiedlichen Arten von Anwendungsgebieten eingegangen. Bei der Auswertung zeigte sich in beiden Erhebungen, dass bei mehr als der Hälfte der Gesamtverordnungen primär symptomatische oder syndromale Anwendungsgebiete eine Rolle spielen. Dies bestätigt die in Kapitel 2.10.2 erläuterte Annahme, dass eine Bestimmung des Off-Label-Status nur auf der Basis eines Abgleiches von Anwendungsgebieten mit ICD-10 bzw. ICD-9 Diagnosen, die keine Symptome oder Syndrome, sondern nur nosologische Einheiten beschrieben, zwangsläufig ungenau sein wird. Dies gilt zumindest für die in Deutschland gültigen Zulassungen. 108 Allerdings beschränkten sich die Studien mit dem hier kritisierten methodischen Ansatz auf die Medikamentenklassen Antikonvulsiva, Antipsychotika und Antidepressiva. Bei den Antikonvulsiva und Antidepressiva stellt die Nichtbeachtung der symptomatischen Anwendungsgebiete bei Erhebungen der Off-Label-Prävalenz ein kleineres Problem dar als in anderen Klassen, da in diesen Klassen die meisten Anwendungsgebiete primär nosologisch definiert sind. In der vorliegenden Studie waren es in beiden Fällen zwischen 70% und 90%, wie in Abbildung 21 gezeigt. Bei den Antipsychotika lag der Anteil allerdings nur bei 50% (E1) bzw. 40% (E2), was den weiteren Anwendungsgebieten der typischen Antipsychotika geschuldet ist. Bei den Antidepressiva ist der größere Anteil von nosologischen Anwendungsgebieten in Erhebung 2 (Abbildung 21) teilweise durch eine Einengung der Anwendungsgebiete einzelner Präparate von „depressive Zustände“ auf „depressive Erkrankungen“ (Thombran®, Stangyl®), vor allem aber durch die Änderung des von der Krankenhausapotheke gelieferten Trimipramin-Präparates bedingt. In Erhebung 2 wurde nämlich Trimipramin neuraxpharm® (Anwendungsgebiet „depressive Erkrankungen“) statt Stangyl® (zu Beginn von Erhebung 2 noch Anwendungsgebiet “depressive Zustände) eingesetzt. Bei den Antikonvulsiva ist der kleinere Anteil nosologischer Anwendungsgebiete in der zweiten Erhebung durch den vermehrten Einsatz von Tegretal® im symptomatischen Anwendungsgebiet „Prophylaxe von Krampfanfällen“ zu erklären. Die Bestimmung des Label-Status bei den häufig verordneten Hypnotika und Anxiolytika anhand der Diagnose ist nicht möglich, da sie ausschließlich für symptomatische Anwendungsgebiete zugelassen sind. Für beide Medikamentenklassen gibt es allerdings auch noch keine Studien zum Off-Label-Use. Die Art des Anwendungsgebietes steht auch in Zusammenhang mit der Off-LabelPrävalenz in den Medikamentenklassen, bei den Medikamenten mit primär nosologischen Anwendungsgebieten ist sie signifikant höher. Dies ist leicht nachvollziehbar, da symptomatische Anwendungsgebiete gerade in der Psychiatrie einen breiteren Einsatzspielraum bieten. 4.12 Verallgemeinerbarkeit der Ergebnisse Inwieweit die Ergebnisse dieser Studie auf andere psychiatrische Einrichtungen in Deutschland übertragen werden können, ist unklar. So zeigten sich z.B. in einer Studie 109 von Citrome et al. (1998) hinsichtlich der Verordnung von Valproat erhebliche Unterschiede zwischen unterschiedlichen Krankenhäusern in New York. Diese führten die Autoren auf unterschiedliche Gepflogenheiten („institutional policies“) in den verschiedenen Einrichtungen zurück, die auch in den deutschen Krankenhäusern eine Rolle spielen könnten. Auch Rawal et al. (2004) halten es für wahrscheinlich, dass regionale Unterschiede bei der Art der Verschreibung von Psychopharmaka eine Rolle spielen. Zahlen für eine regionale Variabilität von Off-Label-Verordnungen liegen allerdings nicht vor. Trotz der z.B. in Kapitel 4.7 besprochenen methodischen Probleme eines Vergleiches der in verschiedenen Studien ermittelten Off-Label-Häufigkeiten sind die Ähnlichkeiten der Werte insbesondere für Antipsychotika und Antikonvulsiva nicht zu übersehen. Es ist daher zu vermuten, dass sich auch der Off-Label-Use in Deutschland, vor allem an vergleichbaren Institutionen, in dem in der vorliegenden Studie ermittelten Rahmen bewegt, zumal hier die für Deutschland spezifischen Zulassungsdaten berücksichtigt wurden. Es ist möglich, dass sich unterschiedliches Verschreibungsverhalten auf einzelnen Stationen bei Berücksichtigung der Gesamtverordnungen eines Krankenhauses im Vergleich der Krankenhäuser untereinander ausgleicht. 4.13 Bewusstsein der Ärzte über den Off-Label-Status In der Diskussion ist umstritten, ob die Verordner Off-Label-Use bewusst betreiben, oder ob er ihnen eher zufällig unterläuft. Während Dierks und Nitz (2004) angeben, als Anwälte niedergelassener Ärzte in Rechtsstreitigkeiten mit Krankenkassen die Erfahrung gemacht zu haben, dass sich „Ärzte regelmäßig über den Zulassungsstatus des verordneten Medikamentes bewusst sind und nur dann zu einem Off-Label-Einsatz greifen, wenn die zugelassenen Alternativen ausgeschöpft sind“, behauptet Pick (2002), dass Klinikärzte nach MDK-Recherchen nur unzureichend über den Zulassungsstatus von Medikamenten informiert seien, worin auch Ludwig et al. (2003) einen der Gründe für den Off-Label-Use sehen. Während eine Studie in der Pädiatrie ergab, dass nur 8% der off-label verschriebenen Medikamente auch als solche angesehen wurden (Mcintyre et al., 2000) konnten Haw und Stubbs (20051; 20052) für die Psychiatrie in zwei Studien zeigen, dass sich die verschreibenden Ärzte in 91% der Fälle des Off-LabelStatus der Verordnungen bewusst waren. 110 Eine direkte Befragung der verschreibenden Ärzte, wie z.B. bei Laetz und Silberman (1991) oder Haw und Stubbs (20051) wäre zur Klärung dieser Frage für die vorliegende Studie interessant gewesen, kam aber wegen des retrospektiven Vorgehens nicht in Betracht. Aber auch eine Untersuchung der einzelnen Verordnungen kann indirekte Hinweise liefern. Hierfür ist es allerdings hilfreich, zwei verschiedene Arten des OffLabel-Use zu unterscheiden, nämlich den eindeutigen und den uneindeutigen OffLabel-Use. Zunächst soll auf ersteren eingegangen werden. Wie in Kapitel 2.10.3 und 2.10.4 beschrieben wurden Verordnungen als eindeutig offlabel gewertet, wenn entweder das Anwendungsgebiet durch die Verordnungsbegründung bzw. die vorliegende Diagnose vollständig verfehlt wurde oder ein Quasi-LabelUse vorlag. Für die Fälle, in denen sich das zugelassene Anwendungsgebiet offensichtlich vom Anwendungszweck unterschied, lässt sich die Vermutung aufstellen, dass der Off-Label-Use bewusst gewählt wurde, so z.B. beim bereits besprochenen Einsatz von Trimipramin bei Schlafstörungen und gleichzeitig vorliegender Abhängigkeitserkrankung oder beim Einsatz von Tiaprid® als "add-on-Therapie" beim Alkoholentzug. In beiden Fällen ist das Abweichen vom Anwendungsgebiet offensichtlich, der Einsatz aber durch Studien mit dem Evidenzgrad Ib (Normann et al., 2003) bzw. IIa (Wetterling, 20041) abgesichert und im ersten Fall im "Kompendium der Psychiatrischen Pharmakotherapie" (Benkert und Hippius, 2003), im letzten Fall durch Leitlinien empfohlen (DG-Sucht, 2003). Ähnliches gilt, bei teilweise schwächerer oder fehlender Evidenz, für den Einsatz von Antikonvulsiva zur Stimmungsstabilisierung bei schizoaffektiver Psychose oder Schizophrenie. Beim Quasi-Label-Use, wie z.B. dem Einsatz von Antipsychotika mit dem Anwendungsgebiet „Schizophrenie“ bei Cannabisinduzierter Psychose, ist ein Bewusstsein über den Off-Label-Use nicht unbedingt vorauszusetzen, in den meisten Fällen jedoch wahrscheinlich. Es sind allerdings auch Fälle von eindeutigem und höchstwahrscheinlich unbewusstem Off-Label-Use denkbar. Ein Einsatz von Thombran® bei einem depressiven Syndrom bei Demenz z.B. wäre bis Dezember 2003 on-label gewesen, durch die Änderung des Anwendungsgebietes in der Fachinformation (von „depressive Syndrome, unabhängig von ihrer nosologischen Zuordnung“ zu „depressive Erkrankungen“) im Januar 2004 wurde er aber off-label. Da solche Änderungen des Zulassungsstatus, anders als Indikationserweiterungen, von den Herstellern nicht beworben werden, ist es unwahrscheinlich, dass der verschreibende Arzt davon Kenntnis erlangt. Eine weitere 111 Quelle für ungewollten Off-Label-Use sind die in Kapitel 2.10.2 beschriebenen unterschiedlichen Anwendungsgebiete bei gleichem Wirkstoff und unterschiedlichen Präparaten, Darreichungsformen, Dosierungen und Galeniken. Dass den Verschreibern jeweils alle Details der Anwendungsgebiete bewusst sind, ist unwahrscheinlich. Für den uneindeutigen Off-Label-Use wurden in der Methodik (Kapitel 2.10.1) drei Gründe benannt: 1. Es ist unklar, ob bei einer geringen Abweichung vom Anwendungsgebiet, insbesondere von manchen Zusatzbedingungen, immer ein Off-Label-Use vorliegt, z.B. bei Formulierungen wie "sollte" (vgl. das Beispiel für Tavor®, Kapitel 3.3.3.4). 2. Die Formulierung des Anwendungsgebietes ist nicht eindeutig, so dass unklar ist, ob in der konkreten Anwendungssituation eine Abweichung besteht (vgl. das Beispiel "depressive Erkrankungen“ in Kapitel 2.9.3.1). 3. Nicht alle zum Vergleich der Verordnung mit dem Anwendungsgebiete notwendigen Einzelheiten wurden dokumentiert, so dass keine Aussage gemacht werden kann (vgl. Kapitel 2.9.4.1). Die Häufigkeit des letzten Falles (Off-Label-Use wegen unklarer bzw. nicht ausreichender Dokumentation) wurde quantitativ erfasst. In der ersten Erhebung machten diese Verordnungen mehr als die Hälfte, in der zweiten Erhebung mehr als ein Drittel der uneindeutigen Off-Label-Verordnungen aus (vgl. Kapitel 3.3.10). Dieser Fall ist eine Besonderheit der hier verwandten Methode, in einer prospektiven Befragung wäre dieses Problem zu lösen. Für die oben an erster und zweiter Stelle genannten Gründe kann nicht von bewusstem und begründetem Off-Label-Use ausgegangen werden. Der hohe Anteil dieser Fälle zeigt, dass es dem Arzt häufig nicht möglich ist, zu entscheiden, ob eine Verordnung off-label ist oder nicht. Auch andere Autoren, z.B. Barbui et al. (2004), weisen auf dieses Problem hin. Von 2001 bis 2004 laut Herstellern auf Betreiben des BfArM vorgenommene Änderungen an den Anwendungsgebieten haben nicht zu einer Verkleinerung des Problems geführt. So wurden z.B. bei Fluctin®, Zoloft®, Stangyl®, Fluctin® und Hypnorex® ret. die Anwendungsgebiete "depressive Erkrankungen/Störungen" bzw. "depressive Zustände" durch "major depression" ersetzt. Dadurch wurde das Anwendungsgebiet eingeengt und eine neue Unsicherheit geschaffen. Denn der Begriff „major depression“ ist in der ICD-10 nicht explizit definiert, findet sich aber in den Beschreibungstexten der ICD-10 (DIMDI1) für die „schwere depressive 112 Episode“ (F32.2 und F32.3) und die „schwere rezidivierende depressive Störung“ (F33.2 und F33.3). Fraglich ist, ob die Beschreibungstexte in der ICD-10 als verbindlich anzusehen sind und somit der Einsatz der genannten Präparate bei „leichten“ oder „mittleren“ Ausprägungen depressiver Episoden als off-label zu werten ist. In der vorliegenden Studie wurde das Problem gelöst, indem Verordnungen bei "leichten" und "mittleren" Episoden als uneindeutig off-label (OFF-U) gewertet wurden. Es ist also festzuhalten, dass es in der Literatur umstritten ist, ob der Off-Label-Use überwiegend bewusst oder unbewusst geschieht. Die vorliegende Studie kann auf diese Frage keine eindeutige Antwort geben. Es gibt in den erhobenen Daten aber Anzeichen dafür, dass häufig bewusst von eindeutigem Off-Label-Use Gebrauch gemacht wird, wobei es auch Beispiele für das Gegenteil gibt. Bei einem großen Teil der Verordnungen, die als uneindeutig off-label bewertet wurden, ist es allerdings auch bei genauer Kenntnis der Anwendungsgebiete für die verordnenden Ärzte unmöglich, den Label-Status genau einzuschätzen. 4.14 Off-Label-Use und die BSG-Kriterien Es stellt sich die Frage, ob der hier ermittelte häufige Off-Label-Use die Kriterien erfüllt, deren Erfüllung vom BSG im Urteil von 2002 für die Erstattungsfähigkeit durch die GKV gefordert wurde. Dies kann nicht für jede Verordnung geprüft werden, es sollen nur beispielhaft bereits besprochene, zahlenmäßig relevante Fälle dargestellt werden. Für die Überprüfung der Studienlage zu den genannten Verordnungen wurde aus zeitlichen Gründen auf eine eigene Recherche verzichtet, anstelle dessen wurden die Auflistungen von Normann et al. (2003) und Wetterling (20041) verwendet, die für psychiatrische Off-Label-Indikationen relevante Studien mit ihrem jeweiligen Evidenzgrad aufgelistet haben. Tabelle 57 gibt eine Übersicht über die Evidenzgrade. Tabelle 57: Evidenzgrade mit Erläuterung Evidenzgrad Erläuterung Ia Evidenz aufgrund von Metaanalysen randomisierter kontrollierter Studien Ib Evidenz aufgrund mindestens einer randomisierten kontrollierten Studie IIa Evidenz aufgrund mindestens einer gut angelegten, kontrollierten Studie ohne Randomisierung IIb Evidenz aufgrund einer gut angelegten, quasi-experimentellen Studie III Evidenz aufgrund gut angelegter, nicht experimenteller deskriptiver Studien (z.B. Vergleichsstudien, Korrelationsstudien, Fall-Kontroll-Studien) IV Evidenz aufgrund von Berichten/Meinungen von Expertenkreisen, Konsensuskonferenzen und/oder klinischer Erfahrung anerkannter Autoritäten 113 In ähnlicher Weise wie Normann und Wetterling hat Diener (2002) für die Neurologie auf verfügbare Evidenz für Off-Label-Indikationen hingewiesen; Sieper (2002) und Schmidt (2003) haben detailliert den Einsatz von TNF-alpha-Blockern bei Spondylarthropathien bzw. den Einsatz von Methotrexat bei Arthritiden oder Hautveränderungen bei systematischem Lupus erythematodes beurteilt. Die für die Erstattungsfähigkeit eines Off-Label-Use laut BSG-Urteil zu erfüllenden Kriterien, nämlich erstens das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung, zweitens Alternativlosigkeit der Therapie und drittens ein aufgrund der Datenlage zu erwartender Therapieerfolg, wurden bereits in der Einleitung (Kapitel 1.1.2) dargelegt. Zum dritten Kriterium wird in der Urteilsbegründung (BSG, 2002) noch genauer ausgeführt, dass es als erfüllt angesehen werden kann "wenn entweder die Erweiterung der Zulassung bereits beantragt ist und die Ergebnisse einer kontrollierten klinischen Prüfung der Phase III (gegenüber Standard oder Placebo) veröffentlicht sind und eine klinisch relevante Wirksamkeit respektive einen klinisch relevanten Nutzen bei vertretbaren Risiken belegen oder außerhalb eines Zulassungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse veröffentlicht sind, die über Qualität und Wirksamkeit des Arzneimittels in dem neuen Anwendungsgebiet zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen zulassen und aufgrund deren in den einschlägigen Fachkreisen Konsens über einen voraussichtlichen Nutzen in dem vorgenannten Sinne besteht" (BSG, 2002). Das Kriterium des Schweregrades muss für jeden Einzelfall bewertet werden, wird aber, zumindest in Form der "Lebensqualitätsminderung" für psychiatrische Erkrankungen nach Einschätzung von Normann et al. (2003) in den meisten Fällen erfüllt. Es ist unklar, ob z.B. depressive oder bipolare Störungen, durch ihr erhöhtes Suizidrisiko, als "lebensbedrohlich" im Sinne des BSG-Urteils angesehen werden können. Auch das Kriterium der "fehlenden therapeutischen Alternative" ist nicht ganz eindeutig. Von den meisten Autoren wird jedoch gefordert, das es als erfüllt gelten müsse, wenn zwar zugelassene Therapien existieren, diese aber wegen Therapieresistenz, Kontraindikationen oder aufgetretenen schwerwiegenden Nebenwirkungen ausgeschöpft bzw. nicht indiziert sind (Normann et al., 2003; Dierks und Nitz, 2003; Wetterling, 20041). Neben der Frage, ab welchem Evidenzgrad veröffentlichte Studien "zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen zulassen" ist vor allem umstritten, wann von einem "Konsens in den einschlägigen Fachkreisen" auszugehen ist, und wie dieser belegt werden kann, wenn z.B. keine oder widersprüchliche Leitlinien ver114 schiedener Fachgesellschaften vorliegen (Dierks, 2002). Weißbach und Boedefeld (2003) merken kritisch an, dass bei einem Vorgehen nach den Prinzipien der Evidenzbasierten Medizin ein Konsens, von ihnen als „Behandlungsstandard“ bezeichnet, durch die Veröffentlichung neuer (wissenschaftlich gut abgesicherter) Erkenntnisse überholt werden kann, die dann allein eine Off-Label-Therapie rechtfertigen. Eine Entscheidung des Sozialgerichtes Berlin vom 6. Juli 2005 fordert in der Bestätigung eines Regresses wegen Off-Label-Use aber ausdrücklich im Bezug auf das BSG-Urteil das Vorliegen eines Expertenkonsenses (Sozialgericht Berlin, 2005). Für die Überprüfung ob bestimmte Medikament-/Indikationskombinationen in der vorliegenden Studie die BSG-Kriterien erfüllen, wurden Beispiele von eindeutigem Off-Label-Use gewählt. Zunächst soll der mehrfach besprochene Off-Label-Einsatz von Trimipramin als Hypnotikum im Hinblick auf das Vorliegen der drei Bedingungen untersucht werden. Schlafstörungen sind primär nicht lebensbedrohlich und von einer „die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden Erkrankung“ kann wohl nur im Fall einer länger bestehenden Insomnie ausgegangen werden, die in den meisten Fällen nicht vorlag. Zugelassene Therapiealternativen zu Trimipramin sind in Form von Hypnotika oder hypnosedativen Antipsychotika gegeben. Die Tatsache, dass vom Einsatz von Benzodiazepinen bei gleichzeitig vorliegender Abhängigkeitserkrankung in einigen Veröffentlichungen abgeraten wird, stellt, im Gegensatz zu einer nachgewiesenen Therapieresistenz, wahrscheinlich keine Alternativlosigkeit dar. Eine Initiative zur Indikationserweiterung durch den Hersteller ist bei einem „Altpräparat“ unwahrscheinlich, Phase III-Studien zum Einsatz von Trimipramin bei Schlafstörungen wird es daher vermutlich nicht geben. Es liegen allerdings Studien des Evidenzgrades Ib vor, die für den Einsatz von Trimipramin als Hypnotikum sprechen (Normann et al., 2003), beim Vorliegen von Abhängigkeitserkrankungen wird der Einsatz von einigen Autoren ausdrücklich empfohlen (Benkert und Hippius, 2003). Da die Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Suchtforschung und Suchttherapie (DG-Sucht) und der DGPPN (DG-Sucht, 2003) allerdings nicht auf den Einsatz von Antidepressiva gegen Schlafstörungen eingeht, ist der geforderte Konsens in den „einschlägigen Fachkreisen“ nicht eindeutig zu belegen. Zusammengefasst erfüllt der Off-Label-Einsatz von Trimipramin wegen Schlafstörungen also allenfalls das letzte BSG-Kriterium. Ein weiterer häufiger eindeutiger Off-Label-Use war der Einsatz von atypischen Antipsychotika zur Akut- und Erhaltungstherapie bei schizoaffektiver Störung. Für die 115 schizoaffektive Psychose ist das Kriterium der "Lebensqualitätsminderung" sicherlich als erfüllt anzusehen. Allerdings stellt sich die Frage, ob sich die Bedingung auf den Gesamtverlauf der Erkrankung bezieht, oder nur auf die Akutphase, in der die fragliche Therapie eingesetzt wird. Zur Behandlung einer akuten psychotischen Phase der schizoaffektiven Psychose ist kein Medikament explizit zugelassen. Das Kriterium der Alternativlosigkeit könnte somit als gegeben angesehen werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, mit Arzneimitteln zu therapieren, die für symptomatische Behandlung psychotischer Symptome zugelassen sind, z.B. mit typischen Antipsychotika. Leider spiegelt die weitere Zulassung der typischen Antipsychotika nicht entsprechende Studienergebnisse wider, sondern lediglich die weniger genaue Zulassungspraxis zum Zeitpunkt der Zulassung dieser Altpräparate (vgl. Fritze und Schmauß, 20021). Somit steht ein Verweis auf solche Medikamente nicht unbedingt im Einklang mit dem Ziel, mit der Vermeidung von Off-Label-Use die wissenschaftlich geprüfte Wirksamkeit und Unbedenklichkeit in einer bestimmten Indikation zu gewährleisten. Für den Einsatz von Clozapin, Olanzapin, Risperidon und Ziprasidon bei schizoaffektiver Psychose liegen nach Wetterling (20041) Studien des Evidenzgrades I vor. In den Fachinformationen von Risperdal® Consta und Zyprexa® finden sich zudem Hinweise darauf, dass diese Medikamente auch an Patienten mit schizoaffektiven Störungen getestet wurden. Zum Expertenkonsens ist wegen fehlender nationaler Leitlinien keine Aussage zu machen. Auch in diesem Beispiel ist die Erfüllung aller BSG-Kriterien also fraglich, wenngleich die Aussicht einer Anerkennung sicher besser wäre als im davor geschilderten Fall. In der vorliegenden Studie gab es einer Reihe weiterer Off-Label-Verordnungen, die die BSG-Kriterien nicht vollständig erfüllten, für die die Studienlage laut Wetterling (20041), Normann et al. (2003) oder evidenzbasierten Leitlinien aber gut war, z.B. Galantamin bei vaskulärer Demenz (DGN, 2002). Es gab aber auch den Fall, dass OffLabel-Use trotz schlechter Studienlage in evidenzbasierten Leitlinien empfohlen wurde, wie z.B. der Einsatz von nur zur Therapie der Schizophrenie zugelassenen atypischen Antipsychotika bei stark ausgeprägten oder länger anhaltenden cannabisinduzierten Psychosen (DG-Sucht, 2004), für den nur ein Evidenzgrad von IV angegeben wurde. In beiden vorliegenden Erhebungen gab es auch Off-Label-Use, der weder durch geeignete Studien unterstützt, noch in Leitlinien empfohlen wurde. Dies betraf z.B. den Einsatz von Stimmungsstabilisierern und atypischen Antipsychotika bei Persönlich116 keitsstörungen (vgl. Wetterling, 20041, Heinze et al., 2005) oder den Einsatz von SSRI bei depressiven Syndromen bei Schizophrenie (vgl. Wetterling, 20041). Besonders für die atypischen Antipsychotika wurde im Erhebungszeitraum in verschiedenen wissenschaftlichen Veröffentlichungen immer wieder auf die schlechte Studienlage zu häufig verwendeten Off-Label-Indikationen hingewiesen (u.a. Möller, 2000; Glick et al., 2001; Liperoti et al., 2003; Fountoulakis et al., 2004; Garattini und Bertele’, 2005). In der Studie von Chen et al. (2004) war nur ein Bruchteil der Off-Label-Verordnungen von Antikonvulsiva durch randomisierte kontrollierte Studien begründbar. Obwohl nicht jede einzelne der in der vorliegenden Untersuchung gefundenen OffLabel-Verordnungen genau analysiert werden konnte, da die Kombinationen von Arzneimittel und Anwendungsgebiet mit Einsatzbegründung und Diagnose zu vielfältig waren, erscheint es sicher, dass der überwiegende Teil der Verordnungen die vom Bundessozialgericht an die Erstattungsfähigkeit geknüpften Bedingungen nicht eindeutig vollständig erfüllt. Wie oben dargestellt, reicht dabei das Spektrum der Abweichungen von der zweifelhaften Erfüllung lediglich eines Kriteriums, wie z.B. dem fraglichen Expertenkonsens, bis zum vollständigen Verfehlen aller Kriterien. Häufig wurden die Off-Label-Verordnungen jedoch durch entsprechende wissenschaftliche Studien gestützt. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Verfehlen der BSG-Kriterien nur die fehlende Erstattungsfähigkeit des Arzneimittels zur Folge hat und keine Aussage darüber zulässt, ob die Off-Label-Verordnung nach medizinischen Kriterien gerechtfertigt bzw. sinnvoll ist. Eine Indikation für einen Off-Label-Use kann, auch dies hält das BSG in seinem Urteil fest (BSG, 2002), auch unter der für die Erstattungsfähigkeit festgelegten Schwelle bestehen. Der Patient muss dann allerdings selber bezahlen. 4.15 Bedeutung des häufigen Off-Label-Use Der hohe Anteil von Off-Label-Verordnungen in der Psychiatrie ist, wie in den vorangegangenen Kapiteln erläutert, auf unterschiedliche Gründe zurückzuführen. Eine große Rolle spielt sicherlich, dass die Arzneimittelzulassungen nicht das komplette, in Studien belegte therapeutische Potential der Wirkstoffe abdecken, so dass "eine umfassende und versorgungsorientierte Arzneimittelbereitstellung [...] einen nicht unerheblichen Anteil an Off-Label-Verordnungen" erfordert, wie es selbst von Vertretern der GKV, wie z.B. hier des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen formuliert wird (Bruns und Herz, 2003), und wie es auch vom Bundessozialgericht in der Urteils117 begründung anerkannt wird. Einen für die Psychiatrie spezifischen Grund für OffLabel-Verordnungen sehen Fritze und Schmauß (20021, 20023) darin, dass "die bei Neuzulassungen nosologisch formulierten Anwendungsgebiete [...] der psychiatrischen Praxis nicht gerecht werden [können], da Psychopharmaka immer nach den beim Kranken vorliegenden Symptomen und Syndromen eingesetzt werden und nur in begrenztem Masse die jeweilige Krankheitsdiagnose die Indikation bestimmt“ (Fritze und Schmauß, 20021). Dies wird bestätigt durch den großen Anteil von Quasi-Label-Use (48%-58%) am OffLabel-Use in beiden Erhebungen (siehe Tabelle 51). Dazu kommt, dass die Anwendungsgebiete häufig auch noch uneindeutig formuliert sind, was zu dem hohen Anteil unklarer Off-Label-Verordnungen führt. Außerdem weisen Fritze und Schmauß darauf hin, dass „psychiatrische Diagnosen Konstrukte (Konventionen) sind [...] für die externe Validierungskriterien fehlen, so dass psychiatrische Diagnosen mit deutlich stärkerer Unsicherheit behaftet sind als in somatischen Fachgebieten“ (Fritze und Schmauß, 20021). Wetterling (20041) sieht den hohen Anteil therapieresistenter Patienten, sowie Krankheiten ohne explizit zugelassene Arzneimittel als Grund für den hohen Off-Label-Use in der Psychiatrie an. Dass Unzufriedenheit mit den verfügbaren Therapieoptionen eine Ursache für Off-Label-Use ist, bestätigt eine slowenische Studie (Kos et al., 2005). Diese Gründe können auch für den Off-Label-Use bei nur geringer Evidenz für die Wirksamkeit vorliegen, bei denen sich der Arzt dem Dilemma gegenübersieht, die Rechtssprechung nicht erfüllen zu können, aber behandeln zu müssen (Wetterling, 20042). Besonders auf Off-Label-Use bei schwacher bzw. fehlender Evidenz, die nicht erstattungsfähigen so genannten „individuellen Heilversuche“, bezieht sich die Kritik der GKV und des BfArM, wobei die einen „unverantwortliches Handeln“ der Kassenärztlichen Vereinigungen (Kaesbach, 2002), die anderen einen "große(n) Bereich, in dem routinemäßig auf der Basis von Einzelfallkasuistiken oder Veröffentlichungen, aus denen keine fundierte Aussage zum wissenschaftlichen Stand hervorgeht, Off-LabelUse betrieben wird" (Schweim und Behles, 2003) anprangern. Im Folgenden sollen kurz die möglichen Konsequenzen des häufigen Off-Label-Use für die verordnenden Ärzte, die Patienten und das Gesundheitssystem skizziert werden. Für den Verordner wurden die potentiellen finanziellen und haftungsrechtlichen Folgen ja schon in der Einleitung aufgeführt. Es ist allerdings festzustellen, dass die praktische Relevanz selbst der in dieser Studie als eindeutig off-label ermittelten Ver118 ordnungen nicht klar ist. Im stationären bzw. teilstationären Bereich spielen Regressanträge der GKV bisher kaum eine Rolle (Richter-Reichhelm, 20022), sie werden aber voraussichtlich zunehmen (Wallesch, 2003; Häser, 2005). Auch bei der Therapie durch niedergelassene Ärzte wird vermutlich nicht jede Off-Label-Verordnung von den Krankenversicherungen beanstandet, es fehlen allerdings veröffentlichten Daten. Auf den Internet-Seiten der Kassenärztlichen Vereinigungen finden sich für den Bereich der Psychiatrie lediglich Hinweise auf Erstattungsprobleme bei der Verordnung von Methylphenidat für ADHS im Erwachsenenalter, in den „Top-5“ der der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) bekannten Regressforderungen wegen „sonstigen Schadens“ für das Jahr 2001 findet sich kein Psychopharmakon (KBV, 2003). Fritze und Schmauß (20021) und Wetterling (20041) weisen aber - ohne Beispiele zu nennen auf zunehmende Regressforderungen der GKV bei Psychopharmaka hin. In welchem Ausmaß die häufigen, in der Entlassmedikation enthaltenen Off-Label-Verordnungen in der ambulanten Behandlung tatsächlich weiterverordnet werden, oder, wie von Fritze und Schmauß (20021) beschrieben, wegen der möglichen Probleme, abgesetzt bzw. ersetzt werden, ist ebenfalls nicht erforscht. Aber auch wenn nicht alle Off-LabelVerordnungen zu Erstattungsproblemen führen, so ist dies doch jederzeit möglich. Auch aufgrund der eventuellen haftungsrechtlichen Folgen ist der hohe Anteil der OffLabel-Verordnungen in der Psychiatrie für den Verschreiber unbefriedigend. Für die Patienten ergeben sich aus dem Off-Label-Use verschiedene Konsequenzen. Einmal ermöglicht er ihnen die Teilhabe am medizinischen Fortschritt, auch wenn dieser sich (noch) nicht in den Zulassungstexten der Arzneimittel niedergeschlagen hat. Andererseits erhöht er möglicherweise das Risiko unerwünschter Arzneimittelwirkungen (UAW). Ob sich für den Patienten durch Off-Label-Use tatsächlich mehr UAW ergeben ist umstritten, Studienergebnisse liegen zumindest für die Psychiatrie nicht vor. Als Argument für eine erhöhte Nebenwirkungsrate werden z.B. Rückrufe von Herstellern nach Todesfällen beim Off-Label-Einsatz von Chemotherapeutika angeführt (Kaesbach, 2002, Ludwig et al., 2003). Jonville-Béra et al. (2005) untersuchten in einer Studie alle Verordnungen mit UAW, die dem Pharmakovigilanzzentrum von Tours in einem Zeitraum von 5 Monaten gemeldet wurden, auf ihren Label-Status. Sie gelangten zu dem Ergebnis, dass Off-Label-Verordnungen signifikant häufiger mit unerwünschten Arzneimittelwirkungen einhergehen als On-Label-Verordnungen. Dabei wurde ein Off-Label-Use hinsichtlich der Medikamentenwechselwirkungen in 10%, hinsichtlich 119 der Indikationen in 7,3%, hinsichtlich der Dosierung in 5%, hinsichtlich der Behandlungsdauer in 3,1% und hinsichtlich nichtbeachteter Kontraindikationen in 0,9% der gemeldeten UAW festgestellt. In der Kategorie „Off-Label-Indikation“, also dem in der vorliegenden Studie untersuchten Off-Label-Use, waren allerdings keine Psychopharmaka vertreten. Weiss et al. (2000) und Rijcken et al. (2003) berichten sogar über weniger Nebenwirkungen bei Off-Label-Verordnungen von Antipsychotika, die sie auf niedrigere Dosierungen im Off-Label-Use zurückführen. Auch Vertreter der Arzneimittelhersteller räumen ein Risiko ein (Tolle und Meyer-Sabelleck, 2003), sehen dies aber vor allem beim Einsatz von Medikamenten außerhalb der zugelassenen Altersklasse als gegeben, der vor allem in der Pädiatrie eine Rolle spielt. Das eventuell erhöhte Risiko von Nebenwirkungen ist im Einzelfall jeweils dem zu erwartenden Nutzen für den Patienten gegenüberzustellen, der einen Off-LabelEinsatz auch in der Pädiatrie häufig rechtfertigt bzw. notwendig und ggf. rechtlich verbindlich macht (siehe Aciclovir-Urteil, Kapitel 1.1.2). Die enge Begrenzung der Erstattungsfähigkeit des Off-Label-Use birgt für die Patienten die Gefahr, dass auch medizinisch sinnvolle, die Kriterien aber nicht vollständig erfüllende Therapien (Trimipramin bei Schlafstörungen und Abhängigkeit, atypische Antipsychotika bei schizoaffektiver Psychose, s.o.) privat bezahlt werden müssen, was gerade für chronisch psychisch erkrankte Patienten häufig nicht zu leisten sein wird. Es besteht weiterhin die Gefahr, dass solche Therapien vom Arzt aus Angst vor Regress nicht (weiter)verordnet werden. Dies kann u.a. ein erhöhtes Rezidivrisiko (Fritze und Schmauß, 20021) zur Folge haben. Diese (Erstattungs-)Probleme ergeben sich für privatversicherte Patienten nicht, einige Autoren sehen darin einen Hinweis auf die Existenz einer Zwei-Klassen-Medizin (Wartensleben, 2005). Das BSG äußert in seinem Urteil vom 19.03.2002 die Befürchtung, durch einen unbeschränkten Off-Label-Use würden das Zulassungsverfahren und damit die Sicherheit der Verbraucher ausgehöhlt sowie der Druck auf die Arzneimittelhersteller verringert, eine Erweiterung der Zulassung zu beantragen (BSG, 2002). Ähnlich argumentiert auch das BfArM, welches allerdings den Off-Label-Use schon als „Regelversorgung“ etabliert sieht (Schweim und Behles, 2003). Boos (2003) stellt für die Pädiatrie die These auf, dass bei einem international vergleichbar hohen Off-Label-Anteil von über 50% der Label (d.h. die Zulassung) „off-use“, d.h. nutzlos sei, da das durch die Zulassung zu erreichende Ziel, nämlich die Regulierung des Einsatzes von Medikamenten, nicht 120 mehr erreicht werde. Diese Argumente sind nicht von der Hand zu weisen, es ist allerdings anzumerken, dass das Zulassungsverfahren durch Off-Label-Use nicht vollständig umgangen wird, da ja die Vorraussetzung eines Off-Label-Use die Zulassung des Arzneimittels ist, und damit Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Qualität zumindest in einem Anwendungsgebiet bereits geprüft wurden. Auf ein bisher wenig beachtetes Problem weist die in der vorliegenden Studie gemachte Beobachtung hin, dass die Hälfte der Off-Label-Verordnungen und damit 20% der Gesamtverordnungen in der zweiten Erhebung uneindeutig off-label waren. Ähnlich wie für den eindeutigen Off-Label-Use kann die aktuelle praktische Relevanz der uneindeutigen Off-Label-Verordnungen, die sich z.B. in tatsächlich erhobenen Regressforderungen oder Haftungsfragen äußert, mangels veröffentlichter Daten nicht beurteilt werden. Es wird aber deutlich, dass Unklarheiten in den Formulierungen der Anwendungsgebiete ein verbreitetes Problem darstellen. 4.16 Lösungsvorschläge Zu den oben geschilderten Problemen gab es in der bisherigen Diskussion sehr unterschiedliche Lösungsansätze, die im Folgenden diskutiert werden. Dabei werden zunächst die für den Arzt in der Verschreibungssituation relevanten und danach die zur prinzipiellen Lösung gemachten Vorschläge behandelt. Die meisten Lösungsvorschläge sind, da Off-Label-Use ein generelles Problem darstellt, nicht explizit auf die Psychiatrie sondern auf alle Fachbereiche anwendbar. Wo psychiatriespezifische Lösungen gefordert werden oder sinnvoll erscheinen, werden sie erwähnt. 4.16.1 Praktische Lösung Explizite Leitlinien zum Off-Label-Use, wie sie in Großbritannien von einigen Institutionen aufgestellt wurden (Haw und Stubbs, 20052) existieren in Deutschland zur Zeit nicht. Ein Vorgehen, das sowohl den Belangen des Arztes als auch der Patienten entspricht, wird im Folgenden beschrieben. Vor jedem Off-Label-Use ist zu prüfen, ob es nicht eine zugelassene und wirksame Alternativtherapie gibt. Einige Autoren empfehlen, im Zweifelsfall ein zweite Meinung einzuholen (Lowe-Ponsford, 2000; Haw und Stubbs, 20051). Wetterling (20041) schlägt vor, Off-Label-Use durch Auswahl von Arzneimitteln mit mehreren bzw. symptomatischen Anwendungsgebieten zu umgehen. Dies kann nach medizinischen Gesichtspunkten unter Umständen aber nicht sinnvoll 121 sein, wie in Kapitel 4.14 am Beispiel der schizoaffektiven Psychose erläutert wurde. Es sollte geprüft werden, ob die Studienlage eine Wirksamkeit der Therapie erwarten lässt und ob der zu erwartende Nutzen die möglichen Risiken überwiegt. Ist ein Off-LabelUse aus medizinischer Sicht unumgänglich, sind eine Aufklärung des Patienten und eine explizite Dokumentation ggf. mit Erwähnung der Studienlage zu empfehlen. Gerade für niedergelassene Ärzte könnten für letzteres evidenzbasierte Leitlinien der Fachgesellschaften und Empfehlungen der Expertengruppe für psychiatrische Medikamente wertvoll sein. Sind alle vom BSG aufgestellten Kriterien eindeutig erfüllt, ist die Verordnung auf ein Kassenrezept im Hinblick auf die Erstattung möglich. In den vermutlich aber überwiegenden Fällen, in denen nicht genau zu klären ist, ob überhaupt ein Off-Label-Use vorliegt, oder wenn die BSG-Kriterien nur fraglich oder nicht erfüllt sind, ist die Lage umstritten. Generell werden zwei Möglichkeiten diskutiert. Viele Autoren, aber auch einzelne Kassenärztliche Vereinigungen schlagen vor, sich mit der zuständigen Krankenversicherung auf einen Verzicht auf „Feststellung eines sonstigen Schadens“ bzw. eines Regresses zu verständigen (Richter-Reichhelm, 20021; Dierks und Nitz 2003, Schmidt, 2003; KV-Trier, 2003; Waßermann et al., 2004). Dabei ist strittig, ob ein mit der Kasse vereinbarter Verzicht auf Regress formal das gleiche ist wie eine Genehmigung eines Off-Label-Use (Dierks, 2003). Letztere ist rechtlich nicht möglich, worauf Vertreter der GKV unter Hinweis auf die persönliche Haftung des Kassenvorstandes in solchen Fällen immer wieder hinweisen (Bruns und Herz, 2003). Lehnt die Krankenkasse einen Verzicht auf Regress ab, bleiben die Verordnung auf Privatrezept, mit der Möglichkeit, die Kosten bei der Kasse zu beanspruchen, oder eine Klage beim zuständigen Sozialgericht (Dierks, 2003). Die Verordnung auf Privatrezept wird auch in einem Urteil des Sozialgerichts Berlin bei unklarer Erfüllung der BSG-Kriterien ausdrücklich empfohlen (Sozialgericht Berlin, 2005), wobei die Medikamente v.a. durch chronisch psychisch Kranke häufig nicht zu finanzieren sein werden. Als „inoffizielle“ Lösung wird auch die Überweisung in den z.Zt. noch von Regressen weniger betroffenen stationären Bereich diskutiert (Bausch, 20022), ein Vorgehen, das abgesehen von weiteren Bedenken zumal bei langfristig notwendiger Off-Label-Therapie wenig praktikabel erscheint. Der Aspekt der Gefährdungshaftung ist damit aber noch nicht gelöst. Die Frage, was einen bestimmungsgemäßen Gebrauch nach § 84 AMG darstellt, der die Vorausset122 zung für die Herstellerhaftung bildet, ist umstritten und für den Verordner nicht zu klären. Ob eventuell eine Zusicherung des Herstellers oder eine Verzichtserklärung des Patienten eingeholt werden kann, ist eine noch zu klärende juristische Frage. Dass dies nicht immer leicht sein wird, zeigt ein Bericht in der „Zeit“, demzufolge ein Hersteller die Zustimmung zu einer Empfehlung der Expertengruppe Off-Label (und damit die Übernahme der Gefährdungshaftung) versagte (Wagner und Albrecht, 2005). Ein genaues Monitoring und eine ausführliche Dokumentation des Behandlungserfolges wird unabhängig von Erstattungs- und Haftungsfragen von vielen Autoren empfohlen (Sieper, 2002; Lowe-Ponsford, 2000; Haw und Stubbs, 20051). Auf diese Weise könnten auch Erkenntnisse über das Risiko von UAW beim Off-Label-Use gewonnen werden. 4.16.2 Grundsätzliche Lösungen Für eine grundsätzliche Lösung des Problems sind in der Diskussion einige Ansätze genannt worden. Eine vollständige Freigabe des Arzneimittelmarktes mit einer Abschaffung der Medikamentenzulassung, wie von Tabarrok (2002) für die USA gefordert, wird jedoch von keiner Seite erwogen. Viele der Vorschläge zielen darauf ab, die Indikationserweiterung bereits zugelassener Arzneimittel zu fördern. Pharmafirmen, die allein berechtigt sind, eine Indikationserweiterung bei der EMEA oder dem BfArM zu beantragen, streben aus strategischen Überlegungen häufig nur eine eng begrenzte Zulassung neuer Wirkstoffe als Einstieg in den Markt an, wodurch die Kosten für Studien gering gehalten werden. Indikationserweiterungen sind, vor allem bei seltenen Erkrankungen und damit kleinen Absatzmärkten oder auch bei Altpräparaten mit abgelaufenem Patentschutz, nicht immer rentabel (Seeber, 2003, Boos, 2003). Allerdings halten z.B. der BKK-Bundesverband, aber auch Ärztevertreter dieses Argument aufgrund der „erheblichen Erleichterungen für Arzneimittel gegen seltene Erkrankungen oder mit geringen Marktchancen“ im europäischen Zulassungsrecht mit Erlassung bzw. Erniedrigung der Zulassungsgebühren, Beratung und Begleitung durch die Zulassungsbehörden und beschleunigter (fast-track approval) und auflagengebundener Zulassung (conditional approval) für widerlegt (Nahnhauer, 2003; Ludwig et al., 2003). Vorschläge zur Förderung von Indikationserweiterungen umfassen Appelle an die Verantwortung der Hersteller (KV Nordrhein, 2002; Ludwig et al., 2003), die Schaffung weiterer finanzieller Anreize (Schweim und Behles, 2003), weiter erleichterte Zulas123 sungsverfahren bei der Indikationserweiterung (Meyer und Grunert, 2005) und eine Verpflichtung der Firmen, vorliegende aussagekräftigen Ergebnisse mit dem Ziel der Zulassungserweiterung den Zulassungsbehörden zu übermitteln (Boos, 2003). Es erscheint jedoch unwahrscheinlich, dass es möglich sein wird, Arzneimittelhersteller zur Indikationserweiterung und damit zur Übernahme der Gefährdungshaftung zu zwingen. Daran würde wohl auch die Möglichkeit einer forscherinitiierten Indikationserweiterung (Boos, 2003) scheitern. Was von der im zweiten Bericht der „Task Force Pharma“ (2003 unter Vorsitz des BMGS gegründet) angekündigten gesetzlichen Regelung für nichtkommerzielle Studien im Off-Label-Bereich (Task Force „Pharma“, 2005) zu erwarten ist, bleibt abzusehen. Dass die Problematik in einzelnen Indikations-/Medikamentenkombinationen durch Indikationserweiterungen gelöst werden kann, zeigt das Beispiel des Einsatzes von Antiepileptika bei bipolaren Störungen, die in der vorliegenden Studie allerdings in beiden Erhebungen weniger als 1% der Verordnungen ausmachten. Nach dem BSG-Urteil von 2002 stellte die Deutsche Gesellschaft für bipolare Störungen (DGBS) auf ihren Internet-Seiten einen Vordruck zur Vorlage bei den Krankenkassen zur Verfügung, der u.a. die wissenschaftliche Evidenz für den Off-Label-Einsatz verschiedener Antiepileptika auflistete (DGBS, 2002). Der Vordruck wurde nach Aussage der DGBS bei Überarbeitung des Internet-Auftrittes im Jahr 2005 nicht wieder eingestellt, da die meisten der genannten Wirkstoffe mittlerweile die Zulassung zum Einsatz bei bipolarer Störung erhalten hatten (Ärzte Zeitung, 2005; DGBS, 2006). Aber auch wenn Pharmahersteller tatsächlich eine Indikationserweiterung anstreben und beantragen, so bleibt immer noch ein Zeitraum zwischen dem medizinischen Erkenntnisgewinn über ein neues Einsatzgebiet eines Wirkstoffes und der erfolgten Zulassung bestehen. Dies lässt sich am gleichen Beispiel illustrieren, galt doch der Einsatz von Valproat schon lange vor der Zulassung in Deutschland als Therapie der Wahl beim rapid-cycling im Rahmen einer bipolaren Störung. Ob eine Änderung bzw. Konkretisierung der gesetzlichen Regelungen zum Off-LabelUse, wie sie im BSG-Urteil angemahnt und in Folge eingefordert wurde (RichterReichhelm, 2002) bereits im ausreichenden Masse erfolgt ist, ist umstritten. Während Meyer und Grunert (2005) dies als nicht gegeben sehen, erwägt das BSG in einem Urteil vom 19.10.2004, dass sich mit den im Urteil von 2002 definierten Kriterien und den unten angeführten Änderungen des Sozialgesetzbuches V (SGB V) der 124 „ursprünglich gesehene Bedarf erübrigt oder zumindest verschoben haben [könnte], die Regeln für einen erweiterten, aber kontrollierten Off-Label-Use zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung in der Rechtsprechung aufstellen zu müssen oder andere Lösungswege wie die gezielte Verlagerung aus dem vertragsärztlichen Bereich in die stationäre Versorgung ins Auge zu fassen“ (BSG, 2004). Mit dem 2004 in Kraft getretenen GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) wurde die Einrichtung von Expertengruppen für den Off-Label-Use und die Weiterleitung ihrer Empfehlungen an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) im SGB V verankert (GKV-Modernisierungsgesetz, 2003). Mit Erlass vom 31.08.2005 hat das Bundesgesundheitsministerium (BMGS, 2005) die Expertengruppen auf andere Fachbereiche als die Onkologie ausgeweitet und Struktur und Arbeitsweise der Expertengruppen angepasst. Der G-BA oder das BMGS beauftragen demnach die Expertengruppen mit der Prüfung des Off-Label-Use einzelner Wirkstoffe und Mittel in definierten Indikationen (BMGS, 2005). Der G-BA erhält nach Abschluss der Prüfung die Empfehlungen der Expertengruppen, bei positivem Votum muss das Pharmaunternehmen dem OffLabel-Einsatz seines Produktes zustimmen. Die Empfehlungen werden aber nicht automatisch in den Arzneimittelrichtlinien umgesetzt, sondern der G-BA entscheidet unter Berücksichtigung der medizinischen Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit, ob die bewerteten Arzneimittel in der empfohlenen Indikation als „verordnungsfähig“ bzw. „nicht verordnungsfähig“ in die Arzneimittelrichtlinien aufgenommen werden (G-BA, 20052). Zwar bringt eine Aufnahme in die Arzneimittelrichtlinien für die betroffenen Wirkstoff-/Indikationskombinationen Rechtssicherheit und ist daher zu begrüßen, eine schnelle und grundsätzliche Lösung kann aber von diesem Verfahren, das eigentlich als Übergangslösung für eine „kurzfristige rechtliche Klarstellung“ gedacht war (Schröder, 2002; Expertengruppe Off-Label, 20051) nicht erwartet werden. Die Vielzahl der in dieser Studie für die Psychiatrie gefundenen Wirkstoff-/Indikationskombinationen kann wegen der Notwendigkeit der individuellen Prüfung kaum umfassend und in einem angemessenen Zeitrahmen bearbeitet werden, das Verfahren erscheint aber auch organisationsbedingt als langwierig. Dies zeigen auch die bisherigen Ergebnisse der Expertengruppe Off-Label für den Fachbereich Onkologie. Seit dem Erlass zur Einrichtung der Expertengruppen vom 17.09.2002 wurden bis zum 24.01.2006 neben der Erstellung eines grundsätzlichen Methodenpapiers fünf Empfehlungen an den G-BA weitergegeben, acht weitere befanden sich in unterschiedlichen Entwicklungsstadien. 125 Für drei Wirkstoffe war während der Bearbeitung die Zulassung in der fraglichen Indikation erfolgt (Expertengruppen Off-Label, 20062). Die angesichts des in der vorliegenden Studie gefundenen häufigen Off-Label-Use notwendige Beschäftigung der Expertengruppen mit der Psychiatrie wird aktuell mit der Einrichtung einer Expertengruppe in dem Bereich Neurologie/Psychiatrie realisiert (Expertengruppen Off-Label, 20061, BfArM, 2006). In einem Beschluss vom 20. Dezember 2005 erteilte der G-BA dieser Expertengruppe zehn Aufträge, von denen allerdings nur einer (Methylphenidat bei ADHS im Erwachsenenalter) die Psychiatrie betrifft (G-BA, 20051). Dies erscheint angesichts des in dieser Studie ermittelten vielfältigen Off-Label-Use in der Psychiatrie unzureichend. Für die (noch) nicht vom G-BA zur Bearbeitung empfohlenen Off-Label-Therapien, bleibt die bisherige Rechtsunsicherheit bestehen. Daher sollte weiter nach einer grundsätzlichen Lösung des Problems gesucht werden. Bis diese vorliegt ist eine genauere Klärung der vom BSG für die Erstattungsfähigkeit des Off-Label-Use genannten Kriterien ist notwendig. Anhaltspunkte dafür, wie die Kriterien auszulegen sind, geben z. Zt. hauptsächlich Gerichtsentscheidungen. Zwei im Januar 2006 wegen anhängigen Revisionsverfahren noch nicht rechtsgültige Entscheidungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) beschäftigen sich mit Off-Label-Use (LSG NRW 20051; LSG NRW 20052). In den Urteilen bestätigte das Gericht den Anspruch zweier Patienten mit Restless-Legs-Syndrom (RLS) auf die Off-Label-Versorgung mit den Dopaminagonisten Parkotil® (Pergolid) und Cabaseril® (Cabergolin). Es sah den vom BSG-Urteil geforderten Schweregrad durch ein mittelschweres RLS als gegeben an. Weiterhin wurde das Kriterium der Alternativlosigkeit durch die Therapieresistenz gegenüber der existierenden zugelassenen Therapie mit Restex® (L-Dopamin) als erfüllt angesehen und die Sichtweise vertreten, dass für den Wirkungsnachweis neben dem Expertenkonsens, der u.a. durch die Empfehlung der Therapie in Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (DGN) als belegt angesehen wurde, geringere Anforderungen als an eine zulassungsrelevante Phase IIIStudie gestellt werden könnten. Ob diese Auslegungen Bestand haben werden, wird sich in der noch ausstehenden BSG-Entscheidung (B 1 KR 27/05 R) zeigen. Sie entsprechen aber weitgehend den im Methodenpapier für das Fachgebiet Onkologie von der Expertengruppe Off-Label (20051) formulierten Kriterien für den Nachweis der Wirksamkeit einer Off-Label-Therapie. 126 Bemerkenswert ist, dass im Methodenpapier in Ausnahmefällen auch einzelne Studien bzw. auch Studien unterhalb des Evidenzgrades von randomisierten kontrollierten Studien als ausreichend für eine positive Bewertung angesehen werden, für seltene Erkrankungen werden auch unkontrollierte Studien akzeptiert (Expertengruppe OffLabel, 20051). Ein weiterer interessanter Aspekt ist, dass das Papier keinen Bezug auf einen etwaigen Expertenkonsens enthält, dessen zweifelhafter Nutzen ja schon in Kapitel 4.14 angesprochen wurde. Im Hinblick auf „lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung[en, für die] eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht“ schloss sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer Entscheidung vom 6.12.2005 (BVerfG, 2005) dieser Sichtweise an. Es urteilte, dass es in einem solchen Fall mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei, „einen gesetzlich Krankenversicherten […] von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht aus Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.“ Das BVerfG hob damit eine Entscheidung des BSG auf, welche besagte, dass eine neue Behandlungsmethode ohne wissenschaftlich nachgewiesenen Nutzen nicht von der GKV zu erstatten sei. Ob die Argumentation von Ärztevertretern und Juristen, dass das Urteil bei vergleichbaren Konstellationen auf den Off-Label-Use übertragbar sei (Bedau et al., 2005, Dierks, 2006, BNHO 2006), Bestand haben wird, bleibt noch abzusehen, erste Sozialgerichtsentscheidungen (SG Frankfurt, 2006, SG Darmstadt, 2006) legen dies allerdings nahe. Eine Änderung in der Formulierung der Anwendungsgebiete durch Pharmaunternehmen und BfArM könnte nach überwiegender Meinung zu einer Reduktion vor allem auch des uneindeutigen Off-Label-Use führen (z.B. Meyer und Grunert, 2005). Für die Onkologie fordert Seeber (2003) die Verengung des „Zulassungs-Horizontes“ von Zytostatika auf einzelne Tumorentitäten oder Beschränkungen auf first/second line Therapie zugunsten weiter gefasster Zulassungen aufzugeben, da es auch aus tumorbiologischen Erwägungen unsinnig sei, die Indikation eines Wirkstoffes/Medikamentes auf einzelne, organspezifische Tumorentitäten zu beschränken (vgl. auch Boos, 2003). Selbst Vertreter des BfArM sprachen sich in einem Beitrag für weiter gefasste Anwendungsgebiete aus (Schweim und Behles, 2003). 127 Bleibt es aber, wie zu vermuten, bei den eng gefassten nosologischen Anwendungsgebieten, sollte erwogen werden, die Formulierungen zumindest an den in der ICD-10 enthaltenen Diagnosen orientieren, um Uneindeutigkeiten wie in Kapitel 2.10.3.1 beschrieben zu vermeiden. Auch die Vergabe unterschiedlicher Anwendungsgebiete für Generika oder gleiche Wirkstoffe mit unterschiedlicher Dosierung, Darreichungsform, oder Galenik könnte überdacht werden. Statt einer Änderung des zugelassenen Anwendungsgebietes fordern Dierks und Nitz (2003) die Definition des Off-Label-Use auf die spezifische nosologische Entität ohne etwaige Zusatzbedingungen zu beschränken (vgl. Waßermann et al., 2004), entsprechend sehen Fritze und Schmauß (20021) speziell für die Psychiatrie aufgrund des häufigen, auch in der vorliegenden Studie gefundenen, symptomatischen Arzneimitteleinsatzes eine Lösung darin, „nosologisch formulierte Zulassungen exemplarisch zu interpretieren“. Dies erscheint sinnvoll. Seeber (2003) fordert als kurz- und mittelfristige pragmatische Lösung für die Onkologie die Möglichkeit eines „kontrollierten Off-Label-Use“. Dieses Konzept sieht vor, den Off-Label-Einsatz von onkologischen Medikamenten, für die je nach Häufigkeit und Schwere der Erkrankung Studien unterschiedlicher Evidenzgrade vorliegen müssen, nur Experten unter ständiger Kontrolle und Dokumentation der Therapieergebnisse zu gestatten. Auch Boos (2003) hält ein unspezifischeres Labelling, dass den Einsatz bestimmter Medikamente an die Verordnung und Erfolgskontrolle durch Spezialisten oder an den Einsatz in Phase III-Studien knüpft, wobei die Hersteller die Gefährdungshaftung übernehmen, für sinnvoll. In eine ähnliche Richtung geht ein „Waffenschein für den Off−Label−Use“, der vorsähe, dass nur in Schwerpunktpraxen oder Kliniken, die bestimmten Qualitätsstandards genügen, Off−Label-Use, bei wissenschaftlicher Auswertung der gewonnenen Erkenntnisse, betreiben dürften (Wagner und Albrecht, 2005; Meyer und Grunert, 2005). Für die Psychiatrie scheinen diese Ansätze aufgrund der Häufigkeit der Erkrankungen und des Off-Label-Use, aber auch vor dem Hintergrund evtl. langer Anreisewege zu solchen Zentren eher unpraktikabel. Die Arbeit an evidenzbasierten Leitlinien für die Psychiatrie sollte weitergeführt und auf weitere Diagnose(gruppe)n (z.B. die schizoaffektive Psychose) ausgedehnt werden. Empfehlungen für Off-Label-Therapien in solchen Leitlinien können den Verordnern mit Hinblick auf das BSG-Kriterium "Expertenkonsens" eine wertvolle Argumentationshilfe geben (vgl. Brockmeyer et al., 2003; LSG NRW 20051; LSG NRW 20052). 128 Es wäre zu begrüßen, wenn sich die GKV generell auf die oben geschilderte Möglichkeit einlassen würden, bei Vorabfrage einem Verzicht auf eine Regressforderung zuzustimmen. Zur Zeit zeigen sich diesbezüglich große Unterschiede zwischen den GKV. Eine generell kulantere Haltung gegenüber dem Off-Label-Use einzufordern scheint unrealistisch, zumal ein Verzicht auf Regressforderungen auf Kulanzbasis zwar im Einzelfall für den Arzt entlastend wäre, die prinzipielle Rechtsunsicherheit aber bestehen bliebe. Dennoch sollte erwähnt werden, dass Off-Label-Use von den GKV bis ca. 2000 geduldet, und Regressforderungen bisher nur bei teuren Arzneimitteln erhoben wurden (Meyer und Grunert, 2005; Wartensleben, 2005). Für einen Wettbewerb der Kassen hinsichtlich des Umgangs mit Off-Label-Use, vor dem u.a. Behnsen (2002) warnte, gibt es bisher keine Hinweise. 4.17 Ausblick Inwieweit die beschriebenen Lösungen umgesetzt werden, ist noch nicht abzusehen. Dass sich das Problem von selber lösen wird, ist angesichts der in beiden Erhebungen vorgefundenen gleich bleibenden (OLMIN) bzw. ansteigenden Häufigkeit (OLMAX) des Off-Label-Use nicht anzunehmen. Weitere Studien zum Off-Label-Use in Deutschland sind notwendig, da dieser ständig im Fluss ist. Während Indikationserweiterungen und Furcht vor möglichen Sanktionen zu einer Abnahme der Häufigkeit führen können, können neuentdeckte Off-Label-Indikationen für neue und alte Präparate, die „Genehmigung“ des Off-Label-Use durch den Gemeinsamen Bundesausschuss sowie Veränderungen der Anwendungsgebiete zu einem Anstieg führen. Studien zum psychiatrischen Off-Label-Use im ambulanten Bereich fehlen noch. Es wäre interessant, den Off-Label-Use aus größeren Medikamentendatenbanken zu bestimmen. Allerdings müsste die schwierige Aufgabe gelöst werden, bei solch großen Datenmengen symptomatische Anwendungsgebiete adäquat zu berücksichtigen. Eine Möglichkeit wäre es, nur Medikamente bzw. Medikamentenklassen mit einem geringen Anteil an symptomatischen Anwendungsgebieten zu berücksichtigen. In prospektiven Studien, z.B. mittels Befragungen, könnten die Einstellungen und das Bewusstsein der Ärzte über den Off-Label-Use erkundet werden, mit dem weiteren Vorteil, dass Unklarheiten in der Dokumentation keine Rolle spielen. Allerdings ist in solchen Studien eine mögliche Beeinflussung des Verschreibungsverhaltens durch die Befragung selber nicht auszuschließen. In kommenden Untersuchungen sollte zwi129 schen eindeutigem und uneindeutigem Off-Label-Use unterschieden werden. Weiterhin fehlen noch Zahlen über die Häufigkeit und Art der Regressanträge in der Psychiatrie sowie zum Zusammenhang von Off-Label-Use und Arzneimitttelnebenwirkungen bei Psychopharmaka. 130 5 ZUSAMMENFASSUNG Seit etwa dem Jahr 2000 ist der so genannte Off-Label-Use, die Verordnung von Fertigarzneimitteln außerhalb ihrer Zulassung, durch den Anstieg von Regressanträgen seitens der GKV zunehmend ins öffentliche Bewusstsein gerückt. Off-Label-Use ist für Verordner und Patienten mit finanziellen, haftungsrechtlichen und gesundheitlichen Risiken verknüpft. Im März 2002 erkannte das Bundessozialgericht (BSG) in einem Grundsatzurteil zwar die Notwendigkeit von Off-Label-Use an, gab aber für die Erstattungsfähigkeit seitens der GKV eng gefasste Kriterien vor. Es wurde eine Expertengruppe Off-Label beim BfArM eingerichtet, die anhand dieser Kriterien zunächst für die Onkologie, seit Ende 2005 u.a. auch für die Psychiatrie, relevante Off-LabelTherapien bewerten und Empfehlungen an den Gemeinsamen Bundesausschuss weiterleiten soll, der diese dann in die Arzneimittelrichtlinien aufnehmen und somit die Erstattung sicher stellen kann. Für die Psychiatrie wird von einem hohen Anteil von Off-Label-Verordnungen ausgegangen, es liegen aber für Deutschland keine veröffentlichten Zahlen aus wissenschaftlichen Untersuchungen vor. Die vorliegende Arbeit untersuchte u.a. die Höhe des Off-Label-Use hinsichtlich des Anwendungsgebietes in der der stationären und teilstationären psychiatrischen Behandlung, Unterschiede im Off-Label-Use vor und nach dem BSG-Urteil und Einflussfaktoren auf den Off-LabelUse. Die Datenerhebung aus der Verwaltungsdatenbank und Patientenakten des Westfälischen Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie in Bochum erfolgte vor Ort, die Daten wurden anonymisiert. Aus den (teil-)stationären Behandlungen der Jahre 2001 bis 2002 (n=1920) und der Jahre 2003 bis 2004 (n=1865) wurde jeweils eine randomisierte und nach Diagnosen geschichtete Stichprobe (nS1=125, nS2=126) bestimmt. Neben demographischen Daten und den Diagnosen nach ICD-10 wurden alle verordneten Medikamente mit detaillierten Angaben zu den einzelnen Verordnungen (Grund der Verordnung, Dauer der Anwendung, Weiterverordnung nach Entlassung?, etc.) erfasst. Die Gründe für eine Verordnung wurden mit dem in der Fachinformation beschriebenen Anwendungsgebiet des verschriebenen Präparates verglichen. Für jedes Anwendungsgebiet wurde dazu vorher eine bestimmte Vorgehensweise festgelegt. Schnell wurde deutlich, dass ein Off-Label-Use häufig nicht eindeutig festzustellen war, 131 daher erfolgten folgende Zuordnungen: on-label, eindeutig off-label und uneindeutig off-label. In der ersten Erhebung (2001/02) wurden bei insgesamt 123 eingeschlossenen Behandlungen (Ausfallquote 1,3%) 584 Verordnungen von Psychopharmaka erfasst, bei 117 Behandlungen (95,1%) wurde mindestens ein Psychopharmakon eingesetzt. 20% der Verordnungen waren eindeutig, weitere 19% uneindeutig Off-Label. Das entspricht einer theoretischen Obergrenze des Off-Label-Use von 39% der Verordnungen. Während eines gesamten Behandlungszyklus wurde bei 81% aller Behandlungen mit Psychopharmaka-Verordnung mindestens ein Medikament eindeutig oder uneindeutig off-label verordnet, bei mehr als der Hälfte der Behandlungen (54%) war darunter im Verlauf mindestens eine eindeutige Off-Label-Verordnung. In der zweiten Erhebung (2003/04) wurden bei 120 eingeschlossenen Behandlungen (Ausfallquote: 4,8%) 698 Verordnungen von Psychopharmaka erfasst, bei nahezu allen, nämlich 117 Behandlungen (99,2%) wurde mindestens ein Psychopharmakon eingesetzt. 21% der Verordnungen waren eindeutig und 26% uneindeutig Off-Label. Das entspricht einer theoretischen Obergrenze des Off-Label-Use von 48% der Verordnungen. Im Verlauf eines Behandlungszyklus wurde bei 85% aller Behandlungen mit Psychopharmaka-Verordnung von eindeutigem oder uneindeutigem Off-Label-Use, bei 61% der Behandlungen von eindeutigem Off-Label-Use Gebrauch gemacht. Während der eindeutige Off-Label-Use (OLMIN) sowohl in Erhebung 1 als auch in Erhebung 2 annähernd gleich häufig vorkam, war der kombinierte eindeutige und uneindeutige Off-Label-Use OLMAX, bezogen auf die durchschnittlichen Off-LabelVerordnungen pro Behandlung (p=0.0038) und den Anteil der Off-LabelVerordnungen an den Psychopharmaka-Verordnungen (p=0,0014) in Erhebung 2 signifikant häufiger. Der Anstieg von OLMAX war wesentlich durch ein verändertes Verordnungsverhalten (v.a. Trimipramin bei Schlafstörungen) und durch Veränderungen in den Anwendungsgebieten erklärbar. Innerhalb der unterschiedlichen Medikamentenklassen und Diagnosegruppen gab es signifikante Unterschiede in der Häufigkeit des Off-Label-Use sowohl innerhalb einer Erhebung als auch zwischen der ersten und zweiten Erhebung. Dabei wiesen von den zahlenmäßig relevanten Medikamentenklassen die Hypnotika einen ausschließlich uneindeutigen Off-Label-Use auf, während bei den Antipsychotika uneindeutiger und eindeutiger Off-Label-Use zu gleichen Teilen vorkam; bei den Antikonvulsiva überwog 132 der eindeutige Off-Label-Use. Der Anteil des Off-Label-Use an der Entlassmedikation war signifikant höher als der Anteil an der während der stationären Behandlung verordneten Nicht-Entlassmedikation. Alter und Geschlecht hatten keinen Einfluss auf den Off-Label-Use, es gab eine für OLMAX signifikante schwach positive Korrelation mit der Behandlungsdauer. Wie zu erwarten war der Off-Label-Use bei Arzneimitteln mit nosologischen Anwendungsgebieten signifikant höher als der von Präparaten mit symptomatischen Anwendungsgebieten. In keinem Arztbrief wurde auf das Vorliegen von Off-Label-Use explizit hingewiesen. Die erhobenen Zahlen bestätigen die Vermutung, dass Off-Label-Use in der psychiatrischen (teil-)stationären Behandlung in Deutschland häufig vorkommt. Trotz methodischer Unterschiede ist die in der vorliegenden Studie ermittelte Häufigkeit mit den Ergebnissen internationaler Studien vergleichbar. Dies spricht für die Verallgemeinerbarkeit der Ergebnisse. Die Vorgaben des BSG-Urteils vom März 2002 haben nach den Ergebnissen dieser Studie nicht zu einer Abnahme der Verordnung von Medikamenten ohne entsprechende Zulassung geführt. Als Gründe für den häufigen Off-Label-Use sind eine Diskrepanz zwischen wissenschaftlichen abgesichertem Wirkungsspektrum und zugelassenem Anwendungsgebiet bestimmter Wirkstoffe, Unzufriedenheit mit zugelassenen Therapieoptionen, Besonderheiten der psychiatrischen Diagnosestellung und Therapie (symptomatische Therapie bei nosologischer Zulassung), in einigen Fällen vielleicht auch Unkenntnis des Zulassungsstatus zu vermuten. Evtl. könnten auch (noch) fehlende praktische Konsequenzen für die Verordner im stationären Sektor eine Rolle spielen, bisher wurde vermutlich auch im ambulanten Bereich nur ein Teil des Off-Label-Use beanstandet. Es gibt Hinweise darauf, dass der eindeutige Off-Label-Use in vielen Fällen bewusst geschah. Häufig war aber nicht eindeutig zu erkennen, ob überhaupt ein Off-Label-Use vorlag. Unscharf formulierte Anwendungsgebiete und die Frage, ab wann eine Abweichung von einzelnen Formulierungen einen Off-Label-Use bedingt, waren die Ursache. Viele der Off-Label-Verordnungen waren durch den aktuellen Forschungsstand begründbar, die vom BSG an die Erstattungsfähigkeit geknüpften Kriterien wurden jedoch meist nicht vollständig erfüllt. Die derzeitige Situation ist angesichts der mit dem Off-Label-Use verknüpften möglichen Regressanträge und Haftungsfragen für die Ärzte unbefriedigend. Für Kassenpatienten entsteht das Problem, eventuell nicht von wirksamen Therapieoptio133 nen profitieren zu können. Ob Off-Label-Use von Psychopharmaka das Risiko von unerwünschten Arzneimittelwirkungen erhöht, ist nicht ausreichend untersucht. Die im Januar 2006 angekündigte Beschäftigung einer Expertengruppe mit dem Off-LabelUse in der Psychiatrie ist dringend notwendig, wird aber absehbar keine schnelle und ausreichende Klärung bringen. Daher werden weitergehende Lösungen benötigt. Hierzu gibt es eine Vielzahl von Vorschlägen, wie die Förderung von Indikationserweiterungen durch die Hersteller, weiter gefasste Anwendungsgebiete, eine „Lizenz zum Off-Label-Use“ für speziell qualifizierte Ärzte und Institutionen und neue gesetzliche Regelungen. Solange diese Vorschläge nicht umgesetzt werden, ist eine genauere Auslegung der teilweise sehr restriktiven Kriterien des BSG-Urteils notwendig. Wenn ein Off-Label-Use medizinisch notwendig ist, die BSG-Kriterien aber nicht oder nicht eindeutig erfüllt sind und die betroffene Krankenkasse einem Verzicht auf Regressforderung nicht zustimmt, ist der verordnende Arzt zur Zeit nur mit einer Verordnung auf Privatrezept (oder evtl. einer Einweisung ins Krankenhaus) auf der sicheren Seite. Dies könnte eine Einschränkung der Therapieoptionen für finanziell schwächer gestellte Patienten bedeuten. Eine gezielte Dokumentation der Gründe für stationär verordneten Off-Label-Use ist in Arztbriefen zur Unterstützung der Weiterverordnung durch niedergelassene Ärzte (die dabei besondere Verantwortung übernehmen -) unbedingt zu empfehlen. 134 6 LITERATURVERZEICHNIS Ärzte Zeitung. (Zugriff vom 10.1.2006). Valproat ist jetzt zur Therapie bei bipolar Erkrankten zugelassen. Online publiziert 6.08.2005. http://www.aerztezeitung.de/docs/2005/08/26/150a1201.asp?cat=/medizin/psychische_erkrankungen BAH (Bundesverband der Arzneimittelhersteller e.V.). 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Fortschr Neurol Psychiat 72, 245-254 Wetterling, T. (20042). Rechtsprechung zur Verabreichung von Medikamenten außerhalb der zugelassenen Indikationsgebiete. („off-label-use“). Fortschr Neurol Psychiat 72, 255-259 WHO (Herausgeber). (1993). The ICD-10 Classification of Mental and Behavioural Disorders. Diagnostic Criteria for research. http://www.who.int/entity/classifications/icd/en/grnbook.pdf, Zugriff vom 1.3.2005 WHO (Herausgeber). (Zugriff vom 1.3.2005). The ICD-10 Classification of Mental and Behavioural Disorders. Clinical Descriptions and Diagnostic Guidelines. http://www.who.int/entity/classifications/icd/en/bluebook.pdf 147 7 ANHANG A. Medikamentenklassen, Untergruppen, Wirkstoffe, Präparate Übersicht A-1: Off-Label-Status der in Erhebung 1 verordneten Wirkstoffe und Präparate alphabetisch sortiert nach Medikamentenklasse und Untergruppe Medikamentenklasse /Untergruppe Wirkstoff Präparat Gesamt OFF-E OFF-U OLMAX Donepezil Galantamin Memantin Rivastigmin Ginkgo Aricept Reminyl Akatinol Exelon Tebonin 7 1 1 1 1 2 1 0 1 0 2 0 1 0 0 4 1 1 1 0 Moclobemid Johanniskraut Citalopram Aurorix Jarsin 300 Cipramil Sepram Zoloft Remergil Tbl. Thombran Trevilor ret. Trevilor 37,5 Trevilor 75 Saroten 2 ml Saroten ret. Kps. Saroten Tbl. Anafranil Aponal 75/100 Doneurin 50/100 FT/Kps. Insidon Stangyl Trimineurin 100 2 1 21 1 13 16 1 5 2 2 1 6 1 6 1 4 2 11 1 1 1 9 0 3 8 0 2 1 1 0 0 0 1 0 0 0 2 1 0 0 3 0 1 4 0 1 0 0 0 1 0 0 0 0 0 3 0 1 1 12 0 4 12 0 3 1 1 0 1 0 1 0 0 0 5 1 11 6 25 2 16 15 2 1 4 6 1 1 3 3 1 1 1 1 1 3 2 2 9 10 17 8 54 4 2 16 1 11 4 0 0 4 1 1 0 0 0 0 0 0 1 1 2 0 0 0 2 0 0 0 0 4 2 0 0 6 1 0 0 1 0 0 0 2 0 0 1 0 0 0 0 0 0 5 1 2 2 4 6 18 1 11 10 1 0 4 2 1 0 0 2 0 0 1 1 1 2 0 0 0 7 1 2 2 Antidementiva Antidepressiva Monoaminooxidaseinhibtoren Phytopharmaka Serotoninwiederaufnahmehemmer sonstige Antidepressiva trizyklische Antidepressiva Sertralin Mirtazapin Trazodon Venlafaxin Amitriptylin Clomipramin Doxepin Opipramol Trimipramin Antipsychotika atypische Neuroleptika typische antipsychotische Neuroleptika typische hypnosedative Neuroleptika Solian Tbl. Leponex Zyprexa Zyprexa Velotab Seroquel Tbl. Quetiapin Risperdal Risperidon Nipolept Zotepin Glianimon Benperidol Fluanxol Tbl. Flupentixol Fluanxol depot 2% Fluanxol Trpf. Lyogen depot Fluphenazin Haldol Tbl. Haloperidol Haldol i.v. Haldol Trpf. Taxilan Perazin Decentan Perphenazin Decentan Depot Orap Pimozid Zuclopenthixol Ciatyl-Z Tropfen Ciatyl-Z Acuphase Ciatyl Z Depot Chlorprothixen Truxal Levomepromazi Neurocil Eunerpan Melperon Dipiperon Pipamperon Atosil 25 mg Promethazin Amisulprid Clozapin Olanzapin 148 Anxiolytika/Sedativa Diazepam Lorazepam Oxazepam Hypnotika Aldehyde und Derivate Benzodiazepinähnliche Diazepam Diazepam i.v. Valium i.v. Tavor Tbl. Tavor expidet Tavor i.v. Praxiten/Praxiten forte Chloraldurat Sonata Stilnox Ximovan Zop Remestan Temazepam Benzodiazepine Baldrian dispert Phytopharmaka Baldrian Kytta-Sedativum f Valdispert Medikamente zur Behandlung von Bewegungsstörungen Akineton Biperiden Medikamente zur Behandlung von Entzugssyndromen und Abhängigkeit Campral Acamprosat Distraneurin Kps. Clomethiazol Stimmungsstabilisierer/Antikonvulsiva Antiepileptika Carbamazepin Tegretal Tegretal 200 ret. Timonil ret. Lamictal Lamotrigin Trileptal Oxcarbazepin Rivotril Benzodiazepine Clonazepam Hypnorex ret. Lithium Lithium Ergenyl chrono Valproat Valproat Ergenyl iv. Orfiril Orfiril ret. Orfiril long Chloralhydrat Zaleplon Zolpidem Zopiclon 10 1 1 37 45 1 1 0 0 0 0 0 0 0 5 0 0 6 2 1 1 5 0 0 6 2 1 1 14 6 7 40 24 5 1 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 5 2 15 10 1 1 1 0 1 5 2 15 10 1 1 1 0 8 0 5 5 1 23 0 0 0 7 0 7 2 6 3 1 2 2 5 1 1 5 6 9 1 5 0 0 1 2 1 1 1 5 6 9 1 0 1 1 0 0 1 0 0 0 0 0 2 5 1 1 1 2 2 1 1 5 6 9 Legende: OFF-E: eindeutig off-label, OFF-U: uneindeutig off-label, OLMAX: OFF-E+OFF-U 149 Übersicht A-2: Off-Label-Status der in Erhebung 2 verordneten Wirkstoffe und Präparate alphabetisch sortiert nach Medikamentenklasse und Untergruppe Untergruppe Wirkstoff Präparat Gesamt OFF-E OFF-U OLMAX Donepezil Memantin Aricept Axura Akatinol 3 1 1 1 1 0 1 0 1 2 1 1 Citalopram Escitalopram Fluoxetin Paroxetin Sertralin Mirtazapin Reboxetin Trazodon Venlafaxin Cipramil Cipralex Fluctin Euplix Zoloft Remergil Tbl. Edronax Thombran Trevilor ret. Trevilor 75 Amitriptylin-neuraxpharm Equilibrin Saroten ret. Tabs Saroten Tbl. Anafranil Aponal Ampulle Doneurin 10/25 FT Doneurin 50/100 FT/Kps. Insidon Stangyl Trimineurin 100 Trimineurin 25/50 17 19 3 2 15 27 2 2 8 1 1 1 2 1 5 1 2 3 4 1 3 37 5 6 2 1 5 8 0 0 1 0 0 0 2 1 2 0 0 0 0 0 0 21 2 10 1 0 4 5 2 0 4 1 0 1 0 0 2 1 1 1 0 0 3 14 7 16 3 1 9 13 2 0 5 1 0 1 2 1 4 1 1 1 0 0 3 35 14 1 11 14 2 9 4 20 4 1 3 4 1 3 2 1 3 1 4 9 3 1 2 7 5 2 18 13 7 14 69 10 0 1 10 0 7 0 6 3 0 0 2 1 2 0 0 0 0 0 1 0 0 0 2 1 1 3 3 0 0 0 0 1 3 2 1 0 4 5 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 3 1 0 2 1 0 1 5 6 1 7 5 10 1 4 12 1 7 4 11 3 0 0 2 1 2 0 0 0 1 1 4 1 0 2 3 1 2 8 9 1 7 5 Antidementiva Antidepressiva Serotoninwiederaufnahmehemmer sonstige Antidepressiva trizyklische Antidepressiva Amitriptylin Clomipramin Doxepin Opipramol Trimipramin Antipsychotika atypische Neuroleptika typische antipsychotische typische hypnosedative Neuroleptika Amisulprid Clozapin Solian Tbl. Elcrit Leponex Olanzapin Zyprexa Zyprexa Velotab Seroquel Tbl. Quetiapin Risperidon Risperdal consta Risperdal Ziprasidon Zeldox Nipolept Zotepin Benperidol Benperidol-neuraxpharm Flupentixol Fluanxol Tbl. Fluanxol depot 10% Fluanxol depot 2% Fluanxol Trpf. Fluphenazin Dapotum Lyogen ret. Haloperidol Haldol Decanoat Haldol Tbl. Haldol i.v. Haldol Trpf. Perazin Taxilan Pimozid Orap Zuclopenthixol Ciatyl-Z Tropfen Ciatyl-Z Acuphase Ciatyl Z Depot Chlorprothixen Truxal Levomepromazi Neurocil Melperon Eunerpan Pipamperon Dipiperon Atosil 25 mg Promethazin 150 Anxiolytika/Sedativa Buspiron Diazepam Lorazepam Oxazepam Johanniskraut Hypnotika Aldehyde und Derivate Benzodiazepinähnliche Chloralhydrat Zolpidem Zopiclon Bespar Diazepam Diazepam i.v. Valium Tbl. Tavor Tbl. Tavor expidet Tavor i.v. Praxiten/Praxiten forte Sedariston Trpf. Chloraldurat Stilnox Ximovan Zop Flunitrazepam Flunitrazepam Benzodiazepine Rohypnol Nitrazepam Nitrazepam Temazepam Remestan Baldrian Phytopharmaka Kytta-Sedativum f Valdispert Medikamente zur Behandlung von Bewegungsstörungen Akineton Biperiden Tiaprid Tiapridex Tiaprid Neuraxpharm Medikamente zur Behandlung von Entzugssyndromen und Abhängigkeit Acamprosat Campral Clomethiazol Distraneurin Kps. Nicotin Nicotinell Psychostimulanzien Methylphenidat Ritalin Stimmungsstabilisierer/Antikonvulsiva Antiepileptika Carbamazepin Tegretal Tegretal 200 ret. Tegretal 400 ret. Gabapentin Gabapentin Hexal Lamotrigin Lamictal Benzodiazepine Clonazepam Rivotril Lithium Lithium Hypnorex ret. Quilonum/Quilonum ret. Ergenyl chrono Valproat Valproat Orfiril long 1 9 6 1 46 33 2 2 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 4 0 1 18 13 1 1 0 1 4 0 1 18 13 1 1 0 16 1 1 63 3 2 2 8 1 2 0 0 0 1 0 0 0 1 0 0 5 0 0 23 1 0 1 3 1 0 5 0 0 24 1 0 1 4 1 0 5 13 1 0 13 1 2 0 0 2 13 1 1 12 2 0 0 0 0 0 1 0 0 1 1 1 0 1 17 4 1 2 1 3 6 3 5 7 3 3 1 1 1 2 3 0 4 6 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 5 3 1 1 1 2 3 0 4 6 Legende: OFF-E: eindeutig off-Label, OFF-U: uneindeutig off-label, OLMAX: OFF-E+OFF-U 151 B. Präparate und Anwendungsgebiete Übersicht B-1: Präparate mit Anwendungsgebieten in Erhebung 1 Präparat verwendetes Anwendungsgebiet Akineton Extrapyramidale Bewegungsstörungen wie generalisierte und segmentale Dystonien, Meige-Syndrom, Blepharospasmus, Torticollis spasmodicus Extrapyramidale Symptome, durch Neuroleptika und ähnlich wirkende Arzneimittel bedingte Depressive Syndrome, unabhängig von ihrer nosologischen Zuordnung Angst Alzheimer-Demenz, leicht bis mittel Schlafstörungen, wenn andere Therapiemöglichkeiten nicht durchführbar sind oder nicht erfolgreich waren Unruhe- und Erregungszustände im Rahmen psychiatrischer Grunderkrankungen Depressive Syndrome, unabhängig von ihrer nosologischen Zuordnung Soziale Phobie Einschlafstörungen, nervös bedingt Abstinenz beim alkoholabhängigen Patienten, Unterstützung der Aufrechterhaltung Durchschlafstörungen Schlafstörungen Erregungszustände bei erethischem Schwachsinn Schizophrenie Unruhe- und Verwirrtheitszustände bei seniler Demenz Psychosen einschließlich Manie, akut, Initialbehandlung Schizophrenie, chronisch, Langzeittherapie, wenn oral nicht adäquat möglich Depressive Erkrankungen Erregungszustände, psychomotorisch Schizophrene Psychosen, Langzeittherapie und Rezidivprophylaxe Schlafmittel, nur wenn gleichzeitig die Diazepam-Wirkungen am Tage erwünscht Spannungs-, Erregungs- und Angstzustände Angst-, Erregungs-, Spannungs- und Unruhezustände, akut Erregungszustände, psychomotorisch Schlaflosigkeit und andere Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus Entzugssymptomatik, akute, unter kontrollierten stationären Bedingungen Prädelir, Delirium tremens, unter kontrollierten stationären Bedingungen Depressive Erkrankungen Entzugssyndrome, leicht, bei Arzneimittel- oder Drogenabhängigkeit Unruhe Epilepsie/Krampfanfälle Epilepsie/Krampfanfälle, wenn bisher mit oralen Gaben von natriumvalproathaltigen Arzneimitteln zufrieden stellend behandelt werden und bei denen die weitere orale Verabreichung vorübergehend nicht möglich ist. Alkohol-Krankheit Demenz, organisch bedingt Psychosen Schlafstörungen Unruhe, psychomotorische und Erregungszustände Alzheimer-Demenz, leicht bis mittel Angststörungen Depression, leicht bis mittelschwer Schizophrene Psychosen, Akut- und Langzeitbehandlung Schizophrene Psychosen, Langzeittherapie und Rezidivprophylaxe Schizophrene Psychosen, Akut- und Langzeitbehandlung Psychotische Syndrome mit Wahn, Halluzinationen, Denkstörungen und Ich-Störungen, akut Delirante und andere exogen-psychotische Syndrome Psychotische Syndrome mit Wahn, Halluzinationen, Denkstörungen und Ich-Störungen, akut Erregungszustände, psychomotorisch, psychotischer Genese Psychotische Syndrome mit Wahn, Halluzinationen, Denkstörungen und Ich-Störungen, akut Manie Manisch-depressive Psychosen (Zyklothymie) und endogene sowie chronisch-therapieresistente Depressionen, Psychische Verstimmungen, einhergehend mit Angst, Unruhe, Spannung, Schlafstörungen, Konzentrationsschwäche, Depressivität Psychosomatische Erkrankungen aus dem kardiovaskulären, gastrointestinalen, respiratorischen, urogenitalen, dermalen Bereich, Depressive Episoden, leichte und mittelschwere Einschlafstörungen, nervös bedingt Epilepsie, Zusatztherapie bei therapierefraktärer Schizophrene Psychosen, Sonderbedingungen Elcrit/Leponex bis 09/2002 Schizophrene Psychosen, Langzeittherapie und Rezidivprophylaxe Akineton Anafranil Aponal 75/100 Aricept Atosil 25 mg Atosil 25 mg Aurorix Aurorix Baldrian dispert Campral Chloraldurat Chloraldurat Ciatyl-Z Tropfen Ciatyl-Z Tropfen Ciatyl-Z Tropfen Ciatyl-Z Acuphase Ciatyl Z Depot Cipramil Decentan Decentan Depot Diazepam Diazepam Diazepam i.v. Dipiperon Dipiperon Distraneurin Kps. Distraneurin Kps. Doneurin 50/100 FT/Kps. Doneurin 50/100 FT/Kps. Doneurin 50/100 FT/Kps. Ergenyl chrono Ergenyl iv. Eunerpan Eunerpan Eunerpan Eunerpan Eunerpan Exelon Fluanxol Tbl. Fluanxol Tbl. Fluanxol Tbl. Fluanxol depot 2% Fluanxol Trpf. Glianimon Haldol Tbl. Haldol Tbl. Haldol i.v. Haldol Trpf. Hypnorex ret. Hypnorex ret. Insidon Insidon Jarsin 300 Kytta-Sedativum f Lamictal Leponex Lyogen depot 152 Neurocil Neurocil Neurocil Akatinol Nipolept Orap Orfiril Orfiril ret. Orfiril long Praxiten/Praxiten forte Remergil Tbl. Remestan Reminyl Risperdal Risperdal Risperdal Risperdal Rivotril Saroten 2 ml Saroten ret. Kps. Saroten ret. Kps. Saroten Tbl. Sepram Seroquel Tbl. Solian Tbl. Sonata Stangyl Stilnox Tavor Tbl. Tavor expidet Tavor expidet Tavor i.v. Taxilan Tebonin Tegretal Tegretal 200 ret. Tegretal 200 ret. Thombran Timonil ret. Trevilor ret. Trevilor 37,5 Trevilor 75 Trileptal Trimineurin 100 Truxal Truxal Truxal Truxal Truxal Valdispert Valium i.v. Ximovan Zoloft Zop Zyprexa Zyprexa Velotab Erregungen, akute, bei manischen Episoden und agitierten Depressionen Psychotische Störungen, akute, vorübergehende Schizophrene Psychosen Hirnleistungsstörungen, leicht bis mittelschwer Psychosen des schizophrenen Formenkreises Psychosen des schizophrenen Formenkreises, chronisch, Erhaltungstherapie Epilepsie/Krampfanfälle Epilepsie/Krampfanfälle Epilepsie/Krampfanfälle Spannungs-, Erregungs- und Angstzustände Depressive Erkrankungen Schlafstörungen, Kurzzeitbehandlung von Alzheimer-Demenz, leicht bis mittel Aggressivität, chronische, bei Demenz Psychotische Symptome bei Demenz schizophrene Psychosen, chronisch, Erhaltungstherapie bei stabil eingestellten Patienten Verhaltensstörungen in Form von Impulssteuerungsstörungen mit selbst-fremdaggressivem oder behandlungsbedürftigem störenden Verhalten bei Intelligenzminderung oder Intelligenz im unteren Epilepsie Depressive Erkrankungen Depressive Syndrome, unabhängig von ihrer nosologischen Zuordnung Schmerzbehandlung, langfristig, im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzeptes. Depressive Erkrankungen Depressive Erkrankungen Schizophrenie Schizophrene Störungen, akut und chronisch: produktive Zustände mit Wahnvorstellungen, Halluzinationen, Denkstörungen, Feindseligkeit, Misstrauen; primär negative Zustände (Defektsyndrom) mit Affektverflachung, emotionalem und sozialem Rückzug. Schlaflosigkeit bei Patienten, die Schwierigkeit haben einzuschlafen. Depressive Zustände mit den Leitsymptomen Schlafstörungen, Angst, innere Unruhe Schlafstörungen, Kurzzeitbehandlung von Spannungs-, Erregungs- und Angstzustände Sedierung vor diagnostischen sowie vor und nach operativen Eingriffen Spannungs-, Erregungs- und Angstzustände Angst- und Erregungszustände bei Psychosen und Depressionen, schwer, adjuvant, kurzfristig Psychosen, endogene und exogene , chronisch, Symptomsuppression und Rezidivprophylaxe Vertigo, Tinnitus vaskulärer und involutiver Genese Manisch-depressiver Phasen, wenn die Therapie mit Lithium versagt hat bzw. wenn Patienten unter Lithium schnelle Phasenwechsel erlebten, und wenn mit Lithium nicht behandelt werden darf, Zur Prophylaxe Anfallsverhütung beim Alkoholentzugssyndrom Manisch-depressiver Phasen, wenn die Therapie mit Lithium versagt hat bzw. wenn Patienten unter Lithium schnelle Phasenwechsel erlebten, und wenn mit Lithium nicht behandelt werden darf, Zur Prophylaxe Depressive Syndrome, unabhängig von ihrer nosologischen Zuordnung Epilepsie/Krampfanfälle Depressive Erkrankungen Depressive Erkrankungen Depressive Erkrankungen Epilepsie/Krampfanfälle Depressive Erkrankungen mit den Leitsymptomen Schlafstörungen, Angst und innere Unruhe Entziehungskuren, als Zusatztherapie bei Neurosen, Behandlung von Schlafanbahnung bei Schizophrenie, Manie, agitierter Depression, Misch- und Alkoholpsychosen, Epilepsie und Oligophrenie Unruhe- und Erregungszustände bei Schizophrenie, Manie, agitierter Depression, Misch- und Alkoholpsychosen, Epilepsie und Oligophrenie Wirkungssteigerung von Hypnotika, Analgetika und Spasmolytika Nervliche Belastung, Besserung des Befindens bei Angst-, Erregungs-, Spannungs- und Unruhezustände, akut Schlafstörungen, Kurzzeitbehandlung von Depressive Erkrankungen Schlafstörungen, Kurzzeitbehandlung von Schizophrenie, auch Erhaltungstherapie bei Ansprechen Schizophrenie, auch Erhaltungstherapie bei Ansprechen In der Tabelle sind nicht alle Anwendungsgebiete der einzelnen Arzneimittel aufgeführt, sondern nur die in dieser Erhebung verwendeten. Die Anwendungsgebiete wurden teilweise etwas vereinfacht, ohne jedoch für den Label-Status relevante Informationen zu verändern bzw. wegzulassen. 153 Übersicht B-2: Präparate mit Anwendungsgebieten in Erhebung 2 Präparat verwendetes Anwendungsgebiet Akineton Amitriptylin-neuraxpharm Anafranil Anafranil Aponal Ampulle Extrapyramidale Symptome, durch Neuroleptika und ähnlich wirkende Arzneimittel bedingte Schmerzbehandlung, langfristig, im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzeptes. Depressive Syndrome, unabhängig von ihrer nosologischen Zuordnung Zwangsstörung(en) Depressive Erkrankungen, schwere Verläufe, wenn eine sofortige Sedierung erwünscht ist bzw. wenn eine orale Behandlung mit Doxepin nicht möglich ist oder der Patient auf diese nicht anspricht Alzheimer-Demenz, leicht bis mittel allergische Erkrankungen und Reaktionen Schlafstörungen, wenn andere Therapiemöglichkeiten nicht durchführbar sind oder nicht erfolgreich waren Unruhe- und Erregungszustände im Rahmen psychiatrischer Grunderkrankungen Alzheimer-Demenz, mittel- bis schwergradig Psychosen, endogene und exogene , chronisch, Symptomsuppression und Rezidivprophylaxe Psychotische Syndrome mit Wahn, Halluzinationen, Denkstörungen und Ich-Störungen, akut Angstzustände mit folgender Leitsymptomatik: Angst, innere Unruhe, Spannungszustände. vor Beginn der Therapie mit BESPAR sollten die Patienten von Benzodiazepinen allmählich und ausschleichend abgesetzt Abstinenz beim alkoholabhängigen Patienten, Unterstützung der Aufrechterhaltung Durchschlafstörungen Schlafstörungen Erregungszustände bei erethischem Schwachsinn Manie Schizophrenie Unruhe- und Verwirrtheitszustände bei seniler Demenz Psychose, chronisch, Exazerbation Psychosen einschließlich Manie, akut, Initialbehandlung Schizophrenie, chronisch, Langzeittherapie, wenn oral nicht adäquat möglich Major Depression Panikstörung mit oder ohne Agoraphobie Depressive Erkrankungen Panikstörung mit oder ohne Agoraphobie Schizophrene Psychosen, chronisch, Langzeittherapie Schlafmittel, nur wenn gleichzeitig die Diazepam-Wirkungen am Tage erwünscht Spannungs-, Erregungs- und Angstzustände Angst-, Erregungs-, Spannungs- und Unruhezustände, akut Aggressivität Erregungszustände, psychomotorisch Schlaflosigkeit und andere Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus Stimmungslabilität, Dysphorie, Affektverarmung Verwirrtheit Entzugssymptomatik, akute, unter kontrollierten stationären Bedingungen Depressive Erkrankungen Entzugssyndrome, leicht, bei Arzneimittel- oder Drogenabhängigkeit Depressive Erkrankungen Entzugssyndrome, leicht, bei Arzneimittel- oder Drogenabhängigkeit Major Depression Schizophrene Psychosen, Sonderbedingungen Elcrit/Leponex bis 09/2002 Depressionen, leichte und mittelschwere, vom ängstlichen und agitierten Typ Epilepsie/Krampfanfälle Schlafstörungen Unruhe, psychomotorische und Erregungszustände Verwirrtheit Major Depression (mittelgradige bis schwere depressive Episoden) Panikstörung mit oder ohne Agoraphobie Schizophrene Psychosen, Akut- und Langzeitbehandlung Schizophrene Psychosen, chronisch Schizophrene Psychosen, Langzeittherapie und Rezidivprophylaxe Schizophrene Psychosen, Akut- und Langzeitbehandlung Major Depression Schlafstörungen, Kurzzeitbehandlung von Epilepsie, Zusatztherapie bei therapierefraktärer Neuropathie, postherpetische Aricept Atosil 25 mg Atosil 25 mg Atosil 25 mg Axura Benperidol-neuraxpharm Benperidol-neuraxpharm Bespar Campral Chloraldurat Chloraldurat Ciatyl-Z Tropfen Ciatyl-Z Tropfen Ciatyl-Z Tropfen Ciatyl-Z Tropfen Ciatyl-Z Acuphase Ciatyl-Z Acuphase Ciatyl Z Depot Cipralex Cipralex Cipramil Cipramil Dapotum Diazepam Diazepam Diazepam i.v. Dipiperon Dipiperon Dipiperon Dipiperon Dipiperon Distraneurin Kps. Doneurin 10/25 FT Doneurin 10/25 FT Doneurin 50/100 FT/Kps. Doneurin 50/100 FT/Kps. Edronax Elcrit Equilibrin Ergenyl chrono Eunerpan Eunerpan Eunerpan Euplix Euplix Fluanxol Tbl. Fluanxol depot 10% Fluanxol depot 2% Fluanxol Trpf. Fluctin Flunitrazepam neuraxpharm Gabapentin Hexal Gabapentin Hexal 154 Haldol Decanoat Haldol Tbl. Haldol i.v. Haldol Trpf. Haldol Trpf. Hypnorex ret. Hypnorex ret. Insidon Kytta-Sedativum f Lamictal Leponex Lyogen ret. Neurocil Akatinol Nicotinell Nipolept Nitrazepam Orap Orfiril long Praxiten/Praxiten forte Quilonum/Quilonum ret. Remergil Tbl. Remestan Risperdal consta Risperdal Risperdal Risperdal Ritalin Rivotril Rohypnol Saroten ret. Tabs Saroten Tbl. Sedariston Trpf. Seroquel Tbl. Solian Tbl. Stangyl Stilnox Tavor Tbl. Tavor expidet Tavor i.v. Taxilan Tegretal Tegretal Tegretal Tegretal Tegretal 200 ret. Tegretal 200 ret. Tegretal 400 ret. Thombran Thombran Schizophrene und maniforme Zuständen, chronisch, wenn Wirkung und NW oraler Therapie bekannt, und nicht adäquat möglich Psychotische Syndrome mit Wahn, Halluzinationen, Denkstörungen und Ich-Störungen, akut Erregungszustände, psychomotorisch, psychotischer Genese Maniforme Syndrome Psychotische Syndrome mit Wahn, Halluzinationen, Denkstörungen und Ich-Störungen, akut Major Depression, Episoden einer, Prophylaxe Manisch-depressive Psychosen (Zyklothymie) und endogene sowie chronisch-therapieresistente Depressionen, Psychische Verstimmungen, einhergehend mit Angst, Unruhe, Spannung, Schlafstörungen, Konzentrationsschwäche, Depressivität Einschlafstörungen, nervös bedingt Epilepsie Schizophrenie, therapieresistent Psychotische Syndrome mit Wahn, Halluzinationen, Denkstörungen, Denkzerfahrenheit, Ich-Störungen, akut Unruhe, psychomotorische und Erregungszustände im Rahmen psychotischer Störungen Hirnleistungsstörungen, leicht bis mittelschwer Raucherentwöhnung, Zur Unterstützung bei der Psychosen des schizophrenen Formenkreises Schlafstörungen, Kurzzeitbehandlung von Psychosen des schizophrenen Formenkreises, chronisch, Erhaltungstherapie Epilepsie/Krampfanfälle Spannungs-, Erregungs- und Angstzustände Manisch-depressiver Erkrankungen (auch im Rahmen schizoaffektiver Psychosen) und endogener Depressionen, Prophylaxe Depressive Erkrankungen Schlafstörungen, Kurzzeitbehandlung von Schizophrene Psychosen, Erhaltungstherapie und Rezidivprophylaxe, nach Einstellung mit Risperdal Tabletten Psychotische Symptome bei Demenz schizophrene Psychosen, chronisch, Erhaltungstherapie bei stabil eingestellten Patienten Verhaltensstörungen in Form von Impulssteuerungsstörungen mit selbst-fremdaggressivem oder behandlungsbedürftigem störenden Verhalten bei Intelligenzminderung oder Intelligenz im unteren AD/HS bei Kindern ab 6 Jahren und Weiterführung der Therapie bei Jugendlichen im Rahmen einer therapeutischen Gesamtstrategie Epilepsie Schlafstörungen Depressive Erkrankungen Depressive Erkrankungen Dystonie, vegetative Schizophrenie Schizophrene Störungen, akut und chronisch: produktive Zustände mit Wahnvorstellungen, Halluzinationen, Denkstörungen, Feindseligkeit, Misstrauen; primär negative Zustände (Defektsyndrom) mit Affektverflachung, emotionalem und sozialem Rückzug. Depressive Zustände mit den Leitsymptomen Schlafstörungen, Angst, innere Unruhe Schlafstörungen, Kurzzeitbehandlung von Spannungs-, Erregungs- und Angstzustände, Kurzzeitbehandlung Spannungs-, Erregungs- und Angstzustände, Kurzzeitbehandlung Angst- und Erregungszustände bei Psychosen und Depressionen, schwer, adjuvant, kurzfristig Psychotische Syndrome mit Wahn, Halluzinationen, Denkstörungen und Ich-Störungen, akut Anfallsverhütung beim Alkoholentzugssyndrom Epilepsie Manisch-depressiver Phasen, wenn die Therapie mit Lithium versagt hat bzw. wenn Patienten unter Lithium schnelle Phasenwechsel erlebten, und wenn mit Lithium nicht behandelt werden darf, Zur Prophylaxe Trigeminus-Neuralgie Anfallsverhütung beim Alkoholentzugssyndrom Manisch-depressiver Phasen, wenn die Therapie mit Lithium versagt hat bzw. wenn Patienten unter Lithium schnelle Phasenwechsel erlebten, und wenn mit Lithium nicht behandelt werden darf, Zur Prophylaxe Manisch-depressiver Phasen, wenn die Therapie mit Lithium versagt hat bzw. wenn Patienten unter Lithium schnelle Phasenwechsel erlebten, und wenn mit Lithium nicht behandelt werden darf, Zur Prophylaxe Depressive Erkrankungen Depressive Syndrome, unabhängig von ihrer nosologischen Zuordnung 155 Tiapridex Tiapridex Tiaprid Neuraxpharm Trevilor ret. Trevilor 75 Trimineurin 100 Trimineurin 25/50 Truxal Truxal Truxal Truxal Valdispert Valium Tbl. Ximovan Zeldox Zoloft Zop Zyprexa Zyprexa Zyprexa Velotab Zyprexa Velotab Dyskinesien, z. B. dystone Syndrome wie Torsionsdystonien, Hemiballismus, iatrogene Dyskinesien nach Neuroleptika-Therapie Spätdyskinesien, Neuroleptika-induzierte Spätdyskinesien, Neuroleptika-induzierte Depressive Erkrankungen Depressive Erkrankungen Depressive Erkrankungen mit den Leitsymptomen Schlafstörungen, Angst und innere Unruhe Depressive Erkrankungen mit den Leitsymptomen Schlafstörungen, Angst und innere Unruhe Neurosen, Behandlung von Schlafanbahnung bei Schizophrenie, Manie, agitierter Depression, Misch- und Alkoholpsychosen, Epilepsie und Oligophrenie Unruhe- und Erregungszustände bei Schizophrenie, Manie, agitierter Depression, Misch- und Alkoholpsychosen, Epilepsie und Oligophrenie Wirkungssteigerung von Hypnotika, Analgetika und Spasmolytika Nervliche Belastung, Besserung des Befindens bei Spannungs-, Erregungs- und Angstzustände Schlafstörungen, Kurzzeitbehandlung von Schizophrenie Depressive Erkrankungen Schlafstörungen, Kurzzeitbehandlung von Manische Episoden, mittel- bis schwergradig Schizophrenie, auch Erhaltungstherapie bei Ansprechen Schizophrenie, auch Erhaltungstherapie bei Ansprechen Schizophrenie, auch Erhaltungstherapie bei Ansprechen In der Tabelle sind nicht alle Anwendungsgebiete der einzelnen Arzneimittel aufgeführt, sondern nur die in dieser Erhebung verwendeten. Die Anwendungsgebiete wurden teilweise etwas vereinfacht, ohne jedoch für den Label-Status relevante Informationen zu verändern bzw. wegzulassen. 156 C. Zuordnung der Anwendungsgebiete zum Off-Label-Status: Algorithmen Der Anhang enthält die Algorithmen für die Zuordnung des Label-Status der Verordnungen, alphabetisch geordnet nach Medikamentenklassen und Anwendungsgebieten. Der Übersichtlichkeit halber wurden nur jene Algorithmen aufgeführt, die mindestens in einer der beiden Erhebungen tatsächlich benötigt wurden, sei es zur Bewertung einer Verordnung als ONL (on-label), OFF-E (eindeutig offlabel) oder OFF-U (uneindeutig off-label). Die den Fachinformationen entnommenen Anwendungsgebiete wurden teilweise etwas vereinfacht, ohne jedoch für den Label-Status relevante Informationen zu verändern bzw. wegzulassen. Als Überschrift wird jeweils das Hauptanwendungsgebiet angegeben, gefolgt von der zugehörigen Zuordnungsvorschrift, die ggf. durch eine Tabelle mit verschiedenen Definitionsgraden (siehe „depressive Episode“) ergänzt wird. Dahinter sind ggf. die zum Hauptanwendungsgebiet gehörigen Zusatzbedingungen in einer Tabelle mit den jeweiligen Zuordnungsvorschriften aufgeführt. In einigen Fällen folgt noch ein erläutender Text. Antidementiva Alzheimer-Demenz OFF-E wenn nicht F00.xx. leicht bis mittelschwer mittelschwer bis schwer OFF-U wenn AD als schwergradig bezeichnet OFF-U wenn AD als leichtgradig bezeichnet Hirnleistungsstörungen, leicht bis mittelschwer OFF-U wenn nicht dokumentiert. OFF-E wenn Einsatz ausdrücklich wegen anderer Indikation. Leichte und mittelschwere, mit folgender Leitsymptomatik: Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Interessen- und Antriebsverlust, vorzeitige Ermüdbarkeit, eingeschränkte Selbstversorgung, Störungen der Motorik bei alltäglichen Handlungen und depressiver Stimmungslage (dementielles Syndrom) OFF-U wenn schwer (als schwergradig bezeichnet oder eindeutig schwer, wie z.B. Wernicke-Enzephalopathie) bzw. wenn keines der genannten Symptome erfüllt Vertigo, Tinnitus OFF-U wenn nicht dokumentiert. OFF-E wenn Einsatz ausdrücklich wegen anderer Indikation. vaskulärer und involutiver Genese OFF-U wenn andere Genese angegeben Antidepressiva Angst OFF-U wenn nicht dokumentiert. OFF-E wenn Einsatz ausdrücklich wegen anderer Indikation. 157 Depression(en) OFF-E wenn nicht F06.32/3, F20.4, F32.xx, F33.xx, F31.3-5, F34.xx, F38.10, F41.2, F43.20-22, F92.0. Leichte und mittelschwere vom ängstlichen und agitier- OFF-U wenn kein Schweregrad angegeben/wenn austen Typ. drücklich als schwer bezeichnet, wenn weder ängstlich noch agitiert Das Wort „Depression“ wird in der ICD-10 (DIMDI1, DIMDI2) sowohl als Teil der Bezeichnungen (F20.4) als auch in den Beschreibungen meist in der definierten Bedeutung „depressive Episode (F32.xx)“ verwendet, jedoch auch in abgeschwächter Form (d.h. nicht die Kriterien von F32.xx erfüllend), z.B. in den Beschreibungen zu F34.xx, F41.2, oder F43.21-23 (WHO, 2005, unter F41.2), verwendet. Die explizit als depressive Störungen bezeichneten und auf die F32.xx-Kriterien zurückgreifenden Diagnosen F06.32/3, F38.10 und F92.0 wurden hier als „Depression“ gewertet. Depressive Episode(n) OFF-U wenn enge Definition nicht erfüllt, aber mittlere oder weite Definition erfüllt. OFF-E wenn weder enge, mittlere oder weite Definition erfüllt. Anwendungsgebiet Depressive Episode ICD-10-Codes F32.xx, F33.xx F31.3-5 F06.32, F25.1, F20.4 Definitionsgrad Eng Mittel Weit Die „depressive Episode“ ist in der ICD-10 als einzelne Episode (F32.xx) und als rezidivierende depressive Störung (F33.xx) enthalten und als Kriterienpaket notwendiger Bestandteil der Diagnosen F31.3-5 (bipolare affektive Störung, ggw. depressive Episode), F20.4 (postschizophrene Depression), F25.1 (schizoaffektive Störung, ggw. depressive Episode/depressiver Typ) und F06.32 (organische depressive Störung) (WHO, 1993; WHO, 2005). Ausdrücklich abgegrenzt ist die depressive Episode von der Dysthymie und Zyklothymie (F34.0/1), der „nicht näher bezeichneten depressiven Störung“ (F32.9, F33.9) und der Diagnose „Angst und depressive Störung gemischt“ (F41.2). Die depressive Reaktion, aber nicht die Anpassungsstörung (F43.2) ist in der depressiven Episode enthalten (DIMDI1). Depressive Erkrankungen OFF-U wenn enge Definition, aber mittlere oder weite Definition erfüllt. OFF-E wenn weder enge, mittlere oder weite Definition erfüllt. Anwendungsgebiet Depressive Erkrankungen ICD-10-Codes F32.xx, F33.xx, F34.1, F38.10 Plus F31.3-5, F34.0 Plus F41.2, F43.20-2, F06.31-3, F20.4, F25.1, F25.2, F92.0 mit den Leitsymptomen Schlafstörungen, Angst und innere Unruhe zur Initialtherapie schwerer Verläufe (...), wenn eine sofortige Sedierung erwünscht ist bzw. wenn eine orale Behandlung mit Doxepin nicht möglich ist oder der Patient auf diese nicht anspricht Definitionsgrad Eng Mittel Weit OFF-U wenn keines der Symptome dokumentiert OFF-U wenn Schweregrad ausdrücklich als mittel oder leicht bezeichnet bzw. nicht dokumentiert, wenn keine Akuttherapie 158 Depressive Erkrankungen (Episoden einer Major Depression)/Major Depression OFF-U wenn enge Definition nicht erfüllt, aber mittlere oder weite Definition erfüllt, oder wenn Zusatzbedingungen nicht erfüllt. OFF-E wenn weder enge, mittlere oder weite Definition erfüllt. Anwendungsgebiet Major Depression ICD-10-Codes F32.xx, F33.xx F31.3-6 F25.1 Zusatzbedingung immer Zusatzbedingung Euplix mit den Leitsymptomen Schlafstörungen, Angst und innere Unruhe zur Initialtherapie schwerer Verläufe (...), wenn eine sofortige Sedierung erwünscht ist bzw. wenn eine orale Behandlung mit Doxepin nicht möglich ist oder der Patient auf diese nicht anspricht Definitionsgrad Eng Mittel Weit Schwere Episode Mittelschwere bis schwere Episode OFF-U wenn keines der Symptome dokumentiert OFF-U wenn Schweregrad ausdrücklich als mittel oder leicht bezeichnet bzw. nicht dokumentiert, wenn keine Akuttherapie Das zweithäufigste Anwendungsgebiet bei den Antidepressiva war „depressive Erkrankungen (Episoden einer Major Depression)“ bzw. „Episoden einer Major Depression“ alleine. Der Begriff der Major Depression kommt eigentlich aus dem DSM-IV. In der ICD-10 (DIMDI1) ist er in den Beschreibungstexten der als „schwer“ klassifizierten Untergruppen F32.2-3 und F33.2-3 enthalten, während er in den Erläuterungen der WHO (WHO, 2005) allgemein als Bestandteil der Diagnose F32.xx und F33.xx angeführt wird. Für ein Medikament, Euplix®, wird der Begriff im Anwendungsgebiet definiert, nämlich als mittelschwere und schwere depressive Episode. Im DSM-IV (Saß et al., 2003) ist die Major Depression notwendiger Bestandteil der „Bipolar I Störung“ (296.5-6x, entspricht F31.3-6), der „Bipolar II Störung“ (296.89 - akut Episode einer Major Depression, Konzept existiert so nicht in ICD-10, entspricht F31.8), der „schizoaffektiven Störung“ (295.70, entspricht F25.2, F25.1), der „postpsychotischen Depression bei Schizophrenie“ (unter 311, kein eigener Code (Anhang B), entspricht F20.4). Ausdrücklich abgegrenzt ist die Major Depression von der „dysthymen Störung“ (300.4/F34.1), der „Zyklothymen Störung“ (301.13/F34.0), der „Nicht Näher Bezeichneten Depressiven Störung“ (311/F32.9; F33.9), und der „Anpassungsstörung mit depressiver Stimmung/mit Angst und depressiver Störung gemischt“ (309.0/28; F43.20/22). Auch für die Sonstige depressive Episoden (F32.8) dürfen die Kriterien von F32.0-3 nicht erfüllt sein (WHO, 1993). Legt man also die Definition der Versionen 1.3/2.0 (DIMDI1, DIMDI2) zugrunde, ergibt sich die enge Definition der Major Depression. Nach DSM-IV TR und einer Erweiterung der Definition auf die Störungen, die die Major Depression als notwendigen Bestandteil haben, kommen F31.3-6, F31.8 und F25.1 hinzu. Der in der ICD-10 (DIMDI1) geforderte Schweregrad wurde als Zusatzbedingung gewertet. Depressive Syndrome OFF-U wenn die für depressive Erkrankungen angegebenen ICD-10-Codes nicht diagnostiziert, die Begriffe „depressives Syndrom“ bzw. „depressive Symptomatik“ nicht benutzt wurden oder wenn 159 weniger als 3 der in den ICD-10-Forschungskriterien (WHO, 1993) für F32.0 angegebenen Symptome dokumentiert wurden. OFF-E wenn Einsatz ausdrücklich wegen anderer Indikation. Depressive Zustände OFF-U wenn keine depressiven Erkrankungen, Syndrome oder Symptome dokumentiert. OFF-E wenn Einsatz ausdrücklich wegen anderer Indikation. Entzugssyndrome OFF-U wenn nicht F1x.3-4, Symptomatik oder mindesten 3 der in den „Forschungskriterien“ (WHO, 1993) als substanzspezifisch genannten Symptome dokumentiert. OFF-E wenn Einsatz ausdrücklich wegen anderer Indikation. Leicht OFF-U wenn ausdrücklich als mittel oder schwer beurteilt oder wenn Delir/Krampfanfälle aktenkundig bei Arzneimittel- oder Drogenabhängigkeit OFF-E wenn nicht F10-17/19.2-4 bei Alkohol- oder Opioidabhängigkeit OFF-E wenn nicht F10/11.2-4 Bei Alkohol-, Arzneimittel- oder Drogenabhängigkeit OFF-E wenn nicht F10-17/19.2-4 Panikstörung OFF-U wenn enge Definition nicht erfüllt, aber weite Definition erfüllt. OFF-E wenn weder enge noch weite Definition erfüllt. Anwendungsgebiet Panikstörung ICD-10-Codes Definitionsgrad F40.01, F41.0 Eng F40.xx oder depressive Störung , wenn Panikattacken schriftlich Weit dokumentiert Der Begriff Panikstörung tritt in der ICD-10 als eigenständige Diagnose (F41.0) und als Teil einer weiteren Diagnose auf (F40.01). Weiterhin können Panikattacken auch bei jeder anderen Phobie sowie bei depressiven Störungen als Ausdruck des Schweregrades auftreten, die jeweilige Phobie bzw. die Depression soll dann aber diagnostischen Vorrang haben (WHO, 2005). Daher wurden Panikattacken ohne eigene ICD-10-Diagnose, wenn sie bei einer Phobie/depressiven Erkrankung schriftlich dokumentiert waren, in der weiten Definition auch als Panikstörung gewertet. Ebenso wurden Panikattacken bei Agoraphobie bewertet, wenn nicht ausdrücklich die Diagnose F40.01 angegeben wurde. Psychische Verstimmungen Wurde bei jeder psychiatrischen Diagnose als on-label gewertet. einhergehend mit Angst, Unruhe, Spannung, Schlafstörungen, Konzentrati- OFF-U wenn keins der angegebenen onsschwäche, Depressivität. Symptome aktenkundig psychosomatische Erkrankungen OFF-E wenn nicht F45.xx, F50.xx, F52.xx und F54.xx Aus dem kardiovaskulären, gastrointestinalen, respiratorischen, urogenitalen, dermalen Bereich OFF-E wenn nicht aus genannten Bereichen 160 Generell wird das Wort psychosomatisch in der ICD-10 nicht in den Diagnosetiteln verwendet, gängigerweise als psychosomatisch bezeichnete Störungen finden sich in F45.xx, F50.xx, F52.xx und F54.xx (WHO, 2005). Soziale Phobie/ soziale Angststörung OFF-E wenn Diagnose nicht F40.1 Schmerzbehandlung/Schmerzzustände OFF-U wenn nicht dokumentiert. OFF-E wenn Einsatz ausdrücklich wegen anderer Indikation. Langfristige Schmerzbehandlung/Chronische Schmerzzustände OFF-U wenn Symptomatik neu/nicht länger als 5 Monate bestehend Unruhe OFF-U wenn nicht dokumentiert. OFF-E wenn Einsatz ausdrücklich wegen anderer Indikation. Zwangsstörung(en) OFF-U wenn enge Definition nicht erfüllt, aber weite Definition erfüllt. OFF-E wenn weder enge noch weite Definition erfüllt. Anwendungsgebiet Zwangsstörung(en) ICD-10-Codes F42.xx depressive Erkrankungen (s.o.), wenn Kriterien für F42.xx schriftlich dokumentiert Definitionsgrad Eng Weit Zwangsstörungen sind in der ICD-10 als eigene Diagnose verzeichnet. Wenn die Kriterien für Zwangsstörung und depressive Störung gleichzeitig erfüllt sind, soll der Diagnose „depressive Episode“ Vorrang gegeben werden (WHO, 2005), so dass in einer weiteren Definition auch depressive Störungen bei gleichzeitig dokumentierten Kriterien für F42.xx als on-label gewertet wurden. Antipsychotika Aggressivität OFF-U wenn keine Aggressivität dokumentiert. OFF-E wenn Einsatz ausdrücklich wegen anderer Indikation. chronische, bei Demenz OFF-U wenn erstmals aufgetreten; OFF-E wenn nicht F00-F03 Alkohol-Krankheit OFF-E wenn nicht aktenkundig (F10.2-9x). allergische Erkrankungen und Reaktionen OFF-U wenn nicht dokumentiert. OFF-E wenn Einsatz ausdrücklich wegen anderer Indikation. Angststörungen OFF-E wenn nicht F06.4, F40.xx, F41.xx. 161 delirante und andere exogen-psychotische Syndrome OFF-U wenn kein psychotisches Syndrom dokumentiert oder wenn nicht F05.xx, F1x.4 diagnostiziert oder mindestens 3 der für F05.xx (WHO, 1993) festgelegten Kriterien dokumentiert. OFF-E wenn endogenes (F2x.xx und F3x.xx) psychotisches Syndrom oder Einsatz ausdrücklich wegen anderer Indikation. Demenz OFF-E wenn nicht F00-F03. organisch bedingte OFF-E wenn nicht F00-F03 Depression OFF-E wenn nicht F06.32/3, F20.4, F32.xx, F33.xx, F31.3-5, F34.xx, F38.10, F41.2, F43.20-22, F92.0. Leicht bis mittelschwere OFF-U wenn kein Schweregrad angegeben/wenn ausdrücklich als schwer bezeichnet Entziehungskuren OFF-U wenn kein Entzug dokumentiert. OFF-E wenn ausdrücklich wegen anderer Indikation. Als Zusatztherapie bei OFF-U wenn einziges Medikament Erregungen, Erregung(s- und Unruhezustände) OFF-U wenn kein Erregungszustand dokumentiert. OFF-E wenn Einsatz ausdrücklich wegen anderer Indikation. Psychomotorische OFF-U wenn nicht dokumentiert oder keins der in den Forschungskriterien (WHO,1993) als psychomotorisch definierten Symptome bzw. Agitiertheit aktenkundig schwer OL wenn Symptomatik als leicht bzw. mittelgradig geschildert akute OFF-U wenn nicht neu aufgetreten bzw. exazerbiert bei manischen Episoden und agitierten De- OFF-E/OFF-U wenn keine manischen Episoden oder agitierte pressionen Depressionen dokumentiert (siehe unter jeweiligem Vorgehen) bei seniler Demenz OFF-E wenn keine Demenz aktenkundig, bzw. OFF-U wenn Beginn der Demenzsymptome vor dem 65. LJ. bei Schizophrenie, Manie, agitier- OFF-E wenn keine der aufgelisteten Störungen dokumentiert Mischpsychose: ter Depression, Misch- und laut Roche-Lexikon (1998) entspricht das schizoaffektiver Erkrankung bzw. Alkoholpsychosen, Epilepsie und „eine aus Symptomen verschiedener psychischer Krankheiten gemischte SymOligophrenie, ptomatik“ agitierte Depression: in DCCG enthalten in F32.2, Agitiertheit bedeutet motorische Unruhe im Rahmen psychiatrischer Grunderkrankungen immer gegeben bei erethischem Schwachsinn OFF-E wenn IQ > 70 bzw. keine Intelligenzminderung aktenkundig und keine erethische Symptomatik (gesteigerte Erregbarkeit, ruheloser Bewegungsdrang) dokumentiert Psychotischer Genese/i. R. psy- OFF-E wenn keine psychotischen Störungen (erklärt s.v.) aktenkundig chotischer Störungen Möller et al. (2001) definieren Erregung als „Ziellose Steigerung von Antrieb und Psychomotorik, affektive Enthemmung und Kontrollverlust“, das Roche-Lexikon (1998) definiert Erregung als „Zustand gesteigerter geistig-seelischer u.-/oder motorischer Funktionen; reaktiv oder – im krankhaften Ausmaß – als Begleiterscheinung oder ganz wesentliches Symptom vieler psychischer Krankheitszustände, v.a. als manische [...], depressive (bei agitierter Depression) u. katatone E. [...], bei symptomatischen Psychosen, bei Vergiftungen, organischen Hirnerkrankungen, dementiellen Syndromen; vgl. Erethismus, Erregungsstadium“. 162 Manie OFF-U wenn enge Definition nicht erfüllt, aber mittlere oder weite Definition erfüllt. OFF-E wenn weder enge, mittlere oder weite Definition erfüllt. Anwendungsgebiet Manie ICD-10-Codes F30.1-2/9 F31.1/2 F06.30/31, F25.0 Definitionsgrad Eng Mittel Weit Das Wort Manie wird in der ICD-10 (DIMDI1) in Abgrenzung von der Hypomanie als Bezeichnung für F30.1/2 und in den Beschreibungstexten meist in der definierten Bedeutung „manische Episode“ (F30.1/2), aber auch undefiniert bei F30.9 (Manie o.n. Angaben) verwendet. Die auf die F30.1/2Kriterien zurückgreifenden Diagnosen F06.30/31, F25.0, F30.8, F31.1/2 wurden hier dazugezählt. Daraus ergab sich die oben dargestellte Reichweite dieses Begriffes. maniforme Syndrome/Zustände OFF-U wenn keiner der ICD-10-Codes für Manie oder manische Episode bzw. keine maniforme Symptomatik dokumentiert. OFF-E wenn Einsatz ausdrücklich wegen anderer Indikation. Das Wort maniform ist im Roche Lexikon Medizin (Roche Lexikon, 1998) als „einer Manie ähnlich (jedoch nicht eindeutig für eine Manie sprechend)“ erklärt. Das heißt, die Manie wäre bei einer spitzfindigen Auslegung von diesem Wort nicht umfasst. Dennoch wurden alle Kodierungen, die manische Symptome beinhalten für dieses Anwendungsgebiet als on-label gewertet, da dieses Anwendungsgebiet bei Medikamenten verwendet wurde (Haldol®/Benperidol®), die schon im Gebrauch waren, als die ICD-10-Definiton für Manie noch nicht existierte; der Begriff ist somit historisch zu verstehen. Ebenso wurden Medikamenteneinsätze, die mit einer maniformen Symptomatik begründet wurden, für die aber keine eigene Diagnose gestellt wurde, als on-label gewertet. Die Kriterien für eine maniforme Symptomatik wurde als erfüllt angesehen, wenn die Bedingungen für F30.xx (WHO, 1993) bis auf das Zeitkriterium erfüllt wurden. manische Episode(n) OFF-U wenn enge Definition nicht erfüllt, aber mittlere oder weite Definition erfüllt. OFF-E wenn weder enge, mittlere oder weite Definition erfüllt. Anwendungsgebiet Manische Episode mäßig bis schwer ICD-10-Codes F30.1-2/8-9 F30.0, F31.0-2 F25.0, F06.30/31 Definitionsgrad Eng Mittel Weit OFF-U wenn F30.0/F31.0, Schweregrad als leicht oder gar nicht angegeben Die manische Episode ist in der ICD-10 als einzelne Episode (F30.xx) und als Episode bei bipolarer Störung (F31.0-2), sowie als notwendiger Bestandteil von F06.30/31 und F25.1 definiert (WHO, 2005). Da die Hypomanie (F30.0) unter der Überschrift „manische Episode“ definiert ist, wird sie als kleinster Schweregrad der „manischen Episode“ gewertet, obgleich der Titel nur in den Bezeichnungen für F30.1-9 vorkommt, und sie häufig in Abgrenzung zur Manie verwendet wird. 163 In den Beschreibungen der WHO (1993, 2005) ist ein Widerspruch bezüglich der Kriterien für F25.0 vorhanden. Während an einer Stelle (WHO, 2005) für F25.0 nur eine undefinierte Symptomkombination gefordert wird, wird in den Forschungskriterien (WHO, 1993) eine Erfüllung der Kriterien für eine manische Episode (F30.1/F31.1) verlangt. Es wurde letztere Definition verwendet, da die Forschungskriterien einen höheren Genauigkeitsanspruch haben. Neurosen OFF-E wenn nicht F34.1, F40.1, F41.0, F41.1, F42, F43.0, F43.1, F44.xx, F45.2, F45.3, F48.8, F60.9, F68.0 oder wenn organische psychische Störung vorliegt. Das Konzept der Neurose wird in der ICD-10 absichtlich nicht verwendet, der Begriff „neurotisch“ teilweise aber noch benutzt um v.a. durch psychische Faktoren ausgelöste Störungen zu beschreiben (WHO, 2005). Es ist in der Überschrift zum Kapitel F4 „Neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen“ enthalten und in den Beschreibungen von F34.1 (depressive Neurose), F40.1 (soziale Neurose), F41.1 (Angstneurose), F42 (Anankastische Neurose/Zwangsneurose), Panikstörung (F41.0), F43.0 (Kriegsneurose), F43.1 (Traumatische Neurose), F44 (Konversionsneurose), F45.2 (Hypochondrische Neurose), F45.3 (Organneurosen), F48.8 (Beschäftigungsneurose, Psychasthenische Neurose), F48.9 (neurotische Störung, nicht näher bezeichnet), F60.9 (Charakterneurose o.n.A.) und F60.8 (Rentenneurose) (DIMDI1). Oligophrenie (teil einer Zusatzbedingung) OFF-U wenn IQ > 69 oder keine Intelligenzminderung (entspricht F7x.xx) dokumentiert. Psychose(n) OFF-E wenn nicht F06.2, F1x.5x, F1x.7x, F2x.xx, F30.2, F31.2, F31.5, F32.3 oder F33.3 diagnostiziert. endogen und exogen, chronisch (Symptomsuppression und OFF-U wenn nicht F0-F3 diagnostiziert, wenn Rezidivprophylaxe) Chronizität (<2 Jahre seit Erstdiagnose) nicht aktenkundig, chronisch, Exazerbationen OFF-U wenn Chronizität (<2 Jahre seit Erstdiagnose) nicht aktenkundig einschließlich Manie, akut, Initialbehandlung OFF-U wenn Therapie nicht innerhalb der ersten 2 Monate seit Auftreten/Exazerbation Misch- und Alkoholpsychosen, behandlungsbedürftige OFF-U wenn nicht zusätzlich depressive Symptome oder wenn nicht durch Alkohol ausgelöst Der Begriff „Psychose“ wird wie der Begriff Neurose in der ICD-10 nicht mehr als Einteilungskriterium verwendet, der Begriff „psychotisch“ bzw. „psychotische Störung“ taucht allerdings in einigen Diagnosenamen auf. Dabei wird „psychotisch“ so definiert (WHO, 2005): "Psychotic" (…) simply indicates the presence of hallucinations, delusions, or a limited number of severe abnormalities of behaviour, such as gross excitement and overactivity, marked psychomotor retardation, and catatonic behaviour. Im Gegensatz zum Angstsyndrom wurden die Begriffe „psychotische Symptome“ und „psychotisches Syndrom“ als gleichwertig betrachtet, indem ein Symptom aus der oben zitierten Definition als für eine On-Label-Wertung ausreichend betrachtet wurde, da auch für die Diagnose definierter psychotischer Störungen wie F23.3 und F23.8 die Erfüllung eines dieser Symptome (in Kombination mit anderen 164 Kriterien) ausreicht. „Psychose“ wurde, wenn kombiniert mit den Begriffen „endogen“ bzw. „exogen“ als historischer Begriff betrachtet, der das Spektrum von F0-F3 in sich vereint. Ohne diese Begriffe wurde die Psychose als äquivalent zu dem Begriff psychotische Störung verstanden. Psychotische Störungen OFF-E wenn nicht F06.2, F1x.5x, F1x.7x, F2x.xx, F30.2, F31.2, F31.5, F32.3, F33.3 Akute vorübergehende OFF-E wenn nicht F23.xx Psychotische Syndrome/Psychotische Symptome OFF-U wenn nicht F00-03.x1/2, F06.2, F1x.5x, F1x.7x, F2x.xx, F30.2, F31.2, F31.5, F32.3, F33.3 diagnostiziert oder wenn keines der in der ICD-10 (WHO, 2005) als psychotisch aufgeführten Symptome aktenkundig. mit Wahn, Halluzinationen, Denk-Störungen und Ich-Störungen, akut OFF-U wenn chronisch oder wenn mit Wahn, Halluzinationen, Denk-Störungen und Ich-Störungen, Denk- nicht mindestens eins der genannten Symptome aktenkundig zerfahrenheit, akute bei Demenz OFF-E wenn nicht F00-F03 Psychotische Symptome (siehe Psychotische Syndrome) Schizophrenie OFF-E wenn nicht F20.xx. therapieresistente chronisch, Langzeitbehandlung, bei Patienten, wenn eine adäquate orale Therapie mit einem Neuroleptikum nicht möglich ist siehe Erklärung für Leponex® OFF-U wenn Chronizität (<2 Jahre seit Erstdiagnose) nicht aktenkundig, wenn eingesetzt zur Akuttherapie, wenn Insuffizienz oraler Therapie nicht aktenkundig Schizophrene Psychosen/schizophrene Störungen OFF-E wenn nicht F20.xx oder F23.2. produktive Zustände mit Wahnvorstellungen, Halluzinationen, Denkstörungen, OFF-U wenn nicht mindestens eins der Symptome erfüllt Feindseligkeit, Misstrauen; – primär negative Zustände (Defektsyndrom) mit Affektverflachung, emotionalem und sozialem Rückzug. Chronisch OFF-U wenn Chronizität (<2 Jahre seit Erstdiagnose) nicht aktenkundig auch Erhaltungstherapie bei Ansprechen keine Einschränkung Akut- und Langzeitbehandlung keine Einschränkung Chronisch: Langzeittherapie (> 3 Monate) OFF-U wenn Chronizität (<2 Jahre seit Erstdiagnose) nicht aktenkundig, wenn Therapie kürzer als 3 Monate schizophrene Psychosen, chronisch, Erhaltungstherapie OFF-U wenn Chronizität (<2 Jahre seit Erstdiagnose) bei stabil eingestellten Patienten nicht aktenkundig oder wenn Akuttherapie bei neu aufgetretener Psychose oder wenn keine stabile Einstellung aktenkundig Langzeittherapie und Rezidivprophylaxe OFF-U wenn Einsatz zur Akuttherapie Erhaltungstherapie und Rezidivprophylaxe nach vorheri- OFF-U wenn Einsatz zur Akuttherapie, oder wenn Voreinstellung mit Risperdal nicht dokumentiert ger Einstellung auf RISPERDAL® Tabletten/Lösung Sonderbedingungen Elcrit®/Leponex® bis 09/2002 Siehe Erklärung Sonderfälle: Clozapin (Leponex®, Elcrit®) In beiden Fällen ist der Einsatz laut Anwendungsgebieten an Zusatzbedingungen gebunden, die sich folgendermaßen operationalisieren lassen: OFF-U wenn Schizophrenie nicht therapieresistent bzw. nicht unverträglich, d.h. mindestens zwei andere NL (seit September 2002 für Leponex® inklusive eines atypischen Neuroleptikums) nicht ver- 165 träglich/wirksam keine bzw. nicht die geforderten Werte erfüllenden BB-Kontrollen in gefordertem Rhythmus dokumentiert. Hierbei fällt auf, dass sich die Bedingungen für Therapieresistenz (mit dem Zusatz „einschließlich eines atypischen Neuroleptikums“) für Leponex® im September 2002 verschärften, während die Bedingungen für Elcrit® gleichblieben. Schizophrene Störungen: siehe schizophrene Psychosen Schizophrene Zustände OFF-U wenn nicht F06.2, F1x.50, F20.xx, F22.8, F23.1, F23.2, F25.xx oder schizophrene Symptomatik aktenkundig. Chronisch, Erhaltungstherapie und Rezidivprophylaxe, nur wenn OFF-U wenn Chronizität (<2 Jahre seit ErstdiAusmaß der therapeutischen Wirksamkeit sowie die Nebenwir- agnose) nicht aktenkundig oder wenn kungen einer oralen Therapie bekannt sind und bei denen eine Akuttherapie bei neu aufgetretenem Zustand adäquate orale Therapie mit einem Neuroleptikum nicht möglich bzw. wenn nicht vorher Versuch mit Haldol oral, und wenn orale Therapie adäquat möglich ist Psychosen des schizophrenen Formenkreises OFF-E wenn nicht F20.xx, F21.xx, F22.8, F23.1/2. Chronisch, Erhaltungstherapie OFF-U wenn <2Jahre seit Erstdiagnose oder wenn nicht Erhaltungstherapie Schlafstörungen/Schlaflosigkeit/Schlafanbahnung OFF-U wenn keine Schlafstörungen dokumentiert. Bei Bedarfsmedikation reichte die Begründung „bei Bedarf“ für ONL-Wertung. OFF-E wenn Einsatz ausdrücklich wegen anderer Indikation. bei Schizophrenie, Manie, agitierter Depression, Misch- und Alkoholpsychosen, Epilepsie und Oligophrenie, wenn andere Therapiemöglichkeiten nicht durchführbar sind oder nicht erfolgreich waren OFF-E wenn keine der aufgelisteten Störungen dokumentiert OFF-U wenn weder Therapieresistenz noch Hindernisse dokumentiert Stimmungslabilität, Dysphorie, Affektverarmung OFF-U wenn keines der Symptome (Dysphorie: missmutige Verstimmtheit: mürrisch, nörgelnd, übellaunig, (Möller, 2001)) dokumentiert. OFF-E wenn Einsatz ausdrücklich wegen anderer Indikation. Unruhe, Unruhezustände (Zusatzbedingungen siehe Erregungszustände) OFF-U wenn Unruhe nicht dokumentiert. OFF-E wenn Einsatz ausdrücklich wegen anderer Indikation. Psychomotorische OFF-U wenn nicht dokumentiert oder keins der in den Forschungskriterien (WHO,1993) als psychomotorisch definierten Symptome bzw. Agitiertheit aktenkundig Verhaltensstörungen bei Intelligenzminderung OFF-U wenn Verhaltensstörungen nicht dokumentiert. OFF-E wenn Einsatz ausdrücklich wegen anderer Indikation. in Form von Impulssteuerungsstörungen mit selbst-, fremdaggressivem OFF-U wenn Symptome/ Intelligenzoder behandlungsbedürftigem störenden Verhalten bei Intelligenzmin- minderung nicht dokumentiert, OFF-E wenn IQ>90 derung oder Intelligenz im unteren Normbereich Verwirrtheit(szustände) OFF-U wenn keine Verwirrtheit dokumentiert. 166 OFF-E wenn Einsatz ausdrücklich wegen anderer Indikation. bei seniler Demenz OFF-E wenn keine Demenz aktenkundig, bzw. OFF-U wenn Beginn der Demenzsymptome vor dem 65. LJ. Wirkungssteigerung von Hypnotika, Analgetika und Spasmolytika OFF-E wenn kein Medikament aus den oben genannten Medikamentengruppen verabreicht. Anxiolytika/Sedativa Angstzustände (Vorgehen für Erregungs-, Spannungs-, Unruhezustände unter dem jeweiligen Wort) OFF-U wenn keine Angst dokumentiert. OFF-E wenn Einsatz ausdrücklich wegen anderer Indikation. mit folgender Leitsymptomatik: Angst, innere Unruhe, Spannungszustände; OFF-U wenn keines der Symptome vor Beginn der Therapie mit BESPAR [sollten] die Patienten von Benzodia- aktenkundig; OFF-U wenn parallele Anwendung von Benzodiazepinen zepinen allmählich und ausschleichend abgesetzt sein. OFF-U wenn nicht neu aufgetreten bzw. exazerbiert akute bei Psychosen und Depressionen, schwere; OFF-E wenn keine Psychose oder Depression dokumentiert, adjuvante kurzfristige Behandlung wenn die OFF-U wenn geforderte Therapien nicht aktenkundig, wenn als primäre Behandlung mit Neuroleptika und/oder leicht bzw. mittelgradig beschrieben bzw. Schweregrad nicht Antidepressiva solche Symptome nicht oder dokumentiert, wenn langfristige Anwendung (>4 Wochen) noch nicht ausreichend kontrolliert Dystonie, vegetative Hier wurden die Zusatzbedingungen als Definition verwendet. OFF-E wenn Einsatz ausdrücklich wegen anderer Indikation. Dystonie, vegetative (nervöse Störungen mit verschiedenen Beschwerden OFF-U wenn keines der Symptome wie: Unruhe, Einschlafstörungen, Magendruck, Schwindelgefühl, Herz- aktenkundig klopfen und Herzbeklemmung) Erregungszustände OFF-U wenn kein Erregungszustand dokumentiert. OFF-E wenn Einsatz ausdrücklich wegen anderer Indikation. bei Psychosen und Depressionen, schwere; OFF-E wenn keine Psychose oder Depression dokumentiert, adjuvante kurzfristige Behandlung wenn die OFF-U wenn geforderte Therapien nicht aktenkundig, wenn als primäre Behandlung mit Neuroleptika leicht bzw. mittelgradig beschrieben bzw. Schweregrad nicht dound/oder Antidepressiva solche Symptome kumentiert, wenn langfristige Anwendung (>4 Wochen) nicht oder noch nicht ausreichend kontrolliert Kurzzeitbehandlung Für Tavor®: OFF-U wenn keine Reduktion nach 2 Wochen Therapie Schlafmittel OFF-U wenn keine Schlafstörungen dokumentiert. Bei Bedarfsmedikation reichte die Begründung „bei Bedarf“ für ONL-Wertung. OFF-E wenn Einsatz ausdrücklich wegen anderer Indikation. nur dann, wenn gleichzeitig die DiazepamWirkungen am Tage erwünscht sind OFF-U wenn nicht dokumentiert Sedierung vor diagnostischen sowie vor und nach operativen Eingriffen OFF-E wenn Einsatz ausdrücklich wegen anderer Indikation oder kein Eingriff dokumentiert. 167 Spannungszustände (Vorgehen für Erregungs-, Angstzustände unter dem jeweiligen Wort) OFF-U wenn keines der von der WHO (1993) unter F41.1 aufgeführten Spannungssymptome, ein Spannungszustand bzw. „Anspannung“, „innere/psychomotorische Unruhe“ oder „katatone Symptomatik“ als Ausdruck einer inneren Spannung dokumentiert. OFF-E wenn Einsatz ausdrücklich wegen anderer Indikation. Akute Kurzzeitbehandlung von OFF-U wenn nicht neu aufgetreten oder exazerbiert Für Tavor®: OFF-U wenn keine Reduktion nach 2 Wochen Therapie Hypnotika Durchschlafstörungen OFF-U wenn Art der Schlafstörungen nicht dokumentiert (als Zusatzbedingung von "Schlafstörung" gewertet). Einschlafstörungen/ Schlaflosigkeit, Patienten mit, die Schwierigkeit haben einzuschlafen OFF-U wenn Art der Schlafstörungen nicht dokumentiert (als Zusatzbedingung von "Schlafstörung" gewertet). nervliche Belastung Nie off-label, da diese bei psychiatrischer Behandlung immer anzunehmen ist. Schlafstörungen OFF-U wenn keine Schlafstörungen dokumentiert. Bei Bedarfsmedikation reichte die Begründung „bei Bedarf“ bzw. „zur Nacht“ für ONL-Wertung. OFF-E wenn Einsatz ausdrücklich wegen anderer Indikation. Kurzzeitbehandlung Kurzzeitbehandlung ist unter der Rubrik „Art und Dauer der Anwendung“ in den Fachinvon formationen für die Benzodiazepine und Benzodiazepinanaloga unterschiedlich definiert: Remestan: OFF-U wenn keine schrittweise Verringerung nach zwei Wochen bei Dauergabe/Bedarfsgabe Zop®, Flunitrazepam neuraxpharm®, Stilnox®, Ximovan®: OFF-U wenn Behandlungsdauer länger als 4 Wochen Medikamente zur Behandlung von Bewegungsstörungen Dyskinesien OFF-U wenn nicht dokumentiert. OFF-E wenn Einsatz ausdrücklich wegen anderer Indikation. extrapyramidale Bewegungsstörungen/Symptome OFF-U wenn extrapyramidale Symptome wie z.B. Muskelsteifigkeit, Hypokinesien nicht dokumentiert. OFF-E wenn Einsatz ausdrücklich wegen anderer Indikation. wie Frühdyskinesien, Akathisie, Parkinsonoid, durch OFF-E wenn nicht durch Arzneimittel bedingt Neuroleptika und ähnlich wirkende Arzneimittel bedingte Spätdyskinesien OFF-U wenn nicht dokumentiert. OFF-E wenn Einsatz ausdrücklich wegen anderer Indikation. 168 Neuroleptika-induzierte OFF-E wenn nicht Neuroleptika-induziert Medikamente zur Behandlung von Entzugssyndromen und Abhängigkeit Abstinenz bei alkoholabhängigen Patienten, Aufrechterhaltung der OFF-E wenn keine Alkoholabhängigkeit (F.10.2-4), bzw. wenn Verstoß gegen Abstinenz aktenkundig. Campral eignet sich nicht zur Behandlung der Symptome des Alkoholentzugs. OFF-U wenn Entzugssymptomatik dokumentiert . Entzugssymptomatik (siehe Antidepressiva) OFF-U wenn nicht F1x.3-4, Symptomatik oder mindesten 3 der in den „Forschungskriterien“ (WHO, 1993) als substanzspezifisch genannten Symptome dokumentiert. OFF-E wenn Einsatz ausdrücklich wegen anderer Indikation. Akute OFF-U wenn nicht akut Prädelir, Delirium tremens OFF-E wenn keine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert (F.10.2-4). OFF-E wenn nicht Prädelir (Entzugssymptomatik mit Unruhe, Schlaflosigkeit, Zittern, Angst, Aufmerksamkeitsbeeinträchtigung und autonomen Symptomen (nach Kriterien für F05, F10.4„Prodromal Symptoms“ in WHO, 1993)) dokumentiert oder „Alkoholdelir“ bzw. F10.4x diagnostiziert. Raucherentwöhnung, Zur Unterstützung bei der OFF-U wenn keine Entwöhnung dokumentiert. OFF-E wenn Einsatz ausdrücklich wegen anderer Indikation. Psychostimulanzien Hyperkinetische Störung bzw. Aufmerksamkeitsdefizit/ Hyperaktivitätsstörung (AD/HS) OFF-E wenn nicht F90.x. bei Kindern ab 6 Jahren und Weiterführung der Therapie bei Jugendlichen. OFF-U wenn Therapie bei Erwachsenen. Stimmungsstabilisierer/Antikonvulsiva Alkoholentzugssyndrom OFF-U wenn nicht F12.3-4, Symptomatik oder mindesten 3 der in den „Forschungskriterien“ (WHO, 1993) als substanzspezifisch genannten Symptome dokumentiert. OFF-E wenn Einsatz ausdrücklich wegen anderer Indikation. Anfallsverhütung beim Keine Einschränkung Depressionen OFF-E wenn nicht F06.32/3, F20.4, F32.xx, F33.xx, F31.3-5, F34.xx, F38.10, F41.2, F43.20-22, F92.0. endogene, Prophylaxe OFF-E wenn nicht endogen (F31.3-5, F32.xx, F33.xx), OFF-U wenn Akutbehandlung oder Erhaltungstherapie chronisch-therapieresistente, OFF-U wenn Therapieresistenz (keine bzw. ungenügende Response nach 4-6Prophylaxe wöchiger Behandlung mit 2 verschiedenen AD (Möller et al., 2001) nicht dokumentiert 169 Epilepsie OFF-E wenn keine Epilepsie diagnostiziert. Monotherapie oder Zusatz- OFF-U wenn Monotherapie mit Antiepileptikum bzw. bei vorliegender Kombinatherapie bei tionstherapie wenn Therapieresistenz unter Monotherapie nicht dokumentiert therapierefraktärer auch im Rahmen schizoaffektiver Psychosen OFF-E wenn nicht F25.xx oder oben genannte Diagnosen wenn die Therapie mit Lithium versagt hat bzw. wenn OFF-U wenn Therapieresistenz oder KontraindikatioPatienten unter Lithium schnelle Phasenwechsel erlebten, nen gegen Lithium (produktabhängig) bzw. und wenn mit Lithium nicht behandelt werden darf Lithiumunverträglichkeit nicht dokumentiert Prophylaxe OFF-U wenn nicht Prophylaxe (z.B. Einsatz zur Akuttherapie) Epilepsie/Krampfanfälle Prophylaxe OFF-U wenn Einsatz zur Akutbehandlung oder Erhaltungstherapie OFF-E wenn keine Epilepsie diagnostiziert bzw. keine einzelnen Krampfanfälle dokumentiert. Major Depression, Episoden (siehe Antidepressiva), Prophylaxe OFF-U wenn enge Definition nicht erfüllt, aber weite Definition erfüllt. OFF-E wenn weder enge noch weite Definition erfüllt. Anwendungsgebiet Bipolare Störung ICD-10-Codes F31.xx F06.31 Definitionsgrad Eng Weit OFF-E/OFF-U wenn vor Ansetzen keine Major Depression (Vorgehen siehe Antidepressiva) oder bei Einsatz keine rezidivierende depressive Störung (F33) diagnostiziert. Manie (siehe Antipsychotika) manisch-depressive Erkrankungen, Phasen, Psychosen (bipolare Störung) Entsprechend der ICD-10-Klassifikation (DIMDI1; WHO, 1993, WHO, 2005) werden schizoaffektive Störungen nur zum Anwendungsgebiet gezählt, wenn ausdrücklich eingeschlossen (s.o.). Neuropathie, postherpetische OFF-E wenn nicht dokumentiert (z.B. B02). Trigeminus-Neuralgie OFF-E wenn nicht dokumentiert (G50). 170 8 DANKSAGUNG Heike Berner für alles, meinen Eltern für die Unterstützung, Herrn PD Hans-Jörg Assion für die Überlassung des Themas, die wissenschaftliche Betreuung und die inhaltlichen Anregungen, Frau Nengelken und Frau Mennoia vom Wissenschaftssekretariat, Frau Kameniarz vom Archiv, Herrn Hartelt und Herrn Römer für die Unterstützung und freundliche Atmosphäre, Frau Shahed für die gute Nachbarschaft, Chris Wahl für die Unterkunft und Toni Polster für die vielen Tore damals. 171 9 LEBENSLAUF Lebenslauf Christian Jungck PERSÖNLICHE ANGABEN Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit Familienstand 24.02.1974 Bonn deutsch ledig SCHULISCHE AUSBILDUNG 08/1980 – 06/1993 06/1993 Grundschule und Gymnasium in Sankt Augustin Abitur, Durchschnittsnote: 1,8 ZIVILDIENST 08/1993 - 10/1994 Zivildienst an der Rheinischen Schule für Körperbehinderte UNIVERSITÄRE AUSBILDUNG 10/1995 – 9/1998 03/1998 09 - 10/1998 10/1998 – 10/2004 08/2000 08/2001 09/2003 10/2003 - 09/2004 10/2004 2005-2007 Studium der Geschichte, Anglistik und Publizistik an der Ruhr-Universität Bochum Bakkalaureus Artium (B.A.), Note: „sehr gut“ Studium an der University of Nebraska, Omaha Medizinstudium an der Ruhr-Universität Bochum Physikum, Note: „gut“ 1. Staatsexamen, Note: „gut“ 2. Staatsexamen, Note: „gut“ Praktisches Jahr 3. Staatsexamen, Note: „sehr gut“, Gesamtnote Ärztliche Prüfung: „sehr gut“ Dissertation DISSERTATION „Off-Label-Verordnungen in der Psychiatrie”, epidemiologische Studie bei PD Dr. Hans-Joerg Assion, Westfälisches Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinikum der Ruhr-Universität Bochum 172 VORTRÄGE Postervortrag „Off-Label-Gebrauch von Psychopharmaka im psychiatrischen Krankenhaus“ auf dem Kongress der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde im November 2005 in Berlin ÄRZTLICHE TÄTIGKEIT Seit 04/2006 Assistenzarzt in der Medizinischen Klinik I des Krankenhauses Köln Merheim NEBENTÄTIGKEITEN 07/1997 - 10/2003 studentische bzw. wissenschaftliche Hilfskraft als EDVMitarbeiter und Dozent des Optionalbereiches der RuhrUniversität Bochum Köln, den 27. Februar 2007 173