Lösung Fall 1 „Reiten im Walde“

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Wiss. Mitarbeiter Michael Vogel
AG zum Öffentlichen Recht
WS 2009/2010
Fall 2 (Die Blutprobe)
Lernziel:
Art. 2 Abs. 2 GG, verfassungsrechtliche Rechtfertigung bei
Einschränkbarkeit und Grenzen der Einschränkbarkeit
Einzelmaßnahmen,
Fall 2: „Blutprobe“
Auf Grundlage von § 81 a Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung (StPO) darf zur Feststellung
von Tatsachen, die für das (Straf-) Verfahren von Bedeutung sind, dem Beschuldigten nach
den Regeln der ärztlichen Kunst auch ohne seine Einwilligung Blut entnommen werden, wenn
kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Gemäß § 81 a Abs. 2 StPO muss die
Blutentnahme von einem Richter angeordnet werden.
B wird beschuldigt, seine Frau ermordet zu haben. Der endgültige Tatnachweis könnte durch
eine Blutanalyse geführt werden. Der zuständige Richter hat deswegen auf Grundlage von
§ 81 a StPO eine Blutentnahme angeordnet. B willigt in die Blutentnahme zwar nicht ein,
wehrt sich allerdings auch zumindest nicht körperlich, als ein Amtsarzt ihm nach den Regeln
der ärztlichen Kunst mittels einer Spritze einige Tropfen Blut entnimmt. Ein Nachteil für
seine Gesundheit stand bei dieser Blutentnahme nicht zu befürchten.
Ist B in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Var. 2 GG verletzt worden?
Fall 2 Abwandlung „Die etwas andere Blutprobe“ (zur selbstständigen Bearbeitung)
Der Amtsarzt erkennt in B den Seitensprung seiner eigenen Frau. Er nimmt daraufhin eine
deutlich dickere Nadel als üblich und zersticht dem B - unter dem Vorwand, er treffe die Ader
nicht - beide Unterarme. Fall im übrigen wie oben. Ist B in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs.
2 S. 1 Var. 2 GG verletzt worden?
Bearbeiterhinweis:
Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht zu prüfen. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass § 81 a StPO im
Kern vorkonstitutionelles Recht ist.
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