Wiss. Mitarbeiter Michael Vogel AG zum Öffentlichen Recht WS 2009/2010 Fall 2 (Die Blutprobe) Lernziel: Art. 2 Abs. 2 GG, verfassungsrechtliche Rechtfertigung bei Einschränkbarkeit und Grenzen der Einschränkbarkeit Einzelmaßnahmen, Fall 2: „Blutprobe“ Auf Grundlage von § 81 a Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung (StPO) darf zur Feststellung von Tatsachen, die für das (Straf-) Verfahren von Bedeutung sind, dem Beschuldigten nach den Regeln der ärztlichen Kunst auch ohne seine Einwilligung Blut entnommen werden, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Gemäß § 81 a Abs. 2 StPO muss die Blutentnahme von einem Richter angeordnet werden. B wird beschuldigt, seine Frau ermordet zu haben. Der endgültige Tatnachweis könnte durch eine Blutanalyse geführt werden. Der zuständige Richter hat deswegen auf Grundlage von § 81 a StPO eine Blutentnahme angeordnet. B willigt in die Blutentnahme zwar nicht ein, wehrt sich allerdings auch zumindest nicht körperlich, als ein Amtsarzt ihm nach den Regeln der ärztlichen Kunst mittels einer Spritze einige Tropfen Blut entnimmt. Ein Nachteil für seine Gesundheit stand bei dieser Blutentnahme nicht zu befürchten. Ist B in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Var. 2 GG verletzt worden? Fall 2 Abwandlung „Die etwas andere Blutprobe“ (zur selbstständigen Bearbeitung) Der Amtsarzt erkennt in B den Seitensprung seiner eigenen Frau. Er nimmt daraufhin eine deutlich dickere Nadel als üblich und zersticht dem B - unter dem Vorwand, er treffe die Ader nicht - beide Unterarme. Fall im übrigen wie oben. Ist B in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Var. 2 GG verletzt worden? Bearbeiterhinweis: Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht zu prüfen. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass § 81 a StPO im Kern vorkonstitutionelles Recht ist. 68629603 1