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ISSN 1862-6610
online
Zeitschrift für B E T R I E B S V E R F A S S U N G S R E C H T
02
Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht
Einheitliches Konsultations- und Anzeigeverfahren bei mehreren
­Massenentlassungen/Verhinderung von ­„Vorratsanzeigen“
BAG, Urteil v. 9.6.2016 – 6 AZR 638/15 –
04
Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung bei mehreren im
Betrieb bestehenden Vergütungsordnungen
BAG, Beschluss v. 23.8.2016 – 1 ABR 15/14 –
07
Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen a
­ nlässlich
der Überleitung nach TVÜ-VKA
BAG, Beschluss v. 19.10.2016 – 4 ABR 27/15 –
10
Unterrichtungsanspruch und Vorschlagsrecht des B
­ etriebsrats
bei der Personalplanung
BAG, Beschluss v. 8.11.2016 – 1 ABR 64/14 –
11
„Folgeleistungspflicht“ des Arbeitnehmers bei unbilliger Versetzung
LAG Düsseldorf, Urteil v. 6.4.2016 – 12 Sa 1153/15 –
Rechtsprechung zum Tarifrecht
16
Institutioneller Rechtsmissbrauch bei Befristung im S
­ chulbereich
20
Equal pay für Leiharbeitnehmer/Maßstab für die ­Fest­legung des Vergleichsentgelts
23
Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien bezüglich Übertragung
tariflichen Mehrurlaubs
BAG, Urteil v. 26.10.2016 – 7 AZR 135/15 –
BAG, Urteil v. 23.11.2016 – 5 AZR 53/16 –
BAG, Urteil v. 14.2.2017 – 9 AZR 207/16 –
Rechtsprechung in Leitsätzen
Aufsätze und Berichte
26
Dienstplangestaltung – Wie ist der Betriebsrat zu b
­ eteiligen?
Rezensionen
5/2017
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Rechtsprechung 
zum Betriebsverfassungsrecht
Einheitliches Konsultations- und Anzeigeverfahren
bei mehreren Massenentlassungen/Verhinderung von
­„Vorratsanzeigen“
1. Sollen in einem Betrieb nacheinander mehrere Massenentlassungen iSv. § 17 Abs. 1 KSchG durchgeführt
werden, kann uU das Konsultationsverfahren ebenso
wie das Anzeigeverfahren bezogen auf alle beabsichtigten Kündigungen zusammengefasst werden.
2. Allerdings bedarf es nach § 18 Abs. 4 KSchG einer
erneuten Anzeige, wenn die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Ende der Sperrfrist „durchgeführt“, dh. erklärt werden. Auf diese Weise werden
„Vorratsanzeigen“ verhindert, die dem Zweck des Gesetzes zuwiderliefen, die Agentur für Arbeit über das
tatsächliche Ausmaß der Beendigungen von Arbeitsverhältnissen ins Bild zu setzen.
(Orientierungssätze
der Richterinnen und Richter des BAG)
BAG, Urteil v. 9.6.2016 – 6 AZR 638/15 –
Zum Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des beklagten Insolvenzverwalters.
Der Kläger war bei der Firma D GmbH & Co. KG (im
Folgenden Schuldnerin) seit dem 16. August 1982 als
Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Bei der Schuldnerin
war ein Betriebsrat gebildet. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 1. Dezember 2013 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet
und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser beschloss umgehend die Stilllegung des Betriebs
und informierte hierüber den Betriebsrat. Am 4., 12. und
19. Dezember 2013 fanden Verhandlungen über einen
Interessenausgleich statt. Am 19. Dezember 2013 wurde
der Text des Interessenausgleichs ausformuliert und
dem Vertreter des Betriebsrats zugeleitet. Dieser bestätigte am 20. Dezember 2013, dass der Interessenausgleich mit diesem Inhalt abgeschlossen werden könne.
Am 23. Dezember 2013 wurde der Interessenausgleich
unterzeichnet. Er lautet auszugsweise wie folgt: (…)
Am 27. Dezember 2013 erstattete der Beklagte formularmäßig bei der zuständigen Agentur für Arbeit eine
Massenentlassungsanzeige. Angezeigt wurde die Entlassung aller 257 Beschäftigten, darunter 26 Schwerbehinderte bzw. diesen Gleichgestellte. Am 17. Januar 2014
erteilte die Agentur für Arbeit die Zustimmung zu den
angezeigten 257 Entlassungen. Eine Verlängerung der
Sperrfrist nach § 18 Abs. 2 KSchG wurde nicht vorgenommen. Die Sperrfrist begann am 28. Dezember 2013
und endete am 27. Januar 2014. Noch Ende Dezember
2013 kündigte der Beklagte alle Arbeitsverhältnisse, die
keinem Sonderkündigungsschutz unterfielen. Den
Schwerbehinderten und den Arbeitnehmerinnen, die
sich in Mutterschutz befanden, kündigte er im Februar
2014. Es handelte sich hierbei um mehr als 30 Kündigungen.
Der Kläger ist schwerbehindert. Mit Schreiben vom 6.
Februar 2014 wurde der Betriebsrat unter Angabe der
Sozialdaten zur beabsichtigten Kündigung des Klägers
angehört. Nach Zustimmung des Integrationsamts kündigte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 22.
Februar 2014 zum 31. Mai 2014.
Mit seiner am 25. Februar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen diese Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt. (…)
Aus den Gründen
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht
hat zu Recht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen.
Die streitgegenständliche Kündigung vom 22. Februar
2014 hat das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO zum 31. Mai 2014 aufgelöst.
1. Die Kündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt. Sie
ist durch dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1
Abs. 2 Satz 1 Var. 3 KSchG bedingt, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen. Der Kläger
hat zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt, dass der Beklagte die Stilllegung des ganzen Betriebs und damit
eine Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG geplant hat und diesbezüglich ein formwirksamer Inte­
ressenausgleich zustande kam, in dem die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich bezeichnet sind. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass sich der
Name des Klägers auf der entsprechenden Liste befindet. Die Vorinstanzen haben rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Kläger die daraus gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 InsO folgende Vermutung des Kündigungsgrundes
nicht widerlegt hat. Die Revision erhebt insoweit keine
Rügen. Gleiches gilt bezüglich der nicht zu beanstandenden Auffassung der Vorinstanzen, die Kündigung
sei auch nicht wegen grober Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 3 KSchG
iVm. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO.
2. Eine Unwirksamkeit der Kündigung folgt nicht aus
§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Das Landesarbeitsgericht hat
die Betriebsratsanhörung wie das Arbeitsgericht als
ordnungsgemäß angesehen. Dies greift die Revision
nicht an. Ein Fehler ist auch nicht erkennbar.
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zum Betriebsverfassungsrecht
3. Die Kündigung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen
§ 17 KSchG gemäß § 134 BGB nichtig.
a) Sie ist Teil einer anzeigepflichtigen Massenentlassung
nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG. Maßgeblich für die
Zahl der in der Regel Beschäftigten ist im Stilllegungsfall
auch bei einem sukzessiven Vorgehen des Arbeitgebers
mit mehreren Entlassungswellen der Zeitpunkt, in dem
zuletzt noch eine normale Betriebstätigkeit entfaltet
wurde. Dies war hier vor der ersten Entlassungswelle
im Dezember 2013 der Fall. Von den damals 257 Beschäftigten hat der Beklagte nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts im Februar 2014 mehr als 30 Arbeitnehmer entlassen. Dies entsprach der nach dem
Interessenausgleich beabsichtigten Vorgehensweise.
Die im Februar 2014 erklärten Kündigungen von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse einem Sonderkündigungsschutz unterfielen, überschritten schon für sich
genommen den Schwellenwert des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
KSchG.
b) Der Beklagte hat bezüglich der im Februar 2014 erklärten Kündigungen kein eigenständiges Massenentlassungsverfahren durchgeführt. Dies war auch nicht
erforderlich, da sowohl das mit den Interessenausgleichsverhandlungen verbundene Konsultationsverfahren (§ 17 Abs. 2 KSchG) als auch das Anzeigeverfahren
(§ 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG) bezüglich aller wegen der beabsichtigten Betriebsstilllegung zu entlassenden Arbeitnehmer zusammengefasst im Dezember 2013 durchgeführt wurde. Entgegen der Auffassung der Revision
scheitert die Wirksamkeit der streitgegenständlichen
Kündigung nicht an einer Fehlerhaftigkeit des Konsultationsverfahrens.
aa) Der in § 17 KSchG geregelte besondere Kündigungsschutz bei Massenentlassungen unterfällt in zwei getrennt durchzuführende Verfahren mit jeweils eigenen
Wirksamkeitsvoraussetzungen, nämlich die in § 17 Abs. 2
KSchG normierte Pflicht zur Konsultation des Betriebsrats einerseits und die in § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG geregelte Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit
andererseits. Das Konsultationsverfahren steht selbstständig neben dem Anzeigeverfahren. Beide Verfahren
dienen in unterschiedlicher Weise der Erreichung des
mit dem Massenentlassungsschutz verfolgten Ziels.
Dies entspricht der mit § 17 KSchG umgesetzten Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Massenentlassungen. Jedes dieser beiden Verfahren
stellt ein eigenständiges Wirksamkeitserfordernis für
die im Zusammenhang mit einer Massenentlassung
erfolgte Kündigung dar.
bb) Sollen in einem Betrieb nacheinander mehrere Massenentlassungen iSv. § 17 Abs. 1 KSchG durchgeführt
werden, kann uU das Konsultationsverfahren ebenso
wie das Anzeigeverfahren bezogen auf alle beabsichtigten Kündigungen zusammengefasst werden. Die
Massenentlassungen bedürfen nach dem Wortlaut des
§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KSchG nicht zwingend
gesonderter Verfahren nach § 17 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG.
Im Gegenteil dient es der vollständigen Information des
Betriebsrats und der Agentur für Arbeit, wenn im Rahmen eines einzigen Konsultations- und Anzeigeverfahrens ein vollständiger Überblick über die beabsichtigten
Kündigungswellen gegeben wird. Dies entspricht § 17
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bzw. Abs. 3 Satz 4 KSchG, wonach die
erforderlichen Angaben über den Zeitraum, in dem die
Entlassungen vorgenommen werden sollen, zu machen
sind. Gegebenenfalls bedarf es allerdings nach § 18 Abs. 4
KSchG einer erneuten Anzeige.
cc) Die Voraussetzungen einer Erfüllung der Konsultationspflicht im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen sind hier beachtet worden.
(1) Die Konsultationspflicht ist der Sache nach regelmäßig erfüllt, wenn der Arbeitgeber bei einer Betriebsänderung iSv. § 111 BetrVG, soweit mit ihr ein anzeigepflichtiger Personalabbau verbunden ist oder sie allein in
einem solchen besteht, einen Interessenausgleich abschließt und dann erst kündigt. Soweit die ihm obliegenden Pflichten aus § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG mit denen
nach § 111 Satz 1 BetrVG übereinstimmen, kann der Arbeitgeber sie gleichzeitig erfüllen. Dabei muss der Betriebsrat allerdings klar erkennen können, dass die stattfindenden Beratungen (auch) der Erfüllung der Konsultationspflicht des Arbeitgebers aus § 17 Abs. 2 Satz 2
KSchG dienen sollen.
(2) Die Betriebsparteien haben den Interessenausgleich
in der dritten Verhandlungsrunde am 19. Dezember 2013
fertiggestellt. Der Interessenausgleich macht in § 10 die
Verbindung mit dem Konsultationsverfahren deutlich.
Spätestens am 19. Dezember 2013 war für den Betriebsrat deshalb klar, dass die Interessenausgleichsverhandlungen auch der Erfüllung der Konsultationspflicht aus
§ 17 Abs. 2 KSchG dienen sollten. Für den Betriebsrat war
zweifelsfrei ersichtlich, dass sich das Konsultationsverfahren auch auf die einem Sonderkündigungsschutz
unterfallenden Beschäftigten beziehen und diesen erst
zu einem späteren, noch ungewissen Zeitpunkt gekündigt werden soll. Dies ergibt sich aus § 4 Abschnitt 4.1.
des Interessenausgleichs, wonach etwaig erforderliche
Zustimmungen von Behörden („zB nach SGB IX, BEEG,
MuSchG“) vor den Kündigungserklärungen vom Beklagten einzuholen waren. In Kenntnis der gesetzlichen Vorgaben, wie sie bezüglich der schwerbehinderten Menschen in §§ 85 f. SGB IX enthalten sind, stand schon zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs
fest, dass zwar alle Beschäftigten von der Betriebsstilllegung betroffen sein werden, die Kündigungen aber
wegen der Abhängigkeit von Behördenentscheidungen
nicht zeitgleich erklärt werden können. Dass die betroffenen Arbeitsverhältnisse von den Verhandlungen im
Dezember 2013 schon erfasst werden sollten, ergibt sich
zudem aus § 2 Abs. 2 und § 3 des Interessenausgleichs,
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zum Betriebsverfassungsrecht
wonach die Stilllegung die Kündigung aller 257 Beschäftigten zur Folge haben soll. Dementsprechend sind alle
257 Beschäftigten, das heißt auch die besonders geschützten Arbeitnehmer, auf der Namensliste angeführt.
(3) Der Betriebsrat wurde durch den Entwurf des Inte­
ressenausgleichs rechtzeitig iSd. § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG
unterrichtet. (…)
(4) Gleiches gilt bezüglich der Heilung eines eventuellen
Verstoßes der Unterrichtung gegen das Schriftformerfordernis des § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats in § 10 des Interessenausgleichs.
(5) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSchG muss
der Betriebsrat über die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer unterrichtet werden. Entgegen der Auffassung der
Revision bewirkt das Fehlen einer ausdrücklichen Unterrichtung über die betroffenen Berufsgruppen hier
nicht die Unwirksamkeit der Kündigung. Die insoweit
fehlerhafte Unterrichtung ist durch die abschließende
Stellungnahme des Betriebsrats in § 10 des Interessenausgleichs jedenfalls geheilt worden. (…) Die übrigen
nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG erforderlichen Angaben
wurden gemacht. Dies stellt die Revision nicht in Frage.
(6) Eine Frist von mindestens zwei Wochen zwischen
der Unterrichtung des Betriebsrats und der Erstattung
der Massenentlassungsanzeige war nicht einzuhalten.
dd) Die Massenentlassungsanzeige vom 27. Dezember
2013 bezieht sich auf alle 257 Beschäftigten und damit
auch auf die erst im Februar 2014 gekündigten Arbeitnehmer. Eine Fehlerhaftigkeit des Anzeigeverfahrens
nach § 17 Abs. 3 KSchG rügt die Revision nicht.
4. Es bedurfte hinsichtlich der im Februar 2014 erklärten
Kündigungen keiner erneuten Massenentlassungsanzeige nach § 18 Abs. 4 KSchG.
a) Gemäß § 18 Abs. 4 KSchG bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 KSchG einer erneuten Anzeige, wenn die Entlassungen nicht innerhalb von 90
Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach § 18 Abs. 1
und Abs. 2 KSchG zulässig sind, „durchgeführt“ werden.
Damit ist nach allgemeinem Sprachgebrauch ein aktives
Handeln, nämlich das „Umsetzen in die Tat“, bspw. die
„Verwirklichung“, die „Ausführung“ oder die „Bewerkstelligung“, gemeint. Die Regelung ist deshalb dahin zu
verstehen, dass der Arbeitgeber verpflichtet wird, die
Kündigungen innerhalb der 90-Tage-Frist zu erklären.
Er muss nach Ablauf der sog. Freifrist eine erneute Anzeige erstatten, wenn er von der Möglichkeit der Kündigungserklärung bis dahin keinen Gebrauch gemacht
hat. Auf diese Weise werden „Vorratsanzeigen“ verhindert, die dem Zweck des Gesetzes zuwiderliefen, die
Agentur für Arbeit über das tatsächliche Ausmaß der
Beendigungen von Arbeitsverhältnissen ins Bild zu setzen.
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, dass die streitgegenständliche Kündigung des Klägers innerhalb der sog.
Freifrist des § 18 Abs. 4 KSchG erklärt wurde. Die Frist
von 90 Tagen schließt sich unmittelbar an das Ende der
Sperrfrist nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG an. Die Sperrfrist endete hier mit dem 27. Januar 2014, das heißt die
Freifrist begann am 28. Januar 2014. Die mit Schreiben
vom 22. Februar 2014 erklärte Kündigung des Klägers
ging diesem innerhalb der Freifrist zu. Dies belegt schon
der Umstand, dass er bereits am 25. Februar 2014 die
vorliegende Kündigungsschutzklage erhob.
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Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung bei mehreren
im Betrieb bestehenden Vergütungsordnungen
1. Ist der Arbeitgeber an zwei tarifliche Vergütungsordnungen gebunden, die zu einer Tarifpluralität führen,
werden seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten
durch das Bestehen zweier, unabhängig voneinander
geltenden Entgeltsysteme erweitert. Er ist dann grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitnehmer unter Beteiligung des Betriebsrats den Entgeltgruppen der beiden
betriebsverfassungsrechtlich geltenden Vergütungsordnungen zuzuordnen.
2. Endet die unmittelbare und zwingende Wirkung eines
Tarifvertrags aufgrund seiner Kündigung, bleiben die
im Betrieb geltenden Grundsätze der betreffenden ta-
riflichen Vergütungsordnung auch nach Eintritt der
Nachwirkung iSd. § 4 Abs. 5 TVG das für den Betrieb
maßgebliche kollektive Entgeltschema. Dazu ist es nicht
erforderlich, dass die Vergütungsgrundsätze zuvor kollektivrechtlich durch Betriebsvereinbarung oder individualrechtlich, etwa durch Gesamtzusage oder vertragliche Einheitsregelungen, auf eine neue rechtliche
Grundlage gestellt werden. Der Eintritt der Nachwirkung
hat lediglich zur Folge, dass das im Betrieb geltende
kollektive, abstrakte Entgeltschema und die in ihm zum
Ausdruck kommenden Vergütungsgrundsätze nicht
mehr zwingend gelten. Das ändert jedoch nichts daran,
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zum Betriebsverfassungsrecht
dass diese Grundsätze bislang im Betrieb angewendet
wurden und deshalb dort geltende Entlohnungsgrundsätze sind. Bis zu einem wirksamen Änderungsakt sind
sie grundsätzlich betriebsverfassungsrechtlich weiter
gültig.
3. Eine betriebliche Vergütungsordnung, die auf einem
nachwirkenden Tarifvertrag beruht, wird weder durch
den Abschluss von Tarifverträgen mit einer anderen
Gewerkschaft abgelöst noch durch das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG verdrängt. Eine Ablösung
setzt Tarifverträge identischer Normgeber voraus. Das
Günstigkeitsprinzip regelt das Verhältnis von kollidierenden individualvertraglich vereinbarten und kraft
Tarifgebundenheit geltenden Arbeitsbedingungen. Es
gilt nicht für das Verhältnis unterschiedlicher Tarifverträge verschiedener Vertragsparteien.
(Leitsätze aus den Gründen)
BAG, Beschluss v. 23.8.2016
– 1 ABR 15/14 –
Zum Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die Vergütungsordnung
eines tarifpluralen Betriebs.
Die Arbeitgeberin ist eine Bank und Mitglied im Arbeitgeberverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (AVR). Sie beschäftigt ca. 640 Arbeitnehmer. Antragsteller ist der für den Betrieb der V eG
gebildete Betriebsrat.
Am 18. April 1979 vereinbarte der AVR mit der Deutschen
Angestellten-Gewerkschaft (DAG), der Gewerkschaft
Handel, Banken und Versicherungen (HBV), dem Deutschen Bankangestellten-Verband e.V. (DBV) und der
DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV) jeweils eigenständige und inhaltsgleiche Mantel- und Gehaltstarifverträge ua. für die Volks- und Raiffeisenbanken. Diese
Tarifverträge wurden sowohl mit ver.di – Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) als Rechtsnachfolgerin von DAG und HBV als auch mit DBV und DHV am
8. Juli 2004 wiederum inhaltsgleich und eigenständig
neugefasst.
Zum 31. Mai 2006 wurden die Gehaltstarifverträge von
ver.di, DBV und DHV jeweils gekündigt. Den mit ver.di
geschlossenen Manteltarifvertrag (MTV ver.di 2004)
kündigte der AVR zum 28. Februar 2013. Er schloss sowohl mit dem DBV als auch mit der DHV ab 2008 jeweils inhaltsgleiche Manteltarifverträge ua. für die
Volks- und Raiffeisenbanken ab, die eine geänderte
Vergütungsstruktur enthalten. Dies betrifft vor allem
die Anrechnung von Berufsjahren und die Bildung von
Berufsgruppen.
Die Arbeitgeberin verwendet seit Ende 2010 in ihren
Formulararbeitsverträgen eine Bezugnahmeklausel, die
wie folgt lautet: „Bei Tarifbindung des Arbeitgebers gel-
ten im Übrigen die ab dem Jahr 2008 vereinbarten Tarifverträge für Kreditgenossenschaften in der jeweils
gültigen Fassung. Entfällt die Tarifbindung des Arbeitgebers, finden die zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarifverträge bis auf Weiteres auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. ...“
In der Folgezeit lehnte sie es gegenüber dem Betriebsrat
ab, dessen Zustimmung zu Ein- oder Umgruppierungen
nach den mit ver.di vereinbarten Tarifverträgen einzuholen. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die
Arbeitgeberin könne die betriebliche Vergütungsordnung nicht einseitig ändern. Sie müsse Ein- und Umgruppierungen anhand der repräsentativen Vergütungsordnung des MTV ver.di 2004 iVm. dem mit ver.
di geschlossenen Gehaltstarifvertrag (GTV ver.di 2004)
vornehmen. (…)
Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihm auf die Beschwerde des Betriebsrats stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen
Entscheidung.
Aus den Gründen
Die zulässige Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist
begründet. Das Landesarbeitsgericht hat unter Verkennung des Rechtsschutzziels des Betriebsrats dessen
Feststellungsantrag zu Unrecht stattgegeben.
I. Der Feststellungsantrag des Betriebsrats ist zulässig.
1. Der Antrag bedarf der Auslegung.
Der Wortlaut des Antrags bringt nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit zum Ausdruck, ob das Rechtsschutzziel des Betriebsrats darauf gerichtet ist, dass für Einoder Umgruppierungen auch oder nur die mit ver.di
geschlossenen Tarifverträge zugrunde zu legen sind.
Aus seinem Vorbringen ergibt sich aber, dass er gegenwarts- und zukunftsbezogen eine Pflicht der Arbeitgeberin festgestellt wissen will, im Rahmen von Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG die Ein- und Umgruppierung der Arbeitnehmer ausschließlich auf die
Vergütungsordnung nach dem MTV ver.di 2004 iVm.
dem GTV ver.di 2004 zu stützen. Bereits in der Antragsschrift führt er aus, es müsse, „wenn es verschiedene
mögliche Schemata gibt, vom Arbeitgeber dasjenige
genommen werden, das bisher galt, hilfsweise das, in
dem die meisten Gewerkschaftsmitglieder sind, hier
also das ver.di-Schema“. (…)
2. Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das Bestehen einer
solchen Verpflichtung kann Gegenstand eines Feststellungsantrags nach § 256 Abs. 1 ZPO sein.
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zum Betriebsverfassungsrecht
II. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Die sich aus
dem MTV ver.di 2004 iVm. dem GTV ver.di 2004 ergebende Vergütungsordnung ist nicht die alleinige im
Betrieb der Arbeitgeberin betriebsverfassungsrechtlich
geltende. Bei Ein- und Umgruppierungen iSv. § 99 BetrVG ist neben ihr zumindest die anzuwenden, die aus
den mit dem DBV geschlossenen Tarifverträgen folgt.
1. Eine Vergütungsordnung iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG ist
ein kollektives, mindestens zwei Vergütungsgruppen
enthaltendes Entgeltschema, das eine Zuordnung der
Arbeitnehmer zu einer der Vergütungsgruppen nach
bestimmten generell beschriebenen Merkmalen vorsieht. Sie spiegelt die ihr zugrunde liegenden Vergütungsgrundsätze wider. Damit ist sie Ausdruck einer
spruch auf die Anwendung dieser Tarifverträge haben
oder unmittelbar tarifgebunden sind, hat auf die gegenüber dem Betriebsrat bestehende Pflicht des Arbeitgebers aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG keinen Einfluss.
4. Die Arbeitgeberin war zumindest bis zum 31. Mai 2006
und bis zum 28. Februar 2013 an Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften unmittelbar und zwingend
gebunden. Das sind jedenfalls die mit ver.di und mit
dem DBV getroffenen Vereinbarungen.
Zu Unrecht beruft sich der Betriebsrat auf eine Tarifkonkurrenz, bei der einer der miteinander konkurrierenden Tarifverträge verdrängt wird. Die Existenz zweier tariflicher Vergütungsordnungen, die mit unterschiedlichen Gewerkschaften vereinbart
worden sind, führt vielmehr zu einer TaNicht Tarifkonkurrenz, sondern Tarifpluralität
rifpluralität, bei der die jeweiligen Tarifist bei Vorliegen zweier mit unterschiedlichen Gewerkschaften normen unabhängig voneinander für die
jeweils tarifgebundenen Arbeitnehmer
vereinbarten Vergütungsordnungen gegeben.
gelten. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats werden die Tarifverträge des
Entscheidung über die Wertigkeit der jeweiligen Arbeit- DBV außerdem nicht von den – aus seiner Sicht – repränehmertätigkeiten im Verhältnis zueinander, die sich sentativen Tarifverträgen von ver.di gemäß § 4a TVG
im relativen Abstand der mit den jeweiligen Vergü- verdrängt. Die Vorschrift ist nach § 13 Abs. 3 TVG schon
tungsgruppen verbundenen konkreten Entgeltsätzen nicht auf Tarifverträge anzuwenden, die – wie vorlieniederschlägt.
gend – am 10. Juli 2015 bereits galten. (…)
2. Im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers stellt
die im einschlägigen Tarifvertrag enthaltene Vergütungsordnung zugleich das im Betrieb geltende System
für die Bemessung des Entgelts der Arbeitnehmer dar.
Zwar handelt es sich bei tariflichen Vergütungsregelungen nicht um Betriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2 TVG, die
unabhängig von der Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer maßgeblich sind, sondern um Inhaltsnormen, die
nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und
zwingend nur zwischen dem Arbeitgeber und den tarifgebundenen Arbeitnehmern gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der tarifgebundene Arbeitgeber dennoch betriebsverfassungsrechtlich
verpflichtet, die tarifliche Vergütungsordnung ungeachtet der Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer im Betrieb anzuwenden, soweit deren Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen. Dieses Verständnis geben die Funktion des Tarifvorbehalts in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs.
BetrVG sowie der Normzweck des § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG vor.
5. Endet die unmittelbare und zwingende Wirkung eines
Tarifvertrags aufgrund seiner Kündigung, bleiben die
im Betrieb geltenden Grundsätze der betreffenden tariflichen Vergütungsordnung auch nach Eintritt der
Nachwirkung iSd. § 4 Abs. 5 TVG das für den Betrieb
maßgebliche kollektive Entgeltschema.
3. Ist der Arbeitgeber an zwei tarifliche Vergütungsordnungen gebunden, die zu einer Tarifpluralität führen,
werden seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten
durch das Bestehen zweier, unabhängig voneinander
geltenden Entgeltsysteme erweitert. Er ist dann grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitnehmer unter Beteiligung des Betriebsrats den Entgeltgruppen der beiden
betriebsverfassungsrechtlich geltenden Vergütungsordnungen zuzuordnen. Ob sie einen vertraglichen An-
b) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin wird eine
betriebliche Vergütungsordnung, die auf einem nachwirkenden Tarifvertrag beruht, weder durch den Abschluss von Tarifverträgen mit einer anderen Gewerkschaft abgelöst noch durch das Günstigkeitsprinzip des
§ 4 Abs. 3 TVG verdrängt. Eine Ablösung setzt Tarifverträge identischer Normgeber voraus. Das Günstigkeitsprinzip regelt das Verhältnis von kollidierenden
individualvertraglich vereinbarten und kraft Tarifge-
a) Dazu ist es nicht erforderlich, dass die Vergütungsgrundsätze zuvor kollektivrechtlich durch Betriebsvereinbarung oder individualrechtlich, etwa durch Gesamtzusage oder vertragliche Einheitsregelungen, auf eine
neue rechtliche Grundlage gestellt werden. Der Eintritt
der Nachwirkung hat lediglich zur Folge, dass das im
Betrieb geltende kollektive, abstrakte Entgeltschema
und die in ihm zum Ausdruck kommenden Vergütungsgrundsätze nicht mehr zwingend gelten. Das ändert
jedoch nichts daran, dass diese Grundsätze bislang im
Betrieb angewendet wurden und deshalb dort geltende
Entlohnungsgrundsätze sind. Bis zu einem wirksamen
Änderungsakt sind sie grundsätzlich betriebsverfassungsrechtlich weiter gültig.
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Rechtsprechung 
zum Betriebsverfassungsrecht
bundenheit geltenden Arbeitsbedingungen. Es gilt nicht
für das Verhältnis unterschiedlicher Tarifverträge verschiedener Vertragsparteien. (…)
6. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die vom AVR
mit dem DBV vereinbarte tarifliche Vergütungsordnung
sei unbeachtlich, weil betriebsverfassungswidrig von
der Arbeitgeberin eingeführt, ist unzutreffend. Das Landesarbeitsgericht verkennt, dass diese Tarifverträge
ebenso Bestandteil der betrieblichen Vergütungsordnung sind wie die mit ver.di vereinbarten. Die Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin beruht auf ihrer Mitgliedschaft im AVR. Dieser hat jedenfalls seit 1979 eigenständige, wenn auch inhaltsgleiche Tarifverträge mit ver.di
und dem DBV geschlossen. Diese sind Teil der betrieb-
lichen Vergütungsordnung unabhängig davon, ob sie
inhaltsgleich sind oder nicht. Indem die Arbeitgeberin
im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 99 BetrVG Ein- und Umgruppierungen nach den mit dem DBV
ab dem Jahr 2008 vereinbarten Tarifverträgen vornimmt, führt sie keine andere betriebliche Vergütungsordnung ein, sondern wendet eine bereits bestehende
an.
7. Danach kommen im Betrieb der Arbeitgeberin als betriebliche Vergütungsordnungen die vom AVR mit ver.
di ebenso wie die mit dem DBV vereinbarten betriebsverfassungsrechtlich zur Anwendung. (…)
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Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
­anlässlich der Überleitung nach TVÜ-VKA
1. Bei der Überleitung in die neue Entgeltordnung des
TVöD/VKA nach den Vorschriften der §§ 3 bis 7 TVÜ-VKA
handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
2. Arbeitnehmer, die im Überleitungszeitpunkt nur aufgrund eines Aufstiegs eine Vergütung nach KR-Vergütungsgruppe VI BAT erhielten, waren in die KR-Entgeltgruppe 8a TVöD/VKA überzuleiten. Die KR-Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA war nur für Arbeitnehmer vorgesehen,
die originär in die KR-Vergütungsgruppe VI BAT eingruppiert waren, ohne dass ein Aufstieg in die KR-Vergütungsgruppe VII BAT möglich war.
(Orientierungssätze
der Richterinnen und Richter des BAG)
BAG, Beschluss v. 19.10.2016 – 4 ABR 27/15 –
und zukünftig zulässig ist und nicht, ob die Maßnahme
im Zeitpunkt der Antragstellung oder in einem anderen
früheren Zeitpunkt zulässig war. Dafür, dass die Nennung des Datums in den Anträgen über die bloße Konkretisierung der personellen Maßnahme hinaus eine
eigenständige Bedeutung haben sollte, ist nichts ersichtlich.
Aus den Gründen
a) Bei der Zuordnung der im Antrag benannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu den KR-Entgeltgruppen der Anlage 4 zum TVÜ-VKA sowie zu den Entgeltstufen handelt es sich um eine nach § 99 Abs. 1 BetrVG
mitbestimmungspflichtige personelle Maßnahme.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die
Vorinstanzen haben die vom Betriebsrat verweigerte
Zustimmung zur Umgruppierung der in den verbliebenen Anträgen benannten Beschäftigten in die Entgeltgruppe KR 8a Stufe 6 nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu Recht
ersetzt.
I. Die Zustimmungsersetzungsanträge sind zulässig.
1. Die Anträge bedürfen der Auslegung. Soweit in ihnen
die Arbeitgeberin als Datum der Rückgruppierung den
1. Dezember 2012 aufgenommen hat, ist dieses ohne
eigenständige Bedeutung, da Gegenstand eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung nach § 99 Abs. 4
BetrVG allein die Frage ist, ob die beabsichtigte personelle Maßnahme angesichts der vom Betriebsrat geltend gemachten Verweigerungsgründe gegenwärtig
2. Für die Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin nach § 99 Abs. 4 BetrVG besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Betriebsrat hat ein
Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der
vom Arbeitgeber noch beabsichtigten personellen Einzelmaßnahme; diese bedarf daher der Zustimmung des
Betriebsrats.
aa) Die Arbeitgeberin beschäftigt in der Regel mehr als
20 wahlberechtigte Arbeitnehmer iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1
BetrVG.
bb) Bei der Überleitung in die neue Entgeltordnung des
TVöD/VKA nach den Vorschriften der §§ 3 bis 7 TVÜ-VKA
handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Diese erfasst
als ein einheitliches Verfahren den gesamten Umgruppierungsvorgang, also sowohl die Überleitung in eine
andere Entgeltgruppe als auch die Stufenzuordnung.
Das gilt gleichermaßen, wenn die bisherige Überleitung
als falsch angesehen wird und erneut im Zusammen-
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zum Betriebsverfassungsrecht
hang mit einer korrigierenden Rückgruppierung in Frage steht. Auch insoweit erfolgt eine Richtigkeitskon­
trolle des vom Arbeitgeber angenommenen Ergebnisses
im Hinblick auf die Rechtsvorschriften des TVÜ-VKA und
die tariflichen Regelungen der neuen Entgeltordnung.
Dies begründet das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG.
b) Das Landesarbeitsgericht ist ohne erkennbare Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Arbeitgeberin das
Zustimmungsersetzungsverfahren wirksam eingeleitet
hat und dass die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats form- und fristgerecht iSd. § 99 Abs. 2 und
Abs. 3 BetrVG erfolgt ist. Dies wird von keinem der Beteiligten in Abrede gestellt.
II. Die Anträge der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 4 BetrVG sind
begründet. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zu
den Umgruppierungen zu Unrecht verweigert. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die
Umgruppierungen in Form einer korrigierenden Rückgruppierung der in den Anträgen benannten Beschäftigten weder gegen eine Bestimmung aus einem Tarifvertrag verstoßen (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) noch die
betroffenen Beschäftigten ungerechtfertigt benachteiligen (§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG). (…)
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verstößt die Rückgruppierung der in den Anträgen benannten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in die Entgeltgruppe KR 8a Stufe 6 TVöD/VKA nicht gegen § 4
Abs. 1 TVÜ-VKA iVm. der Anlage 4 TVÜ-VKA (Kr-Anwendungstabelle). Der Betriebsrat hat seine Zustimmung
nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu Unrecht verweigert. Die
zuvor zutreffend in der VergGr. Kr. VI Fallgruppe 19 des
Teils A der Anlage 1b zum BAT eingruppierten betroffenen Beschäftigten sind in Anwendung der Kr-Anwendungstabelle der Entgeltgruppe KR 8a TVöD/VKA zuzuordnen.
a) Die hier maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen
des TVÜ-VKA in der zum Überleitungszeitpunkt geltenden Fassung sowie die Kr-Anwendungstabelle lauten
auszugsweise: (…)
b) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt,
dass die noch in den Anträgen benannten Beschäftigten,
die allesamt über den 30. September 2005 hinaus zur
Arbeitgeberin, die Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband war, in einem ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis standen, dem Geltungsbereich des TVÜ-VKA unterfielen (§ 1 Abs. 1 TVÜ-VKA) und
gemäß § 3 TVÜ-VKA nach den Regelungen dieses Tarifvertrags in den TVöD/VKA überzuleiten waren.
c) Die Zuordnung der Vergütungsgruppen nach der Anlage 1b zum BAT (Vergütungsordnung für Angestellte
im Pflegedienst) der in den Anträgen benannten Be-
schäftigten zu einer Entgeltgruppe des TVöD/VKA erfolgte im Rahmen der Überleitung gemäß der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA nach der Kr-Anwendungstabelle. Trotz des insoweit missverständlichen
Wortlauts der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA
in der Fassung vom 13. September 2005, galt und gilt
die Kr-Anwendungstabelle nicht nur für neu eingestellte, sondern auch für übergeleitete Beschäftigte.
d) Hiernach erfolgt die Zuordnung entsprechend den
Vergütungsgruppen, in denen die Beschäftigten im September 2005 rechtlich zutreffend eingruppiert waren.
Nach der von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel
gezogenen Auffassung des Landesarbeitsgerichts waren
die in den Anträgen genannten Beschäftigten zum fraglichen Zeitpunkt in der VergGr. Kr. VI Fallgruppe 19 des
Teils A der Anlage 1b zum BAT auf der Grundlage der
vom Landesarbeitsgericht getroffenen tatsächlichen
Feststellungen zutreffend eingruppiert. (…)
e) Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht weiter davon
ausgegangen, dass die VergGr. Kr. VI Fallgruppe 19 BAT
nicht der der Entgeltgruppe KR 9a TVöD/VKA entsprechenden BAT-Vergütungsgruppe „VI ohne Aufstieg“
zuzuordnen ist. Vielmehr entspricht sie der Entgeltgruppe KR 8a TVöD/VKA („V mit Aufstieg nach Va und VI“).
Das ergibt eine Auslegung der Kr-Anwendungstabelle,
die Inhaltsnormen iSd. § 1 TVG enthält. Die der Entgeltgruppe KR 9 TVöD/VKA zugeordnete BAT-Vergütungsgruppe „VI ohne Aufstieg“ erfasst Tätigkeiten, denen
sich nach der Anlage 1b zum BAT kein Verlauf zuordnen
lässt, der eine vorhergehende Tätigkeit in einer niedrigeren und/oder eine Aufstiegsmöglichkeit in eine höhere Vergütungsgruppe vorsah. Demgegenüber bedeutet „mit Aufstieg nach“, dass der vom Beschäftigten
ausgeübten Tätigkeit ein bestimmter tariflicher Aufstiegsverlauf zugeordnet werden kann, dh. ein Aufstieg
in eine oder mehrere bestimmte höherwertige Vergütungsgruppen zukunftsbezogen an sich möglich wäre
und zwar unabhängig davon, an welchem Punkt dieses
Verlaufs sich der Beschäftigte befindet. Für die Zuordnung zu den KR-Entgeltgruppen der neuen Tarifordnung
ist in diesen Fällen auf den Verlauf abzustellen, dem die
Tätigkeit des Beschäftigten zuzuordnen ist. Es kommt
damit nicht darauf an, ob der Beschäftigte einen Aufstieg bereits vollzogen hat oder nicht; entscheidend ist,
dass seine Tätigkeit die Anforderungsmerkmale eines
im KR-System der Anlage 1b zum BAT geregelten Aufstiegsverlaufs erfüllt. Damit ist er einem der in der dritten Spalte der Kr-Anwendungstabelle abgebildeten
Aufstiegsverläufe hinreichend präzise zugeordnet, was
zur Überleitung in die entsprechende in der zweiten
Spalte bezeichnete Entgeltgruppe des TVöD/VKA führt.
aa) Das folgt aus dem Wortlaut und der Systematik der
dritten Spalte der Kr-Anwendungstabelle gemäß Anlage 4 TVÜ-VKA, die nach ihrer Überschrift nicht nur auf
die Vergütungsgruppe abstellt, sondern auch auf die
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„KR-Verläufe“. Damit haben die Tarifvertragsparteien
eine andere Regelungstechnik verwandt als in der Überleitungstabelle in der Anlage 1 TVÜ-VKA. Diese unterscheidet bei den Angestellten danach, ob sich ein Aufstieg aus einer bestimmten Vergütungsgruppe bereits
vollzogen hat („nach Aufstieg aus“) oder ein Aufstieg
in eine bestimmte Vergütungsgruppe noch aussteht
(„mit ausstehendem Aufstieg nach“), dh. sich noch nicht
vollzogen hat, aber an sich möglich ist, oder aber ob ein
Aufstieg in eine bestimmte Vergütungsgruppe nicht
möglich ist („ohne Aufstieg nach“). Die Kr-Anwendungstabelle gemäß Anlage 4 TVÜ-VKA unterscheidet dagegen sprachlich nicht nach dem bisherigen und dem
künftigen Verlauf, sondern knüpft an den Verlauf an
sich an. (…)
bb) Für die Auslegung der Formulierung, dass „ohne
Aufstieg“ Tätigkeiten erfasst werden, denen sich nach
der Anlage 1b zum BAT kein Verlauf zuordnen lässt und
damit keine Aufstiegsmöglichkeit vorgesehen ist,
spricht auch, dass nur bei dieser Auslegung die Kr-Anwendungstabelle eine weitgehend lückenlose Zuordnung der von den Beschäftigten nach der Anlage 1b zum
BAT auszuübenden Tätigkeit zu den KR-Entgeltgruppen
des TVöD/VKA ermöglicht.
Folgte man hingegen der Auffassung des Betriebsrats,
nach der die „KR-Verläufe“ in der dritten Spalte der
Kr-Anwendungstabelle ausschließlich zukunftsgerichtet und nicht vergangenheitsbezogen seien, würde die
Anwendungstabelle all diejenigen Beschäftigten der
Anlage 1b zum BAT nicht erfassen, die nach einem vollzogenen Bewährungsaufstieg und ohne weitere Aufstiegsmöglichkeit in den VergGr. Kr. II, III, IV, V, Va, VIII,
IX, X, XI, XII und XIII des Teils A der Anlage 1b zum BAT
eingruppiert waren. Demgegenüber führt eine Auslegung, die auf den Verlauf an sich abstellt, ohne danach
zu unterscheiden, ob der Aufstieg bereits vollzogen ist
oder noch aussteht, dazu, dass – lediglich die Fallgruppen 8 und 10 der VergGr. Kr. Va des Teils A der Anlage
1b zum BAT von der Kr-Anwendungstabelle nicht erfasst
wäre. Nur letzteres lässt sich mit einem Redaktionsversehen erklären.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die
Kr-Anwendungstabelle im Übrigen im Hinblick auf einen – angeblich fehlenden – KR-Verlauf „II mit Aufstieg
in III“ nicht lückenhaft. (…)
cc) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die tarifliche
Systematik bestätigt. (…)
dd) Soweit der Betriebsrat weiter argumentiert, die
„KR-Verläufe“ in der Kr-Anwendungstabelle dienten
lediglich einer „Feinjustierung“ der Beschäftigten, die
einen möglichen Bewährungsaufstieg nicht bereits unter der Geltung des BAT vollzogen hätten und es sei
gerade der Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs
nach dem BAT gewesen, Beschäftigte mit niedrigerer
fachlicher Qualifikation Beschäftigten mit höherer fachlicher Qualifikation gleichzustellen, wenn der Qualifikationsunterschied durch langjährige Bewährung kompensiert worden sei, was die Überleitungsvorschriften
nicht „rückgängig“ machen wollten, finden sich für einen solchen Willen der Tarifvertragsparteien im Wortlaut und der Systematik der tariflichen Regelungen,
insbesondere – speziell – in der Kr-Anwendungstabelle
oder – allgemein – dem TVÜ-VKA, keine Anhaltspunkte.
Zwar mag dies aus Sicht des Betriebsrats eine sachgerechtere oder zweckmäßigere Lösung für eine Überleitung darstellen. Daraus folgt jedoch nicht, dass auch
die Tarifvertragsparteien diesen Regelungszweck verfolgt hätten. Sie müssen nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts nicht die sachgerechteste
oder zweckmäßigste Regelung wählen. Die Tarifautonomie schließt vielmehr auch die Befugnis der Tarifvertragsparteien zu Entgeltregelungen ein, die den Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend
sachgerecht erscheinen.
Im Übrigen beinhaltet gerade eine Überleitung, die
nicht darauf abstellt, ob der Aufstieg schon vollzogen
wurde oder nicht, die Chance, auch ohne Fachausbildung aufgrund des Stufenaufstiegs mittel- oder langfristig ein höheres Entgelt zu erzielen. Ein Beschäftigter,
der im Überleitungszeitpunkt nach VergGr. Kr. V BAT
mit noch ausstehendem Aufstieg nach VergGr. Kr. VI
BAT eingruppiert war, hätte nach der vom Betriebsrat
vertretenen Auslegung der Kr-Anwendungstabelle keine Möglichkeit mehr, ein Entgelt nach Entgeltgruppe
KR 9a TVöD/VKA zu erzielen.
f) Das Berufen der Arbeitgeberin auf die Fehlerhaftigkeit
der bisherigen tariflichen Bewertung verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Betriebsrat hat
keine besonderen Umstände geltend gemacht, die die
Rechtsausübung als rechtsmissbräuchlich erscheinen
lassen. Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich.
2. Das Landesarbeitsgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass die Rückgruppierungen die betroffenen Beschäftigten nicht iSd. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG ungerechtfertigt benachteiligen und deshalb einen Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats zu Recht
abgelehnt. In den Folgen richtiger Anwendung des geltenden Rechts liegt kein „Nachteil“ iSd. § 99 Abs. 2 Nr. 4
BetrVG.
3. Schließlich haben die Vorinstanzen die Zustimmung
des Betriebsrats auch hinsichtlich der beantragten Zuordnung zu Stufe 6 der Entgeltgruppe KR 8a TVöD/VKA
ersetzt. Ein Rechtsfehler ist insoweit weder erkennbar
noch wird er von den Beteiligten geltend gemacht.
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zum Betriebsverfassungsrecht
Unterrichtungsanspruch und Vorschlagsrecht des
­Betriebsrats bei der Personalplanung
1. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber nach § 92 Abs. 1
BetrVG die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung
über die Personalplanung anhand von denjenigen Unterlagen verlangen, die jener seiner Personalplanung
zugrunde legt. Dabei kann es sich auch um vom Arbeitgeber erstellte Daten handeln, mit denen er noch andere Zwecke verfolgt. Der Unterrichtungsanspruch über
die Personalplanung des Arbeitgebers erstreckt sich
aber nicht auf solche Daten, die für die Personalplanung
nicht genutzt werden.
2. Verlangt der Betriebsrat vom Arbeitgeber Unterlagen,
um Vorschläge zur Änderung einer bestehenden Personalplanung erarbeiten zu können, hat er darzulegen,
weshalb die begehrten Informationen zur Wahrnehmung dieses Vorschlagsrechts nach § 92 Abs. 2 BetrVG
erforderlich sind.
3. Tatbestandliche Feststellungen des Landesarbeitsgerichts können in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht
mit Verfahrensrügen, sondern nur mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 Abs. 1 ZPO angegriffen werden.
(Orientierungssätze
der Richterinnen und Richter des BAG)
BAG, Beschluss v. 8.11.2016 – 1 ABR 64/14 –
Zum Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Vorlage von Stichtagserhebungen.
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Gesundheitswesens. Sie betreibt in G und T psychiatrische Fachkliniken mit ca. 1.100 Arbeitnehmern. Antragsteller ist
der für beide Kliniken gewählte Betriebsrat. Es besteht
ein Wirtschaftsausschuss.
Die Arbeitgeberin erstellt nach § 4 Abs. 2 der Verordnung
über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf
in der stationären Psychiatrie (Psychiatrie-Personalverordnung – Psych-PV) Stichtagserhebungen. § 4 Psych-PV
lautet wie folgt: (…)
Bis Mitte des Jahres 2012 stellte die Arbeitgeberin dem
Wirtschaftsausschuss diese Erhebungen zur Verfügung.
Über nachfolgende Stichtagserhebungen wurden weder
der Wirtschaftsausschuss noch der Betriebsrat unterrichtet.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, ihm die jeweiligen Stichtagserhebungen vorzulegen. (…)
Aus den Gründen
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet.
Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht der Beschwerde
der Arbeitgeberin stattgegeben.
I. Der Antrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig.
Der Betriebsrat verlangt keine dauerhafte Überlassung
der Unterlagen über die Stichtagserhebungen, sondern
lediglich, ihm die Ergebnisse der Stichtagserhebungen
zeitweise zur Verfügung zu stellen. Dies hat er in der
Anhörung vor dem Arbeitsgericht klargestellt. Eine nähere zeitliche Präzisierung der Überlassungsdauer ist
für die ausreichende Bestimmtheit des Antrags iSv.
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht geboten.
II. Der Antrag des Betriebsrats ist unbegründet. Ein Unterrichtungsanspruch anhand der geforderten Unterlagen ergibt sich nicht aus § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Der
Betriebsrat kann die beantragte Vorlage auch nicht nach
§ 80 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 iVm. § 92 Abs. 2 BetrVG
beanspruchen.
1. Ein Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats folgt
nicht aus § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
a) Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber
den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf, anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend
zu unterrichten. Zur Personalplanung gehören die Personalbedarfsplanung, die Personaldeckungsplanung,
die Personalentwicklungsplanung und die Personaleinsatzplanung. Der Betriebsrat soll zu einem möglichst
frühen Zeitpunkt über die personelle Situation des Betriebs und deren Entwicklung umfassend anhand von
Unterlagen unterrichtet werden. Die Unterrichtung hat
aber anhand derjenigen Unterlagen zu erfolgen, die der
Arbeitgeber selbst seiner Personalplanung zugrunde
legt, unabhängig davon, in welchem Zusammenhang
sie erhoben oder festgestellt wurden. Soweit ein Arbeitgeber mit den geforderten und von ihm erstellten Daten
neben einer Personalplanung noch andere Zwecke verfolgt, steht dies einem Auskunftsbegehren des Betriebsrats nicht entgegen.
b) Danach kann der Betriebsrat nicht verlangen, anhand
der geforderten Stichtagserhebungen unterrichtet zu
werden.
aa) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts
verwendet die Arbeitgeberin die Stichtagserhebungen
nicht für ihre Personalplanung, sondern „ausschließlich
als Finanzierungsinstrument“ zur Erlangung möglichst
hoher Zuwendungen der Kostenträger.
bb) Die von der Rechtsbeschwerde gegen diese Feststellungen erhobenen Rügen greifen nicht durch. (…)
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zum Betriebsverfassungsrecht
cc) Soweit sich der Betriebsrat in der Rechtsbeschwerde
erstmals darauf beruft, es bestünden zusätzliche Anhaltspunkte, nach denen die Personalplanung der Arbeitgeberin unter Beachtung der Stichtagserhebungen
erfolge, handelt es sich um einen neuen Sachvortrag.
Dieser ist in der Rechtsbeschwerde nach § 559 Abs. 1
ZPO unzulässig.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde zählt
es aber nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats, „gleichberechtigt“ neben dem Arbeitgeber „eine originäre“
Personalplanung durchzuführen. Für die Ausübung des
gesetzlichen Vorschlagsrechts sind dem Betriebsrat
nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2. Der Betriebsrat kann die Vorlage der Stichtagserhebungen auch nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 iVm.
§ 92 Abs. 2 BetrVG verlangen.
bb) Der Betriebsrat hat nicht ausreichend dargelegt,
dass die Vorlage der fünf streitgegenständlichen Stichtagserhebungen erforderlich ist, um eigene Vorschläge
zur Änderung der bisherigen Personalplanung der Arbeitgeberin machen zu können. Da die Arbeitgeberin
nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bereits eine Personalplanung praktiziert, besteht für das
Vorschlagsrecht zur Einführung einer Personalplanung
schon kein Raum mehr. Vielmehr beschränkt sich die
gesetzliche Aufgabe des Betriebsrats nach § 92 Abs. 2
a) Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber
den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben
rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und ihm
nach Satz 2 Halbs. 1 der Bestimmung auf Verlangen die
dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderEs ist nicht Aufgabe des Betriebsrats,
lich ist. Anspruchsvoraussetzung ist damit
zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe eine eigene Personalplanung zusätzlich zu der des Arbeitgebers
des Betriebsrats gegeben ist und zum anaufzustellen.
deren, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist. Dies hat der Betriebsrat darzule- BetrVG in einem solchen Fall darauf, Vorschläge zur Ängen. Erst anhand dieser Angaben können der Arbeitge- derung der Personalplanung zu unterbreiten. Dazu hat
ber und im Streitfall das Arbeitsgericht prüfen, ob die der Betriebsrat lediglich vorgetragen, zur qualifizierten
Voraussetzungen der Vorlagepflicht vorliegen.
Ausübung seines Vorschlagsrechts seien ihm „die Eckdaten, die im Betrieb bekannt sind, … zugänglich zu
b) Nach diesen Grundsätzen besteht der vom Betriebs- machen“. Inwieweit die an fünf Tagen nach § 4 Abs. 2
rat geltend gemachte Vorlageanspruch nicht. Er kann und Abs. 3 Psych-PV erfolgten Erhebungen der Jahre
sich für sein Begehren zwar auf ein Vorschlagsrecht 2012 und 2013 für die Erarbeitung eigener Vorschläge
nach § 92 Abs. 2 BetrVG stützen. Der Betriebsrat hat zur Personalplanung zur Änderung einer tatsächlich im
aber nicht dargetan, dass die fünf Stichtagserhebungen Betrieb bestehenden und nach anderen Kriterien durchin den Monaten Juli 2012, Oktober 2012, Januar 2013, geführten Personalplanung gebraucht werden, wird aus
April 2013 sowie Juli 2013 für die Erledigung dieser Auf- diesem Vorbringen nicht ersichtlich. Eine solche Darlegabe erforderlich sind.
gung wäre dem Betriebsrat anhand der bis zur Mitte
des Jahres 2012 zur Verfügung gestellten Stichtagseraa) Nach § 92 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat dem hebungen – soweit diese für sein Vorschlagsrecht überArbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Perso- haupt von Relevanz sein könnten – aber ohne Weiteres
nalplanung und deren Durchführung machen. Hierzu möglich gewesen.
gehören auch solche zur Änderung einer bestehenden
und vom Arbeitgeber praktizierten Personalplanung.
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„Folgeleistungspflicht“ des Arbeitnehmers bei unbilliger
Versetzung
Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, einer unbilligen
Versetzung an einen anderen Ort vorläufig bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über die Verbindlichkeit
der Versetzung zu befolgen (entgegen BAG 22.02.2012
– 5 AZR 249/11).
LAG Düsseldorf, Urteil v. 6.4.2016 – 12 Sa 1153/15 –
Aus den Gründen
(…) A. (…) II. (…) 1. (…) Erweist sich eine vom Arbeitgeber
vorgenommene Versetzung als unwirksam, so hat der
Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung in seiner bisherigen Tätigkeit am bisherigen Ort. Bei einer
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Versetzung handelt es sich um eine einheitliche Maßnahme, die nicht in den Entzug der bisherigen Tätigkeit
und die Zuweisung einer neuen Tätigkeit aufgespalten
werden kann. Dies gilt auch dann, wenn Inhalt, Ort und
Zeit der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag nicht abschließend festgelegt sind, sondern dem Weisungsrecht des
Arbeitgebers (§ 106 GewO) unterliegen. Solange dieser
nicht rechtswirksam von seinem Weisungsrecht erneut
Gebrauch gemacht hat, bleibt es bei der bisher zugewiesenen Arbeitsaufgabe am bisherigen Ort und der Arbeitnehmer hat einen dementsprechenden Beschäftigungsanspruch. Damit wird (…) die künftige Beschäftigung
nicht dauerhaft zementiert. Eine Entscheidung darüber,
ob und ggf. in welchem Umfang der Arbeitgeber zukünftig, d.h. nach dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz, von seinem Weisungsrecht rechtswirksam Gebrauch machen kann, ist
mit diesem Urteil nicht getroffen.
cc) Beruht die Weisung auf einer unternehmerischen
Entscheidung, so kommt dieser besonderes Gewicht zu.
Eine unternehmerische Entscheidung führt aber nicht
dazu, dass die Abwägung mit Interessen des Arbeitnehmers von vornherein ausgeschlossen wäre und sich die
Belange des Arbeitnehmers nur in dem vom Arbeitgeber
durch die unternehmerische Entscheidung gesetzten
Rahmen durchsetzen könnten. Das unternehmerische
Konzept ist zwar nicht auf seine Zweckmäßigkeit hin
zu überprüfen. Die Arbeitsgerichte können vom Arbeitgeber nicht verlangen, von ihm nicht gewollte Organisationsentscheidungen zu treffen. Wohl aber kann die
Abwägung mit den Belangen des Arbeitnehmers ergeben, dass ein Konzept auch unter Verzicht auf die Versetzung durchsetzbar war.
b) In Anwendung dieser Grundsätze entspricht die Versetzung mit Schreiben vom 05.02.2015 mit Wirkung zum
02.03.2015 nach O. nicht billigem Ermessen. Die Kammer
2. (…) 3. Der Kläger kann die tatsächliche Beschäftigung unterstellt dabei, dass die Beklagte tatsächlich Ende
in E. verlangen, weil die Versetzung (…) nach O. unwirk- 2014 die unternehmerische Entscheidung getroffen hat,
sam ist, weil sie nicht billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 die Führungskräfte am Standort O. zu bündeln. Es kann
GewO, § 315 BGB) entspricht.
auch unterstellt werden, dass die Entscheidung – so sie
denn getroffen wurde – entgegen dem Vorbringen des
a) Für die umfassende Ausübungskontrolle nach § 106 Klägers nicht aus rechtsmissbräuchlichen Gründen, alSatz 1 GewO, § 315 BGB in Bezug auf eine Versetzung ist leine um den Kläger aus dem Betriebs zu drängen, ervon folgenden Grundsätzen auszugehen:
folgt ist. Darauf kam es nicht an, denn selbst bei unterstellter nicht zu beanstandender unternehmerischer
aa) Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 Entscheidung, die Führungskräfte in O. zu bündeln,
GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt auch im Falle der Ver- entspricht die Versetzung mit Schreiben vom 05.02.2015
setzung für die rechtsgestaltende Leistungsbestim- mit Wirkung zum 02.03.2015 nach O. nicht billigem Ermung ein – ggfs. auf betriebliche Gründe beschränkter messen. (…) Im Hinblick auf die Entfernung zwischen E.
– nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. und O. und die familiäre Situation des Klägers mit einer
Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungs- schwerbehinderten minderjährigen Tochter aus erster
berechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Ehe, die bei ihrer Mutter in N. lebt, war eine Situation
gegeben, welche die Beklagte im Rahmen
ihrer Ermessensausübung einstellen
Die Einzelfallprüfung muss neben vielen anderen
musste. (…) Hinzu kommt, dass keine SiFaktoren auch soziale Lebensverhältnisse wie familiäre Pflichten tuation gegeben ist, bei der die Berücksichtigung der Interessen des Klägers das
und Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigen.
unternehmerische Konzept der Beklagten
vollständig in Frage stellte. Die Aufgaben
Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 315 Abs. 3 des Klägers erlauben teilweise Heimarbeit. (…) Die
Satz 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger Rechtsverteidigung der Beklagten in der Berufungsinsdie Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat.
tanz setzt denn vornehmlich auch nicht daran an, dass
die Versetzung ohne diese Einschränkungen billiges
bb) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen Ermessen wahre, sondern dass das Arbeitsgericht ihre
(§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung Ausführungen hierzu nicht beachtet habe. Dies ist indes
der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrecht- zunächst nicht zutreffend, denn das Arbeitsgericht hat
lichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den all- diese Ausführungen gewürdigt, aber festgestellt, dass
gemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßig- es an verbindlichen Zusagen fehle und die Angebote
keit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und letztlich nicht mehr aufrechterhalten worden seien. (…)
Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Da der Kläger sich darauf nicht eingelassen habe, sei
Einzelfalls einzubeziehen. Hierzu gehören die Vorteile nicht mehr ersichtlich, auf welche Modifikation er sich
aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den eingelassen hätte. Dies ist für eine einvernehmliche LöVertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außer- sung entscheidend. Kommt diese – wie vorliegend –
vertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Ein- nicht zustande, bleibt die Versetzung eine einseitige
kommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse Maßnahme, bei welcher die Beklagte ihrerseits gehalten
wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen. ist, einseitig bei der Ausübung des billigen Ermessens
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die Belange des Klägers zu beachten. Eine solche Versetzung hat die Beklagte bislang nicht ausgesprochen.
(…) Der Kammer oblag alleine die Entscheidung über
eine vollständige Versetzung des Klägers nach O.. Diese
entspricht aufgrund der familiären Situation des Klägers
auch unter Berücksichtigung der unterstellten unternehmerischen Entscheidung, etwaiger Flugverbindungen zwischen E. und O. und der Tatsache, dass dem
Kläger in seiner Position durchaus Flexibilität abzuverlangen ist, nicht billigem Ermessen. Zur Klarstellung
weist die Kammer – wie mit den Parteien im Termin
erörtert – darauf hin, dass diese Entscheidung nur diese Versetzung betrifft. Spricht die Beklagte eine erneute Versetzung des Klägers nach O. aus und schränkt
diese (…) ein oder gestattet die Tätigkeit des Klägers an
einem Tag pro Woche in E. bzw. im Homeoffice und
gewährt eine Reisekostenpauschale, verändert dies
nachträglich die Tatsachengrundlage. Ob die Versetzung unter diesen Voraussetzungen billigem Ermessen
entspricht, hat die Kammer nicht beurteilt. In Abwägung aller Umstände des Falles war es für die Beklagte
auf der Tatsachengrundlage, so wie sie im Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung bestand, auch
nicht unzumutbar, den Kläger in E. zu beschäftigen.
davon aus, dass effektiver Rechtsschutz zur Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs für den Zeitraum
bis zu einer neuen Ausübung des Weisungsrechts durch
den Arbeitgeber erforderlich ist. Diesen Begründungsansatz hält die erkennende Kammer für zutreffend. Er
wird aber nur dadurch erreicht, dass man dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Klage auf tatsächliche Beschäftigung zugesteht, mit der er bereits in erster In­
stanz ein vorläufig vollstreckbares Urteil erstreiten kann
(§ 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und nicht bis zur ggfs. lange
dauernden Rechtskraft einer Entscheidung eine unbillige Weisung befolgen muss. Es ist auch nicht zu befürchten, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers bei
der hier vertretenen Ansicht entwertet würde. Der Arbeitnehmer trägt selbst das Risiko, ob er eine Weisung
befolgt. Ist sie wirksam, muss er mit arbeitsrechtlichen
Folgen rechnen. Im Ergebnis ist die Kammer der Überzeugung, dass ein Arbeitnehmer eine unbillige Weisung
nicht befolgen muss. (…)
c) Da die Versetzung nicht billigem Ermessen entspricht,
verbleibt es bei der bisherigen Weisungslage und der
Kläger kann die tatsächliche Beschäftigung in E. verlangen. Der Leistungsausspruch ist nicht dahingehend einzuschränken, dass der Kläger erst ab Rechtskraft der
Entscheidung tatsächlich in E. zu beschäftigen ist. (…)
Es liegt kein Fall vor, in dem der Kläger durch längeres
Zuwarten und Weiterarbeiten stillschweigend sein Einverständnis zu einer unbilligen Weisung erklärt. (…) Die
erkennende Kammer folgt der Ansicht in der Rechtslehre, welche bei § 315 BGB davon ausgeht, dass eine unbillige Leistungsbestimmung allenfalls für den Bestimmungsberechtigten, nicht aber für den anderen Teil
verbindlich ist. Er muss der unbillig festgelegten Leistungsaufforderung nicht nachkommen. Dies gilt auch
für den Arbeitnehmer. Bereits dem Wortlaut des § 315
Abs. 3 Satz 1 BGB lässt sich eine vorläufige Bindung nicht
entnehmen. Sie ist in der gesetzlichen Bestimmung
nicht angeordnet. Vielmehr ist eine unbillige Leistungsbestimmung unverbindlich. Andernfalls könnte die Vertragspartei, der das Leistungsbestimmungsrecht zusteht, aus einer unbilligen Bestimmung Rechte herleiten, die sie bei gesetzesmäßigem Verhalten nicht hätten. (…) Eine sog. Folgeleistungspflicht im Rahmen des
arbeitsrechtlichen Direktionsrechts ist nur noch bereichsspezifisch gesondert geregelt, z.B. in §§ 32 Satz 2,
124 Abs. 1 Satz 1 SeeArbG. (…) Unter Beachtung grundrechtlicher Wertungen, die im Rahmen unbilliger Weisungen eine Rolle spielen können – auch vorliegend
geht es um das Elternrecht des Klägers aus Art. 6 Abs.
2 GG – würde die vom Fünften Senat vertretene Rechtsauffassung effektiven Rechtsschutz zumindest erschweren. So geht der Zehnte Senat in Abgrenzung zu
einer Entscheidung des Fünften Senats vom 24.01.2001
Mit Urteil vom 6. April 2016 hat das LAG Düsseldorf entschieden, dass Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind,
eine unbillige Weisung des Arbeitgebers (hier: Versetzung an einen anderen Ort) vorläufig zu befolgen. Der
5. Senat des Bundesarbeitsgerichts1 hatte in der Vergangenheit noch anders entschieden: Ein Arbeitnehmer
dürfe sich aufgrund seiner Weisungsgebundenheit zur
Arbeitgeberin nicht ohne Weiteres über eine Weisung
hinwegsetzen; der Weisung müsse Folge geleistet werden, bis deren Unverbindlichkeit durch ein Gericht
rechtskräftig festgestellt worden sei. Dem hat das LAG
Düsseldorf nunmehr eine klare Absage erteilt.
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Anmerkung
1. Zur Entscheidung des LAG Düsseldorf
Eine Arbeitgeberin beabsichtigte, einen Mitarbeiter
künftig in einem anderen Betrieb einzusetzen. Der war
hierzu nicht bereit, er hielt dies für eine Schikane, zumal
er aufgrund seiner besonderen familiären Situation (u.a.
Betreuung eines schwerbehinderten Kindes) die Versetzung als erhebliche bzw. unzumutbare Belastung
betrachtete. Der Mitarbeiter klagte und bekam vor dem
LAG Düsseldorf Recht. Die Düsseldorfer Richter entschieden, dass rechtswidrigen Weisungen keine Folge geleistet werden müsse. Letztlich trage aber der Arbeitnehmer das Risiko, rechtmäßige von rechtswidrigen Weisungen zu unterscheiden. Dieser müsse damit rechnen,
arbeitsrechtliche Sanktionen zu erhalten, sofern er
pflichtwidrig einer rechtmäßigen Weisung nicht nachkomme, auch wenn er diese für rechtswidrig gehalten
habe.
1 BAG v. 22.2.2012 – 5 AZR 249/11, DB 2012, 1628
= LS ZBVR online 11/2012, S. 29.
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Rechtsprechung 
zum Betriebsverfassungsrecht
Beispiel: Mitarbeiter A soll vom Betrieb B in den Betrieb
C versetzt werden. A weigert sich und nimmt trotz mehrerer Abmahnungen des Arbeitgebers seine Arbeit im
Betrieb C nicht auf. Schlussendlich kündigt der Arbeitgeber dem A verhaltensbedingt wegen beharrlicher
Arbeitsverweigerung.
Legt man die Grundsätze des LAG Düsseldorf zugrunde,
wäre die Kündigung zu Recht ausgesprochen worden
(zumindest dann, wenn die Versetzungsanordnung zulässig war). Denn A hätte sich mehrfach, trotz einschlägiger Abmahnungen einer – rechtmäßigen – Anweisung
des Arbeitgebers widersetzt und wäre seiner geschuldeten Arbeit nicht nachgekommen. Und hier liegt die
Krux des Urteils des LAG Düsseldorf. Die oben zitierte
BAG-Rechtsprechung macht es dem Arbeitnehmer zwar
nicht angenehmer, aber juristisch doch einfacher. Nach
dieser gilt das Prinzip: „Erst einmal der Weisung Folge
leisten und ggf. später die Gerichte entscheiden lassen.“
aufgrund seiner familiären Situation schutzwürdige
Interessen, der Versetzung zunächst nicht nachkommen
zu müssen.
2. Möglichkeiten des Betriebsrats
In der Praxis bedenklich bleibt allerdings der Umstand,
dass das komplette Risiko, einer womöglich doch rechtmäßigen Weisung nicht nachzukommen, letztlich beim
Arbeitnehmer verbleibt. Hier sind die Betriebsräte gefragt. Diese können durch eine verantwortungsvolle
Ausübung ihrer Mitbestimmungsrechte viel Druck von
einem Arbeitnehmer nehmen, insbesondere im Bereich
der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG und § 99 BetrVG.
Beispiel: Mitarbeiter A soll immer noch vom Betrieb B
in den Betrieb C versetzt werden. Der zuständige Betriebsrat verweigert seine entsprechende Zustimmung
nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG (hier: weil schutzwürdige
familiäre Belange des Arbeitnehmers entgegenstehen
und somit ein unzumutbarer
„Nachteil“ im Sinne der Nr. 4
Konsequenzen für die Praxis
drohen würde). Grundsätzlich
muss der Mitarbeiter der Ver1. Ohne betriebsrätliche Intervention obliegt es allein dem Mitarbeiter, in
setzung deshalb erst einmal
sich zu gehen und zu hinterfragen, ob er eine arbeitgeberseitige
nicht nachkommen.
Weisung als verbindlich anerkennen möchte oder nicht. Kommt er hier
zu einer rechtlichen Fehleinschätzung, kann dies erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (Abmahnung, Kündigung).
2. Wird ein Betriebsrat aktiv, kann dieser dem Arbeitgeber gesteigerten
Aufwand abverlangen, um die Maßnahme überhaupt durchsetzen zu
können. Ein Arbeitgeber wird daher vor „Schnellschüssen“ zurückschrecken, da diese unter Umständen erhebliche Kosten, jedenfalls aber
erheblichen Aufwand auslösen können. Der Betriebsrat wird zur
Speerspitze und nimmt den Mitarbeiter selbst aus der unmittelbaren
Konfrontation. Nur dort, wo kein Mitbestimmungstatbestand gegeben
ist, würde es dann noch dem Mitarbeiter obliegen, entsprechend der
Grundsätze des LAG Düsseldorf in sich zu gehen und die Rechtmäßigkeit
einer arbeitgeberseitigen Weisung risikobehaftet zu hinterfragen.
3. Die Rechtsprechung möge sich aufgerufen fühlen, diese Grundsätze
unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung zu überdenken. Wirklich
haften (im Sinne von: Abmahnung, Kündigung) sollte der Mitarbeiter
nur dann, wenn ihm mindestens mittlere Fahrlässigkeit vorgeworfen
werden kann, nicht aber bei einfacher Fahrlässigkeit (Analogie zur
Haftungstrilogie).
Der Arbeitnehmer müsste demnach zwar zunächst in
den „sauren Apfel“ beißen, läuft aber nicht Gefahr, berechtigterweise Repressalien durch den Arbeitgeber
ausgesetzt zu sein.
Die Düsseldorfer Ansicht erscheint dennoch vorzugswürdig. In der Tat kann eine Arbeitgeberin nur dort verbindliche Weisungen erteilen, wo ihr entsprechende
Befugnisse überhaupt zukommen. Der Fall des LAG Düsseldorf zeigt zudem, dass ein „Augen zu und durch“ für
die betroffenen Arbeitnehmer sehr belastend wirken
kann. Denn der Mitarbeiter im besagten Fall hatte schon
Auch im Bereich der sozialen
Mitbestimmung nach § 87 BetrVG kommt der Arbeitgeber
am Betriebsrat bzw. dem normierten Mitbestimmungsverfahren nicht vorbei.
Beispiel: Der Arbeitgeber will
in der Abteilung „Fertigung“
Überstunden anordnen. Aufgrund einer fehlenden Betriebsvereinbarung muss der
Arbeitgeber für jede einzelne
Überstunde die Zustimmung
des Betriebsrats einholen (die
Anordnung von Überstunden
unterliegt bekanntlich der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1
Nr. 3 BetrVG). Verweigert der
Betriebsrat seine Zustimmung,
so müsste der Arbeitgeber ein (ggf. kostspieliges) Einigungsstellenverfahren einleiten und versuchen, die Zustimmung des Betriebsrats in diesem ersetzen zu lassen.
Ohne die Zustimmung des Betriebsrats bzw. eine Zustimmungsersetzung durch die Einigungsstelle braucht
die Fertigung keine einzige Überstunde zu leisten.
Merke: Überall dort, wo dem Betriebsrat erzwingbare
Mitbestimmung zusteht, braucht ein Arbeitnehmer
(ohne Angst vor arbeitsrechtlichen Sanktionen) einer
arbeitgeberseitigen Weisung nicht nachzukommen, bis
das Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß durch-
ZBVR online 5/2017 | Seite 14 von 31
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Rechtsprechung 
zum Betriebsverfassungsrecht
laufen wurde. Das Bundesarbeitsgericht nennt dies die
„Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung“.2 Der Arbeitgeber soll nicht die Möglichkeit haben, die Mitbestimmung des Betriebsrats zu umgehen, indem er dem einzelnen Arbeitnehmer mitbestimmungswidrige Weisungen erteilt. Schon zur Sicherung des Mitbestimmungsrechts ist es nach dem Bundesarbeitsgericht deshalb
geboten, solche Weisungen als unzulässig zu betrachten. Ihnen braucht seitens der Arbeitnehmerschaft somit nicht gefolgt zu werden. Um das vorgenannte Prin-
Zustimmung ersetzen zu lassen. Erst nach einer Zustimmungsersetzung dürfte sie auf Einhaltung der Weisung
bestehen (z.B. was das Leisten von Überstunden angeht). Erst dann würde die „Ampel 2“ auf „grün“ stehen,
bis dahin zeigt sie „rot“.
Aber: Bei Einstellungen und Versetzungen nach § 99
BetrVG ist das Mitbestimmungsverfahren dahingehend
modifiziert, dass die Arbeitgeberin bei eiligen Sachverhalten selbst bei einer Zustimmungsverweigerung des
Betriebsrats nach § 100 BetrVG vorläufig
umsetzen dürfte. Bestreitet aber der BeDie vom BAG vertretene Theorie der Wirktriebsrat die „dringende Erforderlichkeit“
der vorläufigen Umsetzung, so muss die
samkeitsvoraussetzung lässt sich griffig wie folgt beschreiben:
Arbeitgeberin zwingend binnen dreier
Der Arbeitgeber darf eine Weisung ...
Tage (Tage nicht Arbeitstage) beim Arbeitsgericht beantragen, die fehlende Zuzip richtig zu verstehen, sollte man sich „zwei Ampeln“ stimmung gem. § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzen zu lassen
vorstellen, welche beide auf „grün“ stehen müssen, ehe und festzustellen, dass die vorläufige Maßnahme drinder Arbeitgeber eine Weisung verbindlich aussprechen gend erforderlich ist. Macht sie dies, so kann die Arbeitdarf. Ampel „1“ ist das Direktionsrecht, Ampel „2“ ist die geberin die Maßnahme bis zur rechtskräftigen Entscheibetriebsrätliche Mitbestimmung.
dung der Arbeitsgerichte vorläufig durchführen (die
Ampel 2 stünde dann auch auf „grün“), macht sie dies
Beispiel: Ist A laut Arbeitsvertrag als Personalsachbear- nicht, so stünde die Ampel 2 auf „rot“ und die Arbeitbeiter zu beschäftigen, stellt sich oftmals die Frage, ob geberin müsste umgehend von der beabsichtigten Eindiesem im Wege des arbeitsgeberseitigen Direktions- stellung oder Versetzung Abstand nehmen.
rechts auch andere Tätigkeiten zugewiesen werden
können. Um sich insoweit abzusichern, finden sich in Wichtig: Die Drei-Tage-Frist der Arbeitgeberin, um das
den heutigen Arbeitsverträgen oftmals Klauseln wie: Arbeitsgericht anzurufen, läuft erst an, wenn der Be„Dem Mitarbeiter können auch andere gleichwertige triebsrat die dringende Erforderlichkeit bestreitet. Der
Tätigkeiten zugewiesen werden, welche seinen Kennt- Betriebsrat sollte deshalb bei begründeten Zweifeln an
nissen und Fähigkeiten entsprechen.“ Eine solche Klau- einer solchen Erforderlichkeit jede etwaige Zustimsel im Arbeitsvertrag würde es der Arbeitgeberin folglich mungsverweigerung mit dem Zusatz versehen: „Sofern
ermöglichen, dem A auch andere administrative Tätig- eine sofortige oder alsbaldige Umsetzung der personelkeiten zuzuweisen, sofern diese „gleichwertig“ im benannten Sinne wären. Ein
... erst dann verbindlich aussprechen,
entsprechendes Direktionsrecht wäre gegeben, „Ampel 1“ wäre grün geschaltet.
wenn sowohl die Ampel „Direktionsrecht“ als auch die Ampel
Hingegen wäre es der Arbeitgeberin nicht
„Mitbestimmung des Betriebsrats“ auf grün steht.
möglich, den A zum Beispiel dauerhaft als
Hausmeister zu beschäftigen, da dies keine Grundlage im Arbeitsvertrag mehr hätte. Bereits das len Maßnahme geplant sein sollte, weisen wir als Bearbeitgeberseitige Direktionsrecht wäre nicht gegeben triebsrat darauf hin, dass wir weder eine Eilbedürftigkeit
(„Ampel 1“ stünde auf „rot“), hier kann nichts wirksam erkennen noch sonstige Umstände, welche eine soforangeordnet werden. Dennoch bleibt die Beurteilung im tige oder alsbaldige Umsetzung gebieten würden. Es
Einzelfall für den Mitarbeiter schwierig.
wird deshalb bestritten, dass sachliche Gründe vorliegen, welche eine sofortige oder alsbaldige Umsetzung
Sofern ein entsprechendes Direktionsrecht besteht dringend erforderlich erscheinen lassen.“
(„Ampel 1 steht auf „grün“), bleibt die arbeitgeberseitiDr. Magnus Bergmann/
ge Weisung dennoch solange unwirksam, bis das MitStefan Teichert*
bestimmungsverfahren ordnungsgemäß durchlaufen
ist. Sagt der Betriebsrat „nein“, so muss die Arbeitgeberin z.B. bei Mitbestimmungstatbeständen nach § 87
BetrVG die Einigungsstelle anrufen, um die fehlende * Dr. Magnus Bergmann ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für
2 Hierzu grundlegend: BAG v. 22.6.2010 – 1 AZR 853/08, ZBVR
online 1/2011, S. 9.
Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei Bergmann|Lappe aus
Münster ([email protected]), Stefan Teichert ist dort
als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Associate
der Kanzlei.
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Rechtsprechung 
zum Tarifrecht
Institutioneller Rechtsmissbrauch bei Befristung im
­Schulbereich
1. Besteht ein Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG, ist eine umfassende Kontrolle nach den Grundsätzen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) in der Regel geboten,
wenn die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses acht Jahre überschreitet oder mehr als zwölf
Verlängerungen des befristeten Arbeitsvertrags vereinbart wurden oder wenn die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses sechs Jahre überschreitet und
mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden. Unter diesen Voraussetzungen hängt es von weiteren, zunächst vom Kläger vorzutragenden Umständen
ab, ob ein Missbrauch der Befristungsmöglichkeit anzunehmen ist.
2. Von einem indizierten Rechtsmissbrauch ist in der
Regel auszugehen, wenn die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zehn Jahre überschreitet oder mehr als 15
Vertragsverlängerungen vereinbart wurden oder wenn
mehr als zwölf Vertragsverlängerungen bei einer Gesamtdauer von mehr als acht Jahren vorliegen. In einem
solchen Fall hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die
Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs
durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften.
BAG, Urteil v. 26.10.2016
– 7 AZR 135/15 –
eines Kindes eingestellt wird. Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden
Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der
Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht
für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden
Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine
Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis.
Aus den Gründen
b) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts
beruht die im Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2013 vereinbarte Befristung auf der mittelbaren Vertretung der
Lehrerin W, die sich während der Dauer dieses Arbeitsvertrags in Elternzeit befand. (…)
Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. Die Vorinstanzen haben der Klage zu
Unrecht stattgegeben. Die Klage ist unbegründet. Das
Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2013 vereinbarten Befristung
am 7. Februar 2014 geendet.
I. (…) II. (…) 2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die im Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2013 vereinbarte Befristung durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG iVm. § 21 Abs. 1
BEEG gerechtfertigt ist.
a) Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor,
wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen
Arbeitnehmers beschäftigt wird. Der Sachgrund der
Vertretung wird durch § 21 Abs. 1 BEEG konkretisiert.
Danach besteht ein sachlicher Grund, der die Befristung
eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, u.a. dann, wenn
ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für die Dauer eines Beschäftigungsverbots
nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit oder
einer auf Tarifvertrag oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung
Der Sachgrund der Vertretung setzt einen Kausalzu­
sammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des
Vertretenen und der Einstellung der Vertretungskraft
voraus. Es muss sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen
Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entstandenen
vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt
worden ist. (…) Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Mitarbeiters nicht von dem Vertreter, sondern
von einem anderen Arbeitnehmer oder von mehreren
anderen Arbeitnehmern ausgeübt (mittelbare Vertretung) und deren Tätigkeit dem Vertreter übertragen,
hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen
dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen.
c) (…) Danach besteht der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall der
Lehrkraft W und der befristeten Einstellung des Klägers.
3. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, das beklagte Land sei nach den Grundsätzen des
institutionellen Rechtsmissbrauchs daran gehindert,
sich auf den Sachgrund der Vertretung zu berufen.
a) Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle
nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass
Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen. Die Beachtung von § 5 Nr. 1 Buchst. a der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über
­befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie
1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 verlangt, dass
konkret geprüft wird, ob die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse der Deckung eines zeitweiligen Bedarfs dient und
ob eine nationale Vorschrift nicht in Wirklichkeit ein-
ZBVR online 5/2017 | Seite 16 von 31
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Rechtsprechung 
zum Tarifrecht
gesetzt wird, um einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken. (…) Die
dazu gebotene zusätzliche Prüfung ist im deutschen
Recht nach den Grundsätzen des institutionellen
Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen.
aa) Die Bestimmung der Schwelle eines institutionellen
Rechtsmissbrauchs hängt maßgeblich von der Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie der Anzahl der
Vertragsverlängerungen ab. Ist danach die Prüfung eines institutionellen Rechtsmissbrauchs veranlasst, sind
weitere Umstände zu berücksichtigen. (…)
bb) Der Senat hat sich in der Vergangenheit näherer
quantitativer Angaben dazu enthalten, wo die zeitlichen
und/oder zahlenmäßigen Grenzen für einen Missbrauch
genau liegen. Er hat in den beiden grundlegenden Entscheidungen vom 18. Juli 2012 grobe Orientierungshilfen
gegeben. Bereits in den Ausgangsentscheidungen ist
ein dreistufiges System angelegt, das sich in der weiteren Rechtsprechung des Senats konkretisiert hat.
(1) Zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Sachgrundbefristungen
hat der Senat an die gesetzlichen Wertungen in § 14
Abs. 2 Satz 1 TzBfG angeknüpft. Die Vorschrift macht
eine Ausnahme von dem Erfordernis der Sachgrundbefristung und erleichtert damit den Abschluss von befristeten Verträgen bis zu der festgelegten Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie kennzeichnet den nach Auf­
fassung des Gesetzgebers unter allen Umständen
unproblematischen Bereich. Ist ein Sachgrund nach
§ 14 Abs. 1 TzBfG gegeben, lässt erst das erhebliche
Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine
missbräuchliche Gestaltung zu. Bei Vorliegen eines die
Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds besteht kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um
ein Mehrfaches überschritten sind. Davon ist auszugehen, wenn nicht mindestens das Vierfache eines der in
§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bestimmten Werte oder das
Dreifache beider Werte überschritten ist. Liegt ein Sachgrund vor, kann also von der Befristung des Arbeitsverhältnisses Gebrauch gemacht werden, solange das
Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von sechs
Jahren überschreitet und zudem nicht mehr als neun
Vertragsverlängerungen vereinbart wurden, es sei
denn, die Gesamtdauer übersteigt bereits acht Jahre
oder es wurden mehr als zwölf Vertragsverlängerungen
vereinbart.
(2) Werden die Grenzen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG alternativ oder kumulativ mehrfach überschritten, ist eine
umfassende Missbrauchskontrolle geboten. Hiervon ist
idR auszugehen, wenn einer der Werte des § 14 Abs. 2
Satz 1 TzBfG mehr als das Vierfache beträgt oder beide
Werte das Dreifache übersteigen. (…)
(3) Werden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten
Grenzen alternativ oder kumulativ in besonders gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit
zur Sachgrundbefristung indiziert sein. Von einem indizierten Rechtsmissbrauch ist idR auszugehen, wenn
durch die befristeten Verträge einer der Werte des § 14
Abs. 2 Satz 1 TzBfG um mehr als das Fünffache überschritten wird oder beide Werte mehr als das jeweils
Vierfache betragen. (…).
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann sich das beklagte Land entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auf den Sachgrund der Vertretung berufen.
aa) Ein Rechtsmissbrauch ist nicht indiziert. Die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses der Parteien
beläuft sich auf sechs Jahre und (knapp) vier Monate.
Der Prüfung des institutionellen Rechtsmissbrauchs
sind 15 Verlängerungen, also insgesamt 16 befristete
Arbeitsverträge zugrunde zu legen.(…) Nicht gesondert
zu berücksichtigen ist ferner der Zeitraum vom 26. Juni
2008 bis zum 31. Juli 2008, in dem lediglich die Sommerferien des Klägers vergütet wurden, ohne dass dem
ein gesonderter befristeter Arbeitsvertrag zugrunde
gelegen hätte. Damit ist die Schwelle von mehr als 16
befristeten Arbeitsverträgen, ab deren Vorliegen ein
Rechtsmissbrauch als indiziert gilt, nicht erreicht.
bb) Das Landesarbeitsgericht ist allerdings zutreffend
davon ausgegangen, dass eine Rechtsmissbrauchsprüfung veranlasst ist, da die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses der Parteien sechs Jahre überschreitet und
15 Vertragsverlängerungen vorliegen. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger jedoch
keine hinreichenden weiteren Gesichtspunkte vorgetragen, die für einen Missbrauch sprechen.
(1) Die durchgängige Beschäftigung des Klägers als Lehrer in nahezu unverändertem Stundenumfang an derselben Schule im Fach Sport begründet keinen Rechtsmissbrauch.
(a) Zwar kann der Umstand, dass ein Arbeitnehmer wiederholt befristet über einen längeren Zeitraum in derselben Dienststelle mit einem im Wesentlichen gleichen
zeitlichen Umfang mit denselben Aufgaben beschäftigt
wurde, als Indiz für den Bedarf an einer unbefristeten
Beschäftigung auf diesem Arbeitsplatz anzusehen sein.
(…)
(b) Die unveränderte Beschäftigung des Klägers als im
Wesentlichen vollzeitbeschäftigter Sportlehrer an derselben Schule lässt hier jedoch nicht auf einen dauerhaften Beschäftigungsbedarf und damit auf einen
Rechtsmissbrauch schließen. (…)
(2) Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, es spreche für eine missbräuchliche Ausnutzung
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Rechtsprechung 
zum Tarifrecht
der Befristungsmöglichkeit, dass die vereinbarten Laufzeiten der befristeten Arbeitsverträge verschiedentlich
auf das Ende des Schulhalbjahrs befristet worden sind,
obwohl bei Vertragsschluss feststand, dass ein Vertretungsbedarf über diesen Zeitpunkt hinaus gegeben war.
(a) (…) (b) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen,
die „schlichte Anknüpfung an das Schulhalbjahr“ besage nichts über die tatsächliche Dauer des Vertretungsbedarfs und könne deshalb nicht als eine die Befristungspraxis rechtfertigende Besonderheit des Schulbetriebs anerkannt werden. Dass für die Schulleitung
möglicherweise nicht absehbar gewesen sei, ob eine
andere Lehrkraft zur Übernahme des vom Kläger erteilten Unterrichts zur Verfügung stehen würde, belege
nur die Annahme, dass das Land kein hinreichend tragfähiges, auf die Erfordernisse des Schulbetriebs abgestelltes und die Annahme eines institutionellen Rechtsmissbrauchs ausschließendes Vertretungskonzept entwickelt habe.
(c) Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Das Landesarbeitsgericht hat damit die Besonderheit
einer auf das Schulhalbjahr bezogenen Personalplanung
der Lehrkräfte, auf die sich das beklagte Land berufen
hat, unzutreffend gewürdigt.
(aa) Zwar hat das Landesarbeitsgericht im Grundsatz
zutreffend angenommen, die wiederholte Inkongruenz
von Befristungsgrund und Befristungsdauer könne den
Schluss darauf zulassen, dass das befristete Arbeitsverhältnis genutzt werde, um in Wahrheit einen dauerhaften Beschäftigungsbedarf abzudecken. Dieser Umstand
ist bei einer Gesamtwürdigung aneinandergereihter
befristeter Arbeitsverhältnisse regelmäßig von Bedeutung, selbst wenn die vereinbarte Vertragslaufzeit für
sich betrachtet nicht mit dem prognostizierten Beschäftigungsbedarf für den befristet eingestellten Arbeitnehmer übereinstimmen, sondern sich daran lediglich orientieren muss.
(bb) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch nicht hinreichend gewürdigt, dass die Personalplanung im Schulbereich eine komplexe Unterrichtsplanung voraussetzt,
die sich nach den Anforderungen des jeweiligen Jahrgangs und Lehrplans richtet. Das beklagte Land hat sich
zu Recht auf die schultypische Besonderheit berufen,
dass der Vertretungsbedarf an Schulen von verschiedenen, sich ständig verändernden tatsächlichen Umständen abhängt, die eine schulhalbjahresbezogene Personalplanung für den Unterricht durch die Bezirksregierungen und Schulen rechtfertigen. (…) Diese komplexen
Planungsvorgaben rechtfertigen es, den jeweiligen
Vertretungsbedarf im Schulbereich nicht nur am voraussichtlichen Ende des Vertretungsbedarfs (zB durch
den Ablauf der Mutterschutzfrist, die Beendigung der
Elternzeit oder das Ende eines Sonderurlaubs) zu orientieren, sondern in erster Linie am Ende eines Schulhalbjahrs auszurichten. Angesichts dieser Besonderheiten
des Schulbereichs kann ein weiter gehendes Vertretungskonzept entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht verlangt werden.
(cc) § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung gebietet
keine andere Beurteilung. Der EuGH hat anerkannt, dass
der Schulbereich von der Notwendigkeit besonderer
Flexibilität zeugt, die den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge objektiv rechtfertigen
kann, um dem Bedarf der Schulen angemessen gerecht
zu werden und um zu verhindern, dass der Staat als
Arbeitgeber dem Risiko ausgesetzt wird, erheblich mehr
feste Lehrkräfte anzustellen als zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auf diesem Gebiet tatsächlich notwendig
sind. Dabei zwingt das Recht auf Bildung als ein durch
die Verfassung des Mitgliedstaats garantiertes Grundrecht den Staat, den Schuldienst so einzurichten, dass
zwischen der Zahl der Lehrkräfte und der Zahl der Schüler ein stets angemessenes Verhältnis besteht. Dieses
Verhältnis hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab,
von denen einige in gewissem Umfang schwer zu kontrollieren oder vorherzusehen sind. Damit ist zwar eine
Rechtsmissbrauchsprüfung im Schulbereich nicht entbehrlich. Jedoch stellt die schulhalbjahresbezogene Personalplanung eine nachvollziehbare branchentypische
Besonderheit des Schulbetriebs dar, die es rechtfertigt,
dass befristete Arbeitsverträge mit Vertretungslehrkräften trotz eines darüber hinaus bestehenden konkreten
Vertretungsbedarfs einer einzelnen Stammkraft schulhalbjahresbezogen abgeschlossen werden. (…)
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Anmerkung
1. Die Entscheidung
Laut einer aktuellen Studie der Wirtschaftsprüfungsund Beratungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers ist
der öffentliche Dienst vom Fachkräftemangel mehr als
andere Branchen betroffen. Im Jahr 2030 werden insgesamt 816.000 Stellen unbesetzt sein, davon 194.000
Stellen für Lehrkräfte. Schon seit einigen Jahren existiert
ein Fachkräftemangel und eine zu knapp bemessene
Personalplanung im Schulbereich, wie die vorliegende
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts belegt.
Das Urteil erläutert und bestimmt anschaulich die
Schwelle, ab wann ein institutioneller Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB bei Befristungen vorliegt. Nach
§ 5 Nr. 1 Buchst. a der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der
Richtlinie 1999/70/EG muss bei der Verlängerung von
befristeten Arbeitsverträgen im Einzelfall zum einen
geprüft werden, ob die Befristung kausal zur Deckung
eines vorübergehenden Bedarfs erfolgt und zum anderen, ob das nationale Recht dazu missbraucht wird, um
ständigen und dauerhaften Personalbedarf des Arbeitgebers zu decken.
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zum Tarifrecht
Für die Bestimmung der Schwelle zum institutionellen
Rechtsmissbrauch dient der vom Gesetzgeber als unproblematisch bestimmte Bereich aus § 14 Abs. 2 Satz 1
TzBfG als Basiswert, wonach sachgrundlose Befristun-
bewegt, nicht zu überzeugen. Das Bundesarbeitsgericht
kommt in seiner Rechtsmissbrauchsprüfung zu einem
anderen Ergebnis als die Vorinstanz, da es im Wesentlichen auf die Schwierigkeit der Personalplanung im
Schulbereich abstellt. Aufgrund veränderlicher AnfordeKonsequenzen für die Praxis
rungen des Jahrgangs und
Lehrplans sei eine komplexe
1. Nach Auffassung des BAG lässt die aufgrund veränderlicher AnfordeUnterrichtsplanung erforderrungen des Jahrgangs und Lehrplans erforderliche komplexe Unterrichtslich, die eine Planung über das
planung eine Planung über das Schul(halb)jahr hinaus nicht zu.
Schuljahr bzw. über das Schul2. Erfahrungsgemäß fallen jedoch regelmäßig einzelne oder mehrere
halbjahr hinaus nicht zulasse.
Beschäftigte zeitweilig oder längerfristig aus. Dies hat das Land zur
Erfüllung seines Bildungsauftrags in seiner Personalplanung für die
Schulen zu berücksichtigen.
3. Personalvertretungen sollten darauf hinwirken, dass im Rahmen der
Personalplanung im Verhältnis von vorhandenem fest angestelltem
Personal und Bedarf ein tendenzieller Personalüberhang geschaffen
wird.
gen für eine Höchstdauer von zwei Jahren und maximal
dreimaliger Verlängerung vorgenommen werden dürfen. Ein institutioneller Rechtsmissbrauch liegt vor,
wenn einer der beiden Werte (zwei Jahre, drei Verlängerungen) um das mindestens Vierfache überschritten
wurde, oder beide Werte um mehr als das Dreifache
überschritten wurden.
Ein indizierter Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn einer
der genannten Werte um mehr als das Fünffache überschritten wurde oder beide Werte mehr als das Vierfache betragen.
Das Bundesarbeitsgericht wertet in seiner Prüfung jedoch nur 15 Arbeitsverträge, die an das erste befristete
Arbeitsverhältnis anschließen, und nicht diejenigen Arbeitsverträge, die zur Aufstockung der Stunden oder zur
Vergütung der Sommerferien abgeschlossen wurden.
Ist diese quantitative Prüfung positiv, müssen in einer
Gesamtschau anschließend weitere Umstände des Arbeitsverhältnisses herangezogen und bewertet werden:
-Handelt es sich fortgesetzt um denselben Arbeitsplatz
mit denselben Aufgaben?
-Bestünde die Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung eines langjährig befristeten Beschäftigten?
-Ist die Laufzeit der Arbeitsverträge mehrfach nicht
deckungsgleich mit dem Vertretungsbedarf?
- Ist kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers für die
wiederholten Befristungen erkennbar?
-Bestehen branchenspezifische Gründe für die fortgesetzten Befristungen?
2. Stellungnahme
Das Urteil vermag in seiner Begründung, dass sich eine
derart ausufernde Befristungspraxis im Rahmen der
rechtlich zulässigen Anwendung des § 14 Abs. 1 TzBfG
Die Vorinstanz hat dagegen zu
Recht erkannt, dass es dem
Land an einem hinreichend
tragfähigen Vertretungskonzept fehle. Für die Beurteilung
dieser wertenden Betrachtung
ist maßgeblich, welche Anforderungen man an den Staat
zur Erfüllung des Rechts auf Bildung des Einzelnen stellt.
Es erscheint erforderlich, dass das Land im Verhältnis
von vorhandenem fest angestelltem Personal und Bedarf einen tendenziellen Personalüberhang schaffen
muss, da erfahrungsgemäß immer einzelne oder mehrere Beschäftigte zeitweilig oder längerfristig ausfallen.
Elternzeitansprüche, Mutterschutzzeiten, Krankheitstage, Reduzierung auf Teilzeitarbeit etc. sind Parameter,
die statistisch erfasst und entsprechend gewürdigt werden können und müssen. Eine tragfähige Personalplanung berücksichtigt diese Faktoren.
Die fortgesetzte Beschäftigung des Klägers über mehr
als sechs Jahre ist ein Indiz dafür, dass ein objektiver
Bedarf im vorliegenden Fall vorhanden ist. Zwar ist es
zutreffend, dass Schulen eine gewisse Flexibilität bei
der Personalbedarfsplanung benötigen. Fraglich ist jedoch, ob dieses Bedürfnis nach personeller Flexibilität
es legitimiert, dass eine konstante Unterbesetzung –
wenn auch in geringem Ausmaß – existiert. Schließlich
können die unbestritten vorhandenen Schwankungen
im Personalbedarf mithilfe von Erfahrungswerten auf
ein Mindestmaß minimiert werden.
Wie eingangs schon bemerkt, ist es die alleinige Aufgabe des Staates und nicht der Gerichte, ausreichende
finanzielle und personelle Voraussetzungen für ein
funktionierendes Schulwesen zu schaffen. Mit der mittlerweile gängigen Praxis aus befristeten Kettenarbeitsverträgen und der daraus für Beschäftigten resultierenden permanenten Aussicht auf Arbeitslosigkeit wird das
fehlende mittelfristige Personalkonzept der Länder offenkundig; auf Beschäftigtenschutz durch die Arbeitsgerichte können sich befristet angestellte Lehrer nicht
verlassen.
Soo Maximilian Hahn
Tarifreferent, dbb beamtenbund und tarifunion
ZBVR online 5/2017 | Seite 19 von 31
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Rechtsprechung 
zum Tarifrecht
Equal pay für Leiharbeitnehmer/Maßstab für die
­Fest­legung des Vergleichsentgelts
Maßgeblich für das Vergleichsentgelt nach § 10 Abs. 4
AÜG ist die Tätigkeit, die der Entleiher dem Leiharbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent durch Billigung
oder Duldung zugewiesen hat.
BAG, Urteil v. 23.11.2016 – 5 AZR 53/16 –
Zum Sachverhalt
Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter
dem Gesichtspunkt des equal pay.
Die 1983 geborene Klägerin war vom 3. November 2008
bis zum 30. Juni 2010 bei der Beklagten, die gewerblich
Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Leiharbeitnehmerin beschäftigt und während des gesamten Zeitraums der S AG (Entleiherin und Streitverkündete) überlassen. Die Klägerin erhielt bei einer arbeitsvertraglich
vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens
35 Wochenstunden einen Bruttostundenlohn von zunächst 14,00 Euro, ab 2. März 2009 einen solchen von
15,00 Euro.
Dem Arbeitsverhältnis lag ein Formulararbeitsvertrag
vom 22. Oktober 2008 zugrunde, in dem es ua. heißt:
„§ 2 Anwendung eines Tarifvertrages
1. Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien
ergeben sich aus dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) bestehenden Mantel-, Entgeltrahmen-, Entgelt- und Beschäftigungssicherungstarifverträgen sowie etwaigen ergänzenden oder
ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils aktuell gültigen
Fassung an. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter nicht
Mitglied einer der vorgenannten Gewerkschaften ist.
§ 3 Art der Tätigkeit
Frau K wird als: Administrator/in eingestellt.“
Im Anschluss an das Leiharbeitsverhältnis stand die Klägerin vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2012 in einem
Arbeitsverhältnis zur Entleiherin, in dem sie als „B-toB-Consultant“ beschäftigt wurde. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden erhielt
sie neben einem Bruttomonatsgehalt von 2.700,00
Euro, einer monatlichen freiwilligen Leistungszulage
von 200,00 Euro brutto und einem Weihnachtsgeld von
1.350,00 Euro brutto eine leistungsabhängige variable
Vergütung (Bonus) nach einer bei der Entleiherin für
Consultants geltenden Bonusregelung.
Nach vorangegangenem, am 31. Dezember 2012 anhängig gemachten Mahnverfahren hat die Klägerin mit
ihrer Klage für den Zeitraum 1. Dezember 2008 bis 30.
Juni 2010 unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG Differenzvergütung verlangt, die sie erstinstanzlich auf der
Grundlage der im Arbeitsverhältnis mit der Entleiherin
bezogenen Vergütung berechnet hat. Nach einem mit
der Entleiherin geführten Prozess auf Auskunft nach
§ 13 AÜG hat sie im Laufe des Berufungsverfahrens als
Vergleichsentgelt dasjenige herangezogen, das der bei
der Entleiherin in der Funktion eines „Junior Consultant“
beschäftigte Arbeitnehmer S im Streitzeitraum erhalten
haben soll.
Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.922,64 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen;
2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet
ist, an die Klägerin den Lohndifferenzbetrag zwischen
der von der Beklagten an die Klägerin im Zeitraum 1.
Dezember 2008 bis 30. Juni 2010 geleisteten Vergütung
iHv. 50.805,76 Euro brutto und der von der S AG gezahlten Vergütung an einen im Zeitraum 1. Dezember 2008
bis 30. Juni 2010 bei ihr beschäftigten „Junior Consultant“ mit der Qualifikation „Dipl.-Wirtschaftsinformatiker/in (BA)“, dem die Aufgaben bzw. Teile von Aufgaben eines Consultant oblagen, die da wären:
- eigenverantwortliche Installation und Schulung der
Softwareprogramme der S AG per Remote oder beim
Kunden vor Ort,
- Betreuung und Beratung der Kunden bei technischen
Problemen sowie bei EDI-/EAI-bezogenen Fragestellungen,
- Erstellung von Converter-Mappings sowohl als S Standardprodukt als auch kundenspezifisch,
- Erstellung von Produktdefinitionen und Produkteinführung,
zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Klägerin sei als Administratorin eingestellt worden und bei der Entleiherin nicht, zumindest
nicht von Beginn an, als „Junior Consultant“ eingesetzt
gewesen. Ihre Tätigkeit sei mit der des Stammarbeitnehmers S nicht vergleichbar. Zudem dürfe es nicht zu
ihren Lasten gehen, sollte die Entleiherin die Klägerin
höherwertig eingesetzt haben als im Überlassungsvertrag vorgesehen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren
weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der
Revision beantragt. (…)
ZBVR online 5/2017 | Seite 20 von 31
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zum Tarifrecht
Aus den Gründen
Die Revision der Klägerin ist unbegründet, soweit sie
sich gegen die Abweisung der Klage auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2008 und 2009 wendet. Im Übrigen
ist die Revision der Klägerin begründet und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht
(§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf Abgeltung
weiteren Urlaubs für die Jahre 2008 und 2009 tragend
deshalb abgewiesen, weil Urlaub aus diesen Jahren jedenfalls verfallen sei. Das ist frei von Rechtsfehlern.
Entleiherin vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährte. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom
Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. § 2 Arbeitsvertrag verweist – unabhängig davon, ob die sprachlich
missglückte Klausel überhaupt dem Transparenzerfordernis des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügte – auf wegen
der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP unwirksame Tarifverträge. Das steht zwischen den Parteien auch außer
Streit.
2. Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt ist ein die vertragliche Vergütungsabrede
korrigierender gesetzlicher Entgeltanspruch, dessen
Höhe sich aus einem Gesamtvergleich der Entgelte im
1. Urlaub ist ein in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f, i der Richtlinie Überlassungszeitraum ermittelt. Dabei richtet sich das
2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- maßgebliche Vergleichsentgelt entgegen der Auffastes vom 19. November 2008 über Leiharbeit (im Folgen- sung des Landesarbeitsgerichts nicht nach den zwischen
den RL) genannter Regelungsgegenstand und damit dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer vereinbarten
Vertragsbedingungen, sondern nach den
beim Entleiher geltenden wesentlichen
Der Leiharbeitnehmer hat für die Dauer der
Arbeitsbedingungen. Art. 5 Abs. 1 RL gebietet, das Vergleichsentgelt stets tätigÜberlassung Anspruch auf Urlaub in Höhe des (anteiligen)
keitsbezogen zu bestimmen: Es ist das
Jahresurlaubs der vergleichbaren Stammarbeitnehmer.
Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das ein
vergleichbarer Stammarbeitnehmer ereine wesentliche, dem Gebot der Gleichbehandlung halten hat oder – gibt es einen solchen nicht – der Leihunterliegende Arbeitsbedingung iSv. § 10 Abs. 4 AÜG. arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er für die gleiche
Für die Dauer der Überlassung steht dem Leiharbeit- Tätigkeit beim Entleiher eingestellt worden wäre.
nehmer ein Urlaubsanspruch in Höhe des (anteiligen)
Jahresurlaubs zu, den der Entleiher vergleichbaren Dem steht die Erwägung des Landesarbeitsgerichts, es
Stammarbeitnehmern gewährt.
dürfe nicht zu Lasten des Verleihers gehen, wenn der
Entleiher den Leiharbeitnehmer anders als im Überlas2. Dieser (weitere) Urlaub unterliegt aber – wie bei den sungsvertrag vereinbart einsetzt, nicht entgegen. VerStammarbeitnehmern – den gesetzlichen Regeln und letzt der Entleiher den Überlassungsvertrag schuldhaft,
etwaigen im Entleiherbetrieb geltenden ergänzenden indem er dem Leiharbeitnehmer eine höherwertige TäBestimmungen. Mithin ist er nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG tigkeit zuweist, kann der Verleiher Ersatz des ihm dabefristet und verfällt am Jahresende, wenn der Arbeit- durch entstehenden Schadens verlangen, § 280 Abs. 1
nehmer nicht aus gesundheitlichen Gründen an seiner Satz 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB.
Arbeitsleistung gehindert war und auch ein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nicht vorlag.
3. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist
sich nicht aus anderen Gründen als richtig. (…)
Dass die Klägerin gehindert gewesen wäre, von der Beklagten unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG in den Jah- III. In welchem Umfang die Klage – mit Ausnahme der
ren 2008 und 2009 mehr Urlaub zu verlangen als ar- auf Abgeltung weiteren Urlaubs für die Jahre 2008 und
beitsvertraglich vereinbart war, lässt ihr Sachvortrag 2009 – begründet ist, kann der Senat aufgrund der bisnicht erkennen. Machte sie den nach § 10 Abs. 4 AÜG herigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht
entstandenen weiteren Urlaub nicht vor dessen Verfall entscheiden.
geltend, steht dem weder § 9 Nr. 2 AÜG noch Unionsrecht entgegen.
1. Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4
AÜG ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im ÜberlasII. Im Übrigen hat die Revision der Klägerin Erfolg. Mit sungszeitraum anzustellen. Dabei sind das im Betrieb
der Begründung des Landesarbeitsgerichts kann ein der Entleiherin einem Stammarbeitnehmer gewährte
Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 Vergleichsentgelt und das dem Leiharbeitnehmer vom
AÜG nicht verneint werden.
Verleiher gezahlte Entgelt miteinander zu saldieren.
Darlegungs- und beweispflichtig für die Höhe des An1. Die Beklagte war nach § 10 Abs. 4 AÜG verpflichtet, spruchs ist der Arbeitnehmer. Das maßgebliche Verder Klägerin für die streitgegenständliche Zeit der Über- gleichsentgelt kann der Senat aufgrund des bisherigen
lassung das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, wie es die Vorbringens der Parteien nicht bestimmen.
ZBVR online 5/2017 | Seite 21 von 31
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zum Tarifrecht
a) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin
sei im Leiharbeitsverhältnis von der Entleiherin als „Junior Consultant“ eingesetzt gewesen, ist unbehelflich.
Denn das Vergleichsentgelt ist tätigkeitsbezogen zu
bestimmen und richtet sich nicht nach Funktionsbezeichnungen. Soweit die Klägerin sich im Berufungsverfahren zuletzt auf den Stammarbeitnehmer S berufen
hat, räumt sie selbst ein, dass sie „teilweise andere Tätigkeiten durchgeführt hat“.
Andererseits hat die Entleiherin in ihren Auskünften
nach § 13 AÜG deutlich gemacht, dass sie die – anscheinend für die vorgesehene Tätigkeit überqualifizierte –
Klägerin nicht daran gehindert hat, überobligatorisch
auch „die Behebung der Fehler in Angriff zu nehmen“.
Dies spricht dafür, dass die Klägerin jedenfalls im Laufe
der Überlassung eine höherwertige Tätigkeit als die im
Arbeitsvertrag vereinbarte verrichtet hat. Diese ist für
die tätigkeitsbezogene Bestimmung des Vergleichsent-
hältnis vergütet hätte. Unterlässt sie dies, können Schadensersatzansprüche der Leiharbeitnehmerin entstehen.
2. Zudem wird im erneuten Berufungsverfahren Folgendes zu beachten sein:
a) Zur substantiierten Darlegung des Gesamtvergleichs
gehört die schriftsätzliche Erläuterung, in welchem Umfang im Überlassungszeitraum Differenzvergütung
etwa für geleistete Arbeit, aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, gewährten Urlaubs, Freizeitausgleichs oder Abgeltung von Stunden aus einem Arbeitszeitkonto oder eines sonstigen Tatbestands, der eine
Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt, begehrt wird.
Daran mangelt es bislang.
b) Haben die Stammarbeitnehmer ein Monatsgehalt
bezogen, richtet sich der Anspruch aus § 10 Abs. 4 AÜG
auf ein Monatsgehalt und verbietet sich dessen „Herunterrechnen“ auf einen fiktiven Stundenlohn. Ausgangspunkt für die BerechZur Ermittlung des Vergleichsentgelts
nung der Differenzvergütung ist vielmehr
das – gegebenenfalls anteilige – Monatsist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitgehalt, das die Klägerin im Überlassungsraum anzustellen.
zeitraum erhalten hätte, wenn sie unmittelbar bei der Entleiherin beschäftigt gegelts ab dem Zeitpunkt maßgeblich, ab dem die Entlei- wesen wäre. Hätte bei einer unmittelbaren Beschäftiherin sie veranlasst, also aufgrund des ihr überlassenen gung die Entleiherin der Klägerin auch einen Bonus verWeisungsrechts zugewiesen hat, sei es ausdrücklich, sprochen, ist dieser in die Vergleichsberechnung einzusei es konkludent durch Billigung oder Duldung.
beziehen, sofern die Klägerin darlegen und im Streitfall
beweisen kann, dass sie durch die ausgeübte Tätigkeit
b) Das Landesarbeitsgericht hat auf eine Ergänzung des die Voraussetzungen für einen Bonus in bestimmter
Sachvortrags nicht hingewirkt (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Höhe erfüllte.
Es ist deshalb geboten (Art. 103 Abs. 1 GG), der Klägerin
in einem erneuten Berufungsverfahren Gelegenheit zu c) Ob, wie die Beklagte meint, beim Gesamtvergleich
ergänzendem Sachvortrag und ggf. Beweisantritt zu ge- gewährte Verpflegungskostenzuschüsse zu berücksichben. Sollte es zutreffen, dass – wie die Beklagte behaup- tigen sind, bemisst sich danach, ob damit – wenn auch
tet und die Streitverkündete geltend gemacht hat – die in pauschalierter Form – ein der Klägerin tatsächlich
Entleiherin im Streitzeitraum bezogen auf
die ausgeübte Tätigkeit keine vergleichbaDas Stammarbeitnehmern vom Entleiher
ren Stammarbeitnehmer beschäftigte,
muss die Klägerin darlegen, welches Argewährte Vergleichsentgelt und das dem Leiharbeitnehmer
beitsentgelt sie erhalten hätte, wenn sie
vom Verleiher gezahlte Entgelt sind zu saldieren.
für die im Leiharbeitsverhältnis ausgeübte
Tätigkeit bei der Entleiherin eingestellt
worden wäre. Dazu kann sie von der Entleiherin entspre- entstandener Aufwand erstattet werden sollte (echter
chende Angaben verlangen, denn die Auskunft nach § 13 Aufwendungsersatz) oder die Leistung sich als „verAÜG ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leih- schleiertes“ und damit steuerpflichtiges Entgelt dararbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Ge- stellt.
bots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe
des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen. In ei- d) Soweit die Klägerin die Abgeltung anteiligen Urlaubs
nem solchen Falle kann sich – wie bislang – die Entlei- für das erste Halbjahr 2010 verlangt, richtet sich dessen
herin nicht darauf zurückziehen, sie hätte die Klägerin Berechnung nach § 7 Abs. 4, § 11 BUrlG. Maßgeblich ist
nicht für die im Laufe der Überlassung ausgeübte höher- das Entgelt, das die Klägerin in den letzten 13 Wochen
wertige Tätigkeit eingestellt. Vielmehr muss die Entlei- vor der Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses erzielte.
herin anhand der von ihr ausdrücklich oder konkludent
durch Billigung bzw. Duldung zugewiesenen Tätigkeit
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fiktiv beurteilen, wie sie diese Tätigkeit im Arbeitsver-
ZBVR online 5/2017 | Seite 22 von 31
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Rechtsprechung 
zum Tarifrecht
Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien bezüglich
Übertragung tariflichen Mehrurlaubs
Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1
BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub
von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Diese Befugnis beinhaltet auch die Möglichkeit zur Befristung des
tariflichen Mehrurlaubs.
BAG, Urteil v. 14.2.2017 – 9 AZR 207/16 –
Zum Sachverhalt
Die Parteien streiten über einen Ersatzurlaubsanspruch
des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 3. November 1975 bei der Beklagten als Betriebsschlosser beschäftigt. Im Arbeitsvertrag
vom 31. Oktober 1975 vereinbarten die Parteien die Anwendung des Manteltarifvertrags für die gewerblichen
Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie in der jeweils gültigen Fassung
(MTV). § 15 MTV lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 15 Urlaub, Urlaubsgeld
I. Allgemeine Urlaubsbestimmungen
1. Der Arbeitnehmer hat in jedem Urlaubsjahr Anspruch
auf bezahlten Urlaub. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
…
…
7. Der Urlaub muss im laufenden Urlaubsjahr gewährt
und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs
auf das nächste Urlaubsjahr ist nur ausnahmsweise
statthaft. Urlaubsansprüche erlöschen, wenn sie nicht
bis zum 31. März des folgenden Jahres geltend gemacht
sind.
II. Urlaubsdauer
1. Der tarifliche Jahresurlaub aller Arbeitnehmer einschließlich der Jugendlichen beträgt 30 Urlaubstage.
…“
Im Jahr 2014 gewährte die Beklagte dem Kläger insgesamt 19 Urlaubstage. Der Kläger war ab dem 13. Oktober
2014 durchgehend bis einschließlich 7. April 2015 arbeitsunfähig krank. Mit seiner am 17. April 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 22. April
2015 zugestellten Klage hat er zuletzt geltend gemacht,
dass ihm noch elf Urlaubstage aus dem Jahr 2014 zustehen. Mit Teilvergleich vom 24. September 2015 vereinbarten die Parteien vor dem Arbeitsgericht, dass dem
Kläger noch ein Tag gesetzlichen Urlaubs aus dem Jahr
2014 zusteht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der noch offene tarifliche Mehrurlaubsanspruch von zehn Tagen aus
dem Jahr 2014 sei nicht mit Ablauf des 31. März 2015
verfallen. Der MTV enthalte bezüglich des Fristenregimes keine von den gesetzlichen Regelungen des BUrlG
abweichenden Bestimmungen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass ihm
aus dem Jahr 2014 noch ein Resturlaubsanspruch von
zehn Arbeitstagen zusteht.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie
hat die Auffassung vertreten, der MTV enthalte ein eigenes, vom BUrlG abweichendes Fristenregime. Die
tariflichen Mehrurlaubstage des Klägers seien daher
mit Ablauf des 31. März 2015 verfallen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der
Beklagten abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der
Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Aus den Gründen
A. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass
ihm aus dem Jahr 2014 weitere zehn Urlaubstage zustehen.
I. (…) II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatzurlaub
von zehn Tagen gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280
Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2,
§ 249 Abs. 1 BGB. Der noch im Streit stehende tarifliche
Mehrurlaub aus dem Jahr 2014 war verfallen, bevor Verzug hätte eintreten können.
1. Zu Beginn seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit am 13. Oktober 2014 standen dem Kläger nach
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gegenüber der Beklagten noch elf Urlaubstage zu. Nach dem
gerichtlichen Teilvergleich vom 24. September 2015 wurde ein Tag gesetzlichen Urlaubs bis längstens 31. März
2016 übertragen. Die Parteien streiten damit nur noch
darüber, ob dem Kläger weitere zehn Tage tariflicher
Mehrurlaub aus dem Jahr 2014 zustehen.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der tarifliche
Mehrurlaub gemäß § 15 Abschn. I Ziff. 7 des kraft einzelvertraglicher Bezugnahme anwendbaren MTV mit
Ablauf des 31. März 2015 verfallen.
ZBVR online 5/2017 | Seite 23 von 31
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Rechtsprechung 
zum Tarifrecht
a) Der aus dem Jahr 2014 stammende Urlaub hätte –
soweit es den gesetzlichen Mindesturlaub betrifft – unbeschadet des Umstands, dass der gesetzliche Übertragungszeitraum grundsätzlich am 31. März 2015 endete
(§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG), fortbestanden. Aufgrund der
Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November
2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
(Arbeitszeitrichtlinie, ABl. EU L 299 vom 18. November
2003 S. 9) ist § 7 Abs. 3 BUrlG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass der gesetzliche Mindesturlaub nicht vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende
des Urlaubsjahres erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis
zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums krank und deshalb arbeitsunfähig ist.
Da die Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 13. Oktober
spruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen. Ein
Gleichlauf ist nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung
bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem
Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst
und eigenständige, vom BUrlG abweichende Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall
des Urlaubsanspruchs getroffen haben.
cc) Die Tarifvertragsparteien des MTV haben den tariflichen Mehrurlaub einem eigenständigen, vom BUrlG
abweichenden Fristenregime unterstellt.
Nach dem Wortlaut von § 15 Abschn. I Ziff. 7 MTV muss
der Urlaub im laufenden Urlaubsjahr gewährt und genommen werden (Satz 1) und erlischt,
wenn er nicht bis zum 31. März des folgenDie Tarifvertragsparteien können Urlaubsden Jahres geltend gemacht worden ist
(Satz 3). Daraus wird der Wille der Tarifund Urlaubsabgeltungsansprüche oberhalb des vierwöchigen
vertragsparteien deutlich, der ArbeitnehMindestjahresurlaubs frei regeln.
mer könne seinen Urlaub ohne besondere
Gründe vom 1. Januar eines Kalenderjah2014 bis zum 7. April 2015 und somit über den 31. März res bis zum 31. März des Folgejahres geltend machen.
2015 andauerte, wäre der gesetzliche Mindesturlaub Nach § 15 Abschn. I Ziff. 7 Satz 2 MTV ist eine Übertraaus dem Jahr 2014 nicht mit Ablauf des 31. März 2015 gung „auf“ das Folgejahr zwar nur ausnahmsweise statuntergegangen.
thaft. Der MTV enthält aber keine Kriterien, wann ein
solcher Ausnahmefall vorliegen soll. Es handelt sich
b) Diese Grundsätze gelten nicht für den hier streitge- daher lediglich um eine rechtsfolgenlose Aufforderung
genständlichen tariflichen Mehrurlaub. Die Tarifver- an die Tarifunterworfenen, den Urlaub im Regelfall im
tragsparteien haben ein vom BUrlG abweichendes, ei- Bezugszeitraum zu nehmen und zu gewähren. Damit
genständiges Fristenregime vereinbart.
weicht der MTV vom Fristenregime des § 7 Abs. 3 Satz 1
bis Satz 3 BUrlG ab. Danach geht der nicht genommene
Dem Untergang des Resturlaubs aus dem Jahr 2014 am Urlaub grundsätzlich am 31. Dezember des Kalender31. März 2015 steht deshalb die bis zum 7. April 2015 jahres unter und wird nur bei Vorliegen der gesetzlichen
andauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Übertragungsgründe bis zum 31. März des Folgejahres
Klägers nicht entgegen.
übertragen. Die tarifliche Regelung unterscheidet sich
vom BUrlG insoweit, als der Urlaubsanspruch auch ohne
aa) Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Ur- das Vorliegen von Übertragungsvoraussetzungen zulaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der mindest bis zum 31. März des Folgejahres besteht und
Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden kann.
Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln.
c) Der Kläger machte den streitgegenständlichen Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 2014 erst im April 2015 gelbb) Für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, tend. Zu diesem Zeitpunkt war der Urlaub gemäß § 15
den tariflichen Mehrurlaub einem eigenen, von dem Abschn. I Ziff. 7 Satz 3 MTV bereits verfallen. Ein Ersatz­
des gesetzlichen Mindesturlaubs abweichenden Fris- urlaubsanspruch aus Verzug konnte nicht entstehen.
tenregime zu unterstellen, müssen deutliche Anhalts- (…)
punkte vorliegen. Fehlen solche, ist von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des AnDownload Vollversion
ZBVR online 5/2017 | Seite 24 von 31
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Rechtsprechung in Leitsätzen
Rechtsprechung in Leitsätzen
Beteiligungsrechte des Betriebsrats
Mitbestimmung bei Schulungsmaßnahmen für Arbeitnehmer einer slowakischen Tochtergesellschaft
Arbeitnehmer einer slowakischen Tochtergesellschaft
werden bei Durchführung von Schulungsmaßnahmen
auf dem Betriebsgelände der deutschen Muttergesellschaft jedenfalls dann nicht zu Arbeitnehmern im Sinne der §§ 5, 1 BetrVG der Muttergesellschaft, wenn die
Schulung außerhalb des normalen Produktionsablaufes
an einer extra nur zu Schulungszwecken aufgebauten,
der slowakischen Tochtergesellschaft gehörenden Fertigungsanlage durchgeführt wird.
An dem fehlenden Arbeitnehmerstatus im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne orientiert sich dann auch
die negative Beantwortung der vom Betriebsrat aufgeworfenen Fragen nach dem Bestehen von Mitbestimmungsrechten nach den §§ 87, 98 und 99 ff BetrVG.
Eine Einbindung in den Produktionsablauf hat hier konkret nicht stattgefunden, so dass auch nicht von der
Ausübung eines dem Regelfall im Arbeitsverhältnis bestehenden arbeitgeberseitigen Weisungsrecht gem.
§ 106 GewO auszugehen war.
LAG Saarland, Beschluss v. 7.12.2016 – 2 TaBV 6/15 –
Entgeltrecht
Vergütung von Umkleidezeiten
Vergütet der Arbeitgeber Arbeitnehmern, die sich während einer Schicht umkleiden, nicht aber Arbeitnehmern, die sich vor Antritt oder nach Beendigung der
Schicht umkleiden, die Umkleidezeiten, kann dies gegen
den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
verstoßen, wenn der Arbeitgeber hierfür trotz vergleichbarer Lage der Arbeitnehmer keine hinreichenden Differenzierungsgründe anführen kann.
(Leitsatz der Schriftleitung)
BAG, Urteil v. 13.12.2016 – 9 AZR 574/15 –
Arbeitsrecht
Zulässigkeitsvoraussetzungen für Kopftuchverbot in
privaten Unternehmen
Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des
Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines all-
Hinweis:
Fehlt eine nähere Angabe, handelt es sich um die amtlichen Leitsätze des erkennenden Gerichts. „Leitsätze der
Schriftleitung“ wurden von der Redaktion oder dem Einsender der Entscheidung formuliert. „Leitsätze aus den
Gründen“ sind von der Redaktion ausgewählte wörtliche
bzw. nur in geringfügig veränderter Syntax zitierte Auszüge aus den Entscheidungsgründen. „Orientierungssätze
der Richterinnen und Richter des BAG“ sind als solche erkennbar gemacht.
gemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass das Verbot, ein islamisches Kopftuch zu
tragen, das sich aus einer internen Regel eines privaten
Unternehmens ergibt, die das sichtbare Tragen jedes
politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens
am Arbeitsplatz verbietet, keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung
im Sinne dieser Richtlinie darstellt.
Eine solche interne Regel eines privaten Unternehmens kann hingegen eine mittelbare Diskriminierung
im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie
2000/78 darstellen, wenn sich erweist, dass die dem
Anschein nach neutrale Verpflichtung, die sie enthält,
tatsächlich dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer
Weise benachteiligt werden, es sei denn, sie ist durch
ein rechtmäßiges Ziel wie die Verfolgung einer Politik
der politischen, philosophischen und religiösen Neutralität durch den Arbeitgeber im Verhältnis zu seinen
Kunden sachlich gerechtfertigt, und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich;
dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.
EuGH, Urteil v. 14.3.2017 – C 157/15 –
Quelle: © Europäische Union,
http://eur-lex.europa.eu/ , 1998–2017
Kündigungsrecht
Wiederholte Änderungskündigung
Die vom Bundesarbeitsgericht zur unzulässigen Wiederholungskündigung entwickelten Grundsätze gelten
auch für die Änderungskündigung. Eine unzulässige
Wiederholungskündigung liegt bei einer Änderungskündigung schon dann vor, wenn sich der Arbeitgeber
zur Begründung der dringenden betrieblichen Erfordernisse für beide Änderungskündigungen auf dieselbe unternehmerische Entscheidung beruft. Nicht erforderlich ist, dass die Änderungsangebote übereinstimmen.
LAG Köln, Urteil v. 16.11.2016 – 5 Sa 1183/15 – (n. rkr.)
Volltext unter www.nrwe.de
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Unterlassung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements/Darlegungslast des Arbeitgebers
Ist ein eigentlich erforderliches betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) unterblieben, trägt der Arbeitgeber die primäre Darlegungslast für dessen Nutzlosigkeit. Die Nutzlosigkeit des BEM wird nicht allein
dadurch belegt, dass der Arbeitnehmer in einem früheren Gespräch mitteilte, die vorherigen Erkrankungen
seien schicksalhaft gewesen.
LAG Mainz, Urteil v. 10.1.2017 – 8 Sa 359/16 –
Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz
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Dienstplangestaltung – Wie ist der Betriebsrat zu
­beteiligen?
Henning Meier, Köln*
I. Einführung
Längst ist es nicht nur in Betrieben, welche in Schichtarbeit tätig sind, gang und gäbe, dass die Arbeit der
Arbeitnehmer in Dienstplänen geregelt ist. Bei der
Schichtarbeit liegt es auf der Hand, dass der Arbeitgeber Pläne erstellen muss, um die Koordination der einzelnen Arbeitnehmer und der verschiedenen Schichten
vorzunehmen. Aber auch abseits der Schichtarbeit
werden Dienstpläne immer relevanter. Denn der Arbeitgeber muss und möchte flexible Arbeitszeitmodelle anbieten. Zudem ist das Interesse der Arbeitnehmer
an Teilzeitarbeitsplätzen weiterhin groß. Um einen
Betrieb dann aber gut zu strukturieren und erfolgreich
zu führen, muss der Einsatz des Personals geplant werden. Hohe Flexibilität erfordert ein hohes Maß an Planung.
Wenn in dem betroffenen Betrieb ein Betriebsrat besteht, kommen diesem Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechtsrechte bei der Gestaltung der Dienstpläne
zu. Im Folgenden soll der Umfang dieser Rechte dargestellt werden und dabei auf die wichtige Rechtsprechung eingegangen werden.
II. R
echtliche Grundlage des Mitbestimmungsrechts
Besonders stark ist der Betriebsrat dort, wo er tatsächlich mitbestimmen darf. Seine stärksten Rechte findet
er in § 87 BetrVG. In den dort beschriebenen Bereichen
hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Kommen die Betriebsparteien nicht zu einer Einigung, so hat in diesen
Fällen die Einigungsstelle zu entscheiden.
Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG steht dem Betriebsrat insbesondere ein weitreichendes Mitbestimmungsrecht im Bereich der Arbeitszeit zu.1 Gem. § 87
Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat dabei mitzubestimmen, wann im Betrieb von wem gearbeitet werden
soll. Nicht mitzubestimmen hat der Betriebsrat hierbei
aber über die Dauer der Arbeitszeit. Dabei ist stets der
Grundsatz zu beachten, dass der Betriebsrat nie über
den Umfang und Inhalt der Arbeitspflicht der Arbeitnehmer mitentscheidet.2 Hintergrund des Rechts ist,
dass der Betriebsrat die Interessen der Arbeitnehmer in
der Festlegung der Arbeitszeiträume und damit verbun * Henning Meier ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Ulrich
Weber & Partner mbB in Köln.
1 Wittenberg, Arbeitszeitrecht im Betrieb – Wo und wie sich
der Betriebsrat einbringen kann, ZBVR online 3/2015, S. 30.
2 BAG v. 18.8.1987 – 1 ABR 30/86 = NZA 1987, 779.
den auch der Lage ihrer Freizeit schützen soll.3 Daher
gehört zu dem Recht des Betriebsrats auch die Möglichkeit, über die Festlegung der unbezahlten Ruhepausen
mitzubestimmen.
Daneben besteht auch das Recht des Betriebsrats, gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei vorübergehenden Verkürzungen oder Verlängerungen der betriebsüblichen
Arbeitszeit mitzubestimmen. Teilweise wird dabei vertreten, dass Nummer 3 ein Unterfall des Mitbestimmungsrechts aus Nummer 2 sei. Beide Vorschriften
vereint jedenfalls derselbe Begriff der Arbeitszeit.4 In
dem Mitbestimmungsrecht geht es insbesondere um
die vorübergehende Abweichung von der für diesen
Wochentag eigentlich vorgesehenen jeweiligen betriebsüblichen Arbeitszeit. Vorübergehend bedeutet,
dass anschließend auch eine Rückkehr zur betriebsüblichen Dauer der Arbeitszeit stattfindet.5 Anders als das
Mitbestimmungsrecht aus Nummer 2 dient das Mitbestimmungsrecht der Nummer 3 jedoch dem Schutz
der Arbeitnehmer vor besonderen – auch gesundheitlichen – Belastungen durch eine Verlängerung der Arbeitszeit.
Um die Rechte des Betriebsrats zu verstehen, muss man
zunächst die Frage klären, was unter der Arbeitszeit im
Sinne von § 87 BetrVG und dort insbesondere auch der
betriebsüblichen Arbeitszeit zu verstehen ist. Zunächst
ist klarzustellen, dass Arbeitszeit die Zeit ist, innerhalb
derer die Arbeitnehmer die von ihnen geschuldete Arbeitsleistung erbringen müssen. Soweit keine Bestimmung des Umfangs der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag
vorgenommen wurde, ist von Vollzeit und somit einer
40-Stundenwoche auszugehen.6 Besonderes Augenmerk sollte darauf gelegt werden, wem die Tätigkeit
nützt.7
Zu dem Begriff der Arbeitszeit gehören auch Bereitschaftszeiten sowie die Zeiten für das An- und Ablegen
der Dienstkleidung in den Betriebsräumen des Arbeitgebers, als auch die Zeiten, die der Arbeitnehmer
braucht, um von dem Ort seines Kleidungswechsels zu
seinem Arbeitsort zu gelangen.8 Die oftmals gehandhabte Praxis, dass sich Arbeitnehmer zunächst umzie 3 Wiese, in: GK BetrVG § 87 Rn. 270; BAG v. 25.2.2017 – 1 AZR
642/13, ZBVR online 1/2016, S. 2.
4 BAG v. 14.11.2006 – 1 ABR 5/06, ZBVR online 4/2007, S. 8.
5 BAG v. 9.7.2013 – 1 ABR 19/12, ZBVR online 11/2013, S. 16.
6 BAG v. 25.3.2015 – 5 AZR 602/13, NZA 2015, 1002.
7 BAG v. 30.6.2015 – 1 ABR 71/13, ZBVR online 2/2016, S. 2.
8 BAG v. 17.11.2015 – 1 ABR 76/13; dazu auch Lakies, Mitbestimmung des Betriebsrats bei Dienstkleidung und Umkleide­
zeiten, ZBVR online 6/2016, S. 31.
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hen und vorbereiten und anschließend „einstempeln“,
dürfte mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in vielen Fällen nicht vereinbar sein. Dies
gilt besonders, wenn es sich um besonders auffällige
Dienstkleidung handelt, die im Privaten nicht getragen
werden kann.9
mente dargestellt werden, die den Betriebsparteien zur
Planung zur Verfügung stehen. Die Mitbestimmung
unterliegt aber natürlich auch Grenzen, welche aufgezeigt werden. Abschließend muss natürlich auch geklärt
werden, welche rechtlichen Möglichkeiten für die
Durchsetzung und im Streitfall bestehen.
Hingegen ist die betriebsübliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die auf bestimmten Arbeitsplätzen, von bestimmten Arbeitnehmer-Gruppen oder aber auch von einzelnen Arbeitnehmern regelmäßig geleistet wird.10
1. Wer verplant wen?
Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben und in Konzernen mit einem Konzernbetriebsrat stellt sich natürlich zunächst die Frage, welches Gremium überhaupt
dazu befugt ist, die Dienstpläne mit dem Arbeitgeber
Einer der wichtigsten Anwendungsfälle der Mitbestim- auszuhandeln. Die Abgrenzung der Zuständigkeit ermung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG ist daher folgt nach den allgemeinen Bestimmungen in den
die Aufstellung und auch die Abänderung von Dienst- §§ 50, 58 BetrVG. Der Grundsatz lautet aber, dass der
und Schichtplänen. Dabei muss der Betriebsrat über die örtliche Betriebsrat grundsätzlich für die Ausübung der
Festlegung der zeitlichen Lage der einzelnen Schichten, Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG zuständig ist.
die Abgrenzung des Personenkreises, der Schichtarbeit Der Gesamtbetriebsrat ist nur dann zuständig, wenn
mehrere Betriebe von der Angelegenheit
betroffen sind und zudem ein objektiv
Im Regelfall übt der örtliche Betriebsrat, nur unter bezwingendes Erfordernis für eine untersonderen Voraussetzungen der Gesamt- oder Konzernbetriebs- nehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht. Es muss also
rat die Mitbestimmung bei Aufstellung der Dienstpläne aus.
in jedem Unternehmen konkret betrachtet werden, ob die dortigen Umstände der
zu leisten hat, und dabei auch die Zuordnung der Ar- einzelnen Betriebe es zwingend erforderlich machen,
beitnehmer zu den einzelnen Schichten sowie die Än- dass eine einheitliche Regelung getroffen wird. Möglich
derung von bereits aufgestellten Dienstplänen mitbe- ist nämlich, dass es gar keine betriebliche Arbeitszeit
stimmen.11 Aufgrund von § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist der gibt. Dies ist der Fall, wenn die Arbeitszeit der ArbeitBetriebsrat daher auch bei einer sehr kurzfristen Über- nehmer nicht durch Arbeitsabläufe bestimmt wird, die
schreitung der im Dienstplan festgelegten Arbeitszeit, sich nach auf den Betrieb beschränkten Vorgaben des
mithin bei der Anordnung von so genannten Überstun- Arbeitgebers richten. Betreffen die zu berücksichtigenden, zu beteiligen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers den betrieblichen Belange sämtliche oder mehrere Besteht daher unter dem Vorbehalt des Einverständnisses triebe, dann ist der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1
des Betriebsrats.
BetrVG zuständig.14 Vorangestelltes gilt in entsprechender Anwendung von § 58 BetrVG gegebenenfalls auch
Wichtige Einzelfälle der Mitbestimmung bei Dienstplä- im Konzern. Wir halten hierzu also fest, dass im Zweifel
nen sind unter anderem:
zunächst der örtliche Betriebsrat für die Aufstellung der
Dienstpläne zuständig ist. Nur, wenn es zwingend er-Beginn und Ende von Schichten12
forderlich ist, dass eine unternehmens- oder konzern-Zuordnung der Arbeitnehmer zu den Schichten und weite beziehungsweise betriebsübergreifende RegeÄnderung der Einteilung13
lung stattfindet, können der Gesamtbetriebsrat oder
-
Umsetzung eines Arbeitnehmers in eine andere der Konzernbetriebsrat zuständig sein.
Schicht
-Regelungen zu Sonn-, Feiertags- und Nachtschichten Im modernen Arbeitsleben arbeitet in dem Betrieb oftmals eine Vielzahl von Menschen, die keine ArbeitnehIII. Mitbestimmung in der Praxis
mer des Arbeitgebers des Betriebes sind, so genanntes
„Fremdpersonal“. Hierzu zählen natürlich LeiharbeitNachdem die theoretischen Grundlagen dargestellt nehmer, welche von dem Betriebsinhaber entliehen
wurden, sollen nun die praktischen Fragen der Dienst- wurden. Seit Einführung des Mindestlohngesetzes (Miplangestaltung behandelt werden. Dabei soll darauf LoG) in Mode gekommen ist auch Personal, das im Raheingegangen werden, über wessen Einsatz der Betriebs- men von Werk- und Dienstverträgen zur Erfüllung der
rat mitbestimmen darf. Des Weiteren sollen die Instru- eigentlichen Hauptaufhabe des Betriebes tätig wird. Es
muss abgewartet werden, ob durch die zum 1. April 2017
in Kraft getretene Änderung des Arbeitnehmerüberlas 9 BAG v. 17.11.2015 – 1 ABR 76/13, ZBVR online 3/2016, S. 15.
sungsgesetzes (AÜG) die von der Bundesregierung ge10 BAG v. 24.4.2007 – 1 ABR 47/06, ZBVR online 10/2007, S. 8.
wünschte Verhinderung der Umgehung des Arbeitneh11 BAG v. 8.12.2015 – 1 ABR 2/14, juris.
12 BAG v. 3. 5. 2006 – 1 ABR 14/05, ZBVR online 1/2007, S. 2.
13 BAG v. 29.9.2004 – 5 AZR 559/03, ZBVR online 7/2005, S. 3.
14 BAG v. 19.6.2012 – 1 ABR 19/11, ZBVR online 11/2012, S. 12.
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merüberlassungsgesetzes durch Werk- und Dienstverträge gelingen wird. Zwar wird an mehreren Stellen im
Betriebsverfassungsgesetz klargestellt, dass Informationsansprüche des Betriebsrats auch den Einsatz von
Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, umfassen. Eine Änderung hinsichtlich
der starken Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ist
aber nicht erfolgt.
müsste man zu dem Ergebnis kommen, dass insbesondere in den Fällen, in denen ein koordinierter Einsatz
dieses Personals mit den eigentlichen Arbeitnehmern
des Betriebes stattfinden muss, auch die Mitbestimmung hinsichtlich der Arbeitszeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2
und Nr. 3 BetrVG des Betriebsrats gegeben sein muss.
Dann wäre das Fremdpersonal auch in die Mitbestimmung zu den Dienstplänen einzubeziehen.18
Hinsichtlich der Leiharbeitnehmer ist die Situation
durch die Rechtsprechung weitestgehend geklärt. Das
Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung
davon aus, dass bei § 87 BetrVG danach unterschieden
werden muss, ob der Vertragsarbeitgeber oder der Entleiher die mitbestimmungspflichtige Entscheidung
trifft.15 Hieraus folgt, dass oftmals bei Aufstellung der
Dienstpläne auch die Leiharbeitnehmer mitgeplant werden müssen.
Bislang muss man allerdings davon ausgehen, dass der
Betriebsrat hierbei nicht mitbestimmungsberechtigt
ist. Eine weitere Entwicklung ist allerdings genau zu
beobachten.
Bei Personal, das in Ausführung eines Werk- oder
Dienstvertrages im Betrieb tätig wird, sieht die Situation derzeit noch anders aus. Bislang geht die Rechtsprechung davon aus, dass mangels Eingliederung in die
Betriebsorganisation und mangels Wahlberechtigung
der Betriebsrat kein Mandat für diese Arbeiter besitzt.
Er sei daher auch nicht berechtigt, mit dem Vertragsarbeitgeber Verhandlungen zu führen.16 Hieraus folgt,
dass dieses Personal im Rahmen der Dienstplangestaltung nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
unterliegt.
Es bleibt aber abzuwarten, ob der Gesetzgeber oder die
Rechtsprechung hier noch aktiv werden. Insbesondere
auch um den Mindestlohn zu umgehen, sind Vertragsgestaltungen beliebt, in denen das „Fremdpersonal“
auf Dauer im Betrieb tätig wird, dabei Leistungen des
Kernbereichs des Auftraggebers wahrnimmt und dies
üblicherweise auch am Ort der Leistungserstellung des
Auftraggebers erfolgt. Nach bisheriger Ansicht des Bundesarbeitsgerichts sind für diese Arbeitnehmer nur die
Betriebsräte ihrer eigentlichen Vertragsarbeitgeber
zuständig.17 Die Bundesregierung hat aber auch erkannt,
dass diese so genannten Onsite-Werkverträge oftmals
einer Umgehung von Leiharbeitsverhältnissen oder richtigen Arbeitsverhältnissen dienen. Durch die Änderung
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes soll eine entsprechende Umgehung erschwert werden. Es bleibt
aber abzuwarten, ob der Gesetzgeber oder die Rechtsprechung auch im Bereich der Mitbestimmung tätig
werden wird. Denn es ist nicht von der Hand zu weisen,
dass man bei diesen Onsite-Werkverträgen durchaus
von einer Art „Eingliederung“ in den Betrieb sprechen
kann. Setzt man hier die gleichen Maßstäbe an, die das
Bundesarbeitsgericht für die Leiharbeit entwickelt hat,
15 S. u.a. BAG v. 19.6.2001 – 1 ABR 43/00, DB 2001, 2301.
16 Fitting, BetrVG, § 87 Rn. 10; BAG v. 27.1.2004 – 1 ABR 7/03,
ZBVR 2004, 153.
17 BAG v. 26.1.2016 – 1 ABR 68/13, ZBVR online 4/2016, S. 6.
2. Wie wird geplant?
Es stellt sich natürlich die Frage, wie der Betriebsrat sein
Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG in
der Praxis tatsächlich wahrnehmen kann und sollte. Es
ist ihm nicht vorgegeben, ob jeder Einzelfall gesondert
entschieden und behandelt werden soll oder ob auch
generelle Rahmenvereinbarungen getroffen werden
sollen.
In jedem Fall bietet sich natürlich der Abschluss von
Betriebsvereinbarungen oder Regelungsabreden an.
Aus Praktikersicht kann zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen geraten werden, in denen die grundsätzlichen Anforderungen an die Schichtarbeit oder die
flexible Arbeitszeit geregelt sind. Dann muss nur noch
für konkrete Zeitabschnitte eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten beziehungsweise
den einzelnen Zeiten erfolgen. Bei diesen Rahmenvereinbarungen ist es durchaus möglich, dass eine Zuweisung nach sehr konkreten Anforderungen auch dem
Arbeitgeber überlassen wird. Es ist aber nicht möglich,
dass der Betriebsrat sein Gestaltungsrecht aufgibt und
insofern der Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht
erhält.19
Neben der Regelung zur Aufstellung der Dienst- und
Schichtpläne sollten in jedem Fall auch Betriebsvereinbarungen zu den Themen der Überstunden beziehungsweise der Mehrarbeit geschlossen werden. Dabei sollte
geregelt werden, wann und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber kurzfristig von den festen Dienstund Schichtplänen abweichen darf. Ein kurzfristiger Personaleinsatz wird in den meisten Betrieben lebensnotwendig sein. Dann kann es aber für eine Wahrung der
Mitbestimmungsrechte unter Umständen zu spät sein.
Hier hat also der Arbeitgeber ein sehr großes Interesse
daran, eine Einigung mit dem Betriebsrat zu finden.
Wie oben dargestellt wurde, ist nicht nur der Bereich
der Schichtarbeit für die Frage eines aufzustellenden
Dienstplanes relevant. Insbesondere durch die verstärk18 Hamann/Rudnik, Mitbestimmung nach § 87 BetrVG bei
Onsite-Werkverträgen, NZA 2016, 1368.
19 BAG v. 27.1.2004 – 1 ABR 7/03, ZBVR 2004, 153.
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te Zunahme an flexiblen Arbeitszeitmodellen werden
Dienstpläne auch abseits der klassischen Schichtarbeit
immer wichtiger. Der Wunsch, seine Arbeitszeit flexibel
zu gestalten und gegebenenfalls in Teilzeit tätig zu werden, ist in der Arbeitswelt allgegenwärtig. Auch hier
sollten sehr konkrete Betriebsvereinbarungen zur Gestaltung der flexiblen Arbeitszeit vorgenommen werden.
Daneben bietet sich natürlich zur Wahrung der Informationsrechte des Betriebsrats aus § 80 Abs. 2 BetrVG
eine grundlegende Vereinbarung an, wie der Betriebsrat
über die Einhaltung der Betriebsvereinbarungen informiert werden soll. Nur, wenn der Betriebsrat weiß, ob
die Betriebsvereinbarungen auch eingehalten werden,
kann er gegebenenfalls seine Rechte geltend machen.
§ 8 MuSchG, welcher die Einsetzbarkeit von werdenden
und stillenden Müttern einschränkt. Tarifverträge sind
natürlich ein besonderes Thema. Zum einen ist dabei
zu berücksichtigen, dass gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG ein
Tarifvorrang besteht. Soweit eine tarifliche Regelung
besteht, die die Angelegenheit bereits regelt, ist die Mitbestimmung und eine Regelung durch die Betriebsparteien ausgeschlossen. Daneben müssen natürlich auch
tarifliche Normen berücksichtigt werden, die zwar die
Mitbestimmung nicht sperren, ihr aber gleichwohl
Grenzen setzen.
Nicht in allen Bereichen besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Teilweise kann der Arbeitgeber
auch autonom entscheiden. Vorbereitende (Rahmen-)
vereinbarungen sind sehr sinnvoll. Hier kann es sein,
dass die Betriebsparteien dem Arbeitgeber gerade Freiraum zu autonomen Entscheidungen schaffen beziehungsweise diesen erweitern wollen. Die Betriebspar-
3. Welche Grenzen für die Vereinbarungen bestehen?
Wie bei allen möglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat muss natürlich
beachtet werden, welche Grenzen den
Mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz
Betriebsparteien bei ihrem Handeln gesetzt sind. Des Weiteren stellt sich aber muss der Betriebsrat vor allem eine Benachteiligung der Teilzeit­
auch die konkrete Frage, in welchen Bebeschäftigten im Dienstplan verhindern.
reichen der Arbeitgeber autonom, also
ohne Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat, entscheiden und handeln kann und ob dieser Be- teien setzten vorher Rahmenbedingungen und kreieren
reich durch Betriebsparteien erweitert werden kann.
damit abstrakte und verbindliche Bestimmungen, in
denen der Arbeitgeber dann selbstständig handeln darf.
Zunächst ist an den Gleichbehandlungsgrundsatz des Die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens ist von der
§ 75 Abs. 1 BetrVG zu denken. Selbstverständlich müssen Rechtsprechung bestätigt.22
die Betriebsparteien im Rahmen ihrer Betriebsvereinbarung zu Dienst- und Schichtplänen darauf achten, Des Weiteren sehen viele Betriebsvereinbarungen auch
dass keine Diskriminierung aufgrund der in § 75 Abs. 1 ein System vor, in dem der Betriebsrat rechtzeitig vom
BetrVG genannten Merkmale stattfindet. In der Praxis Arbeitgeber über die geplante Gestaltung der Arbeitsist dabei insbesondere eine mögliche Benachteiligung zeit informiert wird und eine Nichtäußerung innerhalb
aufgrund des Geschlechts relevant. Besonderes Augen- einer gesetzten Frist zu einer „Fiktion“ der Zustimmung
merk gilt dabei den in Teilzeit Tätigen. Der Betriebsrat des Betriebsrats führt. In beiden Fällen müssen die Behat bei Ausübung seines Mitbestimmungsrechts darauf triebsparteien aber darauf achten, dass die Voraussetzu achten, dass die Vereinbarkeit von Familie und Er- zungen, in denen der Arbeitgeber tätig werden darf,
werbstätigkeit gefördert wird. Dies ergibt sich aus § 80 klar und bestimmt sind. Eine Ankündigungsfrist etwa
Abs. 1 Nr. 2b BetrVG.20 Auch aus diesem Grund dürfen muss so lang sein, dass sowohl der Betriebsrat noch
Teilzeitbeschäftigte bei Aufstellung oder Abänderung rechtzeitig reagieren kann, als auch die betroffenen Ardes Dienstplans nicht benachteiligt werden.
beitnehmer die Lage der Arbeitszeit im Einzelfall im
Voraus erkennen können. Es besteht jedoch ein Risiko
Ebenfalls klar dürfte sein, dass die Betriebsparteien den bei diesem Vorgehen. Der Betriebsrat darf auf sein MitVorrang von Gesetz und Tarifvertrag aus § 87 Abs. 1 bestimmungsrecht nicht verzichten und somit das Heft
BetrVG wahren müssen. Das heißt, sie sind bei der Ge- vollständig aus der Hand geben. In diesem Fall wäre die
staltung der Dienstpläne insbesondere an die öffent- getroffene Regelung nämlich unwirksam. Vor einer entlich-rechtlichen Arbeitszeitregelungen gebunden. Zu sprechenden Entscheidung bedarf der Betriebsrat daher
denken ist dabei an die Vorschriften des Arbeitszeitge- in jedem Fall einer umfassenden rechtlichen Beratung.
setzes und dort insbesondere die Höchstarbeitszeit, die
Pflichtpausen sowie die Sonn- und Feiertagsruhe.21 Aber 4. Durchsetzung der Rechte/Folgen von rechtswidrigem
auch aus Nebengesetzen können sich Begrenzungen
Vorgehen
des Spielraums der Betriebsparteien ergeben. In der § 87 BetrVG eröffnet beiden Betriebsparteien im Bereich
Praxis ebenfalls ein wichtiger Anwendungsfall ist etwa der Arbeitszeitgestaltung ein Initiativrecht. Das heißt,
beide Seiten können von sich aus tätig werden und die
20 BAG v. 16.12.2008 – 9 AZR 893/07, DB 2009, 1242.
21 BAG v. 9.3.1993 – 1 ABR 41/92, ZTR 1993, 381.
22 BAG v. 9.7.2013 – 1 ABR 19/12, ZBVR online 11/2013, S. 16.
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beide Seiten besteht die Möglichkeit, die Einigungsstelle anzurufen und eine Entscheidung der Einigungsstelle herbeizuführen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt dann die Einigung zwischen Arbeitgeber und Be-
Eine Möglichkeit eines solchen Eilverfahrens hat der
Arbeitgeber unstreitig nicht. Der Arbeitgeber ist daher
darauf angewiesen, dass er für Fälle, in denen der Betriebsrat nicht erreichbar ist oder aufgrund der Kürze
der Zeit keinen wirksamen Beschluss fassen kann, eine
vorbereitende Rahmenvereinbarung geschlossen hat.
Hierauf sollte der Arbeitgeber hinwirken. Der Betriebsrat kann den Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht verhindern, wenn die
Kann die Zustimmung des
Vereinbarung zur Sicherung des Betriebsablaufs notwendig ist.25 Hiervon zu
Betriebsrats in eilbedürftigen Fällen nicht schnell genug
unterscheiden sind so genannte Notfälle.
erwirkt werden, darf der Arbeitgeber ...
Bei einem Notfall muss sofort gehandelt
werden, damit vom Betrieb oder von der
triebsrat und wirkt wie eine Betriebsvereinbarung. Das Belegschaft Schaden abgewendet werden kann. In eiProblem daran ist aber, dass man den Ausgang des nem solchen Notfall ist das Mitbestimmungsrecht des
Verfahrens vor der Einigungsstelle natürlich nicht vor- Betriebsrats eingeschränkt. Der Arbeitgeber kann
aussehen kann. Auch hierbei können ungewollte Ergeb- grundsätzlich die Maßnahme ohne Beteiligung des Benisse auftreten.
triebsrats durchführen. Er muss den Betriebsrat allerdings unverzüglich anschließend ordnungsgemäß beEine ohne Einschaltung des Betriebsrats durchgeführte teiligen.26
Maßnahme ist rechtswidrig und für die betroffenen Arbeitnehmer nicht verbindlich. Aus Sicht der betroffenen IV. Fazit
Arbeitnehmer hat das Bundesarbeitsgericht hierzu die
Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung geschaffen, Die Frage der Dienstplangestaltung ist eines der wichwelche das Gericht in ständiger Rechtsprechung ver- tigsten Themen in der betriebsverfassungsrechtlichen
tritt.23 Es geht davon aus, dass eine Maßnahme, die der Praxis. Es ist verbunden mit den weiteren Fragen der
Arbeitgeber unter Verstoß gegen das Mitbestimmungs- Regelung der Arbeitszeit im Betrieb. Ein vorausschaurecht durchführt, unwirksam ist, wenn
eine Verletzung des Mitbestimmungs... die mitbestimmungspflichtige Maßnahme – außer
rechts gegeben ist und dies zu einer
­Belastung der Arbeitnehmer führt. Regel- in Notfällen – nicht durchführen. Für solche Fälle empfiehlt sich
mäßig sind daher nicht mitbestimmte
daher der Abschluss einer Rahmenvereinbarung.
Maßnahmen gegenüber den betroffenen
Arbeitnehmern unwirksam. Verlegt ein
Arbeitgeber einseitig die Arbeitszeit eines Arbeitneh- ender Arbeitgeber wird darauf drängen, vorbereitende
mers, so ist die ausgefallene Arbeitszeit gemäß § 615 Absprachen, insbesondere für Eilverfahren, zu treffen.
BGB im Rahmen des Annahmeverzugs zu vergüten.24
Wie weit der Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers
ist, ist dabei Verhandlungssache und hängt teilweise
Der Betriebsrat hingegen kann, wenn der Arbeitgeber von den tatsächlichen Erfordernissen im Betrieb ab.
das Mitbestimmungsrecht verletzt, zum einen die Beseitigung des unter Umständen noch andauernden be- Mit Blick in die Zukunft stellen sich noch mehrere Fratriebsverfassungswidrigen Zustandes gem. § 23 BetrVG gen, die derzeit gar nicht oder unbefriedigend beantverlangen und zum anderen auch für die Zukunft eine wortet sind. Zum einen betrifft dies mit Sicherheit den
Unterlassung geltend machen. Unter bestimmten Vo- immer größer werdenden Wunsch der Arbeitnehmer
raussetzungen kann dem Arbeitgeber auch im Rahmen nach flexiblen Arbeitszeitmodellen. Auch in diesem Beeiner einstweiligen Verfügung, also in einem Eilverfah- reich werden in der Zukunft Dienstpläne immer wichren, aufgegeben werden, eine betriebsverfassungswid- tiger werden. Der Einsatz von Fremdpersonal im Betrieb
rige Maßnahme wieder aufzuheben. Dabei muss aber ist derzeit nicht abschließend geklärt, und auch hier
berücksichtigt werden, dass die Ansichten der Landes- erscheint es notwendig, dass Rechtsprechung oder Gearbeitsgerichte zur Zulässigkeit einer entsprechenden setzgebung noch weiter aufklärend tätig werden.
einstweiligen Verfügung auseinandergehen.
23 BAG v. 3.9.2014 – 5 AZR 109/13, ZBVR online 2/2015, S. 4.
24 BAG v. 18.9.2002 – 1 AZR 668/01, BB 2003, 740.
25 BAG v. 17.11.1998 – 1 ABR 12/98, ZBVR 2000, 56.
26 BAG v. 19.2.1991 – 1 ABR 31/90, NZA 1991, 609.
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Arbeitswelt 4.0
2017
149 Seiten
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Ulrici
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Handkommentar 2017
725 Seiten
EUR 89,00
ISBN 978-3-8487-3608-9
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