Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Kinder- und

Werbung
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der
Kinder- und Jugendhilfe
FACHTAGUNG
am 20./21. 01. 2015 in Frankfurt am Main
Thomas Berthold / Bundesfachverband UMF e.V.
Ablauf
Einführung
Inobhutnahme
Clearing
Altersfestsetzung
Vormundschaft
Hilfeplanverfahren
Folgeunterbringung
Vorstellung B-UMF
Der Bundesfachverband UMF setzt sich seit 1998 für die
Rechte von jungen Flüchtlingen ein – insbesondere für
alleinreisende Jugendliche.
Ziel ist die rechtliche und gesellschaftliche Gleichstellung der
jungen Menschen mit anderen hier lebenden Kindern und
Jugendlichen.
Der Verband setzt sich aus Geschäftsstelle und Vorstand,
Fachkräften und involvierten Organisationen zusammen.
Vorstellung B-UMF
Laufende Projekte:
Verbesserung der Aufnahmebedingungen
Pädagogische Konzepte in der Jugendhilfe
Lebenssituation von begleiteten Minderjährigen
Familienzusammenführung unter Dublin III
Übergänge aus der Jugendhilfe in die Selbstständigkeit
Beratung, Tagungsarbeit
Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit
UMF – was heißt das eigentlich?
Einige junge Menschen, die nach Deutschland flüchten werden
durch Migrationsregime, die Jugendhilfe oder eigene
Entscheidung zu UMF.
UMF-sein ist eine Abgrenzung zu anderen Gruppen von
Flüchtenden und Migrierenden.
UMF-sein kann eine große Chance darstellen.
Unbegleitet!?! Minderjährig!?!
Flüchtling!?!
UMF = besonders schutzbedürftige Personen ( u.a. Art. 17 EUAufnahmerichtlinie)
Sonderrechte und besonderen Schutzbedarf!
Unbegleitet: unter 18jährige, die ohne Personen- und
Erziehungssorgeberechtigte ins Bundesgebiet einreisen bzw.
zurück bleiben.
Minderjährig: Inobhutnahme bis 18, Handlungsfähigkeit ab 16
Flüchtling: im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention /
Selbstdefinition
…..die Zuschreibung UMF ist negativ konnotiert!
Entwicklung des Zugangs: Zahlen
vom BAMF
2008
2009
2010
Alle Erstantragssteller_
Innen
22.085 27.649 41.332
2011
45.741
2012
2013
2014
64.539 109.580 173.072
<16
324
405
535
714
598
638
1.008
>16
439
899
1.413
1.412
1.498
1.848
3.390
763
1.304
1.948
2.126
2.096
2.486
4.398
UM
gesamt
UM 2014 nach Herkunft (Top-Twelve) &
Entscheidungen (Quelle: BAMF)
1
Afghanistan
2
Schutzquote
Erledigungen
formelle
Ablehnungen
AufenthG
V+VII
Abschieb.verbote § 60
§ 4 I AsylVfG
Schutz
Subsidiärer
Familienasyl)
(Art. 16a GG und
Anerkennungen
Flüchtlingsschutz
insgesamt
gem. § 3 AsylVfG
ENTSCHEIDUNGEN über Erstanträge
Erstanträge
Die 12 stärksten
Herkunftsländer
im Jahr 2014
(Top Twelve)
1.052
487
163
1
42
179
75
27
79,1 %
Eritrea
922
127
68
3
50
4
1
1
98,4 %
3
Syrien,Arab. Rep.
657
366
290
10
62
-
-
4
98,9 %
4
Somalia
568
104
24
1
34
11
24
10
67,3 %
5
Irak
147
88
71
1
3
1
7
5
86,4 %
6
Ägypten
144
55
1
1
-
-
49
4
3,6 %
7
Guinea
88
16
4
-
1
4
7
-
56,3 %
8
Gambia
63
4
-
-
-
-
3
1
-
9
Marokko
55
32
-
-
-
1
27
4
3,1 %
10
Äthiopien
47
30
-
-
2
12
16
-
46,7 %
11
Pakistan
37
31
8
-
-
-
21
2
25,8 %
12
Iran, Islam. Rep.
36
13
10
-
1
-
-
2
84,6 %
4.398
1.544
669
18
214
228
326
89
73,1 %
Gesamt
(einschl. übrige HKL)
Übersicht Zugangszahlen
UMF Inobhutnahmezahlen des Bundesfachverband UMF e.V.
und dem statistischen Bundesamt sowie die Zahl der
Asylerstanträge (BAMF) 2009 bis 2013
Inobhutnahmezahlen
Asylerstanträge
Jahr
Bundesfachverband UMF e.V.
Stat. Bundesamt
BAMF
2009
3015
1949
1304
2010
4248
2822
1948
2011
3820
3482
2126
2012
4316
4727
2096
2013
5548
6600
2486
Problemaufriss
- Durchsetzung von Rechtsansprüchen
- Qualitätsmangel in zahlreichen Bereichen
Spannungsfeld Jugendhilfe – Aufenthaltsrecht
Mangelhafte Qualifikation der Vormünder
Altersfestsetzungsverfahren
Jugendhilfe und dann?
Erschwerter Zugang zu Ausbildung
Mangelhafte Qualität im Asylverfahren (Anhörung)
Kindeswohl als zentrales Prinzip
Art. 3 UN-KRK: Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen,
gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten
Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten,
Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen
getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein
Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
Art. 24 (2) GRC: Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen
öffentlicher oder privater Einrichtungen muss das Wohl des
Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
Kindeswohlvorrang
„Die UN-Kinderrechtskonvention ist Grundlage für den
Umgang mit Minderjährigen, die als Flüchtlinge unbegleitet
nach Deutschland kommen. Wir werden die
Handlungsfähigkeit im Asylverfahrens- und Aufenthaltsrecht
auf 18 Jahre anheben und dadurch den Vorrang des
Jugendhilferechts für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
festschreiben.“
Koalitionsvertrag, CDU/CSU/SPD, 2013
Inobhutnahme
§ 42 (1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind
oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
...
3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher
unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder
Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen
Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten
Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig
unterzubringen.
Inobhutnahme
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die zur
Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem
Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung
aufzuzeigen.
Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben,
eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes
oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen
Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen.
Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle
Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder
Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der
Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei
angemessen zu berücksichtigen.
Inobhutnahme
(3) […] Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist
unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers
zu veranlassen.
Widersprechen die Personensorgeberechtigten der
Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein
Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.
Inobhutnahme
(4) Die Inobhutnahme endet mit
1. der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die
Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2. der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem
Sozialgesetzbuch.
Weitere Hilfen und Leistungen
UMF sind leistungsberechtigt – wie alle anderen Kinder auch.
Das Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII) gilt auch für UMF
bzw. deren Vormünder.
Hilfen für junge Volljährige sind ebenfalls für UMF vorgesehen.
Weitere Hilfen
Zum Weiterlesen:
DIJuF, DIJuF-Rechtsgutachten 09.11.2010, J 4.300 Sch, www.bumf.de.
BAG LJÄ, Handreichung zur Inobhutnahme von UMF, 2014,
www.b-umf.de.
Exkurs: Clearingphase Perspektivabklärung

Ort der Ruhe / des Innehaltens / des Ankommens

Erstorientierung

Antrag auf Vormundschaft

Gesundheitliche Versorgung und Prophylaxe

Klärung der familiären Situation
(Familienzusammenführung)

Psycho-Soziale Versorgung

Aufarbeitung Bildungssituation + Bildungszugang

Aufenthaltsrechtliche Klärung  Asylantrag ja / nein
Altersfestsetzung
Feststellen der Minderjährigkeit:
Das JA muss sich davon überzeugen, dass es sich bei dem
Jugendlichen um einen Minderjährigen handelt. (Grundlage
für IO)
Es gibt kein Verfahren das Alter festzustellen, alle Verfahren
geben nur Näherungswerte wieder.
Medizinische Altersfestsetzungsverfahren beruhen auf keiner
medizinischen Indikation und stellen somit einen Eingriff in
körperliche Unversehrtheit dar.
Altersfestsetzung
Gegenwärtig werden Inaugenscheinnahmen,
Inaugenscheinnahmen mit Interview und medizinische
Untersuchungen (Handwurzel, Zähne, Schlüsselbein)
durchgeführt.
Es gibt kein einheitliches Verfahren/ Standards in den
Bundesländern und Kommunen.
Familiengerichte, Verwaltungsgerichte und Ordnungsbehörden
können med. Gutachten in Auftrag geben.
Konsequenzen: Verlust des Anspruchs auf
Jugendhilfemaßnahmen, Unterbringung, Abschiebung…
Altersfestsetzung
Aus unserer Perspektive müssen folgende Mindeststandards
eingehalten werden:
4-Augen-Prinzip bestehend aus Fachpersonal
Qualifizierte DolmetscherIn
Klare Aufklärung der betroffenen Personen
Dokumentation der Interviews
Bescheiderstellung und Aufklärung weiteres Verfahren
Altersfestsetzung
Zum Weiterlesen:
Bundesfachverband UMF, Handreichung zum Thema
Altersfestsetzung, erscheint im April 2015.
EASO, Praxis der Altersbestimmung in Europa, 2013.
Vormundschaft
Vormund wird durch Familiengericht bestellt, JA hat Bestellung
unverzüglich zu veranlassen (§ 42 SGB VIII Abs. 3).
Familiengericht muss die tatsachliche Verhinderung des
Ruhens der elterlichen Sorge feststellen.
Familiengericht kann Ergänzungspflegschaft (§ 1909 BGB)
einrichten.
Vormundschaft endet sobald der Grund wegfällt (§ 1882 BGB).
Vormundschaft richtet sich nach der Minderjährigkeit im
Herkunftsland (Art. 24 EGBGB).
Vormundschaft
„Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person
und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den
Mündel zu vertreten.“ (§ 1793 Abs. 1 BGB)
„Vormund hat das Recht und die Pflicht das Kind zu pflegen,
zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu
bestimmen.“ (Oberloskamp 2010)
„Der Vormund hat mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu
halten. Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in
dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im
Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein
anderer Ort geboten.“ (§ 1793 Abs. 1a BGB)
Vormundschaft
Vier relevante Formen: ehrenamtliche Einzelvormundschaft, Amts-,
Vereins- und Berufsvormundschaft
Zentrale Rolle des Vormunds im Helfernetz, an der Seite des
Jugendlichen
Aufgaben des Vormunds:
Personen- und Vermögenssorge
Pflege, Erziehung, Aufenthaltsbestimmung, Unterbringung
Schule, Ausbildung
Gesundheitsfürsorge
Vertretung in allen rechtlichen Angelegenheiten
(Aufenthaltsrechtliche Klärung)
Vormundschaft
Ca. 85% der Jugendlichen haben einen AV, daneben gibt es
Ehrenamtler, Vereins- und Berufsvormünder –
Ausgestaltung nach lokalen JH-Traditionen.
Aufgaben werden sehr unterschiedlich wahrgenommen 
Qualität sehr unterschiedlich.
Hohe Fallzahlen begrenzen die Möglichkeiten der AV, z.T.
niedrigere Fallzahlgrenze bei UMF-Vormundschaft.
Zentrales Problem ist die rechtliche Vertretung.
Vormundschaft
Rechtliche Grundlagen ergeben Position des Vormunds → an
der Seite der Minderjährigen
Haltung: Vertreter des Jugendlichen, nicht Vertreter einer
Behörde
Rechtliche Grundlagen implizieren die Verpflichtung sich den
Ansichten anderer Behörden mglw. auch zu widersetzen
Vormundschaft
Zum Weiterlesen:
Barbara Noske, Herausforderungen und Chancen –
Vormundschaften bei UMF, 2010, www.b-umf.de.
Handbuch Projekt Do It!, Diakonie Wuppertal, 2014.
Eckpunkte zur Reform des Vormundschaftsrechts,
www.dijuf.de
Hilfeplangespräch
Rechtliche Grundlage des HPG/HPV ist § 36 SGB VIII, es gibt
keine Einschränkung bei UMF.
Grundlage des ersten HPG ist das Clearingverfahren, ohne
geht es nicht.
Zentrales Instrument im Verfahren, ist das Gespräch aller
relevanten „Parteien“ – selbstverständlich auch mit dem
Jugendlichen.
Grundsätzlich ist HPG gleich angelegt, wie bei anderen
Kinder/Jugendlichen auch.
Hilfeplangespräch
Zum Weiterlesen:
Christian Haase, Das Hilfeplanverfahren bei UMF, in:
Dokumentation des Fachtags NRW 2011, www.b-umf.de
Weiterführende Hilfe / Übergänge
Bundesweite Unterschiede, sehr große Nachfrage von
Fachkräften und große Unsicherheit.
Tendenz: wenig / kurze Hilfen für junge Volljährige, abhängig
von der Kommune.
Häufige Aussage von Jugendlichen: Vertrauenspersonen
zentral, mangelnde Kontinuität als Risiko.
Konsequenzen aus Ende der Hilfen: Abbrüche
Ausbildungsverhältnisse / Unterbringung in GU / Fehlende
kontinuierliche Unterstützung.
Aktuelles
Gesetz zur Neubestimmung des Ausweisung- und des
Bleiberechts.
Gesetz zur bundesweiten Umverteilung von UMF.
Gesetz zur Reform des Vormundschaftsrechts.
Richtlinienumsetzungsgesetze zur Verfahrens- und
Aufnahmerichtlinie.
…und die Qualität der pädagogischen
Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlingen?
–
Ein paar Spiegelstriche zu Fragen der Pädagogik
Beispiel Verteilung
Pädagogische Anforderungen an ein Verteilverfahren:
Wie kann Vertrauen zwischen Jugendlichen und Betreuer_in
aufgebaut werden, wenn eine Verteilung in 7 – 10 Tagen
bevorsteht?
Welche Rolle übernehmen Fachkräfte, wenn ihre
Arbeitsaufgabe „Vorbereitung der Verteilung“ heißt?
Wie gehen Fachkräfte auf Jugendliche zu, die nicht an diesem
Ort sein wollen?
Beispiel Delinquenz
Einige Einrichtungen und Kommunen stehen vor der
Herausforderung des Umgangs mit delinquenten UMF.
In Freiburg wurde über Wochen eine breite Debatte über die
Taten von einer Gruppe von UMF geführt, ebenso in
Bremen.
In Hamburg gibt es massive Forderungen nach einer
geschlossenen Unterbringung für einige/alle UMF.
Welche Möglichkeiten bieten sich in der Arbeit mit diesen
Jugendlichen?
Tuschelrunde
Tauschen Sie sich mit ihren Sitznachbar_innen über eigene
pädagogische Erfahrungen mit UMF aus!
Tuschelrunde:
Dauer: 5 Minuten
Was: Austausch mit den Nachbar_innen
Abschluss: Zusammentragen einiger Eindrücke
Welche Pädagogik?
Häufige Ausgangsfrage: welche pädagogischen Konzepte gibt
es für die Arbeit mit UMF?
- Blick über den Tellerrand
- Subjekt im Mittelpunkt
- Selbstreflektion
Es gibt keine UMF-Pädagogik, aber viele Erfahrungen in der
pädagogischen Praxis mit UMF!
Fragen an eine pädagogische Praxis
Was bringen die Jugendlichen u.a. mit:
Aufträge?
Trauma / Erlebtes?
Unklarheit über das Gegenüber / Behörden?
Erfahrene Diskriminierung?
Unmöglichkeit der Wahrheit?
…?
Fragen an eine pädagogische Praxis
Was können die Fachkräfte mitbringen:
Vermittler der neuen Situation.
Raumbeschaffer.
Auseinandersetzung ermöglichen.
Fachliche Standards einfordern und ermöglichen.
Hilfe bei rechtlichen Fragen.
…
Fragen an eine pädagogische Praxis
Was für Strukturen brauchen wir:
Monoethnische, multiethnische oder integrierte Gruppen?
Besser irgendein Platz als gar kein Platz?
Wie kann mit ausländerrechtlichen Restriktionen umgegangen
werden?
Müssen UMF in Städten leben?
Wie gehen wir mit vorgegebenen zeitlichen Limitierungen
(bspw. Verteilung) um?
Pädagogik und UMF
Zum Weiterlesen:
Eva Stauf: Pädagogische Herausforderungen in der Arbeit mit
jungen Flüchtlingen, Dokumentation der Frühjahrstagung
2011 des B-UMF, www.b-umf.de
Irmela Wiesinger: Die Arbeit mit jungen Flüchtlingen – eine
Frage der professionellen Haltung, Vortrag anlässlich der
Grundlagenschulung im Februar 2014, www.b-umf.de
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
Kontakt
Bundesfachverband UMF e.V.
- Neue Anschrift & Rufnummer Paulsenstr. 55/56
12163 Berlin
030/8209743-0
[email protected]
Herunterladen