# Lernfeld 1 Kapitel 1.1 Rechtsgrundlagen der Berufsausbildung der Verwaltungsfachangestellten (VFA) Lernfeld 1 Kapitel 1.1 Ordnungsmittel für den Beruf VFA # Lernfeld 1 Kapitel 1.1 Lernfeld 1 Kapitel 1.2 „zuständige Stelle“ in der Berufsausbildung der VFA Berufsausbildungsvertrag n n n Zustandekommen Form Inhalt # Lernfeld 1 Kapitel 1.2 Lernfeld 1 Kapitel 1.2 Rangordnung arbeitsrechtlicher Regelungen n n Pflichten Rangprinzip Günstigkeitsprinzip n n des Auszubildenden des Ausbildenden # Lernfeld 1 Kapitel 1.2 Möglichkeiten der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses Lernfeld 1 Kapitel 2.1 Jugendarbeitsschutz n n n Rechtsgrundlage Ziel Schutzvorschriften # Berufsordnungsmittel sichern ein vergleichbares inhaltliches Ausbildungsniveau. n n n Ausbildungsberufsbild (Ausbildungsdauer, wesentliche Qualifikationen) Ausbildungsrahmenplan (sachliche und zeitliche Gliederung der betrieblichen Ausbildung) Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz und entsprechende Landeslehrpläne für den Berufsschulunterricht Berufsbildungsgesetz (BBiG): n allgemeine Rechtsgrundlage der Berufsbildung Berufsausbildungsverordnungen für VFA (Rechtsverordnungen): n n Fachrichtung: Bundesverwaltung: „Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten“ (VwFAngAusbV 1999) Fachrichtungen Kommunal- und Landesverwaltung: Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Länder (entsprechen der Berufsausbildungsverordnung des Bundes, Abweichungen bei Fachinhalten) Tarifverträge für VFA: (regeln Bedingungen und Entgelte im Ausbildungsbereich) Bund/Kommunen: TVAöD n Länder: TVA-L BBiG n # Bundesverwaltung: Bundesverwaltungsamt (für die meisten Bundesbehörden) n Er ist schriftlich zu schließen (§ 2 TVAöD, § 11 BBiG). n Er enthält Mindestangaben gem. § 2 Abs. 1 TVAöD, § 11 BBiG. Landesverwaltungen: landesspezifische Regelungen Gemeinden und Gemeindeverbände: meistens die Studieninstitute, Verwaltungsschulen bzw. ähnliche Aus- und Fortbildungsinstitute Aufgaben: n n n n n Pflichten des Auszubildenden: n n n n n Leistungspflicht (Lernpflicht, Arbeitsaufträge ausführen) Sorgfaltspflicht (Arbeitsmittel pfleglich behandeln) Gehorsamspflicht (Weisungen von berechtigten Personen beachten) Schweigepflicht Besuch der Berufsschule Pflichten des Ausbildenden: n n n n n n n Ausbildungspflicht Vergütungspflicht Bereitstellen erforderlicher Ausbildungsmittel Freistellen zum Berufsschulbesuch und zu Prüfungen Fürsorgepflicht (charakterliche Förderung und Schutz vor sittlichen und körperlichen Gefährdungen) Urlaubspflicht Zeugnispflicht Rechtsgrundlage: Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Ziel: Schutz junger Menschen zwischen 15 und 18 Jahren an ihren Arbeits- bzw. Ausbildungsplätzen vor Gefahren, Überforderungen und Überbeanspruchungen Schutzvorschriften: n n n n n Arbeitszeit, Pausen und ununterbrochene Freizeit Freistellung für den Berufsschulunterricht Anspruch auf Erholungsurlaub gesundheitliche Betreuung Beschäftigungsverbote und -beschränkungen Registrieren der Ausbildungsverhältnisse Überwachen der Berufsausbildung Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit Beratung der Auszubildenden und Ausbilder Durchführen der beruflichen Prüfungen Rangordnung arbeitsrechtlicher Regelungen: n n n n n n EU-Recht (Verordnungen) Grundgesetz (insbesondere Grundrechte) Bundesgesetze (z. B. BBiG, JArbSchG) Rechtsverordnungen (z. B. VwFAngAusbV) Tarifverträge (z. B. TVAöD) Arbeitsverträge (z. B. Berufsausbildungsvertrag) Rangprinzip: Ranghöheres Recht bricht rangniederes Recht (allgemeiner Rechtsgrundsatz). Günstigkeitsprinzip: Bei konkurrierenden Regelungen gilt die niederrangige, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger ist (besonderer arbeitsrechtlicher Grundsatz zum Arbeitnehmerschutz). Beendigungsmöglichkeiten: n n n n Ablauf der Ausbildungszeit Bestehen der Abschlussprüfung Auflösungsvertrag Kündigung (§ 22 BBiG) - während der dreimonatigen Probezeit: jederzeit ohne Angabe von Gründen - nach der Probezeit • von beiden Seiten aus wichtigem Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist • vom Auszubildenden bei Wechsel des Ausbildungsberufes oder Aufgabe der Berufsausbildung mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen # Der Berufsausbildungsvertrag kommt zustande durch übereinstimmende Willenserklärungen des Ausbildenden und des Auszubildenden (§ 10 BBiG) (bei minderjährigen Auszubildenden mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (§ 107 BGB). # n # Lernfeld 1 Kapitel 2.2 Lernfeld 1 Kapitel 2.2 Schutz vor Diskriminierung am Arbeitsplatz Mutterschutz n n n Rechtsgrundlage Ziel Mutterschutzfrist n n n Rechtsgrundlage Ziel Schutzvorschriften # Lernfeld 1 Kapitel 2.2 Lernfeld 1 Kapitel 3.1 Jugend- und Auszubildendenvertretung Schutz Behinderter n n n Rechtsgrundlage Ziel Nachteilsausgleich (Beispiele) n n Rechtsgrundlagen Aufgaben # Lernfeld 1 Kapitel 3.1 Lernfeld 1 Kapitel 3.2 Jugend- und Auszubildendenvertretung n Wahlrecht Schutz der Vertreter # n gewerkschaftliche Interessenvertretung Ziel: Verhindern von Benachteiligungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität Schutzvorschriften: n n n n arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers zum Schutz vor Benachteiligungen (§ 12 AGG) Beschwerderecht, Leistungsverweigerungsrecht der Beschäftigten Ansprüche bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot (Entschädigung, Schadensersatz) Rechtliche Grundlagen: n n n Privatwirtschaft (auch privatisierte öffentliche Betriebe): Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Bund: Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) Länder und Kommunen: jeweiliges Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) Aufgaben: n n n n n Maßnahmen für jugendliche Beschäftigte und Auszubildende beim Personalrat beantragen Regelungen für Jugendliche und Auszubildende überwachen, Verstöße dem Personalrat mitteilen Anregungen zur Berufsbildung entgegennehmen und dem Personalrat vorlegen die Integration ausländischer jugendlicher Beschäftigter und Auszubildender im Betrieb fördern regelmäßig Sprechstunden abhalten n Mutterschutzgesetz (MuSchG) Ziel: Schutz der Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und nach der Geburt vor n Gefahren am Arbeitsplatz n Kündigung n vorübergehender Einkommensminderung Mutterschutzfrist: n n Beginn: sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin Ende: frühestens acht Wochen nach der Entbindung Rechtsgrundlage: n Neuntes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) Ziel: Förderung der gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen in Gesellschaft und Beruf Nachteilsausgleich für behinderte Auszubildende (Beispiele): n n n n Anspruch auf Zusatzurlaub Anpassung der Arbeitsplatzausstattung Erleichterung bei Prüfungen in der Berufsausbildung besonderer Kündigungsschutz # Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Rechtsgrundlage: # n # Rechtsgrundlage: Aktives Wahlrecht (Wahlberechtigung): n n jugendliche Beschäftigte (unter 18 Jahren), sowie Auszubildende unter 25 Jahren Passives Wahlrecht (Wählbarkeit): n Abschluss von Tarifverträgen (z. B. TVAöD) Information, Beratung und rechtliche Vertretung der Mitglieder Weiterbildung der Mitglieder Wählbar sind alle grundsätzlich wählbaren Beschäftigten unter 26 Jahren, die am Wahltag seit sechs Monaten der Dienstbehörde angehören (BPersVG, Länderregelungen können abweichen). Schutz der Vertreter: n n n Behinderungsverbot Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot besonderer Kündigungsschutz # n n # Lernfeld 2 Kapitel 1.1 Lernfeld 2 Kapitel 1.1 Staatsbegriff Staatsgewalt # Lernfeld 2 Kapitel 1.1 Lernfeld 2 Kapitel 1.1 staatliches Gewaltmonopol Staatsangehörigkeit n n n Begriff Prinzipien Rechtsgrundlage n n n Begriff Gefahren Begrenzung des Gewaltmonopols # Lernfeld 2 Kapitel 1.1 Lernfeld 2 Kapitel 1.1 Gewaltenteilung n n n Staatsaufgaben Begriff Zwecke Regelung im Grundgesetz # Lernfeld 2 Kapitel 1.2 Lernfeld 2 Kapitel 1.2 Verfassung n n n Form Aufbau Rang Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland # Einfach ausgedrückt: „Herrschaftsmacht über Land und Leute“ Die Staatsgewalt ist die ursprüngliche Herrschaftsmacht des Staates über n sein Gebiet und alle auf ihm befindlichen Personen und Sachen (Gebietshoheit) sowie über n seine Staatsangehörigen, auch wenn sie sich nicht auf dem Staatsgebiet aufhalten (Personalhoheit). Die Staatsgewalt setzt den staatlichen Willen (Rechtsordnung) durch. Dazu steht dem Staat das staatliche Gewaltmonopol zu. Ein Staat im Sinne des Völkerrechts ist n eine Organisation von Menschen (Staatsvolk), n innerhalb eines bestimmten Teiles der Erde (Staatsgebiet), n unter einer ursprünglichen Hoheitsgewalt (Staatsgewalt). Beachte: Ausnahmen von der Gebietshoheit: immune Personen, exterritoriale Räume # Begriff: Begriff: Das allein dem Staat zustehende Recht, Regeln des friedlichen Zusammenlebens (Rechte und Pflichten) festzulegen und ihre Befolgung zu erzwingen, auch mit körperlicher Gewalt. Der Staat kann das Ausüben körperlicher Gewalt auch anderen erlauben. Die Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Mitgliedschaft einer Person in einem Staat. n n Machtmissbrauch Gefährdung von Menschenwürde, Gleichberechtigung und Frieden (Beispiel: NS-Diktatur in Deutschland) Begrenzung des Gewaltmonopols: n n n staatliche Gewaltenteilung garantierte Grundrechte (zum Schutz der Persönlichkeit) demokratische Mitwirkung des Staatsvolks bei der Veränderung der staatlichen Ordnung Wichtige Staatsaufgaben der Bundesrepublik Deutschland: n innere Sicherheit und Ordnung n äußere Sicherheit n soziale Sicherung n kulturelle Förderung n Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Umweltschutz) n gesunde Wirtschaftsentwicklung n n Abstammungsprinzip (ein Kind erwirbt die Staatsangehörigkeit der Eltern) Territorialprinzip (ein Kind erwirbt die Staatsangehörigkeit des Staates, auf dessen Territorium es geboren ist) Rechtsgrundlage: n Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Grundsatz: Abstammungsprinzip, es gibt aber Ausnahmen) # Gefahren: Prinzipien des Erwerbs der Staatsangehörigkeit: Horizontale Gewaltenteilung: Aufteilung von Gesetzgebung (Legislative), Gesetzesvollzug (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative) auf getrennte, voneinander unabhängige Staatsorgane (Art. 20 Abs. 2 GG) Vertikale Gewaltenteilung: Aufteilung der Staatsfunktionen zwischen Bund und Ländern Zwecke: n n n Balance der staatlichen Teilgewalten durch Machtbeschränkung und -kontrolle Schutz vor Missbrauch der Staatsgewalt Erhöhen der Rechtssicherheit Das Grundgesetz sieht zahlreiche Durchbrechungen des Prinzips der Gewaltenteilung vor, dadurch „Gewaltenhemmung“. Das Grundgesetz (GG) ist die deutsche Verfassung. 8. Mai 1949: 23. Mai 1949: 3. Oktober 1990: Der Parlamentarische Rat beschließt das Grundgesetz als vorläufige Verfassung für Westdeutschland. Es wird von den Landesparlamenten bestätigt (keine Volksabstimmung). Das Grundgesetz wird in Bonn feierlich verkündet, am nächsten Tag tritt es in Kraft. Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland. Das GG gilt nun für Gesamtdeutschland. Die Verfassung ist die rechtliche Grundordnung eines Gemeinwesens. Form: n n schriftliche Verfassungsurkunde (z. B. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland) ungeschriebene Verfassung (z. B. in Großbritannien) Aufbau moderner Verfassungen: n n Grundrechtsteil mit Regeln über das Verhältnis zwischen Bürgern und Staat Organisationsteil mit Regeln über Staatsaufbau, Staatsform, Regierungssystem und oberste Staatsorgane Rang: n Das Verfassungsrecht hat Vorrang vor anderen Gesetzen. # Begründer dieser Lehre: Charles de Montesquieu (1689–1755) # Lernfeld 2 Kapitel 1.2 Lernfeld 2 Kapitel 1.2 Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes Republik # Lernfeld 2 Kapitel 1.2 Lernfeld 2 Kapitel 1.2 Merkmale der Demokratie nach dem GG Demokratie n n Arten Demokratie im Sinne des GG # Lernfeld 2 Kapitel 1.2 Lernfeld 2 Kapitel 1.2 Bundestag n n n politische Parteien Bedeutung Aufgaben Opposition n n Begriff, Bedeutung Aufgaben # Lernfeld 2 Kapitel 1.2 Lernfeld 2 Kapitel 1.2 Zustandekommen eines Bundesgesetzes Sozialstaat n n n Ziel soziale Sicherung sozialer Ausgleich # Verfassungsprinzipien (oberste Verfassungsgrundsätze): Republik (lat. res publica) bedeutet „öffentliche Angelegenheit, Gemeinwesen“. Das Staatsvolk soll Träger der Staatsgewalt sein (nicht ein Monarch). Das Wort Republik im Staatsnamen schließt also einen Monarchen als Staatsoberhaupt absolut aus. Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland und damit oberstes Staatsorgan ist der Bundespräsident. n n n n n Republik Rechtsstaat Bundesstaat Demokratie Sozialstaat Die staatliche Ordnung in Bund und Ländern muss diesen Verfassungsprinzipien entsprechen (Art. 20 und 28 Abs. 1. GG). # Demokratie (griechisch) = „Volksherrschaft” Arten: n n Merkmale der bundesdeutschen Demokratie: n n Demokratie im Sinne des GG: n n n Prinzip des formalen Staatsaufbaus (Staatsaufbau von unten nach oben, alle Staatsgewalt geht vom Volk aus) Regierungsform, in der das Volk mitwirkt (Regeln: Mehrparteienprinzip, freie Wahlen, Mehrheitsprinzip; Minderheitenschutz) Form des Zusammenlebens (gelebte Demokratie) Die Bundesrepublik Deutschland ist eine repräsentative, parlamentarische Demokratie. Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauerhaft die politische Willensbildung beeinflussen und an der parlamentarischen Vertretung des Volkes mitwirken wollen. Parteien müssen nach ihrem Gesamtbild eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten und demokratisch aufgebaut sein. Art. 21 GG erkennt die Rolle der Parteien bei der politischen Willensbildung ausdrücklich an. Wichtige Aufgaben: n n n n politische Orientierung und Information Bündelung und Darstellung der Interessen und Zielvorstellungen unterschiedlicher politischer Richtungen Möglichkeit politischer Mitarbeit Präsentation von Wahlkandidaten für politische Ämter Ziel des Sozialstaats (Art. 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 GG) ist soziale Gerechtigkeit: Das gesamte Recht muss eine soziale Tendenz aufweisen. Der Gesetzgeber muss sich um soziale Sicherung und sozialen Ausgleich bemühen. n Das System der sozialen Sicherung umfasst Sozialversicherung, soziale Versorgung und soziale Hilfe. n Der Ausgleich sozialer Gegensätze soll durch angemessene Verteilung öffentlicher Lasten (z. B. Einkommensumverteilung) und durch Förderung gleichmäßiger Chancen für das Wohlergehen aller Bürger geschehen (z. B. durch gleiche Bildungsmöglichkeiten). Beachte: Das Sozialstaatsprinzip schreibt keine bestimmte Wirtschaftsordnung vor. Der Bundestag ist die direkt gewählte Volksvertretung (Parlament) und das bedeutendste Staatsorgan: Der Bundestag hat alle für das Staatsganze wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Wichtige Aufgaben des Bundestags: n n n n n Gesetzgebung Feststellung des Haushaltsplanes (Budgetrecht) Wahl des Bundeskanzlers Kontrolle der Regierung Repräsentation und Diskussion Zur Opposition im Bundestag gehören die Abgeordneten, deren Partei(-en) nicht an der Regierung beteiligt sind. Aufgaben der Opposition: n n Kontrolle und Kritik der Regierung Angebot politischer Alternativen Zustandekommen eines Bundesgesetzes: n n n n n n Gesetzesinitiative (Gesetzesvorschlag der Bundesregierung, des Bundesrats oder aus dem Bundestag) Beratung (drei Lesungen) und Gesetzesbeschluss durch den Bundestag Mitwirkung des Bundesrats (Vertretung der Länder beim Bund) Gegenzeichnung durch Bundeskanzler bzw. zuständigen Minister Ausfertigung durch den Bundespräsidenten Verkündung im Bundesgesetzblatt # n Anerkennung der Menschenrechte Mehrheitsprinzip freie Wahlen Mehrparteienprinzip Kommunikationsgrundrechte (z. B. Meinungs-, Presse-, Versammlungsfreiheit) # n n unmittelbare (direkte, plebiszitäre) Demokratie mittelbare (indirekte, repräsentative) Demokratie - präsidiale Regierungsform - parlamentarische Regierungsform # Lernfeld 2 Kapitel 1.2 Bundesstaat Lernfeld 2 Kapitel 1.2 Elemente des Bundesstaatsprinzips # Lernfeld 2 Kapitel 1.3 Lernfeld 2 Kapitel 1.3 formeller und materieller Rechtsstaat Merkmale des Rechtsstaats # Lernfeld 2 Kapitel 1.3 Lernfeld 2 Kapitel 1.3 Bindung an Gesetz und Recht Gesetz im formellen und materiellen Sinne # Lernfeld 2 Kapitel 1.3 Lernfeld 2 Kapitel 1.3 Gewohnheitsrecht Rangstufen der Rechtsquellen # n n Bund und Länder sind Staaten mit gleicher Grundordnung. Bund und Länder teilen sich die staatlichen Aufgaben. Bund und Länder besitzen gegenseitige Einflussmöglichkeiten: - Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes durch den Bundesrat - Bundesaufsicht, wenn Länder Bundesrecht ausführen - Bundeszwang, wenn ein Land sich pflichtwidrig verhält - Finanzhilfen des Bundes (vertikaler Finanzausgleich) - Pflicht des Bundes und der Länder zur Bundestreue Merkmale des Rechtsstaats nach dem Grundgesetz: n n n n n n Gewährleistung der Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG, unmittelbare Geltung, Einklagbarkeit) Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG, Gesetzesvorrang, Gesetzesvorbehalt) Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG, zahlreiche Durchbrechungen schaffen ein System von Machtkontrollen und Gegengewichten, „Gewaltenhemmung“) Rechtssicherheit (Berechenbarkeit und inhaltliche Bestimmtheit staatlicher Maßnahmen, Vertrauensschutz) Verhältnismäßigkeit aller staatlicher Maßnahmen umfassender gerichtlicher Rechtsschutz durch Rechtsweggarantie und „Justizgrundrechte“ Gesetz im formellen Sinne: n Rechtsquelle, die vom Parlament (Bundestag, Landesparlamente) in verfassungsmäßigen Gesetzgebungsverfahren erlassen worden ist. Gesetz im materiellen Sinne: n Der Begriff „Gesetz“ wird als Sammelbezeichnung auch für alle anderen Rechtsnormen verwendet, die für den Einzelnen Rechte bzw. Pflichten regeln (bestimmte Rechtsverordnungen, Satzungen, EU-Verordnungen). Will man diese Wirkung für den Bürger betonen, spricht man von Gesetzen im materiellen Sinne. Ein Bundesstaat ist eine unkündbare staatsrechtliche Verbindung von beschränkt souveränen Gliedstaaten (Länder) zu einem Gesamtstaat (Bundesstaat). Die Staatsgewalt ist auf den Bundesstaat und die Länder aufgeteilt. Gegensatz: Einheitsstaat (= ein Staat mit einheitlicher, zentral gelenkter Staatsgewalt, Gliedstaaten sind nicht vorhanden.) Im Rechtsstaat bestimmt und begrenzt das Recht alle staatliche Tätigkeit. Ein nur formeller Rechtsstaat war der „Gesetzesstaat“ im 19. Jahrhundert: Der Staat ist an das in Gesetzen formalisierte Recht (= positives Recht) gebunden. Es bestehen Gewaltenteilung, Rechtssicherheit (Berechenbarkeit staatlicher Maßnahmen) und gerichtliche Kontrolle. Nachteil: Menschenwürde und Grundrechte sind durch Gesetze einschränkbar und nicht hinreichend geschützt. Deswegen verlangt das GG einen demokratischen und sozialen Rechtsstaat („Gesetzes- und Gerechtigkeitsstaat“ = materieller Rechtsstaat). Es bindet die Staatsgewalt an Gesetze und auch an „vorstaatliches Recht“: die unantastbare Menschenwürde, die Freiheits- und Gleichheitsrechte und das Gerechtigkeitsprinzip. # n Nach Art. 20 Abs. 1 GG ist die Bundesrepublik ein Bundesstaat. # Elemente des Bundesstaatsprinzips nach dem Grundgesetz: Die Gesetzgebung (Parlament) ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). „Gesetz und Recht“: n n n n n formelle Gesetze (Parlamentsbeschluss) EU-Verordnungen abgeleitete Rechtsquellen (Rechtsverordnungen, Satzungen) Gewohnheitsrecht Gerechtigkeitsprinzip # Rangstufen der Rechtsquellen: n n n n n n n n n Verordnungen der EU Grundgesetz formelle Bundesgesetze Rechtsverordnungen des Bundes Satzungen nach Bundesrecht Landesverfassung formelle Landesgesetze Rechtsverordnungen des Landes Satzungen nach Landesrecht (auch kommunale Satzungen) ungeschriebene Rechtsregeln, die durch stetige Übung und in Rechtsüberzeugung der Beteiligten innerhalb einer Rechtsgemeinschaft entstanden sind (im Unterschied zum gesetzten, förmlich erlassenen Recht) # Lernfeld 2 Kapitel 1.3 Lernfeld 2 Kapitel 1.3 Gesetzesvorrang und Gesetzesvorbehalt Bundesregierung n n n Mitglieder Entscheidungsprinzipien Misstrauensvotum # Lernfeld 2 Kapitel 1.3 Lernfeld 2 Kapitel 1.3 Verhältnismäßigkeit Rechtssicherheit # Lernfeld 2 Kapitel 1.3 Lernfeld 2 Kapitel 1.3 gerichtlicher Rechtsschutz „Ewigkeitsklausel“ im GG # Lernfeld 2 Kapitel 1.3 Vorkehrungen zur Sicherung der verfassungsmäßigen Ordnung Lernfeld 2 Kapitel 1.3 Grundrechte n n n Arten Abwehrrechte Teilhaberechte # Der vom Bundestag gewählte Bundeskanzler und die (vom Kanzler bestimmten) Bundesminister bilden die Bundesregierung (Kabinett), das wichtigste Exekutivorgan des Bundes. n n n Richtlinienkompetenz: Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik. Ressortprinzip: Die Minister leiten im Rahmen dieser Richtlinien ihre Geschäftsbereiche eigenverantwortlich. Kollegialprinzip: Entscheidungen der Bundesregierung als Kollegium (z. B. Gesetzesvorlagen) werden durch Kabinettsbeschluss gemeinsam getroffen. Konstruktives Misstrauensvotum: Der Bundestag kann dem Bundeskanzler (nur ihm!) durch Wahl eines neuen Bundeskanzlers das Misstrauen aussprechen und so die gesamte Bundesregierung stürzen. Gesetzesvorrang: Die Verfassung und formelle Gesetze haben Vorrang vor anderen staatlichen Rechtsquellen. Gesetzesvorbehalt: Eingriffe in Bürgerrechte (Freiheit, Eigentum) stehen unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Grundlage (Ermächtigung). Ebenso stehen erhebliche staatliche Leistungen unter Gesetzesvorbehalt. # Die Bürger müssen sich auf den Bestand der geltenden Rechtsordnung und aller auf diese Rechtsordnung gestützten staatlichen Maßnahmen verlassen können. n n n n Aufgrund der Rechtsnormen muss der Bürger voraussehen können, mit welchen staatlichen Maßnahmen zu rechnen ist. Staatliche Machtäußerungen müssen klar und bestimmt sein. Der gutgläubige Bürger soll auf Richtigkeit und Bestand staatlicher Maßnahmen vertrauen dürfen (Vertrauensschutz). Belastungen dürfen Gesetze im Allgemeinen nur für die Zukunft, nicht aber rückwirkend vorschreiben (Belastungsrückwirkungsverbot). Ein staatlicher Eingriff in die Rechte eines Bürgers ist nur zu einem legalen Zweck möglich. Ist der Staat zu einem Rechtseingriff berechtigt, muss das gewählte Mittel drei Voraussetzungen erfüllen: n n n Eignung, den Zweck zu erreichen oder zu fördern (Tauglichkeit) Erforderlichkeit (Prinzip des mildesten Mittels, Übermaßverbot) Angemessenheit der durch die Maßnahme entstehenden Belastungen im Verhältnis zu ihrem Zweck # Eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig (Art. 79 Abs. 3 GG). Damit sind Änderungen z. B. des Kerns der Grundrechte wie auch der Verfassungsprinzipien Rechtsstaat, Demokratie, Bundes- und Sozialstaat und Republik ausgeschlossen. Gerichtlicher Rechtsschutz nach dem GG umfasst: n n n Rechtsweggarantie (Art. 97 GG) grundrechtsähnliche „Justizgrundrechte“ Überprüfung von Gesetzen und Verwaltungsmaßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit dem GG durch das Bundesverfassungsgericht (auf Antrag) # Grundrechtsarten, unterschieden nach ... dem Schutzgut ... den berechtigten Personen n Freiheitsrechte n Menschenrechte n Gleichheitsrechte n Bürgerrechte n Verfahrensrechte n n Grundrechte binden alle Staatsgewalt unmittelbar und schützen als Abwehrrechte die persönliche Freiheit. Grundrechte sind auch demokratische Teilhaberrechte. Beachte: Grundrechte wirken direkt nur zwischen Bürger und Staat, nicht zwischen Bürgern (Ausnahme Koalitionsfreiheit). Die „Ewigkeitsklausel“ schließt bestimmte Grundgesetzänderungen aus. Gegen Missbrauch demokratischer Rechte wirken z. B. n Möglichkeit des Parteiverbotes durch das Bundesverfassungsgericht (Art. 21 Abs. 2 GG), n Verbot verfassungswidriger Vereinigungen aufgrund des GG Art. 9 Abs. 2 GG (durch Behörden), n politische Treuepflicht der Beamten (Art 33 Abs. 5 GG), n Recht zum Widerstand aller Deutschen als letztes Mittel zur Erhaltung der staatlichen Ordnung (Art. 20 Abs. 4 GG). # Lernfeld 2 Kapitel 1.4 Lernfeld 2 Kapitel 1.5 Grundrechtseinschränkungen EU n n Rechtscharakter Organe # Lernfeld 1 Kapitel 1.5 Lernfeld 2 Kapitel 1.5 Gemeinschaftsrecht der EU n n EU-Verordnungen, EU-Richtlinien primäres EU-Recht sekundäres EU-Recht # Lernfeld 2 Kapitel 2.1 Lernfeld 2 Kapitel 2.1 öffentliche Verwaltung Verwaltungsträger n n n Begriff Verwaltungsaufgaben Abgrenzung von Regierungsaufgaben # Lernfeld 2 Kapitel 2.1 beliehene Person und Verwaltungshelfer Lernfeld 2 Kapitel 2.1 Verwaltungskompetenz n n n n n Europäischer Rat (Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, legt EU-Ziele fest) Europäisches Parlament (Gesetzgebung zusammen mit dem Rat der EU) Rat der EU (EU-Ministerrat, Gesetzgebung zusammen mit dem Europäischen Parlament) Europäische Kommission („Regierung“, Exekutive der EU) Europäischer Gerichtshof (EuGH) Verordnungen der EU: Sie werden vom Rat der EU (Ministerrat) und dem EU-Parlament erlassen. Sie haben Gesetzesrang und sind in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht, ohne dass es nationaler Umsetzungsmaßnahmen bedarf. In Deutschland stehen Verordnungen (EU) im Rang über dem Grundgesetz. Richtlinien der EU: Sie werden vom Rat der EU (Ministerrat) und dem EUParlament erlassen. Sie verpflichten die Mitgliedstaaten, nationale Rechtsvorschriften zu erlassen oder so zu ändern, dass die Ziele der EU-Richtlinie in einer bestimmten Frist erreicht werden. An diese Zielvorgaben sind die EU-Länder gebunden, sie können aber die Mittel wählen, mit denen sie erreicht werden sollen. Rechtsträger der öffentlichen Verwaltung sind grundsätzlich die juristischen Personen des öffentlichen Rechts: n Körperschaften des öffentlichen Rechts: Personenvereinigungen, die Hoheitsgewalt besitzen und unabhängig vom Mitgliederwechsel bestehen n Anstalten des öffentlichen Rechts: rechtlich selbstständige Verwaltungseinrichtungen zur Erfüllung öffentlicher Zwecke. Anstalten haben Benutzer. n Stiftungen des öffentlichen Rechts: rechtlich selbstständige Kapital- bzw. Sachbestände. Stiftungen haben Nutznießer. n Verfassungsimmanente Grundrechtsschranken: Jedes Grundrecht wird durch andere Grundrechte beschränkt. n Verfassungsunmittelbare Schranken: Die Beschränkung steht in der betreffenden Grundrechtsbestimmung. n Gesetzesvorbehalt: In einer Grundrechtsnorm wird ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, das Grundrecht durch Gesetz einzuschränken; dabei sind die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 GG (Wesensgehaltsgarantie) einzuhalten. Primäres EU-Recht: Die Verträge über die Europäische Union (EUV) und über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie die Charta der Grundrechte der EU gehören zum primären Gemeinschaftsrecht. Das Primärrecht bindet die Vertragspartner, Teile gelten aber auch unmittelbar für EU-Bürger. Sekundäres EU-Recht: Rechtsakte, die von den Gemeinschaftsorganen erlassen werden. Sie gelten in den Mitgliedstaaten. EU-Recht genießt Vorrang vor nationalem Recht, d. h., das Gemeinschaftsrecht geht grundsätzlich vor, wenn nationales Recht entgegensteht. Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane sind insbesondere EU-Verordnungen, EU-Richtlinien sowie Einzelfall-Entscheidungen. # Organe: Grundrechtseinschränkungen: # Souveräne europäische Staaten haben sich durch einen kündbaren völkerrechtlichen Vertrag zusammengeschlossen. Die Staatengemeinschaft ist kein Staat. Die EU ist eine überstaatliche (supranationale) Gemeinschaft, weil die Mitgliedstaaten ihr wesentliche Hoheitsrechte übertragen haben (Gegenbegriff zwischenstaatliche – internationale – Gemeinschaft, z. B. UN). # Rechtscharakter: Begriff: Öffentliche Verwaltung ist diejenige Staatstätigkeit, die weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung noch Regierung ist (praktisch gebräuchliche negative Definition). Verwaltungsaufgaben: n n Abgrenzung von Regierungsaufgaben, diese sind: n n n n staatsleitende politische Tätigkeiten der Exekutive Gesetzesvorlagen im Parlament einbringen Erlassen von Rechtsverordnungen Organisation des nachgeordneten Verwaltungsapparates # Beachte: Rechtlich unselbstständige Anstalten, z. B. öffentliche Schulen, sind keine juristische Personen. weisungsgebundene Rechtsausführung durch Behörden gestaltende Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben Der Staat kann öffentliche Aufgaben auch durch private Rechtsträger wahrnehmen lassen. Hierzu muss er sie mit hoheitlichen Befugnissen ausstatten („beleihen“). Die öffentliche Verwaltung in der Bundesrepublik Deutschland ist den staatlichen Ebenen Bund und Land zugeordnet. Aus Art. 83 ff. GG ergibt sich, dass staatliche Verwaltung in Deutschland vor allem Landesverwaltung ist. Die Länder regeln auch die Kommunalverwaltung. „Beliehene Person“ ist eine natürliche oder juristische Person des privaten Rechts, die mit hoheitlichen Befugnissen beliehen wurde (Bsp. TÜV). Die beliehene Privatperson kann bei der hoheitlichen Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe auch Verwaltungsakte erlassen. „Verwaltungshelfer“ ist eine natürliche oder juristische Person des privaten Rechts, derer sich eine Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedient (Bsp. Abschleppdienst). Der Verwaltungshelfer erbringt lediglich eine technische Dienstleistung für die Behörde und hat keine Entscheidungsbefugnisse. # Lernfeld 2 Kapitel 2.1 Lernfeld 2 Kapitel 2.2 Staatsverwaltung n n Verwaltungsziele unmittelbare Staatsverwaltung mittelbare Staatsverwaltung n n n Sachziele Formalziele Dokumentation # Lernfeld 2 Kapitel 2.2 Lernfeld 2 Kapitel 2.2 Organe der Verwaltungsträger Behörden der Verwaltungsträger # Lernfeld 2 Kapitel 2.2 Lernfeld 2 Kapitel 2.3.1 Verfassungsgarantien für Gemeinden Amt n n Existenzgarantie Selbstverwaltungsgarantie # Lernfeld 2 Kapitel 2.3.1 Lernfeld 2 Kapitel 2.3.2 Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden n n Begriff Hoheitsbefugnisse Arten gemeindlicher Aufgaben Sachziele Formalziele (Produkte, Sachaufgaben) (Art und Weise der Leistungserstellung) Unmittelbare Staatsverwaltung (Bsp. Landesbehörde): n n n Bund oder Land handeln aufgrund ursprünglicher Hoheitsgewalt durch eigene Behörden. Die Verwaltung ist bei staatlichen Behörden zentralisiert. Deren Aufbau kann mehrstufig sein. n soziale Hilfen gewähren n Rechtmäßigkeit n Gefahren abwehren n Kundenorientierung n Bebauungspläne aufstellen n soziale Wirksamkeit Mittelbare Staatsverwaltung (Bsp. Gemeindebehörde): n Parkanlagen pflegen n Qualität der Leistungen n n Wirtschaftlichkeit n Behörde ist nach § 1 Abs. 4 VwVfG und § 1 Abs. 2 SGB X jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Bund, Länder und Gemeinden haben Organe. Wenn diese Organe Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sind sie Behörden. Hartmut Maurer: „Behörden sind n alle Organe (der juristischen Person des öffentlichen Rechts), wenn und soweit sie n zur hoheitlichen Durchführung n konkreter Verwaltungsmaßnahmen n im Außenverhältnis n berufen sind.“ H. Maurer: Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl., München 2011, § 21, Randnr. 32 Beachte: Auch („beliehene“) Privatpersonen können Behörden sein. n Verwaltungsträger sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. Um rechtlich handeln zu können, benötigen sie Organe. Organ einer juristischen Person (Bsp.: einer Gemeinde) ist eine n durch Gesetz (z. B. GO) geschaffene Einrichtung (z. B. Bürgermeister), n die rechtswirksam für die juristische Person handelt (z. B. durch Erlass von Gebührenbescheiden). Beachte: Im Bereich der Staatsgewalt gibt es neben den Verwaltungsorganen auch Gesetzgebungs-, Rechtsprechungsund Regierungsorgane. # Dokumentation von Verwaltungszielen: n Rechtliche Vorgaben (Gesetz, Satzung) n Aufgabengliederungsplan n Produktplan n Leitbild Verwaltungstätigkeit wird dezentral durch nichtstaatliche juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt. Verwaltungsträger haben eine abgeleitete Hoheitsgewalt. Die nichtstaatlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erledigen - staatliche Auftragsangelegenheiten und - (eigene) Selbstverwaltungsangelegenheiten. # # Verwaltungsziele (Beispiele) Der Begriff „Amt“ kann verschiedene Bedeutungen haben: Existenzgarantie: Das Bestehen der Gemeinden ist verfassungsrechtlich garantiert. Die Existenzgarantie schützt aber nicht den dauernden und unveränderten Bestand jeder einzelnen Gemeinde, sondern nur die Gemeinden als Einrichtungen (Institutionen). Selbstverwaltungsgarantie: n Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden ist verfassungsrechtlich garantiert. Die Selbstverwaltungsgarantie bezieht sich nur auf die rechtliche Einrichtung (Rechtsinstitut). Eingriffe des Staates sind möglich, dürfen aber den „Kernbestand“ der Selbstverwaltung nicht antasten. eigene (kommunale) Angelegenheiten: n n freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung (weisungsfreie Pflichtaufgaben) fremde (staatliche) Angelegenheiten: n n staatliche Auftragsangelegenheiten Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (in einigen Bundesländern) Die Aufgabenart kann sich auf die Entscheidungsfreiheit der Gemeinde, die Strenge der Aufsicht, die Finanzierung und auf Widerspruchsverfahren auswirken. Beamtenrecht: n Kreis öffentlicher Aufgaben, die ein Beamter wahrnimmt Kommunalverwaltung: n Innerbehördliche Organisationseinheiten werden häufig „Amt“ genannt (unselbstständige Dienststellen, keine Behörden). Staatsverwaltung: n Verwaltungseinheiten, die selbstständig sind und rechtlich unter ihrem Namen handeln, sind regelmäßig Behörden (z. B. Finanzämter). Das Selbstverwaltungsrecht ist das Recht, n alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft n im Rahmen der Gesetze n in eigener Verantwortung n zu regeln (Art. 28 Abs. 2 GG). Die eigene Verantwortung drückt sich in folgenden Hoheitsbefugnissen aus: n Verwaltungshoheit n Personalhoheit n Planungshoheit n Organisationshoheit n Satzungshoheit # n