Rangordnung arbeitsrechtlicher Regelungen

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Lernfeld 1
Kapitel 1.1
Rechtsgrundlagen
der Berufsausbildung
der Verwaltungsfachangestellten (VFA)
Lernfeld 1
Kapitel 1.1
Ordnungsmittel für
den Beruf VFA
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Lernfeld 1
Kapitel 1.1
Lernfeld 1
Kapitel 1.2
„zuständige Stelle“ in
der Berufsausbildung
der VFA
Berufsausbildungsvertrag
n
n
n
Zustandekommen
Form
Inhalt
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Lernfeld 1
Kapitel 1.2
Lernfeld 1
Kapitel 1.2
Rangordnung
arbeitsrechtlicher
Regelungen
n
n
Pflichten
Rangprinzip
Günstigkeitsprinzip
n
n
des Auszubildenden
des Ausbildenden
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Lernfeld 1
Kapitel 1.2
Möglichkeiten der
Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses
Lernfeld 1
Kapitel 2.1
Jugendarbeitsschutz
n
n
n
Rechtsgrundlage
Ziel
Schutzvorschriften
#
Berufsordnungsmittel sichern ein vergleichbares inhaltliches
Ausbildungsniveau.
n
n
n
Ausbildungsberufsbild
(Ausbildungsdauer, wesentliche Qualifikationen)
Ausbildungsrahmenplan
(sachliche und zeitliche Gliederung der betrieblichen
Ausbildung)
Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz und entsprechende Landeslehrpläne für den Berufsschulunterricht
Berufsbildungsgesetz (BBiG):
n
allgemeine Rechtsgrundlage der Berufsbildung
Berufsausbildungsverordnungen für VFA
(Rechtsverordnungen):
n
n
Fachrichtung: Bundesverwaltung:
„Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur
Verwaltungsfachangestellten“ (VwFAngAusbV 1999)
Fachrichtungen Kommunal- und Landesverwaltung:
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Länder (entsprechen der Berufsausbildungsverordnung des Bundes,
Abweichungen bei Fachinhalten)
Tarifverträge für VFA:
(regeln Bedingungen und Entgelte im Ausbildungsbereich)
Bund/Kommunen: TVAöD
n Länder: TVA-L BBiG
n
#
Bundesverwaltung:
Bundesverwaltungsamt (für die meisten Bundesbehörden)
n
Er ist schriftlich zu schließen (§ 2 TVAöD, § 11 BBiG).
n
Er enthält Mindestangaben gem. § 2 Abs. 1 TVAöD,
§ 11 BBiG.
Landesverwaltungen:
landesspezifische Regelungen
Gemeinden und Gemeindeverbände:
meistens die Studieninstitute, Verwaltungsschulen bzw.
ähnliche Aus- und Fortbildungsinstitute
Aufgaben:
n
n
n
n
n
Pflichten des Auszubildenden:
n
n
n
n
n
Leistungspflicht (Lernpflicht, Arbeitsaufträge ausführen)
Sorgfaltspflicht (Arbeitsmittel pfleglich behandeln)
Gehorsamspflicht (Weisungen von berechtigten
Personen beachten)
Schweigepflicht
Besuch der Berufsschule
Pflichten des Ausbildenden:
n
n
n
n
n
n
n
Ausbildungspflicht
Vergütungspflicht
Bereitstellen erforderlicher Ausbildungsmittel
Freistellen zum Berufsschulbesuch und zu Prüfungen
Fürsorgepflicht (charakterliche Förderung und Schutz
vor sittlichen und körperlichen Gefährdungen)
Urlaubspflicht
Zeugnispflicht
Rechtsgrundlage:
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Ziel:
Schutz junger Menschen zwischen 15 und 18 Jahren an
ihren Arbeits- bzw. Ausbildungsplätzen vor Gefahren,
Überforderungen und Überbeanspruchungen
Schutzvorschriften:
n
n
n
n
n
Arbeitszeit, Pausen und ununterbrochene Freizeit
Freistellung für den Berufsschulunterricht
Anspruch auf Erholungsurlaub
gesundheitliche Betreuung
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
Registrieren der Ausbildungsverhältnisse
Überwachen der Berufsausbildung
Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit
Beratung der Auszubildenden und Ausbilder
Durchführen der beruflichen Prüfungen
Rangordnung arbeitsrechtlicher Regelungen:
n
n
n
n
n
n
EU-Recht (Verordnungen)
Grundgesetz (insbesondere Grundrechte)
Bundesgesetze (z. B. BBiG, JArbSchG)
Rechtsverordnungen (z. B. VwFAngAusbV)
Tarifverträge (z. B. TVAöD)
Arbeitsverträge (z. B. Berufsausbildungsvertrag)
Rangprinzip:
Ranghöheres Recht bricht rangniederes Recht
(allgemeiner Rechtsgrundsatz).
Günstigkeitsprinzip:
Bei konkurrierenden Regelungen gilt die niederrangige,
wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger ist (besonderer
arbeitsrechtlicher Grundsatz zum Arbeitnehmerschutz).
Beendigungsmöglichkeiten:
n
n
n
n
Ablauf der Ausbildungszeit
Bestehen der Abschlussprüfung
Auflösungsvertrag
Kündigung (§ 22 BBiG)
- während der dreimonatigen Probezeit:
jederzeit ohne Angabe von Gründen
- nach der Probezeit
• von beiden Seiten aus wichtigem Grund
ohne Einhalten einer Kündigungsfrist
• vom Auszubildenden bei Wechsel des Ausbildungsberufes oder Aufgabe der Berufsausbildung mit einer Kündigungsfrist von
vier Wochen
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Der Berufsausbildungsvertrag kommt zustande durch
übereinstimmende Willenserklärungen des Ausbildenden und des Auszubildenden (§ 10 BBiG)
(bei minderjährigen Auszubildenden mit Zustimmung
der gesetzlichen Vertreter (§ 107 BGB).
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n
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Lernfeld 1
Kapitel 2.2
Lernfeld 1
Kapitel 2.2
Schutz vor
Diskriminierung
am Arbeitsplatz
Mutterschutz
n
n
n
Rechtsgrundlage
Ziel
Mutterschutzfrist
n
n
n
Rechtsgrundlage
Ziel
Schutzvorschriften
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Lernfeld 1
Kapitel 2.2
Lernfeld 1
Kapitel 3.1
Jugend- und
Auszubildendenvertretung
Schutz Behinderter
n
n
n
Rechtsgrundlage
Ziel
Nachteilsausgleich (Beispiele)
n
n
Rechtsgrundlagen
Aufgaben
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Lernfeld 1
Kapitel 3.1
Lernfeld 1
Kapitel 3.2
Jugend- und
Auszubildendenvertretung
n
Wahlrecht
Schutz der Vertreter
#
n
gewerkschaftliche
Interessenvertretung
Ziel:
Verhindern von Benachteiligungen wegen der Rasse, der
ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Identität
Schutzvorschriften:
n
n
n
n
arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot
Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers zum Schutz
vor Benachteiligungen (§ 12 AGG)
Beschwerderecht, Leistungsverweigerungsrecht der Beschäftigten
Ansprüche bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot (Entschädigung, Schadensersatz)
Rechtliche Grundlagen:
n
n
n
Privatwirtschaft (auch privatisierte öffentliche Betriebe):
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Bund: Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Länder und Kommunen: jeweiliges Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Aufgaben:
n
n
n
n
n
Maßnahmen für jugendliche Beschäftigte und Auszubildende beim Personalrat beantragen
Regelungen für Jugendliche und Auszubildende überwachen, Verstöße dem Personalrat mitteilen
Anregungen zur Berufsbildung entgegennehmen und
dem Personalrat vorlegen
die Integration ausländischer jugendlicher Beschäftigter
und Auszubildender im Betrieb fördern
regelmäßig Sprechstunden abhalten
n
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Ziel:
Schutz der Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und nach der Geburt vor
n Gefahren am Arbeitsplatz
n Kündigung
n vorübergehender Einkommensminderung
Mutterschutzfrist:
n
n
Beginn: sechs Wochen vor dem errechneten
Geburtstermin
Ende: frühestens acht Wochen nach der Entbindung
Rechtsgrundlage:
n
Neuntes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX)
Ziel:
Förderung der gleichberechtigten Teilhabe behinderter
Menschen in Gesellschaft und Beruf
Nachteilsausgleich für behinderte Auszubildende
(Beispiele):
n
n
n
n
Anspruch auf Zusatzurlaub
Anpassung der Arbeitsplatzausstattung
Erleichterung bei Prüfungen in der Berufsausbildung
besonderer Kündigungsschutz
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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Rechtsgrundlage:
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n
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Rechtsgrundlage:
Aktives Wahlrecht (Wahlberechtigung):
n
n
jugendliche Beschäftigte (unter 18 Jahren),
sowie Auszubildende unter 25 Jahren
Passives Wahlrecht (Wählbarkeit):
n
Abschluss von Tarifverträgen (z. B. TVAöD)
Information, Beratung und rechtliche Vertretung der
Mitglieder
Weiterbildung der Mitglieder
Wählbar sind alle grundsätzlich wählbaren Beschäftigten
unter 26 Jahren, die am Wahltag seit sechs Monaten der
Dienstbehörde angehören (BPersVG, Länderregelungen
können abweichen).
Schutz der Vertreter:
n
n
n
Behinderungsverbot
Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
besonderer Kündigungsschutz
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n
n
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Lernfeld 2
Kapitel 1.1
Lernfeld 2
Kapitel 1.1
Staatsbegriff
Staatsgewalt
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Lernfeld 2
Kapitel 1.1
Lernfeld 2
Kapitel 1.1
staatliches
Gewaltmonopol
Staatsangehörigkeit
n
n
n
Begriff
Prinzipien
Rechtsgrundlage
n
n
n
Begriff
Gefahren
Begrenzung des Gewaltmonopols
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Lernfeld 2
Kapitel 1.1
Lernfeld 2
Kapitel 1.1
Gewaltenteilung
n
n
n
Staatsaufgaben
Begriff
Zwecke
Regelung im Grundgesetz
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Lernfeld 2
Kapitel 1.2
Lernfeld 2
Kapitel 1.2
Verfassung
n
n
n
Form
Aufbau
Rang
Grundgesetz für die
Bundesrepublik
Deutschland
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Einfach ausgedrückt:
„Herrschaftsmacht über Land und Leute“
Die Staatsgewalt ist die ursprüngliche Herrschaftsmacht des
Staates über
n sein Gebiet und alle auf ihm befindlichen Personen und
Sachen (Gebietshoheit) sowie über
n seine Staatsangehörigen, auch wenn sie sich nicht auf
dem Staatsgebiet aufhalten (Personalhoheit).
Die Staatsgewalt setzt den staatlichen Willen (Rechtsordnung) durch. Dazu steht dem Staat das staatliche Gewaltmonopol zu.
Ein Staat im Sinne des Völkerrechts ist
n eine Organisation von Menschen
(Staatsvolk),
n innerhalb eines bestimmten Teiles der Erde
(Staatsgebiet),
n unter einer ursprünglichen Hoheitsgewalt
(Staatsgewalt).
Beachte: Ausnahmen von der Gebietshoheit:
immune Personen, exterritoriale Räume
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Begriff:
Begriff:
Das allein dem Staat zustehende Recht, Regeln des friedlichen Zusammenlebens (Rechte und Pflichten) festzulegen
und ihre Befolgung zu erzwingen, auch mit körperlicher
Gewalt. Der Staat kann das Ausüben körperlicher Gewalt
auch anderen erlauben.
Die Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Mitgliedschaft
einer Person in einem Staat.
n
n
Machtmissbrauch
Gefährdung von Menschenwürde, Gleichberechtigung
und Frieden (Beispiel: NS-Diktatur in Deutschland)
Begrenzung des Gewaltmonopols:
n
n
n
staatliche Gewaltenteilung
garantierte Grundrechte (zum Schutz der Persönlichkeit)
demokratische Mitwirkung des Staatsvolks bei der
Veränderung der staatlichen Ordnung
Wichtige Staatsaufgaben der Bundesrepublik Deutschland:
n innere Sicherheit und Ordnung
n äußere Sicherheit
n soziale Sicherung
n kulturelle Förderung
n Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
(Umweltschutz)
n gesunde Wirtschaftsentwicklung
n
n
Abstammungsprinzip (ein Kind erwirbt die Staatsangehörigkeit der Eltern)
Territorialprinzip (ein Kind erwirbt die Staatsangehörigkeit des Staates, auf dessen Territorium es geboren ist)
Rechtsgrundlage:
n
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
(Grundsatz: Abstammungsprinzip, es gibt aber
Ausnahmen)
#
Gefahren:
Prinzipien des Erwerbs der Staatsangehörigkeit:
Horizontale Gewaltenteilung: Aufteilung von Gesetzgebung
(Legislative), Gesetzesvollzug (Exekutive) und Rechtsprechung
(Judikative) auf getrennte, voneinander unabhängige Staatsorgane (Art. 20 Abs. 2 GG)
Vertikale Gewaltenteilung: Aufteilung der Staatsfunktionen
zwischen Bund und Ländern
Zwecke:
n
n
n
Balance der staatlichen Teilgewalten durch Machtbeschränkung und -kontrolle
Schutz vor Missbrauch der Staatsgewalt
Erhöhen der Rechtssicherheit
Das Grundgesetz sieht zahlreiche Durchbrechungen des Prinzips der Gewaltenteilung vor, dadurch „Gewaltenhemmung“.
Das Grundgesetz (GG) ist die deutsche Verfassung.
8. Mai 1949:
23. Mai 1949:
3. Oktober 1990:
Der Parlamentarische Rat beschließt das
Grundgesetz als vorläufige Verfassung für
Westdeutschland. Es wird von den Landesparlamenten bestätigt (keine Volksabstimmung).
Das Grundgesetz wird in Bonn feierlich
verkündet, am nächsten Tag tritt es in
Kraft.
Beitritt der DDR zur Bundesrepublik
Deutschland. Das GG gilt nun für Gesamtdeutschland.
Die Verfassung ist die rechtliche Grundordnung eines Gemeinwesens.
Form:
n
n
schriftliche Verfassungsurkunde
(z. B. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland)
ungeschriebene Verfassung (z. B. in Großbritannien)
Aufbau moderner Verfassungen:
n
n
Grundrechtsteil mit Regeln über das Verhältnis zwischen
Bürgern und Staat
Organisationsteil mit Regeln über Staatsaufbau, Staatsform, Regierungssystem und oberste Staatsorgane
Rang:
n
Das Verfassungsrecht hat Vorrang vor anderen Gesetzen.
#
Begründer dieser Lehre: Charles de Montesquieu (1689–1755)
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Lernfeld 2
Kapitel 1.2
Lernfeld 2
Kapitel 1.2
Verfassungsprinzipien
des Grundgesetzes
Republik
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Lernfeld 2
Kapitel 1.2
Lernfeld 2
Kapitel 1.2
Merkmale der
Demokratie nach
dem GG
Demokratie
n
n
Arten
Demokratie im Sinne des GG
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Lernfeld 2
Kapitel 1.2
Lernfeld 2
Kapitel 1.2
Bundestag
n
n
n
politische Parteien
Bedeutung
Aufgaben
Opposition
n
n
Begriff, Bedeutung
Aufgaben
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Lernfeld 2
Kapitel 1.2
Lernfeld 2
Kapitel 1.2
Zustandekommen
eines Bundesgesetzes
Sozialstaat
n
n
n
Ziel
soziale Sicherung
sozialer Ausgleich
#
Verfassungsprinzipien (oberste
Verfassungsgrundsätze):
Republik (lat. res publica) bedeutet „öffentliche Angelegenheit, Gemeinwesen“. Das Staatsvolk soll Träger der Staatsgewalt sein (nicht ein Monarch). Das Wort Republik im Staatsnamen schließt also einen Monarchen als Staatsoberhaupt
absolut aus. Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland und damit oberstes Staatsorgan ist der Bundespräsident.
n
n
n
n
n
Republik
Rechtsstaat
Bundesstaat
Demokratie
Sozialstaat
Die staatliche Ordnung in Bund und Ländern muss diesen Verfassungsprinzipien entsprechen (Art. 20 und 28 Abs. 1. GG).
#
Demokratie (griechisch) = „Volksherrschaft”
Arten:
n
n
Merkmale der bundesdeutschen Demokratie:
n
n
Demokratie im Sinne des GG:
n
n
n
Prinzip des formalen Staatsaufbaus (Staatsaufbau von
unten nach oben, alle Staatsgewalt geht vom Volk aus)
Regierungsform, in der das Volk mitwirkt
(Regeln: Mehrparteienprinzip, freie Wahlen,
Mehrheitsprinzip; Minderheitenschutz)
Form des Zusammenlebens (gelebte Demokratie)
Die Bundesrepublik Deutschland ist eine repräsentative, parlamentarische Demokratie.
Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauerhaft die
politische Willensbildung beeinflussen und an der parlamentarischen Vertretung des Volkes mitwirken wollen.
Parteien müssen nach ihrem Gesamtbild eine ausreichende
Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten und
demokratisch aufgebaut sein. Art. 21 GG erkennt die Rolle
der Parteien bei der politischen Willensbildung ausdrücklich
an.
Wichtige Aufgaben:
n
n
n
n
politische Orientierung und Information
Bündelung und Darstellung der Interessen und Zielvorstellungen unterschiedlicher politischer Richtungen
Möglichkeit politischer Mitarbeit
Präsentation von Wahlkandidaten für politische Ämter
Ziel des Sozialstaats (Art. 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 GG) ist
soziale Gerechtigkeit: Das gesamte Recht muss eine soziale
Tendenz aufweisen. Der Gesetzgeber muss sich um soziale
Sicherung und sozialen Ausgleich bemühen.
n Das System der sozialen Sicherung umfasst Sozialversicherung, soziale Versorgung und soziale Hilfe.
n Der Ausgleich sozialer Gegensätze soll durch angemessene Verteilung öffentlicher Lasten (z. B. Einkommensumverteilung) und durch Förderung gleichmäßiger
Chancen für das Wohlergehen aller Bürger geschehen
(z. B. durch gleiche Bildungsmöglichkeiten).
Beachte: Das Sozialstaatsprinzip schreibt keine bestimmte
Wirtschaftsordnung vor.
Der Bundestag ist die direkt gewählte Volksvertretung (Parlament) und das bedeutendste Staatsorgan: Der Bundestag hat
alle für das Staatsganze wesentlichen Entscheidungen selbst
zu treffen.
Wichtige Aufgaben des Bundestags:
n
n
n
n
n
Gesetzgebung
Feststellung des Haushaltsplanes (Budgetrecht)
Wahl des Bundeskanzlers
Kontrolle der Regierung
Repräsentation und Diskussion
Zur Opposition im Bundestag gehören die Abgeordneten,
deren Partei(-en) nicht an der Regierung beteiligt sind.
Aufgaben der Opposition:
n
n
Kontrolle und Kritik der Regierung
Angebot politischer Alternativen
Zustandekommen eines Bundesgesetzes:
n
n
n
n
n
n
Gesetzesinitiative (Gesetzesvorschlag der Bundesregierung, des Bundesrats oder aus dem Bundestag)
Beratung (drei Lesungen) und Gesetzesbeschluss durch
den Bundestag
Mitwirkung des Bundesrats (Vertretung der Länder beim
Bund)
Gegenzeichnung durch Bundeskanzler bzw. zuständigen
Minister
Ausfertigung durch den Bundespräsidenten
Verkündung im Bundesgesetzblatt
#
n
Anerkennung der Menschenrechte
Mehrheitsprinzip
freie Wahlen
Mehrparteienprinzip
Kommunikationsgrundrechte (z. B. Meinungs-, Presse-,
Versammlungsfreiheit)
#
n
n
unmittelbare (direkte, plebiszitäre) Demokratie
mittelbare (indirekte, repräsentative) Demokratie
- präsidiale Regierungsform
- parlamentarische Regierungsform
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Lernfeld 2
Kapitel 1.2
Bundesstaat
Lernfeld 2
Kapitel 1.2
Elemente des
Bundesstaatsprinzips
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Lernfeld 2
Kapitel 1.3
Lernfeld 2
Kapitel 1.3
formeller und
materieller
Rechtsstaat
Merkmale des
Rechtsstaats
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Lernfeld 2
Kapitel 1.3
Lernfeld 2
Kapitel 1.3
Bindung an Gesetz
und Recht
Gesetz im formellen
und materiellen Sinne
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Lernfeld 2
Kapitel 1.3
Lernfeld 2
Kapitel 1.3
Gewohnheitsrecht
Rangstufen der
Rechtsquellen
#
n
n
Bund und Länder sind Staaten mit gleicher Grundordnung.
Bund und Länder teilen sich die staatlichen Aufgaben.
Bund und Länder besitzen gegenseitige Einflussmöglichkeiten:
- Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des
Bundes durch den Bundesrat
- Bundesaufsicht, wenn Länder Bundesrecht
ausführen
- Bundeszwang, wenn ein Land sich pflichtwidrig
verhält
- Finanzhilfen des Bundes (vertikaler Finanzausgleich)
- Pflicht des Bundes und der Länder zur Bundestreue
Merkmale des Rechtsstaats nach dem Grundgesetz:
n
n
n
n
n
n
Gewährleistung der Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG, unmittelbare Geltung, Einklagbarkeit)
Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG, Gesetzesvorrang, Gesetzesvorbehalt)
Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG, zahlreiche Durchbrechungen schaffen ein System von Machtkontrollen
und Gegengewichten, „Gewaltenhemmung“)
Rechtssicherheit (Berechenbarkeit und inhaltliche Bestimmtheit staatlicher Maßnahmen, Vertrauensschutz)
Verhältnismäßigkeit aller staatlicher Maßnahmen
umfassender gerichtlicher Rechtsschutz durch Rechtsweggarantie und „Justizgrundrechte“
Gesetz im formellen Sinne:
n
Rechtsquelle, die vom Parlament (Bundestag, Landesparlamente) in verfassungsmäßigen Gesetzgebungsverfahren erlassen worden ist.
Gesetz im materiellen Sinne:
n
Der Begriff „Gesetz“ wird als Sammelbezeichnung auch
für alle anderen Rechtsnormen verwendet, die für den
Einzelnen Rechte bzw. Pflichten regeln (bestimmte
Rechtsverordnungen, Satzungen, EU-Verordnungen).
Will man diese Wirkung für den Bürger betonen, spricht
man von Gesetzen im materiellen Sinne.
Ein Bundesstaat ist eine unkündbare staatsrechtliche Verbindung von beschränkt souveränen Gliedstaaten (Länder) zu
einem Gesamtstaat (Bundesstaat). Die Staatsgewalt ist auf
den Bundesstaat und die Länder aufgeteilt.
Gegensatz: Einheitsstaat (= ein Staat mit einheitlicher, zentral
gelenkter Staatsgewalt, Gliedstaaten sind nicht vorhanden.)
Im Rechtsstaat bestimmt und begrenzt das Recht alle staatliche Tätigkeit.
Ein nur formeller Rechtsstaat war der „Gesetzesstaat“ im 19.
Jahrhundert: Der Staat ist an das in Gesetzen formalisierte
Recht (= positives Recht) gebunden. Es bestehen Gewaltenteilung, Rechtssicherheit (Berechenbarkeit staatlicher Maßnahmen) und gerichtliche Kontrolle. Nachteil: Menschenwürde
und Grundrechte sind durch Gesetze einschränkbar und nicht
hinreichend geschützt.
Deswegen verlangt das GG einen demokratischen und
sozialen Rechtsstaat („Gesetzes- und Gerechtigkeitsstaat“
= materieller Rechtsstaat). Es bindet die Staatsgewalt an
Gesetze und auch an „vorstaatliches Recht“: die unantastbare
Menschenwürde, die Freiheits- und Gleichheitsrechte und das
Gerechtigkeitsprinzip.
#
n
Nach Art. 20 Abs. 1 GG ist die Bundesrepublik ein Bundesstaat.
#
Elemente des Bundesstaatsprinzips nach dem
Grundgesetz:
Die Gesetzgebung (Parlament) ist an die verfassungsmäßige
Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung
sind an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG).
„Gesetz und Recht“:
n
n
n
n
n
formelle Gesetze (Parlamentsbeschluss)
EU-Verordnungen
abgeleitete Rechtsquellen (Rechtsverordnungen,
Satzungen)
Gewohnheitsrecht
Gerechtigkeitsprinzip
#
Rangstufen der Rechtsquellen:
n
n
n
n
n
n
n
n
n
Verordnungen der EU
Grundgesetz
formelle Bundesgesetze
Rechtsverordnungen des Bundes
Satzungen nach Bundesrecht
Landesverfassung
formelle Landesgesetze
Rechtsverordnungen des Landes
Satzungen nach Landesrecht (auch kommunale
Satzungen)
ungeschriebene Rechtsregeln, die durch stetige Übung und in
Rechtsüberzeugung der Beteiligten innerhalb einer Rechtsgemeinschaft entstanden sind (im Unterschied zum gesetzten,
förmlich erlassenen Recht)
#
Lernfeld 2
Kapitel 1.3
Lernfeld 2
Kapitel 1.3
Gesetzesvorrang und
Gesetzesvorbehalt
Bundesregierung
n
n
n
Mitglieder
Entscheidungsprinzipien
Misstrauensvotum
#
Lernfeld 2
Kapitel 1.3
Lernfeld 2
Kapitel 1.3
Verhältnismäßigkeit
Rechtssicherheit
#
Lernfeld 2
Kapitel 1.3
Lernfeld 2
Kapitel 1.3
gerichtlicher
Rechtsschutz
„Ewigkeitsklausel“
im GG
#
Lernfeld 2
Kapitel 1.3
Vorkehrungen zur
Sicherung der
verfassungsmäßigen
Ordnung
Lernfeld 2
Kapitel 1.3
Grundrechte
n
n
n
Arten
Abwehrrechte
Teilhaberechte
#
Der vom Bundestag gewählte Bundeskanzler und die (vom
Kanzler bestimmten) Bundesminister bilden die Bundesregierung (Kabinett), das wichtigste Exekutivorgan des Bundes.
n
n
n
Richtlinienkompetenz: Der Bundeskanzler bestimmt die
Richtlinien der Politik.
Ressortprinzip: Die Minister leiten im Rahmen dieser
Richtlinien ihre Geschäftsbereiche eigenverantwortlich.
Kollegialprinzip: Entscheidungen der Bundesregierung
als Kollegium (z. B. Gesetzesvorlagen) werden durch
Kabinettsbeschluss gemeinsam getroffen.
Konstruktives Misstrauensvotum: Der Bundestag kann dem
Bundeskanzler (nur ihm!) durch Wahl eines neuen Bundeskanzlers das Misstrauen aussprechen und so die gesamte
Bundesregierung stürzen.
Gesetzesvorrang:
Die Verfassung und formelle Gesetze haben Vorrang vor
anderen staatlichen Rechtsquellen.
Gesetzesvorbehalt:
Eingriffe in Bürgerrechte (Freiheit, Eigentum) stehen unter
dem Vorbehalt einer gesetzlichen Grundlage (Ermächtigung). Ebenso stehen erhebliche staatliche Leistungen
unter Gesetzesvorbehalt.
#
Die Bürger müssen sich auf den Bestand der geltenden
Rechtsordnung und aller auf diese Rechtsordnung gestützten
staatlichen Maßnahmen verlassen können.
n
n
n
n
Aufgrund der Rechtsnormen muss der Bürger voraussehen können, mit welchen staatlichen Maßnahmen zu
rechnen ist.
Staatliche Machtäußerungen müssen klar und bestimmt
sein.
Der gutgläubige Bürger soll auf Richtigkeit und Bestand
staatlicher Maßnahmen vertrauen dürfen (Vertrauensschutz).
Belastungen dürfen Gesetze im Allgemeinen nur für die
Zukunft, nicht aber rückwirkend vorschreiben (Belastungsrückwirkungsverbot).
Ein staatlicher Eingriff in die Rechte eines Bürgers ist nur zu
einem legalen Zweck möglich. Ist der Staat zu einem Rechtseingriff berechtigt, muss das gewählte Mittel drei Voraussetzungen erfüllen:
n
n
n
Eignung, den Zweck zu erreichen oder zu fördern (Tauglichkeit)
Erforderlichkeit (Prinzip des mildesten Mittels, Übermaßverbot)
Angemessenheit der durch die Maßnahme entstehenden Belastungen im Verhältnis zu ihrem Zweck
#
Eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung
der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1
und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig (Art. 79 Abs. 3 GG).
Damit sind Änderungen z. B. des Kerns der Grundrechte wie
auch der Verfassungsprinzipien Rechtsstaat, Demokratie,
Bundes- und Sozialstaat und Republik ausgeschlossen.
Gerichtlicher Rechtsschutz nach dem GG umfasst:
n
n
n
Rechtsweggarantie (Art. 97 GG)
grundrechtsähnliche „Justizgrundrechte“
Überprüfung von Gesetzen und Verwaltungsmaßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit dem GG durch das Bundesverfassungsgericht (auf Antrag)
#
Grundrechtsarten, unterschieden nach
... dem Schutzgut
... den berechtigten Personen
n Freiheitsrechte
n Menschenrechte
n Gleichheitsrechte
n Bürgerrechte
n Verfahrensrechte
n
n
Grundrechte binden alle Staatsgewalt unmittelbar und
schützen als Abwehrrechte die persönliche Freiheit.
Grundrechte sind auch demokratische Teilhaberrechte.
Beachte: Grundrechte wirken direkt nur zwischen Bürger und
Staat, nicht zwischen Bürgern (Ausnahme Koalitionsfreiheit).
Die „Ewigkeitsklausel“ schließt bestimmte Grundgesetzänderungen aus. Gegen Missbrauch demokratischer Rechte wirken
z. B.
n Möglichkeit des Parteiverbotes durch das Bundesverfassungsgericht (Art. 21 Abs. 2 GG),
n Verbot verfassungswidriger Vereinigungen aufgrund des
GG Art. 9 Abs. 2 GG (durch Behörden),
n politische Treuepflicht der Beamten (Art 33 Abs. 5 GG),
n Recht zum Widerstand aller Deutschen als letztes Mittel
zur Erhaltung der staatlichen Ordnung (Art. 20 Abs. 4
GG).
#
Lernfeld 2
Kapitel 1.4
Lernfeld 2
Kapitel 1.5
Grundrechtseinschränkungen
EU
n
n
Rechtscharakter
Organe
#
Lernfeld 1
Kapitel 1.5
Lernfeld 2
Kapitel 1.5
Gemeinschaftsrecht
der EU
n
n
EU-Verordnungen,
EU-Richtlinien
primäres EU-Recht
sekundäres EU-Recht
#
Lernfeld 2
Kapitel 2.1
Lernfeld 2
Kapitel 2.1
öffentliche
Verwaltung
Verwaltungsträger
n
n
n
Begriff
Verwaltungsaufgaben
Abgrenzung von
Regierungsaufgaben
#
Lernfeld 2
Kapitel 2.1
beliehene Person
und Verwaltungshelfer
Lernfeld 2
Kapitel 2.1
Verwaltungskompetenz
n
n
n
n
n
Europäischer Rat (Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, legt EU-Ziele fest)
Europäisches Parlament (Gesetzgebung zusammen mit
dem Rat der EU)
Rat der EU (EU-Ministerrat, Gesetzgebung zusammen
mit dem Europäischen Parlament)
Europäische Kommission („Regierung“, Exekutive der EU)
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Verordnungen der EU:
Sie werden vom Rat der EU (Ministerrat) und dem EU-Parlament erlassen. Sie haben Gesetzesrang und sind in allen
Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht, ohne dass es
nationaler Umsetzungsmaßnahmen bedarf. In Deutschland
stehen Verordnungen (EU) im Rang über dem Grundgesetz.
Richtlinien der EU:
Sie werden vom Rat der EU (Ministerrat) und dem EUParlament erlassen. Sie verpflichten die Mitgliedstaaten,
nationale Rechtsvorschriften zu erlassen oder so zu ändern,
dass die Ziele der EU-Richtlinie in einer bestimmten Frist
erreicht werden. An diese Zielvorgaben sind die EU-Länder
gebunden, sie können aber die Mittel wählen, mit denen
sie erreicht werden sollen.
Rechtsträger der öffentlichen Verwaltung sind grundsätzlich
die juristischen Personen des öffentlichen Rechts:
n
Körperschaften des öffentlichen Rechts:
Personenvereinigungen, die Hoheitsgewalt besitzen und
unabhängig vom Mitgliederwechsel bestehen
n
Anstalten des öffentlichen Rechts:
rechtlich selbstständige Verwaltungseinrichtungen zur
Erfüllung öffentlicher Zwecke. Anstalten haben Benutzer.
n
Stiftungen des öffentlichen Rechts:
rechtlich selbstständige Kapital- bzw. Sachbestände. Stiftungen haben Nutznießer.
n
Verfassungsimmanente Grundrechtsschranken:
Jedes Grundrecht wird durch andere Grundrechte
beschränkt.
n
Verfassungsunmittelbare Schranken:
Die Beschränkung steht in der betreffenden Grundrechtsbestimmung.
n
Gesetzesvorbehalt:
In einer Grundrechtsnorm wird ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, das Grundrecht durch Gesetz einzuschränken; dabei sind die Voraussetzungen des Art. 19
Abs. 1 und 2 GG (Wesensgehaltsgarantie) einzuhalten.
Primäres EU-Recht:
Die Verträge über die Europäische Union (EUV) und über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie
die Charta der Grundrechte der EU gehören zum primären
Gemeinschaftsrecht. Das Primärrecht bindet die Vertragspartner, Teile gelten aber auch unmittelbar für EU-Bürger.
Sekundäres EU-Recht:
Rechtsakte, die von den Gemeinschaftsorganen erlassen werden. Sie gelten in den Mitgliedstaaten. EU-Recht
genießt Vorrang vor nationalem Recht, d. h., das Gemeinschaftsrecht geht grundsätzlich vor, wenn nationales Recht
entgegensteht.
Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane sind insbesondere
EU-Verordnungen, EU-Richtlinien sowie Einzelfall-Entscheidungen.
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Organe:
Grundrechtseinschränkungen:
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Souveräne europäische Staaten haben sich durch einen
kündbaren völkerrechtlichen Vertrag zusammengeschlossen. Die Staatengemeinschaft ist kein Staat. Die EU ist eine
überstaatliche (supranationale) Gemeinschaft, weil die
Mitgliedstaaten ihr wesentliche Hoheitsrechte übertragen
haben (Gegenbegriff zwischenstaatliche – internationale –
Gemeinschaft, z. B. UN).
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Rechtscharakter:
Begriff:
Öffentliche Verwaltung ist diejenige Staatstätigkeit, die
weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung noch Regierung ist (praktisch gebräuchliche negative Definition).
Verwaltungsaufgaben:
n
n
Abgrenzung von Regierungsaufgaben, diese sind:
n
n
n
n
staatsleitende politische Tätigkeiten der Exekutive
Gesetzesvorlagen im Parlament einbringen
Erlassen von Rechtsverordnungen
Organisation des nachgeordneten Verwaltungsapparates
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Beachte: Rechtlich unselbstständige Anstalten, z. B. öffentliche Schulen, sind keine juristische Personen.
weisungsgebundene Rechtsausführung durch Behörden
gestaltende Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben
Der Staat kann öffentliche Aufgaben auch durch private
Rechtsträger wahrnehmen lassen. Hierzu muss er sie mit hoheitlichen Befugnissen ausstatten („beleihen“).
Die öffentliche Verwaltung in der Bundesrepublik Deutschland ist den staatlichen Ebenen Bund und Land zugeordnet.
Aus Art. 83 ff. GG ergibt sich, dass staatliche Verwaltung in
Deutschland vor allem Landesverwaltung ist. Die Länder regeln auch die Kommunalverwaltung.
„Beliehene Person“ ist eine natürliche oder juristische Person
des privaten Rechts, die mit hoheitlichen Befugnissen beliehen wurde (Bsp. TÜV). Die beliehene Privatperson kann bei
der hoheitlichen Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe
auch Verwaltungsakte erlassen.
„Verwaltungshelfer“ ist eine natürliche oder juristische Person
des privaten Rechts, derer sich eine Behörde bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben bedient (Bsp. Abschleppdienst). Der Verwaltungshelfer erbringt lediglich eine technische Dienstleistung
für die Behörde und hat keine Entscheidungsbefugnisse.
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Lernfeld 2
Kapitel 2.1
Lernfeld 2
Kapitel 2.2
Staatsverwaltung
n
n
Verwaltungsziele
unmittelbare Staatsverwaltung
mittelbare Staatsverwaltung
n
n
n
Sachziele
Formalziele
Dokumentation
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Lernfeld 2
Kapitel 2.2
Lernfeld 2
Kapitel 2.2
Organe der
Verwaltungsträger
Behörden der
Verwaltungsträger
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Lernfeld 2
Kapitel 2.2
Lernfeld 2
Kapitel
2.3.1
Verfassungsgarantien
für Gemeinden
Amt
n
n
Existenzgarantie
Selbstverwaltungsgarantie
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Lernfeld 2
Kapitel
2.3.1
Lernfeld 2
Kapitel
2.3.2
Selbstverwaltungsrecht
der Gemeinden
n
n
Begriff
Hoheitsbefugnisse
Arten gemeindlicher
Aufgaben
Sachziele
Formalziele
(Produkte, Sachaufgaben)
(Art und Weise der Leistungserstellung)
Unmittelbare Staatsverwaltung
(Bsp. Landesbehörde):
n
n
n
Bund oder Land handeln aufgrund ursprünglicher Hoheitsgewalt durch eigene Behörden.
Die Verwaltung ist bei staatlichen Behörden zentralisiert.
Deren Aufbau kann mehrstufig sein.
n soziale Hilfen gewähren
n Rechtmäßigkeit
n Gefahren abwehren
n Kundenorientierung
n Bebauungspläne aufstellen
n soziale Wirksamkeit
Mittelbare Staatsverwaltung
(Bsp. Gemeindebehörde):
n Parkanlagen pflegen
n Qualität der Leistungen
n
n Wirtschaftlichkeit
n
Behörde ist nach § 1 Abs. 4 VwVfG und § 1 Abs. 2 SGB X jede
Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Bund, Länder und Gemeinden haben Organe. Wenn diese
Organe Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen,
sind sie Behörden. Hartmut Maurer: „Behörden sind
n alle Organe (der juristischen Person des öffentlichen
Rechts), wenn und soweit sie
n zur hoheitlichen Durchführung
n konkreter Verwaltungsmaßnahmen
n im Außenverhältnis
n berufen sind.“
H. Maurer: Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl.,
München 2011, § 21, Randnr. 32
Beachte: Auch („beliehene“) Privatpersonen können Behörden sein.
n
Verwaltungsträger sind juristische Personen des öffentlichen
Rechts. Um rechtlich handeln zu können, benötigen sie
Organe.
Organ einer juristischen Person (Bsp.: einer Gemeinde) ist
eine
n durch Gesetz (z. B. GO) geschaffene Einrichtung (z. B.
Bürgermeister),
n die rechtswirksam für die juristische Person handelt
(z. B. durch Erlass von Gebührenbescheiden).
Beachte: Im Bereich der Staatsgewalt gibt es neben den
Verwaltungsorganen auch Gesetzgebungs-, Rechtsprechungsund Regierungsorgane.
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Dokumentation von Verwaltungszielen:
n Rechtliche Vorgaben (Gesetz, Satzung)
n Aufgabengliederungsplan
n Produktplan
n Leitbild
Verwaltungstätigkeit wird dezentral durch nichtstaatliche
juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt.
Verwaltungsträger haben eine abgeleitete Hoheitsgewalt.
Die nichtstaatlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erledigen
- staatliche Auftragsangelegenheiten und
- (eigene) Selbstverwaltungsangelegenheiten.
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Verwaltungsziele (Beispiele)
Der Begriff „Amt“ kann verschiedene Bedeutungen haben:
Existenzgarantie:
Das Bestehen der Gemeinden ist verfassungsrechtlich
garantiert. Die Existenzgarantie schützt aber nicht den
dauernden und unveränderten Bestand jeder einzelnen
Gemeinde, sondern nur die Gemeinden als Einrichtungen (Institutionen).
Selbstverwaltungsgarantie:
n
Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden ist verfassungsrechtlich garantiert. Die Selbstverwaltungsgarantie
bezieht sich nur auf die rechtliche Einrichtung (Rechtsinstitut). Eingriffe des Staates sind möglich, dürfen aber
den „Kernbestand“ der Selbstverwaltung nicht antasten.
eigene (kommunale) Angelegenheiten:
n
n
freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben
Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung (weisungsfreie
Pflichtaufgaben)
fremde (staatliche) Angelegenheiten:
n
n
staatliche Auftragsangelegenheiten
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (in einigen
Bundesländern)
Die Aufgabenart kann sich auf die Entscheidungsfreiheit der
Gemeinde, die Strenge der Aufsicht, die Finanzierung und
auf Widerspruchsverfahren auswirken.
Beamtenrecht:
n
Kreis öffentlicher Aufgaben, die ein Beamter wahrnimmt
Kommunalverwaltung:
n
Innerbehördliche Organisationseinheiten werden häufig
„Amt“ genannt (unselbstständige Dienststellen, keine
Behörden).
Staatsverwaltung:
n
Verwaltungseinheiten, die selbstständig sind und
rechtlich unter ihrem Namen handeln, sind regelmäßig
Behörden (z. B. Finanzämter).
Das Selbstverwaltungsrecht ist das Recht,
n alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
n im Rahmen der Gesetze
n in eigener Verantwortung
n zu regeln
(Art. 28 Abs. 2 GG).
Die eigene Verantwortung drückt sich in folgenden Hoheitsbefugnissen aus:
n Verwaltungshoheit
n Personalhoheit
n Planungshoheit
n Organisationshoheit
n Satzungshoheit
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n
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